Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
104 kB
Datum
22.02.2018
Erstellt
26.01.18, 13:10
Aktualisiert
26.01.18, 13:10
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
- öffentlich Drucksache
14/2018
zur Sitzung
des Ausschusses für Umwelt und
Klimaschutz
Fachbereich:
FB III Bürgerservice / Ordnung /
Soziales
Auskunft erteilt: Herr Smok
der Gemeinde Leopoldshöhe
Telefon:
05208/991-301
Datum:
26. Januar 2018
Waldbegräbnis Gut Eckendorf
hier: Öffentlich-rechtlicher Vertrag über die Errichtung und den Betrieb eines Friedhofes im
Privatwald des Trägers Wolf-Friedrich von Dallwitz im Bereich der Gemeinde Leopoldshöhe Friedhof "Waldbegräbnis Gut Eckendorf" in Leopoldshöhe
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt und
Klimaschutz
Termin
08.02.2018
Haupt- und Finanzausschuss
15.02.2018
Rat
22.02.2018
Bemerkungen
Sachdarstellung:
Herr Wolf-Friedrich von Dallwitz beabsichtigt, einen Teil seines Privatwaldes im Bereich des Gutes Eckendorf
als Friedhof in eigener Trägerschaft zu betreiben unter der Bezeichnung „Waldbegräbnis Gut Eckendorf“.
Einem privaten Betreiber kann gemäß § 1 Abs. 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen
NRW (BestG NRW) auf dem Wege der Beleihung die Trägerschaft eines Friedhofs (Errichtung und Betrieb
eines Friedhofes) von der Gemeinde übertragen werden. Die Übertragung der Trägerschaft erfolgt im Wege
der Beleihung durch Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages.
Dem so beliehenen Träger obliegt die Einrichtung und der Betrieb des Friedhofes in eigener Verantwortung.
Der Träger unterliegt dabei gemäß § 1 Abs. 8 BestG NRW der Aufsicht der Gemeinde.
Die rechtlichen Grundlagen über Einrichtung und Betrieb des Friedhofes werden in einer Satzung geregelt,
die von der Aufsichtsbehörde (Gemeinde) zu erlassen ist. Die Regelung zur Erhebung von Entgelten für die
Benutzung des Friedhofs ist durch eine Entgeltordnung zu regeln. Die Entgeltordnung ist ebenfalls als Satzung
zu beschließen.
Die zur Errichtung des Friedhofs erforderlichen Genehmigungen gemäß § 2 Abs. 1 BestG NRW und die
Befreiung gem. § 67 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) wurden vom künftigen Träger beantragt und sind
mittlerweile von den zuständigen Behörden erteilt worden.
In dem öffentlich-rechtlichen Vertrag sind Einzelheiten zur Errichtung und zum Betrieb des Friedhofes geregelt.
Weitere Regelungen betreffen Kosten, haftungsrechtliche Fragen und allgemeine Vertragsinhalte wie Laufzeit
oder Kündigung.
Der beigefügte öffentlich-rechtliche Vertrag wurde fachanwaltlich geprüft.
Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz empfiehlt dem Haupt- und Finanzausschuss, dem Rat folgende
Beschlussfassung vorzuschlagen:
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt/genehmigt den öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Einrichtung und den Betrieb eines
Friedhofs im Privatwald des Trägers Wolf-Friedrich von Dallwitz im Bereich der Gemeinde Leopoldshöhe –
„Waldbegräbnis Gut Eckendorf“
Schemmel