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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Erkelenz
Dateiname
54046.pdf
Größe
466 kB
Erstellt
06.11.17, 12:00
Aktualisiert
06.12.17, 16:40

Inhalt der Datei

Beschlussvorlage Federführend: Rechts- und Ordnungsamt Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: A 30/203/2017 öffentlich 27.09.2017 Amt 30 Thomas Steinbusch Vierte Änderung der Abfallsatzung Beratungsfolge: Datum Gremium 22.11.2017 14.12.2017 20.12.2017 Ausschuss für Demographieangelegenheiten, Umwelt und Soziales Hauptausschuss Rat der Stadt Erkelenz Tatbestand: Das Abfallrecht ist durch mehrere Änderungen sowie den Neuerlass verschiedener Gesetze in den vergangenen Jahren in einigen Bereichen neu geregelt worden. Durch Gesetz vom 27.03.2017 (BGBl. I 2017, S. 567) sind das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sowie das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) geändert worden. Zudem trat am 01.08.2017 die neue Gewerbeabfallverordnung in Kraft (BGBl. I 2017 S. 869 ff.). Schließlich wurde das Batteriegesetz (BattG) in Umsetzung der EU-Richtlinien 2013/56/EU und 2006/66/EG zunächst durch das 1. Gesetz zur Änderung des BattG und des KrWG vom 20.11.2015 (BGBl. I 2015, S. 2071) und sodann durch Art. 6 Abs. 10 des Gesetzes vom 13.04.2017 geändert (BGBl. I 2017, S. 872). Vor dem Hintergrund der geänderten Rechtslage ist auch eine Anpassung der Satzung der Stadt Erkelenz erforderlich. Die Verwaltung hat einen Vorschlag zur Änderung nach der aktuellen Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen erarbeitet. Der Entwurf einer vierten Änderungssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Erkelenz vom 14.12.2005 ist der Beschlussvorlage als Anlage 1 beigefügt. Die im Vergleich zur Satzung in der Fassung der dritten Änderung vom 20.12.2012 vorzunehmenden Änderungen, versehen mit Erläuterungen, sind in einer tabellarischen Übersicht aufgeführt, welche als Anlage 2 beigefügt ist. Beschlussentwurf (als Empfehlung an Hauptausschuss und Rat): „Dem Entwurf der vierten Änderungssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Erkelenz vom 14.12.2005, der dem Original der Niederschrift als Anlage beizufügen ist, wird zugestimmt.“ Finanzielle Auswirkungen: Keine. Anlage 1: Entwurf der vierten Änderungssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Erkelenz vom 14.12.2005 Anlage 2: Tabellarische Übersicht der vorgeschlagenen Änderungen der Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt Erkelenz vom 14.12.2005 Vorlage A 30/203/2017 der Stadt Erkelenz Seite: 2/2 Anlage 1 zum Tagesordnungspunkt A des Ausschusses für Demographieangelegenheiten, Umwelt und Soziales am 22.11.2017 “Vierte Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Erkelenz” Entwurf Vierte Änderungssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Erkelenz vom 14.12.2005 Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.11.2016 (GV. NRW., S. 966), der §§ 5, 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NRW) vom 21.06.1988 (GV. NRW., S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 07.04.2017 (GV. NRW., S. 442), des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I, S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 20.07.2017 (BGBl. I, S. 2808) hat der Rat der Stadt Erkelenz in seiner Sitzung am 20.12.2017 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Änderung der Präambel der Satzung Der Wortlaut der Präambel wird wie folgt neu gefasst: Aufgrund der  §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2016 (GV. NRW. 2016, S. 966), in der jeweils geltenden Fassung;  des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I 2012, S. 212ff.), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 27.03.2017 (GV NRW 2017, S. 567), in der jeweils geltenden Fassung;  des § 7 der Gewerbeabfall-Verordnung vom 18. April 2017 (BGBl. I 2017, S. 896 ff.), in der jeweils geltenden Fassung;  des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) vom 20.10.2015 (BGBl. I 2015, S. 1739 ff.), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 27.03.2017 (BGBl. I 2017, S. 567) und Art. 6 des Gesetzes vom 13.04.2017 (BGBl. I 2017, S. 872), in der jeweils geltenden Fassung; 1  des Batteriegesetzes (BattG) vom 20.10.2015 (BGBl. I 2017, S. 2071, zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 13.04.2017 (BGBl. I 2017, S. 872), in der jeweils geltenden Fassung;  der §§ 5, 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom 21. Juni 1988, zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.04.2017 (GV NRW 2017, S. 442 ff.), in der jeweils geltenden Fassung;  des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1997 (OWiGBGBl. I 1997, S. 602), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 55 des Gesetzes vom 18.07.2016 (BGBl. I 2016, S. 1666), in der jeweils geltenden Fassung; hat der Rat der Stadt Erkelenz in seiner Sitzung vom 20.12.2017 folgende Satzung beschlossen: Artikel 2 Änderung des § 2 Abs. 2 der Satzung Der Wortlaut des § 2 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst: (2) Im Einzelnen erbringt die Stadt Erkelenz gegenüber den Benutzern der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung folgende Abfallentsorgungsleistungen: 1. Einsammeln und Befördern von Abfall zur Beseitigung (sogenannter Restmüll). 