Daten
Kommune
Jülich
Größe
93 kB
Datum
13.12.2017
Erstellt
24.01.18, 15:07
Aktualisiert
24.01.18, 15:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Ordnungsbehördliche Verordnung
für ein Verbot des Mitführens und des Verkaufs von Getränken
in Glasbehältern in bestimmten Straßen/Bereichen
in der Stadt Jülich
vom 14.12.2017
Aufgrund der §§ 1, 19, 27 Abs. 1 und 4 sowie 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse
der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) vom 13.05.1980 (GV.NW.
S.528/SGV.NW. 2060) - in der zur Zeit geltenden Fassung- und des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGB1. I S. 602) - in der zur Zeit geltenden
Fassung– wird von der Stadt Jülich als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates
der Stadt Jülich vom 13.12.2017 für das Gebiet der Stadt Jülich folgende
ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:
§1
Verbot des Mitführens von Getränken in Glasbehältern
In dem unter § 3 beschriebenen Bereich der Stadt Jülich ist es am 08.02.2018
(Weiberfastnacht) untersagt, auf öffentlichen Flächen
- Getränke aus Glasbehältern zu konsumieren und
- Getränke in Glasbehältern mitzuführen, wenn aufgrund konkreter Umstände die Absicht
erkennbar ist, dass sie im Geltungsbereich dieser Verordnung konsumiert werden sollen.
§2
Verkaufsverbot von Getränken in Glasbehältern
In dem unter § 3 beschriebenen Bereich der Stadt Jülich ist es am 08.02.2018
(Weiberfastnacht) untersagt, Getränke in Glasbehältern innerhalb und außerhalb
geschlossener Räume zu verkaufen, wenn aufgrund konkreter Umstände die Absicht
erkennbar ist, dass sie im Geltungsbereich dieser Verordnung konsumiert werden sollen.
Dieses Verkaufsverbot gilt nicht innerhalb von Räumlichkeiten konzessionierter
Gaststättenbetriebe.
§3
Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich dieser Verordnung umfasst den Bereich, der durch die
nachfolgend aufgeführten Straßen begrenzt wird:
Römerstraße, Große Rurstraße, Schützenstraße, Schirmerstraße, Düsseldorfer Straße,
südlicher Zitadellengraben (von Düsseldorfer Straße bis Kurfürstenstraße), Kurfürstenstraße,
Römerstraße.
Neben diesem begrenzten Bereich umfasst diese Verordnung auch die Straßen/Bereiche:
Aachener Straße (ab Ellbachstraße), Düsseldorfer Straße und Propst - Bechte -Platz sowie
den südlichen Zitadellengraben (von Düsseldorfer Straße bis Kurfürstenstraße)
§4
Ausnahmen
(1)
Ausgenommen von diesem Verbot ist das Mitführen von Getränken in
Glasbehältern durch Personen, welche diese offensichtlich und ausschließlich zur
unmittelbaren Mitnahme zur häuslichen Verwendung erworben haben.
(2)
In Einzelfällen kann die örtliche Ordnungsbehörde ganz oder teilweise Ausnahmen
von diesem Verbot zulassen, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.
§5
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig in dem in § 3
bezeichneten Bereich Getränke in Glasbehältern mitführt, wenn aufgrund
konkreter Umstände die Absicht erkennbar ist, dass sie im Geltungsbereich dieser
Verordnung konsumiert werden sollen.
(2)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig in dem in § 3
bezeichneten Bereich Getränke in Glasbehältern verkauft, wenn aufgrund
konkreter Umstände die Absicht erkennbar ist, dass sie im Geltungsbereich dieser
Verordnung konsumiert werden sollen.
(3)
Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 und Abs. 2 können bei Fahrlässigkeit mit
einer Geldbuße bis 500,- Euro, bei Vorsatz mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- Euro
geahndet werden.
(4)
Mitgeführte bzw. durch Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung erlangte
Getränke in Glasbehältern können eingezogen werden.
§6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 08.02.2018 in Kraft; sie tritt mit Ablauf dieses Tages außer
Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es
wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -GO NRW- gegen die vorstehende
Verordnung nach Ablauf eines Jahres seit der Veröffentlichung dieser Verordnung nicht mehr
geltend gemacht werden kann, es sei denn
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b)
die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß
öffentlich bekannt gemacht worden,
c)
der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet,
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Jülich vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Jülich, den 14.12.2017
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Fuchs