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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Erkelenz
Dateiname
53981.pdf
Größe
178 kB
Erstellt
25.10.17, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:42

Inhalt der Datei

Beschlussvorlage Federführend: Baubetriebs- und Grünflächenamt Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: A 60/106/2017 öffentlich 24.10.2017 Amt 60 Stefan Heinrichs Neufassung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Erkelenz zum 01.01.2018 Beratungsfolge: Datum Gremium 16.11.2017 20.12.2017 Hauptausschuss Rat der Stadt Erkelenz Tatbestand: In der Info-Runde der Fraktionen am 27.09.2017 wurde bereits darüber informiert, dass eine Anpassung der Friedhofssatzung sowie eine Neukalkulation der Friedhofsgebühren erfolgt ist. Die Änderungen sowie die Kalkulationsgrundlagen einschließlich detaillierter Erläuterungen wurden den Ratsmitgliedern am 13.10.2017 über das Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt. Die Kalkulation der Friedhofsgebühren für die Friedhöfe der Stadt Erkelenz erfolgt auf Basis der Friedhofssatzung und der daraus hervorgehenden Gebührentatbestände für die Inanspruchnahme von Friedhofsleistungen. Nach § 2 Abs. 1 der Friedhofssatzung werden die Friedhöfe als eine nicht rechtsfähige Anstalt der Stadt betrieben. Für die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen erhebt die Stadt Erkelenz nach § 6 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz NRW Gebühren. Gemäß § 77 Abs. 2 GO NRW hat eine Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen, soweit vertretbar und geboten, aus Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen zu beschaffen. Aus diesem Grunde sind zur Deckung der Betriebskosten Benutzungsgebühren zu erheben. Das Gebührenaufkommen soll gem. § 6 Abs. 2 KAG NRW die Kosten in der Regel decken (Kostendeckungsgrundsatz). Gleichzeitig markieren diese Kosten auch die Obergrenze für die Erhebung von Gebühren (Kostenüberschreitungsverbot). Der Gesamthaushalt der Erkelenzer Friedhofseinrichtungen beläuft sich auf ein Volumen von rund 1.005.000 €. Hier eingerechnet wurde das Defizit bei den Friedhofsgebühren seit dem Jahre 2014, dass zur Verrechnung in den nächsten vier Jahren in der Kalkulation berücksichtigt wurde (§ 6 Abs. 2 KAG NRW). Abzüglich der vorstehend dargestellten nicht-gebührenrelevanten Kosten verbleibt ein Volumen von gerundet 843.000 €, welches im Hinblick auf das Kostendeckungsgebot in vollem Umfang in die Gebührenkalkulation einfließt. Zur weitgehenden Deckung dieser Kosten sind Änderungen in der Gebührenstruktur und in der Gebührenhöhe notwendig. 1. Grabnutzungsgebühren Die nach Abzug des Anteils für das öffentliche Grün (103.600 €) verbleibende Summe der Friedhofsunterhaltung von 497.000 € wird mittels einer Äquivalenzrechnung nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der Friedhöfe gewichtet und unter Berücksichtigung der prognostizierten Fallzahlen auf die einzelnen Grabarten als Gebühr umgerechnet. Dabei wurde u. a. dem erhöhen städtischen Pflegeaufwand bei pflegefreien Grabarten Rechnung getragen sowie die Umlegung der Kosten bei den Urnengräbern angepasst. 2. Bestattungsgebühren Der Kostenanteil für die Durchführung der Bestattungen beläuft sich auf rund 161.600 €. Die Gebühren für die Bestattungen werden durch Divisionskalkulation anhand der voraussichtlichen Fallzahlen und des zeitlichen Aufwands ermittelt. Als Maßstab dient der Bestattungsfall/Nutzungsfall. Neben deutlich gestiegenen Personal- und Gemeinkosten im Verlauf der letzten 10 Jahre durch die allgemeine Entwicklung der Lohn- und Nebenkosten, musste insbesondere der deutlich höhere Aufwand bei der Durchführung von Tiefbestattungen stärker berücksichtigt werden. Demgegenüber steht allerdings eine hohe Zufriedenheit der Bürger und Bestatter mit der Qualität der Durchführung der Bestattungsleistungen. 