Daten
Kommune
Erkelenz
Dateiname
53286.pdf
Größe
1,0 MB
Erstellt
12.09.17, 12:00
Aktualisiert
18.01.18, 11:29
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Federführend:
Planungsamt
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
A 61/411/2017
öffentlich
21.08.2017
Amt 61 Paul-Hugo Blaesen
19. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz
hier: Beschluss über die vorgetragenen Stellungnahmen während der
frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB und
der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie Feststellungsbeschluss
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
26.09.2017
be
28.09.2017
04.10.2017
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und BetrieHauptausschuss
Rat der Stadt Erkelenz
Tatbestand:
In seiner Sitzung am 21.12.2016 hat der Rat der Stadt Erkelenz den Aufstellungsbeschluss der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Gewerbliche Bauflächen westlich B57), Erkelenz-Mitte, gefasst und beschlossen, die Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie den Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte zu
beteiligen.
1.
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Die öffentliche Bekanntmachung des Termins der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde mit Amtsblatt Nr. 8 vom 10.03.2017 bekannt
gemacht.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde am 21.03.2017 im Rathaus der
Stadt Erkelenz durchgeführt. Seitens der Öffentlichkeit wurden während des Beteiligungsverfahrens keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen vorgetragen.
2.
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §
4 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB
Das Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde mit Schreiben vom
20.03.2017 an die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, eingeleitet.
Seitens der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden während
des Beteiligungsverfahrens abwägungsrelevante Stellungnahmen vorgetragen, die in
der Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Abwägung und Beschlussfassung
aufgelistet sind.
3.
Beteiligung des Bezirksausschusses
Der Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte wurde mit Schreiben vom 20.03.2017 beteiligt.
Die 19. Änderung des Flächennutzungsplanes (Gewerbliche Bauflächen westlich
B57), Erkelenz-Mitte, wurde in der Sitzung am 04.04.2017 vorgestellt. Hinsichtlich
der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde folgender Beschluss gefasst:
Beschluss (als Empfehlung an die Verwaltung):
„Der Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte stimmt der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (gewerbliche Bauflächen westlich B57), zu.“
Abstimmungsergebnis: einstimmig
4.
Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Nach Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe vom 21.06.2017, des Hauptausschusses vom 29.06.2017 und des
Rates der Stadt Erkelenz vom 05.07.2017 wurde der Entwurf der 19. Änderung des
Flächennutzungsplanes nach Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 17 vom 07.07.2017
in der Zeit vom 17.07.2017 bis 18.08.2017 öffentlich ausgelegt.
Während der öffentlichen Auslegung wurden abwägungsrelevante Stellungnahmen
der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgetragen, die in der Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Abwägung und Beschlussfassung aufgelistet sind.
In dieser Sitzung soll über die während des Aufstellungsverfahrens, hier der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs.1 BauGB und der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vorgetragenen Stellungnahmen gemäß § 1 Abs. 7
BauGB entschieden werden.
Die 19. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz soll in dieser Sitzung beschlossen werden.
Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21
Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen.
Durch die Flächennutzungsplanänderung werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt. Aufgrund der Gesetze, die in der Bauleitplanung zu beachten sind, ist eine
nachhaltige ökologische, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von Planungen gewährleistet.
Die Bauleitpläne sollen gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche
Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte BodenVorlage A 61/411/2017 der Stadt Erkelenz
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nutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu
sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, sowie den
Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung,
zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung
vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
Beschlussentwurf (als Empfehlung an Hauptausschuss und Rat):
„.1. Über die während der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs.
1 BauGB und die während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2
BauGB von der Öffentlichkeit und den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange vorgetragenen Stellungnahmen zum Entwurf der 19. Änderung
des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Gewerbliche Bauflächen
westlich B57), Erkelenz-Mitte, wird nach Abwägung aller erkennbaren öffentlichen und privaten Belange, wie in der Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes
der Stadt Erkelenz (Gewerbliche Bauflächen westlich B57), Erkelenz-Mitte,
beigefügten Abwägungstabelle vorgeschlagen, entschieden.
Die Anlage zur Beschlussvorlage der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Gewerbliche Bauflächen westlich B57), Erkelenz-Mitte, - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange - ist Bestandteil dieses Beschlusses.
2. Die 19. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Gewerbliche Bauflächen westlich B57), Erkelenz-Mitte, wird hiermit beschlossen.
3. Die 19.Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Gewerbliche Bauflächen westlich B57), Erkelenz-Mitte, ist der Bezirksregierung Köln
zur Genehmigung vorzulegen.“
Finanzielle Auswirkungen:
Über die Erschließung des Plangebietes soll nach Rechtskraft eines Bebauungsplanes ein städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB zwischen der Stadt Erkelenz
und der RWE Power AG geschlossen werden.
Anlagen:
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen der Behörden und
sonstigen Trägern öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 19. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Gewerbliche Bauflächen westlich B57),
Erkelenz-Mitte
Übersicht über den Geltungsbereich der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes
der Stadt Erkelenz (Gewerbliche Bauflächen westlich B57), Erkelenz-Mitte
Vorlage A 61/411/2017 der Stadt Erkelenz
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des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Gewerbliche Bauflächen, westlich der B 57) , Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 26.09.2017, des Hauptausschusses am 28.09.2017 und des Rates am 04.10.2017
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Öffentlichkeit während der frühzeitigen Beteiligung
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
1
Öffentlichkeit
Schreiben vom
2
Öffentlichkeit
Schreiben vom
Stellungnahmen der Öffentlichkeit während der Offenlage
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
1
Öffentlichkeit
Schreiben vom 04.08.2017
Die 19. Änderung des Flächennutzungsplanes
lehnen wir ab. Dies begründen wir wie folgt:
Existenzgefährdung unseres Betriebes –
ca. 40 % der Flächen im Planbereich werden durch unseren Betrieb bewirtschaftet.
Die zukünftige Weiterentwicklung unseres
Betriebes wird dadurch stark eingeschränkt, wenn nicht unmöglich gemacht.
Der heutige und insbesondere der geplante Tierbestand kann aufgrund fehlender
Futterflächen nicht aufrechterhalten werden.
Aufbau eines Konfliktpotentials zwischen
Die Bedenken hinsichtlich der Existenzgefährdung
des Betriebes durch die Ausweisung von gewerblichen Bauflächen werden nicht geteilt. Im Flächennutzungsplan werden die Grundzüge der Planung,
basierend auf der beabsichtigten städtebaulichen
Entwicklung dargestellt. Die Darstellung als gewerbliche Baufläche erfolgt demnach zukunftsorientiert.
Aus der Änderung des Flächennutzungsplans resultiert keine konkrete Nutzungseinschränkung für die
bestehenden (in diesem Fall landwirtschaftlichen)
Nutzungen. Zzt. wird lediglich eine nördliche Teilfläche des Änderungsbereichs – die sich nicht im Eigentum des Eingebers befindet – als Gewerbegebiet
Die angeführten Bedenken werden nicht
geteilt.
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lfd.
Nr.
Stellungnahme
Landwirtschaft und Gewerbe.
Geruchsemissionen aus der Hofstelle gelangen lt. Gutachten bis ins Plangebiet mit
lebensmittelproduzierenden Firmen.
Geruchsemissionen aus der organischen
Düngung der benachbarten Flächen gelangen ins Plangebiet, ca. 38 ha des Betriebes liegen im oder in der Nähe des
Plangebietes und werden oftmals als
Ackergras genutzt und mehrmals jährlich
organisch gedüngt, diese Geruchsbelästigung ist im Geruchsgutachten nicht berücksichtigt.
Vermehrte Fliegenplage durch Beweidung
der Flächen im und in der Nähe des Plangebietes.
Entwicklung des Betriebes:
Wir sind ein Familienbetrieb, welcher einen landwirtschaftlichen Milchvieh- und Ackerbaubetrieb
westlich der B 57 in Erkelenz bewirtschaftet. Im
Jahre 2000 ist ein Teil des Betriebes an den jetzt
bestehenden Standort ausgesiedelt worden. Bei
den damaligen Planungen zur Teilaussiedlung
standen betriebsintern zwei Standorte zur Auswahl. Wir entschieden uns für den jetzigen
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
in einem Bebauungsplan festgesetzt. Eine mögliche
weitere Entwicklung innerhalb des Änderungsbereichs erfolgt ausschließlich in Abhängigkeit der Verfügbarkeit von Grundflächen für die Gewerbenutzung. Die Flächen im Grundbesitz des Eingebers
sind durch die Änderung des Flächennutzungsplans
insofern nicht unmittelbar betroffen.
Die Bedenken hinsichtlich des Aufbaus eines Konfliktpotenzials zwischen Landwirtschaft und Gewerbe
werden nicht geteilt. Die Hofstelle selbst sowie die
unmittelbar angrenzenden Ackerflächen sind nicht
Bestandteil des FlächennutzungsplanÄnderungsbereichs. Aufgrund der Lage des geplanten Gewerbestandortes unmittelbar angrenzend an
den Außenbereich sind Beeinträchtigungen durch
landwirtschaftliche Betriebe in gewissem Rahmen
hinzunehmen. Hier ist in die Abwägung einzustellen,
dass mit der Planung gewerblicher Bauflächen keine
Ansiedlung besonders schutzbedürftiger Nutzungen
(wie bspw. Wohnhäuser) vorgesehen ist.
Die Bedenken hinsichtlich der Geruchsbelästigungen
werden nicht geteilt.
