Daten
Kommune
Erkelenz
Dateiname
53981.pdf
Größe
178 kB
Erstellt
25.10.17, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:42
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Federführend:
Baubetriebs- und Grünflächenamt
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
A 60/106/2017
öffentlich
24.10.2017
Amt 60 Stefan Heinrichs
Neufassung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Erkelenz zum
01.01.2018
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
16.11.2017
20.12.2017
Hauptausschuss
Rat der Stadt Erkelenz
Tatbestand:
In der Info-Runde der Fraktionen am 27.09.2017 wurde bereits darüber informiert,
dass eine Anpassung der Friedhofssatzung sowie eine Neukalkulation der Friedhofsgebühren erfolgt ist. Die Änderungen sowie die Kalkulationsgrundlagen einschließlich
detaillierter Erläuterungen wurden den Ratsmitgliedern am 13.10.2017 über das
Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt.
Die Kalkulation der Friedhofsgebühren für die Friedhöfe der Stadt Erkelenz erfolgt
auf Basis der Friedhofssatzung und der daraus hervorgehenden Gebührentatbestände für die Inanspruchnahme von Friedhofsleistungen. Nach § 2 Abs. 1 der Friedhofssatzung werden die Friedhöfe als eine nicht rechtsfähige Anstalt der Stadt betrieben.
Für die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen erhebt die Stadt Erkelenz nach § 6
Abs. 1 Kommunalabgabengesetz NRW Gebühren. Gemäß § 77 Abs. 2 GO NRW hat
eine Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen, soweit
vertretbar und geboten, aus Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen zu beschaffen. Aus diesem Grunde sind zur Deckung der Betriebskosten Benutzungsgebühren zu erheben. Das Gebührenaufkommen soll gem. § 6 Abs. 2 KAG NRW die
Kosten in der Regel decken (Kostendeckungsgrundsatz). Gleichzeitig markieren diese Kosten auch die Obergrenze für die Erhebung von Gebühren (Kostenüberschreitungsverbot).
Der Gesamthaushalt der Erkelenzer Friedhofseinrichtungen beläuft sich auf ein Volumen von rund 1.005.000 €. Hier eingerechnet wurde das Defizit bei den Friedhofsgebühren seit dem Jahre 2014, dass zur Verrechnung in den nächsten vier Jahren in
der Kalkulation berücksichtigt wurde (§ 6 Abs. 2 KAG NRW). Abzüglich der vorstehend dargestellten nicht-gebührenrelevanten Kosten verbleibt ein Volumen von gerundet 843.000 €, welches im Hinblick auf das Kostendeckungsgebot in vollem Umfang in die Gebührenkalkulation einfließt.
Zur weitgehenden Deckung dieser Kosten sind Änderungen in der Gebührenstruktur
und in der Gebührenhöhe notwendig.
1. Grabnutzungsgebühren
Die nach Abzug des Anteils für das öffentliche Grün (103.600 €) verbleibende
Summe der Friedhofsunterhaltung von 497.000 € wird mittels einer Äquivalenzrechnung nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der Friedhöfe gewichtet und unter Berücksichtigung der prognostizierten Fallzahlen auf die
einzelnen Grabarten als Gebühr umgerechnet. Dabei wurde u. a. dem erhöhen städtischen Pflegeaufwand bei pflegefreien Grabarten Rechnung getragen sowie die Umlegung der Kosten bei den Urnengräbern angepasst.
2. Bestattungsgebühren
Der Kostenanteil für die Durchführung der Bestattungen beläuft sich auf rund
161.600 €. Die Gebühren für die Bestattungen werden durch Divisionskalkulation anhand der voraussichtlichen Fallzahlen und des zeitlichen Aufwands ermittelt. Als Maßstab dient der Bestattungsfall/Nutzungsfall. Neben deutlich gestiegenen Personal- und Gemeinkosten im Verlauf der letzten 10 Jahre durch
die allgemeine Entwicklung der Lohn- und Nebenkosten, musste insbesondere der deutlich höhere Aufwand bei der Durchführung von Tiefbestattungen
stärker berücksichtigt werden. Demgegenüber steht allerdings eine hohe Zufriedenheit der Bürger und Bestatter mit der Qualität der Durchführung der Bestattungsleistungen.
