Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Erkelenz
Dateiname
75878.pdf
Größe
579 kB
Erstellt
29.11.17, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:44

Inhalt der Datei

Beschlussvorlage Federführend: Rechts- und Ordnungsamt Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: A 30/205/2017 öffentlich 17.11.2017 Amt 30 Dieter Stumm Neufassung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Stadt Erkelenz Beratungsfolge: Datum Gremium 14.12.2017 20.12.2017 Hauptausschuss Rat der Stadt Erkelenz Tatbestand: I. Anpassung an die geltende Sach- und Rechtslage Die bisherige Fassung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) stammt in der Urfassung aus dem Jahr 1978. Im Jahre 2005 war diese Satzung durch die 12. Änderungsatzung letztmalig geändert worden. Aufgrund des Alters der Satzung, der veränderten Rechtsbedingungen kommt nur eine Neufassung der Satzung in Betracht. Der vorgelegte Satzungsentwurf wurde in Anlehnung an die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Stadt Erkelenz an die aktuelle Sach- und Rechtslage angepasst. Die Änderungen sind in der als Anlage 1 zu diesem Tagesordnungspunkt beigefügten Synopse der alten Satzung und des neuen Satzungsentwurfes erläutert. Der Entwurf der neuen Satzung mit dem Straßenverzeichnis ist als Anlage 2 zu diesem Tagesordnungspunkt beigefügt. Im Straßenreinigungsvertrag mit der Schönmackers Umweltdienste GmbH & Co. KG, die die bisherige Vertragspartnerin der Stadt, die Lankes Entsorgungs- und Umweltservice GmbH, vollständig übernommen hatte, sind gemäß der gesetzlichen Regelungen die Straßen bestimmt, die von der Stadt gereinigt werden. Zusätzlich wird der innerstädtische Bereich der Kölner Straße aus technischen Gründen wie bisher vom Städtischen Bauhof gereinigt. Diese Straßen entsprechen den Straßen im Straßenverzeichnis des vorgelegten Satzungsentwurfs. II. Anpassung der Straßenreinigungsgebühr Hier ist nach der langen Zeit der unveränderten Kehrgebühr dieser 16 Straßen in Höhe von 0,63 € / Kehrmeter und Jahr eine Neukalkulation erforderlich geworden, die eine genaue Ermittlung der Gesamtkehrmeter und der Einzelkehrmeter der gebührenpflichtigen Anlieger erforderte. Eine Änderung in einzelne Straßenarten wurde rechtlich erforderlich, da der einheitliche Satz für den Abzug des öffentlichen Interesses von 25 % nicht mehr im Straßenreinigungsgesetz vorgesehen ist. Daher musste dieser Satz unter Beachtung des unterschiedlichen Interesses bei verschiedenen Straßenarten einzeln ermittelt und der Gebührensatz kalkuliert werden. Nach einer Bewertung der Straßen, die von Kehrmaschinen befahren werden, und der als Anlage 3 beigefügten Kalkulation sind folgende Gruppierungen mit folgenden Gebührensätzen entstanden: Straßenart Anliegerstraße Hauptgeschäfts straße Haupterschließungsstraße Hauptverkehrsstraße Öffentliches Interesse 10 % Privates Interesse 90% 10 % 90 % 20 % 80 % 30 % 70 % Gebühr 1,11 € / Kehrmeter 1,11 € / Kehrmeter 0,98 € / Kehrmeter 0,86 € / Kehrmeter Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Längen der einzelnen Straßenarten ergibt dies einen mit der bisherigen Gebühr von 0,63 € / Kehrmeter vergleichbaren neuen Wert von durchschnittlich 0,90 € / Kehrmeter. Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat): „Die dem Original der Niederschrift beigefügte Neufassung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Stadt Erkelenz wird erlassen.“ Finanzielle Auswirkungen: Keine, da gebührenrechtliche Kostendeckung kalkuliert wurde. Anlagen: Anlage 1: Anlage 2: Anlage 3: Synopse der alten Satzung und des neuen Satzungsentwurfes Entwurf der neuen Satzung mit dem Straßenverzeichnis Kalkulation Vorlage A 30/205/2017 der Stadt Erkelenz Seite: 2/2 Anlage 1 zu TOP A __ der Sitzung des Hauptausschusses am 14.12.2017 und zu TOP A __ der Sitzung des Rates am 20.12.2017 Amt 30 Rechts- und Ordnungsamt Az.: 30 20 30 – 24/16 Erkelenz, den 17.11.2017 Neufassung der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung 2017 - Synopse Aktuelle Fassung Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 03. Oktober 1978 in der Fassung der 12. Änderung vom 06. April 2005 Vorschlag der Neufassung (Ergänzungen und inhaltliche Änderungen werden fett dargestellt) Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Stadt Erkelenz vom (Datum der Bekanntmachung) Aufgrund von § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 Gesetz vom 15.11.2016, der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG) vom 18.12.1975 (GV NW S. Erläuterungen zum Änderungsvorschlag Die Satzung wird als Neufassung beschlossen, da die Urfassung aus den siebziger Jahren stammt und bereits zwölf Änderungen erfahren hat. Die Satzung orientiert sich an der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW; Abweichungen sind in Besonderheiten der Stadt Erkelenz begründet. Zusätzlich wird hier ein auf die Gesetzesgrundlagen verweisender Einleitungssatz eingefügt. Es erfolgte eine Anpassung an die zurzeit geltende Rechtschreibregelung. 2 706), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.10.2016 und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.2016 hat der Rat der Stadt Erkelenz in seiner Sitzung am 20.12.2017 folgende Satzung beschlossen: §1 Allgemeines (1) Die Stadt Erkelenz betreibt die Rei- (1) nigung der dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen bei Bundesstraßen, Landstraßen und Kreisstraßen, jedoch nur der Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach § 2 den Grundstückseigentümern übertragen wird. §1 Inhalt der Reinigungspflicht Die Stadt Erkelenz betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach §§ 2 ff. dieser Satzung den Grundstückseigentümern übertragen wird. Ist das Grundstück mit einem Bisheriger § 1 Abs. 4. Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. 