Daten
Kommune
Erkelenz
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75878.pdf
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579 kB
Erstellt
29.11.17, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:44
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Federführend:
Rechts- und Ordnungsamt
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
A 30/205/2017
öffentlich
17.11.2017
Amt 30 Dieter Stumm
Neufassung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Stadt Erkelenz
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
14.12.2017
20.12.2017
Hauptausschuss
Rat der Stadt Erkelenz
Tatbestand:
I.
Anpassung an die geltende Sach- und Rechtslage
Die bisherige Fassung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) stammt in
der Urfassung aus dem Jahr 1978. Im Jahre 2005 war diese Satzung durch die 12.
Änderungsatzung letztmalig geändert worden.
Aufgrund des Alters der Satzung, der veränderten Rechtsbedingungen kommt nur
eine Neufassung der Satzung in Betracht. Der vorgelegte Satzungsentwurf wurde in
Anlehnung an die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Stadt Erkelenz an die aktuelle Sach- und Rechtslage angepasst.
Die Änderungen sind in der als Anlage 1 zu diesem Tagesordnungspunkt beigefügten Synopse der alten Satzung und des neuen Satzungsentwurfes erläutert.
Der Entwurf der neuen Satzung mit dem Straßenverzeichnis ist als Anlage 2 zu diesem Tagesordnungspunkt beigefügt.
Im Straßenreinigungsvertrag mit der Schönmackers Umweltdienste GmbH & Co. KG,
die die bisherige Vertragspartnerin der Stadt, die Lankes Entsorgungs- und Umweltservice GmbH, vollständig übernommen hatte, sind gemäß der gesetzlichen Regelungen die Straßen bestimmt, die von der Stadt gereinigt werden. Zusätzlich wird der
innerstädtische Bereich der Kölner Straße aus technischen Gründen wie bisher vom
Städtischen Bauhof gereinigt. Diese Straßen entsprechen den Straßen im Straßenverzeichnis des vorgelegten Satzungsentwurfs.
II.
Anpassung der Straßenreinigungsgebühr
Hier ist nach der langen Zeit der unveränderten Kehrgebühr dieser 16 Straßen in
Höhe von 0,63 € / Kehrmeter und Jahr eine Neukalkulation erforderlich geworden,
die eine genaue Ermittlung der Gesamtkehrmeter und der Einzelkehrmeter der gebührenpflichtigen Anlieger erforderte. Eine Änderung in einzelne Straßenarten wurde
rechtlich erforderlich, da der einheitliche Satz für den Abzug des öffentlichen Interesses von 25 % nicht mehr im Straßenreinigungsgesetz vorgesehen ist. Daher musste
dieser Satz unter Beachtung des unterschiedlichen Interesses bei verschiedenen
Straßenarten einzeln ermittelt und der Gebührensatz kalkuliert werden. Nach einer
Bewertung der Straßen, die von Kehrmaschinen befahren werden, und der als Anlage 3 beigefügten Kalkulation sind folgende Gruppierungen mit folgenden Gebührensätzen entstanden:
Straßenart
Anliegerstraße
Hauptgeschäfts
straße
Haupterschließungsstraße
Hauptverkehrsstraße
Öffentliches
Interesse
10 %
Privates
Interesse
90%
10 %
90 %
20 %
80 %
30 %
70 %
Gebühr
1,11 €
/ Kehrmeter
1,11 €
/ Kehrmeter
0,98 €
/ Kehrmeter
0,86 €
/ Kehrmeter
Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Längen der einzelnen Straßenarten
ergibt dies einen mit der bisherigen Gebühr von 0,63 € / Kehrmeter vergleichbaren
neuen Wert von durchschnittlich 0,90 € / Kehrmeter.
Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat):
„Die dem Original der Niederschrift beigefügte Neufassung der Satzung über die
Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Stadt Erkelenz wird erlassen.“
Finanzielle Auswirkungen:
Keine, da gebührenrechtliche Kostendeckung kalkuliert wurde.
Anlagen:
Anlage 1:
Anlage 2:
Anlage 3:
Synopse der alten Satzung und des neuen Satzungsentwurfes
Entwurf der neuen Satzung mit dem Straßenverzeichnis
Kalkulation
Vorlage A 30/205/2017 der Stadt Erkelenz
Seite: 2/2
Anlage 1 zu TOP A __ der Sitzung des Hauptausschusses am 14.12.2017
und
zu TOP A __ der Sitzung des Rates am 20.12.2017
Amt 30
Rechts- und Ordnungsamt
Az.: 30 20 30 – 24/16
Erkelenz, den 17.11.2017
Neufassung der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung 2017 - Synopse
Aktuelle Fassung
Satzung
über die Straßenreinigung und die Erhebung
von Straßenreinigungsgebühren
(Straßenreinigungs- und Gebührensatzung)
vom 03. Oktober 1978
in der Fassung der
12. Änderung
vom 06. April 2005
Vorschlag der Neufassung
(Ergänzungen und inhaltliche Änderungen
werden fett dargestellt)
Satzung
über die Straßenreinigung und die Erhebung
von Straßenreinigungsgebühren
(Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Stadt Erkelenz
vom (Datum der Bekanntmachung)
Aufgrund von § 7 der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom
14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 Gesetz vom
15.11.2016, der §§ 3 und 4 des Gesetzes
über die Reinigung öffentlicher Straßen
(StrReinG) vom 18.12.1975 (GV NW S.
Erläuterungen zum Änderungsvorschlag
Die Satzung wird als Neufassung beschlossen, da die Urfassung aus den
siebziger Jahren stammt und bereits zwölf
Änderungen erfahren hat.
Die Satzung orientiert sich an der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW; Abweichungen sind in Besonderheiten der Stadt Erkelenz begründet.
Zusätzlich wird hier ein auf die Gesetzesgrundlagen verweisender Einleitungssatz
eingefügt.
Es erfolgte eine Anpassung an die zurzeit
geltende Rechtschreibregelung.
2
706), zuletzt geändert durch Gesetz vom
25.10.2016 und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen
(KAG)
vom
21.10.1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.2016 hat
der Rat der Stadt Erkelenz in seiner Sitzung am 20.12.2017 folgende Satzung
beschlossen:
§1
Allgemeines
(1)
Die Stadt Erkelenz betreibt die Rei- (1)
nigung der dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege und
Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen
bei Bundesstraßen, Landstraßen
und Kreisstraßen, jedoch nur der
Ortsdurchfahrten, als öffentliche
Einrichtung, soweit die Reinigung
nicht nach § 2 den Grundstückseigentümern übertragen wird.
§1
Inhalt der Reinigungspflicht
Die Stadt Erkelenz betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr
gewidmeten Straßen, Wege und
Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen,
bei Bundesstraßen, Landesstraßen
und Kreisstraßen jedoch nur der
Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht
nach §§ 2 ff. dieser Satzung den
Grundstückseigentümern übertragen
wird. Ist das Grundstück mit einem Bisheriger § 1 Abs. 4.
Erbbaurecht belastet, so tritt an die
Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.
3
(2)
Die Reinigungspflicht umfaßt die (2)
Reinigung der Fahrbahnen und der
Gehwege.
Die Reinigung umfasst die Straßenreinigung sowie die Winterwartung
der Gehwege und der Fahrbahnen.
