Daten
Kommune
Erkelenz
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54079.pdf
Größe
856 kB
Erstellt
06.11.17, 12:00
Aktualisiert
25.11.17, 10:22
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Federführend:
Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
0/51/203/2017
öffentlich
09.11.2017
Amt 50/51 Friedel Dreßen
Neufassung der Satzung über die Benutzung der Übergangsheime
der Stadt Erkelenz für die vorläufige Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen und Spätaussiedlern vom 18.12.2014
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
22.11.2017
14.12.2017
20.12.2017
Ausschuss für Demographieangelegenheiten, Umwelt und Soziales
Hauptausschuss
Rat der Stadt Erkelenz
Tatbestand:
1. Vorbemerkung:
Nach den Bestimmungen des Flüchtlingsaufnahmegesetzes NRW sind die Gemeinden im Rahmen einer Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung des Landes NRW
verpflichtet, ausländische Flüchtlinge, insbesondere Asylbewerber, die ihnen zugewiesen werden, aufzunehmen und unterzubringen. Die Aufnahmeverpflichtung für
Spätaussiedler ergibt sich aus dem Teilhabe- und Integrationsgesetz NRW.
Dazu hatte die Stadt Erkelenz in der Vergangenheit bis 2015 Unterkünfte in Bellinghoven, Oerath und Neuhaus vorgehalten, die als öffentlich-rechtliche Übergangsheime für die Unterbringung von zugewiesenen Flüchtlingen sowie Spätaussiedlern
ausreichend waren, da seinerzeit nur noch wenige Asylbewerber zugewiesen wurden. Dies änderte sich – wie allseits bekannt sein dürfte – ab dem Herbst 2015 sehr
drastisch. Während in den Jahren bis 2012 jährlich zwischen 20 und 40 Personen
zugewiesen wurden, waren es in 2013 bereits 82 Personen, 127 Personen in 2014,
380 Personen in 2015 und 391 Personen in 2016. In 2017 wurden bisher nur 16
Asylbewerber aufgenommen. Hinzu kamen noch 10 Personen, die im Wege des Familiennachzuges von anerkannten Flüchtlingen aufgenommen wurden.
2. Schaffung von Unterbringungsmöglichkeiten:
Bereits in 2014 reichten die bisherigen Unterkünfte nicht mehr aus, um der Aufnahmeverpflichtung nachzukommen. So wurden zunächst stadteigene Häuser wie das
Harf-Haus auf der Südpromenade 31, die frühere Obdachlosenunterkunft in Neuhaus
48, die erste Etage im alten Bürgermeisteramt in Lövenich, Hauptstr. 15 provisorisch
zur Unterbringung hergerichtet. Weiterhin wurden alle Möglichkeiten, die kurzfristig
greifbar waren, wie die Unterbringung in einer Pension oder im Hotel zur Burg in Gerderath genutzt, um die Menschen unterzubringen. Letztendlich musste auch vorrübergehend die Turnhalle in Gerderath für mehrere Monate als provisorische Unterkunft genutzt werden. Weiterhin konnten leerstehende Häuser von RWE angemietet
werden.
Mittelfristig standen dann durch die Anmietung der Häuser wie des ehem. Hotels zur
Burg und des ehem. Postgebäudes in Gerderath nach einem entsprechenden Umbau zu dauerhaften Unterbringung zur Verfügung. Zudem wurde eine neue Unterkunft in Neuhaus 50 erbaut und drei Wohncontainer, sowie weitere leerstehende
Häuser von RWE oder privat angemietet.
Das ehem. Obdach Neuhaus 48 wurde mittlerweile rückgebaut, das Harf-Haus ist
seit Ende Juli 2017 nicht mehr belegt, auch die Unterbringung im ehem. Bürgermeisteramt in Lövenich wurde im September 2017 aufgegeben. Die untergebrachten Personen wurden in andere Unterkünfte verlegt. Bei vielen Familien ist es der Stadt Erkelenz, zum Teil auch mit Hilfe von engagierten ehrenamtlichen Bürgern aus dem
Arbeitskreis Flüchtlinge, dem Deutschen Roten Kreuz oder des Vereins „Willkommen
in Erkelenz“, gelungen, über 70 Flüchtlingsfamilien in private Wohnungen innerhalb
des Stadtgebietes zu vermitteln, zudem wurden 7 stadteigene Wohnungen an Flüchtlingsfamilien vermietet. Dies hat natürlich auch zu einer Entspannung in den städtischen Gemeinschaftsunterkünften geführt. Einige Flüchtlinge sind nach Anerkennung verzogen, andere freiwillig zurückgekehrt oder auch unbekannt verzogen.
3. Zahlungsverpflichtung der Bewohner für ihre Unterbringung:
Die der Stadt Erkelenz zugewiesenen Flüchtlinge erhalten zunächst bis zur Anerkennung als Asylant oder Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention oder als Bürgerkriegsflüchtlinge Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG),
nach Anerkennung als Flüchtling Leistungen des Jobcenters (Arbeitslosengeld II).
Die Unterkunftskosten werden von der Stadt Erkelenz als Sachleistungen gewährt,
solange sie im Leistungsbezug des AsylbLG’es sind.
Bei den Familien in privaten oder in stadteigenen Wohnungen werden privatrechtliche Mietverträge zwischen den Vermietern und den Flüchtlingsfamilien abgeschlossen, nachdem die Stadt Erkelenz die Angemessenheit überprüft und der Anmietung
zugestimmt hat. Die angemessenen Miet – und Nebenkosten werden dann als Unterkunftskosten nach dem AsylbLG übernommen und die monatlichen Mietzahlungen
von der Stadt Erkelenz an die Vermieter überwiesen. Nach Anerkennung als Flüchtling und Wechsel der Leistungsberechtigung zum Jobcenter werden die Mietkosten
von dort an den Vermieter überwiesen. Diese Kosten sind nicht Gegenstand der Satzung.
In den stadteigenen oder angemieteten Gemeinschaftsunterkünften werden bis zur
Anerkennung als Flüchtling und Übernahme des Falles durch das Jobcenter Unterkunftskosten von der Stadt Erkelenz ebenfalls als Sachleistungen gewährt. Nach Einstellung der Leistungen nach dem AsylbLG erhalten die Personen einen Bescheid,
eine sogenannte Einweisungsverfügung, in der nunmehr die Rechte und Pflichten
des öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses festgelegt werden. Der Bescheid
enthält auch den Hinweis, dass die Gewährung der Unterkunft als Sachleistung mit
Einstellung der Leistungen nach dem AsylbLG endet und nunmehr grundsätzlich Benutzungsgebühren gem. § 6 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) zu zahVorlage 0/51/203/2017 der Stadt Erkelenz
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len sind. Da dafür allerdings eine Satzung erforderlich ist, die für die „neuen“ oder
auch für die „vorübergehenden“ Unterkünfte nunmehr erst geschaffen wird, sind in
diesen Fällen Vorausleistungsbescheide gem. § 6 Abs. 4 KAG erlassen worden. Dabei wurde pro Person ein Betrag von 100,00 EUR monatlich gefordert mit dem Hinweis, dass die tatsächlich Benutzungsgebühr höher ausfallen könnte.
Die Vorausleistungen wurden und werden vom Jobcenter monatlich an die Stadt Erkelenz überwiesen. Nach Rechtsverbindlichkeit der Satzung werden für die vergangenen Zeiträume und für die Zukunft Gebührenbescheide erlassen, auf die die bereits gezahlten Vorausleistungen angerechnet werden. Das Jobcenter wird dann die
Differenzbeträge an die Stadt Erkelenz überweisen.
Flüchtlinge, die in städtischen Heimen wohnen und keinen Anspruch auf Transferleistungen nach dem SGB II oder dem AsylbLG haben, müssen grundsätzlich die
Gebühren selbst tragen. Sie können allerdings nach Erhalt des Gebührenbescheides
vom Jobcenter (anerkannte Flüchtlinge) oder bei Asylsuchenden bei der Stadt prüfen
lassen, ob nunmehr noch ein Anspruch auf Übernahme der Gebühren ganz oder teilweise besteht. Ggf. kann auch Wohngeld beantragt werden. Sofern kein Anspruch
nach dem AsylbLG oder dem SGB II besteht, sind die Gebühren unter Anrechnung
der gezahlten Vorausleistungen selbst zu tragen. Dies wird überwiegend bei Alleinstehenden, die über ein ausreichendes Erwerbseinkommen verfügen, der Fall sein.
Sollten bei Gebührenforderungen Beträge für vergangene Zeiträume nicht in einer
Summe gezahlt werden können, wird die Stadt Erkelenz bei Vorliegen der Voraussetzungen entsprechende Stundung (Ratenzahlung) der rückständigen Gebühren
gewähren.
4. Berechnung der Benutzungsgebühren:
Gem. § 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert
wird. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der
Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und in der Regel decken. Die Kosten sind
die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Die Gebühr ist
nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage zu bemessen (Wirklichkeitsmaßstab). Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist,
kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf.
Die Berechnungen der Benutzungsgebühren für die jeweiligen Häuser bzw. Wohnungen ergeben sich aus den als Anlage 02 erstellten Wirtschaftlichkeits- und Betriebskostenberechnungen. Bei der Erstellung der Wirtschaftlichkeitsberechnungen wurden
die Bestimmungen der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen
nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (Zweite Berechnungsverordnung - II. BV)
zugrundgelegt. Nach dieser Verordnung errechnet sich auch eine Kostenmiete im
Sozialen Wohnungsbau. Bei den Betriebskosten wurden die angefallenen Kosten
angesetzt, wo dies nicht möglich war, wurde ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt. Dies ist in den jeweiligen Berechnungen entsprechend dokumentiert.
Vorlage 0/51/203/2017 der Stadt Erkelenz
Seite: 3/5
5. Höhe der Gebührentarife:
Die Höhe der Gebühren erscheint besonders in den Unterkünften, in denen sich der
Gebührentarif nach den Quadratmetern der Wohnfläche der belegten Räume bemisst, außerordentlich hoch. In diesen Gebührensätzen sind allerdings die anteiligen
Kosten der belegten Räume, der Gemeinschaftsflächen und Gemeinschaftseinrichtungen enthalten. Das heißt, es handelt sich um eine „Warmmiete“, die auch sämtliche Kosten wie Heizung und Strom beinhaltet. Daher ist diese Gebühr auch nicht
vergleichbar mit einem Mietzins in einer Privatwohnung, bei der natürlich auch noch
die Heiz- und Stromkosten hinzugerechnet werden müssen. Zudem sind die Kosten
in Gemeinschaftsunterkünften naturgemäß höher wie in Wohnungen.
Nachfolgend aufgeführt sind einige Berechnungsbeispiele für die Festsetzung der
Gebühren:
Südpromenade 31 einschl. Stromkosten:
Hier gibt es unterschiedliche Zimmergrößen zwischen 10 und 22 m² Wohnfläche
Zimmergröße 18 m², für die Belegung mit 4 Personen ausgestattet
Berechnung der Gebühr: 18 m² x 23,17 EUR Gebühr = 417,06 EUR für das Zimmer,
bei einer Belegung mit 4 Personen = 104,27 EUR pro Person
Genender Str. 98 einschl. Stromkosten:
Hier gibt es unterschiedliche Zimmergrößen von 7 – 20 m² Wohnfläche
Zimmergröße 20 m², für die Belegung mit 4 Personen ausstattet
Berechnung der Gebühr: 18 m² x 26,65 EUR Gebühr = 479,70 EUR für das Zimmer,
bei einer Belegung mit 4 Personen = 119,93 EUR pro Person,
Zimmergröße 11 m², belegt mit einer Einzelperson
Berechnung der Gebühr: 11 m² x 26,65 EUR Gebühr = 293,15 EUR für das Zimmer,
wenn das Zimmer für die Belegung mit 2 Personen ausgestattet ist,
293,15 EUR : 2 Personen = 146,58 EUR pro Person.
Wohncontainer in Kückhoven, Katzemer Str. 2a einschl. Stromkosten:
Hier sind alle Zimmer gleich groß, die Zimmergröße beträgt 12,94 m²,
die Zimmer werden entweder von 2 oder 3 Personen bewohnt.
Berechnung der Gebühr: 12,94 m² x 50,85 EUR Gebühr = 658,00 EUR für das Zimmer,
bei einer Belegung mit 2 Personen = 329,00 EUR pro Person,
bei einer Belegung mit 3 Personen = 219,33 EUR pro Person,
Neuhaus 46, die Bewohner schließen für ihre Zimmer Stromlieferungsverträge
mit der NEW ab, das heißt, zur Gebühr kommen noch Stromkosten hinzu:
Hier sind alle Zimmer gleich groß, die Zimmergröße beträgt 17,54 m²,
die Zimmer sind für die Belegung mit 4 Personen ausgestattet.
Berechnung der Gebühr: 16,68 m² x 17,54 EUR Gebühr = 292,57 EUR für das Zimmer, bei einer Belegung mit 4 Personen = 73,14 EUR pro Person, hinzu kommen die
individuell zu zahlenden Stromkosten.
Beschlussentwurf (als Empfehlung an Hauptausschuss und Rat):
„1.
Die als Anlage 01 als Entwurf beigefügte „Satzung über die Benutzung der Übergangsheime der Stadt Erkelenz für die vorläufige Unterbringung von Spätaussiedlern
und ausländischen Flüchtlingen“ tritt rückwirkend zum 01.11.2014 in Kraft.
Vorlage 0/51/203/2017 der Stadt Erkelenz
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2.
Die Satzung über die Benutzung der Übergangsheime der Stadt Erkelenz für die vorläufige Unterbringung von Spätaussiedlern und ausländischen Flüchtlingen vom
18.12.2014 tritt rückwirkend zum 01.11.2014 außer Kraft.“
Finanzielle Auswirkungen:
Dies kann nicht konkret beziffert werden.
Anlagen:
01 Satzungsentwurf Neufassung
02 Wirtschaftlichkeitsberechnungen / Betriebskostenabrechnungen
03 Synopse alte Satzung / Satzungsentwurf Neufassung
Vorlage 0/51/203/2017 der Stadt Erkelenz
Seite: 5/5
Blatt Seite 1 von 8
zur Anlage 01, TOP 06 / DUS 22.11.2017
Entwurf der
Satzung
über die Benutzung der Übergangsheime der Stadt Erkelenz für die vorläufige
Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen und Spätaussiedern
vom 00.12.2017
Aufgrund der §§ 7, 8 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S.
666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.11.2016 (GV. NRW. S.
966),
der §§ 11 und 12 des Gesetzes zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und
Integration in Nordrhein-Westfalen (Teilhabe- und Integrationsgesetz) vom 14. Februar
2012 (GV. NRW. S. 97),
der §§ 1, 2 und 3 des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer
Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG) vom 28. Februar 2003), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1156), in Kraft
getreten am 1. Juli 2017,
und der §§ 4 u. 6 des Kommunalabgabengesetzes vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15.12.2016 (GV. NRW. S. 1150),
hat der Rat der Stadt Erkelenz in seiner Sitzung am 20.12.2017 folgende Satzung
erlassen:
§1
(Zweck und Rechtsform der Übergangsheime)
(1)
Zur vorübergehenden Unterbringung von Asylbewerbern, ausländischen
Flüchtlingen einschließlich des Familiennachzuges sowie von Spätaussiedlern
unterhält die Stadt Erkelenz nachfolgend aufgeführte Häuser / Wohnungen /
Wohncontainer als Übergangsheime:
Nr.
01
02
03
04
05
06
07
08
09
10
11
Objekt
Neuhaus 46
Neuhaus 46a
Neuhaus 48/50 alt
Neuhaus 50 Neubau
Bauxhof 38, Wohnung 5
Südpromenade 31
Genender Str. 98
Ferdinand-Clasen-Str. 4
Wohnung Landstr. 39
Hauptstr. 15, 1. Etage
Wohncontainer Katzemer Str. 2a
Blatt Seite 2 von 8
zur Anlage 01, TOP 06 / DUS 22.11.2017
Nr.
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
Objekt
Wohncontainer R.-Lucas-Str. 1a
Wohncontainer Brüsseler-Allee 5
Lauerstr. 39
In Lövenich 19
Holzweiler Str. 70
Keyenberger Markt 6
Keyenberger Markt 11
In Kuckum 54, Wohnung 2
In Kuckum 54, Wohnung 3
Borschemicher Str. 20
Kölner Str. 74
(2)
Die Übergangsheime werden als nicht rechtsfähige öffentliche Anstalten geführt.
Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich. Ein Rechtsanspruch auf die
Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auch die Zuweisung von
Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht.
(3)
In Ausnahmefällen kann die Stadt durch Verfügung auch andere als die in Absatz 1
genannten Personen dort vorläufig unterbringen.
§2
(Aufsicht und Benutzung der Übergangsheime)
(1)
Die Benutzung der Übergangsheime wird durch Einweisungsverfügung des
Bürgermeisters - Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales - gestattet. Familien
oder Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft zusammen leben, können
durch einheitliche Verfügung eingewiesen werden.
(2)
Art und Umfang der Benutzung bestimmt der Bürgermeister. Er kann eine
Benutzungsordnung erlassen. Die als Unterkunft überlassenen Räume dürfen nur
von den eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken benutzt werden.
(3)
Der Bürgermeister kann das Benutzungsrecht versagen oder entziehen, wenn
eine angemessene wohnungsmäßige Unterbringung gesichert ist;
eine angemessene und zumutbare Unterbringung aus von den Benutzern zu
vertretenen Gründen verhindert;
Benutzer durch ihr Verhalten, insbesondere durch Verstöße gegen die Satzung
oder die Benutzungsordnung den Betrieb oder das Verhältnis zu den anderen
Bewohnern unzumutbar stören;
Benutzer Anlass zu Konflikten geben, die zu einer Beeinträchtigung der
Hausgemeinschaft oder zu Gefährdungen von Hausbewohnern und/oder Nachbarn
führen und die Konflikte nicht auf andere Weise beseitigt werden können;
Zahlungsrückstände von mehr als 2 Monatsgebühren bestehen;
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zur Anlage 01, TOP 06 / DUS 22.11.2017
Benutzer die Unterkunft nicht mehr selbst bewohnen, sie ohne schriftliche
Zustimmung nicht mehr als Unterkunft benutzt oder sie nur zur Aufbewahrung von
Hausrat dient.
(4)
Personen, die nicht mehr verpflichtet sind, in Übergangsheimen zu wohnen, haben
sich unverzüglich um eine anderweitige Unterbringung zu bemühen.
(5)
Bei ausländischen Flüchtlingen kann der Bürgermeister im Übrigen das
Benutzungsrecht
entziehen,
wenn
das
Asylverfahren
bestandskräftig
abgeschlossen worden ist.
