Daten
Kommune
Erkelenz
Dateiname
53130.pdf
Größe
539 kB
Erstellt
13.09.17, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:41
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Federführend:
Haupt- und Personalamt
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
A 10/573/2017
öffentlich
13.09.2017
Amt 10 Simon Häusler
Anregung nach § 24 Gemeindeordnung NRW zur Information von Jugendlichen über die Widerspruchsmöglichkeit hinsichtlich der Datenweitergabe durch die Meldebehörde an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
28.09.2017
Hauptausschuss
Tatbestand:
Mit Schreiben vom 18.07.2017 hat ein Petent auf Grundlage des § 24 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) eine Anregung an den Rat der Stadt Erkelenz gerichtet. Der
Petent schlägt vor, alle Jugendlichen, bei denen die Weitergabe ihrer Daten durch
die Meldebehörde an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
auf Grundlage des Soldatengesetztes in Verbindung mit dem Bundesmeldegesetz
bevorsteht, sowie deren Eltern über die beabsichtigte Datenweitergabe zu informieren. Diesem Informationsschreiben soll ein Musterwiderspruch beigefügt werden.
Der Städte- und Gemeindebund NRW teilt mit Schnellbrief vom 19.07.2017 mit, dass
seine Mitgliedskommunen flächendeckend eine entsprechende Anregung auf Grundlage der Gemeindeordnung erhalten haben.
Hinsichtlich des Umgangs mit dieser Anregung verweist der Städte- und Gemeindebund auf seinen Schnellbrief 30/2016. Auch wenn ein kommunaler Bezug bei der
Anregung gegeben ist, kann man sich der Einschätzung des Städte- und Gemeindebundes nach mit vertretbaren Argumenten – auch unter Beachtung eines Beschlusses des Verwaltungsgericht Minden aus 2012 – auf den Standpunkt stellen, dass es
sich hier um eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme öffentlicher Stellen handelt. Die Anregung ist dem zuständigen Ausschuss – in Erkelenz ist der Hauptausschuss zuständig – vorzulegen. Der zuständige Ausschuss kann diese Eingabe dann
als unzulässig zurückweisen.
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Aufgaben der Meldebehörde auf den Bürgermeister übertragen sind. Ein Weisungsrecht des Rates besteht in diesem Aufgabenbereich nicht, sodass die vorliegende Anregung ebenfalls – mit dem Hinweis auf die
fehlende Zuständigkeit des Rates in der Sache – zurückzuweisen ist. Die Anregung
ist an den Bürgermeister in seiner Funktion als Meldebehörde weiterzuleiten. Ob sich
der Bürgermeister der Anregung annimmt, diese unter Beachtung der gesetzlichen
Vorgaben prüft und – insofern dies rechtlich möglich sein sollte – auch umsetzt, liegt
allein in seinem Zuständigkeitsbereich.
Beschlussentwurf:
„Die Anregung nach § 24 Gemeindeordnung NRW bezüglich der Information von Jugendlichen über die Widerspruchsmöglichkeit hinsichtlich Datenweitergabe durch die
Meldebehörden an das Bundesamt für das Personalmanagement Bundeswehr und
der Widerspruchsmöglichkeit gegen diese Datenweitergabe wird hiermit zurückgewiesen.“
Finanzielle Auswirkungen:
--Anlage:
Anregung nach § 24 Gemeindeordnung NRW
Vorlage A 10/573/2017 der Stadt Erkelenz
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