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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Erkelenz
Dateiname
53975.pdf
Größe
353 kB
Erstellt
25.10.17, 12:00
Aktualisiert
17.11.17, 08:40

Inhalt der Datei

Beschlussvorlage Federführend: Baubetriebs- und Grünflächenamt Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: A 60/105/2017 öffentlich 24.10.2017 Amt 60 Stefan Heinrichs 5. Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Erkelenz zum 01.01.2018 Beratungsfolge: Datum Gremium 16.11.2017 20.12.2017 Hauptausschuss Rat der Stadt Erkelenz Tatbestand: In der Info-Runde der Fraktionen am 27.09.2017 wurde bereits darüber informiert, dass eine Anpassung der Friedhofssatzung in Zusammenhang mit der Neukalkulation der Friedhofsgebühren und der Neufassung der Friedhofsgebührensatzung erfolgen soll. Ein Entwurf sowie eine synoptische Gegenüberstellung der alten und neuen Satzung wurde den Ratsmitgliedern über das Ratsinformationssystem bereits am 13.10.2017 zur Verfügung gestellt. Die Änderungen der Friedhofssatzung umfassen insbesondere:  Anpassungen an das geänderte Bestattungsgesetz für das Land NordrheinWestfalen vom 09.07.2014, u. a.  Aufnahme neuer Bestattungsformen in die Friedhofssatzung  Einrichtung von Wiesenwahlgräbern mit der Möglichkeit der Tiefbestattung sowie des Nacherwerbs des Nutzungsrechtes  Einrichtung von Urnenwahlgräbern für zwei Urnen aufgrund entsprechender Nachfragen nach einer Bestattungsmöglichkeit für Eheleute oder Partner  Aufnahme des Friedhofes Kuckum in die Friedhofssatzung nach Übernahme der Trägerschaft zum 01.01.2018.  Notwendige redaktionelle Änderungen Die Einzelheiten zu den beabsichtigen Änderungen sind in der synoptischen Darstellung dargelegt und erläutert. Die Verwaltung bittet nunmehr um Zustimmung zur beigefügten Satzungsänderung. Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat): „Die dem Original der Niederschrift beigefügte 5. Änderung der Friedhofssatzung für die Friedhöfe der Stadt Erkelenz ab dem 01.01.2018 wird beschlossen.“ Finanzielle Auswirkungen: Keine. Anlage: 5. Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Erkelenz vom 18.12.2003 Vorlage A 60/105/2017 der Stadt Erkelenz Seite: 2/2 Friedhofssatzung der Stadt Erkelenz vom 18. Dezember 2003 in der Fassung der fünften Änderungssatzung vom … Inhaltsübersicht Präambel I Allgemeine Bestimmungen § § § § II 1 2 3 4 Geltungsbereich Friedhofszweck Bestattungsbezirke Schließung und Entwidmung Ordnungsvorschriften § 5 Öffnungszeiten § 6 Verhalten auf dem Friedhof § 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof III Allgemeine Bestattungsvorschriften § 8 § 9 § 10 § 11 § 12 IV Grabstätten und Aschenbeisetzungen § 13 § 14 § 15 § 16 § 17 § 18 § 19 V Anzeigepflicht und Bestattungszeit Särge und Urnen Ausheben der Gräber Ruhezeit Umbettungen Arten der Grabstätten Reihengrabstätten Wahlgrabstätten Wiesengrabstätten Aschenbeisetzungen mit Urne Aschenbeisetzungen ohne Urne Ehrengrabstätten Gestaltung der Grabstätten § 20 Allgemeine Gestaltungsvorschriften § 20a Gestaltungsvorschriften für Wiesengräber VI Grabmale und bauliche Anlagen § 21 Grabmale und bauliche Anlagen 1 § 22 § 23 § 24 § 25 VII Zustimmungsvorbehalt Fundamentierung und Befestigung Unterhaltung Entfernung Herrichten und Pflege der Grabstätten § 26 Herrichtung und Unterhaltung § 27 Pflege der Grabstätte § 28 Vernachlässigen der Grabpflege VIII Leichenhallen und Trauerfeiern § 29 Benutzen der Leichenhalle § 30 Trauerfeier IX Schlussvorschriften § 31 § 32 § 33 § 34 § 35 Alte Rechte Haftung Gebühren und Entgelte Ordnungswidrigkeiten Inkrafttreten Präambel Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2003 (GV NRW S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV NRW S. 405) und § 7 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV NRW S. 878), hat der Rat der Stadt Erkelenz am…folgende Friedhofsatzung beschlossen: I Allgemeine Bestimmungen §1 Geltungsbereich (1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Erkelenz gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile: a) Friedhof Erkelenz (Zentralfriedhof) mit den Friedhofsteilen aa) südwestlich der Roermonder Straße und bb) nordöstlich der Roermonder Straße b) Friedhof Borschemich (neu) 2 c) Friedhof Gerderath, Waldfriedhof d) Friedhof Gerderath, Friedhofstraße e) Friedhof Golkrath f) Friedhof Granterath g) Friedhof Hetzerath, Am Kammerbusch h) Friedhof Hetzerath, Jan-Karsken-Straße i) Friedhof Holzweiler j) Friedhof Houverath k) Friedhof Immerath l) Friedhof Immerath (neu) m) Friedhof Katzem n) Friedhof Keyenberg o) Friedhof Kuckum p) Friedhof Kückhoven mit den Friedhofsteilen aa) In Kückhoven und bb) Thingstraße q) Friedhof Lövenich r) Friedhof Schwanenberg e) Friedhof Tenholt t) Friedhof Venrath (2) Der Friedhof zu Absatz 1 Buchstabe k) ist geschlossen. (3) Andere Bestattungsmöglichkeiten, z.B. das Verstreuen von Asche auf eigenem Grund, regelt das Landesbestattungsgesetz NRW. §2 Friedhofszweck (1) Das Friedhofswesen ist eine nicht rechtsfähige Anstalt der Stadt. (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten) und Beisetzung von deren Aschen, die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Erkelenz waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Stadt Erkelenz sind. (3) Die Bestattung bzw. Beisetzung anderer Toter als derjenigen nach Abs. 2 bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung. Diese kann im Rahmen der Belegungskapazitäten erteilt werden. 