(6)
Der Bürgermeister - Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales - ist berechtigt,
aus Gründen der Ordnung, der Zweckmäßigkeit oder Wirtschaftlichkeit und zur
Erhaltung der Aufnahmekapazität Verlegungen innerhalb der Übergangsheime
anzuordnen. Hierbei ist den besonderen Belangen der Benutzer Rechnung zu
tragen.
(7)
Benutzer der Übergangsheime für ausl. Flüchtlinge haben ihre Abwesenheit aus der
Unterkunft von mehr als einer Woche dem Amt für Kinder, Jugend, Familie und
Soziales vorher mitzuteilen. Liegt eine Mitteilung nicht vor und bietet die Unterkunft
oder der Platz in der Unterkunft Anzeichen dafür, dass sie als Wohnung
aufgegeben wurde, kann die Räumung ersatzweise auf Kosten und Risiko des
Nutzungsberechtigten unverzüglich vorgenommen werden.
(8)
Personen kann das Betreten der Übergangsheime untersagt werden, wenn dies
notwendig ist, um die satzungsmäßige Nutzung der Übergangsheime zu
gewährleisten.
(9)
Der Bürgermeister ist berechtigt, die Unterkünfte in angemessenen Abständen in
der Zeit von 6.00 Uhr - 22.00 Uhr zu betreten. Bei Gefahr im Verzug kann die
Unterkunft ohne Ankündigung jeder Zeit betreten werden.
(10)
Den Benutzern obliegt die Räum- und Streupflicht nach der örtlichen Satzung über
die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen
der Gehwege.
§ 2a
(Gewährung von Unterkunftskosten als Sachleistung)
(1)
Eine Einweisungsverfügung nach § 2 dieser Satzung entfällt, soweit Personen, die
das
Übergangsheim
bewohnen
sollen,
Leistungen
nach
dem
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten. Bei diesen Personen wird der
Bedarf an Unterkunft durch Sachleistungen gem. § 3 Abs. 2 Satz 4 AsylbLG oder
nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 Nr. 3 des
Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) gewährt. Sollten die
Bewohner nach Beendigung des Sachleistungsbezuges weiterhin in einem
Übergangsheim wohnen bleiben, so erhalten sie nach Beendigung des
Sachleistungsbezuges eine Einweisungsverfügung nach § 2 Abs. 1 dieser Satzung.
Blatt Seite 4 von 8
zur Anlage 01, TOP 06 / DUS 22.11.2017
§3
(Gebühren für die Inanspruchnahme der Übergangsheime)
(1)
Für die Benutzung der unter § 1 aufgeführten Übergangsheime sind
Benutzungsgebühren zu entrichten, soweit nicht im Einzelfall ein privatrechtlicher
Mietvertrag abgeschlossen wird oder Sachleistungen nach § 2a gewährt werden.
Die Höhe der Gebühr in den Unterkünften:
Nr.
01
02
03
04
05
06
07
08
09
10
Objekt
Neuhaus 46
Neuhaus 46a
Neuhaus 48/50 alt
Neuhaus 50 Neubau
Südpromenade 31
Genender Str. 98
Ferdinand-Clasen-Str. 4
Wohncontainer Katzemer Str. 2a
Wohncontainer R.-Lucas-Str. 1a
Wohncontainer Brüsseler-Allee 5
richtet sich nach der in Quadratmetern berechneten Wohnfläche der belegten
Räume und der Anzahl der dort eingewiesenen Personen. Die anteiligen Kosten der
belegten Räume, der Gemeinschaftsflächen und Gemeinschaftseinrichtungen sind
in der Gebühr enthalten.
Die Höhe der Gebühr in den Unterkünften:
Nr.
01
02
03
Objekt
Bauxhof 38, Wohnung 5
Wohnung Landstr. 39
Wohnung In Lövenich 19
richtet sich nach den Quadratmetern der Gesamtfläche der Wohnung.
In den Unterkünften:
Nr.
01
02
03
04
05
06
07
08
09
Objekt
Hauptstr. 15, 1. Etage
Lauerstr. 39
Holzweiler Str. 70
Keyenberger Markt 6
Keyenberger Markt 11
In Kuckum 54, Wohnung 2
In Kuckum 54, Wohnung 3
Borschemicher Str. 20
Kölner Str. 74
wird eine Gebühr pro Person erhoben.
Blatt Seite 5 von 8
zur Anlage 01, TOP 06 / DUS 22.11.2017
(2)
Die Gebühr ist spätestens bis zum 5. Werktage eines jeden Monats im Voraus an
die Stadtkasse in Erkelenz zu zahlen.
(3)
Die Bewohner schließen in den nachfolgend aufgelisteten Räumlichkeiten:
Nr.
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Objekt
Erkelenz, Neuhaus 46
Erkelenz, Neuhaus 46a
Erkelenz,
Neuhaus
48/50
Altbau
Erkelenz-Holzweiler,
Wohnung Landstr. 39
Erkelenz, Bauxhof 38,
Wohnung 5
Erkelenz, In Lövenich 19
Stromlieferungsverträge mit der NEW Niederrhein Energie und Wasser GmbH für
die Ihnen zugewiesenen Wohnräume bzw. Wohnungen ab und entrichten die
Stromkosten unmittelbar an diese. Der Abschluss von Verträgen mit anderen
Stromversorgungsunternehmen ist nicht zulässig.
Sofern mehrere Personen Räumlichkeiten gemeinsam nutzen, sind die Verträge
von allen Personen als Gesamtschuldner abzuschließen. Sie haften für die
angefallenen Stromkosten gemeinsam.
(4)
In den Unterkünften
Nr.
01
02
03
04
05
06
07
08
09
10
11
12
13
14
15
16
17
18
Objekt
Neuhaus 50 Neubau
Südpromenade 31
Genender Str. 98
Ferdinand-Clasen-Str. 4
Wohnung Landstr. 39
Hauptstr. 15, 1. Etage
Wohncontainer Katzemer Str. 2a
Wohncontainer R.-Lucas-Str. 1a
Wohncontainer Brüsseler-Allee 5
Lauerstr. 39
In Lövenich 19
Holzweiler Str. 70
Keyenberger Markt 6
Keyenberger Markt 11
In Kuckum 54, Wohnung 2
In Kuckum 54, Wohnung 3
Borschemicher Str. 20
Kölner Str. 74
sind nur Gemeinschaftsstromzähler vorhanden. Dort trägt die Stadt Erkelenz die
Stromkosten. Diese sind in die Gebührenkalkulation mit eingerechnet.
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zur Anlage 01, TOP 06 / DUS 22.11.2017
Werden bei angemieteten Häusern oder Wohnungen Personen oder Familien
eingewiesen, bei denen die Möglichkeit besteht, die Stromlieferungsverträge mit der
NEW Niederrhein Energie und Wasser GmbH direkt abzuschließen, so werden die
Stromkostenanteile aus den Benutzungsgebühren herausgerechnet.
§4
(Gebührenpflichtiger)
(1)
Gebührenpflichtig ist derjenige, der durch Verfügung des Bürgermeisters in die
städtischen Übergangsheime eingewiesen wird. Personenmehrheiten, die durch
einheitliche Verfügung eingewiesen worden sind, haften für die auf sie entfallenden
Gebühren als Gesamtschuldner.
(2)
Die Gebührenpflicht entsteht von dem Tage an, von dem der Gebührenpflichtige die
Unterkunft benutzt oder aufgrund der Einweisungsverfügung nutzen kann. Sie
endet unabhängig von der Beendigung des Benutzungsverhältnisses mit dem Tag
der ordnungsgemäßen Räumung und Rückgabe der Unterkunft an einen mit der
Aufsicht und der Verwaltung des Übergangsheimes beauftragten Bediensteten der
Stadt.
(3)
Für Personen, die nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) einen
Anspruch auf Unterkunft haben, besteht die Gebührenpflicht nur in dem Umfang, in
dem diese aufgrund einer gesetzlichen Regelung, insbesondere § 7 des
Asylbewerberleistungsgesetzes, gegenüber dem Kostenträger zur Erstattung der
Kosten für Unterkunft, Heizung und Haushaltsenergie verpflichtet sind.
§5
(Sozialklausel)
Der Bürgermeister kann Gebühren ganz oder teilweise erlassen, wenn deren Einziehung
nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können
bereits entrichtete Beiträge erstattet oder angerechnet werden.
§6
(Höhe der monatlichen Gebühren)
(1)
Die Höhe der Gebühren wird in der als Anlage beigefügten Tabelle für die jeweilige
Unterkunft festgelegt. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.
(2)
Für Schäden innerhalb der Wohnungen haften die durch Einweisungsverfügung
eingewiesenen Personen gem. den Vorschriften der §§ 823 ff. BGB, sofern kein
Dritter den Schaden verursacht hat.
§7
(Ordnungswidrigkeit)
(1)
Ordnungswidrig im Sinne des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig, Personen ohne Genehmigung des Bürgermeisters dort
den Aufenthalt in der Übergangsheimen gestattet, oder gegen folgende
Blatt Seite 7 von 8
zur Anlage 01, TOP 06 / DUS 22.11.2017
Bestimmungen der vom Bürgermeister erlassenen Benutzungsordnung (BO)
verstößt:
(2)
Schutz der Nachtruhe (§ 7 BO)
Verpflichtung zur Teilnahme am gemeinschaftlichen Reinigen der
Gemeinschaftsflächen (§ 9 der BO)
Veränderungen in den Wohnungen ohne vorherige Genehmigung des
Bürgermeisters (§ 11 BO);
Verbot der Gewerbeausübung oder Tierhaltung in den Wohnungen (§ 14 BO)
Verbot der Lagerung von Abfall oder brennbaren Gegenständen in den
Kellerräumen (§ 3 Abs. 2 BO).
Ordnungswidrigkeiten nach diesen Bestimmungen können mit einer Geldbuße bis
zu 500,00 EUR bei vorsätzlicher und bis zu 250,00 EUR bei fahrlässiger
Zuwiderhandlung geahndet werden.
§8
(Beendigung des Nutzungsverhältnisses)
(1)
Die Beendigung des Benutzungsverhältnisses ist durch schriftliche Anzeige beim
Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales mindestens eine Woche vor dem
Auszug anzuzeigen. Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses sowie bei
Versagung oder Entziehung des Nutzungsrechts hat der Benutzer die Unterkunft
vollständig geräumt und sauber (besenrein) einschließlich aller Schlüssel
zurückzugeben.
(2)
Soweit die Benutzung der Unterkunft über den angegebenen Zeitpunkt hinaus
fortgesetzt wird, kann der Bürgermeister die Räumung auf Kosten des Benutzers
veranlassen. Das Benutzungsverhältnis endet dann mit der Räumung der
Wohnung.
§9
(Verwaltungszwang)
Zur Durchsetzung der Maßnahmen nach dieser Satzung sind die Vorschriften des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW anzuwenden. Insbesondere können notwenige
Maßnahmen oder Verlegungen durch Sofortvollzug gem. § 55 Abs. 2 des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW) in der derzeit rechtsgültigen Fassung
durchgesetzt werden.
§ 10
(Rechtsverbindlichkeit)
(1)
Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.11.2014 in Kraft.
(2)
Die Satzung über die Benutzung der Übergangsheime der Stadt Erkelenz für die
vorläufige Unterbringung von Spätaussiedlern und ausländischen Flüchtlingen vom
18.12.2014 tritt rückwirkend zum 01.11.2014 außer Kraft.
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zur Anlage 01, TOP 06 / DUS 22.11.2017
Anlage
zur Satzung über die Benutzung der Übergangsheime der Stadt Erkelenz für die vorläufige Unterbringung von ausländischen
Flüchtlingen und Spätaussiedern vom 00.12.2017
Gebührentarife
Nr
Objekt
vom
01
02
03
04
05
06
07
08
09
10
11
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25
26
Neuhaus 46
Neuhaus 46
Neuhaus 46a
Neuhaus 46a
Neuhaus 48/50 alt
Neuhaus 48/50 alt
Neuhaus 50 Neubau
Wohnung Bauxhof 38/5
Wohnung Bauxhof 38/5
Südpromenade 31
Genender Str. 98
Ferdinand-Clasen-Str. 4
Wohnung Landstr. 39
Hauptstr. 15, 1. Etage
Wohncontainer Katzemer Str. 2a
Wohncontainer R.-Lucas-Str. 1a
Wohncontainer Brüsseler-Allee 5
Lauerstr. 39
In Lövenich 19
Holzweiler Str. 70
Keyenberger Markt 6
Keyenberger Markt 11
In Kuckum 54, Wohnung 2
In Kuckum 54, Wohnung 3
Borschemicher Str. 20
Kölner Str. 74
Zeitraum
bis zum
01.11.2014
31.12.2017
01.11.2014
31.12.2017
01.11.2014
31.12.2017
ab dem
01.01.2018
01.01.2018
01.01.2018
01.09.2016
01.11.2014
Gebühr
pro m²
Wohnfläche
der belegten
Räume
16,68 €
19,48 €
10,90 €
17,84 €
3,50 €
entfällt
36,89 €
Gebühr pro
Person
einschl.
Stromkosten
Gebühr pro
Person
ohne
Stromkosten
7,84 €
7,69 €
31.12.2017
01.01.2018
01.01.2015
01.01.2016
01.01.2016
01.01.2015
01.10.2014
01.09.2016
01.11.2016
01.10.2017
01.10.2016
01.06.2016
01.01.2016
01.07.2015
01.10.2017
01.06.2017
01.10.2017
01.10.2017
01.09.2017
Gebühr
pro m²
Gesamtwohnfläche
23,17 €
26,54 €
27,35 €
7,25 €
149,13 €
50,85 €
50,85 €
40,12 €
155,18 €
8,89 €
145,21 €
145,21 €
145,21 €
145,21 €
145,21 €
145,21 €
143,08 €
111,35 €
111,35 €
111,35 €
111,35 €
111,35 €
111,35 €
Blatt Seite 1 von 33
zur Anlage 02, TOP 06 / DUS 22.11.2017
Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales
Az.: 50 64
Anlage 02
zum TOP 06
der Sitzung des Ausschusses für Demographieangelegenheiten,
Umweltschutz und Soziales
„Neufassung der Satzung über die Benutzung der Übergangsheime der Stadt
Erkelenz für die vorläufige Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen und
Spätaussiedern vom 18.12.2014“
Wirtschaftlichkeits- und Betriebskostenabrechnungen
der Häuser / Wohnungen
Nr.
01
02
03
04
05
06
07
08
09
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
Objekt
Neuhaus 46
Neuhaus 46a
Neuhaus 50 Neubau
Bauxhof 38, Wohnung 5
Südpromenade 31
Genender Str. 98
Ferdinand-Clasen-Str. 4
Wohnung Landstr. 39
Hauptstr. 15, 1. Etage
Wohncontainer Katzemer Str. 2a
Wohncontainer R.-Lucas-Str. 1a
Wohncontainer Brüsseler-Allee 5
Lauerstr. 39
In Lövenich 19
Holzweiler Str. 70
Keyenberger Markt 6
Keyenberger Markt 11
In Kuckum 54, Wohnung 2
In Kuckum 54, Wohnung 3
Borschemicher Str. 20
Kölner Str. 74
Blatt Seite 2 von 33
zur Anlage 02, TOP 06 / DUS 22.11.2017
Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales
Az.: 50 64
Wirtschaftlichkeitsberechnung
für das Übergangsheim für ausländische Flüchtlinge in
Erkelenz, Neuhaus 46,
zur Neufassung der Satzung 2017
(Vfg. des RP-Köln v. 05.10.82, Az.: 55.1.8.17-5/82)
I
1.
2.
3.
4.
5.
Aufstellung der Gesamtkosten
Wert des Baugrundstückes
Erschließungskosten
Reine Baukosten
Kosten der Außenanlagen
Baunebenkosten
II
1.
2.
Aufstellung der Finanzierungsmittel
Zuschuss des Landes
Eigenleistungen
a) Baugrundstück
b) Sach- u. Arbeitsleistungen
c) Barleistungen
III
1.
2.
EUR
31.941,27
35.833,17
145.898,84
37.545,13
44.430,54
295.648,95
203.997,79
31.941,27 EUR
24.251,83 EUR
35.458,06 EUR
Aufstellung der Aufwendungen
Eigenkapitalkosten
a)
4% Zinsen v. 15% d. Gesamtkosten
(44.347,25 EUR)
b)
6,5 % Zinsen v. d. restl. Eigenleistung
(47.303,91 EUR)
Abschreibung 1% d. Baukosten abzgl.
Landeszuschuss (227.874,52 EUR ./. 203.997,79 EUR = 23.876,73 EUR)
3.
4.
5.
6.
Zusätzliche Abschreibung 3% der Kosten
f. d. Zentralheizung (23.941,16 EUR)
Abschreibung auf Einrichtungsgegenstände 20 Personen x
83,68 EUR =
Betriebskosten lt. Anl.
Instandhaltungskostenpauschale ( § 28 II. BV )
+ 14,23 EUR (Bezugsfertigkeit liegt mindestens 32 Jahre zurück)
+ 10,51 EUR (Schönheitsreparaturen werden von der Stadt durchgeführt)
= 24,74 EUR x (Nutzfläche § 42 II. BV 177,57 m²)
+ 50 % (lt. VV FlüAG) = 37,11 EUR x 177,57 m²
91.651,16
295.648,95
1.773,89
3.074,75
238,77
718,23
1.673,30
10.538,65
6.589,62
insgesamt
Berechnung der Benutzungsgebühren
24.607,21 EUR : 105,24 m² Wohnfläche : 12 Monate =
24.607,21
19,48 EUR/m²/mtl.
Blatt Seite 3 von 33
zur Anlage 02, TOP 06 / DUS 22.11.2017
Aufstellung der Betriebskosten gemäß § 2 der BetrKV
(In der Betriebskostenverordnung ist geregelt, welche Nebenkosten zu den Betriebskosten zählen; nur diese Kosten
können neben der Grundmiete auf den Mieter umgelegt werden. Die BetrKV gilt seit dem 1.1.2004. Sie ist an die Stelle
der bis zum 31.12.2003 geltenden Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung getreten.) Zusätzlich wurden
die Kosten der Leuchtstoffversorgung und ein Teil der Stromkosten mit eingerechnet, da diese Kosten von der Stadt
Erkelenz mit der NEW abgerechnet werden, jedoch von den Bewohnern zu tragen sind.
