Daten
Kommune
Erkelenz
Dateiname
52674.pdf
Größe
12 MB
Erstellt
27.06.17, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:40
Stichworte
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Textliche Festsetzungen
1. Art der baulichen Nutzung
Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 1 und 8 BauNVO
1.1 Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO
1.3 Anlagen der Außenwerbung stehen außerhalb der zur Erschließung der
anliegenden Grundstücke bestimmter Ortsdurchfahrten gem. § 9 Abs. 6 FStrG
den Hochbauten des § 9 Abs. 1 FStrG und den baulichen Anlagen des § 9
Abs. 2 FStrG gleich.
1.
2. Hochspannungsfreileitung
1.2 Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke im Sinne des § 8 Abs. 2
BauNVO sind gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO nicht zulässig.
1.3 Die
ausnahmsweise
zulässigen
Wohnungen
für
Aufsichtsund
Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter im Sinne
des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO sind gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO nicht
Bestandteil des Bebauungsplans.
1.4 Die ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale,
gesundheitliche und sportliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten im Sinne
des § 8 Abs. 3 BauNVO sind gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO nicht Bestandteil des
Bebauungsplans.
Innerhalb
des
nachrichtlich
übernommenen
Schutzstreifens
der
Hochspannungsfreileitung ist die Errichtung von Gebäuden nicht zulässig.
Hinweise
1. Bodendenkmalschutz
Sollten bei Gründungsarbeiten archäologische Bodenfunde oder Zeugnisse
tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit zu Tage treten,
ist gem. der §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NW die Stadt Erkelenz als
Untere Denkmalbehörde oder der LVR - Amt für Bodendenkmalpflege im
Rheinland -, Außenstelle Eichthal, Gut Eichthal, 51491 Overath, Tel.
02206/9030-0,
Fax:
02206/9030-22
unverzüglich
zu
informieren.
Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die
Weisung des LVR - Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland - für den
Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
1.5 Einzelhandelsbetriebe und sonstige Betriebe mit Verkaufsflächen für den
Verkauf an Endverbraucher im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO sind
gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO nicht zulässig.
1.6 Verkaufsstätten von im Gewerbegebiet zulässigen Betrieben für den Verkauf
an Endverbraucher sind ausnahmsweise zulässig, sofern das angegebene
Sortiment aus eigener Herstellung auf dem Betriebsgrundstück stammt oder in
Zusammenhang mit den hier hergestellten Waren bzw. angebotenen
Leistungen steht und die Verkaufsfläche i.S.v. § 8 Abs. 3 BauNVO dem Betrieb
zugeordnet und in Grundfläche und Baumasse untergeordnet ist.
.00
auv
ots
zon
e4
0m
1.8 Innerhalb des Gewerbegebietes GE2 sind Anlagen und Betriebe der Nr. 1 bis
80 (Abstandsklassen I bis IV) der Abstandsliste 2007 (4. BImSchV:
15.07.2006) der Anlage 1 zum Abstandserlass NRW - RdErl. d. Ministeriums
für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom
6.6.2007 (SMBl. NRW. 283) gem. § 1 Abs. 4 BauNVO nicht zulässig.
#10
0.00
A1
erb
BAB Auf- und Ausfahrt
Erkelenz Süd
Anb
aub
esc
hrä
nku
ngs
zon
e1
00
m
#10.0
0
GE 1 GRZ 0,8
GH max = 116 m ü.NHN
#5.00
1.9 Innerhalb des Gewerbegebietes GE3 sind Anlagen und Betriebe der Nr. 1 bis
160 (Abstandsklassen I bis V) der Abstandsliste 2007 (4. BImSchV:
15.07.2006) der Anlage 1 zum Abstandserlass NRW - RdErl. d. Ministeriums
für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom
6.6.2007 (SMBl. NRW. 283) gem. § 1 Abs. 4 BauNVO nicht zulässig.
BA
1.10 Innerhalb des Gewerbegebietes GE4 sind Anlagen und Betriebe der Nr. 1
bis 80 (Abstandsklassen I bis IV) der Abstandsliste 2007 (4. BImSchV:
15.07.2006) der Anlage 1 zum Abstandserlass NRW - RdErl. d. Ministeriums
für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom
6.6.2007 (SMBl. NRW. 283) gem. § 1 Abs. 4 BauNVO nicht zulässig.
B4
#5.
00
B 57
6
A2
1.12 Ausnahmsweise sind gem. § 1 Abs. 4 BauNVO innerhalb der in den Ziffern
1.7 bis 1.11 festgesetzten Gewerbegebiete Anlagenarten der nächst größeren
Abstandsklasse der Abstandsliste 2007 (4. BImSchV: 15.07.2006) der Anlage 1
zum Abstandserlass NRW - RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 6.6.2007 (SMBl.
NRW. 283) zulässig, sofern durch besondere technische Maßnahmen oder
durch Betriebsbeschränkungen im Einzelfall die Emissionen einer später zu
bauenden Anlage soweit begrenzt oder die Ableitbedingungen so gestaltet
werden können, dass schädliche Umwelteinwirkungen in schutzbedürftigen
Gebieten vermieden werden. Entsprechende Nachweise sind im
Genehmigungsverfahren zu erbringen.
0
GE2 GRZ 0,8
GH max = 116 m ü.NHN
#50
.0
1.11 Innerhalb des Gewerbegebietes GE5 sind Anlagen und Betriebe der Nr. 1
bis 199 (Abstandsklassen I bis VI) der Abstandsliste 2007 (4. BImSchV:
15.07.2006) der Anlage 1 zum Abstandserlass NRW - RdErl. d. Ministeriums
für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom
6.6.2007 (SMBl. NRW. 283) gem. § 1 Abs. 4 BauNVO nicht zulässig.
Fläche für die Entsorgung
von Niederschlagswasser
1.13 Ausnahmsweise sind gem. § 1 Abs. 4 BauNVO innerhalb der in den Ziffern
1.7 bis 1.11 festgesetzten Gewerbegebiete in der Abstandsliste 2007 (4.
BImSchV: 15.07.2006) der Anlage 1 zum Abstandserlass NRW - RdErl. d.
Ministeriums
für
Umwelt
und
Naturschutz,
Landwirtschaft
und
Verbraucherschutz vom 6.6.2007 (SMBl. NRW. 283) mit (*) gekennzeichneten
Anlagenarten der jeweils übernächsten Abstandsklasse zulässig.
GE3 GRZ 0,8
GH max = 116 m ü.NHN
zu 135 m ü.NHN zulässig.
#3.0
0
berirdisch)
Freileitungsmast Nr. 73
#5.
19.00
eileitung
Schutzs
Schutzstreifen
gsfrei
Hochspannun
Nutzungsbedingte Anlagen, die zwingend der natürlichen Atmosphäre
ausgesetzt sein müssen (Wärmetauscher, Empfangsanlagen, Lichtkuppeln
oder Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie, Ansaug- und
Fortführungsöffnungen) bis zu einer Höhe von 1,50 m
-
Aufzugsmaschinenhäuser / Treppenhäuser bis zu einer Höhe von 2,50 m
-
Brüstungen / Absturzsicherungen bis zu einer Höhe von 1,50 m
3.
rirdisch)
eileitung (obe
fr
gs
un
nn
pa
Hochs
Freileitungsmast Nr. 71
Schutzstreifen
2.3 Die im Bebauungsplan gemäß Nr. 2.1 und 2.2 festgesetzten Gebäudehöhen
dürfen ausnahmsweise überschritten werden ausschließlich durch
19.00
pannungsfr
treifen Hochs
Es liegen keine Erkenntnisse über Altlastenverdachtsflächen vor.
Grundflächenzahl (GRZ) als Höchtmaß
GH max=
maximal zulässige Gebäudehöhe in Meter ü. NHN
116 m ü. NHN
3.
Bauweise, Baulinien, Baugrenzen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 23 BauNVO)
Baugrenze
4.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
Straßenverkehrsflächen
Straßenbegrenzungslinie
Bereich ohne Ein- und Ausfahrt
5.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20, 25 und Abs. 6 BauGB)
4. Kampfmittelbeseitigungsdienst
Das Plangebiet befindet sich in einem Gebiet mit ehemals vermehrten
Kampfhandlungen und einem konkreten Verdacht auf Kampfmittel bzw.
Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges. Die Bezirksregierung Düsseldorf,
Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) hat die konkreten Verdachtsflächen und
die überbaubaren Flächen überprüft und punktuell geräumt. Trotzdem kann
das Vorhandensein von Kampfmitteln nicht vollständig ausgeschlossen
werden. Erfolgen Erdarbeiten mit zusätzlichen erheblichen mechanischen
Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc., wird
empfohlen mit dem KBD frühzeitigen Kontakt aufzunehmen (Tel. 0211/4750
oder Email: kbd@brd.nrw.de) um eine Sicherheitsdetektion zu veranlassen.
Grundsätzlich sind im Falle eines Kampfmittelfundes die Bauarbeiten
einzustellen
und
die
zuständige
Ordnungsbehörde,
der
Kampfmittelbeseitigungsdienst
(Bezirksregierung
Düsseldorf
(KBD),
Mündelheimer Weg 51, 40472 Düsseldorf, Tel. 0211/4750, Fax 0211/4759075
oder Email: poststelle@brd.nrw.de) und die nächstgelegene Polizeidienststelle
unverzüglich zu verständigen.
Fläche für die Entsorgung
von Niederschlagswasser
6.
von Natur und Landschaft
(§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB)
A1/A2
Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz,
zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft
Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
7.
Sonstige Planzeichen
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung,
z.B. von Baugebieten,oder Abgrenzung des Maßes
der Nutzung innerhalb eines Baugebietes
Pflanzliste
Rotbuche Fagus sylvatica
oberirdische Hochspannungsfreileitung
Stiel-Eiche Quercus robur
Winterlinde Tilia cordata
Schutzstreifen Hochspannungsfreileitung mit Breitenangabe
Vogel-Kirsche Prunus avium
Berg-Ahorn Acer pseudoplatanus
Freileitungsmast mit Bezeichnung
Hainbuche Carpinus betulus
Anbauverbotszone bzw. Anbaubeschränkungszone
Salweide Salix caprea
Eberesche Sorbus aucuparia
Feld-Ahorn Acer campestre
Weißdorn Crataegus monogyna
Schlehe Prunus spinosa
Roter Hartriegel Cornus sanguinea
Kornelkirsche Cornus mas
Schwarzer Holunder Sambucus nigra
Gewöhnlicher Schneeball Viburnum opulus
Obstbäume, sonstige Hochstämme: 3xv, StU mind. 10 cm
Sonstige Gehölze: Heister 2xv, Höhe mind. 100 cm, Pflanzabstand max. 50 cm
Blütenreiche Grünlandmischungen (Regiosaatgut)
Garagen
z.B.
Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB
8.2 (für ausgeprägte Mager-Standorte)
3.1 Für betriebliche Abläufe notwendige Lagerflächen sowie Umfahrten für
Rettungsdienste oder notwendige Stellplätze sind ausschließlich innerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
disch)
leitung (oberir
Hasel Corylus avellana
Hundsrose Rosa canina
eileitung (o
hspannungsfr
oc
H
n
fe
ei
tr
zs
Schut
Freileitungsmast Nr. 72
GRZ 0,8
3.
Rotdorn Crataegus laevigata
-
00
#5.
00
.00
#3
#3.0
0
.00
(oberirdisch)
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 bis 19 BauNVO)
Zur
Vermeidung
überflüssiger
Bodenschäden
ist
Befahren,
Baustofflagerungen, etc. auf die zu überbauenden Flächen zu beschränken.
Vorhandener Mutterboden ist gem. § 202 BauGB unter Berücksichtigung der
DIN 18915 und der DIN 19731A3 zu schützen.
2.2 Auf einem Anteil von 20 % der Fläche eines Baugrundstücks ist eine
#3
ng
110-kv Freileitu
elenz Bl. 0220
rk
Heinsberg - E
2.
Das
Plangebiet
liegt
vollständig
im
Einwirkungsbereich
des
Braunkohlentagebaus Garzweiler II mit Auswirkungen auf das Grundwasser.
2.1 Die maximal zulässige Gebäudehöhe über NHN bezieht sich auf den höchsten
Punkt baulicher Anlagen.
Überschreitung der maximal zulässigen Gebäudehöhe um weitere 19 m auf bis
#5.
00
Gewerbegebiete
2.
Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16 bis 18 BauNVO
GE4 GRZ 0,8
GH max = 116 m ü.NHN
Art der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 1 und 9 BauNVO)
GE
2. Baugrund und Boden
1.7 Innerhalb des Gewerbegebietes GE1 sind Anlagen und Betriebe der Nr. 1 bis
36 (Abstandsklassen I bis III) der Abstandsliste 2007 (4. BImSchV: 15.07.2006)
der Anlage 1 zum Abstandserlass NRW - RdErl. d. Ministeriums für Umwelt
und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 6.6.2007 (SMBl.
NRW. 283) gem. § 1 Abs. 4 BauNVO nicht zulässig.
#40
Anb
Zeichnerische Festsetzungen
gemäß § 9 BauGB in Verbindung mit der BauNVO und der PlanzV 90
RSM 8.1 (für Standorte ohne extreme Ausprägung) oder
Anmerkung
Normen und Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen Bezug
genommen wird, können im Planungsamt der Stadt Erkelenz während der
4.
Landschaft
Öffnungszeiten eingesehen werden.
4.1 Ausgleichsfläche A1 (westliche Eingrünung, Vorschlag)
7
4.2 Ausgleichsfläche A2 (Entwässerungsanlage)
auv
erb
Innerhalb der mit A1 bezeichneten Fläche ist ein 10 m breiter, waldrandartig
geschlossener Gehölzstreifen mit Gehölzen 2. und 3. Ordnung sowie
Pflanzenqualitäten gem. Pflanzliste (Heister) anzupflanzen. Die Pflanzungen
sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang nachzupflanzen.
B5
e2
0m
GE5 GRZ 0,8
GH max = 116 m ü.NHN
ots
zon
#5.
00
Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB
#5.00
.00
Die Entwässerungsanlage für Niederschlagwasser innerhalb der mit A2
bezeichneten Fläche ist möglichst naturnah auszugestalten. Die Festsetzung
wird im weiteren Verfahren konkretisiert.
Anb
#20
Übersichtskarte M. 1 : 10.000
5.
und sonstigen Bepflanzungen
Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB
5.1 Innerhalb der festgesetzten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen ist eine geschlossene Reihe von Bäumen und
Sträuchern unter Verwendung von Gehölzen 1. bis 3. Ordnung (Heister), alle
10 m ein Hochstamm, Arten und Pflanzenqualität gem. Pflanzliste
anzupflanzen. Die Pflanzungen sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang
nachzupflanzen.
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
1. Werbeanlagen
Land NRW (2017)
Datenlizenz Deutschland - Namensnennung - Version 2.0 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0)
Datensatz (URl): https://registry.gdi-de.org/id/de.nw/DENWDTK10
Gem. § 86 BauO NRW i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB
Baugesetzbuch vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414)
in der zum Zeitpunkt des Aufstellungsverfahrens des
Bebauungsplans gültigen Fassung
Verordnung über die bauliche Nutzung der
Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom
23.01.1990 (BGBl. I S. 133) in der zum Zeitpunkt der
Offenlage des Bebauungsplans gültigen Fassung
Planzeichenverordnung vom 18.12.1990 (BGBl. 1991
I S. 58) in der zum Zeitpunkt des Aufstellungsverfahrens des Bebauungsplans gültigen Fassung
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen,
Wirtschaftsförderung und Betriebe der Stadt Erkelenz
hat in seiner Sitzung am ..................gemäß § 2 Abs. 1
Baugesetzbuch beschlossen, den Bebauungsplan Nr.
XIX/4 "Gewerbe- und Industriepark Commerden
westlich B 57", Erkelenz-Mitte aufzustellen.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange wurden gem. 4 Abs. 1 Baugesetzbuch am
......................... schriftlich gebeten, zum Entwurf des
Bebauungsplans Nr. XIX/4 "Gewerbe- und
Industriepark Commerden
westlich B 57" Erkelenz-Mitte Stellung zu nehmen.
Der Aufstellungsbeschluss wurde im Amtsblatt
Nr...... der Stadt Erkelenz vom ..................... öffentlich
bekanntgemacht.
Nach der Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. .... der
Stadt Erkelenz vom ................. erfolgte am
..................... die öffentliche Darlegung der mit dem
Bebauungsplan Nr. XIX/4 "Gewerbe- und
Industriepark Commerden westlich B 57", ErkelenzMitte verfolgten Planziele gemäß § 3 Abs. 1
Baugesetzbuch.
Der Rat der Stadt Erkelenz hat in seiner Sitzung am
....................... beschlossen, den Entwurf des
Bebauungsplans Nr. XIX/4 "Gewerbe- und
Industriepark Commerden westlich B 57", ErkelenzMitte mit Begründung und den nach Einschätzung
der Gemeinden wesentlichen, bereits vorliegenden,
umweltbezogenen Stellung- nahmen gemäß § 3 Abs.
2 Baugesetzbuch öffentlich auszulegen.
Erkelenz, den ........................
Erkelenz, den ........................
Erkelenz, den ........................
Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. XIX/4
"Gewerbe- und Industriepark Commerden westlich
B 57", Erkelenz-Mitte hat nach Bekanntmachung im
Amtsblatt Nr. ...... der Stadt Erkelenz vom .................
gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch in der Zeit vom
...................... bis ....................... mit Begründung und
den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen,
bereits vorliegenden umweltbezogenen
Stellungnahmen öffentlich ausgelegen.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange wurden mit Schreiben vom ......................
von der öffentlichen Auslegung unterrichtet.
Der Bebauungsplan Nr. XIX/4 "Gewerbe- und
Industriepark Commerden westlich B 57", ErkelenzMitte ist gemäß § 10 Baugesetzbuch vom Rat der
Stadt Erkelenz in seiner Sitzung am
.............................. mit der Begründung als Satzung
beschlossen worden.
Der Satzungsbeschluss des Rates wurde im
Amtsblatt Nr. ..... der Stadt Erkelenz vom
........................... öffentlich bekannt gemacht.
Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan
Nr. XIX/4 "Gewerbe- und Industriepark Commerden
westlich B 57", Erkelenz-Mitte, gemäß 10 Abs. 3
Baugesetzbuch in Kraft.
Die Planunterlagen stimmen mit der amtlichen
Katasterkarte vom .............................. überein.
Die Eintragung der städtebaulichen Planung ist
geometrisch eindeutig.
1.
......................................., den ........................
Erkelenz, den ........................
Erkelenz, den ........................
Zu diesem Bebauungsplan gehören eine Begründung
mit Umweltbericht
Gem. § 9 Abs. 1, 2 und 6 FStrG
Erkelenz, den ........................
Ausschussvorsitzender
1.1 In den Anbauverbotszonen (40 m bei Autobahnen, 20 m bei Bundesstraßen,
gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn) dürfen Hochbauten
jeder Art gem. § 9 Abs. 1 FStrG nicht errichtet werden.
Der Bürgermeister
Der Bürgermeister
in Vertretung
Der Bürgermeister
in Vertretung
Der Bürgermeister
in Vertretung
Der Bürgermeister
Der Bürgermeister
in Vertretung
Peter Jansen
Jürgen Simon
Ansgar Lurweg
Technischer Beigeordneter
Ansgar Lurweg
Technischer Beigeordneter
Ansgar Lurweg
Technischer Beigeordneter
Peter Jansen
Ansgar Lurweg
Technischer Beigeordneter
STADT ERKELENZ
Az.: 612602
Erkelenz, den ........................
Landesbauordnung für das Land NordrheinWestfalen vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256) in der
zum Zeitpunkt des Aufstellungsverfahrens des
Bebauungsplans gültigen Fassung
Werbeanlagen sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. Die
Höhe der Werbeanlagen darf die Gebäudehöhe gemäß Ziffer 2.1 nicht
überschreiten. Vor der Fassade stehende oder mit Abstand zu dieser montierte
Werbeanlagen sowie Fahnenmasten und selbstständige bauliche Anlagen mit
dem Ziel der Werbung sind einer unmittelbar auf die Fassade angebrachten
Werbeanlage gleichzusetzen.
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
1.2 In den Baubeschränkungszonen (100 m bei Autobahnen gemessen vom
äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, dürfen gem. § 9 Abs. 2 FStrG
bauliche Anlagen nur mit Zustimmung der obersten Baubehörde errichtet,
erheblich verändert oder anders genutzt werden.
Bebauungsplan Nr. XIX/4
"Gewerbe- und Industriepark Commerden
westlich B 57"
Erkelenz-Mitte
Gemarkung : Erkelenz
Flur 36
M 1 : 1.000
Stand: 13.06.2017
Vorentwurf
.Ausfertigung
STADT ERKELENZ
Bebauungsplan Nr. XIX/4
"Gewerbe- und Industriepark Commerden westlich B 57",
Erkelenz-Mitte
AZ.: 612602
Begründung
Gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
Teil 1:
Ziele, Zwecke, Inhalte und wesentliche Auswirkungen des Bauleitplanes
Teil 2:
Umweltbericht
Verfahrensstand:
Frühzeitige Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
Rechtsbasis:
Baugesetzbuch vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414)
in der zum Zeitpunkt des Aufstellungsverfahrens des Bebauungsplans gültigen Fassung
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 23.01.1990
(BGBl. I S. 133) in der zum Zeitpunkt der Offenlage des Bebauungsplans gültigen Fassung
Planzeichenverordnung vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58)
in der zum Zeitpunkt des Aufstellungsverfahrens des Bebauungsplans gültigen Fassung
Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256)
in der zum Zeitpunkt des Aufstellungsverfahrens des Bebauungsplans gültigen Fassung
BEBAUUNGSPLAN NR. XIX/4 'GEWERBE- UND INDUSTRIEPARK COMMERDEN WESTLICH B 57'
BEGRÜNDUNG
Bebauungsplan Nr. XIX/4
"Gewerbe- und Industriepark Commerden
westlich B 57",
Erkelenz-Mitte
AZ.: 612602
Begründung
Teil 1:
Ziele, Zwecke, Inhalte und wesentliche Auswirkungen des Bauleitplanes
2
BEBAUUNGSPLAN NR. XIX/4 'GEWERBE- UND INDUSTRIEPARK COMMERDEN WESTLICH B 57'
BEGRÜNDUNG
Inhalt
1.
Anlass der Planung und Verfahrensstand ...................................................... 5
2.
Städtebauliche Situation .................................................................................. 5
3.
4.
5.
2.1
Lage und Größe des Plangebiets ........................................................................ 5
2.2
Derzeitige Nutzung .............................................................................................. 5
2.3
Verkehrliche Erschließung ................................................................................... 5
2.4
Technische Infrastruktur ...................................................................................... 6
2.5
Eigentumsverhältnisse......................................................................................... 6
Planerische Vorgaben ...................................................................................... 6
3.1
Ziele der Raumordnung und Landesplanung ....................................................... 6
3.2
Flächennutzungsplan........................................................................................... 6
3.3
Bebauungsplan.................................................................................................... 7
3.4
Sonstige Vorgaben .............................................................................................. 7
Ziele und Zwecke der Planung......................................................................... 7
4.1
Planungsziel ........................................................................................................ 7
4.2
Städtebauliche Konzeption .................................................................................. 8
4.3
Wesentliche Auswirkungen .................................................................................. 9
Begründung der Planinhalte ............................................................................ 9
5.1
Art der baulichen Nutzung ................................................................................... 9
5.2
Maß der baulichen Nutzung ............................................................................... 11
5.3
Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen ..................................................... 12
5.4
Verkehrsflächen................................................................................................. 12
5.5
Flächen für die Entsorgung von Niederschlagswasser....................................... 12
5.6
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und
Landschaft ......................................................................................................... 12
5.7
Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen................................................................................................... 13
5.8
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen .............................................................. 13
6.
Verkehrserschließung .................................................................................... 13
7.
Ver- und Entsorgung ...................................................................................... 13
8.
Umweltbelange................................................................................................ 13
9.
Nachrichtliche Übernahmen .......................................................................... 14
9.1
Anbauverbotszone ............................................................................................. 14
10. Hinweise .......................................................................................................... 14
3
BEBAUUNGSPLAN NR. XIX/4 'GEWERBE- UND INDUSTRIEPARK COMMERDEN WESTLICH B 57'
BEGRÜNDUNG
10.1 Bodendenkmale................................................................................................. 14
10.2 Kampfmittel ....................................................................................................... 14
11. Bodenordnende und sonstige Maßnahmen zur Verwirklichung ................ 14
12. Städtebauliche Kenndaten ............................................................................. 14
13. Bestandteile und Anlagen .............................................................................. 15
4
BEBAUUNGSPLAN NR. XIX/4 'GEWERBE- UND INDUSTRIEPARK COMMERDEN WESTLICH B 57'
1.
BEGRÜNDUNG
Anlass der Planung und Verfahrensstand
Für eine mittel- bis langfristige Sicherung von Gewerbeflächenangeboten sieht die Stadt Erkelenz die Erweiterung des Gewerbe- und Industrieparks Commerden (GIPCO) um einen vierten Abschnitt vor. Weite Teile des vorhandenen GIPCO wurden in den letzten Jahren in Anspruch genommen, so dass – insbesondere für flächenintensive Nutzungen – zzt. kein nachfragegerechtes Angebot an planungsrechtlich gesicherten Gewerbeflächen am Standort zur Verfügung steht. Der für die Erweiterung vorgesehene Standort südlich der Autobahn A 46 und
westlich der Bundesstraße B 57 wird zurzeit landwirtschaftlich genutzt und umfasst ein Areal
von insgesamt rund 32,8 ha.
Zur planungsrechtlichen Sicherung der Entwicklung eines ersten Teilabschnitts von 17,2 ha des
Gewerbe- und Industrieparks ist die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. XIX/4 'Gewerbe- und
Industriepark Commerden westlich B 57' erforderlich. Weitere Flächen sollen sukzessive – je
nach Bedarfslage – durch die Aufstellung weiterer Bebauungspläne entwickelt werden.
Das Bauleitplanverfahren wurde bereits im Jahr 2010 durch die Erarbeitung des Rahmenplans
GIPCO IV 1 sowie aktuell die 19. Änderung des Flächennutzungsplans vorbereitet.
Die vorliegenden Unterlagen dienen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3
Abs. 1 BauGB bzw. der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1
BauGB.
2.
Städtebauliche Situation
2.1
Lage und Größe des Plangebiets
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. XIX/4 'Gewerbe- und Industriepark Commerden
westlich B 57' liegt südwestlich von Erkelenz-Mitte jenseits der Bundesautobahn A 46 und westlich der Bundesstraße 57. Er erstreckt sich entlang der A 46 nach Westen von der B 57 bis zu
einem Wirtschaftsweg zwischen der Hückelhovener Straße und der K 32. Die Ausdehnung beträgt in Nord-Süd-Richtung etwa 250 m, in West-Ost-Richtung etwa 700 m.
Das Plangebiet hat eine Größe von 17,2 ha und umfasst die Flurstücke 40, 53, 54, 55, 56, 57,
58, 89, 108, 109, 110, 111 und 112 sowie Teile der Flurstücke 52 und 113, Flur 36, Gemarkung
Erkelenz.
2.2
Derzeitige Nutzung
Das zu überplanende Gebiet wird derzeit überwiegend landwirtschaftlich – intensiv ackerbaulich
– genutzt. Durch das östliche Plangebiet verlaufen von Süden Richtung Osten eine 20 kV- sowie eine 110-kV-Hochspannungsfreileitung.
2.3
Verkehrliche Erschließung
Die Flächen des Plangebiets sind an die vorhandene Bundesstraße 57 südlich der BABAnschlussstelle 'Erkelenz Süd' angeschlossen. Etwa 100 m südlich der Autobahn befindet sich
ein Kreisverkehr, über den die Autobahn angebunden ist. In 200 m südlicher Richtung befindet
1
Gewerbe- und Industriepark Commerden -GIPCO IV- Rahmenplan, Stadt Erkelenz – Planungsamt, 2010
5
BEBAUUNGSPLAN NR. XIX/4 'GEWERBE- UND INDUSTRIEPARK COMMERDEN WESTLICH B 57'
BEGRÜNDUNG
sich ein zweiter Kreisverkehr an der B 57, über den die östlich gelegene Ortslage Commerden
bzw. jenseits der bestehende GIPCO angebunden sind. Im Rahmen einer Verkehrsuntersuchung wurde die Machbarkeit der geplanten Erschließung nachgewiesen (vgl. Abschnitt 4.3).
2.4
Technische Infrastruktur
Das Plangebiet ist zzt. nicht an Ver- oder Entsorgungsleitungen angeschlossen. Eine Anbindung an die bestehende Infrastruktur im Bereich der B 57 ist möglich. Anfallendes Niederschlagswasser wird innerhalb des Plangebiets beseitigt (vgl. Abschnitte 5.5 und 7).
2.5
Eigentumsverhältnisse
Das Plangebiet befindet sich im Eigentum der RWE Power AG.
3.
3.1
Planerische Vorgaben
Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen (2003) liegt das
Plangebiet innerhalb des Bereiches für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB). Die nördlich angrenzende Bundesautobahn A 46 ist als Straße für den vorwiegend großräumigen Verkehr inkl. der Anschlussstelle Erkelenz-Süd dargestellt. Die östlich verlaufende Bundesstraße 57 ist als Straße für den vorwiegend überregionalen und regionalen Verkehr dargestellt und
über die o.a. Anschlussstelle an die A 46 angebunden.
Im Rahmen der Erarbeitung des Rahmenplans GIPCO IV wurde am 30.11.2009 eine landesplanerischen Anfrage gem. § 32 Landesplanungsgesetz NRW (LPlG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2001 damals zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar
2004) zur 19. Änderung des Flächennutzungsplans gestellt. Aus Sicht der Bezirksregierung
Köln bestanden keine Bedenken gegen die geplante Änderung. Den in diesem Zusammenhang
erfolgten Anregungen der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Heinsberg zur Beibehaltung der Darstellung einer Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von Boden, Natur und Landschaft im Flächennutzungsplan wird im vorliegenden Bebauungsplan durch eine Eingrünung entlang der westlichen Grenze des Plangebiets gefolgt.
3.2
Flächennutzungsplan
Der rechtsgültige Flächennutzungsplan stellt für das Plangebiet Flächen für die Landwirtschaft
dar. An der westlichen Grenze ist ein etwa 40 m breiter Streifen durch eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft überlagert.
Diese Fläche bietet im Flächennutzungsplan im Sinne einer Angebotsplanung eine mögliche
Ausgleichsfläche für die verbindliche Bauleitplanung. Dies äußert sich auch im Zusatz der Legende, dass 'auf den Flächen mit überlagernder Darstellung gem. § 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB […]
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
sowie Ausgleichsmaßnahmen i.S. von § 1a Abs. 3 BauGB nur in Abstimmung und in Zusammenarbeit mit den Eigentümern, Pächtern und Bewirtschaftern der Flächen als gemeinsames
Entwicklungsziel zu realisieren' sind. Bislang wurde diese potenzielle Ausgleichsfläche innerhalb des Änderungsbereichs nicht in Anspruch genommen.
6
BEBAUUNGSPLAN NR. XIX/4 'GEWERBE- UND INDUSTRIEPARK COMMERDEN WESTLICH B 57'
BEGRÜNDUNG
Darüber hinaus verläuft durch den westlichen Änderungsbereich die Darstellung einer Freileitung von Südwest nach Nordost sowie die nachrichtliche Übernahme zweier Richtfunktrassen
inkl. zugehöriger Schutzstreifen, die aus Richtung Südwest sowie parallel zur B 57 auf einen
nördlich an der Aachener Straße gelegenen Fernmeldeturm zulaufen.
Zzt. erfolgt die 19. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Erkelenz (Verfahrensstand
Entwurf) mit dem Ziel, das Plangebiet inklusive der südlich angrenzenden Flächen als gewerbliche Baufläche darzustellen. Die Darstellung der Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege
und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft entfällt.
3.3
Bebauungsplan
Innerhalb des Plangebiets gelten keine rechtskräftigen Bebauungspläne.
3.4
Sonstige Vorgaben
Der Landschaftsplan I/1 'Erkelenzer Börde' des Kreises Heinsberg (1984) stellt im Plangebiet
das Entwicklungsziel 2 'Anreicherung einer Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit
gliedernden und belebenden Elementen' dar.
Im Plangebiet sowie im näheren Umkreis befinden sich keine natur- oder wasserschutzrechtlichen Schutzgebiete oder schutzwürdigen Flächen.
Innerhalb des Plangebiets befinden sich weder Baudenkmäler noch denkmalwerte Gebäude.
Über das Vorkommen von Bodendenkmälern und / oder archäologischen Funden auf der Fläche selbst liegen bisher keine detaillierten Erkenntnisse vor. Zurzeit erfolgt eine archäologische
Prospektion des Plangebiets. Westlich liegen in etwa 750 m Entfernung das als Baudenkmal
geschützte ehemalige Kreuzherrenkloster Haus Hohenbusch und ein historisches Wegekreuz.
Nähere Angaben können dem Umweltbericht zum Bebauungsplan entnommen werden.
4.
4.1
Ziele und Zwecke der Planung
Planungsziel
Ziel der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. XIX/4 ist es, die Entwicklung einer ersten Teilfläche des vierten Abschnitts des Gewerbe- und Industrieparks Commerden planungsrechtlich zu
sichern. Dabei soll die außerordentliche Lagegunst des Standortes südlich der BAB 46 und
westlich der Bundestraße 57 berücksichtigt werden.