3 (4) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen. §3 Bestattungsbezirke (1) Der Rat der Stadt Erkelenz kann durch Beschluss für einzelne Friedhöfe/ Friedhofsteile Bestattungsbezirke bilden. Bezirksgrenzen und Regelungen zur Nutzung des betreffenden Friedhofes/Friedhofteiles sind öffentlich bekannt zu machen. (2) Auf dem Friedhof Borschemich (neu) dürfen mit Ausnahme der umsiedlungsbedingten Umbettungen nur Tote als Sargbestattung beigesetzt werden, die ihren Wohnsitz in Borschemich hatten. Aschenbeisetzungen sind hiervon nicht betroffen. §4 Schließung und Entwidmung (1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen bzw. Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung). Die Schließung oder Entwidmung von Friedhöfen oder Friedhofsteilen erfolgt durch Beschluss des Rates der Stadt Erkelenz. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen bzw. Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- bzw. Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte /Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen und beigesetzter Urnen verlangen. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten bzw. Beigesetzten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine sind möglichst im Einvernehmen bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten mit einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten mit dem Nutzungsberechtigten festzulegen. 4 (6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen / Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes. II Ordnungsvorschriften §5 Öffnungszeiten (1) Die Friedhöfe sind ständig geöffnet. Die Friedhofsverwaltung kann bei Bedarf für einzelne Friedhöfe Öffnungszeiten festlegen. Diese sind an den Eingängen bekannt zu geben. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. (3) Die Friedhofswege, Gebäude und sonstige Anlagen sind nicht ausgeleuchtet. Nach Einbruch der Dunkelheit erfolgt das Betreten des Friedhofes auf eigene Gefahr. §6 Verhalten auf dem Friedhof (1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet, a. die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren. b. Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, c. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung bzw. Beisetzung störende Arbeiten auszuführen, d. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, e. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, f. den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten, g. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, h. zu lärmen oder zu lagern, i. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, 5 j. Abraum und Abfälle, die nicht im Rahmen der Grabpflege anfallen, auf dem Friedhofsgelände zu entsorgen. (3) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Aufsicht von Erwachsenen betreten. (4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung bzw. Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung, sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden. §7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof (1) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bedürfen Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung anzeigen. (2) Auf ihren Antrag hin werden die in Abs. 1 Satz 1 genannten Gewerbetreibenden zugelassen, die a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 19 Handwerksordnung nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen oder die für die Tätigkeit erforderliche Sachkunde besitzen. (3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (4) Die Zulassung kann mit dem Gebührenbescheid gekoppelt werden. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Ausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden. (5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen unter Beachtung der immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen werktags von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr 6 ausgeführt werden. Sie sind an Samstagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeit zulassen. (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Der durch gewerbliche Arbeiten entstandene Abraum und Abfall ist von den Gewerbetreibenden unverzüglich abzufahren und darf nicht auf dem Friedhof entsorgt werden. (8) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich. III Allgemeine Bestattungsvorschriften §8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit (1) Jede Bestattung bzw. Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Anmeldung einer Bestattung hat unverzüglich nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BestG NRW zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Bestattung bzw. Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung bzw. Beisetzung fest. Die Bestattungen bzw. Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung bzw. Beisetzung in Ausnahmefällen auch am zweiten Feiertag stattfinden. Findet auf Antrag die Bestattung bzw. Beisetzung montags bis freitags nach 15.30 Uhr oder samstags statt, ist der in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzte Zuschlag zu erheben. (5) Die Bestattung kann frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung aus gesundheitlichen Gründen anordnen oder auf Antrag von Hinterbliebenen genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die nicht die Leichenschau nach § 9 BestG durchgeführt haben, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale 7 des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist. (6) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer anonymen Urnenreihengrabstätte beigesetzt. Auf Antrag hinterbliebener Personen oder deren Beauftragter können diese Fristen von der Ordnungsbehörde verlängert werden. (7) Die fristgerechte Beisetzung der Totenasche ist innerhalb von 6 Wochen dem Krematorium durch Bescheinigung des Friedhofsträgers nachzuweisen. Dieser stellt hierfür dem Hinterbliebenen eine solche Bescheinigung aus. §9 Särge und Urnen (1) Unbeschadet der Regelung des § 18 sind Bestattungen bzw. Beisetzungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung bzw. Beisetzung ohne Sarg oder Urne gestatten. Der Transport innerhalb des Friedhofs muss immer in einem geschlossenen Sarg erfolgen. (2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten (Särge, Urnen und Überurnen), deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. (3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (4) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. § 10 Ausheben der Gräber (1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante a) des Sarges mindestens 0,90 m, bei Tot- und Fehlgeburten sowie aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrüchte mindestens 0,50 m 8 b) der Urne mindestens 0,50 m. (3) Für den Friedhof Borschemich (neu) gilt folgende abweichende Regelung: Die Tiefe der einzelnen Gräber im vorderen Bereich innerhalb der Friedhofsmauer (Grabnummern im 100er-Bereich) darf von der Erdoberfläche (ohne Hügel) 1,60 m nicht überschreiten. Tiefbestattungen sind in diesem Bereich nicht zulässig. Im südlichen Bereich hinter der Friedhofsmauer darf die Tiefe der einzelnen Gräber von der Erdoberfläche (ohne Hügel) 2,25 m nicht überschreiten. (4) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (5) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör und soweit erforderlich Grabmale, Einfassungen und Fundamente vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. § 11 Ruhezeit Die Ruhezeit beträgt mindestens für a) Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht 10 Jahre b) Totgeburten und Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr für Leichen und Aschen 25 Jahre c) Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr für Leichen und Aschen 30 Jahre. § 12 Umbettungen (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 4 Absätze 2 und 3 bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstor9 benen (Totenfürsorgeberechtigter), bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte oder der Totenfürsorgeberechtigte. Mit dem Antrag ist das Grabkarteiblatt nach § 14 Absatz 1 Satz 2, § 17 Absatz 2 Satz 2, bzw. die Verleihungsurkunde nach § 15 Absatz 4, § 16 Absatz 4 vorzulegen. In den Fällen des § 28 Absatz 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß § 28 Absatz 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeiten noch nicht abgelaufen sind, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden. (5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Stadt oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Durch die Umbettung entfällt die Gebührenpflicht für die Restzeit nicht, sofern keine Neubelegung erfolgt. Bei Umbettung in der gleichen Gemeinde werden die Gebühren anteilig angerechnet. (9) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. IV Grabstätten und Aschenbeisetzungen § 13 Arten der Grabstätten (1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erhoben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in a) b) c) d) e) f) g) h) i) j) k) Reihengrabstätten Wiesenreihengrabstätten Wahlgrabstätten Wiesenwahlgrabstätten Urnenreihengrabstätten Urnenwahlgrabstätten Kolumbarien Urnenbaumwahlgrabstätten Grabstätten in Urnengemeinschaftsanlagen Aschestreufelder Grabstätten zur Bestattung von