3. Gebühren für die Nutzung der Trauerhallen und Aufbahrungsräume
Grundsätzlich werden die Gebühren für die Nutzungen durch Divisionskalkulation anhand der erwarteten Fallzahlen, die sich aus den Erfahrungen der vergangenen Jahre ableiten, ermittelt. Dabei zeigt sich, dass eine kostendeckende Gebühr nicht erhoben werden kann, ohne dass die ohnehin rückläufigen
Nutzungen komplett einbrechen. Die Verwaltung schlägt deshalb vor, den bisherigen Gebührensatz unter Berücksichtigung einer geringen Kostensteigerung nur leicht anzupassen. Bereits beim Beschluss der letzten Friedhofsgebührensatzung im Jahre 2007 wurde die kalkulierte Gebühr (seinerzeit 382,00
€) vom Rat der Stadt Erkelenz auf 163,00 € festgelegt, damit die Zahl der Nutzungen nicht aufgrund stark steigender Gebühren noch weiter zurückgeht.
4. Sonstige Gebühren
Im Bereich der Verwaltungsgebühren und sonstigen Gebühren wurden die Beträge unter Berücksichtigung der Kostensteigerungen der letzten Jahre moderat angepasst.
Die Verwaltung schlägt vor, der Kalkulation zuzustimmen und die Neufassung der
Friedhofsgebührensatzung zu beschließen.
Vorlage A 60/106/2017 der Stadt Erkelenz
Seite: 2/3
Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat):
„1.
Die dem Original der Niederschrift beigefügte Gebührenkalkulation für die
Friedhöfe der Stadt Erkelenz wird genehmigt.
2.
Die dem Original der Niederschrift beigefügte Neufassung der Friedhofsgebührensatzung ab dem 01.01.2018 wird beschlossen.“
Finanzielle Auswirkungen:
Die Gebührenanpassung ist erforderlich, um den Gebührenhaushalt der kostenrechnenden Einrichtung „Friedhöfe“ auszugleichen (Umsetzung des Kostendeckungsprinzips gemäß § 6 KAG).
Anlagen:
Nr. 1 Gebührenkalkulation
Nr. 2 Neufassung der Friedhofsgebührensatzung
Zu Nr. 1 Gebührenkalkulation:
Die Anlagen stehen im Ratsinformationssystem unter der Rubrik „Dokumente“
(Ordner Änderung Friedhofssatzung, Nr. 02 bis Nr. 14) zur Verfügung.
Vorlage A 60/106/2017 der Stadt Erkelenz
Seite: 3/3
Friedhofsgebührensatzung
der Stadt Erkelenz
vom XX. YY.2017
Inhaltsübersicht:
§1
§2
§3
§4
§5
§6
§7
§8
§9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Gebührenpflicht und Gebührentarif
Gebührenschuldner
Entrichtung der Gebühren
Gebühren für die Zuteilung eines Reihengrabes
Gebühren für die Zuteilung eines Anonymgrabes
Gebühren für die Verleihung eines Wahlgrabes
Gebühren für die Verlängerung von Nutzungsrechten
Bestattungsgebühren
Benutzung der Leichen- und Trauerhalle
Gebühren für Umbettungen
Gebühren für Zusatzleistungen
Gebühren für Verwaltungsleistungen
In-Kraft-Treten
Präambel
Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S.
666), sowie der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), in den zurzeit
gültigen Fassungen hat der Rat der Stadt Erkelenz in seiner Sitzung am XX.YY.2017
folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
§1
Gebührenpflicht und Gebührentarif
Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und der dazugehörigen Einrichtungen,
für die Überlassung von Nutzungsrechten an Grabstätten und die Inanspruchnahme
sonstiger Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.
1)
§2
Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet:
a) wer die Benutzung des Friedhofes und/oder seiner Einrichtungen veranlasst und / oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird;
b) wer sie durch eine vor der Friedhofsverwaltung abgegebene oder ihr
mitgeteilte Erklärung übernommen hat;
c) wer für die Gebührenschuld eines anderen oder selbst kraft Gesetzes
1
(2)
haftet.
Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§3
Entrichtung der Gebühren
(1)
Die nach dieser Satzung zu entrichtenden Gebühren werden innerhalb eines
Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Urkunden und Genehmigungen werden nach Entrichtung der Gebühr ausgehändigt bzw. übersandt.
(2)
Wird von der beantragten Benutzung oder Leistung kein oder nur ein teilweiser
Gebrauch gemacht, begründet dieser Verzicht keinen Anspruch auf Erstattung
oder Erlass der Gebühren.
(3)
Für Sonderleistungen, die in der Gebührensatzung nicht erfasst sind, werden
die tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Die Personal- und Sachaufwendungen sind nach den gleichen Grundsätzen zu ermitteln und festzusetzen, wie
bei der Ermittlung der Gebühren nach den §§ 4 ff. dieser Satzung.