Das in der Stellungnahme angeführte Geruchsgutachten weist für eine geringe Teilfläche im südlichen
Änderungsbereich eine Geruchsbelastung gem. Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) von 0,05 und mehr
aus, d.h. in einem Teilbereich werden an etwa 5 %
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lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Standort, da er weiter von der Wohnbebauung
entfernt ist. Wir waren uns sicher, so die Beeinträchtigungen, die durch einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Milchviehhaltung entstehen, für
die Dorfgemeinschaft so gering wie möglich zu
halten. Da sich zum damaligen Zeitpunkt der Betrieb mit ca. 50 Kühen mitten im Ort befand, und
die Tiere in den Sommermonaten täglich über die
Straßen zu den Weiden getrieben wurden, war es
nicht nur für uns, sondern sicherlich auch für die
Anwohner eine sehr große Erleichterung. Neben
der großen Herausforderung, die eine solche
Aussiedlung mit sich bringt, überwog jedoch die
Freude über die Gewissheit einen zukunftsfähigen Standort gefunden zu haben. Wir wollen
noch einmal betonen, dass die Stadt Erkelenz
eine Aussiedlung an diesen Standort begrüßt hat.
der Jahresstunden Gerüche aus der Tierhaltung
wahrnehmbar. Gemäß der GIRL sind für Gewerbe- /
Industriegebiete Geruchsimmissionen als erhebliche
Belästigungen zu werten, wenn die Gesamtbelastung den Immissionswert von 0,15 überschreitet.
Dieser Immissionswert wird hinsichtlich der Geruchsbelastungen aus der Tierhaltung gem. den Berechnungen des angeführten Gutachtens sicher eingehalten.
Die Beurteilung von Güllegerüchen unterliegt im Regelfall nicht den Bewertungen der GIRL. Gerüche
aus Anlagen der Tierhaltung treten dauerhaft auf,
demgegenüber sind Gerüche durch die Gülleaufbringung zeitlich begrenzte Einzelereignisse. Die
Gülleaufbringung erfolgt nur wenige Male im Jahr.
Im Winter gelten Sperrfristen für die Gülleaufbringung, in denen keine Güllegerüche entstehen. Mit
der Gülleaufbringung sind unvermeidbar Geruchsbelastungen verbunden, die allerdings im ländlichen
Außenbereich ortsüblich und daher hinzunehmen
sind. Durch entsprechende Maßnahmen (z.B. Gülleaufbringung bei regnerischer und kühlerer Witterung) können Geruchsbelastungen vermindert werden. Durch die aktuelle Dünge-Verordnung (Mai
2017) werden ab 2020 bzw. 2025 verbesserte Aufbringungstechniken festgelegt, die zukünftig Geruchsbelastungen durch Gülle reduzieren werden.
2008 erfolgte der Bau einer Gerätehalle am neuen Standort, diese wurde aufgrund steigender
Tierzahlen nach Antrag und Genehmigung zum
Stallgebäude umgewidmet.
Im Juni 2015 wurde ein Bauantrag zum Neubau
eines Milchvieh-/Jungviehstalles mit entsprechenden Siloflächen, Mistplatte und zwei Güllehochbehältern gestellt, um den Betrieb für die Zu-
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lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
kunft wettbewerbsfähig zu machen. Der Neubau
ist so konzipiert, dass gesetzliche Vorgaben zur
Tierhaltung hinsichtlich Tierschutz etc. mehr als
erfüllt werden.
Mit dem Auftreten von Fliegen im Zusammenhang
mit Viehwirtschaft muss – besonders angrenzend an
den Außenbereich – gerechnet werden. Dieses Umstands ist sich die Stadt Erkelenz bewusst. Ein
Handlungserfordernis für die Bauleitplanung wird
aktuell nicht gesehen. Somit ist in der Gesamtschau
und unter Beachtung der gegenseitigen Rücksichtnahme die Ausweisung einer gewerblichen Baufläche am vorgesehenen Standort städtebaulich vertretbar. Dabei werden auch die Belange der Entwicklungsmöglichkeit landwirtschaftlicher Nutzungen berücksichtigt. Insgesamt ist die Änderung des Flächennutzungsplans mit dem Heranrücken einer gewerblichen Baufläche mit einer vergleichsweise niedrigeren Schutzbedürftigkeit an bestehende landwirtschaftliche Nutzungen verträglich. Die Planung führt
nicht zu unzumutbaren Einschränkungen des bestehenden landwirtschaftlichen Betriebs.
Nachdem der Bauantrag bei der Stadt Erkelenz
eingegangen war, meldeten sich Vertreter vom
Bauamt und Planungsamt der Stadt an, um sich
die Gegebenheiten vor Ort anzuschauen. Als die
Vertreter des Bau- und Planungsamtes vor Ort
waren, konnten sie keine Bedenken zu unserem
Vorhaben erkennen. Sie standen dem Projekt
sogar positiv gegenüber, was uns sehr erfreute.
Der Vertreter des Planungsamtes merkte sinngemäß an: „Wenn man so ein Projekt hier nicht
realisieren kann, wo dann? Hier ist ja nichts.“ Und
zeigte dabei in nördliche Richtung.
Bisheriger Ablauf der Verhandlungen mit RWE
Power, Stadt Erkelenz und Betrieb XXX
Im Sommer 2015 meldete sich für uns unerwartet
ein Vertreter von RWE-Power, um mit uns ein
Gespräch über eine Veräußerung unserer Flächen zu führen, welche sich in der Nähe unseres
Aussiedlerhofes in nördlicher Richtung befinden.
Die weiteren Hinweise des Einwenders zu den diversen Gesprächen mit Verfahrensbeteiligten werden zur Kenntnis genommen.
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lfd.
Nr.
Stellungnahme
Bei diesem Telefonat mit dem RWE-PowerVertreter hatten wir eine klare ablehnende Haltung zu einer Veräußerung, jedoch kam es im
November 2015 zu einem persönlichen Termin
mit zwei Vertretern von RWE-Power und einem
Vertreter der Stadt. Bei diesem Gespräch legte
RWE-Power einen Plan vor, der erkennen ließ,
dass der Gewerbe- und Industriepark Commerden westlich der B 57 in einem beträchtlichen
Ausmaß erweitert werden soll. Allein ca. 40 % der
dort aufgeführten Flächen befinden sich in unserer Bewirtschaftung. Wir erklärten, dass wir im
Jahre 2000 diesen Betriebsstandort wählten, um
für die Zukunft allen möglichen Konflikten aus
dem Wege zu gehen und der Betrieb nachhaltig
wachsen kann. Dann legten wir Pläne der eingereichten Baugenehmigung vor und erklärten unser Vorhaben. Die Reaktion der RWE-Power Vertreter darauf war sehr verwundert, da sie darüber
keine Kenntnis hatten und einer der Vertreter
merkte an, dass es eine enorme Dimension sei
und es für sie eine komplett neue Ausgangssituation darstelle. Somit wäre für sie die ganze Situation neu zu bewerten und sie haben vollstes Verständnis für unsere begründete Ablehnung. Dies
änderte sich auch nicht, als der Vertreter der
Stadt einen Erdwall oder eine Sichtschutzwand
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lfd.
Nr.
Stellungnahme
entlang unserer Betriebsstätte vorschlug. Wir
räumten ein, dass wir, um der Stadt nicht im Wege zu stehen, generell immer gesprächsbereit
seien, aber in diesem speziellen Fall die Nähe
des geplanten Gebietes zu unserer Betriebsstätte
uns doch als sehr problematisch erscheine. Es ist
zu bedenken, dass die Emissionen unseres Betriebes nach der Erweiterung bedingt durch die
Windrichtung genau in das geplante Gewerbegebiet ziehen und Insekten (besonders Fliegen) sich
nicht durch einen Erdwall aufhalten lassen. Das
dazugehörende Geruchsgutachten, welches erkennen lässt, dass sich das neu geplante Gewerbegebiet in einer „Geruchswolke“ befindet, wurde
vorgelegt. Auch wenn es laut Gutachten nur eine
geringe Geruchsbelästigung sein wird, ist sie
dennoch vorhanden. Somit endete das freundlich
geführte Gespräch unserer Meinung nach damit,
dass alle Beteiligten sich bewusst waren, dass
diese Situation sehr problematisch ist und wir
unsere Flächen auf Grund dessen nicht veräußern können.
Anfang Januar 2016 meldete sich nochmals ein
Vertreter von RWE Power und teilte uns telefonisch mit, dass er die Emissionswerte unserer
geplanten Erweiterung der Betriebsstätte hat prü-
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lfd.
Nr.
Stellungnahme
fen lassen, und die Entstehung des geplanten
Gewerbegebietes rein rechtlich möglich sei. Ich
verwies darauf, dass wir weiterhin langfristig
Probleme auf uns zukommen sehen, falls dieses
große Gewerbegebiet dort entsteht, wofür er Verständnis äußerte.
Im Mai 2016 wurde der Bauantrag genehmigt.
Im Januar 2017 erfolgte ein weiterer Anruf eines
Vertreters von RWE Power mit der Bitte um einen
Termin, da der Kampfmittelräumdienst die Flächen absuchen sollte. Bei der Besprechung am
09. Februar 2017 mit RWE Power und den Vertretern der Stadt Erkelenz wurde mitgeteilt, dass
sich ein großes Unternehmen auf dem Plangebiet
ansiedeln möchte. Der Name des Unternehmens
und die Produktionsrichtung wurden in diesem
Gespräch nicht bekanntgegeben. Hier wurden
von uns schon Bedenken gegen die Ansiedlung
eines lebensmittelproduzierenden Betriebes vorgetragen.
Von RWE Power wurde zu diesem Termin erstmals die Umsiedlung unseres Betriebes vorgeschlagen. Unterlagen zu Ersatzstandorten sollten
sehr kurzfristig zur Verfügung gestellt werden.
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lfd.
Nr.
Stellungnahme
Dies geschah jedoch nicht.