Durch die Planung werden die in § 1 Abs. 6 BauGB aufgeführten Belange der Wirtschaft, der
Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen und gesunden Arbeitsverhältnissen beachtet. Darüber hinaus werden die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen
Planung (in Form des Rahmenplans GIPCO IV) berücksichtigt. Die Belange des Umweltschutzes werden sowohl durch die Festsetzungen des Bebauungsplans als auch durch die Standortwahl berücksichtigt. Die bauliche Entwicklung erfolgt im räumlichen Bezug zu einem bestehenden Gewerbe- und Industriestandort. Die Grundflächenzahl (GRZ) wird aufgrund der zu erwartenden Nutzungen und Betriebsabläufe auf das für Gewerbegebiete übliche Maß festgesetzt. Maßnahmenflächen zur Minderung der Auswirkungen auf Natur und Landschaft sind im
Bebauungsplan vorgesehen. Die Kompensation des Eingriffs in Natur und Landschaft erfolgt
entsprechend – soweit möglich – innerhalb des Plangebiets. Die umweltbezogenen Auswirkun7
BEBAUUNGSPLAN NR. XIX/4 'GEWERBE- UND INDUSTRIEPARK COMMERDEN WESTLICH B 57'
BEGRÜNDUNG
gen auf den Menschen werden durch die Einhaltung von Abständen zu Siedlungsbereichen
sowie die Einschränkung der Nutzungen gem. Abstandserlass NRW beachtet. Der sachgerechte Umgang mit dem Niederschlagswasser wird mit der Planung einer Anlage für die Entsorgung
des anfallenden Niederschlagswassers gesichert. Die Nutzung erneuerbarer Energien wird
durch die Möglichkeit entsprechender Infrastruktureinrichtungen und Anlagen im Plangebiet berücksichtigt.
4.2
Städtebauliche Konzeption
Gemäß der aktuellen Nachfragesituation ist vorgesehen, innerhalb des Plangebiets großzügige
Grundstückszuschnitte für flächenintensive Gewerbenutzungen zu entwickeln. Die Erschließung
des Gewerbegebiets erfolgt durch den Anschluss an den vorhandenen Kreisverkehr an der
B 57. Von diesem Punkt aus wird zur Erschließung der Bauflächen eine interne Straße in westliche Richtung geführt. Die gewerbliche Nutzung ist im östlichen Bereich des Plangebiets durch
die vorhandene Freileitung eingeschränkt. Hier ist ein Schutzstreifen von beidseitig je 19 m einzuhalten innerhalb dessen keine Bebauung – mit Ausnahme einer Verkehrsfläche - zulässig ist.
Zur Ausnutzung dieser Restriktion – in Verbindung mit dem Ziel in diesem Bereich Grundstückstiefen von etwa 170 m zu ermöglichen – folgt die innere Erschließung dem Schutzstreifen der
vorhandenen Freileitung und schwenkt im südlichen Bereich nach Westen.
Die städtebauliche Konzeption ist auf großflächige Betriebstypen ausgelegt und ermöglicht die
Anordnung von größeren Hallen und/oder logistischer Einrichtungen. Insofern erfolgt insbesondere nördlich der Erschließungsstraße eine großflächige und bedarfsgerecht umsetzbare Festsetzung von Gewerbegebieten. Dabei wird die im Norden geltende Anbauverbotszone zur
BAB 46 durch die Führung der Baugrenzen berücksichtigt. Südlich der inneren Erschließungsstraße erfolgt unter Berücksichtigung vorhandener Grundstücksgrenzen die Festsetzung kleinflächigerer Gewerbegebiete. Entlang der südlichen Grenze ist im Westen des Plangebiets eine
Fläche für die Entwässerung anfallenden Niederschlagswassers festgesetzt.
Zur Einbindung des Gewerbestandortes in das Stadt- und Landschaftsbild– besonders in Richtung Westen und Süden – ist eine randliche Eingrünung vorgesehen. Ein Teil der Eingriffsfolgen
kann durch notwendige landschaftsplanerische Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet selbst,
z.B. im Bereich der Entwässerungsanlage ausgeglichen werden.
Das geplante Gewerbegebiet ist nicht als Einzelhandelsstandort vorgesehen. Da Einzelhandelsbetriebe konkurrierende Einrichtungen zum Stadtzentrum darstellen können und nicht in regionalplanerisch ausgewiesenen GIB-Bereichen vorzusehen sind, werden, werden diese auf
der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung ausgeschlossen. Negative städtebauliche Auswirkungen, z.B. die Schwächung der zentralen Versorgungsfunktion des Stadtkerns sollen vermieden werden. So werden Verkaufsflächen für Verkauf an letzte Verbraucher nur für Sortimente
aus eigener Herstellung zulässig sein.
8
BEBAUUNGSPLAN NR. XIX/4 'GEWERBE- UND INDUSTRIEPARK COMMERDEN WESTLICH B 57'
4.3
BEGRÜNDUNG
Wesentliche Auswirkungen
Verkehr
Zum Nachweis der Machbarkeit der verkehrlichen Erschließung wurde eine Verkehrsuntersuchung durchgeführt. 2
Im Rahmen dieser Untersuchung wurden die verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens im
vorhandenen Straßennetz untersucht und bewertet.
Zunächst wurde eine Verkehrszählung durchgeführt. Anschließend wurden die Ergebnisse zur
Berücksichtigung der voraussichtlichen allgemeinen Verkehrsentwicklung pauschal um 10% erhöht sowie das zusätzliche Verkehrsaufkommen berechnet.
Unter Berücksichtigung der Verkehrsbelastungen des Analysefalls, des Falls 'Analyse+Neuverkehr' und des Falls 'Analyse+10%+Neuverkehr' wurde für die zu untersuchenden
Knotenpunkte Heerstraße (B 57) / AS A 46 Erkelenz-Süd Rampe Nord (KP1), Heerstraße
(B 57) / AS A 46 Erkelenz-Süd Rampe Süd (KP2) und Heerstraße (B 57) / Luxemburger Straße
(KP3) die Funktionsfähigkeit überprüft. Dabei wurden die Rechenverfahren des Handbuchs für
die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen HBS (vgl. FGSV, 2015) angewandt.
Die vorliegende Untersuchung kommt zu den folgenden Ergebnissen:
Durch das geplante Vorhaben GIPCO-IV (5 ha Nettobauland Fa. Kamps und 9 ha Nettobauland Industrie-Gewerbegebiet mit verkehrsintensiver Nutzung Logistik) ist werktags mit einem zusätzlichen Verkehr von insgesamt rund 2.844 Fahrten pro Tag zu rechnen.
In allen untersuchten Belastungsfällen kann an sämtlichen Knotenpunkten eine mindestens
ausreichende Qualität (Stufe D) des Verkehrsablaufs erreicht werden.
•
•
Für den Knotenpunkt Heerstraße (B 57) / AS A 46 Erkelenz-Süd Rampe Süd (Kreisverkehr)
wurde eine maßstäbliche Vorentwurfsskizze erstellt, die im weiteren Verfahren als Grundlage
für die Ausgestaltung des Knotenpunkts dient.
Das geplante Vorhaben ist unter verkehrlichen Gesichtspunkten realisierbar. Die Erschließung
des Vorhabens kann damit gesichert werden.
Weitere Aussagen zu den wesentlichen Auswirkungen werden im weiteren Verfahren ergänzt.
5.
Begründung der Planinhalte
5.1
Art der baulichen Nutzung
Als Art der baulichen Nutzung wird für die baulich zu nutzende Fläche im Geltungsbereich des
Bebauungsplans ein Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO festgesetzt. Ausgeschlossen werden
gem. § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO die allgemein zulässigen Tankstellen und Anlagen für sportliche
Zwecke, die ausnahmsweise zulässigen Betriebswohnungen, Anlagen für kirchliche, kulturelle,
soziale und gesundheitliche Zwecke, Vergnügungsstätten sowie Einzelhandelsbetriebe.
Die Ansiedlung von Tankstellen im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist aufgrund der verkehrlichen Situation nicht gewünscht. Die Planstraße übernimmt lediglich die innere Erschlie2
Verkehrsuntersuchung zur Anbindung des Industrie- und Gewerbegebietes GIPCO-IV in Erkelenz, Brilon Bondzio
Weiser Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen, 2017
9
BEBAUUNGSPLAN NR. XIX/4 'GEWERBE- UND INDUSTRIEPARK COMMERDEN WESTLICH B 57'
BEGRÜNDUNG
ßung des Plangebiets und hat im Straßennetz der Stadt Erkelenz keine Verbindungsfunktion.
Auch sind direkte Anbindungen an die Bundesstraße 57 nicht gewollt. Entsprechend ist die Ansiedlung einer Tankstelle in diesem Bereich aus Sicht der Stadt Erkelenz nicht sinnvoll.
Aufgrund der Einwirkungen von Gewerbe- bzw. Verkehrslärm auf das Plangebiet können gesunde Wohnverhältnisse – selbst für Wohnungen im betrieblichen Zusammenhang – nicht gewährleistet werden. Vor diesem Hintergrund sind die in Gewerbegebieten ausnahmsweise zulässigen Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen oder für Betriebsinhaber und Betriebsleiter nicht zulässig.
Mit dem Gewerbe- und Industriepark Commerden (GIPCO) ist ein Standort entwickelt worden,
der sich ausdrücklich vom (Wohn-) Siedlungszusammenhang der Stadt Erkelenz absetzt, um
flächenintensive und aus der Sicht des Immissionsschutzes problematische Nutzungen unterzubringen. Für öffentliche Nutzungen mit Publikumsverkehr in Form von Anlagen für kirchliche,
kulturelle, soziale, gesundheitliche oder sportliche Zwecke werden im Stadtgebiet anderweitige
Standorte vorgehalten.
Gewerbegebiete dienen der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Das festgesetzte Gewerbegebiet soll grundsätzlich nur durch solche Nutzungen in Anspruch genommen werden. Nutzungsarten die typischerweise zu einer Verdrängung klassischer
Gewerbebetriebe führen können, werden daher ausgeschlossen. Hierzu dient der generelle
Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben als bestimmter Anlagentyp der Gewerbebetriebe aller
Art (§ 8 Abs. 2 BauNVO) gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO. Zusätzlich werden durch den Ausschluss
des Einzelhandels die städtebaulichen Ziele- des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts der
Stadt Erkelenz in die Bauleitplanung integriert und umgesetzt.
Für die im Gewerbegebiet zulässigen Betriebe ist der sog. Annexhandel ausnahmsweise zulässig, sofern die angebotenen Sortimente aus eigener Herstellung stammen oder im Zusammenhang mit den hergestellten Waren bzw. angebotenen Leistungen stehen. Darüber hinaus muss
die Verkaufsfläche dem Betrieb zugeordnet und in den Ausmessungen untergeordnet sein.
Durch diese Abweichungen sollen ungewollte Härten gegenüber Betrieben, deren primäre Nutzung nicht auf den Handel ausgerichtet ist, vermieden werden. Die Festsetzung soll Betrieben
(z.B. Handwerksbetrieben) ermöglichen, eigens hergestellte Produkte vor Ort zu präsentieren
und zu verkaufen. Eine negative Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche oder die Erzeugung erheblicher Kundenverkehre ist nach planerischem Ermessen auszuschließen.
Aus Gründen des vorbeugenden Immissionsschutzes und damit der Berücksichtigung schutzbedürftiger Nutzungen in der Umgebung des Plangebiets werden gem. § 1 Abs. 4 BauNVO Anlagen der Abstandsklassen I bis III der Abstandsliste des Abstandserlasses NRW, Anlage 1
zum RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
vom 6.6.2007 (SMBl. NRW. 283) und Anlagen mit ähnlichem Emissionsverhalten ausgeschlossen. Das übrige Plangebiet wird – entsprechend den in der Abstandsliste angelegten einzuhaltenden Abständen der verschiedenen Klassen – gegliedert. Dies ermöglicht eine differenzierte
Ausnutzung des Plangebiets, abhängig von den Abständen zu schützenswerten Nutzungen in
der Umgebung. Anlagen der in diesem Bebauungsplan ausgeschlossenen Abstandsklassen
sind in anderen Teilen des Gewerbe- und Industrieparks Commerden (GIPCO) zulässig. Die
einschränkende Festsetzung resultiert aus der Entfernung zu den nächstgelegenen Mischgebieten der Ortslage Commerden. Durch den differenzierten Ausschluss von Anlagen der verschiedenen Abstandsklassen ist gewährleistet, dass Anlagen, für die entsprechende Schutzab-
10
BEBAUUNGSPLAN NR. XIX/4 'GEWERBE- UND INDUSTRIEPARK COMMERDEN WESTLICH B 57'
BEGRÜNDUNG
stände als notwendig erachtet werden, im Plangebiet nicht zulässig sind. Bei Einhaltung dieser
Schutzabstände, der das gesamte Emissionsverhalten der Betriebe und Anlagen berücksichtigt,
ist in der Regel ein ausreichender Schutz der Wohnbevölkerung vor Immissionen i.S. der Vermeidung von Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch den Betrieb einer Anlage sichergestellt, wenn die in der Abstandsliste aufgeführten Anlagen dem Stand
der Technik entsprechen. Dies berücksichtigt sowohl den Lärmschutz als auch die Luftreinhaltung. Lediglich im südöstlichen Bereich des Plangebiets wird der Mindestabstand von 100 m
gemäß Abstandsliste auf einer Teilfläche von etwa 850 m² unterschritten. Dies ist aus Sicht der
Stadt Erkelenz vertretbar, da die Angaben der Abstandsliste aus dem Schutzbedürfnis eines
reinen Wohngebiets resultieren. Der Abstand im Südosten des Plangebiets wird durch das
Mischgebiet der Ortslage Commerden im Bebauungsplan Nr. XIX/2 als Mischgebiet festgesetzt
ist. Eine Unterschreitung der Abstände gem. Abstandserlass ist somit in diesem Bereich unbedenklich.
Der festgesetzte Ausschluss von Anlagen der unterschiedlichen Abstandsklassen wird ergänzt
durch Ausnahmeregelungen für Anlagearten des jeweils nächst größeren Abstandes der Abstandsliste bei entsprechenden Nachweisen bzw. den Regelungen gem. Ziffer 2.2.2.5 des Abstandserlasses, da die Gliederung des Gewerbegebietes i.W. auf den Abständen zur o.a. südöstlich gelegenen Ortslage Commerden beruht, deren Siedlungsfläche als Mischgebiet festgesetzt ist.
5.2
Maß der baulichen Nutzung
Als Grundflächenzahl (GRZ) wird innerhalb des Gewerbegebiets 0,8 als Höchstmaß festgesetzt.
Eine weitere Überschreitung der GRZ im Sinne des § 19 Abs. 4 BauNVO ist nicht zulässig.
Das bedeutet, dass für zu errichtende Betriebe 80 % der innerhalb des Gewerbegebiets liegenden Fläche für eine bauliche Nutzung zur Verfügung stehen.
Für die überbaubaren Grundstücksflächen werden maximal zulässige Gebäudehöhen in Meter
über NHN festgesetzt. Die Festsetzung der Gebäudehöhe bezieht sich auf den höchsten Punkt
des Gebäudes gemessen an NHN (z.B. Oberkante Attika, Dachfirst). Das Gelände im Plangebiet liegt im Bereich von etwa 99 m über NHN. Die Festsetzungen erlauben für Gewerbebetriebe eine Gebäudehöhe von höchstens 17 m über der heutigen Geländeoberfläche. Für Teilbereiche der Baugrundstücke wird punktuell eine Gebäudehöhe von höchstens 36 m über der
heutigen Geländeoberfläche ermöglicht. Der Bebauungsplan dient der Bereitstellung von Baugrundstücken für Betriebe mit einem erhöhten Flächenbedarf mit entsprechenden Gebäudehöhen. Neben diesen Anforderungen soll – für Teile der Baugrundstücke – die Möglichkeit eingeräumt werden, Hochregallager zu errichten. Durch die Festsetzung einer höheren maximal zulässigen Gebäudehöhe für einen Anteil des Baugrundstücks wird dies gesichert. Zusätzlich wird
eine Überschreitung der festgesetzten maximalen Gebäudehöhen ermöglicht, damit notwendige
technische Aufbauten bzw. Anlagen, die zwingend der natürlichen Atmosphäre ausgesetzt sein
müssen, auf den Dachflächen der Gebäude errichtet werden können. Die Überschreitung darf
bei solchen technischen Einrichtungen und Anlagen 1,50 m betragen, bei Aufzugsmaschinenhäusern und Treppenhäusern bis zu 2,50 m. Die Differenzierung der Höhen resultiert aus den
Anforderungen der in der Festsetzung näher bezeichneten Anlagen.
11
BEBAUUNGSPLAN NR. XIX/4 'GEWERBE- UND INDUSTRIEPARK COMMERDEN WESTLICH B 57'
5.3
BEGRÜNDUNG
Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen
Aus Gründen einer größtmöglichen Flexibilität im Gewerbegebiet wird auf die Festsetzung einer
Bauweise gem. § 22 BauNVO verzichtet und die mit Baugrenzen gem. § 23 BauNVO festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche als zusammenhängende Fläche festgesetzt.
Die Lage der Baugrenzen orientiert sich im Norden an der Anbauverbotszone der Bundesautobahn A 46 (40 m gemessen vom Fahrbahnrand) bzw. im Osten an der Anbauverbotszone der
Bundesstraße B 57 (20 m gemessen vom Fahrbahnrand) gem. § 9 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) 3. Im Süden und Westen hält die Baugrenze einen Abstand von 5 m zur Abgrenzung des Gewerbegebiets ein, um ein enges Heranrücken der Bebauung an Plangebietsgrenze
bzw. die angrenzende Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Natur und Landschaft zu vermeiden. Die Baugrenze hält einen Abstand von 3 m zur öffentlichen
Verkehrsfläche ein und spart den Schutzstreifen der Hochspannungsfreileitung aus.
5.4
Verkehrsflächen
Die interne Erschließung des Plangebiets inkl. der Anbindung an den Kreisverkehr der B 57
wird als Straßenverkehrsfläche festgesetzt. Die geplante Erschließung hat eine Breite von insgesamt 10,5 m und umfasst neben der zweispurigen Fahrbahn (6,5 m) einen Geh- und Radweg
(2,5 m) sowie die straßenbegleitenden Bankette (0,5 bzw. 1 m). Der Straßenverlauf orientiert
sich an der Schutzzone der Hochspannungsfreileitung und knickt nördlich des Mastes Nr. 72
nach Westen ab. Die Planstraße endet im Bereich der Entwässerungsfläche in einer Wendeanlage, die gem. RASt 06 4 für Lastzüge ausgelegt ist. Südlich der Wendeanlage schließt eine weitere Verkehrsfläche bis zur Grenze des Geltungsbereichs an, die – im Falle der Entwicklung eines weiteren Abschnitts des Gewerbegebiets – die Anbindung der südlich gelegenen Flächen
ermöglicht.
Die Grenzen des Gewerbegebiets zur östlichen Grenze des Plangebiets und den Flächen des
Kreisverkehrs werden als Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt festgesetzt, um Beeinträchtigungen
des fließenden Verkehrs auf der Bundesstraße auszuschließen.
5.5
Flächen für die Entsorgung von Niederschlagswasser
Im südwestlichen Teil des Gewerbegebietes ist eine Fläche für die Entsorgung von Niederschlagswasser vorgesehen. Hier soll das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser voraussichtlich versickert werden. Die Entsorgungsanlage soll möglichst naturnah gestaltet werden, da vorgesehen ist, auf der Fläche Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen.
5.6
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und
Landschaft
Im westlichen Teil des Plangebiets sind Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und
zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt. Dabei handelt es sich um einen 10 m
breiten Streifen zur randlichen Eingrünung des Plangebiets entlang der westlichen Grenze sowie um die Fläche zur Entsorgung von Regenwasser. Die Flächen dienen den für die Entwick-
3
4
Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt
durch Artikel 466 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist
Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06, Ausgabe 2006, Stand Dezember 2008)
12
BEBAUUNGSPLAN NR. XIX/4 'GEWERBE- UND INDUSTRIEPARK COMMERDEN WESTLICH B 57'
BEGRÜNDUNG
lung des Plangebiets notwendigen Ausgleichsmaßnahmen. An der westlichen Grenze wird die
Entwicklung eines strukturreichen Gehölzsaumes angestrebt. Die Anlage zur Entsorgung von
Niederschlagswasser soll möglichst naturnah ausgeführt werden, um innerhalb des Plangebiets
eine dem Charakter des übrigen GIPCO entsprechende Durchgrünung zu erreichen.
5.7
Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen
Das Gewerbegebiet ist entlang der südlichen Grenze des Plangebiets einzugrünen. Durch die
Festsetzung wird das Gewerbegebiet in die umgebende Landschaft eingebunden.
5.8
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
Die Aufstellung von Werbeanlagen im Plangebiet wird durch eine entsprechende Festsetzung
reglementiert. Durch die Beschränkung der Aufstellung auf die überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Höhenbeschränkung wird ein Wildwuchs von Werbeanlagen eingeschränkt.
6.
Verkehrserschließung
Die verkehrliche Erschließung des Plangebiets erfolgt über die B 57 zwischen dem Stadtzentrum Erkelenz (etwa 1,5 km) und der Ortslage Granterath (etwa 1 km). Über den das Plangebiet
anbindenden Kreisverkehr bzw. die 300 m nördlich gelegene Kreuzung erfolgt die Anbindung
an die die Bundesautobahn A 46 über die Anschlussstelle Erkelenz-Süd und somit an das
überörtliche, regionale- und überregionale Verkehrsnetz.
Die Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) erfolgt südlich des Plangebiets
über eine Bushaltestelle im Bereich der Ortslage Scheidt.
Durch die bestehenden Wege entlang der B 57 ist die Erreichbarkeit für Fußgänger und Radfahrer gesichert.
7.
Ver- und Entsorgung
Anschlüsse an das örtliche Ver- und Entsorgungsnetz werden im Rahmen der Umsetzung innerhalb der Planstraße geschaffen.
Die Entwässerung des Gewerbegebietes wird im Trennsystem durchgeführt. Das anfallende
Schmutzwasser wird mittels Pumpwerk und Abwasserdruckleitung der Abwasserbehandlungsanlage Erkelenz zugeführt.
Das anfallende nicht behandlungsbedürftige Niederschlagswasser von den Dachflächen der
Gebäude wird zusammen mit dem belastetem Niederschlagswasser von Fahr-, Park-, Ladeund Lagerflächen in einem Regenwasserkanal abgeleitet.
Nach Teilstromvorbehandlung (Qkrit) in einem Lamellenabscheider wird das gesamte Niederschlagswasser in einem Versickerungsbecken über die belebte Oberbodenzone in den Untergrund eingeleitet (vgl. Abschnitt 5.5).
Im gesamten Gebiet gilt Anschlusszwang auch für Niederschlagswasser.
8.
Umweltbelange
Zu den Umweltbelangen wird auf Teil 2 der vorliegenden Begründung verwiesen.
13
BEBAUUNGSPLAN NR. XIX/4 'GEWERBE- UND INDUSTRIEPARK COMMERDEN WESTLICH B 57'
9.
9.1
BEGRÜNDUNG
Nachrichtliche Übernahmen
Anbauverbotszone
Die Anbauverbotszone (gem. § 9 Abs. 1 FStrG) sowie Baubeschränkungszone (gem. § 9 Abs. 2
FStrG) zur Bundesautobahn A 46 werden nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen.
10. Hinweise
10.1
Bodendenkmale
Innerhalb des Änderungsbereichs ist mit dem Auftreten von Bodendenkmälern zu rechnen. Zzt.
wird der Umgang mit den Verdachtsflächen abgestimmt. Die Ergebnisse werden im weiteren
Verfahren ergänzt.
10.2
Kampfmittel
Der Änderungsbereich befindet sich in einem Gebiet mit Hinweisen auf vermehrte Kampfhandlungen und Bombenabwürfe. Insbesondere besteht ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel
bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges. Es ist vorgesehen, die konkreten Verdachtsflächen und überbaubaren Flächen zu überprüfen und u.U. punktuell zu räumen.
Grundsätzlich sind im Falle eines Kampfmittelfundes die Bauarbeiten einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde, der Kampfmittelbeseitigungsdienst (Bezirksregierung Düsseldorf
(KBD), Mündelheimer Weg 51, 40472 Düsseldorf, Tel. 0211/4750, Fax 0211/4759075 oder
Email: poststelle@brd.nrw.de) und die nächstgelegene Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen.
11. Bodenordnende und sonstige Maßnahmen zur Verwirklichung
Bodenordnende Maßnahmen sind im Zuge des Bauleitplanverfahrens nicht erforderlich.
12. Städtebauliche Kenndaten
Festsetzungen des BP Nr. XIX/4
Gewerbegebiet
150.300 m²
Straßenverkehrsflächen
6.700 m²
Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von Natur und Landschaft
darin enthalten:
Flächen für die Entsorgung von Niederschlagswasser
Flächen ohne weitere Festsetzungen
Summe
15.300 m²
13.000 m²
2.300 m²
172.300 m²
14
BEBAUUNGSPLAN NR. XIX/4 'GEWERBE- UND INDUSTRIEPARK COMMERDEN WESTLICH B 57'
BEGRÜNDUNG
13. Bestandteile und Anlagen
Bestandteile des Bebauungsplans sind:
•
Abstandsliste des Abstandserlasses NRW, Anlage 1 zum RdErl. d. Ministeriums für
Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 6.6.2007 (SMBl.
NRW. 283)
Erkelenz, im Juni 2017
15
Bebauungsplan Bebauungsplan Nr. XIX/4
„Gewerbe- und Industriepark Commerden
westlich B 57“,
Erkelenz-Mitte
AZ.: 612602
Begründung
Teil 2:
Umweltbericht
BEBAUUNGSPLAN NR. XIX/4 "GEWERBE- UND INDUSTRIEPARK COMMERDEN WESTLICH B 57"
BEGRÜNDUNG
Inhalt
1.
2.
Einleitung........................................................................................................... 4
1.1
Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung ............................................. 4
1.2
Untersuchungsgebiet ........................................................................................... 5
1.3
Inhalt und Ziele des Bebauungsplans .................................................................. 5
1.4
Ziele des Umweltschutzes ................................................................................... 7
1.5
Planerische Vorgaben ......................................................................................... 8
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen ............................. 9
2.1
3.
Bestandsaufnahme / Basisszenario und Prognose über die Entwicklung
des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung.......................................... 9
2.1.1
Schutzgut Gesundheit des Menschen .................................................... 9
2.1.2
Schutzgut Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt ............................... 10
2.1.3
Schutzgut Boden und Fläche ............................................................... 13
2.1.4
Schutzgut Wasser ................................................................................ 14
2.1.5
Schutzgut Klima / Luft sowie Anfälligkeit gegenüber den Folgen
des Klimawandels ................................................................................ 15
2.1.6
Schutzgut Landschaft........................................................................... 16
2.1.7
Schutzgut Kultur- und Sachgüter ......................................................... 17
2.1.8
Wechselwirkungen ............................................................................... 19
2.1.9
Weitere Belange des Umweltschutzes ................................................. 19
2.2
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei
Nichtdurchführung der Planung ......................................................................... 20
2.3
In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten ............................ 20
Vermeidung und Ausgleich............................................................................ 20
3.1
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen .................................. 20
3.2
Eingriffsregelung ................................................................................................ 21
4.
Artenschutzrecht ............................................................................................ 23
5.
Zusätzliche Angaben ...................................................................................... 23
5.1
Technische Verfahren........................................................................................ 23
5.2
Hinweise auf Schwierigkeiten ............................................................................ 24
5.3
Monitoring .......................................................................................................... 24
6.
Allgemeinverständliche Zusammenfassung ................................................ 24
7.
Informationsquellen........................................................................................ 25
7.1
WMS-Dienste .................................................................................................... 25
7.2
Literatur und Gutachten ..................................................................................... 25
14. Juni 2017
2
BEBAUUNGSPLAN NR. XIX/4 "GEWERBE- UND INDUSTRIEPARK COMMERDEN WESTLICH B 57"
8.
BEGRÜNDUNG
Rechtsgrundlagen .......................................................................................... 26
Anlage 1:
Karte 1 Bestandsplan ................................................................ 28
Anlage 3:
Karte 2 Konflikt- und Maßnahmenplan .................................... 29
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3
BEBAUUNGSPLAN NR. XIX/4 "GEWERBE- UND INDUSTRIEPARK COMMERDEN WESTLICH B 57"
1.
BEGRÜNDUNG
Einleitung
Für eine mittel- bis langfristige Sicherung von Gewerbeflächenangeboten sieht die Stadt Erkelenz die Erweiterung des Gewerbe- und Industrieparks Commerden (GIPCO) südlich der Autobahn A 46 um einen vierten Abschnitt westlich anschließend an die vorhandenen Gewerbeflächen vor. Der dafür vorgesehene Standort ist im Regionalplan bereits als Gewerbe- und Industriebereich (GIB) dargestellt, eine Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt derzeit. Mit
der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. XIX/4 sollen die weiteren planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Erweiterung des Gewerbe- und Industrieparks geschaffen werden.
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. XIX/4 wird gem. § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) eine Umweltprüfung durchgeführt. Deren Aufgabe ist es, die mit der Realisierung
des Bauleitplans zu erwartenden bau-, anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen auf Umwelt und Mensch frühzeitig, umfassend und medienübergreifend zu ermitteln, zu beschreiben
und zu bewerten.
Der vorliegende Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB (Stand 4. Mai 2017) beschreibt und bewertet die Ergebnisse der Umweltprüfung. Im Rahmen des Umweltberichtes wird auch die Eingriffsregelung gem. §§ 1, 1a BauGB und §§ 14 bis 18 BNatSchG respektive §§ 30 bis 34
LNatSchG NRW abgehandelt.
1.1
Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung
Die Stadt Erkelenz hat Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung unter Berücksichtigung vorliegender, umweltrelevanter Informationen wie folgt vorläufig abgesteckt:
Es werden die umweltrelevanten Wirkungen des Vorhabens auf die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB
genannten Schutzgüter ermittelt. Das Untersuchungsgebiet entspricht im Wesentlichen dem
Geltungsbereich des Bebauungsplans, geht allerdings schutzgutbezogen teilweise darüber hinaus, um besondere Strukturen und Wirkzusammenhänge mit dem relevanten Umfeld mit zu erfassen. Grundlagen der Beurteilungen stellen in erster Linie bestehende Informationen zum Zustand von Landschaftsbild und Naturhaushalt dar. Die Ergebnisse aktueller, im Zuge des Aufstellungsverfahrens des Bebauungsplans erstellter und zu erstellender Untersuchungen werden
berücksichtigt (voraussichtlich Biotoptypenkartierung, Artenschutzgutachten, Entwässerungsplanung, archäologisches Gutachten). Bezüglich der vorab durchgeführten Umweltprüfung zur
19. Änderung des FNP der Stadt Erkelenz erfolgt zur Vermeidung von Doppelprüfungen eine
Abschichtung gem. § 2 Abs. 4 Satz 5 BauGB.
Die Umweltfolgenabschätzung wird vergleichend für die Fälle ‚Ist-Situation‘ / Basisszenario,
‚Nullfall‘ und ‚Planfall‘ vorgenommen. Auch wird das Potenzial für Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen abgeschätzt. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung wird in den Umweltbericht integriert (siehe Kapitel 4).
Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung wird um Äußerung zum ggf. zu erweiternden
Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung gebeten und dieser ggf. den neuen Erkenntnissen angepasst.
14. Juni 2017
4
BEBAUUNGSPLAN NR. XIX/4 "GEWERBE- UND INDUSTRIEPARK COMMERDEN WESTLICH B 57"
1.2
BEGRÜNDUNG
Untersuchungsgebiet
Das Untersuchungsgebiet umfasst im Wesentlichen den rund 17,2 ha großen Geltungsbereich
des Bebauungsplans XIX/4 der Stadt Erkelenz (s. Abbildung 1).
Zur Beurteilung relevanter Aspekte, z.B. der Auswirkungen auf das Landschaftsbild und möglichweise vorkommende Tierarten, wird auch das nähere Umfeld mit betrachtet.
Das Untersuchungsgebiet befindet sich am südwestlichen Siedlungsrand von Erkelenz-Mitte am
heutigen Westrand des Gewerbe- und Industrieparks Commerden (GIPCO), südlich der Autobahn A46. Der Bereich zur Erweiterung des GIPCO liegt westlich der B57 und beinhaltet hauptsächlich intensiv ackerbaulich genutzte Flächen. Nach Osten grenzen hinter der B57 die weiteren Gewerbeflächen des GIPCO an, westlich setzt sich die offene Erkelenzer Feldflur fort.