2. Einsammeln und Befördern von Bioabfällen, wobei unter Bioabfällen alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren nativ- und derivativ-organischen Abfallanteile, d.h. alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren organischen Abfallanteile wie z.B. Speisereste, Zimmer- und Gartenpflanzen, Sträucher, Strauch- und Baumschnitt, Rasenschnitt und sonstige Gartenabfälle, zu verstehen sind. 3. Einsammeln und Befördern von Altpapier, Kartonagen und Pappe soweit es sich nicht um Einweg-Verkaufsverpackungen aus Pappe / Papier / Karton handelt. 4. Einsammlung und Beförderung von Alttextilien. 5. Einsammeln und Befördern von sperrigen Abfällen / Sperrmüll. 6. Einsammeln und Befördern von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) und § 17 dieser Satzung. 7. Einsammeln und Befördern von Altbatterien gemäß § 13 Batteriegesetz (BattG). 8. Einsammeln und Befördern von schadstoffhaltigen Abfällen mit Schadstoffmobilen. In dem als Anlage 2 beigefügten Positivkatalog für Schadstoffe sind diejenigen Abfallarten ersichtlich, die von der Stadt Erkelenz eingesammelt werden. Der Positivkatalog ist Bestandteil dieser Satzung. 2 9. Information und Beratung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen. 10. Aufstellen, Unterhalten und Entleeren von Straßenpapierkörben. 11. Einsammeln und Befördern von verbotswidrigen Abfallablagerungen von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im Gemeindegebiet. 12. Vorhaltung einer Annahmestelle für Grünabfälle, die auf den an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossenen Grundstücken anfallen. Artikel 3 Änderung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung Der Wortlaut des § 3 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt neu gefasst: (1) Vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt Erkelenz sind gemäß § 20 Abs. 2 KrWG mit Zustimmung der zuständigen Behörde ausgeschlossen: 1. Folgende Abfälle, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG einer Rücknahmepflicht unterliegen, bei denen entsprechende Rücknahmevorrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen und bei denen die Stadt Erkelenz nicht durch Erfassung als ihr übertragene Aufgabe bei der Rücknahme mitwirkt (§ 20 Abs.2 Satz 1 KrWG): Gebrauchte Einwegverpackungen aus Glas, Papier / Pappe / Karton, Kunststoffen oder Verbundstoffen, Metall oder sonstigen Materialien soweit diese über ein System nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Verpackungsverordnung eingesammelt werden. Altöl gemäß Altölverordnung (AltölV). Artikel 4 Einfügen des § 4 Abs. 1 S. 2 § 4 Abs. 1 S. 2 wird mit folgendem Wortlaut eingefügt: Dieses gilt auch für Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, soweit sie mit den in Satz 1 genannten Abfällen entsorgt werden können. Artikel 5 Änderung des § 6 Abs. 2 der Satzung Der Wortlaut des § 6 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst: 3 (2) Eigentümer von Grundstücken und Abfallerzeuger/-besitzer auf Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z. B. gewerblich/ industriell genutzt werden, haben gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG gleichermaßen die Verpflichtungen nach Abs. 1, soweit auf diesen Grundstücken Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 3 Abs.1 Satz 2 2. Halbsatz KrWG anfallen. Sie haben nach § 7 Gewerbeabfall-Verordnung für gewerbliche Siedlungsabfälle im Sinne des § 2 Abs. 1 GewAbfV eine Pflicht-Restmülltonne zu benutzen. Die Zuteilung des Gefäßvolumens für die Pflicht-Restmülltonne erfolgt auf der Grundlage der Maßgaben in § 11 Abs. 3 dieser Satzung. Abfälle gelten als angefallen, wenn erstmalig die Begriffsmerkmale in § 3 Abs. 1 KrWG erfüllt sind. Das sog. Huckepackverfahren ist unzulässig, d. h. angefallener Restmüll darf als gemischter Siedlungsabfall (Abfallschlüssel-Nummer 20 03 01) nicht mit anderen Abfällen, die einer anderen Abfallschlüssel-Nummer der Anlage zur Abfallverzeichnisverordnung zuzuordnen sind, entsorgt werden. Im Übrigen gilt Abfall zur Beseitigung als angefallen, wenn konkrete Verwertungsmaßnahmen durch den gewerblichen Abfallbesitzer/-erzeuger unter Beachtung der Vorgaben zur Trennung von Abfällen in den §§ 3 und 4 GewAbfV nicht schlüssig und nachvollziehbar aufgezeigt werden können. Dieses ist z. B. bei benutzten Staubsaugerbeuteln, benutzten Papiertaschen- bzw. Papierküchentüchern, Küchenschwämmen, Kehricht, benutzten Damenbinden und Tampons, Zigarettenkippen sowie zerbrochenem Porzellan anzunehmen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der freiwilligen Benutzung einer Biotonne, damit die Fehlwurfquote bezogen auf Glas und Bioabfälle von nicht mehr als 5 % in einem Abfallgemisch