Daten
Kommune
Erkelenz
Dateiname
75857.pdf
Größe
2,8 MB
Erstellt
29.11.17, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:44
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Federführend:
Planungsamt
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
A 61/418/2017
öffentlich
27.11.2017
Amt 61 Paul-Hugo Blaesen
2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. XXII "Umsiedlung Keyenberg,
Kuckum, Unter-/Oberwestrich, Berverath", Erkelenz-Mitte
hier: Beschluss über die vorgetragenen Stellungnahmen während der
öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
12.12.2017
be
14.12.2017
20.12.2017
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und BetrieHauptausschuss
Rat der Stadt Erkelenz
Tatbestand:
In seiner Sitzung am 26.09.2017 hat der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen,
Wirtschaftsförderung und Betriebe die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. XXII „Umsiedlung Keyenberg, Kuckum, Unter-/Oberwestrich, Berverath“,
Erkelenz-Mitte, beschlossen und beschlossen, das Verfahren im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB durchzuführen. Der Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. XXII „Umsiedlung Keyenberg, Kuckum, Unter-/Oberwestrich, Berverath“, Erkelenz-Mitte, ist gem. § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 4
BauGB öffentlich auszulegen. Der Bezirksausschuss Keyenberg/Venrath/Borschemich und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind zu beteiligen.
1.
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §
4 Abs. 2 BauGB
Das Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurde mit Schreiben vom
19.10.2017 an die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, eingeleitet.
Seitens der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden während
des Beteiligungsverfahrens abwägungsrelevante Stellungnahmen vorgetragen.
Diese Stellungnahmen sind in der Anlage Stellungnahmen der Öffentlichkeit und
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange – zur Be-
schlussvorlage der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. XXII „Umsiedlung Keyenberg, Kuckum, Unter-/Oberwestrich, Berverath“, Erkelenz-Mitte, aufgelistet.
2.
Beteiligung des Bezirksausschusses
Der Bezirksausschuss Keyenberg/Venrath/Borschemich wurde mit Schreiben vom
06.09.2017 beteiligt.
Eine Stellungnahme liegt bisher nicht vor.
3.
Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Nach Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe vom 26.09.2017 wurde der Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. XXII „Umsiedlung Keyenberg, Kuckum, Unter-/Oberwestrich, Berverath,“ Erkelenz-Mitte, nach Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 25 vom 13.10.2017 in
der Zeit vom 23.10.2017 bis 24.11.2017 öffentlich ausgelegt.
Während der öffentlichen Auslegung wurden abwägungsrelevante Stellungnahmen
der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgetragen. Diese Stellungnahmen sind in der Anlage Stellungnahmen der Öffentlichkeit
und Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange – zur
Beschlussvorlage der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. XXII „Umsiedlung
Keyenberg, Kuckum, Unter-/Oberwestrich, Berverath“, Erkelenz-Mitte, aufgelistet.
Umweltverträglichkeitsprüfung
Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird darauf hingewiesen, dass im Vereinfachten Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von
der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen
verfügbar sind, sowie von der Zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz
3 und § 10 Abs. 4 abgesehen wird.
In dieser Sitzung soll über die während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2
BauGB vorgetragenen Stellungnahmen gemäß § 1 Abs. 7 BauGB entschieden werden.
Die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. XXII „Umsiedlung Keyenberg, Kuckum,
Unter-/Oberwestrich, Berverath“, Erkelenz-Mitte, soll in dieser Sitzung als Satzung
gemäß § 10 BauGB beschlossen werden.
Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21
Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen.
Durch den Bebauungsplan werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt. Aufgrund der Gesetze, die in der Bauleitplanung zu beachten sind, ist eine nachhaltige
ökologische, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von Planungen gewährleistet.
Die Bauleitpläne sollen gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche
Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu
sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, sowie den
Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung,
zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild bauVorlage A 61/418/2017 der Stadt Erkelenz
Seite: 2/3
kulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung
vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
Beschlussentwurf als Empfehlung an Hauptausschuss und Rat):
„.1. Über die während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB von
der Öffentlichkeit und den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange vorgetragenen Stellungnahmen zum Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. XXII „Umsiedlung Keyenberg, Kuckum, Unter-/Oberwestrich,
Berverath“, Erkelenz-Mitte, wird nach Abwägung aller erkennbaren öffentlichen und privaten Belange, wie in der Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. XXII
„Umsiedlung Keyenberg, Kuckum, Unter-/Oberwestrich, Berverath“, ErkelenzMitte, beigefügten Abwägungstabelle vorgeschlagen, entschieden.
