Daten
Kommune
Erkelenz
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53241.pdf
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982 kB
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12.09.17, 12:00
Aktualisiert
30.09.17, 20:46
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Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Federführend:
Planungsamt
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
A 61/412/2017
öffentlich
21.08.2017
Amt 61 Paul-Hugo Blaesen
Bebauungsplan Nr. XIX/4 "Gewerbe- und Industriepark Commerden
westlich B 57", Erkelenz-Mitte
hier: Beschluss über die vorgetragenen Stellungnahmen während der
frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB sowie Beschluss zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
26.09.2017
be
28.09.2017
04.10.2017
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und BetrieHauptausschuss
Rat der Stadt Erkelenz
Tatbestand:
In seiner Sitzung am 22.02.2017 hat der Rat der Stadt Erkelenz die Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. XIX/4 „Gewerbe- und Industriepark Commerden westlich B57“,
Erkelenz-Mitte, beschlossen und die Verwaltung beauftragt, einen Entwurf des Bebauungsplanes zu erarbeiten. In der Sitzung wurde beschlossen zu dem Entwurf des
Bebauungsplanes Nr. XIX/4 „Gewerbe- und Industriepark Commerden westlich B57“,
Erkelenz-Mitte, die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie den Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte zu beteiligen.
1.
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Die öffentliche Bekanntmachung des Termins der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde mit Amtsblatt Nr. 17 vom 07.07.2017 bekannt gemacht.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde am 18.07.2017 im Rathaus der
Stadt Erkelenz durchgeführt. Seitens der Öffentlichkeit wurden während des Beteiligungsverfahrens keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen vorgetragen.
2.
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §
4 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB
Das Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde mit Schreiben vom
21.06.2017 an die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, eingeleitet.
Seitens der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden während
des Beteiligungsverfahrens abwägungsrelevante Stellungnahmen vorgetragen, die in
der Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Abwägung und Beschlussfassung
aufgelistet sind.
3.
Beteiligung des Bezirksausschusses
Der Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte wurde mit Schreiben vom 21.06.2017 beteiligt.
Der Bebauungsplanentwurf wurde in der Sitzung am 10.07.2017 vorgestellt. Hinsichtlich des Bebauungsplanes wurde folgender Beschluss gefasst:
Beschluss (als Empfehlung an die Verwaltung):
„Der Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte stimmt dem Bebauungsplan Nr. XIX/4 „Gewerbe- und Industriepark Commerden westlich B57“, zu.“
Abstimmungsergebnis: einstimmig, 2 Enthaltungen
In dieser Sitzung soll über die während der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 Abs.
1 und 4 Abs. 1 BauGB vorgetragenen Stellungnahmen gemäß § 1 Abs. 7 BauGB
entschieden und der Beschluss zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
gefasst werden.
Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21
Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen.
Durch den Bebauungsplan werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt. Aufgrund der Gesetze, die in der Bauleitplanung zu beachten sind, ist eine nachhaltige
ökologische, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von Planungen gewährleistet.
Die Bauleitpläne sollen gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche
Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu
sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, sowie den
Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung,
zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung
vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
Beschlussentwurf (als Empfehlung an Hauptausschuss und Rat):
„1.
Über die während der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 Abs. 1und 4 Abs. 1
BauGB von der Öffentlichkeit und den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgetragenen Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. XIX/4 „Gewerbe- und Industriepark Commerden westlich B57“, Erkelenz.Mitte, wird nach Abwägung aller erkennbaren öffentlichen und privaten
Belangen, wie in der als Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange – zur
Vorlage A 61/412/2017 der Stadt Erkelenz
Seite: 2/3
2.
Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. XIX/4 „Gewerbe- und Industriepark Commerden westlich B57“, Erkelenz-Mitte, beigefügten Abwägungstabelle vorgeschlagen, entschieden. Die Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. XIX/4 „Gewerbe- und Industriepark
Commerden westlich B57“, Erkelenz-Mitte, ist unter Berücksichtigung dieser
Beschlüsse auf die Dauer eines Monats gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich
auszulegen.“
Finanzielle Auswirkungen:
Über die Erschließung des Plangebietes soll nach Rechtskraft des Bebauungsplanes
ein städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB zwischen der Stadt Erkelenz und der
RWE Power AG abgeschlossen werden.
Anlagen:
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen der Behörden und
sonstigen Trägern öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes
Nr. XIX/4 „Gewerbe- und Industriepark Commerden westlich B57“, Erkelenz-Mitte,
Übersicht über den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. XIX/4 „Gewerbe- und
Industriepark Commerden westlich B57“, Erkelenz-Mitte
Vorlage A 61/412/2017 der Stadt Erkelenz
Seite: 3/3
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 1 von 32
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. XIX/4 „Gewerbe- und Industriepark Commerden westlich B 57“, Erkelenz-Mitte - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 26.09.2017, des Hauptausschusses am 28.09.2017 und des Rates am 04.10.2017
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Öffentlichkeit während der frühzeitigen Beteiligung
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
1
Öffentlichkeit
Schreiben vom
2
Öffentlichkeit
Schreiben vom
Stellungnahmen der Öffentlichkeit während der Offenlage
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
1
Öffentlichkeit
Schreiben vom
2
1
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der frühzeitigen Beteiligung
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland
Endenicher Straße 133
53115 Bonn
Schreiben vom 29.06.2017
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 2 von 32
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. XIX/4 „Gewerbe- und Industriepark Commerden westlich B 57“, Erkelenz-Mitte - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 26.09.2017, des Hauptausschusses am 28.09.2017 und des Rates am 04.10.2017
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege wurde
bereits im Rahmen der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes zu diesem Plangebiet beteiligt. Aufgrund der dort beschriebenen bodendenkmalpflegerischen Konflikte wurde im Rahmen
der FNP-Änderung bereits die archäologische
Fachfirma Troll Archäologie GBR zur Klärung der
bodendenkmalpflegerischen
Belange
mittels
Sachverhaltsermittlung beauftragt. Die archäologischen Untersuchungen konnten nicht durchgeführt werden, da hier der Kampfmittelräumdienst Die archäologischen Untersuchungen werden zzt.
tätig war. Nach unserer Kenntnis sind seine Un- durchgeführt. Dabei werden auch mögliche Relikte
tersuchungen abgeschlossen.
des II. Weltkrieges betrachtet.
Abhängig von den Ergebnissen der Untersuchung Der Stellungnahme wird gefolgt.
Die geophysikalischen Untersuchungen des wird der Umgang mit möglichen Funden mit dem
Kampfmittelräumdienstes haben zudem bisher LVR-Amt für Bodendenkmalpflege abgestimmt und
ergeben, dass innerhalb des Plangebietes mit im weiteren Verfahren berücksichtigt.
umfangreichen Relikten des II. Weltkrieges zu
rechnen ist (Panzergraben, Schützengräben,
Schützenlöcher und sonstigen militärischen Anlagen). Da auch Relikte des II. Weltkrieges aufgrund ihrer historischen Bedeutung bodendenkmalpflegerisch zu bewerten sind, sollten auch die
Ergebnisse des Kampfmittelräumdienstes in die
Sachverhaltsermittlung durch ein angepasstes
Sondageprogramm mit einbezogen werden.
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 3 von 32
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. XIX/4 „Gewerbe- und Industriepark Commerden westlich B 57“, Erkelenz-Mitte - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 26.09.2017, des Hauptausschusses am 28.09.2017 und des Rates am 04.10.2017
lfd.
Nr.