eingehalten werden kann, welches gemäß den §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 1 GewAbfV einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen ist. Artikel 6 Änderung des § 8 Abs. 2 der Satzung Der Wortlaut des § 8 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst: (2) Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang besteht bei Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z. B. industriell/gewerblich genutzt oder gewerblich genutzt werden, wenn der Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachweist, dass er/sie die bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung in eigenen Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung) und keine überwiegenden öffentlichen Interesse eine Überlassung der Abfälle zur Beseitigung erfordern. Die Stadt Erkelenz stellt auf der Grundlage der Darlegungen der/des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz KrWG i. V. m. § 7 Gewerbeabfallverordnung besteht. Artikel 7 Änderung des § 12 der Satzung Der Wortlaut des § 12 wird wie folgt neu gefasst: (1) Die zu entleerenden Abfallbehälter für Restmüll, Papier und Biomüll, die sperrigen Abfälle sowie Abfälle im Rahmen der Grünabfuhr sind frühestens ab 18:00 Uhr 4 am Vortag des Abholtages und bis spätestens 6:00 Uhr am Abholtage von den Anschlusspflichtigen beziehungsweise anderen Abfallbesitzern grundsätzlich am Gehwegrand, in jedem Falle aber so bereitzustellen, dass der Verkehr auf der Fahrbahn nicht gefährdet und auch der übrige Gemeingebrauch an öffentlichen Straßen nicht übermäßig beeinträchtigt wird. Eine Ablage von Abfallsäcken jeder Art (Restmüll, Papier, Gelb) in Grünanlagen und –streifen am Fahrbahnrand ist nicht zugelassen. Kann das Sammelfahrzeug z.B. wegen des Straßenzuschnitts oder aufgrund von Straßenbauarbeiten nicht an ein angeschlossenes Grundstück heranfahren, sind die Abfallbehälter diesem bis zur nächsten durchgängig befahrbaren öffentlichen Straße entgegenzubringen oder am Eingang der Straße verkehrssicher aufzustellen. Der Abholplatz kann von der Stadt Erkelenz bestimmt werden. Bei der Festlegung des Entleerungsstandortes ist zu beachten, dass die wegemäßige Entfernung, die die anschlusspflichtige Person mit den Abfallgefäßen von der Grundstücksgrenze bis zum Entleerungsort zurücklegen muss, zumutbar ist. Nach der Entleerung sind die Abfallgefäße baldmöglichst und bis spätestens 22:00 Uhr am Abholtage von der öffentlichen Verkehrsfläche zu entfernen. Den Anweisungen der von der Stadt Erkelenz Beauftragten ist Folge zu leisten. (2) Verunreinigungen, die bei der Leerung der bereitgestellten Abfallbehältnisse für Restmüll, Papier und Biomüll, bei der Bereitstellung von sperrigen Abfällen sowie Astund Strauchschnitt entstehen, sind von den Abschlussnehmern umgehend auf eigene Kosten zu beseitigen. Artikel 8 Einfügen des § 11 Abs. 10 § 11 Abs. 10 wird mit folgendem Wortlaut eingefügt: (10) Wird bei drei aufeinander folgenden Entleerungsterminen festgestellt, dass Bioabfallgefäße oder Papiergefäße mit Restmüll oder anderen Abfällen falsch befüllt worden sind, so werden wegen der damit verbundenen Verhinderung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung dieser Abfälle die Bioabfall- und/oder Altpapiergefäße abgezogen und durch Restmüllgefäße mit dem entsprechenden Fassungsvolumen der abgezogenen Bioabfall- und Altpapiergefäße ersetzt. Artikel 9 Änderungen des § 17 Der Wortlaut der Überschrift des § 17 wird wie folgt neu gefasst: § 17 Entsorgung von Sperrmüll, Elektro- und Elektronik-Altgeräten und Altbatterien § 17 Abs. 7 wird mit folgendem Wortlaut eingefügt: 5 (7) Elektro- und Elektronik-Altgeräte i. S. d. § 3 Nr. 1 ElektroG sind vom Besitzer der Altgeräte gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 ElektroG getrennt vom unsortierten Siedlungsabfall, insbesondere Sperrmüll, gesondert zur Abholung vor dem Grundstück bereitzustellen oder zu einer von der Stadt Erkelenz benannten Sammelstelle zu bringen. Besitzer von Altgeräten haben Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht von Altgeräten umschlossen sind, gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 ElektroG vor der Abgabe an der Erfassungsstelle von diesen zu trennen und der gesonderten Altbatterien-Entsorgung der Stadt Erkelenz zuzuführen. Dieses gilt gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 ElektroG nicht, soweit nach § 14 Abs. 5 Satz 2 und Satz 3 ElektroG Altgeräte separiert werden, um sie für die Wiederverwendung vorzubereiten. § 17 Abs. 8 wird mit folgendem Wortlaut eingefügt: (8) Altbatterien i. S. d. § 2 Abs. 9 Batteriegesetz (BattG) sind vom Endnutzer (§ 2 Abs. 13 BattG) als Besitzer von Altbatterien gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BattG vom unsortierten Siedlungsabfall einer getrennten Erfassung zuzuführen. Dieses gilt gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 BattG nicht für Altbatterien, die in andere Produkte fest eingebaut worden sind. Die Stadt Erkelenz informiert darüber, in welcher Art und Weise sie die getrennte Rücknahme von Altbatterien gemäß § 13 Abs. 1 BattG durchführt. Artikel 10 Änderung des § 19 Abs. 6 der Satzung Der Wortlaut des § 19 Abs. 6 wird wie folgt neu gefasst: (6) Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird insoweit durch § 19 Abs. 1 Satz 3 KrWG eingeschränkt. Artikel 11 Änderung des § 26 der Satzung Der Wortlaut des § 26 wird wie folgt neu gefasst: Die Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Erkelenz vom 14.12.2005 in der Fassung der vierten Änderung tritt zum 01.01.