Die Straßenreinigung beinhaltet die Genauere Definition der Reinigung und
Entfernung aller Verunreinigungen der Winterwartung.
von der Straße, die die Hygiene oder das Stadtbild nicht unerheblich
beeinträchtigen oder eine Gefährdung des Verkehrs darstellen können. Die Reinigungspflicht der Ge- Bisheriger § 1 Abs. 2.
meinde beinhaltet als Winterwartung
insbesondere das Schneeräumen
sowie das Bestreuen an den gefährlichen Stellen der verkehrswichtigen
Straßen bei Schnee- und Eisglätte.
Art und Umfang der Reinigungspflichten der Anlieger ergeben sich
aus den §§ 2 – 4 dieser Satzung.
Zur Fahrbahn gehören auch die (3)
Radwege,
Sicherheitsstreifen,
Parkstreifen und Haltestellenbuchten; Gehwege sind selbständige
Gehwege sowie alle Straßenteile,
deren Benutzung durch Fußgänger
vorgesehen oder geboten ist. Als
Gehwege gelten auch die gemeinsamen Rad- und Gehwege nach
§ 41 Abs. 2 StVO.
Als Gehwege im Sinne dieser Sat- Genauere Definition und getrennte Definizung gelten
tion der Gehwege.
- alle selbstständigen Gehwege
- die gemeinsamen Fuß- und Radwege (Zeichen 240 StVO)
- alle erkennbar abgesetzt für die
Benutzung durch Fußgänger vorgesehenen Straßenteile sowie
- Gehbahnen in 1,50 m Breite ab
begehbarem Straßenrand bei allen
Straßen und Straßenteilen, deren
Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist, insbesonde-
Zur Reinigung gehört auch die Winterwartung. Diese umfaßt insbe-
4
sondere das Schneeräumen auf
den Fahrbahnen und Gehwegen
sowie das Bestreuen der Gehwege,
Fußgängerüberwege und gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen
bei Schnee- und Eisglätte.
re in verkehrsberuhigten Bereichen
(Zeichen 325 / 326 StVO) und Fußgängerbereichen (Zeichen 242 / 243
StVO).
(4)
§2
Übertragung der Reinigungspflicht auf
die Grundstückseigentümer
Als Fahrbahn im Sinne dieser Sat- Genauere Definition und getrennte Definizung gilt die gesamte übrige Stra- tion der Fahrbahn.
ßenoberfläche, also neben den dem
Fahrverkehr dienenden Teilen der
Straße insbesondere auch die
Trennstreifen, befestigten Seitenstreifen, die Bankette, die Bushaltestellenbuchten sowie die Radwege.
§2
Übertragung der Reinigungspflicht auf
die Grundstückseigentümer
(1)
Die Reinigung aller Gehwege in- (1)
nerhalb der geschlossenen Ortslagen obliegt den Eigentümern der an
die Straße angrenzenden und durch
sie erschlossenen Grundstücke.
Die Reinigung aller Gehwege in- Vorschrift unverändert.
nerhalb der geschlossenen Ortslagen obliegt den Eigentümern der an
die Straße angrenzenden und durch
sie erschlossenen Grundstücke.
(2)
Die Reinigung der Fahrbahnen fol- (2)
gender Straßen bzw. Straßenteile
erfolgt einmal wöchentlich durch die
Stadt Erkelenz:
Die Reinigung der Fahrbahnen der
im anliegenden Straßenverzeichnis
genannten Straßen bzw. Straßenteile erfolgt einmal wöchentlich
Die Straßen wurden in einem dem Satzungsentwurf anliegenden Verzeichnis
entsprechend den im Vertrag mit dem
Straßenreinigungsunternehmen genann-
5
(3)
Aachener Straße (vom Kreuzungsbereich Wilhelmstraße / Westpromenade bis einschließlich Einmündung Gewerbestraße Süd), AntonRaky-Allee, Antwerpener Straße,
Freiheitsplatz, Gewerbestraße Süd,
Goswinstraße, Konrad-AdenauerPlatz, Krefelder Straße, Kölner
Straße (vom Kreuzungsbereich
Südpromenade / Ostpromenade bis
Kreuzungsbereich Freiheitsplatz /
Konrad-Adenauer-Platz und ab
Fußgängerunterführung / Abbindung Bahn bis Ortsausgang),
Neusser Straße (von Einmündung
Kölner Straße bis zum Kreuzungsbereich Hinter der Giftmühle / Mühlenstraße), Nordpromenade, PaulRüttchen-Straße,
Roermonder
Straße (von Venloer Straße bis
Einmündung
Westpromenade),
Schulring, Tenholter Straße, Theodor-Körner-Straße, Westpromenade.
durch die Stadt Erkelenz. Das Stra- ten Straßen und der durch den Städtißenverzeichnis ist Bestandteil die- schen Bauhof zu reinigenden innerstädtiser Satzung.
schen Teil der Kölner Straße zur besseren
Übersicht als Anlage zur Satzung ausgegliedert und angefügt.
Die Reinigung der Fahrbahnen aller (3)
übrigen Straßen im Stadtgebiet und
in den umliegenden Stadtteilen wird
den Eigentümern der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke (§ 4)
auferlegt. Sind die Grundstücksei-
Die Reinigung der Fahrbahnen aller Vorschrift unverändert.
übrigen Straßen im Stadtgebiet und
in den umliegenden Stadtteilen wird
den Eigentümern der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke (§ 5)
auferlegt.
§ 2 Abs. 3 Satz 2 wird § 3 Abs. 1.
6
gentümer beider Straßenseiten reinigungspflichtig, so erstreckt sich
die Reinigungspflicht jeweils nur bis
zur Straßenmitte.
(4)
Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die
Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.
(5)
Auf Antrag des Reinigungspflichti- (4)
gen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt
mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen, wenn eine ausreichende
Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur so lange
wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht.
(5)
Jetzt § 1 Abs. 2 S. 2.
Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt
Erkelenz mit deren Zustimmung die
Reinigungspflicht
übernehmen,
wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird;
die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie
die Haftpflichtversicherung besteht.
Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des
Verursachers,
außergewöhnliche
Verunreinigungen oder Abfall unverzüglich zu beseitigen, befreit den
Reinigungspflichtigen nicht von seiner Reinigungspflicht.
Vorschrift unverändert; Abs. 5 wird Abs. 4.
Bisheriger § 3 Abs. 6.
Klarstellung z. B. zu § 32 Abs. 1 S. 1 u. 2
StVO (Verschmutzung der Straßen).
7
§3
Art und Umfang der Reinigungspflicht
nach § 2 Abs. 1
(1)
§3
Umfang der übertragenen Straßenreinigungspflicht
Aufteilung in Kehr- und Winterdienst.
(1)
Die Fahrbahnreinigungspflicht er- Bisheriger § 2 Abs. 3 Satz 2.
streckt sich jeweils bis zur Straßenmitte. Ist nur auf einer Straßenseite
ein reinigungspflichtiger Anlieger
vorhanden, erstreckt sich die Reinigungspflicht auf die gesamte Straßenfläche.
(2)
Selbständige Gehwege sind ent- Zusätzliche Klarstellung für selbständige
sprechend Abs. 1, die übrigen Geh- Gehwege.
wege in ihrer gesamten Breite zu
reinigen. Die Gehwegreinigung umfasst unabhängig vom Verursacher
auch die Beseitigung von Unkraut
und sonstigen Verunreinigungen.