2
Stellungnahme
Konkrete Aussagen zu den Belangen der Bodendenkmalpflege können daher erst nach Abschluss
der archäologischen Untersuchungen gemacht
werden. Wenn die Ergebnisse vorliegen, werde
ich mich wieder mit Ihnen in Verbindung setzen.
Kreiswasserwerk Heinsberg GmbH
Am Wasserwerk 5
41844 Wegberg
Schreiben vom 29.06.2017
Seitens der Kreiswassserwerk Heinsberg GmbH
bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen
das o. g. Vorhaben. Zur Sicherstellung der Trinkund Löschwasserversorgung ist es jedoch notwendig, die Versorgung mit Wasser vom westlichen Rand der Planfläche aufzubauen. Dazu ist
eine Trassenzuweisung durch die Planflächen A 1
+ A 2 erforderlich. Innerhalb dieser Flächen ist für
die Verlegung und dem Schutzstreifen eine Trasse von 5 m Breite erforderlich. Diese Fläche darf
nicht bebaut oder mit tiefwurzelnden Pflanzen
bepflanzt werden.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Im Bebauungsplanentwurf ist eine Versorgungstrasse mit einer Breite von 5 m zwischen der westlichen
Grenze des Plangebiets und der öffentlichen Verkehrsfläche der Wendeanlage vorgesehen. Die
Planzeichnung wird entsprechend modifiziert.
Die planungsrechtliche Sicherung einer Trasse ent- Der Stellungnahme wird gefolgt.
lang der B 57 im Bereich zwischen den Kreisverkehren ist – aufgrund der nicht abschließend gesicherten Erweiterung des Gewerbegebiets in Richtung
Süden – aktuell nicht vorgesehen. Nach AbstimEbenso benötigen wir eine Trasse entlang der B mung mit dem Kreiswasserwerk ist eine Sicherung
57 zwischen den beiden vorhandenen Kreisver- über eine Grunddienstbarkeit möglich.
kehren.
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 4 von 32
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lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Sollten Ihrerseits weitere Fragen bestehen, sind
wir gerne bereit, diese zu beantworten.
3
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und
Dienstleistungen der Bundeswehr
Postfach 29 63
53019 Bonn
Schreiben vom 10.07.2017
Von der im Betreff genannten Maßnahme, bei Auf einer begrenzten Fläche ist die Überschreitung
gleichbleibender Sach- und Rechtslage, ist die der maximal zulässigen Gebäudehöhe um weitere
Bundeswehr berührt und betroffen.
19 m zulässig. Darüber hinaus ist die Überschreitung
der festgesetzten maximal zulässigen GebäudehöDer Planungsbereich liegt im Zuständigkeitsbe- hen durch technische Anlagen, Aufzugsmaschinenreich des militärischen Flugplatzes Geilenkirchen häuser, Brüstungen etc. um max. 2,5 m zulässig.
und im Bereich der B 57.
Insofern ist mit Überschreitungen der regelhaft maximal zulässigen Gebäudehöhe von 116 m ü.NHN
Hierbei gehe ich davon aus, dass geplante bauli- zu rechnen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
che Anlagen –einschl. untergeordneter Gebäude- In den Bebauungsplan wird ein Hinweis aufgenomteile – eine Höhe von 17 m über Grund nicht men, dass im Rahmen des nachgelagerten Genehüberschritten.
migungsverfahrens bei einer Überschreitung der
Gebäudehöhe von 116 m ü.NHN das Bundesamt für
Sollte entgegen meiner Einschätzung diese Höhe Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der
überschritten werden, bitte ich in jedem Einzelfall Bundeswehr zu beteiligen ist.
mir die Planungsunterlagen – vor Erteilung einer
Baugenehmigung zur Prüfung zuzuleiten.
Im Rahmen der Umsetzung der Planung wird ein
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lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
weiterer Anschluss an den südlich der BundesauDie B 57 ist im betroffenen Bereich zugleich eine tobahn A 46 gelegenen Kreisverkehr der B 57 geMilitärstraße (Mil.Str. 704).
schaffen. Die Geometrie des Kreisverkehrs bzw. der
Bundesstraße 57 wird durch die Baumaßnahmen
Sind die B 57 nicht von der Baumaßnahme betrof- nicht verändert.
fen, so werden keine militärischen Infrastrukturforderungen seitens der Bundeswehr erhoben.
Die Forderung, Beginn und Ende der Baumaßnahmen anzuzeigen, wird dem Erschließungsträger weiSollten aber die B 57 im Rahmen der Baumaß- tergegeben.
nahmen tangiert werden, so sind die Mindestanforderungen an Straßen des Militärstraßengrundnetzes gem. RIST und RABS für den militärischen
Schwerlastverkehr weiterhin einzuhalten.
Ich bitte Sie, den Beginn und das Ende der Baumaßnahme unter folgender Anschrift anzuzeigen:
4
Landeskommando Hessen
Fachbereich Verkehrsinfrastruktur
Moltkering 9
65189 Wiesbaden
NEW Netz GmbH
Postfach 11 04
52501 Geilenkirchen
Schreiben vom 11.07.2017
Beschlussvorschlag
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lfd.
Nr.
Stellungnahme
Gegen den Bebauungsplan erheben wir aus versorgungstechnischer Sicht Einwände.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
In Abstimmung mit der NEW Netz GmbH ist vorgesehen, im Rahmen der Umsetzung der Planung die
Die bestehende Mittelspannungsfreileitung der
vorhandene Mittelspannungsfreileitung unterirdisch
NEW-Netz ist mit einem Leitungsrecht zu unseren
im Bereich öffentlich zugänglicher Flächen zu verleGunsten sowie einem Schutzstreifen nach DIN
gen.
EN 50341 zu schützen.
Dabei ist ein horizontaler Abstand von 3 m und
Im Bebauungsplanentwurf ist eine Versorgungstrasein senkrechter Abstand von 5,6 m zur Freileitung
se mit einer Breite von 5 m zwischen der westlichen
einzuhalten.
Grenze des Plangebiets und der öffentlichen Verkehrsfläche der Wendeanlage vorgesehen. Die
Zur Versorgung der Gewerbefläche mit Strom
Planzeichnung wird entsprechend modifiziert.
benötigen wir eine Verbindung zwischen dem
Die Hinweise werden zur Kenntnis geDie Verlegung der technischen Infrastruktur wird
geplanten Wendehammer und dem westlich gelenommen.
vom Erschließungsträger koordiniert.
genen Feldweg. Hierfür würde sich nach unserer
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Einschätzung der im vorläufigen Bebauungsplan
Eine Versorgungsfläche in der Größe 6 m x 9 m
als „Fläche für die Entsorgung von Niederkann in die im Bebauungsplan-Entwurf festgesetzte
schlagswasser“ gekennzeichnete Bereich eignen.
Fläche für Versorgungsanlagen und AbwasserbeseiDer benötigten Streifen sollte im Bebauungsplan
tigung (im Vorentwurf Fläche für die Entsorgung von
mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu unseNiederschlagswasser) integriert werden. Aufgrund
ren Gunsten gesichert sein.
der räumlichen Organisation im Plangebiet kann
Sollte es in diesem Bereich, wie von Ihnen angediese nicht angrenzend an die Verkehrsfläche positideutet, Synergien in Form einer gemeinsamen
oniert werden, durch die Festsetzung eines Geh-,
Verlegung geben, möchte ich sie bitten, uns frühFahr- und Leitungsrechtes wird die Anbindung an
zeitig an den Planungsgesprächen zu beteiligen,
öffentliche Flächen sichergestellt.
damit wir zeitnah mit den konkreten Ausführungsplanungen beginnen können.