Tot- oder Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten 10 l) Anonyme Reihengrabstätten m) Ehrengrabstätten Es besteht keine Verpflichtung, zu jeder Zeit auf jedem Friedhof jeweils alle genannten Arten von Grabstätten zur Verfügung zu stellen. (3) Die Grabstätten weisen aufgrund der historischen Gegebenheiten auf den einzelnen Friedhöfen unterschiedliche Größen auf. Die Größe der Gräber ergibt sich aus dem Belegungsplan. Neu anzulegende Grabstätten haben folgende Maße: a) Reihengrabstätten ab 5 Jahre 1,10 m x 2,50 m, b) Reihengrabstätten bis 5 Jahre 0,80 m x 1,50 m, c) Wiesenreihengrabstätten 1,10 m x 2,50 m, d) Anonyme Sarggrabstätten 1,10 m x 2,50 m, e) Wahlgrabstätten 1,30 m x 2,50 m, f) Wiesenwahlgrabstätten 1,30 m x 2,80 m, g) Urnenreihengrabstätten 0,60 m x 0,60 m, h) Anonyme Urnengrabstätten 0,50 m x 0,50 m, i) Urnenwahlgrabstätten 2er-Urnenwahlgrab 0,60 m x 1,20 m, 4er-Urnenwahlgrab 1,20 m x 1,20 m, j) Urnenbaumgrabstätten 1,30 m x 2,50 m, k) Grabstätten in Urnengemeinschaftsgrabanlagen 0,50 m x 0,50 m, l) Grabstätten zur Bestattung von Tot- oder Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten 0,50 m x 0,50 m, m) Ehrengrabstätten 2,60 m x 2,50 m. Die Friedhofsverwaltung kann die Grabmaße geringfügig ändern, wenn es die örtlichen Gegebenheiten erfordern. (4) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Die Berechtigten haben Beeinträchtigungen durch Bäume und Anpflanzungen innerhalb der Friedhofsanlagen zu dulden. (5) Neu anzulegende Grabfelder sollen barrierefrei zugänglich sein, soweit die örtlichen Gegebenheiten dies zulassen. § 14 Reihengrabstätten (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Sargbestattungen, die der Reihe nachbelegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird ein Grabkarteiblatt ausgestellt. Der Inhaber des Grabkarteiblattes hat für die Dauer der Ruhezeit des Bestatteten das Nutzungsrecht und die Pflegepflicht nach den Bestimmungen dieser Satzung. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet 11 a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren oder zusätzlich zu einer anderen Leiche die Leiche eines Kindes unter einem Jahr zu bestatten, sofern die Ruhezeit hierdurch nicht überschritten wird. Es ist zudem zulässig, in einer Reihengrabstätte Totund Fehlgeburten sowie die aus dem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht zu bestatten. (4) Anonyme Reihengrabstätten werden ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte als Rasenfläche angelegt. Die Lage des einzelnen Grabes wird im Belegungsplan und Gräberverzeichnis festgelegt. Die Gestaltung und Pflege der Anonymen Reihengrabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Um eine ordnungsgemäße Grabpflege zu gewährleisten, dürfen auf der Rasenfläche weder Grablichter noch weiterer Grabschmuck abgelegt werden. § 20 a Absatz 7 gilt entsprechend. (5) Die Beisetzung von Fehlgeburten, die nicht dem Bestattungszwang unterliegen sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht gemäß § 13 Absatz 2 Buchstabe k) können durch einen Bestatter erfolgen. Die beabsichtigte Beisetzung hat der Berechtigte der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzuzeigen. Die Gestaltung und Pflege obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Weiterer Grabschmuck und Grablichter sind nicht zulässig. § 20 a Absatz 7 gilt entsprechend. (6) Über den Ablauf der Ruhezeit informiert die Friedhofsverwaltung den Inhaber des Grabkarteiblattes, soweit dieser aus den Grabakten ermittelt werden kann. Das Abräumen von Grabstätten nach Ablauf der Ruhezeit ist 3 Monate vorher durch ein Hinweisschild auf den betreffenden Grabstätten bekanntzumachen. § 15 Wahlgrabstätten (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Sargbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist. Das Nutzungsrecht kann jeweils nur auf eine Person übertragen werden. (2) Das Nutzungsrecht kann wieder erworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und grundsätzlich nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Über Ausnahmeregelungen entscheidet die Friedhofsverwaltung. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist. (3) Wahlgrabstätten werden als Flach- oder Tiefgräber vergeben. In einem Flachgrab kann eine Leiche, in einem Tiefengrab können zwei Leichen übereinander bestattet werden. Sollte aus geologischen Gründen eine Tiefbestattung 12 nicht möglich sein, so erfolgt die Vergabe eines Flachgrabes. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde. (5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch einen Hinweis für die Dauer von drei Monaten auf der Grabstätte hingewiesen. (6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft c) auf die Kinder, d) auf die Stiefkinder, e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, f) auf die Eltern, g) auf die Geschwister h) auf die Stiefgeschwister i) auf die nicht unter a) – h) fallenden Erben j) auf den Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht. (8) Die Übertragung des Nutzungsrechts durch den bisherigen Nutzungsberechtigten erfolgt grundsätzlich nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen; es bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Das Nutzungsrecht kann mit vorheriger Zustimmung 13 der Friedhofsverwaltung auch an andere Personen als die in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen werden. (9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Über Ausnahmeregelungen entscheidet die Friedhofsverwaltung. (12) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig. § 16 Wiesengrabstätten (1) Wiesengrabstätten können als Reihen- oder Wahlgrabstätten vergeben werden. (2) Es handelt sich hierbei um pflegefreie Grabstätten, die von der Friedhofsverwaltung eingesät und gepflegt werden. Siehe hierzu auch die Gestaltungsvorschriften für Wiesengräber in § 20 a dieser Satzung. (3) Wiesenreihengrabstätten sind Grabstätten für Sargbestattungen, die der Reihe nach und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit belegt werden. § 14 Absatz 3 gilt entsprechend. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (4) Wiesenwahlgrabstätten sind an den dafür vorgesehenen Stellen möglich.Die §§ 15 und 17 Abs. 8 gelten entsprechend. § 17 Aschenbeisetzungen mit Urne (1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a) Urnenreihengrabstätten, b) Urnenwahlgrabstätten, c) Anonymen Urnenreihengrabstätten, d) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird ein Grabkarteiblatt ausgehändigt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. In einer Urnenreihengrabstätte kann eine Urne beigesetzt werden. 14 (3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Je nach Größe der Urnenwahlgrabstätte können bis zur vier Urnen beigesetzt werden. (4) Kolumbarien sind nischenartige Urnenwahlgrabstätten, die in Mauern, Terrassen und Hallen eingerichtet werden. Entsprechend der Bauart können in einer Grabnische bis zu drei Urnen beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht wird auf Antrag für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Nach Ablauf des Nutzungsrechtes wird die Asche im Aschenstreufeld verstreut, falls der Nutzungsberechtigte keine andere Form der Bestattung wünscht. Das Ablegen von Blumen, Grablichtern und sonstigem Grabschmuck ist nicht zulässig. (5) Urnenbaumgräber sind Wahlgrabstätten, die am Fuße von Bäumen eingerichtet werden. Es können bis zu vier biologisch abbaubare Urnen in einer Baumgrabstätte bestattet werden. Die Pflege der Baumgrabstätte obliegt der Friedhofsverwaltung. Abs. 4 Satz 4 gilt sinngemäß. (6) Urnengemeinschaftsgrabstätten können entsprechend der vorhandenen Möglichkeiten mit mindestens 10 Einzelgrabstätten eingerichtet werden. Die Friedhofsverwaltung überlässt die Gemeinschaftsgrabstätte einem nach § 7 zugelassenen Gewerbetreibenden zur Pflege. Die Dauer des Überlassungsvertrages muss mindestens der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Urne entsprechen. Im Übrigen gelten die Bestattungsvorschriften für Urnenreihengrabstätten. (7) Anonyme Urnenreihengrabstätten werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Sie werden ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte als Rasenfläche angelegt. Die Lage des einzelnen Grabes wird im Belegungsplan und Gräberverzeichnis festgelegt. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,50 m mal 0,50 m. Die Gestaltung und Pflege der Anonymen Urnenreihengrabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Um eine ordnungsgemäße Grabpflege zu gewährleisten, dürfen auf der Rasenfläche weder Grablichter noch weiterer Grabschmuck abgelegt werden. (8) In Wahlgrabstätten für Sargbestattungen und Ehrengrabstätten können anstelle eines Sarges bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. Erfolgt bei der Erstbestattung in einer Tiefengrabstätte eine Urnenbeisetzung im oberen Bereich, so ist eine weitere Sargbestattung innerhalb der Ruhefrist nicht möglich, es sei denn, der Verstorbene hat zu Lebzeiten erklärt, dass er bei einer weiteren Sargbeisetzung mit der Entnahme und anschließender Wiederbeisetzung seiner Urne einverstanden ist. Bei voll belegten Wahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Beisetzung von bis zu 2 Urnen zusätzlich gestatten, wenn die räumlichen Verhältnisse der Grabstätte dies zulassen. (9) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten bzw. für die Beisetzung von Urnen in Wahlgrabstätten. 