Die Fahrbahnen und die Gehwege (3)
einschließlich der Bankette sind jeden Samstag und an den gesetzlichen oder kirchlichen Feiertagen
vorangehenden Werktagen
in der Zeit vom 01.04. - 30.09. bis
spätestens 19.00 Uhr
und
in der Zeit vom 01.10. - 31.03. bis
spätestens 17.00 Uhr
zu säubern. Ferner sind außerge-
Die Fahrbahnen und die Gehwege Vorschrift inhaltlich gleich; teilweise redakeinschließlich der Bankette sind je- tionelle Anpassung.
den Samstag und an den gesetzlichen oder kirchlichen Feiertagen
vorangehenden Werktagen
in der Zeit vom 01.04. - 30.09. bis
spätestens 19.00 Uhr
und
in der Zeit vom 01.10. - 31.03. bis
spätestens 17.00 Uhr
zu säubern. Belästigende Stau-
8
wöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen. Bei der Säuberung ist belästigende Staubentwicklung zu vermeiden. Kehricht
und sonstiger Unrat ist nach Beendigung der Säuberung unverzüglich
zu entfernen. Er darf nicht in Rinnen, Kanaleinläufen oder Gräben
abgelagert werden.
§3
Art und Umfang der Reinigungspflicht
nach § 2 Abs. 1 (Forts.)
(2)
bentwicklung ist zu vermeiden. Verunreinigungen sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich
unter Berücksichtigung der Abfallbeseitigungsbestimmungen zu entsorgen. Laub ist unverzüglich zu
beseitigen, wenn es eine Gefährdung des Verkehrs darstellt. Kehricht und sonstiger Unrat ist nach
Beendigung der Säuberung unverzüglich zu entfernen. Er darf nicht in
Rinnen, Kanaleinläufen oder Gräben abgelagert werden.
§4
Umfang der übertragenen Winterwartungspflicht
Die Gehwege sind in einer für den (1)
Fußgängerverkehr
erforderlichen
Breite von Schnee freizuhalten. In
Fußgängerzonen ist ein 1,5 m breiter Gehstreifen, gemessen von der
jeweiligen gemeinsamen Grundstücksgrenze zwischen den angrenzenden Anliegergrundstücken
der öffentlichen Verkehrsfläche, zu
räumen. Ist kein Bürgersteig oder
separater Weg für Fußgänger vorhanden, so ist am Fahrbahnrand
ein 1,5 m breiter Gehstreifen zu
Aufteilung in Kehr- und Winterdienst.
Die Gehwege sind in einer Breite Vorschrift nur redaktionell bearbeitet.
von 1,50 m von Schnee freizuhalten. In Fußgängerzonen ist ein
1,50 m breiter Gehstreifen, gemessen von der jeweiligen gemeinsamen Grundstücksgrenze zwischen
den angrenzenden Anliegergrundstücken und der öffentlichen Verkehrsfläche, zu räumen. Ist kein
Bürgersteig oder separater Weg für
Fußgänger vorhanden, so ist am
Fahrbahnrand ein 1,50 m breiter
Gehstreifen zu räumen.
9
(3)
räumen. Bei Eis- oder Schneeglätte
sind die Fußgängerüberwege und
gefährliche Stellen auf den von den
Grundstückseigentümern zu reinigenden Fahrbahnen, die Gehwege
und die geräumten Gehstreifen mit
abstumpfenden oder auftauenden
Stoffen zu bestreuen.
Auf Gehwegen ist bei Eis- und Klarere Regelung zum Streusalzeinsatz,
Schneeglätte zu streuen, wobei die der grundsätzlich verboten wird, in NotfälVerwendung von Salz oder sonsti- len aber erlaubt bleiben soll.
gen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist; ihre Verwendung ist nur erlaubt
a) in besonderen klimatischen
Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in
denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen
ist,
b) an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen,
Brückenauf- oder abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.
An Haltestellen für öffentliche Ver- (2)
kehrsmittel und Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee
freigehalten und bei Glätte bestreut
werden, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet
ist.
An Haltestellen für öffentliche Ver- Vorschrift nur ergänzt um „gefahrloses
kehrsmittel oder für Schulbusse Ein- und Aussteigen“.
müssen die Gehwege so von
Schnee freigehalten und bei Glätte
bestreut werden, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen sowie
ein gefahrloser Zu- und Abgang zu
den Haltestelleneinrichtungen gewährleistet ist.
10
(4)
Der Schnee ist auf dem an die (3)
Fahrbahn grenzenden Teil des
Gehweges oder - wo dies nicht
möglich ist - auf dem Fahrbahnrand
so zu lagern, dass der Fahr- und
Fußgängerverkehr hierdurch nicht
mehr als unvermeidbar gefährdet
oder behindert wird. Die Einläufe in
Entwässerungsanlagen und vorhandene Hydranten sind von Eis
und Schnee freizuhalten. Schnee
und Eis von Grundstücken dürfen
nicht auf den Gehweg und die
Fahrbahn geschafft werden.
In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr Zeitliche Vorgaben vorgezogen; sonst nur
(sonn- und feiertags von 9.00 bis redaktionelle Änderungen zum bisherigen
20.00 Uhr) gefallener Schnee und § 3 Abs. 5.
entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der
Glätte zu beseitigen. Nach 20.00
Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind am Folgetag
(werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und
feiertags bis 9.00 Uhr) zu beseitigen.
(5)
In der Zeit von 7.00 Uhr - 20.00 Uhr (4)
gefallener Schnee und entstandene
Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw.
nach dem Entstehen der Glätte in
dem in Abs. 2 bis 4 geregelten Umfange zu beseitigen.
Im gleichen Umfang sind nach
20.00 Uhr gefallener Schnee und
entstandene Glätte werktags bis
7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis
9.00 Uhr des folgenden Tages zu
beseitigen.
Der Schnee ist auf dem an die Inhaltliche Vorgaben nachgestellt; sonst
Fahrbahn grenzenden Teil des nur redaktionelle Änderungen zum bisheGehweges oder notfalls auf dem rigen § 3 Abs. 4 und 5 (teilweise).
Fahrbahnrand so zu lagern, dass
der Fußgänger- und Fahrverkehr
hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert
wird. Baumscheiben und begrünte
Flächen dürfen nicht mit Salz oder
sonstigen auftauenden Materialien
bestreut, salzhaltiger oder sonstige
auftauende Mittel enthaltender
Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee
freizuhalten. Schnee und Eis von
Dabei dürfen Baumscheiben und
begrünte Flächen nicht mit Salz bestreut und salzhaltiger Schnee dort
11
nicht abgelagert werden.
(6)
Grundstücken dürfen nicht auf die
Straße geschafft werden.
Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des
Verursachers,
außergewöhnliche
Verunreinigungen unverzüglich zu
beseitigen, befreit den nach § 2
Verpflichteten nicht von seiner Reinigungspflicht.
§4
Begriff des Grundstückes
Jetzt § 2 Abs. 5.
§5
Begriff des Grundstückes
(1)
Grundstück im Sinne dieser Sat- (1)
zung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster
und im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster
und im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche
Einheit bildet.
(2)
Erschlossen ist ein Grundstück (2)
dann, wenn seine wirtschaftliche
oder verkehrliche Nutzung durch
die Straße, insbesondere durch einen Zugang oder eine Zufahrt möglich ist. Das gilt in der Regel auch,
wenn das Grundstück durch Anlagen wie Gräben, Böschungen,
Grünanlagen, Mauern oder in ähnli-
Erschlossen ist ein Grundstück
dann, wenn seine wirtschaftliche
oder verkehrliche Nutzung durch
die Straße, insbesondere durch einen Zugang oder eine Zufahrt
möglich ist. Das gilt in der Regel
auch, wenn das Grundstück durch
Anlagen wie Gräben, Böschungen,
Grünanlagen, Mauern oder in ähn-
Vorschrift unverändert. Bisheriger § 4 wird
neuer § 5.