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lfd.
Nr.
Stellungnahme
Für die Versorgung der kleineren Gewerbe benötigen wir zudem eine Versorgungsfläche von 6 m
x 9 m. Auch hier würde sich die im Bebauungsplan als „Fläche für die Entsorgung von Niederschlagswasser“ gekennzeichnete Fläche anbieten. Die Fläche ist angrenzend der Verkehrsfläche
zu positionieren und soll einer Gasdruckregelanlage und einer Ortsnetzstation dienen.
Leider ist aus dem Vorentwurf des Bebauungsplanes nicht ersichtlich, ob es sich bei der Verkehrsfläche um eine öffentliche – oder eine private – Verkehrsfläche handelt.
Sollte die Verkehrsfläche als Privatstraße geplant
werden, so ist auf der gesamten Fläche ein Geh-,
Fahr- und Leitungsrecht zu Gunsten der NEWNetz einzutragen.
Zum besseren Verständnis habe ich Ihnen die
oben genannten Punkte nochmals in einem Plan
skizziert und als Anlage beigefügt.
5
Für Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Bezirksregierung Arnsberg
Postfach
44025 Dortmund
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 8 von 32
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lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Schreiben vom 04.07.2017
Zu den bergbaulichen Verhältnissen erhalten Sie
folgende Hinweise:
Das Plangebiet liegt über den auf Braunkohle
verliehenen Bergwerksfeldern „Matzerath1“ und
„Matzerath2“, beide im Eigentum der RV Rheinbraun Handel und Dienstleistungen GmbH, hier
vertreten durch die RWE Power AG, Abt. Liegenschaften und Umsiedlung in 50416 Köln, sowie
über dem auf Steinkohle verliehenen Bergwerksfeld „Sophia-Jakoba A“, im Eigentum der Vivawest
GmbH, Nordsternplatz 1 in 45899 Gelsenkirchen.
Der Planbereich befindet sich in einem frühzeitigen Einwirkungsbereich des Steinkohlenbergbaus, in dem nach derzeitigem Kenntnisstand
durch einen Anstieg des Grubenwassers Hebungen an der Tagesoberfläche zu erwarten sind.
Diese Bodenbewegungen können, insbesondere
bei bestimmten geologischen Situationen wie Unstetigkeiten, zu Schäden an der Tagesoberfläche
führen. Dies sollte bei Planungen und Vorhaben
berücksichtigt werden. Inwieweit der vorliegende
Planbereich hiervon betroffen ist, kann von hier
aus nicht beurteilt werden. Im empfehle Ihnen,
Die Hinweise zur Lage des Plangebiets über den auf
Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern sowie im
Einwirkungsbereich des Steinkohlenbergbaus werden zur Kenntnis genommen.
Ein Hinweis auf die Lage im Einwirkungsbereich des
Braunkohlentagebaus Garzweiler II mit Auswirkungen auf das Grundwasser ist in den Bebauungsplan
aufgenommen worden.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Im Zuge der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Der Stellungnahme wird gefolgt.
wurde die RWE Power AG, der EBV sowie der Erftverband um die Abgabe einer Stellungnahme gebeten. Relevante Anregungen oder Hinweise sind nicht
eingegangen.
Die RAG Aktengesellschaft wird im Rahmen der Offenlage gem. § 4 Abs. 2 BauGB um die Abgabe einer Stellungnahme gebeten.
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 9 von 32
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lfd.
Nr.
Stellungnahme
hierzu eine entsprechende Auskunft bei der RAG
Aktengesellschaft, Shamrockring 1 in 44623 Herne und der EBV GmbH, Myhler Straße 83 in
41836 Hückelhoven einzuholen.
Außerdem ist der Planungsbereich nach den hier
vorliegenden Unterlagen (Differenzenpläne mit
Stand: 01.10.2015 aus dem Revierbericht, Bericht
1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung,
des Sammelbescheides- Az.: 61.42.63.2000-1-)
von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabwassersenkungen betroffen. Für die Stellungnahme wurden folgende Grundwasserleiter (nach Einteilung
von Schneider & Thiele, 1965) betrachtet: Oberes
Stockwerk, 9B, 8, 7, 6D, 6B, 2 – 5, 09, 07 Kölner
Scholle, 05 Kölner Scholle.
Folgendes sollte berücksichtigt:
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt
durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum
wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet
in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach
Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaß-
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 10 von 32
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. XIX/4 „Gewerbe- und Industriepark Commerden westlich B 57“, Erkelenz-Mitte - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 26.09.2017, des Hauptausschusses am 28.09.2017 und des Rates am 04.10.2017
lfd.
Nr.
Stellungnahme
nahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für
den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch
bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu
Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die
Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei
Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.
Ich empfehle Ihnen, diesbezüglich, zu zukünftigen
Planungen sowie zu Anpassungs- oder Sicherungsmaßnahmen bezüglich bergbaulicher Einwirkungen eine Anfrage an die RWE Power AG,
Stüttgenweg 2 in 50935 Köln, sowie für konkrete
Grundwasserdaten an den Erstverband, Am Erftverband 6 in 50126 Bergheim, zu stellen.
Diese Stellungnahme wurde bezüglich der bergbaulichen Verhältnisse auf Grundlage des aktuellen Kenntnisstandes erarbeitet. Die Bezirksregierung Arnsberg hat die zugrunde liegenden Daten
mit der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 11 von 32
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. XIX/4 „Gewerbe- und Industriepark Commerden westlich B 57“, Erkelenz-Mitte - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 26.09.2017, des Hauptausschusses am 28.09.2017 und des Rates am 04.10.2017
lfd.
Nr.
6
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
erforderlichen Sorgfalt erhoben und zusammengestellt. Die fortschreitende Auswertung und
Überprüfung der vorhandenen Unterlagen sowie
neue Erkenntnisse können zur Folge haben, dass
es im Zeitverlauf zu abweichenden Informationsgrundlagen auch in Bezug auf den hier geprüften
Vorhabens- oder Planbereich kommt. Eine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Genauigkeit der Daten kann insoweit nicht übernommen werden. Soweit Sie als berechtigte öffentliche Stelle Zugang zur Behördenversion des
Fachinformationssystems „Gefährdungspotenziale
des Untergrundes in NRW“ (FIS GDU) besitzen,
haben Sie hierdurch die Möglichkeit, den jeweils
aktuellen Stand der hiesigen Erkenntnisse zur
bergbaulichen Situation zu überprüfen. Details
über die Zugangs- und Informationsmöglichkeiten
dieses Auskunftssystems finden Sie auf der
Homepage der Bezirksregierung Arnsberg
(www.bra.nrw.de) mithilfe des Suchbegriffs „Behördenversion GDU“.
Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle Heinsberg, Gereonstr. 80, 41747 Viersen
Schreiben vom 17.07.2017
Grundsätzliche Hinweise und Anregungen haben Die angeführten grundsätzlichen Hinweise und An- Die Hinweise werden zur Kenntnis gewir in unserer Stellungnahme vom 21.04.2017 zur regungen wurden im Rahmen der Abwägung der nommen.
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 12 von 32
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. XIX/4 „Gewerbe- und Industriepark Commerden westlich B 57“, Erkelenz-Mitte - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 26.09.2017, des Hauptausschusses am 28.09.2017 und des Rates am 04.10.2017
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
korrespondierenden 19. Änderung des Flächennutzungsplanes vorgebracht.
