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Allgemeine Vorlage (Erlass einer Satzung über die Festlegung der Zahl der zu wählenden Vertreter der Gemeinde Kreuzau für die Kommunalwahl 2020)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
81 kB
Datum
20.02.2018
Erstellt
23.01.18, 18:16
Aktualisiert
23.01.18, 18:16
Allgemeine Vorlage (Erlass einer Satzung über die Festlegung der Zahl der zu wählenden Vertreter der Gemeinde Kreuzau für die Kommunalwahl 2020) Allgemeine Vorlage (Erlass einer Satzung über die Festlegung der Zahl der zu wählenden Vertreter der Gemeinde Kreuzau für die Kommunalwahl 2020)

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Gemeinde Kreuzau Zentrale Dienste - Herr Drewes-Janssen BE: BM Eßer/Herr Drewes-Janssen Kreuzau, 23.01.2018 Vorlagen-Nr.: 11/2018 - öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Rat 20.02.2018 Erlass einer Satzung über die Festlegung der Zahl der zu wählenden Vertreter der Gemeinde Kreuzau für die Kommunalwahl 2020 I. Sach- und Rechtslage: Aufgrund meiner Vorlage Nr. 28/2008 vom 09.04.2008 hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung vom 17.06.2008 mehrheitlich folgenden Beschluss gefasst: „Die Zahl der gem. § 3 Abs. 2 Buchst. a) Kommunalwahlgesetz NRW zu wählenden Vertreter wird um 4 verringert und beträgt mithin 34. Die Zahl der Wahlbezirke wird somit um 2 auf 17 verringert. Der beiliegende Satzungsentwurf wird beschlossen.“ Die gleichzeitig beschlossene Satzung hat eine Befristung für die damalige Kommunalwahlperiode enthalten, sodass zur Kommunalwahl 2014 mit Beschluss vom 19.02.2013 (Vorlage Nr. 46/2012) eine neue entfristete Satzung einstimmig beschlossen wurde. Der StGB NRW hat mit dem als Anlage 1 beigefügten Schnellbrief 292/2017 vom 27.11.2017 darauf hingewiesen, dass eine Verkleinerung der Anzahl der Ratsvertreter für die Kommunalwahl 2020 aufgrund der gesetzlichen Vorgaben nur bis zum 28.02.2018 möglich ist. Das Ministerium des Inneren plane zwar zur Harmonisierung der kommunalwahlrechtlichen Fristen eine Novelle des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) 2018/2019 um weitere Übergangsvorschriften zu schaffen. Allerdings wurde dringend darauf hingewiesen, dass die derzeit geltende Rechtslage vorsieht, dass eine Verkleinerung der Räte nur bis zu einer Frist von 45 Monaten nach Beginn der Wahlperiode, also bis zum 28.02.2018, möglich ist. Seitens des StGB NRW wurde dringend davon abgeraten, die Frist verstreichen zu lassen, wenn eine Verkleinerung des Rates gewünscht ist. Für den Fall, dass es zu der entsprechenden Gesetzesnovelle kommen wird, kann der Rat den innerhalb der geltenden Frist gefassten Beschluss auch wieder aufheben bzw. abändern. Gem. § 3 Abs. 2 Nr. a KWahlG beträgt die Zahl der zu wählenden Vertreter für Gemeinden mit einer Bevölkerungszahl von 15.000 bis 30.000 38 Vertreter (Ausgangszahl), davon 19 in Wahlbezirken. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 KWahlG können die Gemeinden durch Satzung die Zahl der zu wählenden Vertreter um 2, 4, 6, 8 oder 10, davon je zur Hälfte in Wahlbezirken verringern. Vor diesem Hintergrund wurde zur Ermittlung der Zahl der zu wählenden Vertreter unter Zugrundelegung der aktuellen Zahlen von IT.nrw eine neue Berechnung einer möglichen Wahlbezirkseinteilung vorgenommen. Die Berechnung hat ergeben, dass die zulässigen Ober- und Untergrenzen der durchschnittlichen Einwohnerzahlen nach § 4 Abs. 2 KWahlG der Wahlbezirke (WBZ) im Wahlgebiet, die nicht mehr als 25 % nach oben und unten betragen dürfen, nur bei 18 Wahlbezirken eingehalten werden können. Dies resultiert vornehmlich aus dem Tatbestand, dass aufgrund des Bevölkerungszuwachses im OT Stockheim die Obergrenze bei aktuell 17 WBZ überschritten wird und hieraus resultierend ein 3. Wahlbezirk im OT Stockheim gebildet werden müsste. Eine Zusammenlegung bestehender Wahlbezirke führt in allen Fällen zur Überschreitung der Höchstgrenzen. Bei der Berechnung wurde unterstellt, dass keiner der Ortsteile unnötig zerschnitten werden soll. Insoweit schlage ich Ihnen vor, die Zahl der zu wählenden Vertreter (38) um 2 auf 36 zu verringern und per Satzung zu beschließen. Die Berechnung ist als Anlage 2 beigefügt. Sollte durch die og. KWahlG-Novelle eine andere Ausgangslage geschaffen werden, sind Änderungsbeschlüsse innerhalb der dann geltenden Frist möglich. Die Frist zur Einteilung der Gemeinde in Wahlbezirke nach § 4 Abs. 1 KWahlG durch den Wahlausschuss ist bis zum 29.02.2020 möglich. Insoweit besteht hier noch kein Handlungsbedarf. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Aufgrund der bisherigen Erfahrungswerte würden sich Mehraufwendungen für die zwei zusätzlichen Ratsvertreter in Höhe von rd. 3.000€/Jahr ergeben. III. Beschlussvorschlag: Die Zahl der gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. a KWahlG NRW zu wählenden Vertreter wird um 2 verringert und beträgt mithin 36. Die Zahl der Wahlbezirke wird um 1 auf 18 verringert. Der beiliegende Satzungsentwurf (Anlage 3) wird beschlossen. Der Bürgermeister Gez. - Ingo Eßer - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ Anlagen -2-