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung in der Fassung der dritten Änderung vom 20.10.2012 (in Kraft getreten am 01.01.2013) außer Kraft. Artikel 12 In-Kraft-Treten Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2018 in Kraft. 6 Anlage 2 Tabellarische Übersicht der vorgeschlagenen Änderungen der Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt Erkelenz vom 14.12.2005 Aktuelle Fassung Vorschlag der Neufassung Erläuterungen zum Änderungsvorschlag: (Ergänzungen und inhaltliche Änderungen werden fett dargestellt) Präambel Präambel Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeord- Aufgrund der nung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW., S. 666), des Kreis §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für laufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom das Land Nordrhein-Westfalen (GO 24.02.2012 (BGBl. I 2012, S. 212ff.), § 7 der NRW) in der Fassung der BekanntmaGewerbeabfall-Verordnung vom 19.06.2002 chung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. (BGBl. I 2002, S. 1938ff.), der §§ 8 und 9 des 666), zuletzt geändert durch Gesetz Abfallgesetzes für das Land Nordrheinvom 15.11.2016 (GV. NRW. 2016, S. Westfalen (LAbfG NW) vom 21. Juni 1988, 966), in der jeweils geltenden Fassowie des § 17 des Gesetzes über Ordsung; nungswidrigkeiten vom 19. Februar 1987 (BGBl. I, S. 602) – alle Gesetze in der derzeit  des Kreislaufwirtschaftsgesetzes jeweils gültigen Fassung - hat der Rat der (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I 2012, Stadt Erkelenz in seiner Sitzung vom S. 212ff.), zuletzt geändert durch Art. 19.12.2012 folgende Satzung beschlossen: 1 des Gesetzes vom 27.03.2017 (GV NRW 2017, S. 567), in der jeweils geltenden Fassung;  des § 7 der Gewerbeabfall-Verordnung vom 18. April 2017 (BGBl. I 2017, S. 896 ff.), in der jeweils geltenden Fassung;  des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) vom 20.10.2015 (BGBl. I 2015, S. 1739 ff.), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes Die aktuellen Änderungen der Gesetze, auf deren Grundlage die Satzung erlassen wird, werden eingefügt. Zudem werden das Elektro- und Elektronikgerätegesetz sowie das Batteriegesetz als Rechtsgrundlagen ergänzt, da diese die gesetzliche Grundlage einiger neuer oder neu gefasster Satzungsvorschriften bilden. Zwecks Übersichtlichkeit sollte die Präambel nunmehr nicht als Block sondern als Liste gefasst werden. vom 27.03.2017 (BGBl. I 2017, S. 567) und Art. 6 des Gesetzes vom 13.04.2017 (BGBl. I 2017, S. 872), in der jeweils geltenden Fassung;  des Batteriegesetzes (BattG) vom 20.10.2015 (BGBl. I 2017, S. 2071, zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 13.04.2017 (BGBl. I 2017, S. 872), in der jeweils geltenden Fassung;  der §§ 5, 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom 21. Juni 1988, zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.04.2017 (GV NRW 2017, S. 442 ff.), in der jeweils geltenden Fassung;  des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1997 (OWiG- BGBl. I 1997, S. 602), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 55 des Gesetzes vom 18.07.2016 (BGBl. I 2016, S. 1666), in der jeweils geltenden Fassung; hat der Rat der Stadt Erkelenz in seiner Sitzung vom 20.12.2017 folgende Satzung beschlossen: § 2 Abs. 2 § 2 Abs. 2 zu Nr. 4: (2) Im Einzelnen erbringt die Stadt Erkelenz gegenüber den Benutzern der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung folgende Abfallentsorgungsleistungen: (2) Im Einzelnen erbringt die Stadt Erkelenz gegenüber den Benutzern der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung folgende Abfallentsorgungsleistungen: Alttextilien sind bei Einwurf in AlttextilienContainer Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 KrWG. Dies gilt auch bei Abgabe an einer AlttextilienSammelstelle. Deshalb unterfallen Alttextilien als Abfall grundsätzlich der Abfallentsorgungspflicht der Gemeinde als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (§§ 17 Abs. 1, 20 KrWG i. V. m. § 5 Abs. 1, 2, 6 LAbfG NRW). 1. Einsammeln und Befördern von Abfall zur 1. Einsammeln und Befördern von Abfall zur Beseitigung (sogenannter Restmüll). Beseitigung (sogenannter Restmüll). 