Abbildung 1: Lage des Untersuchungsgebietes
Quelle: Land NRW (2017) Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0
(www.govdata.de/dl-de/by-2-0) Datensatz (URI): https://registry.gdi-de.org/id/de.nw/DENWDGK5
und Datensatz (URI): https://registry.gdi-de.org/id/de.nw/DOP20 [21.03.2017], eigene Darstellung
des Geltungsbereichs
1.3
Inhalt und Ziele des Bebauungsplans
Der BP sieht im Wesentlichen die folgenden Nutzungen vor (siehe Abbildung 2):
• Gewerbegebiet mit GRZ 0,8;
Ausschluss von Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke; ausnahmsweise zulässige Betriebswohnungen, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke, Vergnügungsstätten sowie Einzelhandelsbetriebe; Ausschluss von Anlagen der Abstandsklassen I
bis III des Abstandserlasses NRW mit weitergehender Gliederung und ergänzenden Ausnahmen; Einschränkung der Gebäudehöhen auf 17 m, ausnahmsweise 36 m über heutigem Geländeniveau; Freihaltung der Anbauverbotszone der Bundesstraße und des Schutzstreifens der
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BEBAUUNGSPLAN NR. XIX/4 "GEWERBE- UND INDUSTRIEPARK COMMERDEN WESTLICH B 57"
BEGRÜNDUNG
Hochspannungsfreileitung; Fläche für Anpflanzungen entlang der südlichen Grenze des Geltungsbereiches
• Verkehrsfläche (Erschließungsstraße)
• Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (Entwicklung eines Gehölzsaumes zur Eingrünung und Abschirmung der Fläche), darin liegend u.a. Fläche für die Entsorgung von Niederschlagswasser (möglichst naturnahe Ausgestaltung vorgesehen, Konkretisierung im weiteren Verfahren)
Abbildung 2: Auszug Vorentwurf Bebauungsplan Nr. XIX/4
(Stand: Vorentwurf 1.6.2017, Stadt Erkelenz)
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1.4
BEGRÜNDUNG
Ziele des Umweltschutzes
In Tabelle 1 sind die wesentlichen Fachgesetze mit ausgewählten umweltrelevanten Zielen aufgeführt, die für die Aufstellung des Bebauungsplanes bedeutsam sind und in den nachfolgenden Kapiteln schutzgutbezogen berücksichtigt werden.
Tabelle 1:
Ziele des Umweltschutzes in einschlägigen Fachgesetzen
Fachgesetze
Baugesetzbuch – BauGB
Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG
Bundes-Bodenschutzgesetz –
BbodSchG
Wasserhaushaltsgesetz –
WHG/ LWG NRW – Landeswassergesetz
Ziele des Umweltschutzes
Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die
die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen
auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in
Einklang bringen […]. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige
Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und
zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, […], zu
fördern, […]. (§ 1Abs. 5)
In der Bauleitplanung sind die Belange des Umweltschutzes einschl. des
Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.
Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden;
Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher
Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und
Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts […] (Eingriffsregelung nach dem
Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung […] zu berücksichtigen.
(§ 1a Abs. 3 BauGB)
Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen,
die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der
Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. (§
1a Abs. 5 BauGB)
Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als
Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in
Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und
unbesiedelten Bereich […] so zu schützen, dass die biologische Vielfalt,
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich
der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der
Naturgüter sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der
Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind. […]
(§ 1 Abs. 1 BnatSchG).
Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vom
Verursacher vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche
Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen […]
zu kompensieren (§ 13 BnatSchG).
Böden, die die Bodenfunktionen nach BbodSchG im besonderen Maße
erfüllen, sind besonders zu schützen.
Bewirtschaftung des Grundwassers, so dass eine Verschlechterung seines mengenmäßigen und chemischen Zustands vermieden wird, […] (§
47 WHG).
Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder
über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein
Gewässer eingeleitet werden […] (§ 55 WHG).
Denkmalschutzgesetz NW –
DSchG
Denkmäler sind zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen. Sie sollen der Öffentlichkeit im Rahmen des
Zumutbaren zugänglich gemacht werden.
Klimaschutzgesetz NRW
Die negativen Auswirkungen des Klimawandels sind durch die Erarbeitung und Umsetzung von sektorspezifischen und auf die jeweilige Region
abgestimmten Anpassungsmaßnahmen zu begrenzen (§ 3 Abs. 3).
Zur Verringerung der Treibhausgasemissionen kommen der Steuerung
des Ressourcenschutzes, der Ressourcen- und Energieeffizienz, der
Energieeinsparung und dem Ausbau Erneuerbarer Energien besondere
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BEGRÜNDUNG
Fachgesetze
Ziele des Umweltschutzes
VV-Artenschutz NW
Verwaltungsvorschrift zum Artenschutzrecht gem. nationaler Vorschriften
zur Umsetzung der FFH-RL und V-RL bei Planungs- oder Zulassungsverfahren; Vermeidung von Beeinträchtigungen planungsrelevanter Arten.
DIN 18005-1
Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005-1
‚Schallschutz im Städtebau‘, die der planerischen Abschätzung von Lärmimmissionen dient.
‚Technische Anleitung zum
Schutz gegen Lärm‘
TA Lärm
Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm (Beurteilung von Lärmimmissionen gewerblicher Nutzungen auf umliegende Wohnnutzungen).
Bei Einhaltung der Immissionsrichtwerte ist davon auszugehen, dass
schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten sind.
Bedeutung zu (§ 3 Abs. 2).
Weitere Ziele des Umwelt- und Naturschutzes können sich aus planerischen Vorgaben wie dem
Landschaftsplan, Schutzgebietsverordnungen etc. ergeben. Sie werden im folgenden Unterkapitel genannt und in den nachfolgenden Kapiteln schutzgutbezogen berücksichtigt.
1.5
Planerische Vorgaben
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen (2003) stellt
das Plangebiet als ‚Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB)‘ dar. Östlich
schließt sich die Fortsetzung des GIB, südlich und westlich ‚Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich’ an. Nördlich verläuft die A 46 als ‚Straße für den vorwiegend großräumigen Verkehr‘.
Der derzeit gültige Flächennutzungsplan der Stadt Erkelenz wird nach Ende des derzeit laufenden Änderungsverfahrens (19. Änderung) das Plangebiet und weitere südlich daran anschließende Flächen als GE darstellen. Bisher ist dieser Bereich als Fläche für die Landwirtschaft‘ dargestellt. Überlagernd ist der Verlauf zweier Freileitungen sowie am Westrand der Verlauf einer ‚Fläche für Maßnahmen zum Schutz zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft‘ dargestellt.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. XIX/4 wird randlich durch den Bebauungsplan
Nr. XIX / 2 ‚Gewerbe- und Industriepark Commerden‘ inkl. 1. Änderung überlagert (Kreisverkehr
an der B 57 sowie Mischgebiete in Commerden).
Der Landschaftsplan (LP) I/1 ‚Erkelenzer Börde‘ des Kreises Heinsberg (1984) stellt im Plangebiet das Entwicklungsziel 2 ‚Anreicherung einer Landschaft mit naturnahen Lebensräumen
und mit gliedernden und belebenden Elementen‘ dar.
Im Plangebiet und seinem näheren Umfeld befinden sich keine natur- oder wasserschutzrechtlichen Schutzgebiete oder schutzwürdigen Flächen.
Im weiteren Umfeld des Plangebietes liegen verschiedene Schutzgebiete (LSG) bzw. schutzwürdige Flächen (Biotopkatasterflächen und Verbundflächen des LANUV). Eine Abschätzung
möglicher Auswirkungen auf diese Bereiche in einem Radius von einem Kilometer erfolgte auf
der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung im Zuge der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz. Im Ergebnis werden auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung
mögliche Auswirkungen auf die rund 750 m westlich des Plangebietes liegende Biotopkatasterfläche BK-4903-64 „Park und Baumbestand um Haus Hohenbusch“ unter den Aspekten
Landschaftsbild, Erholung sowie Kultur- und Sachgüter näher betrachtet.
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2.
BEGRÜNDUNG
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
2.1
Bestandsaufnahme / Basisszenario und Prognose über die Entwicklung
des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung
2.1.1
Schutzgut Gesundheit des Menschen
Grundlage für die Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes sind
•
•
•
•
Luftbildauswertung
Ortsbegehung
Radroutenplaner NRW (Abfrage März 2017)
Umgebungslärmportal NRW
Bestandsaufnahme
Das Gebiet wird derzeit landwirtschaftlich genutzt. Es wird begrenzt von stark befahrenen Straßen (B57, Autobahn A46). Durch die Verkehrswege ist mit einer hohen Lärmbelastung zu rechnen. Gemäß Umgebungslärmportal NRW liegen etwa 2/3 der Fläche in einem Bereich mit einem 24h-Wert > 60 dB(A), mit zunehmender Nähe zur Autobahn auch bis zu 75 dB(A).
Durch das Gebiet und an seinem Rand verlaufen Feldwege. Es wird von einer Hochspannungsfreileitung überspannt.
Die nächsten planungsrechtlich ausgewiesenen Wohngebiete liegen knapp 500 m südlich der
Fläche und weiter nördlich der Autobahn. Es befinden sich allerdings Wohnhäuser bzw. Betriebswohnungen etc. auf der gegenüberliegenden Seite der B57 in Commerden (< 50 m Entfernung) sowie in rd. 200 m Entfernung in Scheidt und anschließend in Genehen. Etwa 750 m
westlich der Fläche liegt das Haus Hohenbusch (ehem. Kreuzherrenkloster) mit Nutzung als
Reitstall, kulturellem Veranstaltungsort sowie Café und entsprechender Erholungsfunktion.
Das Plangebiet selbst weist mit seiner Lage im strukturarmen, von Freileitungen überspannten
Agrarraum zwischen zwei Verkehrswegen eine vergleichsweise geringe Qualität für die Wohnumfeld- oder Erholungsnutzung auf. Der westliche Feldweg führt auf eine Brücke über die Autobahn. Er ist als Radweg ausgewiesen und wird von Fußgängern und Radfahrern genutzt. Für
das Haus Hohenbusch weist die Fläche eine untergeordnete, randliche und bereits vorbelastete
Kulissenfunktion auf (s. auch Schutzgut Landschaftsbild sowie Kultur- und Sachgüter).
Es liegt ein erheblicher Kampfmittelverdacht vor.
Weiterhin können im betroffenen Raum Folgeeffekte des ehemaligen Steinkohlenbergbaus sowie des aktuell betriebenen Braunkohlenabbaus in Form von Hebungen, Bodenbewegungen
und sonstigen Unstetigkeiten/Schäden an der Tagesoberfläche auftreten.
Das Plangebiet befindet sich nicht im potenziellen Einwirkbereich von Störfallanlagen.
Auswirkungen
Bei der Umsetzung einer gewerblichen Nutzung im Plangebiet werden die Häuser von Commerden auch nach Westen von Gewerbeflächen eingeschlossen und die Belastungen für die
Anwohner entsprechend steigen. Zur Einhaltung der Anforderungen an gesunde Arbeits- und
Wohnverhältnisse erfolgt eine Gliederung des Gebietes nach Abstandserlass. Im südöstlichen
Bereich des Plangebiets wird der Mindestabstand von 100 m gemäß Abstandsliste auf einer
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BEGRÜNDUNG
Teilfläche von etwa 850 m² unterschritten. Da es sich hierbei um eine Mischgebietsfläche handelt, ist nicht mit erheblichen Auswirkungen zu rechnen.
Die stark vorbelastete Funktion der Fläche als Erholungsraum für Spaziergänger und Radfahrer
wird weiter eingeschränkt bzw. geht verloren. Der westliche Feldweg mit Verbindungsfunktion
über die Autobahn bleibt auch in Zukunft erhalten.
Zur Berücksichtigung des Risikos von Bodenbewegungen durch Stein- und Braunkohlentagebau ist ein Hinweis im Bebauungsplan vorgesehen.
Belange der bauplanrechtlichen Störfallvorsorge im Sinne der Richtlinie 2012/18/EU (SevesoIII-Richtlinie) sowie der diesbezüglichen nationalen Gesetzgebung (Störfallverordnung –
12. BImSchV) sind nicht betroffen.
Eine vollständige Ausführung zu den Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut erfolgt zur
Offenlage unter Berücksichtigung ggf. eingehender weiterer Hinweise aus der frühzeitigen Beteiligung.
2.1.2
Schutzgut Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt
Grundlagen für die Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes sind
• Ortsbegehung (Februar 2017)
• Erfassung und Bewertung der Biotoptypen gemäß LANUV-Verfahren für die Bauleitplanung (2008)
• Gutachten zur Artenschutzrechtlichen Vorprüfung (März 2017) und zur ASP Stufe 2
sobald vorliegend (wird derzeit erstellt)
• Informationen des Landschaftsinformationssystems LINFOS NRW des LANUV
Bestandsaufnahme
PFLANZEN
Das Untersuchungsgebiet liegt in der Niederrheinischen Bucht in der naturräumlichen Haupteinheit Jülicher Börde (554). Ohne Einflussnahme des Menschen würde sich hier als potenzielle
natürliche Vegetation ein Flattergras-Buchenwald entwickeln (SUCK, REINER; BUSHART, MICHAEL
2010). Bodenständige Gehölze dieser Vegetation sind im Wesentlichen Buche, Eiche, Hainbuche, Sandbirke, Vogelbeere, Espe, Salweide, Faulbaum, Hasel, Weißdorn, Hundsrose und
Stechpalme (TRAUTMANN, W ERNER 1973).
Aktuell wird das Plangebiet intensiv ackerbaulich genutzt. Die Feldwege im Plangebiet sind
überwiegend ohne Versiegelungen ausgeführt. Am Südostrand wurden an einem Kreisverkehr
bereits vorbereitende Erschließungsmaßnahmen in Form einer Zuwegung (derzeit Schotter)
und jungen Begleitpflanzungen (Sträucher und Bäume) umgesetzt. Am Ostrand grenzt ein weiterer Kreisverkehr an der B57 mit einer Autobahnzufahrt an. Im Flächennutzungsplan am Westrand des Geltungsbereichs dargestellte Maßnahmen ‚zum Schutz zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft‘ sind bisher nicht umgesetzt.
Nach Norden, Nordwesten und Osten angrenzend befinden sich zur Autobahn und B57 hin Gehölzstreifen bzw. Straßenbäume mittleren Alters.
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BEGRÜNDUNG
Abbildung 3: Bestand Biotoptypen
Quelle: Biotoptypen gemäß Ortsbegehung Februar 2017; Luftbild Land NRW (2017) Datenlizenz
Deutschland – Namensnennung – Version 2.0 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0) Datensatz (URI):
https://registry.gdi-de.org/id/de.nw/DOP20 [21.03.2017]
Die innerhalb des Geltungsbereichs aufgenommenen Biotoptypen werden nach dem Verfahren
des LANUV zur numerischen Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung wie folgt bewertet (LANUV 2008):
Code
Biotoptyp
Grundwert A*
1.3
Verkehrsfläche geschottert
1
1.4
Feldweg unversiegelt mit Vegetationsentwicklung/ Fundamentbereich Hochspannungsmast
3
2.2
Straßenböschung ohne Gehölzbestand
2
2.3
Straßenböschung mit Gehölzbestand
4
3.1
Acker, intensiv
2
•der Grundwert A beinhaltet hier, soweit fachlich erforderlich, bereits Zu- und Abschläge gem. LANUV 2008 z.B. für Baumholzstärken o.ä. (s. S. 16 LANUV 2008)
Insgesamt weisen die Biotoptypen im Plangebiet überwiegend einen geringen ökologischen
Wert auf (Acker, Wege, Straßenbegleitgrün).
TIERE
Das Plangebiet und sein näheres Umfeld können trotz der starken Vorbelastungen durch intensive Ackernutzung und Lage zwischen Autobahn und Bundesstraße zahlreichen terrestrischen
Arten aus verschiedenen Tiergruppen als Lebensraum dienen. Grundsätzlich ist jedoch eine
deutlich geringere Artenvielfalt zu erwarten, als dies in einem weniger gestörten Bereich zu erwarten wäre. Es sind jedoch auch Habitatfunktionen für seltene, bzw. gefährdete und/oder planungsrelevante Tierarten nicht auszuschließen.
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BEGRÜNDUNG
Daher wurde für den Wirkraum der geplanten neuen Gewerbeentwicklung (GIPCO IV) ein Gutachten zur artenschutzrechtlichen Prüfung Stufe I durchgeführt (Kölner Büro für Faunistik
2017). Demnach ist im Plangebiet insbesondere mit dem Vorkommen planungsrelevanter- und
nicht-planungsrelevanter 1 Feldvogelarten zu rechnen (planungsrelevant z.B. Feldlerche, Rebhuhn, Kiebitz; nicht-planungsrelevant z.B. Fasan). In den Gehölzen und auch an den Gebäuden
im Umfeld sind Vorkommen zahlreicher weiterer Vogelarten möglich, die das Plangebiet als
Nahrungshabitat nutzen können (z.B. Meisen, Haussperling, Goldammer, Schwalben oder auch
Greifvögel, die sehr große Jagdhabitate nutzen können). Für Fledermäuse können die randlichen Gehölze Leitstrukturen und die Ackerflächen ebenfalls Nahrungshabitate darstellen. Im
weiteren Umfeld können „Gebäude-Fledermäuse“ vorkommen. Im Plangebiet selbst kann ein
Vorkommen des vom Aussterben bedrohten Feldhamsters nicht gänzlich ausgeschlossen
werden.
Im Zuge des weiteren Verfahrens sind Bestandserfassungen der Brutvögel und des Feldhamsters sowie ein Gutachten zur Artenschutzprüfung Stufe II vorgesehen.
SCHUTZWÜRDIGE FLÄCHEN IM UMFELD
Relevante funktionale Zusammenhänge der Biotope im Plangebiet mit den im weiteren Umfeld
liegenden Biotopkataster- und Verbundflächen des LANUV (s. Kapitel 1.5 Schutzgebiete und
schutzwürdigen Flächen) bezüglich des Schutzguts Tiere und Pflanzen sind nicht zu erkennen,
untergeordnete Nahrungshabitatfunktionen sind nicht auszuschließen (vgl. Umweltbericht zur
19. Änderung des Flächennutzungsplans).
Auswirkungen
Mit der Planung wird eine großflächige Versiegelung und Bebauung der Fläche vorbereitet. Bei
der Planungsumsetzung kommt es im Bereich der zulässigen Bebauung und Versiegelung zu
einem nahezu vollständigen Verlust der noch bestehenden Habitatpotenziale für Pflanzen und
Tiere (Gesamtfläche GE 150.275 m2, mit GRZ 0,8).
Hiervon sind nahezu ausschließlich die intensiv genutzten Ackerflächen des Plangebietes betroffen. Für die Flora ist dies bezogen auf die aktuelle Pflanzenvielfalt qualitativ von vergleichsweise geringer Bedeutung, quantitativ geht jedoch eine große Fläche als potenzieller Pflanzenstandort verloren. Auch für die zu erwartende Fauna gehen großflächig Habitate verloren. Betroffen sind auch möglicherweise vorkommende Feldvogelarten sowie Flächen mit Habitatpotenzial für den vom Aussterben bedrohten Feldhamster.
Für das vorbelastete Umfeld ist durch die Bebauung eine weitere Störungszunahme bzgl. Lärm,
Beunruhigung und Kulisseneffekten zu erwarten. Betroffen sind neben weiteren Ackerflächen
auch die randlichen Gehölzstrukturen. Aufgrund der starken Vorbelastung ist dies nur als bedingt erheblich anzusehen.
Im Bereich der festgesetzten Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft, innerhalb derer auch eine möglichst naturnah auszugestaltende Entwässerungsanlage vorgesehen ist, erfolgt voraussichtlich insgesamt eine ökologische Aufwertung
im Vergleich zur aktuellen Nutzungssituation.
1
Gem. der in NRW getroffenen, artenschutzfachlich begründeten Auswahl planungsrelevanter Arten (nach Kiel 2005,
MUNLV 2007, MKULNV 2015)
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BEGRÜNDUNG
Zur artenschutzrechtlichen Einschätzung der Auswirkungen auf die Fauna erfolgen derzeit Bestandsaufnahmen zu Brutvögeln und Feldhamster sowie die Erstellung eines Gutachtens zur
ASP Stufe II, deren Ergebnisse im weiteren Verfahren berücksichtigt werden.
Eine vollständige Ausführung zu den Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut erfolgt zur
Offenlage unter Berücksichtigung ggf. eingehender weiterer Hinweise aus der frühzeitigen Beteiligung bzw. nach Vorlage weiterer Unterlagen (insbes. Gutachten zur ASPII).
2.1.3
Schutzgut Boden und Fläche
Grundlage für die Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes ist
• Karte der schutzwürdigen Böden in NRW 1:50.000 (Geologischer Dienst NRW 2004)
Bestandsaufnahme
Auf den quartären Lössablagerungen, die den Raum Erkelenz geologisch bestimmen, haben
sich tiefgründige Parabraunerden entwickelt. Die im Plangebiet anstehenden typischen, tiefgründigen Parabraunerden werden vom Geologischen Dienst NRW aufgrund ihrer hohen natürlichen Fruchtbarkeit sowie ihrer Regelungs- und Pufferfunktion für den natürlichen Stoffkreislauf
als besonders schutzwürdig bewertet (Stufe 3; GEOLOGISCHER DIENST NRW 2016).
Die Oberböden weisen eine sehr hohe Erodierbarkeit auf und sind zudem empfindlich gegenüber Verdichtung.
Durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung sind stoffliche und strukturelle Vorbelastungen
anzunehmen. Es liegen keine Hinweise auf Altlasten im Plangebiet oder seinem näheren Umfeld vor, jedoch besteht ein erheblicher Kampfmittelverdacht.
Auswirkungen
Bei der Realisierung der geplanten Bebauung kommt es in vergleichsweise großem Umfang zu
einer dauerhaften Zerstörung besonders schutzwürdiger, sehr fruchtbarer Böden durch großflächige Versiegelung und Überbauung (zulässig rd. 127.000 m²).
Bei Bau und Betrieb eines Gewerbegebietes besteht zudem grundsätzlich ein Risiko für Schadstoffeinträge durch mögliche Unfälle, Leckagen, etc. Nutzungsbedingt kann es im Umfeld der
Versiegelungsflächen zu einem Eintrag von Schadstoffen aus Reifen- und Bremsabrieb, bei Unfällen auch zum Eintrag weiterer Schadstoffe kommen.
Im Bereich der festgesetzten Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft ist überwiegend mit einer positiven Entwicklung des Schutzguts Boden zu
rechnen. Allerdings müssen Schäden im Zuge der Bauphase (Verdichtung durch Befahren etc.)
durch entsprechende Maßnahmen verhindert werden.
Im Bereich der geplanten Entwässerungsfläche ist mit Veränderungen des Bodenaufbaus durch
den Bau und mit Veränderungen des lokalen Wasserhaushalts durch den Betrieb der Anlage zu
rechnen.
Eine vollständige Ausführung der Planwirkungen auf das Schutzgut erfolgt zur Offenlage unter
Berücksichtigung der zu erstellenden Entwässerungsplanung und ggf. eingehender weiterer
Hinweise aus der frühzeitigen Beteiligung.
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2.1.4
BEGRÜNDUNG
Schutzgut Wasser
Grundlagen für die Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes sind
• Wasserinformationssystem ELWAS-WEB – Steckbrief und Bewertung des
mengenmäßigen Zustandes des Grundwasserkörpers (MKUNLV NRW 2014)
• WMS-Dienst Wasserschutzgebiete NRW (LANUV NRW 2017)
• Karte der Grundwasserlandschaften NRW (Geologisches Landesamt 1980)
Bestandsaufnahme
GRUNDWASSER
Das Plangebiet liegt im Bereich des Grundwasserkörpers ꞌHauptterrassen des Rheinlandsꞌ. Dabei handelt es sich um einen ergiebigen bis sehr ergiebigen Porengrundwasserleiter aus dem
Quartiär mit einer mittleren bis hohen Durchlässigkeit und guter Filterwirkung. Das Grundwasser
im Raum Erkelenz befindet sich in einem schlechten chemischen und mengenmäßigen Zustand
(Elwas-web).
Es ist aktuell von einem sehr tiefen Grundwasserstand auszugehen, der auch aus den Sümpfungsmaßnahmen des nahegelegenen Tagebaus resultiert. Nach Beendigung der Sümpfungspumpung ist mit einem gewissen Wiederanstieg des Grundwasserspiegels zu rechnen.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem
späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich.
Das Plangebiet liegt nicht innerhalb von festgesetzten oder geplanten Wasser- oder Heilquellenschutzgebieten.
OBERFLÄCHENGEWÄSSER
Innerhalb des Untersuchungsgebietes befinden sich keine Oberflächengewässer.
Auswirkungen
Durch die zulässigen Versiegelungen im Bereich von Gebäuden und Verkehrsflächen gehen
Versickerungsflächen bzw. Flächen zur Grundwasserneubildung in einer Größenordnung von
rd. 127.000 m²verloren.
Bei der Anlage einer Versickerungsfläche können die Auswirkungen auf den lokalen Wasserhaushalt gemindert werden.
Bei Bau und Betrieb eines Gewerbegebietes besteht grundsätzlich ein Risiko für Schadstoffeinträge durch mögliche Unfälle, Leckagen, etc.
Mit der gewerblichen Nutzung entsteht voraussichtlich ein Brauchwasserbedarf und damit zusätzlicher Wasserverbrauch und Abwasseraufkommen.
Die Entsorgung des Schmutzwassers kann über die Abwasserreinigungsanlage Erkelenz erfolgen.
Oberflächengewässer sind nach derzeitigem Planungsstand durch die Planung nicht betroffen.
Eine vollständige Ausführung der Planwirkungen auf das Schutzgut erfolgt zur Offenlage unter
Berücksichtigung der zu erstellenden Entwässerungsplanung und ggf. eingehender weiterer
Hinweise aus der frühzeitigen Beteiligung.
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2.1.5
BEGRÜNDUNG
Schutzgut Klima / Luft sowie Anfälligkeit gegenüber den Folgen des Klimawandels
Grundlage für die Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes ist
• Ortsbegehung
• Luftbildauswertung
• Berücksichtigung der Grundlagen lokalklimatischer Wirkungsweisen
Bestandsaufnahme
Lokalklimatisch ist im Plangebiet mit freilandklimatischen Verhältnissen und nächtlicher Kaltluftentstehungsfunktion zu rechnen. Für die landwirtschaftlich genutzten Flächen ist eine verstärkte nächtliche Abkühlung (sog. Kaltluftentstehung) zu erwarten.
Durch die Lage am Rand des bestehenden Gewerbe- / Industriegebiets und in Nachbarschaft
zu Autobahn und B57 sind lufthygienische und ggf. auch geruchliche Vorbelastungen anzunehmen. Informationen aus Messungen liegen für die Bereiche nicht vor.
Auswirkungen
Lokalklimatisch ist bei der geplanten Gewerbeentwicklung am Standort mit einer Umwandlung
von Freiflächen- in ein bioklimatisch ungünstigeres Gewerbeklima zu rechnen (Abnahme der
Verdunstungsmöglichkeiten und Temperaturanstieg durch Vegetationsentfernung und Versiegelung). Dies kann insbesondere im Hochsommer zu einer stark verringerten Aufenthaltsqualität führen. Im Zentrum des bestehenden Gewerbegebietes können sich diese Effekte durch die
Vergrößerung nach außen weiter verstärken.
Diese Effekte können grundsätzlich durch Maßnahmen der Begrünung (Grünflächen, Dach- und
Fassadenbegrünungen) erheblich verringert werden.
Je nach endgültiger Nutzung der geplanten Gewerbefläche kann es zu einer Erhöhung der lufthygienischen sowie möglicherweise auch geruchlichen Belastung durch zusätzlichen Verkehr
oder bestimmte Betriebsabläufe kommen. Der im Bebauungsplan festgesetzte Ausschluss von
Betrieben bzw. die Gliederung des Gebietes gemäß Abstandserlass NRW soll erhebliche Auswirkungen der gewerblichen Nutzung im Geltungsbereich auf die Umgebung vermeiden.
In Bezug auf den globalen Klimaschutz ist tendenziell durch neu entstehende Lieferverkehre
(insbesondere LKW) und bestimmte Betriebsabläufe mit einem entsprechenden zusätzlichen
Energiebedarf bzw. Ausstoß an Treibhausgasen zu rechnen.
Eine vollständige Ausführung zu den Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut und zur Anfälligkeit gegenüber den Folgen des Klimawandels erfolgt zur Offenlage unter Berücksichtigung
ggf. eingehender weiterer Hinweise aus der frühzeitigen Beteiligung.
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BEBAUUNGSPLAN NR. XIX/4 "GEWERBE- UND INDUSTRIEPARK COMMERDEN WESTLICH B 57"
2.1.6
BEGRÜNDUNG
Schutzgut Landschaft
Grundlage für die Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes sind
• Ortsbegehung
• Digitale topografische Karte und Luftbild
(WMS-Server DTK NRW und Dop20 NRW 2017)
Bestandsaufnahme
Das Plangebiet stellt sich als Teilbereich des weitgehend offenen, intensiv ackerbaulich genutzten Erkelenzer Agrarraums mit sehr großen Schlägen und weiten Sichtbeziehungen dar. Das
Gebiet wird an zwei Seiten begrenzt von Bundesstraße und Autobahn mit entsprechender Begleitvegetation. Die Autobahn ist durch die Gehölze visuell vollständig abgeschirmt, jedoch ist
der Verkehrslärm deutlich wahrnehmbar. Durch das Gebiet und an seinem Rand verlaufen
Feldwege. Es wird von zwei visuell prägenden Stromleitungen überspannt.
Abbildung 4: oben Blicke über die Fläche: li auf das GIPCO, re in Richtung Haus Hohenbusch
unten: Blick vom Wegekreuz vor Haus Hohenbusch in Richtung GIPCO
Quelle: eigene Aufnahmen (Februar 2017)
Blickbeziehungen existieren nach Osten zum bestehenden Gewerbegebiet und nach Süden
und Südwesten über die Feldflur zur landwirtschaftlichen Bebauung von Scheid sowie den
Wäldchen bei Hetzerath im Hintergrund. Die Blickbeziehungen nach Westen über die weiten
Ackerflächen zu den Gehölzen um das Haus Hohenbusch sind bereichsweise durch die Gehöl14. Juni 2017
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BEBAUUNGSPLAN NR. XIX/4 "GEWERBE- UND INDUSTRIEPARK COMMERDEN WESTLICH B 57"
BEGRÜNDUNG
ze entlang der Feldwegüberführung über die Autobahn unterbrochen. Von den Freiflächen des
Hauses Hohenbusch selbst ist dieser Bereich der Feldflur aufgrund der Eingrünung und Einfriedung der Anlage nicht unmittelbar einsehbar. Von einem historischen Wegekreuz vor der Anlage aus, blickt man direkt in Richtung des geplanten Vorhabens.
Für die Erholungsfunktion des Raumes sind vor allem das Haus Hohenbusch sowie auch ein
Teil der Feldwege relevant, die in das örtliche Radwegenetz eingebunden sind und relativ rege
genutzt werden.
Durch die großen, strukturarmen Ackerschläge, die deutlich hörbaren Verkehrswege, die
Strommasten und die östlich angrenzenden Gewerbeflächen liegt im betroffenen Bereich insgesamt allerdings eine starke Vorbelastung bzw. technische Überprägung von Landschaftsbild
und Landschaftserleben vor. Aufgrund der weiten Sichtbeziehungen weist der Raum grundsätzlich eine hohe visuelle Empfindlichkeit auf.
Auswirkungen
Mit der Planung wird eine großflächige Versiegelung und Bebauung des Bereichs zulässig.
Hiermit sind eine weitere, großflächige technische Überprägung des Agrarraums südlich von
Erkelenz sowie weitere Lärmbelastungen verbunden. Das Gebiet wird „landschaftsbildlich“ dem
Gewerbe- und Industriegebiet zugeschlagen. Der landwirtschaftliche Aspekt geht verloren. Die
Erholungsfunktionen des Raumes werden entsprechend weiter beeinträchtigt. Insbesondere der
Radweg am Westrand der geplanten Erweiterungsfläche bleibt zwar grundsätzlich erhalten,
wird aber bereichsweise seinen Feldwegcharakter verlieren (nur noch einseitig landwirtschaftliche Fläche, auf der anderen Seite Gewerbegebiet).
Für Besucher des Hauses Hohenbusch wird die gewerbliche Nutzung näher heranrücken, jedoch von der Anlage selbst aus nicht sichtbar sein.
Zusammen mit der bestehenden Gehölzreihe der Feldwegüberführung über die Autobahn wird
die geplante Eingrünung am Westrand des Gebietes die Flächen gegenüber der freien Landschaft in Richtung Westen abschirmen. Die Festsetzung der Flächen zum Anpflanzen von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen dient darüber hinaus der Eingrünung des
Gebietes in Richtung Süden. Der abschirmende Effekt wird bei den zulässigen Gebäudehöhen
bis zu 16 m, ausnahmsweise bis zu 35 m über heutigem Geländeniveau jedoch erst mit fortschreitender Höhenentwicklung der Gehölze eine höhere Wirksamkeit erreichen. Eine vollständige Ausführung zu den Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut erfolgt zur Offenlage unter Berücksichtigung ggf. eingehender weiterer Hinweise aus der frühzeitigen Beteiligung.
2.1.7
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Grundlage für die Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes sind
• Kulturlandschaftlicher Fachbeitrag zur Landesplanung in Nordrhein-Westfalen (Landschaftsverband Rheinland und Landschaftsverband Westfalen-Lippe 2009)
• sobald vorliegend Ergebnisse der Prospektion (erfolgt im weiteren Verfahren)
Bestandsaufnahme
Das Gebiet liegt im ꞌbedeutsamen Kulturlandschaftsbereich Erkelenz – Wegberg (KLB 25.01)′
mit der Beschreibung „wichtige Siedlungsplätze und Städte von der Vorgeschichte bis zum Mittelalter, Motten, Landwehren, Flachsgruben, Kloster Hohenbusch“.
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BEBAUUNGSPLAN NR. XIX/4 "GEWERBE- UND INDUSTRIEPARK COMMERDEN WESTLICH B 57"
BEGRÜNDUNG
Der Kulturlandschaftliche Fachbeitrag zur Landesplanung in Nordrhein-Westfalen fordert, dass
in den bedeutsamen Kulturlandschaftsbereichen Maßnahmen des Kulturlandschaftsschutzes
vorrangig zum Tragen kommen sollen. Diese Bereiche sollen vor vermeidbaren Eingriffen und
das kulturelle Erbe beeinträchtigenden Nutzungen bewahrt werden (Landschaftsverband Rheinland und Landschaftsverband Westfalen-Lippe 2009).
