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Beschlussvorlage (Satzung Waldbegräbnis Eckendorf)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
258 kB
Datum
22.02.2018
Erstellt
26.01.18, 13:10
Aktualisiert
26.01.18, 13:10

Inhalt der Datei

Entwurf Satzung und Benutzungsordnung für den Friedhof „Waldbegräbnis Gut Eckendorf“ in Leopoldshöhe Aufgrund von § 1 Abs. 8 und § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. Juni 2003 (GV NW S. 320), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV NRW S. 405) und § 7 in Verbindung mit § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2016 (GV NW S. 966), hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe in seiner Sitzung am ………………………. folgende Satzung und Benutzungsordnung für den Friedhof „Waldbegräbnis Gut Eckendorf“ beschlossen: §1 Aufsichtsbehörde, Träger, Geltungsbereich (1) Die Gemeinde Leopoldshöhe hat als öffentlich-rechtlicher Friedhofsträger (Aufsichtsbehörde) gemäß § 1 Absatz 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen dem Eigentümer der in Absatz 2 genannten Grundstücke, Wolf-Friedrich von Dallwitz, Bielefelder Straße 222, 33818 Leopoldshöhe, im Wege der Beleihung die Errichtung und den Betrieb des Friedhofs „Waldbegräbnis Gut Eckendorf“ übertragen. Hierdurch ist die Übernahme in Form der privaten Trägerschaft durch den Eigentümer (Träger) erfolgt. (2) Der Geltungsbereich dieser Satzung und Benutzungsordnung für den Friedhof „Waldbegräbnis Gut Eckendorf“ erstreckt sich auf die Fläche: Gemarkung Schuckenbaum, Flur 6, Flurstücke 16, 19, 20, 21. Eine Einfriedung des Friedhofs erfolgt nicht. (3) Die Nutzung wird grundbuchrechtlich gesichert. Der beigefügte Lageplan (Anlage 1) ist Bestandteil dieser Satzung (4) Der Friedhof ist in folgende Waldbestattungsabteilungen eingeteilt: 1. Abteilung 1 zur Größe von ca. 2,5 ha, 2. Abteilung 2 zur Größe von ca. 1,6 ha, 3. Abteilung 3 zur Größe von ca. 1 ha, 4. Abteilung 4 zur Größe von ca. 5 ha, 5. Abteilung 5 zur Größe von ca. 1,7 ha, 6. Abteilung 6 zur Größe von ca. 1,5 ha und 7. Abteilung 7 zur Größe von ca. 2,1 ha. (5) Der Träger entscheidet über die Belegung, die Schließung und die Entwidmung des Friedhofs. (6) Unbeschadet des Absatzes 5 kann der Friedhof aus wichtigem öffentlichen Grund, etwa Insolvenz des Trägers, durch Beschluss des Rates der Gemeinde Leopoldshöhe ganz oder teilweise für weitere Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden. Von dem in dem Ratsbeschluss unter Wahrung der bereits vergebenen Nutzungsrechte festgesetzten Zeitpunkt an erlöschen Beisetzungs- und Nutzungsrechte. (7) Im Zusammenhang mit Tätigkeiten der Friedhofsverwaltung dürfen personenbezogene Daten durch den Träger sowie die Aufsichtsbehörde erhoben, verarbeitet, gespeichert und genutzt werden. Eine Datenübermittlung an sonstige Stellen und Personen ist zulässig, wenn 1. dies zur Erfüllung des Friedhofszwecks erforderlich ist, 2. die Datenempfänger der Stellen oder Personen ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegen. 3. und die betroffenen Personen kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben. §2 Friedhofszweck, Bestattungsformen (1) Der Friedhof „Waldbegräbnis Gut Eckendorf“ dient neben der Bestattung verstorbener Einwohnern der Gemeinde Leopoldshöhe der Bestattung aller Personen, die ein vertragliches Recht zur Bestattung in einer Waldbestattungsgrabstätte auf dem vorgenannten Friedhof erworben haben. (2) Als Waldbestattungsgrabstätten werden vom Träger Waldbäume und Waldsträucher mit ihren Wurzelbereichen sowie Findlinge ausgewählt, vermessungstechnisch eingemessen und durch eine Nummer