Daten
Kommune
Jülich
Größe
83 kB
Datum
13.12.2017
Erstellt
24.01.18, 15:07
Aktualisiert
24.01.18, 15:07
Stichworte
Inhalt der Datei
39. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die
Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Jülich
vom 14.12.2017
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW Seite 666), zuletzt geändert durch Artikel I des
Gesetzes vom 15.11.2016 (GV. NRW Seite 966) und der §§ 4, 6, 7, 8 und 10 des
Kommunalabgabengesetzes vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 15.12.2016 (GV. NRW Seite 1150) sowie der §§ 3 bis 5 des
Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen des Landes Nordrhein-Westfalen vom
18.12.1975 (GV NW Seite 706), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
25.10.2016 (GV. NRW. S. 868) , hat der Rat der Stadt Jülich in seiner Sitzung am 13.12.2017
folgende 39. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung
von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Jülich (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung
der Stadt Jülich) beschlossen:
Artikel I
(1) § 6 Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Benutzungsgebühr beträgt jährlich je Meter Grundstücksseite (Abs. 1 bis 3)
für die Straßenreinigung
2,20 Euro
für den Winterdienst
0,23 Euro
für die Straßenreinigung und den Winterdienst
2,43 Euro.
Artikel II
Diese Satzung tritt zum 01.01.2018 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen,
dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen -GO NRW- gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit
der Veröffentlichung dieser Satzung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b)
die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß
öffentlich bekannt gemacht worden,
c)
der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet,
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Jülich vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Jülich, den 14.12.2017
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Fuchs