Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
95 kB
Datum
20.02.2018
Erstellt
23.01.18, 18:16
Aktualisiert
23.01.18, 18:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung - Frau Büchel
BE: Herr Schmühl
Kreuzau, 19.01.2018
Vorlagen-Nr.: 15/2018
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
06.02.2018
20.02.2018
Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen
im Ortsteil Kreuzau für das Jahr 2018
I. Sach- und Rechtslage:
Die Kreuzauer Interessengemeinschaft e.V. hat mit Datum vom 18.01.2018 die Genehmigung von
Sonntagsöffnungen für nachfolgende Termine/Anlässe für den Ortskern Kreuzau beantragt:
- Sonntag, den 08.04.2018, 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr, aus Anlass des Kunst- und Genussmarktes,
- Sonntag, den 02.09.2018, 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr, aus Anlass des Ortsfestes,
- Sonntag, den 02.12.2018, 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr, aus Anlass des Adventsmarktes.
Auf den in den vergangenen Jahren durchgeführten verkaufsoffenen Sonntag anlässlich des
Radrennens „Rund um Düren“ verzichtet die KIG in diesem Jahr, da dieses Event von
Radsportfreunden besucht wird und dem Einzelhandel kaum Umsätze gebracht hat.
Das vom nordrhein-westfälischen Landtag beschlossene und am 21.11.2006 in Kraft getretene
Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) wurde durch
den Landtag mit Datum vom 30. April 2013 geändert. Das Gesetz zur Änderung des
Ladenöffnungsgesetzes vom 30. April 2013 ist am 18. Mai 2013 in Kraft getreten.
Nach § 6 Abs. 1 dieses Gesetzes dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von örtlichen Festen,
Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen bis zur Dauer von fünf Stunden an jährlich
höchstens vier Sonn- oder Feiertagen geöffnet sein.
Gemäß § 6 Abs. 4 LÖG NRW kann die Gemeinde als zuständige örtliche Ordnungsbehörde das
Offenhalten von Verkaufsstellen durch ordnungsbehördliche Verordnung zulassen. Der Zeitraum,
während dessen die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, ist anzugeben. Er darf fünf
zusammenhängende Stunden nicht überschreiten und muss spätestens um 18:00 Uhr enden.
Das vorstehend genannte Änderungsgesetz fordert in § 6 Abs. 4 vor Erlass der Rechtsverordnung
eine Anhörung der zuständigen Gewerkschaften, Arbeiter- und Wirtschaftsverbände, Kirchen, der
Industrie- und Handelskammer sowie der Handwerkskammer. Diese Anhörung ist zwischenzeitlich
erfolgt. Über das Ergebnis wird in der Sitzung berichtet, da die Frist zur Abgabe von
Stellungnahmen noch nicht abgelaufen ist.
Gemäß Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. November 2015 -BVerwG 8 CN 2.14reicht es nicht mehr aus, den Anlass der Veranstaltung für den entsprechenden verkaufsoffenen
Sonntag zu benennen, sondern die jeweiligen Kommunen müssen laut Gericht zu den
Besucherzahlen „eine vertretbar entsprechende Prognose“ erstellen. Der Besucherstrom zu dem
jeweiligen Anlass muss für sich genommen schon so groß sein, dass er „die zu erwartende Zahl
der Ladenbesucher übersteigt“ (der Markt und nicht die Ladenöffnung muss den öffentlichen
Charakter des Tages prägen und einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen, der über der zu
erwartenden Anzahl der Ladenbesucher liegt). Im Übrigen muss die Ladenöffnung auf das
„Umfeld des Anlasses“ begrenzt bleiben.
Da im Laufe des vergangenen Jahres bereits geplante Termine verkaufsoffener Sonntage anderer
Städte und Gemeinden gerichtlich untersagt wurden, hat die Industrie- und Handelskammer NRW
ein Rechtsgutachten zum Zwecke der Prüfung erstellen lassen, wie die Genehmigungen für
verkaufsoffene Sonntage rechtssicherer gemacht und kurzfristige Absagen vermieden werden
können. Die IHK teilt mit Datum vom 02.08.2017 mit, dass das Gutachten zu dem Ergebnis
kommt, dass die gesetzgeberischen Gestaltungsmöglichkeiten mit der aktuellen Regulierung nicht
ausgeschöpft werden. Die Studie stellt fest, dass der derzeit geforderte konkrete Anlassbezug in
Form eines Festes oder Marktes keine zwingende Vorgabe für eine Ladenöffnung an Sonn- und
Feiertagen darstellt. Vielmehr können auch weitere Gemeinwohlbelange (z.B. Belebung der
Innenstädte, Stärkung des Einzelhandels) für eine Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen in
Betracht kommen. Laut dem Verbund IHK NRW könnte das Gutachten die NRW-Landesregierung
dabei unterstützten, ihre geplante Änderung des Ladenöffnungsgesetzes umzusetzen.
Da der umstrittene Anlassbezug und die bisherigen Regulierungen noch bis zur tatsächlichen
Änderung des LÖG durch die Landesregierung gelten, werden nachstehend die von der
Kreuzauer Interessengemeinschaft i.V. beantragten drei verkaufsoffenen Sonntage für das Jahr
2018 erläutert bzw. Besucherprognosen erstellt.
