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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Erkelenz
Dateiname
54079.pdf
Größe
856 kB
Erstellt
06.11.17, 12:00
Aktualisiert
25.11.17, 10:22

Inhalt der Datei

Beschlussvorlage Federführend: Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: 0/51/203/2017 öffentlich 09.11.2017 Amt 50/51 Friedel Dreßen Neufassung der Satzung über die Benutzung der Übergangsheime der Stadt Erkelenz für die vorläufige Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen und Spätaussiedlern vom 18.12.2014 Beratungsfolge: Datum Gremium 22.11.2017 14.12.2017 20.12.2017 Ausschuss für Demographieangelegenheiten, Umwelt und Soziales Hauptausschuss Rat der Stadt Erkelenz Tatbestand: 1. Vorbemerkung: Nach den Bestimmungen des Flüchtlingsaufnahmegesetzes NRW sind die Gemeinden im Rahmen einer Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung des Landes NRW verpflichtet, ausländische Flüchtlinge, insbesondere Asylbewerber, die ihnen zugewiesen werden, aufzunehmen und unterzubringen. Die Aufnahmeverpflichtung für Spätaussiedler ergibt sich aus dem Teilhabe- und Integrationsgesetz NRW. Dazu hatte die Stadt Erkelenz in der Vergangenheit bis 2015 Unterkünfte in Bellinghoven, Oerath und Neuhaus vorgehalten, die als öffentlich-rechtliche Übergangsheime für die Unterbringung von zugewiesenen Flüchtlingen sowie Spätaussiedlern ausreichend waren, da seinerzeit nur noch wenige Asylbewerber zugewiesen wurden. Dies änderte sich – wie allseits bekannt sein dürfte – ab dem Herbst 2015 sehr drastisch. Während in den Jahren bis 2012 jährlich zwischen 20 und 40 Personen zugewiesen wurden, waren es in 2013 bereits 82 Personen, 127 Personen in 2014, 380 Personen in 2015 und 391 Personen in 2016. In 2017 wurden bisher nur 16 Asylbewerber aufgenommen. Hinzu kamen noch 10 Personen, die im Wege des Familiennachzuges von anerkannten Flüchtlingen aufgenommen wurden. 2. Schaffung von Unterbringungsmöglichkeiten: Bereits in 2014 reichten die bisherigen Unterkünfte nicht mehr aus, um der Aufnahmeverpflichtung nachzukommen. So wurden zunächst stadteigene Häuser wie das Harf-Haus auf der Südpromenade 31, die frühere Obdachlosenunterkunft in Neuhaus 48, die erste Etage im alten Bürgermeisteramt in Lövenich, Hauptstr. 15 provisorisch zur Unterbringung hergerichtet. Weiterhin wurden alle Möglichkeiten, die kurzfristig greifbar waren, wie die Unterbringung in einer Pension oder im Hotel zur Burg in Gerderath genutzt, um die Menschen unterzubringen. Letztendlich musste auch vorrübergehend die Turnhalle in Gerderath für mehrere Monate als provisorische Unterkunft genutzt werden. Weiterhin konnten leerstehende Häuser von RWE angemietet werden. Mittelfristig standen dann durch die Anmietung der Häuser wie des ehem. Hotels zur Burg und des ehem. Postgebäudes in Gerderath nach einem entsprechenden Umbau zu dauerhaften Unterbringung zur Verfügung. Zudem wurde eine neue Unterkunft in Neuhaus 50 erbaut und drei Wohncontainer, sowie weitere leerstehende Häuser von RWE oder privat angemietet. Das ehem. Obdach Neuhaus 48 wurde mittlerweile rückgebaut, das Harf-Haus ist seit Ende Juli 2017 nicht mehr belegt, auch die Unterbringung im ehem. Bürgermeisteramt in Lövenich wurde im September 2017 aufgegeben. Die untergebrachten Personen wurden in andere Unterkünfte verlegt. Bei vielen Familien ist es der Stadt Erkelenz, zum Teil auch mit Hilfe von engagierten ehrenamtlichen Bürgern aus dem Arbeitskreis Flüchtlinge, dem Deutschen Roten Kreuz oder des Vereins „Willkommen in Erkelenz“, gelungen, über 70 Flüchtlingsfamilien in private Wohnungen innerhalb des Stadtgebietes zu vermitteln, zudem wurden 7 stadteigene Wohnungen an Flüchtlingsfamilien vermietet. Dies hat natürlich auch zu einer Entspannung in den städtischen Gemeinschaftsunterkünften geführt. Einige Flüchtlinge sind nach Anerkennung verzogen, andere freiwillig zurückgekehrt oder auch unbekannt verzogen. 3. Zahlungsverpflichtung der Bewohner für ihre Unterbringung: Die der Stadt Erkelenz zugewiesenen Flüchtlinge erhalten zunächst bis zur Anerkennung als Asylant oder Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention oder als Bürgerkriegsflüchtlinge Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), nach Anerkennung als Flüchtling Leistungen des Jobcenters (Arbeitslosengeld II). Die Unterkunftskosten werden von der Stadt Erkelenz als Sachleistungen gewährt, solange sie im Leistungsbezug des AsylbLG’es sind. Bei den Familien in privaten oder in stadteigenen Wohnungen werden privatrechtliche Mietverträge zwischen den Vermietern und den Flüchtlingsfamilien abgeschlossen, nachdem die Stadt Erkelenz die Angemessenheit überprüft und der Anmietung zugestimmt hat. Die angemessenen Miet – und Nebenkosten werden dann als Unterkunftskosten nach dem AsylbLG übernommen und die monatlichen Mietzahlungen von der Stadt Erkelenz an die Vermieter überwiesen. Nach Anerkennung als Flüchtling und Wechsel der Leistungsberechtigung zum Jobcenter werden die Mietkosten von dort an den Vermieter überwiesen. Diese Kosten sind nicht Gegenstand der Satzung. In den stadteigenen oder angemieteten Gemeinschaftsunterkünften werden bis zur Anerkennung als Flüchtling und Übernahme des Falles durch das Jobcenter Unterkunftskosten von der Stadt Erkelenz ebenfalls als Sachleistungen gewährt. Nach Einstellung der Leistungen nach dem AsylbLG erhalten die Personen einen Bescheid, eine sogenannte Einweisungsverfügung, in der nunmehr die Rechte und Pflichten des öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses festgelegt werden. Der Bescheid enthält auch den Hinweis, dass die Gewährung der Unterkunft als Sachleistung mit Einstellung der Leistungen nach dem AsylbLG endet und nunmehr grundsätzlich Benutzungsgebühren gem. § 6 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) zu zahVorlage 0/51/203/2017 der Stadt Erkelenz Seite: 2/5 len sind. Da dafür allerdings eine Satzung erforderlich ist, die für die „neuen“ oder auch für die „vorübergehenden“ Unterkünfte nunmehr erst geschaffen wird, sind in diesen Fällen Vorausleistungsbescheide gem. § 6 Abs. 4 KAG erlassen worden. Dabei wurde pro Person ein Betrag von 100,00 EUR monatlich gefordert mit dem Hinweis, dass die tatsächlich Benutzungsgebühr höher ausfallen könnte. Die Vorausleistungen wurden und werden vom Jobcenter monatlich an die Stadt Erkelenz überwiesen. Nach Rechtsverbindlichkeit der Satzung werden für die vergangenen Zeiträume und für die Zukunft Gebührenbescheide erlassen, auf die die bereits gezahlten Vorausleistungen angerechnet werden. Das Jobcenter wird dann die Differenzbeträge an die Stadt Erkelenz überweisen. Flüchtlinge, die in städtischen Heimen wohnen und keinen Anspruch auf Transferleistungen nach dem SGB II oder dem AsylbLG haben, müssen grundsätzlich die Gebühren selbst tragen. Sie können allerdings nach Erhalt des Gebührenbescheides vom Jobcenter (anerkannte Flüchtlinge) oder bei Asylsuchenden bei der Stadt prüfen lassen, ob nunmehr noch ein Anspruch auf Übernahme der Gebühren ganz oder teilweise besteht. Ggf. kann auch Wohngeld beantragt werden. Sofern kein Anspruch nach dem AsylbLG oder dem SGB II besteht, sind die Gebühren unter Anrechnung der gezahlten Vorausleistungen selbst zu tragen. Dies wird überwiegend bei Alleinstehenden, die über ein ausreichendes Erwerbseinkommen verfügen, der Fall sein. Sollten bei Gebührenforderungen Beträge für vergangene Zeiträume nicht in einer Summe gezahlt werden können, wird die Stadt Erkelenz bei Vorliegen der Voraussetzungen entsprechende Stundung (Ratenzahlung) der rückständigen Gebühren gewähren. 4. Berechnung der Benutzungsgebühren: Gem. § 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und in der Regel decken. Die Kosten sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Die Gebühr ist nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage zu bemessen (Wirklichkeitsmaßstab). Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf. Die Berechnungen der Benutzungsgebühren für die jeweiligen Häuser bzw. Wohnungen ergeben sich aus den als Anlage 02 erstellten Wirtschaftlichkeits- und Betriebskostenberechnungen. Bei der Erstellung der Wirtschaftlichkeitsberechnungen wurden die Bestimmungen der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (Zweite Berechnungsverordnung - II. BV) zugrundgelegt. Nach dieser Verordnung errechnet sich auch eine Kostenmiete im Sozialen Wohnungsbau. Bei den Betriebskosten wurden die angefallenen Kosten angesetzt, wo dies nicht möglich war, wurde ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt. Dies ist in den jeweiligen Berechnungen entsprechend dokumentiert. Vorlage 0/51/203/2017 der Stadt Erkelenz Seite: 3/5 5. Höhe der Gebührentarife: Die Höhe der Gebühren erscheint besonders in den Unterkünften, in denen sich der Gebührentarif nach den Quadratmetern der Wohnfläche der belegten Räume bemisst, außerordentlich hoch. In diesen Gebührensätzen sind allerdings die anteiligen Kosten der belegten Räume, der Gemeinschaftsflächen und Gemeinschaftseinrichtungen enthalten. Das heißt, es handelt sich um eine „Warmmiete“, die auch sämtliche Kosten wie Heizung und Strom beinhaltet. Daher ist diese Gebühr auch nicht vergleichbar mit einem Mietzins in einer Privatwohnung, bei der natürlich auch noch die Heiz- und Stromkosten hinzugerechnet werden müssen. Zudem sind die Kosten in Gemeinschaftsunterkünften naturgemäß höher wie in Wohnungen. Nachfolgend aufgeführt sind einige Berechnungsbeispiele für die Festsetzung der Gebühren: Südpromenade 31 einschl. Stromkosten: Hier gibt es unterschiedliche Zimmergrößen zwischen 10 und 22 m² Wohnfläche Zimmergröße 18 m², für die Belegung mit 4 Personen ausgestattet Berechnung der Gebühr: 18 m² x 23,17 EUR Gebühr = 417,06 EUR für das Zimmer, bei einer Belegung mit 4 Personen = 104,27 EUR pro Person Genender Str. 98 einschl. Stromkosten: Hier gibt es unterschiedliche Zimmergrößen von 7 – 20 m² Wohnfläche Zimmergröße 20 m², für die Belegung mit 4 Personen ausstattet Berechnung der Gebühr: 18 m² x 26,65 EUR Gebühr = 479,70 EUR für das Zimmer, bei einer Belegung mit 4 Personen = 119,93 EUR pro Person, Zimmergröße 11 m², belegt mit einer Einzelperson Berechnung der Gebühr: 11 m² x 26,65 EUR Gebühr = 293,15 EUR für das Zimmer, wenn das Zimmer für die Belegung mit 2 Personen ausgestattet ist, 293,15 EUR : 2 Personen = 146,58 EUR pro Person. Wohncontainer in Kückhoven, Katzemer Str. 2a einschl. Stromkosten: Hier sind alle Zimmer gleich groß, die Zimmergröße beträgt 12,94 m², die Zimmer werden entweder von 2 oder 3 Personen bewohnt. Berechnung der Gebühr: 12,94 m² x 50,85 EUR Gebühr = 658,00 EUR für das Zimmer, bei einer Belegung mit 2 Personen = 329,00 EUR pro Person, bei einer Belegung mit 3 Personen = 219,33 EUR pro Person, Neuhaus 46, die Bewohner schließen für ihre Zimmer Stromlieferungsverträge mit der NEW ab, das heißt, zur Gebühr kommen noch Stromkosten hinzu: Hier sind alle Zimmer gleich groß, die Zimmergröße beträgt 17,54 m², die Zimmer sind für die Belegung mit 4 Personen ausgestattet. Berechnung der Gebühr: 16,68 m² x 17,54 EUR Gebühr = 292,57 EUR für das Zimmer, bei einer Belegung mit 4 Personen = 73,14 EUR pro Person, hinzu kommen die individuell zu zahlenden Stromkosten. Beschlussentwurf (als Empfehlung an Hauptausschuss und Rat): „1. Die als Anlage 01 als Entwurf beigefügte „Satzung über die Benutzung der Übergangsheime der Stadt Erkelenz für die vorläufige Unterbringung von Spätaussiedlern und ausländischen Flüchtlingen“ tritt rückwirkend zum 01.11.2014 in Kraft. Vorlage 0/51/203/2017 der Stadt Erkelenz Seite: 4/5 2. Die Satzung über die Benutzung der Übergangsheime der Stadt Erkelenz für die vorläufige Unterbringung von Spätaussiedlern und ausländischen Flüchtlingen vom 18.12.2014 tritt rückwirkend zum 01.11.2014 außer Kraft.“ Finanzielle Auswirkungen: Dies kann nicht konkret beziffert werden. Anlagen: 01 Satzungsentwurf Neufassung 02 Wirtschaftlichkeitsberechnungen / Betriebskostenabrechnungen 03 Synopse alte Satzung / Satzungsentwurf Neufassung Vorlage 0/51/203/2017 der Stadt Erkelenz Seite: 5/5 Blatt Seite 1 von 8 zur Anlage 01, TOP 06 / DUS 22.11.2017 Entwurf der Satzung über die Benutzung der Übergangsheime der Stadt Erkelenz für die vorläufige Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen und Spätaussiedern vom 00.12.2017 Aufgrund der §§ 7, 8 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.11.2016 (GV. NRW. S. 966), der §§ 11 und 12 des Gesetzes zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in Nordrhein-Westfalen (Teilhabe- und Integrationsgesetz) vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), der §§ 1, 2 und 3 des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG) vom 28. Februar 2003), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1156), in Kraft getreten am 1. Juli 2017, und der §§ 4 u. 6 des Kommunalabgabengesetzes vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15.12.2016 (GV. NRW. S. 1150), hat der Rat der Stadt Erkelenz in seiner Sitzung am 20.12.2017 folgende Satzung erlassen: §1 (Zweck und Rechtsform der Übergangsheime) (1) Zur vorübergehenden Unterbringung von Asylbewerbern, ausländischen Flüchtlingen einschließlich des Familiennachzuges sowie von Spätaussiedlern unterhält die Stadt Erkelenz nachfolgend aufgeführte Häuser / Wohnungen / Wohncontainer als Übergangsheime: Nr. 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 Objekt Neuhaus 46 Neuhaus 46a Neuhaus 48/50 alt Neuhaus 50 Neubau Bauxhof 38, Wohnung 5 Südpromenade 31 Genender Str. 98 Ferdinand-Clasen-Str. 4 Wohnung Landstr. 39 Hauptstr. 15, 1. Etage Wohncontainer Katzemer Str. 2a Blatt Seite 2 von 8 zur Anlage 01, TOP 06 / DUS 22.11.2017 Nr. 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 Objekt Wohncontainer R.-Lucas-Str. 1a Wohncontainer Brüsseler-Allee 5 Lauerstr. 39 In Lövenich 19 Holzweiler Str. 70 Keyenberger Markt 6 Keyenberger Markt 11 In Kuckum 54, Wohnung 2 In Kuckum 54, Wohnung 3 Borschemicher Str. 20 Kölner Str. 74 (2) Die Übergangsheime werden als nicht rechtsfähige öffentliche Anstalten geführt. Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich. Ein Rechtsanspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auch die Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht. (3) In Ausnahmefällen kann die Stadt durch Verfügung auch andere als die in Absatz 1 genannten Personen dort vorläufig unterbringen. §2 (Aufsicht und Benutzung der Übergangsheime) (1) Die Benutzung der Übergangsheime wird durch Einweisungsverfügung des Bürgermeisters - Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales - gestattet. Familien oder Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft zusammen leben, können durch einheitliche Verfügung eingewiesen werden. (2) Art und Umfang der Benutzung bestimmt der Bürgermeister. Er kann eine Benutzungsordnung erlassen. Die als Unterkunft überlassenen Räume dürfen nur von den eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken benutzt werden. (3) Der Bürgermeister kann das Benutzungsrecht versagen oder entziehen, wenn  eine angemessene wohnungsmäßige Unterbringung gesichert ist;  eine angemessene und zumutbare Unterbringung aus von den Benutzern zu vertretenen Gründen verhindert;  Benutzer durch ihr Verhalten, insbesondere durch Verstöße gegen die Satzung oder die Benutzungsordnung den Betrieb oder das Verhältnis zu den anderen Bewohnern unzumutbar stören;  Benutzer Anlass zu Konflikten geben, die zu einer Beeinträchtigung der Hausgemeinschaft oder zu Gefährdungen von Hausbewohnern und/oder Nachbarn führen und die Konflikte nicht auf andere Weise beseitigt werden können;  Zahlungsrückstände von mehr als 2 Monatsgebühren bestehen; Blatt Seite 3 von 8 zur Anlage 01, TOP 06 / DUS 22.11.2017  Benutzer die Unterkunft nicht mehr selbst bewohnen, sie ohne schriftliche Zustimmung nicht mehr als Unterkunft benutzt oder sie nur zur Aufbewahrung von Hausrat dient. (4) Personen, die nicht mehr verpflichtet sind, in Übergangsheimen zu wohnen, haben sich unverzüglich um eine anderweitige Unterbringung zu bemühen. (5) Bei ausländischen Flüchtlingen kann der Bürgermeister im Übrigen das Benutzungsrecht entziehen, wenn das Asylverfahren bestandskräftig abgeschlossen worden ist. (6) Der Bürgermeister - Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales - ist berechtigt, aus Gründen der Ordnung, der Zweckmäßigkeit oder Wirtschaftlichkeit und zur Erhaltung der Aufnahmekapazität Verlegungen innerhalb der Übergangsheime anzuordnen. Hierbei ist den besonderen Belangen der Benutzer Rechnung zu tragen. (7) Benutzer der Übergangsheime für ausl. Flüchtlinge haben ihre Abwesenheit aus der Unterkunft von mehr als einer Woche dem Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales vorher mitzuteilen. Liegt eine Mitteilung nicht vor und bietet die Unterkunft oder der Platz in der Unterkunft Anzeichen dafür, dass sie als Wohnung aufgegeben wurde, kann die Räumung ersatzweise auf Kosten und Risiko des Nutzungsberechtigten unverzüglich vorgenommen werden. (8) Personen kann das Betreten der Übergangsheime untersagt werden, wenn dies notwendig ist, um die satzungsmäßige Nutzung der Übergangsheime zu gewährleisten. (9) Der Bürgermeister ist berechtigt, die Unterkünfte in angemessenen Abständen in der Zeit von 6.00 Uhr - 22.00 Uhr zu betreten. Bei Gefahr im Verzug kann die Unterkunft ohne Ankündigung jeder Zeit betreten werden. (10) Den Benutzern obliegt die Räum- und Streupflicht nach der örtlichen Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege. § 2a (Gewährung von Unterkunftskosten als Sachleistung) (1) Eine Einweisungsverfügung nach § 2 dieser Satzung entfällt, soweit Personen, die das Übergangsheim bewohnen sollen, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten. Bei diesen Personen wird der Bedarf an Unterkunft durch Sachleistungen gem. § 3 Abs. 2 Satz 4 AsylbLG oder nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) gewährt. Sollten die Bewohner nach Beendigung des Sachleistungsbezuges weiterhin in einem Übergangsheim wohnen bleiben, so erhalten sie nach Beendigung des Sachleistungsbezuges eine Einweisungsverfügung nach § 2 Abs. 1 dieser Satzung. Blatt Seite 4 von 8 zur Anlage 01, TOP 06 / DUS 22.11.2017 §3 (Gebühren für die Inanspruchnahme der Übergangsheime) (1) Für die Benutzung der unter § 1 aufgeführten Übergangsheime sind Benutzungsgebühren zu entrichten, soweit nicht im Einzelfall ein privatrechtlicher Mietvertrag abgeschlossen wird oder Sachleistungen nach § 2a gewährt werden. Die Höhe der Gebühr in den Unterkünften: Nr. 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 Objekt Neuhaus 46 Neuhaus 46a Neuhaus 48/50 alt Neuhaus 50 Neubau Südpromenade 31 Genender Str. 98 Ferdinand-Clasen-Str. 4 Wohncontainer Katzemer Str. 2a Wohncontainer R.-Lucas-Str. 1a Wohncontainer Brüsseler-Allee 5 richtet sich nach der in Quadratmetern berechneten Wohnfläche der belegten Räume und der Anzahl der dort eingewiesenen Personen. Die anteiligen Kosten der belegten Räume, der Gemeinschaftsflächen und Gemeinschaftseinrichtungen sind in der Gebühr enthalten. Die Höhe der Gebühr in den Unterkünften: Nr. 01 02 03 Objekt Bauxhof 38, Wohnung 5 Wohnung Landstr. 39 Wohnung In Lövenich 19 richtet sich nach den Quadratmetern der Gesamtfläche der Wohnung. In den Unterkünften: Nr. 01 02 03 04 05 06 07 08 09 Objekt Hauptstr. 15, 1. Etage Lauerstr. 39 Holzweiler Str. 70 Keyenberger Markt 6 Keyenberger Markt 11 In Kuckum 54, Wohnung 2 In Kuckum 54, Wohnung 3 Borschemicher Str. 20 Kölner Str. 74 wird eine Gebühr pro Person erhoben. Blatt Seite 5 von 8 zur Anlage 01, TOP 06 / DUS 22.11.2017 (2) Die Gebühr ist spätestens bis zum 5. Werktage eines jeden Monats im Voraus an die Stadtkasse in Erkelenz zu zahlen. (3) Die Bewohner schließen in den nachfolgend aufgelisteten Räumlichkeiten: Nr. 1. 2. 3. 4. 5. 6. Objekt Erkelenz, Neuhaus 46 Erkelenz, Neuhaus 46a Erkelenz, Neuhaus 48/50 Altbau Erkelenz-Holzweiler, Wohnung Landstr. 39 Erkelenz, Bauxhof 38, Wohnung 5 Erkelenz, In Lövenich 19 Stromlieferungsverträge mit der NEW Niederrhein Energie und Wasser GmbH für die Ihnen zugewiesenen Wohnräume bzw. Wohnungen ab und entrichten die Stromkosten unmittelbar an diese. Der Abschluss von Verträgen mit anderen Stromversorgungsunternehmen ist nicht zulässig. Sofern mehrere Personen Räumlichkeiten gemeinsam nutzen, sind die Verträge von allen Personen als Gesamtschuldner abzuschließen. Sie haften für die angefallenen Stromkosten gemeinsam. (4) In den Unterkünften Nr. 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 13 14 15 16 17 18 Objekt Neuhaus 50 Neubau Südpromenade 31 Genender Str. 98 Ferdinand-Clasen-Str. 4 Wohnung Landstr. 39 Hauptstr. 15, 1. Etage Wohncontainer Katzemer Str. 2a Wohncontainer R.-Lucas-Str. 1a Wohncontainer Brüsseler-Allee 5 Lauerstr. 39 In Lövenich 19 Holzweiler Str. 70 Keyenberger Markt 6 Keyenberger Markt 11 In Kuckum 54, Wohnung 2 In Kuckum 54, Wohnung 3 Borschemicher Str. 20 Kölner Str. 74 sind nur Gemeinschaftsstromzähler vorhanden. Dort trägt die Stadt Erkelenz die Stromkosten. Diese sind in die Gebührenkalkulation mit eingerechnet. Blatt Seite 6 von 8 zur Anlage 01, TOP 06 / DUS 22.11.2017 Werden bei angemieteten Häusern oder Wohnungen Personen oder Familien eingewiesen, bei denen die Möglichkeit besteht, die Stromlieferungsverträge mit der NEW Niederrhein Energie und Wasser GmbH direkt abzuschließen, so werden die Stromkostenanteile aus den Benutzungsgebühren herausgerechnet. §4 (Gebührenpflichtiger) (1) Gebührenpflichtig ist derjenige, der durch Verfügung des Bürgermeisters in die städtischen Übergangsheime eingewiesen wird. Personenmehrheiten, die durch einheitliche Verfügung eingewiesen worden sind, haften für die auf sie entfallenden Gebühren als Gesamtschuldner. (2) Die Gebührenpflicht entsteht von dem Tage an, von dem der Gebührenpflichtige die Unterkunft benutzt oder aufgrund der Einweisungsverfügung nutzen kann. Sie endet unabhängig von der Beendigung des Benutzungsverhältnisses mit dem Tag der ordnungsgemäßen Räumung und Rückgabe der Unterkunft an einen mit der Aufsicht und der Verwaltung des Übergangsheimes beauftragten Bediensteten der Stadt. (3) Für Personen, die nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) einen Anspruch auf Unterkunft haben, besteht die Gebührenpflicht nur in dem Umfang, in dem diese aufgrund einer gesetzlichen Regelung, insbesondere § 7 des Asylbewerberleistungsgesetzes, gegenüber dem Kostenträger zur Erstattung der Kosten für Unterkunft, Heizung und Haushaltsenergie verpflichtet sind. §5 (Sozialklausel) Der Bürgermeister kann Gebühren ganz oder teilweise erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beiträge erstattet oder angerechnet werden. §6 (Höhe der monatlichen Gebühren) (1) Die Höhe der Gebühren wird in der als Anlage beigefügten Tabelle für die jeweilige Unterkunft festgelegt. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung. (2) Für Schäden innerhalb der Wohnungen haften die durch Einweisungsverfügung eingewiesenen Personen gem. den Vorschriften der §§ 823 ff. BGB, sofern kein Dritter den Schaden verursacht hat. §7 (Ordnungswidrigkeit) (1) Ordnungswidrig im Sinne des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig, Personen ohne Genehmigung des Bürgermeisters dort den Aufenthalt in der Übergangsheimen gestattet, oder gegen folgende Blatt Seite 7 von 8 zur Anlage 01, TOP 06 / DUS 22.11.2017 Bestimmungen der vom Bürgermeister erlassenen Benutzungsordnung (BO) verstößt:      (2) Schutz der Nachtruhe (§ 7 BO) Verpflichtung zur Teilnahme am gemeinschaftlichen Reinigen der Gemeinschaftsflächen (§ 9 der BO) Veränderungen in den Wohnungen ohne vorherige Genehmigung des Bürgermeisters (§ 11 BO); Verbot der Gewerbeausübung oder Tierhaltung in den Wohnungen (§ 14 BO) Verbot der Lagerung von Abfall oder brennbaren Gegenständen in den Kellerräumen (§ 3 Abs. 2 BO). Ordnungswidrigkeiten nach diesen Bestimmungen können mit einer Geldbuße bis zu 500,00 EUR bei vorsätzlicher und bis zu 250,00 EUR bei fahrlässiger Zuwiderhandlung geahndet werden. §8 (Beendigung des Nutzungsverhältnisses) (1) Die Beendigung des Benutzungsverhältnisses ist durch schriftliche Anzeige beim Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales mindestens eine Woche vor dem Auszug anzuzeigen. Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses sowie bei Versagung oder Entziehung des Nutzungsrechts hat der Benutzer die Unterkunft vollständig geräumt und sauber (besenrein) einschließlich aller Schlüssel zurückzugeben. (2) Soweit die Benutzung der Unterkunft über den angegebenen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt wird, kann der Bürgermeister die Räumung auf Kosten des Benutzers veranlassen. Das Benutzungsverhältnis endet dann mit der Räumung der Wohnung. §9 (Verwaltungszwang) Zur Durchsetzung der Maßnahmen nach dieser Satzung sind die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW anzuwenden. Insbesondere können notwenige Maßnahmen oder Verlegungen durch Sofortvollzug gem. § 55 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW) in der derzeit rechtsgültigen Fassung durchgesetzt werden. § 10 (Rechtsverbindlichkeit) (1) Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.11.2014 in Kraft. (2) Die Satzung über die Benutzung der Übergangsheime der Stadt Erkelenz für die vorläufige Unterbringung von Spätaussiedlern und ausländischen Flüchtlingen vom 18.12.2014 tritt rückwirkend zum 01.11.2014 außer Kraft. Blatt Seite 8 von 8 zur Anlage 01, TOP 06 / DUS 22.11.2017 Anlage zur Satzung über die Benutzung der Übergangsheime der Stadt Erkelenz für die vorläufige Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen und Spätaussiedern vom 00.12.2017 Gebührentarife Nr Objekt vom 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 Neuhaus 46 Neuhaus 46 Neuhaus 46a Neuhaus 46a Neuhaus 48/50 alt Neuhaus 48/50 alt Neuhaus 50 Neubau Wohnung Bauxhof 38/5 Wohnung Bauxhof 38/5 Südpromenade 31 Genender Str. 98 Ferdinand-Clasen-Str. 4 Wohnung Landstr. 39 Hauptstr. 15, 1. Etage Wohncontainer Katzemer Str. 2a Wohncontainer R.-Lucas-Str. 1a Wohncontainer Brüsseler-Allee 5 Lauerstr. 39 In Lövenich 19 Holzweiler Str. 70 Keyenberger Markt 6 Keyenberger Markt 11 In Kuckum 54, Wohnung 2 In Kuckum 54, Wohnung 3 Borschemicher Str. 20 Kölner Str. 74 Zeitraum bis zum 01.11.2014 31.12.2017 01.11.2014 31.12.2017 01.11.2014 31.12.2017 ab dem 01.01.2018 01.01.2018 01.01.2018 01.09.2016 01.11.2014 Gebühr pro m² Wohnfläche der belegten Räume 16,68 € 19,48 € 10,90 € 17,84 € 3,50 € entfällt 36,89 € Gebühr pro Person einschl. Stromkosten Gebühr pro Person ohne Stromkosten 7,84 € 7,69 € 31.12.2017 01.01.2018 01.01.2015 01.01.2016 01.01.2016 01.01.2015 01.10.2014 01.09.2016 01.11.2016 01.10.2017 01.10.2016 01.06.2016 01.01.2016 01.07.2015 01.10.2017 01.06.2017 01.10.2017 01.10.2017 01.09.2017 Gebühr pro m² Gesamtwohnfläche 23,17 € 26,54 € 27,35 € 7,25 € 149,13 € 50,85 € 50,85 € 40,12 € 155,18 € 8,89 € 145,21 € 145,21 € 145,21 € 145,21 € 145,21 € 145,21 € 143,08 € 111,35 € 111,35 € 111,35 € 111,35 € 111,35 € 111,35 € Blatt Seite 1 von 33 zur Anlage 02, TOP 06 / DUS 22.11.2017 Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales Az.: 50 64 Anlage 02 zum TOP 06 der Sitzung des Ausschusses für Demographieangelegenheiten, Umweltschutz und Soziales „Neufassung der Satzung über die Benutzung der Übergangsheime der Stadt Erkelenz für die vorläufige Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen und Spätaussiedern vom 18.12.2014“ Wirtschaftlichkeits- und Betriebskostenabrechnungen der Häuser / Wohnungen Nr. 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 Objekt Neuhaus 46 Neuhaus 46a Neuhaus 50 Neubau Bauxhof 38, Wohnung 5 Südpromenade 31 Genender Str. 98 Ferdinand-Clasen-Str. 4 Wohnung Landstr. 39 Hauptstr. 15, 1. Etage Wohncontainer Katzemer Str. 2a Wohncontainer R.-Lucas-Str. 1a Wohncontainer Brüsseler-Allee 5 Lauerstr. 39 In Lövenich 19 Holzweiler Str. 70 Keyenberger Markt 6 Keyenberger Markt 11 In Kuckum 54, Wohnung 2 In Kuckum 54, Wohnung 3 Borschemicher Str. 20 Kölner Str. 74 Blatt Seite 2 von 33 zur Anlage 02, TOP 06 / DUS 22.11.2017 Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales Az.: 50 64 Wirtschaftlichkeitsberechnung für das Übergangsheim für ausländische Flüchtlinge in Erkelenz, Neuhaus 46, zur Neufassung der Satzung 2017 (Vfg. des RP-Köln v. 05.10.82, Az.: 55.1.8.17-5/82) I 1. 2. 3. 4. 5. Aufstellung der Gesamtkosten Wert des Baugrundstückes Erschließungskosten Reine Baukosten Kosten der Außenanlagen Baunebenkosten II 1. 2. Aufstellung der Finanzierungsmittel Zuschuss des Landes Eigenleistungen a) Baugrundstück b) Sach- u. Arbeitsleistungen c) Barleistungen III 1. 