gekennzeichnet. (3) Es werden folgende Waldbestattungsgrabstätten unterschieden: 1. Grabstätten für Einzelpersonen oder Paare, 2. Grabstätten für Gruppen, Familien und Freunde, Waldbestattungsplätze für mehrere, auch für anonyme Bestattungen, 3. Grabstätten für Bestattungen unter besonders angepflanzten Bäumen nach Wahl der verstorbenen Person, 4. Grabstätten in gesonderten Abteilungen, in denen die Grabbeigabe kremierter tierischer Aschen zulässig ist (Mensch-Tier-Bestattung) und 5. Grabstätten für Kinder bis fünf Jahren. (4) Auf dem Friedhof „Waldbegräbnis Gut Eckendorf“ werden Totenaschen ausschließlich in zersetzbaren Urnen, die nicht auf Mais-/Getreidebasis hergestellt wurden, unter vom Träger angebotenen Waldbestattungsgrabstätten nach den Absätzen 2 und 3 in einer Belegungstiefe von mindestens 50 Zentimeter beigesetzt. (5) Der Träger kann auf Grabstätten in dafür vorgesehenen Abteilungen im Einzelfall gestatten, dass neben der Urne der verstorbenen Person auch die Asche eines kremierten Haustieres in einer den Vorgaben des Absatzes 4 entsprechenden Urne als Grabbeigabe in die Grabstelle eingebracht wird; dies kann auch nachträglich nach der Beisetzung erfolgen. §3 Kennzeichnung der Grabstätten Die einzelnen Waldbestattungsgrabstätten an Bäumen, Sträuchern oder Findlingen erhalten jeweils eine Registriernummer. Die Vergabe und das Anbringen der Registriernummern sowie das Anbringen von Namensschildern, insbesondere an Bäumen und Sträuchern, ist nur dem Träger gestattet. Die Größe, Formgebung und Beschaffenheit der Namenstafeln ist im „Waldbegräbnis Gut Eckendorf“ vereinheitlicht. Der Friedhof soll mit Rücksicht auf den zu erhaltenden naturnahen Waldcharakter ein einheitliches, zurückhaltendes Erscheinungsbild erhalten. §4 Nutzungsrecht und Ruhezeit (1) Das Nutzungsrecht wird nach Abschluss eines entsprechenden Vertrages zwischen dem Erwerber und dem Träger durch diesen mittels schriftlicher Nutzungsrechtsurkunde vergeben. Das Nutzungsrecht an den beim Friedhof „Waldbegräbnis Gut Eckendorf“ registrierten Waldbestattungsgrabstätten kann bis zu einer Nutzungszeit von 99 Jahren verliehen werden. (2) Die Ruhezeit für Urnenbestattungen beträgt 20 Jahre. §5 Anzeigepflicht und Bestattungszeit (1) Jede Bestattung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere 1. Beurkundung des Sterbefalls; 2. die Entgeltübernahmeerklärung; 3. der Einäscherungsnachweis, sofern dieser nicht direkt von der Einäscherungsstelle an die Gemeinde gesandt wurde sowie 4. bei Beisetzungen in einer bereits erworbenen Wahlgrabstätte zusätzlich der Nachweis des bestehenden Nutzungsrechts. (2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Beisetzung fest. Die Beisetzungen erfolgen regelmäßig an den Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Beisetzung auch am zweiten Feiertag stattfinden. (3) Einäscherungen müssen innerhalb von zehn Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens sechs Wochen nach der Einäscherung beigesetzt werden. Auf Antrag hinterbliebener Personen oder deren Beauftragter können diese Fristen von der Aufsichtsbehörde verlängert werden. (4) Die fristgerechte Beisetzung der Totenasche ist innerhalb von sechs Wochen dem Krematorium durch Bescheinigung des Trägers nachzuweisen. Dieser stellt hierfür dem Hinterbliebenen eine solche Bescheinigung aus. §6 Öffnungszeiten (1) Der Friedhof „Waldbegräbnis Gut Eckendorf“ unterliegt den Rechtsvorschriften des Landesforstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung. Grundsätzlich ist das Betreten der Friedhofsflächen täglich von einer Stunde nach Sonnenaufgang bis eine Stunde vor Sonnenuntergang, in