Daten
Kommune
Jülich
Größe
87 kB
Datum
13.12.2017
Erstellt
24.01.18, 15:07
Aktualisiert
24.01.18, 15:07
Stichworte
Inhalt der Datei
OrdnungsbehördlicheVerordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass
des Frühlingsfestes am 25.März 2018, des Stadtfestes am 10.Juni 2018, des
Erntedankfestes am 30.September 2018 und den
Feierlichkeiten Weihnachtsmarkt/Jülich im Advent am 16.Dezember 2018
vom 14.12.2017
Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG-NRW)
vom 16.11.2006 (GV.NW S. 516) - in der zur Zeit geltenden Fassung - wird von der Stadt
Jülich als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Jülich vom
13.12.2017 für das Gebiet der Stadt Jülich folgende ordnungsbehördliche Verordnung
erlassen:
(1)
§1
Aus Anlass des Frühlingsfestes und der Frühjahrskirmes dürfen Verkaufsstellen am
Sonntag, dem 25. März 2018 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(2)
Aus Anlass des Stadtfestes dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem 10. Juni 2018 in
der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(3)
Aus Anlass des Erntedankfestes dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem 30.
September 2018 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(4)
Aus Anlass der Feierlichkeiten Weihnachtsmarkt/Jülich im Advent dürfen
Verkaufsstellen am Sonntag, dem 16. Dezember 2018 in der Zeit von 13.00 Uhr bis
18.00 Uhr geöffnet sein.
§ 2 Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieser Verordnung umfasst den Kernbereich der Jülicher Innenstadt (in
der Ausdehnung vom Schlossplatz über den Marktplatz bis hin zum Hexenturm) umgrenzt
von den Straßenzügen wie folgt: Große Rurstraße/Bastionsstraße/Herzog Wilhelm Allee –
Große Rurstraße/Bongardstraße - Große Rurstraße/Römerstraße – Schlossstraße/Düsseldorfer
Straße – Schirmerstraße – Schützenstraße – Kleine Rursstraße/Große Rurstraße.
(1)
(2)
§ 3 Zuwiderhandlungen
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen der §§ 1, 2
außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten und Geltungsbereiche
Verkaufsstellen offen hält.
Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der
Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu 5.000,-- € geahndet werden.
§ 4 Inkrafttreten
Die ordnungsbehördliche Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am
17. Dezember 2018 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es
wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -GO NRW- gegen die vorstehende
Verordnung nach Ablauf eines Jahres seit der Veröffentlichung dieser Verordnung nicht mehr
geltend gemacht werden kann, es sei denn
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b)
die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß
öffentlich bekannt gemacht worden,
c)
der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet,
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Jülich vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Jülich, den 14.12.2017
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Fuchs