2. Einsammeln und Befördern von Bioabfällen, wobei unter Bioabfällen alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren nativund derivativ-organischen Abfallanteile, d.h. alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren organischen Abfallanteile wie z.B. Speisereste, Zimmer- und Gartenpflanzen, Sträucher, Strauch- und Baumschnitt, Rasenschnitt und sonstige Gartenabfälle, zu verstehen sind. 3. Einsammeln und Befördern von Altpapier, Kartonagen und Pappe soweit es sich nicht um Einweg-Verkaufsverpackungen aus Pappe / Papier / Karton handelt. 4. Einsammlung und Beförderung von sperrigen Abfällen / Sperrmüll. 2. Einsammeln und Befördern von Bioabfällen, wobei unter Bioabfällen alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren nativ- und derivativ-organischen Abfallanteile, d.h. alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren organischen Abfallanteile wie z.B. Speisereste, Zimmer- und Gartenpflanzen, Sträucher, Strauchund Baumschnitt, Rasenschnitt und sonstige Gartenabfälle, zu verstehen sind. zu Nr. 7: Gemäß § 13 Abs. 1 Batteriegesetz (BattG) sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verpflichtet, Geräte-Batterien, die gemäß § 10 Abs. 1 S. 2 ElektroG durch den Endnutzer vom Altgerät zu trennen sind, unentgeltlich zurückzunehmen und dem Gemeinsamen Rücknahmesystem 3. Einsammeln und Befördern von Altpapier, zur Abholung bereitzustellen (§ 13 Abs. 1 S. 1, 2 Kartonagen und Pappe soweit es sich nicht um BattG). Dies gilt auch, soweit sich der öffentlichEinweg-Verkaufsverpackungen aus Pappe / rechtliche Entsorgungsträger freiwillig an der Papier / Karton handelt. Sammlung von anderen Geräte-Altbatterien beteiligt (§ 13 Abs. 1 S. 3 BattG). 4. Einsammlung und Beförderung von Alttextilien. 5. Einsammeln und Befördern von sperrigen 5. Einsammeln und Befördern von Elektro- Abfällen / Sperrmüll. und Elektronikgroßgeräten nach dem ElektroG und § 17 dieser Satzung. 6. Einsammeln und Befördern von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nach dem Elektro- und 6. Einsammeln und Befördern von schad- Elektronikgerätegesetz (ElektroG) und § 17 stoffhaltigen Abfällen mit Schadstoffmobilen. dieser Satzung. In dem als Anlage 2 beigefügten Positivkatalog für Schadstoffe sind diejenigen Abfallarten ersichtlich, die von der Stadt Erkelenz eingesammelt werden. Der Positivkatalog ist Bestandteil dieser Satzung. 7. Einsammeln und Befördern von Altbatterien gemäß § 13 Batteriegesetz (BattG). 10. Vorhaltung einer Annahmestelle für Grünabfälle, die auf den an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossenen Grundstücken anfallen. 11. Einsammeln und Befördern von verbotswidrigen Abfallablagerungen von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im Gemeindegebiet. 8. Einsammeln und Befördern von schadstoffhaltigen Abfällen mit Schadstoffmobilen. In dem als Anlage 2 beigefügten Positivkatalog 7. Information und Beratung über die Ver- für Schadstoffe sind diejenigen Abfallarten meidung, Verwertung und Entsorgung von ersichtlich, die von der Stadt Erkelenz eingeAbfällen. sammelt werden. Der Positivkatalog ist Bestandteil dieser Satzung. 8. Aufstellen, Unterhalten und Entleeren von Straßenpapierkörben 9. Information und Beratung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfäl9. Einsammeln und Befördern von verbots- len. widrigen Abfallablagerungen von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im 10. Aufstellen, Unterhalten und Entleeren von Gemeindegebiet. Straßenpapierkörben. 12. Vorhaltung einer Annahmestelle für Grünabfälle, die auf den an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossenen Grundstücken anfallen. § 3 Abs. 1 Nr. 1 § 3 Abs. 1 Nr. 1 Aufgrund der Verpflichtung aus § 13 BattG zur Entsorgung von Altbatterien, ist ein Ausschluss (1) Vom Einsammeln und Befördern (1) Vom Einsammeln und Befördern durch der Entsorgungsleistung in § 3 Abs. 1 Nr. 1 der durch die Stadt Erkelenz sind gemäß § 20 die Stadt Erkelenz sind gemäß § 20 Abs. 2 Abfallsatzung nicht mehr möglich. Abs. 2 KrWG mit Zustimmung der zuständi- KrWG mit Zustimmung der zuständigen Begen Behörde ausgeschlossen: hörde ausgeschlossen: 1. Folgende Abfälle, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG einer Rücknahmepflicht unterliegen, bei denen entsprechende Rücknahmevorrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen und bei denen die Stadt Erkelenz nicht durch Erfassung als ihr übertragene Aufgabe bei der Rücknahme mitwirkt (§ 20 Abs. 2 Satz 1 KrWG): Gebrauchte Einwegverpackungen aus Glas, Papier / Pappe / Karton, Kunststoffen oder Verbundstoffen, Metall oder sonstigen Materialien soweit diese über ein System nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Verpackungsverordnung eingesammelt werden. 