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Allgemeine Vorlage (Einrichtung einer Beigeordnetenstelle; hier: Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kreuzau)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
81 kB
Datum
20.02.2018
Erstellt
23.01.18, 18:16
Aktualisiert
23.01.18, 18:16
Allgemeine Vorlage (Einrichtung einer Beigeordnetenstelle;
hier: Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kreuzau) Allgemeine Vorlage (Einrichtung einer Beigeordnetenstelle;
hier: Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kreuzau)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Vorlagen-Nr.: 8/2018 Zentrale Dienste - Herr Drewes-Janssen BE: Herr Drewes-Janssen Kreuzau, 19.01.2018 - öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Haupt- und Finanzausschuss Rat 06.02.2018 20.02.2018 Einrichtung einer Beigeordnetenstelle; hier: Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kreuzau I. Sach- und Rechtslage: Mit meiner Mitteilungsvorlage vom 19.10.2017, Nr. 79/2017 habe ich Sie von meiner Absicht unterrichtet, eine Beigeordnetenstelle einzurichten. In der Sitzung des Rates vom 13.12.2017 wurde diese Mitteilung zustimmend zur Kenntnis genommen. Gleichzeitig fand die Einrichtung einer „Findungskommission“ fraktionsübergreifend Zustimmung. Es wurde letztlich vereinbart, dass die Ausschreibung der Stelle und das weitere Verfahren zügig durchgeführt werden soll. Nach erfolgter Definition des Aufgaben- und Anforderungsprofiles wurde der Entwurf des Ausschreibungstextes den Fraktionsvorsitzenden am 15.12.2017 übersandt. Nachdem Einigung über den Ausschreibungstext erzielt werden konnte, wurde verwaltungsseitig die Ausschreibung der Stelle vorgenommen. Der Ausschreibungstext ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt. Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 GO wird die Zahl der Beigeordneten durch die Hauptsatzung festgelegt. Die Hauptsatzung der Gemeinde Kreuzau sieht eine Beigeordnetenstelle bislang nicht vor. Insofern bedarf die Einrichtung einer Beigeordnetenstelle der Änderung der Hauptsatzung. Die Muster-Hauptsatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW sieht hierfür folgende Formulierung vor: „Beigeordnete Es wird eine hauptamtliche Beigeordnete/ ein hauptamtlicher Beigeordneter gewählt. Die/Der Gewählte ist allgemeine Vertreterin/allgemeiner Vertreter des Bürgermeisters.“ Zu beachten ist, dass die Änderung der Hauptsatzung einer qualifizierten Mehrheit bedarf. Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 GO NRW kann der Rat die Hauptsatzung und ihre Änderung nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen. Die bisherige Formulierung in § 15 Abs. 4 der Hauptsatzung der Gemeinde Kreuzau wird gestrichen und durch folgende Formulierung ersetzt: Es wird eine hauptamtliche Beigeordnete/ ein hauptamtlicher Beigeordneter gewählt. Die/Der Gewählte ist allgemeine Vertreterin/allgemeiner Vertreter des Bürgermeisters. § 17 wird wie folgt gefasst: Die 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kreuzau tritt zum 01.04.2018 in Kraft. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Gemäß § 2 Abs. 3 EingrVO darf die Besoldungsgruppe A 15 in Anspruch genommen werden. Diese Besoldungsgruppe erhält auch der derzeitige allgemeine Vertreter. Die Höhe der tatsächlichen Besoldung ist abhängig von den persönlichen Verhältnissen des Stelleninhabers (Familienstand, Zahl der Kinder). Insoweit können Mehr- bzw. Minderaufwendungen zur Zeit nicht beziffert werden. Die/Der Beigeordnete als allgemeine(r) Vertreter(in) des Bürgermeisters erhält eine monatliche Zulage gem. § 6 Abs. 1 EingrVO in Höhe von derzeit 148,80 €. Der derzeitige allgemeine Vertreter erhält gem. § 6 Abs. 2 als Lebenszeitbeamter eine Zulage von monatlich 106,30 €. Insoweit errechnen sich jährliche Mehraufwendungen in Höhe von 510 €. III. Beschlussvorschlag: „Die 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kreuzau wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.“ Der Bürgermeister Gez. - Ingo Eßer - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ Anlage -2-