3. Gebühren für die Nutzung der Trauerhallen und Aufbahrungsräume Grundsätzlich werden die Gebühren für die Nutzungen durch Divisionskalkulation anhand der erwarteten Fallzahlen, die sich aus den Erfahrungen der vergangenen Jahre ableiten, ermittelt. Dabei zeigt sich, dass eine kostendeckende Gebühr nicht erhoben werden kann, ohne dass die ohnehin rückläufigen Nutzungen komplett einbrechen. Die Verwaltung schlägt deshalb vor, den bisherigen Gebührensatz unter Berücksichtigung einer geringen Kostensteigerung nur leicht anzupassen. Bereits beim Beschluss der letzten Friedhofsgebührensatzung im Jahre 2007 wurde die kalkulierte Gebühr (seinerzeit 382,00 €) vom Rat der Stadt Erkelenz auf 163,00 € festgelegt, damit die Zahl der Nutzungen nicht aufgrund stark steigender Gebühren noch weiter zurückgeht. 4. Sonstige Gebühren Im Bereich der Verwaltungsgebühren und sonstigen Gebühren wurden die Beträge unter Berücksichtigung der Kostensteigerungen der letzten Jahre moderat angepasst. Die Verwaltung schlägt vor, der Kalkulation zuzustimmen und die Neufassung der Friedhofsgebührensatzung zu beschließen. Vorlage A 60/106/2017 der Stadt Erkelenz Seite: 2/3 Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat): „1. Die dem Original der Niederschrift beigefügte Gebührenkalkulation für die Friedhöfe der Stadt Erkelenz wird genehmigt. 2. Die dem Original der Niederschrift beigefügte Neufassung der Friedhofsgebührensatzung ab dem 01.01.2018 wird beschlossen.“ Finanzielle Auswirkungen: Die Gebührenanpassung ist erforderlich, um den Gebührenhaushalt der kostenrechnenden Einrichtung „Friedhöfe“ auszugleichen (Umsetzung des Kostendeckungsprinzips gemäß § 6 KAG). Anlagen: Nr. 1 Gebührenkalkulation Nr. 2 Neufassung der Friedhofsgebührensatzung Zu Nr. 1 Gebührenkalkulation: Die Anlagen stehen im Ratsinformationssystem unter der Rubrik „Dokumente“ (Ordner Änderung Friedhofssatzung, Nr. 02 bis Nr. 14) zur Verfügung. Vorlage A 60/106/2017 der Stadt Erkelenz Seite: 3/3 Friedhofsgebührensatzung der Stadt Erkelenz vom XX. YY.2017 Inhaltsübersicht: §1 §2 §3 §4 §5 §6 §7 §8 §9 § 10 § 11 § 12 § 13 Gebührenpflicht und Gebührentarif Gebührenschuldner Entrichtung der Gebühren Gebühren für die Zuteilung eines Reihengrabes Gebühren für die Zuteilung eines Anonymgrabes Gebühren für die Verleihung eines Wahlgrabes Gebühren für die Verlängerung von Nutzungsrechten Bestattungsgebühren Benutzung der Leichen- und Trauerhalle Gebühren für Umbettungen Gebühren für Zusatzleistungen Gebühren für Verwaltungsleistungen In-Kraft-Treten Präambel Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), sowie der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), in den zurzeit gültigen Fassungen hat der Rat der Stadt Erkelenz in seiner Sitzung am XX.YY.2017 folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen: §1 Gebührenpflicht und Gebührentarif Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und der dazugehörigen Einrichtungen, für die Überlassung von Nutzungsrechten an Grabstätten und die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben. 1) §2 Gebührenschuldner Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet: a) wer die Benutzung des Friedhofes und/oder seiner Einrichtungen veranlasst und / oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird; b) wer sie durch eine vor der Friedhofsverwaltung abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat; c) wer für die Gebührenschuld eines anderen oder selbst kraft Gesetzes 1 (2) haftet. