Daten
Kommune
Erkelenz
Dateiname
54046.pdf
Größe
466 kB
Erstellt
06.11.17, 12:00
Aktualisiert
06.12.17, 16:40
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Federführend:
Rechts- und Ordnungsamt
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
A 30/203/2017
öffentlich
27.09.2017
Amt 30 Thomas Steinbusch
Vierte Änderung der Abfallsatzung
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
22.11.2017
14.12.2017
20.12.2017
Ausschuss für Demographieangelegenheiten, Umwelt und Soziales
Hauptausschuss
Rat der Stadt Erkelenz
Tatbestand:
Das Abfallrecht ist durch mehrere Änderungen sowie den Neuerlass verschiedener
Gesetze in den vergangenen Jahren in einigen Bereichen neu geregelt worden.
Durch Gesetz vom 27.03.2017 (BGBl. I 2017, S. 567) sind das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sowie das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) geändert
worden. Zudem trat am 01.08.2017 die neue Gewerbeabfallverordnung in Kraft
(BGBl. I 2017 S. 869 ff.). Schließlich wurde das Batteriegesetz (BattG) in Umsetzung
der EU-Richtlinien 2013/56/EU und 2006/66/EG zunächst durch das 1. Gesetz zur
Änderung des BattG und des KrWG vom 20.11.2015 (BGBl. I 2015, S. 2071) und
sodann durch Art. 6 Abs. 10 des Gesetzes vom 13.04.2017 geändert (BGBl. I 2017,
S. 872).
Vor dem Hintergrund der geänderten Rechtslage ist auch eine Anpassung der Satzung der Stadt Erkelenz erforderlich.
Die Verwaltung hat einen Vorschlag zur Änderung nach der aktuellen Mustersatzung
des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen erarbeitet.
Der Entwurf einer vierten Änderungssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung
in der Stadt Erkelenz vom 14.12.2005 ist der Beschlussvorlage als Anlage 1 beigefügt.
Die im Vergleich zur Satzung in der Fassung der dritten Änderung vom 20.12.2012
vorzunehmenden Änderungen, versehen mit Erläuterungen, sind in einer tabellarischen Übersicht aufgeführt, welche als Anlage 2 beigefügt ist.
Beschlussentwurf (als Empfehlung an Hauptausschuss und Rat):
„Dem Entwurf der vierten Änderungssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung
in der Stadt Erkelenz vom 14.12.2005, der dem Original der Niederschrift als Anlage
beizufügen ist, wird zugestimmt.“
Finanzielle Auswirkungen:
Keine.
Anlage 1: Entwurf der vierten Änderungssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Erkelenz vom 14.12.2005
Anlage 2: Tabellarische Übersicht der vorgeschlagenen Änderungen der Satzung
über die Abfallentsorgung der Stadt Erkelenz vom 14.12.2005
Vorlage A 30/203/2017 der Stadt Erkelenz
Seite: 2/2
Anlage 1 zum Tagesordnungspunkt A
des Ausschusses für Demographieangelegenheiten, Umwelt und Soziales
am 22.11.2017
“Vierte Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Erkelenz”
Entwurf
Vierte Änderungssatzung
zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Erkelenz vom 14.12.2005
Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.11.2016 (GV. NRW., S. 966), der §§ 5,
8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NRW) vom
21.06.1988 (GV. NRW., S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
07.04.2017 (GV. NRW., S. 442), des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom
24.02.2012 (BGBl. I, S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes
vom 20.07.2017 (BGBl. I, S. 2808) hat der Rat der Stadt Erkelenz in seiner Sitzung am
20.12.2017 folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Präambel der Satzung
Der Wortlaut der Präambel wird wie folgt neu gefasst:
Aufgrund der
§§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S.
666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2016 (GV. NRW. 2016, S. 966),
in der jeweils geltenden Fassung;
des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I 2012, S.
212ff.), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 27.03.2017 (GV NRW
2017, S. 567), in der jeweils geltenden Fassung;
des § 7 der Gewerbeabfall-Verordnung vom 18. April 2017 (BGBl. I 2017, S.
896 ff.), in der jeweils geltenden Fassung;
des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) vom 20.10.2015 (BGBl. I
2015, S. 1739 ff.), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 27.03.2017
(BGBl. I 2017, S. 567) und Art. 6 des Gesetzes vom 13.04.2017 (BGBl. I 2017,
S. 872), in der jeweils geltenden Fassung;
1
des Batteriegesetzes (BattG) vom 20.10.2015 (BGBl. I 2017, S. 2071, zuletzt
geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 13.04.2017 (BGBl. I 2017, S. 872), in
der jeweils geltenden Fassung;
der §§ 5, 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG
NW) vom 21. Juni 1988, zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.04.2017 (GV
NRW 2017, S. 442 ff.), in der jeweils geltenden Fassung;
des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1997 (OWiGBGBl. I 1997, S. 602), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 55 des Gesetzes vom
18.07.2016 (BGBl. I 2016, S. 1666), in der jeweils geltenden Fassung;
hat der Rat der Stadt Erkelenz in seiner Sitzung vom 20.12.2017 folgende Satzung
beschlossen:
Artikel 2
Änderung des § 2 Abs. 2 der Satzung
Der Wortlaut des § 2 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:
(2)
Im Einzelnen erbringt die Stadt Erkelenz gegenüber den Benutzern der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung folgende Abfallentsorgungsleistungen:
1. Einsammeln und Befördern von Abfall zur Beseitigung (sogenannter Restmüll).
2. Einsammeln und Befördern von Bioabfällen, wobei unter Bioabfällen alle im Abfall
enthaltenen biologisch abbaubaren nativ- und derivativ-organischen Abfallanteile, d.h.
alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren organischen Abfallanteile wie z.B.