12
cher Weise von der Straße getrennt
ist.
licher Weise von der Straße getrennt ist.
§5
Benutzungsgebühren
Die Stadt Erkelenz erhebt für die von ihr
durchgeführte Reinigung der öffentlichen
Straßen
Benutzungsgebühren
nach
§ 6 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(KAG) in Verbindung mit § 3 Straßenreinigungsgesetz NW. Den Kostenanteil, der
auf das allgemeine öffentliche Interesse
an der Straßenreinigung sowie auf die
Reinigung der Straßen oder Straßenteile
entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht
besteht, trägt die Stadt.
§6
Gebührenmaßstab, Gebührensatz
(1)
§6
Benutzungsgebühren
Bisheriger § 5 wird § 6.
Die Stadt Erkelenz erhebt für die von ihr Genauere Formulierung, sonst inhaltlich
durchgeführte Reinigung der öffentlichen gleich.
Straßen
Benutzungsgebühren
nach
§ 6 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(KAG NRW) in Verbindung mit § 3 Abs. 1
Straßenreinigungsgesetz NRW (StrReinG
NRW). Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Reinigung sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine
Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die
Stadt Erkelenz.
§7
Gebührenmaßstab und Gebührensatz
(Frontmetermaßstab)
Maßstab für die Benutzungsgebühr (1)
sind die Grundstücksseite entlang
der Straße, durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontlänge),
und die Zahl der wöchentlichen
Reinigungen.
Bisheriger § 6 wird § 7.
Maßstab für die Benutzungsgebühr Genauere Formulierung; inhaltlich gleich.
sind die Seiten eines Grundstücks
entlang der gereinigten Straße,
durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontlängen nach
Berechnungsmetern) und die Zahl
13
der wöchentlichen Reinigungen.
Grenzt ein durch die Straße er- (2)
schlossenes Grundstück nicht oder
nicht mit der gesamten der Straße
zugewandten Grundstücksseite an
die Straße, so wird anstelle der
Frontlänge bzw. zusätzlich zur
Frontlänge die der Straße zugewandte Grundstücksseite zugrunde
gelegt. Als der Straße zugewandt
im Sinne des Satzes 2 gilt eine
Grundstücksseite, wenn sie parallel
oder in einem Winkel von weniger
als 45 Grad zur Straße verläuft. Bei
Hinterliegern wird die Grundstücksseite (Frontlänge) nur zu 4/5 herangezogen.
(3)
(2)
Liegt ein Grundstück an mehreren
zu reinigenden Straßen, so werden
die Grundstücksseiten an den Straßen zugrunde gelegt, durch die ei-
Als Frontlängen sind die Seiten zu Genauere Formulierung.
berücksichtigen, die mit der Straßengrenze gleich verlaufen (angrenzende Fronten) und die ihr zugewandt sind (zugewandte Fronten).
Zugewandte Fronten sind die Seiten und Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie, die in gleichem Abstand oder in einem Winkel von weniger als 45° zur Straßengrenze verlaufen.
Grenzt eine Seite nur teilweise an
die Straße oder ist sie ihr nur teilweise zugewandt, so werden die
Frontlängen zugrunde gelegt, die
sich bei gedachten Verlängerungen der Straße in gerader Linie ergeben würden. Keine zugewandten
Seiten sind die hinter angrenzenden und zugewandten Fronten liegenden Seiten.
Danach zu berücksichtigende angrenzende und zugewandte Fronten sind zu addieren.
Bereits durch § 2 Abs. 1 des neuen Satzungsentwurfs erfasst.
14
ne wirtschaftliche oder verkehrliche
Nutzung des Grundstückes möglich
ist (§ 4 Abs. 2); bei abgeschrägten
oder abgerundeten Grundstücksgrenzen wird der Schnittpunkt der
geraden Verlängerung der Grundstücksgrenzen zugrunde gelegt.
(3)
Bei der Feststellung der Grundstücksseiten nach den Absätzen 1
und 2 werden Bruchteile eines Meters bis zu 50 cm einschließlich abgerundet und über 50 cm aufgerundet.
(4)
Bei einer einmaligen wöchentlichen
Reinigung der Fahrbahn beträgt die (4)
Benutzungsgebühr jährlich je Meter
Grundstücksseite
für
die
in
§ 2 Abs. 2 dieser Satzung aufgeführten Straßen bzw. Straßenteile
0,63 Euro.
Genauere Formulierung.
Wird ein Grundstück nur durch den
Wendehammer einer Straße erschlossen, sind der Frontmeterberechnung die Grundstücksseiten
zugrunde zu legen, die in gleichem
Abstand oder in einem Winkel von
weniger als 45° zu einer gedachten
geradlinigen Verlängerung der
Straße verlaufen. Bei der Feststel- Rundungsregel ist gleich.
lung der Grundstücksseiten werden Bruchteile eines Meters bis zu
0, 50 m einschließlich abgerundet
und über 0, 50 m aufgerundet.
Bei einer einmaligen wöchentlichen
Reinigung der Fahrbahn beträgt
die Benutzungsgebühr jährlich je
Meter Grundstücksseite für die in
§ 2 Abs. 2 dieser Satzung aufgeführten Straßen bzw. Straßenteile
von Anliegerstraßen oder Hauptgeschäftsstraße 1,11 Euro, von
Haupterschließungsstraßen 0,98
Euro und von Hauptverkehrsstraßen 0,86 Euro.
Die Gebühr entspricht dem Ergebnis der
Neukalkulation. Eine Änderung in einzelne
Straßenarten wurde rechtlich erforderlich,
da der einheitliche Satz für den Abzug des
öffentlichen Interesses von 25 % nicht
mehr im Straßenreinigungsgesetz vorgesehen ist. Daher musste dieser Satz unter
Beachtung des unterschiedlichen Interesses bei verschiedenen Straßenarten einzeln ermittelt und der Gebührensatz kalkuliert werden.
15
§7
Gebührenpflichtige
§8
Gebührenpflichtige
Bisheriger § 7 wird § 8.
(1)
Gebührenpflichtig ist der Eigentü- (1)
mer des erschlossenen Grundstücks. Mehrere Gebührenpflichtige
sind Gesamtschuldner.
Gebührenpflichtig ist der Eigentü- Inhaltlich gleich; Erbbauberechtigter wird
mer bzw. Erbbauberechtigte des zur Klarstellung ergänzt.
erschlossenen Grundstücks. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
(2)
Im Falle eines Eigentumswechsels (2)
ist der neue Eigentümer vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung folgt.
Im Falle eines Eigentumswechsels Text identisch.
ist der neue Eigentümer vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung folgt.
(3)
Die Gebührenpflichtigen haben alle (3)
für die Errechnung der Gebühren
erforderlichen Auskünfte zu erteilen
und zu dulden, dass Beauftragte
der Stadt das Grundstück betreten,
um die Bemessungsgrundlagen
festzustellen oder zu überprüfen.
Die Gebührenpflichtigen haben alle Identisch bis auf zusätzliche Benennung
für die Errechnung der Gebühren der Stadt.
erforderlichen Auskünfte zu erteilen
und zu dulden, dass Beauftragte
der Stadt Erkelenz das Grundstück
betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzusetzen oder zu
überprüfen.