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. §3 Entrichtung der Gebühren (1) Die nach dieser Satzung zu entrichtenden Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Urkunden und Genehmigungen werden nach Entrichtung der Gebühr ausgehändigt bzw. übersandt. (2) Wird von der beantragten Benutzung oder Leistung kein oder nur ein teilweiser Gebrauch gemacht, begründet dieser Verzicht keinen Anspruch auf Erstattung oder Erlass der Gebühren. (3) Für Sonderleistungen, die in der Gebührensatzung nicht erfasst sind, werden die tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Die Personal- und Sachaufwendungen sind nach den gleichen Grundsätzen zu ermitteln und festzusetzen, wie bei der Ermittlung der Gebühren nach den §§ 4 ff. dieser Satzung. §4 Gebühren für die Zuteilung eines Reihengrabes Für die Zuteilung eines Reihengrabes werden folgende Gebühren erhoben: 1. Bei einer Körperbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 550,00 Euro 2. bei einer Körperbestattung von Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 930,00 Euro 3. bei einer Aschenbestattung in einem Urnenreihengrab 780,00 Euro 4. bei einer Körperbestattung in einem Wiesenreihengrab 1.725,00 Euro 5. bei einer Körperbestattung in einem Wiesenreihengrab für Tot- und Fehlgeburten, sowie aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrüchte 50,00 Euro §5 Gebühren für die Zuteilung eines Anonymgrabes Für die Zuteilung eines Anonymgrabes werden folgende Gebühren erhoben: 1. bei einer Körperbestattung 1.540,00 Euro 2. bei einer Urnenbestattung 1.065,00 Euro 3. bei einem Verstreuen der Asche im Aschestreufeld 770,00 Euro 2 §6 Gebühren für die Verleihung eines Wahlgrabes Für die Verleihung des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab werden unter Beachtung der Mindestruhefrist nach den Bestimmungen der Friedhofssatzung folgende Gebühren erhoben: 1. Flachgrab pro Jahr 43,00 Euro 2. Tiefgrab (2 Bestattungsmöglichkeiten) pro Jahr 50,50 Euro 3. Wiesenflachgrab pro Jahr 71,00 Euro 4. Wiesentiefgrab (2 Bestattungsmöglichkeiten) pro Jahr 79,00 Euro 5. Urnengrabstelle (2 Bestattungsmöglichkeiten) pro Jahr 31,50 Euro 6. Urnengrabstelle (4 Bestattungsmöglichkeiten) pro Jahr 41,00 Euro 7. Urnengrabstelle in einem Kolumbarium (bis zu 3 Bestattungsmöglichkeiten) pro Jahr 57,00 Euro 8. Urnenbaumbestattung (4 Bestattungsmöglichkeiten) pro Jahr 72,50 Euro §7 Gebühren für die Verlängerung von Nutzungsrechten (1) Auf Antrag kann das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte verlängert werden. Eine Verlängerung ist für volle und mindestens 5 Jahre möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht. (2) Erfolgt auf einer Wahlgrabstätte oder einer Urnengrabstätte eine weitere Bestattung, ist das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte auf die Mindestruhefrist des zuletzt Bestatteten zu verlängern. (3) Die zu zahlende Gebühr nach den Absätzen 1 und 2 wird gemäß § 6 berechnet. §8 Bestattungsgebühren (1) Die Bestattungsgebühren schließen folgende Leistungen ein: Herstellung (Auswerfen) des Grabes, Benutzung des Sargversenkers, Auskleiden des Grabes mit Matten, Mitwirken von Bediensteten der Friedhofsverwaltung, Transport der Kränze von der Halle zum Grabe einschließlich Dekoration, Verfüllen des Grabes. (2) Die Bestattungsgebühren betragen 1. für Körperbestattungen in Reihengrab-, Rasenreihengrab-, oder Anonymgrabstellen, 1.1 für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 404,00 Euro 1.2 für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 471,00 Euro 2. für Körperbestattungen in Wahlgrabstellen 2.1 als Flachgrab bei erstmaliger Bestattung 3 2.2 2.3 2.4 3. 3.1 3.2 3.3 3.3.1 3.3.2 4. 5. 