Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
215 kB
Datum
22.02.2018
Erstellt
26.01.18, 13:10
Aktualisiert
26.01.18, 13:10
Stichworte
Inhalt der Datei
Entgeltordnung über die Erhebung von Entgelten für die Benutzung des
Friedhofes „Waldbegräbnis Gut Eckendorf“ in Leopoldshöhe
Aufgrund von § 1 Absatz 8 und § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und
Bestattungswesen vom 17. Juni 2003 (GV NW S. 320), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 9. Juli 2014 (GV NRW S. 405) und § 7 der Gemeindeordnung NRW in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 15. November 2016 (GV NW S. 966) in Verbindung mit der Satzung
und Benutzungsordnung für den Friedhof „Waldbegräbnis Gut Eckendorf“ in
Leopoldshöhe, hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe in seiner Sitzung am
………………………. folgende Entgeltordnung über die Erhebung von Gebühren für
den Friedhof „Waldbegräbnis Gut Eckendorf“ beschlossen:
§1
Benutzungsentgelt
Für die Benutzung des Friedhofes „Waldbegräbnis Gut Eckendorf“, für die
Überlassung von Nutzungsrechten und die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen
des Friedhofsträgers werden Entgelte nach dieser Entgeltordnung erhoben.
§2
Entgeltpflichtige, Entgeltgläubiger
(1) Entgeltpflichtiger ist,
1. wer die dem Entgelt zugrundeliegende Leistung beantragt oder in Anspruch
nimmt,
2. wer die Zahlung der Entgelte durch eine vor dem Friedhofsträger abgegebene
oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder
3. wer durch Gesetz verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen.
(2) Mehrere Entgeltpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(3) Entgeltgläubiger ist der Friedhofsträger.
§3
Fälligkeit der Entgelte
(1) Entgelte nach dieser Ordnung werden innerhalb von 14. Tagen nach Abschluss
des Vertrages über das Nutzungsrecht fällig.
(2) Ein nicht ausgeübtes Nutzungsrecht begründet keinen Anspruch auf Erstattung des
gezahlten Entgelts.
(3) Im Entgelttarif nicht aufgeführte sonstige Leistungen werden in Höhe der
tatsächlich entstandenen Kosten berechnet.
§4
Entgelttarif
1. Bestattungsentgelte
Für die Herstellung der Graböffnung sowie das Verschließen des Grabes wird ein
Entgelt von 250,00 Euro zuzüglich einer Verwaltungskostenpauschale in Höhe von
80,00 Euro erhoben.
II. Entgelte für die Überlassung von Begräbnisplätzen
2.1 Grabstätten für Einzelpersonen nach Festlegung durch den Träger für eine
Nutzungsdauer von 25 Jahren
550,00 Euro
2.2 Grabstätten auf Gemeinschaftsplätzen für eine Nutzungsdauer von 30 Jahren
a. Kategorie 1 (rote Kennzeichnung) pro Grabstelle
750,00 Euro,
b. Kategorie 2 (orange Kennzeichnung) pro Grabstelle
700,00 Euro,
c. Kategorie 3 (gelbe Kennzeichnung) pro Grabstelle
650,00 Euro,
2.3 Grabstätten für Gruppen, Familien und Freunde (Erwerb des Nutzungsrechts
für max. 10 Urnen um einen Baum oder Findling) für eine Nutzungsdauer von
40 Jahren
a. Kategorie 1 (hellgrüne Kennzeichnung)
9.300,00 Euro,
b. Kategorie 2 (dunkelgrüne Kennzeichnung)
7.300,00 Euro,
c. Kategorie 3 (blaue Kennzeichnung)
5.300,00 Euro.
2.4 Grabstätten an besonders gepflanzten Bäumen nach Wahl für eine
Nutzungsdauer von 40 Jahren
5.650,00 Euro
2.5 Grabstätte auf dem Urnenfeld (ausgewiesene Fläche in Abteilung 5) für eine
Nutzungsdauer von 25 Jahren pro Grabstelle
400,00 Euro.
2.6 Für Beisetzungen von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
(einschließlich Tot- und Fehlgeburten) wird kein Entgelt für die Überlassung von
Begräbnisplätzen bezogen auf eine Nutzungsdauer von 25 Jahren erhoben.
2.7 Beisetzung von kremierter Tierasche auf einer bestehenden Grabstelle in
Abteilung 3 bis 0,5 Kilogramm Aschegewicht
175,00 Euro,
und über 0,5 Kilogramm Aschegewicht
325,00 Euro.
2.8 Nutzungsverlängerung bei Grabstätten nach Absatz 2 und 3 pro Jahr und
Baum, Strauch oder Findling
50,00 Euro
2.9 Die einzelnen Abteilungen werden vom Träger des Friedhofs in einem Lageplan
festgelegt. Dieser Lageplan ist Bestandteil der Satzung.
§5
In-Kraft-Treten
Diese Entgeltordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.