3 (2) Die Reinigungspflicht umfaßt die (2) Reinigung der Fahrbahnen und der Gehwege. Die Reinigung umfasst die Straßenreinigung sowie die Winterwartung der Gehwege und der Fahrbahnen. Die Straßenreinigung beinhaltet die Genauere Definition der Reinigung und Entfernung aller Verunreinigungen der Winterwartung. von der Straße, die die Hygiene oder das Stadtbild nicht unerheblich beeinträchtigen oder eine Gefährdung des Verkehrs darstellen können. Die Reinigungspflicht der Ge- Bisheriger § 1 Abs. 2. meinde beinhaltet als Winterwartung insbesondere das Schneeräumen sowie das Bestreuen an den gefährlichen Stellen der verkehrswichtigen Straßen bei Schnee- und Eisglätte. Art und Umfang der Reinigungspflichten der Anlieger ergeben sich aus den §§ 2 – 4 dieser Satzung. Zur Fahrbahn gehören auch die (3) Radwege, Sicherheitsstreifen, Parkstreifen und Haltestellenbuchten; Gehwege sind selbständige Gehwege sowie alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist. Als Gehwege gelten auch die gemeinsamen Rad- und Gehwege nach § 41 Abs. 2 StVO. Als Gehwege im Sinne dieser Sat- Genauere Definition und getrennte Definizung gelten tion der Gehwege. - alle selbstständigen Gehwege - die gemeinsamen Fuß- und Radwege (Zeichen 240 StVO) - alle erkennbar abgesetzt für die Benutzung durch Fußgänger vorgesehenen Straßenteile sowie - Gehbahnen in 1,50 m Breite ab begehbarem Straßenrand bei allen Straßen und Straßenteilen, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist, insbesonde- Zur Reinigung gehört auch die Winterwartung. Diese umfaßt insbe- 4 sondere das Schneeräumen auf den Fahrbahnen und Gehwegen sowie das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen bei Schnee- und Eisglätte. re in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 / 326 StVO) und Fußgängerbereichen (Zeichen 242 / 243 StVO). (4) §2 Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer Als Fahrbahn im Sinne dieser Sat- Genauere Definition und getrennte Definizung gilt die gesamte übrige Stra- tion der Fahrbahn. ßenoberfläche, also neben den dem Fahrverkehr dienenden Teilen der Straße insbesondere auch die Trennstreifen, befestigten Seitenstreifen, die Bankette, die Bushaltestellenbuchten sowie die Radwege. §2 Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer (1) Die Reinigung aller Gehwege in- (1) nerhalb der geschlossenen Ortslagen obliegt den Eigentümern der an die Straße angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke. Die Reinigung aller Gehwege in- Vorschrift unverändert. nerhalb der geschlossenen Ortslagen obliegt den Eigentümern der an die Straße angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke. (2) Die Reinigung der Fahrbahnen fol- (2) gender Straßen bzw. Straßenteile erfolgt einmal wöchentlich durch die Stadt Erkelenz: Die Reinigung der Fahrbahnen der im anliegenden Straßenverzeichnis genannten Straßen bzw. Straßenteile erfolgt einmal wöchentlich Die Straßen wurden in einem dem Satzungsentwurf anliegenden Verzeichnis entsprechend den im Vertrag mit dem Straßenreinigungsunternehmen genann- 5 (3) Aachener Straße (vom Kreuzungsbereich Wilhelmstraße / Westpromenade bis einschließlich Einmündung Gewerbestraße Süd), AntonRaky-Allee, Antwerpener Straße, Freiheitsplatz, Gewerbestraße Süd, Goswinstraße, Konrad-AdenauerPlatz, Krefelder Straße, Kölner Straße (vom Kreuzungsbereich Südpromenade / Ostpromenade bis Kreuzungsbereich Freiheitsplatz / Konrad-Adenauer-Platz und ab Fußgängerunterführung / Abbindung Bahn bis Ortsausgang), Neusser Straße (von Einmündung Kölner Straße bis zum Kreuzungsbereich Hinter der Giftmühle / Mühlenstraße), Nordpromenade, PaulRüttchen-Straße, Roermonder Straße (von Venloer Straße bis Einmündung Westpromenade), Schulring, Tenholter Straße, Theodor-Körner-Straße, Westpromenade. durch die Stadt Erkelenz. Das Stra- ten Straßen und der durch den Städtißenverzeichnis ist Bestandteil die- schen Bauhof zu reinigenden innerstädtiser Satzung. schen Teil der Kölner Straße zur besseren Übersicht als Anlage zur Satzung ausgegliedert und angefügt. Die Reinigung der Fahrbahnen aller (3) übrigen Straßen im Stadtgebiet und in den umliegenden Stadtteilen wird den Eigentümern der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke (§ 4) auferlegt. Sind die Grundstücksei- Die Reinigung der Fahrbahnen aller Vorschrift unverändert. übrigen Straßen im Stadtgebiet und in den umliegenden Stadtteilen wird den Eigentümern der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke (§ 5) auferlegt. § 2 Abs. 3 Satz 2 wird § 3 Abs. 1. 6 gentümer beider Straßenseiten reinigungspflichtig, so erstreckt sich die Reinigungspflicht jeweils nur bis zur Straßenmitte. (4) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. (5) Auf Antrag des Reinigungspflichti- (4) gen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur so lange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht. (5) Jetzt § 1 Abs. 2 S. 2. Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt Erkelenz mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht. Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen oder Abfall unverzüglich zu beseitigen, befreit den Reinigungspflichtigen nicht von seiner Reinigungspflicht. Vorschrift unverändert; Abs. 5 wird Abs. 4. Bisheriger § 3 Abs. 6. Klarstellung z. B. zu § 32 Abs. 1 S. 1 u. 2 StVO (Verschmutzung der Straßen). 