5.1 5.2 5.3 (Neuanlegung) 505,00 Euro als Flachgrab bei bestehenden Grabstellen 538,00 Euro als Tiefgrabstelle bei erstmaliger Bestattung - unteres Grab - (Neuanlegung) 673,00 Euro als Tiefgrabstelle bei bestehenden Grabstätten - unteres Grab 740,00 Euro für Aschenbestattungen in Urnengrabstellen 253,00 Euro im Aschenstreufeld 135,00 Euro im Kolumbarium soweit die Beisetzung der Urne durch die Friedhofsverwaltung erfolgt 135,00 Euro soweit die Beisetzung der Urne durch den Nutzungsberechtigten erfolgt 53,00 Euro für die Bestattung von Aborten und Fehlgeburten 50,00 Euro Zuschläge bei Bestattungen außerhalb der üblichen Dienstzeiten bei Bestattungen montags bis freitags, an denen der Beisetzungstermin auf Antrag des Nutzungsberechtigten nach 15.30 Uhr festgesetzt wurde, erhöht sich die jeweilige Bestattungsgebühr um einen Zuschlag von 30 v.H. bei Bestattungen an Samstagen bis 13.00 Uhr erhöht sich die jeweilige Bestattungsgebühr um einen Zuschlag von 50 v.H. bei Bestattungen an Samstagen nach 13.00 Uhr erhöht sich die jeweilige Bestattungsgebühr um einen Zuschlag von 100 v.H. §9 Benutzung der Leichen- und Trauerhalle Die Gebühren für die Benutzung der Leichen- und Trauerhalle betragen: 1. für die Aufbahrung in der Leichenzelle 185,00 Euro 2. für die Benutzung der Trauerhalle/Aussegnungshalle 180,00 Euro § 10 Gebühren für Umbettungen (1) Umbettung auf den Friedhöfen der Stadt Erkelenz (für das Ausbetten und die Wiederbestattung eines Verstorbenen bzw. Gebeine und Asche aus einem Reihengrab in ein Wahlgrab): 1. Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 2.018,00 Euro 2. Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 2.422,00 Euro 3. Urnen 505,00 Euro (2) Ausbetten von Leichen oder Urnen zur Überführung auf einen Friedhof außerhalb der Stadt Erkelenz 4 1. Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 2. für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 3. Urnen 1.413,00 Euro 1.817,00 Euro 337,00 Euro § 11 Gebühren für Zusatzleistungen (1) (2) (3) Abräumen von Grabstellen Zusatzarbeiten bei der Aufgabe einer bestehenden Grabstelle bzw. bei einer erneuten Belegung einer bestehenden Grabstelle, wie Entfernung des aufstehenden Grabschmuckes, der Grabeinfassung und des Grabmales 1. Bei Grabstellen ohne aufstehendem Grabmal etc. gemäß § 21 ff der Friedhofssatzung beträgt die Gebühr je Grabstelle 104,00 Euro 2. Bei Grabstellen mit aufstehendem Grabmal etc. gemäß § 21 ff der Friedhofssatzung beträgt die Gebühr je Grabstelle 286,00 Euro Grabstellenpflege Die Gebühr für die Pflege einer Grabstelle wird berechnet, in dem die verbleibende Ruhefrist mit einem Jahresbetrag von 37,00 Euro multipliziert wird. Gebühr für das Aufbewahren einer Urne 1. bis zu 1 Woche 2. für jede weitere angefangene Woche 43,00 Euro 10,00 Euro § 12 Gebühren für Verwaltungsleistungen (1) Erteilen einer Genehmigung für die Errichtung von Grabmalen, Grabeinfassungen und Grababdeckplatten. Die Gebühren beinhalten die Prüfung der Zulässigkeit der geplanten Grabgestaltung, die Prüfung der angegebenen Grablage, das Ausstellen der Genehmigung, die Prüfung der Übereinstimmung zwischen genehmigter und ausgeführter Grabgestaltung. Die Gebühren für die Erteilung einer Genehmigung betragen: 1. zur Errichtung eines liegenden Grabmals, einer Grababdeckung oder Grabeinfassung 53,00 Euro 2. zur Aufstellung eines stehenden Grabmals 67,00 Euro (2) Erteilung einer Genehmigung zur Ausführung gewerblicher Arbeiten Die Gebühren betragen: 1. bei einer Genehmigung mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr 80,00 Euro 2. bei einer Einmalgenehmigung 27,00 Euro (3) Die Gebühr für die Aufforderung zur Wiederherstellung der Standsicherheit von Grabmalen gemäß § 24 Absatz 2 der Friedhofssatzung beträgt 66,00 Euro 5 (4) (5) (6) Die Gebühr für die Aufforderung zum ordnungsgemäßen Herrichten bzw. Unterhalten der Grabstätte gemäß § 26 ff der Friedhofssatzung beträgt 67,00 Euro Die Gebühr für die Ausstellung einer Zweitausfertigung / Ersatzurkunde beträgt 27,00 Euro Für die Ausführung von besonders beauftragten Leistungen, die nicht in dieser Satzung erfasst sind, beträgt die Gebühr gemäß Arbeitszeitabrechnung je Stunde 37,00 Euro § 13 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft. 6