Speisereste, Zimmer- und Gartenpflanzen, Sträucher, Strauch- und Baumschnitt,
Rasenschnitt und sonstige Gartenabfälle, zu verstehen sind.
3. Einsammeln und Befördern von Altpapier, Kartonagen und Pappe soweit es sich
nicht um Einweg-Verkaufsverpackungen aus Pappe / Papier / Karton handelt.
4. Einsammlung und Beförderung von Alttextilien.
5. Einsammeln und Befördern von sperrigen Abfällen / Sperrmüll.
6. Einsammeln und Befördern von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nach dem
Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) und § 17 dieser Satzung.
7. Einsammeln und Befördern von Altbatterien gemäß § 13 Batteriegesetz (BattG).
8. Einsammeln und Befördern von schadstoffhaltigen Abfällen mit Schadstoffmobilen.
In dem als Anlage 2 beigefügten Positivkatalog für Schadstoffe sind diejenigen Abfallarten ersichtlich, die von der Stadt Erkelenz eingesammelt werden. Der Positivkatalog ist Bestandteil dieser Satzung.
2
9. Information und Beratung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von
Abfällen.
10. Aufstellen, Unterhalten und Entleeren von Straßenpapierkörben.
11. Einsammeln und Befördern von verbotswidrigen Abfallablagerungen von den der
Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im Gemeindegebiet.
12. Vorhaltung einer Annahmestelle für Grünabfälle, die auf den an die kommunale
Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossenen Grundstücken anfallen.
Artikel 3
Änderung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung
Der Wortlaut des § 3 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt neu gefasst:
(1)
Vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt Erkelenz sind gemäß § 20
Abs. 2 KrWG mit Zustimmung der zuständigen Behörde ausgeschlossen:
1. Folgende Abfälle, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG einer
Rücknahmepflicht unterliegen, bei denen entsprechende Rücknahmevorrichtungen
tatsächlich zur Verfügung stehen und bei denen die Stadt Erkelenz nicht durch Erfassung als ihr übertragene Aufgabe bei der Rücknahme mitwirkt (§ 20 Abs.2 Satz 1
KrWG):
Gebrauchte Einwegverpackungen aus Glas, Papier / Pappe / Karton, Kunststoffen
oder Verbundstoffen, Metall oder sonstigen Materialien soweit diese über ein System
nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Verpackungsverordnung eingesammelt werden.
Altöl gemäß Altölverordnung (AltölV).
Artikel 4
Einfügen des § 4 Abs. 1 S. 2
§ 4 Abs. 1 S. 2 wird mit folgendem Wortlaut eingefügt:
Dieses gilt auch für Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, soweit sie mit den in Satz 1 genannten Abfällen entsorgt werden
können.
Artikel 5
Änderung des § 6 Abs. 2 der Satzung
Der Wortlaut des § 6 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:
3
(2)
Eigentümer von Grundstücken und Abfallerzeuger/-besitzer auf Grundstücken,
die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z. B. gewerblich/ industriell genutzt
werden, haben gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG gleichermaßen die Verpflichtungen
nach Abs. 1, soweit auf diesen Grundstücken Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 3
Abs.1 Satz 2 2. Halbsatz KrWG anfallen. Sie haben nach § 7 Gewerbeabfall-Verordnung für gewerbliche Siedlungsabfälle im Sinne des § 2 Abs. 1 GewAbfV
eine Pflicht-Restmülltonne zu benutzen. Die Zuteilung des Gefäßvolumens für die
Pflicht-Restmülltonne erfolgt auf der Grundlage der Maßgaben in § 11 Abs. 3 dieser
Satzung. Abfälle gelten als angefallen, wenn erstmalig die Begriffsmerkmale in § 3
Abs. 1 KrWG erfüllt sind. Das sog. Huckepackverfahren ist unzulässig, d. h. angefallener Restmüll darf als gemischter Siedlungsabfall (Abfallschlüssel-Nummer 20 03
01) nicht mit anderen Abfällen, die einer anderen Abfallschlüssel-Nummer der Anlage
zur Abfallverzeichnisverordnung zuzuordnen sind, entsorgt werden. Im Übrigen gilt
Abfall zur Beseitigung als angefallen, wenn konkrete Verwertungsmaßnahmen durch
den gewerblichen Abfallbesitzer/-erzeuger unter Beachtung der Vorgaben zur Trennung von Abfällen in den §§ 3 und 4 GewAbfV nicht schlüssig und nachvollziehbar
aufgezeigt werden können. Dieses ist z. B. bei benutzten Staubsaugerbeuteln, benutzten Papiertaschen- bzw. Papierküchentüchern, Küchenschwämmen, Kehricht,
benutzten Damenbinden und Tampons, Zigarettenkippen sowie zerbrochenem Porzellan anzunehmen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der freiwilligen Benutzung einer Biotonne, damit die Fehlwurfquote bezogen auf Glas und Bioabfälle von
nicht mehr als 5 % in einem Abfallgemisch eingehalten werden kann, welches gemäß
den §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 1 GewAbfV einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen ist.
Artikel 6
Änderung des § 8 Abs. 2 der Satzung
Der Wortlaut des § 8 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:
(2)
Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang besteht bei Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z. B. industriell/gewerblich
genutzt oder gewerblich genutzt werden, wenn der Abfallerzeuger/Abfallbesitzer
nachweist, dass er/sie die bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung in eigenen
Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung) und keine überwiegenden öffentlichen Interesse
eine Überlassung der Abfälle zur Beseitigung erfordern. Die Stadt Erkelenz stellt auf
der Grundlage der Darlegungen der/des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen
fest, ob eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Abs. 1
Satz 2 2. Halbsatz KrWG i. V. m. § 7 Gewerbeabfallverordnung besteht.