1. Folgende Abfälle, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG einer Rücknahmepflicht unterliegen, bei denen entsprechende Rücknahmevorrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen und bei denen die Stadt Erkelenz nicht durch Erfassung als ihr übertragene Aufgabe bei der Rücknahme mitwirkt (§ 20 Abs.2 Satz 1 KrWG): Gebrauchte Einwegverpackungen aus Glas, Papier / Pappe / Karton, Kunststoffen oder Verbundstoffen, Metall oder sonstigen Materialien soweit diese über ein System nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Verpackungsverordnung eingesammelt werden. (…) Altbatterien gemäß Batteriegesetz (BattG). Altöl gemäß Altölverordnung (AltölV). Altöl gemäß Altölverordnung (AltölV). § 4 Abs. 1 S. 2 § 4 Abs. 1 S. 2 nicht vorhanden Dieses gilt auch für Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, soweit sie mit den in Satz 1 genannten Abfällen entsorgt werden können. § 4 Abs. 1 der Satzung gibt den Wortlaut des § 5 Abs. 3 LAbfG NRW wieder. Der neu eingefügte § 4 Abs. 1 enthält den Wortlaut des § 5 Abs. 3 S. 2 LAbfG NRW, welcher bisher nicht in der Satzung vorhanden ist. Er erweitert die Pflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zur getrennten Entsorgung von Abfällen aus Haushaltungen, die wegen ihres Schadstoffgehalts einer getrennten Entsorgung bedürfen um die genannten vergleichbaren Abfälle. Die Regelung in der Satzung dient daher der Klarstellung und Festlegung der bestehenden gesetzlichen Pflicht. § 6 Abs. 2 § 6 Abs. 2 (2) Eigentümer von Grundstücken und Abfallerzeuger / Abfallbesitzer auf Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B. gewerblich/ industriell genutzt werden, haben gleichermaßen die Verpflichtungen nach Abs. 1, soweit auf diesen Grundstücken Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 3 Abs.1 Satz 2 2. Halbsatz KrWG anfallen. Sie haben nach § 7 Satz 4 der Gewerbeabfall-Verordnung für gewerbliche Siedlungsabfälle im Sinne des § 2 Nr. 1 GewAbfV eine Pflichtrestmülltonne zu benutzen. Die Zuteilung des Gefäßvolumens für die Pflichtrestmülltonne erfolgt auf der Grundlage der Maßgaben in § 11 Abs. 3 dieser Satzung. Gewerbliche Siedlungsabfälle sind nach § 2 Nr. 1 GewAbfV, Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Abfall-Verzeichnis-Verordnung aufgeführt sind, insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung ähnlich sind sowie Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen. (2) Eigentümer von Grundstücken und Abfallerzeuger/-besitzer auf Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z. B. gewerblich/ industriell genutzt werden, haben gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG gleichermaßen die Verpflichtungen nach Abs. 1, soweit auf diesen Grundstücken Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 3 Abs.1 Satz 2 2. Halbsatz KrWG anfallen. Sie haben nach § 7 Gewerbeabfall-Verordnung für gewerbliche Siedlungsabfälle im Sinne des § 2 Abs. 1 GewAbfV eine Pflicht-Restmülltonne zu benutzen. Die Zuteilung des Gefäßvolumens für die PflichtRestmülltonne erfolgt auf der Grundlage der Maßgaben in § 11 Abs. 3 dieser Satzung. Abfälle gelten als angefallen, wenn erstmalig die Begriffsmerkmale in § 3 Abs. 1 KrWG erfüllt sind. Das sog. Huckepackverfahren ist unzulässig, d. h. angefallener Restmüll darf als gemischter Siedlungsabfall (Abfallschlüssel-Nummer 20 03 01) nicht mit anderen Abfällen, die einer anderen Abfallschlüssel-Nummer der Anlage zur Abfallverzeichnisverordnung zuzuordnen sind, entsorgt werden. Im Übrigen gilt Abfall zur Beseitigung als angefallen, wenn konkrete Verwertungsmaßnahmen durch den gewerblichen Abfallbesitzer/-erzeuger unter Beachtung der Vorgaben zur Trennung von Abfällen in den §§ 3 und 4 GewAbfV nicht schlüssig und nachvollziehbar aufgezeigt werden können. Dieses ist z. B. bei benutzten Staubsaugerbeuteln, benutzten Papier- Die Zuteilung der Pflicht-Restmülltonne für gewerblich und industriell genutzte Grundstücke ist nach der neuen Gewerbeabfallverordnung weiterhin erforderlich. Diese Pflicht entfällt allerdings, wenn der gewerbliche Abfallbesitzer/erzeuger nachweisen kann, dass bei ihm keine Abfälle anfallen. Insofern ist die Einfügung eines Passus´ notwendig, welcher den Anfall von Abfällen abschließend definiert. Hierbei ist ein Hinweis auf die Unzulässigkeit des sog. Huckepackverfahrens erforderlich. Zudem gilt Abfall bereits als angefallen, wenn der gewerbliche Abfallbesitzer/erzeuger konkrete Verwertungsmaßnahmen für die in der Aufzählung (Staubsaugerbeutel, etc.) beispielhaft enthaltenen Sachen nicht aufzeigen kann. Der Anfall der dort genannten Abfälle wird somit regelmäßig vermutet und erschwert den Nachweis des Nichtanfalls von Abfällen. Die Regelung der freiwilligen Benutzung einer Biotonne zur Reduzierung der Fehlwurfquote ist für den Fall erforderlich, dass ein gewerblicher Abfallbesitzer/-erzeuger von der Pflicht der getrennten Sammlung und Beförderung bestimmter Abfälle aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen gemäß § 3 Abs. 2 GewAbfV befreit ist. In diesen Fällen greift nämlich die Verpflichtung gemäß § 4 Abs.1 GewAbfV, die Abfälle unverzüglich einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen. Da in den zugeführten Abfallgemischen ein Anteil von Glas und Bioabfällen von 5 % nicht überschritten werden darf (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 GewAbfV) ist zur entsprechenden Reduzierung des Anteils taschen- bzw. Papierküchentüchern, Kü- eine Trennungsmöglichkeit einzurichten. Diese