Im Bereich der geplanten Gewerbefläche befinden sich weder Baudenkmäler noch denkmalwerte Gebäude. Über das Vorkommen von Bodendenkmälern und / oder archäologischen Funden auf der Fläche selbst liegen bisher keine detaillierten Erkenntnisse vor. Es bestehen allerdings starke Hinweise auf erwartbare Funde, da bei archäologischen Untersuchungen unmittelbar östlich des Plangebietes neben metallzeitlichen Siedlungsplätzen eine mittelalterliche Siedlung sowie ein römisches Landgut entdeckt wurden. Eine weitergehende Untersuchung hat gezeigt, dass mindestens Letztgenanntes bis in den westlichen Teil des Plangebietes hineinreicht.
Im Plangebiet besteht somit eine stark erhöhte Wahrscheinlichkeit archäologisch bedeutsamer
Funde. Es ist vorgesehen, eine Prospektion der betroffenen Flächen zur Beurteilung der kulturhistorischen Bedeutung durchzuführen. Die Ergebnisse der Untersuchungen werden im weiteren Verfahren ergänzt.
Westlich der Fläche liegen in etwa 750 m Entfernung das als Baudenkmal geschützte ehemalige Kreuzherrenkloster Haus Hohenbusch und ein historisches Wegekreuz (vgl. auch Schutzgut
Landschaft).
Abbildung 5: Haus Hohenbusch und Wegekreuz
Quelle: eigene Aufnahmen (Februar 2017)
Auswirkungen
Mit der Planung wird eine großflächige Versiegelung und Bebauung der Fläche zulässig. Bei
Erdarbeiten besteht auf der Fläche ein erhöhtes Risiko der Beschädigung möglicherweise vorliegender archäologischer Funde. Es ist vorgesehen, planungsbegleitend archäologische Untersuchungen durchzuführen und ggf. durch entsprechende Hinweise und Festsetzungen bei
der konkreten Beplanung der Fläche zu berücksichtigen.
Durch eine gewerbliche Bebauung der Fläche wird das weitere Umfeld des Hauses Hohenbusch verändert. Die Blickbeziehungen sind jedoch bereits heute durch die Einfriedung der An14. Juni 2017
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BEBAUUNGSPLAN NR. XIX/4 "GEWERBE- UND INDUSTRIEPARK COMMERDEN WESTLICH B 57"
BEGRÜNDUNG
lage selbst sowie durch einen Gehölzstreifen entlang der Feldwegüberführung über die Autobahn teilweise unterbrochen. Durch die Eingrünung am Westrand des geplanten Gewerbegebietes wird dieses gegenüber der freien Landschaft weiter abgeschirmt. Dieser Effekt wird bei
den zulässigen Gebäudehöhen von bis zu 16 m, ausnahmsweise bis zu 35 m über heutigem
Geländeniveau zwar erst mit fortschreitender Höhenentwicklung der Gehölze eine höhere Wirksamkeit erreichen. Aufgrund des weiten Abstands und der bereits bestehenden Abschirmungen
erscheinen erhebliche Effekte auf das Denkmalumfeld eher unwahrscheinlich.
Aus dem Beteiligungsverfahren zur betreffenden Änderung des FNP besteht seitens des LVR
ein Erlaubnisvorbehalt gem. § 9 DSchG. Im weiteren Verfahren ist diesbezüglich eine nähere
Abstimmung mit der zuständigen Denkmalbehörde erforderlich.
Im Zuge des weiteren Verfahrens sind zum Schutz archäologischer Denkmale weitere Erkenntnisse durch die vorgesehene archäologische Prospektion zu erwarten, die bei der Fortschreibung des Umweltberichtes entsprechend berücksichtigt werden.
2.1.8
Wechselwirkungen
Zwischen den Schutzgütern des Naturhaushalts besteht stets ein weitläufiges Netz aus Wechselwirkungen in Form von Stoffkreisläufen (z.B. Wasser, Nähr- und Schadstoffe) und eine enge
Abhängigkeit von Lebensräumen und ihren Besiedlern (Boden, Pflanzen, Tiere, etc.). Auch die
Aspekte Nutzungs- bzw. Vegetationsstruktur, Landschaftsbild und naturbezogene Erholung sind
eng miteinander verbunden. Im Untersuchungsraum sind die Wechselwirkungen innerhalb des
Naturhaushaltes durch menschliche Aktivitäten (historische Entwaldung des Naturraums, intensive landwirtschaftliche Nutzung, Zerschneidung durch Infrastrukturanlagen etc.) bereits beeinflusst. Für die naturbezogene Erholung liegt keine durch besondere Ausprägung der Schutzgüter bedingte hervorzuhebende Bedeutung des Raumes vor.
Die relevanten Wechselwirkungen der Schutzgüter untereinander sind schutzgutbezogen berücksichtigt.
2.1.9
Weitere Belange des Umweltschutzes
Das BauGB führt in § 1 Abs. 6, Nr. 7 e) – h) weitere Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf, die bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen sind:
e)
Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern
Es ist eine ordnungsgemäße Schmutzwasserentsorgung vorgesehen. Eine ortsnahe Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers wird im weiteren Verfahren geprüft.
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von
Energie
Bei einer zukünftigen Errichtung von Neubauten gelten die energetischen Gebäudestandards der aktuellen Energieeinsparverordnung (ENEV 2016) für Nichtwohngebäude sowie
die Vorgaben des EEWärmeG.
g) die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere
des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts
soweit relevant in der Planung berücksichtigt.
14. Juni 2017
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BEBAUUNGSPLAN NR. XIX/4 "GEWERBE- UND INDUSTRIEPARK COMMERDEN WESTLICH B 57"
BEGRÜNDUNG
h) die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden
hier nicht relevant.
2.2
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei
Nichtdurchführung der Planung
Bei Fortführung der aktuellen Nutzung (intensiver Ackerbau) ist zunächst nicht mit maßgeblichen Veränderungen des Umweltzustands im Vergleich zum Ist-Zustand zu rechnen. Die Einwirkungen der intensiven ackerbaulichen Nutzung mit entsprechend andauernden Auswirkungen auf den Naturhaushalt würden sich kurz- und mittelfristig weiter fortsetzen. Ggf. könnte sich
bei einer Änderung der Rahmenbedingungen landwirtschaftlicher Praktiken hin zu einer Stärkung des Ressourcenschutzes langfristig eine Verringerung der Belastungen ergeben.
Die Entscheidung über die grundsätzliche Nutzungskategorie der Fläche ist schwerpunktmäßig
Aufgabe übergeordneter Planungsebenen. Da der Regionalplan die Fläche bereits als Gewerbefläche darstellt und auch der Flächennutzungsplan derzeit in diesem Sinne geändert wird, ist
eine zukünftige gewerbliche Entwicklung der Fläche grundsätzlich als wahrscheinlich anzunehmen.
2.3
In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten
Nach der Entscheidung über die zukünftige Nutzungskategorie der Fläche in den übergeordneten Planungsebenen sind auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung insbesondere anderweitige Planungsmöglichkeiten in Form von Planungsvarianten zu betrachten.
Die ursprüngliche Planung (Stadt Erkelenz, Rahmenplan GIPCO IV, 2010) sieht eine deutlich
stärkere Betonung von „ökologischer, naturnaher Gestaltung und hoher Aufenthaltsqualität“ sowie der „Gestaltqualität der Gewerbebauten“ mit höherem Grad an Ein- und Durchgrünung sowie maximalen Gebäudehöhen zwischen 10 und 12 m vor. Eine Gewerbeentwicklung in diesem
Sinne wäre voraussichtlich mit entsprechend geringeren Auswirkungen auf die Schutzgüter
verbunden.
Als weitere in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeit wird im Zuge der Umweltprüfung der Prognose-Nullfall betrachtet (s.o. Beibehaltung der bisherigen landwirtschaftlichen
Nutzung).
3.
3.1
Vermeidung und Ausgleich
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen
Es sind schwerpunktmäßig die folgenden Maßnahmen zum Erhalt und zur Entwicklung vorgesehen und sollen durch Festsetzungen im Bebauungsplan gesichert werden:
Eine Festsetzung zum Ausschluss von Anlagen der Abstandsklassen I bis III sowie eine Gliederung des Gebietes nach Abstandserlass NRW sollen Auswirkungen auf die Umgebung des Gebietes vermeiden (insbesondere bezüglich der Schutzgüter Mensch und Luft).
Die Festsetzungen zur Eingrünung sowie auch die Gebäudehöhenbeschränkung tragen zur
Minderung von Eingriffen in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild sowie auch zur Ver14. Juni 2017
20
BEBAUUNGSPLAN NR. XIX/4 "GEWERBE- UND INDUSTRIEPARK COMMERDEN WESTLICH B 57"
BEGRÜNDUNG
meidung von relevanten visuellen Auswirkungen auf das westlich liegende, denkmalgeschützte
Haus Hohenbusch bei (voraussichtlich Anpflanzungen hochwachsender Gehölze am westlichen
Gewerbegebietsrand).
Mit der geplanten Entwässerungsanlage (Versickerung von Niederschlagswasser) im Bereich
der T-Fläche geht im Vergleich zur heutigen Nutzung (Acker) möglicherweise eine ökologische
Aufwertung einher, die als Ausgleichsmaßnahme zu berücksichtigen ist. Gleichzeitig würde bei
einer örtlichen Versickerung der Eingriff in den Wasserhaushalt des Gebiets gemindert.
Im weiteren Verfahren werden Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen zur Minimierung des
Eingriffs sowie die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen konkretisiert und zur Offenlage
ergänzt.
Weiterhin werden zur Offenlage die voraussichtlich erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung
artenschutzrechtlicher Konflikte aus der parallel erfolgenden Artenschutzprüfung berücksichtigt,
ebenso wie Erkenntnisse aus den parallel erfolgenden archäologischen Untersuchungen.
3.2
Eingriffsregelung
Die Rechtsgrundlage für die Eingriffsregelung in der Bauleitplanung bilden § 1a BauGB in Verbindung mit §§ 13 bis 17 BNatSchG und §§ 30 bis 34 LNatSchG NRW. Sind aufgrund der Aufstellung eines Bebauungsplans Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, sind diese gemäß
Eingriffsregelung hinreichend zu qualifizieren und zu quantifizieren. Die Vermeidung und der
Ausgleich des Eingriffs sind in der Abwägung zu berücksichtigen.
Der Ausgleich von Eingriffen kann, soweit mit den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar, über geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach § 9 BauGB innerhalb des Bebauungsplans oder gem. §§ 1a (3), 135a (2) BauGB über weitergehende vertragliche Regelungen an anderer Stelle erfolgen.
Gemäß den naturschutzrechtlichen Grundsätzen zur Eingriffsregelung (§§ 14 bis 17 BNatSchG)
sind nach Analyse der landschaftsökologischen Gegebenheiten des Untersuchungsgebietes die
Art und Intensität der zu erwartenden Beeinträchtigungen zu ermitteln. Dabei sind sowohl die
Eingriffe in den Naturhaushalt, quantifiziert im Gesamtwert der Biotoptypen, wie auch Eingriffe
in das Landschaftsbild einschließlich der Erholungseignung und kulturräumlichen Bedeutung zu
beurteilen.
Eine Beschreibung der mit dem Vorhaben verbundenen Auswirkungen / Eingriffe erfolgte in Kapitel 2. Die Bilanzierung des Eingriffsumfangs und die Ermittlung des Ausgleichbedarfs werden
auf der Grundlage des Verfahrens LANUV 2008 für die Bauleitplanung durchgeführt.
Hierbei werden die zur Vermeidung und zum Ausgleich des Eingriffs geplanten Maßnahmen innerhalb des Geltungsbereichs (vgl. Kapitel 3.1) berücksichtigt.
Die aktuelle ökologische Wertigkeit des Plangebiets wird durch Multiplikation von Biotopwert
und jeweiliger Flächengröße ermittelt. Der Biotopwert entspricht dabei jeweils i. d. R. dem ermittelten Grundwert A für die Bewertung des Ausgangszustands nach LANUV 2008:
14. Juni 2017
21
BEBAUUNGSPLAN NR. XIX/4 "GEWERBE- UND INDUSTRIEPARK COMMERDEN WESTLICH B 57"
Tabelle 2:
BEGRÜNDUNG
Ökologische Wertigkeit der Flächen des Geltungsbereiches im Ist-Zustand
Code
Ausgangswert A*
Biotoptyp
Fläche
2
(m )
Einzelflächenwert
1.3
Verkehrsfläche geschottert
1
121
121
1.4
Feldweg unversiegelt mit Vegetationsentwicklung/ Fundamentbereich Hochspannungsmast
3
1.903
5.709
2.2
Straßenbegleitgrün/-böschung ohne Gehölzbestand
2
477
954
2.3
Straßenbegleitgrün/-böschung mit Gehölzbestand
4
277
1.108
3.1
Acker, intensiv weitgehend ohne Wildkrautarten
2
169.453
338.904
Gesamtflächenwert A
346.796
Der ökologische Wert des Plangebiets im Planzustand wird prinzipiell nach der gleichen Vorgehensweise unter Berücksichtigung der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen ermittelt, allerdings wird zur Bewertung des Planzustandes bei neu anzulegenden Biotopen verfahrensgemäß der Grundwert P herangezogen, der den Entwicklungswert nach einem Zeitraum von 30
Jahren darstellt. Bei zu erhaltenden Biotoptypen wird weiterhin der Ausgangswert A angesetzt.
In der überschlägigen Bilanzierung zum Vorentwurf des Bebauungsplans wird von einer zentralen Versickerung des Niederschlagswassers ausgegangen. Für die Entwässerungsfläche wird
eine möglichst naturnahe Ausgestaltung angestrebt. In der Bilanz wird mit einem Mischwert von
Intensiv- bis Feuchtwiese für die Entwässerungsmulde kalkuliert.
Tabelle 3:
Ökologische Wertigkeit des Plangebietes im Planzustand (vorläufiger Überschlag zum Vorentwurf des Bebauungsplans Nr. XIX/4)
Code
Biotoptyp
Planwert P
Fläche
2
(m )
Einzelflächenwert
2
GI mit GRZ 0,8 (Gesamtfläche 150.275 m )
0,5
120.220
60.110
davon Intensivrasen, Staudenrabatten, Bodendecker, Begleitgrün mit Bäumen und Sträuchern
3
30.055
90.165
1.1
Verkehrsfläche
0
6.662
0
2.3/7.2/7.4
Anpflanzungen Bäume und Sträucher (in T-Flächen)
5
2.309
11.545
3.4-3.6/4.5
Fläche zur Entwässerung
(möglichst naturnahe Ausgestaltung geplant)
3
13.040
39.120
Gesamtflächenwert B
200.940
1.2
2.3/4.5
davon Versiegelung mit nachgeschalteter Versickerung
Gesamtbilanz (Differenz von Ist-Wert und Plan-Wert)
- 145.856
Das Ergebnis der überschlägigen Eingriffsbilanz zum Vorentwurf zeigt, dass gem. Verfahren
LANUV 2008 nach der Realisierung der Planung innerhalb des Geltungsbereichs unter den
oben beschriebenen Annahmen mit einem verbleibenden Wertdefizit in der Größenordnung
von rd. 146.000 Wertpunkten zu rechnen ist, das im betroffenen Naturraum auszugleichen
oder zu ersetzen ist.
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BEGRÜNDUNG
Angaben zu weiteren Kompensationsmaßnahmen sowie die abschließende Bilanzierung der
Planungswirkungen erfolgen zur Offenlage.
4.
Artenschutzrecht
Die Notwendigkeit zur Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange im Rahmen von Planungsverfahren resultiert aus den unmittelbar geltenden Regelungen der §§ 44 und 45
BNatSchG. Die Maßstäbe für die Prüfung ergeben sich insbesondere aus den in § 44 Abs. 1
BNatSchG formulierten Zugriffsverboten für bestimmte Tierarten. In Bezug auf europäisch geschützte FFH-Anhang-IV-Arten 2 und europäische Vogelarten 3 ist es verboten
1.
wild lebende Tiere zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen
aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungsund Wanderungszeiten so erheblich zu stören, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten wild lebender Tiere aus der Natur zu entnehmen, zu
beschädigen oder zu zerstören.
Im Zuge der Planungen zur Erweiterung der GIPCO-Flächen wurde ein Gutachten zur artenschutzrechtlichen Vorprüfung (ASP Stufe 1) erstellt. Im Ergebnis erfolgen derzeit Untersuchungen zum potenziell betroffenen Artenspektrum (insbesondere Feldvögel und Feldhamster) für
eine Artenschutzprüfung Stufe II. Darin werden mögliche artenschutzrechtliche Konflikte mit den
o.g. Zugriffsverboten beurteilt und ggf. Vermeidungsmaßnahmen bzw. auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen benannt.
Sobald vorliegend, werden die Ergebnisse im weiteren Verfahren berücksichtigt.
5.
Zusätzliche Angaben
5.1
Technische Verfahren
Der Umweltbericht enthält eine systematische Zusammenstellung der Umweltbelange nach § 1
Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB. Umfang und Detaillierung werden im Zuge der frühzeitigen Beteiligung abschließend festgelegt und orientieren sich problembezogen an der vorliegenden Planungsaufgabe und dem gegenwärtigen Wissensstand.
Wesentliche Arbeitsschritte sind:
•
•
•
•
•
•
2
3
Ortsbegehung (Februar 2017),
Auswertung vorliegender sowie in Erarbeitung befindlicher Fachgutachten,
Beschreibung und Bewertung der Bestandssituation,
Qualitative Wirkungsabschätzung für die einzelnen Schutzgüter,
Abhandlung der Eingriffsregelung ,
Nennung der Vermeidungs-, Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen sowie
streng zu schützende Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse des Anhangs IV der Richtlinie
92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen
in Europa natürlich vorkommende Vogelarten im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 79/409/EWG
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•
5.2
BEGRÜNDUNG
Zusammenfassende Darstellung der Ergebnisse der Umweltprüfung unter Berücksichtigung der Ergebnisse der im Verfahren erstellten Gutachten (zur Offenlage)
Hinweise auf Schwierigkeiten
Im Folgenden werden Hinweise auf Schwierigkeiten oder Wissenslücken benannt, die zum
Zeitpunkt der frühzeitigen Beteiligung auftreten:
Es liegen zum Zeitpunkt der frühzeitigen Beteiligung keine aktuell erhobenen Daten zum Artenbestand des Gebietes vor. Derzeit erfolgt die Erstellung von Untersuchungen und Unterlagen
zur Artenschutzprüfung Stufe II.
Zum aktuellen Planungsstand liegen noch keine konkreten Informationen zur Ausgestaltung der
Entwässerungsanlage und der Maßnahmenfläche vor. Im weiteren Verfahren werden eine Entwässerungsplanung erstellt sowie weitere Vermeidungsmaßnahmen konzipiert.
Es liegen keine Visualisierungen oder Höhenprofile bzgl. des Umfeldschutzes des Denkmals
Haus Hohenbusch vor. Stattdessen wird mit begründeten Annahmen unter Berücksichtigung
von Entfernungen sowie von bestehenden und geplanten visuellen Abschirmungen gearbeitet.
Hierzu ist eine Abstimmung mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde im weiteren Verfahren
erforderlich.
Bisher liegen keine näheren Informationen zu möglicherweise bedeutsamen archäologischen
Funden vor. Im Zuge des weiteren Verfahrens erfolgen voraussichtlich archäologische Untersuchungen, deren Ergebnisse im weiteren Verfahren sowie bei der konkreten Planung berücksichtigt werden.
5.3
Monitoring
Wird zur Offenlage ergänzt
6.
Allgemeinverständliche Zusammenfassung
Wird zur Offenlage ergänzt
14. Juni 2017
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7.
7.1
BEGRÜNDUNG
Informationsquellen
WMS-Dienste
LINFOS NRW WMS-Server: http://www.wms.nrw.de/umwelt/linfos? [Abfrage März 2017]
Wasserschutzgebiete NRW WMS-Server: http://www.wms.nrw.de/umwelt/wasser/wsg? [Abfrage Feb. 2017]
Dop20 NRW WMS-Server, https://www.wms.nrw.de/geobasis/wms_nw_dop20? [Abfrage März
2017]
DTK NRW WMS-Server https://www.wms.nrw.de/geobasis/wms_nw_dtk? [Abfrage März 2017]
Lärm NRW WMS-Server, http://www.wms.nrw.de/umwelt/laerm? [Abfrage März 2017]
7.2
Literatur und Gutachten
BEZIRKSREGIERUNG KÖLN (2003): Regionalplan Regierungsbezirk Köln Teilabschnitt Region
Aachen
GEOLOGISCHER DIENST NRW (2014): Karte der schutzwürdigen Böden. – Auskunftssystem Bodenkarte von Nordrhein-Westfalen, Bearbeitungsmaßstab 1:50 000, digitale Karte
GEOLOGISCHES LANDESAMT NRW (HRSG.) (1980): Karte der Grundwasserlandschaften in NRW
und Karte der Verschmutzungsgefährdung der Grundwasservorkommen in NRW
KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK, ALBRECHT, ESSER, TILLMANNS (2017): Erweiterung des Gewerbeund Industrieparks Commerden – GIPCO IV – Artenschutzrechtliche Prüfung – Stufe I
(Stand März 2017)
KREIS HEINSBERG – UNTERE LANDSCHAFTSBEHÖRDE (1984): ‚Landschaftsplan I/1 ‚Erkelenzer
Börde‘
LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-WESTFALEN – LANUV
(2008): Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW, Recklinghausen, Stand März 2008
LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW – LANUV (2016): Fachinformationssystem Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen; Vorkommen, Erhaltungszustand, Gefährdungen, Maßnahmen, http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/ artenschutz/de/start, Abfrage Februar 2016
LANDSCHAFTSVERBAND RHEINLAND UND LANDSCHAFTSVERBAND W ESTFALEN-LIPPE – LVR, LWL
(2009): Kulturlandschaftlicher Fachbeitrag zur Landesplanung in Nordrhein-Westfalen,
November 2007, Korrekturfassung September 2009
MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND VERBRAUCHERSCHUTZ
DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN – MKULNV (2015): Geschützte Arten in NordrheinWestfahlen
MINISTERIUM FÜR BAUEN, W OHNEN, STADTENTWICKLUNG UND VERKEHR DES LANDES NORDRHEINWESTFALEN - MBWSV NRW (2014): Radroutenplaner NRW
http://radservice.radroutenplaner.nrw.de/rrp/nrw/cgi?lang=DE, Abfrage Februar 2017
MINISTERIUM FÜR UMWELT UND NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES
LANDES NORDRHEIN-W ESTFALEN – MUNLV NRW / heute MKULNV (2007): Schutzwürdige Böden in NRW - Bodenfunktionen bewerten
14. Juni 2017
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BEBAUUNGSPLAN NR. XIX/4 "GEWERBE- UND INDUSTRIEPARK COMMERDEN WESTLICH B 57"
BEGRÜNDUNG
MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND VERBRAUCHERSCHUTZ
DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALLEN (2016): ELWAS-WEB - Wasserinformationssystem
http://www.elwasweb.nrw.de/elwas-web/index.jsf, Abfrage Februar 2017
STADT ERKELENZ (2001): Flächennutzungsplan der Stadt Erkelenz
STADT ERKELENZ (2017): Vorentwurf der 19. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Erkelenz ‚“Gewerbliche Bauflächen westlich B 57“, Erkelenz-Mitte
STADT ERKELENZ (2010): Gewerbe- und Industriepark Commerden – GIPCO IV – Rahmenplan,
Stand Januar 2010
TRAUTMANN, W. (1973): Vegetationskarte der Bundesrepublik Deutschland 1:200 000 – Potentielle natürliche Vegetation – Blatt CC 5502 Köln, Bundesanstalt für Vegetationskunde,
Naturschutz und Landschaftspflege Heft 6, Bonn-Bad Godesberg
8.
Rechtsgrundlagen
BauGB
Baugesetzbuch
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057) geändert worden istin
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 118 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
BauNVO
Baunutzungsverordnung
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548)
BBodSchG
Bundes-Bodenschutzgesetz
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Boden-veränderungen und zur Sanierung von Altlasten vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 101 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist“
BNatSchG
Bundesnaturschutzgesetz
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S.
1972)
Deutsche Norm Schallschutz im Städtebau DIN – 18005
Berücksichtigung des Schallschutzes im Städtebau, Ausgabe Mai 1987 - RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr v. 21.7.1988 - I A 3 - 16.21-2 (am
01.01.2003: MSWKS)
DSchG – Denkmalschutzgesetz Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande
Nordrhein-Westfalen; vom 11. März 1980 (GV. NW. S. 226, ber. S. 716), zuletzt geändert durch Artikel 1 ÄndG vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 488)
Klimaschutzgesetz NRW – Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes in Nordrhein-Westfalen
vom 29. Januar 2013, (GV. NRW. 2013 S. 33)
LNatSchG NRW – Landesnaturschutzgesetz. Gesetz zum Schutz der Natur in NordrheinWestfalen. Vom 21.Juli 2000, neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25. November 2016.
LWG NRW – Landeswassergesetz
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen; in der Fassung vom 25. Juni 1995
14. Juni 2017
26
BEBAUUNGSPLAN NR. XIX/4 "GEWERBE- UND INDUSTRIEPARK COMMERDEN WESTLICH B 57"
BEGRÜNDUNG
(GV. NW. S. 926), neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV.
NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016
Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum
Bundes-Immissionsschutzgesetz – TA Lärm vom 26. August 1998 (GMBl. Nr. 26 vom
28.08.1998 S. 503)
VV-Artenschutz
Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der
Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW vom 06.06.2016)
WHG – Wasserhaushaltsgesetz
WHG - Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz), Gesetz
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel Artikel 1 des Gesetzes vom
4. August 2016 (BGBl. I S. 1972) geändert worden ist
14. Juni 2017
27
BEBAUUNGSPLAN NR. XIX/4 "GEWERBE- UND INDUSTRIEPARK COMMERDEN WESTLICH B 57"
Anlage 1:
BEGRÜNDUNG
Karte 1 Bestandsplan
14. Juni 2017
28
BEBAUUNGSPLAN NR. XIX/4 "GEWERBE- UND INDUSTRIEPARK COMMERDEN WESTLICH B 57"
Anlage 3:
BEGRÜNDUNG
Karte 2 Konflikt- und Maßnahmenplan
Wird zur Offenlage erstellt
14. Juni 2017
29
Verkehrsuntersuchung
zur Anbindung des Industrie- und
Gewerbegebietes GIPCO-IV
in Erkelenz
Schlussbericht
Auftraggeber:
RWE Power AG
Abt.: PEB Bauwesen Braunkohle
Stüttgenweg 2
50935 Köln
Auftragnehmer:
Brilon Bondzio Weiser
Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbH
Universitätsstraße 142
44799 Bochum
Tel.: 0234 / 97 66 000
Fax: 0234 / 97 66 0016
E-Mail: info@bbwgmbh.de
Bearbeitung:
Dipl.-Ing. Christina Knof
Dr.-Ing. Frank Weiser
Projektnummer:
3.1538
Datum:
Mai 2017
1
Verkehrsuntersuchung zur Anbindung des Industrie- und Gewerbegebietes GIPCO-IV in Erkelenz
Seite
Inhaltsverzeichnis
Seite
1
Ausgangssituation und Aufgabenstellung ................................................................................... 2
2
Analyse des Verkehrsaufkommens .............................................................................................. 3
3
Prognose des Verkehrsaufkommens ........................................................................................... 6
3.1
Allgemeine Verkehrsentwicklung............................................................................................ 6
3.2
Verkehrserzeugung des Bauvorhabens ................................................................................. 6
3.3
4
3.2.1
Methodik ................................................................................................................... 6
3.2.2
Großbäckerei Kamps................................................................................................. 7
3.2.3
Industrie- und Gewerbegebiet ...................................................................................12
Prognose-Verkehrsbelastungen ............................................................................................16
Verkehrstechnische Berechnungen ............................................................................................27
4.1
Angewandte Berechnungsverfahren .....................................................................................27
4.2
Ergebnisse der verkehrstechnischen Berechnungen .............................................................29
5
Verkehrstechnische Vorentwurfsskizze ......................................................................................32
6
Zusammenfassung und gutachterliche Stellungnahme .............................................................33
Literaturverzeichnis .............................................................................................................................34
Anlagenverzeichnis .............................................................................................................................35
Verkehrsuntersuchung zur Anbindung des Industrie- und Gewerbegebietes GIPCO-IV in Erkelenz
1
Seite
2
Ausgangssituation und Aufgabenstellung
Die RWE Power AG plant die Entwicklung des Industrie- und Gewerbegebietes GIPCO-IV in Erkelenz. Die
Erschließung des Vorhabens ist über einen neuen vierten Arm des bestehenden Kreisverkehres Heerstraße (B57) / AS A 46 Erkelenz-Süd geplant.
Die folgende Abbildung zeigt die Lage des geplanten Vorhabens im Untersuchungsgebiet.
GIPCO-IV
Abbildung 1: Lage des Vorhabens im Untersuchungsgebiet
Im Rahmen der vorliegenden Machbarkeitsuntersuchung wurden die verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens im vorhandenen Straßennetz untersucht und bewertet.
Hierzu wurden die folgenden Arbeitsschritte durchgeführt:
·
Analyse des Verkehrsaufkommens
·
Prognose des Verkehrsaufkommens
·
Beurteilung der Verkehrsqualität an den maßgebenden Knotenpunkten
·
Verkehrstechnische Vorentwurfsskizze für den Knotenpunkt zur Anbindung des geplanten Industrie- und Gewerbegebietes über einen vierten Arm am Kreisverkehr Heerstraße (B57) / AS A 46
Erkelenz-Süd
·
Zusammenfassung und gutachterlichen Stellungnahme
Verkehrsuntersuchung zur Anbindung des Industrie- und Gewerbegebietes GIPCO-IV in Erkelenz
2
Seite
3
Analyse des Verkehrsaufkommens
Das Verkehrsaufkommen im Untersuchungsgebiet wurde im Rahmen einer Verkehrszählung am Donnerstag, dem 16.03.2017 in den Zeiträumen von 5:00 bis 9:00 Uhr und von 13:00 bis 18:00 Uhr an den Knotenpunkten
·
Heerstraße (B57) / AS A 46 Erkelenz-Süd Rampe Nord (LSA) (KP1)
·
Heerstraße (B57) / AS A 46 Erkelenz-Süd Rampe Süd (Kreisverkehr) (KP2)
·
Heerstraße (B57) / Luxemburger Straße (Kreisverkehr) (KP3)
·
Heerstraße (B57) / K 32 (Kreisverkehr) (KP4)
ermittelt (vgl. Abbildungen 2 und3).
Die Auswertung der Zählung zeigte, dass bei einer gemeinsamen Betrachtung aller Zählstellen die morgendliche Spitzenstunde zwischen 7:00 und 8:00 Uhr und die nachmittägliche Spitzenstunde zwischen
16:30 und 17:30 Uhr lag. Die folgenden Abbildungen zeigen die gezählte Verkehrsbelastung der einzelnen
Ströme jeweils in der morgendlichen und nachmittäglichen Spitzenstunde (Analysefall 2017).
Verkehrsuntersuchung zur Anbindung des Industrie- und Gewerbegebietes GIPCO-IV in Erkelenz
Seite
Abbildung 2: Analyse-Verkehrsbelastungen in der morgendlichen Spitzenstunde 7:00 – 8:00 Uhr [Kfz / h (SV)]
4
Verkehrsuntersuchung zur Anbindung des Industrie- und Gewerbegebietes GIPCO-IV in Erkelenz
Seite
Abbildung 3: Analyse-Verkehrsbelastungen in der nachmittäglichen Spitzenstunde 16:30 – 17:30 Uhr [Kfz / h (SV)]
5
Verkehrsuntersuchung zur Anbindung des Industrie- und Gewerbegebietes GIPCO-IV in Erkelenz
3
Seite
6
Prognose des Verkehrsaufkommens
3.1
Allgemeine Verkehrsentwicklung
Eine geeignete Prognose zur Beschreibung der allgemeinen, d.h. vom hier untersuchten Bauvorhaben
unabhängigen Verkehrsentwicklung liegt nicht vor.
Nach Angaben der Stadt Erkelenz wird bis zum Jahr 2030 mit einer Stagnation bzw. einem leichten Anstieg
der Bevölkerung in der Stadt gerechnet.
Die Verdichtung der vorhandenen Gewerbegebiete GIPCO I bis III ist nach Angaben der Stadt Erkelenz
weitestgehend abgeschlossen.
Zur Berücksichtigung der möglichen Verkehrsentwicklung wurde daher in Abstimmung mit der Stadt Erkelenz ein pauschaler Zuschlag von 10 % bezogen auf die aktuell gezählten Verkehrsbelastungen (vgl.
Ziffer 2) in Ansatz gebracht.
3.2
Verkehrserzeugung des Bauvorhabens
3.2.1
Methodik
Die Verkehrserzeugungsrechnung wurde auf der Grundlage der folgenden Quellen durchgeführt:
·
Schätzung des Verkehrssaufkommens aus Kennwerten der Flächennutzung und des
Verkehrs (vgl. Hessisches Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, 2000 und FGSV, 2006)
bzw. Programm Ver_Bau (vgl. Bosserhoff, 2017)
·
Angaben zu den geplanten Nutzungsszenarien der RWE Power AG
Bei der Berechnung des zu erwartenden Verkehrsaufkommens wurden die folgenden Verkehrsarten betrachtet:
·
Kunden- und Besucherverkehr,
·
Beschäftigtenverkehr
·
Wirtschaftsverkehr
Anschließend wurde eine Überlagerung des errechneten Neuverkehrs mit den Verkehrsbelastungen des
Analysefalls zuzüglich 10 % Zuschlag (vgl. Ziffer 3.1) vorgenommen.