Artikel 7
Änderung des § 12 der Satzung
Der Wortlaut des § 12 wird wie folgt neu gefasst:
(1)
Die zu entleerenden Abfallbehälter für Restmüll, Papier und Biomüll, die sperrigen Abfälle sowie Abfälle im Rahmen der Grünabfuhr sind frühestens ab 18:00 Uhr
4
am Vortag des Abholtages und bis spätestens 6:00 Uhr am Abholtage von den Anschlusspflichtigen beziehungsweise anderen Abfallbesitzern grundsätzlich am Gehwegrand, in jedem Falle aber so bereitzustellen, dass der Verkehr auf der Fahrbahn
nicht gefährdet und auch der übrige Gemeingebrauch an öffentlichen Straßen nicht
übermäßig beeinträchtigt wird. Eine Ablage von Abfallsäcken jeder Art (Restmüll,
Papier, Gelb) in Grünanlagen und –streifen am Fahrbahnrand ist nicht zugelassen.
Kann das Sammelfahrzeug z.B. wegen des Straßenzuschnitts oder aufgrund von
Straßenbauarbeiten nicht an ein angeschlossenes Grundstück heranfahren, sind die
Abfallbehälter diesem bis zur nächsten durchgängig befahrbaren öffentlichen Straße
entgegenzubringen oder am Eingang der Straße verkehrssicher aufzustellen. Der
Abholplatz kann von der Stadt Erkelenz bestimmt werden. Bei der Festlegung des
Entleerungsstandortes ist zu beachten, dass die wegemäßige Entfernung, die die
anschlusspflichtige Person mit den Abfallgefäßen von der Grundstücksgrenze bis
zum Entleerungsort zurücklegen muss, zumutbar ist. Nach der Entleerung sind die
Abfallgefäße baldmöglichst und bis spätestens 22:00 Uhr am Abholtage von der öffentlichen Verkehrsfläche zu entfernen. Den Anweisungen der von der Stadt Erkelenz
Beauftragten ist Folge zu leisten.
(2) Verunreinigungen, die bei der Leerung der bereitgestellten Abfallbehältnisse für
Restmüll, Papier und Biomüll, bei der Bereitstellung von sperrigen Abfällen sowie Astund Strauchschnitt entstehen, sind von den Abschlussnehmern umgehend auf eigene
Kosten zu beseitigen.
Artikel 8
Einfügen des § 11 Abs. 10
§ 11 Abs. 10 wird mit folgendem Wortlaut eingefügt:
(10) Wird bei drei aufeinander folgenden Entleerungsterminen festgestellt, dass
Bioabfallgefäße oder Papiergefäße mit Restmüll oder anderen Abfällen falsch befüllt
worden sind, so werden wegen der damit verbundenen Verhinderung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung dieser Abfälle die Bioabfall- und/oder
Altpapiergefäße abgezogen und durch Restmüllgefäße mit dem entsprechenden
Fassungsvolumen der abgezogenen Bioabfall- und Altpapiergefäße ersetzt.
Artikel 9
Änderungen des § 17
Der Wortlaut der Überschrift des § 17 wird wie folgt neu gefasst:
§ 17
Entsorgung von Sperrmüll, Elektro- und Elektronik-Altgeräten und Altbatterien
§ 17 Abs. 7 wird mit folgendem Wortlaut eingefügt:
5
(7)
Elektro- und Elektronik-Altgeräte i. S. d. § 3 Nr. 1 ElektroG sind vom Besitzer
der Altgeräte gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 ElektroG getrennt vom unsortierten Siedlungsabfall, insbesondere Sperrmüll, gesondert zur Abholung vor dem Grundstück
bereitzustellen oder zu einer von der Stadt Erkelenz benannten Sammelstelle zu
bringen. Besitzer von Altgeräten haben Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht
von Altgeräten umschlossen sind, gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 ElektroG vor der Abgabe
an der Erfassungsstelle von diesen zu trennen und der gesonderten Altbatterien-Entsorgung der Stadt Erkelenz zuzuführen. Dieses gilt gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3
ElektroG nicht, soweit nach § 14 Abs. 5 Satz 2 und Satz 3 ElektroG Altgeräte separiert
werden, um sie für die Wiederverwendung vorzubereiten.
§ 17 Abs. 8 wird mit folgendem Wortlaut eingefügt:
(8)
Altbatterien i. S. d. § 2 Abs. 9 Batteriegesetz (BattG) sind vom Endnutzer (§ 2
Abs. 13 BattG) als Besitzer von Altbatterien gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BattG vom
unsortierten Siedlungsabfall einer getrennten Erfassung zuzuführen. Dieses gilt gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 BattG nicht für Altbatterien, die in andere Produkte fest eingebaut worden sind. Die Stadt Erkelenz informiert darüber, in welcher Art und Weise
sie die getrennte Rücknahme von Altbatterien gemäß § 13 Abs. 1 BattG durchführt.
Artikel 10
Änderung des § 19 Abs. 6 der Satzung
Der Wortlaut des § 19 Abs. 6 wird wie folgt neu gefasst:
(6)
Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird insoweit durch § 19 Abs. 1 Satz 3 KrWG eingeschränkt.
Artikel 11
Änderung des § 26 der Satzung
Der Wortlaut des § 26 wird wie folgt neu gefasst:
Die Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Erkelenz vom 14.12.2005 in der
Fassung der vierten Änderung tritt zum 01.01.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung in der Fassung der dritten Änderung vom 20.10.2012 (in Kraft getreten am
01.01.2013) außer Kraft.
Artikel 12
In-Kraft-Treten
Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2018 in Kraft.