§4
Gebühren für die Zuteilung eines Reihengrabes
Für die Zuteilung eines Reihengrabes werden folgende Gebühren erhoben:
1. Bei einer Körperbestattung von Verstorbenen bis zum
vollendeten 5. Lebensjahr
550,00 Euro
2. bei einer Körperbestattung von Verstorbenen ab dem
vollendeten 5. Lebensjahr
930,00 Euro
3. bei einer Aschenbestattung in einem Urnenreihengrab
780,00 Euro
4. bei einer Körperbestattung in einem Wiesenreihengrab
1.725,00 Euro
5. bei einer Körperbestattung in einem Wiesenreihengrab für
Tot- und Fehlgeburten, sowie aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrüchte
50,00 Euro
§5
Gebühren für die Zuteilung eines Anonymgrabes
Für die Zuteilung eines Anonymgrabes werden folgende Gebühren erhoben:
1. bei einer Körperbestattung
1.540,00 Euro
2. bei einer Urnenbestattung
1.065,00 Euro
3. bei einem Verstreuen der Asche im Aschestreufeld
770,00 Euro
2
§6
Gebühren für die Verleihung eines Wahlgrabes
Für die Verleihung des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab werden unter Beachtung der Mindestruhefrist nach den Bestimmungen der Friedhofssatzung folgende Gebühren erhoben:
1. Flachgrab
pro Jahr 43,00 Euro
2. Tiefgrab (2 Bestattungsmöglichkeiten)
pro Jahr 50,50 Euro
3. Wiesenflachgrab
pro Jahr 71,00 Euro
4. Wiesentiefgrab (2 Bestattungsmöglichkeiten)
pro Jahr 79,00 Euro
5. Urnengrabstelle (2 Bestattungsmöglichkeiten)
pro Jahr 31,50 Euro
6. Urnengrabstelle (4 Bestattungsmöglichkeiten)
pro Jahr 41,00 Euro
7. Urnengrabstelle in einem Kolumbarium
(bis zu 3 Bestattungsmöglichkeiten)
pro Jahr 57,00 Euro
8. Urnenbaumbestattung (4 Bestattungsmöglichkeiten)
pro Jahr 72,50 Euro
§7
Gebühren für die Verlängerung von Nutzungsrechten
(1)
Auf Antrag kann das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte verlängert werden.
Eine Verlängerung ist für volle und mindestens 5 Jahre möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht.
(2)
Erfolgt auf einer Wahlgrabstätte oder einer Urnengrabstätte eine weitere Bestattung, ist das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte auf die Mindestruhefrist des zuletzt Bestatteten zu verlängern.
(3)
Die zu zahlende Gebühr nach den Absätzen 1 und 2 wird gemäß § 6 berechnet.
§8
Bestattungsgebühren
(1) Die Bestattungsgebühren schließen folgende Leistungen ein:
Herstellung (Auswerfen) des Grabes, Benutzung des Sargversenkers, Auskleiden des Grabes mit Matten, Mitwirken von Bediensteten der Friedhofsverwaltung, Transport der Kränze von der Halle zum Grabe einschließlich Dekoration,
Verfüllen des Grabes.
(2) Die Bestattungsgebühren betragen
1.
für Körperbestattungen in Reihengrab-, Rasenreihengrab-,
oder Anonymgrabstellen,
1.1
für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
404,00 Euro
1.2
für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
471,00 Euro
2.
für Körperbestattungen in Wahlgrabstellen
2.1
als Flachgrab bei erstmaliger Bestattung
3
2.2
2.3
2.4
3.
3.1
3.2
3.3
3.3.1
3.3.2
4.
5.
5.1
5.2
5.3
(Neuanlegung)
505,00 Euro
als Flachgrab bei bestehenden Grabstellen
538,00 Euro
als Tiefgrabstelle bei erstmaliger Bestattung
- unteres Grab - (Neuanlegung)
673,00 Euro
als Tiefgrabstelle bei bestehenden Grabstätten
- unteres Grab 740,00 Euro
für Aschenbestattungen
in Urnengrabstellen
253,00 Euro
im Aschenstreufeld
135,00 Euro
im Kolumbarium
soweit die Beisetzung der Urne durch die
Friedhofsverwaltung erfolgt
135,00 Euro
soweit die Beisetzung der Urne durch den
Nutzungsberechtigten erfolgt
53,00 Euro
für die Bestattung von Aborten und Fehlgeburten
50,00 Euro
Zuschläge bei Bestattungen außerhalb der üblichen Dienstzeiten
bei Bestattungen montags bis freitags, an denen der
Beisetzungstermin auf Antrag des Nutzungsberechtigten
nach 15.30 Uhr festgesetzt wurde, erhöht sich die jeweilige
Bestattungsgebühr um einen Zuschlag von
30 v.H.
bei Bestattungen an Samstagen bis 13.00 Uhr
erhöht sich die jeweilige Bestattungsgebühr
um einen Zuschlag von
50 v.H.
bei Bestattungen an Samstagen nach 13.00 Uhr
erhöht sich die jeweilige Bestattungsgebühr
um einen Zuschlag von
100 v.H.