16
§8
Entstehung, Änderung und Fälligkeit
der Gebühr
§9
Entstehung, Änderung und Fälligkeit
der Gebühr
Bisheriger § 8 wird § 9.
(1)
Die Gebührenpflicht entsteht mit (1)
dem 1. des Monats, in dem die regelmäßige Reinigung der Straße
aufgenommen wird. Sie erlischt mit
dem Ende des Monats, mit der die
regelmäßige Reinigung eingestellt
wird.
Die Gebührenpflicht entsteht mit Inhaltlich gleich.
dem ersten Tag des Monats, der
auf den Beginn der regelmäßigen
Reinigung der Straße folgt. Sie erlischt mit dem Ende des Monats,
mit dem die regelmäßige Reinigung eingestellt wird.
(2)
Ändern sich die Grundlagen für die (2)
Berechnung der Gebühr, so mindert
oder erhöht sich die Benutzungsgebühr vom 1. des Monats an, welcher der Änderung folgt. Falls die
Reinigung aus zwingenden Gründen für weniger als einen Monat (3)
eingestellt oder für weniger als drei
Monate eingeschränkt werden muß,
besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung.
Ändern sich die Grundlagen für die
Berechnung der Gebühr, so mindert oder erhöht sich die Benutzungsgebühr mit Beginn des auf
die Änderung folgenden Monats.
Bei einem Ausbleiben der turnus- Änderung von Teilen des bisherigen
gemäßen Straßenreinigung für § 9 Abs. 2 aufgrund rechtlicher Erkenntweniger als einen Monat, bzw. bei nisse des Städte- und Gemeindebundes.
einem Ausbleiben infolge von Witterung und Feiertagen besteht kein
Anspruch auf Gebührenminderung.
Das gleiche gilt bei unerheblichen
Reinigungsmängeln insbesondere
wegen
parkender
Fahrzeuge,
Straßeneinbauten und Straßenbauarbeiten nur auf einem Teilstück der Straße. Bei einem erheblichen Ausbleiben und erheblichen
17
Mängeln kann der Anspruch auf
Gebührenerstattung nur bis zum
Ablauf der Widerspruchsfrist gegen
die folgende Jahresveranlagung
schriftlich geltend gemacht werden.
(3)
Die Benutzungsgebühr wird einen (4)
Monat nach Zugang des Gebührenbescheides fällig, sofern im Gebührenbescheid kein anderer Zeitpunkt angegeben ist. Die Gebühr
kann zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden.
§9
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vor- (1)
sätzlich oder fahrlässig
1. seiner Reinigungspflicht nach § 2
dieser Satzung nicht nachkommt,
2. gegen ein Ge- oder Verbot des
§ 3 dieser Satzung verstößt.
Die Benutzungsgebühr wird einen Inhalt gleich; lediglich FormulierungsändeMonat nach Bekanntgabe des Ge- rung.
bührenbescheides fällig. Wenn die
Gebühr zusammen mit anderen
Abgaben angefordert wird, kann
ein späterer Fälligkeitszeitpunkt
angegeben werden.
§ 10
Ordnungswidrigkeit
Bisheriger § 9 wird § 10.
Ordnungswidrig handelt, wer vor- Vorschrift identisch.
sätzlich oder fahrlässig
1. seiner Reinigungspflicht nach § 2
dieser Satzung nicht nachkommt,
2. gegen ein Ge- oder Verbot des
§ 3 dieser Satzung verstößt.
18
(2)
Für das Verfahren gelten die Vor- (2)
schriften des Gesetzes über die
Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in
der jeweils gültigen Fassung. Zuständige Behörde im Sinne des §
36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Bürgermeister.
§ 10
In-Kraft-Treten
Für das Verfahren gelten die Vor- Bezeichnung des OWiG angepasst.
schriften des Gesetzes über Ordnungwidrigkeiten (OWiG) in der
jeweils gültigen Fassung. Zuständige Behörde im Sinne des
§ 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der
Bürgermeister.
§ 11
Inkrafttreten
Bisheriger § 10 wird § 11.
(1)
Die vorliegende Satzung tritt am (1)
01. Mai 2005 in Kraft.
Die vorliegende Satzung tritt am Inhaltlich gleich; lediglich die Daten des In1. Januar 2018 in Kraft.
und Außer-Kraft-Tretens sind aktualisiert.
(2)
Gleichzeitig tritt die Satzung über (2)
die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 03. Oktober
1978 in der Fassung der 1. Artikelsatzung vom 29. Dezember 2001
(in Kraft getreten am 01. Januar
2002) außer Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über
die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 03. Oktober
1978 in der Fassung der 12. Artikelsatzung vom 6. April 2005 (in
Kraft getreten am 1. Mai 2005) außer Kraft.
Aufgestellt
Dieter Stumm
Amtsleiter
Anlage 2 zu TOP A __ der Sitzung des Hauptausschusses am 14.12.2017
und
zu TOP A __ der Sitzung des Rates am 20.12.2017
Entwurf der Neufassung (Stand: 17.11.2017)
Satzung
über die Straßenreinigung und die Erhebung
von Straßenreinigungsgebühren
(Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Stadt Erkelenz
vom (Datum der Bekanntmachung)
Aufgrund von § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert
durch Artikel 1 Gesetz vom 15.11.2016, der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG) vom 18.12.1975 (GV NW S. 706), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.10.2016 und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.2016 hat der Rat der Stadt Erkelenz in seiner Sitzung am 20.12.2017 folgende Satzung beschlossen:
§1
Inhalt der Reinigungspflicht
(1)
Die Stadt Erkelenz betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen
jedoch nur der Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach §§ 2 ff. dieser Satzung den Grundstückseigentümern übertragen wird. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die
Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.
(2)
Die Reinigung umfasst die Straßenreinigung sowie die Winterwartung der
Gehwege und der Fahrbahnen. Die Straßenreinigung beinhaltet die Entfernung aller Verunreinigungen von der Straße, die die Hygiene oder das Stadtbild nicht unerheblich beeinträchtigen oder eine Gefährdung des Verkehrs
darstellen können. Die Reinigungspflicht der Gemeinde beinhaltet als Winterwartung insbesondere das Schneeräumen sowie das Bestreuen an den gefährlichen Stellen der verkehrswichtigen Straßen bei Schnee- und Eisglätte.
Art und Umfang der Reinigungspflichten der Anlieger ergeben sich aus den
§§ 2 – 4 dieser Satzung.
2
(3)
Als Gehwege im Sinne dieser Satzung gelten
- alle selbstständigen Gehwege
- die gemeinsamen Fuß- und Radwege (Zeichen 240 StVO)
- alle erkennbar abgesetzt für die Benutzung durch Fußgänger vorgesehenen
Straßenteile sowie
- Gehbahnen in 1,50 m Breite ab begehbarem Straßenrand bei allen Straßen
und Straßenteilen, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist, insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 / 326
StVO) und Fußgängerbereichen (Zeichen 242 / 243 StVO).
(4)
Als Fahrbahn im Sinne dieser Satzung gilt die gesamte übrige Straßenoberfläche, also neben den dem Fahrverkehr dienenden Teilen der Straße insbesondere auch die Trennstreifen, befestigten Seitenstreifen, die Bankette, die Bushaltestellenbuchten sowie die Radwege.
