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Beschlussvorlage (Waldbegräbnis Gut Eckendorf hier: Öffentlich-rechtlicher Vertrag über die Errichtung und den Betrieb eines Friedhofes im Privatwald des Trägers Wolf-Friedrich von Dallwitz im Bereich der Gemeinde Leopoldshöhe - Friedhof "Waldbegräbnis Gut Eckendorf" in Leopoldshöhe)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
104 kB
Datum
22.02.2018
Erstellt
26.01.18, 13:10
Aktualisiert
26.01.18, 13:10
Beschlussvorlage (Waldbegräbnis Gut Eckendorf
hier: 	Öffentlich-rechtlicher Vertrag über die Errichtung und den Betrieb eines Friedhofes im 	Privatwald des Trägers Wolf-Friedrich von Dallwitz im Bereich der Gemeinde Leopoldshöhe - 	Friedhof "Waldbegräbnis Gut Eckendorf" in Leopoldshöhe)

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Gemeinde Leopoldshöhe Der Bürgermeister Beschlussvorlage - öffentlich Drucksache 14/2018 zur Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Klimaschutz Fachbereich: FB III Bürgerservice / Ordnung / Soziales Auskunft erteilt: Herr Smok der Gemeinde Leopoldshöhe Telefon: 05208/991-301 Datum: 26. Januar 2018 Waldbegräbnis Gut Eckendorf hier: Öffentlich-rechtlicher Vertrag über die Errichtung und den Betrieb eines Friedhofes im Privatwald des Trägers Wolf-Friedrich von Dallwitz im Bereich der Gemeinde Leopoldshöhe Friedhof "Waldbegräbnis Gut Eckendorf" in Leopoldshöhe Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz Termin 08.02.2018 Haupt- und Finanzausschuss 15.02.2018 Rat 22.02.2018 Bemerkungen Sachdarstellung: Herr Wolf-Friedrich von Dallwitz beabsichtigt, einen Teil seines Privatwaldes im Bereich des Gutes Eckendorf als Friedhof in eigener Trägerschaft zu betreiben unter der Bezeichnung „Waldbegräbnis Gut Eckendorf“. Einem privaten Betreiber kann gemäß § 1 Abs. 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen NRW (BestG NRW) auf dem Wege der Beleihung die Trägerschaft eines Friedhofs (Errichtung und Betrieb eines Friedhofes) von der Gemeinde übertragen werden. Die Übertragung der Trägerschaft erfolgt im Wege der Beleihung durch Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages. Dem so beliehenen Träger obliegt die Einrichtung und der Betrieb des Friedhofes in eigener Verantwortung. Der Träger unterliegt dabei gemäß § 1 Abs. 8 BestG NRW der Aufsicht der Gemeinde. Die rechtlichen Grundlagen über Einrichtung und Betrieb des Friedhofes werden in einer Satzung geregelt, die von der Aufsichtsbehörde (Gemeinde) zu erlassen ist. Die Regelung zur Erhebung von Entgelten für die Benutzung des Friedhofs ist durch eine Entgeltordnung zu regeln. Die Entgeltordnung ist ebenfalls als Satzung zu beschließen. Die zur Errichtung des Friedhofs erforderlichen Genehmigungen gemäß § 2 Abs. 1 BestG NRW und die Befreiung gem. § 67 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) wurden vom künftigen Träger beantragt und sind mittlerweile von den zuständigen Behörden erteilt worden. In dem öffentlich-rechtlichen Vertrag sind Einzelheiten zur Errichtung und zum Betrieb des Friedhofes geregelt. Weitere Regelungen betreffen Kosten, haftungsrechtliche Fragen und allgemeine Vertragsinhalte wie Laufzeit oder Kündigung. Der beigefügte öffentlich-rechtliche Vertrag wurde fachanwaltlich geprüft. Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz empfiehlt dem Haupt- und Finanzausschuss, dem Rat folgende Beschlussfassung vorzuschlagen: Beschlussvorschlag: Der Rat beschließt/genehmigt den öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Einrichtung und den Betrieb eines Friedhofs im Privatwald des Trägers Wolf-Friedrich von Dallwitz im Bereich der Gemeinde Leopoldshöhe – „Waldbegräbnis Gut Eckendorf“ Schemmel