Bemerkung:
Das Haus Neuhaus 46 wurde 1982 als eingeschossiges Haus erbaut und 1993 mit einem zweigeschossigen
Erweiterungsbau versehen. In dem Haus Neuhaus 46 gibt es eine Gemeinschaftsküche /-waschküche. In Neuhaus 46a
gibt es nur Gemeinschaftswaschküchen. Das Kochen in Neuhaus 46a erfolgt in den einzelnen Wohnräumen durch
Miniküchen. Beide Gebäude werden durch eine Ölzentralheizung versorgt. In den einzelnen Wohnbereichen sind
Stromzähler vorhanden, die Benutzer schließen dafür Stromlieferungsverträge mit der NewEnergie ab.
Aus den o. a. Gründen wurde für jedes Haus eine separate Betriebskostenabrechnung und
Wirtschaftlichkeitsberechnung erstellt. (Maximalbelegung 24 Personen für Neuhaus 46)
Städtisches Haus: Neuhaus 46
Art der Betriebskosten
Laufende öffentliche Lasten des Grundstücks
(Grundsteuer) entfällt, da Übergangsheim für ausl.
Flüchtlinge
Kosten der Wasserversorgung
Aufwand im Jahr 2016
0,00
Anteilige Berechnung:
Gesamtwohnflächen beider Häuser:
(Neuhaus 46 = 177,57 m² + Neuhaus 46a = 406,03 m²) = 583,60 m² Gesamtfläche
3.042,29 EUR : 583,60 m² x 177,57 m² =
925,67
Kosten der Entwässerung / Schmutzwasser
(Neuhaus 46 = 177,57 m² + Neuhaus 46a = 406,03 m²) = 583,60 m² Gesamtfläche
4.935,84 EUR : 583,60 m² x 177,57 m² =
1.501,81
Kosten der Niederschlagswassergebühr
Anteilige Berechnung:
Gesamtwohnflächen beider Häuser:
(Neuhaus 46 = 177,57 m² + Neuhaus 46a = 406,03 m²) = 583,60 m² Gesamtfläche
657,00 EUR : 583,60 m² x 177,57 m² =
199,90
Kosten der Reinigung der zentralen Heizungsanlage
Anteilige Berechnung:
Gesamtwohnflächen beider Häuser:
(Neuhaus 46 = 177,57 m² + Neuhaus 46a = 406,03 m²) = 583,60 m² Gesamtfläche
120,00 EUR : 583,60 m² x 177,57 m² =
36,51
Kosten der zentralen Brennstoffversorgung
Anteilige Berechnung:
Gesamtwohnflächen beider Häuser:
(Neuhaus 46 = 177,57 m² + Neuhaus 46a = 406,03 m²) = 583,60 m² Gesamtfläche
6.308,10 EUR : 583,60 m² x 177,57 m² =
1.919,34
Müllgebühren
(1 Restmüllcontainer 1.100 l, wöchentliche Leerung)
Kosten der Ungezieferbekämpfung
Kosten der Stromversorgung
Kosten der Gebäude-/Glasversicherung
Anmerkung:
Für beide Häuser fallen insgesamt 499,45 EUR an Versicherungskosten an.
(Neuhaus 46 = 177,57 m² + Neuhaus 46a = 406,03 m²) = 583,60 m² Gesamtfläche
499,45 EUR : 583,60 m² x 177,57 m² =
Kosten für den Hauswart
Kosten des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz
verbundenen privaten Verteilanlage WLAN
(59,44 EUR x 12 Monate)
Gesamtsumme
2.761,50
200,00
1.414,67
151,97
714,00
713,28
10.538,65
Blatt Seite 4 von 33
zur Anlage 02, TOP 06 / DUS 22.11.2017
Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales
Az.: 50 64
Wirtschaftlichkeitsberechnung
für das Übergangsheim für ausländische Flüchtlinge in Erkelenz,
Neuhaus 46a (Zuwendungsbescheid vom 16.12.1991,
Az.: 23.1.8.17-130/91 Erweiterungsbau bezogen am 01.03.1993),
zur Satzungsänderung 2017
I
1.
2.
3.
4.
Aufstellung der Gesamtkosten
Grunderwerbskosten
Reine Baukosten
Kosten der Außenanlagen
Erstausstattung
II
1.
2.
Aufstellung der Finanzierungsmittel
Zuschuss des Landes (375.319,94 EUR x 55%)
Eigenleistungen
III
1.
Aufstellung der Aufwendungen
Eigenkapitalkosten
a)
4 % Zinsen v. 15% d. Gesamtkosten
(404.943,17 EUR = 15 % x 4 %)
b)
6,5 % Zinsen v. d. restl. Eigenleistung
(198.517,20 ./. 60.741,48 = 137.775,73 EUR)
Abschreibung = 1% d. Baukosten
2.429,66
(321.235,49 EUR ./. Heizungsanlage 22.410,12 EUR = 298.825,36 EUR)
abzgl.(80 % Landeszuschuss = 165.140,77 EUR) = 133.684,59 EUR =
1.336,84
2.1
2.2
3.
4.
5.
Abschreibung auf Heizungsanlage 3% von
(22.410,12 EUR x 3 %)
Abschreibung auf Einrichtungsgegenstände
40 Personen x 83,68 EUR
Betriebskosten
Instandhaltungskostenpauschale ( § 28 II. BV )
+ 11,14 EUR (Bezugsfertigkeit liegt mehr als 22 Jahre zurück)
+ 10,51 EUR (Schönheitsreparaturen werden von der Stadt durchgeführt)
= 21,65 EUR x (Nutzfläche § 42 II. BV 406,03 m²)
+ 50 % (lt. VV FlüAG) = 32,48 EUR x 406,03 m²
insgesamt:
EUR
29.623,23
321.235,49
30.792,04
23.292,41
404.943,17
206.425,97
198.517,20
404.943,17
8.955,42
672,30
3.347,20
21.317,14
13.187,85
51.246,41
Berechnung der Benutzungsgebühren
51.246,41 EUR : 239,12 m² Wohnfläche : 12 Monate =
17,86 EUR /m²/mtl.
Blatt Seite 5 von 33
zur Anlage 02, TOP 06 / DUS 22.11.2017
Aufstellung der Betriebskosten gemäß § 2 der BetrKV
(In der Betriebskostenverordnung ist geregelt, welche Nebenkosten zu den Betriebskosten zählen; nur diese Kosten
können neben der Grundmiete auf den Mieter umgelegt werden. Die BetrKV gilt seit dem 1.1.2004. Sie ist an die Stelle
der bis zum 31.12.2003 geltenden Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung getreten.) Zusätzlich wurden
die Kosten der Leuchtstoffversorgung und ein Teil der Stromkosten mit eingerechnet, da diese Kosten von der Stadt
Erkelenz mit der NEW abgerechnet werden, jedoch von den Bewohnern zu tragen sind.
Bemerkung:
Das Haus Neuhaus 46 wurde 1982 als eingeschossiges Haus erbaut und 1993 mit einem zweigeschossigen
Erweiterungsbau versehen. In dem Haus Neuhaus 46 gibt es eine Gemeinschaftsküche /-waschküche. In Neuhaus 46a
gibt es nur Gemeinschaftswaschküchen. Das Kochen in Neuhaus 46a erfolgt in den einzelnen Wohnräumen durch
Miniküchen. Beide Gebäude werden durch eine Ölzentralheizung versorgt. In den einzelnen Wohnbereichen sind
Stromzähler vorhanden, die Benutzer schließen dafür Stromlieferungsverträge mit der NewEnergie ab.
Aus den o. a. Gründen wurde für jedes Haus eine separate Betriebskostenabrechnung und
Wirtschaftlichkeitsberechnung erstellt. (Maximalbelegung 64 Personen für Neuhaus 46a)
Städtisches Haus: Neuhaus 46a
Art der Betriebskosten
Laufende öffentliche Lasten des Grundstücks
(Grundsteuer) entfällt, da Übergangsheim für ausl.
Flüchtlinge
Kosten der Wasserversorgung
Aufwand im Jahr 2016
0,00
Anteilige Berechnung:
Gesamtwohnflächen beider Häuser:
(Neuhaus 46 = 177,57 m² + Neuhaus 46a = 406,03 m²) = 583,60 m² Gesamtfläche
3.042,29 EUR : 583,60 m² x 406,03 m² =
2.116,62
Kosten der Entwässerung / Schmutzwasser
(Neuhaus 46 = 177,57 m² + Neuhaus 46a = 406,03 m²) = 583,60 m² Gesamtfläche
4.935,84 EUR : 583,60 m² x 406,03 m² =
3.434,03
Kosten der Niederschlagswassergebühr
Anteilige Berechnung:
Gesamtwohnflächen beider Häuser:
(Neuhaus 46 = 177,57 m² + Neuhaus 46a = 406,03 m²) = 583,60 m² Gesamtfläche
657,00 EUR : 583,60 m² x 406,03 m² =
457,10
Kosten der Reinigung der zentralen Heizungsanlage
Anteilige Berechnung:
Gesamtwohnflächen beider Häuser:
(Neuhaus 46 = 177,57 m² + Neuhaus 46a = 406,03 m²) = 583,60 m² Gesamtfläche
120,00 EUR : 583,60 m² x 406,03 m² =
83,49
Kosten der zentralen Brennstoffversorgung
Anteilige Berechnung:
Gesamtwohnflächen beider Häuser:
(Neuhaus 46 = 177,57 m² + Neuhaus 46a = 406,03 m²) = 583,60 m² Gesamtfläche
6.308,10 EUR : 583,60 m² x 406,03 m² =
4.388,76
Müllgebühren
(2 Restmüllcontainer 1.100 l, wöchentliche Leerung)
Kosten der Ungezieferbekämpfung
Kosten der Stromversorgung
Kosten der Gebäude-/Glasversicherung
Anmerkung:
Für beide Häuser fallen insgesamt 499,45 EUR an Versicherungskosten an.
(Neuhaus 46 = 177,57 m² + Neuhaus 46a = 406,03 m²) = 583,60 m² Gesamtfläche
499,45 EUR : 583,60 m² x 406,03 m²
Kosten für den Hauswart
Kosten des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz
verbundenen privaten Verteilanlage WLAN
(59,44 EUR x 12 Monate)
Gesamtsumme
5.523,00
200,00
2.625,38
347,48
1.428,00
713,28
21.317,14
Blatt Seite 6 von 33
zur Anlage 02, TOP 06 / DUS 22.11.2017
Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales
Az.: 50 64
Wirtschaftlichkeitsberechnung
für das Übergangsheim Neuhaus 50 zur Neufassung der Satzung 2017
I.
1.
2.
II.
III.
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Aufstellung der Gesamtkosten
Wert des Grundstückes (Neuhaus 50; Erk. 15, 25; 956,00 m²)
Bau-/Herrichtungskosten
Aufstellung der Finanzierungsmittel
Gebäudewert Eigenfinanzierung
Herrichtungskosten Eigenfinanzierung
Aufstellung der Aufwendungen
Fremdkapitalkosten
Eigenkapitalverzinsung (§ 20 II BV)
a)
4% Zinsen v. 15% d. Gesamtkosten (1.470.157,17 EUR x 15%
= 220.523,57 x 4 %
b)
6,5 % Zinsen v. d. restl. Eigenleistung
(1.249.633,60 EUR x 6,5 %)
Abschreibung
Bau- und Herrichtungskosten (ND 30 Jahre)
Abschreibung auf Einrichtungsgegenstände 70 Personen
x 83,68 EUR =
Betriebskosten lt. Anlage (einschl. Verbrauchskosten)
Instandhaltungskostenpauschale ( § 28 II. BV )
+ 08,78 EUR (Bezugsfertigkeit liegt weniger als 22 Jahre zurück)
+ 10,51 EUR (Schönheitsreparaturen werden von der Stadt durchgeführt)
= 19,29 EUR x (Nutzfläche § 42 II. BV 607,85 m²)
+ 50 % (lt. VV FlüAG) = 28,94 EUR x 607,85 m²
Aufwendungen insgesamt:
Berechnung je m² Wohnfläche
(reine Wohnfläche gem. Berechnung = 459,80 m²):
203.516,80 EUR : 459,80 m² : 12 Monate =
EUR
45.888,00
1.424.269,17
1.470.157,17
45.888,00
1.424.269,17
1.470.157,17
0,00
8.820,94
81.226,18
47.475,64
5.857,60
42.545,26
17.591,18
203.516,80
36,89 EUR pro m²
Blatt Seite 7 von 33
zur Anlage 02, TOP 06 / DUS 22.11.2017
Aufstellung der Betriebskosten gemäß § 2 der BetrKV
(In der Betriebskostenverordnung ist geregelt, welche Nebenkosten zu den Betriebskosten zählen; nur diese Kosten
können neben der Grundmiete auf den Mieter umgelegt werden. Die BetrKV gilt seit dem 1.1.2004. Sie ist an die Stelle
der bis zum 31.12.2003 geltenden Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung getreten.)
Zusätzlich wurden die Kosten der Leuchtstoffversorgung und die Stromkosten mit eingerechnet, da diese Kosten von
der Stadt Erkelenz mit der NEW abgerechnet werden, jedoch von den Bewohnern zu tragen sind.
Objekt: Neuhaus 50, Erstbezug Sept. 2016
Art der Betriebskosten
Voraussichtlicher
Aufwand im Jahr 2017
Laufende öffentliche Lasten des Grundstücks
(Grundsteuer) hier: als städtische soziale Einrichtung
grundsteuerbefreit
0,00
Kosten der Wasserversorgung =
50 m³ pro Jahr/Person x 70 Personen x 1,25 EUR
durchschnittliche Belegung (geschätzt)
4.375,00
Kosten der Entwässerung / Schmutzwasser
50 m³ pro Jahr/Person x 70 Personen x 1,82 EUR (geschätzt) =
6.370,00
Kosten der zentralen Brennstoffversorgung (Primagas)
Es handelt sich um Flüssiggas, wobei der Tank voll befüllt zur
Verfügung gestellt und Ende des Jahres abgelesen wird. Dann
wird der tatsächliche Verbrauch in Rechnung gestellt. Lt. Auskunft
von der Fa. Primagas rechnet man bei normalen Häusern mit
Werten von 1,50 – 2,00 EUR pro m² Nutzfläche pro Jahr. Bei
Flüchtlingsunterkünften würden sogar 3,00 – 4,00 EUR an Kosten
anfallen. Daher wird hier ein mittlerer m² Preis von 3,50 EUR
vorläufig zugrundgelegt.
Berechnung:
Nutzfläche = 607,85 m² x 3,50 EUR =
2.127,48
Stromkosten
Kosten des Containers Katzemer Str. 2a, da hier noch keine
vollständige Belegung erfolgt ist, allerdings könnten hier
durchschnittlich 70 Personen untergebracht werden
Berechnung: Stromverbrauch Katzemer Str. = 12.925,00 EUR :
50 Personen x 70 Personen =
Kosten des Betriebs des Personen-oder
Lastenaufzugs
Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung
3 x 1.100 l Restmüllcontainer wöchentl. Leerung
Kosten Ungezieferbekämpfung Pauschal
Kosten der Schornsteinreinigung
Kosten der Sach-und Haftpflichtversicherung
(Stadt Erkelenz) Pauschalvertrag
Kosten für den Hauswart
Kosten des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz
verbundenen privaten Verteilanlage WLAN
(59,44 EUR x 12 Monate)
Gesamtsumme
18.095,00
0,00
8.284,50
200,00
0,00
0,00
2.380,00
713,28
42.545,26
Blatt Seite 8 von 33
zur Anlage 02, TOP 06 / DUS 22.11.2017
Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales
Az.: 50 64
Wirtschaftlichkeitsberechnung
für die Wohnung Bauxhof – 38 Wohnung 5 zur Neufassung der Satzung 2017
I.
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
II.
1.
2.
III.
1.
Aufstellung der Gesamtkosten
für ursprünglich 21 Wohnblocks mit 160 Wohnungen
Kaufpreis Gebäudewert einschl. Nebenanl.
Kaufpreis des Baugrundstückes
Herrichtungskosten
Ersteinrichtung (tatsächlich Ausgaben)
Erwerbsnebenkosten (Gebäude)
Erwerbsnebenkosten (Garagen)
Erwerbsnebenkosten (Grundstück)
Aufstellung der Finanzierungsmittel
für ursprünglich 21 Wohnblocks mit 160 Wohnungen
Zuschuss des Landes
Gebäudewert
7.801.010,10
Herrichtungskosten
869.196,20
Ersteinrichtung
194.360,67
Erwerbsnebenkosten (Gebäude)
166.870,21
9.031.437,18
Förderungsfähige Kosten
8.659.622,77 EUR x 60%
Eigenleistungen
Aufstellung der Aufwendungen
Fremdkapitalkosten
Eigenanteil
./.
Grundstückswert
./.
Garagenwert
./.
Erwerbsnebenkosten(Grundstück/ Garagen)
Insgesamt:
3.733.405,13 EUR x 7,99 %
Abschreibung
Gebäudeerwerb
./. Garagenwert
+
Erwerbsnebenkosten/Gebäude
+
Herrichtungskosten
./.
60,00 %
Landeszuschuss
3.493.927,25 EUR x 1%
davon 1/160 Anteil für die Wohnung Bauxhof 38/5
34.939,27 EUR : 160 Wohnungen =
3.
4.
Betriebskosten lt. Anlage (ohne Verbrauchskosten)
Instandhaltungskostenpauschale ( § 28 II. BV )
+ 14,23 EUR (Bezugsfertigkeit liegt mindestens 32 Jahre zurück)
+ 10,51 EUR (Schönheitsreparaturen werden von der Stadt durchgeführt)
= 24,74 EUR x (Nutzfläche § 42 II. BV = 82 m²)
+ 50 % (lt. VV FlüAG) = 37,11 EUR x 82 m² =
insgesamt:
Aufwendungen:
7.564,99 EUR : 82 m² : 12 Monate =
5.195.773,67
5.401.115,09
10.596.888,76
5.401.115,09
1.530.066,73
102.258,38
35.384,85
3.733.405,13
298.299,07
Insgesamt:
davon 1/160 Anteil für die Wohnung Bauxhof 38/5
298.299,07 EUR : 160 Wohnungen =
2.
7.801.010,10
1.530.066,73
869.196,20
194.360,67
166.870,21
2.215,02
33.169,83
10.596.888,76
1.864,00
7.801.010,10
102.258,38
166.870,21
869.196,20
8.734.818,13
5.240.890,88
3.493.927,25
34.939,27
218,38
2.439,59
3.043,02
7.564,99
7,69 EUR /m²/mtl.
