Daten
Kommune
Jülich
Größe
84 kB
Datum
13.12.2017
Erstellt
24.01.18, 15:07
Aktualisiert
24.01.18, 15:07
Stichworte
Inhalt der Datei
26. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung
über die Entsorgung von Abfällen in der Stadt Jülich
vom 14.12.2017
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW Seite 666), zuletzt geändert durch Artikel I des
Gesetzes vom 15.11.2016 (GV NRW Seite 966), und der §§ 4, 6, 7, 8 und 10 des
Kommunalabgabengesetzes vom 21.10.1969 (GV NRW Seite 712), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 15.12.2016 (GV NRW Seite 1150), in Verbindung mit § 21 der
Satzung über die Entsorgung von Abfällen in der Stadt Jülich vom 07.12.2012 hat der Rat der
Stadt Jülich in seiner Sitzung am 13.12.2017 folgende 26. Satzung zur Änderung der
Gebührensatzung zur Satzung über die Entsorgung von Abfällen in der Stadt Jülich
beschlossen:
Artikel I
§ 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Müllabfuhrgebühr beträgt
für jeden 60-l-Restabfallbehälter 98,76 € jährlich
für jeden 80-l-Restabfallbehälter 121,56 € jährlich
für jeden 120-l-Restabfallbehälter 167,28 € jährlich
für jeden 240-l-Restabfallbehälter 303,12 € jährlich
für jeden 1,1-cbm-Restabfallbehälter bei wöchentlicher Leerung 2.533,44 € jährlich
für jeden 1,1-cbm-Restabfallbehälter bei 14-täglicher Leerung 1.276,20 € jährlich
für jeden 120-l-Bioabfallbehälter 76,68 € jährlich
für jeden 240-l-Bioabfallbehälter 135,60 € jährlich.
(2) Die Gebühr für den Beistellsack beträgt 4,30 €.
(3) Die Gebühr für den Umtausch eines Abfallbehälters beträgt 28,30 €.
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2018 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen,
dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen -GO NRW- gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit
der Veröffentlichung dieser Satzung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b)
die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß
öffentlich bekannt gemacht worden,
c)
der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet,
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Jülich vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Jülich, den 14.12.2017
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Fuchs