§9
Benutzung der Leichen- und Trauerhalle
Die Gebühren für die Benutzung der Leichen- und Trauerhalle betragen:
1. für die Aufbahrung in der Leichenzelle
185,00 Euro
2. für die Benutzung der Trauerhalle/Aussegnungshalle
180,00 Euro
§ 10
Gebühren für Umbettungen
(1)
Umbettung auf den Friedhöfen der Stadt Erkelenz (für das Ausbetten und die
Wiederbestattung eines Verstorbenen bzw. Gebeine und Asche aus einem
Reihengrab in ein Wahlgrab):
1. Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
2.018,00 Euro
2. Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
2.422,00 Euro
3. Urnen
505,00 Euro
(2)
Ausbetten von Leichen oder Urnen zur Überführung
auf einen Friedhof außerhalb der Stadt Erkelenz
4
1. Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
2. für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
3. Urnen
1.413,00 Euro
1.817,00 Euro
337,00 Euro
§ 11
Gebühren für Zusatzleistungen
(1)
(2)
(3)
Abräumen von Grabstellen
Zusatzarbeiten bei der Aufgabe einer bestehenden Grabstelle bzw. bei einer
erneuten Belegung einer bestehenden Grabstelle, wie Entfernung des aufstehenden Grabschmuckes, der Grabeinfassung und des Grabmales
1. Bei Grabstellen ohne aufstehendem Grabmal etc. gemäß
§ 21 ff der Friedhofssatzung beträgt die Gebühr je Grabstelle
104,00 Euro
2. Bei Grabstellen mit aufstehendem Grabmal etc. gemäß
§ 21 ff der Friedhofssatzung beträgt die Gebühr je Grabstelle
286,00 Euro
Grabstellenpflege
Die Gebühr für die Pflege einer Grabstelle wird berechnet, in dem
die verbleibende Ruhefrist mit einem Jahresbetrag von
37,00 Euro
multipliziert wird.
Gebühr für das Aufbewahren einer Urne
1. bis zu 1 Woche
2. für jede weitere angefangene Woche
43,00 Euro
10,00 Euro
§ 12
Gebühren für Verwaltungsleistungen
(1)
Erteilen einer Genehmigung für die Errichtung von Grabmalen, Grabeinfassungen und Grababdeckplatten. Die Gebühren beinhalten die Prüfung der Zulässigkeit der geplanten Grabgestaltung, die Prüfung der angegebenen Grablage,
das Ausstellen der Genehmigung, die Prüfung der Übereinstimmung zwischen
genehmigter und ausgeführter Grabgestaltung.
Die Gebühren für die Erteilung einer Genehmigung betragen:
1. zur Errichtung eines liegenden Grabmals, einer Grababdeckung
oder Grabeinfassung
53,00 Euro
2. zur Aufstellung eines stehenden Grabmals
67,00 Euro
(2)
Erteilung einer Genehmigung zur Ausführung gewerblicher Arbeiten
Die Gebühren betragen:
1. bei einer Genehmigung mit einer Gültigkeitsdauer
von einem Jahr
80,00 Euro
2. bei einer Einmalgenehmigung
27,00 Euro
(3)
Die Gebühr für die Aufforderung zur Wiederherstellung der
Standsicherheit von Grabmalen gemäß § 24 Absatz 2 der
Friedhofssatzung beträgt
66,00 Euro
5
(4)
(5)
(6)
Die Gebühr für die Aufforderung zum ordnungsgemäßen
Herrichten bzw. Unterhalten der Grabstätte gemäß § 26 ff
der Friedhofssatzung beträgt
67,00 Euro
Die Gebühr für die Ausstellung einer Zweitausfertigung /
Ersatzurkunde beträgt
27,00 Euro
Für die Ausführung von besonders beauftragten Leistungen,
die nicht in dieser Satzung erfasst sind, beträgt die Gebühr
gemäß Arbeitszeitabrechnung je Stunde
37,00 Euro
§ 13
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.
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