chenschwämmen, Kehricht, benutzten Da- stellt die freiwillige Benutzung der Biotonne dar. menbinden und Tampons, Zigarettenkippen sowie zerbrochenem Porzellan anzunehmen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der freiwilligen Benutzung einer Biotonne, damit die Fehlwurfquote bezogen auf Glas und Bioabfälle von nicht mehr als 5 % in einem Abfallgemisch eingehalten werden kann, welches gemäß den §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 1 GewAbfV einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen ist. § 8 Abs. 2 (2) Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang besteht bei Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B. industriell / gewerblich genutzt oder gewerblich genutzt werden, wenn der Abfallerzeuger / Abfallbesitzer nachweist, dass er / sie die bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung in eigenen Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung) und keine überwiegenden öffentlichen Interesse eine Überlassung der Abfälle zur Beseitigung erfordern. Die Stadt Erkelenz stellt auf der Grundlage der Darlegungen der / des Anschluss- und / oder Benutzungspflichtigen fest, ob eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Abs.1 Satz 2 2. Halbsatz KrWG besteht. § 8 Abs. 2 Die Vorschrift des § 7 der neuen Gewerbeabfallverordnung wird eingefügt, da diese an die Vor(2) Eine Ausnahme vom Anschluss- und Be- schrift des § 17 Abs. 1 S. 2 2. HS KrWG annutzungszwang besteht bei Grundstücken, die knüpft. nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z. B. industriell/gewerblich genutzt oder gewerblich genutzt werden, wenn der Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachweist, dass er/sie die bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung in eigenen Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung) und keine überwiegenden öffentlichen Interesse eine Überlassung der Abfälle zur Beseitigung erfordern. Die Stadt Erkelenz stellt auf der Grundlage der Darlegungen der/des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz KrWG i. V. m. § 7 Gewerbeabfallverordnung besteht. § 11 Abs. 10 § 11 Abs. 10 Die Wegnahme von Bioabfallgefäßen und Altpapiergefäßen und Zuteilung eines größeren Restmüllgefäßes ist zulässig, wenn ständig Abfallbehälter falsch befüllt werden und satzungsrechtlich ein solches Verfahren vorgesehen ist (vgl. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 09.09.2014; Az.: 9 K 2374/13). Folglich sollte eine Regelung in die Satzung eingefügt werden, welche zu diesem Vorgehen im Einzelfall ermächtigt. Das Verfahren sichert die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung von Bioabfällen und Altpapier. (10) nicht vorhanden (10) Wird bei drei aufeinander folgenden Entleerungsterminen festgestellt, dass Bioabfallgefäße oder Papiergefäße mit Restmüll oder anderen Abfällen falsch befüllt worden sind, so werden wegen der damit verbundenen Verhinderung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung dieser Abfälle die Bioabfall- und/oder Altpapiergefäße abgezogen und durch Restmüllgefäße mit dem entsprechenden Fassungsvolumen der abgezogenen Bioabfall- und Altpapiergefäße ersetzt. § 12 § 12 zu Abs. 1: (1) Die zu entleerenden Abfallbehälter für Restmüll, Papier und Biomüll, die sperrigen Abfälle sowie Abfälle im Rahmen der Grünabfuhr sind am Abholtage bis 06.00 Uhr von den Anschlusspflichtigen beziehungsweise anderen Abfallbesitzern grundsätzlich am Gehwegrand, in jedem Falle aber so bereitzustellen, dass der Verkehr auf der Fahrbahn nicht gefährdet und auch der übrige Gemeingebrauch an öffentlichen Straßen nicht übermäßig beeinträchtigt wird. Eine Ablage von Abfallsäcken jeder Art (Restmüll, Papier, Gelb) in Grünanlagen und –streifen am Fahrbahnrand ist nicht zugelassen. Kann das Sammelfahrzeug z.B. wegen des Straßenzuschnitts oder aufgrund von Straßenbauarbeiten nicht an ein angeschlossenes Grundstück heranfahren, sind die Abfallbehälter (1) Die zu entleerenden Abfallbehälter für Restmüll, Papier und Biomüll, die sperrigen Abfälle sowie Abfälle im Rahmen der Grünabfuhr sind frühestens ab 18:00 Uhr am Vortag des Abholtages und bis spätestens 6:00 Uhr am Abholtage von den Anschlusspflichtigen beziehungsweise anderen Abfallbesitzern grundsätzlich am Gehwegrand, in jedem Falle aber so bereitzustellen, dass der Verkehr auf der Fahrbahn nicht gefährdet und auch der übrige Gemeingebrauch an öffentlichen Straßen nicht übermäßig beeinträchtigt wird. Eine Ablage von Abfallsäcken jeder Art (Restmüll, Papier, Gelb) in Grünanlagen und –streifen am Fahrbahnrand ist nicht zugelassen. Kann das Sammelfahrzeug z.B. wegen des Straßenzuschnitts oder aufgrund von Straßenbauarbeiten nicht an ein angeschlossenes Grundstück her- Die Regelungen der Bereitstellung der Abfallbehältnisse sind bisher unklar. Insbesondere fehlen genaue Zeiten zu denen die Bereitstellung und die Entfernung der Tonnen zu erfolgen hat. zu Abs. 2: Es handelt sich hierbei nicht um eine inhaltliche Änderung, sondern lediglich um eine