Anfang März 2017 erfuhren wir aus der Presse,
dass sich die Firma Kamps in dem entstehenden
Gewerbegebiet ansiedeln wird. Aus dem Amtsblatt der Stadt Erkelenz vom 10. März 2017 ging
hervor, dass am 21. März 2017 die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit stattfand. Diesen
Termin nahm ich wahr, um meine Bedenken zu
äußern. Im Rathaus traf ich auf den zuständigen
Vertreter des Planungsamtes und ließ mir die
Situation noch einmal erklären. Daraufhin äußerte
ich auch ihm gegenüber meine Bedenken dazu
und teilte mit, dass meine Eigentumsflächen in
dem Gebiet nicht zur Verfügung stehen. Unter
anderem auf Grund der Nähe zu unserem Betrieb. Als Antwort darauf bekam ich die Frage,
warum man sich diesen Standort des Betriebes
ausgesucht habe, dieser sei für so etwas nicht
geeignet. Ich erwiderte, dass nach Einreichung
des Bauantrages auch ein Vertreter des Planungsamtes in unserem Betrieb war und diesen
Standort als gut befunden hat. Der Vertreter im
Rathaus sagte, dass er so etwas nie sagen würde. Ich stellte mir und auch ihm die Frage, ob
man nicht davon ausgehen muss, dass das Planungsamt mit einer Stimme spricht. Man könne
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lfd.
Nr.
Stellungnahme
schließlich nicht jeden Mitarbeiter einzeln nach
seiner persönlichen Meinung befragen.
Er sagte: „Herr XXX, falls sie auch in Zukunft ein
wohlgesonnener Bürger der Stadt Erkelenz sein
wollen, dann kann ich Ihnen nur dazu raten, diese
Fläche zu verkaufen.“ (sinngemäße Wiedergabe)
Ich verließ diesen Termin recht niedergeschlagen, mit einer solchen Reaktion hätte ich niemals
gerechnet, da es in der Vergangenheit immer
sachlich und auch fair zugegangen ist.
Nach einigen Tagen Bedenkzeit war für mich klar,
dass ich das, was gerade aufeinander zurollt (Erweiterung XXX/Ansiedlung Kamps), als zukünftiger Nachbar der Fa. Kamps, der Firma Kamps
gegenüber nicht verantworten kann und ein Gespräch mit der Geschäftsführung suchen muss.
Da man die Stadt nicht übergehen wollte, kontaktierte ich zuerst den Bürgermeister, Herrn Jansen.
Bei einem Telefonat gab der Bürgermeister mir zu
verstehen, dass rein rechtlich alles in Ordnung
sei. Nach Äußerung meiner Bedenken stellte ich
fest, dass meines Erachtens nach vier Parteien
betroffen sind. Dazu gehören die Stadt Erkelenz,
RWE Power als Entwickler des Gewerbegebietes,
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lfd.
Nr.
Stellungnahme
Kamps und der Betrieb XXX. Ich bat um einen
persönlichen Termin und wies ausdrücklich darauf hin, dass mindestens drei der Betroffenen
(Stadt, RWE Power, XXX) zusammenkommen
sollten. Die Entscheidung über die Anwesenheit
der Fa. Kamps überließ ich ihm.
Am 5. April 2017 kamen 7 Vertreter der Stadt,
zwei Vertreter von RWE Power und wir zu zweit
als Betrieb XXX mit unserem Anwalt zusammen.
Nach ausführlicher Darlegung meiner Bedenken
schlussfolgerte ich, dass ein landwirtschaftlicher
Betrieb in dieser geplanten Größenordnung und
ein lebensmittelproduzierendes Unternehmen wie
Kamps auf so engem Raum nicht konfliktfrei wirtschaften können. Wir waren fast schon überrascht, vom ersten Beigeordneten der Stadt in
dieser Deutlichkeit zu hören, dass diese Konstellation, wie sie hier nun mal entsteht, für die Zukunft großes Konfliktpotential bietet. Dies wurde
mehrfach betont. Als Herr Jansen noch anmerkte:
„Herr XXX, selbst wenn sich die Fa. Kamps zurückzieht, ist ihrem Betrieb ja nicht geholfen.
Dann kommt die nächste Firma“ (sinngemäße
Wiedergabe), hat man es schon bereit, dass die
Fa. Kamps nicht mit an diesem Tisch sitzt. Am
Ende dieses Gespräches legte RWE Power einen
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lfd.
Nr.
Stellungnahme
Plan mit eventuellen Umsiedlungsstandorten vor.
Man merkte unserem Erachten nach, dass diese
Möglichkeit zur Lösung der entstehenden Probleme der Stadt und RWE Power sehr recht sei.
Einigen Wochen später wurden die uns vorgelegten Umsiedlungsstandorte besichtigt.
Wir teilten RWE Power mit, dass ein Standort für
die Umsiedlung vorstellbar wäre und baten um
ein dazugehöriges Flächenkonzept für diesen
Standort, das uns bis heute nicht vorgelegt wurde.
Abschließend möchten wir darauf hinweisen,
dass unsererseits Verständnis dafür besteht,
dass neue Gewerbegebiete ausgewiesen werden
und dafür Flächen benötigt werden. Aus diesen
Gründen stellten wir uns oftmals die Frage, ob
das geplante Gewerbegebiet neben unserem
landwirtschaftlichen Hof nicht doch recht problemlos funktionieren könnte. Wir schauten uns Biogasanlagen an, die oftmals in direkter Umgebung
zu Gewerbegebieten errichtet wurden. Es stellt
sich für uns heraus, dass die dort herrschende
Geruchs- und Fliegenbelästigung sehr niedrig
und somit unproblematisch war. Zudem mussten
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Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage zur 19. Änderung
des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Gewerbliche Bauflächen, westlich der B 57) , Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 26.09.2017, des Hauptausschusses am 28.09.2017 und des Rates am 04.10.2017
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Nr.
Stellungnahme
wir lange nach Betrieben suchen, deren Umfeld in
Zukunft mit unserer Situation vergleichbar ist, um
uns davon ein Bild zu machen. Dort wurde uns
erklärt, dass besonders in den Sommermonaten
die Geruchs- und Fliegenbelästigung oftmals sehr
hoch bis unerträglich sei. Es wurde auch Kontakt
zu einem Gutachter aufgenommen, der aktuell
rechtlich keine Bedenken hatte, zu der Sachlage
aber meinte, dass er nicht in unserer Haut stecken wolle.
Ein gravierender Faktor wurde noch nicht berücksichtigt. Dabei handelt es sich um die Tatsache,
dass alleine ca. 38 ha im oder in direkter Umgebung zum entstehenden Gewerbegebiet (auch in
Windrichtung) von uns bewirtschaftet werden. Da
wir betriebsbedingt sehr viel Ackergras haben
und dieses mehrfach im Jahr schneiden, (jedoch
oftmals nur Teilschläge) damit unterschiedliche
Reifezustände erzielt werden können (z.B. Heu,
Silage-Wickelballen) wird eine unregelmäßige
organische Düngung praktiziert, die sich über das
Jahr verteilt. Dies erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Düngeverordnung. Da auf Ackergras die
organischen Dünger üblicherweise nicht eingearbeitet werden, ist von einer extrem hohen Belästigung durch Geruch und auch Fliegenaufkom-
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men auszugehen, welche sich über einen großen
Teil des Jahres zieht. Wir weisen nochmals daraufhin, dass sich diese Flächen in unmittelbarer
Nähe des entstehenden Gewerbegebietes befinden. Wir glauben, dass ein solcher Zustand gerade für ein lebensmittelproduzierendes Unternehmen als direkter Nachbar extrem unangenehm
ist. Wir sind davon überzeugt, dass das Interesse
an einen solchen Standort schnell vergeht, wenn
man diese Gegebenheiten über einen längeren
Zeitraum verfolgt. Wiederholen wollen wir auch
noch einmal, dass das gesamte Gewerbegebiet
in einer „Geruchswolke“ liegen wird, welche von
unserer Betriebsstätte ausgeht und nicht von unseren Flächen (diese Belästigung wird unserer
Meinung nach wesentlich höher sein). Für uns ist
es unverständlich, dass ein so großer namhafter
lebensmittelproduzierender Konzern für den Neubau seiner Hauptproduktionsstätte inklusive der
Verwaltung und einem Café einen Standort wählt,
der schon bald in der „Geruchswolke“ unseres
zukünftigen Betriebes liegt.
Wir wurden kürzlich darauf hingewiesen, dass es
schon im Jahre 2014 zu einer Vereinbarung zur
Zusammenarbeit zwischen der Stadt Erkelenz
und der RWE Power AG gekommen ist. Diese ist
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Beschlussvorschlag
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im Internet nachzulesen. In dieser Vereinbarung
steht unter anderem:
Zur Weiterentwicklung des Wirtschafts- und Arbeitsplatzstandortes Erkelenz übernimmt RWE
Power die Entwicklung eines ca. 30 ha großen
Gewerbe- und Industriegebietes inkl. Grunderwerb, Planung, Erschließung und Vermarktung.
Hierbei wird eine nachhaltige Planung und Entwicklung unterstellt.“
Somit ist unserer Meinung nach von einer nachhaltigen Planung auszugehen. Wir wissen jedoch
nicht, ob man in diesem Fall von Nachhaltigkeit
sprechen kann.
Aus den Gesprächen mit der Stadt Erkelenz und
RWE Power wurde ersichtlich, dass die Gefahr
von Konflikten zwischen landwirtschaftlichem
Betrieb und der lebensmittelproduzierenden Firma sehr wohl erkannt wurde. Dies wird auch
durch das Angebot vom 09. Februar 2017 von
RWE Power zur Umsiedlung des Betriebes unterstrichen.
Wir haben uns immer offen und gesprächsbereit
gegenüber der Stadt verhalten, und bei den ge-
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führten Gesprächen mit den verschiedenen Beteiligten kompromissbereit gezeigt, aber man fühlt
sich von RWE Power im Stich gelassen. Bei uns
entsteht der Eindruck, dass alles auf die lange
Bank geschoben wird, und spätestens nach dem
Spatenstich der lebensmittelproduzierenden Firma für RWE Power alles erledigt ist. Die Konflikte
die daraus hervorgehen werden wohl Jahrzehnte
andauern. Wir erklären uns auch weiterhin bereit,
von sämtlichen Flächen, die im geplanten Gewerbegebiet und der Umgebung liegen, sofort
zurückzutreten sofern wir weiterhin eine Möglichkeit für einen zukunftsfähigen landwirtschaftlichen
Betrieb sehen. Oberstes Ziel sollte doch für alle
Beteiligten sein, dass ein nachhaltiges Gewerbegebiet geplant wird, bei dem im Vorfeld keine
Probleme zu erwarten sind.
