Daten
Kommune
Erkelenz
Dateiname
53310.pdf
Größe
266 kB
Erstellt
13.09.17, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:41
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Federführend:
Rechts- und Ordnungsamt
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
A 30/199/2017
öffentlich
21.09.2017
Amt 30 Kathrin Walbrecht
Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung gemäß § 6 Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW) für die Zulassung eines verkaufsoffenen
Sonntags am 03.12.2017 für den Kernbereich der Stadt
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
28.09.2017
04.10.2017
Hauptausschuss
Rat der Stadt Erkelenz
Tatbestand:
Der Gewerbering Erkelenz e. V. teilte mit Schreiben vom 30.08.2017 mit, für das
Jahr 2017 im Bereich der Innenstadt die Durchführung folgender Veranstaltung zu
planen:
03.12.2017 „Erkelenzer Adventsdorf“ gemeinsam mit der Aktion „Wir warten
auf den Nikolaus“ und in Kooperation mit der Veranstaltung
„Burg-Weihnacht“ des Vereins Freunde der Burg e.V.
Der Gewerbering beantragt gleichzeitig zuzulassen, dass Verkaufsstellen am Sonntag den 03.12.2017 im Bereich der Kernstadt geöffnet haben.
Das Ladenöffnungsgesetz NRW (§ 6 LÖG NRW) ermächtigt die Stadt Erkelenz als
örtliche Ordnungsbehörde, Ausnahmen vom grundsätzlichen, dem Schutz der Sonnund Feiertage vor typischem werktäglichen Treiben dienenden Ladenöffnungsverbot
durch Verordnungen zuzulassen. Ausnahmen können allgemein, also für das gesamte Stadtgebiet oder für jeweils einen bestimmten Bereich an maximal vier Sonntagen für die Dauer von jeweils bis zu fünf Stunden zugelassen werden.
Innerhalb einer Gemeinde dürfen gemäß § 6 Absatz 4 Satz 5, Absatz 5 Nr. 4 LÖG
NRW insgesamt nicht mehr als 2 Adventssonntage freigegeben werden.
Die Voraussetzungen für die Zulassung von Ausnahmen sind:
Durch entsprechende Besucherzahlen örtlicher Feste, Märkte, Messen oder
ähnlicher Veranstaltungen entsteht ein Bedürfnis zum Offenhalten von Verkaufsstellen.
-
Ein örtlicher Bezug zwischen bedarfsauslösender Veranstaltung und Lage der
Verkaufsstellen muss gegeben sein.
Nach dem LÖG NRW sind vor Erlass der Verordnung die zuständigen Gewerkschaften (hier ver.di), Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören.
Mit Schreiben vom 06.09.2017 hat die Verwaltung diese gebeten, sich bis zum
20.09.2017 zu dem vorgesehenen verkaufsoffenen Sonntag zu äußern. Die Begründung für den verkaufsoffenen Sonntag wurde seitens der Verwaltung am 13.09.2017
nachgereicht.
Die Industrie- und Handelskammer (IHK) hat mit Schreiben vom 08.09.2017 und mit
E-Mail vom 13.09.2017 auf die Anfrage geantwortet, keine Bedenken gegen verkaufsoffene Sonntage zu haben, soweit die gesetzlichen Vorschriften eingehalten
sind. Sie hat aber auf die prägende Wirkung des Anlasses, der gegenüber der Sonntagsöffnung überwiegen muss, hingewiesen. Des Weiteren gab die IHK die Empfehlung ab, eine Aussage bezüglich des Verhältnisses von dem Anlass zur Verkaufsfläche zu tätigen.
Die Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) hat mit E-Mail vom 14.09.2017
eine Stellungnahme ab dem 25.09.2017 angekündigt.
Das Bischöfliche Generalvikariat hat mit Schreiben vom 13.09.2017 geäußert, dass
gegen die Öffnung von Verkaufsstellen an zwei Sonntagen pro Kalenderjahr keine
Bedenken bestünden. Davon ausgenommen seien jedoch Adventssonntage, da diese als besonders schützenswert gelten, da der Advent der stillen Vorbereitung auf
Weihnachten diene. Deshalb wurde der Verkaufsöffnung am 03.12.2017 nicht zugestimmt.
Alle anderen Anfragen blieben unbeantwortet, so dass auch hier keine Bedenken
unterstellt werden können.
Die vorgebrachten Einwände beinhalten keine zusätzlichen neuen Argumentationen.
Auch wenn das „ Erkelenzer Adventsdorf“ mit dem Konzept die traditionelle Handwerkskunst mit Zelten zum Verweilen und kulinarischen Angeboten zu verbinden
zum ersten Mal durchgeführt wird, wird eine hohe Besucheranzahl erwartet. Dies
wird noch dadurch bestärkt, dass die Aktion „ Wir warten auf den Nikolaus“ und die
„Burg-Weihnacht“ ebenfalls am 03.12.2017 stattfinden. Die Koppelung verschiedener
Angebote wie das mittelalterliche Konzept der „ Burg-Weihnacht“ sowie die traditionelle Handwerkskunst, das kulinarische Angebot und die speziellen Aktionen für Kinder des Adventsdorfes und die Veranstaltung Rund um den Nikolaus sind für viele
Familien gerade mit jungen Kindern aus der Region sehr ansprechend. Damit erscheint die Ladenöffnung als bloßer Annex zu den Veranstaltungen des 03.12.2017,
die prägend im Vordergrund stehen. An einem üblichen Samstag sind in der Innenstadt schätzungsweise 2000 Passanten unterwegs. Diese Zahl wird voraussichtlich
um ein Vielfaches übertroffen. Es kann von circa 7000 Besuchern ausgegangen werden.