Die Anlage zur Beschlussvorlage der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr.
XXII „Umsiedlung Keyenberg, Kuckum, Unter-/Oberwestrich, Berverath“, Erkelenz-Mitte, - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist Bestandteil dieses Beschlusses.
2.
Die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. XXII „Umsiedlung Keyenberg,
Kuckum, Unter-/Oberwestrich, Berverath“, Erkelenz-Mitte, wird unter Berücksichtigung dieser Beschlüsse gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.“
Finanzielle Auswirkungen:
Die Realisierung des Bebauungsplanes hinsichtlich der Erschließung wird durch
einen städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt Erkelenz und RWE Power sichergestellt.
Anlagen:
Anlage – Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen der Behörden und
sonstigen Trägern öffentlicher Belange – zur Beschlussvorlage der 2. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. XXII „Umsiedlung Keyenberg, Kuckum, Unter-/Oberwestrich,
Berverath“, Erkelenz-Mitte
Übersicht über den Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. XXII
„Umsiedlung Keyenberg, Kuckum, Unter-/Oberwestrich, Berverath“, Erkelenz-Mitte
Vorlage A 61/418/2017 der Stadt Erkelenz
Seite: 3/3
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 1 von 10
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. XXII „Umsiedlung Keyenberg, Kuckum, Unter-/Oberwestrich, Berverath“, Erkelenz-Mitte - im Ausschuss
für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 12.12.2017, des Hauptausschusses am 14.12.2017 und des Rates am 20.12.2017
lfd.
Nr.
1
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der
Verwaltung
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der Offenlage
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Bezirksregierung Arnsberg
Postfach
44025 Dortmund
Schreiben vom 30.10.2017
Sehr geehrte Damen und Herren,
zu den bergbaulichen Verhältnissen erhalten Sie folgende Hinweise
Das o. g. Vorhaben liegt über den auf Braunkohle verliehenen BergwerksDie Hinweise zu den bergbaulichen
feldern „Union 174“, Union „190“ und „Union 161“, alle im Eigentum der RV
Verhältnissen werden zur Kenntnis geRheinbraun Handel und Dienstleistungen GmbH, hier vertreten durch die
nommen. Der Erftverband sowie die
RWE Power AG, Abt. Liegenschaften und Umsiedlung in 50416 Köln.
RWE Power AG wurden im Rahmen
des Bebauungsplanverfahrens beteiligt.
Der Planbereich ist nach den hier vorliegenden Unterlagen (DifferenzenpläDer Hinweis, dass die Plangebietsfläne mit Stand: 01.10.2015 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen
chen von durch Sümpfungsmaßnahder Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides – Az.: 61.42.63 –
men des Braunkohlenbergbaus beding2000 – 1 -) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus
ten Grundwasserabsenkungen betrofbedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Für die Stellungnahme
fen ist, wird in den Bebauungsplan aufwurden folgende Grundwasserleiter (nach Einteilung von Schneider & Thiegenommen.
le, 1965) betrachtet. Oberes Stockwerk, 9 B, 8, 7, 6 D, 6 B, 2 – 5, 09, 07
Kölner Scholle, 05 Kölner Scholle.
Folgendes sollte berücksichtigt werden:
Dem Hinweise wird unter
Berücksichtigung der Ausführungen der Verwaltung
gefolgt.
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 2 von 10
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für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 12.12.2017, des Hauptausschusses am 14.12.2017 und des Rates am 20.12.2017
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden
Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im
Plangebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht
auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau
als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.
Ich empfehle Ihnen, diesbezüglich zu zukünftigen Planungen sowie zu Anpassungs- oder Sicherungsmaßnahmen bezüglich bergbaulicher Einwirkungen eine Anfrage an die RWE Power AG, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln,
sowie für konkrete Grundwasserdaten an den Erftverband, Am Erftverband
6 in 50126 Bergheim, zu stellen.
Ein entsprechender Hinweis über die Grundwasserproblematik wurde bereits in der Begründung unter 3.4 „Hinweise und nachrichtliche Übernahmen“ sowie den textlichen Festsetzungen aufgenommen.