6
Anlage 2
Tabellarische Übersicht der vorgeschlagenen Änderungen der Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt Erkelenz vom 14.12.2005
Aktuelle Fassung
Vorschlag der Neufassung
Erläuterungen zum Änderungsvorschlag:
(Ergänzungen und inhaltliche Änderungen
werden fett dargestellt)
Präambel
Präambel
Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeord- Aufgrund der
nung für das Land Nordrhein-Westfalen vom
14. Juli 1994 (GV. NRW., S. 666), des Kreis §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für
laufwirtschaftsgesetzes
(KrWG)
vom
das Land Nordrhein-Westfalen (GO
24.02.2012 (BGBl. I 2012, S. 212ff.), § 7 der
NRW) in der Fassung der BekanntmaGewerbeabfall-Verordnung vom 19.06.2002
chung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S.
(BGBl. I 2002, S. 1938ff.), der §§ 8 und 9 des
666), zuletzt geändert durch Gesetz
Abfallgesetzes für das Land Nordrheinvom 15.11.2016 (GV. NRW. 2016, S.
Westfalen (LAbfG NW) vom 21. Juni 1988,
966), in der jeweils geltenden Fassowie des § 17 des Gesetzes über Ordsung;
nungswidrigkeiten vom 19. Februar 1987
(BGBl. I, S. 602) – alle Gesetze in der derzeit
des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes
jeweils gültigen Fassung - hat der Rat der
(KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I 2012,
Stadt Erkelenz in seiner Sitzung vom
S. 212ff.), zuletzt geändert durch Art.
19.12.2012 folgende Satzung beschlossen:
1 des Gesetzes vom 27.03.2017 (GV
NRW 2017, S. 567), in der jeweils geltenden Fassung;
des § 7 der Gewerbeabfall-Verordnung
vom 18. April 2017 (BGBl. I 2017, S.
896 ff.), in der jeweils geltenden Fassung;
des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) vom 20.10.2015
(BGBl. I 2015, S. 1739 ff.), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes
Die aktuellen Änderungen der Gesetze, auf deren Grundlage die Satzung erlassen wird, werden eingefügt. Zudem werden das Elektro- und
Elektronikgerätegesetz sowie das Batteriegesetz
als Rechtsgrundlagen ergänzt, da diese die gesetzliche Grundlage einiger neuer oder neu gefasster Satzungsvorschriften bilden. Zwecks
Übersichtlichkeit sollte die Präambel nunmehr
nicht als Block sondern als Liste gefasst werden.
vom 27.03.2017 (BGBl. I 2017, S. 567)
und Art. 6 des Gesetzes vom
13.04.2017 (BGBl. I 2017, S. 872), in
der jeweils geltenden Fassung;
des Batteriegesetzes (BattG) vom
20.10.2015 (BGBl. I 2017, S. 2071, zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 13.04.2017 (BGBl. I 2017,
S. 872), in der jeweils geltenden Fassung;
der §§ 5, 8 und 9 des Abfallgesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen
(LAbfG NW) vom 21. Juni 1988, zuletzt
geändert
durch
Gesetz
vom
07.04.2017 (GV NRW 2017, S. 442 ff.),
in der jeweils geltenden Fassung;
des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1997
(OWiG- BGBl. I 1997, S. 602), zuletzt
geändert durch Art. 4 Abs. 55 des
Gesetzes vom 18.07.2016 (BGBl. I
2016, S. 1666), in der jeweils geltenden Fassung;
hat der Rat der Stadt Erkelenz in seiner Sitzung vom 20.12.2017 folgende Satzung beschlossen:
§ 2 Abs. 2
§ 2 Abs. 2
zu Nr. 4:
(2)
Im Einzelnen erbringt die Stadt Erkelenz gegenüber den Benutzern der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung folgende Abfallentsorgungsleistungen:
(2)
Im Einzelnen erbringt die Stadt Erkelenz gegenüber den Benutzern der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung folgende
Abfallentsorgungsleistungen:
Alttextilien sind bei Einwurf in AlttextilienContainer Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 KrWG.
Dies gilt auch bei Abgabe an einer AlttextilienSammelstelle. Deshalb unterfallen Alttextilien als
Abfall grundsätzlich der Abfallentsorgungspflicht
der Gemeinde als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (§§ 17 Abs. 1, 20 KrWG i. V. m. § 5
Abs. 1, 2, 6 LAbfG NRW).
1. Einsammeln und Befördern von Abfall zur 1. Einsammeln und Befördern von Abfall zur
Beseitigung (sogenannter Restmüll).
Beseitigung (sogenannter Restmüll).
2. Einsammeln und Befördern von Bioabfällen, wobei unter Bioabfällen alle im Abfall
enthaltenen biologisch abbaubaren nativund derivativ-organischen Abfallanteile, d.h.
alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren organischen Abfallanteile wie z.B.
Speisereste, Zimmer- und Gartenpflanzen,
Sträucher, Strauch- und Baumschnitt, Rasenschnitt und sonstige Gartenabfälle, zu
verstehen sind.
3. Einsammeln und Befördern von Altpapier,
Kartonagen und Pappe soweit es sich nicht
um Einweg-Verkaufsverpackungen aus Pappe / Papier / Karton handelt.
4. Einsammlung und Beförderung von sperrigen Abfällen / Sperrmüll.
2. Einsammeln und Befördern von Bioabfällen,
wobei unter Bioabfällen alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren nativ- und derivativ-organischen Abfallanteile, d.h. alle im Abfall
enthaltenen biologisch abbaubaren organischen Abfallanteile wie z.B. Speisereste, Zimmer- und Gartenpflanzen, Sträucher, Strauchund Baumschnitt, Rasenschnitt und sonstige
Gartenabfälle, zu verstehen sind.
zu Nr. 7:
Gemäß § 13 Abs. 1 Batteriegesetz (BattG) sind
die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verpflichtet, Geräte-Batterien, die gemäß § 10 Abs.
