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Sitzungsvorlage (5. Änderungssatzung)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
101 kB
Datum
13.12.2017
Erstellt
24.01.18, 15:07
Aktualisiert
24.01.18, 15:07
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5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren aus Anlass von Märkten und marktähnlichen Veranstaltungen in der Stadt Jülich vom 14.12.2017 Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV.NRW S. 666/SGV NW 2023) und der §§ 18, 19 und 19a des Straßenund Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) vom 23.09.1995 (GV.NRW S. 1028/SGV.NRW 91) sowie des § 8 Abs. 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FstrG) vom 19.04.1994 (BGBl. S. 854) in der jeweils zur Zeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Jülich in seiner Sitzung am 13.12.2017 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 § 2 - Gebühren - wird wie folgt neu gefasst: §2 Gebühren Die Gebühren betragen: a) für Marktstände aus Anlass der Wochenmärkte je angefangenen Quadratmeter und Tag samstags 0,51 € dienstags und donnerstags 0,39 € b) für Verkaufseinrichtungen aus Anlass von Veranstaltungen wie Kirmessen, sonstige Jahrmärkte usw. pro Veranstaltung für 1. Fahrgeschäfte: 1.1 Schaukel, Schiffschaukel, Überschlagschaukel 1.2 Kinderschaukel, Kinderkarussell, Fliegerkarussell Düsenflieger, Helikopter, Titan- und Zeppelinbahnen, Ponybahn 1.3 Elektro- und Benzinautoselbstfahrer, Gebirgsbahn Geisterbahn und ähnliche Belustigungsgeschäfte 1.4 Raupenbahn, Raketenbahn, Jaguarbahn, Schwingkreisel und ähnliche Rundfahrgeschäfte 2. Schaubuden: 2.1 Schaubuden 2.2 Kasperle-Theater und sonstige Darbietungen 2.3 Schießhallen, Unterhaltungsautomaten bis 8 m Verkaufsfront ab 8 m Verkaufsfront pro angefangene lfd. m 287 € 102 € 300 € 300 € 77 € 77 € 77 € 10 € 3. Verlosungs- und Ausspielungsgeschäfte: 3.1 Verlosungspavillons, Blinker, Tischdrehräder, Glücksgreifer, Ball-, Büchsen, Ringwerfen, Nagelschlag- und ähnliche Geschäfte bis 8 m Verkaufsfront ab 8 m Verkaufsfront pro angefangene lfd. m 77 € 10 € 4. Verkaufsgeschäfte: 4.1 Zucker-, Back-, Konditoreiwaren, Süßwaren, Mandelbrennerei, Kokosnüsse, Obst und Gemüse Modeschmuck, Porzellan-, Glas-, Keramik-, Spiel- und Papierwaren, Textilien, Lederwaren bis 8 m Verkaufsfront ab 8 m Verkaufsfront pro angefangene lfd. m 4.2 Verkaufsneuheiten aller Art 4.3 Getränkewagen, -pavillons 4.4 Imbisswagen, Imbissstände 77 € 10 € 102 € 128 € 159 € 5. Zelte: 5.1 Festzelte 5.2 Zirkuszelte, einmastig 5.3 Zirkuszelte, zweimastig 5.4 Zirkuszelte, viermastig 128 € 77 € 128 € 159 € 1.306 € c) für den Weihnachtsmarkt pauschal d) für Trödelmärkte pauschal für den ersten Tag für jeden weiteren Tag 523 € 261 € e) für Stadt- und Erntedankfeste pauschal f) für das Weinfest pauschal g) für die Bierbörse pauschal h) für die Holzhackermeisterschaft pauschal i) für das Streetfoodfestival pauschal 784 € 971 € 971 € 389 € 462 € j) für sonstige Veranstaltungen können Pauschalen je nach Nutzungsart und der in Anspruch genommen öffentlichen Flächen festgelegt werden. Gebühren werden in voller Höhe nur für die alljährlich stattfindenden Kirmesveranstaltungen der Innenstadt und bei kommerziellen Veranstaltern erhoben. Bei anderen Veranstaltungen an der Randlage der Innenstadt oder in den Stadtteilen ermäßigen sich die Gebühren um 20%. Eine Gebührenerhebung erfolgt nicht für die Veranstaltungen, die durch gemeinnützige Vereine (u.ä.) veranstaltet werden, sowie für Brauchtumsveranstaltungen. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 01.01.2018 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NRW- gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit der Veröffentlichung dieser Satzung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet, d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Jülich vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Jülich, den 14.12.2017 Stadt Jülich Der Bürgermeister Fuchs