den Wintermonaten von 8.00 bis 16.00 Uhr, für jedermann auf eigene Gefahr gestattet. (2) Der Träger kann bei Vorliegen besonderer Gründe das Betretungsrecht auf Teilflächen oder insgesamt einschränken oder vorübergehend untersagen. (3) Bei Sturm, Gewitter und Naturkatastrophen darf das „Waldbegräbnis Gut Eckendorf“ nicht betreten werden. §7 Haftung (1) Der Träger haftet, außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, durch Tiere, Naturereignisse in der Fläche oder an einzelnen Waldbestattungsgrabstätten entstehen. (2) Für die Fläche des „Waldbegräbnis Gut Eckendorf“ besteht nur eine allgemeine, jedoch keine besondere Verkehrssicherungspflicht. Das Betreten des Friedhofs geschieht gemäß den geltenden wald- und forstrechtlichen Gesetzen im Übrigen auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die beim Betreten des „Waldbegräbnis Gut Eckendorf“ entstehen, besteht daher im Regelfall keine Haftung durch den Träger. (3) Der Träger und Eigentümer haftet bei Personen- oder Sachschäden nur dann, wenn diese Schäden nachweisbar durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlungsweisen seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verursacht wurden. Ansprüche gegen die Aufsichtsbehörde sind ausgeschlossen. §8 Verhalten auf dem Friedhof (1) Jeder Besucher des „Waldbegräbnis Gut Eckendorf“ hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Trägers und seines aufsichtsbefugten Personals ist Folge zu leisten. (2) Auf dem „Waldbegräbnis Gut Eckendorf“ ist untersagt: 1. Beisetzungen zu stören, 2. Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten, 3. zu werben oder Druckschriften und andere Medien (z.B. CD, DVD) zu verteilen, ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, 4. den Friedhof und die Anlage zu verunreinigen, 5. offenes Feuer anzuzünden, Kerzen aufzustellen und zu rauchen, 6. an Sonn- und Feiertagen oder in zeitlicher Nähe einer Bestattung störende Tätigkeiten auszuüben, 7. bauliche Anlagen zu errichten, 8. das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Forstverwaltung und des Trägers, 9. Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen, 10. Hunde unangeleint laufen zu lassen sowie 11. das Reiten auf dem Gelände des Friedhofs. (3) Der Träger kann im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Friedhofsordnung vereinbar sind. (4) Totengedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen sind rechtzeitig vor Durchführung anzumelden und nur nach vorheriger ausdrücklicher Genehmigung des Trägers zulässig. §9 Pflege der Bestattungsplätze, Verkehrssicherung (1) Der Friedhof „Waldbegräbnis Gut Eckendorf“ ist ein naturnah bewirtschafteter Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes und des Landesforstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und wird forstwirtschaftlich unter Berücksichtigung der Bestattungsstätten und Bestattungsstellen im vertretbaren Rahmen bewirtschaftet. Der gewachsene und naturbelassene Zustand des Waldes ist zu wahren. Der Träger ist für die Verkehrssicherung des Friedhofes verantwortlich. (2) Der Träger oder ein von ihm beauftragter Dritter darf jederzeit Pflegeeingriffe an Waldbäumen und Sträuchern durchführen, vor allem, wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht unumgänglich geboten oder anlässlich der Beisetzung von Urnen erforderlich oder aus Gründen der Verkehrssicherung zweckmäßig sind. Die Eingriffe erfolgen unter umfassender Rücksichtnahme auf die Bestattungsstätten und Bestattungsstellen. Sofern einzelne Bäume aus Verkehrssicherungsgründen entfernt werden müssen, werden diese durch mehrjährige Forstpflanzen durch den