Verkehrsuntersuchung zur Anbindung des Industrie- und Gewerbegebietes GIPCO-IV in Erkelenz
3.2.2
Seite
7
Großbäckerei Kamps
Bei der Ermittlung des zukünftigen Verkehrsaufkommens wurde die geplante Großbäckerei Kamps im Industrie- und Gewerbegebiet GIPCO-IV auf einer Fläche von etwa 5 ha Nettobauland berücksichtigt.
Folgende Betreiberangaben wurden übermittelt:
·
Es ist von 400 Beschäftigten auszugehen. Davon sind 10% in der Verwaltung tätig. Dementsprechend werden 40 Beschäftigte der „Verwaltung“ und 360 Beschäftigte der „Produktion“ in Ansatz
gebracht. Die Beschäftigten der Produktion arbeiten 24 Stunden im 3-Schichtbetrieb. Dabei wird
davon ausgegangen, dass 50% der Produktionsbeschäftigten in der Tagesschicht arbeiten sowie
jeweils 25 % in der Spätschicht bzw. in der Nachtschicht.
·
Das Café wird von mindestens 250 Pkw/Tag angefahren (Besucher).
·
Im Lieferverkehr werden 90 Lkw pro Tag erwartet.
Auf der Grundlage dieses Nutzungskonzeptes wurde in Anlehnung an einschlägige Veröffentlichungen (vgl.
Bosserhoff, 2017) eine Berechnung des zu erwartenden Verkehrsaufkommens durchgeführt.
Insgesamt (vgl. Tabellen 1 bis 4) ergibt sich für den Gesamttag das folgende Verkehrsaufkommen:
Quellverkehr:
658 Kfz / 24h (90 SV / 24h)
Zielverkehr:
658 Kfz / 24h (90 SV / 24h)
Daraus wurden folgende zusätzliche Verkehrsbelastungen während der maßgebenden Spitzenstunden abgeleitet:
·
·
·
·
Frühmorgendliche Spitzenstunde 6:00 – 7:00 Uhr
o Quellverkehr:
116 Kfz / h (9 SV / h)
o Zielverkehr:
184 Kfz / h (9 SV / h)
Morgendliche Spitzenstunde 7:00 – 8:00 Uhr
o Quellverkehr:
52 Kfz / h (9 SV / h)
o Zielverkehr:
59 Kfz / h (9 SV / h)
Mittägliche Spitzenstunde 14:00 – 15:00 Uhr
o Quellverkehr:
184 Kfz / h (9 SV / h)
o Zielverkehr:
121 Kfz / h (9 SV / h)
Nachmittägliche Spitzenstunde 16:30 – 17:30 Uhr
o Quellverkehr:
59 Kfz / h (9 SV / h)
o Zielverkehr:
53 Kfz / h (9 SV / h)
Die folgenden Tabellen zeigen die Berechnungen des Neuverkehrs für das Bauvorhaben Kamps.
Verkehrsuntersuchung zur Anbindung des Industrie- und Gewerbegebietes GIPCO-IV in Erkelenz
Nutzung
Seite
Großbäckerei Kamps
Beschäftigtenverkehr
- Beschäftigtenanzahl (Betreiberangabe)
Beschäftigte
3-Schichtbetrieb
Verwaltung
360
40
- Anwesenheitsanteil
%
85
- MIV-Anteil
%
90
Pers./Kfz
1,1
- Pkw-Besetzung
- Fahrten pro Beschäftigten und Tag
2,0
Anzahl der Beschäftigtenfahrten
Kfz/24h
556
3-Schichtbetrieb
Verwaltung
Anzahl der Beschäftigtenfahrten
Kfz/24h
500
56
- Zielfahrten insgesamt
Kfz/24h
250
28
- Zielfahrten
Schichtbetrieb
Verwaltung
(Ganglinie FH
Köln 2001)
FMS
(6:00-7:00)
50%
10,05%
Kfz/h
125
3
MS
(7:00-8:00)
0%
12,26%
Kfz/h
0
3
MiS
(14:00-15:00)
25%
11,57 %
Kfz/h
63
3
NMS
(16:30-17:30)
0%
1,77 %
Kfz/h
0
1
Kfz/24h
250
56
- Quellfahrten insgesamt
- Quellfahrten
Schichtbetrieb
Verwaltung
(Ganglinie FH
Köln 2001)
FMS
(6:00-7:00)
25%
1,85%
Kfz/h
63
1
MS
(7:00-8:00)
0%
1,85%
Kfz/h
0
1
MiS
(14:00-15:00)
50%
14,16%
Kfz/h
125
4
NMS
(16:30-17:30)
0%
10,28%
Kfz/h
0
3
Tabelle 1: Verkehrserzeugungsrechnung Beschäftigtenverkehr
8
Verkehrsuntersuchung zur Anbindung des Industrie- und Gewerbegebietes GIPCO-IV in Erkelenz
Nutzung
Seite
Großbäckerei Kamps
Kunden- / Besucherverkehr allgemein
- Beschäftigtenanzahl (Betreiberangabe)
Beschäftigte
- Kunden-/Besucherfahrten pro Beschäftigtem
und Tag
- MIV-Anteil
400
0,2
%
100
Pers./Kfz
1,0
Anzahl der Kunden-/Besucherfahrten
Kfz/24h
80
- Zielfahrten insgesamt
Kfz/24h
40
Ganglinie
FH Köln 2001
Kfz/h
5
FMS (6:00-7:00)
12,84%
Kfz/h
5
MS (7:00-8:00)
12,31%
Kfz/h
5
MiS (14:00-15:00)
8,33%
Kfz/h
3
NMS(16:30-17:30)
3,17%
Kfz/h
1
Kfz/24h
40
Ganglinie
FH Köln 2001
Kfz/h
5
FMS (6:00-7:00)
2,79%
Kfz/h
1
MS (7:00-8:00)
6,02%
Kfz/h
2
MiS (14:00-15:00)
10,99%
Kfz/h
4
NMS(16:30-17:30)
11,15%
Kfz/h
5
- Pkw-Besetzung
- Zielfahrten
- Quellfahrten insgesamt
- Quellfahrten
Tabelle 2: Verkehrserzeugungsrechnung Kunden-/Besucherverkehr allgemein
9
Verkehrsuntersuchung zur Anbindung des Industrie- und Gewerbegebietes GIPCO-IV in Erkelenz
Nutzung
Seite
Großbäckerei Kamps
Kunden- / Besucherverkehr Café
- Besucher Pkw/Tag (Betreiberangabe)
250
Anzahl der Kunden-/Besucherfahrten
Kfz/24h
500
- Zielfahrten insgesamt
Kfz/24h
250
- Zielfahrten
2/12 h
FMS (6:00-7:00)
16,7%
Kfz/h
42
MS (7:00-8:00)
16,7%
Kfz/h
42
MiS (14:00-15:00)
16,7%
Kfz/h
42
NMS(16:30-17:30)
16,7%
Kfz/h
42
Kfz/24h
250
- Quellfahrten insgesamt
- Quellfahrten
2/12 h
FMS (6:00-7:00)
16,7%
Kfz/h
42
MS (7:00-8:00)
16,7%
Kfz/h
42
MiS (14:00-15:00)
16,7%
Kfz/h
42
NMS(16:30-17:30)
16,7%
Kfz/h
42
Tabelle 3: Verkehrserzeugungsrechnung Kunden-/Besucherverkehr Café
10
Verkehrsuntersuchung zur Anbindung des Industrie- und Gewerbegebietes GIPCO-IV in Erkelenz
Nutzung
Seite
Großbäckerei Kamps
Lieferverkehr
- Lkw pro Tag (Betreiberangabe)
90
Anzahl der Lieferverkehrsfahrten
Kfz/24h
180
- Zielfahrten insgesamt
Kfz/24h
90
- Zielfahrten
FMS (6:00-7:00)
10%
Kfz/h
9
MS (7:00-8:00)
10%
Kfz/h
9
MiS (14:00-15:00)
10%
Kfz/h
9
NMS(16:30-17:30)
10%
Kfz/h
9
Kfz/24h
90
- Quellfahrten insgesamt
- Quellfahrten
FMS (6:00-7:00)
10%
Kfz/h
9
MS (7:00-8:00)
10%
Kfz/h
9
MiS (14:00-15:00)
10%
Kfz/h
9
NMS(16:30-17:30)
10%
Kfz/h
9
Tabelle 4: Verkehrserzeugungsrechnung Lieferverkehr
11
Verkehrsuntersuchung zur Anbindung des Industrie- und Gewerbegebietes GIPCO-IV in Erkelenz
3.2.3
Seite
12
Industrie- und Gewerbegebiet
Im Rahmen einer gezielt großzügigen Schätzung wurde für die verbleibende Fläche von 9 ha Nettobauland
des Industrie- und Gewerbegebiet GIPCO-IV eine verkehrsintensive Nutzung durch Logistikunternehmen
angenommen.
Auf der Grundlage dieses Nutzungskonzeptes wurde in Anlehnung an einschlägige Veröffentlichungen (vgl.
Bosserhoff, 2017) eine Berechnung des zu erwartenden Verkehrsaufkommens durchgeführt.
Insgesamt (vgl. Tabellen 1 bis 3) ergibt sich für den Gesamttag das folgende Verkehrsaufkommen:
Quellverkehr:
764 Kfz / 24h (338 SV / 24h)
Zielverkehr:
764 Kfz / 24h (338 SV / 24h)
Daraus wurden folgende zusätzliche Verkehrsbelastungen während der maßgebenden Spitzenstunden abgeleitet:
·
·
·
·
Frühmorgendliche Spitzenstunde 6:00 – 7:00 Uhr
o Quellverkehr:
17 Kfz / h (8 SV / h)
o Zielverkehr:
74 Kfz / h (27 SV / h)
Morgendliche Spitzenstunde 7:00 – 8:00 Uhr
o Quellverkehr:
24 Kfz / h (11 SV / h)
o Zielverkehr:
87 Kfz / h (35 SV / h)
Mittägliche Spitzenstunde 14:00 – 15:00 Uhr
o Quellverkehr:
96 Kfz / h (40 SV / h)
o Zielverkehr:
76 Kfz / h (31 SV / h)
Nachmittägliche Spitzenstunde 16:30 – 17:30 Uhr
o Quellverkehr:
75 Kfz / h (30 SV / h)
o Zielverkehr:
17 Kfz / h (7 SV / h)
Die folgenden Tabellen zeigen die Berechnungen des Neuverkehrs für eine Logistiknutzung im Industrieund Gewerbegebiet GIPCO-IV.
Verkehrsuntersuchung zur Anbindung des Industrie- und Gewerbegebietes GIPCO-IV in Erkelenz
Nutzung
Seite
Industrie- und Gewerbegebiet
Nettobauland
ha
9
- Beschäftigtenanzahl
Beschäftigte
(50 je ha)
9 x 50 = 450
- Anwesenheitsanteil
%
85
- MIV-Anteil
%
90
Pers./Kfz
1,1
Beschäftigtenverkehr
- Pkw-Besetzung
- Fahrten pro Beschäftigten und Tag
2,0
Anzahl der Beschäftigtenfahrten
Kfz/24h
626
- Zielfahrten insgesamt
Kfz/24h
313
- Zielfahrten
Ganglinie Logistik FH
Köln 2001
FMS (6:00-7:00)
10,05%
Kfz/h
32
MS (7:00-8:00)
12,26%
Kfz/h
38
MiS (14:00-15:00)
11,57%
Kfz/h
36
NMS(16:30-17:30)
1,77%
Kfz/h
6
Kfz/24h
313
- Quellfahrten insgesamt
- Quellfahrten
Ganglinie Logistik FH
Köln 2001
FMS (6:00-7:00)
1,85%
Kfz/h
6
MS (7:00-8:00)
1,85%
Kfz/h
6
MiS (14:00-15:00)
14,16%
Kfz/h
44
NMS(16:30-17:30)
10,28%
Kfz/h
32
Tabelle 5: Verkehrserzeugungsrechnung Beschäftigtenverkehr
13
Verkehrsuntersuchung zur Anbindung des Industrie- und Gewerbegebietes GIPCO-IV in Erkelenz
Nutzung
Seite
Industrie- und Gewerbegebiet
Nettobauland
ha
9
Beschäftigte
(50 je ha)
9 x 50 = 450
Kunden- / Besucherverkehr
- Beschäftigtenanzahl
- Kunden-/Besucherfahrten pro Beschäftigtem
und Tag
- MIV-Anteil
0,5
%
100
Pers./Kfz
1,0
Anzahl der Kundenfahrten
Kfz/24h
225
- Zielfahrten insgesamt
Kfz/24h
113
- Pkw-Besetzung
- Zielfahrten
Ganglinie Wirtschaftsverkehr FH Köln 2001
FMS (6:00-7:00)
12,84%
Kfz/h
15
MS (7:00-8:00)
12,31%
Kfz/h
14
MiS (14:00-15:00)
8,33%
Kfz/h
9
NMS(16:30-17:30)
3,17%
Kfz/h
4
Kfz/24h
113
- Quellfahrten insgesamt
- Quellfahrten
Ganglinie Wirtschaftsverkehr FH Köln 2001
FMS (6:00-7:00)
2,79%
Kfz/h
3
MS (7:00-8:00)
6,02%
Kfz/h
7
MiS (14:00-15:00)
10,99%
Kfz/h
12
NMS(16:30-17:30)
11,15%
Kfz/h
13
Tabelle 6: Verkehrserzeugungsrechnung Kunden-/Besucherverkehr
14
Verkehrsuntersuchung zur Anbindung des Industrie- und Gewerbegebietes GIPCO-IV in Erkelenz
Nutzung
Seite
Industrie- und Gewerbegebiet
Nettobauland
ha
9
Beschäftigte
(50 je ha)
9 x 50 = 450
Lieferverkehr
- Beschäftigtenanzahl
- Fahrten pro Beschäftigtem und Tag
1,5
Anzahl der Lieferverkehrsfahrten
Kfz/24h
675
- Zielfahrten insgesamt
Kfz/24h
338
- Zielfahrten
Ganglinie Logistik, TU
Hamburg-Harburg2009
FMS (6:00-7:00)
7,96%
Kfz/h
27
MS (7:00-8:00)
10,44%
Kfz/h
35
MiS (14:00-15:00)
9,18%
Kfz/h
31
NMS(16:30-17:30)
2,05%
Kfz/h
7
Kfz/24h
338
- Quellfahrten insgesamt
- Quellfahrten
Ganglinie Logistik, TU
Hamburg-Harburg2009
FMS (6:00-7:00)
2,47%
Kfz/h
8
MS (7:00-8:00)
3,10%
Kfz/h
11
MiS (14:00-15:00)
11,74%
Kfz/h
40
NMS(16:30-17:30)
8,97%
Kfz/h
30
Tabelle 7: Verkehrserzeugungsrechnung Lieferverkehr
15
Verkehrsuntersuchung zur Anbindung des Industrie- und Gewerbegebietes GIPCO-IV in Erkelenz
3.3
Seite
16
Prognose-Verkehrsbelastungen
Es wird angenommen, dass sich der Neuverkehr des Industrie- und Gewerbegebietes (inkl. Großbäckerei
Kamps) wie folgt im angrenzenden Straßennetz verteilt:
·
25 %
Richtung Westen (A 46)
·
10 %
Richtung Süden (B 57)
·
35 %
Richtung Osten (A 46)
·
20 %
Richtung Nordosten (Aachener Straße)
·
10 %
Richtung Norden (B 57)
In der folgenden Abbildung ist die angenommene Verteilung des Neuverkehrs im Untersuchungsgebiet
dargestellt.
Abbildung 4: Verkehrsverteilung des Neuverkehrs [%]
Verkehrsuntersuchung zur Anbindung des Industrie- und Gewerbegebietes GIPCO-IV in Erkelenz
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17
Die Prognose-Verkehrsbelastungen ergeben sich aus der heute vorhandenen Grundbelastung im Straßennetz (vgl. Ziffer 2) zzgl. eines pauschalen Zuschlags in Höhe von 10% (vgl. Ziffer 3.1) und zuzüglich des
zu erwartenden Verkehrsaufkommens aufgrund des Industrie- und Gewerbegebietes (vgl. Ziffer 3.2).
Da der prognostizierte Neuverkehr in der frühmorgendlichen Spitzenstunde mit insgesamt 391 Kfz/h und
in der mittäglichen Spitzenstunde mit insgesamt 477 Kfz/h deutlich höher ausfällt als in der Morgenspitzenstunde mit insgesamt 222 Kfz/h bzw. in der Nachmittagspitzenstunde mit insgesamt 204 Kfz/h, wurden
zusätzlich zur Morgen- und Nachmittagspitzenstunde auch die Verkehrsbelastungen für die frühmorgendliche und die mittägliche Spitzenstunde prognostiziert.
Dabei wurden folgende Belastungsfälle unterschieden:
·
Analysefall + Neuverkehr:
Überlagerung des errechneten Neuverkehrs mit den Verkehrsbelastungen des Analysefalls
·
Prognosefall:
Überlagerung des errechneten Neuverkehrs mit den Verkehrsbelastungen des Analysefalls zuzüglich 10 % pauschaler Zuschlag
In den folgenden Abbildungen sind die Verkehrsbelastungen in der frühmorgendlichen, der morgendlichen,
der mittäglichen und der nachmittäglichen Spitzenstunde für den Fall „Analyse + Neuverkehr“ dargestellt.
Verkehrsuntersuchung zur Anbindung des Industrie- und Gewerbegebietes GIPCO-IV in Erkelenz
Abbildung 5: Verkehrsbelastungen im „Analysefall + Neuverkehr“ FMS [Kfz / h (SV/h]
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18
Verkehrsuntersuchung zur Anbindung des Industrie- und Gewerbegebietes GIPCO-IV in Erkelenz
Abbildung 6: Verkehrsbelastungen im „Analysefall + Neuverkehr“ MS [Kfz / h (SV/h]
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19
Verkehrsuntersuchung zur Anbindung des Industrie- und Gewerbegebietes GIPCO-IV in Erkelenz
Abbildung 7: Verkehrsbelastungen im „Analysefall + Neuverkehr“ MiS [Kfz / h (SV/h]
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20
Verkehrsuntersuchung zur Anbindung des Industrie- und Gewerbegebietes GIPCO-IV in Erkelenz
Abbildung 8: Verkehrsbelastungen im „Analysefall + Neuverkehr“ NMS [Kfz / h (SV/h]
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21
Verkehrsuntersuchung zur Anbindung des Industrie- und Gewerbegebietes GIPCO-IV in Erkelenz
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22
In den folgenden Abbildungen sind die Verkehrsbelastungen in der frühmorgendlichen, der morgendlichen,
der mittäglichen und der nachmittäglichen der Spitzenstunde für den Belastungsfall „Analyse + 10% + Neuverkehr“ dargestellt.
Abbildung 9: Verkehrsbelastungen im „Analysefall + 10% + Neuverkehr“ FMS [Kfz / h (SV/h]
Verkehrsuntersuchung zur Anbindung des Industrie- und Gewerbegebietes GIPCO-IV in Erkelenz
Abbildung 10: Verkehrsbelastungen im „Analysefall + 10% + Neuverkehr“ MS [Kfz / h (SV/h]
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23
Verkehrsuntersuchung zur Anbindung des Industrie- und Gewerbegebietes GIPCO-IV in Erkelenz
Abbildung 11: Verkehrsbelastungen im „Analysefall + 10% + Neuverkehr“ MiS [Kfz / h (SV/h]
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Verkehrsuntersuchung zur Anbindung des Industrie- und Gewerbegebietes GIPCO-IV in Erkelenz
Abbildung 12: Verkehrsbelastungen im „Analysefall + 10% + Neuverkehr“ NMS [Kfz / h (SV/h]
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25
Verkehrsuntersuchung zur Anbindung des Industrie- und Gewerbegebietes GIPCO-IV in Erkelenz
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26
In der nachfolgenden Tabelle sind die Verkehrsbelastungen der zu untersuchenden Knotenpunkte
·
KP1: Heerstraße (B57) / AS A 46 Erkelenz-Süd Rampe Nord (LSA),
·
KP2: Heerstraße (B57) / AS A 46 Erkelenz-Süd Rampe Süd (Kreisverkehr) und
·
KP3: Heerstraße (B57) / Luxemburger Straße (Kreisverkehr)
im Analysefall, im Fall „Analyse + Neuverkehr“ und im Fall „Analyse + 10% + Neuverkehr“ (jeweils Summe
der Zufahrten) dargestellt.
Analysefall
Analysefall + Neuverkehr
Analyse + 10% + Neuverkehr
KP
Ausbau
MS
NMS
FMS
MS
MiS
NMS
FMS
MS
MiS
NMS
1
LSA
2.427
2.715
1.554
2.564
2.304
2.835
1.684
2.806
2.507
3.107
2
Kreisverkehr
2.207
2.005
1.796
2.431
1.975
2.210
1.937
2.651
2.125
2.411
3
Kreisverkehr
1.388
1.531
1.043
1.411
1.162
1.551
1.144
1.549
1.273
1.705
Tabelle 8: Maßgebende Verkehrsbelastungen ( Summe der Zufahrten) [Kfz/h]
Die Verkehrsbelastungen der morgendlichen bzw. nachmittäglichen Spitzenstunde fallen jeweils deutlich
höher aus als die frühmorgendlichen bzw. mittäglichen Spitzenstunden. Daher werden für die verkehrstechnischen Berechnungen nur die Morgen- und Nachmittagspitze in Ansatz gebracht.
Verkehrsuntersuchung zur Anbindung des Industrie- und Gewerbegebietes GIPCO-IV in Erkelenz
4
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27
Verkehrstechnische Berechnungen
4.1
Angewandte Berechnungsverfahren
Die Verkehrsqualität an den Knotenpunkten wurde mit den Berechnungsverfahren aus dem Handbuch für
die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen HBS (vgl. FGSV, 2015) ermittelt.
Dabei ist jedoch zu beachten, dass die angegebenen Verfahren von einer ungestörten zufälligen Ankunftsverteilung der Fahrzeuge ausgehen. Einflüsse durch benachbarte Knotenpunkte, wie z.B. durch die Pulkbildung an benachbarten Lichtsignalanlagen, bleiben bei diesen Berechnungen unberücksichtigt.
Sofern mit nennenswerten Wechselwirkungen zwischen einzelnen Knotenpunkten zu rechnen ist, sollte
daher zusätzlich zu den analytischen Berechnungen die mikroskopische Verkehrsflusssimulation angewendet werden, um die Funktionsfähigkeit der Verkehrsanlagen zu überprüfen.
Die Kapazität und die Qualität des Verkehrsablaufs des signalisierten Knotenpunktes (KP1) wurden nach
dem im HBS dokumentierten Berechnungsverfahren ermittelt. Dazu wurde das Programm Lisa+ verwendet. Den Berechnungen lagen die aktuellen signaltechnischen Unterlagen zugrunde.
Die Kapazität und die Qualität des Verkehrsablaufs an den Kreisverkehren (KP2 und KP3) wurden nach
dem im HBS dokumentierten Berechnungsverfahrens mit dem Programm KREISEL ermittelt.
Für den Kraftfahrzeugverkehr wird die Qualität des Verkehrsablaufs in den einzelnen Zufahrten eines Knotenpunktes anhand der mittleren Wartezeit beurteilt und festgelegten Qualitätsstufen zugeordnet (vgl. Tabelle 4). An signalgesteuerten Knotenpunkten wird der Fahrstreifen mit der größten mittleren Wartezeit für
die Einstufung des gesamten Knotenpunktes herangezogen und an Kreisverkehren die Zufahrt mit der
größten mittleren Wartezeit.
Qualitätsstufe
(QSV)
Kfz-Verkehr
mittlere Wartezeit tW [s/Fz]
Kreisverkehr
Knotenpunkt
mit Signalanlage
A
£ 10
£ 20
B
£ 20
£ 35
C
£ 30
£ 50
D
£ 45
£ 70
E
> 45
> 70
F
Auslastungsgrad > 1
Tabelle 9: Grenzwerte der mittleren Wartezeit für die Qualitätsstufen gemäß HBS (vgl. FGSV, 2015)
Verkehrsuntersuchung zur Anbindung des Industrie- und Gewerbegebietes GIPCO-IV in Erkelenz
Seite
28
Die zur Bewertung des Verkehrsablaufes herangezogenen Qualitätsstufen entsprechen den Empfehlungen
gemäß HBS. Die Qualitätsstufen lassen sich wie folgt charakterisieren.
Stufe
Kreisverkehr
Knotenpunkt mit Signalanlage
Qualität des Verkehrsablaufs
A
Die Mehrzahl der Verkehrsteilnehmer kann den
Die Wartezeiten sind für die jeweils betroffenen
sehr gut
Knotenpunkt nahezu ungehindert passieren.
Die Wartezeiten sind sehr gering.
Verkehrsteilnehmer sehr kurz.
B
Die Abflussmöglichkeiten der wartepflichtigen
Die Wartezeiten sind für die jeweils betroffenen
Verkehrsströme werden vom bevorrechtigten
Verkehrsteilnehmer kurz. Alle während der
Verkehr beeinflusst. Die dabei entstehenden
Wartezeiten sind gering.
Sperrzeit auf dem betrachteten Fahrstreifen
Die Verkehrsteilnehmer in den Nebenströmen
Die Wartezeiten sind für die jeweils betroffenen
müssen auf eine merkbare Anzahl von bevor-
Verkehrsteilnehmer spürbar. Nahezu alle wäh-
rechtigten Verkehrsteilnehmern achten. Die
rend der Sperrzeit auf dem betrachteten Fahr-
Wartezeiten sind spürbar. Es kommt zur Bil-
streifen ankommenden Kraftfahrzeuge können
dung von Stau, der jedoch weder hinsichtlich
in der nachfolgenden Freigabezeit weiterfah-
seiner räumlichen Ausdehnung noch bezüglich
ren. Auf dem betrachteten Fahrstreifen tritt im
der zeitlichen Dauer eine starke Beeinträchtigung darstellt.
Kfz-Verkehr am Ende der Freigabezeit nur gelegentlich ein Rückstau auf.
Die Mehrzahl der Verkehrsteilnehmer in den
Die Wartezeiten sind für die jeweils betroffenen
Nebenströmen muss Haltevorgänge, verbun-
Verkehrsteilnehmer beträchtlich. Auf dem be-
den mit deutlichen Zeitverlusten, hinnehmen.
trachteten Fahrstreifen tritt im Kfz-Verkehr am
Ende der Freigabezeit häufig ein Rückstau auf.
C
D
Für einzelne Verkehrsteilnehmer können die
gut
ankommenden Kraftfahrzeuge können in der
nachfolgenden Freigabezeit weiterfahren.
befriedigend
ausreichend
Wartezeiten hohe Werte annehmen. Auch
wenn sich vorübergehend en merklicher Stau
in einem Nebenstrom ergeben hat, bildet sich
dieser wieder zurück. Der Verkehrszustand ist
noch stabil.
E
Es bilden sich Staus, die sich bei der vorhan-
Die Wartezeiten sind für die jeweils betroffenen
denen Belastung nicht mehr abbauen. Die
Verkehrsteilnehmer lang. Auf dem betrachte-
Wartezeiten nehmen sehr große und dabei
ten Fahrstreifen tritt im Kfz-Verkehr am Ende
stark streuende Werte an. Geringfügige Ver-
der Freigabezeit in den meisten Umläufen ein
Rückstau auf.
schlechterungen der Einflussgrößen können
mangelhaft
zum Verkehrszusammenbruch führen. Die Kapazität wird erreicht.
F
Die Anzahl der Verkehrsteilnehmer, die in ei-
Die Wartezeiten sind für die jeweils betroffenen
nem Verkehrsstrom dem Knotenpunkt je Zeit-
Verkehrsteilnehmer sehr lang. Auf dem be-
einheit zufließen, ist über eine Stunde größer
trachteten Fahrstreifen wird die Kapazität im
als die Kapazität für diesen Verkehrsstrom. Es
Kfz-Verkehr
bilden sich lange, ständig wachsende Staus mit
wächst stetig. Die Kraftfahrzeuge müssen bis
zur Weiterfahrt mehrfach vorrücken.
besonders hohen Wartezeiten. Diese Situation
überschritten.
löst sich erst nach einer deutlichen Abnahme
der Verkehrsstärken im zufließenden Verkehr
wieder auf. Der Knotenpunkt ist überlastet.
Tabelle 10: Beschreibung der Qualitätsstufen gemäß HBS (vgl. FGSV, 2015)
Der
Rückstau
ungenügend
Verkehrsuntersuchung zur Anbindung des Industrie- und Gewerbegebietes GIPCO-IV in Erkelenz
4.2
Seite
29
Ergebnisse der verkehrstechnischen Berechnungen
Die nachfolgenden Berechnungsergebnisse gelten für die Knotenpunkte
·
Heerstraße (B57) / AS A 46 Erkelenz-Süd Rampe Nord (LSA) (KP1)
·
Heerstraße (B57) / AS A 46 Erkelenz-Süd Rampe Süd (Kreisverkehr) (KP2)
·
Heerstraße (B57) / Luxemburger Straße (Kreisverkehr) (KP3)
in ihrer heutigen Bau- und Betriebsform als signalisierter Knotenpunkt (KP1) bzw. als Kreisverkehr (KP2
und KP3).
Der signalisierte Knotenpunkt 1 wird verkehrsabhängig koordiniert mit der Nachbaranlage entlang Aachener Straße betrieben. Die Umlaufzeit beträgt in der Morgenspitzenstunde 70 Sekunden und in der Nachmittagspitzenstunde 90 Sekunden. Ein anerkanntes Berechnungsverfahren zur Bestimmung der Verkehrsqualität verkehrsabhängiger Signalsteuerungen existiert nicht. Die Berechnungen wurden daher ersatzweise für ein Festzeitprogramm durchgeführt. Es ist davon auszugehen, dass dieses Festzeitprogramm
eine brauchbare Annäherung an die sich vor Ort einstellende verkehrsabhängige Signalsteuerung darstellt.
Der Knotenpunkt 2 ist in seiner heutigen Bau- und Betriebsform als 3-armiger Kreisverkehr mit einstreifigen
Zufahrten und einstreifig befahrbarer Kreisfahrbahn ausgebaut. Es gibt einen Bypass in der südlichen Zufahrt Heerstraße (B57) und in der östlichen Zufahrt AS A46 Erkelenz-Süd Rampe Süd. Über diesen Kreisverkehr soll der nördliche Teil des Gewerbegebietes GIPCO-IV erschlossen werden, so dass für die Belastungsfälle „Analysefall + Neuverkehr“ und „Analysefall + 10% + Neuverkehr“ ein vierter westlicher Kreisverkehrsarm berücksichtigt wird.
Der Knotenpunkt 3 ist in seiner heutigen Bau- und Betriebsform bereits als 4-armiger Kreisverkehr mit
einstreifigen Zufahrten und einstreifig befahrbarer Kreisfahrbahn ausgebaut. Bisher wird jedoch der westliche Arm des Kreisverkehres quasi nicht genutzt, da über diesen Arm nur ein Feldweg erschlossen wird.
Für die Knotenpunkte KP1, KP2, und KP3 wurde die Verkehrsqualität mit den beschriebenen Berechnungsverfahren aus dem HBS für die derzeitigen und für die prognostizierten Verkehrsbelastungen in der morgendlichen und in der nachmittäglichen Spitzenstunde ermittelt (vgl. Anlagen 4.1 bis 4.49).
Heerstraße (B57) / AS A 46 Erkelenz-Süd Rampe Nord (LSA) (KP1)
Die verkehrstechnischen Berechnungen für den Analysefall zeigen, dass die Verkehrsnachfrage in der
Morgen- und in der Nachmittagsspitzenstunde heute mit einer rechnerischen Verkehrsqualität der Stufe C
(„befriedigend“) abgewickelt werden kann (vgl. Anlagen 4.1 bis 4.7).
Dies gilt ebenso für die Morgen- und Nachmittagspitzenstunde des Belastungsfalls „Analyse+Neuverkehr“
(vgl. Anlagen 4.8 bis 4.13).
Für den Belastungsfall „Analyse+10%+Neuverkehr“ wird morgens eine Verkehrsqualität der Stufe C („befriedigend“) und nachmittags eine Verkehrsqualität der Stufe D („ausreichend“) (vgl. Anlagen 4.14 bis 4.19)
erreicht.
Verkehrsuntersuchung zur Anbindung des Industrie- und Gewerbegebietes GIPCO-IV in Erkelenz
Seite
30
Heerstraße (B57) / AS A 46 Erkelenz-Süd Rampe Süd (Kreisverkehr) (KP2)
Die verkehrstechnischen Berechnungen für den Analysefall zeigen, dass die Verkehrsnachfrage heute in
der Morgenspitzenstunde mit einer rechnerischen Verkehrsqualität der Stufe B („gut“) und in der Nachmittagspitzenstunde mit einer rechnerischen Verkehrsqualität der Stufe A („sehr gut“) abgewickelt werden
kann (vgl. Anlagen 4.20 bis 4.24).
Für den Belastungsfall „Analyse+Neuverkehr“ wird unter Berücksichtigung eines vierten westlichen Kreisverkehrsarms morgens eine Verkehrsqualität der Stufe C („befriedigend“) und nachmittags eine Verkehrsqualität der Stufe B („gut“) (vgl. Anlagen 4.25 bis 4.29) erreicht.