Blatt Seite 9 von 33
zur Anlage 02, TOP 06 / DUS 22.11.2017
Aufstellung der Betriebskosten gemäß § 2 der BetrKV
(In der Betriebskostenverordnung ist geregelt, welche Nebenkosten zu den Betriebskosten zählen; nur diese Kosten
können neben der Grundmiete auf den Mieter umgelegt werden. Die BetrKV gilt seit dem 1.1.2004. Sie ist an die Stelle
der bis zum 31.12.2003 geltenden Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung getreten.) Zusätzlich wurden
die Kosten der Leuchtstoffversorgung und ein Teil der Stromkosten mit eingerechnet, da diese Kosten von der Stadt
Erkelenz mit der NEW abgerechnet werden, jedoch von den Bewohnern zu tragen sind.
Bemerkung:
Das Haus Bauxhof 38 ist Teil der Wohnanlage Bauxhof, die die Stadt Erkelenz 1992 zur Unterbringung von
Spätaussiedlern erworben hat. Die Wohnanlage bestand ursprünglich aus 21 Wohnblocks mit 160 Wohnungen. Davon
ist nur noch das Haus Bauxhof 38 erhalten, bei dem jedoch 5 der 6 ursprünglich vorhandenen Wohnungen als
Kindertagesstätte genutzt werden. Das Haus wird mit einer Gasheizung beheizt, die Kosten der Wohnung Nr. 5 können
insgesamt nicht separat ermittelt werden, daher werden die Kosten anteilig ermittelt bzw. geschätzt.
Städtisches Haus: Bauxhof 38/5
Art der Betriebskosten
Laufende öffentliche Lasten des Grundstücks (Grundsteuer)
entfällt, da Übergangsheim für ausl. Flüchtlinge bzw. Kita
Kosten der Wasserversorgung
In der Wohnung Bauxhof 38/5 sind 5 Personen untergebracht. Da die Aufteilung der
tatsächlichen Kosten der Wasserversorgung nicht zweckmäßig ist, werden pro
Person 50 m³ Wasserverbrauch im Jahr zugrundgelegt.
50 m³ pro Jahr/Person x 5 Personen x 1,25 EUR =
Aufwand im
Jahr 2016
0,00
312,50
Kosten der Entwässerung / Schmutzwasser
In der Wohnung Bauxhof 38/5 sind 5 Personen untergebracht. Da die Aufteilung der
tatsächlichen Kosten der Schmutzwasserentsorgung nicht zweckmäßig ist, werden
pro Person 50 m³ Wasserverbrauch im Jahr zugrundgelegt.
50 m³ pro Jahr/Person x 5 Personen x 1,82 EUR =
455,00
Kosten der Niederschlagswassergebühr
Anteilige Berechnung:
(Wohnfläche; Bauxhof 38 = 492 m², Kita = 410 m², Bauxhof 38/5 = 82 m²) = 1/6 Anteil
Kosten lt. Bescheid = 18,00 EUR : 6 =
3,00
Kosten der Reinigung der zentralen Heizungsanlage
Anteilige Berechnung:
(Wohnfläche; Bauxhof 38 = 492 m², Kita = 410 m², Bauxhof 38/5 = 82 m²) = 1/6 Anteil
329,63 EUR : 6 =
54,94
Kosten der zentralen Brennstoffversorgung
Anteilige Berechnung:
(Wohnfläche; Bauxhof 38 = 492 m², Kita = 410 m², Bauxhof 38/5 = 82 m²) = 1/6 Anteil
6.100,98 EUR : 6 =
1.016,83
Müllgebühren
(1 Restmülltonne 120 l, 14-tägige Leerung) für 1 Familie
Kosten der Stromversorgung
werden von den Bewohnern direkt abgerechnet.
147,00
0,00
Kosten der Gebäude-/Glasversicherung
(Wohnfläche; Bauxhof 38 = 492 m², Kita = 410 m², Bauxhof 38/5 = 82 m²) = 1/6 Anteil
435,05 EUR Gebäudeversicherung + 180,39 EUR Glasversicherung
= insgesamt: 615,44 EUR, davon 1/6 Anteil =
Kosten der Ungezieferbekämpfung
Kosten für den Hauswart
Gesamtsumme
102,57
200,00
148,75
2.439,59
Blatt Seite 10 von 33
zur Anlage 02, TOP 06 / DUS 22.11.2017
Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales
Az.: 50 64
Wirtschaftlichkeitsberechnung
für das Übergangsheim Südpromenade 31
zur Neufassung der Satzung 2017 (Erstbelegung des Hauses Januar 2015)
I.
1.
II.
III.
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Aufstellung der Gesamtkosten
Kaufpreis des Hausgrundstückes gem. Kaufvertrag vom 16.11.1978, U-Nr. 5684/1978
Aufstellung der Finanzierungsmittel
Gebäudewert
Herrichtungskosten lt. Bauamt im Hause (Excel-Tabelle vom 25.08.2017)
Gesamtkosten
Aufstellung der Aufwendungen
Fremdkapitalkosten
Eigenkapitalverzinsung (§ 20 II BV)
a)
4% Zinsen v. 15% d. Gesamtkosten (362.258,63 EUR x 15% )
= 54.338,79 x 4 %
b)
6,5 % Zinsen v. d. restl. Eigenleistung (362.258,63 EUR ./.
54.338,79 EUR = 307.919,84 EUR)
307.919,84 EUR x 6,5 %
Abschreibung
Herrichtungskosten (ND 30 Jahre)
147.516,04 : 30 Jahre
Abschreibung auf Einrichtungsgegenstände 52 Personen x 83,68 EUR
Betriebskosten lt. Anlage
Instandhaltungskostenpauschale ( § 28 II. BV )
+ 14,23 EUR (Bezugsfertigkeit liegt mindestens 32 Jahre zurück)
+ 10,51 EUR (Schönheitsreparaturen werden von der Stadt durchgeführt)
= 24,74 EUR x (Nutzfläche § 42 II. BV 567,47 m²)
+ 50 % (lt. VV FlüAG) = 37,11 EUR x 567,47 m²
Aufwendungen insgesamt:
Berechnung je m² Wohnfläche
(reine Wohnfläche gem. Berechnung = 355,71 m²):
98.917,73 EUR : 355,71 m² : 12 Monate =
EUR
214.742,59
214.742,59
147.516,04
362.258,63
0,0
2.173,55
20.014,79
4.917,20
4.351,36
46.402,02
21.058,81
98.917,73
23,17 EUR pro
m² / monatlich
Blatt Seite 11 von 33
zur Anlage 02, TOP 06 / DUS 22.11.2017
Aufstellung der Betriebskosten gemäß § 2 der BetrKV
(In der Betriebskostenverordnung ist geregelt, welche Nebenkosten zu den Betriebskosten zählen; nur diese Kosten
können neben der Grundmiete auf den Mieter umgelegt werden. Die BetrKV gilt seit dem 1.1.2004. Sie ist an die Stelle
der bis zum 31.12.2003 geltenden Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung getreten.)
Zusätzlich wurden die Kosten der Leuchtstoffversorgung und die Stromkosten mit eingerechnet, da diese Kosten von
der Stadt Erkelenz mit der NEW abgerechnet werden, jedoch von den Bewohnern zu tragen sind.
Objekt: Südpromenade 31
Art der Betriebskosten
Laufende öffentliche Lasten des Grundstücks (Grundsteuer)
Kosten der Wasserversorgung
Kosten der Entwässerung / Schmutzwasser
Kosten der Niederschlagswassergebühr
Kosten der zentralen Brennstoffversorgung
Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung
Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung
Stromkosten
Kosten der Schornsteinreinigung
Kosten der Sach-und Haftpflichtversicherung
(Stadt Erkelenz) Pauschalvertrag
Kosten für den Hauswart
Gesamtsumme
Aufwand
2016/2017
57,88
2.867,45
4.238,78
585,00
5.919,82
8.284,50
200,00
21.991,96
55,13
0,00
2.201,50
46.402,02
Blatt Seite 12 von 33
zur Anlage 02, TOP 06 / DUS 22.11.2017
Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales
Az.: 50 64
Wirtschaftlichkeitsberechnung
für das Übergangsheim Genender Str. 98
zur Neufassung der Satzung 2017
Mietobjekt: 41812 Erkelenz, Genender Straße 98
Grundlage: Mietvertrag der Stadt Erkelenz vom 15.10.2015
Änderungsmietvertrag vom 22.07.2016
Beginn der Belegung nach Anmietung: 01.01.2016
I.
1.
Aufstellung der Gesamtkosten
Mietkosten (jährliche Nettokaltmiete)
II.
1.
2.
Aufstellung der Aufwendungen
Betriebskosten lt. Anlage (einschl. Verbrauchskosten)
Instandhaltungskostenpauschale ( § 28 II. BV )
+ 10,51 EUR (Schönheitsreparaturen werden von der Stadt durchgeführt)
= 10,51 EUR x (Nutzfläche § 42 II. BV 488,65 m²)
+ 50 % (lt. VV FlüAG) = 15,77 EUR x 488,65 m²
3.
Abschreibung auf Einrichtungsgegenstände 52 Personen x 83,68 EUR
Aufwendungen insgesamt:
Berechnung je m² Wohnfläche
(reine Wohnfläche gem. Berechnung = 235,27 m²):
74.935,24 EUR : 235,27 m² : 12 Monate =
EUR
30.000,00
32.877,87
7.706,01
4.351,36
74.935,24
26,54 / EUR pro m²
Blatt Seite 13 von 33
zur Anlage 02, TOP 06 / DUS 22.11.2017
Aufstellung der Betriebskosten gemäß § 2 der BetrKV
(In der Betriebskostenverordnung ist geregelt, welche Nebenkosten zu den Betriebskosten zählen; nur diese Kosten
können neben der Grundmiete auf den Mieter umgelegt werden. Die BetrKV gilt seit dem 1.1.2004. Sie ist an die Stelle
der bis zum 31.12.2003 geltenden Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung getreten.)
Zusätzlich wurden die Kosten der Leuchtstoffversorgung und die Stromkosten mit eingerechnet, da diese Kosten von
der Stadt Erkelenz mit der NEW abgerechnet werden, jedoch von den Bewohnern zu tragen sind.
Mietobjekt: 41812 Erkelenz, Genender Straße 98
Art der Betriebskosten
Aufwand im Jahr 2016
Laufende öffentliche Lasten des Grundstücks (Grundsteuer)
838,78
Kosten der Wasserversorgung
2.400,70
Kosten der Entwässerung (Schmutzwasser)
3.424,63
Kosten der Entwässerung (Niederschlagswasser)
279,00
Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschl. der Abgasanlage
130,90
(Heizkesselreinigung durch die Stadt Erkelenz)
Kosten der Abflussreinigung
135,66
Kosten der zentralen Brennstoffversorgung (Gaskosten)
9.448,33
Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme
0,00
Kosten der Reinigung und Wartung der Feuerstätte
0,00
Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage
0,00
Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser
0,00
Kosten der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten
0,00
Kosten verbundener Heizungs-u. Warmwasserversorgungsanlagen
0,00
Kosten des Betriebs des Personen-oder Lastenaufzugs
0,00
Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung
2.504,00
Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung (pauschal)
200,00
Kosten der Gartenpflege
0,00
Kosten der Beleuchtung (Allgemeinbeleuchtung Vertragskonto 203090916)
499,36
Kosten der Schornsteinreinigung
54,23
Kosten der Sach-und Haftpflichtversicherung (Eigentümer)
5.143,87
Kosten der Sach-und Haftpflichtversicherung (Stadt Erkelenz) Pauschalvertrag
0,00
Kosten für den Hauswart
1.547,00
Kosten des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage
0,00
Kosten des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verb. priv. Verteilanlage
0,00
Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflege
0,00
Leuchtmittel
968,87
Stromkosten (Vertragskonto 203090915)
5.302,54
Gesamtsumme
32.877,87
Blatt Seite 14 von 33
zur Anlage 02, TOP 06 / DUS 22.11.2017
Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales
Az.: 50 64
Wirtschaftlichkeitsberechnung
für das Übergangsheim Ferdinand-Clasen Str. 4
zur Neufassung der Satzung 2017
Mietobjekt: 41812 Erkelenz, Ferdinand-Clasen-Str. 4
Grundlage: Mietvertrag der Stadt Erkelenz vom 12.01.2016
Beginn der Belegung nach Anmietung: Januar 2016
I.
1.
Aufstellung der Gesamtkosten
Mietkosten (jährliche Nettokaltmiete)
II.
1.
2.
Aufstellung der Aufwendungen
Betriebskosten lt. Anlage (einschl. Verbrauchskosten)
Instandhaltungskostenpauschale ( § 28 II. BV )
+ 10,51 EUR (Schönheitsreparaturen werden von der Stadt durchgeführt)
= 10,51 EUR x (Nutzfläche § 42 II. BV 364,68 m²)
+ 50 % (lt. VV FlüAG) = 15,77 EUR x 364,68 m²
3.
Abschreibung auf Einrichtungsgegenstände 30 Personen x 83,68 EUR =
Aufwendungen insgesamt:
Berechnung je m² Wohnfläche
(reine Wohnfläche gem. Berechnung = 177,31 m²):
58.196,24 EUR: 177,31 m² : 12 Monate =
EUR
31.080,00
20.737,64
5.751,00
627,60
58.196,24
27,35 EUR pro m²
Blatt Seite 15 von 33
zur Anlage 02, TOP 06 / DUS 22.11.2017
Aufstellung der Betriebskosten gemäß § 2 der BetrKV
(In der Betriebskostenverordnung ist geregelt, welche Nebenkosten zu den Betriebskosten zählen; nur diese Kosten
können neben der Grundmiete auf den Mieter umgelegt werden. Die BetrKV gilt seit dem 1.1.2004. Sie ist an die Stelle
der bis zum 31.12.2003 geltenden Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung getreten.)
Zusätzlich wurden die Kosten der Leuchtstoffversorgung und die Stromkosten mit eingerechnet, da diese Kosten von
der Stadt Erkelenz mit der NEW abgerechnet werden, jedoch von den Bewohnern zu tragen sind.
Mietobjekt: 41812 Erkelenz, Ferdinand-Clasen-Straße 4
Art der Betriebskosten
Laufende öffentliche Lasten des Grundstücks
(Grundsteuer)
Kosten der Wasserversorgung (1.392 m³ x 1,25 EUR)
Kosten der Entwässerung (1.392 m³ x 1,82 EUR)
Kosten der Niederschlagswassergebühr
Kosten der Wartung der zentralen Heizungsanlage
Kosten der zentralen Brennstoffversorgung
Kosten der Müllbeseitigung
Kosten der Gebäudereinigung und
Ungezieferbekämpfung
Kosten der Stromversorgung
Kosten der Gebäudeversicherung
Kosten für den Hauswart
Gesamtsumme
Aufwand im Jahr 2016
512,61
1.740,00
2.533,44
477,00
186,86
4.405,80
2.108,75
200,00
4.536,44
2.965,74
1.071,00
20.737,64
Blatt Seite 16 von 33
zur Anlage 02, TOP 06 / DUS 22.11.2017
Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales
Az.: 50 64
Wirtschaftlichkeitsberechnung
für das Übergangsheim Landstr. 39 zur Neufassung der Satzung 2017
Anmerkung:
Es handelt sich hierbei um eine städtische Mietwohnung im Komplex der alten
Schule Holzweiler, in die eine Familie eingewiesen wurde, als die meisten
Unterkünfte belegt waren und es keine andere Möglichkeit gab, die Familie
unterzubringen. Da sie nicht bereit waren, einen Mietvertrag zu unterschreiben,
wurden sie dort im Dez. 2014 eingewiesen. Der Abrechnungszeitraum beginnt am
01.01.2015. Die Unterkunftskosten wurden als Sachleistung gewährt, hausintern
wurden die Kosten wie bei einer Mietwohnung (Mietzins lt. Mietspiegel, Abrechnung
der tatsächlichen Nebenkosten lt. jährlicher Abrechnung). Das Mietobjekt wird in den
nächsten Monaten aufgegeben, da erhebliche Renovierungskosten insbesondere in
Bezug auf die Elektroinstallation entstehen werden.
Sollte die Familie anerkannt
oder Selbstzahler werden, müsste ein
Gebührenbescheid erlassen werden, da ansonsten wegen der fehlen Bereitschaft,
einen Mietvertrag abzuschließen, keine Rechtsgrundlage für den Erlass eines
Gebührenbescheides bestehen würde. Das Objekt wird somit in die Satzung mit
aufgenommen werden. Die bisherigen Miet- und Nebenkosten werden als Gebühr
festgesetzt.
1. Mietzins
Mietzins gem. städtischem Mietspiegel
110,00 m² Wohnfläche x 4,60 EUR = 506,00 EUR x 12
Monate
2. Betriebskosten
Aufwendungen:
9.573,37 EUR : 110 m² : 12 Monate =
EUR
6.072,00
3.501,37
9.573,37
7,25 EUR /m²/mtl.
Blatt Seite 17 von 33
zur Anlage 02, TOP 06 / DUS 22.11.2017
Aufstellung der Betriebskosten gemäß § 2 der BetrKV
(In der Betriebskostenverordnung ist geregelt, welche Nebenkosten zu den Betriebskosten zählen; nur diese Kosten
können neben der Grundmiete auf den Mieter umgelegt werden. Die BetrKV gilt seit dem 1.1.2004. Sie ist an die Stelle
der bis zum 31.12.2003 geltenden Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung getreten.)
Objekt: Landstr. 39
Art der Betriebskosten
Müllabfuhrgebühren
Kanalbenutzungsgebühr 447 cbm x 1,91 €
Kehrgebühr
Niederschlagswassergebühr 110 qm x 0,90 €
Heizkesselreinigung
Wasserverbrauch 447 cbm
Heizölverbrauch
Grundsteuer
Gebäudeversicherung
Gesamtsumme
Aufwand
im
Jahr 2016
136,50
893,77
62,51
99,00
130,90
644,77
1.228,62
288,62
239,37
3.501,37
Blatt Seite 18 von 33
zur Anlage 02, TOP 06 / DUS 22.11.2017
Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales
Az.: 50 64
Wirtschaftlichkeitsberechnung
für das Übergangsheim für ausländische Flüchtlinge in
Erkelenz, Hauptstr. 15
zur Neufassung der Satzung 2017
Die Stadt Erkelenz hat die erste Etage im ehem. Bürgermeisteramt, das vorher für die Unterbringung
von Besuchern der Partnerstädte genutzt wurde, von November 2014 bis Ende August 2017 für die
Unterbringung von Flüchtlingen genutzt. Eine herkömmliche Wirtschaftlichkeitsberechnung kann nicht
mehr erstellt werden, da keine Daten bezüglich der Bau- bzw. Erwerbskosten mehr vorliegen. Eine
Verzinsung des Eigen- oder Fremdkapitals kann also nicht mehr berechnet werden, das Haus ist auch
bereits vollständig abgeschrieben. Daher kann eine Wirtschaftlichkeitsberechnung im herkömmlichen
Sinn nicht erstellt werden. In den Häusern können sowohl Familien als auch Einzelpersonen
untergebracht werden. Eine Unterteilung in Nutzflächen und Wohnflächen ist nicht
zweckentsprechend, daher wird eine Gebühr pro Person erhoben. Die Gesamtwohnfläche des ersten
Obergeschosses beträgt 126,00 m². Ein kleines Zimmer wird noch von der Caritas benutzt. Die
Gesamtnutzfläche für die Flüchtlingsunterbringung beträgt dort also 120,00 m².