2. EUR 31.941,27 35.833,17 145.898,84 37.545,13 44.430,54 295.648,95 203.997,79 31.941,27 EUR 24.251,83 EUR 35.458,06 EUR Aufstellung der Aufwendungen Eigenkapitalkosten a) 4% Zinsen v. 15% d. Gesamtkosten (44.347,25 EUR) b) 6,5 % Zinsen v. d. restl. Eigenleistung (47.303,91 EUR) Abschreibung 1% d. Baukosten abzgl. Landeszuschuss (227.874,52 EUR ./. 203.997,79 EUR = 23.876,73 EUR) 3. 4. 5. 6. Zusätzliche Abschreibung 3% der Kosten f. d. Zentralheizung (23.941,16 EUR) Abschreibung auf Einrichtungsgegenstände 20 Personen x 83,68 EUR = Betriebskosten lt. Anl. Instandhaltungskostenpauschale ( § 28 II. BV ) + 14,23 EUR (Bezugsfertigkeit liegt mindestens 32 Jahre zurück) + 10,51 EUR (Schönheitsreparaturen werden von der Stadt durchgeführt) = 24,74 EUR x (Nutzfläche § 42 II. BV 177,57 m²) + 50 % (lt. VV FlüAG) = 37,11 EUR x 177,57 m² 91.651,16 295.648,95 1.773,89 3.074,75 238,77 718,23 1.673,30 10.538,65 6.589,62 insgesamt Berechnung der Benutzungsgebühren 24.607,21 EUR : 105,24 m² Wohnfläche : 12 Monate = 24.607,21 19,48 EUR/m²/mtl. Blatt Seite 3 von 33 zur Anlage 02, TOP 06 / DUS 22.11.2017 Aufstellung der Betriebskosten gemäß § 2 der BetrKV (In der Betriebskostenverordnung ist geregelt, welche Nebenkosten zu den Betriebskosten zählen; nur diese Kosten können neben der Grundmiete auf den Mieter umgelegt werden. Die BetrKV gilt seit dem 1.1.2004. Sie ist an die Stelle der bis zum 31.12.2003 geltenden Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung getreten.) Zusätzlich wurden die Kosten der Leuchtstoffversorgung und ein Teil der Stromkosten mit eingerechnet, da diese Kosten von der Stadt Erkelenz mit der NEW abgerechnet werden, jedoch von den Bewohnern zu tragen sind. Bemerkung: Das Haus Neuhaus 46 wurde 1982 als eingeschossiges Haus erbaut und 1993 mit einem zweigeschossigen Erweiterungsbau versehen. In dem Haus Neuhaus 46 gibt es eine Gemeinschaftsküche /-waschküche. In Neuhaus 46a gibt es nur Gemeinschaftswaschküchen. Das Kochen in Neuhaus 46a erfolgt in den einzelnen Wohnräumen durch Miniküchen. Beide Gebäude werden durch eine Ölzentralheizung versorgt. In den einzelnen Wohnbereichen sind Stromzähler vorhanden, die Benutzer schließen dafür Stromlieferungsverträge mit der NewEnergie ab. Aus den o. a. Gründen wurde für jedes Haus eine separate Betriebskostenabrechnung und Wirtschaftlichkeitsberechnung erstellt. (Maximalbelegung 24 Personen für Neuhaus 46) Städtisches Haus: Neuhaus 46 Art der Betriebskosten Laufende öffentliche Lasten des Grundstücks (Grundsteuer) entfällt, da Übergangsheim für ausl. Flüchtlinge Kosten der Wasserversorgung Aufwand im Jahr 2016 0,00 Anteilige Berechnung: Gesamtwohnflächen beider Häuser: (Neuhaus 46 = 177,57 m² + Neuhaus 46a = 406,03 m²) = 583,60 m² Gesamtfläche 3.042,29 EUR : 583,60 m² x 177,57 m² = 925,67 Kosten der Entwässerung / Schmutzwasser (Neuhaus 46 = 177,57 m² + Neuhaus 46a = 406,03 m²) = 583,60 m² Gesamtfläche 4.935,84 EUR : 583,60 m² x 177,57 m² = 1.501,81 Kosten der Niederschlagswassergebühr Anteilige Berechnung: Gesamtwohnflächen beider Häuser: (Neuhaus 46 = 177,57 m² + Neuhaus 46a = 406,03 m²) = 583,60 m² Gesamtfläche 657,00 EUR : 583,60 m² x 177,57 m² = 199,90 Kosten der Reinigung der zentralen Heizungsanlage Anteilige Berechnung: Gesamtwohnflächen beider Häuser: (Neuhaus 46 = 177,57 m² + Neuhaus 46a = 406,03 m²) = 583,60 m² Gesamtfläche 120,00 EUR : 583,60 m² x 177,57 m² = 36,51 Kosten der zentralen Brennstoffversorgung Anteilige Berechnung: Gesamtwohnflächen beider Häuser: (Neuhaus 46 = 177,57 m² + Neuhaus 46a = 406,03 m²) = 583,60 m² Gesamtfläche 6.308,10 EUR : 583,60 m² x 177,57 m² = 1.919,34 Müllgebühren (1 Restmüllcontainer 1.100 l, wöchentliche Leerung) Kosten der Ungezieferbekämpfung Kosten der Stromversorgung Kosten der Gebäude-/Glasversicherung Anmerkung: Für beide Häuser fallen insgesamt 499,45 EUR an Versicherungskosten an. (Neuhaus 46 = 177,57 m² + Neuhaus 46a = 406,03 m²) = 583,60 m² Gesamtfläche 499,45 EUR : 583,60 m² x 177,57 m² = Kosten für den Hauswart Kosten des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage WLAN (59,44 EUR x 12 Monate) Gesamtsumme 2.761,50 200,00 1.414,67 151,97 714,00 713,28 10.538,65 Blatt Seite 4 von 33 zur Anlage 02, TOP 06 / DUS 22.11.2017 Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales Az.: 50 64 Wirtschaftlichkeitsberechnung für das Übergangsheim für ausländische Flüchtlinge in Erkelenz, Neuhaus 46a (Zuwendungsbescheid vom 16.12.1991, Az.: 23.1.8.17-130/91 Erweiterungsbau bezogen am 01.03.1993), zur Satzungsänderung 2017 I 1. 2. 3. 4. Aufstellung der Gesamtkosten Grunderwerbskosten Reine Baukosten Kosten der Außenanlagen Erstausstattung II 1. 2. Aufstellung der Finanzierungsmittel Zuschuss des Landes (375.319,94 EUR x 55%) Eigenleistungen III 1. Aufstellung der Aufwendungen Eigenkapitalkosten a) 4 % Zinsen v. 15% d. Gesamtkosten (404.943,17 EUR = 15 % x 4 %) b) 6,5 % Zinsen v. d. restl. Eigenleistung (198.517,20 ./. 60.741,48 = 137.775,73 EUR) Abschreibung = 1% d. Baukosten 2.429,66 (321.235,49 EUR ./. Heizungsanlage 22.410,12 EUR = 298.825,36 EUR) abzgl.(80 % Landeszuschuss = 165.140,77 EUR) = 133.684,59 EUR = 1.336,84 2.1 2.2 3. 4. 5. Abschreibung auf Heizungsanlage 3% von (22.410,12 EUR x 3 %) Abschreibung auf Einrichtungsgegenstände 40 Personen x 83,68 EUR Betriebskosten Instandhaltungskostenpauschale ( § 28 II. BV ) + 11,14 EUR (Bezugsfertigkeit liegt mehr als 22 Jahre zurück) + 10,51 EUR (Schönheitsreparaturen werden von der Stadt durchgeführt) = 21,65 EUR x (Nutzfläche § 42 II. BV 406,03 m²) + 50 % (lt. VV FlüAG) = 32,48 EUR x 406,03 m² insgesamt: EUR 29.623,23 321.235,49 30.792,04 23.292,41 404.943,17 206.425,97 198.517,20 404.943,17 8.955,42 672,30 3.347,20 21.317,14 13.187,85 51.246,41 Berechnung der Benutzungsgebühren 51.246,41 EUR : 239,12 m² Wohnfläche : 12 Monate = 17,86 EUR /m²/mtl. Blatt Seite 5 von 33 zur Anlage 02, TOP 06 / DUS 22.11.2017 Aufstellung der Betriebskosten gemäß § 2 der BetrKV (In der Betriebskostenverordnung ist geregelt, welche Nebenkosten zu den Betriebskosten zählen; nur diese Kosten können neben der Grundmiete auf den Mieter umgelegt werden. Die BetrKV gilt seit dem 1.1.2004. Sie ist an die Stelle der bis zum 31.12.2003 geltenden Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung getreten.) Zusätzlich wurden die Kosten der Leuchtstoffversorgung und ein Teil der Stromkosten mit eingerechnet, da diese Kosten von der Stadt Erkelenz mit der NEW abgerechnet werden, jedoch von den Bewohnern zu tragen sind. Bemerkung: Das Haus Neuhaus 46 wurde 1982 als eingeschossiges Haus erbaut und 1993 mit einem zweigeschossigen Erweiterungsbau versehen. In dem Haus Neuhaus 46 gibt es eine Gemeinschaftsküche /-waschküche. In Neuhaus 46a gibt es nur Gemeinschaftswaschküchen. Das Kochen in Neuhaus 46a erfolgt in den einzelnen Wohnräumen durch Miniküchen. Beide Gebäude werden durch eine Ölzentralheizung versorgt. In den einzelnen Wohnbereichen sind Stromzähler vorhanden, die Benutzer schließen dafür Stromlieferungsverträge mit der NewEnergie ab. Aus den o. a. Gründen wurde für jedes Haus eine separate Betriebskostenabrechnung und Wirtschaftlichkeitsberechnung erstellt. (Maximalbelegung 64 Personen für Neuhaus 46a) Städtisches Haus: Neuhaus 46a Art der Betriebskosten Laufende öffentliche Lasten des Grundstücks (Grundsteuer) entfällt, da Übergangsheim für ausl. Flüchtlinge Kosten der Wasserversorgung Aufwand im Jahr 2016 0,00 Anteilige Berechnung: Gesamtwohnflächen beider Häuser: (Neuhaus 46 = 177,57 m² + Neuhaus 46a = 406,03 m²) = 583,60 m² Gesamtfläche 3.042,29 EUR : 583,60 m² x 406,03 m² = 2.116,62 Kosten der Entwässerung / Schmutzwasser (Neuhaus 46 = 177,57 m² + Neuhaus 46a = 406,03 m²) = 583,60 m² Gesamtfläche 4.935,84 EUR : 583,60 m² x 406,03 m² = 3.434,03 Kosten der Niederschlagswassergebühr Anteilige Berechnung: Gesamtwohnflächen beider Häuser: (Neuhaus 46 = 177,57 m² + Neuhaus 46a = 406,03 m²) = 583,60 m² Gesamtfläche 657,00 EUR : 583,60 m² x 406,03 m² = 457,10 Kosten der Reinigung der zentralen Heizungsanlage Anteilige Berechnung: Gesamtwohnflächen beider Häuser: (Neuhaus 46 = 177,57 m² + Neuhaus 46a = 406,03 m²) = 583,60 m² Gesamtfläche 120,00 EUR : 583,60 m² x 406,03 m² = 83,49 Kosten der zentralen Brennstoffversorgung Anteilige Berechnung: Gesamtwohnflächen beider Häuser: (Neuhaus 46 = 177,57 m² + Neuhaus 46a = 406,03 m²) = 583,60 m² Gesamtfläche 6.308,10 EUR : 583,60 m² x 406,03 m² = 4.388,76 Müllgebühren (2 Restmüllcontainer 1.100 l, wöchentliche Leerung) Kosten der Ungezieferbekämpfung Kosten der Stromversorgung Kosten der Gebäude-/Glasversicherung Anmerkung: Für beide Häuser fallen insgesamt 499,45 EUR an Versicherungskosten an. (Neuhaus 46 = 177,57 m² + Neuhaus 46a = 406,03 m²) = 583,60 m² Gesamtfläche 499,45 EUR : 583,60 m² x 406,03 m² Kosten für den Hauswart Kosten des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage WLAN (59,44 EUR x 12 Monate) Gesamtsumme 5.523,00 200,00 2.625,38 347,48 1.428,00 713,28 21.317,14 Blatt Seite 6 von 33 zur Anlage 02, TOP 06 / DUS 22.11.2017 Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales Az.: 50 64 Wirtschaftlichkeitsberechnung für das Übergangsheim Neuhaus 50 zur Neufassung der Satzung 2017 I. 1. 2. II. III. 1. 2. 3. 4. 5. 6. Aufstellung der Gesamtkosten Wert des Grundstückes (Neuhaus 50; Erk. 15, 25; 956,00 m²) Bau-/Herrichtungskosten Aufstellung der Finanzierungsmittel Gebäudewert Eigenfinanzierung Herrichtungskosten Eigenfinanzierung Aufstellung der Aufwendungen Fremdkapitalkosten Eigenkapitalverzinsung (§ 20 II BV) a) 4% Zinsen v. 15% d. Gesamtkosten (1.470.157,17 EUR x 15% = 220.523,57 x 4 % b) 6,5 % Zinsen v. d. restl. Eigenleistung (1.249.633,60 EUR x 6,5 %) Abschreibung Bau- und Herrichtungskosten (ND 30 Jahre) Abschreibung auf Einrichtungsgegenstände 70 Personen x 83,68 EUR = Betriebskosten lt. Anlage (einschl. Verbrauchskosten) Instandhaltungskostenpauschale ( § 28 II. BV ) + 08,78 EUR (Bezugsfertigkeit liegt weniger als 22 Jahre zurück) + 10,51 EUR (Schönheitsreparaturen werden von der Stadt durchgeführt) = 19,29 EUR x (Nutzfläche § 42 II. BV 607,85 m²) + 50 % (lt. VV FlüAG) = 28,94 EUR x 607,85 m² Aufwendungen insgesamt: Berechnung je m² Wohnfläche (reine Wohnfläche gem. Berechnung = 459,80 m²): 203.516,80 EUR : 459,80 m² : 12 Monate = EUR 45.888,00 1.424.269,17 1.470.157,17 45.888,00 1.424.269,17 1.470.157,17 0,00 8.820,94 81.226,18 47.475,64 5.857,60 42.545,26 17.591,18 203.516,80 36,89 EUR pro m² Blatt Seite 7 von 33 zur Anlage 02, TOP 06 / DUS 22.11.2017 Aufstellung der Betriebskosten gemäß § 2 der BetrKV (In der Betriebskostenverordnung ist geregelt, welche Nebenkosten zu den Betriebskosten zählen; nur diese Kosten können neben der Grundmiete auf den Mieter umgelegt werden. Die BetrKV gilt seit dem 1.1.2004. Sie ist an die Stelle der bis zum 31.12.2003 geltenden Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung getreten.) Zusätzlich wurden die Kosten der Leuchtstoffversorgung und die Stromkosten mit eingerechnet, da diese Kosten von der Stadt Erkelenz mit der NEW abgerechnet werden, jedoch von den Bewohnern zu tragen sind. Objekt: Neuhaus 50, Erstbezug Sept. 2016 Art der Betriebskosten Voraussichtlicher Aufwand im Jahr 2017 Laufende öffentliche Lasten des Grundstücks (Grundsteuer) hier: als städtische soziale Einrichtung grundsteuerbefreit 0,00 Kosten der Wasserversorgung = 50 m³ pro Jahr/Person x 70 Personen x 1,25 EUR durchschnittliche Belegung (geschätzt) 4.375,00 Kosten der Entwässerung / Schmutzwasser 50 m³ pro Jahr/Person x 70 Personen x 1,82 EUR (geschätzt) = 6.370,00 Kosten der zentralen Brennstoffversorgung (Primagas) Es handelt sich um Flüssiggas, wobei der Tank voll befüllt zur Verfügung gestellt und Ende des Jahres abgelesen wird. Dann wird der tatsächliche Verbrauch in Rechnung gestellt. Lt. Auskunft von der Fa. Primagas rechnet man bei normalen Häusern mit Werten von 1,50 – 2,00 EUR pro m² Nutzfläche pro Jahr. Bei Flüchtlingsunterkünften würden sogar 3,00 – 4,00 EUR an Kosten anfallen. Daher wird hier ein mittlerer m² Preis von 3,50 EUR vorläufig zugrundgelegt. Berechnung: Nutzfläche = 607,85 m² x 3,50 EUR = 2.127,48 Stromkosten Kosten des Containers Katzemer Str. 2a, da hier noch keine vollständige Belegung erfolgt ist, allerdings könnten hier durchschnittlich 70 Personen untergebracht werden Berechnung: Stromverbrauch Katzemer Str. = 12.925,00 EUR : 50 Personen x 70 Personen = Kosten des Betriebs des Personen-oder Lastenaufzugs Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung 3 x 1.100 l Restmüllcontainer wöchentl. Leerung Kosten Ungezieferbekämpfung Pauschal Kosten der Schornsteinreinigung Kosten der Sach-und Haftpflichtversicherung (Stadt Erkelenz) Pauschalvertrag Kosten für den Hauswart Kosten des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage WLAN (59,44 EUR x 12 Monate) Gesamtsumme 18.095,00 0,00 8.284,50 200,00 0,00 0,00 2.380,00 713,28 42.545,26 Blatt Seite 8 von 33 zur Anlage 02, TOP 06 / DUS 22.11.2017 Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales Az.: 50 64 Wirtschaftlichkeitsberechnung für die Wohnung Bauxhof – 38 Wohnung 5 zur Neufassung der Satzung 2017 I. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. II. 1. 2. III. 1. Aufstellung der Gesamtkosten für ursprünglich 21 Wohnblocks mit 160 Wohnungen Kaufpreis Gebäudewert einschl. Nebenanl. Kaufpreis des Baugrundstückes Herrichtungskosten Ersteinrichtung (tatsächlich Ausgaben) Erwerbsnebenkosten (Gebäude) Erwerbsnebenkosten (Garagen) Erwerbsnebenkosten (Grundstück) Aufstellung der Finanzierungsmittel für ursprünglich 21 Wohnblocks mit 160 Wohnungen Zuschuss des Landes Gebäudewert 7.801.010,10 Herrichtungskosten 869.196,20 Ersteinrichtung 194.360,67 Erwerbsnebenkosten (Gebäude) 166.870,21 9.031.437,18 Förderungsfähige Kosten 8.659.622,77 EUR x 60% Eigenleistungen Aufstellung der Aufwendungen Fremdkapitalkosten Eigenanteil ./. Grundstückswert ./. Garagenwert ./. Erwerbsnebenkosten(Grundstück/ Garagen) Insgesamt: 3.733.405,13 EUR x 7,99 % Abschreibung Gebäudeerwerb ./. Garagenwert + Erwerbsnebenkosten/Gebäude + Herrichtungskosten ./. 60,00 % Landeszuschuss 3.493.927,25 EUR x 1% davon 1/160 Anteil für die Wohnung Bauxhof 38/5 34.939,27 EUR : 160 Wohnungen = 3. 4. Betriebskosten lt. Anlage (ohne Verbrauchskosten) Instandhaltungskostenpauschale ( § 28 II. BV ) + 14,23 EUR (Bezugsfertigkeit liegt mindestens 32 Jahre zurück) + 10,51 EUR (Schönheitsreparaturen werden von der Stadt durchgeführt) = 24,74 EUR x (Nutzfläche § 42 II. BV = 82 m²) + 50 % (lt. VV FlüAG) = 37,11 EUR x 82 m² = insgesamt: Aufwendungen: 7.564,99 EUR : 82 m² : 12 Monate = 5.195.773,67 5.401.115,09 10.596.888,76 5.401.115,09 1.530.066,73 102.258,38 35.384,85 3.733.405,13 298.299,07 Insgesamt: davon 1/160 Anteil für die Wohnung Bauxhof 38/5 298.299,07 EUR : 160 Wohnungen = 2. 