Aufgrund der vorliegenden Planungen werden
Verbindungen des Wirtschaftswegenetzes überplant. Insbesondere die Kappung des mittig gelegenen Wirtschaftsweges erfordert ein alternatives
Anschlusskonzept.
Aufgrund der bereits hohen Inanspruchnahme
landwirtschaftlicher Fläche durch das Gewerbegebiet weisen wir bereits an dieser Stelle darauf
hin, dass die Festlegung der Ausgleichsmaßnahmen nicht zulasten der landwirtschaftlichen Nutzung getroffen werden darf.
Wir regen daher an, zunächst die Wertigkeit der
integrierten Ausgleichsmaßnahmen zu erhöhen,
beispielsweise durch das Anlegen von Extensivrasenflächen statt Intensivrasenflächen. Zusätzliches Kompensationspotential bieten Dachbegrünungen, die sich auch imagefördernd für die Gewerbebetriebe auswirken können.
Im Hinblick auf die Vermeidung der weiteren Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen
wird ein Ausgleich über das Ökokonto der Stadt
Erkelenz angeregt. Alternativen bietet die „Stiftung
Rheinische Kulturlandschaft“ mit produktionsintegrierten Kompensationsmaßnahmen.
eingegangenen Stellungnahmen zur 19. Änderung
des Flächennutzungsplans behandelt. Für den Bebauungsplan ergibt sich darüber hinaus kein Regelungsbedarf.
Einer Reorganisation des Wirtschaftswegenetzes
steht aus Sicht der Stadt Erkelenz nichts entgegen.
Innerhalb des Plangebiets können – aufgrund des
schwierigen Zuschnitts des Geländes und der damit
verbundenen suboptimalen Ausnutzung der zur Verfügung stehenden Flächen – jedoch keine neuen
Wegeverbindungen zur Verfügung gestellt werden.
Die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen zulasten
landwirtschaftlicher Nutzungen ist nicht vorgesehen.
Von einer Erhöhung der ökologischen Wertigkeit der
Planung durch integrierte Ausgleichsmaßnahmen
wird abgesehen, um die beabsichtige gewerbliche
Entwicklung innerhalb des Plangebiets nicht über
Gebühr einzuschränken. In Richtung der westlich
und südlich angrenzenden Bereiche sind entlang der
Plangebietsgrenzen randliche Eingrünungsmaßnahmen vorgesehen.
Der erforderliche Ausgleich wird über die Ökokonten
der Stadt Erkelenz bzw. der RWE Power AG erfolgen.
Der Anregung, das Wirtschaftswegenetz
innerhalb des Plangebiets zu reorganisieren, wird nicht gefolgt.
Den Anregungen bezüglich der Ausgleichsmaßnahmen wird in Teilen gefolgt.
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Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. XIX/4 „Gewerbe- und Industriepark Commerden westlich B 57“, Erkelenz-Mitte - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 26.09.2017, des Hauptausschusses am 28.09.2017 und des Rates am 04.10.2017
lfd.
Nr.
7
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Landesbetrieb Straßenbau NRW
Regionalniederlassung Niederrhein
Postfach 10 10 27, 41010 Mönchengladbach
Schreiben vom 14.07.2017
Der Bebauungsplan Nr. XIX/4 liegt im Bereich der
Bundesstraße Nr. 57 in den Abschnitten 31,1 u.
31,2 sowie der Bundesautobahn Nr. 46, welche
beide in der Baulast der Bundesrepublik Deutschland stehen.
Für die Belange der Bundesautobahn ist die Autobahnniederlassung in Krefeld zu beteiligen.
Eine Anbindung des oben genannten Gewerbegebietes an die bereits bestehende Ausfahrt des
südlich
gelegenen
Kreisverkehrsplatzes
B
57/Luxemburger Str. ist aus Sicht der hiesigen
Niederlassung zu bevorzugen.
Hinsichtlich des direkten Anschlusses an den
nördlichen Kreisverkehr der Anschlussstelle A 46
Erkelenz-Süd, ist daher eine umfangreiche Prüfung der Leistungsfähigkeit notwendig. Das bisher, dem Bebauungsplan beiliegende Verkehrsgutachten, ist daher in folgenden Punkten zu ergänzen bzw. anzupassen.
Die Prognose für den Ausbauzustand ist
anhand der bundesweiten Verkehrsverflechtungsprognose 2030 anzupassen und
Die Autobahnniederlassung Krefeld wurde beteiligt
(vgl. lfd. Nr. 10)
Die Anbindung des Gewerbegebietes an den südlichen Kreisverkehr wäre auch aus Sicht der Stadt
Erkelenz zu bevorzugen. Aufgrund mangelnder
Die Hinweise werden zur Kenntnis geGrundstücksverfügbarkeit westlich des südlichen
nommen.
Kreisverkehrs ist eine Anbindung in diesem Bereich
Der Anregung zur Anbindung des Gezum aktuellen Zeitpunkt nicht möglich.
werbegebietes an den südlichen Kreisverkehr wird nicht gefolgt.
Der in der Verkehrsuntersuchung gewählte pauschaDie Überarbeitung des Verkehrsgutachle Zuschlag von 10 % auf die gezählten Werte führt
tens ist aufgrund der bereits getroffenen
laut Aussage des Gutachters zu höheren PrognoseAnnahmen und der Erkenntnisse nicht
belastungen als eine sachgerechte Anwendung der
erforderlich.
Verflechtungsprognose 2030. Eine Auswertung der
Der Anregung der nachrichtlichen ÜberVerflechtungsmatrizen 2010 und 2030 für den Kreis
nahme der Anbauverbots- bzw. Heinsberg ergab eine Zunahme des Fahrtenaufbeschränkungszonen wird gefolgt.
kommens im Pkw- und im Lkw-Verkehr von jeweils
13,2 % im Quell-, Ziel und Binnenverkehr. Dies entspricht bei einer angenommenen linearen Entwicklung einer Zunahme um 8,6 % im relevanten Zeitraum von 2017 bis 2030. Es wird vorgeschlagen, bei
der pauschalen Erhöhung des gezählten Verkehrs-
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lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
der Prognosehorizont 2030 zu betrachten.
Wie in dem vorliegenden Gutachten des
Büros Brilon Bondzio Weise beschrieben,
ist für die Gewährleistung der Leistungsfähigkeit auch das Zusammenspiel der untersuchten Knotenpunkte untereinander zu
betrachten. Hierfür ist der Nachweis mittels einer mikroskopischen Verkehrsflusssimulation erforderlich (S. 27 des Schlussberichtes). Somit können negative Wechselwirkungen ausgeschlossen werden.
Neben der allgemeinen Entwicklung des Verkehrs, nehmen die Umsiedlung Keyenberg, Kuckum, sowie die neue Tankstelle in Verbindung mit
dem Fastfood-Restaurant, ähnlich einem Autohof,
am Kreisverkehrsplatz Aachener Str./Gewerbe
Str. Süd ebenfalls Einfluss auf die Anschlussstelle. Da die Flächen südlich des B-Planes zukünftig
vermutlich auch einer gewerblichen Nutzung zugeführt werden sollen, ist hier ebenfalls noch mit
einem Anstieg der Belastung zu rechnen, welche
möglicherweise auch schon vor dem anvisierten
Prognosehorizont eintreten wird. um das überregionale Netz leistungsfähig zu halten und die Verkehre der geplanten Gebiete störungsfrei abwickeln zu können, sollten auch diese Punkte in die
aufkommens um 10 % zu bleiben und die Zusammenhänge im Gutachten transparent zu erläutern.