§2
Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer
(1)
Die Reinigung aller Gehwege innerhalb der geschlossenen Ortslagen obliegt
den Eigentümern der an die Straße angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke.
(2)
Die Reinigung der Fahrbahnen der im anliegenden Straßenverzeichnis genannten Straßen bzw. Straßenteile erfolgt einmal wöchentlich durch die Stadt
Erkelenz. Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.
(3)
Die Reinigung der Fahrbahnen aller übrigen Straßen im Stadtgebiet und in
den umliegenden Stadtteilen wird den Eigentümern der an sie angrenzenden
und durch sie erschlossenen Grundstücke (§ 5) auferlegt.
(4)
Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt Erkelenz mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht.
(5)
Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen oder Abfall unverzüglich zu beseitigen, befreit den Reinigungspflichtigen nicht von seiner Reinigungspflicht.
§3
Umfang der übertragenen Straßenreinigungspflicht
(1)
Die Fahrbahnreinigungspflicht erstreckt sich jeweils bis zur Straßenmitte. Ist
nur auf einer Straßenseite ein reinigungspflichtiger Anlieger vorhanden, erstreckt sich die Reinigungspflicht auf die gesamte Straßenfläche.
(2)
Selbständige Gehwege sind entsprechend Abs. 1, die übrigen Gehwege in
ihrer gesamten Breite zu reinigen. Die Gehwegreinigung umfasst unabhängig
3
vom Verursacher auch die Beseitigung von Unkraut und sonstigen Verunreinigungen.
(3)
Die Fahrbahnen und die Gehwege einschließlich der Bankette sind jeden
Samstag und an den gesetzlichen oder kirchlichen Feiertagen vorangehenden
Werktagen
in der Zeit vom 01.04. - 30.09. bis spätestens 19.00 Uhr
und
in der Zeit vom 01.10. - 31.03. bis spätestens 17.00 Uhr
zu säubern. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Verunreinigungen sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich unter Berücksichtigung der Abfallbeseitigungsbestimmungen zu entsorgen. Laub ist unverzüglich zu beseitigen, wenn es eine Gefährdung des Verkehrs darstellt. Kehricht
und sonstiger Unrat ist nach Beendigung der Säuberung unverzüglich zu entfernen. Er darf nicht in Rinnen, Kanaleinläufen oder Gräben abgelagert werden.
§4
Umfang der übertragenen Winterwartungspflicht
(1)
Die Gehwege sind in einer Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten. In
Fußgängerzonen ist ein 1,50 m breiter Gehstreifen, gemessen von der jeweiligen gemeinsamen Grundstücksgrenze zwischen den angrenzenden Anliegergrundstücken und der öffentlichen Verkehrsfläche, zu räumen. Ist kein Bürgersteig oder separater Weg für Fußgänger vorhanden, so ist am Fahrbahnrand ein 1,50 m breiter Gehstreifen zu räumen.
Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist;
ihre Verwendung ist nur erlaubt
a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch
Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,
b) an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.
(2)
An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die
Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass
ein gefahrloses Ein- und Aussteigen sowie ein gefahrloser Zu- und Abgang zu
den Haltestelleneinrichtungen gewährleistet ist.
(3)
In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr (sonn- und feiertags von 9.00 bis 20.00 Uhr)
gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung
des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach
20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind am Folgetag (werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr) zu beseitigen.
(4)
Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder
notfalls auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird.
4
Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel
enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden. Die Einläufe in
Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf die Straße geschafft
werden.
§5
Begriff des Grundstückes
(1)
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im
Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.
(2)
Erschlossen ist ein Grundstück dann, wenn seine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung durch die Straße, insbesondere durch einen Zugang oder eine
Zufahrt möglich ist. Das gilt in der Regel auch, wenn das Grundstück durch
Anlagen wie Gräben, Böschungen, Grünanlagen, Mauern oder in ähnlicher
Weise von der Straße getrennt ist.
§6
Benutzungsgebühren
Die Stadt Erkelenz erhebt für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen
Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Straßenreinigungsgesetz NRW (StrReinG NRW). Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Reinigung sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die Stadt Erkelenz.
§7
Gebührenmaßstab und Gebührensatz (Frontmetermaßstab)
(1)
Maßstab für die Benutzungsgebühr sind die Seiten eines Grundstücks entlang
der gereinigten Straße, durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontlängen
nach Berechnungsmetern) und die Zahl der wöchentlichen Reinigungen.
(2)
Als Frontlängen sind die Seiten zu berücksichtigen, die mit der Straßengrenze
gleich verlaufen (angrenzende Fronten) und die ihr zugewandt sind (zugewandte Fronten).
Zugewandte Fronten sind die Seiten und Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie, die in gleichem Abstand oder in einem Winkel von weniger als 45°
zur Straßengrenze verlaufen.
Grenzt eine Seite nur teilweise an die Straße oder ist sie ihr nur teilweise zugewandt, so werden die Frontlängen zugrunde gelegt, die sich bei gedachten
Verlängerungen der Straße in gerader Linie ergeben würden. Keine zugewandten Seiten sind die hinter angrenzenden und zugewandten Fronten liegenden Seiten.
5
(3)
Danach zu berücksichtigende angrenzende und zugewandte Fronten sind zu
addieren.
Wird ein Grundstück nur durch den Wendehammer einer Straße erschlossen,
sind der Frontmeterberechnung die Grundstücksseiten zugrunde zu legen, die
in gleichem Abstand oder in einem Winkel von weniger als 45° zu einer gedachten geradlinigen Verlängerung der Straße verlaufen. Bei der Feststellung
der Grundstücksseiten werden Bruchteile eines Meters bis zu 0,50 m einschließlich abgerundet und über 0,50 m aufgerundet.
(4)
Bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn beträgt die Benutzungsgebühr jährlich je Meter Grundstücksseite für die in § 2 Abs. 2 dieser
Satzung aufgeführten Straßen bzw. Straßenteile von Anliegerstraßen oder
Hauptgeschäftsstraße 1,11 Euro, von Haupterschließungsstraßen 0,98 Euro
und von Hauptverkehrsstraßen 0,86 Euro.
§8
Gebührenpflichtige
(1)
Gebührenpflichtig ist der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte des erschlossenen Grundstücks. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
(2)
Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Eigentümer vom Beginn des
Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung folgt.
(3)
Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Stadt Erkelenz das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzusetzen
oder zu überprüfen.
§9
Entstehung, Änderung und Fälligkeit der Gebühr
(1)
Die Gebührenpflicht entsteht mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Beginn der regelmäßigen Reinigung der Straße folgt. Sie erlischt mit dem Ende
des Monats, mit dem die regelmäßige Reinigung eingestellt wird.
(2)
Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung der Gebühr, so mindert oder
erhöht sich die Benutzungsgebühr mit Beginn des auf die Änderung folgenden
Monats.
(3)
Bei einem Ausbleiben der turnusgemäßen Straßenreinigung für weniger als
einen Monat, bzw. bei einem Ausbleiben infolge von Witterung und Feiertagen
besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung. Das gleiche gilt bei unerheblichen Reinigungsmängeln insbesondere wegen parkender Fahrzeuge, Straßeneinbauten und Straßenbauarbeiten nur auf einem Teilstück der Straße. Bei
einem erheblichen Ausbleiben und erheblichen Mängeln kann der Anspruch
auf Gebührenerstattung nur bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist gegen die
folgende Jahresveranlagung schriftlich geltend gemacht werden.