Berechnung der Gebühr pro Person
I.
Aufstellung der Gesamtkosten
EUR
1.
Mietkosten (jährliche Nettokaltmiete)
120,00 m² x 4,00 EUR (geringster Wert lt. städtischem Mietspiegel)
x 12 Monate =
5.760,00
II.
1.
2.
Aufstellung der Aufwendungen
Betriebskosten lt. Anlage
Instandhaltungskostenpauschale ( § 28 II. BV )
10.257,16
+ 14,23 EUR (Bezugsfertigkeit liegt mindestens 32 Jahre zurück)
+ 10,51 EUR (Schönheitsreparaturen werden von der Stadt durchgeführt)
= 24,74 EUR x (Nutzfläche § 42 II. BV 120,00 m²)
+ 50 % (lt. VV FlüAG) = 37,11 EUR x 120,00 m²
3.
Abschreibung auf Einrichtungsgegenstände 12 Person x 83,68 EUR =
Aufwendungen insgesamt:
Benutzungsgebühr pro Person
21.474,52 EUR : 12 Personen : 12 Monate
4.453,20
1.004,16
21.474,52
149,13 EUR pro Person pro Monat
Blatt Seite 19 von 33
zur Anlage 02, TOP 06 / DUS 22.11.2017
Aufstellung der Betriebskosten gemäß § 2 der BetrKV
(In der Betriebskostenverordnung ist geregelt, welche Nebenkosten zu den Betriebskosten zählen; nur diese Kosten
können neben der Grundmiete auf den Mieter umgelegt werden. Die BetrKV gilt seit dem 1.1.2004. Sie ist an die Stelle
der bis zum 31.12.2003 geltenden Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung getreten.) Zusätzlich wurden
die Kosten der Leuchtstoffversorgung und ein Teil der Stromkosten mit eingerechnet, da diese Kosten von der Stadt
Erkelenz mit der NEW abgerechnet werden, jedoch von den Bewohnern zu tragen sind.
Städtisches Haus: Erste Etage im ehem. Bürgermeisteramt, Hauptstr. 15
Art der Betriebskosten
Laufende öffentliche Lasten des Grundstücks, davon ½ Anteil
für die erste Etage = 58,63 EUR : 2 =
Kosten der Wasserversorgung
In der ersten Etage sind durchschnittlich 12 Personen untergebracht. Da die
Aufteilung der tatsächlichen Kosten der Wasserversorgung nicht zweckmäßig ist,
werden pro Person 50 m³ Wasserverbrauch im Jahr zugrundgelegt.
50 m³ pro Jahr/Person x 12 Personen x 1,25 EUR =
Kosten der Entwässerung / Schmutzwasser
50 m³ pro Jahr/Person x 12 Personen x 1,82 EUR =
Aufwand im
Jahr 2016
29,32
750,00
1.092,00
Kosten der Niederschlagswassergebühr
Anteilige Berechnung:
Kosten lt. Bescheid 216,00 EUR x 1/2 Anteil für die erste Etage =
108,00
Kosten der zentralen Brennstoffversorgung
Angemessene Heizkosten lt. Sozialhilferichtlinien des Kreises Heinsberg
bei einer Ölzentralheizung für 120,00 m² Wohnfläche = ca. 150,00 EUR
x 12 Monate
1.800,00
Müllgebühren
(1 Restmüllcontainer 770 l, 14-tägige Leerung)
1.045,00
Kosten der Stromversorgung
Eine Differenzierung nach den beiden Stockwerken ist nicht möglich.
Daher wird hier wird pro Person der in den Grundleistungen nach § 3 AsylbLG
enthaltene Betrag eines Alleinstehenden für Haushaltsenergie von derzeit 33,86
EUR monatlich gefordert. 12 Person x 33,86 EUR x 12 Monate =
Kosten der Ungezieferbekämpfung
Kosten für den Hauswart
Gesamtsumme
4.875,84
200,00
357,00
10.257,16
Blatt Seite 20 von 33
zur Anlage 02, TOP 06 / DUS 22.11.2017
Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales
Az.: 50 64
Wirtschaftlichkeitsberechnung
für das Übergangsheim, Katzemer Str. 2a
zur Neufassung der Satzung 2017
Mietobjekt: 41812 Erkelenz, Container Katzemer Str. 2a
Grundlage: Mietvertrag der Stadt Erkelenz vom 04.05.2016
Beginn der Belegung nach Anmietung: September 2016
I.
1.
Aufstellung der Gesamtkosten
Mietkosten (jährliche Nettokaltmiete)
II.
1.
2.
Aufstellung der Aufwendungen
Betriebskosten lt. Anlage (einschl. Verbrauchskosten)
Instandhaltungskostenpauschale ( § 28 II. BV )
+ 10,51 EUR (Schönheitsreparaturen werden von der Stadt durchgeführt)
= 10,51 EUR x (Nutzfläche § 42 II. BV 463,49 m²)
+ 50 % (lt. VV FlüAG) = 15,77 EUR x 463,49 m²
3.
4.
Abschreibung auf Herrichtungs- und Abbaukosten 169.226,58 EUR x 5 %
Abschreibung auf Ersteinrichtung pro Person
83,68 pro Person x 50 Personen
Aufwendungen insgesamt:
Berechnung je m² Wohnfläche (165.814,43 EUR : 271,74m² : 12 Monate)=
EUR
109.527,60
36.332,26
7.309,24
8.461,33
4.184,00
165.814,43
50,85 / EUR pro m²
Blatt Seite 21 von 33
zur Anlage 02, TOP 06 / DUS 22.11.2017
Aufstellung der Betriebskosten gemäß § 2 der BetrKV
(In der Betriebskostenverordnung ist geregelt, welche Nebenkosten zu den Betriebskosten zählen; nur diese Kosten
können neben der Grundmiete auf den Mieter umgelegt werden. Die BetrKV gilt seit dem 1.1.2004. Sie ist an die Stelle
der bis zum 31.12.2003 geltenden Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung getreten.)
Zusätzlich wurden die Kosten der Leuchtstoffversorgung und die Stromkosten mit eingerechnet, da diese Kosten von
der Stadt Erkelenz mit der NEW abgerechnet werden, jedoch von den Bewohnern zu tragen sind.
Objekt: Containeranlage Katzemer Straße 2 a
Art der Betriebskosten
Voraussichtlicher
Aufwand im Jahr 2017
Laufende öffentliche Lasten des Grundstücks
(Grundsteuer) hier: als städtische soziale Einrichtung
grundsteuerbefreit
0,00
Kosten der Wasserversorgung =
50 m³ pro Jahr/Person x 50 Personen x 1,25 EUR
durchschnittliche Belegung (geschätzt)
3.125,00
Kosten der Entwässerung / Schmutzwasser
50 m³ pro Jahr/Person x 50 Personen x 1,82 EUR (geschätzt) =
4.550,00
Kosten der Entwässerung / Oberflächenwasser
Dachflächengröße des Containers = 320 m² x 0,90 EUR
Kosten der zentralen Brennstoffversorgung (Gas)
Stromkosten (geschätzt lt. NEW)
Kosten des Betriebs des Personen-oder
Lastenaufzugs
Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung
Kosten der Gebäudereinigung und
Ungezieferbekämpfung / pauschal
Kosten der Gartenpflege
Kosten der Beleuchtung / ist in den Stromkosten enthalten
Kosten der Schornsteinreinigung
Kosten der Sach-und Haftpflichtversicherung
Kosten für den Hauswart
Gesamtsumme
288,00
2.666,00
12.925,00
0,0
8.284,50
200,00
0,00
0,00
0,00
1.913,76
2.380,00
36.332,26
Blatt Seite 22 von 33
zur Anlage 02, TOP 06 / DUS 22.11.2017
Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales
Az.: 50 64
Wirtschaftlichkeitsberechnung
für das Übergangsheim, Richard-Lucas-Str. 1a
zur Neufassung der Satzung 2017
Mietobjekt: 41812 Erkelenz, Container Richard-Lucas-Str. 1a
Grundlage: Mietvertrag der Stadt Erkelenz mit Fa. Losberger Modular Systems
Rurorter Str. 2 – 6, 68219 Mannheim vom 04.05.2016 als Vermieter
Beginn der Belegung nach Anmietung: November 2016
I.
1.
Aufstellung der Gesamtkosten
Mietkosten (jährliche Nettokaltmiete)
II.
1.
2.
Aufstellung der Aufwendungen
Betriebskosten lt. Anlage (einschl. Verbrauchskosten)
Instandhaltungskostenpauschale ( § 28 II. BV )
+ 10,51 EUR (Schönheitsreparaturen werden von der Stadt durchgeführt)
= 10,51 EUR x (Nutzfläche § 42 II. BV 463,49 m²)
+ 50 % (lt. VV FlüAG) = 15,77 EUR x 463,49 m²
3.
4.
Abschreibung auf Herrichtungs- und Abbaukosten 169.226,58 EUR x 5 %
Abschreibung auf Ersteinrichtung pro Person
83,68 pro Person x 50 Personen
Aufwendungen insgesamt:
Berechnung je m² Wohnfläche (165.814,43 EUR : 271,74m² : 12 Monate)=
EUR
109.527,60
36.332,26
7.309,24
8.461,33
4.184,00
165.814,43
50,85 / EUR pro m²
Blatt Seite 23 von 33
zur Anlage 02, TOP 06 / DUS 22.11.2017
Aufstellung der Betriebskosten gemäß § 2 der BetrKV
(In der Betriebskostenverordnung ist geregelt, welche Nebenkosten zu den Betriebskosten zählen; nur diese Kosten
können neben der Grundmiete auf den Mieter umgelegt werden. Die BetrKV gilt seit dem 1.1.2004. Sie ist an die Stelle
der bis zum 31.12.2003 geltenden Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung getreten.) Zusätzlich werden
Stromkosten veranlagt, die von der Stadt Erkelenz zu tragen und damit auf die Bewohner umzulegen sind.
Objekt: Containeranlage Richard-Lucas-Str. 1 a
Art der Betriebskosten
Voraussichtlicher
Aufwand im Jahr 2017
Laufende öffentliche Lasten des Grundstücks
(Grundsteuer) hier: als städtische soziale Einrichtung
grundsteuerbefreit
0,00
Kosten der Wasserversorgung =
50 m³ pro Jahr/Person x 50 Personen x 1,25 EUR
durchschnittliche Belegung (geschätzt)
3.125,00
Kosten der Entwässerung / Schmutzwasser
50 m³ pro Jahr/Person x 50 Personen x 1,82 EUR (geschätzt) =
4.550,00
Kosten der Entwässerung / Oberflächenwasser
Dachflächengröße des Containers = 320 m² x 0,90 EUR
Kosten der zentralen Brennstoffversorgung (Gas)
Stromkosten (geschätzt lt. NEW)
Kosten des Betriebs des Personen-oder
Lastenaufzugs
Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung
Kosten der Gebäudereinigung und
Ungezieferbekämpfung / pauschal
Kosten der Gartenpflege
Kosten der Beleuchtung / ist in den Stromkosten enthalten
Kosten der Schornsteinreinigung
Kosten der Sach-und Haftpflichtversicherung
Kosten für den Hauswart
Gesamtsumme
288,00
2.666,00
12.925,00
0,0
8.284,50
200,00
0,00
0,00
0,00
1.913,76
2.380,00
36.332,26
Blatt Seite 24 von 33
zur Anlage 02, TOP 06 / DUS 22.11.2017
Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales
Az.: 50 64
Wirtschaftlichkeitsberechnung
für das Übergangsheim, Brüsseler Allee 5
zur Neufassung der Satzung 2017
Mietobjekt: 41812 Erkelenz, Container Brüsseler Allee 5
Grundlage: Mietvertrag der Stadt Erkelenz mit Fa. Losberger Modular Systems
Rurorter Str. 2 – 6, 68219 Mannheim vom 04.05.2016 als Vermieter
Beginn der Belegung nach Anmietung: zum Zeitpunkt der Erstellung nicht
belegt
I.
1.
Aufstellung der Gesamtkosten
Mietkosten (jährliche Nettokaltmiete)
II.
1.
2.
Aufstellung der Aufwendungen
Betriebskosten lt. Anlage (einschl. Verbrauchskosten)
Instandhaltungskostenpauschale ( § 28 II. BV )
+ 10,51 EUR (Schönheitsreparaturen werden von der Stadt durchgeführt)
= 10,51 EUR x (Nutzfläche § 42 II. BV 477,17 m²)
+ 50 % (lt. VV FlüAG) = 15,77 EUR x 477,17 m²
3.
4.
Abschreibung auf Herrichtungs- und Abbaukosten 169.226,58 EUR x 5 %
Abschreibung auf Einrichtungsgegenstände 70 Personen x 83,68 EUR
= 5.857,60 EUR x 25 % (Abschreibungsdauer 4 Jahre) =
Aufwendungen insgesamt:
Berechnung je m² Wohnfläche (163.389,73 EUR : 339,36 m² : 12 Monate)=
EUR
109.527,60
36.411,43
7.524,97
8.461,33
1.464,40
163.389,73
40,12 / EUR pro m²
Blatt Seite 25 von 33
zur Anlage 02, TOP 06 / DUS 22.11.2017
Aufstellung der Betriebskosten gemäß § 2 der BetrKV
(In der Betriebskostenverordnung ist geregelt, welche Nebenkosten zu den Betriebskosten zählen; nur diese Kosten
können neben der Grundmiete auf den Mieter umgelegt werden. Die BetrKV gilt seit dem 1.1.2004. Sie ist an die Stelle
der bis zum 31.12.2003 geltenden Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung getreten.) Zusätzlich werden
Stromkosten veranlagt, die von der Stadt Erkelenz zu tragen und damit auf die Bewohner umzulegen sind.
Objekt: Containeranlage Brüsseler Allee 5
Bemerkung: Die Containeranlage ist zum Zeitpunkt der Erstellung dieser
Betriebskosten noch nicht belegt. Daher wurden vergleichbare Zahlen aus den
anderen beiden Containern zugrunde gelegt. Der Container wurde zu den gleichen
Konditionen wie die anderen beiden Container angemietet, allerdings ist die Wohnund Nutzfläche etwas größer. Dies wurde entsprechend berücksichtigt.
Art der Betriebskosten
Voraussichtlicher
Aufwand im Jahr 2017
Laufende öffentliche Lasten des Grundstücks
(Grundsteuer) hier: als städtische soziale Einrichtung
grundsteuerbefreit
0,00
Kosten der Wasserversorgung =
50 m³ pro Jahr/Person x 50 Personen x 1,25 EUR
durchschnittliche Belegung (geschätzt)
3.125,00
Kosten der Entwässerung / Schmutzwasser
50 m³ pro Jahr/Person x 50 Personen x 1,82 EUR (geschätzt) =
4.550,00
Kosten der Entwässerung / Oberflächenwasser
Dachflächengröße des Containers = 407,97 m² x 0,90 EUR
367,17
Kosten der zentralen Brennstoffversorgung
Kosten des Containers Katzemer Str. 2a, da hier noch keine
vollständige Belegung erfolgt ist.
2.666,00
Stromkosten (geschätzt lt. NEW)
Kosten des Containers Katzemer Str. 2a, da hier noch keine
vollständige Belegung erfolgt ist.
Kosten des Betriebs des Personen-oder
Lastenaufzugs
Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung
Kosten der Gebäudereinigung und
Ungezieferbekämpfung
Kosten der Gartenpflege
Kosten der Beleuchtung
Kosten der Schornsteinreinigung
Kosten der Sach-und Haftpflichtversicherung
Kosten für den Hauswart
Gesamtsumme
12.925,00
0,00
8.284,50
200,00
0,00
0,00
0,00
1.913,76
2.380,00
36.411,43
Blatt Seite 26 von 33
zur Anlage 02, TOP 06 / DUS 22.11.2017
Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales
Az.: 50 64
Wirtschaftlichkeitsberechnung
für das Übergangsheim Lauerstr. 39
zur Neufassung der Satzung 2017
Mietobjekt: 41812 Erkelenz, Grundlage: Lauerstr. 39
Mietvertrag der Stadt Erkelenz vom 12.04.2016
Beginn der Belegung nach Anmietung: 01.10.2016
I.
1.
Aufstellung der Gesamtkosten
Mietkosten (jährliche Nettokaltmiete)
EUR
9.600,00
II.
1.
2.
Aufstellung der Aufwendungen
Betriebskosten lt. Anlage (einschl. Verbrauchskosten)
Instandhaltungskostenpauschale ( § 28 II. BV )
15.139,65
+ 10,51 EUR (Schönheitsreparaturen werden von der Stadt durchgeführt)
= 10,51 EUR x (Nutzfläche § 42 II. BV 137,59 m²)
+ 50 % (lt. VV FlüAG) = 15,77 EUR x 137,59 m²
3.
Abschreibung auf Einrichtungsgegenstände 12 Personen x 83,68 EUR =
Aufwendungen insgesamt:
Benutzungsgebühr pro Person (maximale und auch zugleich
durchschnittliche Unterbringung = 15 Personen)
27.931,60 EUR : 15 Personen : 12 Monate =
2.169,79
1.004,16
27.931,60
155,18 EUR /
pro Person/ mtl.
Bemerkung:
In der Unterkunft sind lediglich 3 Zimmer mit einer Belegungsmöglichkeit von
insgesamt 15 Personen vorhanden. Daher wäre hier eine Berechnung der Gebühr
pro m² mit einer jeweiligen Neuberechnung bei Veränderungen (Ein- oder Auszug
einer Person) zu aufwendig. Daher wird eine Gebühr pro Person gefordert.