Das Gutachten enthält keine Empfehlung, zur Betrachtung des Zusammenspiels der Knotenpunkte
untereinander eine mikroskopische Verkehrsflusssimulation durchzuführen. Im Verkehrsgutachten wird
eine mikroskopische Verkehrsflusssimulation empfohlen, sofern mit nennenswerten Wechselwirkungen
zwischen einzelnen Knotenpunkten zu rechnen ist.
Nennenswerte Wechselwirkungen in diesem Sinne
(also Wechselwirkungen, die möglicherweise die
Funktionsfähigkeit der Verkehrsanlagen beeinträchtigen) werden aber nicht erwartet. Diese Einschätzung beruht im Wesentlichen auf einem Vergleich
der errechneten Rückstaulängen mit den vorhandenen Knotenpunktabständen. Ein Überstauen benachbarter Knotenpunkte ist i.d.R. nicht zu erwarten.
Von den Berechnungsergebnissen abweichende
Wartezeiten, z.B. durch pulkartige Fahrzeugankünfte
können dagegen nicht ausgeschlossen werden.
Die künftige Entwicklung der Verkehrssituation - somit auch die Umsiedlungen Kuckum und Keyenberg
– wurden durch die pauschale Erhöhung des Verkehrsaufkommens um 10 % berücksichtigt. Die neue
Tankstelle und das Fastfood-Restaurant waren zum
Beschlussvorschlag
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Nr.
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Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Bewertung einfließen.
Die Ausbaumaßnahmen zum Erreichen der ausreichenden Leistungsfähigkeit trägt in vollem Umfang die Stadt Erkelenz als Verursacher. Die Unterhaltung von zusätzlichen Flächen wird nach
Fertigstellung der Baumaßnahme durch einmalige
Zahlung durch die Stadt abgelöst. Die Planung
der Maßnahmen ist rechtzeitig mit dem Landesbetrieb Straßenbau abzustimmen und eine Verwaltungsvereinbarung abzuschließen. Bauliche Maßnahmen an der Bundesstraße werden erst nach
Abschluss der Verwaltungsvereinbarung gestattet.
Wie bereits im B-Plan dargestellt, gilt entlang der
Bundesstraße die Anbauverbotszone von 20 m
sowie die Anbaubeschränkungszone von 40 m.
Der Bundesstraße darf weder mittelbar noch unmittelbar Oberflächenwasser aus dem vorgenannten Gebiet zugeführt werden.
Lärmschutzmaßnahmen werden vom Landesbetrieb Straßenbau nicht übernommen.
Im weiteren Verfahren bitte ich um Beteiligung.
Zeitpunkt der Verkehrszählung (16.03.2017) bereits
in Betrieb. Das durch diese beiden Nutzungen verursachte Verkehrsaufkommen ist insofern bereits in
den Belastungswerten des Analysefalls enthalten.
Eine Erweiterung des Gewerbegebiets in Richtung
Süden ist bislang nicht hinreichend konkret um im
Verkehrsgutachten angemessen berücksichtigt werden zu können. Aufgrund der aktuellen Flächenverfügbarkeit in diesem Bereich können zzt. keine Aussagen über den Umsetzungszeitpunkt getroffen werden. Eine Prognose ist somit zum aktuellen Zeitpunkt nicht sinnvoll.
Beschlussvorschlag
Die Hinweise zu Ausbaumaßnahmen und den damit
verbundenen Kosten sowie zur Abstimmung im
Rahmen der Planung werden zur Kenntnis genommen. Die Anbauverbots- bzw. Anbaubeschränkungszonen nachrichtlich in den Bebauungsplan
übernommen.
Erftverband, Postfach 13 20, 50103 Bergheim
Schreiben vom 17.07.2017
Wie Sie aus dem beiliegenden Lageplan ersehen Nach Auswertung des Lageplans der Stellungnahme Die Hinweise werden zur Kenntnis ge-
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lfd.
Nr.
9
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
können, befinden sich im o.g. Plangebiet aktive
oder inaktive Grundwassermessstellen. Aktive
Grundwassermessstellen sind notwendige Instrumente der Gewässerunterhaltung nach § 91
Wasserhaushaltsgesetz. Daher sind ihre Zugänglichkeit und ihr Bestand dauerhaft zu wahren. Des
Weiteren weisen wir darauf hin, dass inaktive
Grundwassermessstellen, die nicht zurückgebaut
und verfüllt worden sind, die Tragfähigkeit des
Baugrundes beeinflussen können. Sollte innerhalb
eines 200 m Korridors der Baumaßnahme eine
Grundwassermessstelle liegen, dann ist zum
Zwecke der Einweisung vor Beginn der Maßnahme mit dem zuständigen Ansprechpartner Herrn
Harald Künster, Abteilung Grundwasser, Tel.-Nr. :
02271/88-15224,
E-Mail: harald.kuenster@erftverband.de
Kontakt aufzunehmen und ein Ortstermin zu vereinbaren.
Wir weisen darauf hin, dass die abgegebenen
Pläne den Bestand zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung wiedergeben. Es ist darauf zu achten, dass zu Beginn der Bauphase immer aktuelle
Pläne vor Ort vorliegen.
Kreis Heinsberg, Amt für Umwelt und Verkehrsplanung, 52523 Heinsberg
Schreiben vom 17.07.2017
liegen die dargestellten Grundwassermessstellen im nommen.
Bereich der Bundesstraße 57 (Flurstück 36, Flur 36,
Gemarkung Erkelenz) bzw. dem westlich angrenzenden Wirtschaftsweg (Flurstück 8, Flur 37, Gemarkung Erkelenz) und insofern außerhalb des Geltungsbereichs.
Hinweise auf die möglichen Auswirkungen der
Grundwassermessstellen auf angrenzende Baumaßnahmen werden im Bebauungsplan ergänzt.
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lfd.
Nr.
Stellungnahme
Gesundheitsamt
Schreiben vom 30.06.2017
Amt für Bauen und Wohnen
Schreiben vom 12.07.2017
Die untere Wasserbehörde und die untere Naturschutzbehörde nehmen zu dem o.g. Verfahren
wie folgt Stellung:
Untere Wasserbehörde:
Für das Gebiet des Bebauungsplanes sind folgende behördliche Genehmigungen bei der UWB
zu beantragen:
- Kanalnetzanzeige nach § 57 Abs. 1 LWG
hinsichtlich der Niederschlagswasserkanalisation
- Genehmigung nach § 57 Abs. 2LWG für
die nach Trennerlass behandlungsbedürftigen Flächen vor der Versickerung sowie
- wasserrechtliche Erlaubnis gemäß §§ 8
und 9 WHG für die Versickerung des Niederschlagswassers
Die ordnungsgemäße Stilllegung der vorhandenen, prüfpflichtigen Anlage(n) ist durch einen anerkannten Sachverständigen nach § 11 VAwS zu
überprüfen. Das Ergebnis ist dem Landrat des
Kreises Heinsberg – Untere Wasserbehörde –
unaufgefordert vorzulegen.
Untere Naturschutzbehörde:
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Hinweise der unteren Wasserbehörde werden in
den Bebauungsplan aufgenommen.