1 S. 2 ElektroG durch den Endnutzer vom Altgerät zu trennen sind, unentgeltlich zurückzunehmen und dem Gemeinsamen Rücknahmesystem
3. Einsammeln und Befördern von Altpapier, zur Abholung bereitzustellen (§ 13 Abs. 1 S. 1, 2
Kartonagen und Pappe soweit es sich nicht um BattG). Dies gilt auch, soweit sich der öffentlichEinweg-Verkaufsverpackungen aus Pappe / rechtliche Entsorgungsträger freiwillig an der
Papier / Karton handelt.
Sammlung von anderen Geräte-Altbatterien beteiligt (§ 13 Abs. 1 S. 3 BattG).
4. Einsammlung und Beförderung von Alttextilien.
5. Einsammeln und Befördern von sperrigen
5. Einsammeln und Befördern von Elektro- Abfällen / Sperrmüll.
und Elektronikgroßgeräten nach dem ElektroG und § 17 dieser Satzung.
6. Einsammeln und Befördern von Elektro- und
Elektronik-Altgeräten nach dem Elektro- und
6. Einsammeln und Befördern von schad- Elektronikgerätegesetz (ElektroG) und § 17
stoffhaltigen Abfällen mit Schadstoffmobilen. dieser Satzung.
In dem als Anlage 2 beigefügten Positivkatalog für Schadstoffe sind diejenigen Abfallarten ersichtlich, die von der Stadt Erkelenz
eingesammelt werden. Der Positivkatalog ist
Bestandteil dieser Satzung.
7. Einsammeln und Befördern von Altbatterien gemäß § 13 Batteriegesetz (BattG).
10. Vorhaltung einer Annahmestelle für
Grünabfälle, die auf den an die kommunale
Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossenen Grundstücken anfallen.
11. Einsammeln und Befördern von verbotswidrigen Abfallablagerungen von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im
Gemeindegebiet.
8. Einsammeln und Befördern von schadstoffhaltigen Abfällen mit Schadstoffmobilen. In
dem als Anlage 2 beigefügten Positivkatalog
7. Information und Beratung über die Ver- für Schadstoffe sind diejenigen Abfallarten
meidung, Verwertung und Entsorgung von ersichtlich, die von der Stadt Erkelenz eingeAbfällen.
sammelt werden. Der Positivkatalog ist Bestandteil dieser Satzung.
8. Aufstellen, Unterhalten und Entleeren von
Straßenpapierkörben
9. Information und Beratung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfäl9. Einsammeln und Befördern von verbots- len.
widrigen Abfallablagerungen von den der
Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im 10. Aufstellen, Unterhalten und Entleeren von
Gemeindegebiet.
Straßenpapierkörben.
12. Vorhaltung einer Annahmestelle für Grünabfälle, die auf den an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossenen
Grundstücken anfallen.
§ 3 Abs. 1 Nr. 1
§ 3 Abs. 1 Nr. 1
Aufgrund der Verpflichtung aus § 13 BattG zur
Entsorgung von Altbatterien, ist ein Ausschluss
(1)
Vom Einsammeln und Befördern (1)
Vom Einsammeln und Befördern durch der Entsorgungsleistung in § 3 Abs. 1 Nr. 1 der
durch die Stadt Erkelenz sind gemäß § 20 die Stadt Erkelenz sind gemäß § 20 Abs. 2 Abfallsatzung nicht mehr möglich.
Abs. 2 KrWG mit Zustimmung der zuständi- KrWG mit Zustimmung der zuständigen Begen Behörde ausgeschlossen:
hörde ausgeschlossen:
1. Folgende Abfälle, die aufgrund einer
Rechtsverordnung nach § 25 KrWG einer
Rücknahmepflicht unterliegen, bei denen
entsprechende
Rücknahmevorrichtungen
tatsächlich zur Verfügung stehen und bei
denen die Stadt Erkelenz nicht durch Erfassung als ihr übertragene Aufgabe bei der
Rücknahme mitwirkt (§ 20 Abs. 2 Satz 1
KrWG):
Gebrauchte Einwegverpackungen aus Glas,
Papier / Pappe / Karton, Kunststoffen oder
Verbundstoffen, Metall oder sonstigen Materialien soweit diese über ein System nach § 6
Abs. 3 Satz 1 Verpackungsverordnung eingesammelt werden.
1. Folgende Abfälle, die aufgrund einer
Rechtsverordnung nach § 25 KrWG einer
Rücknahmepflicht unterliegen, bei denen entsprechende Rücknahmevorrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen und bei denen die
Stadt Erkelenz nicht durch Erfassung als ihr
übertragene Aufgabe bei der Rücknahme mitwirkt (§ 20 Abs.2 Satz 1 KrWG):
Gebrauchte Einwegverpackungen aus Glas,
Papier / Pappe / Karton, Kunststoffen oder
Verbundstoffen, Metall oder sonstigen Materialien soweit diese über ein System nach § 6
Abs. 3 Satz 1 Verpackungsverordnung eingesammelt werden.
(…)
Altbatterien gemäß Batteriegesetz (BattG).
Altöl gemäß Altölverordnung (AltölV).
Altöl gemäß Altölverordnung (AltölV).
§ 4 Abs. 1 S. 2
§ 4 Abs. 1 S. 2
nicht vorhanden
Dieses gilt auch für Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus Gewerbe- und
Dienstleistungsbetrieben, soweit sie mit
den in Satz 1 genannten Abfällen entsorgt
werden können.
§ 4 Abs. 1 der Satzung gibt den Wortlaut des § 5
Abs. 3 LAbfG NRW wieder. Der neu eingefügte
§ 4 Abs. 1 enthält den Wortlaut des § 5 Abs. 3 S.