Die Anlassveranstaltung nimmt mit dem „Erkelenzer Adventsdorf“ die Fläche um das
Alte Rathaus ein. Die „Burg- Weihnacht“ bezieht sich auf die Erkelenzer Burg und die
Burgwiesen. Bei der Aktion „Wir warten auf den Nikolaus“ fährt der Nikolaus mit einer
Vorlage A 30/199/2017 der Stadt Erkelenz
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Pferdekutsche und in Begleitung des Erkelenzer Musikvereins durch die Straßen der
Stadt. Auf dem Erkelenzer Markt finden im Anschluss daran das Singen von Weihnachtsliedern und die Verteilung von 400 Überraschungstüten statt. Insgesamt erstreckt sich die Veranstaltung auf den Großteil der Erkelenzer Innenstadt, da sowohl
der Markt als auch die Burg und weitere Straßen der Innenstadt Teil der Anlassveranstaltung sind. Die von der Freigabe erfasste Verkaufsfläche im Kernbereich der
Stadt steht dazu nicht außer Verhältnis.
Der Einwand, dass die Adventssonntage besonders schützenswert seien führt nicht
zu einer Unzulässigkeit der Verkaufsöffnung am 03.12.2017. Adventssonntage sind
zwar besonders schützenswert, deshalb dürfen gemäß § 6 Absatz 4 Satz 5 LÖG
NRW nicht mehr als zwei Adventssonntage je Gemeinde freigegeben werden. Dies
steht jedoch der Öffnung an einem einzelnen Adventssonntag, dem 03.12.2017,
nicht entgegen. Die restlichen Adventssonntage verbleiben die Verkaufsstellen geschlossen, sodass die Stille Vorbereitung der Weihnachtszeit bewahrt bleibt.
Es ist daher ermessenfehlerfrei, die parallele Öffnung der Verkaufsstellen für fünf
Stunden im direkten, im beigefügten Verordnungsentwurf genauer beschriebenen
Umfeld der Veranstaltungen als logische und zulässige Maßnahme zuzulassen, damit weitergehende Bedürfnisse der Veranstaltungsbesucher gedeckt werden können.
Trotz Ausnahmegenehmigung haben die an den verkaufsoffenen Sonntagen teilnehmenden Verkaufsstelleninhaber nachhaltig darauf zu achten, dass sie dem Arbeitsschutz ihrer Arbeitnehmer nach den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes genügen.
Die Verwaltung schlägt vor, dem Antrag des Gewerberinges Erkelenz e.V. vom
30.08.2017 zu entsprechen und eine ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen am 03.12.2017 in der Form zu erlassen, wie sie als
Entwurf der Beschlussvorlage beigefügt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f GO NRW ist der Rat für den Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung zuständig.
Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat):
„Die dem Original der Niederschrift im Entwurf als Anlage beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen am 03.12.2017 wird
erlassen.“
Finanzielle Auswirkungen:
Keine.
Anlage:
Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung
Vorlage A 30/199/2017 der Stadt Erkelenz
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Anlage zur Sitzung des HA 28.09.2017 TOP / RAT 04.10.2017 TOP A __
ENTWURF
Verordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen vom _________*
vom
Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten
(Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV NRW, S. 516) in
Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem
Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom
27.11.2012 (GV NRW, S. 622) in den jeweils geltenden Fassungen hat der Rat der
Stadt Erkelenz in seiner Sitzung am 04.10.2017 für die Stadt Erkelenz folgende
Verordnung erlassen:
§1
Einzelne Termine
(1)
Im Rahmen der Durchführung der Veranstaltung „Erkelenzer Adventsdorf
2017“ gemeinsam mit der Aktion „Wir warten auf den Nikolaus“ und in
Kooperation mit der Veranstaltung „Burg-Weihnacht“ des Vereins „Freunde
der Burg e.V.“ , durch den Gewerbering Erkelenz e.V. dürfen Verkaufsstellen
in der Kernstadt am Sonntag, 03.12.2017 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00
Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein.
§2
Begriff der Kernstadt
„Kernstadt“ im Sinne dieser Verordnung ist der von den Straßen Nordpromenade,
Ostpromenade, Südpromenade und Westpromenade umschlossene Bereich
einschließlich der Kölner Straße bis zum Bahnhof. Die an den eingrenzenden
Straßen anliegenden Verkaufsstellen werden von der Kernstadt mit erfasst.
§3
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig nach dieser Verordnung handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig über die räumlichen oder zeitlichen Regelungen des § 1 hinaus
Verkaufsstellen offen hält.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung
der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) mit einer
Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.
Anlage zur Sitzung des HA 28.09.2017 TOP / RAT 04.10.2017 TOP A __
§4
In- / Außer - Kraft - Treten
Diese Verordnung tritt am 03.12.2017 in Kraft und am 04.12.2017 außer Kraft.
* Datum der Bekanntmachungsanordnung des Bürgermeisters