Für den Belastungsfall „Analyse+10%+Neuverkehr“ wird morgens eine Verkehrsqualität der Stufe D („ausreichend“) und nachmittags eine Verkehrsqualität der Stufe B („gut“) (vgl. Anlagen 4.30 bis 4.34) erreicht.
Heerstraße (B57) / Luxemburger Straße (Kreisverkehr) (KP3)
Die verkehrstechnischen Berechnungen für den Analysefall (vgl. Anlagen 4.35 bis 4.39), für den Fall „Analyse+Neuverkehr“ (vgl. Anlagen 4.40 bis 4.44) und für den Fall „Analyse+10%+Neuverkehr“ (vgl. Anlagen
4.45 bis 4.49) zeigen, dass die Verkehrsnachfrage in der Morgenspitzenstunde jeweils mit einer rechnerischen Verkehrsqualität der Stufe B („gut“) und in der Nachmittagspitzenstunde jeweils mit einer rechnerischen Verkehrsqualität der Stufe A („sehr gut“) abgewickelt werden kann.
Verkehrsuntersuchung zur Anbindung des Industrie- und Gewerbegebietes GIPCO-IV in Erkelenz
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31
Zusammenfassung der Ergebnisse
In der nachfolgenden Tabelle sind die Ergebnisse der verkehrstechnischen Berechnungen an den untersuchten Knotenpunkten
·
Heerstraße (B57) / AS A 46 Erkelenz-Süd Rampe Nord (LSA) (KP1),
·
Heerstraße (B57) / AS A 46 Erkelenz-Süd Rampe Süd (Kreisverkehr) (KP2) und
·
Heerstraße (B57) / Luxemburger Straße (Kreisverkehr) (KP3)
zusammengefasst.
Analysefall
Analysefall +
Neuverkehr
Analysefall +
10%+
Neuverkehr
KP
Ausbau
MS
NMS
MS
NMS
MS
NMS
1
LSA
Bestand
C
C
C
C
C
D
Kreisverkehr
3-armig
B
A
-
-
-
-
Kreisverkehr
4-armig
-
-
C
B
D
B
Kreisverkehr
B
A
B
A
B
A
2
3
Tabelle 11:
Ergebnisse der verkehrstechnischen Berechnungen
In allen untersuchten Belastungsfällen wird eine mindestens ausreichende Qualität (Stufe D) des Verkehrsablaufs erreicht.
Verkehrsuntersuchung zur Anbindung des Industrie- und Gewerbegebietes GIPCO-IV in Erkelenz
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Verkehrstechnische Vorentwurfsskizze
Es wurde eine maßstäbliche verkehrstechnische Vorentwurfsskizze für den Knotenpunkt Heerstraße (B57)
/ AS A 46 Erkelenz-Süd Rampe Süd (Kreisverkehr) erarbeitet (vgl. Abbildung 13 bzw. Anlage 5.1). Aufgrund
der Zwangspunkte wurde eine Lösung entwickelt, in der die Ausfahrt aus dem Kreisverkehr nördlich und
die Zufahrt zum Kreisverkehr südlich des vorhandenen Masts Nr. 73 der 110-KV Freileitung angelegt werden.
Die Befahrbarkeit wurde mittels dynamischer Schleppkurven nachgewiesen (vgl. Anlage 5.2).
Die Details der Gestaltung (z.B. Führung des Radverkehrs) sind in den nachfolgenden Planungsstufen zu
überprüfen bzw. bei Bedarf neu festzulegen.
Abbildung 13: Verkehrstechnische Vorentwurfsskizze
Verkehrsuntersuchung zur Anbindung des Industrie- und Gewerbegebietes GIPCO-IV in Erkelenz
6
Seite
33
Zusammenfassung und gutachterliche Stellungnahme
Die RWE Power AG plant die Entwicklung des Industrie- und Gewerbegebietes GIPCO-IV in Erkelenz. Die
Erschließung des Vorhabens ist über einen neuen vierten Arm des bestehenden Kreisverkehres Heerstraße (B57) / AS A 46 Erkelenz-Süd geplant.
Im Rahmen der vorliegenden Machbarkeitsuntersuchung wurden die verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens im vorhandenen Straßennetz untersucht und bewertet.
Zunächst wurde eine Verkehrszählung durchgeführt. Anschließend wurden die Ergebnisse zur Berücksichtigung der voraussichtlichen allgemeinen Verkehrsentwicklung pauschal um 10% erhöht sowie das zusätzliche Verkehrsaufkommen berechnet.
Unter Berücksichtigung der Verkehrsbelastungen des Analysefalls, des Falls „Analyse+Neuverkehr“ und
des Falls „ Analyse+10%+Neuverkehr“ wurde für die zu untersuchenden Knotenpunkte Heerstraße (B57)
/ AS A 46 Erkelenz-Süd Rampe Nord (KP1), Heerstraße (B57) / AS A 46 Erkelenz-Süd Rampe Süd (KP2)
und Heerstraße (B57) / Luxemburger Straße (KP3) die Funktionsfähigkeit überprüft. Dabei wurden die Rechenverfahren des Handbuchs für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen HBS (vgl. FGSV, 2015)
angewandt.
Die vorliegende Untersuchung kommt zu den folgenden Ergebnissen:
·
Durch das geplante Vorhaben GIPCO-IV (5 ha Nettobauland Fa. Kamps und 9 ha Nettobauland
Industrie-Gewerbegebiet mit verkehrsintensiver Nutzung Logistik) ist werktags mit einem zusätzlichen Verkehr von insgesamt rund 2.844 Fahrten pro Tag zu rechnen.
·
In allen untersuchten Belastungsfällen kann an sämtlichen Knotenpunkten eine mindestens ausreichende Qualität (Stufe D) des Verkehrsablaufs erreicht werden.
Für den Knotenpunkt Heerstraße (B57) / AS A46 Erkelenz-Süd Rampe Süd (Kreisverkehr) wurde eine
maßstäbliche Vorentwurfsskizze erstellt.
Das geplante Vorhaben ist unter verkehrlichen Gesichtspunkten realisierbar. Die Erschließung des Vorhabens kann damit gesichert werden.
Brilon Bondzio Weiser
Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen
Bochum, Mai 2017
Verkehrsuntersuchung zur Anbindung des Industrie- und Gewerbegebietes GIPCO-IV in Erkelenz
Seite
Literaturverzeichnis
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur BMVI (Hrsg.) (2014):
Prognose der deutschlandweiten Verkehrsverflechtungen 2030. Berlin.
Bosserhoff, Dietmar:
VER_Bau: Programm zur Abschätzung des Verkehrsaufkommens durch Vorhaben der Bauleitplanung.
Gustavsburg, 2017
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (Hrsg.) (2006):
Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen. Köln.
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (Hrsg.) (2015):
Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS). Köln.
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (Hrsg.) (2006):
Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RAST 06). Köln.
34
Verkehrsuntersuchung zur Anbindung des Industrie- und Gewerbegebietes GIPCO-IV in Erkelenz
Anlagenverzeichnis
Kapitel 4
Heerstraße (B57) / AS A 46 Erkelenz-Süd Rampe Nord (KP1)
Analysefall
Anlage 4.1 :
Knotendaten
Anlage 4.2 :
Verkehrsflussdiagramm Analysefall MS
Anlage 4.3 :
Signalzeitenplan MS (C = 70 s)
Anlage 4.4:
HBS-Bewertung Analysefall MS
Anlage 4.5:
Verkehrsflussdiagramm Analysefall NMS
Anlage 4.6 :
Signalzeitenplan NMS (C = 90 s)
Anlage 4.7:
HBS-Bewertung Analysefall NMS
Analysefall + Neuverkehr
Anlage 4.8 :
Verkehrsflussdiagramm Analysefall + Neuverkehr MS
Anlage 4.9 :
Signalzeitenplan MS (C = 70 s)
Anlage 4.10:
HBS-Bewertung Analysefall MS
Anlage 4.11:
Verkehrsflussdiagramm Analysefall + Neuverkehr NMS
Anlage 4.12 :
Signalzeitenplan NMS (C = 90 s)
Anlage 4.13:
HBS-Bewertung Analysefall+ Neuverkehr NMS
Prognosefall
Anlage 4.14 :
Verkehrsflussdiagramm Prognosefall MS
Anlage 4.15 :
Signalzeitenplan MS (C = 70 s)
Anlage 4.16:
HBS-Bewertung Prognosefall MS
Anlage 4.17:
Verkehrsflussdiagramm Prognosefall NMS
Anlage 4.18 :
Signalzeitenplan NMS (C = 90 s)
Anlage 4.19:
HBS-Bewertung Prognosefall NMS
Seite
35
Verkehrsuntersuchung zur Anbindung des Industrie- und Gewerbegebietes GIPCO-IV in Erkelenz
Heerstraße (B57) / AS A 46 Erkelenz-Süd Rampe Süd (KP2)
Analysefall
Anlage 4.20 :
Knotendaten
Anlage 4.21 :
Verkehrsflussdiagramm Analysefall MS
Anlage 4.22:
HBS-Bewertung Analysefall MS
Anlage 4.23:
Verkehrsflussdiagramm Analysefall NMS
Anlage 4.24:
HBS-Bewertung Analysefall NMS
Analysefall + Neuverkehr
Anlage 4.25 :
Knotendaten
Anlage 4.26 :
Verkehrsflussdiagramm Analysefall + Neuverkehr MS
Anlage 4.27:
HBS-Bewertung Analysefall MS
Anlage 4.28:
Verkehrsflussdiagramm Analysefall + Neuverkehr NMS
Anlage 4.29:
HBS-Bewertung Analysefall+ Neuverkehr NMS
Prognosefall
Anlage 4.30 :
Knotendaten
Anlage 4.31 :
Verkehrsflussdiagramm Prognosefall MS
Anlage 4.32:
HBS-Bewertung Prognosefall MS
Anlage 4.33:
Verkehrsflussdiagramm Prognosefall NMS
Anlage 4.34:
HBS-Bewertung Prognosefall NMS
Heerstraße (B57) / Luxemburger Straße / Feldweg (KP3)
Analysefall
Anlage 4.35 :
Knotendaten
Anlage 4.36 :
Verkehrsflussdiagramm Analysefall MS
Anlage 4.37:
HBS-Bewertung Analysefall MS
Anlage 4.38:
Verkehrsflussdiagramm Analysefall NMS
Anlage 4.39:
HBS-Bewertung Analysefall NMS
Seite
36
Verkehrsuntersuchung zur Anbindung des Industrie- und Gewerbegebietes GIPCO-IV in Erkelenz
Seite
37
Analysefall + Neuverkehr
Anlage 4.40 :
Knotendaten
Anlage 4.41 :
Verkehrsflussdiagramm Analysefall + Neuverkehr MS
Anlage 4.42:
HBS-Bewertung Analysefall MS
Anlage 4.43:
Verkehrsflussdiagramm Analysefall + Neuverkehr NMS
Anlage 4.44:
HBS-Bewertung Analysefall+ Neuverkehr NMS
Prognosefall
Anlage 4.45 :
Knotendaten
Anlage 4.46 :
Verkehrsflussdiagramm Prognosefall MS
Anlage 4.47:
HBS-Bewertung Prognosefall MS
Anlage 4.48:
Verkehrsflussdiagramm Prognosefall NMS
Anlage 4.49:
HBS-Bewertung Prognosefall NMS
Kapitel 5
Anlage 5.1
Anlage 5.2
Verkehrstechnische Vorentwurfsskizze
Maßstäbliche verkehrstechnische Vorentwurfsskizze für den Knotenpunkt Heerstraße
(B57) / AS A 46 Erkelenz-Süd Rampe Süd / Anbindung GI-/GE-Gebiet
Nachweis der Schleppkurve für den Knotenpunkt Heerstraße (B57) / AS A 46 ErkelenzSüd Rampe Süd / Anbindung GI-/GE-Gebiet
Anlagen
Knotendaten
LISA+
K4 (Kfz)
4
4
5
2
2
K1 (Kfz)
Kfz
4 1
3
Kfz
4
K3 (Kfz)
3 5
6
TK 1
1
K3L (Kfz)
K3L (Kfz)
2
2
KL2 (Kfz)
3
2
5
4
1
Kfz
K1L (Kfz)
1
Aachener Straße
K4 (Kfz)
3
K4L (Kfz)
Kfz
1
K2 (Kfz)
A 46 AS Erkelenz Süd
Heerstraße (B57)
Heerstraße (B57)
Projekt
Erkelenz
Knotenpunkt
KP1 - Heerstraße (B57) / A46 AS Erkelenz Süd Rampe Nord / Aachener Straße
Auftragsnr.
3.1538
Variante
Bearbeiter
Ch. Knof
Signum
01 - Bestand
Datum
18.05.2017
Anlage
Anlage 4.1
Strombelastungsplan
LISA+
Analyse MS
Heerstraße (B57)
(Arm 4)
Ʃ 623 Ʃ 397
156
328
139
23
308
66
von\nach 4
3
2
1
4
139 328 156
3
66
184 183
2
308 709
40
1
23 78 213
20
100
700
709
308
40
184
328
213
Ʃ 725
Ʃ 926
Ʃ 314 Ʃ 379
66
183
184
139
78
709
183
40
23
78
213
Ʃ 433
Aachener Straße
(Arm 3)
A 46 AS Erkelenz Süd
(Arm 1) 156
Ʃ 1057
Heerstraße (B57)
(Arm 2)
Projekt
Erkelenz
Knotenpunkt
KP1 - Heerstraße (B57) / A46 AS Erkelenz-Süd Rampe Nord / Aachener Straße
Auftragsnr.
3.1538
Variante
Bearbeiter
Ch. Knof
Signum
01 - Bestand
Datum
18.05.2017
Anlage
Anlage 4.2
Signalzeitenplan
LISA+
P1_Analyse_MS
TU=70
Signalgruppe
An
Ab
TF
K1
47
58
10
K1L
47
53
5
K2
8
27
18
KL2
8
16
7
K3
57
4
16
K3L
62
4
11
K4
22
41
18
K4L
33
41
7
0
10
20
30
40
50
60
47 48
47 48
89
89
4
7
4
7
27
16
58 61
53 56
32
21
57 58
62 63
22 23
33 34
41
46
41
46
SG
QSV
0,29
B
0,16
B
0,63
B
0,20
B
0,40
B
0,29
B
0,33
B
0,62
C
HBS 2015
Gelb
Gruen
Rot
Rotgelb
Signalzeitenplan den Verkehrsbelastungen angepasst
auf der Grundlage der Signalplanung vom Dezember 2006 der IGEPA GmbH
Projekt
Erkelenz
Knotenpunkt
KP1 - Heerstraße (B57) / A46 AS Erkelenz-Süd Rampe Nord / Aachener Straße
Auftragsnr.
3.1538
Variante
Bearbeiter
Ch. Knof
Signum
01 - Bestand
Datum
18.05.2017
Anlage
Anlage 4.3
HBS-Bewertung 2015
LISA+
P1_Analyse_MS (TU=70) - Analyse MS
Zuf
Fstr.Nr. Symbol SGR
tF
[s]
tA
[s]
tS
[s]
fA
q
m
tB
qS
nC
C
NMS,95>nK
[Kfz/h] [Kfz/U] [s/Kfz] [Kfz/h]
[Kfz/U] [Kfz/h]
x
tW
[s]
NGE
[Kfz]
NMS
[Kfz]
NMS,95
[Kfz]
Lx
[m]
QSV Bemerkung
1
4
3
K4
18
19
52
0,271
164
3,189
1,931
1856
-
10
503
0,326 22,400 0,279 2,829
5,674
36,529
B
4
K4
18
19
52
0,271
164
3,189
1,931
1856
-
10
503
0,326 22,400 0,279 2,829
5,674
36,529
B
5
K4L
7
8
63
0,114
139
2,703
1,820
1978
-
4
225
0,618 45,749 1,012 3,588
6,792
41,200
C
4
K3
16
17
54
0,243
183
3,558
1,888
1907
-
9
463
0,395 25,156 0,382 3,362
6,463
40,678
B
5
K3L
11
12
59
0,171
92
1,789
1,917
1878
-
6
321
0,287 27,874 0,230 1,790
4,053
25,899
B
6
K3L
11
12
59
0,171
92
1,789
1,917
1878
-
6
321
0,287 27,874 0,230 1,790
4,053
25,899
B
5
KL2
7
8
63
0,114
40
0,778
2,003
1797
-
4
205
0,195 30,488 0,136 0,841
2,392
15,974
B
4
K2
18
19
52
0,271
308
5,989
1,984
1815
-
10
492
0,626 30,296 1,079 6,337 10,594 70,048
B
1
3
2
1
1
4
K1L
5
6
65
0,086
23
0,447
2,153
1672
-
3
144
0,160 32,297 0,106 0,520
1,740
12,486
B
3
K1
10
11
60
0,157
78
1,517
2,111
1705
-
5
268
0,291 29,206 0,234 1,574
3,696
26,012
B
1
Knotenpunktssummen:
1283
3445
Gewichtete Mittelwerte:
0,425 28,847
TU = 70 s
Zuf
Fstr.Nr.
Symbol
SGR
tF
tA
tS
fA
q
m
tB
qS
N MS,95 >n K
nC
C
x
tW
N GE
N MS
N MS,95
Lx
QSV
T = 3600 s
Zufahrt
Fahrstreifen-Nummer
Fahrstreifen-Symbol
Signalgruppe
Freigabezeit
Abflusszeit
Sperrzeit
Abflusszeitanteil
Belastung
Mittlere Anzahl eintreffender Kfz pro Umlauf
Mittlerer Zeitbedarfswert
Sättigungsverkehrsstärke
Kurzer Aufstellstreifen vorhanden
Abflusskapazität pro Umlauf
Kapazität des Fahrstreifens
Auslastungsgrad
Mittlere W artezeit
Mittlere Rückstaulänge bei Freigabeende
Mittlere Rückstaulänge bei Maximalstau
Rückstau bei Maximalstau, der mit einer stat. Sicherheit von 95% nicht überschritten wird
Erforderliche Stauraumlänge
Qualitätsstufe des Verkehrsablaufs
[-]
[-]
[-]
[-]
[s]
[s]
[s]
[-]
[Kfz/h]
[Kfz/U]
[s/Kfz]
[Kfz/h]
[-]
[Kfz/U]
[Kfz/h]
[-]
[s]
[Kfz]
[Kfz]
[Kfz]
[m]
[-]
Projekt
Erkelenz
Knotenpunkt
KP1 - Heerstraße (B57) / A46 AS Erkelenz-Süd Rampe Nord / Aachener Straße
Auftragsnr.
3.1538
Variante
Bearbeiter
Ch. Knof
Signum
01 - Bestand
Datum
18.05.2017
Anlage
Anlage 4.4
Strombelastungsplan
LISA+
Analyse NMS
Heerstraße (B57)
(Arm 4)
Ʃ 515 Ʃ 688
150
247
118
73
412
203
von\nach 4
3
2
1
4
118 247 150
3
203
287 322
2
412 449
101
1
73 117 236
20
100
400
203
322
322
101
73
117
236
287
118
117
449
449
412
101
287
247
236
Ʃ 770
Ʃ 684
Ʃ 426 Ʃ 573
A 46 AS Erkelenz Süd
(Arm 1) 150
Ʃ 812
Aachener Straße
(Arm 3)
Ʃ 962
Heerstraße (B57)
(Arm 2)
Projekt
Erkelenz
Knotenpunkt
KP1 - Heerstraße (B57) / A46 AS Erkelenz-Süd Rampe Nord / Aachener Straße
Auftragsnr.
3.1538
Variante
Bearbeiter
Ch. Knof
Signum
01 - Bestand
Datum
18.05.2017
Anlage
Anlage 4.5
Signalzeitenplan
LISA+
P2_Analyse_NMS
TU=90
Signalgruppe
An
Ab
TF 0
K1
54
68
13
K1L
54
62
7
K2
2
31
28
KL2
2
17
14
K3
66
88
21
1
K3L
72
88
15
1
K4
23
48
24
K4L
37
48
10
10
20
30
40
50
60
70
5455
5455
23
31
23
17
80
68 71
62 65
36
22
66 67
88
72 73
23 24
3738
48
53
48
53
88
SG
QSV
0,39
C
0,43
C
0,67
B
0,31
C
0,66
C
0,42
C
0,24
B
0,51
C
HBS 2015
Gelb
Gruen
Rot
Rotgelb
Signalzeitenplan den Verkehrsbelastungen angepasst
auf der Grundlage der Signalplanung vom Dezember 2006 der IGEPA GmbH
Projekt
Erkelenz
Knotenpunkt
KP1 - Heerstraße (B57) / A46 AS Erkelenz-Süd Rampe Nord / Aachener Straße
Auftragsnr.
3.1538
Variante
Bearbeiter
Ch. Knof
Signum
01 - Bestand
Datum
18.05.2017
Anlage
Anlage 4.6
HBS-Bewertung 2015
LISA+
P2_Analyse_NMS (TU=90) - Analyse NMS
Zuf
Fstr.Nr. Symbol SGR
tF
[s]
tA
[s]
tS
[s]
fA
q
m
tB
qS
nC
C
NMS,95>nK
[Kfz/h] [Kfz/U] [s/Kfz] [Kfz/h]
[Kfz/U] [Kfz/h]
x
tW
[s]
NGE
[Kfz]
NMS
[Kfz]
NMS,95
[Kfz]
Lx
[m]
QSV Bemerkung
1
4
3
K4
24
25
66
0,278
123
3,075
1,931
1864
-
13
518
0,237 26,335 0,176
2,553
5,255
33,832
B
4
K4
24
25
66
0,278
124
3,100
1,931
1864
-
13
518
0,239 26,364 0,178
2,575
5,289
34,051
B
5
K4L
10
11
80
0,122
118
2,950
1,892
1903
-
6
232
0,509 46,654 0,623
3,385
6,497
40,970
C
4
K3
21
22
69
0,244
322
8,050
1,809
1990
-
12
486
0,663 40,335 1,303
8,563
13,512 81,477
C
5
K3L
15
16
75
0,178
143
3,575
1,856
1940
-
9
345
0,414 37,155 0,415
3,587
6,790
42,003
C
6
K3L
15
16
75
0,178
144
3,600
1,856
1940
-
9
345
0,417 37,227 0,420
3,616
6,832
42,263
C
5
KL2
14
15
76
0,167
101
2,525
1,827
1970
-
8
329
0,307 35,691 0,254
2,471
5,130
31,242
C
4
K2
28
29
62
0,322
412
10,300
1,885
1910
-
15
615
0,670 34,349 1,362 10,266 15,685 98,533
B
4
K1L
7
8
83
0,089
73
1,825
1,912
1883
-
4
168
0,435 48,515 0,451
2,181
4,679
29,815
C
3
K1
13
14
77
0,156
117
2,925
1,868
1927
-
8
301
0,389 38,563 0,371
2,999
5,928
36,920
C
1
3
2
1
1
1
Knotenpunktssummen:
1677
3857
Gewichtete Mittelwerte:
0,498 36,664
TU = 90 s
Zuf
Fstr.Nr.
Symbol
SGR
tF
tA
tS
fA
q
m
tB
qS
NMS,95>nK
nC
C
x
tW
NGE
NMS
NMS,95
Lx
QSV
T = 3600 s
Zufahrt
Fahrstreifen-Num mer
Fahrs treifen-Symbol
Signalgruppe
Freigabezeit
Abflusszeit
Sperrzeit
Abflusszeitanteil
Belastung
Mittlere Anzahl eintreffender Kfz pro Umlauf
Mittlerer Zeitbedarfswert
Sättigungsverkehrsstärke
Kurzer Aufstellstreifen vorhanden
Abflusskapazität pro Umlauf
Kapazität des Fahrstreifens
Auslastungsgrad
Mittlere W artezeit
Mittlere Rückstaulänge bei Freigabeende
Mittlere Rückstaulänge bei Maximalstau
Rückstau bei Maximalstau, der m it einer stat. Sicherheit von 95% nicht überschritten wird
Erforderliche Stauraumlänge
Qualitätsstufe des Verkehrsablaufs
[-]
[-]
[-]
[-]
[s]
[s]
[s]
[-]
[Kfz/h]
[Kfz/U]
[s/Kfz]
[Kfz/h]
[-]
[Kfz/U]
[Kfz/h]
[-]
[s]
[Kfz]
[Kfz]
[Kfz]
[m]
[-]
Projekt
Erkelenz
Knotenpunkt
KP1 - Heerstraße (B57) / A46 AS Erkelenz-Süd Rampe Nord / Aachener Straße
Auftragsnr.
3.1538
Variante
Bearbeiter
Ch. Knof
Signum
01 - Bestand
Datum
18.05.2017
Anlage
Anlage 4.7
Strombelastungsplan
LISA+
Analyse + Neuv. MS
Heerstraße (B57)
(Arm 4)
Ʃ 638 Ʃ 405
156
343
139
23
316
66
von\nach 4
3
2
1
4
139 343 156
3
66
213 183
2
316 724
59
1
23 78 264
20
100
700
724
316
59
213
343
264
Ʃ 820
Ʃ 941
Ʃ 365 Ʃ 398
66
183
213
139
78
724
183
59
23
78
264
Ʃ 462
Aachener Straße
(Arm 3)
A 46 AS Erkelenz Süd
(Arm 1) 156
Ʃ 1099
Heerstraße (B57)
(Arm 2)
Projekt
Erkelenz
Knotenpunkt
KP1 - Heerstraße (B57) / A46 AS Erkelenz-Süd Rampe Nord / Aachener Straße
Auftragsnr.
3.1538
Variante
Bearbeiter
Ch. Knof
Signum
01 - Bestand
Datum
18.05.2017
Anlage
Anlage 4.8
Signalzeitenplan
LISA+
P1_Analyse+NV_MS
TU=70
Signalgruppe
An
Ab
TF
K1
47
58
10
K1L
47
53
5
K2
8
27
18
KL2
8
16
7
K3
57
4
16
K3L
62
4
11
K4
22
41
18
K4L
33
41
7
0
10
20
30
40
50
60
47 48
47 48
89
89
4
7
4
7
27
16
58 61
53 56
32
21
57 58
62 63
22 23
33 34
41
46
41
46
SG
QSV
0,29
B
0,16
B
0,65
B
0,31
B
0,40
B
0,35
B
0,35
B
0,62
C
HBS 2015
Gelb
Gruen
Rot
Rotgelb
Signalzeitenplan den Verkehrsbelastungen angepasst
auf der Grundlage der Signalplanung vom Dezember 2006 der IGEPA GmbH
Projekt
Erkelenz
Knotenpunkt
KP1 - Heerstraße (B57) / A46 AS Erkelenz-Süd Rampe Nord / Aachener Straße
Auftragsnr.
3.1538
Variante
Bearbeiter
Ch. Knof
Signum
01 - Bestand
Datum
18.05.2017
Anlage
Anlage 4.9
HBS-Bewertung 2015
LISA+
P1_Analyse+NV_MS (TU=70) - Analyse + Neuv. MS
Zuf
Fstr.Nr. Symbol SGR
tF
[s]
tA
[s]
tS
[s]
fA
q
m
tB
qS
nC
C
NMS,95>nK
[Kfz/h] [Kfz/U] [s/Kfz] [Kfz/h]
[Kfz/U] [Kfz/h]
x
tW
[s]
NGE
[Kfz]
NMS
[Kfz]
NMS,95
[Kfz]
Lx
[m]
QSV Bemerkung
1
4
3
K4
18
19
52
0,271
171
3,325
1,958
1831
-
10
496
0,345 22,733 0,305 2,979
5,898
38,502
B
4
K4
18
19
52
0,271
172
3,344
1,973
1831
-
10
496
0,347 22,766 0,308 2,999
5,928
38,983
B
5
K4L
7
8
63
0,114
139
2,703
1,820
1978
-
4
225
0,618 45,749 1,012 3,588
6,792
41,200
C
4
K3
16
17
54
0,243
183
3,558
1,888
1907
-
9
463
0,395 25,156 0,382 3,362
6,463
40,678
B
5
K3L
11
12
59
0,171
106
2,061
2,003
1786
-
6
305
0,348 29,210 0,308 2,125
4,590
30,652
B
6
K3L
11
12
59
0,171
107
2,081
2,027
1786
-
6
305
0,351 29,283 0,313 2,148
4,627
31,260
B
5
KL2
7
8
63
0,114
59
1,147
2,165
1663
-
4
190
0,311 33,373 0,258 1,312
3,249
23,451
B
4
K2
18
19
52
0,271
316
6,144
1,996
1804
-
10
489
0,646 31,331 1,193 6,623 10,975 73,028
B
1
3
2
1
1
4
K1L
5
6
65
0,086
23
0,447
2,153
1672
-
3
144
0,160 32,297 0,106 0,520
1,740
12,486
B
3
K1
10
11
60
0,157
78
1,517
2,111
1705
-
5
268
0,291 29,206 0,234 1,574
3,696
26,012
B
1
Knotenpunktssummen:
1354
3381
Gewichtete Mittelwerte:
0,443 29,458
TU = 70 s
Zuf
Fstr.Nr.
Symbol
SGR
tF
tA
tS
fA
q
m
tB
qS
N MS,95 >n K
nC
C
x
tW
N GE
N MS
N MS,95
Lx
QSV
T = 3600 s
Zufahrt
Fahrstreifen-Nummer
Fahrstreifen-Symbol
Signalgruppe
Freigabezeit
Abflusszeit
Sperrzeit
Abflusszeitanteil
Belastung
Mittlere Anzahl eintreffender Kfz pro Umlauf
Mittlerer Zeitbedarfswert
Sättigungsverkehrsstärke
Kurzer Aufstellstreifen vorhanden
Abflusskapazität pro Umlauf
Kapazität des Fahrstreifens
Auslastungsgrad
Mittlere W artezeit
Mittlere Rückstaulänge bei Freigabeende
Mittlere Rückstaulänge bei Maximalstau
Rückstau bei Maximalstau, der mit einer stat. Sicherheit von 95% nicht überschritten wird
Erforderliche Stauraumlänge
Qualitätsstufe des Verkehrsablaufs
[-]
[-]
[-]
[-]
[s]
[s]
[s]
[-]
[Kfz/h]
[Kfz/U]
[s/Kfz]
[Kfz/h]
[-]
[Kfz/U]
[Kfz/h]
[-]
[s]
[Kfz]
[Kfz]
[Kfz]
[m]
[-]
Projekt
Erkelenz
Knotenpunkt
KP1 - Heerstraße (B57) / A46 AS Erkelenz-Süd Rampe Nord / Aachener Straße
Auftragsnr.
3.1538
Variante
Bearbeiter
Ch. Knof
Signum
01 - Bestand
Datum
18.05.2017
Anlage
Anlage 4.10
Strombelastungsplan
LISA+
Analyse + Neuv. NMS
Heerstraße (B57)
(Arm 4)
Ʃ 522
Ʃ 701
150
254
118
73
425
203
von\nach 4
3
2
1
4
118 254 150
3
203
301 322
2
425 476
135
1
73 117 261
20
100
400
203
322
322
135
73
117
261
301
118
117
476
476
425
135
301
254
261
Ʃ 816
Ʃ 711
Ʃ 451 Ʃ 607
A 46 AS Erkelenz Süd
(Arm 1) 150
Ʃ 826
Aachener Straße
(Arm 3)
Ʃ 1036
Heerstraße (B57)
(Arm 2)
Projekt
Erkelenz
Knotenpunkt
KP1 - Heerstraße (B57) / A46 AS Erkelenz-Süd Rampe Nord / Aachener Straße
Auftragsnr.
3.1538
Variante
Bearbeiter
Ch. Knof
Signum
01 - Bestand
Datum
18.05.2017
Anlage
Anlage 4.11
Signalzeitenplan
LISA+
P2_Analyse+NV_NMS
TU=90
Signalgruppe
An
Ab
TF 0
K1
54
68
13
K1L
54
62
7
K2
2
31
28
KL2
2
17
14
K3
66
88
21
1
K3L
72
88
15
1
K4
23
48
24
K4L
37
48
10
10
20
30
40
50
60
70
5455
5455
23
31
23
17
80
68 71
62 65
36
22
66 67
88
72 73
23 24
3738
48
53
48
53
88
SG
QSV
0,39
C
0,43
C
0,70
C
0,45
C
0,66
C
0,44
C
0,25
B
0,51
C
HBS 2015
Gelb
Gruen
Rot
Rotgelb
Signalzeitenplan den Verkehrsbelastungen angepasst
auf der Grundlage der Signalplanung vom Dezember 2006 der IGEPA GmbH
Projekt
Erkelenz
Knotenpunkt
KP1 - Heerstraße (B57) / A46 AS Erkelenz-Süd Rampe Nord / Aachener Straße
Auftragsnr.