2 LAbfG NRW, welcher bisher nicht in der Satzung vorhanden ist. Er erweitert die Pflicht des
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zur
getrennten Entsorgung von Abfällen aus Haushaltungen, die wegen ihres Schadstoffgehalts
einer getrennten Entsorgung bedürfen um die
genannten vergleichbaren Abfälle. Die Regelung
in der Satzung dient daher der Klarstellung und
Festlegung der bestehenden gesetzlichen Pflicht.
§ 6 Abs. 2
§ 6 Abs. 2
(2) Eigentümer von Grundstücken und Abfallerzeuger / Abfallbesitzer auf Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern
anderweitig z.B. gewerblich/ industriell genutzt werden, haben gleichermaßen die Verpflichtungen nach Abs. 1, soweit auf diesen
Grundstücken Abfälle zur Beseitigung im
Sinne des § 3 Abs.1 Satz 2 2. Halbsatz
KrWG anfallen. Sie haben nach § 7 Satz 4
der Gewerbeabfall-Verordnung für gewerbliche Siedlungsabfälle im Sinne des § 2 Nr. 1
GewAbfV eine Pflichtrestmülltonne zu benutzen. Die Zuteilung des Gefäßvolumens für
die Pflichtrestmülltonne erfolgt auf der
Grundlage der Maßgaben in § 11 Abs. 3 dieser Satzung. Gewerbliche Siedlungsabfälle
sind nach § 2 Nr. 1 GewAbfV, Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als
privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der
Abfall-Verzeichnis-Verordnung
aufgeführt
sind, insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit und
Zusammensetzung ähnlich sind sowie Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen.
(2) Eigentümer von Grundstücken und Abfallerzeuger/-besitzer auf Grundstücken, die nicht
zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z. B.
gewerblich/ industriell genutzt werden, haben
gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG gleichermaßen die Verpflichtungen nach Abs. 1, soweit
auf diesen Grundstücken Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 3 Abs.1 Satz 2 2. Halbsatz KrWG anfallen. Sie haben nach § 7 Gewerbeabfall-Verordnung für gewerbliche Siedlungsabfälle im Sinne des § 2 Abs. 1 GewAbfV
eine Pflicht-Restmülltonne zu benutzen. Die
Zuteilung des Gefäßvolumens für die PflichtRestmülltonne erfolgt auf der Grundlage der
Maßgaben in § 11 Abs. 3 dieser Satzung. Abfälle gelten als angefallen, wenn erstmalig
die Begriffsmerkmale in § 3 Abs. 1 KrWG
erfüllt sind. Das sog. Huckepackverfahren
ist unzulässig, d. h. angefallener Restmüll
darf als gemischter Siedlungsabfall (Abfallschlüssel-Nummer 20 03 01) nicht mit anderen Abfällen, die einer anderen Abfallschlüssel-Nummer der Anlage zur Abfallverzeichnisverordnung zuzuordnen sind,
entsorgt werden. Im Übrigen gilt Abfall zur
Beseitigung als angefallen, wenn konkrete
Verwertungsmaßnahmen durch den gewerblichen Abfallbesitzer/-erzeuger unter
Beachtung der Vorgaben zur Trennung von
Abfällen in den §§ 3 und 4 GewAbfV nicht
schlüssig und nachvollziehbar aufgezeigt
werden können. Dieses ist z. B. bei benutzten Staubsaugerbeuteln, benutzten Papier-
Die Zuteilung der Pflicht-Restmülltonne für gewerblich und industriell genutzte Grundstücke ist
nach der neuen Gewerbeabfallverordnung weiterhin erforderlich. Diese Pflicht entfällt allerdings, wenn der gewerbliche Abfallbesitzer/erzeuger nachweisen kann, dass bei ihm keine
Abfälle anfallen.
Insofern ist die Einfügung eines Passus´ notwendig, welcher den Anfall von Abfällen abschließend definiert. Hierbei ist ein Hinweis auf die
Unzulässigkeit des sog. Huckepackverfahrens
erforderlich. Zudem gilt Abfall bereits als angefallen, wenn der gewerbliche Abfallbesitzer/erzeuger konkrete Verwertungsmaßnahmen für
die in der Aufzählung (Staubsaugerbeutel, etc.)
beispielhaft enthaltenen Sachen nicht aufzeigen
kann. Der Anfall der dort genannten Abfälle wird
somit regelmäßig vermutet und erschwert den
Nachweis des Nichtanfalls von Abfällen.
Die Regelung der freiwilligen Benutzung einer
Biotonne zur Reduzierung der Fehlwurfquote ist
für den Fall erforderlich, dass ein gewerblicher
Abfallbesitzer/-erzeuger von der Pflicht der getrennten Sammlung und Beförderung bestimmter
Abfälle aus wirtschaftlichen oder technischen
Gründen gemäß § 3 Abs. 2 GewAbfV befreit ist.
In diesen Fällen greift nämlich die Verpflichtung
gemäß § 4 Abs.1 GewAbfV, die Abfälle unverzüglich einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen.
Da in den zugeführten Abfallgemischen ein Anteil
von Glas und Bioabfällen von 5 % nicht überschritten werden darf (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 GewAbfV)
ist zur entsprechenden Reduzierung des Anteils
taschen- bzw. Papierküchentüchern, Kü- eine Trennungsmöglichkeit einzurichten. Diese
chenschwämmen, Kehricht, benutzten Da- stellt die freiwillige Benutzung der Biotonne dar.
menbinden und Tampons, Zigarettenkippen
sowie zerbrochenem Porzellan anzunehmen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der freiwilligen Benutzung einer Biotonne, damit die Fehlwurfquote bezogen
auf Glas und Bioabfälle von nicht mehr als
5 % in einem Abfallgemisch eingehalten
werden kann, welches gemäß den §§ 3 Abs.
