Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
81 kB
Datum
20.02.2018
Erstellt
23.01.18, 18:16
Aktualisiert
23.01.18, 18:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Vorlagen-Nr.: 8/2018
Zentrale Dienste - Herr Drewes-Janssen
BE: Herr Drewes-Janssen
Kreuzau, 19.01.2018
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
06.02.2018
20.02.2018
Einrichtung einer Beigeordnetenstelle;
hier: Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kreuzau
I. Sach- und Rechtslage:
Mit meiner Mitteilungsvorlage vom 19.10.2017, Nr. 79/2017 habe ich Sie von meiner Absicht
unterrichtet, eine Beigeordnetenstelle einzurichten. In der Sitzung des Rates vom 13.12.2017
wurde diese Mitteilung zustimmend zur Kenntnis genommen. Gleichzeitig fand die Einrichtung
einer „Findungskommission“ fraktionsübergreifend Zustimmung. Es wurde letztlich vereinbart,
dass die Ausschreibung der Stelle und das weitere Verfahren zügig durchgeführt werden soll.
Nach erfolgter Definition des Aufgaben- und Anforderungsprofiles wurde der Entwurf des
Ausschreibungstextes den Fraktionsvorsitzenden am 15.12.2017 übersandt.
Nachdem Einigung über den Ausschreibungstext erzielt werden konnte, wurde verwaltungsseitig
die Ausschreibung der Stelle vorgenommen. Der Ausschreibungstext ist dieser Vorlage als Anlage
beigefügt.
Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 GO wird die Zahl der Beigeordneten durch die Hauptsatzung
festgelegt. Die Hauptsatzung der Gemeinde Kreuzau sieht eine Beigeordnetenstelle bislang nicht
vor. Insofern bedarf die Einrichtung einer Beigeordnetenstelle der Änderung der Hauptsatzung.
Die Muster-Hauptsatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW sieht hierfür folgende
Formulierung vor:
„Beigeordnete
Es wird eine hauptamtliche Beigeordnete/ ein hauptamtlicher Beigeordneter gewählt. Die/Der
Gewählte ist allgemeine Vertreterin/allgemeiner Vertreter des Bürgermeisters.“
Zu beachten ist, dass die Änderung der Hauptsatzung einer qualifizierten Mehrheit bedarf. Gemäß
§ 7 Abs. 3 Satz 3 GO NRW kann der Rat die Hauptsatzung und ihre Änderung nur mit der
Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen.
Die bisherige Formulierung in § 15 Abs. 4 der Hauptsatzung der Gemeinde Kreuzau wird
gestrichen und durch folgende Formulierung ersetzt:
Es wird eine hauptamtliche Beigeordnete/ ein hauptamtlicher Beigeordneter gewählt. Die/Der
Gewählte ist allgemeine Vertreterin/allgemeiner Vertreter des Bürgermeisters.
§ 17 wird wie folgt gefasst:
Die 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kreuzau tritt zum 01.04.2018 in
Kraft.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Gemäß § 2 Abs. 3 EingrVO darf die Besoldungsgruppe A 15 in Anspruch genommen werden.
Diese Besoldungsgruppe erhält auch der derzeitige allgemeine Vertreter. Die Höhe der
tatsächlichen Besoldung ist abhängig von den persönlichen Verhältnissen des Stelleninhabers
(Familienstand, Zahl der Kinder). Insoweit können Mehr- bzw. Minderaufwendungen zur Zeit nicht
beziffert werden.
Die/Der Beigeordnete als allgemeine(r) Vertreter(in) des Bürgermeisters erhält eine monatliche
Zulage gem. § 6 Abs. 1 EingrVO in Höhe von derzeit 148,80 €. Der derzeitige allgemeine Vertreter
erhält gem. § 6 Abs. 2 als Lebenszeitbeamter eine Zulage von monatlich 106,30 €. Insoweit
errechnen sich jährliche Mehraufwendungen in Höhe von 510 €.
III. Beschlussvorschlag:
„Die 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kreuzau wird in der als Anlage
beigefügten Fassung beschlossen.“
Der Bürgermeister
Gez.
- Ingo Eßer -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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Anlage
-2-