Lange Zeit waren wir uns nicht sicher, diesen
Brief zu verfassen und auch abzuschicken. Um
jedoch zu vermeiden, dass man sich zukünftig
selber Vorwürfe macht, nicht alles versucht zu
haben eventuell auftretende Probleme im Vorfeld
zu lösen und auch die Bevölkerung von unseren
Bedenken zu informieren, haben wir uns doch
dazu entschlossen.
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Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Sollte sich jemand anhand dieses Schreibens von
uns persönlich angegriffen oder missverstanden
fühlen, so bitten wir ausdrücklich um Entschuldigung.
Wir hoffen in dieser Sache auf eine Lösung, die
alle zufriedenstellt.
2
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB
1
Landesbetrieb Straßen NRW,
Regionalniederlassung Niederrhein,
Postfach 101027, 41010 Mönchengladbach
Schreiben vom 19.04.2017
Die 19. Änderung des Flächennutzungsplans der
Stadt Erkelenz betrifft, die Bundesstraße Nr. 57 in
den Abschnitten 31,1 und 31,2 sowie die Bundesautobahn Nr. 46.
Für die Belange der Bundesautobahn ist unsere
Autobahnniederlassung in Krefeld zu beteiligen.
Der geplante Gewerbe- und Industriepark Commerden, Abschnitt IV liegt direkt angrenzend an eine
Autobahn und eine Bundesstraße – verbunden
durch die Anschlussstelle Erkelenz-Süd. Auf der
nicht parzellenscharfen Ebene des Flächennutzungsplans erfolgt zunächst die Sicherung und Darstellung einer Fläche für gewerbliche Nutzungen.
Der Forderung nach einem Verkehrsgutachten wird im Rahmen des nachgelagerten Bebauungsplanverfahrens gefolgt.
Die weiteren Hinweise werden zur
Kenntnis genommen und im Rahmen
nachgelagerter Bebauungsplanverfahren
– soweit sie dieses betreffen – berück-
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Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Einhaltung folgender Belange sind Voraussetzung für Zustimmung aus der hiesigen Niederlassung.
- Die Leistungsfähigkeit auf der Bundesstraße ist mittels eines Verkehrsgutachtens unter Beachtung der zusätzlichen Belastung durch das Gewerbegebiet nachzuweisen. Bei dem Nachweis sind beide
Kreisverkehrsplätze auch im Zusammenhang miteinander zu untersuchen, um
beispielsweise einen Rückstau auf der
Bundesstraße oder der Autobahn zu verhindern.
- Die Umbaumaßnahmen welche bei nicht
ausreichender Leistungsfähigkeit von Nöten sind, werden von der Stadt Erkelenz,
in Abstimmung mit Straßen NRW, geplant,
umgesetzt und finanziert.
- Lärmschutzmaßnahmen für neu ausgewiesene Gebiete werden vom landesbetrieb Straßenbau NRW nicht übernommen.
- Es gelten die im Anhang angefügten
allgemeinen Forderungen Bundesstraßen.
Im weiteren Verfahren bitte ich um Beteiligung.
Damit wird die Baufläche planungsrechtlich vorbereitet. Eine Konkretisierung hinsichtlich Struktur und Art
der anzusiedelnden Nutzungen erfolgt hier noch
nicht. Dies erfolgt auf den nachfolgenden Planungsebenen (Bebauungspläne). Insofern ist auf Ebene
der vorbereitenden Bauleitplanung die grundsätzliche Möglichkeit der verkehrlichen Anbindung an das
übergeordnete Straßennetz ein ausreichender Hinweis auf die Umsetzbarkeit eines Industrie- bzw.
Gewerbegebiets. Eine Konkretisierung hinsichtlich
des Flächenangebots, Art der anzusiedelnden Betriebe und deren Verkehrserzeugung erfolgt im Sinne einer „Abschichtung“ auf nachfolgende Planverfahren im Zuge konkretisierender Bebauungsplanverfahren. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung erfolgen eine gutachterliche Betrachtung der
künftig zu erwartenden Verkehrsbelastung und der
Nachweis der Leistungsfähigkeit des umgebenden
Erschließungssystems bzw. der Anschlüsse an dieses. Derzeit wird ein Bebauungsplan für den nördlichen Teil des Plangebiets vorbereitet. Im Zuge der
Überplanung des nördlichen Änderungsbereichs
werden beide Knotenpunkte (Kreisverkehre) entlang
der Bundesstraße in die Betrachtung einbezogen
und entsprechende Leistungsnachweise geführt.
sichtigt.
Allgemeine Forderungen Bundesstraßen
Die Hinweise bezüglich der Umbau- und Lärm-
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Stellungnahme
1. Ein Hinweis auf die Schutzzonen der
Bundesstraßen gemäß § 9 (2) Fernstraßengesetz (FStrG) ist in den Textteil des
Bauleitplanes aufzunehmen. Die Eintragung der Schutzzonen in den Plan wird
empfohlen.
2. In einer Entfernung bis zu 20 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten
Fahrbahn der Bundesstraße (Anbauverbotszone § 9 (2) FStrG) dürfen Hochbauten jeder Art nicht errichtet werden und
Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs nicht durchgeführt werden.
Ebenfalls unzulässig sind Anlagen der
Außenwerbung sowie Einrichtungen, die
für die rechtliche oder gewerbliche Nutzung der Hochbauten erforderlich sind
(z.B. Pflichtstellplätze, Feuerwehrumfahrten, Lagerflächen o.ä).
Sicht-und Lärmschutzwälle – sowie Wände bedürfen der Genehmigung der Straßenbauverwaltung.
3. In einer Entfernung bis zu 40 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten
Fahrbahn der Bundesstraße (Anbaubeschränkungszone § 9 (2) FStrG)
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
schutzmaßnahmen sowie die allgemeinen Forderungen Bundesstraßen werden zur Kenntnis genommen.
Auf die Schutzzonen der Bundesstraßen gemäß § 9
(2) Fernstraßengesetz (FStrG) wird in der Begründung hingewiesen. Auf die nachrichtliche Übernahme in die Planzeichnung sowie die Übernahme weiterer Forderungen in die Flächennutzungsplanänderung wird aufgrund der Maßstäblichkeit des Flächennutzungsplans sowie dem angestrebten Detaillierungsgrad verzichtet. Die weiteren allgemeinen
Forderungen werden im Rahmen des in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans – soweit sie diesen betreffen – berücksichtigt.
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Nr.
Stellungnahme
a) dürfen nur solche Bauanlagen errichtet, erheblich geändert oder anders
genutzt werden, die die Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs auf der Bundesstraße weder durch Lichteinwirkung, Dämpfe, Gase, Rauch, Geräusche, Erschütterungen und dgl. gefährden oder beeinträchtigen. Anlagen
der Außenwerbung stehen den baulichen Anlagen gleich.
b) sind alle Beleuchtungsanlagen innerhalb und außerhalb von Grundstücken
und Gebäuden so zu gestalten oder
abzuschirmen, dass die Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs auf der Bundesstraße nicht durch Blendung oder
in sonstiger Weise beeinträchtigt wird.
c) bedürfen Werbeanlagen, Firmennamen, Angaben über die Art von Anlagen oder sonstige Hinweise mit Wirkung zur Bundesstraße einer straßenrechtlichen Prüfung und Zustimmung.
Zur befestigten Fahrbahn gehören auch die
Standstreifen, Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen der Knotenpunkte.
4. Bei Kreuzungen der Bundesstraße durch
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Nr.
Stellungnahme
Versorgungsleitungen und nachrichtlicher
Übernahme der Leitungen innerhalb der
Schutzzonen gemäß § 9 (2) FStrG ist die
Abstimmung mit der Straßenbauverwaltung außerhalb des Planverfahrens erforderlich.
5. Das Plangebiet des Bauleitplans ist zur
Bundesstraße hin lückenlos und dauerhaft
einzufriedigen. Zufahrten und Zugänge
zur Bundesstraße, auch während der
Bauphase, werden nicht gestattet.
6. Die Entwässerung der Bundesstraße ist
sicherzustellen.
7. Gemäß § 33 der Straßenverkehrsordnung
ist die Straßenbauverwaltung an Maßnahmen zu beteiligen, die die Sicherheit
und Leichtigkeit des Verkehrs auf der
Bundesstraße beeinträchtigen können.
Vom städtischen Bauordnungsamt ist daher sicherzustellen, dass über die Bundesstraße Schutzzonen hinaus Werbeanlagen, Firmennamen, Angaben über die
Art von Anlagen und sonstige Hinweise,
die den Verkehr auf der Bundesstraße
beeinträchtigen können, nur dann aufgestellt werden dürfen, wenn die Straßenbauverwaltung zugestimmt hat.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
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des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Gewerbliche Bauflächen, westlich der B 57) , Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 26.09.2017, des Hauptausschusses am 28.09.2017 und des Rates am 04.10.2017
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Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Hinsichtlich der Forderung nach Aussagen zur Bewertung der verkehrlichen Auswirkungen der Planung wird auf den Abwägungsvorschlag zur Stellungnahme des Landesbetriebs Straßen NRW, Regionalniederlassung Niederrhein verwiesen.
Die Hinweise bezüglich der Umbau- und Lärmschutzmaßnahmen sowie die allgemeinen Forderungen Bundesstraßen werden zur Kenntnis genommen.
Der ökologische Ausgleich wird in nachgelagerten
Bebauungsplanverfahren festgesetzt. Insofern erfolgt die Abstimmung von Ausgleichsmaßnahmen
nicht auf der Ebene des Flächennutzungsplans.
Auf die Schutzzonen der Autobahn gemäß § 9 Fernstraßengesetz (FStrG) wird in der Begründung hingewiesen. Auf die nachrichtliche Übernahme in die
Planzeichnung sowie die Übernahme weiterer Forderungen in die Flächennutzungsplanänderung wird
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen des nachgelagerten Bebauungsplanverfahrens – soweit sie dieses betreffen – berücksichtigt.