2, 4 Abs. 1 GewAbfV einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen ist.
§ 8 Abs. 2
(2) Eine Ausnahme vom Anschluss- und
Benutzungszwang besteht bei Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken,
sondern anderweitig z.B. industriell / gewerblich genutzt oder gewerblich genutzt
werden, wenn der Abfallerzeuger / Abfallbesitzer nachweist, dass er / sie die
bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung in eigenen Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung) und keine überwiegenden öffentlichen Interesse eine Überlassung der Abfälle zur Beseitigung erfordern. Die Stadt Erkelenz stellt auf der
Grundlage der Darlegungen der / des
Anschluss- und / oder Benutzungspflichtigen fest, ob eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß
§ 17 Abs.1 Satz 2 2. Halbsatz KrWG besteht.
§ 8 Abs. 2
Die Vorschrift des § 7 der neuen Gewerbeabfallverordnung wird eingefügt, da diese an die Vor(2) Eine Ausnahme vom Anschluss- und Be- schrift des § 17 Abs. 1 S. 2 2. HS KrWG annutzungszwang besteht bei Grundstücken, die knüpft.
nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.
B. industriell/gewerblich genutzt oder gewerblich genutzt werden, wenn der Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachweist, dass er/sie die
bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung in
eigenen Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung)
und keine überwiegenden öffentlichen Interesse eine Überlassung der Abfälle zur Beseitigung erfordern. Die Stadt Erkelenz stellt auf
der Grundlage der Darlegungen der/des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest,
ob eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 2.
Halbsatz KrWG i. V. m. § 7 Gewerbeabfallverordnung besteht.
§ 11 Abs. 10
§ 11 Abs. 10
Die Wegnahme von Bioabfallgefäßen und Altpapiergefäßen und Zuteilung eines größeren Restmüllgefäßes ist zulässig, wenn ständig Abfallbehälter falsch befüllt werden und satzungsrechtlich
ein solches Verfahren vorgesehen ist (vgl. VG
Gelsenkirchen, Urt. v. 09.09.2014; Az.: 9 K
2374/13). Folglich sollte eine Regelung in die
Satzung eingefügt werden, welche zu diesem
Vorgehen im Einzelfall ermächtigt. Das Verfahren
sichert die ordnungsgemäße und schadlose
Verwertung von Bioabfällen und Altpapier.
(10) nicht vorhanden
(10) Wird bei drei aufeinander folgenden
Entleerungsterminen festgestellt, dass Bioabfallgefäße oder Papiergefäße mit Restmüll oder anderen Abfällen falsch befüllt
worden sind, so werden wegen der damit
verbundenen Verhinderung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung dieser Abfälle die Bioabfall- und/oder
Altpapiergefäße abgezogen und durch
Restmüllgefäße mit dem entsprechenden
Fassungsvolumen der abgezogenen Bioabfall- und Altpapiergefäße ersetzt.
§ 12
§ 12
zu Abs. 1:
(1)
Die zu entleerenden Abfallbehälter für
Restmüll, Papier und Biomüll, die sperrigen
Abfälle sowie Abfälle im Rahmen der Grünabfuhr sind am Abholtage bis 06.00 Uhr von
den Anschlusspflichtigen beziehungsweise
anderen Abfallbesitzern grundsätzlich am
Gehwegrand, in jedem Falle aber so bereitzustellen, dass der Verkehr auf der Fahrbahn
nicht gefährdet und auch der übrige Gemeingebrauch an öffentlichen Straßen nicht
übermäßig beeinträchtigt wird. Eine Ablage
von Abfallsäcken jeder Art (Restmüll, Papier,
Gelb) in Grünanlagen und –streifen am
Fahrbahnrand ist nicht zugelassen. Kann das
Sammelfahrzeug z.B. wegen des Straßenzuschnitts oder aufgrund von Straßenbauarbeiten nicht an ein angeschlossenes Grundstück heranfahren, sind die Abfallbehälter
(1)
Die zu entleerenden Abfallbehälter für
Restmüll, Papier und Biomüll, die sperrigen
Abfälle sowie Abfälle im Rahmen der Grünabfuhr sind frühestens ab 18:00 Uhr am Vortag
des Abholtages und bis spätestens 6:00
Uhr am Abholtage von den Anschlusspflichtigen beziehungsweise anderen Abfallbesitzern
grundsätzlich am Gehwegrand, in jedem Falle
aber so bereitzustellen, dass der Verkehr auf
der Fahrbahn nicht gefährdet und auch der
übrige Gemeingebrauch an öffentlichen Straßen nicht übermäßig beeinträchtigt wird. Eine
Ablage von Abfallsäcken jeder Art (Restmüll,
Papier, Gelb) in Grünanlagen und –streifen am
Fahrbahnrand ist nicht zugelassen. Kann das
Sammelfahrzeug z.B. wegen des Straßenzuschnitts oder aufgrund von Straßenbauarbeiten
nicht an ein angeschlossenes Grundstück her-
Die Regelungen der Bereitstellung der Abfallbehältnisse sind bisher unklar. Insbesondere fehlen
genaue Zeiten zu denen die Bereitstellung und
die Entfernung der Tonnen zu erfolgen hat.
zu Abs. 2:
Es handelt sich hierbei nicht um eine inhaltliche
Änderung, sondern lediglich um eine Überarbeitung des Wortlauts zum besseren Verständnis
der Vorschrift.
diesem bis zur nächsten durchgängig befahrbaren öffentlichen Straße entgegenzubringen oder am Eingang der Straße verkehrssicher aufzustellen. Der Abholplatz
kann von der Stadt Erkelenz bestimmt werden. Bei der Festlegung des Entleerungsstandortes ist zu beachten, dass die wegemäßige Entfernung, die die anschlusspflichtige Person mit den Abfallgefäßen von der
Grundstücksgrenze bis zum Entleerungsort
zurücklegen muss, zumutbar ist. Nach der
Entleerung sind die Abfallgefäße baldmöglichst von der öffentlichen Verkehrsfläche zu
entfernen. Den Anweisungen der von der
Stadt Erkelenz Beauftragten ist Folge zu leisten.
anfahren, sind die Abfallbehälter diesem bis
zur nächsten durchgängig befahrbaren öffentlichen Straße entgegenzubringen oder am Eingang der Straße verkehrssicher aufzustellen.
