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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Erkelenz
Dateiname
53130.pdf
Größe
539 kB
Erstellt
13.09.17, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:41
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Inhalt der Datei

Beschlussvorlage Federführend: Haupt- und Personalamt Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: A 10/573/2017 öffentlich 13.09.2017 Amt 10 Simon Häusler Anregung nach § 24 Gemeindeordnung NRW zur Information von Jugendlichen über die Widerspruchsmöglichkeit hinsichtlich der Datenweitergabe durch die Meldebehörde an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Beratungsfolge: Datum Gremium 28.09.2017 Hauptausschuss Tatbestand: Mit Schreiben vom 18.07.2017 hat ein Petent auf Grundlage des § 24 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) eine Anregung an den Rat der Stadt Erkelenz gerichtet. Der Petent schlägt vor, alle Jugendlichen, bei denen die Weitergabe ihrer Daten durch die Meldebehörde an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr auf Grundlage des Soldatengesetztes in Verbindung mit dem Bundesmeldegesetz bevorsteht, sowie deren Eltern über die beabsichtigte Datenweitergabe zu informieren. Diesem Informationsschreiben soll ein Musterwiderspruch beigefügt werden. Der Städte- und Gemeindebund NRW teilt mit Schnellbrief vom 19.07.2017 mit, dass seine Mitgliedskommunen flächendeckend eine entsprechende Anregung auf Grundlage der Gemeindeordnung erhalten haben. Hinsichtlich des Umgangs mit dieser Anregung verweist der Städte- und Gemeindebund auf seinen Schnellbrief 30/2016. Auch wenn ein kommunaler Bezug bei der Anregung gegeben ist, kann man sich der Einschätzung des Städte- und Gemeindebundes nach mit vertretbaren Argumenten – auch unter Beachtung eines Beschlusses des Verwaltungsgericht Minden aus 2012 – auf den Standpunkt stellen, dass es sich hier um eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme öffentlicher Stellen handelt. Die Anregung ist dem zuständigen Ausschuss – in Erkelenz ist der Hauptausschuss zuständig – vorzulegen. Der zuständige Ausschuss kann diese Eingabe dann als unzulässig zurückweisen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Aufgaben der Meldebehörde auf den Bürgermeister übertragen sind. Ein Weisungsrecht des Rates besteht in diesem Aufgabenbereich nicht, sodass die vorliegende Anregung ebenfalls – mit dem Hinweis auf die fehlende Zuständigkeit des Rates in der Sache – zurückzuweisen ist. Die Anregung ist an den Bürgermeister in seiner Funktion als Meldebehörde weiterzuleiten. Ob sich der Bürgermeister der Anregung annimmt, diese unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben prüft und – insofern dies rechtlich möglich sein sollte – auch umsetzt, liegt allein in seinem Zuständigkeitsbereich. Beschlussentwurf: „Die Anregung nach § 24 Gemeindeordnung NRW bezüglich der Information von Jugendlichen über die Widerspruchsmöglichkeit hinsichtlich Datenweitergabe durch die Meldebehörden an das Bundesamt für das Personalmanagement Bundeswehr und der Widerspruchsmöglichkeit gegen diese Datenweitergabe wird hiermit zurückgewiesen.“ Finanzielle Auswirkungen: --Anlage: Anregung nach § 24 Gemeindeordnung NRW Vorlage A 10/573/2017 der Stadt Erkelenz Seite: 2/2