8. Immissionsschutz für neu ausgewiesene
Gebiete geht zu Lasten der Gemeinde/Stadt.
2
Landesbetrieb Straßen NRW
Autobahnniederlassung Krefeld
Postfach 10 13 52, 47713 Krefeld
Schreiben vom 24.04.2017
Die Beteiligung der Autobahnniederlassung Krefeld an o.a. Bauleitplanung erfolgte über die Regionalniederlassung Niederrhein.
Die Autobahnniederlassung Krefeld ist für den
Betrieb und die Unterhaltung der unmittelbar südlich an das Plangebiet grenzenden Autobahn 46,
Abschnitt 4 / 5 und damit für die anbaurechtliche
Beurteilung zuständig.
Da sich das Vorhaben innerhalb der Anbauverbots-/Anbaubeschränkungszone (40 / 100 m vom
äußersten befestigten Fahrbahnrand der Autobahn) der BAB 46 befindet, sind die als Anlage
beigefügten „Allgemeinen Forderungen“ grundsätzlich zu berücksichtigen. Abweichungen von
den Bestimmungen des § 9 Fernstraßengesetz
bedürfen aufgrund der rechtlichen Problematik
immer einer Einzelprüfung und Einzelentscheidung durch die Straßenbauverwaltung. Um Ein-
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Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
trag der BAB-Schutzzonen in die Planunteralge
wird gebeten.
Ziel der eingereichten Bauleitplanung ist die
Schaffung der planungsrechtlichen Rahmenbedingungen zur Entwicklung eines 32,9 ha großen
Gewerbe- und Industrieparks westlich der B 57.
Des Weiteren wird östlich der B 57 eine 8,4 ha
große Gewerbegebietsfläche zurückgenommen.
Die äußere Erschließung des Plangebietes soll
über die östlich verlaufende „Bundesstraße 57“
erfolgen. Eine Anbindung an die A 46 über die
Anschlussstelle Erkelenz-Süd ist damit gegeben.
Die eingereichten Planunterlagen enthalten keine
Aussagen zur Bewertung der verkehrlichen Auswirkungen der Planung für die jeweilig umliegenden relevanten Knotenpunkte u.a. auch auf die
BAB-Autobahnanschlussstelle.
Im weiteren Planungsprozess sind die Auswirkungen der durch die Neuansiedlung erzeugten
Verkehre auf das umliegende Straßennetz aufzuzeigen. Ein leistungsfähiger und sicherer Verkehrsablauf ist zu gewährleisten. Sämtliche Kosten für erforderliche Straßenumbau- und Verkehrssteuerungsmaßnahmen gehen zu Lasten
der Stadt Erkelenz.
Die o.a. Bauleitplanung wird in Kenntnis der in
unmittelbarer Nähe vorhandenen Autobahn 46
aufgrund der Maßstäblichkeit des Flächennutzungsplans sowie dem angestrebten Detaillierungsgrad
verzichtet. Die Forderungen werden im Rahmen des
in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans –
soweit sie diesen betreffen – berücksichtigt.
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des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Gewerbliche Bauflächen, westlich der B 57) , Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 26.09.2017, des Hauptausschusses am 28.09.2017 und des Rates am 04.10.2017
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Nr.
Stellungnahme
und deren negativen Auswirkungen aufgestellt.
Gegenüber der Straßenbauverwaltung könne
weder jetzt noch zukünftig aus dieser Planung
Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz oder ggfls. erforderlich werdende Maßnahmen bzgl. der Schadstoffausbreitung geltend
gemacht werden.
Wie unter Punkt 8 „Umweltbelange“ der Begründung dargelegt, werden Aussagen zu den Umweltbelangen erst im weiteren Verfahren ergänzt.
Um Planungskollisionen zu vermeiden bitte ich
mir zu gegebener Zeit die Lage der externen
Ausgleichsflächen, eingetragen in einen Übersichtsplan, mitzuteilen.
Um weitere Beteiligung am Verfahren wird gebeten.
Allgemeine Forderungen
1. Ein Hinweis auf die Schutzzonen der Autobahn gemäß § 9 (1 + 2) Fernstraßengesetz (FStrG) ist in den Textteil des Bauleitplanes aufzunehmen. Die Eintragung
der Schutzzonen in den Plan wird empfohlen.
2. In einer Entfernung bis zu 40 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten
Fahrbahn der Bundesautobahn (Anbauverbotszone § 9 (1) FStrG) dürfen Hoch-
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Beschlussvorschlag
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des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Gewerbliche Bauflächen, westlich der B 57) , Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 26.09.2017, des Hauptausschusses am 28.09.2017 und des Rates am 04.10.2017
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Nr.
Stellungnahme
bauten jeder Art nicht errichtet werden
und Aufschüttungen und Abgrabungen
größeren Umfangs nicht durchgeführt
werden. Ebenfalls unzulässig sind Anlagen der Außenwerbung sowie Einrichtungen, die für die rechtliche oder gewerbliche Nutzung der Hochbauten erforderlich
sind (z.B. Pflichtstellplätze, Feuerwehrumfahrten, Lagerflächen o.ä.).
Sicht- und Lärmschutzwälle bedürfen der
Genehmigung der Straßenbauverwaltung.
3. In einer Entfernung bis zu 100 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten
Fahrbahn der BAB (Anbaubeschränkungszone § 9 (29 FStrG)
a) dürfen nur solche Bauanlagen errichtet, erheblich geändert oder anders
genutzt werden, die die Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs auf der Autobahn weder durch Lichteinwirkung,
Dämpfe, Gase, Rauch, Geräusche,
Erschütterungen und dgl. gefährden
oder beeinträchtigen. Anlagen der Außenwerbung stehen den baulichen Anlagen gleich.
b) sind alle Beleuchtungsanlagen innerhalb und außerhalb von Grundstücken
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des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Gewerbliche Bauflächen, westlich der B 57) , Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 26.09.2017, des Hauptausschusses am 28.09.2017 und des Rates am 04.10.2017
lfd.
Nr.
Stellungnahme
und Gebäuden so zu gestalten oder
abzuschirmen, dass die Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs auf der BAB
nicht durch Blendung oder in sonstiger Weise beeinträchtigt wird.
c) bedürfen Werbeanlagen, Firmennamen, Angaben über die Art von Anlagen oder sonstige Hinweise mit Wirkung zur Autobahn einer straßenrechtlichen Prüfung und Zustimmung.
Zur befestigten Fahrbahn gehören auch die
Standstreifen, Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen der Anschlussstellen und die
Anschlussstellen selbst.
Entschädigungsansprüche, die sich durch das
Vorhandensein oder den Betrieb auf der Autobahn ergeben oder ergeben können – z.B.
Geräusch-, Geruchs- oder Staubbelästigungen, können nicht geltend gemacht werden.
4. Bei Kreuzungen der BAB durch Versorgungsleitungen und nachrichtlicher Übernahme der Leitungen innerhalb der
Schutzzonen gemäß § 9 (1 + 2) FStrG ist
die Abstimmung mit der Straßenbauverwaltung außerhalb des Planverfahrens erforderlich.
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des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Gewerbliche Bauflächen, westlich der B 57) , Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 26.09.2017, des Hauptausschusses am 28.09.2017 und des Rates am 04.10.2017
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Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
5. Gemäß § 33 der Straßenverkehrsordnung
ist die Straßenbauverwaltung an Maßnahmen zu beteiligen, die die Sicherheit
und Leichtigkeit des Verkehrs auf der BAB
beeinträchtigen können. Vom städtischen
Bauordnungsamt ist daher sicherzustellen, dass über die BAB Schutzzonen hinaus Werbeanlagen, Firmennamen, Angaben über die Art von Anlagen und sonstige Hinweise, die den Verkehr auf der BAB
beeinträchtigen können, nur dann aufgestellt werden dürfen, wenn die Straßenbauverwaltung zugestimmt hat.
6. Immissionsschutz für neu ausgewiesene
Gebiete geht zu Lasten der Gemeinde/Stadt.
LVR - Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland
Endenicher Str. 133, 53115 Bonn
E-Mail vom 05.04.2017
Wie bereits mit E-Mail und der damit verbundenen archäologischen Bewertung vom 16.04.2014
dargelegt, wurden bei archäologischen Untersuchungen unmittelbar östlich des Plangebietes
neben metallzeitlichen Siedlungsplätzen eine
mittelalterliche Siedlung sowie ein römisches
Landgut entdeckt. Eine weitergehende Untersu-
Auf der Ebene des Flächennutzungsplans stehen
aus Sicht der Stadt Erkelenz die Belange des Bodendenkmalschutzes der Planung nicht grundsätzlich entgegen. Im Rahmen der folgenden verbindlichen Bauleitplanung können Konflikte mit möglichen
Belangen des Bodendenkmalschutzes z.B. durch die
Abgrenzung der überbaubaren Flächen aber auch
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen des nachgelagerten Bebauungsplanverfahrens – soweit sie dieses betreffen – berücksichtigt.
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des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Gewerbliche Bauflächen, westlich der B 57) , Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 26.09.2017, des Hauptausschusses am 28.09.2017 und des Rates am 04.10.2017
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Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
chung hat gezeigt, dass mindestens Letztgenanntes bis in den westlichen Teil des Plangebietes
hineinreicht. Gegen die Planung bestehen aus
bodendenkmalpflegerischer Sicht deshalb zunächst Bedenken.
Die Belange des Denkmalschutzes und die kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6
Nr. 3 und 5 BauGB) sind bei der Aufstellung von
Bauleitplänen zu berücksichtigen und mit dem
ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung
einzustellen. Dies setzt zunächst eine Ermittlung
und Bewertung der Betroffenheit dieser Belange
im Rahmen der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) voraus. Zu
beachten ist darüber hinaus der Planungsleitsatz
des § 11 Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG).
