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Allgemeine Vorlage (Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Ortsteil Kreuzau für das Jahr 2018)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
95 kB
Datum
20.02.2018
Erstellt
23.01.18, 18:16
Aktualisiert
23.01.18, 18:16
Allgemeine Vorlage (Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen
im Ortsteil Kreuzau für das Jahr 2018) Allgemeine Vorlage (Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen
im Ortsteil Kreuzau für das Jahr 2018) Allgemeine Vorlage (Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen
im Ortsteil Kreuzau für das Jahr 2018) Allgemeine Vorlage (Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen
im Ortsteil Kreuzau für das Jahr 2018)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung - Frau Büchel BE: Herr Schmühl Kreuzau, 19.01.2018 Vorlagen-Nr.: 15/2018 - öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Haupt- und Finanzausschuss Rat 06.02.2018 20.02.2018 Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Ortsteil Kreuzau für das Jahr 2018 I. Sach- und Rechtslage: Die Kreuzauer Interessengemeinschaft e.V. hat mit Datum vom 18.01.2018 die Genehmigung von Sonntagsöffnungen für nachfolgende Termine/Anlässe für den Ortskern Kreuzau beantragt: - Sonntag, den 08.04.2018, 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr, aus Anlass des Kunst- und Genussmarktes, - Sonntag, den 02.09.2018, 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr, aus Anlass des Ortsfestes, - Sonntag, den 02.12.2018, 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr, aus Anlass des Adventsmarktes. Auf den in den vergangenen Jahren durchgeführten verkaufsoffenen Sonntag anlässlich des Radrennens „Rund um Düren“ verzichtet die KIG in diesem Jahr, da dieses Event von Radsportfreunden besucht wird und dem Einzelhandel kaum Umsätze gebracht hat. Das vom nordrhein-westfälischen Landtag beschlossene und am 21.11.2006 in Kraft getretene Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) wurde durch den Landtag mit Datum vom 30. April 2013 geändert. Das Gesetz zur Änderung des Ladenöffnungsgesetzes vom 30. April 2013 ist am 18. Mai 2013 in Kraft getreten. Nach § 6 Abs. 1 dieses Gesetzes dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen bis zur Dauer von fünf Stunden an jährlich höchstens vier Sonn- oder Feiertagen geöffnet sein. Gemäß § 6 Abs. 4 LÖG NRW kann die Gemeinde als zuständige örtliche Ordnungsbehörde das Offenhalten von Verkaufsstellen durch ordnungsbehördliche Verordnung zulassen. Der Zeitraum, während dessen die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, ist anzugeben. Er darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten und muss spätestens um 18:00 Uhr enden. Das vorstehend genannte Änderungsgesetz fordert in § 6 Abs. 4 vor Erlass der Rechtsverordnung eine Anhörung der zuständigen Gewerkschaften, Arbeiter- und Wirtschaftsverbände, Kirchen, der Industrie- und Handelskammer sowie der Handwerkskammer. Diese Anhörung ist zwischenzeitlich erfolgt. Über das Ergebnis wird in der Sitzung berichtet, da die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen noch nicht abgelaufen ist. Gemäß Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. November 2015 -BVerwG 8 CN 2.14reicht es nicht mehr aus, den Anlass der Veranstaltung für den entsprechenden verkaufsoffenen Sonntag zu benennen, sondern die jeweiligen Kommunen müssen laut Gericht zu den Besucherzahlen „eine vertretbar entsprechende Prognose“ erstellen. Der Besucherstrom zu dem jeweiligen Anlass muss für sich genommen schon so groß sein, dass er „die zu erwartende Zahl der Ladenbesucher übersteigt“ (der Markt und nicht die Ladenöffnung muss den öffentlichen Charakter des Tages prägen und einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen, der über der zu erwartenden Anzahl der Ladenbesucher liegt). Im Übrigen muss die Ladenöffnung auf das „Umfeld des Anlasses“ begrenzt bleiben. Da im Laufe des vergangenen Jahres bereits geplante Termine verkaufsoffener Sonntage anderer Städte und Gemeinden gerichtlich untersagt wurden, hat die Industrie- und Handelskammer NRW ein Rechtsgutachten zum Zwecke der Prüfung erstellen lassen, wie die Genehmigungen für verkaufsoffene Sonntage rechtssicherer gemacht und kurzfristige Absagen vermieden werden können. Die IHK teilt mit Datum vom 02.08.2017 mit, dass das Gutachten zu dem Ergebnis kommt, dass die gesetzgeberischen Gestaltungsmöglichkeiten mit der aktuellen Regulierung nicht ausgeschöpft werden. Die Studie stellt fest, dass der derzeit geforderte konkrete Anlassbezug in Form eines Festes oder Marktes keine zwingende Vorgabe für eine Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen darstellt. Vielmehr können auch weitere Gemeinwohlbelange (z.B. Belebung der Innenstädte, Stärkung des Einzelhandels) für eine Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen in Betracht kommen. Laut dem Verbund IHK NRW könnte das Gutachten die NRW-Landesregierung dabei unterstützten, ihre geplante Änderung des Ladenöffnungsgesetzes umzusetzen. Da der umstrittene Anlassbezug und die bisherigen Regulierungen noch bis zur tatsächlichen Änderung des LÖG durch die Landesregierung gelten, werden nachstehend die von der Kreuzauer Interessengemeinschaft i.V. beantragten drei verkaufsoffenen Sonntage für das Jahr 2018 erläutert bzw. Besucherprognosen erstellt. 