7.801.010,10 1.530.066,73 869.196,20 194.360,67 166.870,21 2.215,02 33.169,83 10.596.888,76 1.864,00 7.801.010,10 102.258,38 166.870,21 869.196,20 8.734.818,13 5.240.890,88 3.493.927,25 34.939,27 218,38 2.439,59 3.043,02 7.564,99 7,69 EUR /m²/mtl. Blatt Seite 9 von 33 zur Anlage 02, TOP 06 / DUS 22.11.2017 Aufstellung der Betriebskosten gemäß § 2 der BetrKV (In der Betriebskostenverordnung ist geregelt, welche Nebenkosten zu den Betriebskosten zählen; nur diese Kosten können neben der Grundmiete auf den Mieter umgelegt werden. Die BetrKV gilt seit dem 1.1.2004. Sie ist an die Stelle der bis zum 31.12.2003 geltenden Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung getreten.) Zusätzlich wurden die Kosten der Leuchtstoffversorgung und ein Teil der Stromkosten mit eingerechnet, da diese Kosten von der Stadt Erkelenz mit der NEW abgerechnet werden, jedoch von den Bewohnern zu tragen sind. Bemerkung: Das Haus Bauxhof 38 ist Teil der Wohnanlage Bauxhof, die die Stadt Erkelenz 1992 zur Unterbringung von Spätaussiedlern erworben hat. Die Wohnanlage bestand ursprünglich aus 21 Wohnblocks mit 160 Wohnungen. Davon ist nur noch das Haus Bauxhof 38 erhalten, bei dem jedoch 5 der 6 ursprünglich vorhandenen Wohnungen als Kindertagesstätte genutzt werden. Das Haus wird mit einer Gasheizung beheizt, die Kosten der Wohnung Nr. 5 können insgesamt nicht separat ermittelt werden, daher werden die Kosten anteilig ermittelt bzw. geschätzt. Städtisches Haus: Bauxhof 38/5 Art der Betriebskosten Laufende öffentliche Lasten des Grundstücks (Grundsteuer) entfällt, da Übergangsheim für ausl. Flüchtlinge bzw. Kita Kosten der Wasserversorgung In der Wohnung Bauxhof 38/5 sind 5 Personen untergebracht. Da die Aufteilung der tatsächlichen Kosten der Wasserversorgung nicht zweckmäßig ist, werden pro Person 50 m³ Wasserverbrauch im Jahr zugrundgelegt. 50 m³ pro Jahr/Person x 5 Personen x 1,25 EUR = Aufwand im Jahr 2016 0,00 312,50 Kosten der Entwässerung / Schmutzwasser In der Wohnung Bauxhof 38/5 sind 5 Personen untergebracht. Da die Aufteilung der tatsächlichen Kosten der Schmutzwasserentsorgung nicht zweckmäßig ist, werden pro Person 50 m³ Wasserverbrauch im Jahr zugrundgelegt. 50 m³ pro Jahr/Person x 5 Personen x 1,82 EUR = 455,00 Kosten der Niederschlagswassergebühr Anteilige Berechnung: (Wohnfläche; Bauxhof 38 = 492 m², Kita = 410 m², Bauxhof 38/5 = 82 m²) = 1/6 Anteil Kosten lt. Bescheid = 18,00 EUR : 6 = 3,00 Kosten der Reinigung der zentralen Heizungsanlage Anteilige Berechnung: (Wohnfläche; Bauxhof 38 = 492 m², Kita = 410 m², Bauxhof 38/5 = 82 m²) = 1/6 Anteil 329,63 EUR : 6 = 54,94 Kosten der zentralen Brennstoffversorgung Anteilige Berechnung: (Wohnfläche; Bauxhof 38 = 492 m², Kita = 410 m², Bauxhof 38/5 = 82 m²) = 1/6 Anteil 6.100,98 EUR : 6 = 1.016,83 Müllgebühren (1 Restmülltonne 120 l, 14-tägige Leerung) für 1 Familie Kosten der Stromversorgung werden von den Bewohnern direkt abgerechnet. 147,00 0,00 Kosten der Gebäude-/Glasversicherung (Wohnfläche; Bauxhof 38 = 492 m², Kita = 410 m², Bauxhof 38/5 = 82 m²) = 1/6 Anteil 435,05 EUR Gebäudeversicherung + 180,39 EUR Glasversicherung = insgesamt: 615,44 EUR, davon 1/6 Anteil = Kosten der Ungezieferbekämpfung Kosten für den Hauswart Gesamtsumme 102,57 200,00 148,75 2.439,59 Blatt Seite 10 von 33 zur Anlage 02, TOP 06 / DUS 22.11.2017 Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales Az.: 50 64 Wirtschaftlichkeitsberechnung für das Übergangsheim Südpromenade 31 zur Neufassung der Satzung 2017 (Erstbelegung des Hauses Januar 2015) I. 1. II. III. 1. 2. 3. 4. 5. 6. Aufstellung der Gesamtkosten Kaufpreis des Hausgrundstückes gem. Kaufvertrag vom 16.11.1978, U-Nr. 5684/1978 Aufstellung der Finanzierungsmittel Gebäudewert Herrichtungskosten lt. Bauamt im Hause (Excel-Tabelle vom 25.08.2017) Gesamtkosten Aufstellung der Aufwendungen Fremdkapitalkosten Eigenkapitalverzinsung (§ 20 II BV) a) 4% Zinsen v. 15% d. Gesamtkosten (362.258,63 EUR x 15% ) = 54.338,79 x 4 % b) 6,5 % Zinsen v. d. restl. Eigenleistung (362.258,63 EUR ./. 54.338,79 EUR = 307.919,84 EUR) 307.919,84 EUR x 6,5 % Abschreibung Herrichtungskosten (ND 30 Jahre) 147.516,04 : 30 Jahre Abschreibung auf Einrichtungsgegenstände 52 Personen x 83,68 EUR Betriebskosten lt. Anlage Instandhaltungskostenpauschale ( § 28 II. BV ) + 14,23 EUR (Bezugsfertigkeit liegt mindestens 32 Jahre zurück) + 10,51 EUR (Schönheitsreparaturen werden von der Stadt durchgeführt) = 24,74 EUR x (Nutzfläche § 42 II. BV 567,47 m²) + 50 % (lt. VV FlüAG) = 37,11 EUR x 567,47 m² Aufwendungen insgesamt: Berechnung je m² Wohnfläche (reine Wohnfläche gem. Berechnung = 355,71 m²): 98.917,73 EUR : 355,71 m² : 12 Monate = EUR 214.742,59 214.742,59 147.516,04 362.258,63 0,0 2.173,55 20.014,79 4.917,20 4.351,36 46.402,02 21.058,81 98.917,73 23,17 EUR pro m² / monatlich Blatt Seite 11 von 33 zur Anlage 02, TOP 06 / DUS 22.11.2017 Aufstellung der Betriebskosten gemäß § 2 der BetrKV (In der Betriebskostenverordnung ist geregelt, welche Nebenkosten zu den Betriebskosten zählen; nur diese Kosten können neben der Grundmiete auf den Mieter umgelegt werden. Die BetrKV gilt seit dem 1.1.2004. Sie ist an die Stelle der bis zum 31.12.2003 geltenden Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung getreten.) Zusätzlich wurden die Kosten der Leuchtstoffversorgung und die Stromkosten mit eingerechnet, da diese Kosten von der Stadt Erkelenz mit der NEW abgerechnet werden, jedoch von den Bewohnern zu tragen sind. Objekt: Südpromenade 31 Art der Betriebskosten Laufende öffentliche Lasten des Grundstücks (Grundsteuer) Kosten der Wasserversorgung Kosten der Entwässerung / Schmutzwasser Kosten der Niederschlagswassergebühr Kosten der zentralen Brennstoffversorgung Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung Stromkosten Kosten der Schornsteinreinigung Kosten der Sach-und Haftpflichtversicherung (Stadt Erkelenz) Pauschalvertrag Kosten für den Hauswart Gesamtsumme Aufwand 2016/2017 57,88 2.867,45 4.238,78 585,00 5.919,82 8.284,50 200,00 21.991,96 55,13 0,00 2.201,50 46.402,02 Blatt Seite 12 von 33 zur Anlage 02, TOP 06 / DUS 22.11.2017 Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales Az.: 50 64 Wirtschaftlichkeitsberechnung für das Übergangsheim Genender Str. 98 zur Neufassung der Satzung 2017 Mietobjekt: 41812 Erkelenz, Genender Straße 98 Grundlage: Mietvertrag der Stadt Erkelenz vom 15.10.2015 Änderungsmietvertrag vom 22.07.2016 Beginn der Belegung nach Anmietung: 01.01.2016 I. 1. Aufstellung der Gesamtkosten Mietkosten (jährliche Nettokaltmiete) II. 1. 2. Aufstellung der Aufwendungen Betriebskosten lt. Anlage (einschl. Verbrauchskosten) Instandhaltungskostenpauschale ( § 28 II. BV ) + 10,51 EUR (Schönheitsreparaturen werden von der Stadt durchgeführt) = 10,51 EUR x (Nutzfläche § 42 II. BV 488,65 m²) + 50 % (lt. VV FlüAG) = 15,77 EUR x 488,65 m² 3. Abschreibung auf Einrichtungsgegenstände 52 Personen x 83,68 EUR Aufwendungen insgesamt: Berechnung je m² Wohnfläche (reine Wohnfläche gem. Berechnung = 235,27 m²): 74.935,24 EUR : 235,27 m² : 12 Monate = EUR 30.000,00 32.877,87 7.706,01 4.351,36 74.935,24 26,54 / EUR pro m² Blatt Seite 13 von 33 zur Anlage 02, TOP 06 / DUS 22.11.2017 Aufstellung der Betriebskosten gemäß § 2 der BetrKV (In der Betriebskostenverordnung ist geregelt, welche Nebenkosten zu den Betriebskosten zählen; nur diese Kosten können neben der Grundmiete auf den Mieter umgelegt werden. Die BetrKV gilt seit dem 1.1.2004. Sie ist an die Stelle der bis zum 31.12.2003 geltenden Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung getreten.) Zusätzlich wurden die Kosten der Leuchtstoffversorgung und die Stromkosten mit eingerechnet, da diese Kosten von der Stadt Erkelenz mit der NEW abgerechnet werden, jedoch von den Bewohnern zu tragen sind. Mietobjekt: 41812 Erkelenz, Genender Straße 98 Art der Betriebskosten Aufwand im Jahr 2016 Laufende öffentliche Lasten des Grundstücks (Grundsteuer) 838,78 Kosten der Wasserversorgung 2.400,70 Kosten der Entwässerung (Schmutzwasser) 3.424,63 Kosten der Entwässerung (Niederschlagswasser) 279,00 Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschl. der Abgasanlage 130,90 (Heizkesselreinigung durch die Stadt Erkelenz) Kosten der Abflussreinigung 135,66 Kosten der zentralen Brennstoffversorgung (Gaskosten) 9.448,33 Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme 0,00 Kosten der Reinigung und Wartung der Feuerstätte 0,00 Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage 0,00 Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser 0,00 Kosten der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten 0,00 Kosten verbundener Heizungs-u. Warmwasserversorgungsanlagen 0,00 Kosten des Betriebs des Personen-oder Lastenaufzugs 0,00 Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung 2.504,00 Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung (pauschal) 200,00 Kosten der Gartenpflege 0,00 Kosten der Beleuchtung (Allgemeinbeleuchtung Vertragskonto 203090916) 499,36 Kosten der Schornsteinreinigung 54,23 Kosten der Sach-und Haftpflichtversicherung (Eigentümer) 5.143,87 Kosten der Sach-und Haftpflichtversicherung (Stadt Erkelenz) Pauschalvertrag 0,00 Kosten für den Hauswart 1.547,00 Kosten des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage 0,00 Kosten des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verb. priv. Verteilanlage 0,00 Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflege 0,00 Leuchtmittel 968,87 Stromkosten (Vertragskonto 203090915) 5.302,54 Gesamtsumme 32.877,87 Blatt Seite 14 von 33 zur Anlage 02, TOP 06 / DUS 22.11.2017 Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales Az.: 50 64 Wirtschaftlichkeitsberechnung für das Übergangsheim Ferdinand-Clasen Str. 4 zur Neufassung der Satzung 2017 Mietobjekt: 41812 Erkelenz, Ferdinand-Clasen-Str. 4 Grundlage: Mietvertrag der Stadt Erkelenz vom 12.01.2016 Beginn der Belegung nach Anmietung: Januar 2016 I. 1. Aufstellung der Gesamtkosten Mietkosten (jährliche Nettokaltmiete) II. 1. 2. Aufstellung der Aufwendungen Betriebskosten lt. Anlage (einschl. Verbrauchskosten) Instandhaltungskostenpauschale ( § 28 II. BV ) + 10,51 EUR (Schönheitsreparaturen werden von der Stadt durchgeführt) = 10,51 EUR x (Nutzfläche § 42 II. BV 364,68 m²) + 50 % (lt. VV FlüAG) = 15,77 EUR x 364,68 m² 3. Abschreibung auf Einrichtungsgegenstände 30 Personen x 83,68 EUR = Aufwendungen insgesamt: Berechnung je m² Wohnfläche (reine Wohnfläche gem. Berechnung = 177,31 m²): 58.196,24 EUR: 177,31 m² : 12 Monate = EUR 31.080,00 20.737,64 5.751,00 627,60 58.196,24 27,35 EUR pro m² Blatt Seite 15 von 33 zur Anlage 02, TOP 06 / DUS 22.11.2017 Aufstellung der Betriebskosten gemäß § 2 der BetrKV (In der Betriebskostenverordnung ist geregelt, welche Nebenkosten zu den Betriebskosten zählen; nur diese Kosten können neben der Grundmiete auf den Mieter umgelegt werden. Die BetrKV gilt seit dem 1.1.2004. Sie ist an die Stelle der bis zum 31.12.2003 geltenden Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung getreten.) Zusätzlich wurden die Kosten der Leuchtstoffversorgung und die Stromkosten mit eingerechnet, da diese Kosten von der Stadt Erkelenz mit der NEW abgerechnet werden, jedoch von den Bewohnern zu tragen sind. Mietobjekt: 41812 Erkelenz, Ferdinand-Clasen-Straße 4 Art der Betriebskosten Laufende öffentliche Lasten des Grundstücks (Grundsteuer) Kosten der Wasserversorgung (1.392 m³ x 1,25 EUR) Kosten der Entwässerung (1.392 m³ x 1,82 EUR) Kosten der Niederschlagswassergebühr Kosten der Wartung der zentralen Heizungsanlage Kosten der zentralen Brennstoffversorgung Kosten der Müllbeseitigung Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung Kosten der Stromversorgung Kosten der Gebäudeversicherung Kosten für den Hauswart Gesamtsumme Aufwand im Jahr 2016 512,61 1.740,00 2.533,44 477,00 186,86 4.405,80 2.108,75 200,00 4.536,44 2.965,74 1.071,00 20.737,64 Blatt Seite 16 von 33 zur Anlage 02, TOP 06 / DUS 22.11.2017 Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales Az.: 50 64 Wirtschaftlichkeitsberechnung für das Übergangsheim Landstr. 39 zur Neufassung der Satzung 2017 Anmerkung: Es handelt sich hierbei um eine städtische Mietwohnung im Komplex der alten Schule Holzweiler, in die eine Familie eingewiesen wurde, als die meisten Unterkünfte belegt waren und es keine andere Möglichkeit gab, die Familie unterzubringen. Da sie nicht bereit waren, einen Mietvertrag zu unterschreiben, wurden sie dort im Dez. 2014 eingewiesen. Der Abrechnungszeitraum beginnt am 01.01.2015. Die Unterkunftskosten wurden als Sachleistung gewährt, hausintern wurden die Kosten wie bei einer Mietwohnung (Mietzins lt. Mietspiegel, Abrechnung der tatsächlichen Nebenkosten lt. jährlicher Abrechnung). Das Mietobjekt wird in den nächsten Monaten aufgegeben, da erhebliche Renovierungskosten insbesondere in Bezug auf die Elektroinstallation entstehen werden. Sollte die Familie anerkannt oder Selbstzahler werden, müsste ein Gebührenbescheid erlassen werden, da ansonsten wegen der fehlen Bereitschaft, einen Mietvertrag abzuschließen, keine Rechtsgrundlage für den Erlass eines Gebührenbescheides bestehen würde. Das Objekt wird somit in die Satzung mit aufgenommen werden. Die bisherigen Miet- und Nebenkosten werden als Gebühr festgesetzt. 1. Mietzins Mietzins gem. städtischem Mietspiegel 110,00 m² Wohnfläche x 4,60 EUR = 506,00 EUR x 12 Monate 2. Betriebskosten Aufwendungen: 9.573,37 EUR : 110 m² : 12 Monate = EUR 6.072,00 3.501,37 9.573,37 7,25 EUR /m²/mtl. Blatt Seite 17 von 33 zur Anlage 02, TOP 06 / DUS 22.11.2017 Aufstellung der Betriebskosten gemäß § 2 der BetrKV (In der Betriebskostenverordnung ist geregelt, welche Nebenkosten zu den Betriebskosten zählen; nur diese Kosten können neben der Grundmiete auf den Mieter umgelegt werden. Die BetrKV gilt seit dem 1.1.2004. Sie ist an die Stelle der bis zum 31.12.2003 geltenden Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung getreten.) Objekt: Landstr. 