Blatt Seite 27 von 33
zur Anlage 02, TOP 06 / DUS 22.11.2017
Aufstellung der Betriebskosten gemäß § 2 der BetrKV
(In der Betriebskostenverordnung ist geregelt, welche Nebenkosten zu den Betriebskosten zählen; nur diese Kosten
können neben der Grundmiete auf den Mieter umgelegt werden. Die BetrKV gilt seit dem 1.1.2004. Sie ist an die Stelle
der bis zum 31.12.2003 geltenden Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung getreten.)
Objekt: Lauerstraße 39
Art der Betriebskosten
Laufende öffentliche Lasten des Grundstücks (Grundsteuer)
Kosten der Wasserversorgung =
50 m³ pro Jahr/Person x 12 Personen x 1,25 EUR durchschnittliche Belegung (geschätzt)
Kosten der Entwässerung / Schmutzwasser
50 m³ pro Jahr/Person x 12 Personen x 1,82 EUR (geschätzt) =
Niederschlagswassergebühr
Kosten der zentralen Brennstoffversorgung
Berechnung:
Lt. Abrechnung der NEW vom 17.03.2017 betrug der Wärmestromverbrauch vom
01.01.2017 bis 16.02.2017 = 1.384,64 EUR. Eine Jahresabrechnung liegt noch nicht vor.
Die Sozialhilferichtlinien des Kreises Heinsberg geben für die Berechnung einmaliger
Beihilfen Prozentsätze an Heizenergie für die einzelnen Monate des Jahres vor. Danach
beträgt der Anteil für Januar 18,10 % und für Februar 15,60 % des Jahresverbrauches. Dies
ergibt für die beiden Monate einen durchschnittlichen Verbrauch von 16,85 %. Der Betrag
von 1.384,64 EUR für 1,5 Monate beträgt daher für einen Monat 923,09 EUR. Es wird davon
ausgegangen, dass dies 16,85 % des Jahresverbrauches sind. Dies ergibt dann einen
Jahresverbrauch von 5.478,28 EUR.
Aufwand im
Jahr 2016 / 2017
225,00
750,00
1.092,00
261,00
5.478,28
Kosten der Müllbeseitigung
1 Restmüllcontainer 1.100 l. 14-tägige Abholung
Kosten der Ungezieferbekämpfung
Hausstromkosten
Es liegt bisher keine Jahresrechnung vor. Bei der Recherche im Internet wird bei diversen
Stromanbietern pro Person ein Betrag zwischen 35,00 EUR und 40,00 EUR monatlich
zugrundgelegt.
Daher wird hier wird pro Person der in den Grundleistungen nach § 3 AsylbLG enthaltene
Betrag eines Alleinstehenden für Haushaltsenergie von derzeit 33,86 EUR monatlich
gefordert.
12 Personen x 33,86 EUR x 12 Monate =
Kosten der Sach-und Haftpflichtversicherung
Kosten für den Hauswart
Gesamtsumme
1.205,00
200,00
4.875,84
695,53
357,00
15.139,65
Blatt Seite 28 von 33
zur Anlage 02, TOP 06 / DUS 22.11.2017
Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales
Az.: 50 64
Wirtschaftlichkeitsberechnung
für das Übergangsheim In Lövenich 19
zur Neufassung der Satzung 2017
Mietobjekt: 41812 Erkelenz, Grundlage: In Lövenich 19
Mietvertrag der Stadt Erkelenz vom 20.01.2016
Beginn der Belegung nach Anmietung: 01.06.2016
Anmerkung:
Kleines Haus mit 80,00 m² Wohnfläche
I.
1.
Aufstellung der Gesamtkosten
Mietkosten (jährliche Nettokaltmiete)
II.
1.
2.
Aufstellung der Aufwendungen
Betriebskosten lt. Anlage (einschl. Verbrauchskosten)
Instandhaltungskostenpauschale ( § 28 II. BV )
+ 10,51 EUR (Schönheitsreparaturen werden von der Stadt durchgeführt)
= 10,51 EUR x (Nutzfläche § 42 II. BV 80 m²)
+ 50 % (lt. VV FlüAG) = 15,77 EUR x 80 m²
3.
Abschreibung auf Einrichtungsgegenstände 2 Personen x 83,68 EUR =
Aufwendungen insgesamt:
Berechnung je m² Wohnfläche
(reine Wohnfläche gem. Berechnung = 80,00 m²):
8.533,39 EUR : 80,00 m² : 12 Monate =
EUR
4.800,00
2.304,43
1.261,60
167,36
8.533,39
8,89 EUR/m²/monatlich
Blatt Seite 29 von 33
zur Anlage 02, TOP 06 / DUS 22.11.2017
Aufstellung der Betriebskosten gemäß § 2 der BetrKV
(In der Betriebskostenverordnung ist geregelt, welche Nebenkosten zu den Betriebskosten zählen; nur diese Kosten
können neben der Grundmiete auf den Mieter umgelegt werden. Die BetrKV gilt seit dem 1.1.2004. Sie ist an die Stelle
der bis zum 31.12.2003 geltenden Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung getreten.)
Anmerkung:
Es liegt noch keine Betriebskostenabrechnung vor, daher werden die
Positionen teilweise pauschal berechnet.
Objekt: In Lövenich 19
Art der Betriebskosten
Laufende öffentliche Lasten des Grundstücks (Grundsteuer)
Kosten der Wasserversorgung =
50 m³ pro Jahr/Person x 4 Personen x 1,25 EUR durchschnittliche Belegung (geschätzt)
Kosten der Entwässerung / Schmutzwasser
50 m³ pro Jahr/Person x 4 Personen x 1,82 EUR (geschätzt) =
Niederschlagswassergebühr
Kosten der zentralen Brennstoffversorgung
Berechnung lt. Internetrecherche
Bei einem entsprechenden Einfamilienhaus von 80 m² beträgt der durchschnittliche
Heizölverbrauch zwischen 1700 Liter und 2200 Liter jährlich. Da erfahrungsgemäß bei
Flüchtlingen ein hoher Verbrauch zu verzeichnen ist, werden 2.200 l. zugrundgelegt.
Berechnung: 2.200 l x 0,40 EUR =
Aufwand im
Jahr 2016 / 2017
153,51
250,00
364,00
121,50
880,00
Kosten der Müllbeseitigung
1 Restmülltonne 120 l. 14-tägige Abholung
Kosten der Ungezieferbekämpfung
Hausstromkosten
Die Hausstromkosten werden von den Bewohnern selbst getragen. Der
Hausstromanschluss ist auf die beiden Bewohner als Gemeinschaftsschuldner bei
der NEW angemeldet
Kosten der Sach-und Haftpflichtversicherung
Gebäude 177,94 EUR, Haftpflicht 41,48 EUR
Kosten für den Hauswart
Gesamtsumme
147,00
50,00
0,00
219,42
119,00
2.304,43
Blatt Seite 30 von 33
zur Anlage 02, TOP 06 / DUS 22.11.2017
Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales
Az.: 50 64
Wirtschaftlichkeitsberechnung
für das Übergangsheim für ausländische Flüchtlinge in
Erkelenz, angemietet Häuser RWE
zur Neufassung der Satzung 2017
Die Stadt Erkelenz hat die nachfolgend aufgeführten Wohnhäuser von RWE angemietet. Sie zahlt
dafür keinen Mietzins und trägt nur die Nebenkosten und die notwendigen baul. Unterhaltungskosten.
Allerdings hat RWE bisher nur in einem Fall eine Nebenkostenabrechnung erstellt. Einige Daten der
Daten der Häuser, die notwendig wären für die Erstellung einer Wirtschaftlichkeitsberechnung liegen
auch nicht vor, bzw. sind nicht vorhanden. Daher kann eine Wirtschaftlichkeitsberechnung im
herkömmlichen Sinn nicht erstellt werden. In den Häusern können sowohl Familien als auch
Einzelpersonen untergebracht werden. Eine Unterteilung in Nutzflächen und Wohnflächen ist nicht
zweckentsprechend, es wird eine Gebühr pro Person erhoben. Darin werden pauschal die
monatlichen Kosten für eine Person ermittelt. Es wird allerdings eine Differenzierung bez. der ElektroEnergiekosten vorgenommen. Bei Unterbringung einer Familie kann der Stromzähler des Hauses auf
die Familie angemeldet werden, die Kosten werden dann direkt zwischen der Familie und der NEWEnergie abgerechnet. Im Falle der Einweisung von Einzelpersonen ist dies nicht möglich. Hier wird pro
Person zusätzlich der in den Grundleistungen nach § 3 AsylbLG enthaltene Betrag eines
Alleinstehenden für Haushaltsenergie von derzeit 33,86 EUR monatlich gefordert.
Es handelt sich dabei um folgende Häuser, bzw. Wohnungen:
Nr.
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Anschrift
Holzweiler Str. 70
Keyenberger Markt 6
Keyenberger Markt 11
In Kuckum 54, Wohnung 2
In Kuckum 54, Wohnung 3
Borschemicher Str. 20
Beginn der
Anmietung
01.01.2016
01.06.2015
01.03.2017
01.02.2017
01.02.2017
01.08.2017
Beginn der
Belegung
26.01.2016
01.07.2015
noch nicht belegt
12.06.2017
noch nicht belegt
noch nicht belegt
Es werden pro Person 10 m² Wohnfläche / Nutzfläche Pauschal zugrunde gelegt:
I. Aufstellung der Gesamtkosten
EUR
1.
II.
1.
2.
Mietkosten (jährliche Nettokaltmiete)
Es werden pro Person 10 m² Wohnfläche/Nutzfläche zugrunde gelegt
x 4,00 EUR pro m² (geringster Wert lt. städtischem Mietspiegel) x 12
Monate =
Aufstellung der Aufwendungen
Betriebskosten lt. Anlage (einschl. Verbrauchskosten)
Instandhaltungskostenpauschale ( § 28 II. BV )
+ 10,51 EUR (Schönheitsreparaturen werden von der Stadt durchgeführt)
= 10,51 EUR x (Nutzfläche § 42 II. BV 10,00 m²)
+ 50 % (lt. VV FlüAG) = 15,77 EUR x 10,00 m²
3.
Abschreibung auf Einrichtungsgegenstände 1 Person x 83,68 EUR =
Aufwendungen insgesamt:
Benutzungsgebühr pro Person
1.742,48 EUR : 12 Monate (mit Stromkosten) =
1.336,16 EUR : 12 Monate (ohne Stromkosten) =
EUR
mit
Stromkosten
ohne
Stromkosten
480,00
480,00
1.021,10
614,78
157,70
83,68
1.742,48
157,70
83,68
1.336,16
145,21 / pro Pers./ mtl.
111,35 / pro Pers./ mtl
Blatt Seite 31 von 33
zur Anlage 02, TOP 06 / DUS 22.11.2017
Aufstellung der Betriebskosten gemäß § 2 der BetrKV
(In der Betriebskostenverordnung ist geregelt, welche Nebenkosten zu den Betriebskosten zählen; nur diese Kosten
können neben der Grundmiete auf den Mieter umgelegt werden. Die BetrKV gilt seit dem 1.1.2004. Sie ist an die Stelle
der bis zum 31.12.2003 geltenden Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung getreten.)
Angemietete Häuser von RWE, pauschale Berechnung der Betriebskosten für
eine Person
Nr.
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Anschrift
Holzweiler Str. 70
Keyenberger Markt 6
Keyenberger Markt 11
In Kuckum 54, Wohnung 2
In Kuckum 54, Wohnung 3
Borschemicher Str. 20
Beginn der
Anmietung
01.01.2016
01.06.2015
01.03.2017
01.02.2017
01.02.2017
01.08.2017
Beginn der
Belegung
26.01.2016
01.07.2015
noch nicht belegt
12.06.2017
noch nicht belegt
noch nicht belegt
Art der Betriebskosten
Laufende öffentliche Lasten des Grundstücks (Grundsteuer)
Kosten der Wasserversorgung =
50 m³ pro Jahr/Person x 1 Person x 1,25 EUR
Kosten der Entwässerung / Schmutzwasser
50 m³ pro Jahr/Person x 1 Person x 1,82 EUR =
Niederschlagswassergebühr
Kosten der zentralen Brennstoffversorgung
Angemessene Heizkosten lt. Sozialhilferichtlinien des Kreises Heinsberg
bei einer Ölzentralheizung für 50,00 m² Wohnfläche = 67,92 EUR
67,92 EUR : 5 (und damit für 10 m²) x 12 Monate =
Aufwand im
Jahr 2016 / 2017
100,00
62,50
91,00
100,00
163,03
Kosten der Müllbeseitigung
1 Restmülltonne 40 l. 14-tägige Abholung
Kosten der Ungezieferbekämpfung
Hausstromkosten
Es liegt bisher keine Jahresrechnung vor. Bei der Recherche im Internet wird bei diversen
Stromanbietern pro Person ein Betrag zwischen 35,00 EUR und 40,00 EUR monatlich
zugrundgelegt.
Daher wird hier wird pro Person der in den Grundleistungen nach § 3 AsylbLG enthaltene
Betrag eines Alleinstehenden für Haushaltsenergie von derzeit 33,86 EUR monatlich
gefordert.
1 Person x 33,86 EUR x 12 Monate =
Kosten der Sach-und Haftpflichtversicherung
Kosten für den Hauswart (922,25 EUR für die o. a. Objekte
: 31 Personen)
Gesamtsumme einschl. Stromkosten
./. Stromkosten
Gesamtsumme ohne Stromkosten
58,50
10,00
406,32
0,00
29,75
1.021,10
406,32
614,78
Blatt Seite 32 von 33
zur Anlage 02, TOP 06 / DUS 22.11.2017
Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales
Az.: 50 64
Wirtschaftlichkeitsberechnung
für das Übergangsheim Kölner Str. 74
zur Neufassung der Satzung 2017
Mietobjekt: 41812 Erkelenz, Grundlage: Kölner Str. 74
Mietvertrag der Stadt Erkelenz vom 09.05.2016
Beginn der Belegung nach Anmietung: Das Objekt ist seit Sept. 2017 belegt.
I.
1.
Aufstellung der Gesamtkosten
Mietkosten (jährliche Nettokaltmiete)
EUR
4.800,00
II.
1.
2.
Aufstellung der Aufwendungen
Betriebskosten lt. Anlage (einschl. Verbrauchskosten)
Instandhaltungskostenpauschale ( § 28 II. BV )
11.916,85
+ 10,51 EUR (Schönheitsreparaturen werden von der Stadt durchgeführt)
= 10,51 EUR x (Nutzfläche § 42 II. BV 182,77 m²)
+ 50 % (lt. VV FlüAG) = 15,77 EUR x 182,77 m²
3.
Abschreibung auf Einrichtungsgegenstände 12 Personen x 83,68 EUR =
Aufwendungen insgesamt:
Benutzungsgebühr pro Person (maximale und auch
zugleich durchschnittliche Unterbringung = 12 Personen)
20.603,29 EUR : 12 Personen : 12 Monate =
2.882,28
1.004,16
20.603,29
143,08 EUR / pro Person/ mtl.
Bemerkung:
In der Unterkunft sind lediglich 5 Zimmer mit einer Belegung von insgesamt 12
Personen vorhanden. Daher wäre hier eine Berechnung der Gebühr pro m² mit einer
jeweiligen Neuberechnung bei Veränderungen (Ein- oder Auszug einer Person) zu
aufwendig. Daher wird eine Gebühr pro Person gefordert.
Blatt Seite 33 von 33
zur Anlage 02, TOP 06 / DUS 22.11.2017
Aufstellung der Betriebskosten gemäß § 2 der BetrKV
(In der Betriebskostenverordnung ist geregelt, welche Nebenkosten zu den Betriebskosten zählen; nur diese Kosten
können neben der Grundmiete auf den Mieter umgelegt werden. Die BetrKV gilt seit dem 1.1.2004. Sie ist an die Stelle
der bis zum 31.12.2003 geltenden Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung getreten.)
Objekt: Kölner Str. 74
Art der Betriebskosten
Laufende öffentliche Lasten des Grundstücks (Grundsteuer)
Kosten der Wasserversorgung =
50 m³ pro Jahr/Person x 12 Personen x 1,25 EUR durchschnittliche Belegung (geschätzt)
Kosten der Entwässerung / Schmutzwasser
50 m³ pro Jahr/Person x 12 Personen x 1,82 EUR (geschätzt) =
Niederschlagswassergebühr
Kosten der zentralen Brennstoffversorgung
Berechnung der Gaszentralheizung:
Lt. Internetcheck können bei einem Einfamilienhaus jährlich 35.000 kwh
zugrundgelegt werden. Da es sich um ein altes Haus handelt, das nicht
gut wärmeisoliert und auch alle Räume tagsüber vollständig beheizt
werden, wird hierauf ein Zuschlag von 50% nach Erfahrungsaustausch
mit der NEW berechnet.
35.000 kwh +50 % = 52.500 kwh x 4,72 Cent =
Aufwand im
Jahr 2016 / 2017
128,48
750,00
1.092,00
135,00
2.478,00
Kosten der Müllbeseitigung
1 Restmüllcontainer 1.100 l. 14-tägige Abholung
Kosten der Ungezieferbekämpfung
Hausstromkosten
Es liegt bisher keine Jahresrechnung vor. Bei der Recherche im Internet wird bei diversen
Stromanbietern pro Person ein Betrag zwischen 35,00 EUR und 40,00 EUR monatlich
zugrundgelegt.
Daher wird hier wird pro Person der in den Grundleistungen nach § 3 AsylbLG enthaltene
Betrag eines Alleinstehenden für Haushaltsenergie von derzeit 33,86 EUR monatlich
gefordert.
12 Personen x 33,86 EUR x 12 Monate =
Kosten der Sach-und Haftpflichtversicherung
Kosten für den Hauswart
Gesamtsumme
Aufgestellt:
Friedel Dreßen
Stellv. Amtsleiter
Ute Görtz
Sachbearbeiterin
Erkelenz, 24.10.2017
1.205,00
200,00
4.875,84
695,53
357,00
11.916,85
Blatt Seite 1 von 19
zur Anlage 03, TOP 06 / DUS 22.11.2017
Synopse
zum TOP 06
der Sitzung des Ausschusses für Demographieangelegenheiten,
Umweltschutz und Soziales
„Neufassung der Satzung über die
Benutzung der Übergangsheime der Stadt Erkelenz
für die vorläufige Unterbringung
von ausländischen Flüchtlingen und Spätaussiedern
vom 18.12.2014“
Aktuelle Fassung der Satzung
Satzung
über die Benutzung der Übergangsheime
der Stadt Erkelenz für die vorläufige
Unterbringung von ausländischen
Flüchtlingen und Spätaussiedern
vom 18.12.2014
Aufgrund der §§ 7, 8 und 41 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein
Westfalen
in
der
Fassung
der
Bekanntmachung v. 14. Juli 1994 (GV.NRW
S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV.