Eine innere Durchgrünung des Plangebiets ist aufgrund des Zuschnitts und der internen Organisation
nicht sinnvoll umzusetzen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Angebotsbebauungsplan auf Betriebe mit hohem, nicht exakt prognostizierbaren
Flächenbedarf abzielt.
Die Artenschutzprüfung Stufe II liegt zwischenzeitlich
vor.
Das plangebietsexterne Ausgleichserfordernis des
Bebauungsplans erfolgt über die Flächenpools
Schwanenberg und Schwanenberg III der Stiftung
Rheinische Kulturlandschaft. Entsprechende textliche Festsetzungen wurden in den Bebauungsplan
aufgenommen. Die detaillierte Bewertung und Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung ist dem Umweltbericht zu entnehmen.
Die Abstände aus der Abstandsliste des Landes
NRW werden durch die interne Gliederung des Gewerbegebietes hinsichtlich der Zulässigkeit unter-
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Den Stellungahmen wird weitgehend
gefolgt.
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lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Gegen das Vorhaben bestehen aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde (uNB) keine grundsätzlichen Bedenken.
Die uNB begrüßt die geplante randliche Eingrünung des Gewerbegebietes.
schiedlicher Betriebstypen in die Festsetzungen
übernommen.
Eine innere Durchgrünung des Plangebietes wäre
ebenfalls wünschenswert.
Eine abschließende Stellungnahme zum Artenschutz kann erst nach Vorlage der ASP II erfolgen. Sollte es zu einer Betroffenheit planungsrelevanter Arten im Plangebiet kommen, so sind
entsprechende CEF-Maßnahmen zu planen, darzulegen und durchzuführen. Die bereits genannten Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen sind entsprechend umzusetzen.
Das bisher bilanzierte ökologische Defizit beläuft
sich auf ca. 146.000 Wertpunkte. Dieses kann
u.a. über das Ökokonto der Stadt Erkelenz ausgeglichen werden. Die uNB weist jedoch darauf
hin, dass das derzeitige Guthaben von 108.080
Punkten nicht ausreicht, um das Planvorhaben
vollständig über das Ökokonto auszugleichen.
Daher sind entsprechende weitere Kompensationsmaßnahmen bzw. –flächen zu benennen.
Die Anforderungen aus Sicht des Brandschutzes
werden auf der Ebene der Genehmigungsplanung
berücksichtigt.
Beschlussvorschlag
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lfd.
Nr.
Stellungnahme
Die Stellungnahmen des Gesundheitsamtes und
des Amtes für Bauen und Wohnen (Immissionsschutz und Brandschutzdienststelle) füge ich bei.
Gesundheitsamt:
Gegen den Bebauungsplan Nr. XIX werden aus
gesundheitsaufsichtlicher Sicht keine Bedenken
erhoben, wenn bei der Ansiedelung künftiger Gewerbebetriebe die Abstände der Abstandsliste
eingehalten werden, so dass gesundheitlich relevante Immissionen bei den Anwohnern der nahegelegenen Ortschaften ausgeschlossen werden
können.
Amt für Bauen und Wohnen:
Immissionsschutz
Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht bestehen
gegen das o. g. Vorhaben keine Bedenken.
Brandschutzdienststelle
1. Für den o. g. Bebauungsplan sind folgende Hydrantenabstände (gemessen in der
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
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Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Straßenachse) erforderlich:
a. offene Wohngebiete
120 m - 140 m
b. geschlossene Wohngebiete
100 m - 120 m
c. sonstige Gebiete
ca. 80 m.
2. Weiterhin ergibt sich der Löschwasserbedarf aus der auf der nächsten Seite angeführten Tabelle:
Richtwerte für den Löschwasserbedarf (m³/h)
unter Berücksichtigung der baulichen Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung
Bauliche Nutzung
nach § 17 der Baunutzungsverordnung
Kleinsiedlung
(WS)
Wochenendhausgebiete
(SW)
reine Wohngebiete (WR)
allgem. Wohngebiete (WA)
besondere Wohngebiete (WB)
Mischgebiete (MI)
Dorfgebiete (MD)
Kerngebiete (MK)
Gewerbegebiete (GE)
Industriegebiete
(GI)
Gewerbegebiete (GE)
Zahl der
Vollgeschosse
≤2
≤3
>3
1
>1
-
Beschlussvorschlag
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lfd.
Nr.
Stellungnahme
Geschossflächenzahl (GFZ)
Baumassenzahl
(BMZ)
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
≤ 0,4
≤ 0,3 - 0,6
0,7 - 1,2
0,7 - 1,0
1,0 - 2,4
-
-
-
-
-
-
≤9
Löschwasserbedarf
bei unterschiedlicher
Gefahr der
Brandausbreitung
m³/h
m³/h
m³/h
m³/h
klein
24
48
96
96
mittel
48
96
96
192
groß
96
96
192
192
3. Die Bebauung der Grundstücke ist so vorzunehmen, dass der Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten ohne Schwierigkeiten möglich ist.
4. Liegen Gebäude ganz oder in Teilen weiter als 50 m von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt, ist eine Zufahrt für Fahrzeuge der Feuerwehr gemäß § 5 BauO
NRW herzustellen.
Die Zufahrt ist gemäß § 5.4 BauO NRW
herzurichten. Die Ausführung inklusive der
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lfd.
Nr.
Stellungnahme
Aufstell- und Bewegungsflächen muss der
VV BauO NRW Pkt. 5 entsprechen.
Kurvenradien sind entsprechend zu beachten.
5. Notwendige Fenster in Obergeschossen
müssen im Lichten eine freie Öffnungsfläche von mindestens 0,90 m x 1,20 m besitzen und für die Feuerwehr erreichbar
sein. Die Fenster sind zur öffentlichen
Verkehrsfläche oder zu Feuerwehrbewegungsflächen hin auszurichten (§§ 17 und
40 BauO NRW).
6. An den als zweiter Rettungsweg ausgewiesenen Fenstern muss das Aufstellen
von tragbaren Leitern der Feuerwehr jederzeit möglich sein. Dies ist insbesondere
bei Bepflanzungen und Parkflächen zu
beachten (§ 17 (3) BauO NRW).
7. Für evt. Gebäude mittlerer Höhe wird eine
Aufstellfläche für Hubrettungsfahrzeuge
gem.VV zu § 5 BauO NRW benötigt, sofern diese Gebäude den zweiten Ret-
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
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lfd.
Nr.
Stellungnahme
tungsweg nicht auf andere Weise (zwei
Treppenräume) sicherstellen.
8. Viele Bauvorhaben werden zwischenzeitlich u. a. auch als „Generationenhaus/ altersgerechtes oder seniorengerechtes
Wohnen“ betitelt.
In verschiedenen Nutzungseinheiten wird
der zweite Rettungsweg dennoch über
tragbare Leitern sichergestellt. Die Brandschutzdienststelle weist im Rahmen des
demographischen Wandels auf Folgendes
hin:
Der Personenkreis, der sich problemlos
über diese Geräte retten lässt, wird im
Laufe der nächsten Jahre eher kleiner
werden. Das liegt zum einen an der immer
älter werdenden Bevölkerung und zum
anderen an der Zunahme pflegebedürftiger Menschen.
Auf Grund dieser Tatsache bestehen mit Sicht auf
solche Bauvorhaben Bedenken an die Auslegung
des zweiten Rettungsweges speziell für diese
Nutzungsform.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
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Nr.
