Daten
Kommune
Erkelenz
Dateiname
53256.pdf
Größe
126 kB
Erstellt
12.09.17, 12:00
Aktualisiert
15.11.17, 09:57
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Federführend:
Tiefbauamt/ Städt. Abwasserbetrieb
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
A 66/373/2017
öffentlich
14.09.2017
Amt 66 Werner Spartz
Gerderath, Schulstraße, Kanal- und Straßenbau
hier: Aufstellungsbeschluss
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
26.09.2017
be
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betrie-
Tatbestand:
Die Schulstraße in Gerderath befindet sich in einem baulich schlechten Zustand.
Sie soll deshalb grundhaft ausgebaut werden. Zusammen mit der Straße soll die
ebenfalls verschlissene und schadhafte Kanalisation erneuert werden.
Die öffentliche Straßenbeleuchtung soll im Rahmen des Ausbaus ebenfalls erneuert
werden. Es kommen LED Leuchten zum Einsatz.
Ein Verfahren nach dem 10-Schritte-Modell Erkelenz befindet sich in Durchführung.
Der Ausbau war bereits für das Haushaltsjahr 2011 vorgesehen, wurde jedoch aufgrund der städtebaulichen Entwicklung zurückgestellt.
Geplant ist, die Schulstraße im nördlichen Bereich in Anlehnung an den Bestand im
Trennprinzip als Einbahnstraße Tempo-30-Zone und den südlichen schmaleren Bereich als Mischfläche in Pflasterbauweise als verkehrsberuhigten Bereich auszubauen.
Der Ausbauvorschlag ist mit der zuständigen Verkehrsordnungsbehörde im Haus
abgestimmt.
Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit):
„Das Tiefbauamt wird beauftragt, die Schulstraße in Gerderath und die zugehörige
Kanalisation gemäß den Plänen mit den Nummern:
Lageplan Straßenbau:
672.2.401
Querschnitt Straßenbau:
672.2.402
Lageplan Kanalbau:
672.1.401
herzustellen.“
Finanzielle Auswirkungen:
Die nachfolgend aufgeführten Mittel sind unter den entsprechenden Auftragssachkonten für das laufende Haushaltsjahr 2017 bereitgestellt.
Straßenbau:
Kanalisation:
Beleuchtung:
150.000 Euro
120.000 Euro
15.000 Euro
Auftragssachkonto E 12011001
Auftragssachkonto A 11020109
Auftragssachkonto E 12021002
Anlage:
„Schulstraße“ Anliegeranregungen
Vorlage A 66/373/2017 der Stadt Erkelenz
Seite: 2/2
Anlage zum Baubeschluss „Schulstraße“
Stellungnahme zum Entwurf v. 01 Juni 2017
Bei der Beteiligungsphase wurden folgende Punkte von Anliegern angesprochen.
1. Anlieger sind mit der Kostenbeteiligung nicht einverstanden, der Grund für die
Sanierung sei das BV Gerderather Mitte gewesen, Straßenschäden entstanden durch
die Abriss- und Bauarbeiten (5 Anlieger )
2. Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung ist unbegründet (1 Anlieger )
3. Der Kanal wurde bereits vor ca.10 Jahren saniert, die Vergrößerung des
Kanalquerschnittes sei notwendig wegen der Gerderather Mitte (1 Anlieger )
4. Der vorhandene Straßenzustand entspricht dem durchschnittlich guten Zustand (1
Anlieger )
5. Eine Kostenbeteiligung mit 50-60% sei unangemessen, angemessen wäre eine
Kostenbeteiligung in Höhe von 10% der Baukosten für Fahrbahn und Nebenanlagen
abzüglich aller Kosten für den Kanalbau und Straßenbeleuchtung (1 Anlieger )
6. Zusätzliche Bordsteinabsenkung bzw. Anpassung an die vorh. Zufahrt (2 Anlieger)
Stellungnahme der Stadtverwaltung:
zu 1
Die Sanierung der Schulstraße in den Jahren 2011ff. wurde im Rahmen der Sitzung des
Bezirksausschusses Gerderath am 10.05.2007 mitgeteilt. Die Zustandserfassung der
Straßenoberflächen vom 2011 belegt ebenfalls, dass die Straße sanierungsbedürftig war.