2
Mit freundlichen Grüßen und Glückauf
Kreis Heinsberg
Valkenburger Str. 45
52525 Heinsberg
Schreiben vom 20.11.2017
Abwägungsvorschlag der
Verwaltung
Beschlussvorschlag
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Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. XXII „Umsiedlung Keyenberg, Kuckum, Unter-/Oberwestrich, Berverath“, Erkelenz-Mitte - im Ausschuss
für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 12.12.2017, des Hauptausschusses am 14.12.2017 und des Rates am 20.12.2017
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Amt für Umwelt und Verkehrsplanung
Zu dem o.a. Verfahren nimmt die Untere Wasserbehörde wie folgt Stellung:
Ich weise darauf hin, dass im Abschnitt „Wasserschutzzonen“ in den textlichen Festsetzungen der letzte Absatz falsch übernommen wurde. „Wasserschutzzone II“ muss durch „Wasserschutzzone IIIA“ ersetzt werden. In Zone
II ist grundsätzlich kein Einsatz von austauschbaren Materialien möglich
(siehe auch Stellungnahme vom 29. Juli 2015 – Anlage).
Die Stellungnahmen des Gesundheitsamtes und des Amtes für Bauen und
Wohnen sind ebenfalls als Anlagen beigefügt.
Anlage vom 29. Juli 2015
Untere Wasserbehörde
Gegen den vorgelegten Bebauungsplan werden aufgrund der nachstehend
aufgeführten Mängel Bedenken erhoben.
Die Darstellung des Wasserschutzgebietes Garzweiler/Rickelrath ist im
nordwestlichen Bereich falsch. Des Weiteren ist bei der Darstellung der
Wasserschutzgebietszonen nicht ersichtlich, um welche anzuwendende
Wasserschutzgebietsverordnung es sich handelt, da die Vorläufige Anordnung von Verboten und Beschränkungen im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen Wegberg-Uevekoven und Erkelenz-Mennekrath der
Kreiswasserwerk Heinsberg GmbH vom 07. November 2011 in der Fassung
der 1. Änderungsverordnung vom 10. November 2014 andere Genehmigungs- und Verbotstatbestände enthält, wie die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet
der Wassergewinnungsanlagen Gatzweiler und Rickelrath der Stadtwerke
Mönchengladbach GmbH vom 27.01.1997.
Abwägungsvorschlag der
Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Darstellung der Wasserschutzzonen wird in der Bebauungsplandarstellung korrigiert und der gewünschte
Hinweis wird in die Begründung zum
Bebauungsplan aufgenommen.
Die übrigen Hinweise des Gesundheitsamtes und der Unteren Landschaftsschutzbehörde
werden
zur
Kenntnis genommen.
Dem Hinweis wird unter Berücksichtigung der Ausführungen der Verwaltung gefolgt.
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für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 12.12.2017, des Hauptausschusses am 14.12.2017 und des Rates am 20.12.2017
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Folgender Text ist in den Bebauungsplan aufzunehmen:
Das Baugebiet befindet sich teilweise – wie dargestellt – in der Zone IIIA
des festgesetzten Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen Wegberg-Uevekoven und Erkelenz-Mennekrath der
Kreiswasserwerk Heinsberg GmbH sowie in der Zone IIIB des festgesetzten
Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen Gatzweiler und Rickelrath der Stadtwerke Mönchengladbach GmbH.
Die Vorläufige Anordnung von Verboten und Beschränkungen im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen Wegberg-Uevekoven und ErkelenzMennekrath der Kreiswasserwerk Heinsberg GmbH vom 07. November
2011 in der Fassung der 1. Änderungsverordnung zur Festsetzung des
Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen Gatzweiler und Rickelrath der Stadtwerke Mönchengladbach GmbH
vom 27.01.1997 sind zu beachten.
In den festgesetzten Wasserschutzgebieten sind u.a. folgende Tatbestände
genehmigungspflichtig:
- Errichten von baulichen Anlagen
- Erstellen von Abwasseranlagen
- Errichten von Regenklärbecken
- Errichten von Heiz- und Kühlanlagen, die die Boden- und Grundwassertemperatur ausnutzen (Wärmepumpen)
- Bauen neuer Straßen und Wege
- Errichten von Rastanlagen, Parkplätzen und Stellplätzen
Eine Genehmigung nach Wasserschutzgebietsverordnung kann zusammen
mit anderen Genehmigungen bzw. Erlaubnissen (z.B. Baugenehmigung
Abwägungsvorschlag der
Verwaltung
Beschlussvorschlag
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 5 von 10
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für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 12.12.2017, des Hauptausschusses am 14.12.2017 und des Rates am 20.12.2017
lfd.