Der Abholplatz kann von der Stadt Erkelenz
bestimmt werden. Bei der Festlegung des Entleerungsstandortes ist zu beachten, dass die
wegemäßige Entfernung, die die anschlusspflichtige Person mit den Abfallgefäßen von
der Grundstücksgrenze bis zum Entleerungsort
zurücklegen muss, zumutbar ist. Nach der Entleerung sind die Abfallgefäße baldmöglichst
und bis spätestens 22:00 Uhr am Abholtage
von der öffentlichen Verkehrsfläche zu entfernen. Den Anweisungen der von der Stadt Erkelenz Beauftragten ist Folge zu leisten.
(2) Verunreinigungen, die bei der Leerung
der bereitgestellten Abfallbehältnisse bei der
Bereitstellung von sperrigen Abfällen sowie
Ast- und Strauchschnitt entstehen, sind von
den Abschlussnehmern umgehend auf eigene Kosten zu beseitigen.
(2) Verunreinigungen, die bei der Leerung der
bereitgestellten Abfallbehältnisse für Restmüll, Papier und Biomüll, bei der Bereitstellung von sperrigen Abfällen sowie Ast- und
Strauchschnitt entstehen, sind von den Abschlussnehmern umgehend auf eigene Kosten
zu beseitigen.
§ 17 Abs. 7, 8
§ 17 Abs. 7, 8
§ 17
Sperrige Gegenstände / Sperrgut
(7) nicht vorhanden
(8) nicht vorhanden
Die Verpflichtung der Stadt ergibt sich aus § 13,
14 ElektroG. Der Abfallbesitzer/-erzeuger ist
§ 17
nach § 10 Abs. 1 ElektroG verpflichtet, ElektroEntsorgung von Sperrmüll, Elektro- und und Elektronikgeräte einer getrennten Erfassung
Elektronik-Altgeräten und Altbatterien
zuzuführen. Folglich muss in der Satzung geregelt werden, wie die Bereitstellung dieser Geräte
(7) Elektro- und Elektronik-Altgeräte i. S. d. erfolgen muss.
§ 3 Nr. 1 ElektroG sind vom Besitzer der
Altgeräte gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Elekt- Zusätzlich besteht die Verpflichtung zur geson-
roG getrennt vom unsortierten Siedlungsabfall, insbesondere Sperrmüll, gesondert
zur Abholung vor dem Grundstück bereitzustellen. Besitzer von Altgeräten haben
Altbatterien und Altakkumulatoren, die
nicht von Altgeräten umschlossen sind,
gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 ElektroG vor der
Abgabe an der Erfassungsstelle von diesen
zu trennen und der gesonderten Altbatterien-Entsorgung der Stadt Erkelenz zuzuführen. Dieses gilt gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3
ElektroG nicht, soweit nach § 14 Abs. 5
Satz 2 und Satz 3 ElektroG Altgeräte separiert werden, um sie für die Wiederverwendung vorzubereiten.
derten Entsorgung von Altbatterien gemäß § 13
BattG, sofern sich diese von den Elektro- und
Elektronikgeräten trennen lassen. Die Modalitäten der gesonderten Entsorgung von Batterien
müssen daher ebenfalls neu geregelt werden.
(8) Altbatterien i. S. d. § 2 Abs. 9 Batteriegesetz (BattG) sind vom Endnutzer (§ 2
Abs. 13 BattG) als Besitzer von Altbatterien
gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BattG vom unsortierten Siedlungsabfall einer getrennten
Erfassung zuzuführen. Dieses gilt gemäß §
11 Abs. 1 Satz 2 BattG nicht für Altbatterien, die in andere Produkte fest eingebaut
worden sind. Die Stadt Erkelenz informiert
darüber, in welcher Art und Weise sie die
getrennte Rücknahme von Altbatterien gemäß § 13 Abs. 1 BattG durchführt.
§ 19 Abs. 6
§ 19 Abs. 6
(6)
Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit
der Wohnung (Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz)
wird insoweit durch § 19 Abs. 1 Satz 3 KrWG
eingeschränkt.
(6)
Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit
der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 Grundgesetz)
wird insoweit durch § 19 Abs. 1 Satz 3 KrWG
eingeschränkt.
Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung ist in Art. 13 GG normiert.
§ 26
Die Satzung in der Fassung der dritten Änderung tritt zum 01.01.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Abfallentsorgung
in der Stadt Erkelenz vom 14.12.2005 in der
Fassung der zweiten Änderung vom
15.12.2010 (in Kraft getreten am 01.01.2011)
außer Kraft.
§ 26
Das Inkrafttreten bzw. Außerkrafttreten der jeweiligen Fassungen wird mit der Neufassung angeDie Satzung über die Abfallentsorgung in der passt.
Stadt Erkelenz vom 14.12.2005 in der Fassung
der vierten Änderung tritt zum 01.01.2018 in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung in der Fassung der dritten Änderung vom 20.10.2012 (in
Kraft getreten am 01.01.2013) außer Kraft.