15 § 18 Aschenbeisetzungen ohne Urne (1) Die Asche wird auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich des Zentralfriedhofes durch Verstreuung der Asche beigesetzt, wenn der Verstorbene dies schriftlich bestimmt hat. (2) Dem Friedhofsträger ist vor der Beisetzung der Asche die schriftliche Erklärung des Verstorbenen im Original vorzulegen. (3) Am Aschenstreufeld wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist. (4) Die Gestaltung des Aschenstreufeldes obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Um eine ordnungsgemäße Grabpflege zu gewährleisten, dürfen auf dem Streufeld weder Grablichter noch weiterer Grabschmuck abgelegt werden. § 19 Ehrengrabstätten Die Zuerkennung einer Ehrengrabstätte erfolgt durch Beschluss des Rates der Stadt. V Gestaltung der Grabstätten § 20 Allgemeine Gestaltungsvorschriften (1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden. Dabei muss klar erkennbar sein, ob es sich um eine Einzel- oder Mehrfachgrabstätte handelt. (2) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Den Nutzungsberechtigten ist es nicht gestattet, Bäume und Gehölze außerhalb ihrer Grabstätte zu pflanzen, zu entfernen oder zurückzuschneiden. (3) Auf den Friedhöfen können durch Beschluss des Rates Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet werden. In diesem Beschluss sind die zusätzlichen Gestaltungsvorschriften aufzuführen. Es können bei einzelnen Friedhöfen die ausschließliche Geltung der Bestimmungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften für zulässig erklärt werden, wenn der Erwerb einer Grabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften auf einem anderen Friedhof im Gebiet der Stadt zugemutet werden kann. (4) Im Falle des Absatzes 3 besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsrichtlinien zu wählen. 16 Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hinzuweisen. (5) Die Gestaltungsvorschriften gelten nicht für anonyme Grabfelder. Ihre Gestaltung obliegt der Friedhofsverwaltung. Für Wiesengräber gelten die Gestaltungsvorschriften des § 20 a. § 20a Gestaltungsvorschriften für Wiesengräber (1) Wiesengräber dürfen nicht gärtnerisch gestaltet werden. Sie werden nach der Bestattung von der Friedhofsverwaltung mit Rasen eingesät und sind innerhalb von sechs Monaten nach der Beisetzung mit einem Grabmal in Form einer Bodengedenkplatte zu versehen. Diese Bodengedenkplatte ist bodengleich in Sand oder Kies zu verlegen, muss eine Größe von 0,40 m x 0,60 m sowie eine Stärke von 0,08 m haben. (2) Bei Wiesenreihengräbern darf die Bodengedenkplatte keine erhabenen Schriftzeichen oder Ornamente tragen. Eingelassene Vasen o.ä. sind nicht zulässig. Die genaue Platzierung der Bodengedenkplatte ist mit der Friedhofsverwaltung im Einzelfall abzustimmen. (3) Bei Wiesenwahlgräbern ist die Bodenplatte in dem dafür vorgesehenen Pflanzstreifen anzubringen. (4) Das Aufstellen von Grabkreuzen und sonstigen Grabaufbauten ist nicht gestattet. (5) Frühestens sechs Wochen nach der Bestattung werden Kränze, Gestecke und Blumen von der Friedhofsverwaltung entfernt und der Grabhügel abgetragen. Anschließend erfolgt die Raseneinsaat. (6) Die Pflege des Wiesengrabfeldes obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Die dadurch entstehenden Kosten werden für die gesamte Nutzungszeit mit der Zuteilung bzw. dem Erwerb der Grabstätte als Gebühr erhoben. (7) Anpflanzungen auf und an der Grabstelle sind nicht gestattet. Eine individuelle Mitgestaltung ist nicht zulässig. Das Ablegen von Blumen, Grablichtern und sonstigem Grabschmuck ist nicht zulässig. Das Abräumen von Blumen, Gestecken und sonstigem Grabschmuck kann von der Friedhofsverwaltung in angemessenen Zeitabständen zur Herstellung der Friedhofsordnung vorgenommen werden. Es besteht kein Anspruch auf Wertausgleich oder Rückgabe der geräumten Gegenstände. VI Grabmale und bauliche Anlagen § 21 Grabmale und bauliche Anlagen 17 (1) Die Grabmale sind so herzurichten, dass Dritte nicht gefährdet werden. Der Nutzungsberechtigte ist für die verkehrssichere Ausgestaltung der Grabmale verantwortlich. (2) Die Friedhofsverwaltung kann besondere Anforderungen verlangen, wenn dies aus haftungsrechtlichen Gründen erforderlich ist. (3) Für Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Andere Materialien können von der Stadt zugelassen werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass hiervon keine umweltschädigenden Auswirkungen ausgehen und die Wiederverwertbarkeit nach Ablauf des Nutzungsrechtes gegeben ist. (4) Auf Grabstätten für Erdbestattung dürfen Grabmale folgende Maße nicht überschreiten: (5) a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren 1. stehende Grabmale:Höhe 0,80 m, Breite 0,50 m; 2. liegende Grabmale: Breite 0,50 m, Länge 0,40 m; b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahre 1. stehende Grabmale: Höhe 1,20 m, Breite 0,70 m; 2. liegende Grabmale: Breite 0,50 m; Länge 0,70 m; c) Wiesengrabstätten Steinplatte: Breite 0,40 m, Länge 0,60 m, Stärke 0,08 m; d) Wahlgrabstätten 1. stehende Grabmale 1.1 bei einstelligen Grabstätten: Höhe 1,80 m, Breite 1,00 m; 1.2 bei zwei- und mehrstelligen Grabstätten: Höhe 2,00 m, Breite 1,40 m; 2. liegende Grabmale: 2.1 bei einstelligen Grabstätten: Breite 0,50 m, Länge 0,90 m; 2.2 bei zweistelligen Grabstätten: Breite 1,00 m, Länge 1,20 m; 2.3 bei mehr als zweistelligen Grabstätten: Breite 1,20 m, Länge 1,20 m; Auf Aschengrabstätten sind Grabmale bis zu folgende Größen zulässig: a) Urnenreihengrabstätten 1. liegende Grabmale: Breite 0,60 m, Länge 0,60 m; b) Urnenwahlgrabstätten 1. stehende Grabmale: Grundriss 0,40 m x 0,40 m, Höhe bis 1,20 m; 2. liegende Grabmale: 2.1 2er-Urnenwahlgrab: 18 Breite 0,60 m, Länge 1,20 m; 2.2 4er-Urnenwahlgrab: Breite 1,20 m, Länge 1,20 m; c) Urnengemeinschaftsgrabstätten Die Grabgestaltung ist mit der Friedhofsverwaltung festzulegen d) Urnenbaumgrabstätten Gedenkstein: Breite 0,30 m, Länge 0,30 m (6) Grababdeckplatten oder sonstige bauliche Maßnahmen zur Versiegelung der Grabstätte sind mit Ausnahme der Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten nur erlaubt, wenn sie weniger als 60 v.H. der Grabstätte überdecken. (7) Soweit es der Friedhofsträger für vertretbar hält, kann er Ausnahmen zulassen und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen. § 22 Zustimmungsvorbehalt (1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung ist gebührenpflichtig. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen: a. Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. Bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrags vollständig anzugeben. Die Stadt Erkelenz übernimmt hierfür keine Haftung. b. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. c. Angaben zum Material und den Maßen von Einfassungen. d. Nachweise entsprechend § 4 a BestG NRW. (3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. (4) Das Aufstellen von naturlasierten oder weißlackierten Holztafeln oder Holzkreuzen ist nicht zustimmungspflichtig und nur für die Dauer von höchstens zwei Jahren zulässig. § 23 Fundamentierung und Befestigung (1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale und Einfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils gültigen Fassung – TA 19 Grabmal) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, im Rahmen der allgemein anerkannten Regeln der Technik bestimmt der Steinmetz bzw. Bildhauer in eigener Verantwortung. Die Fundamente sind so einzuschalen, dass kein Beton in Hohlräume des Grabaushubbereiches eindringen kann. (3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. (4) Der Nutzungsberechtigte oder eine von ihm bevollmächtigte Person hat der Friedhofsverwaltung spätestens 6 Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage die Dokumentation der Abnahmeprüfung und die Abnahmebescheinigung entsprechend der TA-Grabmal vorzulegen. (5) Der Steinmetz bzw. Bildhauer und der Nutzungsberechtigte haften gesamtschuldnerisch für Schäden und Aufwendungen, die der Friedhofsverwaltung durch eine nicht fachgerechte Fundamentierung und Befestigung der Grabmale und Grabeinfassungen entstehen. (6) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen. (7) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen. § 24 Unterhaltung (1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber des Grabkarteiblattes, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortlichen nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. 20 (3) Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird. Die Haftung der Stadt bleibt unberührt. Der Nutzungsberechtigte haftet gegenüber der Stadt im Innenverhältnis, soweit die Stadt nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft. (4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen. § 25 Entfernung (1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 24 Absatz 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder nach Ablauf des Nutzungsrechtes an der Grabstätte oder nach der Entziehung von Grabstätten oder Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen vollständig einschließlich ggf. vorhandener Fundamente fachgerecht zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verantwortliche nach § 24 Absatz 1 die Kosten zu tragen. (3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen. (4) Mit der Entfernung von Grabstätten vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit wird eine Gebühr für die Pflege von aufgegebenen und entzogenen Grabstätten je Jahr der Restruhezeit erhoben. Die Gebühren für die Zuteilung einer Reihengrabstätte oder für die Verleihung eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte werden nicht erstattet. VII Herrichten und Pflege der Grabstätten § 26 Herrichtung und Unterhaltung (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen 21 (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.Die Bepflanzung darf die Außenmaße der Grabstätte sowie eine Höhe von 2,00 m nicht überschreiten. Heckenumrandungen dürfen eine Höhe von 0,30 m nicht übersteigen. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber des Grabkarteiblattes, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Verantwortlichen haben nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abzuräumen. (4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen legen die Grabstätten selbst an und pflegen diese oder beauftragen damit einen zugelassen Friedhofsgärtner. (5) Grabstätten sind innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung herzurichten. (6) Das Herrichten, Unterhalten und Verändern der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Beeinträchtigungen von friedhofseigenen Bäumen, Grenz- und Rahmenbepflanzungen sind von den Nutzungsberechtigten zu dulden. Das Ablegen und Abstellen von Gegenständen (z.B. Gießkannen, Blumenschalen, Werkzeugen etc.) ist nicht gestattet. (7) Das Verwenden von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen. § 27 Pflege der Grabstätte (1) Das gärtnerische Herrichten und Unterhalten der Grabstätten unterliegt unbeschadet der Bestimmungen der §§ 20 und 26 keinen besonderen Anforderungen. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. (2) Unzulässig ist 22 (3) a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern, b) das Einfassen der Grabstätte mit Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem, c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen, d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit. Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der §§ 26 und 20 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen im Einzelfall zulassen. § 28 Vernachlässigen der Grabpflege (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 24 Absatz 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Verantwortliche nach § 24 Absatz 1 seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Gleichzeitig wird der Verantwortliche durch öffentliche Bekanntmachung aufgefordert, die festgestellten Mängel zu beseitigen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen den Grabschmuck entfernen. VIII Leichenhallen und Trauerfeiern § 29 Benutzen der Leichenhalle (1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Den Bestattungsunternehmen kann eine generelle Erlaubnis erteilt werden. 23 (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Das Abbrennen von Kerzen oder ähnlichen Materialien mit offener Flamme ist nicht gestattet. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Beaufsichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. (4) Bestatter dürfen die Leichenhalle nur in Verbindung mit einem Sterbefall nutzen. Der Verbleib von Gegenständen der Bestatter außerhalb dieser Zeiten bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Eine Haftung der Stadt Erkelenz für diese Gegenstände ist ausgeschlossen. § 30 Trauerfeier (1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofshalle), am Grab oder an einer anderen dafür vorgesehenen Stelle (Aussegnungshalle) abgehalten werden. (2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde. (3) Das Benutzen der Friedhofs- und Aussegnungshalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (4) Bei Musik- und Gesangsdarbietungen muss gewährleistet werden, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt. (5) Bestatter dürfen die Trauerhalle nur in Verbindung mit einem Sterbefall nutzen. § 29 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 gelten entsprechend. IX Schlussvorschriften § 31 Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. 24 (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 15 Absatz 1 oder § 17 Absatz 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. § 32 Haftung Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. § 33 Gebühren und Entgelte (1) Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. (2) Für Leistungen der Friedhofsverwaltung, die nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) nicht den Gebührentatbestand erfüllen, wird ein privatrechtliches Entgelt erhoben. § 34 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer a) sich als Besucher entgegen § 6 Absatz 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, b) die Verhaltensregeln des §6 Absatz 2 missachtet, c) entgegen § 6 Absatz 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt d) als Gewerbetreibender entgegen § 7 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert, e) eine Bestattung entgegen § 8 Absatz 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt, f) entgegen § 22 Absatz 1, § 25 Absatz 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt, g) Grabmale entgegen § 23 Absatz 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 24 Absatz 1nicht in verkehrssicherem Zustand erhält h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 26 Absatz 8 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Ab25 raum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt, i) (2) Grabstätten entgegen § 28 vernachlässigt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden. § 35 Inkrafttreten Diese 5. Änderungssatzung tritt nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung am 01.01.2018 in Kraft. 26