Daten
Kommune
Jülich
Größe
167 kB
Datum
13.12.2017
Erstellt
24.01.18, 15:07
Aktualisiert
24.01.18, 15:07
Stichworte
Inhalt der Datei
7. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Jülich vom 14.12.2017
Aufgrund von § 7 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW, S. 666 ff.),
zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 15.11.2016 (GV.NRW S. 966), hat der Rat der Stadt
Jülich am 13.12.2017 mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder die folgende 7. Satzung zur
Änderung der Hauptsatzung beschlossen:
Artikel I
§ 15 Öffentliche Bekanntmachungen
§ 15 (1) a wird wie folgt neu gefasst:
Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Jülich, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden
durch Bereitstellung im Internet (www.juelich.de) vollzogen. Nachrichtlich wird auf die erfolgte Bereitstellung und die Internetadresse im Amtsblatt der Stadt Jülich hingewiesen.
§ 15 (1) b wird wie folgt neu eingefügt:
Soweit das Baugesetzbuch (BauGB) eine ortsübliche Bekanntmachung vorsieht, wird diese im Amtsblatt
der Stadt Jülich vollzogen. Nachrichtlich wird auf die zusätzlich erfolgende Bereitstellung im
Internet (www.juelich.de) und die Internetadresse im Amtsblatt der Stadt Jülich hingewiesen. Weitere
sondergesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
Aus dem bisherigen § 15 (1) b wird § 15 (1) c.
Aus dem bisherigen § 15 (1) c wird § 15 (1) d mit der folgenden Änderung in Satz 1 (2.Halbsatz):
„…so erfolgt die Bekanntmachung ersatzweise nach Abs. 1c.
Artikel II
Inkrafttreten
Die 7. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Jülich tritt zum 01.02.2018 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass die
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen -GO NRW- gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit der Veröffentlichung
dieser Satzung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht
durchgeführt,
b)
die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt
gemacht worden,
c)
der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet,
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Jülich vorher gerügt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Jülich, den 14.12.2017
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Fuchs