1. Verkaufsoffener Sonntag am 08.04.2018 aus Anlass des Kunst-und Genussmarktes
Nachdem in den Jahren 2016 und 2017 der Kunst- und Genussmarkt jeweils Ende Juni
stattgefunden hat, möchte die KIG diesen Markt nun Anfang April durchführen und ihn gleichzeitig
zum Anlass nehmen, ihren ersten verkaufsoffenen Sonntag einzuplanen. Organisator des
Marktes, der in den vergangenen Jahren viele begeisterte Besucher angezogen hat, soll im
Auftrag der KIG wieder Herr Tobias Simon von der Firma OmniEvents, Nideggen, sein.
Neben einem großen und hochwertigen Angebot aus dem Kunsthandwerk, in dem sowohl
Gewerbetreibende als auch private Hobbyhandwerker ihre Waren darbieten, ist geplant, den Markt
durch eine Vielfalt kulinarischer Delikatessen und „Streetfoods“ zu bereichern. Mehrere Stände mit
gehobener Gastronomie sollen das örtliche Gastronomieangebot abrunden. Der Organisator hat
für den in diesem Jahr anstehenden Termin eine größere Anzahl von Ausstellern als im
vergangenen Jahr angekündigt.
Es werden ca. 4.000 Besucher erwartet, die Prognose der Geschäftsinhaber für den
verkaufsoffenen Sonntag liegt bei ca. 1.000 Kunden.
2. Verkaufsoffener Sonntag am 02.09.2018 aus Anlass des Ortsfestes Kreuzau
Seit Jahrzehnten ist das Ortsfest Kreuzau mit seinem traditionellen Antik-und Trödel- sowie Kunstund Handwerkermarkt über die Gemeinde- und Kreisgrenze hinaus bekannt und zieht jährlich
wiederkehrend viele Besucher aus nah und fern an. Der hochwertige Antik- und Trödelmarkt hat
sich über Jahre hinaus bewährt und gilt als absolutes Publikumsmagnet.
Die seit Jahren hohen Besucherzahlen anlässlich des Ortsfestes werden auch für die geplante
Veranstaltung in 2018 mit ca. 15.000 prognostiziert. Die Kreuzauer Interessengemeinschaft
verzeichnet alljährlich ca. 2.000 Kunden in ihren Geschäftslokalen und geht auch in diesem Jahr
von der vorgenannten Besucherzahl aus.
3. Verkaufsoffener Sonntag am 02.12.2018 aus Anlass des Adventsmarktes Kreuzau
Seit mehreren Jahren veranstaltet die Kreuzauer Interessengemeinschaft e.V. am ersten
Adventswochenende einen Adventsmarkt in der Festhalle Kreuzau. Hierzu wird der große Saal der
Festhalle mit Handwerker- und Kunsthandwerker-Verkaufsständen ausgestattet. Die Cafeteria des
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kleinen Saales der Festhalle ist alljährlich bis auf den letzten Sitzplatz gefüllt, um das Angebot des
reichhaltigen Kuchenbuffets in geselliger Runde zu nutzen. Alljährlich bietet die KIG ein
Rahmenprogramm in dem auch immer die kleinen Besucher vom Nikolaus bedacht werden.
Der Adventsmarkt verzeichnet seit Jahren obschon der vielen Weihnachtsmärkte in der
Umgebung gute Besucherzahlen, die von der Festhalle in den Ort zum Bummeln und Einkaufen
pendeln.
Auch für dieses Jahr werden wieder ca. 2.000 Besucher erwartet; für den verkaufsoffenen
Sonntag der Kreuzauer Interessengemeinschaft im Ortskern werden ca. 500 Kunden
prognostiziert.
Aus den vorgenannten Erläuterungen zu 1. bis 3. ist ersichtlich, dass bei jeder der vorgenannten
Veranstaltungen die Zahl der zu erwartenden Besucher bei weitem die prognostizierte Anzahl der
tatsächlichen Ladenbesucher übersteigt. Somit erklärt sich, dass der jeweilige Anlass an sich und
nicht die Ladenöffnung den großen Besucherstrom anzieht und damit den Bestimmungen gemäß
o.a. Urteil Rechnung getragen wird.
Die Bereichsbegrenzung für die Ladenöffnungen bei allen vorgenannten Veranstaltungen ist der
Ortskern Kreuzau in den Straßen Hauptstraße und Mühlengasse.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Keine, da die Veröffentlichung der ordnungsbehördlichen Verordnung im Amtsblatt erfolgt.
III. Beschlussvorschlag:
Auf der Grundlage des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten vom 21.11.2006 sowie
des Gesetzes zur Änderung des Ladenöffnungsgesetzes vom 30. April 2013, welches am 18. Mai
2013 in Kraft getreten ist und unter Berücksichtigung der gem. Urteil des
Bundesverfassungsgerichtes vom 11.11.2015 (BVerwG 8 CN 2.14) zu erstellenden Prognosen,
wird der Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen
aus Anlass des
1)
Kunst- u. Genussmarktes am 08.04.2018, für den Bereich des Ortskerns Kreuzau in den
Straßen Hauptstraße und „Mühlengasse“,
2)
Ortsfestes am 02.09.2018, für den Bereich des Ortskerns Kreuzau
in den Straßen Hauptstraße und „Mühlengasse“,
3)
Adventsmarktes am 02.12.2018, für den Bereich des Ortskerns Kreuzau
in den Straßen Hauptstraße und „Mühlengasse“,
beschlossen.
Der Text der ordnungsbehördlichen Verordnung ist als Anlage beigefügt und gilt als Bestandteil
dieses Beschlusses.
Der Bürgermeister
- Ingo Eßer -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
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Ja:
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Nein:
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Enthaltungen: ________
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