6
(4)
Die Benutzungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Wenn die Gebühr zusammen mit anderen Abgaben angefordert wird, kann ein späterer Fälligkeitszeitpunkt angegeben werden.
§ 10
Ordnungswidrigkeit
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. seiner Reinigungspflicht nach § 2 dieser Satzung nicht nachkommt,
2. gegen ein Ge- oder Verbot des § 3 dieser Satzung verstößt.
(2)
Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungwidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung. Zuständige Behörde im Sinne
des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Bürgermeister.
§ 11
Inkrafttreten
(1)
Die vorliegende Satzung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
(2)
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom
03. Oktober 1978 in der Fassung der 12. Artikelsatzung vom 6. April 2005 (in
Kraft getreten am 1. Mai 2005) außer Kraft.
7
Anlage 1 der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Stadt
Erkelenz vom (Datum der Bekanntmachung)
Straßenverzeichnis nach § 2 Abs. 2 Straßenreinigungs- und Gebührensatzung
Laufende
Nummer
1a
Aachener Straße
1b
Aachener Straße
2
Anton - Raky Allee
3
Antwerpener
Straße
4
Freiheitsplatz
5
Gewerbestraße
Süd
Goswinstraße
6
Straßenname
7a
Kölner Straße
(vor der Bahn /
Reinigung durch
Bauhof)
7b
Kölner Straße
(hinter der Bahn /
Reinigung durch
Unternehmer)
Reinigungsbereich
Vom Kreuzungsbereich
Wilhelmstraße / Westpromenade bis Kreuzungsbereich Antwerpener Straße /
Goswinstraße.
Vom Kreuzungsbereich
Antwerpener Straße /
Goswinstraße bis einschließlich Kreisverkehr
Aachener Straße / Gewerbestraße Süd.
Von Einmündung Theodor - Körner - Straße bis vor
Haus Nr. 2.
Von Einmündung Aachener
Straße / Krefelder Straße
bis Ende / Anfang Ortsdurchfahrt (OD) L 227
(Kreuzung Paul – Rüttchen - Straße / Adam –
Stegerwald - Hof).
Vom Kreisverkehr (einschl.)
am Amtsgericht bis Einmündung Goswinstraße.
Vollständig einschließlich
Stichstraßen.
Von Einmündung Aachener
Straße bis Einmündung
Neusser Straße.
Vom Kreuzungsbereich
Südpromenade / Ostpromenade bis Kreuzungsbereich Freiheitsplatz / Konrad
– Adenauer - Platz (ohne
Abzweigung Atelierstraße /
Freiheitsplatz).
Von Einmündung Neusser
Straße bis Ende / Anfang
Ortsdurchfahrt (OD) L 19
(hinter dem Parkplatz des
Grundstückes Kölner Straße, Haus Nr. 110).
Straßenart nach
KAG-Satzung
Haupterschließungsstraße.
Hauptverkehrsstraße.
Hauptverkehrsstraße.
Hauptverkehrsstraße.
Hauptverkehrsstraße.
Hauptverkehrsstraße.
Hauptverkehrsstraße.
Hauptgeschäftsstraße.
Hauptverkehrsstraße.
8
8
Krefelder Straße
9
Neusser Straße
10
Nordpromenade
11a
Paul – Rüttchen –
Straße
11b
Paul – Rüttchen –
Straße
12
Roermonder
Straße
13
Schulring
14
Tenholter Straße
15
Theodor - Körner
- Straße
16
Westpromenade
Von Einmündung Aachener
Straße / Antwerpener Straße bis Einmündung Kreisverkehr B 57 / Düsseldorfer
Straße.
Von Einmündung Kölner
Straße bis zum Kreuzungsbereich Hinter der Giftmühle
/ Mühlenstraße.
Von Einmündung Roermonder Straße bis Kreisverkehr (einschl.) Brückstraße / Theodor – Körner Straße.
Von Einmündung Antwerpener Straße bis zur Straße
„Neumühle“.
Von der Straße „Neumühle“
bis Ende (zwischen Ackergrundstück Gem. Erk.,
Fl. 26, Parz. 498 und ehem.
REWE-Grundstück Gem.
Erk., Fl. 26, Parz. 537).
Von Einmündung Westpromenade bis Ende / Anfang
Ortsdurchfahrt (OD) L 3
(zwischen Haus Nr. 42 und
städt. Grünanlage St.Rochus-Kapelle.
Von südlicher Einmündung
Krefelder Straße bis zur
nördlichen Einmündung
Krefelder Straße.
Von Einmündung Kölner
Straße bis zur Autobahnunterführung A 46.
Von Einmündung Kreisverkehr Brückstraße / Nordpromenade bis Einmündung
Anton-Raky-Allee.
Von Einmündung Roermonder Straße bis Einmündung Aachener Straße.
Hauptverkehrsstraße.
Haupterschließungsstraße.
Hauptverkehrsstraße.
Haupterschließungsstraße.
Anliegerstraße.
Hauptverkehrsstraße.
Haupterschließungsstraße.
Hauptverkehrsstraße.
Hauptverkehrsstraße.
Haupterschließungsstraße.
Anlage 3 zu TOP A __ der Sitzung des Hauptausschusses am 14.12.2017
und
zu TOP A __ der Sitzung des Rates am 20.12.2017
Amt 30
Rechts- und Ordnungsamt
Az.: 30 20 20 – 24/16
Erkelenz, 17.11.2017
Straßenreinigungsgebühr
Gebührenbedarfsberechnung für 2018
A.
Unternehmerkosten
13,162 Straßenkilometer (26,324 Kehrkilometer) gemäß
Straßenreinigungsvertrag mit der Schönmackers Umweltdienste GmbH & Co. KG in der Fassung vom 31.07.2017
x 1.664,52 € / Straßenkilometer jährlich
13,162 km
x
1.664,52
€ / km
= Unternehmernettovergütung / Jahr
= 21.908,41 €
B.
Zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer
+ 4.162,60 €
= Unternehmerbruttovergütung / Jahr
= 26.071,01 €
Verwaltungskosten
I.
Kosten des Städtischen Bauhofs
--
Der Verwaltungskostenbeitrag für die Straßenreinigung des innerstädtischen Teils der Kölner Straße
mittels Kehrmaschine durch den städtischen Bauhof
(0,323 Straßenkilometer / 0,646 Kehrkilometer) beträgt:
--
1.
2.
Personalkosten des Bauhofes
0,5 Stunden / Woche x 37,00 € / Stunde =
18,50 € / Woche.
18,50 € / Woche x 52 Wochen =
962,00 €
Kosten der Kehrmaschine
0,5 Stunden / Woche x 26,00 € / Stunde =
13,00 € / Woche.
13,00 € / Woche x 52 Wochen =
676,00 €
Kosten des Städtischen Bauhofs insgesamt
= 1.638,00 €
2
II.
Kosten der Verwaltungsmitarbeiter
1.
2.
3.
4.