Der Fahrbahn als auch die Nebenanlagen wurden zu der Schadensklasse 2, 20-70%
Schäden, eingestuft. Die Sanierung der Schulstraße stand daher für 2011 in der
mittelfristigen Finanzplanung. Die Bautätigkeiten auf dem alten Schulgelände begannen
jedoch erst 2013-2014. Die Sanierung der Schulstr wurde daher erstmal bis zur
Fertigstellung der Gerderather Mitte zurückgestellt.
zu 2
Die Straßenbeleuchtung in der Schulstraße ist mehr als 30 Jahre alt. Die übliche
Nutzungsdauer ist damit überschritten und somit ist eine beitragsfähige Erneuerung gemäß
§ 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) gerechtfertigt.
Die Anliegerbeiträge werden aufgrund des § 8 KAG in Verbindung mit der Satzung über die
Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Erkelenz für
Gebrauchsvorteile, die den erschlossenen Grundstücken durch die Baumaßnahme geboten
werden, erhoben.
Durch die Erneuerung der Beleuchtung wird eine Verbesserung der Ausleuchtungsqualität
erzielt (gerichtetes Licht ohne Streuverluste, Direktbeleuchtung der Straße, Gleichmäßigkeit
der Leuchtdichte).
zu 3
es fand keine Kanalsanierung vor 10 Jahre statt. Der zu sanierende Kanal ist von 1957 und
muss baulich saniert werden. Eine hydraulische Sanierung bzw. eine Vergrößerung des
vorhandenen Querschnittes ist nicht vorgesehen.
zu 4
wie unter Punkt 1 bereits erwähnt, wurden in der Schulstraße bereits im Jahr 2011 im
Rahmen der Zustandsbewertung Schäden festgestellt. Da der Kanal ebenfalls
sanierungsbedürftig war, wurde die Sanierung in die mittelfristige Planung aufgenommen.
Hinsichtlich der Anliegerbeiträge ist eine kombinierte Kanal- und Straßensanierung
vorteilhaft, da die Straßenbaukosten im Bereich des Kanalgrabens bei der Veranlagung nicht
berücksichtigt werden.
zu 5
Bei der Schulstraße handelt es sich um eine Anliegerstraße im Sinne des § 3 Abs.4 a) der
Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen in
der Stadt Erkelenz vom 17.03.1983, zuletzt geändert durch Satzung vom 27.04.2007.
Hierbei handelt es sich um Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden
oder der durch eine Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen.
Eine Anliegerstraße vermittelt den Grundstückseigentümern im Verhältnis zur Allgemeinheit
ungleich mehr Vorteile als eine Straße für den überörtlichen Durchgangsverkehr. Auch ist
der Verkehr, der zu an der Straße liegenden Einrichtungen und Betrieben (z.B.
Gewerbebetrieb, Sportplatz, Schule, Bushaltestelle, Feuerwehr, Post) hin- bzw. von ihnen
wegführt, als Anliegerverkehr zu qualifizieren.
Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt, wobei die
Stadt den Teil des Aufwandes trägt, der auf die Inanspruchnahme der Anlagen durch die
Allgemeinheit und durch die Gemeinde entfällt. Der übrige Teil des Aufwandes ist von den
Beitragspflichtigen zu tragen.
Gemäß § 3 Abs.3 der o.g. Satzung sind die Anteilssätze bei einer Anliegerstraße wie folgt
von den Beitragspflichtigen zu tragen:
Fahrbahn
50 v. H
Radweg einschl. Sicherheitsstreifen
50 v. H.
Parkstreifen
60 v. H.
Gehweg
60 v. H.
Beleuchtung und Oberflächenentwässerung
50 v. H
zu 6
die Angaben der Anlieger werden bei der Ausführungsplanung berücksichtigt.