10
Stellungnahme
Landesbetrieb Straßen NRW, Autobahnniederlassung Krefeld,
Postfach 10 13 52, 47713 Krefeld
Schreiben vom 20.07.2017
Die Autobahnniederlassung Krefeld ist für den
Betrieb und die Unterhaltung der nördlich an das
Plangebiet angrenzenden Autobahn 46, Abschnitt
4 / Autobahnanschlussstelle Erkelenz-Süd und
damit für die anbaurechtliche Beurteilung zuständig.
Zuständiger Straßenbaulastträger für die östlich
des Plangebietes verlaufende Bundesstraße 57
ist die Regionalniederlassung Niederrhein.
Ziel der eingereichten Bauleitplanung ist die
Schaffung der planungsrechtlichen Rahmenbedingungen zur Entwicklung einer ersten Teilfläche
von ca. 17,2 ha des vierten Abschnitts des Gewerbe- und Industrieparks Commerden. Insgesamt umfasst das für die Erweiterung vorgesehene Areal ca. 32,8 ha, das sukzessive je nach Bedarf durch die Aufstellung weiterer Bebauungspläne entwickelt werden soll.
Da das Plangebiet innerhalb der Anbauverbotsund Anbaubeschränkungszone der BAB 46 / Anschlussstelle Erkelenz-Süd liegt, sind die anbau-
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Bestimmungen und Beschränkungen des § 9
Bundesfernstraßengesetz werden nachrichtlich in
den Bebauungsplan übernommen.
Eine Erweiterung des Gewerbegebiets in Richtung
Süden ist bislang nicht hinreichend konkret um im
Verkehrsgutachten angemessen berücksichtigt werden zu können. Aufgrund der aktuellen Flächenverfügbarkeit in diesem Bereich können zzt. keine Aussagen über den Umsetzungszeitpunkt getroffen werden. Eine Prognose ist somit zum aktuellen Zeitpunkt nicht sinnvoll.
Die darüber hinausgehende Berücksichtigung geplanter Entwicklungen im engeren Umfeld wurde
durch die pauschale Erhöhung des Verkehrsaufkommens um 10 % berücksichtigt.
Nennenswerte Wechselwirkungen (also Wechselwirkungen, die möglicherweise die Funktionsfähigkeit
der Verkehrsanlagen beeinträchtigen) benachbarter
Knotenpunkte werden lt. Aussage des Gutachtens
nicht erwartet. Diese Einschätzung beruht im We-
Der Anregung der nachrichtlichen Übernahme der Anbauverbots- bzw. beschränkungszonen wird gefolgt.
Die Überarbeitung des Verkehrsgutachtens ist aufgrund der bereits getroffenen
Annahmen und der Erkenntnisse nicht
erforderlich.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Die Mitteilung der Lage externer Kompensationsflächen erfolgt im Rahmen
des weiteren Verfahrens.
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 25 von 32
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lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
rechtlichen Bestimmungen und Beschränkungen
des § 9 Bundesfernstraßengesetz zu beachten
und einzuhalten.
Hierzu verweise ich auf die als Anlage beigefügten „Allgemeinen Forderungen“.
Abweichungen von den Bestimmungen des § 9
Bundesfernstraßengesetz sind in den „Nachrichtlichen Übernahmen“ enthalten.
Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone ist
im Bebauungsplan eingetragen.
Die äußere Erschließung des Plangebietes soll
über einen neu zu erstellenden vierten Kreisverkehrsarm am vorhandenen Kreisel der B 57/A46
erfolgen. Über den das Plangebiet anbindenden
Kreisverkehr und die 300 m nördlich gelegene
Kreuzung erfolgt die Anbindung an die A 46 über
die Anschlussstelle Erkelenz-Süd.
Die Brilon Bonzio Weiser Ingenieurgesellschaft
hat im Rahmen der o.a. Bauleitplanung eine Verkehrsuntersuchung hinsichtlich der zu erwartenden Zusatzverkehre durchgeführt.
Dem Gutachten zugrunde gelegt wurden die Verkehrserzeugung aus der geplanten Nutzung der
Großbäckerei Kamps auf einer Fläche von 5 ha
sowie eine verkehrsintensive Nutzung durch Logistikunternehmen auf einer Fläche von 9 ha.
Bereits bei dieser Annahme ergeben sich Ver-
sentlichen auf einem Vergleich der errechneten
Rückstaulängen mit den vorhandenen Knotenpunktabständen. Ein Überstauen benachbarter Knotenpunkte ist i.d.R. nicht zu erwarten. Von den Berechnungsergebnissen abweichende Wartezeiten, z.B.
durch pulkartige Fahrzeugankünfte können dagegen
nicht ausgeschlossen werden.
Insofern ist aus Sicht der Stadt Erkelenz eine Überarbeitung des Gutachtens in Gänze nicht erforderlich.
Die Hinweise zur Abstimmung der Planung, zur Kostenübernahme, zur Zugänglichkeit der Eigentumsflächen und zum Lärmschutz werden zur Kenntnis genommen.
Die Lage der externen Ausgleichsmaßnahmen wird
im Entwurf des Bebauungsplans festgesetzt und ist
entsprechend im Rahmen der Offenlage einsehbar.
Beschlussvorschlag
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lfd.
Nr.
Stellungnahme
schlechterungen im Vergleich zu den heutigen
Verkehrsqualitätsstufen der betrachteten Knotenpunkte.
Seitens der Straßenbauverwaltung bestehen folgende Bedenken.
Die vorliegende Planung beinhaltet lediglich einen
Teilbereich einer in Gänze 32,8 ha großen Erweiterungsfläche an Gewerbeflächenangeboten.
Geplante Entwicklungen im engeren Umfeld der
o.a. Planung bleiben ebenfalls ohne Beachtung.
Weiterhin werden Beeinflussungen durch Leistungsfähigkeitsdefizite bei benachbarten Knotenpunkten im angewandten Berechnungsverfahren
nicht berücksichtigt.
Eine Überarbeitung des Verkehrsgutachtens unter
Betrachtung der verkehrlichen Entwicklung
durch die avisierten Nutzungen in Gänze bitte
ich daher zu veranlassen.
Die zur Erschließung erforderlichen planerischen
und verkehrlichen Belange sind federführend mit
der Regionalniederlassung Niederrhein, Mönchengladbach abzustimmen.
Sämtliche Kosten für erforderliche Straßenumbauund Verkehrssteuerungsmaßnahmen gehen zu
Lasten der Stadt Erkelenz.
Die Straßenbauverwaltung hält sich vor, auch
nachträglich Maßnahmen zur Leistungssteigerung
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
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Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. XIX/4 „Gewerbe- und Industriepark Commerden westlich B 57“, Erkelenz-Mitte - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 26.09.2017, des Hauptausschusses am 28.09.2017 und des Rates am 04.10.2017
lfd.
Nr.
Stellungnahme
und verkehrssicheren Abwicklung auf Kosten der
Stadt zu fordern, sofern diese ursächlich auf das
zusätzliche Verkehrsaufkommen aus der Planung
zurückzuführen sind.
Die Zugänglichkeit der rückwärtigen Eigentumsflächen der Straßenbauverwaltung entlang der
BAB 46 muss jederzeit gewährleistet sein.
Die o.a. Bauleitplanung wird in Kenntnis der im
Nahbereich vorhandenen Autobahn 46 und deren
negativen Auswirkungen aufgestellt.
Gegenüber der Straßenbauverwaltung können
weder jetzt noch zukünftig aus dieser Planung
Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz oder ggfls. erforderlich werdende Maßnahmen bzgl. der Schadstoffausbreitung geltend
gemacht werden.
