Daten
Kommune
Jülich
Größe
101 kB
Datum
13.12.2017
Erstellt
24.01.18, 15:07
Aktualisiert
24.01.18, 15:07
Stichworte
Inhalt der Datei
5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von
Gebühren aus Anlass von Märkten und marktähnlichen Veranstaltungen
in der Stadt Jülich vom 14.12.2017
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 14. Juli 1994 (GV.NRW S. 666/SGV NW 2023) und der §§ 18, 19 und 19a des Straßenund Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) vom 23.09.1995
(GV.NRW S. 1028/SGV.NRW 91) sowie des § 8 Abs. 1 und 3 des
Bundesfernstraßengesetzes (FstrG) vom 19.04.1994 (BGBl. S. 854) in der jeweils zur Zeit
gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Jülich in seiner Sitzung am 13.12.2017 folgende
Satzung beschlossen:
Artikel 1
§ 2 - Gebühren - wird wie folgt neu gefasst:
§2
Gebühren
Die Gebühren betragen:
a) für Marktstände aus Anlass der Wochenmärkte je angefangenen Quadratmeter und Tag
samstags
0,51 €
dienstags und donnerstags
0,39 €
b) für Verkaufseinrichtungen aus Anlass von Veranstaltungen wie Kirmessen, sonstige
Jahrmärkte usw. pro Veranstaltung für
1. Fahrgeschäfte:
1.1 Schaukel, Schiffschaukel, Überschlagschaukel
1.2 Kinderschaukel, Kinderkarussell, Fliegerkarussell
Düsenflieger, Helikopter, Titan- und Zeppelinbahnen,
Ponybahn
1.3 Elektro- und Benzinautoselbstfahrer, Gebirgsbahn
Geisterbahn und ähnliche Belustigungsgeschäfte
1.4 Raupenbahn, Raketenbahn, Jaguarbahn, Schwingkreisel
und ähnliche Rundfahrgeschäfte
2. Schaubuden:
2.1 Schaubuden
2.2 Kasperle-Theater und sonstige Darbietungen
2.3 Schießhallen, Unterhaltungsautomaten
bis 8 m Verkaufsfront
ab 8 m Verkaufsfront pro angefangene lfd. m
287 €
102 €
300 €
300 €
77 €
77 €
77 €
10 €
3. Verlosungs- und Ausspielungsgeschäfte:
3.1 Verlosungspavillons, Blinker, Tischdrehräder,
Glücksgreifer, Ball-, Büchsen, Ringwerfen, Nagelschlag- und
ähnliche Geschäfte
bis 8 m Verkaufsfront
ab 8 m Verkaufsfront pro angefangene lfd. m
77 €
10 €
4. Verkaufsgeschäfte:
4.1 Zucker-, Back-, Konditoreiwaren, Süßwaren,
Mandelbrennerei, Kokosnüsse, Obst und Gemüse
Modeschmuck, Porzellan-, Glas-, Keramik-,
Spiel- und Papierwaren, Textilien, Lederwaren
bis 8 m Verkaufsfront
ab 8 m Verkaufsfront pro angefangene lfd. m
4.2 Verkaufsneuheiten aller Art
4.3 Getränkewagen, -pavillons
4.4 Imbisswagen, Imbissstände
77 €
10 €
102 €
128 €
159 €
5. Zelte:
5.1 Festzelte
5.2 Zirkuszelte, einmastig
5.3 Zirkuszelte, zweimastig
5.4 Zirkuszelte, viermastig
128 €
77 €
128 €
159 €
1.306 €
c) für den Weihnachtsmarkt pauschal
d) für Trödelmärkte pauschal für den ersten Tag
für jeden weiteren Tag
523 €
261 €
e) für Stadt- und Erntedankfeste pauschal
f) für das Weinfest pauschal
g) für die Bierbörse pauschal
h) für die Holzhackermeisterschaft pauschal
i) für das Streetfoodfestival pauschal
784 €
971 €
971 €
389 €
462 €
j) für sonstige Veranstaltungen können Pauschalen je nach Nutzungsart und der in
Anspruch genommen öffentlichen Flächen festgelegt werden.
Gebühren werden in voller Höhe nur für die alljährlich stattfindenden Kirmesveranstaltungen
der Innenstadt und bei kommerziellen Veranstaltern erhoben. Bei anderen Veranstaltungen an
der Randlage der Innenstadt oder in den Stadtteilen ermäßigen sich die Gebühren um 20%.
Eine Gebührenerhebung erfolgt nicht für die Veranstaltungen, die durch gemeinnützige
Vereine (u.ä.) veranstaltet werden, sowie für Brauchtumsveranstaltungen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2018 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf
hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NRW- gegen die vorstehende
Satzung nach Ablauf eines Jahres seit der Veröffentlichung dieser Satzung nicht mehr geltend
gemacht werden kann, es sei denn
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b)
die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß
öffentlich bekannt gemacht worden,
c)
der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet,
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Jülich vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel
ergibt.
Jülich, den 14.12.2017
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Fuchs