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Allgemeine Vorlage (Anl. 1 Schnellbrief)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
105 kB
Datum
20.02.2018
Erstellt
23.01.18, 18:16
Aktualisiert
23.01.18, 18:16
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Anlage 1 zu VL-Nr. 11/2018 Städte- und Gemeindebund Nord rhein-Westfalen Städte- und Gemeindebund NRW Po5tfach 1039 52• 40030 Düsseldorf Schnellbrief 292/2017 A t-fl ie Mitgliedsstädte und -gemeinden Postfach 1039 52.40030 Düsseldorf Kaiserswefther Straße 199-201 40474 Düsseldorf Telefon 0211.4587-1 Telefax 0211.4587-211 E-Mail: info@kommunen-in-nrw.de Internet: www.kommunen-in-nrw.de Aktenzeichen: 13.2.6-002/002 Ansprechpaftner: Beigeordneter Andreas Wohland Referentin Dr. Cornelia Jäger Durchwahl 0211.4587-226 27. November 2017 Kommunalwahl 2020: Fristen für Verkleinerung der Räte sowie Einteilung der Wahlbezirke Sehr geehrte Damen und Herren Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, der Landeswahlleiter hat die Kommunen mit Erlass vorn 20.11.2017 auf dem elektronischen Wege über die ersten Fristen zur Kommunalwahl 2020 informiert. Einteilung des Wahlgebiets in Wahlbezirke bis zum 29. Februar 2020 möglich Zunächst hat der Landeswahileiter darauf hingewiesen, dass durch das Gesetz zur Änderung des Kommunaiwahlgesetzes und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschrif ten vom 01.10.2013 die Frist des § 4 Abs. 1 KWahIG NRW zur Einteilung der Gemeinde in Wahlbezirke von 52 bzw. 53 Monaten nach Beginn der Wahlperiode um 17 Monate erweitert wurde, so dass die Wahlausschüsse der Gemeinden spätestens bis zum 29. Februar 2020 das Wahigebiet in Wahlbezirke einteilen können, vgl. Art. 5 § 1 (Einteilung in Wahlbezirke zu den Kommunalwahlen 2020) des Änderungsgesetzes. Verkleinerung der Räte nur bis zum 28. Februar 2018 möglich Indes sind die Fristen des § 3 Abs. 2 5. 2 KWahIG zur Reduzierung der Zahl der zu wählenden Vertreter im Rat und Kreistag sowie der Stichtag zur Feststellung der Bevölkerungszahl gern. § 78 KWahlO nicht Gegenstand des Änderungsgesetzes geworden. Daher ergibt sich nach der zeitiger Rechtslage für die Reduzierungsmöglichkeit der Vertreterzahl eine Frist von 45 Mona ten nach Beginn der Wahlperiode und der Stichtag zur Ermittlung der Bevölkerungszahl ist auf 42 Monate nach Beginn der Wahlperiode festgelegt. Folglich liegt zwischen dem Ablauf der Fristen in § 3 Abs. 2 Satz 2 KWahIG und § 78 KWahlO und dem Ende der ausnahmsweise 77monatigen Wahlperiode am 31.10.2020 ein deutlich größerer Abstand (32 bzw. 35 Mona te), als nach der ursprünglichen Regelung (15 bzw. 18 Monate) vom Gesetzgeber intendiert war. Zwar plant das Ministerium des Inneren zur Harmonisierung der kommunaiwahlrechtlichen Fristen eine KWahlG-Novelle 2018/2019 um (weitere) Übergangsregelungen zu schaffen. Allerdings möchten wir dringend darauf hinweisen, dass die derzeit geltenden Vorschriften vorsehen, dass eine Verkleinerung der Räte nur bis zu einer Frist von 45 Monaten nach Beginn der Wahlperiode, also bis zum 28. Februar 2018, möglich ist. Diesen Schnellbrief und weitere tagesaktuelle Informationen, Gesetzesvorlagen und -texte, Mustersatzungen und -dienstanweisungen etc. aus dem kommunalen Bereich finden Sie im kostenlosen lntranet des StGB NRW. Die Zugangsdaten hierfür erhalten Sie im Hauptamt Ihrer Kommune. 5. 2 v. 2 Da nicht absehbar ist, ob es vor der Kommunalwahl im Jahr 2020 noch zu einer KWahIG Novelle kommen wird, würden wir dringend davon abraten, die Frist verstreichen zu lassen, wenn eine Verkleinerung des Rates erwünscht ist. Vielmehr ist auf der derzeitigen gesetzli chen Grundlage eine Verkleinerung nur bis zum 28. Februar 2018 möglich und sollte daher (zumindest vorsorglich) durchgeführt werden. Sollte es wie beabsichtigt zu einer entspre chenden Novelle kommen, können Räte ihre innerhalb der geltenden Frist gefassten Beschlüs se bzw. bekanntgemachten Satzungen auch wieder aufheben bzw. ggf. abändern. — — Falls Sie noch weitergehende Hinweise zu der geplanten KWahIG/KWahlO-Novelle haben, können Sie dies gerne der Geschäftsstelle mitteilen. Über die weiteren Entwicklungen wird Sie die Geschäftsstelle wie üblich informieren. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung Andreas Wohland