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Beschlussvorlage (Entgeltordnung für die Benutzung des Friedhofes)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
215 kB
Datum
22.02.2018
Erstellt
26.01.18, 13:10
Aktualisiert
26.01.18, 13:10
Beschlussvorlage (Entgeltordnung für die Benutzung des Friedhofes) Beschlussvorlage (Entgeltordnung für die Benutzung des Friedhofes)

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Inhalt der Datei

Entgeltordnung über die Erhebung von Entgelten für die Benutzung des Friedhofes „Waldbegräbnis Gut Eckendorf“ in Leopoldshöhe Aufgrund von § 1 Absatz 8 und § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. Juni 2003 (GV NW S. 320), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV NRW S. 405) und § 7 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2016 (GV NW S. 966) in Verbindung mit der Satzung und Benutzungsordnung für den Friedhof „Waldbegräbnis Gut Eckendorf“ in Leopoldshöhe, hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe in seiner Sitzung am ………………………. folgende Entgeltordnung über die Erhebung von Gebühren für den Friedhof „Waldbegräbnis Gut Eckendorf“ beschlossen: §1 Benutzungsentgelt Für die Benutzung des Friedhofes „Waldbegräbnis Gut Eckendorf“, für die Überlassung von Nutzungsrechten und die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen des Friedhofsträgers werden Entgelte nach dieser Entgeltordnung erhoben. §2 Entgeltpflichtige, Entgeltgläubiger (1) Entgeltpflichtiger ist, 1. wer die dem Entgelt zugrundeliegende Leistung beantragt oder in Anspruch nimmt, 2. wer die Zahlung der Entgelte durch eine vor dem Friedhofsträger abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder 3. wer durch Gesetz verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen. (2) Mehrere Entgeltpflichtige haften als Gesamtschuldner. (3) Entgeltgläubiger ist der Friedhofsträger. §3 Fälligkeit der Entgelte (1) Entgelte nach dieser Ordnung werden innerhalb von 14. Tagen nach Abschluss des Vertrages über das Nutzungsrecht fällig. (2) Ein nicht ausgeübtes Nutzungsrecht begründet keinen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Entgelts. (3) Im Entgelttarif nicht aufgeführte sonstige Leistungen werden in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten berechnet. §4 Entgelttarif 1. Bestattungsentgelte Für die Herstellung der Graböffnung sowie das Verschließen des Grabes wird ein Entgelt von 250,00 Euro zuzüglich einer Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 80,00 Euro erhoben. II. Entgelte für die Überlassung von Begräbnisplätzen 2.1 Grabstätten für Einzelpersonen nach Festlegung durch den Träger für eine Nutzungsdauer von 25 Jahren 550,00 Euro 2.2 Grabstätten auf Gemeinschaftsplätzen für eine Nutzungsdauer von 30 Jahren a. Kategorie 1 (rote Kennzeichnung) pro Grabstelle 750,00 Euro, b. Kategorie 2 (orange Kennzeichnung) pro Grabstelle 700,00 Euro, c. Kategorie 3 (gelbe Kennzeichnung) pro Grabstelle 650,00 Euro, 2.3 Grabstätten für Gruppen, Familien und Freunde (Erwerb des Nutzungsrechts für max. 10 Urnen um einen Baum oder Findling) für eine Nutzungsdauer von 40 Jahren a. Kategorie 1 (hellgrüne Kennzeichnung) 9.300,00 Euro, b. Kategorie 2 (dunkelgrüne Kennzeichnung) 7.300,00 Euro, c. Kategorie 3 (blaue Kennzeichnung) 5.300,00 Euro. 2.4 Grabstätten an besonders gepflanzten Bäumen nach Wahl für eine Nutzungsdauer von 40 Jahren 5.650,00 Euro 2.5 Grabstätte auf dem Urnenfeld (ausgewiesene Fläche in Abteilung 5) für eine Nutzungsdauer von 25 Jahren pro Grabstelle 400,00 Euro. 2.6 Für Beisetzungen von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (einschließlich Tot- und Fehlgeburten) wird kein Entgelt für die Überlassung von Begräbnisplätzen bezogen auf eine Nutzungsdauer von 25 Jahren erhoben. 2.7 Beisetzung von kremierter Tierasche auf einer bestehenden Grabstelle in Abteilung 3 bis 0,5 Kilogramm Aschegewicht 175,00 Euro, und über 0,5 Kilogramm Aschegewicht 325,00 Euro. 2.8 Nutzungsverlängerung bei Grabstätten nach Absatz 2 und 3 pro Jahr und Baum, Strauch oder Findling 50,00 Euro 2.9 Die einzelnen Abteilungen werden vom Träger des Friedhofs in einem Lageplan festgelegt. Dieser Lageplan ist Bestandteil der Satzung. §5 In-Kraft-Treten Diese Entgeltordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.