3.1538
Variante
Bearbeiter
Ch. Knof
Signum
01 - Bestand
Datum
18.05.2017
Anlage
Anlage 4.12
HBS-Bewertung 2015
LISA+
P2_Analyse+NV_NMS (TU=90) - Analyse + Neuv. NMS
Zuf
Fstr.Nr. Symbol SGR
tF
[s]
tA
[s]
tS
[s]
fA
q
m
tB
qS
nC
C
NMS,95 >nK
[Kfz/h] [Kfz/U] [s/Kfz] [Kfz/h]
[Kfz/U] [Kfz/h]
x
tW
[s]
NGE
[Kfz]
NMS
[Kfz]
NMS,95
[Kfz]
Lx
[m]
QSV Bemerkung
1
4
3
K4
24
25
66
0,278
127
3,175
1,949
1847
-
13
513
0,248 26,507 0,187
2,649
5,402
35,102
B
4
K4
24
25
66
0,278
127
3,175
1,949
1847
-
13
513
0,248 26,507 0,187
2,649
5,402
35,102
B
5
K4L
10
11
80
0,122
118
2,950
1,892
1903
-
6
232
0,509 46,654 0,623
3,385
6,497
40,970
C
4
K3
21
22
69
0,244
322
8,050
1,809
1990
-
12
486
0,663 40,335 1,303
8,563
13,512
81,477
C
5
K3L
15
16
75
0,178
150
3,750
1,872
1914
-
9
341
0,440 37,899 0,465
3,809
7,110
44,366
C
6
K3L
15
16
75
0,178
151
3,775
1,890
1914
-
9
341
0,443 37,981 0,471
3,840
7,154
45,070
C
5
KL2
14
15
76
0,167
135
3,375
2,020
1782
-
7
298
0,453 39,713 0,491
3,532
6,710
45,172
C
4
K2
28
29
62
0,322
425
10,625
1,908
1887
-
15
608
0,699 36,174 1,601 10,897 16,480 104,813
C
4
K1L
7
8
83
0,089
73
1,825
1,912
1883
-
4
168
0,435 48,515 0,451
2,181
4,679
29,815
C
3
K1
13
14
77
0,156
117
2,925
1,868
1927
-
8
301
0,389 38,563 0,371
2,999
5,928
36,920
C
1
3
2
1
1
1
Knotenpunktssummen:
1745
3801
Gewichtete Mittelwerte:
0,519 37,498
TU = 90 s
Zuf
Fstr.Nr.
Symbol
SGR
tF
tA
tS
fA
q
m
tB
qS
NMS,95>nK
nC
C
x
tW
NGE
NMS
NMS,95
Lx
QSV
T = 3600 s
Zufahrt
Fahrstreifen-Nummer
Fahrstreifen-Symbol
Signalgruppe
Freigabezeit
Abflusszeit
Sperrzeit
Abflusszeitanteil
Belastung
Mittlere A nzahl eintreffender Kfz pro Umlauf
Mittlerer Zeitbedarfswert
Sättigungsverkehrsstärke
Kurzer Aufstellstreifen vorhanden
Abflusskapazität pro Umlauf
Kapazität des Fahrstreifens
Auslastungsgrad
Mittlere Wartezeit
Mittlere Rückstaulänge bei Freigabeende
Mittlere Rückstaulänge bei Maximalstau
Rückstau bei Maximalstau, der mit einer stat. Sicherheit von 95% nicht überschritten wird
Erforderliche Stauraumlänge
Qualitätsstufe des Verkehrsablaufs
[-]
[-]
[-]
[-]
[s]
[s]
[s]
[-]
[Kfz/h]
[Kfz/U]
[s/Kfz]
[Kfz/h]
[-]
[Kfz/U]
[Kfz/h]
[-]
[s]
[Kfz]
[Kfz]
[Kfz]
[m]
[-]
Projekt
Erkelenz
Knotenpunkt
KP1 - Heerstraße (B57) / A46 AS Erkelenz-Süd Rampe Nord / Aachener Straße
Auftragsnr.
3.1538
Variante
Bearbeiter
Ch. Knof
Signum
01 - Bestand
Datum
18.05.2017
Anlage
Anlage 4.13
Strombelastungsplan
LISA+
PF(10%) MS
Heerstraße (B57)
(Arm 4)
Ʃ 700 Ʃ 444
172
375
153
25
346
73
von\nach 4
3
2
1
4
153 375 172
3
73
232 201
2
346 795
63
1
25 86 285
20
100
700
73
201
232
153
86
795
201
63
25
86
285
795
346
63
232
375
285
Ʃ 892
Ʃ 1034
Ʃ 396 Ʃ 436
A 46 AS Erkelenz Süd
(Arm 1) 172
Ʃ 506
Aachener Straße
(Arm 3)
Ʃ 1204
Heerstraße (B57)
(Arm 2)
Projekt
Erkelenz
Knotenpunkt
KP1 - Heerstraße (B57) / A46 AS Erkelenz-Süd Rampe Nord / Aachener Straße
Auftragsnr.
3.1538
Variante
Bearbeiter
Ch. Knof
Signum
01 - Bestand
Datum
18.05.2017
Anlage
Anlage 4.14
Signalzeitenplan
LISA+
P1_PF(10%)_MS
TU=70
Signalgruppe
An
Ab
TF
K1
47
58
10
K1L
47
53
5
K2
7
26
18
KL2
7
15
7
K3
57
3
15
K3L
62
3
10
K4
21
41
19
K4L
32
41
8
0
10
20
30
40
50
60
47 48
47 48
78
78
3
6
3
6
26
15
58 61
53 56
31
20
57 58
62 63
21 22
32 33
41
46
41
46
SG
QSV
0,32
B
0,17
B
0,71
C
0,33
B
0,46
B
0,41
B
0,36
B
0,60
C
HBS 2015
Gelb
Gruen
Rot
Rotgelb
Signalzeitenplan den Verkehrsbelastungen angepasst
auf der Grundlage der Signalplanung vom Dezember 2006 der IGEPA GmbH
Projekt
Erkelenz
Knotenpunkt
KP1 - Heerstraße (B57) / A46 AS Erkelenz-Süd Rampe Nord / Aachener Straße
Auftragsnr.
3.1538
Variante
Bearbeiter
Ch. Knof
Signum
01 - Bestand
Datum
18.05.2017
Anlage
Anlage 4.15
HBS-Bewertung 2015
LISA+
P1_PF(10%)_MS (TU=70) - PF(10%) MS
Zuf
Fstr.Nr. Symbol SGR
tF
[s]
tA
[s]
tS
[s]
fA
q
m
tB
qS
nC
C
NMS,95>nK
[Kfz/h] [Kfz/U] [s/Kfz] [Kfz/h]
[Kfz/U] [Kfz/h]
x
tW
[s]
NGE
[Kfz]
NMS
[Kfz]
NMS,95
[Kfz]
Lx
[m]
QSV Bemerkung
1
4
3
K4
19
20
51
0,286
187
3,636
1,958
1831
-
10
524
0,357 22,084 0,322 3,213
6,245
40,767
B
4
K4
19
20
51
0,286
188
3,656
1,973
1831
-
10
524
0,359 22,117 0,325 3,234
6,275
41,264
B
5
K4L
8
9
62
0,129
153
2,975
1,818
1980
-
5
255
0,600 41,994 0,936 3,745
7,018
42,529
C
4
K3
15
16
55
0,229
201
3,908
1,894
1901
-
8
435
0,462 27,504 0,512 3,882
7,214
45,535
B
5
K3L
10
11
60
0,157
116
2,256
2,009
1792
-
5
281
0,413 31,875 0,412 2,445
5,089
34,076
B
6
K3L
10
11
60
0,157
116
2,256
2,009
1792
-
5
281
0,413 31,875 0,412 2,445
5,089
34,076
B
5
KL2
7
8
63
0,114
63
1,225
2,142
1681
-
4
192
0,328 33,792 0,280 1,408
3,415
24,383
B
4
K2
18
19
52
0,271
346
6,728
1,994
1805
-
10
489
0,708 35,319 1,671 7,740 12,445 82,734
C
1
3
2
1
1
4
K1L
5
6
65
0,086
25
0,486
2,124
1695
-
3
146
0,171 32,511 0,115 0,566
1,838
13,013
B
3
K1
10
11
60
0,157
86
1,672
2,113
1704
-
5
268
0,321 29,833 0,271 1,755
3,995
28,141
B
1
Knotenpunktssummen:
1481
3395
Gewichtete Mittelwerte:
0,481 30,631
TU = 70 s
Zuf
Fstr.Nr.
Symbol
SGR
tF
tA
tS
fA
q
m
tB
qS
N MS,95 >n K
nC
C
x
tW
N GE
N MS
N MS,95
Lx
QSV
T = 3600 s
Zufahrt
Fahrstreifen-Nummer
Fahrstreifen-Symbol
Signalgruppe
Freigabezeit
Abflusszeit
Sperrzeit
Abflusszeitanteil
Belastung
Mittlere Anzahl eintreffender Kfz pro Umlauf
Mittlerer Zeitbedarfswert
Sättigungsverkehrsstärke
Kurzer Aufstellstreifen vorhanden
Abflusskapazität pro Umlauf
Kapazität des Fahrstreifens
Auslastungsgrad
Mittlere W artezeit
Mittlere Rückstaulänge bei Freigabeende
Mittlere Rückstaulänge bei Maximalstau
Rückstau bei Maximalstau, der mit einer stat. Sicherheit von 95% nicht überschritten wird
Erforderliche Stauraumlänge
Qualitätsstufe des Verkehrsablaufs
[-]
[-]
[-]
[-]
[s]
[s]
[s]
[-]
[Kfz/h]
[Kfz/U]
[s/Kfz]
[Kfz/h]
[-]
[Kfz/U]
[Kfz/h]
[-]
[s]
[Kfz]
[Kfz]
[Kfz]
[m]
[-]
Projekt
Erkelenz
Knotenpunkt
KP1 - Heerstraße (B57) / A46 AS Erkelenz-Süd Rampe Nord / Aachener Straße
Auftragsnr.
3.1538
Variante
Bearbeiter
Ch. Knof
Signum
01 - Bestand
Datum
18.05.2017
Anlage
Anlage 4.16
Strombelastungsplan
LISA+
PF(10%) NMS
Heerstraße (B57)
(Arm 4)
Ʃ 574 Ʃ 770
165
279
130
80
467
223
von\nach 4
3
2
1
4
130 279 165
3
223
330 354
2
467 521
145
1
80 129 284
20
100
500
223
354
330
130
129
521
354
145
80
129
284
521
467
145
330
279
284
Ʃ 893
Ʃ 780
Ʃ 493 Ʃ 664
A 46 AS Erkelenz Süd
(Arm 1) 165
Ʃ 907
Aachener Straße
(Arm 3)
Ʃ 1133
Heerstraße (B57)
(Arm 2)
Projekt
Erkelenz
Knotenpunkt
KP1 - Heerstraße (B57) / A46 AS Erkelenz-Süd Rampe Nord / Aachener Straße
Auftragsnr.
3.1538
Variante
Bearbeiter
Ch. Knof
Signum
01 - Bestand
Datum
18.05.2017
Anlage
Anlage 4.17
Signalzeitenplan
LISA+
P2_PF(10%)_NMS
TU=90
Signalgruppe
An
Ab
TF 0
K1
53
67
13
K1L
53
60
6
K2
1
31
29
KL2
1
16
14
K3
64
87
22
0
K3L
71
87
15
0
K4
22
47
24
K4L
37
47
9
10
20
30
40
50
60
70
53 54
53 54
12
31
12
16
80
67 70
60 63
36
21
64 65
87
7172
2223
3738
47
52
47
52
87
SG
QSV
0,43
C
0,54
D
0,74
C
0,48
C
0,69
C
0,48
C
0,27
B
0,61
D
HBS 2015
Gelb
Gruen
Rot
Rotgelb
Signalzeitenplan den Verkehrsbelastungen angepasst
auf der Grundlage der Signalplanung vom Dezember 2006 der IGEPA GmbH
Projekt
Erkelenz
Knotenpunkt
KP1 - Heerstraße (B57) / A46 AS Erkelenz-Süd Rampe Nord / Aachener Straße
Auftragsnr.
3.1538
Variante
Bearbeiter
Ch. Knof
Signum
01 - Bestand
Datum
18.05.2017
Anlage
Anlage 4.18
HBS-Bewertung 2015
LISA+
P2_PF(10%)_NMS (TU=90) - PF(10%) NMS
Zuf
Fstr.Nr. Symbol SGR
tF
[s]
tA
[s]
tS
[s]
fA
q
m
tB
qS
nC
C
NMS,95>nK
[Kfz/h] [Kfz/U] [s/Kfz] [Kfz/h]
[Kfz/U] [Kfz/h]
x
tW
[s]
NGE
[Kfz]
NMS
[Kfz]
NMS,95
[Kfz]
Lx
[m]
QSV Bemerkung
1
4
3
K4
24
25
66
0,278
139
3,475
1,937
1850
-
13
514
0,270 26,839 0,211
2,924
5,816
37,548
B
4
K4
24
25
66
0,278
140
3,500
1,955
1850
-
13
514
0,272 26,869 0,213
2,947
5,850
38,119
B
5
K4L
9
10
81
0,111
130
3,250
1,883
1912
-
5
212
0,613 54,921 0,987
4,087
7,506
47,108
D
4
K3
22
23
68
0,256
354
8,850
1,807
1992
-
13
510
0,694 41,197 1,545
9,552
14,779
89,029
C
5
K3L
15
16
75
0,178
165
4,125
1,881
1914
-
9
341
0,484 39,205 0,562
4,272
7,768
48,705
C
6
K3L
15
16
75
0,178
165
4,125
1,881
1914
-
9
341
0,484 39,205 0,562
4,272
7,768
48,705
C
5
KL2
14
15
76
0,167
145
3,625
2,005
1796
-
8
300
0,483 40,673 0,559
3,844
7,160
47,857
C
4
K2
29
30
61
0,333
467
11,675
1,904
1891
-
16
630
0,741 38,447 2,077 12,415 18,374 116,638
C
4
K1L
6
7
84
0,078
80
2,000
1,901
1894
-
4
148
0,541 57,112 0,706
2,631
5,374
34,050
D
3
K1
13
14
77
0,156
129
3,225
1,863
1932
-
8
301
0,429 39,652 0,443
3,360
6,460
40,117
C
1
3
2
1
1
1
Knotenpunktssummen:
1914
3811
Gewichtete Mittelwerte:
0,562 39,545
TU = 90 s
Zuf
Fstr.Nr.
Symbol
SGR
tF
tA
tS
fA
q
m
tB
qS
NMS,95>nK
nC
C
x
tW
NGE
NMS
NMS,95
Lx
QSV
T = 3600 s
Zufahrt
Fahrstreifen-Nummer
Fahrstreifen-Symbol
Signalgruppe
Freigabezeit
Abflusszeit
Sperrzeit
Abflusszeitanteil
Belastung
Mittlere Anzahl eintreffender Kfz pro Umlauf
Mittlerer Zeitbedarfswert
Sättigungsverkehrsstärke
Kurzer Aufstellstreifen vorhanden
Abflusskapazität pro Umlauf
Kapazität des Fahrstreifens
Auslastungsgrad
Mittlere Wartezeit
Mittlere Rückstaulänge bei Freigabeende
Mittlere Rückstaulänge bei Maximalstau
Rückstau bei Maximalstau, der mit einer stat. Sicherheit von 95% nicht überschritten wird
Erforderliche S tauraumlänge
Qualitätsstufe des Verkehrsablaufs
[-]
[-]
[-]
[-]
[s]
[s]
[s]
[-]
[Kfz/h]
[Kfz/U]
[s/Kfz]
[Kfz/h]
[-]
[Kfz/U]
[Kfz/h]
[-]
[s]
[Kfz]
[Kfz]
[Kfz]
[m]
[-]
Projekt
Erkelenz
Knotenpunkt
KP1 - Heerstraße (B57) / A46 AS Erkelenz-Süd Rampe Nord / Aachener Straße
Auftragsnr.
3.1538
Variante
Bearbeiter
Ch. Knof
Signum
01 - Bestand
Datum
18.05.2017
Anlage
Anlage 4.19
Skizze der Kreis-Geometrie
Datei:
Projekt:
Projekt-Nummer:
Knoten:
Stunde:
0
KP2_HBS_Analyse_MS.krs
Erkelenz
3.1538
KP2 - Heerstraße (B57) / A 46 AS Erkelenz Süd Rampe Süd
Analyse MS
5m
Zufahrt 3
Zufahrt 2
Zufahrt 1
Zufahrt 1: Heerstraße (B57)
Zufahrt 2: A46 AS Erkelenz-Süd Rampe Süd
Zufahrt 3: Heerstraße (B57)
BRILON BONDZIO WEISER ING.-GES. FÜR VERKEHRSWESEN
44799 BOCHUM
KREISEL 8.1.7
Anlage 4.20
Verkehrsfluss - Diagramm als Kreuzung
Datei:
Projekt:
Projekt-Nummer:
Knoten:
Stunde:
0
KP2_HBS_Analyse_MS.krs
Erkelenz
3.1538
KP2 - Heerstraße (B57) / A 46 AS Erkelenz Süd Rampe Süd
Analyse MS
1100 Fz / h
Q2 : 191
Q1 : 534
Q3 : 0
S = 725
S = 1057
3
Q1 : 114
Q3 : 656
Q2 : 0
S = 770
2
S = 502
1
S = 648
Q3 : 401
Q2 : 311
Q1 : 0
S = 712
Sum = 2207
alle Kraftfahrzeuge
Zufahrt 1: Heerstraße (B57)
Zufahrt 2: A46 AS Erkelenz-Süd Rampe Süd
Zufahrt 3: Heerstraße (B57)
BRILON BONDZIO WEISER ING.-GES. FÜR VERKEHRSWESEN
44799 BOCHUM
KREISEL 8.1.7
Anlage 4.21
Kapazität, mittlere Wartezeit und Staulängen
Datei:
Projekt:
Projekt-Nummer:
Knoten:
Stunde:
-
mit Fußgängereinfluss
KP2_HBS_Analyse_MS.krs
Erkelenz
3.1538
KP2 - Heerstraße (B57) / A 46 AS Erkelenz Süd Rampe Süd
Analyse MS
Wartezeiten
n-in F+R
Name
1
Heerstraße (B57)
Bypass
1
2
3
q-e-vorh
q-e-max
x
Reserve
Wz
s
-
/h
Pkw-E/h
Pkw-E/h
Pkw-E/h
-
Pkw-E/h
1
70
197
426
1061
0,40
635
6,0
A
336
1400
0,24
1064
3,6
A
121
873
0,14
752
5,1
A
670
1400
0,48
730
5,2
A
774
1126
0,69
352
10,8
B
1
Bypass
70
426
1
Heerstraße (B57)
QSV
1
A46 AS Erkelenz-Süd .
2
q-Kreis
1
70
121
Staulängen
n-in F+R
Name
1
Heerstraße (B57)
Bypass
1
2
A46 AS Erkelenz-Süd.
Bypass
2
3
Heerstraße (B57)
q-Kreis
q-e-vorh
q-e-max
L
L-95
L-99
QSV
-
/h
Pkw-E/h
Pkw-E/h
Pkw-E/h
Fz
Fz
Fz
-
1
70
197
426
1061
0,5
2
3
A
336
1400
-
-
-
A
121
873
0,1
0
1
A
670
1400
-
-
-
A
774
1126
1,5
6
10
B
1
1
70
426
1
1
70
121
Gesamt-Qualitätsstufe :
Gesamter Verkehr
mit Bypass
Verkehr im Kreis
ohne Bypass
Zufluss über alle Zufahrten
davon Kraftfahrzeuge
:
:
2327
2207
1321
1240
Pkw-E/h
Fz/h
Summe aller Wartezeiten
Mittl. Wartezeit über alle Fz
:
:
5,7
9,3
1,4
4,1
Fz-h/h
s pro Fz
Berechnungsverfahren :
Kapazität
Wartezeit
Staulängen
Fußgänger-Einfluss
LOS - Einstufung
:
:
:
:
:
Deutschland: HBS 2015 Kapitel S5
HBS 2015 + HBS 2009 = Akcelik, Troutbeck (1991)
Wu, 1997
Stuwe, 1992
HBS (Deutschland)
B
mit T = 3600
KREISEL 8.1.7
BRILON BONDZIO WEISER ING.-GES. FÜR VERKEHRSWESEN
44799 BOCHUM
Anlage 4.22
Verkehrsfluss - Diagramm als Kreuzung
Datei:
Projekt:
Projekt-Nummer:
Knoten:
Stunde:
0
KP2_HBS_Analyse_NMS.krs
Erkelenz
3.1538
KP2 - Heerstraße (B57) / A 46 AS Erkelenz Süd Rampe Süd
Analyse NMS
1000 Fz / h
Q2 : 149
Q1 : 621
Q3 : 0
S = 770
S = 962
3
Q1 : 56
Q3 : 369
Q2 : 0
S = 425
2
S = 366
1
S = 677
Q3 : 593
Q2 : 217
Q1 : 0
S = 810
Sum = 2005
alle Kraftfahrzeuge
Zufahrt 1: Heerstraße (B57)
Zufahrt 2: A46 AS Erkelenz-Süd Rampe Süd
Zufahrt 3: Heerstraße (B57)
BRILON BONDZIO WEISER ING.-GES. FÜR VERKEHRSWESEN
44799 BOCHUM
KREISEL 8.1.7
Anlage 4.23
Kapazität, mittlere Wartezeit und Staulängen
Datei:
Projekt:
Projekt-Nummer:
Knoten:
Stunde:
-
mit Fußgängereinfluss
KP2_HBS_Analyse_NMS.krs
Erkelenz
3.1538
KP2 - Heerstraße (B57) / A 46 AS Erkelenz Süd Rampe Süd
Analyse NMS
Wartezeiten
n-in F+R
Name
1
Heerstraße (B57)
Bypass
1
2
3
q-e-vorh
q-e-max
x
Reserve
Wz
s
-
/h
Pkw-E/h
Pkw-E/h
Pkw-E/h
-
Pkw-E/h
1
70
152
607
1100
0,55
493
7,5
A
244
1400
0,17
1156
3,2
A
57
734
0,08
677
5,4
A
373
1400
0,27
1027
3,6
A
799
1182
0,68
383
9,7
A
1
Bypass
70
607
1
Heerstraße (B57)
QSV
1
A46 AS Erkelenz-Süd .
2
q-Kreis
1
70
57
Staulängen
n-in F+R
Name
1
Heerstraße (B57)
Bypass
1
2
A46 AS Erkelenz-Süd.
Bypass
2
3
Heerstraße (B57)
q-Kreis
q-e-vorh
q-e-max
L
L-95
L-99
QSV
-
/h
Pkw-E/h
Pkw-E/h
Pkw-E/h
Fz
Fz
Fz
-
1
70
152
607
1100
0,9
4
6
A
244
1400
-
-
-
A
57
734
0,1
0
0
A
373
1400
-
-
-
A
799
1182
1,4
6
9
A
1
1
70
607
1
1
70
57
Gesamt-Qualitätsstufe :
Gesamter Verkehr
mit Bypass
Verkehr im Kreis
ohne Bypass
Zufluss über alle Zufahrten
davon Kraftfahrzeuge
:
:
2080
2005
1463
1419
Pkw-E/h
Fz/h
Summe aller Wartezeiten
Mittl. Wartezeit über alle Fz
:
:
4,9
8,9
1,7
4,3
Fz-h/h
s pro Fz
Berechnungsverfahren :
Kapazität
Wartezeit
Staulängen
Fußgänger-Einfluss
LOS - Einstufung
:
:
:
:
:
Deutschland: HBS 2015 Kapitel S5
HBS 2015 + HBS 2009 = Akcelik, Troutbeck (1991)
Wu, 1997
Stuwe, 1992
HBS (Deutschland)
A
mit T = 3600
KREISEL 8.1.7
BRILON BONDZIO WEISER ING.-GES. FÜR VERKEHRSWESEN
44799 BOCHUM
Anlage 4.24
Skizze der Kreis-Geometrie
Datei:
Projekt:
Projekt-Nummer:
Knoten:
Stunde:
0
KP2_HBS_Analyse+NV_MS.krs
Erkelenz
3.1538
KP2 - Heerstraße (B57) / A 46 AS Erkelenz Süd Rampe Süd
Analyse + NV MS
5m
Zufahrt 4
Zufahrt 1
Zufahrt 3
Zufahrt 2
Zufahrt
Zufahrt
Zufahrt
Zufahrt
1: Anbindung GI-/GE-Gebiet
2: Heerstraße (B57) Süd
3: A46 AS Erkelenz-Süd
4: Heerstraße (B57) Nord
BRILON BONDZIO WEISER ING.-GES. FÜR VERKEHRSWESEN
44799 BOCHUM
KREISEL 8.1.7
Anlage 4.25
Verkehrsfluss - Diagramm als Kreuzung
Datei:
Projekt:
Projekt-Nummer:
Knoten:
Stunde:
0
KP2_HBS_Analyse+NV_MS.krs
Erkelenz
3.1538
KP2 - Heerstraße (B57) / A 46 AS Erkelenz Süd Rampe Süd
Analyse + NV MS
800 Fz / h
Ql : 191
Qg : 534
Qr : 95
Qw: 0
S = 820
S = 1099
4
Ql : 114
Qg : 37
Qr : 656
Qw: 0
S = 807
S = 147
Ql : 42
Qg : 27
Qr : 8
Qw: 0
S = 77
1
3
S = 529
2
S = 656
Ql : 15
Qg : 401
Qr : 311
Qw: 0
S = 727
Sum = 2431
alle Kraftfahrzeuge
Zufahrt
Zufahrt
Zufahrt
Zufahrt
1: Anbindung GI-/GE-Gebiet
2: Heerstraße (B57) Süd
3: A46 AS Erkelenz-Süd
4: Heerstraße (B57) Nord
BRILON BONDZIO WEISER ING.-GES. FÜR VERKEHRSWESEN
44799 BOCHUM
KREISEL 8.1.7
Anlage 4.26
Kapazität, mittlere Wartezeit und Staulängen
Datei:
Projekt:
Projekt-Nummer:
Knoten:
Stunde:
-
mit Fußgängereinfluss
KP2_HBS_Analyse+NV_MS.krs
Erkelenz
3.1538
KP2 - Heerstraße (B57) / A 46 AS Erkelenz Süd Rampe Süd
Analyse + NV MS
Wartezeiten
n-in F+R
Name
q-Kreis
q-e-vorh
q-e-max
x
Reserve
Wz
s
-
-
/h
Pkw-E/h
Pkw-E/h
Pkw-E/h
-
Pkw-E/h
QSV
1
Anbindung GI-/GE-Ge.
1
70
895
97
532
0,18
435
10,4
B
2
Heerstraße (B57) Süd
1
70
284
445
988
0,45
543
7,1
A
336
1400
0,24
1064
3,6
A
169
817
0,21
648
6,2
A
670
1400
0,48
730
5,5
A
898
1068
0,84
170
22,0
C
QSV
Bypass
2
3
A46 AS Erkelenz-Süd
1
Bypass
3
4
1
70
498
1
Heerstraße (B57) Nord
1
0
188
Staulängen
n-in F+R
Name
q-Kreis
q-e-vorh
q-e-max
L
L-95
L-99
-
/h
Pkw-E/h
Pkw-E/h
Pkw-E/h
Fz
Fz
Fz
-
1
Anbindung GI-/GE-G.
1
70
895
97
532
0,2
1
1
B
2
Heerstraße (B57) S.
1
70
284
445
988
0,6
2
4
A
336
1400
-
-
-
A
169
817
0,2
1
1
A
670
1400
-
-
-
A
898
1068
3,5
13
19
C
Bypass
2
3
A46 AS Erkelenz-Süd
Bypass
3
4
Heerstraße (B57) No.
1
1
70
498
1
1
0
188
Gesamt-Qualitätsstufe :
Gesamter Verkehr
mit Bypass
Verkehr im Kreis
ohne Bypass
Zufluss über alle Zufahrten
davon Kraftfahrzeuge
:
:
2615
2431
1609
1464
Pkw-E/h
Fz/h
Summe aller Wartezeiten
Mittl. Wartezeit über alle Fz
:
:
9,4
13,9
5,7
14,0
Fz-h/h
s pro Fz
Berechnungsverfahren :
Kapazität
Wartezeit
Staulängen
Fußgänger-Einfluss
LOS - Einstufung
:
:
:
:
:
Deutschland: HBS 2015 Kapitel S5
HBS 2015 + HBS 2009 = Akcelik, Troutbeck (1991)
Wu, 1997
Stuwe, 1992
HBS (Deutschland)
C
mit T = 3600
KREISEL 8.1.7
BRILON BONDZIO WEISER ING.-GES. FÜR VERKEHRSWESEN
44799 BOCHUM
Anlage 4.27
Verkehrsfluss - Diagramm als Kreuzung
Datei:
Projekt:
Projekt-Nummer:
Knoten:
Stunde:
0
KP2_HBS_Analys+NV_NMS.krs
Erkelenz
3.1538
KP2 - Heerstraße (B57) / A 46 AS Erkelenz Süd Rampe Süd
Analyse + NV NMS
700 Fz / h
Ql : 149
Qg : 621
Qr : 46
Qw: 0
S = 816
S = 1036
4
Ql : 56
Qg : 18
Qr : 369
Qw: 0
S = 443
S = 71
Ql : 74
Qg : 47
Qr : 13
Qw: 0
S = 134
1
3
S = 413
2
S = 690
Ql : 7
Qg : 593
Qr : 217
Qw: 0
S = 817
Sum = 2210
alle Kraftfahrzeuge
Zufahrt
Zufahrt
Zufahrt
Zufahrt
1: Anbindung GI-/GE-Gebiet
2: Heerstraße (B57) Süd
3: A46 AS Erkelenz-Süd
4: Heerstraße (B57) Nord
BRILON BONDZIO WEISER ING.-GES. FÜR VERKEHRSWESEN
44799 BOCHUM
KREISEL 8.1.7
Anlage 4.28
Kapazität, mittlere Wartezeit und Staulängen
Datei:
Projekt:
Projekt-Nummer:
Knoten:
Stunde:
-
mit Fußgängereinfluss
KP2_HBS_Analys+NV_NMS.krs
Erkelenz
3.1538
KP2 - Heerstraße (B57) / A 46 AS Erkelenz Süd Rampe Süd
Analyse + NV NMS
Wartezeiten
n-in F+R
Name
q-Kreis
q-e-vorh
q-e-max
x
Reserve
Wz
s
-
-
/h
Pkw-E/h
Pkw-E/h
Pkw-E/h
-
Pkw-E/h
QSV
1
Anbindung GI-/GE-Ge.
1
70
856
173
554
0,31
381
12,2
B
2
Heerstraße (B57) Süd
1
70
308
616
969
0,64
353
10,4
B
244
1400
0,17
1156
3,2
A
79
657
0,12
578
6,6
A
373
1400
0,27
1027
3,7
A
855
1157
0,74
302
12,3
B
Bypass
2
3
A46 AS Erkelenz-Süd
1
Bypass
3
4
1
70
711
1
Heerstraße (B57) Nord
1
0
88
Staulängen
n-in F+R
Name
q-Kreis
q-e-vorh
q-e-max
L
L-95
L-99
QSV
-
/h
Pkw-E/h
Pkw-E/h
Pkw-E/h
Fz
Fz
Fz
-
1
Anbindung GI-/GE-G.
1
70
856
173
554
0,3
1
2
B
2
Heerstraße (B57) S.
1
70
308
616
969
1,2
5
8
B
244
1400
-
-
-
A
79
657
0,1
0
1
A
373
1400
-
-
-
A
855
1157
1,9
8
12
B
Bypass
2
3
A46 AS Erkelenz-Süd
Bypass
3
4
Heerstraße (B57) No.
1
1
70
711
1
1
0
88
Gesamt-Qualitätsstufe :
Gesamter Verkehr
mit Bypass
Verkehr im Kreis
ohne Bypass
Zufluss über alle Zufahrten
davon Kraftfahrzeuge
:
:
2340
2210
1723
1624
Pkw-E/h
Fz/h
Summe aller Wartezeiten
Mittl. Wartezeit über alle Fz
:
:
7,0
11,4
4,9
10,9
Fz-h/h
s pro Fz
Berechnungsverfahren :
Kapazität
Wartezeit
Staulängen
Fußgänger-Einfluss
LOS - Einstufung
:
:
:
:
:
Deutschland: HBS 2015 Kapitel S5
HBS 2015 + HBS 2009 = Akcelik, Troutbeck (1991)
Wu, 1997
Stuwe, 1992
HBS (Deutschland)
B
mit T = 3600
KREISEL 8.1.7
BRILON BONDZIO WEISER ING.-GES. FÜR VERKEHRSWESEN
44799 BOCHUM
Anlage 4.29
Skizze der Kreis-Geometrie
Datei:
Projekt:
Projekt-Nummer:
Knoten:
Stunde:
0
KP2_HBS_PF_10%_MS.krs
Erkelenz
3.1538
KP2 - Heerstraße (B57) / A 46 AS Erkelenz Süd Rampe Süd
PF(10%) MS
5m
Zufahrt 4
Zufahrt 1
Zufahrt 3
Zufahrt 2
Zufahrt
Zufahrt
Zufahrt
Zufahrt
1: Anbindung GI-/GE-Gebiet
2: Heerstraße (B57) Süd
3: A46 AS Erkelenz-Süd
4: Heerstraße (B57) Nord
BRILON BONDZIO WEISER ING.-GES. FÜR VERKEHRSWESEN
44799 BOCHUM
KREISEL 8.1.7
Anlage 4.30
Verkehrsfluss - Diagramm als Kreuzung
Datei:
Projekt:
Projekt-Nummer:
Knoten:
Stunde:
0
KP2_HBS_PF_10%_MS.krs
Erkelenz
3.1538
KP2 - Heerstraße (B57) / A 46 AS Erkelenz Süd Rampe Süd
PF(10%) MS
900 Fz / h
Ql : 210
Qg : 587
Qr : 95
Qw: 0
S = 892
S = 1205
4
Ql : 125
Qg : 37
Qr : 722
Qw: 0
S = 884
S = 147
Ql : 42
Qg : 27
Qr : 8
Qw: 0
S = 77
1
3
S = 579
2
S = 720
Ql : 15
Qg : 441
Qr : 342
Qw: 0
S = 798
Sum = 2651
alle Kraftfahrzeuge
Zufahrt
Zufahrt
Zufahrt
Zufahrt
1: Anbindung GI-/GE-Gebiet
2: Heerstraße (B57) Süd
3: A46 AS Erkelenz-Süd
4: Heerstraße (B57) Nord
BRILON BONDZIO WEISER ING.-GES. FÜR VERKEHRSWESEN
44799 BOCHUM
KREISEL 8.1.7
Anlage 4.31
Kapazität, mittlere Wartezeit und Staulängen
Datei:
Projekt:
Projekt-Nummer:
Knoten:
Stunde:
-
mit Fußgängereinfluss
KP2_HBS_PF_10%_MS.krs
Erkelenz
3.1538
KP2 - Heerstraße (B57) / A 46 AS Erkelenz Süd Rampe Süd
PF(10%) MS
Wartezeiten
n-in F+R
Name
q-Kreis
q-e-vorh
q-e-max
x
Reserve
Wz
s
-
-
/h
Pkw-E/h
Pkw-E/h
Pkw-E/h
-
Pkw-E/h
QSV
1
Anbindung GI-/GE-Ge.
