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Sitzungsvorlage (Ordnungsbehördliche Verordnung)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
93 kB
Datum
13.12.2017
Erstellt
24.01.18, 15:07
Aktualisiert
24.01.18, 15:07
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Inhalt der Datei

Ordnungsbehördliche Verordnung für ein Verbot des Mitführens und des Verkaufs von Getränken in Glasbehältern in bestimmten Straßen/Bereichen in der Stadt Jülich vom 14.12.2017 Aufgrund der §§ 1, 19, 27 Abs. 1 und 4 sowie 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) vom 13.05.1980 (GV.NW. S.528/SGV.NW. 2060) - in der zur Zeit geltenden Fassung- und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGB1. I S. 602) - in der zur Zeit geltenden Fassung– wird von der Stadt Jülich als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Jülich vom 13.12.2017 für das Gebiet der Stadt Jülich folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen: §1 Verbot des Mitführens von Getränken in Glasbehältern In dem unter § 3 beschriebenen Bereich der Stadt Jülich ist es am 08.02.2018 (Weiberfastnacht) untersagt, auf öffentlichen Flächen - Getränke aus Glasbehältern zu konsumieren und - Getränke in Glasbehältern mitzuführen, wenn aufgrund konkreter Umstände die Absicht erkennbar ist, dass sie im Geltungsbereich dieser Verordnung konsumiert werden sollen. §2 Verkaufsverbot von Getränken in Glasbehältern In dem unter § 3 beschriebenen Bereich der Stadt Jülich ist es am 08.02.2018 (Weiberfastnacht) untersagt, Getränke in Glasbehältern innerhalb und außerhalb geschlossener Räume zu verkaufen, wenn aufgrund konkreter Umstände die Absicht erkennbar ist, dass sie im Geltungsbereich dieser Verordnung konsumiert werden sollen. Dieses Verkaufsverbot gilt nicht innerhalb von Räumlichkeiten konzessionierter Gaststättenbetriebe. §3 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich dieser Verordnung umfasst den Bereich, der durch die nachfolgend aufgeführten Straßen begrenzt wird: Römerstraße, Große Rurstraße, Schützenstraße, Schirmerstraße, Düsseldorfer Straße, südlicher Zitadellengraben (von Düsseldorfer Straße bis Kurfürstenstraße), Kurfürstenstraße, Römerstraße. Neben diesem begrenzten Bereich umfasst diese Verordnung auch die Straßen/Bereiche: Aachener Straße (ab Ellbachstraße), Düsseldorfer Straße und Propst - Bechte -Platz sowie den südlichen Zitadellengraben (von Düsseldorfer Straße bis Kurfürstenstraße) §4 Ausnahmen (1) Ausgenommen von diesem Verbot ist das Mitführen von Getränken in Glasbehältern durch Personen, welche diese offensichtlich und ausschließlich zur unmittelbaren Mitnahme zur häuslichen Verwendung erworben haben. (2) In Einzelfällen kann die örtliche Ordnungsbehörde ganz oder teilweise Ausnahmen von diesem Verbot zulassen, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. §5 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig in dem in § 3 bezeichneten Bereich Getränke in Glasbehältern mitführt, wenn aufgrund konkreter Umstände die Absicht erkennbar ist, dass sie im Geltungsbereich dieser Verordnung konsumiert werden sollen. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig in dem in § 3 bezeichneten Bereich Getränke in Glasbehältern verkauft, wenn aufgrund konkreter Umstände die Absicht erkennbar ist, dass sie im Geltungsbereich dieser Verordnung konsumiert werden sollen. (3) Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 und Abs. 2 können bei Fahrlässigkeit mit einer Geldbuße bis 500,- Euro, bei Vorsatz mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- Euro geahndet werden. (4) Mitgeführte bzw. durch Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung erlangte Getränke in Glasbehältern können eingezogen werden. §6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 08.02.2018 in Kraft; sie tritt mit Ablauf dieses Tages außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -GO NRW- gegen die vorstehende Verordnung nach Ablauf eines Jahres seit der Veröffentlichung dieser Verordnung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet, d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Jülich vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Jülich, den 14.12.2017 Stadt Jülich Der Bürgermeister Fuchs