Daten
Kommune
Erkelenz
Dateiname
53136.pdf
Größe
878 kB
Erstellt
13.09.17, 12:00
Aktualisiert
20.10.17, 10:48
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Federführend:
Haupt- und Personalamt
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
A 10/574/2017
öffentlich
13.09.2017
Amt 10 Simon Häusler
Anregungen nach § 24 Gemeindeordnung NRW zur Einführung einer
Kastrations- und Kennzeichnungspflicht von Katzen, zur Errichtung
eines Taubenhauses und zum Erlass einer Baumschutzsatzung
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
28.09.2017
Hauptausschuss
Tatbestand:
Mit Schreiben vom 08.07.2017 bzw. 15.07.2017 hat eine Gruppe Erkelenzer Bürgerinnen und Bürger eine Anregung gemäß § 24 Gemeindeordnung NRW (GO NRW)
an den Rat der Stadt Erkelenz gerichtet. Die Petenten schlagen die Einführung einer
Kastrations- und Kennzeichnungspflicht von Katzen, die Errichtung eines Taubenhauses sowie den Erlass einer Baumschutzsatzung vor.
Das Fachamt der Verwaltung (Rechts- und Ordnungsamt) nimmt zur Anregung nach
§ 24 GO NRW wie folgt Stellung:
1. Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung zum Schutz der Katzen, mit
der Zielsetzung einer Katzenschutzverordnung mit der Kastrations- und Kennzeichnungspflicht für Freigängerkatzen
Ein gleichlautender Antrag wurde mit Schreiben vom 03.03.2014 bereits von einer
anderen Gruppe als Anregung nach § 24 GO NRW vom Hauptausschuss am
18.09.2014 beraten und abgelehnt.
Eine Auswertung der beim Tierheim Heinsberg abgegebenen Fundkatzen ergab,
dass im Jahre 2016 insgesamt dreizehn Katzen aus dem Stadtgebiet Erkelenz als
Fundtiere im Tierheim Heinsberg abgegeben wurden. Bei acht Katzen wurde eine
Kastration durchgeführt. Bis zum 31.08.2017 wurden für das Jahr 2017 insgesamt elf
Katzen aus dem Stadtgebiet Erkelenz als Fundtiere beim Tierheim Heinsberg abgegeben. Ob es sich bei den Fundkatzen um wild lebende Katzen, Freigänger- oder
ausgesetzte Katzen handelt ist, nicht bekannt. Einundzwanzig streunende Katzen
wurden im Rahmen eines „Streunerprogramms“ durch das Tierheim Heinsberg kastriert und danach wieder an den Fundorten freigelassen.
Unabhängig von dem durchaus wünschenswerten ordnungspolitischen Ziel
– Eindämmung der sprunghaft ansteigenden, unkontrollierten Katzenpopulation –
sind die Voraussetzungen zum Erlass einer entsprechenden Ordnungsbehördlichen
Verordnung rechtlich umstritten. Um die beantragten Regelungen dennoch in einer
ordnungsbehördlichen Verordnung regeln zu können, bedarf es daher einer abstrakten Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, die von nicht kastrierten und
nicht gekennzeichneten Freigängerkatzen ausgeht (vgl. § 27 OBG). Eine solche abstrakte Gefahr ist nicht erkennbar.
Der Erlass einer Kennzeichnungs- und/oder Kastrationspflicht für Freigängerkatzen
durch Ordnungsbehördliche Verordnung ist nach Auffassung des Städte- und Gemeindebundes NRW mangels abstrakter Gefahr nicht rechtmäßig. Eine abstrakte
Gefahr kann in diesen Fällen auch nicht wegen Nichtbeachtung des Tierschutzgesetzes angenommen werden.
In Bezug auf die Kennzeichnungspflicht für Freigängerkatzen ist hinzuzufügen, dass
insbesondere das Bedürfnis, freilaufende Katzen schnell dem Halter zuordnen zu
können, eine allgemeine Kennzeichnungspflicht nicht rechtfertigen kann. Denn eine
entlaufene, streunende oder herrenlose Katze stellt regelmäßig keine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung dar. Das bloße Leiden eines Tieres an sich beeinträchtigt die öffentliche Sicherheit und Ordnung regelmäßig nicht, da dem Tier keine subjektiven Rechte zukommen. Erst infolge eines Verstoßes gegen Normen des
Tierschutzgesetzes kann eine Gefahrenlage bejaht werden. So zum Beispiel, wenn
das Tier bewusst vom Halter ausgesetzt wurde und dieser dadurch seine Pflichten
zur artgerechten Tierhaltung aus § 1 Satz 2 und § 3 Nr. 3 TierSchG verletzt. Für diese Fälle erscheint jedoch eine Kennzeichnungspflicht für alle Katzen angesichts anderer Möglichkeiten zur Bekämpfung dieser Gefahr, wie z.B. der Unterbringung in
einem Tierheim, nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig.