Danach haben die Gemeinden die Sicherung der
Bodendenkmäler bei der Bauleitplanung zu gewährleisten. Auch hieraus ergibt sich die Pflicht
zur Klärung, ob und in welchem Umfang planungsrelevante Bodendenkmalsubstanz i.S.d. § 2
DSchG im Plangebiet erhalten ist. Dies gilt unabhängig von der Eintragung in die Denkmalliste
auch für nur „vermutete“ Bodendenkmäler (§ 3
Abs. 1 Satz 4 DSchG).. Den Erhalt der Bodendenkmäler gilt es durch geeignete, die Bodendenkmalsubstanz langfristig sichernde Darstel-
durch entsprechende Hinweise gelöst werden.
Eine archäologische Prospektion ist vorgesehen und
wird im Rahmen des zzt. in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans durchgeführt. Somit wird der
Anregung zur Ermittlung und Konkretisierung der
archäologischen Situation entsprochen. Die Ergebnisse werden in der Abwägung im Bebauungsplanverfahren berücksichtigt und fließen dort in die Planung mit ein. Innerhalb dieser, der Flächennutzungsplanung nachfolgenden Planverfahren wird
das Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland weiterhin beteiligt.
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Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage zur 19. Änderung
des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Gewerbliche Bauflächen, westlich der B 57) , Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 26.09.2017, des Hauptausschusses am 28.09.2017 und des Rates am 04.10.2017
lfd.
Nr.
Stellungnahme
lungen und Festsetzungen zu erreichen.
Im vorliegenden Fall wäre deshalb zunächst eine
Ermittlung und Konkretisierung der archäologischen Situation mittels qualifizierter archäologischer Prospektion zwingend erforderlich. Das
Ergebnis wäre bei der Abwägung zu berücksichtigen. Zu überprüfen wäre das Plangebiet hinsichtlich der Existenz von Bodendenkmälern. Art,
Erhaltung und Ausdehnung bzw. Abgrenzung und
damit die Denkmalqualität i.S.d. § 2 DSchG der
ggf. nachgewiesenen Bodendenkmäler wären zu
klären, das Ergebnis bei der Abwägung zu berücksichtigen.
Ausweislich des Entwurfes der Begründung zur
19. Änderung des Flächennutzungsplanes der
Stadt Erkelenz wird der Umgang mit den Verdachtsflächen zurzeit abgestimmt. Entsprechende
Gespräche mit der hiesigen Abteilung Prospektion wurden bereits eröffnet.
Erst auf der Grundlage entsprechender Ergebnisse ließe sich abschließend beurteilen, ob bzw.
inwieweit der Planung Belange des Bodendenkmalschutzes entgegenstünden und eine planerische Rücksichtnahme erforderlich machten. Der
Zielsetzung des Denkmalschutzgesetzes NRW (§
1), Bodendenkmäler im öffentlichen Interesse zu
erhalten und vor Gefährdung zu schützen, sowie
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
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des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Gewerbliche Bauflächen, westlich der B 57) , Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 26.09.2017, des Hauptausschusses am 28.09.2017 und des Rates am 04.10.2017
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Stadt Erkelenz erkennt die Belange der Landwirtschaft an und teilt die Einschätzung, dass durch
die Umsetzung der Planung wertvolle landwirtschaftliche Fläche verloren geht. Gleichwohl besteht innerhalb des Stadtgebiets eine Nachfrage nach Gewerbeflächen, die zzt. nur unzureichend befriedigt
werden kann. Dies betrifft besonders das Angebot
von Flächen mit großzügigem Zuschnitt. In die Abwägung sind somit neben den Belangen der Landwirtschaft die Belange der Wirtschaft (u.a. in Form
der Schaffung von Arbeitsplätzen) einzustellen.
Durch die Rücknahme der im aktuellen Flächennutzungsplan dargestellten Flächen östlich der Bundesstraße 57 strebt die Stadt Erkelenz an, die Auswirkungen auf die Landwirtschaft abzumildern. Unter
Berücksichtigung dieses zumindest teilweisen Flächentauschs sowie aufgrund der Lage des Plange-
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen. In der Summe der Belange
gewichtet die Stadt Erkelenz im Rahmen
der Flächenvorsorge die Entwicklung
gewerblichen Baulands höher als den
vollständigen Erhalt der landwirtschaftlichen Nutzungen. Es wird auf das nachgelagerte Bebauungsplanverfahren verwiesen.
dem Planungsleitsatz des § 11 DSchG wäre dabei Rechnung zu tragen. Dies gelte es durch geeignete, die Bodendenkmalsubstanz langfristig
sichernde Festsetzungen zu erreichen.
4
Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle Heinsberg
Gereonstr. 80, 41747 Viersen
Schreiben vom 21.04.2017
Die geplante Vergrößerung des vorbezeichneten
Gewerbegebietes erfolgt zulasten der landwirtschaftlichen Nutzung. Diese Abwägung wurde
bereits auf Regionalplanungsebene getroffen. Im
Umweltbericht wurde explizit auf die Hochwertigkeit des Ackerlands im Plangebiet hingewiesen.
Der teilweise Flächentausch durch Rücknahme
des 9,3 ha großen östlichen Gebiets als Gewerbegebiet zugunsten landwirtschaftlicher Nutzung
wird grundsätzlich begrüßt; gleichwohl bleibt eine
deutlich negative Bilanz – auch im Hinblick auf
die Schutzwürdigkeit der Böden – zu Ungunsten
landwirtschaftlicher Flächen.
Durch die neue Gewerbefläche sind landwirtschaftliche Belange in Bezug auf die umliegenden
landwirtschaftlichen Betriebsstätten berührt. Die
geplante Gewerbefläche entzieht Betrieben, die
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lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
die Fläche derzeit landwirtschaftlich nutzen, einen
Teil ihrer Erlösmöglichkeiten und schwächt die
Wirtschaftskraft der heimischen landwirtschaftlichen Betriebe. Hierbei ist der Flächenumfang der
geplanten Maßnahme aus landwirtschaftlicher
Sicht als bedeutsam einzustufen.
Wesentlich ist eine absehbare Einschränkung der
Erreichbarkeit der verbleibenden, angrenzenden
landwirtschaftlichen Flächen. Im Ist-Zustand ist es
möglich, die betroffenen Flächen von beiden Seiten in einer Ringumfahrung anzufahren (s. Abbildung; gelbe Linien), was insbesondere zur Abfuhr
der Erntegüter wichtig ist, da Schlepper- oder
LKW-Gespanne nicht auf dem Acker wenden
können.
Sollte durch die Planung die jetzige Durchfahrtmöglichkeit (s. Abbildung; blaue Linie) gekappt
werden, ergibt sich die Notwendigkeit, eine neue
Möglichkeit der Ringumfahrung herzustellen. Dies
könnte durch einen Weg entlang des Plangebiets
gewährleistet werden; alternativ könnte ein Anschluss an die innere Erschließung des Gewerbegebiets (s. Abbildung; rote Linie) Abhilfe schaffen.
Aufgrund der bereits hohen Inanspruchnahme
landwirtschaftlicher Fläche durch die Vergrößerung des Gewerbegebietes weisen wir bereits an
biets unmittelbar an überregionalen Verkehrswegen
und der damit gegebenen Lagegunst, gewichtet die
Stadt Erkelenz an diesem Standort die Belange der
gewerblichen Wirtschaft höher als die Belange einer
weiteren landwirtschaftlichen Nutzung.
Hinsichtlich der Erschließung der verbleibenden
landwirtschaftlichen Flächen wird auf das nachgelagerte Bauleitplanverfahren bzw. eventuell anschließende bodenordnende Maßnahmen verwiesen. Der
Flächennutzungsplan stellt die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung in den Grundzügen dar. Umfahrungsmöglichkeiten zur Erschließung einzelner
Flächen können auf dieser Ebene nicht sinnvoll berücksichtigt werden. Hierzu erfolgen konkretisierende Betrachtungen in nachfolgenden Planungsschritten (bspw. Bebauungsplan).
Die in der Abbildung der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer (s. Anlage zur Beschlussvorlage)
dargestellte Erschließungssituation (gelb) besteht im
Eigentum der Stadt am nördlichen und südlichen
Plangebietsrand nicht wie dargestellt, die dargestellte Umfahrung existiert nur in Teilen. Bis auf ein Teilstück am westlichen Plangebietsrand bestehen die
vorhandenen Wirtschaftswege aus nicht ausgebauten Wegen. Die Erschließungsqualität landwirtschaftlicher Flächen stellt sich demnach anders als in der
Stellungnahme beschrieben dar. Im nachgelagerten
Beschlussvorschlag
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lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
dieser Stelle darauf hin, dass die Festlegung der
Ausgleichsmaßnahmen nicht zulasten der landwirtschaftlichen Nutzung getroffen werden darf.
Bezüglich der Schutzgüter Natur und Umwelt
entstünde gemäß der vorliegenden Bilanzierung
im Plangebiet ein Kompensationsdefizit in Höhe
von etwa 333.150 Wertpunkten, welches im
Rahmen einer überschlägigen Eingriffsbilanz im
Umweltbericht ermittelt wurde. Wir regen daher
an, zunächst die Wertigkeit der integrierten Ausgleichsmaßnahmen zu erhöhen, beispielsweise
durch das Anlegen von Extensivrasenflächen
statt Intensivrasenflächen.
Wir weisen besonders darauf hin, dass die Bewertung des Planzustandes nur durch Einbezug
von „Begleitgrün mit Bäumen und Sträuchern“ zu
einem Planwert von 3 Punkten und somit zu einem Gesamtflächenwert B i.H.v. 328.750 Wertpunkten führt. Diese Maßnahme wird laut Tabelle
3 auf Seite 20 des Umweltberichtes vom 03. März
2017 jedoch nur als „gegebenenfalls“ aufgeführt
wird. Sollte hierauf verzichtete werden, ergibt sich
ein Gesamtflächenwert B von 263.000 Wertpunkten für den Planzustand und somit ein noch höheres Kompensationsdefizit von 398.865 Wertpunkten.
Bei der Inanspruchnahme von landwirtschaftli-
Bebauungsplanverfahren ist hierüber in der Abwägung zu entscheiden.