NRW. S. 878),
Vorschlag der Neufassung
(Ergänzungen und inhaltliche Änderungen werden
fett dargestellt)
Erläuterungen zum
Änderungsvorschlag:
Satzung
über die Benutzung der Übergangsheime der
Stadt Erkelenz für die vorläufige Unterbringung
von ausländischen Flüchtlingen und
Spätaussiedern
vom 00.12.2017
Aufgrund
der
§§
7, 8 und 41 der Aktualisierungen der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Rechtsgrundlagen
Westfalen
(GO)
in
der
Fassung
der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S.
666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 15.11.2016 (GV. NRW. S. 966),
der §§ 11 und 12 des Gesetzes zur der §§ 11 und 12 des Gesetzes zur Förderung der
Blatt Seite 2 von 19
zur Anlage 03, TOP 06 / DUS 22.11.2017
Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe
und Integration in Nordrhein-Westfalen
(Teilhabe- und Integrationsgesetz) vom 14.
Februar 2012 (GV. NRW. S. 97),
gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in
Nordrhein-Westfalen
(Teilhabeund
Integrationsgesetz) vom 14. Februar 2012 (GV.
NRW. S. 97),
der §§ 1, 2, und 3 des Gesetzes über die
Zuweisung und Aufnahme ausländischer
Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz FlüAG) vom 28. Februar 2003), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 3. Dezember
2013 (GV. NRW. S. 724),
der §§ 1, 2 und 3 des Gesetzes über die Zuweisung
und
Aufnahme
ausländischer
Flüchtlinge
(Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG) vom 28.
Februar 2003), zuletzt geändert durch Artikel 2
des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW.
S. 1156), in Kraft getreten am 1. Juli 2017,
und der §§ 4 u. 6 des Kommunalabgabengesetzes vom 21.10.1969 (GV
NRW S. 712), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV.
NRW. S. 687),
und der §§ 4 u. 6 des Kommunalabgabengesetzes
vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712),
zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
15.12.2016 (GV. NRW. S. 1150),
hat der Rat der Stadt Erkelenz in seiner hat der Rat der Stadt Erkelenz in seiner Sitzung am
Sitzung am 17.12.2014 folgende Satzung 20.12.2017 folgende Satzung erlassen:
erlassen:
§1
(Zweck und Rechtsform der
Übergangsheime)
§1
(Zweck und Rechtsform der Übergangsheime)
(1) Zur vorübergehenden Unterbringung von
ausländischen
Flüchtlingen
und
Spätaussiedlern
unterhält
die
Stadt
Erkelenz nachfolgend aufgeführte Häuser /
Wohnungen als Übergangsheime:
(1) Zur vorübergehenden Unterbringung von
Asylbewerbern,
ausländischen
Flüchtlingen
einschließlich des Familiennachzuges sowie von
Spätaussiedlern unterhält die Stadt Erkelenz
nachfolgend aufgeführte Häuser / Wohnungen /
Wohncontainer als Übergangsheime:
Aufnahme von Personen in die
Satzung, die im Wege des
Familiennachzuges mit Visum
einreisen.
Blatt Seite 3 von 19
zur Anlage 03, TOP 06 / DUS 22.11.2017
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
Erkelenz, Neuhaus 46
Erkelenz, Neuhaus 46a
Erkelenz, Neuhaus 48/50
Erkelenz, Südpromenade 31
Erkelenz-Lövenich, Hauptstr. 15, 1.
Etage (ehem. Bürgermeisteramt)
Erkelenz-Holzweiler, Wohnung Landstr.
39
Erkelenz, Bauxhof 38, Wohnung 5
Erkelenz-Gerderath, Florianstr. 1
(2) Die Übergangsheime werden als nicht
rechtsfähige öffentliche Anstalten geführt.
Das Benutzungsverhältnis ist öffentlichrechtlich. Ein Rechtsanspruch auf die
Unterbringung
in
einer
bestimmten
Unterkunft oder auch die Zuweisung von
Räumen bestimmter Art und Größe besteht
nicht.
Nr.
01
02
03
04
05
06
07
08
09
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
Objekt
Neuhaus 46
Neuhaus 46a
Neuhaus 48/50 alt
Neuhaus 50 Neubau
Bauxhof 38, Wohnung 5
Südpromenade 31
Genender Str. 98
Ferdinand-Clasen-Str. 4
Wohnung Landstr. 39
Hauptstr. 15, 1. Etage
Wohncontainer Katzemer Str. 2a
Wohncontainer R.-Lucas-Str. 1a
Wohncontainer Brüsseler-Allee 5
Lauerstr. 39
In Lövenich 19
Holzweiler Str. 70
Keyenberger Markt 6
Keyenberger Markt 11
In Kuckum 54, Wohnung 2
In Kuckum 54, Wohnung 3
Borschemicher Str. 20
Kölner Str. 74
(2) Die Übergangsheime werden als nicht
rechtsfähige öffentliche Anstalten geführt. Das
Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich. Ein
Rechtsanspruch auf die Unterbringung in einer
bestimmten Unterkunft oder auch die Zuweisung von
Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht.
Ergänzung der Objekte, die für die
Unterbringung der o. a. Personenkreise genutzt werden oder wurden.
Die Wohnung, Florianstr. 1, wurde
privatrechtlich vermietet und aus der
Liste entfernt.
Blatt Seite 4 von 19
zur Anlage 03, TOP 06 / DUS 22.11.2017
(3) In Ausnahmefällen kann die Stadt durch (3) In Ausnahmefällen kann die Stadt durch
Verfügung auch andere als die in Absatz 1 Verfügung auch andere als die in Absatz 1
genannten
Personen
dort
vorläufig genannten Personen dort vorläufig unterbringen.
unterbringen.
§2
(Aufsicht und Benutzung der
Übergangsheime)
§2
(Aufsicht und Benutzung der Übergangsheime)
(1) Die Benutzung der Übergangsheime
wird durch Verfügung des Bürgermeisters –
Amt für Kinder, Jugend, Familie und
Soziales - gestattet.
(1)
Die Benutzung der Übergangsheime wird
durch Einweisungsverfügung des Bürgermeisters Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales gestattet. Familien oder Personen, die in Rechtliche Aufnahme der bisherigen
eheähnlicher Gemeinschaft zusammen leben, Praxis in die Satzung
können
durch
einheitliche
Verfügung
eingewiesen werden.
(2) Art und Umfang der Benutzung bestimmt
der
Bürgermeister.
Er
kann
eine
Benutzungsordnung erlassen. Die als
Unterkunft überlassenen Räume dürfen nur
von den eingewiesenen Personen und nur
zu Wohnzwecken benutzt werden.
(2)
Art und Umfang der Benutzung bestimmt der
Bürgermeister. Er kann eine Benutzungsordnung
erlassen. Die als Unterkunft überlassenen Räume
dürfen nur von den eingewiesenen Personen und
nur zu Wohnzwecken benutzt werden.
(3)
Der
Bürgermeister
kann
das
Benutzungsrecht versagen oder entziehen,
wenn
eine angemessene wohnungsmäßige
Unterbringung gesichert ist;
eine angemessene und zumutbare
Unterbringung aus von den Benutzern
(3)
Der Bürgermeister kann das Benutzungsrecht
versagen oder entziehen, wenn
eine
angemessene
wohnungsmäßige
Unterbringung gesichert ist;
eine
angemessene
und
zumutbare
Unterbringung aus von den Benutzern zu
Blatt Seite 5 von 19
zur Anlage 03, TOP 06 / DUS 22.11.2017
zu vertretenen Gründen verhindert;
Benutzer
durch
ihr
Verhalten,
insbesondere durch Verstöße gegen die
Satzung oder die Benutzungsordnung
den Betrieb oder das Verhältnis zu den
anderen Bewohnern unzumutbar stören;
Benutzer Anlass zu Konflikten geben,
die zu einer Beeinträchtigung der
Hausgemeinschaft
oder
zu
Gefährdungen von Hausbewohnern
und/oder Nachbarn führen und die
Konflikte nicht auf andere Weise
beseitigt werden können;
Zahlungsrückstände von mehr als 2
Monatsgebühren bestehen;
Benutzer die Unterkunft nicht mehr
selbst bewohnen, sie ohne schriftliche
Zustimmung nicht mehr als Unterkunft
benutzt oder sie nur zur Aufbewahrung
von Hausrat dient.
vertretenen Gründen verhindert;
Benutzer durch ihr Verhalten, insbesondere
durch Verstöße gegen die Satzung oder die
Benutzungsordnung den Betrieb oder das
Verhältnis zu den anderen Bewohnern
unzumutbar stören;
Benutzer Anlass zu Konflikten geben, die zu
einer Beeinträchtigung der Hausgemeinschaft
oder zu Gefährdungen von Hausbewohnern
und/oder Nachbarn führen und die Konflikte nicht
auf andere Weise beseitigt werden können;
Zahlungsrückstände
von
mehr
als
2
Monatsgebühren bestehen;
Benutzer die Unterkunft nicht mehr selbst
bewohnen, sie ohne schriftliche Zustimmung
nicht mehr als Unterkunft benutzt oder sie nur
zur Aufbewahrung von Hausrat dient.
(4) Personen, die nicht mehr verpflichtet
sind, in Übergangsheimen zu wohnen,
haben
sich
unverzüglich
um
eine
anderweitige Unterbringung zu bemühen.
(4) Personen, die nicht mehr verpflichtet sind, in
Übergangsheimen zu wohnen, haben sich
unverzüglich um eine anderweitige Unterbringung zu
bemühen.
(5) Bei ausländischen Flüchtlingen kann der
Bürgermeister
im
Übrigen
das
Benutzungsrecht entziehen, wenn das
Asylverfahren
bestandskräftig
abgeschlossen worden ist.
(5) Bei ausländischen Flüchtlingen kann der
Bürgermeister im Übrigen das Benutzungsrecht
entziehen, wenn das Asylverfahren bestandskräftig
abgeschlossen worden ist.
(6) Der Bürgermeister - Amt für Kinder, (6) Der Bürgermeister - Amt für Kinder, Jugend,
Blatt Seite 6 von 19
zur Anlage 03, TOP 06 / DUS 22.11.2017
Jugend, Familie und Soziales - ist
berechtigt, aus Gründen der Ordnung, der
Zweckmäßigkeit oder Wirtschaftlichkeit und
zur Erhaltung der Aufnahmekapazität
Verlegungen
innerhalb
der
Übergangsheime anzuordnen. Hierbei ist
den besonderen Belangen der Benutzer
Rechnung zu tragen.
Familie und Soziales - ist berechtigt, aus Gründen
der
Ordnung,
der
Zweckmäßigkeit
oder
Wirtschaftlichkeit
und
zur
Erhaltung
der
Aufnahmekapazität Verlegungen innerhalb der
Übergangsheime anzuordnen. Hierbei ist den
besonderen Belangen der Benutzer Rechnung zu
tragen.
(7) Benutzer der Übergangsheime für ausl.
Flüchtlinge haben ihre Abwesenheit aus der
Unterkunft von mehr als einer Woche dem
Amt für Kinder, Jugend, Familie und
Soziales vorher mitzuteilen. Liegt eine
Mitteilung nicht vor und bietet die Unterkunft
oder der Platz in der Unterkunft Anzeichen
dafür, dass sie als Wohnung aufgegeben
wurde, kann die Räumung ersatzweise auf
Kosten
und
Risiko
des
Nutzungsberechtigten
unverzüglich
vorgenommen werden.
(7) Benutzer der Übergangsheime für ausl.
Flüchtlinge haben ihre Abwesenheit aus der
Unterkunft von mehr als einer Woche dem Amt für
Kinder, Jugend, Familie und Soziales vorher
mitzuteilen. Liegt eine Mitteilung nicht vor und bietet
die Unterkunft oder der Platz in der Unterkunft
Anzeichen dafür, dass sie als Wohnung aufgegeben
wurde, kann die Räumung ersatzweise auf Kosten
und Risiko des Nutzungsberechtigten unverzüglich
vorgenommen werden.
(8) Personen kann das Betreten der
Übergangsheime untersagt werden, wenn
dies notwendig ist, um die satzungsmäßige
Nutzung
der
Übergangsheime
zu
gewährleisten.
(8)
Personen
kann
das
Betreten
der
Übergangsheime untersagt werden, wenn dies
notwendig ist, um die satzungsmäßige Nutzung der
Übergangsheime zu gewährleisten.
(9) Der Bürgermeister ist berechtigt, die
Unterkünfte in angemessenen Abständen in
der Zeit von 6.00 Uhr - 22.00 Uhr zu
betreten. Bei Gefahr im Verzug kann die
Unterkunft ohne Ankündigung jeder Zeit
betreten werden.
(9) Der Bürgermeister ist berechtigt, die Unterkünfte
in angemessenen Abständen in der Zeit von 6.00
Uhr - 22.00 Uhr zu betreten. Bei Gefahr im Verzug
kann die Unterkunft ohne Ankündigung jeder Zeit
betreten werden.
Blatt Seite 7 von 19
zur Anlage 03, TOP 06 / DUS 22.11.2017
(10) Den Benutzern obliegt die Räum- und
Streupflicht nach der örtlichen Satzung über
die Verpflichtung der Straßenanlieger zum
Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen
der Gehwege.
(10) Den Benutzern obliegt die Räum- und
Streupflicht nach der örtlichen Satzung über die
Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen,
Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege.
§ 2a (Gewährung von Unterkunftskosten als
Sachleistung)
(1) Eine Einweisungsverfügung nach § 2 dieser
Satzung entfällt, soweit Personen, die das
Übergangsheim bewohnen sollen, Leistungen
nach
dem
Asylbewerberleistungsgesetz
(AsylbLG) erhalten. Bei diesen Personen wird
der Bedarf an Unterkunft durch Sachleistungen
gem. § 3 Abs. 2 Satz 4 AsylbLG oder nach § 2
Abs. 1 AsylbLG in entsprechender Anwendung
des § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) gewährt.
Sollten die Bewohner nach Beendigung des
Sachleistungsbezuges weiterhin in einem
Übergangsheim wohnen bleiben, so erhalten sie
nach Beendigung des Sachleistungsbezuges
eine Einweisungsverfügung nach § 2 Abs. 1
dieser Satzung.
§3
(Gebühren für die Inanspruchnahme der
Übergangsheime)
(1) Für die Benutzung der unter § 1 (1)
aufgeführten
Übergangsheime
sind
Benutzungs- und Verbrauchsgebühren zu
Rechtliche Klarstellung in der
Satzung, dass bei
Leistungsempfängern nach dem
AsylbLG vorrangig das
Sachleistungsprinzip angewendet
wird.
§3
(Gebühren für die Inanspruchnahme der
Übergangsheime)
Für die Benutzung der unter § 1 aufgeführten In den Benutzungsgebühren sind die
Übergangsheime sind Benutzungsgebühren Verbrauchskosten mit eingerechnet.
zu entrichten, soweit nicht im Einzelfall ein Es bedarf daher keiner gesonderten
Blatt Seite 8 von 19
zur Anlage 03, TOP 06 / DUS 22.11.2017
privatrechtlicher Mietvertrag abgeschlos- Verbrauchsgebühr mehr.
sen wird oder Sachleistungen nach § 2a
gewährt werden.
Bei
städtischen
Mietwohnungen
können
auch
Mietverträge
abgeschlossen werden.
entrichten. Die Höhe richtet sich nach der in
Quadratmetern berechneten Wohnfläche
bzw. der Anzahl der dort eingewiesenen
Personen.
Die Höhe der Gebühr in den Unterkünften:
Nr.
01
02
03
04
05
06
07
08
09
10
Objekt
Neuhaus 46
Neuhaus 46a
Neuhaus 48/50 alt
Neuhaus 50 Neubau
Südpromenade 31
Genender Str. 98
Ferdinand-Clasen-Str. 4
Wohncontainer Katzemer Str. 2a
Wohncontainer R.-Lucas-Str. 1a
Wohncontainer Brüsseler-Allee 5
richtet sich nach der in Quadratmetern
berechneten Wohnfläche der belegten Räume
und der Anzahl der dort eingewiesenen
Personen. Die anteiligen Kosten der belegten
Räume, der Gemeinschaftsflächen und Gemeinschaftseinrichtungen sind in der Gebühr
enthalten.
Hierbei handelt es sich um Objekte,
die überwiegend sowohl aus belegten
Räumen,
als
auch
aus
Gemeinschaftsflächen
und
Gemeinschaftseinrichtungen
wie
Küche, Flure, Duschen, Toiletten usw.
bestehen.
Dort
werden
die
Gemeinschaftskosten anteilig den
Kosten der Anteile an den belegten
Räumen eingerechnet.
Es
handelt
sich
um
normale
Blatt Seite 9 von 19
zur Anlage 03, TOP 06 / DUS 22.11.2017
Die Höhe der Gebühr in den Unterkünften:
01
02
03
Wohnungen, die in der Regel von
einer Familie bewohnt werden. Hier
wird
eine
Gebühr
pro
Gesamtwohnfläche wie in einer
privatrechtlichen
Mietwohnung
berechnet.
Bauxhof 38, Wohnung 5
Wohnung Landstr. 39
Wohnung In Lövenich 19
richtet sich nach den Quadratmetern
Gesamtflächefläche der Wohnung.
der
In den Unterkünften:
01
02
03
04
05
06
07
08
09
Hauptstr. 15, 1. Etage
Lauerstr. 39
Holzweiler Str. 70
Keyenberger Markt 6
Keyenberger Markt 11
In Kuckum 54, Wohnung 2
In Kuckum 54, Wohnung 3
Borschemicher Str. 20
Kölner Str. 74
wird eine Gebühr pro Person erhoben.
(2) Die Gebühr ist spätestens bis zum 5. (2)
Werktage eines jeden Monats im Voraus an
die Stadtkasse in Erkelenz zu zahlen.
Die Gebühr ist spätestens bis zum 5.
Werktage eines jeden Monats im Voraus an
die Stadtkasse in Erkelenz zu zahlen.
(3) Die Bewohner schließen in den (3)
nachfolgend aufgelisteten Räumlichkeiten:
Die Bewohner schließen in den nachfolgend
aufgelisteten Räumlichkeiten:
1.
2.
3.
Erkelenz, Neuhaus 46
Erkelenz, Neuhaus 46a
Erkelenz, Neuhaus 48/50
Nr.
1.
2.
Objekt
Erkelenz, Neuhaus 46
Erkelenz, Neuhaus 46a
Es handelt sich um Häuser bzw.