39 Art der Betriebskosten Müllabfuhrgebühren Kanalbenutzungsgebühr 447 cbm x 1,91 € Kehrgebühr Niederschlagswassergebühr 110 qm x 0,90 € Heizkesselreinigung Wasserverbrauch 447 cbm Heizölverbrauch Grundsteuer Gebäudeversicherung Gesamtsumme Aufwand im Jahr 2016 136,50 893,77 62,51 99,00 130,90 644,77 1.228,62 288,62 239,37 3.501,37 Blatt Seite 18 von 33 zur Anlage 02, TOP 06 / DUS 22.11.2017 Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales Az.: 50 64 Wirtschaftlichkeitsberechnung für das Übergangsheim für ausländische Flüchtlinge in Erkelenz, Hauptstr. 15 zur Neufassung der Satzung 2017 Die Stadt Erkelenz hat die erste Etage im ehem. Bürgermeisteramt, das vorher für die Unterbringung von Besuchern der Partnerstädte genutzt wurde, von November 2014 bis Ende August 2017 für die Unterbringung von Flüchtlingen genutzt. Eine herkömmliche Wirtschaftlichkeitsberechnung kann nicht mehr erstellt werden, da keine Daten bezüglich der Bau- bzw. Erwerbskosten mehr vorliegen. Eine Verzinsung des Eigen- oder Fremdkapitals kann also nicht mehr berechnet werden, das Haus ist auch bereits vollständig abgeschrieben. Daher kann eine Wirtschaftlichkeitsberechnung im herkömmlichen Sinn nicht erstellt werden. In den Häusern können sowohl Familien als auch Einzelpersonen untergebracht werden. Eine Unterteilung in Nutzflächen und Wohnflächen ist nicht zweckentsprechend, daher wird eine Gebühr pro Person erhoben. Die Gesamtwohnfläche des ersten Obergeschosses beträgt 126,00 m². Ein kleines Zimmer wird noch von der Caritas benutzt. Die Gesamtnutzfläche für die Flüchtlingsunterbringung beträgt dort also 120,00 m². Berechnung der Gebühr pro Person I. Aufstellung der Gesamtkosten EUR 1. Mietkosten (jährliche Nettokaltmiete) 120,00 m² x 4,00 EUR (geringster Wert lt. städtischem Mietspiegel) x 12 Monate = 5.760,00 II. 1. 2. Aufstellung der Aufwendungen Betriebskosten lt. Anlage Instandhaltungskostenpauschale ( § 28 II. BV ) 10.257,16 + 14,23 EUR (Bezugsfertigkeit liegt mindestens 32 Jahre zurück) + 10,51 EUR (Schönheitsreparaturen werden von der Stadt durchgeführt) = 24,74 EUR x (Nutzfläche § 42 II. BV 120,00 m²) + 50 % (lt. VV FlüAG) = 37,11 EUR x 120,00 m² 3. Abschreibung auf Einrichtungsgegenstände 12 Person x 83,68 EUR = Aufwendungen insgesamt: Benutzungsgebühr pro Person 21.474,52 EUR : 12 Personen : 12 Monate 4.453,20 1.004,16 21.474,52 149,13 EUR pro Person pro Monat Blatt Seite 19 von 33 zur Anlage 02, TOP 06 / DUS 22.11.2017 Aufstellung der Betriebskosten gemäß § 2 der BetrKV (In der Betriebskostenverordnung ist geregelt, welche Nebenkosten zu den Betriebskosten zählen; nur diese Kosten können neben der Grundmiete auf den Mieter umgelegt werden. Die BetrKV gilt seit dem 1.1.2004. Sie ist an die Stelle der bis zum 31.12.2003 geltenden Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung getreten.) Zusätzlich wurden die Kosten der Leuchtstoffversorgung und ein Teil der Stromkosten mit eingerechnet, da diese Kosten von der Stadt Erkelenz mit der NEW abgerechnet werden, jedoch von den Bewohnern zu tragen sind. Städtisches Haus: Erste Etage im ehem. Bürgermeisteramt, Hauptstr. 15 Art der Betriebskosten Laufende öffentliche Lasten des Grundstücks, davon ½ Anteil für die erste Etage = 58,63 EUR : 2 = Kosten der Wasserversorgung In der ersten Etage sind durchschnittlich 12 Personen untergebracht. Da die Aufteilung der tatsächlichen Kosten der Wasserversorgung nicht zweckmäßig ist, werden pro Person 50 m³ Wasserverbrauch im Jahr zugrundgelegt. 50 m³ pro Jahr/Person x 12 Personen x 1,25 EUR = Kosten der Entwässerung / Schmutzwasser 50 m³ pro Jahr/Person x 12 Personen x 1,82 EUR = Aufwand im Jahr 2016 29,32 750,00 1.092,00 Kosten der Niederschlagswassergebühr Anteilige Berechnung: Kosten lt. Bescheid 216,00 EUR x 1/2 Anteil für die erste Etage = 108,00 Kosten der zentralen Brennstoffversorgung Angemessene Heizkosten lt. Sozialhilferichtlinien des Kreises Heinsberg bei einer Ölzentralheizung für 120,00 m² Wohnfläche = ca. 150,00 EUR x 12 Monate 1.800,00 Müllgebühren (1 Restmüllcontainer 770 l, 14-tägige Leerung) 1.045,00 Kosten der Stromversorgung Eine Differenzierung nach den beiden Stockwerken ist nicht möglich. Daher wird hier wird pro Person der in den Grundleistungen nach § 3 AsylbLG enthaltene Betrag eines Alleinstehenden für Haushaltsenergie von derzeit 33,86 EUR monatlich gefordert. 12 Person x 33,86 EUR x 12 Monate = Kosten der Ungezieferbekämpfung Kosten für den Hauswart Gesamtsumme 4.875,84 200,00 357,00 10.257,16 Blatt Seite 20 von 33 zur Anlage 02, TOP 06 / DUS 22.11.2017 Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales Az.: 50 64 Wirtschaftlichkeitsberechnung für das Übergangsheim, Katzemer Str. 2a zur Neufassung der Satzung 2017 Mietobjekt: 41812 Erkelenz, Container Katzemer Str. 2a Grundlage: Mietvertrag der Stadt Erkelenz vom 04.05.2016 Beginn der Belegung nach Anmietung: September 2016 I. 1. Aufstellung der Gesamtkosten Mietkosten (jährliche Nettokaltmiete) II. 1. 2. Aufstellung der Aufwendungen Betriebskosten lt. Anlage (einschl. Verbrauchskosten) Instandhaltungskostenpauschale ( § 28 II. BV ) + 10,51 EUR (Schönheitsreparaturen werden von der Stadt durchgeführt) = 10,51 EUR x (Nutzfläche § 42 II. BV 463,49 m²) + 50 % (lt. VV FlüAG) = 15,77 EUR x 463,49 m² 3. 4. Abschreibung auf Herrichtungs- und Abbaukosten 169.226,58 EUR x 5 % Abschreibung auf Ersteinrichtung pro Person 83,68 pro Person x 50 Personen Aufwendungen insgesamt: Berechnung je m² Wohnfläche (165.814,43 EUR : 271,74m² : 12 Monate)= EUR 109.527,60 36.332,26 7.309,24 8.461,33 4.184,00 165.814,43 50,85 / EUR pro m² Blatt Seite 21 von 33 zur Anlage 02, TOP 06 / DUS 22.11.2017 Aufstellung der Betriebskosten gemäß § 2 der BetrKV (In der Betriebskostenverordnung ist geregelt, welche Nebenkosten zu den Betriebskosten zählen; nur diese Kosten können neben der Grundmiete auf den Mieter umgelegt werden. Die BetrKV gilt seit dem 1.1.2004. Sie ist an die Stelle der bis zum 31.12.2003 geltenden Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung getreten.) Zusätzlich wurden die Kosten der Leuchtstoffversorgung und die Stromkosten mit eingerechnet, da diese Kosten von der Stadt Erkelenz mit der NEW abgerechnet werden, jedoch von den Bewohnern zu tragen sind. Objekt: Containeranlage Katzemer Straße 2 a Art der Betriebskosten Voraussichtlicher Aufwand im Jahr 2017 Laufende öffentliche Lasten des Grundstücks (Grundsteuer) hier: als städtische soziale Einrichtung grundsteuerbefreit 0,00 Kosten der Wasserversorgung = 50 m³ pro Jahr/Person x 50 Personen x 1,25 EUR durchschnittliche Belegung (geschätzt) 3.125,00 Kosten der Entwässerung / Schmutzwasser 50 m³ pro Jahr/Person x 50 Personen x 1,82 EUR (geschätzt) = 4.550,00 Kosten der Entwässerung / Oberflächenwasser Dachflächengröße des Containers = 320 m² x 0,90 EUR Kosten der zentralen Brennstoffversorgung (Gas) Stromkosten (geschätzt lt. NEW) Kosten des Betriebs des Personen-oder Lastenaufzugs Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung / pauschal Kosten der Gartenpflege Kosten der Beleuchtung / ist in den Stromkosten enthalten Kosten der Schornsteinreinigung Kosten der Sach-und Haftpflichtversicherung Kosten für den Hauswart Gesamtsumme 288,00 2.666,00 12.925,00 0,0 8.284,50 200,00 0,00 0,00 0,00 1.913,76 2.380,00 36.332,26 Blatt Seite 22 von 33 zur Anlage 02, TOP 06 / DUS 22.11.2017 Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales Az.: 50 64 Wirtschaftlichkeitsberechnung für das Übergangsheim, Richard-Lucas-Str. 1a zur Neufassung der Satzung 2017 Mietobjekt: 41812 Erkelenz, Container Richard-Lucas-Str. 1a Grundlage: Mietvertrag der Stadt Erkelenz mit Fa. Losberger Modular Systems Rurorter Str. 2 – 6, 68219 Mannheim vom 04.05.2016 als Vermieter Beginn der Belegung nach Anmietung: November 2016 I. 1. Aufstellung der Gesamtkosten Mietkosten (jährliche Nettokaltmiete) II. 1. 2. Aufstellung der Aufwendungen Betriebskosten lt. Anlage (einschl. Verbrauchskosten) Instandhaltungskostenpauschale ( § 28 II. BV ) + 10,51 EUR (Schönheitsreparaturen werden von der Stadt durchgeführt) = 10,51 EUR x (Nutzfläche § 42 II. BV 463,49 m²) + 50 % (lt. VV FlüAG) = 15,77 EUR x 463,49 m² 3. 4. Abschreibung auf Herrichtungs- und Abbaukosten 169.226,58 EUR x 5 % Abschreibung auf Ersteinrichtung pro Person 83,68 pro Person x 50 Personen Aufwendungen insgesamt: Berechnung je m² Wohnfläche (165.814,43 EUR : 271,74m² : 12 Monate)= EUR 109.527,60 36.332,26 7.309,24 8.461,33 4.184,00 165.814,43 50,85 / EUR pro m² Blatt Seite 23 von 33 zur Anlage 02, TOP 06 / DUS 22.11.2017 Aufstellung der Betriebskosten gemäß § 2 der BetrKV (In der Betriebskostenverordnung ist geregelt, welche Nebenkosten zu den Betriebskosten zählen; nur diese Kosten können neben der Grundmiete auf den Mieter umgelegt werden. Die BetrKV gilt seit dem 1.1.2004. Sie ist an die Stelle der bis zum 31.12.2003 geltenden Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung getreten.) Zusätzlich werden Stromkosten veranlagt, die von der Stadt Erkelenz zu tragen und damit auf die Bewohner umzulegen sind. Objekt: Containeranlage Richard-Lucas-Str. 1 a Art der Betriebskosten Voraussichtlicher Aufwand im Jahr 2017 Laufende öffentliche Lasten des Grundstücks (Grundsteuer) hier: als städtische soziale Einrichtung grundsteuerbefreit 0,00 Kosten der Wasserversorgung = 50 m³ pro Jahr/Person x 50 Personen x 1,25 EUR durchschnittliche Belegung (geschätzt) 3.125,00 Kosten der Entwässerung / Schmutzwasser 50 m³ pro Jahr/Person x 50 Personen x 1,82 EUR (geschätzt) = 4.550,00 Kosten der Entwässerung / Oberflächenwasser Dachflächengröße des Containers = 320 m² x 0,90 EUR Kosten der zentralen Brennstoffversorgung (Gas) Stromkosten (geschätzt lt. NEW) Kosten des Betriebs des Personen-oder Lastenaufzugs Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung / pauschal Kosten der Gartenpflege Kosten der Beleuchtung / ist in den Stromkosten enthalten Kosten der Schornsteinreinigung Kosten der Sach-und Haftpflichtversicherung Kosten für den Hauswart Gesamtsumme 288,00 2.666,00 12.925,00 0,0 8.284,50 200,00 0,00 0,00 0,00 1.913,76 2.380,00 36.332,26 Blatt Seite 24 von 33 zur Anlage 02, TOP 06 / DUS 22.11.2017 Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales Az.: 50 64 Wirtschaftlichkeitsberechnung für das Übergangsheim, Brüsseler Allee 5 zur Neufassung der Satzung 2017 Mietobjekt: 41812 Erkelenz, Container Brüsseler Allee 5 Grundlage: Mietvertrag der Stadt Erkelenz mit Fa. Losberger Modular Systems Rurorter Str. 2 – 6, 68219 Mannheim vom 04.05.2016 als Vermieter Beginn der Belegung nach Anmietung: zum Zeitpunkt der Erstellung nicht belegt I. 1. Aufstellung der Gesamtkosten Mietkosten (jährliche Nettokaltmiete) II. 1. 2. Aufstellung der Aufwendungen Betriebskosten lt. Anlage (einschl. Verbrauchskosten) Instandhaltungskostenpauschale ( § 28 II. BV ) + 10,51 EUR (Schönheitsreparaturen werden von der Stadt durchgeführt) = 10,51 EUR x (Nutzfläche § 42 II. BV 477,17 m²) + 50 % (lt. VV FlüAG) = 15,77 EUR x 477,17 m² 3. 4. Abschreibung auf Herrichtungs- und Abbaukosten 169.226,58 EUR x 5 % Abschreibung auf Einrichtungsgegenstände 70 Personen x 83,68 EUR = 5.857,60 EUR x 25 % (Abschreibungsdauer 4 Jahre) = Aufwendungen insgesamt: Berechnung je m² Wohnfläche (163.389,73 EUR : 339,36 m² : 12 Monate)= EUR 109.527,60 36.411,43 7.524,97 8.461,33 1.464,40 163.389,73 40,12 / EUR pro m² Blatt Seite 25 von 33 zur Anlage 02, TOP 06 / DUS 22.11.2017 Aufstellung der Betriebskosten gemäß § 2 der BetrKV (In der Betriebskostenverordnung ist geregelt, welche Nebenkosten zu den Betriebskosten zählen; nur diese Kosten können neben der Grundmiete auf den Mieter umgelegt werden. Die BetrKV gilt seit dem 1.1.2004. Sie ist an die Stelle der bis zum 31.12.2003 geltenden Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung getreten.) Zusätzlich werden Stromkosten veranlagt, die von der Stadt Erkelenz zu tragen und damit auf die Bewohner umzulegen sind. Objekt: Containeranlage Brüsseler Allee 5 Bemerkung: Die Containeranlage ist zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Betriebskosten noch nicht belegt. Daher wurden vergleichbare Zahlen aus den anderen beiden Containern zugrunde gelegt. Der Container wurde zu den gleichen Konditionen wie die anderen beiden Container angemietet, allerdings ist die Wohnund Nutzfläche etwas größer. Dies wurde entsprechend berücksichtigt. Art der Betriebskosten Voraussichtlicher Aufwand im Jahr 2017 Laufende öffentliche Lasten des Grundstücks (Grundsteuer) hier: als städtische soziale Einrichtung grundsteuerbefreit 0,00 Kosten der Wasserversorgung = 50 m³ pro Jahr/Person x 50 Personen x 1,25 EUR durchschnittliche Belegung (geschätzt) 3.125,00 Kosten der Entwässerung / Schmutzwasser 50 m³ pro Jahr/Person x 50 Personen x 1,82 EUR (geschätzt) = 4.550,00 Kosten der Entwässerung / Oberflächenwasser Dachflächengröße des Containers = 407,97 m² x 0,90 EUR 367,17 Kosten der zentralen Brennstoffversorgung Kosten des Containers Katzemer Str. 2a, da hier noch keine vollständige Belegung erfolgt ist. 2.666,00 Stromkosten (geschätzt lt. NEW) Kosten des Containers Katzemer Str. 2a, da hier noch keine vollständige Belegung erfolgt ist. Kosten des Betriebs des Personen-oder Lastenaufzugs Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung Kosten der Gartenpflege Kosten der Beleuchtung Kosten der Schornsteinreinigung Kosten der Sach-und Haftpflichtversicherung Kosten für den Hauswart Gesamtsumme 12.925,00 0,00 8.284,50 200,00 0,00 0,00 0,00 1.913,76 2.380,00 36.411,43 Blatt Seite 26 von 33 zur Anlage 02, TOP 06 / DUS 22.11.2017 Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales Az.: 50 64 Wirtschaftlichkeitsberechnung für das Übergangsheim Lauerstr. 39 zur Neufassung der Satzung 2017 Mietobjekt: 41812 Erkelenz, Grundlage: Lauerstr. 39 Mietvertrag der Stadt Erkelenz vom 12.04.2016 Beginn der Belegung nach Anmietung: 01.10.2016 I. 1. Aufstellung der Gesamtkosten Mietkosten (jährliche Nettokaltmiete) EUR 9.600,00 II. 1. 