Ferner bestand bei einem Treffen der Ordnungsamtsleiter auf Kreisebene im Jahr
2014 Einvernehmen, dass aufgrund der derzeitigen Rechtslage eine Kastrationsund/oder Kennzeichnungspflicht über kommunales Ortsrecht nicht in Betracht gezogen werden sollte.
Zudem wären die Überwachung, die umfassenden Kontrollen sowie die Durchsetzung der Regelungen einer solchen Verordnung – wenn überhaupt – nur mit zusätzlichem unverhältnismäßig großem Personalaufwand zu realisieren.
2. Errichtung eines Taubenhauses:
Die Einrichtung eines Taubenhauses vor dem Hintergrund der Wahrung des Tierschutzes ist keine originäre Aufgabe von kreisangehörigen Städten und Gemeinden.
Der Tierschutz fällt eigens in die Zuständigkeit von Kreisen und kreisfreien Städten.
Die Kosten für die Anschaffung und Errichtung eines Taubenhauses werden mit ca.
30.000 bis 40.000 Euro beziffert. Die Unterhaltung (Betreuung, Reinigung, Futter,
Tierarztbesuche bzw. Kosten) wird auf jährlich ca. 6.000 Euro beziffert, wenn die notwendigen Arbeiten ehrenamtlich übernommen werden.
3. Erlass einer Baumschutzsatzung:
Bereits in den letzten Jahren (1996 und 2005) hatten sich die verschiedenen Ausschüsse sowie der Rat der Stadt Erkelenz mit Anträgen auf Erlass einer BaumVorlage A 10/574/2017 der Stadt Erkelenz
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schutzsatzung auseinander gesetzt. Diese Anträge wurden damals abgelehnt. Bei
diesen Ablehnungen wurde u. a. das Argument vorgebracht, dass die Erkelenzer
Bürgerinnen und Bürger durchaus sorgsam und verantwortungsvoll mit dem Baumbestand ihres Ortes, mit der Natur und mit ihrem Eigentum umgehen würden und es
daher keiner Reglementierung bedürfe. Zu bedenken sei auch, dass wesentlich weniger Verwaltungsaufwand erzeugt werde und dadurch personelle Kapazitäten für
andere Aufgaben frei seien.
Sowohl damals als auch heute werden einzelne Bäume bereits durch Rechtsvorschriften geschützt (so z. B. die im Landschaftsplan aufgeführten Naturdenkmäler
und die nach der Verordnung zur Sicherung von Naturdenkmälern im Landkreis Erkelenz erfassten Bäume).
Die Stadt Hückelhoven teilte auf Anfrage mit, dass deren Baumschutzsatzung, im
Jahr 2000 beschlossen, auf politischen Antrag hin im Jahr 2010 wieder abgeschafft
worden sei. Die Baumschutzsatzung habe zu erheblichem Verwaltungsaufwand geführt und sei von der Hückelhovener Bevölkerung nie angenommen worden. Das
Erreichen der Zielsetzungen sei in keiner Weise gewährleistet worden, sondern habe
zu Rechtsunsicherheit und Ungerechtigkeit in der Bevölkerung geführt.
Somit verfügt derzeit keine Kommune im Kreis Heinsberg über eine Baumschutzsatzung.
In einer Zeit des zunehmenden Umweltbewusstseins erscheint es eher angebracht,
den bislang in der Stadt Erkelenz verfolgten Weg, den ökologisch verantwortlichen
Umgang mit dem Grün über Öffentlichkeitsarbeit weiterhin zu fördern, nicht alle Lebensbereiche bis ins Kleinste zu regulieren und Eigentumsrechte zu stärken.
Die Verwaltung schlägt vor, den Anregungen zur Einführung einer Kastrations- und
Kennzeichnungspflicht über kommunales Ortsrecht für sog. Freigängerkatzen im Gebiet der Stadt Erkelenz, zur Errichtung eines Taubenhauses und zum Erlass einer
Baumsatzung für die Stadt Erkelenz aus den o. a. Gründen sowie aufgrund des zu
erwartenden finanziellen und personellen Aufwands nicht zu folgen.
Beschlussentwurf:
„Der Anregung nach § 24 Gemeindeordnung NRW zur Einführung einer Kastrationsund Kennzeichnungspflicht von Katzen, zur Errichtung eines Taubenhauses und zum
Erlass einer Baumschutzsatzung wird nicht entsprochen.“
Finanzielle Auswirkungen:
--Anlage:
Anregung nach § 24 Gemeindeordnung NRW
Vorlage A 10/574/2017 der Stadt Erkelenz
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