Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
81 kB
Datum
20.02.2018
Erstellt
23.01.18, 18:16
Aktualisiert
23.01.18, 18:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Zentrale Dienste - Herr Drewes-Janssen
BE: BM Eßer/Herr Drewes-Janssen
Kreuzau, 23.01.2018
Vorlagen-Nr.: 11/2018
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Rat
20.02.2018
Erlass einer Satzung über die Festlegung der Zahl der zu wählenden Vertreter der
Gemeinde Kreuzau für die Kommunalwahl 2020
I. Sach- und Rechtslage:
Aufgrund meiner Vorlage Nr. 28/2008 vom 09.04.2008 hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in
seiner Sitzung vom 17.06.2008 mehrheitlich folgenden Beschluss gefasst:
„Die Zahl der gem. § 3 Abs. 2 Buchst. a) Kommunalwahlgesetz NRW zu wählenden Vertreter wird
um 4 verringert und beträgt mithin 34. Die Zahl der Wahlbezirke wird somit um 2 auf 17 verringert.
Der beiliegende Satzungsentwurf wird beschlossen.“
Die gleichzeitig beschlossene Satzung hat eine Befristung für die damalige Kommunalwahlperiode
enthalten, sodass zur Kommunalwahl 2014 mit Beschluss vom 19.02.2013 (Vorlage Nr. 46/2012)
eine neue entfristete Satzung einstimmig beschlossen wurde.
Der StGB NRW hat mit dem als Anlage 1 beigefügten Schnellbrief 292/2017 vom 27.11.2017
darauf hingewiesen, dass eine Verkleinerung der Anzahl der Ratsvertreter für die Kommunalwahl
2020 aufgrund der gesetzlichen Vorgaben nur bis zum 28.02.2018 möglich ist. Das Ministerium
des Inneren plane zwar zur Harmonisierung der kommunalwahlrechtlichen Fristen eine Novelle
des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) 2018/2019 um weitere Übergangsvorschriften zu schaffen.
Allerdings wurde dringend darauf hingewiesen, dass die derzeit geltende Rechtslage vorsieht,
dass eine Verkleinerung der Räte nur bis zu einer Frist von 45 Monaten nach Beginn der
Wahlperiode, also bis zum 28.02.2018, möglich ist.
Seitens des StGB NRW wurde dringend davon abgeraten, die Frist verstreichen zu lassen, wenn
eine Verkleinerung des Rates gewünscht ist.
Für den Fall, dass es zu der entsprechenden Gesetzesnovelle kommen wird, kann der Rat den
innerhalb der geltenden Frist gefassten Beschluss auch wieder aufheben bzw. abändern.
Gem. § 3 Abs. 2 Nr. a KWahlG beträgt die Zahl der zu wählenden Vertreter für Gemeinden mit
einer Bevölkerungszahl von 15.000 bis 30.000 38 Vertreter (Ausgangszahl), davon 19 in
Wahlbezirken. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 KWahlG können die Gemeinden durch Satzung die Zahl
der zu wählenden Vertreter um 2, 4, 6, 8 oder 10, davon je zur Hälfte in Wahlbezirken verringern.
Vor diesem Hintergrund wurde zur Ermittlung der Zahl der zu wählenden Vertreter unter
Zugrundelegung der aktuellen Zahlen von IT.nrw eine neue Berechnung einer möglichen
Wahlbezirkseinteilung vorgenommen.
Die Berechnung hat ergeben, dass die zulässigen Ober- und Untergrenzen der durchschnittlichen
Einwohnerzahlen nach § 4 Abs. 2 KWahlG der Wahlbezirke (WBZ) im Wahlgebiet, die nicht mehr
als 25 % nach oben und unten betragen dürfen, nur bei 18 Wahlbezirken eingehalten werden
können. Dies resultiert vornehmlich aus dem Tatbestand, dass aufgrund des
Bevölkerungszuwachses im OT Stockheim die Obergrenze bei aktuell 17 WBZ überschritten wird
und hieraus resultierend ein 3. Wahlbezirk im OT Stockheim gebildet werden müsste.
Eine Zusammenlegung bestehender Wahlbezirke führt in allen Fällen zur Überschreitung der
Höchstgrenzen. Bei der Berechnung wurde unterstellt, dass keiner der Ortsteile unnötig
zerschnitten werden soll.
Insoweit schlage ich Ihnen vor, die Zahl der zu wählenden Vertreter (38) um 2 auf 36 zu verringern
und per Satzung zu beschließen. Die Berechnung ist als Anlage 2 beigefügt.
Sollte durch die og. KWahlG-Novelle eine andere Ausgangslage geschaffen werden, sind
Änderungsbeschlüsse innerhalb der dann geltenden Frist möglich.
Die Frist zur Einteilung der Gemeinde in Wahlbezirke nach § 4 Abs. 1 KWahlG durch den
Wahlausschuss ist bis zum 29.02.2020 möglich. Insoweit besteht hier noch kein Handlungsbedarf.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Aufgrund der bisherigen Erfahrungswerte würden sich Mehraufwendungen für die zwei
zusätzlichen Ratsvertreter in Höhe von rd. 3.000€/Jahr ergeben.
III. Beschlussvorschlag:
Die Zahl der gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. a KWahlG NRW zu wählenden Vertreter wird um 2
verringert und beträgt mithin 36. Die Zahl der Wahlbezirke wird um 1 auf 18 verringert. Der
beiliegende Satzungsentwurf (Anlage 3) wird beschlossen.
Der Bürgermeister
Gez.
- Ingo Eßer -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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Anlagen
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