Träger ersetzt. (3) Pflegeeingriffe durch Nutzungsberechtigte oder dritte Personen sind nicht zulässig. Eine Grabpflege im herkömmlichen Sinne (etwa durch Bearbeiten, Schmücken oder sonstige Veränderungen der Waldbestattungsgrabstätten oder des Waldbodens) ist nicht zulässig. Es ist insbesondere nicht gestattet, 1. Grabmale, Gedenksteine, Aufbauten oder Baulichkeiten zu errichten, 2. Kränze, Grabschmuck, Bildnisse oder Erinnerungsstücke niederzulegen, 3. Kerzen oder Lampen aufzustellen oder 4. Anpflanzungen vorzunehmen. § 10 Vorschriften zur Grabgestaltung, Forstwirtschaft, Jagd (1) Der gewachsene, weitgehend naturbelassene Friedhof „Waldbegräbnis Gut Eckendorf“ darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört und verändert werden. Der Baumbestand auf dem Friedhof bildet einen Wald und steht unter besonderem Schutz. Durch den Träger wird der Wald fortwirtschaftlich nach den Regeln der naturgemäßen Forstwirtschaft nachhaltig bewirtschaftet. Es ist daher untersagt, die Grabstellen zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. Vertragsgemäße Markierungen zur Erinnerung an Verstorbene bzw. zum Auffinden der Grabstätten werden vom Träger angebracht. (2) Der Friedhof ist als sogenannter Urnen/-oder Begräbniswald als Friedhof im Sinne des § 4 Absatz 1 Buchstabe c des Landesjagdgesetzes NRW anzusehen. Dies bedeutet, dass die Flächen kraft Gesetzes befriedeter Bezirk sind und die Jagd auf Ihnen ruht. Auf Antrag kann durch die Untere Jagdbehörde eine beschränkte Jagdausübung nach § 4 Absatz 3 des Landesjagdgesetzes NRW gestattet werden. (3) Im oder auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist es nicht gestattet: 1. Grabmale, Gedenksteine, Aufbauten und sonstige bauliche Anlagen zu errichten; 2. Blumen, -sträuße, Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grab-beigaben niederzulegen; 3. Anpflanzungen vorzunehmen; 4. Kerzen oder Lampen aufzustellen; 5. herkömmliche Grabpflege durchzuführen. § 11 Dokumentation, Register (1) Der Träger führt ein Bestattungsbuch, aus dem die vergebenen Grabstätten und die beigesetzten Personen unter Angabe des Bestattungstages, sowie der Registriernummer der jeweiligen Grabstätte und die Angaben der nutzungsberechtigten Personen ersichtlich sind. (2) Beim Träger kann das Register von nutzungsberechtigten Personen, von Angehörigen der auf dem Friedhof bestatteten Verstorbenen oder Dritten bei berechtigtem Interesse eingesehen werden. § 12 Entgelte Für die Benutzung des Friedhofes „Waldbegräbnis Gut Eckendorf“ werden Entgelte nach Maßgabe der durch die Gemeinde Leopoldshöhe erlassenen Entgeltordnung in der jeweils gültigen Fassung erhoben. § 13 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. sich als Besucher entgegen § 8 Absatz 1 nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder Anordnungen des befugten Personals nicht befolgt; 2. die Verhaltensregel des § 8 Absatz 2 und § 9 missachtet; 3. entgegen § 8 Absatz 4 Totengedenkfeiern oder andere Veranstaltungen ohne vorherige Zustimmung des Trägers durchführt; 4. entgegen § 10 Veränderungen auf dem Gelände des Friedhof „Waldbegräbnis Gut Eckendorf“ vornimmt; 5. entgegen § 3 Schilder, Kennzeichnungen oder sonstige Markierungen an Bäumen anbringt; 6. entgegen § 9 Absatz 3 und § 10 Absatz 3 Nr. 5 Grabpflege im herkömmlichen Sinne betreibt oder Pflegeeingriffe vornimmt oder 7. Urnen zur Bestattung verwendet, die nicht schnell verrottbar und biologisch abbaubar sind. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.000,00 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. § 14 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.