7 §3 Art und Umfang der Reinigungspflicht nach § 2 Abs. 1 (1) §3 Umfang der übertragenen Straßenreinigungspflicht Aufteilung in Kehr- und Winterdienst. (1) Die Fahrbahnreinigungspflicht er- Bisheriger § 2 Abs. 3 Satz 2. streckt sich jeweils bis zur Straßenmitte. Ist nur auf einer Straßenseite ein reinigungspflichtiger Anlieger vorhanden, erstreckt sich die Reinigungspflicht auf die gesamte Straßenfläche. (2) Selbständige Gehwege sind ent- Zusätzliche Klarstellung für selbständige sprechend Abs. 1, die übrigen Geh- Gehwege. wege in ihrer gesamten Breite zu reinigen. Die Gehwegreinigung umfasst unabhängig vom Verursacher auch die Beseitigung von Unkraut und sonstigen Verunreinigungen. Die Fahrbahnen und die Gehwege (3) einschließlich der Bankette sind jeden Samstag und an den gesetzlichen oder kirchlichen Feiertagen vorangehenden Werktagen in der Zeit vom 01.04. - 30.09. bis spätestens 19.00 Uhr und in der Zeit vom 01.10. - 31.03. bis spätestens 17.00 Uhr zu säubern. Ferner sind außerge- Die Fahrbahnen und die Gehwege Vorschrift inhaltlich gleich; teilweise redakeinschließlich der Bankette sind je- tionelle Anpassung. den Samstag und an den gesetzlichen oder kirchlichen Feiertagen vorangehenden Werktagen in der Zeit vom 01.04. - 30.09. bis spätestens 19.00 Uhr und in der Zeit vom 01.10. - 31.03. bis spätestens 17.00 Uhr zu säubern. Belästigende Stau- 8 wöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen. Bei der Säuberung ist belästigende Staubentwicklung zu vermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat ist nach Beendigung der Säuberung unverzüglich zu entfernen. Er darf nicht in Rinnen, Kanaleinläufen oder Gräben abgelagert werden. §3 Art und Umfang der Reinigungspflicht nach § 2 Abs. 1 (Forts.) (2) bentwicklung ist zu vermeiden. Verunreinigungen sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich unter Berücksichtigung der Abfallbeseitigungsbestimmungen zu entsorgen. Laub ist unverzüglich zu beseitigen, wenn es eine Gefährdung des Verkehrs darstellt. Kehricht und sonstiger Unrat ist nach Beendigung der Säuberung unverzüglich zu entfernen. Er darf nicht in Rinnen, Kanaleinläufen oder Gräben abgelagert werden. §4 Umfang der übertragenen Winterwartungspflicht Die Gehwege sind in einer für den (1) Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten. In Fußgängerzonen ist ein 1,5 m breiter Gehstreifen, gemessen von der jeweiligen gemeinsamen Grundstücksgrenze zwischen den angrenzenden Anliegergrundstücken der öffentlichen Verkehrsfläche, zu räumen. Ist kein Bürgersteig oder separater Weg für Fußgänger vorhanden, so ist am Fahrbahnrand ein 1,5 m breiter Gehstreifen zu Aufteilung in Kehr- und Winterdienst. Die Gehwege sind in einer Breite Vorschrift nur redaktionell bearbeitet. von 1,50 m von Schnee freizuhalten. In Fußgängerzonen ist ein 1,50 m breiter Gehstreifen, gemessen von der jeweiligen gemeinsamen Grundstücksgrenze zwischen den angrenzenden Anliegergrundstücken und der öffentlichen Verkehrsfläche, zu räumen. Ist kein Bürgersteig oder separater Weg für Fußgänger vorhanden, so ist am Fahrbahnrand ein 1,50 m breiter Gehstreifen zu räumen. 9 (3) räumen. Bei Eis- oder Schneeglätte sind die Fußgängerüberwege und gefährliche Stellen auf den von den Grundstückseigentümern zu reinigenden Fahrbahnen, die Gehwege und die geräumten Gehstreifen mit abstumpfenden oder auftauenden Stoffen zu bestreuen. Auf Gehwegen ist bei Eis- und Klarere Regelung zum Streusalzeinsatz, Schneeglätte zu streuen, wobei die der grundsätzlich verboten wird, in NotfälVerwendung von Salz oder sonsti- len aber erlaubt bleiben soll. gen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist; ihre Verwendung ist nur erlaubt a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist, b) an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten. An Haltestellen für öffentliche Ver- (2) kehrsmittel und Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist. An Haltestellen für öffentliche Ver- Vorschrift nur ergänzt um „gefahrloses kehrsmittel oder für Schulbusse Ein- und Aussteigen“. müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen sowie ein gefahrloser Zu- und Abgang zu den Haltestelleneinrichtungen gewährleistet ist. 10 (4) Der Schnee ist auf dem an die (3) Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder - wo dies nicht möglich ist - auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und vorhandene Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden. In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr Zeitliche Vorgaben vorgezogen; sonst nur (sonn- und feiertags von 9.00 bis redaktionelle Änderungen zum bisherigen 20.00 Uhr) gefallener Schnee und § 3 Abs. 5. entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind am Folgetag (werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr) zu beseitigen. (5) In der Zeit von 7.00 Uhr - 20.00 Uhr (4) gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte in dem in Abs. 2 bis 4 geregelten Umfange zu beseitigen. Im gleichen Umfang sind nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Der Schnee ist auf dem an die Inhaltliche Vorgaben nachgestellt; sonst Fahrbahn grenzenden Teil des nur redaktionelle Änderungen zum bisheGehweges oder notfalls auf dem rigen § 3 Abs. 4 und 5 (teilweise). Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Dabei dürfen Baumscheiben und begrünte Flächen nicht mit Salz bestreut und salzhaltiger Schnee dort 11 nicht abgelagert werden. (6) Grundstücken dürfen nicht auf die Straße geschafft werden. Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, befreit den nach § 2 Verpflichteten nicht von seiner Reinigungspflicht. §4 Begriff des Grundstückes Jetzt § 2 Abs. 5. §5 Begriff des Grundstückes (1) Grundstück im Sinne dieser Sat- (1) zung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. (2) Erschlossen ist ein Grundstück (2) dann, wenn seine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung durch die Straße, insbesondere durch einen Zugang oder eine Zufahrt möglich ist. Das gilt in der Regel auch, wenn das Grundstück durch Anlagen wie Gräben, Böschungen, Grünanlagen, Mauern oder in ähnli- Erschlossen ist ein Grundstück dann, wenn seine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung durch die Straße, insbesondere durch einen Zugang oder eine Zufahrt möglich ist. Das gilt in der Regel auch, wenn das Grundstück durch Anlagen wie Gräben, Böschungen, Grünanlagen, Mauern oder in ähn- Vorschrift unverändert. Bisheriger § 4 wird neuer § 5. 12 cher Weise von der Straße getrennt ist. licher Weise von der Straße getrennt ist. §5 Benutzungsgebühren Die Stadt Erkelenz erhebt für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) in Verbindung mit § 3 Straßenreinigungsgesetz NW. Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die Stadt. §6 Gebührenmaßstab, Gebührensatz (1) §6 Benutzungsgebühren Bisheriger § 5 wird § 6. Die Stadt Erkelenz erhebt für die von ihr Genauere Formulierung, sonst inhaltlich durchgeführte Reinigung der öffentlichen gleich. Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Straßenreinigungsgesetz NRW (StrReinG NRW). Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Reinigung sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die Stadt Erkelenz. §7 Gebührenmaßstab und Gebührensatz (Frontmetermaßstab) Maßstab für die Benutzungsgebühr (1) sind die Grundstücksseite entlang der Straße, durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontlänge), und die Zahl der wöchentlichen Reinigungen. Bisheriger § 6 wird § 7. Maßstab für die Benutzungsgebühr Genauere Formulierung; inhaltlich gleich. sind die Seiten eines Grundstücks entlang der gereinigten Straße, durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontlängen nach Berechnungsmetern) und die Zahl 13 der wöchentlichen Reinigungen. Grenzt ein durch die Straße er- (2) schlossenes Grundstück nicht oder nicht mit der gesamten der Straße zugewandten Grundstücksseite an die Straße, so wird anstelle der Frontlänge bzw. zusätzlich zur Frontlänge die der Straße zugewandte Grundstücksseite zugrunde gelegt. Als der Straße zugewandt im Sinne des Satzes 2 gilt eine Grundstücksseite, wenn sie parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad zur Straße verläuft. Bei Hinterliegern wird die Grundstücksseite (Frontlänge) nur zu 4/5 herangezogen. (3) (2) Liegt ein Grundstück an mehreren zu reinigenden Straßen, so werden die Grundstücksseiten an den Straßen zugrunde gelegt, durch die ei- Als Frontlängen sind die Seiten zu Genauere Formulierung. berücksichtigen, die mit der Straßengrenze gleich verlaufen (angrenzende Fronten) und die ihr zugewandt sind (zugewandte Fronten). Zugewandte Fronten sind die Seiten und Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie, die in gleichem Abstand oder in einem Winkel von weniger als 45° zur Straßengrenze verlaufen. Grenzt eine Seite nur teilweise an die Straße oder ist sie ihr nur teilweise zugewandt, so werden die Frontlängen zugrunde gelegt, die sich bei gedachten Verlängerungen der Straße in gerader Linie ergeben würden. Keine zugewandten Seiten sind die hinter angrenzenden und zugewandten Fronten liegenden Seiten. Danach zu berücksichtigende angrenzende und zugewandte Fronten sind zu addieren. Bereits durch § 2 Abs. 1 des neuen Satzungsentwurfs erfasst. 14 ne wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung des Grundstückes möglich ist (§ 4 Abs. 2); bei abgeschrägten oder abgerundeten Grundstücksgrenzen wird der Schnittpunkt der geraden Verlängerung der Grundstücksgrenzen zugrunde gelegt. (3) Bei der Feststellung der Grundstücksseiten nach den Absätzen 1 und 2 werden Bruchteile eines Meters bis zu 50 cm einschließlich abgerundet und über 50 cm aufgerundet. (4) Bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn beträgt die (4) Benutzungsgebühr jährlich je Meter Grundstücksseite für die in § 2 Abs. 2 dieser Satzung aufgeführten Straßen bzw. Straßenteile 0,63 Euro. Genauere Formulierung. Wird ein Grundstück nur durch den Wendehammer einer Straße erschlossen, sind der Frontmeterberechnung die Grundstücksseiten zugrunde zu legen, die in gleichem Abstand oder in einem Winkel von weniger als 45° zu einer gedachten geradlinigen Verlängerung der Straße verlaufen. Bei der Feststel- Rundungsregel ist gleich. lung der Grundstücksseiten werden Bruchteile eines Meters bis zu 0, 50 m einschließlich abgerundet und über 0, 50 m aufgerundet. Bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn beträgt die Benutzungsgebühr jährlich je Meter Grundstücksseite für die in § 2 Abs. 2 dieser Satzung aufgeführten Straßen bzw. Straßenteile von Anliegerstraßen oder Hauptgeschäftsstraße 1,11 Euro, von Haupterschließungsstraßen 0,98 Euro und von Hauptverkehrsstraßen 0,86 Euro. Die Gebühr entspricht dem Ergebnis der Neukalkulation. Eine Änderung in einzelne Straßenarten wurde rechtlich erforderlich, da der einheitliche Satz für den Abzug des öffentlichen Interesses von 25 % nicht mehr im Straßenreinigungsgesetz vorgesehen ist. Daher musste dieser Satz unter Beachtung des unterschiedlichen Interesses bei verschiedenen Straßenarten einzeln ermittelt und der Gebührensatz kalkuliert werden. 15 §7 Gebührenpflichtige §8 Gebührenpflichtige Bisheriger § 7 wird § 8. (1) Gebührenpflichtig ist der Eigentü- (1) mer des erschlossenen Grundstücks. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. Gebührenpflichtig ist der Eigentü- Inhaltlich gleich; Erbbauberechtigter wird mer bzw. Erbbauberechtigte des zur Klarstellung ergänzt. erschlossenen Grundstücks. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (2) Im Falle eines Eigentumswechsels (2) ist der neue Eigentümer vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung folgt. Im Falle eines Eigentumswechsels Text identisch. ist der neue Eigentümer vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung folgt. (3) Die Gebührenpflichtigen haben alle (3) für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Stadt das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen. Die Gebührenpflichtigen haben alle Identisch bis auf zusätzliche Benennung für die Errechnung der Gebühren der Stadt. erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Stadt Erkelenz das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzusetzen oder zu überprüfen. 16 §8 Entstehung, Änderung und Fälligkeit der Gebühr §9 Entstehung, Änderung und Fälligkeit der Gebühr Bisheriger § 8 wird § 9. (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit (1) dem 1. des Monats, in dem die regelmäßige Reinigung der Straße aufgenommen wird. Sie erlischt mit dem Ende des Monats, mit der die regelmäßige Reinigung eingestellt wird. Die Gebührenpflicht entsteht mit Inhaltlich gleich. dem ersten Tag des Monats, der auf den Beginn der regelmäßigen Reinigung der Straße folgt. Sie erlischt mit dem Ende des Monats, mit dem die regelmäßige Reinigung eingestellt wird. (2) Ändern sich die Grundlagen für die (2) Berechnung der Gebühr, so mindert oder erhöht sich die Benutzungsgebühr vom 1. des Monats an, welcher der Änderung folgt. Falls die Reinigung aus zwingenden Gründen für weniger als einen Monat (3) eingestellt oder für weniger als drei Monate eingeschränkt werden muß, besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung. Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung der Gebühr, so mindert oder erhöht sich die Benutzungsgebühr mit Beginn des auf die Änderung folgenden Monats. Bei einem Ausbleiben der turnus- Änderung von Teilen des bisherigen gemäßen Straßenreinigung für § 9 Abs. 2 aufgrund rechtlicher Erkenntweniger als einen Monat, bzw. bei nisse des Städte- und Gemeindebundes. einem Ausbleiben infolge von Witterung und Feiertagen besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung. Das gleiche gilt bei unerheblichen Reinigungsmängeln insbesondere wegen parkender Fahrzeuge, Straßeneinbauten und Straßenbauarbeiten nur auf einem Teilstück der Straße. Bei einem erheblichen Ausbleiben und erheblichen 17 Mängeln kann der Anspruch auf Gebührenerstattung nur bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist gegen die folgende Jahresveranlagung schriftlich geltend gemacht werden. (3) Die Benutzungsgebühr wird einen (4) Monat nach Zugang des Gebührenbescheides fällig, sofern im Gebührenbescheid kein anderer Zeitpunkt angegeben ist. Die Gebühr kann zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden. §9 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vor- (1) sätzlich oder fahrlässig 1. seiner Reinigungspflicht nach § 2 dieser Satzung nicht nachkommt, 2. gegen ein Ge- oder Verbot des § 3 dieser Satzung verstößt. Die Benutzungsgebühr wird einen Inhalt gleich; lediglich FormulierungsändeMonat nach Bekanntgabe des Ge- rung. bührenbescheides fällig. Wenn die Gebühr zusammen mit anderen Abgaben angefordert wird, kann ein späterer Fälligkeitszeitpunkt angegeben werden. § 10 Ordnungswidrigkeit Bisheriger § 9 wird § 10. Ordnungswidrig handelt, wer vor- Vorschrift identisch. sätzlich oder fahrlässig 1. seiner Reinigungspflicht nach § 2 dieser Satzung nicht nachkommt, 2. gegen ein Ge- oder Verbot des § 3 dieser Satzung verstößt. 18 (2) Für das Verfahren gelten die Vor- (2) schriften des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung. Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Bürgermeister. § 10 In-Kraft-Treten Für das Verfahren gelten die Vor- Bezeichnung des OWiG angepasst. schriften des Gesetzes über Ordnungwidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung. Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Bürgermeister. § 11 Inkrafttreten Bisheriger § 10 wird § 11. (1) Die vorliegende Satzung tritt am (1) 01. Mai 2005 in Kraft. Die vorliegende Satzung tritt am Inhaltlich gleich; lediglich die Daten des In1. Januar 2018 in Kraft. und Außer-Kraft-Tretens sind aktualisiert. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über (2) die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 03. Oktober 1978 in der Fassung der 1. Artikelsatzung vom 29. Dezember 2001 (in Kraft getreten am 01. Januar 2002) außer Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 03. Oktober 1978 in der Fassung der 12. Artikelsatzung vom 6. April 2005 (in Kraft getreten am 1. Mai 2005) außer Kraft. Aufgestellt Dieter Stumm Amtsleiter Anlage 2 zu TOP A __ der Sitzung des Hauptausschusses am 14.12.2017 und zu TOP A __ der Sitzung des Rates am 20.12.2017 Entwurf der Neufassung (Stand: 17.11.2017) Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Stadt Erkelenz vom (Datum der Bekanntmachung) Aufgrund von § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 Gesetz vom 15.11.2016, der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG) vom 18.12.1975 (GV NW S. 706), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.10.2016 und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.2016 hat der Rat der Stadt Erkelenz in seiner Sitzung am 20.12.2017 folgende Satzung beschlossen: §1 Inhalt der Reinigungspflicht (1) Die Stadt Erkelenz betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach §§ 2 ff. dieser Satzung den Grundstückseigentümern übertragen wird. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. (2) Die Reinigung umfasst die Straßenreinigung sowie die Winterwartung der Gehwege und der Fahrbahnen. Die Straßenreinigung beinhaltet die Entfernung aller Verunreinigungen von der Straße, die die Hygiene oder das Stadtbild nicht unerheblich beeinträchtigen oder eine Gefährdung des Verkehrs darstellen können. Die Reinigungspflicht der Gemeinde beinhaltet als Winterwartung insbesondere das Schneeräumen sowie das Bestreuen an den gefährlichen Stellen der verkehrswichtigen Straßen bei Schnee- und Eisglätte. Art und Umfang der Reinigungspflichten der Anlieger ergeben sich aus den §§ 2 – 4 dieser Satzung. 2 (3) Als Gehwege im Sinne dieser Satzung gelten - alle selbstständigen Gehwege - die gemeinsamen Fuß- und Radwege (Zeichen 240 StVO) - alle erkennbar abgesetzt für die Benutzung durch Fußgänger vorgesehenen Straßenteile sowie - Gehbahnen in 1,50 m Breite ab begehbarem Straßenrand bei allen Straßen und Straßenteilen, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist, insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 / 326 StVO) und Fußgängerbereichen (Zeichen 242 / 243 StVO). (4) Als Fahrbahn im Sinne dieser Satzung gilt die gesamte übrige Straßenoberfläche, also neben den dem Fahrverkehr dienenden Teilen der Straße insbesondere auch die Trennstreifen, befestigten Seitenstreifen, die Bankette, die Bushaltestellenbuchten sowie die Radwege. §2 Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer (1) Die Reinigung aller Gehwege innerhalb der geschlossenen Ortslagen obliegt den Eigentümern der an die Straße angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke. (2) Die Reinigung der Fahrbahnen der im anliegenden Straßenverzeichnis genannten Straßen bzw. Straßenteile erfolgt einmal wöchentlich durch die Stadt Erkelenz. Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung. (3) Die Reinigung der Fahrbahnen aller übrigen Straßen im Stadtgebiet und in den umliegenden Stadtteilen wird den Eigentümern der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke (§ 5) auferlegt. (4) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt Erkelenz mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht. (5) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen oder Abfall unverzüglich zu beseitigen, befreit den Reinigungspflichtigen nicht von seiner Reinigungspflicht. §3 Umfang der übertragenen Straßenreinigungspflicht (1) Die Fahrbahnreinigungspflicht erstreckt sich jeweils bis zur Straßenmitte. Ist nur auf einer Straßenseite ein reinigungspflichtiger Anlieger vorhanden, erstreckt sich die Reinigungspflicht auf die gesamte Straßenfläche. (2) Selbständige Gehwege sind entsprechend Abs. 1, die übrigen Gehwege in ihrer gesamten Breite zu reinigen. Die Gehwegreinigung umfasst unabhängig 3 vom Verursacher auch die Beseitigung von Unkraut und sonstigen Verunreinigungen. (3) Die Fahrbahnen und die Gehwege einschließlich der Bankette sind jeden Samstag und an den gesetzlichen oder kirchlichen Feiertagen vorangehenden Werktagen in der Zeit vom 01.04. - 30.09. bis spätestens 19.00 Uhr und in der Zeit vom 01.10. - 31.03. bis spätestens 17.00 Uhr zu säubern. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Verunreinigungen sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich unter Berücksichtigung der Abfallbeseitigungsbestimmungen zu entsorgen. Laub ist unverzüglich zu beseitigen, wenn es eine Gefährdung des Verkehrs darstellt. Kehricht und sonstiger Unrat ist nach Beendigung der Säuberung unverzüglich zu entfernen. Er darf nicht in Rinnen, Kanaleinläufen oder Gräben abgelagert werden. §4 Umfang der übertragenen Winterwartungspflicht (1) Die Gehwege sind in einer Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten. In Fußgängerzonen ist ein 1,50 m breiter Gehstreifen, gemessen von der jeweiligen gemeinsamen Grundstücksgrenze zwischen den angrenzenden Anliegergrundstücken und der öffentlichen Verkehrsfläche, zu räumen. Ist kein Bürgersteig oder separater Weg für Fußgänger vorhanden, so ist am Fahrbahnrand ein 1,50 m breiter Gehstreifen zu räumen. Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist; ihre Verwendung ist nur erlaubt a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist, b) an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten. (2) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen sowie ein gefahrloser Zu- und Abgang zu den Haltestelleneinrichtungen gewährleistet ist. (3) In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr (sonn- und feiertags von 9.00 bis 20.00 Uhr) gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind am Folgetag (werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr) zu beseitigen. (4) Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder notfalls auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. 4 Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf die Straße geschafft werden. §5 Begriff des Grundstückes (1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. (2) Erschlossen ist ein Grundstück dann, wenn seine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung durch die Straße, insbesondere durch einen Zugang oder eine Zufahrt möglich ist. Das gilt in der Regel auch, wenn das Grundstück durch Anlagen wie Gräben, Böschungen, Grünanlagen, Mauern oder in ähnlicher Weise von der Straße getrennt ist. §6 Benutzungsgebühren Die Stadt Erkelenz erhebt für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Straßenreinigungsgesetz NRW (StrReinG NRW). Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Reinigung sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die Stadt Erkelenz. §7 Gebührenmaßstab und Gebührensatz (Frontmetermaßstab) (1) Maßstab für die Benutzungsgebühr sind die Seiten eines Grundstücks entlang der gereinigten Straße, durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontlängen nach Berechnungsmetern) und die Zahl der wöchentlichen Reinigungen. (2) Als Frontlängen sind die Seiten zu berücksichtigen, die mit der Straßengrenze gleich verlaufen (angrenzende Fronten) und die ihr zugewandt sind (zugewandte Fronten). Zugewandte Fronten sind die Seiten und Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie, die in gleichem Abstand oder in einem Winkel von weniger als 45° zur Straßengrenze verlaufen. Grenzt eine Seite nur teilweise an die Straße oder ist sie ihr nur teilweise zugewandt, so werden die Frontlängen zugrunde gelegt, die sich bei gedachten Verlängerungen der Straße in gerader Linie ergeben würden. Keine zugewandten Seiten sind die hinter angrenzenden und zugewandten Fronten liegenden Seiten. 5 (3) Danach zu berücksichtigende angrenzende und zugewandte Fronten sind zu addieren. Wird ein Grundstück nur durch den Wendehammer einer Straße erschlossen, sind der Frontmeterberechnung die Grundstücksseiten zugrunde zu legen, die in gleichem Abstand oder in einem Winkel von weniger als 45° zu einer gedachten geradlinigen Verlängerung der Straße verlaufen. Bei der Feststellung der Grundstücksseiten werden Bruchteile eines Meters bis zu 0,50 m einschließlich abgerundet und über 0,50 m aufgerundet. (4) Bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn beträgt die Benutzungsgebühr jährlich je Meter Grundstücksseite für die in § 2 Abs. 2 dieser Satzung aufgeführten Straßen bzw. Straßenteile von Anliegerstraßen oder Hauptgeschäftsstraße 1,11 Euro, von Haupterschließungsstraßen 0,98 Euro und von Hauptverkehrsstraßen 0,86 Euro. §8 Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtig ist der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte des erschlossenen Grundstücks. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (2) Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Eigentümer vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung folgt. (3) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Stadt Erkelenz das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzusetzen oder zu überprüfen. §9 Entstehung, Änderung und Fälligkeit der Gebühr (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Beginn der regelmäßigen Reinigung der Straße folgt. Sie erlischt mit dem Ende des Monats, mit dem die regelmäßige Reinigung eingestellt wird. (2) Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung der Gebühr, so mindert oder erhöht sich die Benutzungsgebühr mit Beginn des auf die Änderung folgenden Monats. (3) Bei einem Ausbleiben der turnusgemäßen Straßenreinigung für weniger als einen Monat, bzw. bei einem Ausbleiben infolge von Witterung und Feiertagen besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung. Das gleiche gilt bei unerheblichen Reinigungsmängeln insbesondere wegen parkender Fahrzeuge, Straßeneinbauten und Straßenbauarbeiten nur auf einem Teilstück der Straße. Bei einem erheblichen Ausbleiben und erheblichen Mängeln kann der Anspruch auf Gebührenerstattung nur bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist gegen die folgende Jahresveranlagung schriftlich geltend gemacht werden. 6 (4) Die Benutzungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Wenn die Gebühr zusammen mit anderen Abgaben angefordert wird, kann ein späterer Fälligkeitszeitpunkt angegeben werden. § 10 Ordnungswidrigkeit (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. seiner Reinigungspflicht nach § 2 dieser Satzung nicht nachkommt, 2. gegen ein Ge- oder Verbot des § 3 dieser Satzung verstößt. (2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungwidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung. Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Bürgermeister. § 11 Inkrafttreten (1) Die vorliegende Satzung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 03. Oktober 1978 in der Fassung der 12. Artikelsatzung vom 6. April 2005 (in Kraft getreten am 1. Mai 2005) außer Kraft. 7 Anlage 1 der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Stadt Erkelenz vom (Datum der Bekanntmachung) Straßenverzeichnis nach § 2 Abs. 2 Straßenreinigungs- und Gebührensatzung Laufende Nummer 1a Aachener Straße 1b Aachener Straße 2 Anton - Raky Allee 3 Antwerpener Straße 4 Freiheitsplatz 5 Gewerbestraße Süd Goswinstraße 6 Straßenname 7a Kölner Straße (vor der Bahn / Reinigung durch Bauhof) 7b Kölner Straße (hinter der Bahn / Reinigung durch Unternehmer) Reinigungsbereich Vom Kreuzungsbereich Wilhelmstraße / Westpromenade bis Kreuzungsbereich Antwerpener Straße / Goswinstraße. Vom Kreuzungsbereich Antwerpener Straße / Goswinstraße bis einschließlich Kreisverkehr Aachener Straße / Gewerbestraße Süd. Von Einmündung Theodor - Körner - Straße bis vor Haus Nr. 2. Von Einmündung Aachener Straße / Krefelder Straße bis Ende / Anfang Ortsdurchfahrt (OD) L 227 (Kreuzung Paul – Rüttchen - Straße / Adam – Stegerwald - Hof). Vom Kreisverkehr (einschl.) am Amtsgericht bis Einmündung Goswinstraße. Vollständig einschließlich Stichstraßen. Von Einmündung Aachener Straße bis Einmündung Neusser Straße. Vom Kreuzungsbereich Südpromenade / Ostpromenade bis Kreuzungsbereich Freiheitsplatz / Konrad – Adenauer - Platz (ohne Abzweigung Atelierstraße / Freiheitsplatz). Von Einmündung Neusser Straße bis Ende / Anfang Ortsdurchfahrt (OD) L 19 (hinter dem Parkplatz des Grundstückes Kölner Straße, Haus Nr. 110). Straßenart nach KAG-Satzung Haupterschließungsstraße. Hauptverkehrsstraße. Hauptverkehrsstraße. Hauptverkehrsstraße. Hauptverkehrsstraße. Hauptverkehrsstraße. Hauptverkehrsstraße. Hauptgeschäftsstraße. Hauptverkehrsstraße. 8 8 Krefelder Straße 9 Neusser Straße 10 Nordpromenade 11a Paul – Rüttchen – Straße 11b Paul – Rüttchen – Straße 12 Roermonder Straße 13 Schulring 14 Tenholter Straße 15 Theodor - Körner - Straße 16 Westpromenade Von Einmündung Aachener Straße / Antwerpener Straße bis Einmündung Kreisverkehr B 57 / Düsseldorfer Straße. Von Einmündung Kölner Straße bis zum Kreuzungsbereich Hinter der Giftmühle / Mühlenstraße. Von Einmündung Roermonder Straße bis Kreisverkehr (einschl.) Brückstraße / Theodor – Körner Straße. Von Einmündung Antwerpener Straße bis zur Straße „Neumühle“. Von der Straße „Neumühle“ bis Ende (zwischen Ackergrundstück Gem. Erk., Fl. 26, Parz. 498 und ehem. REWE-Grundstück Gem. Erk., Fl. 26, Parz. 537). Von Einmündung Westpromenade bis Ende / Anfang Ortsdurchfahrt (OD) L 3 (zwischen Haus Nr. 42 und städt. Grünanlage St.Rochus-Kapelle. Von südlicher Einmündung Krefelder Straße bis zur nördlichen Einmündung Krefelder Straße. Von Einmündung Kölner Straße bis zur Autobahnunterführung A 46. Von Einmündung Kreisverkehr Brückstraße / Nordpromenade bis Einmündung Anton-Raky-Allee. Von Einmündung Roermonder Straße bis Einmündung Aachener Straße. Hauptverkehrsstraße. Haupterschließungsstraße. Hauptverkehrsstraße. Haupterschließungsstraße. Anliegerstraße. Hauptverkehrsstraße. Haupterschließungsstraße. Hauptverkehrsstraße. Hauptverkehrsstraße. Haupterschließungsstraße. Anlage 3 zu TOP A __ der Sitzung des Hauptausschusses am 14.12.2017 und zu TOP A __ der Sitzung des Rates am 20.12.2017 Amt 30 Rechts- und Ordnungsamt Az.: 30 20 20 – 24/16 Erkelenz, 17.11.2017 Straßenreinigungsgebühr Gebührenbedarfsberechnung für 2018 A. Unternehmerkosten 13,162 Straßenkilometer (26,324 Kehrkilometer) gemäß Straßenreinigungsvertrag mit der Schönmackers Umweltdienste GmbH & Co. KG in der Fassung vom 31.07.2017 x 1.664,52 € / Straßenkilometer jährlich 13,162 km x 1.664,52 € / km = Unternehmernettovergütung / Jahr = 21.908,41 € B. Zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer + 4.162,60 € = Unternehmerbruttovergütung / Jahr = 26.071,01 € Verwaltungskosten I. Kosten des Städtischen Bauhofs -- Der Verwaltungskostenbeitrag für die Straßenreinigung des innerstädtischen Teils der Kölner Straße mittels Kehrmaschine durch den städtischen Bauhof (0,323 Straßenkilometer / 0,646 Kehrkilometer) beträgt: -- 1. 