Sachbearbeiter / innen
Straßenreinigung
Rechts und Ordnungsamt:
a. Frau Beiderbeck
10 Jahresstunden x 24,83 € / Stunde =
b. Frau Suhl
10 Jahresstunden x 25,78 € / Stunde =
Sachgebietsleiter / in Rechts- und Ordnungsamt:
Frau Englert
16 Jahresstunden x 23,92 € / Stunde =
248,30 €
+ 257,80 €
+ 382,72 €
Sachbearbeiter / in Steueramt (Veranlagung):
Herr Goertz
4 Jahresstunden x 22,63 € / Stunde =
+ 90,52 €
Sachbearbeiter / in Stadtkasse (Verbuchung,
Vollstreckung)
Herr Almstedt
2 Jahresstunden x 24,85 € / Stunde =
+ 49,70 €
Der Bürgermeister, sein allgemeiner Vertreter, das Rechnungsprüfungsamt sowie die
übrigen Ämter der Verwaltung sind im Rahmen der öffentlichen Einrichtung "Straßenreinigung" nur geringfügig tätig. Diese Personalkosten und sonstige Sachkosten (z. B. Inanspruchnahme der EDV-Anlage, anteilige Portokosten u. ä.) sollen wegen Geringfügigkeit
unberücksichtigt bleiben.
+ 0,00 €
Die Kosten für die mit der Straßenreinigung betrauten Verwaltungsmitarbeiter/innen (II 1 - 5) betragen:
= 1.029,04 €
5.
Verwaltungskosten insgesamt
C.
--
2.667,04 €
Gesamtkosten ohne Abzug des Allgemeininteresses und Unterdeckung /
Überschuss Vorjahre
Unternehmerkosten (A)
Verwaltungskosten (B)
Die Gesamtkosten für die Straßenreinigung
ohne Abzug des Allgemeininteresses und Unterdeckung /
Überschuss Vorjahre betragen jährlich somit
26.071,01 €
+ 2.667,04 €
28.738,05 €
3
D.
Abzug des Allgemeininteresses
I.
Ermittlung des Anteils des Öffentlichen Interesses
Nach § 3 Abs. 2 des Straßenreinigungsgesetzes
Nordrhein-Westfalen vom 18.12.1975 in der Fassung vom 05.11.2016 in Verbindung mit § 7 des
Satzungsentwurfs über die Straßenreinigung und die
Erhebung von Straßenreinigungsgebühren wird das
Interesse der Allgemeinheit an der Straßenreinigung
wie folgt bewertet:
1.
Anliegerstraßen
Anliegerstraßen werden in der Regel von den
Anliegern genutzt. Das Interesse der Anlieger
an einem sauberen Umfeld ist sehr groß. Der
Anteil des Allgemeininteresses wird daher
angesetzt mit
10 %.
2.
Hauptgeschäftsstraßen
Hauptgeschäftsstraßen werden naturgemäß
von vielen Nichtanliegern genutzt. Das Interesse der Geschäftsinhaber an einem sauberen Umfeld ist jedoch sehr groß. Auch sind in
den anliegenden Gebäuden sehr viele Wohnungen, so dass Hauptgeschäftsstraßen auch
mit Anliegerstraßen vergleichbar sind. Der
Anteil des Allgemeininteresses wird daher
ebenfalls angesetzt mit
10 %.
3.
Haupterschließungsstraßen
Haupterschließungsstraßen werden von mehr
Nichtanliegern genutzt, als bei den Anliegerstraßen. Es handelt sich aber auch um Anlagen, die Anliegerbereiche erschließen. Das
Interesse der Anlieger an einem sauberen
Umfeld ist daher groß. Der Anteil des Allgemeininteresses wird daher angesetzt mit
20 %.
4.
Hauptverkehrsstraßen
Hauptverkehrsstraßen werden naturgemäß
von vielen Nichtanliegern genutzt. Das Interesse der Anlieger an einem sauberen Umfeld
ist ebenfalls groß. Allerdings ist der Anteil des
Allgemeininteresses höher und wird daher
angesetzt mit
30 %.
--
4
II.
Ermittlung der Anteile der einzelnen Straßenarten
an den Gesamtkehrmetern
--
1.
--
Anteil der Anliegerstraßen
636 m / 23.405 m x 100 =
2,72 %
2.
Anteil der Hauptgeschäftsstraßen
555 m / 23.405 m x 100 =
2,37 %
3.
Anteil der Haupterschließungsstraßen
5.293 m / 23.405 m x 100 =
22,61 %
4.
Anteil der Hauptverkehrsstraßen
16.921 m / 23.405 m x 100 =
72,30 %
Alle Straßen (Gesamtkehrmeter)
23.405 m =
100,00 %
E.
-----
Gebührenerhebung
I.
Ermittlung der Anteile der einzelnen Straßenarten
an den Gesamtkosten
1.
2.
3.
4.
II.
Anteil der Anliegerstraßen
28.738,05 € x 2,72 % =
Anteil der Hauptgeschäftsstraßen
28.738,05 € x 2,37 % =
Anteil der Haupterschließungsstraßen
28.738,05 € x 22,61 % =
Anteil der Hauptverkehrsstraßen
28.738,05 € x 72,30 % =
Alle Straßen (Gesamtkosten)
100 %
Ermittlung der gebührenrelevanten Anteile und des
Gebührensatzes der einzelnen Straßenarten
1.
2.
3.
4.
Anteil der Anliegerstraßen
781,68 € x 90 % =
703,51 € /
636 m =
Anteil der Hauptgeschäftsstraßen
681,09 € x 90 % =
612,98 €/
555 m =
Anteil der Haupterschließungsstraßen
6.497,67 € x 80 % = 5.198,14 € / 5.293 m =
Anteil der Hauptverkehrsstraßen
20.777,61 € x 70 % = 14.544,33 € / 16.921 m =
Alle Straßen
Alle Kosten
Gebührenrelevante Kosten
--
781,68 €
+
681,09 €
+ 6.497,67 €
+ 20.777,61 €
= 28.774,05 €
--
1,11 €/m
1,11 €/m
0,98 €/m
0,86 €/m
--
28.738,05 €
21.058,96 €
5
F.
Vergleichsweise Ermittlung eines einheitlichen Gebührensatzes für alle Straßen
Alle Straßen
Anliegerstraßen
Hauptgeschäftsstraßen
Haupterschließungsstraßen
Hauptverkehrsstraßen
Alle Straßen
Summe
Frontmeter
Öffentliches
Interesse in
%
636
10
Öffentliches Interesse
in m
Privates)
Interesse in m
--
63,6
572,4
--
555
10
55,5
499,5
--
5.293
20
1.058,6
4.234,4
--
16.921
30
5.076,3
11.844,7
--
23.405
--
6.253,7
17.151,3
=
26,72 %
Unter Berücksichtigung der oben genannten Anteile ergibt
sich ein durchschnittlicher Anteil des öffentlichen Interesses aller Straßen von
28.738,05 € x 26,72 % =
Die restlichen 73,28 % sind über Gebühren abzudecken.
Die durch Gebühren abzudeckenden Kosten belaufen sich
auf 28.738,05 € - 7.678,81 € =
(Entspricht den Einzelbeträgen nach Berücksichtigung von
Rundungen)
Für die Straßenreinigung mittels Kehrmaschine von Anliegermetern (= Straßenkilometer mit beidseitiger Reinigung)
fallen für 2018 über Gebühreneinnahmen abzudeckende
Kosten von voraussichtlich an:
--
Dividiert durch 23.405 Anliegermeter (= Kehrkilometer
Schönmackers + Kehrkilometer Bauhof – Kreuzungen,
satzungsgemäß gerundet)
Dies ergibt einen Gebührensatz je Anliegermeter (Frontmeter) von jährlich
Aufgestellt
Dieter Stumm
Amtsleiter
7.678,81 €
21.059,24€
21.059,24€
/ 23.405 m
= 0,90 € / m