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Sitzungsvorlage (26. Änderungssatzung)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
84 kB
Datum
13.12.2017
Erstellt
24.01.18, 15:07
Aktualisiert
24.01.18, 15:07
Sitzungsvorlage (26. Änderungssatzung) Sitzungsvorlage (26. Änderungssatzung)

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Inhalt der Datei

26. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Entsorgung von Abfällen in der Stadt Jülich vom 14.12.2017 Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW Seite 666), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 15.11.2016 (GV NRW Seite 966), und der §§ 4, 6, 7, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes vom 21.10.1969 (GV NRW Seite 712), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15.12.2016 (GV NRW Seite 1150), in Verbindung mit § 21 der Satzung über die Entsorgung von Abfällen in der Stadt Jülich vom 07.12.2012 hat der Rat der Stadt Jülich in seiner Sitzung am 13.12.2017 folgende 26. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Entsorgung von Abfällen in der Stadt Jülich beschlossen: Artikel I § 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1) Die Müllabfuhrgebühr beträgt für jeden 60-l-Restabfallbehälter 98,76 € jährlich für jeden 80-l-Restabfallbehälter 121,56 € jährlich für jeden 120-l-Restabfallbehälter 167,28 € jährlich für jeden 240-l-Restabfallbehälter 303,12 € jährlich für jeden 1,1-cbm-Restabfallbehälter bei wöchentlicher Leerung 2.533,44 € jährlich für jeden 1,1-cbm-Restabfallbehälter bei 14-täglicher Leerung 1.276,20 € jährlich für jeden 120-l-Bioabfallbehälter 76,68 € jährlich für jeden 240-l-Bioabfallbehälter 135,60 € jährlich. (2) Die Gebühr für den Beistellsack beträgt 4,30 €. (3) Die Gebühr für den Umtausch eines Abfallbehälters beträgt 28,30 €. Artikel II Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 01.01.2018 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -GO NRW- gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit der Veröffentlichung dieser Satzung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet, d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Jülich vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Jülich, den 14.12.2017 Stadt Jülich Der Bürgermeister Fuchs