Nr.
Stellungnahme
oder wasserrechtliche Erlaubnis) ausgesprochen werden.
Allerdings ist für ein Bauvorhaben, das dem Freistellungsverfahren unterliegt, vor Baubeginn eine Genehmigung nach der entsprechenden Wasserschutzgebietsverordnung beim Landrat des Kreises Heinsberg – Untere
Wasserbehörde – zu beantragen.
Für den Fall, dass bei der Ausführung von Erd- und Wegearbeiten Recyclingbaustoffe verwendet werden, ist rechtzeitig vor Einbau dieser Baustoffe
beim Landrat des Kreises Heinsberg – Untere Wasserbehörde – eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen. In der Wasserschutzzone IIIA des
festgesetzten Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen Wegberg-Uevekoven und Erkelenz-Mennekrath der
Kreiswasserwerk Heinsberg GmbH ist der Einbau von auslaugbaren wassergefährdenden Materialien untersagt. Von dieser Verbotsvorschrift kann
auf Antrag eine Befreiung erteilt werden.
Untere Landschaftsbehörde
Aus Sicht der Unteren Landschaftsbehörde bestehen gegen die Planung
keine Bedenken, wenn die Kompensation des Eingriffs in Natur und Landschaft über das Ökokonto der Stadt Erkelenz zur Abbuchung gelangt. Es
sind 127.295 Ökopunkte abzubuchen. Nach dem mir vorliegenden Datenbestand umfasst das Ökokonto nach der Abbuchung noch 135.259 Punkte.
Darüber hinaus sind die Maßnahmen zur Vermeidung des Eintreffens der
artenschutzrechtlichen Verbote entsprechend der einschlägigen Gutachten
vorzunehmen. Die hierfür vorgesehenen Flächen habe ich in das Kompensationsflächenkataster übernommen.
Untere Bodenschutzbehörde/Altlasten
Abwägungsvorschlag der
Verwaltung
Beschlussvorschlag
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 6 von 10
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für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 12.12.2017, des Hauptausschusses am 14.12.2017 und des Rates am 20.12.2017
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Erkenntnisse über Altlast-Verdachtsflächen liegen mir zurzeit nicht vor.
(Ende Anlage)
Amt für Bauen und Wohnen
Brandschutz
1. Für den o. g. Bebauungsplan sind folgende Hydrantenabstände
(gemessen in der Straßenachse) erforderlich:
a. offene Wohngebiete
120 m - 140 m
b. geschlossene Wohngebiete
100 m - 120 m
c. sonstige Gebiete
ca. 80 m.
Es wird auf das Arbeitsblatt W 400 Teil – Technische Regeln Wasserverteilungsanlagen (TRWW), Teil 1; Planung – verwiesen. Dort ist
der Hydrantenabstand nun allgemein mit „meist unter 150 m“ angegeben.
Dort findet sich in Teil 1 des W 400 auch eine eindeutige, fordernde
Formulierung: „Hydranten sind so anzuordnen, dass die Entnahme
von Wasser … leicht möglich ist.“
2. Weiterhin ergibt sich der Löschwasserbedarf aus der nachstehend
angeführten Tabelle:
Abwägungsvorschlag der
Verwaltung
Beschlussvorschlag
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 7 von 10
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für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 12.12.2017, des Hauptausschusses am 14.12.2017 und des Rates am 20.12.2017
lfd.
Nr.