Im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung erfolgt auch keine Festlegung konkreter Ausgleichsmaßnahmen. Die vorliegende Berechnung dient lediglich der Abschätzung, ob ein eventuelles Defizit
im Rahmen des nachgelagerten Bebauungsplanverfahrens sinnvoll kompensiert werden kann. Eine Inanspruchnahme weiterer landwirtschaftlicher Flächen im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung
ist nicht vorgesehen. Auf der Ebene des Bebauungsplanverfahrens wird der plangebietsexterne
Ausgleich voraussichtlich über das Ökokonto der
Stadt Erkelenz abgedeckt.
Beschlussvorschlag
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lfd.
Nr.
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Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
chen Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht
zu nehmen. Es ist möglichst zu vermeiden, für die
Kompensation Flächen aus der Nutzung zu nehmen (§ 15 Abs. 3 BNatSchG). Selbst kleinflächige
Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen
zur Kompensation, insbesondere im Falle von
Aufforstungen, könnten bereits agrarstrukturelle
Nachteile mit sich bringen.
Im Hinblick auf die Vermeidung der weiteren Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen
wird ein Ausgleich über das Ökokonto der Stadt
Erkelenz angeregt. Alternativen bietet die „Stiftung Rheinische Kulturlandschaft“ mit produktionsintegrierten Kompensationsmaßnahmen.
Um die vorgenannten Gesichtspunkte bei der
weiteren Planung der Ausgleichsmaßnahmen
berücksichtigen zu können, bitten wir um frühzeitige Beteiligung innerhalb der anstehenden Genehmigungsverfahren.
(Bild: siehe Anlage)
Erftverband, Postfach 1320, 50103 Bergheim
Schreiben vom 04.04.2017
Wie Sie aus dem beiliegenden Lageplan ersehen
können, befinden sich im o.g. Plangebiet aktive
oder inaktive Grundwassermessstellen. Aktive
Nach Auswertung des Lageplans der Stellungnahme
(s. Anlage zur Beschlussvorlage) liegen die dargestellten Grundwassemessstellen im Bereich der
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im nachgelagerten Bebauungsplanverfahren berücksichtigt.
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lfd.
Nr.
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Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Grundwassermessstellen sind notwendige Instrumente der Gewässerunterhaltung nach § 91
Wasserhaushaltsgesetz. Daher sind ihre Zugänglichkeit und ihr Bestand dauerhaft zu wahren. Des
Weiteren weisen wir darauf hin, dass inaktive
Grundwassermessstellen, die nicht zurückgebaut
und verfüllt worden sind, die Tragfähigkeit des
Baugrundes beeinflussen können. Sollte innerhalb eines 200 m Korridors der Baumaßnahme
eine Grundwassermessstelle liegen, dann ist zum
Zwecke der Einweisung vor Beginn der Maßnahme mit dem zuständigen Ansprechpartner Herrn
Harald Künster, Abteilung Grundwasser, Tel.-Nr. :
02271/88-1524, E-Mail:
harald.kuenster@erftverband.de Kontakt aufzunehmen und ein Ortstermin zu vereinbaren.
Wir weisen darauf hin, dass die abgegebenen
Pläne den Bestand zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung wiedergeben. Es ist darauf zu
achten, dass zu Beginn der Bauphase immer
aktuelle Pläne vor Ort liegen.
Plan (siehe Anlage)
Bundesstraße 57 (Flurstück 36, Flur 36, Gemarkung
Erkelenz) bzw. dem westlich angrenzenden Wirtschaftsweg (Flurstück 8, Flur 37, Gemarkung Erkelenz) und insofern außerhalb des Änderungsbereichs.
Hinweise auf die möglichen Auswirkungen der
Grundwassermessstellen auf angrenzende Baumaßnahmen werden im nachgelagerten Bebauungsplanverfahren berücksichtigt.
Bezirksregierung Arnsberg,
Postfach, 44025 Dortmund
Schreiben vom 04.04.2017
Beschlussvorschlag
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lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die vorbezeichnete Planmaßnahme befindet sich
über dem auf Steinkohle verliehenen Bergwerksfeld „Sophia-Jacoba A“ sowie über den auf
Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern „Matzerath 1“ und „Matzerath 2“. Eigentümerin des
Bergwerksfeldes „Sophia-Jacoba A“ ist die Vivawest GmbH, Nordsternplatz 1 in 45899 Gelsenkirchen. Eigentümerin der Bergwerksfelder „Matzerath 1“ ist die RV Rheinbraun Handel und
Dienstleistungen GmbH, Stüttgenweg 2 in 50935
Köln.
Ausweislich der derzeit hier vorliegenden Unterlagen ist im Bereich der Planmaßnahme kein Abbau von Mineralien dokumentiert.
Ferner befindet sich der Planbereich in einem
früheren Einwirkungsbereich des Steinkohlenbergbaus, in dem nach derzeitigem Kenntnisstand durch einen Anstieg des Grubenwassers
Hebungen an der Tagesoberfläche zu erwarten
sind. Diese Bodenbewegungen können, insbesondere bei bestimmten geologischen Situationen
wie Unstetigkeiten, zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Dies sollte bei Planungen und
Vorhaben berücksichtigt werden. Inwieweit der
vorliegende Planbereich hiervon betroffen ist,
kann von hier aus nicht beurteilt werden. Ich empfehle Ihnen, hierzu eine entsprechende Auskunft
Die Hinweise auf die Lage des Änderungsbereichs
über Bergwerksfeldern werden zur Kenntnis genommen.
Die Hinweise zum Einwirkungsbereich des Steinkohlenbergbaus sowie der Betroffenheit durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus werden in die Änderung des Flächennutzungsplans aufgenommen.
Die Beteiligung der EBV GmbH, der RWE Power
AG, und des Erftverbandes, erfolgte im Rahmen der
frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, so
dass dieser Anregung nachgekommen wurde. Sofern relevante Eingaben erfolgten, sind diese in den
vorliegenden Unterlagen aufgeführt.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
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lfd.
Nr.
Stellungnahme
bei der EBV GmbH, Myhler Str. 83 in 41836
Hückelhoven einzuholen.
Des Weiteren ist der Vorhabensbereich nach den
hier vorliegenden Unterlagen (Differenzenpläne
mit Stand: 01.10.2015 aus dem Revierbericht,
Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides – Az.: 61.42.63 –
2000 – 1) von durch Sümpfungsmaßnahmen des
Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Für die Stellungnahme
wurden folgende Grundwasserleiter (nach Einteilung von Schneider & Thiele, 1965) betrachtet:
Oberes Stockwerk, 9B, 8, 7, 6D, 6B, 2 – 5, 09, 07
Kölner Scholle, 05 Kölner Scholle.
Folgendes sollte berücksichtigt werden:
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt
durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum
wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Vorhabensgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem
Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist
nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg
zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für
den Braunkohletagebau als auch bei einem spä-
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
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des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Gewerbliche Bauflächen, westlich der B 57) , Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 26.09.2017, des Hauptausschusses am 28.09.2017 und des Rates am 04.10.2017
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
teren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch
bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu
Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die
Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie
die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten
bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung
finden. Ich empfehle Ihnen, diesbezüglich eine
Anfrage an die RWE Power AG, Stüttgenweg 2 in
50935 Köln, sowie für konkrete Grundwasserdaten an den Erftverband, Am Erftverband 6 in
50126 Bergheim, zu stellen.
Darüber hinaus ist hier nichts über mögliche zukünftige, betriebsplanmäßig noch nicht zugelassene bergbauliche Tätigkeiten bekannt. Diesbezüglich empfehle ich Ihnen, die Vivawest GmbH
und die RV Rheinbraun Handel und Dienstleistungen GmbH als Eigentümerinnen der bestehenden Bergbauberechtigungen an der Planungsmaßnahme zu beteiligen, falls dieses nicht
bereits erfolgt ist.
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Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der Offenlage
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland
Postfach 21 40
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des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Gewerbliche Bauflächen, westlich der B 57) , Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 26.09.2017, des Hauptausschusses am 28.09.2017 und des Rates am 04.10.2017
lfd.
Nr.
Stellungnahme
50250 Pulheim
Schreiben vom 12.05.2017
Wie in der Begründung zur vorgesehenen Änderung des Flächennutzungsplanes dargelegt, befindet sich in unmittelbarer Nähe zur vorgesehenen Erweiterung der Gewerbefläche und nur ca.
750 m hiervon entfernt Haus Hohenbusch, ein
ehemaliges Kreuzherrenkloster von weit überregionaler Bedeutung, das als Baudenkmal eingetragen ist. Durch eine künftige Bebauung dieser
neuen Gewerbefläche darf Haus Hohenbusch in
keiner Weise beeinträchtigt werden, weder in
seinem Erscheinungsbild, noch in seiner Wahrnehmbarkeit. Es ist daher im Rahmen der Umweltprüfung detailliert zu untersuchen, welche
Auswirkungen die vorgesehene Erweiterung des
Gewerbegebietes auf den hochwertigen Bestand
von Haus Hohenbusch haben kann. Zu prüfen ist
hierbei eine mögliche substantielle, sensorielle
und funktionale Betroffenheit. Bezüglich des Umfanges und Detaillierungsgrades der Umweltprüfung wird auf die Broschüre „Kulturgüter in der
Planung. Handreichung zur Berücksichtigung des
Kulturellen Erbes bei Umweltprüfungen“ der UVPGesellschaft e. V. (2. Aufl. Köln 2014) verwiesen.
Höhere Gebäude können ggf. im östlichen Bereich im Anschluss an das bestehende Gewerbe-
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Auf der Ebene des Flächennutzungsplans stehen die
Belange des Denkmalschutzes der Planung nicht
grundsätzlich entgegen. Eine Beschränkung der
Höhe baulicher Anlagen oder die Darstellung einer
Grünfläche zum Sichtschutz sieht die Stadt Erkelenz
im Flächennutzungsplan nicht vor.
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans
Nr. XIX/4 werden Konflikte mit den Belangen des
Denkmalschutzes durch die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche und randliche Eingrünungen der gewerblichen Baufläche gemindert.