Um Planungskollisionen zu vermeiden, bitte ich
mir zu gegebener Zeit die Lage von ggfls. erforderlich werdenden externen Kompensationsfächen mitzuteilen.
Anlage 1
Allgemeine Forderungen
1. Ein Hinweis auf die Schutzzonen der Autobahn gemäß § 9 (1 + 2) Fernstraßengesetz (FStrG) ist in den Textteil des Bauleit-
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
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Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. XIX/4 „Gewerbe- und Industriepark Commerden westlich B 57“, Erkelenz-Mitte - im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 26.09.2017, des Hauptausschusses am 28.09.2017 und des Rates am 04.10.2017
lfd.
Nr.
Stellungnahme
planes aufzunehmen. Die Eintragung der
Schutzzonen in den Plan wird empfohlen.
2. In einer Entfernung bis zu 40 m, gemessen
vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der Bundesautobahn (Anbauverbotszone § 9 (1) FStrG) dürfen Hochbauten jeder Art nicht errichtet werden und
Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs nicht durchgeführt werden.
Ebenfalls unzulässig sind Anlagen der Außenwerbung sowie Einrichtungen, die für
die rechtliche oder gewerbliche Nutzung
der Hochbauten erforderlich sind (z.B.
Pflichtstellplätze,
Feuerwehrumfahrten,
Lagerflächen o.ä.). Sicht- und Lärmschutzwälle bedürfen der Genehmigung
der Straßenbauverwaltung.
3. In einer Entfernung bis zu 100 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten
Fahrbahn der BAB (Anbaubeschränkungszone § 9 (2) FStrG)
a) dürfen nur solche Bauanlagen errichtet,
erheblich geändert oder anders genutzt
werden, die, die Sicherheit und Leichtigkeit
des Verkehrs auf der Autobahn weder
durch Lichteinwirkung, Dämpfe, Gase,
Rauch, Geräusche, Erschütterungen und
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Nr.
Stellungnahme
dgl. gefährden oder beeinträchtigen. Anlagen der Außenwerbung stehen den baulichen Anlagen gleich.
b) sind alle Beleuchtungsanlagen innerhalb
und außerhalb von Grundstücken und Gebäuden so zu gestalten oder abzuschirmen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit
des Verkehrs auf der BAB nicht durch
Blendung oder sonstiger Weise beeinträchtigt wird.
c) bedürfen Werbeanlagen, Firmennamen,
Angaben über die Art von Anlagen oder
sonstige Hinweise mit Wirkung zur Autobahn einer straßenrechtlichen Prüfung und
Zustimmung.
Zur befestigten Fahrbahn gehören auch die
Standstreifen, Beschleu-nigungs- und Verzögerungsstreifen der Anschlussstellen und die
Anschlussstellen selbst. Entschädigungsansprüche, die sich durch das Vorhandensein
oder den Betrieb auf der Autobahn ergeben
oder ergeben können – z.B. Geräusch- Geruchs- oder Staubbelästigungen, können nicht
geltend gemacht werden.
4. Bei Kreuzungen der BAB durch Versorgungsleitungen und nachrichtlicher Über-
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lfd.
Nr.
Stellungnahme
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Beschlussvorschlag
nahme der Leitungen innerhalb der
Schutzzonen gemäß § 9 (1 + 2) FStrG ist
die Abstimmung mit der Straßenbauverwaltung außerhalb des Planverfahrens erforderlich.
5. Gemäß § 33 der Straßenverkehrsordnung
ist die Straßenbauverwaltung an Maßnahmen zu beteiligen, die, die Sicherheit
und Leichtigkeit des Verkehrs auf der BAB
beeinträchtigen können. Vom städtischen
Bauordnungsamt ist daher sicherzustellen,
dass über die BAB Schutzzonen hinaus
Werbeanlagen, Firmennamen, Angaben
über die Art von Anlagen und sonstige
Hinweise, die den Verkehr auf der BAB
beeinträchtigen können, nur dann aufgestellt werden dürfen, wenn die Straßenbauverwaltung zugestimmt hat.
6. Immissionsschutz für neu ausgewiesene
Gebiete geht zu Lasten der Gemeinde/Stadt.
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LVR – Amt für Denkmalpflege im Rheinland, Postfach 21 40, 50250 Pulheim
Schreiben vom 02.08.2017
Das zur Ausweisung als Gewerbe- und Industrie- Das Gelände des Hauses Hohenbusch liegt in etwa Der Stellungnahme wird in Teilen gefolgt.
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park vorgesehene Areal liegt, wie in der Begründung zum Bebauungsplan beschrieben, in unmittelbarer Nähe zu Haus Hohenbusch, einem ehemaligen Kreuzherrenkloster von weit überregionaler Bedeutung, das als Baudenkmal eingetragen
ist. Zudem ist das Gebiet Teil des „bedeutsamen
Kulturlandschaftsbereichs
Erkelenz-Wegberg“,
wie im Kulturlandschaftlichen Fachbeitrag zur
Landesplanung dargelegt. Eine Beeinträchtigung
von Haus Hohenbusch und seiner Umgebung
muss bei einer Ausweisung der vorgesehenen
Fläche als Gewerbegebiet daher ausgeschlossen
werden können.
Aus Sicht der Denkmalpflege wird empfohlen Visualisierungen anfertigen zu lassen, die aus den
wesentlichen Sichtachsen sowohl Haus Hohenbusch als auch Gebäude innerhalb des Gewerbegebietes mit der vorgesehenen Höhe von 17 m
vergleichend darstellen, um sicherzugehen, dass
eine Beeinträchtigung von Haus Hohenbusch und
seiner Umgebung ausgeschlossen werden kann.
Ggf. sollte eine Differenzierung der Gebäudehöhen erfolgen und im westlichen Bereich nur geringere Bauhöhen zugelassen werden. Zudem sollte
eine deutliche Eingrünung des Gewerbegebietes
erfolgen, um eine bessere Einbettung in die umgebende Kulturlandschaft zu gewährleisten.
800 m Entfernung westlich des Plangebietes. Das Die Hinweise werden zur Kenntnis geGelände ist auf östlicher – dem Plangebiet zuge- nommen.
wandter – Seite zur dort verlaufenden Hohenbuscher
Straße (K 29) durch eine Baumreihe eingegrünt. Das
Plangebiet ist sowohl außer- als auch innerhalb seiner Grenzen eingegrünt. Entlang des westlich, außerhalb des Geltungsbereichs gelegenen Wirtschaftsweges ist eine Baumreihe vorhanden, darüber hinaus sieht der Bebauungsplan entlang der
westlichen Grenze innerhalb des Plangebietes eine
weitere, 10 m breite Pflanzfläche vor.
Auf Visualisierungen von wesentlichen Sichtachsen
wird aufgrund der großen räumlichen Distanzen verzichtet. Die Abschätzung der Auswirkungen erfolgt
im Umweltbericht verbal-argumentativ.
In Kombination der Entfernung, der vorhandenen
sowie der geplanten Eingrünung wird aus Sicht der
Stadt Erkelenz den Belangen des Denkmalschutzes
Rechnung getragen.
Der Hinweis auf den Erlaubnisvorbehalt gem. § 9
DSchG wird zur Kenntnis genommen.
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Beschlussvorschlag
Auf den Erlaubnisvorbehalt gem. § 9 DSchG und
die erforderliche Abstimmung von Bauvorhaben
im Sinne des Umgebungsschutzes wird hingewiesen.
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der Offenlage
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
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