2. Aufstellung der Aufwendungen Betriebskosten lt. Anlage (einschl. Verbrauchskosten) Instandhaltungskostenpauschale ( § 28 II. BV ) 15.139,65 + 10,51 EUR (Schönheitsreparaturen werden von der Stadt durchgeführt) = 10,51 EUR x (Nutzfläche § 42 II. BV 137,59 m²) + 50 % (lt. VV FlüAG) = 15,77 EUR x 137,59 m² 3. Abschreibung auf Einrichtungsgegenstände 12 Personen x 83,68 EUR = Aufwendungen insgesamt: Benutzungsgebühr pro Person (maximale und auch zugleich durchschnittliche Unterbringung = 15 Personen) 27.931,60 EUR : 15 Personen : 12 Monate = 2.169,79 1.004,16 27.931,60 155,18 EUR / pro Person/ mtl. Bemerkung: In der Unterkunft sind lediglich 3 Zimmer mit einer Belegungsmöglichkeit von insgesamt 15 Personen vorhanden. Daher wäre hier eine Berechnung der Gebühr pro m² mit einer jeweiligen Neuberechnung bei Veränderungen (Ein- oder Auszug einer Person) zu aufwendig. Daher wird eine Gebühr pro Person gefordert. Blatt Seite 27 von 33 zur Anlage 02, TOP 06 / DUS 22.11.2017 Aufstellung der Betriebskosten gemäß § 2 der BetrKV (In der Betriebskostenverordnung ist geregelt, welche Nebenkosten zu den Betriebskosten zählen; nur diese Kosten können neben der Grundmiete auf den Mieter umgelegt werden. Die BetrKV gilt seit dem 1.1.2004. Sie ist an die Stelle der bis zum 31.12.2003 geltenden Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung getreten.) Objekt: Lauerstraße 39 Art der Betriebskosten Laufende öffentliche Lasten des Grundstücks (Grundsteuer) Kosten der Wasserversorgung = 50 m³ pro Jahr/Person x 12 Personen x 1,25 EUR durchschnittliche Belegung (geschätzt) Kosten der Entwässerung / Schmutzwasser 50 m³ pro Jahr/Person x 12 Personen x 1,82 EUR (geschätzt) = Niederschlagswassergebühr Kosten der zentralen Brennstoffversorgung Berechnung: Lt. Abrechnung der NEW vom 17.03.2017 betrug der Wärmestromverbrauch vom 01.01.2017 bis 16.02.2017 = 1.384,64 EUR. Eine Jahresabrechnung liegt noch nicht vor. Die Sozialhilferichtlinien des Kreises Heinsberg geben für die Berechnung einmaliger Beihilfen Prozentsätze an Heizenergie für die einzelnen Monate des Jahres vor. Danach beträgt der Anteil für Januar 18,10 % und für Februar 15,60 % des Jahresverbrauches. Dies ergibt für die beiden Monate einen durchschnittlichen Verbrauch von 16,85 %. Der Betrag von 1.384,64 EUR für 1,5 Monate beträgt daher für einen Monat 923,09 EUR. Es wird davon ausgegangen, dass dies 16,85 % des Jahresverbrauches sind. Dies ergibt dann einen Jahresverbrauch von 5.478,28 EUR. Aufwand im Jahr 2016 / 2017 225,00 750,00 1.092,00 261,00 5.478,28 Kosten der Müllbeseitigung 1 Restmüllcontainer 1.100 l. 14-tägige Abholung Kosten der Ungezieferbekämpfung Hausstromkosten Es liegt bisher keine Jahresrechnung vor. Bei der Recherche im Internet wird bei diversen Stromanbietern pro Person ein Betrag zwischen 35,00 EUR und 40,00 EUR monatlich zugrundgelegt. Daher wird hier wird pro Person der in den Grundleistungen nach § 3 AsylbLG enthaltene Betrag eines Alleinstehenden für Haushaltsenergie von derzeit 33,86 EUR monatlich gefordert. 12 Personen x 33,86 EUR x 12 Monate = Kosten der Sach-und Haftpflichtversicherung Kosten für den Hauswart Gesamtsumme 1.205,00 200,00 4.875,84 695,53 357,00 15.139,65 Blatt Seite 28 von 33 zur Anlage 02, TOP 06 / DUS 22.11.2017 Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales Az.: 50 64 Wirtschaftlichkeitsberechnung für das Übergangsheim In Lövenich 19 zur Neufassung der Satzung 2017 Mietobjekt: 41812 Erkelenz, Grundlage: In Lövenich 19 Mietvertrag der Stadt Erkelenz vom 20.01.2016 Beginn der Belegung nach Anmietung: 01.06.2016 Anmerkung: Kleines Haus mit 80,00 m² Wohnfläche I. 1. Aufstellung der Gesamtkosten Mietkosten (jährliche Nettokaltmiete) II. 1. 2. Aufstellung der Aufwendungen Betriebskosten lt. Anlage (einschl. Verbrauchskosten) Instandhaltungskostenpauschale ( § 28 II. BV ) + 10,51 EUR (Schönheitsreparaturen werden von der Stadt durchgeführt) = 10,51 EUR x (Nutzfläche § 42 II. BV 80 m²) + 50 % (lt. VV FlüAG) = 15,77 EUR x 80 m² 3. Abschreibung auf Einrichtungsgegenstände 2 Personen x 83,68 EUR = Aufwendungen insgesamt: Berechnung je m² Wohnfläche (reine Wohnfläche gem. Berechnung = 80,00 m²): 8.533,39 EUR : 80,00 m² : 12 Monate = EUR 4.800,00 2.304,43 1.261,60 167,36 8.533,39 8,89 EUR/m²/monatlich Blatt Seite 29 von 33 zur Anlage 02, TOP 06 / DUS 22.11.2017 Aufstellung der Betriebskosten gemäß § 2 der BetrKV (In der Betriebskostenverordnung ist geregelt, welche Nebenkosten zu den Betriebskosten zählen; nur diese Kosten können neben der Grundmiete auf den Mieter umgelegt werden. Die BetrKV gilt seit dem 1.1.2004. Sie ist an die Stelle der bis zum 31.12.2003 geltenden Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung getreten.) Anmerkung: Es liegt noch keine Betriebskostenabrechnung vor, daher werden die Positionen teilweise pauschal berechnet. Objekt: In Lövenich 19 Art der Betriebskosten Laufende öffentliche Lasten des Grundstücks (Grundsteuer) Kosten der Wasserversorgung = 50 m³ pro Jahr/Person x 4 Personen x 1,25 EUR durchschnittliche Belegung (geschätzt) Kosten der Entwässerung / Schmutzwasser 50 m³ pro Jahr/Person x 4 Personen x 1,82 EUR (geschätzt) = Niederschlagswassergebühr Kosten der zentralen Brennstoffversorgung Berechnung lt. Internetrecherche Bei einem entsprechenden Einfamilienhaus von 80 m² beträgt der durchschnittliche Heizölverbrauch zwischen 1700 Liter und 2200 Liter jährlich. Da erfahrungsgemäß bei Flüchtlingen ein hoher Verbrauch zu verzeichnen ist, werden 2.200 l. zugrundgelegt. Berechnung: 2.200 l x 0,40 EUR = Aufwand im Jahr 2016 / 2017 153,51 250,00 364,00 121,50 880,00 Kosten der Müllbeseitigung 1 Restmülltonne 120 l. 14-tägige Abholung Kosten der Ungezieferbekämpfung Hausstromkosten Die Hausstromkosten werden von den Bewohnern selbst getragen. Der Hausstromanschluss ist auf die beiden Bewohner als Gemeinschaftsschuldner bei der NEW angemeldet Kosten der Sach-und Haftpflichtversicherung Gebäude 177,94 EUR, Haftpflicht 41,48 EUR Kosten für den Hauswart Gesamtsumme 147,00 50,00 0,00 219,42 119,00 2.304,43 Blatt Seite 30 von 33 zur Anlage 02, TOP 06 / DUS 22.11.2017 Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales Az.: 50 64 Wirtschaftlichkeitsberechnung für das Übergangsheim für ausländische Flüchtlinge in Erkelenz, angemietet Häuser RWE zur Neufassung der Satzung 2017 Die Stadt Erkelenz hat die nachfolgend aufgeführten Wohnhäuser von RWE angemietet. Sie zahlt dafür keinen Mietzins und trägt nur die Nebenkosten und die notwendigen baul. Unterhaltungskosten. Allerdings hat RWE bisher nur in einem Fall eine Nebenkostenabrechnung erstellt. Einige Daten der Daten der Häuser, die notwendig wären für die Erstellung einer Wirtschaftlichkeitsberechnung liegen auch nicht vor, bzw. sind nicht vorhanden. Daher kann eine Wirtschaftlichkeitsberechnung im herkömmlichen Sinn nicht erstellt werden. In den Häusern können sowohl Familien als auch Einzelpersonen untergebracht werden. Eine Unterteilung in Nutzflächen und Wohnflächen ist nicht zweckentsprechend, es wird eine Gebühr pro Person erhoben. Darin werden pauschal die monatlichen Kosten für eine Person ermittelt. Es wird allerdings eine Differenzierung bez. der ElektroEnergiekosten vorgenommen. Bei Unterbringung einer Familie kann der Stromzähler des Hauses auf die Familie angemeldet werden, die Kosten werden dann direkt zwischen der Familie und der NEWEnergie abgerechnet. Im Falle der Einweisung von Einzelpersonen ist dies nicht möglich. Hier wird pro Person zusätzlich der in den Grundleistungen nach § 3 AsylbLG enthaltene Betrag eines Alleinstehenden für Haushaltsenergie von derzeit 33,86 EUR monatlich gefordert. Es handelt sich dabei um folgende Häuser, bzw. Wohnungen: Nr. 1. 2. 3. 4. 5. 6. Anschrift Holzweiler Str. 70 Keyenberger Markt 6 Keyenberger Markt 11 In Kuckum 54, Wohnung 2 In Kuckum 54, Wohnung 3 Borschemicher Str. 20 Beginn der Anmietung 01.01.2016 01.06.2015 01.03.2017 01.02.2017 01.02.2017 01.08.2017 Beginn der Belegung 26.01.2016 01.07.2015 noch nicht belegt 12.06.2017 noch nicht belegt noch nicht belegt Es werden pro Person 10 m² Wohnfläche / Nutzfläche Pauschal zugrunde gelegt: I. Aufstellung der Gesamtkosten EUR 1. II. 1. 2. Mietkosten (jährliche Nettokaltmiete) Es werden pro Person 10 m² Wohnfläche/Nutzfläche zugrunde gelegt x 4,00 EUR pro m² (geringster Wert lt. städtischem Mietspiegel) x 12 Monate = Aufstellung der Aufwendungen Betriebskosten lt. Anlage (einschl. Verbrauchskosten) Instandhaltungskostenpauschale ( § 28 II. BV ) + 10,51 EUR (Schönheitsreparaturen werden von der Stadt durchgeführt) = 10,51 EUR x (Nutzfläche § 42 II. BV 10,00 m²) + 50 % (lt. VV FlüAG) = 15,77 EUR x 10,00 m² 3. Abschreibung auf Einrichtungsgegenstände 1 Person x 83,68 EUR = Aufwendungen insgesamt: Benutzungsgebühr pro Person 1.742,48 EUR : 12 Monate (mit Stromkosten) = 1.336,16 EUR : 12 Monate (ohne Stromkosten) = EUR mit Stromkosten ohne Stromkosten 480,00 480,00 1.021,10 614,78 157,70 83,68 1.742,48 157,70 83,68 1.336,16 145,21 / pro Pers./ mtl. 111,35 / pro Pers./ mtl Blatt Seite 31 von 33 zur Anlage 02, TOP 06 / DUS 22.11.2017 Aufstellung der Betriebskosten gemäß § 2 der BetrKV (In der Betriebskostenverordnung ist geregelt, welche Nebenkosten zu den Betriebskosten zählen; nur diese Kosten können neben der Grundmiete auf den Mieter umgelegt werden. Die BetrKV gilt seit dem 1.1.2004. Sie ist an die Stelle der bis zum 31.12.2003 geltenden Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung getreten.) Angemietete Häuser von RWE, pauschale Berechnung der Betriebskosten für eine Person Nr. 1. 2. 3. 4. 5. 6. Anschrift Holzweiler Str. 70 Keyenberger Markt 6 Keyenberger Markt 11 In Kuckum 54, Wohnung 2 In Kuckum 54, Wohnung 3 Borschemicher Str. 20 Beginn der Anmietung 01.01.2016 01.06.2015 01.03.2017 01.02.2017 01.02.2017 01.08.2017 Beginn der Belegung 26.01.2016 01.07.2015 noch nicht belegt 12.06.2017 noch nicht belegt noch nicht belegt Art der Betriebskosten Laufende öffentliche Lasten des Grundstücks (Grundsteuer) Kosten der Wasserversorgung = 50 m³ pro Jahr/Person x 1 Person x 1,25 EUR Kosten der Entwässerung / Schmutzwasser 50 m³ pro Jahr/Person x 1 Person x 1,82 EUR = Niederschlagswassergebühr Kosten der zentralen Brennstoffversorgung Angemessene Heizkosten lt. Sozialhilferichtlinien des Kreises Heinsberg bei einer Ölzentralheizung für 50,00 m² Wohnfläche = 67,92 EUR 67,92 EUR : 5 (und damit für 10 m²) x 12 Monate = Aufwand im Jahr 2016 / 2017 100,00 62,50 91,00 100,00 163,03 Kosten der Müllbeseitigung 1 Restmülltonne 40 l. 14-tägige Abholung Kosten der Ungezieferbekämpfung Hausstromkosten Es liegt bisher keine Jahresrechnung vor. Bei der Recherche im Internet wird bei diversen Stromanbietern pro Person ein Betrag zwischen 35,00 EUR und 40,00 EUR monatlich zugrundgelegt. Daher wird hier wird pro Person der in den Grundleistungen nach § 3 AsylbLG enthaltene Betrag eines Alleinstehenden für Haushaltsenergie von derzeit 33,86 EUR monatlich gefordert. 1 Person x 33,86 EUR x 12 Monate = Kosten der Sach-und Haftpflichtversicherung Kosten für den Hauswart (922,25 EUR für die o. a. Objekte : 31 Personen) Gesamtsumme einschl. Stromkosten ./. Stromkosten Gesamtsumme ohne Stromkosten 58,50 10,00 406,32 0,00 29,75 1.021,10 406,32 614,78 Blatt Seite 32 von 33 zur Anlage 02, TOP 06 / DUS 22.11.2017 Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales Az.: 50 64 Wirtschaftlichkeitsberechnung für das Übergangsheim Kölner Str. 74 zur Neufassung der Satzung 2017 Mietobjekt: 41812 Erkelenz, Grundlage: Kölner Str. 74 Mietvertrag der Stadt Erkelenz vom 09.05.2016 Beginn der Belegung nach Anmietung: Das Objekt ist seit Sept. 2017 belegt. I. 1. Aufstellung der Gesamtkosten Mietkosten (jährliche Nettokaltmiete) EUR 4.800,00 II. 1. 2. Aufstellung der Aufwendungen Betriebskosten lt. Anlage (einschl. Verbrauchskosten) Instandhaltungskostenpauschale ( § 28 II. BV ) 11.916,85 + 10,51 EUR (Schönheitsreparaturen werden von der Stadt durchgeführt) = 10,51 EUR x (Nutzfläche § 42 II. BV 182,77 m²) + 50 % (lt. VV FlüAG) = 15,77 EUR x 182,77 m² 3. Abschreibung auf Einrichtungsgegenstände 12 Personen x 83,68 EUR = Aufwendungen insgesamt: Benutzungsgebühr pro Person (maximale und auch zugleich durchschnittliche Unterbringung = 12 Personen) 20.603,29 EUR : 12 Personen : 12 Monate = 2.882,28 1.004,16 20.603,29 143,08 EUR / pro Person/ mtl. Bemerkung: In der Unterkunft sind lediglich 5 Zimmer mit einer Belegung von insgesamt 12 Personen vorhanden. Daher wäre hier eine Berechnung der Gebühr pro m² mit einer jeweiligen Neuberechnung bei Veränderungen (Ein- oder Auszug einer Person) zu aufwendig. Daher wird eine Gebühr pro Person gefordert. Blatt Seite 33 von 33 zur Anlage 02, TOP 06 / DUS 22.11.2017 Aufstellung der Betriebskosten gemäß § 2 der BetrKV (In der Betriebskostenverordnung ist geregelt, welche Nebenkosten zu den Betriebskosten zählen; nur diese Kosten können neben der Grundmiete auf den Mieter umgelegt werden. Die BetrKV gilt seit dem 1.1.2004. Sie ist an die Stelle der bis zum 31.12.2003 geltenden Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung getreten.) Objekt: Kölner Str. 74 Art der Betriebskosten Laufende öffentliche Lasten des Grundstücks (Grundsteuer) Kosten der Wasserversorgung = 50 m³ pro Jahr/Person x 12 Personen x 1,25 EUR durchschnittliche Belegung (geschätzt) Kosten der Entwässerung / Schmutzwasser 50 m³ pro Jahr/Person x 12 Personen x 1,82 EUR (geschätzt) = Niederschlagswassergebühr Kosten der zentralen Brennstoffversorgung Berechnung der Gaszentralheizung: Lt. Internetcheck können bei einem Einfamilienhaus jährlich 35.000 kwh zugrundgelegt werden. Da es sich um ein altes Haus handelt, das nicht gut wärmeisoliert und auch alle Räume tagsüber vollständig beheizt werden, wird hierauf ein Zuschlag von 50% nach Erfahrungsaustausch mit der NEW berechnet. 35.000 kwh +50 % = 52.500 kwh x 4,72 Cent = Aufwand im Jahr 2016 / 2017 128,48 750,00 1.092,00 135,00 2.478,00 Kosten der Müllbeseitigung 1 Restmüllcontainer 1.100 l. 14-tägige Abholung Kosten der Ungezieferbekämpfung Hausstromkosten Es liegt bisher keine Jahresrechnung vor. Bei der Recherche im Internet wird bei diversen Stromanbietern pro Person ein Betrag zwischen 35,00 EUR und 40,00 EUR monatlich zugrundgelegt. Daher wird hier wird pro Person der in den Grundleistungen nach § 3 AsylbLG enthaltene Betrag eines Alleinstehenden für Haushaltsenergie von derzeit 33,86 EUR monatlich gefordert. 