2. Personalkosten des Bauhofes 0,5 Stunden / Woche x 37,00 € / Stunde = 18,50 € / Woche. 18,50 € / Woche x 52 Wochen = 962,00 € Kosten der Kehrmaschine 0,5 Stunden / Woche x 26,00 € / Stunde = 13,00 € / Woche. 13,00 € / Woche x 52 Wochen = 676,00 € Kosten des Städtischen Bauhofs insgesamt = 1.638,00 € 2 II. Kosten der Verwaltungsmitarbeiter 1. 2. 3. 4. Sachbearbeiter / innen Straßenreinigung Rechts und Ordnungsamt: a. Frau Beiderbeck 10 Jahresstunden x 24,83 € / Stunde = b. Frau Suhl 10 Jahresstunden x 25,78 € / Stunde = Sachgebietsleiter / in Rechts- und Ordnungsamt: Frau Englert 16 Jahresstunden x 23,92 € / Stunde = 248,30 € + 257,80 € + 382,72 € Sachbearbeiter / in Steueramt (Veranlagung): Herr Goertz 4 Jahresstunden x 22,63 € / Stunde = + 90,52 € Sachbearbeiter / in Stadtkasse (Verbuchung, Vollstreckung) Herr Almstedt 2 Jahresstunden x 24,85 € / Stunde = + 49,70 € Der Bürgermeister, sein allgemeiner Vertreter, das Rechnungsprüfungsamt sowie die übrigen Ämter der Verwaltung sind im Rahmen der öffentlichen Einrichtung "Straßenreinigung" nur geringfügig tätig. Diese Personalkosten und sonstige Sachkosten (z. B. Inanspruchnahme der EDV-Anlage, anteilige Portokosten u. ä.) sollen wegen Geringfügigkeit unberücksichtigt bleiben. + 0,00 € Die Kosten für die mit der Straßenreinigung betrauten Verwaltungsmitarbeiter/innen (II 1 - 5) betragen: = 1.029,04 € 5. Verwaltungskosten insgesamt C. -- 2.667,04 € Gesamtkosten ohne Abzug des Allgemeininteresses und Unterdeckung / Überschuss Vorjahre Unternehmerkosten (A) Verwaltungskosten (B) Die Gesamtkosten für die Straßenreinigung ohne Abzug des Allgemeininteresses und Unterdeckung / Überschuss Vorjahre betragen jährlich somit 26.071,01 € + 2.667,04 € 28.738,05 € 3 D. Abzug des Allgemeininteresses I. Ermittlung des Anteils des Öffentlichen Interesses Nach § 3 Abs. 2 des Straßenreinigungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 18.12.1975 in der Fassung vom 05.11.2016 in Verbindung mit § 7 des Satzungsentwurfs über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren wird das Interesse der Allgemeinheit an der Straßenreinigung wie folgt bewertet: 1. Anliegerstraßen Anliegerstraßen werden in der Regel von den Anliegern genutzt. Das Interesse der Anlieger an einem sauberen Umfeld ist sehr groß. Der Anteil des Allgemeininteresses wird daher angesetzt mit 10 %. 2. Hauptgeschäftsstraßen Hauptgeschäftsstraßen werden naturgemäß von vielen Nichtanliegern genutzt. Das Interesse der Geschäftsinhaber an einem sauberen Umfeld ist jedoch sehr groß. Auch sind in den anliegenden Gebäuden sehr viele Wohnungen, so dass Hauptgeschäftsstraßen auch mit Anliegerstraßen vergleichbar sind. Der Anteil des Allgemeininteresses wird daher ebenfalls angesetzt mit 10 %. 3. Haupterschließungsstraßen Haupterschließungsstraßen werden von mehr Nichtanliegern genutzt, als bei den Anliegerstraßen. Es handelt sich aber auch um Anlagen, die Anliegerbereiche erschließen. Das Interesse der Anlieger an einem sauberen Umfeld ist daher groß. Der Anteil des Allgemeininteresses wird daher angesetzt mit 20 %. 4. Hauptverkehrsstraßen Hauptverkehrsstraßen werden naturgemäß von vielen Nichtanliegern genutzt. Das Interesse der Anlieger an einem sauberen Umfeld ist ebenfalls groß. Allerdings ist der Anteil des Allgemeininteresses höher und wird daher angesetzt mit 30 %. -- 4 II. Ermittlung der Anteile der einzelnen Straßenarten an den Gesamtkehrmetern -- 1. -- Anteil der Anliegerstraßen 636 m / 23.405 m x 100 = 2,72 % 2. Anteil der Hauptgeschäftsstraßen 555 m / 23.405 m x 100 = 2,37 % 3. Anteil der Haupterschließungsstraßen 5.293 m / 23.405 m x 100 = 22,61 % 4. Anteil der Hauptverkehrsstraßen 16.921 m / 23.405 m x 100 = 72,30 % Alle Straßen (Gesamtkehrmeter) 23.405 m = 100,00 % E. ----- Gebührenerhebung I. Ermittlung der Anteile der einzelnen Straßenarten an den Gesamtkosten 1. 2. 3. 4. II. Anteil der Anliegerstraßen 28.738,05 € x 2,72 % = Anteil der Hauptgeschäftsstraßen 28.738,05 € x 2,37 % = Anteil der Haupterschließungsstraßen 28.738,05 € x 22,61 % = Anteil der Hauptverkehrsstraßen 28.738,05 € x 72,30 % = Alle Straßen (Gesamtkosten) 100 % Ermittlung der gebührenrelevanten Anteile und des Gebührensatzes der einzelnen Straßenarten 1. 2. 3. 4. Anteil der Anliegerstraßen 781,68 € x 90 % = 703,51 € / 636 m = Anteil der Hauptgeschäftsstraßen 681,09 € x 90 % = 612,98 €/ 555 m = Anteil der Haupterschließungsstraßen 6.497,67 € x 80 % = 5.198,14 € / 5.293 m = Anteil der Hauptverkehrsstraßen 20.777,61 € x 70 % = 14.544,33 € / 16.921 m = Alle Straßen Alle Kosten Gebührenrelevante Kosten -- 781,68 € + 681,09 € + 6.497,67 € + 20.777,61 € = 28.774,05 € -- 1,11 €/m 1,11 €/m 0,98 €/m 0,86 €/m -- 28.738,05 € 21.058,96 € 5 F. Vergleichsweise Ermittlung eines einheitlichen Gebührensatzes für alle Straßen Alle Straßen Anliegerstraßen Hauptgeschäftsstraßen Haupterschließungsstraßen Hauptverkehrsstraßen Alle Straßen Summe Frontmeter Öffentliches Interesse in % 636 10 Öffentliches Interesse in m Privates) Interesse in m -- 63,6 572,4 -- 555 10 55,5 499,5 -- 5.293 20 1.058,6 4.234,4 -- 16.921 30 5.076,3 11.844,7 -- 23.405 -- 6.253,7 17.151,3 = 26,72 % Unter Berücksichtigung der oben genannten Anteile ergibt sich ein durchschnittlicher Anteil des öffentlichen Interesses aller Straßen von 28.738,05 € x 26,72 % = Die restlichen 73,28 % sind über Gebühren abzudecken. Die durch Gebühren abzudeckenden Kosten belaufen sich auf 28.738,05 € - 7.678,81 € = (Entspricht den Einzelbeträgen nach Berücksichtigung von Rundungen) Für die Straßenreinigung mittels Kehrmaschine von Anliegermetern (= Straßenkilometer mit beidseitiger Reinigung) fallen für 2018 über Gebühreneinnahmen abzudeckende Kosten von voraussichtlich an: -- Dividiert durch 23.405 Anliegermeter (= Kehrkilometer Schönmackers + Kehrkilometer Bauhof – Kreuzungen, satzungsgemäß gerundet) Dies ergibt einen Gebührensatz je Anliegermeter (Frontmeter) von jährlich Aufgestellt Dieter Stumm Amtsleiter 7.678,81 € 21.059,24€ 21.059,24€ / 23.405 m = 0,90 € / m