1. Verkaufsoffener Sonntag am 08.04.2018 aus Anlass des Kunst-und Genussmarktes Nachdem in den Jahren 2016 und 2017 der Kunst- und Genussmarkt jeweils Ende Juni stattgefunden hat, möchte die KIG diesen Markt nun Anfang April durchführen und ihn gleichzeitig zum Anlass nehmen, ihren ersten verkaufsoffenen Sonntag einzuplanen. Organisator des Marktes, der in den vergangenen Jahren viele begeisterte Besucher angezogen hat, soll im Auftrag der KIG wieder Herr Tobias Simon von der Firma OmniEvents, Nideggen, sein. Neben einem großen und hochwertigen Angebot aus dem Kunsthandwerk, in dem sowohl Gewerbetreibende als auch private Hobbyhandwerker ihre Waren darbieten, ist geplant, den Markt durch eine Vielfalt kulinarischer Delikatessen und „Streetfoods“ zu bereichern. Mehrere Stände mit gehobener Gastronomie sollen das örtliche Gastronomieangebot abrunden. Der Organisator hat für den in diesem Jahr anstehenden Termin eine größere Anzahl von Ausstellern als im vergangenen Jahr angekündigt. Es werden ca. 4.000 Besucher erwartet, die Prognose der Geschäftsinhaber für den verkaufsoffenen Sonntag liegt bei ca. 1.000 Kunden. 2. Verkaufsoffener Sonntag am 02.09.2018 aus Anlass des Ortsfestes Kreuzau Seit Jahrzehnten ist das Ortsfest Kreuzau mit seinem traditionellen Antik-und Trödel- sowie Kunstund Handwerkermarkt über die Gemeinde- und Kreisgrenze hinaus bekannt und zieht jährlich wiederkehrend viele Besucher aus nah und fern an. Der hochwertige Antik- und Trödelmarkt hat sich über Jahre hinaus bewährt und gilt als absolutes Publikumsmagnet. Die seit Jahren hohen Besucherzahlen anlässlich des Ortsfestes werden auch für die geplante Veranstaltung in 2018 mit ca. 15.000 prognostiziert. Die Kreuzauer Interessengemeinschaft verzeichnet alljährlich ca. 2.000 Kunden in ihren Geschäftslokalen und geht auch in diesem Jahr von der vorgenannten Besucherzahl aus. 3. Verkaufsoffener Sonntag am 02.12.2018 aus Anlass des Adventsmarktes Kreuzau Seit mehreren Jahren veranstaltet die Kreuzauer Interessengemeinschaft e.V. am ersten Adventswochenende einen Adventsmarkt in der Festhalle Kreuzau. Hierzu wird der große Saal der Festhalle mit Handwerker- und Kunsthandwerker-Verkaufsständen ausgestattet. Die Cafeteria des -2- kleinen Saales der Festhalle ist alljährlich bis auf den letzten Sitzplatz gefüllt, um das Angebot des reichhaltigen Kuchenbuffets in geselliger Runde zu nutzen. Alljährlich bietet die KIG ein Rahmenprogramm in dem auch immer die kleinen Besucher vom Nikolaus bedacht werden. Der Adventsmarkt verzeichnet seit Jahren obschon der vielen Weihnachtsmärkte in der Umgebung gute Besucherzahlen, die von der Festhalle in den Ort zum Bummeln und Einkaufen pendeln. Auch für dieses Jahr werden wieder ca. 2.000 Besucher erwartet; für den verkaufsoffenen Sonntag der Kreuzauer Interessengemeinschaft im Ortskern werden ca. 500 Kunden prognostiziert. Aus den vorgenannten Erläuterungen zu 1. bis 3. ist ersichtlich, dass bei jeder der vorgenannten Veranstaltungen die Zahl der zu erwartenden Besucher bei weitem die prognostizierte Anzahl der tatsächlichen Ladenbesucher übersteigt. Somit erklärt sich, dass der jeweilige Anlass an sich und nicht die Ladenöffnung den großen Besucherstrom anzieht und damit den Bestimmungen gemäß o.a. Urteil Rechnung getragen wird. Die Bereichsbegrenzung für die Ladenöffnungen bei allen vorgenannten Veranstaltungen ist der Ortskern Kreuzau in den Straßen Hauptstraße und Mühlengasse. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Keine, da die Veröffentlichung der ordnungsbehördlichen Verordnung im Amtsblatt erfolgt. III. Beschlussvorschlag: Auf der Grundlage des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten vom 21.11.2006 sowie des Gesetzes zur Änderung des Ladenöffnungsgesetzes vom 30. April 2013, welches am 18. Mai 2013 in Kraft getreten ist und unter Berücksichtigung der gem. Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 11.11.2015 (BVerwG 8 CN 2.14) zu erstellenden Prognosen, wird der Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des 1) Kunst- u. Genussmarktes am 08.04.2018, für den Bereich des Ortskerns Kreuzau in den Straßen Hauptstraße und „Mühlengasse“, 2) Ortsfestes am 02.09.2018, für den Bereich des Ortskerns Kreuzau in den Straßen Hauptstraße und „Mühlengasse“, 3) Adventsmarktes am 02.12.2018, für den Bereich des Ortskerns Kreuzau in den Straßen Hauptstraße und „Mühlengasse“, beschlossen. Der Text der ordnungsbehördlichen Verordnung ist als Anlage beigefügt und gilt als Bestandteil dieses Beschlusses. Der Bürgermeister - Ingo Eßer - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: ________ Ja: ________ Nein: ________ Enthaltungen: ________ -3- -4-