12 Personen x 33,86 EUR x 12 Monate = Kosten der Sach-und Haftpflichtversicherung Kosten für den Hauswart Gesamtsumme Aufgestellt: Friedel Dreßen Stellv. Amtsleiter Ute Görtz Sachbearbeiterin Erkelenz, 24.10.2017 1.205,00 200,00 4.875,84 695,53 357,00 11.916,85 Blatt Seite 1 von 19 zur Anlage 03, TOP 06 / DUS 22.11.2017 Synopse zum TOP 06 der Sitzung des Ausschusses für Demographieangelegenheiten, Umweltschutz und Soziales „Neufassung der Satzung über die Benutzung der Übergangsheime der Stadt Erkelenz für die vorläufige Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen und Spätaussiedern vom 18.12.2014“ Aktuelle Fassung der Satzung Satzung über die Benutzung der Übergangsheime der Stadt Erkelenz für die vorläufige Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen und Spätaussiedern vom 18.12.2014 Aufgrund der §§ 7, 8 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung v. 14. Juli 1994 (GV.NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878), Vorschlag der Neufassung (Ergänzungen und inhaltliche Änderungen werden fett dargestellt) Erläuterungen zum Änderungsvorschlag: Satzung über die Benutzung der Übergangsheime der Stadt Erkelenz für die vorläufige Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen und Spätaussiedern vom 00.12.2017 Aufgrund der §§ 7, 8 und 41 der Aktualisierungen der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Rechtsgrundlagen Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.11.2016 (GV. NRW. S. 966), der §§ 11 und 12 des Gesetzes zur der §§ 11 und 12 des Gesetzes zur Förderung der Blatt Seite 2 von 19 zur Anlage 03, TOP 06 / DUS 22.11.2017 Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in Nordrhein-Westfalen (Teilhabe- und Integrationsgesetz) vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in Nordrhein-Westfalen (Teilhabeund Integrationsgesetz) vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), der §§ 1, 2, und 3 des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz FlüAG) vom 28. Februar 2003), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 724), der §§ 1, 2 und 3 des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG) vom 28. Februar 2003), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1156), in Kraft getreten am 1. Juli 2017, und der §§ 4 u. 6 des Kommunalabgabengesetzes vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687), und der §§ 4 u. 6 des Kommunalabgabengesetzes vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15.12.2016 (GV. NRW. S. 1150), hat der Rat der Stadt Erkelenz in seiner hat der Rat der Stadt Erkelenz in seiner Sitzung am Sitzung am 17.12.2014 folgende Satzung 20.12.2017 folgende Satzung erlassen: erlassen: §1 (Zweck und Rechtsform der Übergangsheime) §1 (Zweck und Rechtsform der Übergangsheime) (1) Zur vorübergehenden Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen und Spätaussiedlern unterhält die Stadt Erkelenz nachfolgend aufgeführte Häuser / Wohnungen als Übergangsheime: (1) Zur vorübergehenden Unterbringung von Asylbewerbern, ausländischen Flüchtlingen einschließlich des Familiennachzuges sowie von Spätaussiedlern unterhält die Stadt Erkelenz nachfolgend aufgeführte Häuser / Wohnungen / Wohncontainer als Übergangsheime: Aufnahme von Personen in die Satzung, die im Wege des Familiennachzuges mit Visum einreisen. Blatt Seite 3 von 19 zur Anlage 03, TOP 06 / DUS 22.11.2017 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. Erkelenz, Neuhaus 46 Erkelenz, Neuhaus 46a Erkelenz, Neuhaus 48/50 Erkelenz, Südpromenade 31 Erkelenz-Lövenich, Hauptstr. 15, 1. Etage (ehem. Bürgermeisteramt) Erkelenz-Holzweiler, Wohnung Landstr. 39 Erkelenz, Bauxhof 38, Wohnung 5 Erkelenz-Gerderath, Florianstr. 1 (2) Die Übergangsheime werden als nicht rechtsfähige öffentliche Anstalten geführt. Das Benutzungsverhältnis ist öffentlichrechtlich. Ein Rechtsanspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auch die Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht. Nr. 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 Objekt Neuhaus 46 Neuhaus 46a Neuhaus 48/50 alt Neuhaus 50 Neubau Bauxhof 38, Wohnung 5 Südpromenade 31 Genender Str. 98 Ferdinand-Clasen-Str. 4 Wohnung Landstr. 39 Hauptstr. 15, 1. Etage Wohncontainer Katzemer Str. 2a Wohncontainer R.-Lucas-Str. 1a Wohncontainer Brüsseler-Allee 5 Lauerstr. 39 In Lövenich 19 Holzweiler Str. 70 Keyenberger Markt 6 Keyenberger Markt 11 In Kuckum 54, Wohnung 2 In Kuckum 54, Wohnung 3 Borschemicher Str. 20 Kölner Str. 74 (2) Die Übergangsheime werden als nicht rechtsfähige öffentliche Anstalten geführt. Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich. Ein Rechtsanspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auch die Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht. Ergänzung der Objekte, die für die Unterbringung der o. a. Personenkreise genutzt werden oder wurden. Die Wohnung, Florianstr. 1, wurde privatrechtlich vermietet und aus der Liste entfernt. Blatt Seite 4 von 19 zur Anlage 03, TOP 06 / DUS 22.11.2017 (3) In Ausnahmefällen kann die Stadt durch (3) In Ausnahmefällen kann die Stadt durch Verfügung auch andere als die in Absatz 1 Verfügung auch andere als die in Absatz 1 genannten Personen dort vorläufig genannten Personen dort vorläufig unterbringen. unterbringen. §2 (Aufsicht und Benutzung der Übergangsheime) §2 (Aufsicht und Benutzung der Übergangsheime) (1) Die Benutzung der Übergangsheime wird durch Verfügung des Bürgermeisters – Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales - gestattet. (1) Die Benutzung der Übergangsheime wird durch Einweisungsverfügung des Bürgermeisters Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales gestattet. Familien oder Personen, die in Rechtliche Aufnahme der bisherigen eheähnlicher Gemeinschaft zusammen leben, Praxis in die Satzung können durch einheitliche Verfügung eingewiesen werden. (2) Art und Umfang der Benutzung bestimmt der Bürgermeister. Er kann eine Benutzungsordnung erlassen. Die als Unterkunft überlassenen Räume dürfen nur von den eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken benutzt werden. (2) Art und Umfang der Benutzung bestimmt der Bürgermeister. Er kann eine Benutzungsordnung erlassen. Die als Unterkunft überlassenen Räume dürfen nur von den eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken benutzt werden. (3) Der Bürgermeister kann das Benutzungsrecht versagen oder entziehen, wenn  eine angemessene wohnungsmäßige Unterbringung gesichert ist;  eine angemessene und zumutbare Unterbringung aus von den Benutzern (3) Der Bürgermeister kann das Benutzungsrecht versagen oder entziehen, wenn   eine angemessene wohnungsmäßige Unterbringung gesichert ist; eine angemessene und zumutbare Unterbringung aus von den Benutzern zu Blatt Seite 5 von 19 zur Anlage 03, TOP 06 / DUS 22.11.2017     zu vertretenen Gründen verhindert; Benutzer durch ihr Verhalten, insbesondere durch Verstöße gegen die Satzung oder die Benutzungsordnung den Betrieb oder das Verhältnis zu den anderen Bewohnern unzumutbar stören; Benutzer Anlass zu Konflikten geben, die zu einer Beeinträchtigung der Hausgemeinschaft oder zu Gefährdungen von Hausbewohnern und/oder Nachbarn führen und die Konflikte nicht auf andere Weise beseitigt werden können; Zahlungsrückstände von mehr als 2 Monatsgebühren bestehen; Benutzer die Unterkunft nicht mehr selbst bewohnen, sie ohne schriftliche Zustimmung nicht mehr als Unterkunft benutzt oder sie nur zur Aufbewahrung von Hausrat dient.     vertretenen Gründen verhindert; Benutzer durch ihr Verhalten, insbesondere durch Verstöße gegen die Satzung oder die Benutzungsordnung den Betrieb oder das Verhältnis zu den anderen Bewohnern unzumutbar stören; Benutzer Anlass zu Konflikten geben, die zu einer Beeinträchtigung der Hausgemeinschaft oder zu Gefährdungen von Hausbewohnern und/oder Nachbarn führen und die Konflikte nicht auf andere Weise beseitigt werden können; Zahlungsrückstände von mehr als 2 Monatsgebühren bestehen; Benutzer die Unterkunft nicht mehr selbst bewohnen, sie ohne schriftliche Zustimmung nicht mehr als Unterkunft benutzt oder sie nur zur Aufbewahrung von Hausrat dient. (4) Personen, die nicht mehr verpflichtet sind, in Übergangsheimen zu wohnen, haben sich unverzüglich um eine anderweitige Unterbringung zu bemühen. (4) Personen, die nicht mehr verpflichtet sind, in Übergangsheimen zu wohnen, haben sich unverzüglich um eine anderweitige Unterbringung zu bemühen. (5) Bei ausländischen Flüchtlingen kann der Bürgermeister im Übrigen das Benutzungsrecht entziehen, wenn das Asylverfahren bestandskräftig abgeschlossen worden ist. (5) Bei ausländischen Flüchtlingen kann der Bürgermeister im Übrigen das Benutzungsrecht entziehen, wenn das Asylverfahren bestandskräftig abgeschlossen worden ist. (6) Der Bürgermeister - Amt für Kinder, (6) Der Bürgermeister - Amt für Kinder, Jugend, Blatt Seite 6 von 19 zur Anlage 03, TOP 06 / DUS 22.11.2017 Jugend, Familie und Soziales - ist berechtigt, aus Gründen der Ordnung, der Zweckmäßigkeit oder Wirtschaftlichkeit und zur Erhaltung der Aufnahmekapazität Verlegungen innerhalb der Übergangsheime anzuordnen. Hierbei ist den besonderen Belangen der Benutzer Rechnung zu tragen. Familie und Soziales - ist berechtigt, aus Gründen der Ordnung, der Zweckmäßigkeit oder Wirtschaftlichkeit und zur Erhaltung der Aufnahmekapazität Verlegungen innerhalb der Übergangsheime anzuordnen. Hierbei ist den besonderen Belangen der Benutzer Rechnung zu tragen. (7) Benutzer der Übergangsheime für ausl. Flüchtlinge haben ihre Abwesenheit aus der Unterkunft von mehr als einer Woche dem Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales vorher mitzuteilen. Liegt eine Mitteilung nicht vor und bietet die Unterkunft oder der Platz in der Unterkunft Anzeichen dafür, dass sie als Wohnung aufgegeben wurde, kann die Räumung ersatzweise auf Kosten und Risiko des Nutzungsberechtigten unverzüglich vorgenommen werden. (7) Benutzer der Übergangsheime für ausl. Flüchtlinge haben ihre Abwesenheit aus der Unterkunft von mehr als einer Woche dem Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales vorher mitzuteilen. Liegt eine Mitteilung nicht vor und bietet die Unterkunft oder der Platz in der Unterkunft Anzeichen dafür, dass sie als Wohnung aufgegeben wurde, kann die Räumung ersatzweise auf Kosten und Risiko des Nutzungsberechtigten unverzüglich vorgenommen werden. (8) Personen kann das Betreten der Übergangsheime untersagt werden, wenn dies notwendig ist, um die satzungsmäßige Nutzung der Übergangsheime zu gewährleisten. (8) Personen kann das Betreten der Übergangsheime untersagt werden, wenn dies notwendig ist, um die satzungsmäßige Nutzung der Übergangsheime zu gewährleisten. (9) Der Bürgermeister ist berechtigt, die Unterkünfte in angemessenen Abständen in der Zeit von 6.00 Uhr - 22.00 Uhr zu betreten. Bei Gefahr im Verzug kann die Unterkunft ohne Ankündigung jeder Zeit betreten werden. (9) Der Bürgermeister ist berechtigt, die Unterkünfte in angemessenen Abständen in der Zeit von 6.00 Uhr - 22.00 Uhr zu betreten. Bei Gefahr im Verzug kann die Unterkunft ohne Ankündigung jeder Zeit betreten werden. Blatt Seite 7 von 19 zur Anlage 03, TOP 06 / DUS 22.11.2017 (10) Den Benutzern obliegt die Räum- und Streupflicht nach der örtlichen Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege. (10) Den Benutzern obliegt die Räum- und Streupflicht nach der örtlichen Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege. § 2a (Gewährung von Unterkunftskosten als Sachleistung) (1) Eine Einweisungsverfügung nach § 2 dieser Satzung entfällt, soweit Personen, die das Übergangsheim bewohnen sollen, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten. Bei diesen Personen wird der Bedarf an Unterkunft durch Sachleistungen gem. § 3 Abs. 2 Satz 4 AsylbLG oder nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) gewährt. Sollten die Bewohner nach Beendigung des Sachleistungsbezuges weiterhin in einem Übergangsheim wohnen bleiben, so erhalten sie nach Beendigung des Sachleistungsbezuges eine Einweisungsverfügung nach § 2 Abs. 1 dieser Satzung. §3 (Gebühren für die Inanspruchnahme der Übergangsheime) (1) Für die Benutzung der unter § 1 (1) aufgeführten Übergangsheime sind Benutzungs- und Verbrauchsgebühren zu Rechtliche Klarstellung in der Satzung, dass bei Leistungsempfängern nach dem AsylbLG vorrangig das Sachleistungsprinzip angewendet wird. §3 (Gebühren für die Inanspruchnahme der Übergangsheime) Für die Benutzung der unter § 1 aufgeführten In den Benutzungsgebühren sind die Übergangsheime sind Benutzungsgebühren Verbrauchskosten mit eingerechnet. zu entrichten, soweit nicht im Einzelfall ein Es bedarf daher keiner gesonderten Blatt Seite 8 von 19 zur Anlage 03, TOP 06 / DUS 22.11.2017 privatrechtlicher Mietvertrag abgeschlos- Verbrauchsgebühr mehr. sen wird oder Sachleistungen nach § 2a gewährt werden. Bei städtischen Mietwohnungen können auch Mietverträge abgeschlossen werden. entrichten. Die Höhe richtet sich nach der in Quadratmetern berechneten Wohnfläche bzw. der Anzahl der dort eingewiesenen Personen. Die Höhe der Gebühr in den Unterkünften: Nr. 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 Objekt Neuhaus 46 Neuhaus 46a Neuhaus 48/50 alt Neuhaus 50 Neubau Südpromenade 31 Genender Str. 98 Ferdinand-Clasen-Str. 4 Wohncontainer Katzemer Str. 2a Wohncontainer R.-Lucas-Str. 1a Wohncontainer Brüsseler-Allee 5 richtet sich nach der in Quadratmetern berechneten Wohnfläche der belegten Räume und der Anzahl der dort eingewiesenen Personen. Die anteiligen Kosten der belegten Räume, der Gemeinschaftsflächen und Gemeinschaftseinrichtungen sind in der Gebühr enthalten. Hierbei handelt es sich um Objekte, die überwiegend sowohl aus belegten Räumen, als auch aus Gemeinschaftsflächen und Gemeinschaftseinrichtungen wie Küche, Flure, Duschen, Toiletten usw. bestehen. Dort werden die Gemeinschaftskosten anteilig den Kosten der Anteile an den belegten Räumen eingerechnet. Es handelt sich um normale Blatt Seite 9 von 19 zur Anlage 03, TOP 06 / DUS 22.11.2017 Die Höhe der Gebühr in den Unterkünften: 01 02 03 Wohnungen, die in der Regel von einer Familie bewohnt werden. Hier wird eine Gebühr pro Gesamtwohnfläche wie in einer privatrechtlichen Mietwohnung berechnet. Bauxhof 38, Wohnung 5 Wohnung Landstr. 39 Wohnung In Lövenich 19 richtet sich nach den Quadratmetern Gesamtflächefläche der Wohnung. der In den Unterkünften: 01 02 03 04 05 06 07 08 09 Hauptstr. 15, 1. Etage Lauerstr. 39 Holzweiler Str. 70 Keyenberger Markt 6 Keyenberger Markt 11 In Kuckum 54, Wohnung 2 In Kuckum 54, Wohnung 3 Borschemicher Str. 20 Kölner Str. 74 wird eine Gebühr pro Person erhoben. (2) Die Gebühr ist spätestens bis zum 5. (2) Werktage eines jeden Monats im Voraus an die Stadtkasse in Erkelenz zu zahlen. Die Gebühr ist spätestens bis zum 5. Werktage eines jeden Monats im Voraus an die Stadtkasse in Erkelenz zu zahlen. (3) Die Bewohner schließen in den (3) nachfolgend aufgelisteten Räumlichkeiten: Die Bewohner schließen in den nachfolgend aufgelisteten Räumlichkeiten: 1. 