In der Umweltprüfung zur 19. Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt die Einschätzung, dass
sich die Auswirkungen im Rahmen der verbindlichen
Bauleitplanung stark abmildern lassen. In der Umweltprüfung zum Bebauungsplan Nr. XIX/4 werden
erhebliche Effekte auf das Denkmalumfeld als unwahrscheinlich angesehen.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und in der nachfolgenden Bebauungsplanung berücksichtigt.
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 38 von 43
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des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Gewerbliche Bauflächen, westlich der B 57) , Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 26.09.2017, des Hauptausschusses am 28.09.2017 und des Rates am 04.10.2017
lfd.
Nr.
8
Stellungnahme
gebiet angeordnet werden, während der westliche
Bereich der vorgesehenen Erweiterung nur eine
Bebauung geringer Höhe aufweisen sollte. Zudem ist eine wirksame Eingrünung des Gewerbegebietes vorzusehen, um eine bessere Einbettung in die umgebende Kulturlandschaft zu gewährleisten. Zur Beurteilung der möglichen Auswirkungen und insbesondere zur Festlegung konkreter Bauhöhen und –vorgaben sind Höhenprofile und Visualisierungen anzufertigen, die Grundlage für nachfolgende Planungsstufen sein müssen.
Da durch die Planung der Umgebungsschutz des
Baudenkmals Haus Hohenbusch betroffen ist,
wird vorsorglich bereits auf den Erlaubnisvorbehalt gem. § 9 DSchG und die Erforderlichkeit der
Abstimmung der Planung mit den zuständigen
Denkmalbehörden hingewiesen.
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und
Dienstleistungen der Bundeswehr
Fontainergraben 200
53123 Bonn
Schreiben vom 28.03.2017 und 25.07.2017
Meine Stellungnahme vom 28.03.2017 hat vollinhaltlich weiter Gültigkeit.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Der Hinweis zur Lage im Zuständigkeitsbereich des
militärischen Flugplatzes Geilenkirchen und am Verlauf der B 57 wird zur Kenntnis genommen.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im nachgelagerten Bebauungsplanverfahren berücksichtigt.
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des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Gewerbliche Bauflächen, westlich der B 57) , Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 26.09.2017, des Hauptausschusses am 28.09.2017 und des Rates am 04.10.2017
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Von der im Betreff genannten Maßnahme, bei
gleichbleibender Sach- und Rechtslage, ist die
Bundeswehr berührt und betroffen.
Auf der Ebene des Flächennutzungsplans erfolgt
keine Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen, eine
Veränderung der B 57 ist nicht vorgesehen.
Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung werden die Hinweise – soweit konkrete Betroffenheiten
vorliegen – berücksichtigt.
Der Planungsbereich liegt im Zuständigkeitsbereich des militärischen Flugplatzes Geilenkirchen
und am Verlauf der B 57, die zugleich eine Militärstraße (Mil. Str. 704) ist.
Beschlussvorschlag
Hierbei gehe ich davon aus, dass bauliche Anlagen- einschl. untergeordneter Gebäudeteile- eine
Höhe von 30 m über Grund nicht überschreiten
und der Verlauf oder Verbreiterung der B 57 nicht
verändert wird.
Sollte entgegen meiner Einschätzung diese Höhe
überschritten werden, bitte ich in jedem Einzelfall
mir die Planungsunterlagen – vor Erteilung einer
Baugenehmigung – zur Prüfung zuzuleiten.
9
Kreis Heinsberg, der Landrat, Gesundheitsamt
52525 Heinsberg
Schreiben vom 25.07.2017
Gegen den o. a. Entwurf werden aus gesundheitsaufsichtlicher Sicht keine Bedenken erhoben,
wenn bei der Ansiedlung künftiger Gewerbebe-
Auf der Ebene des Flächennutzungsplans ist keine
Gliederung der gewerblichen Baufläche vorgesehen.
Zzt. wird für eine Teilfläche der Flächennutzungs-
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im nachgelagerten Bebauungsplanverfahren berücksichtigt.
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des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Gewerbliche Bauflächen, westlich der B 57) , Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 26.09.2017, des Hauptausschusses am 28.09.2017 und des Rates am 04.10.2017
lfd.
Nr.
10
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
triebe die Abstände der Abstandsliste eingehalten
werden, so dass gesundheitlich relevante Immissionen bei den Anwohnern der nahegelegenen
Ortschaften ausgeschlossen werden können
Landwirtschaftskammer NRW
Kreisstelle Heinsberg
Gereonstr. 80
41747 Viersen
Schreiben vom 02.08.2017
Leider haben wir die Wirtschaftswegeverbindungen entlang der A 46 teilweise falsch dargestellt.
Richtig ist die Querverbindung oberhalb des östlichen Feldblocks. Gleichwohl handelt es sich hierbei um einen gut befestigten Weg, der mit schweren Maschinen befahren werden kann (vgl. folgende Abb.)
planänderung ein Bebauungsplan aufgestellt. In diesem wird das festgesetzte Gewerbegebiet nach den
Vorgaben der Abstandsliste des Abstandserlasses
NRW gegliedert.
Den Aspekt der Wegeverbindungen werden wir
bei nächster Gelegenheit in der Beteiligung zum
Bebauungsplanverfahren aufgreifen.
11
Neue Aspekte für landwirtschaftliche Belange
sind aus dem aktuell vorliegenden Unterlagen
nicht erkennbar.
Landesbetrieb Straßenbau NRW
Autobahnniederlassung Krefeld
Die korrigierte Darstellung der Wegeverbindungen
wird zur Kenntnis genommen.
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 41 von 43
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des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Gewerbliche Bauflächen, westlich der B 57) , Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 26.09.2017, des Hauptausschusses am 28.09.2017 und des Rates am 04.10.2017
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Postfach 10 1352
47713 Krefeld
Die grundsätzlichen Festlegungen und Belange
der Straßenbauverwaltung, die Ihnen in der Stellungnahme vom 24.04.2017 zu o. a. Bauleitplanung mitgeteilt wurde, sowie die „Allgemeinen
Forderungen“ sind auch im vorliegenden Verfahrensschritt weiter zu beachten.
Gemäß Abwägungsergebnis des Rates der Stadt
Erkelenz zu hiesiger Stellungnahme vom
24.04.2017 werden „die Hinweise zur Kenntnis
genommen und im Rahmen des nachgelagerten
Bebauungsplanverfahrens – soweit sie dieses
betreffen – berücksichtigt“.
Für einen Teilbereich der Flächennutzungsplanänderung wird derzeit der Bebauungsplan
XIX/4 „Gewerbe- und Industriepark Commerden
westlich B 57“ aufgestellt. Hierzu ist seitens der
Autobahnniederlassung mit Schreiben vom
20.07.2017 eine Stellungnahme abgegeben worden.
Es wird begrüßt, dass unter Pkt. 7.3 (S. 8 und 9)
„Anbaubestimmungen entlang der Bundesautobahn A 46 und der Bundesstraße B 57 ausführlich auf die anbaurechtlichen Bestimmungen des
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lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Hinsichtlich der grundsätzlichen Möglichkeit der verkehrlichen Anbindung an das übergeordnete Straßennetz existieren keine neuen Erkenntnisse zur
Umsetzbarkeit eines Industrie- bzw. Gewerbegebiets. Eine Konkretisierung hinsichtlich des Flächenangebots, Art der anzusiedelnden Betriebe und deren Verkehrserzeugung erfolgt im Sinne einer „Abschichtung“ auf nachfolgende Planverfahren im Zuge
konkretisierender Bebauungsplanverfahren. Im
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung für den
Der Forderung nach einem Verkehrsgutachten wurde bereits im Rahmen des
nachgelagerten Bebauungsplanverfahrens gefolgt.
Die weiteren Hinweise werden zur
Kenntnis genommen und im Rahmen
nachgelagerter Bebauungsplanverfahren
– soweit sie dieses betreffen – berücksichtigt.
§ 9 Fernstraßengesetz eingegangen wird.
12
Eine überschlägliche Bilanzierung der Eingriffe in
Natur und Landschaft ist im Rahmen der o. a.
Offenlage durchgeführt worden.
Demnach besteht ein Kompensationsdefizit von
ca. 333 150 Wertpunkten.
Die Festlegung der daraus resultierenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wird im Rahmen
des nachfolgenden Bebauungsplanverfahrens
durchgeführt.
Landesbetrieb Straßenbau NRW
Regionalniederlassung Niederrhein
Breitenbachstraße 90
41065 Mönchengladbach
Schreiben vom 26.07.2017
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung möchte
ich auf meine Stellungnahme vom 19.04.2017
verweisen, die weiterhin Bestand hat.
Im weiteren Verfahren bitte ich um Beteiligung.
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 43 von 43
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage zur 19. Änderung
des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Gewerbliche Bauflächen, westlich der B 57) , Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 26.09.2017, des Hauptausschusses am 28.09.2017 und des Rates am 04.10.2017
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
nördlichen Teil des Plangebiets ist eine gutachterliche Betrachtung der künftig zu erwartenden Verkehrsbelastung und der Nachweis der Leistungsfähigkeit des umgebenden Erschließungssystems
bzw. der Anschlüsse an dieses erfolgt.
Die Hinweise bezüglich der Umbau- und Lärmschutzmaßnahmen sowie die allgemeinen Forderungen Bundesstraßen werden zur Kenntnis genommen.
Auf die Schutzzonen der Bundesstraßen gemäß § 9
(2) Fernstraßengesetz (FStrG) wird in der Begründung hingewiesen. Auf die nachrichtliche Übernahme in die Planzeichnung sowie die Übernahme weiterer Forderungen in die Flächennutzungsplanänderung wird aufgrund der Maßstäblichkeit des Flächennutzungsplans sowie dem angestrebten Detaillierungsgrad verzichtet. Die weiteren allgemeinen
Forderungen werden im Rahmen des in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans – soweit sie diesen betreffen – berücksichtigt.
Beschlussvorschlag