Wohnungen, in der überwiegend
Einzelpersonen, aber auch Familien
eingewiesen werden können. In
diesen Objekten ist eine Aufteilung
zwischen
Einzelzimmern
und
Gemeinschaftsflächen schwierig oder
es Bedarf bei Änderung der Belegung
eines hohen Verwaltungsaufwandes.
Teilweise
erfolgt
auch
keine
Zuweisung in einzelne Zimmer. Es
wird daher eine Gebühr pro Person
berechnet.
In
den
belegbaren
Zimmern
(zugewiesene Wohnräume) sind in
Blatt Seite 10 von 19
zur Anlage 03, TOP 06 / DUS 22.11.2017
4.
5.
6.
Erkelenz-Holzweiler,
Wohnung Landstr. 39
Erkelenz, Bauxhof 38, Wohnung 5
Erkelenz-Gerderath, Florianstr. 1
3.
4.
5.
6.
Stromlieferungsverträge mit der
NEW
Niederrhein Energie und Wasser GmbH
ab und entrichten die Stromkosten
unmittelbar an diese. Der Abschluss von
Verträgen
mit
anderen
Stromversorgungsunternehmen ist nicht
zulässig.
Sofern mehrere Personen Räumlichkeiten
gemeinsam nutzen, sind die Verträge von
allen Personen als Gesamtschuldner
abzuschließen.
Sie
haften
für
die
angefallenen Stromkosten gemeinsam.
Erkelenz, Neuhaus 48/50 Altbau
Erkelenz-Holzweiler,
Wohnung Landstr. 39
Erkelenz, Bauxhof 38,
Wohnung 5
Erkelenz, In Lövenich 19
Stromlieferungsverträge mit der NEW Niederrhein
Energie und Wasser GmbH für die Ihnen
zugewiesenen Wohnräume bzw. Wohnungen ab
und entrichten die Stromkosten unmittelbar an diese.
Der Abschluss von Verträgen mit anderen
Stromversor-gungsunternehmen ist nicht zulässig.
Sofern
mehrere
Personen
Räumlichkeiten
gemeinsam nutzen, sind die Verträge von allen
Personen als Gesamtschuldner abzuschließen. Sie
haften
für
die
angefallenen
Stromkosten
gemeinsam.
(4)
In den Unterkünften
(4) In den Unterkünften
1.
2.
Erkelenz, Südpromenade 31
Erkelenz-Lövenich, Hauptstr. 15,
1. Etage (ehem. Bürgermeisteramt)
Nr.
01
02
03
04
05
06
07
08
Objekt
Neuhaus 50 Neubau
Südpromenade 31
Genender Str. 98
Ferdinand-Clasen-Str. 4
Wohnung Landstr. 39
Hauptstr. 15, 1. Etage
Wohncontainer Katzemer Str. 2a
Wohncontainer R.-Lucas-Str. 1a
Neuhaus 46, 46a, 48/50 Altbau
Einzelstromzähler vorhanden. Für
diese Zimmer schließen der oder die
Bewohner direkt Verträge mit der
NEW Niederrhein Energie und
Wasser GmbH ab und zahlen die
Stromkosten unmittelbar an den
Stromversorger. Die Stromkosten der
Gemeinschaftseinrichtungen werden
in die Gebühr eingerechnet. In den
drei Wohnungen, Landstr. 39, Bauxhof
38, und In Lövenich 19 werden
Familien eingewiesen, die direkt mit
dem
Versorgungsunternehmen
abrechnen.
Blatt Seite 11 von 19
zur Anlage 03, TOP 06 / DUS 22.11.2017
09
10
11
12
13
14
15
16
17
18
Wohncontainer Brüsseler-Allee 5
Lauerstr. 39
In Lövenich 19
Holzweiler Str. 70
Keyenberger Markt 6
Keyenberger Markt 11
In Kuckum 54, Wohnung 2
In Kuckum 54, Wohnung 3
Borschemicher Str. 20
Kölner Str. 74
sind nur Gemeinschaftsstromzähler vorhanden. Dort
trägt die Stadt Erkelenz die Stromkosten. Diese sind
sind
nur
Gemeinschaftsstromzähler in die Gebührenkalkulation mit eingerechnet.
vorhanden. Dort trägt die Stadt Erkelenz die
Stromkosten. Diese werden in die Werden bei angemieteten Häusern oder
Gebührenkalkulation mit eingerechnet
Wohnungen
Personen
oder
Familien Wenn in einem Haus eine Großfamilie
eingewiesen, bei denen die Möglichkeit besteht, oder in einem Haus oder Wohnung
die Stromlieferungsverträge mit der
NEW eine Familie eingewiesen wird, kann
der Stromzähler nur auf diese Familie
Niederrhein Energie und Wasser GmbH direkt
angemeldet werden. Die Stromkosten
abzuschließen,
so
werden
die
werden dann direkt mit der NEW
Stromkostenanteile
aus
den
Niederrhein Energie und Wasser
Benutzungsgebühren herausgerechnet.
GmbH abgerechnet. In der Anlage
zur Satzung ist in diesen Objekten der
Gebührentarif mit und ohne
Stromkosten ausgewiesen.
§4
(Gebührenpflichtiger)
§4
(Gebührenpflichtiger)
Gebührenpflichtig ist derjenige, der durch (1) Gebührenpflichtig ist derjenige, der durch
Verfügung des Bürgermeisters in die Verfügung des Bürgermeisters in die städtischen
Blatt Seite 12 von 19
zur Anlage 03, TOP 06 / DUS 22.11.2017
städtischen Übergangsheime eingewiesen Übergangsheime eingewiesen wird.
Personenmehrheiten, die durch einheitliche
wird.
Verfügung eingewiesen worden sind, haften für Die gesamtschuldnerische Haftung
die auf sie entfallenden Gebühren als war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
Gesamtschuldner.
der bisherigen Satzung rechtlich noch
nicht zulässig.
(2) Die Gebührenpflicht entsteht von dem Tage Konkretisierung des Beginns und des
an, von dem der Gebührenpflichtige die Endes der Gebührenpflicht.
Unterkunft
benutzt
oder
aufgrund
der
Einweisungsverfügung nutzen kann. Sie endet
unabhängig
von
der
Beendigung
des
Benutzungsverhältnisses mit dem Tag der
ordnungsgemäßen Räumung und Rückgabe der
Unterkunft an einen mit der Aufsicht und der
Verwaltung des Übergangsheimes beauftragten
Bediensteten der Stadt.
(3)
Für
Personen,
die
nach
dem
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) einen
Anspruch auf Unterkunft haben, besteht die
Gebührenpflicht nur in dem Umfang, in dem
diese aufgrund einer gesetzlichen Regelung,
insbesondere § 7 des Asylbewerberleistungsgesetzes, gegenüber dem Kostenträger zur
Erstattung der Kosten für Unterkunft, Heizung
und Haushaltsenergie verpflichtet sind.
Konkretisierung, dass Personen, die
nach dem AsylbLG einen Anspruch
auf Unterkunft haben, nur dann
gebührenpflichtig sind, wenn sie über
Einkommen oder Vermögen verfügen,
das sie im Rahmen des § 7 AsylbLG
einzusetzen haben. Hierzu fallen z. B.
Personen, die über
Erwerbseinkommen verfügen und dies
teilweise oder ganz zur Tragung der
Gebühren einzusetzen haben. Bei
anteiligem Einsatz von
Erwerbseinkommen wird die Gebühr
dann in entsprechender Höhe als
Unterkunftskosten nach dem AsylbLG
übernommen.
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zur Anlage 03, TOP 06 / DUS 22.11.2017
§5
(Sozialklausel)
§5
(Sozialklausel)
Der Bürgermeister kann Gebühren ganz
oder teilweise erlassen, wenn deren
Einziehung nach Lage des Einzelfalles
unbillig
wäre;
unter
den
gleichen
Voraussetzungen können bereits entrichtete
Beiträge erstattet oder angerechnet werden.
Der Bürgermeister kann Gebühren ganz oder
teilweise erlassen, wenn deren Einziehung nach
Lage des Einzelfalles unbillig wäre; unter den
gleichen
Voraussetzungen
können
bereits
entrichtete Beiträge erstattet oder angerechnet
werden.
§6
(Höhe der monatlichen Gebühren)
§6
(Höhe der monatlichen Gebühren)
(1) Für die einzelnen Übergangsheime (1) Die Höhe der Gebühren wird in der als Anlage
werden folgende Gebührensätze je Monat beigefügten Tabelle für die jeweilige Unterkunft
festgelegt. Die Anlage ist Bestandteil dieser
festgelegt:
Satzung.
Aufgrund des Umfanges der Tabelle
wurde diese nunmehr als Anlage
beigefügt.
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zur Anlage 03, TOP 06 / DUS 22.11.2017
Übergangsheim:
Erkelenz,
Neuhaus 46
Erkelenz,
Neuhaus 46a
Erkelenz,
Neuhaus 48/50
Erkelenz,
Südpromenade 31
ErkelenzLövenich,
Hauptstr. 15, 1.
Etage (ehem.
Bürgermeisteramt)
ErkelenzHolzweiler,
Wohnung
Landstr. 39
Erkelenz,
Bauxhof 38,
Wohnung 5
ErkelenzGerderath,
Wohnung
Florianstr. 1
Benutzungsund
Verbrauchsgebühr
je m²
Wohnfläche
Benutzungsund
Verbrauchsgebühr
pro Person
Benutzungsund
Verbrauchsgebühr
je Wohnung
16,68 EUR
10,90 EUR
03,50 EUR
7,84 EUR
In den Übergangsheimen, in denen noch
keine Gebühr aufgeführt ist, werden
rückwirkend Gebühren durch Änderung /
Neufassung der Satzung gefordert, sobald
die notwenigen Berechnungen vorliegen.
Bis dahin können Vorausleistungen nach §
6 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetztes
erhoben werden.
(2) Für Schäden innerhalb der Wohnungen
haften die durch Einweisungsverfügung
eingewiesenen
Personen
gem.
den (2) Für Schäden innerhalb der Wohnungen haften
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zur Anlage 03, TOP 06 / DUS 22.11.2017
Vorschriften der §§ 823 ff. BGB, sofern kein die durch Einweisungsverfügung eingewiesenen
Dritter den Schaden verursacht hat.
Personen gem. den Vorschriften der §§ 823 ff. BGB,
sofern kein Dritter den Schaden verursacht hat.
§7
(Ordnungswidrigkeit)
§7
(Ordnungswidrigkeit)
(1)
Ordnungswidrig
im
Sinne
des
Ordnungswidrigkeitengesetzes
(OWiG)
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig,
Personen
ohne
Genehmigung
des
Bürgermeisters dort den Aufenthalt in der
Übergangsheimen gestattet, oder gegen
folgende
Bestimmungen
der
vom
Bürgermeister erlassenen Benutzungsordnung (BO) verstößt:
(1)
Ordnungswidrig
im
Sinne
des
Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig,
Personen ohne Genehmigung des Bürgermeisters
dort den Aufenthalt in der Übergangsheimen
gestattet, oder gegen folgende Bestimmungen der
vom Bürgermeister erlassenen Benutzungsordnung
(BO) verstößt:
(2)
Schutz der Nachtruhe (§ 7 BO)
Verpflichtung zur Teilnahme am
gemeinschaftlichen Reinigen der
Gemeinschaftsflächen (§ 9 der BO)
Veränderungen in den Wohnungen
ohne vorherige Genehmigung des
Bürgermeisters (§ 11 BO);
Verbot der Gewerbeausübung oder
Tierhaltung in den Wohnungen (§ 14
BO)
Verbot der Lagerung von Abfall oder
brennbaren Gegenständen in den
Kellerräumen (§ 3 Abs. 2 BO).
Ordnungswidrigkeiten
nach
diesen (2)
Schutz der Nachtruhe (§ 7 BO)
Verpflichtung zur Teilnahme am
gemeinschaftlichen Reinigen der
Gemeinschaftsflächen (§ 9 der BO)
Veränderungen in den Wohnungen ohne
vorherige Genehmigung des Bürgermeisters (§
11 BO);
Verbot der Gewerbeausübung oder Tierhaltung
in den Wohnungen (§ 14 BO)
Verbot der Lagerung von Abfall oder brennbaren
Gegenständen in den Kellerräumen (§ 3 Abs. 2
BO).
Ordnungswidrigkeiten
nach
diesen
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zur Anlage 03, TOP 06 / DUS 22.11.2017
Bestimmungen können mit einer Geldbuße
bis zu 500,00 EUR bei vorsätzlicher und bis
zu
250,00
EUR
bei
fahrlässiger
Zuwiderhandlung geahndet werden.
Bestimmungen können mit einer Geldbuße bis zu
500,00 EUR bei vorsätzlicher und bis zu 250,00
EUR bei fahrlässiger Zuwiderhandlung geahndet
werden.
§8
(Beendigung des
Nutzungsverhältnisses)
§8
(Beendigung des Nutzungsverhältnisses)
(1) Die Beendigung des Benutzungsverhältnisses ist durch schriftliche Anzeige
beim Amt für Kinder, Jugend, Familie und
Soziales mindestens eine Woche vor dem
Auszug anzuzeigen. Bei Beendigung des
Benutzungsverhältnisses
sowie
bei
Versagung
oder
Entziehung
des
Nutzungsrechts hat der Benutzer die
Unterkunft vollständig geräumt und sauber
(besenrein) einschließlich aller Schlüssel
zurückzugeben.
(1) Die Beendigung des Benutzungs-verhältnisses
ist durch schriftliche Anzeige beim Amt für Kinder,
Jugend, Familie und Soziales mindestens eine
Woche vor dem Auszug anzuzeigen. Bei
Beendigung des Benutzungsverhältnisses sowie bei
Versagung oder Entziehung des Nutzungsrechts hat
der Benutzer die Unterkunft vollständig geräumt und
sauber (besenrein) einschließlich aller Schlüssel
zurückzugeben.
(2) Soweit die Benutzung der Unterkunft
über den angegebenen Zeitpunkt hinaus
fortgesetzt wird, kann der Bürgermeister die
Räumung auf Kosten des Benutzers
veranlassen. Das Benutzungsverhältnis
endet dann mit der Räumung der Wohnung.
(2) Soweit die Benutzung der Unterkunft über den
angegebenen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt wird,
kann der Bürgermeister die Räumung auf Kosten
des
Benutzers
veranlassen.
Das
Benutzungsverhältnis endet dann mit der Räumung
der Wohnung.
§9
(Verwaltungszwang)
§9
(Verwaltungszwang)
Zur Durchsetzung der Maßnahmen nach Zur Durchsetzung der Maßnahmen nach dieser
dieser Satzung sind die Vorschriften des Satzung
sind
die
Vorschriften
des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
NRW
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zur Anlage 03, TOP 06 / DUS 22.11.2017
anzuwenden.
Insbesondere
können
notwenige Maßnahmen oder Verlegungen
durch Sofortvollzug gem. § 55 Abs. 2 des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW)
in der derzeit rechtsgültigen Fassung
durchgesetzt werden.
anzuwenden. Insbesondere können notwenige
Maßnahmen oder Verlegungen durch Sofortvollzug
gem.
§
55
Abs.
2
des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen
(Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW) in der
derzeit
rechtsgültigen
Fassung
durchgesetzt
werden.
§ 10
(Rechtsverbindlichkeit)
§ 10
(Rechtsverbindlichkeit)
(1) Die Satzung tritt zum 01.11.2014 in (1) Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.11.2014
Kraft.
in Kraft.
(2) Die Satzung über die Benutzung der
Übergangsheime der Stadt Erkelenz für die
vorläufige
Unterbringung
von
Spätaussiedlern
und
ausländischen
Flüchtlingen vom 17.12.2008 tritt mit
Ausnahme der Häuser Bauxhof 35 und 36,
für die die Satzung bis zum 31.01.2014 gilt,
mit Ablauf des 31.10.2014 außer Kraft.
(2) Die Satzung über die Benutzung
Übergangsheime der Stadt Erkelenz für
vorläufige Unterbringung von Spätaussiedlern
ausländischen Flüchtlingen vom 18.12.2014
rückwirkend zum 01.11.2014 außer Kraft.
der
die
und
tritt
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zur Anlage 03, TOP 06 / DUS 22.11.2017
Anlage
zur Satzung über die Benutzung der Übergangsheime der Stadt Erkelenz für die vorläufige Unterbringung von ausländischen
Flüchtlingen und Spätaussiedern vom 00.12.2017
Gebührentarife
Nr
Objekt
vom
01
02
03
04
05
06
07
08
09
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
Neuhaus 46
Neuhaus 46
Neuhaus 46a
Neuhaus 46a
Neuhaus 48/50 alt
Neuhaus 48/50 alt
Neuhaus 50 Neubau
Wohnung Bauxhof 38/5
Wohnung Bauxhof 38/5
Südpromenade 31
Genender Str. 98
Ferdinand-Clasen-Str. 4
Wohnung Landstr. 39
Hauptstr. 15, 1. Etage
Wohncontainer Katzemer Str. 2a
Wohncontainer R.-Lucas-Str. 1a
Wohncontainer Brüsseler-Allee 5
Lauerstr. 39
In Lövenich 19
Holzweiler Str. 70
Keyenberger Markt 6
Keyenberger Markt 11
In Kuckum 54, Wohnung 2
In Kuckum 54, Wohnung 3
Borschemicher Str. 20
Kölner Str. 74
Zeitraum
bis zum
01.11.2014
31.12.2017
01.11.2014
31.12.2017
01.11.2014
31.12.2017
ab dem
01.01.2018
01.01.2018
01.01.2018
01.09.2016
01.11.2014
Gebühr
pro m²
Wohnfläche
der belegten
Räume
16,68 €
19,48 €
10,90 €
17,84 €
3,50 €
entfällt
36,89 €
Gebühr pro
Person
einschl.
Stromkosten
Gebühr pro
Person
ohne
Stromkosten
7,84 €
7,69 €
31.12.2017
01.01.2018
01.01.2015
01.01.2016
01.01.2016
01.01.2015
01.10.2014
01.09.2016
01.11.2016
01.10.2017
01.10.2016
01.06.2016
01.01.2016
01.07.2015
01.10.2017
01.06.2017
01.10.2017
01.10.2017
01.09.2017
Gebühr
pro m²
Gesamtwohnfläche
23,17 €
26,54 €
27,35 €
7,25 €
149,13 €
50,85 €
50,85 €
40,12 €
155,18 €
8,89 €
145,21 €
145,21 €
145,21 €
145,21 €
145,21 €
145,21 €
143,08 €
111,35 €
111,35 €
111,35 €
111,35 €
111,35 €
111,35 €
Blatt Seite 19 von 19
zur Anlage 03, TOP 06 / DUS 22.11.2017