2. 3. Erkelenz, Neuhaus 46 Erkelenz, Neuhaus 46a Erkelenz, Neuhaus 48/50 Nr. 1. 2. Objekt Erkelenz, Neuhaus 46 Erkelenz, Neuhaus 46a Es handelt sich um Häuser bzw. Wohnungen, in der überwiegend Einzelpersonen, aber auch Familien eingewiesen werden können. In diesen Objekten ist eine Aufteilung zwischen Einzelzimmern und Gemeinschaftsflächen schwierig oder es Bedarf bei Änderung der Belegung eines hohen Verwaltungsaufwandes. Teilweise erfolgt auch keine Zuweisung in einzelne Zimmer. Es wird daher eine Gebühr pro Person berechnet. In den belegbaren Zimmern (zugewiesene Wohnräume) sind in Blatt Seite 10 von 19 zur Anlage 03, TOP 06 / DUS 22.11.2017 4. 5. 6. Erkelenz-Holzweiler, Wohnung Landstr. 39 Erkelenz, Bauxhof 38, Wohnung 5 Erkelenz-Gerderath, Florianstr. 1 3. 4. 5. 6. Stromlieferungsverträge mit der NEW Niederrhein Energie und Wasser GmbH ab und entrichten die Stromkosten unmittelbar an diese. Der Abschluss von Verträgen mit anderen Stromversorgungsunternehmen ist nicht zulässig. Sofern mehrere Personen Räumlichkeiten gemeinsam nutzen, sind die Verträge von allen Personen als Gesamtschuldner abzuschließen. Sie haften für die angefallenen Stromkosten gemeinsam. Erkelenz, Neuhaus 48/50 Altbau Erkelenz-Holzweiler, Wohnung Landstr. 39 Erkelenz, Bauxhof 38, Wohnung 5 Erkelenz, In Lövenich 19 Stromlieferungsverträge mit der NEW Niederrhein Energie und Wasser GmbH für die Ihnen zugewiesenen Wohnräume bzw. Wohnungen ab und entrichten die Stromkosten unmittelbar an diese. Der Abschluss von Verträgen mit anderen Stromversor-gungsunternehmen ist nicht zulässig. Sofern mehrere Personen Räumlichkeiten gemeinsam nutzen, sind die Verträge von allen Personen als Gesamtschuldner abzuschließen. Sie haften für die angefallenen Stromkosten gemeinsam. (4) In den Unterkünften (4) In den Unterkünften 1. 2. Erkelenz, Südpromenade 31 Erkelenz-Lövenich, Hauptstr. 15, 1. Etage (ehem. Bürgermeisteramt) Nr. 01 02 03 04 05 06 07 08 Objekt Neuhaus 50 Neubau Südpromenade 31 Genender Str. 98 Ferdinand-Clasen-Str. 4 Wohnung Landstr. 39 Hauptstr. 15, 1. Etage Wohncontainer Katzemer Str. 2a Wohncontainer R.-Lucas-Str. 1a Neuhaus 46, 46a, 48/50 Altbau Einzelstromzähler vorhanden. Für diese Zimmer schließen der oder die Bewohner direkt Verträge mit der NEW Niederrhein Energie und Wasser GmbH ab und zahlen die Stromkosten unmittelbar an den Stromversorger. Die Stromkosten der Gemeinschaftseinrichtungen werden in die Gebühr eingerechnet. In den drei Wohnungen, Landstr. 39, Bauxhof 38, und In Lövenich 19 werden Familien eingewiesen, die direkt mit dem Versorgungsunternehmen abrechnen. Blatt Seite 11 von 19 zur Anlage 03, TOP 06 / DUS 22.11.2017 09 10 11 12 13 14 15 16 17 18 Wohncontainer Brüsseler-Allee 5 Lauerstr. 39 In Lövenich 19 Holzweiler Str. 70 Keyenberger Markt 6 Keyenberger Markt 11 In Kuckum 54, Wohnung 2 In Kuckum 54, Wohnung 3 Borschemicher Str. 20 Kölner Str. 74 sind nur Gemeinschaftsstromzähler vorhanden. Dort trägt die Stadt Erkelenz die Stromkosten. Diese sind sind nur Gemeinschaftsstromzähler in die Gebührenkalkulation mit eingerechnet. vorhanden. Dort trägt die Stadt Erkelenz die Stromkosten. Diese werden in die Werden bei angemieteten Häusern oder Gebührenkalkulation mit eingerechnet Wohnungen Personen oder Familien Wenn in einem Haus eine Großfamilie eingewiesen, bei denen die Möglichkeit besteht, oder in einem Haus oder Wohnung die Stromlieferungsverträge mit der NEW eine Familie eingewiesen wird, kann der Stromzähler nur auf diese Familie Niederrhein Energie und Wasser GmbH direkt angemeldet werden. Die Stromkosten abzuschließen, so werden die werden dann direkt mit der NEW Stromkostenanteile aus den Niederrhein Energie und Wasser Benutzungsgebühren herausgerechnet. GmbH abgerechnet. In der Anlage zur Satzung ist in diesen Objekten der Gebührentarif mit und ohne Stromkosten ausgewiesen. §4 (Gebührenpflichtiger) §4 (Gebührenpflichtiger) Gebührenpflichtig ist derjenige, der durch (1) Gebührenpflichtig ist derjenige, der durch Verfügung des Bürgermeisters in die Verfügung des Bürgermeisters in die städtischen Blatt Seite 12 von 19 zur Anlage 03, TOP 06 / DUS 22.11.2017 städtischen Übergangsheime eingewiesen Übergangsheime eingewiesen wird. Personenmehrheiten, die durch einheitliche wird. Verfügung eingewiesen worden sind, haften für Die gesamtschuldnerische Haftung die auf sie entfallenden Gebühren als war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens Gesamtschuldner. der bisherigen Satzung rechtlich noch nicht zulässig. (2) Die Gebührenpflicht entsteht von dem Tage Konkretisierung des Beginns und des an, von dem der Gebührenpflichtige die Endes der Gebührenpflicht. Unterkunft benutzt oder aufgrund der Einweisungsverfügung nutzen kann. Sie endet unabhängig von der Beendigung des Benutzungsverhältnisses mit dem Tag der ordnungsgemäßen Räumung und Rückgabe der Unterkunft an einen mit der Aufsicht und der Verwaltung des Übergangsheimes beauftragten Bediensteten der Stadt. (3) Für Personen, die nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) einen Anspruch auf Unterkunft haben, besteht die Gebührenpflicht nur in dem Umfang, in dem diese aufgrund einer gesetzlichen Regelung, insbesondere § 7 des Asylbewerberleistungsgesetzes, gegenüber dem Kostenträger zur Erstattung der Kosten für Unterkunft, Heizung und Haushaltsenergie verpflichtet sind. Konkretisierung, dass Personen, die nach dem AsylbLG einen Anspruch auf Unterkunft haben, nur dann gebührenpflichtig sind, wenn sie über Einkommen oder Vermögen verfügen, das sie im Rahmen des § 7 AsylbLG einzusetzen haben. Hierzu fallen z. B. Personen, die über Erwerbseinkommen verfügen und dies teilweise oder ganz zur Tragung der Gebühren einzusetzen haben. Bei anteiligem Einsatz von Erwerbseinkommen wird die Gebühr dann in entsprechender Höhe als Unterkunftskosten nach dem AsylbLG übernommen. Blatt Seite 13 von 19 zur Anlage 03, TOP 06 / DUS 22.11.2017 §5 (Sozialklausel) §5 (Sozialklausel) Der Bürgermeister kann Gebühren ganz oder teilweise erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beiträge erstattet oder angerechnet werden. Der Bürgermeister kann Gebühren ganz oder teilweise erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beiträge erstattet oder angerechnet werden. §6 (Höhe der monatlichen Gebühren) §6 (Höhe der monatlichen Gebühren) (1) Für die einzelnen Übergangsheime (1) Die Höhe der Gebühren wird in der als Anlage werden folgende Gebührensätze je Monat beigefügten Tabelle für die jeweilige Unterkunft festgelegt. Die Anlage ist Bestandteil dieser festgelegt: Satzung. Aufgrund des Umfanges der Tabelle wurde diese nunmehr als Anlage beigefügt. Blatt Seite 14 von 19 zur Anlage 03, TOP 06 / DUS 22.11.2017 Übergangsheim: Erkelenz, Neuhaus 46 Erkelenz, Neuhaus 46a Erkelenz, Neuhaus 48/50 Erkelenz, Südpromenade 31 ErkelenzLövenich, Hauptstr. 15, 1. Etage (ehem. Bürgermeisteramt) ErkelenzHolzweiler, Wohnung Landstr. 39 Erkelenz, Bauxhof 38, Wohnung 5 ErkelenzGerderath, Wohnung Florianstr. 1 Benutzungsund Verbrauchsgebühr je m² Wohnfläche Benutzungsund Verbrauchsgebühr pro Person Benutzungsund Verbrauchsgebühr je Wohnung 16,68 EUR 10,90 EUR 03,50 EUR 7,84 EUR In den Übergangsheimen, in denen noch keine Gebühr aufgeführt ist, werden rückwirkend Gebühren durch Änderung / Neufassung der Satzung gefordert, sobald die notwenigen Berechnungen vorliegen. Bis dahin können Vorausleistungen nach § 6 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetztes erhoben werden. (2) Für Schäden innerhalb der Wohnungen haften die durch Einweisungsverfügung eingewiesenen Personen gem. den (2) Für Schäden innerhalb der Wohnungen haften Blatt Seite 15 von 19 zur Anlage 03, TOP 06 / DUS 22.11.2017 Vorschriften der §§ 823 ff. BGB, sofern kein die durch Einweisungsverfügung eingewiesenen Dritter den Schaden verursacht hat. Personen gem. den Vorschriften der §§ 823 ff. BGB, sofern kein Dritter den Schaden verursacht hat. §7 (Ordnungswidrigkeit) §7 (Ordnungswidrigkeit) (1) Ordnungswidrig im Sinne des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig, Personen ohne Genehmigung des Bürgermeisters dort den Aufenthalt in der Übergangsheimen gestattet, oder gegen folgende Bestimmungen der vom Bürgermeister erlassenen Benutzungsordnung (BO) verstößt: (1) Ordnungswidrig im Sinne des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig, Personen ohne Genehmigung des Bürgermeisters dort den Aufenthalt in der Übergangsheimen gestattet, oder gegen folgende Bestimmungen der vom Bürgermeister erlassenen Benutzungsordnung (BO) verstößt:        (2) Schutz der Nachtruhe (§ 7 BO) Verpflichtung zur Teilnahme am gemeinschaftlichen Reinigen der Gemeinschaftsflächen (§ 9 der BO) Veränderungen in den Wohnungen ohne vorherige Genehmigung des Bürgermeisters (§ 11 BO); Verbot der Gewerbeausübung oder Tierhaltung in den Wohnungen (§ 14 BO) Verbot der Lagerung von Abfall oder brennbaren Gegenständen in den Kellerräumen (§ 3 Abs. 2 BO). Ordnungswidrigkeiten nach    diesen (2) Schutz der Nachtruhe (§ 7 BO) Verpflichtung zur Teilnahme am gemeinschaftlichen Reinigen der Gemeinschaftsflächen (§ 9 der BO) Veränderungen in den Wohnungen ohne vorherige Genehmigung des Bürgermeisters (§ 11 BO); Verbot der Gewerbeausübung oder Tierhaltung in den Wohnungen (§ 14 BO) Verbot der Lagerung von Abfall oder brennbaren Gegenständen in den Kellerräumen (§ 3 Abs. 2 BO). Ordnungswidrigkeiten nach diesen Blatt Seite 16 von 19 zur Anlage 03, TOP 06 / DUS 22.11.2017 Bestimmungen können mit einer Geldbuße bis zu 500,00 EUR bei vorsätzlicher und bis zu 250,00 EUR bei fahrlässiger Zuwiderhandlung geahndet werden. Bestimmungen können mit einer Geldbuße bis zu 500,00 EUR bei vorsätzlicher und bis zu 250,00 EUR bei fahrlässiger Zuwiderhandlung geahndet werden. §8 (Beendigung des Nutzungsverhältnisses) §8 (Beendigung des Nutzungsverhältnisses) (1) Die Beendigung des Benutzungsverhältnisses ist durch schriftliche Anzeige beim Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales mindestens eine Woche vor dem Auszug anzuzeigen. Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses sowie bei Versagung oder Entziehung des Nutzungsrechts hat der Benutzer die Unterkunft vollständig geräumt und sauber (besenrein) einschließlich aller Schlüssel zurückzugeben. (1) Die Beendigung des Benutzungs-verhältnisses ist durch schriftliche Anzeige beim Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales mindestens eine Woche vor dem Auszug anzuzeigen. Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses sowie bei Versagung oder Entziehung des Nutzungsrechts hat der Benutzer die Unterkunft vollständig geräumt und sauber (besenrein) einschließlich aller Schlüssel zurückzugeben. (2) Soweit die Benutzung der Unterkunft über den angegebenen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt wird, kann der Bürgermeister die Räumung auf Kosten des Benutzers veranlassen. Das Benutzungsverhältnis endet dann mit der Räumung der Wohnung. (2) Soweit die Benutzung der Unterkunft über den angegebenen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt wird, kann der Bürgermeister die Räumung auf Kosten des Benutzers veranlassen. Das Benutzungsverhältnis endet dann mit der Räumung der Wohnung. §9 (Verwaltungszwang) §9 (Verwaltungszwang) Zur Durchsetzung der Maßnahmen nach Zur Durchsetzung der Maßnahmen nach dieser dieser Satzung sind die Vorschriften des Satzung sind die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW Blatt Seite 17 von 19 zur Anlage 03, TOP 06 / DUS 22.11.2017 anzuwenden. Insbesondere können notwenige Maßnahmen oder Verlegungen durch Sofortvollzug gem. § 55 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW) in der derzeit rechtsgültigen Fassung durchgesetzt werden. anzuwenden. Insbesondere können notwenige Maßnahmen oder Verlegungen durch Sofortvollzug gem. § 55 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW) in der derzeit rechtsgültigen Fassung durchgesetzt werden. § 10 (Rechtsverbindlichkeit) § 10 (Rechtsverbindlichkeit) (1) Die Satzung tritt zum 01.11.2014 in (1) Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.11.2014 Kraft. in Kraft. (2) Die Satzung über die Benutzung der Übergangsheime der Stadt Erkelenz für die vorläufige Unterbringung von Spätaussiedlern und ausländischen Flüchtlingen vom 17.12.2008 tritt mit Ausnahme der Häuser Bauxhof 35 und 36, für die die Satzung bis zum 31.01.2014 gilt, mit Ablauf des 31.10.2014 außer Kraft. (2) Die Satzung über die Benutzung Übergangsheime der Stadt Erkelenz für vorläufige Unterbringung von Spätaussiedlern ausländischen Flüchtlingen vom 18.12.2014 rückwirkend zum 01.11.2014 außer Kraft. der die und tritt Blatt Seite 18 von 19 zur Anlage 03, TOP 06 / DUS 22.11.2017 Anlage zur Satzung über die Benutzung der Übergangsheime der Stadt Erkelenz für die vorläufige Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen und Spätaussiedern vom 00.12.2017 Gebührentarife Nr Objekt vom 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 Neuhaus 46 Neuhaus 46 Neuhaus 46a Neuhaus 46a Neuhaus 48/50 alt Neuhaus 48/50 alt Neuhaus 50 Neubau Wohnung Bauxhof 38/5 Wohnung Bauxhof 38/5 Südpromenade 31 Genender Str. 98 Ferdinand-Clasen-Str. 4 Wohnung Landstr. 39 Hauptstr. 15, 1. Etage Wohncontainer Katzemer Str. 2a Wohncontainer R.-Lucas-Str. 1a Wohncontainer Brüsseler-Allee 5 Lauerstr. 39 In Lövenich 19 Holzweiler Str. 70 Keyenberger Markt 6 Keyenberger Markt 11 In Kuckum 54, Wohnung 2 In Kuckum 54, Wohnung 3 Borschemicher Str. 20 Kölner Str. 74 Zeitraum bis zum 01.11.2014 31.12.2017 01.11.2014 31.12.2017 01.11.2014 31.12.2017 ab dem 01.01.2018 01.01.2018 01.01.2018 01.09.2016 01.11.2014 Gebühr pro m² Wohnfläche der belegten Räume 16,68 € 19,48 € 10,90 € 17,84 € 3,50 € entfällt 36,89 € Gebühr pro Person einschl. Stromkosten Gebühr pro Person ohne Stromkosten 7,84 € 7,69 € 31.12.2017 01.01.2018 01.01.2015 01.01.2016 01.01.2016 01.01.2015 01.10.2014 01.09.2016 01.11.2016 01.10.2017 01.10.2016 01.06.2016 01.01.2016 01.07.2015 01.10.2017 01.06.2017 01.10.2017 01.10.2017 01.09.2017 Gebühr pro m² Gesamtwohnfläche 23,17 € 26,54 € 27,35 € 7,25 € 149,13 € 50,85 € 50,85 € 40,12 € 155,18 € 8,89 € 145,21 € 145,21 € 145,21 € 145,21 € 145,21 € 145,21 € 143,08 € 111,35 € 111,35 € 111,35 € 111,35 € 111,35 € 111,35 € Blatt Seite 19 von 19 zur Anlage 03, TOP 06 / DUS 22.11.2017