Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
105 kB
Datum
20.02.2018
Erstellt
23.01.18, 18:16
Aktualisiert
23.01.18, 18:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1 zu VL-Nr. 11/2018
Städte- und Gemeindebund
Nord rhein-Westfalen
Städte- und Gemeindebund NRW Po5tfach 1039 52• 40030 Düsseldorf
Schnellbrief 292/2017
A
t-fl
ie
Mitgliedsstädte und -gemeinden
Postfach 1039 52.40030 Düsseldorf
Kaiserswefther Straße 199-201
40474 Düsseldorf
Telefon 0211.4587-1
Telefax 0211.4587-211
E-Mail: info@kommunen-in-nrw.de
Internet: www.kommunen-in-nrw.de
Aktenzeichen: 13.2.6-002/002
Ansprechpaftner:
Beigeordneter Andreas Wohland
Referentin Dr. Cornelia Jäger
Durchwahl 0211.4587-226
27. November 2017
Kommunalwahl 2020: Fristen für Verkleinerung der Räte sowie Einteilung der Wahlbezirke
Sehr geehrte Damen und Herren Bürgermeisterinnen und Bürgermeister,
der Landeswahlleiter hat die Kommunen mit Erlass vorn 20.11.2017 auf dem elektronischen
Wege über die ersten Fristen zur Kommunalwahl 2020 informiert.
Einteilung des Wahlgebiets in Wahlbezirke bis zum 29. Februar 2020 möglich
Zunächst hat der Landeswahileiter darauf hingewiesen, dass durch das Gesetz zur Änderung
des Kommunaiwahlgesetzes und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschrif
ten vom 01.10.2013 die Frist des § 4 Abs. 1 KWahIG NRW zur Einteilung der Gemeinde in
Wahlbezirke von 52 bzw. 53 Monaten nach Beginn der Wahlperiode um 17 Monate erweitert
wurde, so dass die Wahlausschüsse der Gemeinden spätestens bis zum 29. Februar 2020 das
Wahigebiet in Wahlbezirke einteilen können, vgl. Art. 5 § 1 (Einteilung in Wahlbezirke zu den
Kommunalwahlen 2020) des Änderungsgesetzes.
Verkleinerung der Räte nur bis zum 28. Februar 2018 möglich
Indes sind die Fristen des § 3 Abs. 2 5. 2 KWahIG zur Reduzierung der Zahl der zu wählenden
Vertreter im Rat und Kreistag sowie der Stichtag zur Feststellung der Bevölkerungszahl gern. §
78 KWahlO nicht Gegenstand des Änderungsgesetzes geworden. Daher ergibt sich nach der
zeitiger Rechtslage für die Reduzierungsmöglichkeit der Vertreterzahl eine Frist von 45 Mona
ten nach Beginn der Wahlperiode und der Stichtag zur Ermittlung der Bevölkerungszahl ist
auf 42 Monate nach Beginn der Wahlperiode festgelegt. Folglich liegt zwischen dem Ablauf
der Fristen in § 3 Abs. 2 Satz 2 KWahIG und § 78 KWahlO und dem Ende der ausnahmsweise
77monatigen Wahlperiode am 31.10.2020 ein deutlich größerer Abstand (32 bzw. 35 Mona
te), als nach der ursprünglichen Regelung (15 bzw. 18 Monate) vom Gesetzgeber intendiert
war.
Zwar plant das Ministerium des Inneren zur Harmonisierung der kommunaiwahlrechtlichen
Fristen eine KWahlG-Novelle 2018/2019 um (weitere) Übergangsregelungen zu schaffen.
Allerdings möchten wir dringend darauf hinweisen, dass die derzeit geltenden Vorschriften
vorsehen, dass eine Verkleinerung der Räte nur bis zu einer Frist von 45 Monaten nach Beginn
der Wahlperiode, also bis zum 28. Februar 2018, möglich ist.
Diesen Schnellbrief und weitere tagesaktuelle Informationen, Gesetzesvorlagen und -texte, Mustersatzungen
und -dienstanweisungen etc. aus dem kommunalen Bereich finden Sie im kostenlosen lntranet des StGB NRW. Die
Zugangsdaten hierfür erhalten Sie im Hauptamt Ihrer Kommune.
5. 2 v. 2
Da nicht absehbar ist, ob es vor der Kommunalwahl im Jahr 2020 noch zu einer KWahIG
Novelle kommen wird, würden wir dringend davon abraten, die Frist verstreichen zu lassen,
wenn eine Verkleinerung des Rates erwünscht ist. Vielmehr ist auf der derzeitigen gesetzli
chen Grundlage eine Verkleinerung nur bis zum 28. Februar 2018 möglich und sollte daher
(zumindest vorsorglich) durchgeführt werden. Sollte es wie beabsichtigt zu einer entspre
chenden Novelle kommen, können Räte ihre innerhalb der geltenden Frist gefassten Beschlüs
se bzw. bekanntgemachten Satzungen auch wieder aufheben bzw. ggf. abändern.
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Falls Sie noch weitergehende Hinweise zu der geplanten KWahIG/KWahlO-Novelle haben,
können Sie dies gerne der Geschäftsstelle mitteilen.
Über die weiteren Entwicklungen wird Sie die Geschäftsstelle wie üblich informieren.
Mit freundlichen Grüßen
In Vertretung
Andreas Wohland