Überarbeitung des Wortlauts zum besseren Verständnis der Vorschrift. diesem bis zur nächsten durchgängig befahrbaren öffentlichen Straße entgegenzubringen oder am Eingang der Straße verkehrssicher aufzustellen. Der Abholplatz kann von der Stadt Erkelenz bestimmt werden. Bei der Festlegung des Entleerungsstandortes ist zu beachten, dass die wegemäßige Entfernung, die die anschlusspflichtige Person mit den Abfallgefäßen von der Grundstücksgrenze bis zum Entleerungsort zurücklegen muss, zumutbar ist. Nach der Entleerung sind die Abfallgefäße baldmöglichst von der öffentlichen Verkehrsfläche zu entfernen. Den Anweisungen der von der Stadt Erkelenz Beauftragten ist Folge zu leisten. anfahren, sind die Abfallbehälter diesem bis zur nächsten durchgängig befahrbaren öffentlichen Straße entgegenzubringen oder am Eingang der Straße verkehrssicher aufzustellen. Der Abholplatz kann von der Stadt Erkelenz bestimmt werden. Bei der Festlegung des Entleerungsstandortes ist zu beachten, dass die wegemäßige Entfernung, die die anschlusspflichtige Person mit den Abfallgefäßen von der Grundstücksgrenze bis zum Entleerungsort zurücklegen muss, zumutbar ist. Nach der Entleerung sind die Abfallgefäße baldmöglichst und bis spätestens 22:00 Uhr am Abholtage von der öffentlichen Verkehrsfläche zu entfernen. Den Anweisungen der von der Stadt Erkelenz Beauftragten ist Folge zu leisten. (2) Verunreinigungen, die bei der Leerung der bereitgestellten Abfallbehältnisse bei der Bereitstellung von sperrigen Abfällen sowie Ast- und Strauchschnitt entstehen, sind von den Abschlussnehmern umgehend auf eigene Kosten zu beseitigen. (2) Verunreinigungen, die bei der Leerung der bereitgestellten Abfallbehältnisse für Restmüll, Papier und Biomüll, bei der Bereitstellung von sperrigen Abfällen sowie Ast- und Strauchschnitt entstehen, sind von den Abschlussnehmern umgehend auf eigene Kosten zu beseitigen. § 17 Abs. 7, 8 § 17 Abs. 7, 8 § 17 Sperrige Gegenstände / Sperrgut (7) nicht vorhanden (8) nicht vorhanden Die Verpflichtung der Stadt ergibt sich aus § 13, 14 ElektroG. Der Abfallbesitzer/-erzeuger ist § 17 nach § 10 Abs. 1 ElektroG verpflichtet, ElektroEntsorgung von Sperrmüll, Elektro- und und Elektronikgeräte einer getrennten Erfassung Elektronik-Altgeräten und Altbatterien zuzuführen. Folglich muss in der Satzung geregelt werden, wie die Bereitstellung dieser Geräte (7) Elektro- und Elektronik-Altgeräte i. S. d. erfolgen muss. § 3 Nr. 1 ElektroG sind vom Besitzer der Altgeräte gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Elekt- Zusätzlich besteht die Verpflichtung zur geson- roG getrennt vom unsortierten Siedlungsabfall, insbesondere Sperrmüll, gesondert zur Abholung vor dem Grundstück bereitzustellen. Besitzer von Altgeräten haben Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht von Altgeräten umschlossen sind, gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 ElektroG vor der Abgabe an der Erfassungsstelle von diesen zu trennen und der gesonderten Altbatterien-Entsorgung der Stadt Erkelenz zuzuführen. Dieses gilt gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 ElektroG nicht, soweit nach § 14 Abs. 5 Satz 2 und Satz 3 ElektroG Altgeräte separiert werden, um sie für die Wiederverwendung vorzubereiten. derten Entsorgung von Altbatterien gemäß § 13 BattG, sofern sich diese von den Elektro- und Elektronikgeräten trennen lassen. Die Modalitäten der gesonderten Entsorgung von Batterien müssen daher ebenfalls neu geregelt werden. (8) Altbatterien i. S. d. § 2 Abs. 9 Batteriegesetz (BattG) sind vom Endnutzer (§ 2 Abs. 13 BattG) als Besitzer von Altbatterien gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BattG vom unsortierten Siedlungsabfall einer getrennten Erfassung zuzuführen. Dieses gilt gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 BattG nicht für Altbatterien, die in andere Produkte fest eingebaut worden sind. Die Stadt Erkelenz informiert darüber, in welcher Art und Weise sie die getrennte Rücknahme von Altbatterien gemäß § 13 Abs. 1 BattG durchführt. § 19 Abs. 6 § 19 Abs. 6 (6) Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz) wird insoweit durch § 19 Abs. 1 Satz 3 KrWG eingeschränkt. (6) Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird insoweit durch § 19 Abs. 1 Satz 3 KrWG eingeschränkt. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung ist in Art. 13 GG normiert. § 26 Die Satzung in der Fassung der dritten Änderung tritt zum 01.01.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Erkelenz vom 14.12.2005 in der Fassung der zweiten Änderung vom 15.12.2010 (in Kraft getreten am 01.01.2011) außer Kraft. § 26 Das Inkrafttreten bzw. Außerkrafttreten der jeweiligen Fassungen wird mit der Neufassung angeDie Satzung über die Abfallentsorgung in der passt. Stadt Erkelenz vom 14.12.2005 in der Fassung der vierten Änderung tritt zum 01.01.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung in der Fassung der dritten Änderung vom 20.10.2012 (in Kraft getreten am 01.01.2013) außer Kraft.