Abwägungsvorschlag der
Verwaltung
Stellungnahme
Richtwerte für den Löschwasserbedarf (m³/h)
unter Berücksichtigung der baulichen Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung
Bauliche Nutzung
nach § 17 der Baunutzungsverordnung
Kleinsiedlung
(WS)
Wochenendhausgebiete
(SW)
reine Wohngebiete (WR)
allgem. Wohngebiete (WA)
besondere Wohngebiete (WB)
Mischgebiete (MI)
Dorfgebiete (MD)
Kerngebiete (MK)
Gewerbegebiete (GE)
Industriegebiete
(GI)
Gewerbegebiete (GE)
Zahl der
Vollgeschosse
Geschossflächenzahl (GFZ)
Baumassenzahl
(BMZ)
≤2
≤3
>3
1
>1
-
≤ 0,4
≤ 0,3 - 0,6
0,7 - 1,2
0,7 - 1,0
1,0 - 2,4
-
-
-
-
-
-
≤9
Löschwasserbedarf
bei unterschiedlicher
Gefahr der
Brandausbreitung
m³/h
m³/h
m³/h
m³/h
klein
24
48
96
96
mittel
48
96
96
192
groß
96
96
192
192
Beschlussvorschlag
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 8 von 10
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. XXII „Umsiedlung Keyenberg, Kuckum, Unter-/Oberwestrich, Berverath“, Erkelenz-Mitte - im Ausschuss
für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 12.12.2017, des Hauptausschusses am 14.12.2017 und des Rates am 20.12.2017
lfd.
Nr.
Stellungnahme
3. Die Bebauung der Grundstücke ist so vorzunehmen, dass der Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten ohne Schwierigkeiten
möglich ist.
4. Liegen Gebäude ganz oder in Teilen weiter als 50 m von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt, ist eine Zufahrt für Fahrzeuge der
Feuerwehr gemäß § 5 BauO NRW herzustellen.
Die Zufahrt ist gemäß § 5.4 BauO NRW herzurichten. Die Ausführung inklusive der Aufstell- und Bewegungsflächen muss der VV
BauO NRW Pkt. 5 entsprechen.
Kurvenradien sind entsprechend zu beachten.
Zu- und Durchfahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für die
Feuerwehr sind so zu befestigen, dass sie von Feuerwehrfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von 16 t und einer Achslast
von 10 t befahren werden können.
5. Zur Erreichbarkeit von etwaigen einzelnen Sportanlagen (Sammelbegriff) gilt zur Bewältigung von Feuerwehr-, Rettungs- oder Großschadenslagen Punkt 3 und 4 entsprechend.
6. Notwendige Fenster in Obergeschossen müssen im Lichten eine
freie Öffnungsfläche von mindestens 0,90 m x 1,20 m besitzen und
für die Feuerwehr erreichbar sein. Die Fenster sind zur öffentlichen
Verkehrsfläche oder zu Feuerwehrbewegungsflächen hin auszurichten (§§ 17 und 40 BauO NRW).
Abwägungsvorschlag der
Verwaltung
Beschlussvorschlag
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für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 12.12.2017, des Hauptausschusses am 14.12.2017 und des Rates am 20.12.2017
lfd.
Nr.
Stellungnahme
7. An den als zweiter Rettungsweg ausgewiesenen Fenstern muss das
Aufstellen von tragbaren Leitern der Feuerwehr jederzeit möglich
sein. Dies ist insbesondere bei Bepflanzungen und Parkflächen zu
beachten (§ 17 (3) BauO NRW).
8. Für evt. Gebäude mittlerer Höhe wird eine Aufstellfläche für Hubrettungsfahrzeuge gem.VV zu § 5 BauO NRW benötigt, sofern diese
Gebäude den zweiten Rettungsweg nicht auf andere Weise (zwei
Treppenräume) sicherstellen.
9. Viele Bauvorhaben werden zwischenzeitlich u. a. auch als „Generationenhaus/ altersgerechtes oder seniorengerechtes Wohnen“ betitelt.
In verschiedenen Nutzungseinheiten wird der zweite Rettungsweg
dennoch über tragbare Leitern sichergestellt. Die Brandschutzdienststelle weist im Rahmen des demographischen Wandels auf
Folgendes hin:
Der Personenkreis, der sich problemlos über diese Geräte retten
lässt, wird im Laufe der nächsten Jahre eher kleiner werden. Das
liegt zum einen an der immer älter werdenden Bevölkerung und zum
anderen an der Zunahme pflegebedürftiger Menschen.
Auf Grund dieser Tatsache bestehen mit Sicht auf solche Bauvorhaben Bedenken an die Auslegung des zweiten Rettungsweges speziell für diese
Abwägungsvorschlag der
Verwaltung
Beschlussvorschlag
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 10 von 10
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für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 12.12.2017, des Hauptausschusses am 14.12.2017 und des Rates am 20.12.2017
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Nutzungsform.
Immissionsschutz
Gegen die hier vorliegenden Planungen bestehen aus immisisonsschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken.
Abwägungsvorschlag der
Verwaltung
Beschlussvorschlag