1
70
984
97
471
0,21
374
12,1
B
2
Heerstraße (B57) Süd
1
70
304
488
972
0,50
484
7,9
A
370
1400
0,26
1030
3,7
A
181
784
0,23
603
6,7
A
737
1400
0,53
663
6,1
A
975
1058
0,92
83
38,7
D
QSV
Bypass
2
3
A46 AS Erkelenz-Süd
1
Bypass
3
4
1
70
541
1
Heerstraße (B57) Nord
1
0
200
Staulängen
n-in F+R
Name
q-Kreis
q-e-vorh
q-e-max
L
L-95
L-99
-
/h
Pkw-E/h
Pkw-E/h
Pkw-E/h
Fz
Fz
Fz
-
1
Anbindung GI-/GE-G.
1
70
984
97
471
0,2
1
1
B
2
Heerstraße (B57) S.
1
70
304
488
972
0,7
3
5
A
370
1400
-
-
-
A
181
784
0,2
1
1
A
737
1400
-
-
-
A
975
1058
6,9
22
30
D
Bypass
2
3
A46 AS Erkelenz-Süd
Bypass
3
4
Heerstraße (B57) No.
1
1
70
541
1
1
0
200
Gesamt-Qualitätsstufe :
Gesamter Verkehr
mit Bypass
Verkehr im Kreis
ohne Bypass
Zufluss über alle Zufahrten
davon Kraftfahrzeuge
:
:
2848
2651
1741
1587
Pkw-E/h
Fz/h
Summe aller Wartezeiten
Mittl. Wartezeit über alle Fz
:
:
14,8
20,1
10,1
22,9
Fz-h/h
s pro Fz
Berechnungsverfahren :
Kapazität
Wartezeit
Staulängen
Fußgänger-Einfluss
LOS - Einstufung
:
:
:
:
:
Deutschland: HBS 2015 Kapitel S5
HBS 2015 + HBS 2009 = Akcelik, Troutbeck (1991)
Wu, 1997
Stuwe, 1992
HBS (Deutschland)
D
mit T = 3600
KREISEL 8.1.7
BRILON BONDZIO WEISER ING.-GES. FÜR VERKEHRSWESEN
44799 BOCHUM
Anlage 4.32
Verkehrsfluss - Diagramm als Kreuzung
Datei:
Projekt:
Projekt-Nummer:
Knoten:
Stunde:
0
KP2_HBS_PF_10%_NMS.krs
Erkelenz
3.1538
KP2 - Heerstraße (B57) / A 46 AS Erkelenz Süd Rampe Süd
PF (10%) NMS
800 Fz / h
Ql : 164
Qg : 683
Qr : 46
Qw: 0
S = 893
S = 1132
4
Ql : 62
Qg : 18
Qr : 406
Qw: 0
S = 486
S = 71
Ql : 74
Qg : 47
Qr : 13
Qw: 0
S = 134
1
3
S = 450
2
S = 758
Ql : 7
Qg : 652
Qr : 239
Qw: 0
S = 898
Sum = 2411
alle Kraftfahrzeuge
Zufahrt
Zufahrt
Zufahrt
Zufahrt
1: Anbindung GI-/GE-Gebiet
2: Heerstraße (B57) Süd
3: A46 AS Erkelenz-Süd
4: Heerstraße (B57) Nord
BRILON BONDZIO WEISER ING.-GES. FÜR VERKEHRSWESEN
44799 BOCHUM
KREISEL 8.1.7
Anlage 4.33
Kapazität, mittlere Wartezeit und Staulängen
Datei:
Projekt:
Projekt-Nummer:
Knoten:
Stunde:
-
mit Fußgängereinfluss
KP2_HBS_PF_10%_NMS.krs
Erkelenz
3.1538
KP2 - Heerstraße (B57) / A 46 AS Erkelenz Süd Rampe Süd
PF (10%) NMS
Wartezeiten
n-in F+R
Name
q-Kreis
q-e-vorh
q-e-max
x
Reserve
Wz
s
-
-
/h
Pkw-E/h
Pkw-E/h
Pkw-E/h
-
Pkw-E/h
QSV
1
Anbindung GI-/GE-Ge.
1
70
942
173
499
0,35
326
14,2
B
2
Heerstraße (B57) Süd
1
70
323
676
956
0,71
280
13,0
B
269
1400
0,19
1131
3,3
A
85
614
0,14
529
7,2
A
410
1400
0,29
990
3,9
A
935
1152
0,81
217
16,8
B
Bypass
2
3
A46 AS Erkelenz-Süd
1
Bypass
3
4
1
70
771
1
Heerstraße (B57) Nord
1
0
94
Staulängen
n-in F+R
Name
q-Kreis
q-e-vorh
q-e-max
L
L-95
L-99
QSV
-
/h
Pkw-E/h
Pkw-E/h
Pkw-E/h
Fz
Fz
Fz
-
1
Anbindung GI-/GE-G.
1
70
942
173
499
0,4
2
2
B
2
Heerstraße (B57) S.
1
70
323
676
956
1,7
7
10
B
269
1400
-
-
-
A
85
614
0,1
0
1
A
410
1400
-
-
-
A
935
1152
2,9
12
17
B
Bypass
2
3
A46 AS Erkelenz-Süd
Bypass
3
4
Heerstraße (B57) No.
1
1
70
771
1
1
0
94
Gesamt-Qualitätsstufe :
Gesamter Verkehr
mit Bypass
Verkehr im Kreis
ohne Bypass
Zufluss über alle Zufahrten
davon Kraftfahrzeuge
:
:
2548
2411
1869
1766
Pkw-E/h
Fz/h
Summe aller Wartezeiten
Mittl. Wartezeit über alle Fz
:
:
9,6
14,3
7,0
14,2
Fz-h/h
s pro Fz
Berechnungsverfahren :
Kapazität
Wartezeit
Staulängen
Fußgänger-Einfluss
LOS - Einstufung
:
:
:
:
:
Deutschland: HBS 2015 Kapitel S5
HBS 2015 + HBS 2009 = Akcelik, Troutbeck (1991)
Wu, 1997
Stuwe, 1992
HBS (Deutschland)
B
mit T = 3600
KREISEL 8.1.7
BRILON BONDZIO WEISER ING.-GES. FÜR VERKEHRSWESEN
44799 BOCHUM
Anlage 4.34
Skizze der Kreis-Geometrie
Datei:
Projekt:
Projekt-Nummer:
Knoten:
Stunde:
0
KP3_HBS_Analyse_MS.krs
Erkelenz
3.1538
KP3 - Heerstraße (B57) / Luxemburger Straße / Feldweg
Analyse MS
5m
Zufahrt 4
Zufahrt 1
Zufahrt 3
Zufahrt 2
Zufahrt
Zufahrt
Zufahrt
Zufahrt
1: Feldweg
2: Heerstraße (B57)
3: Luxemburger Straße
4: Heerstraße (B57)
BRILON BONDZIO WEISER ING.-GES. FÜR VERKEHRSWESEN
44799 BOCHUM
KREISEL 8.1.7
Anlage 4.35
Verkehrsfluss - Diagramm als Kreuzung
Datei:
Projekt:
Projekt-Nummer:
Knoten:
Stunde:
0
KP3_HBS_Analyse_MS.krs
Erkelenz
3.1538
KP3 - Heerstraße (B57) / Luxemburger Straße / Feldweg
Analyse MS
500 Fz / h
Ql : 253
Qg : 395
Qr : 0
Qw: 0
S = 648
S = 712
4
Ql : 7
Qg : 0
Qr : 70
Qw: 0
S = 77
S= 1
1
Ql : 0
Qg : 0
Qr : 0
Qw: 0
S= 0
3
S = 273
2
S = 402
Ql : 1
Qg : 642
Qr : 20
Qw: 0
S = 663
Sum = 1388
alle Kraftfahrzeuge
Zufahrt
Zufahrt
Zufahrt
Zufahrt
1: Feldweg
2: Heerstraße (B57)
3: Luxemburger Straße
4: Heerstraße (B57)
BRILON BONDZIO WEISER ING.-GES. FÜR VERKEHRSWESEN
44799 BOCHUM
KREISEL 8.1.7
Anlage 4.36
Kapazität, mittlere Wartezeit und Staulängen
Datei:
Projekt:
Projekt-Nummer:
Knoten:
Stunde:
-
mit Fußgängereinfluss
KP3_HBS_Analyse_MS.krs
Erkelenz
3.1538
KP3 - Heerstraße (B57) / Luxemburger Straße / Feldweg
Analyse MS
Wartezeiten
n-in F+R
Name
q-Kreis
q-e-vorh
q-e-max
x
Reserve
Wz
s
-
-
/h
Pkw-E/h
Pkw-E/h
Pkw-E/h
-
Pkw-E/h
QSV
1
Feldweg
1
0
706
0
667
0,00
667
0,0
A
2
Heerstraße (B57)
1
0
267
698
1012
0,69
314
11,9
B
3
Luxemburger Straße
1
70
677
94
682
0,14
588
7,5
A
4
Heerstraße (B57)
1
0
9
698
1237
0,56
539
7,2
A
Staulängen
n-in F+R
Name
q-Kreis
q-e-vorh
q-e-max
L
L-95
L-99
QSV
-
/h
Pkw-E/h
Pkw-E/h
Pkw-E/h
Fz
Fz
Fz
-
1
Feldweg
1
0
706
0
667
0,0
0
0
A
2
Heerstraße (B57)
1
0
267
698
1012
1,5
6
10
B
3
Luxemburger Straße
1
70
677
94
682
0,1
0
1
A
4
Heerstraße (B57)
1
0
9
698
1237
0,9
4
6
A
Gesamt-Qualitätsstufe :
B
Gesamter Verkehr
Verkehr im Kreis
Zufluss über alle Zufahrten
davon Kraftfahrzeuge
:
:
1490
1388
Pkw-E/h
Fz/h
Summe aller Wartezeiten
Mittl. Wartezeit über alle Fz
:
:
3,7
9,5
Fz-h/h
s pro Fz
Berechnungsverfahren :
Kapazität
Wartezeit
Staulängen
Fußgänger-Einfluss
LOS - Einstufung
:
:
:
:
:
Deutschland: HBS 2015 Kapitel S5
HBS 2015 + HBS 2009 = Akcelik, Troutbeck (1991)
Wu, 1997
Stuwe, 1992
HBS (Deutschland)
mit T = 3600
KREISEL 8.1.7
BRILON BONDZIO WEISER ING.-GES. FÜR VERKEHRSWESEN
44799 BOCHUM
Anlage 4.37
Verkehrsfluss - Diagramm als Kreuzung
Datei:
Projekt:
Projekt-Nummer:
Knoten:
Stunde:
0
KP3_HBS_Analyse_NMS.krs
Erkelenz
3.1538
KP3 - Heerstraße (B57) / Luxemburger Straße / Feldweg
Analyse NMS
500 Fz / h
Ql : 67
Qg : 609
Qr : 1
Qw: 0
S = 677
S = 810
4
Ql : 26
Qg : 2
Qr : 262
Qw: 0
S = 290
S= 3
1
Ql : 0
Qg : 0
Qr : 0
Qw: 0
S= 0
3
S = 83
2
S = 635
Ql : 0
Qg : 548
Qr : 16
Qw: 0
S = 564
Sum = 1531
alle Kraftfahrzeuge
Zufahrt
Zufahrt
Zufahrt
Zufahrt
1: Feldweg
2: Heerstraße (B57)
3: Luxemburger Straße
4: Heerstraße (B57)
BRILON BONDZIO WEISER ING.-GES. FÜR VERKEHRSWESEN
44799 BOCHUM
KREISEL 8.1.7
Anlage 4.38
Kapazität, mittlere Wartezeit und Staulängen
Datei:
Projekt:
Projekt-Nummer:
Knoten:
Stunde:
-
mit Fußgängereinfluss
KP3_HBS_Analyse_NMS.krs
Erkelenz
3.1538
KP3 - Heerstraße (B57) / Luxemburger Straße / Feldweg
Analyse NMS
Wartezeiten
n-in F+R
Name
q-Kreis
q-e-vorh
q-e-max
x
Reserve
Wz
s
-
-
/h
Pkw-E/h
Pkw-E/h
Pkw-E/h
-
Pkw-E/h
QSV
1
Feldweg
1
0
729
0
650
0,00
650
0,0
A
2
Heerstraße (B57)
1
0
75
600
1178
0,51
578
6,6
A
3
Luxemburger Straße
1
70
583
296
752
0,39
456
8,0
A
4
Heerstraße (B57)
1
0
28
704
1220
0,58
516
7,2
A
Staulängen
n-in F+R
Name
q-Kreis
q-e-vorh
q-e-max
L
L-95
L-99
QSV
-
/h
Pkw-E/h
Pkw-E/h
Pkw-E/h
Fz
Fz
Fz
-
1
Feldweg
1
0
729
0
650
0,0
0
0
A
2
Heerstraße (B57)
1
0
75
600
1178
0,7
3
5
A
3
Luxemburger Straße
1
70
583
296
752
0,4
2
3
A
4
Heerstraße (B57)
1
0
28
704
1220
0,9
4
6
A
Gesamt-Qualitätsstufe :
A
Gesamter Verkehr
Verkehr im Kreis
Zufluss über alle Zufahrten
davon Kraftfahrzeuge
:
:
1600
1531
Pkw-E/h
Fz/h
Summe aller Wartezeiten
Mittl. Wartezeit über alle Fz
:
:
3,0
7,2
Fz-h/h
s pro Fz
Berechnungsverfahren :
Kapazität
Wartezeit
Staulängen
Fußgänger-Einfluss
LOS - Einstufung
:
:
:
:
:
Deutschland: HBS 2015 Kapitel S5
HBS 2015 + HBS 2009 = Akcelik, Troutbeck (1991)
Wu, 1997
Stuwe, 1992
HBS (Deutschland)
mit T = 3600
KREISEL 8.1.7
BRILON BONDZIO WEISER ING.-GES. FÜR VERKEHRSWESEN
44799 BOCHUM
Anlage 4.39
Skizze der Kreis-Geometrie
Datei:
Projekt:
Projekt-Nummer:
Knoten:
Stunde:
0
KP3_HBS_Analyse+NV_MS.krs
Erkelenz
3.1538
KP3 - Heerstraße (B57) / Luxemburger Straße / Feldweg
Analyse + NV MS
5m
Zufahrt 4
Zufahrt 1
Zufahrt 3
Zufahrt 2
Zufahrt
Zufahrt
Zufahrt
Zufahrt
1: Feldweg
2: Heerstraße (B57) Süd
3: Luxemburger Straße
4: Heerstraße (B57) Nord
BRILON BONDZIO WEISER ING.-GES. FÜR VERKEHRSWESEN
44799 BOCHUM
KREISEL 8.1.7
Anlage 4.40
Verkehrsfluss - Diagramm als Kreuzung
Datei:
Projekt:
Projekt-Nummer:
Knoten:
Stunde:
0
KP3_HBS_Analyse+NV_MS.krs
Erkelenz
3.1538
KP3 - Heerstraße (B57) / Luxemburger Straße / Feldweg
Analyse + NV MS
500 Fz / h
Ql : 253
Qg : 403
Qr : 0
Qw: 0
S = 656
S = 727
4
Ql : 7
Qg : 0
Qr : 70
Qw: 0
S = 77
S= 1
1
Ql : 0
Qg : 0
Qr : 0
Qw: 0
S= 0
3
S = 273
2
S = 410
Ql : 1
Qg : 657
Qr : 20
Qw: 0
S = 678
Sum = 1411
alle Kraftfahrzeuge
Zufahrt
Zufahrt
Zufahrt
Zufahrt
1: Feldweg
2: Heerstraße (B57) Süd
3: Luxemburger Straße
4: Heerstraße (B57) Nord
BRILON BONDZIO WEISER ING.-GES. FÜR VERKEHRSWESEN
44799 BOCHUM
KREISEL 8.1.7
Anlage 4.41
Kapazität, mittlere Wartezeit und Staulängen
Datei:
Projekt:
Projekt-Nummer:
Knoten:
Stunde:
-
mit Fußgängereinfluss
KP3_HBS_Analyse+NV_MS.krs
Erkelenz
3.1538
KP3 - Heerstraße (B57) / Luxemburger Straße / Feldweg
Analyse + NV MS
Wartezeiten
n-in F+R
Name
q-Kreis
q-e-vorh
q-e-max
x
Reserve
Wz
s
-
-
/h
Pkw-E/h
Pkw-E/h
Pkw-E/h
-
Pkw-E/h
QSV
1
Feldweg
1
0
716
0
660
0,00
660
0,0
A
2
Heerstraße (B57) Süd
1
0
267
717
1012
0,71
295
12,8
B
3
Luxemburger Straße
1
70
696
94
668
0,14
574
7,7
A
4
Heerstraße (B57) Nord
1
0
9
708
1237
0,57
529
7,3
A
Staulängen
n-in F+R
Name
q-Kreis
q-e-vorh
q-e-max
L
L-95
L-99
QSV
-
/h
Pkw-E/h
Pkw-E/h
Pkw-E/h
Fz
Fz
Fz
-
1
Feldweg
1
0
716
0
660
0,0
0
0
A
2
Heerstraße (B57) Süd
1
0
267
717
1012
1,7
7
10
B
3
Luxemburger Straße
1
70
696
94
668
0,1
0
1
A
4
Heerstraße (B57) No.
1
0
9
708
1237
0,9
4
6
A
Gesamt-Qualitätsstufe :
B
Gesamter Verkehr
Verkehr im Kreis
Zufluss über alle Zufahrten
davon Kraftfahrzeuge
:
:
1519
1411
Pkw-E/h
Fz/h
Summe aller Wartezeiten
Mittl. Wartezeit über alle Fz
:
:
3,9
9,9
Fz-h/h
s pro Fz
Berechnungsverfahren :
Kapazität
Wartezeit
Staulängen
Fußgänger-Einfluss
LOS - Einstufung
:
:
:
:
:
Deutschland: HBS 2015 Kapitel S5
HBS 2015 + HBS 2009 = Akcelik, Troutbeck (1991)
Wu, 1997
Stuwe, 1992
HBS (Deutschland)
mit T = 3600
KREISEL 8.1.7
BRILON BONDZIO WEISER ING.-GES. FÜR VERKEHRSWESEN
44799 BOCHUM
Anlage 4.42
Verkehrsfluss - Diagramm als Kreuzung
Datei:
Projekt:
Projekt-Nummer:
Knoten:
Stunde:
0
KP3_HBS_Analyse+NV_NMS.krs
Erkelenz
3.1538
KP3 - Heerstraße (B57) / Luxemburger Straße / Feldweg
Analyse+NV NMS
500 Fz / h
Ql : 67
Qg : 622
Qr : 1
Qw: 0
S = 690
S = 817
4
Ql : 26
Qg : 2
Qr : 262
Qw: 0
S = 290
S= 3
1
Ql : 0
Qg : 0
Qr : 0
Qw: 0
S= 0
3
S = 83
2
S = 648
Ql : 0
Qg : 555
Qr : 16
Qw: 0
S = 571
Sum = 1551
alle Kraftfahrzeuge
Zufahrt
Zufahrt
Zufahrt
Zufahrt
1: Feldweg
2: Heerstraße (B57) Süd
3: Luxemburger Straße
4: Heerstraße (B57) Nord
BRILON BONDZIO WEISER ING.-GES. FÜR VERKEHRSWESEN
44799 BOCHUM
KREISEL 8.1.7
Anlage 4.43
Kapazität, mittlere Wartezeit und Staulängen
Datei:
Projekt:
Projekt-Nummer:
Knoten:
Stunde:
-
mit Fußgängereinfluss
KP3_HBS_Analyse+NV_NMS.krs
Erkelenz
3.1538
KP3 - Heerstraße (B57) / Luxemburger Straße / Feldweg
Analyse+NV NMS
Wartezeiten
n-in F+R
Name
q-Kreis
q-e-vorh
q-e-max
x
Reserve
Wz
s
-
-
/h
Pkw-E/h
Pkw-E/h
Pkw-E/h
-
Pkw-E/h
QSV
1
Feldweg
1
0
746
0
638
0,00
638
0,0
A
2
Heerstraße (B57) Süd
1
0
75
609
1178
0,52
569
6,7
A
3
Luxemburger Straße
1
70
592
296
745
0,40
449
8,2
A
4
Heerstraße (B57) Nord
1
0
28
721
1220
0,59
499
7,5
A
Staulängen
n-in F+R
Name
q-Kreis
q-e-vorh
q-e-max
L
L-95
L-99
QSV
-
/h
Pkw-E/h
Pkw-E/h
Pkw-E/h
Fz
Fz
Fz
-
1
Feldweg
1
0
746
0
638
0,0
0
0
A
2
Heerstraße (B57) Süd
1
0
75
609
1178
0,7
3
5
A
3
Luxemburger Straße
1
70
592
296
745
0,5
2
3
A
4
Heerstraße (B57) No.
1
0
28
721
1220
1,0
4
6
A
Gesamt-Qualitätsstufe :
A
Gesamter Verkehr
Verkehr im Kreis
Zufluss über alle Zufahrten
davon Kraftfahrzeuge
:
:
1626
1551
Pkw-E/h
Fz/h
Summe aller Wartezeiten
Mittl. Wartezeit über alle Fz
:
:
3,2
7,3
Fz-h/h
s pro Fz
Berechnungsverfahren :
Kapazität
Wartezeit
Staulängen
Fußgänger-Einfluss
LOS - Einstufung
:
:
:
:
:
Deutschland: HBS 2015 Kapitel S5
HBS 2015 + HBS 2009 = Akcelik, Troutbeck (1991)
Wu, 1997
Stuwe, 1992
HBS (Deutschland)
mit T = 3600
KREISEL 8.1.7
BRILON BONDZIO WEISER ING.-GES. FÜR VERKEHRSWESEN
44799 BOCHUM
Anlage 4.44
Skizze der Kreis-Geometrie
Datei:
Projekt:
Projekt-Nummer:
Knoten:
Stunde:
0
KP3_HBS_PF_10%_MS.krs
Erkelenz
3.1538
KP3 - Heerstraße (B57) / Luxemburger Straße / Feldweg
PF(10%) MS
5m
Zufahrt 4
Zufahrt 1
Zufahrt 3
Zufahrt 2
Zufahrt
Zufahrt
Zufahrt
Zufahrt
1: Feldweg
2: Heerstraße (B57) Süd
3: Luxemburger Straße
4: Heerstraße (B57) Nord
BRILON BONDZIO WEISER ING.-GES. FÜR VERKEHRSWESEN
44799 BOCHUM
KREISEL 8.1.7
Anlage 4.45
Verkehrsfluss - Diagramm als Kreuzung
Datei:
Projekt:
Projekt-Nummer:
Knoten:
Stunde:
0
KP3_HBS_PF_10%_MS.krs
Erkelenz
3.1538
KP3 - Heerstraße (B57) / Luxemburger Straße / Feldweg
PF(10%) MS
500 Fz / h
Ql : 278
Qg : 442
Qr : 0
Qw: 0
S = 720
S = 798
4
Ql : 8
Qg : 0
Qr : 77
Qw: 0
S = 85
S= 1
1
Ql : 0
Qg : 0
Qr : 0
Qw: 0
S= 0
3
S = 300
2
S = 450
Ql : 1
Qg : 721
Qr : 22
Qw: 0
S = 744
Sum = 1549
alle Kraftfahrzeuge
Zufahrt
Zufahrt
Zufahrt
Zufahrt
1: Feldweg
2: Heerstraße (B57) Süd
3: Luxemburger Straße
4: Heerstraße (B57) Nord
BRILON BONDZIO WEISER ING.-GES. FÜR VERKEHRSWESEN
44799 BOCHUM
KREISEL 8.1.7
Anlage 4.46
Kapazität, mittlere Wartezeit und Staulängen
Datei:
Projekt:
Projekt-Nummer:
Knoten:
Stunde:
-
mit Fußgängereinfluss
KP3_HBS_PF_10%_MS.krs
Erkelenz
3.1538
KP3 - Heerstraße (B57) / Luxemburger Straße / Feldweg
PF(10%) MS
Wartezeiten
n-in F+R
Name
q-Kreis
q-e-vorh
q-e-max
x
Reserve
Wz
s
-
-
/h
Pkw-E/h
Pkw-E/h
Pkw-E/h
-
Pkw-E/h
QSV
1
Feldweg
1
0
786
0
609
0,00
609
0,0
A
2
Heerstraße (B57) Süd
1
0
293
787
990
0,79
203
18,2
B
3
Luxemburger Straße
1
70
764
104
619
0,17
515
8,6
A
4
Heerstraße (B57) Nord
1
0
10
777
1236
0,63
459
8,4
A
Staulängen
n-in F+R
Name
q-Kreis
q-e-vorh
q-e-max
L
L-95
L-99
QSV
-
/h
Pkw-E/h
Pkw-E/h
Pkw-E/h
Fz
Fz
Fz
-
1
Feldweg
1
0
786
0
609
0,0
0
0
A
2
Heerstraße (B57) Süd
1
0
293
787
990
2,6
10
15
B
3
Luxemburger Straße
1
70
764
104
619
0,1
1
1
A
4
Heerstraße (B57) No.
1
0
10
777
1236
1,2
5
8
A
Gesamt-Qualitätsstufe :
B
Gesamter Verkehr
Verkehr im Kreis
Zufluss über alle Zufahrten
davon Kraftfahrzeuge
:
:
1668
1549
Pkw-E/h
Fz/h
Summe aller Wartezeiten
Mittl. Wartezeit über alle Fz
:
:
5,6
13,1
Fz-h/h
s pro Fz
Berechnungsverfahren :
Kapazität
Wartezeit
Staulängen
Fußgänger-Einfluss
LOS - Einstufung
:
:
:
:
:
Deutschland: HBS 2015 Kapitel S5
HBS 2015 + HBS 2009 = Akcelik, Troutbeck (1991)
Wu, 1997
Stuwe, 1992
HBS (Deutschland)
mit T = 3600
KREISEL 8.1.7
BRILON BONDZIO WEISER ING.-GES. FÜR VERKEHRSWESEN
44799 BOCHUM
Anlage 4.47
Verkehrsfluss - Diagramm als Kreuzung
Datei:
Projekt:
Projekt-Nummer:
Knoten:
Stunde:
0
KP3_HBS_PF_10%_NMS.krs
Erkelenz
3.1538
KP3 - Heerstraße (B57) / Luxemburger Straße / Feldweg
PF(10%) NMS
600 Fz / h
Ql : 74
Qg : 683
Qr : 1
Qw: 0
S = 758
S = 898
4
Ql : 29
Qg : 2
Qr : 288
Qw: 0
S = 319
S= 3
1
Ql : 0
Qg : 0
Qr : 0
Qw: 0
S= 0
3
S = 92
2
S = 712
Ql : 0
Qg : 610
Qr : 18
Qw: 0
S = 628
Sum = 1705
alle Kraftfahrzeuge
Zufahrt
Zufahrt
Zufahrt
Zufahrt
1: Feldweg
2: Heerstraße (B57) Süd
3: Luxemburger Straße
4: Heerstraße (B57) Nord
BRILON BONDZIO WEISER ING.-GES. FÜR VERKEHRSWESEN
44799 BOCHUM
KREISEL 8.1.7
Anlage 4.48
Kapazität, mittlere Wartezeit und Staulängen
Datei:
Projekt:
Projekt-Nummer:
Knoten:
Stunde:
-
mit Fußgängereinfluss
KP3_HBS_PF_10%_NMS.krs
Erkelenz
3.1538
KP3 - Heerstraße (B57) / Luxemburger Straße / Feldweg
PF(10%) NMS
Wartezeiten
n-in F+R
Name
q-Kreis
q-e-vorh
q-e-max
x
Reserve
Wz
s
-
-
/h
Pkw-E/h
Pkw-E/h
Pkw-E/h
-
Pkw-E/h
QSV
1
Feldweg
1
0
820
0
584
0,00
584
0,0
A
2
Heerstraße (B57) Süd
1
0
83
669
1171
0,57
502
7,6
A
3
Luxemburger Straße
1
70
650
326
702
0,46
376
9,8
A
4
Heerstraße (B57) Nord
1
0
31
792
1217
0,65
425
8,8
A
Staulängen
n-in F+R
Name
q-Kreis
q-e-vorh
q-e-max
L
L-95
L-99
QSV
-
/h
Pkw-E/h
Pkw-E/h
Pkw-E/h
Fz
Fz
Fz
-
1
Feldweg
1
0
820
0
584
0,0
0
0
A
2
Heerstraße (B57) Süd
1
0
83
669
1171
0,9
4
6
A
3
Luxemburger Straße
1
70
650
326
702
0,6
3
4
A
4
Heerstraße (B57) No.
1
0
31
792
1217
1,3
5
8
A
Gesamt-Qualitätsstufe :
A
Gesamter Verkehr
Verkehr im Kreis
Zufluss über alle Zufahrten
davon Kraftfahrzeuge
:
:
1787
1705
Pkw-E/h
Fz/h
Summe aller Wartezeiten
Mittl. Wartezeit über alle Fz
:
:
4,0
8,5
Fz-h/h
s pro Fz
Berechnungsverfahren :
Kapazität
Wartezeit
Staulängen
Fußgänger-Einfluss
LOS - Einstufung
:
:
:
:
:
Deutschland: HBS 2015 Kapitel S5
HBS 2015 + HBS 2009 = Akcelik, Troutbeck (1991)
Wu, 1997
Stuwe, 1992
HBS (Deutschland)
mit T = 3600
KREISEL 8.1.7
BRILON BONDZIO WEISER ING.-GES. FÜR VERKEHRSWESEN
44799 BOCHUM
Anlage 4.49
H=0
km = .000
0
h TS +022.23 m
6
= 99
.590
N
0
= 99
.750
-0.923
%
177.76
4m
-0.720
%
22.236
m
22.23 6
m
R=ì
R=-5
0
R=ì .000
0+02
8
.209
4
055.31
+
0
ì
=
R
.000
R=-50
H=0
k m = . 000
0
h TS +000.00 m
g
n
u
t
i
e
l
i
e
r
F
110-KV
Brilon
Bondzio
Weiser
Ingenieurgesellschaft
für Verkehrswesen mbH
RWE Power AG
Projekt:
Erweiterung des Gewerbegebiets GIPCO IV
Fon: (02 34) 97 66 000
Fax: (02 34) 97 66 0016
Technologiezentrum Ruhr
Universitätsstraße 142
44799 Bochum
E-mail: info@bbwgmbh.de
Internet: www.bbwgmbh.de
in Erkelenz
Darstellung:
Blatt Nr.:
Lageplan
verkehrstechnische Vorentwurfsskizze
Projekt Nr.:
Reg.-Nr.: L01_V1
gezeichnet:
Krawinkel
Maßstab:
geprüft:
1 : 500
Klee
Datum:
Anlage 5.1
3.1538
31.05.2017
Projektleiter:
Weiser
H=0
km = .000
0
h TS +022.23 m
6
= 99
.590
N
0
= 99
.750
-0.923
%
177.76
4m
-0.720
%
22.236
m
22.23 6
m
R=ì
R=-5
0
R=ì .000
0+02
8
.209
4
055.31
+
0
ì
=
R
.000
R=-50
H=0
k m = . 000
0
h TS +000.00 m
g
n
u
t
i
e
l
i
e
r
F
110-KV
Brilon
Bondzio
Weiser
Ingenieurgesellschaft
für Verkehrswesen mbH
Bemessungsfahrzeug
nach FGSV 2001
2.40
13.61
1.61
7.75
Technologiezentrum Ruhr
Universitätsstraße 142
44799 Bochum
E-mail: info@bbwgmbh.de
Internet: www.bbwgmbh.de
3.80
Sattelzug
Projekt:
Erweiterung des Gewerbegebiets GIPCO IV
Fon: (02 34) 97 66 000
Fax: (02 34) 97 66 0016
0.73
1.43
RWE Power AG
in Erkelenz
Darstellung:
Blatt Nr.:
Schleppkurven
verkehrstechnische Vorentwurfsskizze
Projekt Nr.:
Reg.-Nr.: L01_V1
gezeichnet:
Krawinkel
Maßstab:
geprüft:
1 : 500
Klee
Datum:
Anlage 5.2
3.1538
31.05.2017
Projektleiter:
Weiser
STADT ERKELENZ
Erweiterung des Gewerbe- und Industrieparks
Commerden – GIPCO IV –
Artenschutzrechtliche Prüfung – Stufe I
STADT ERKELENZ
Erweiterung des Gewerbe- und Industrieparks
Commerden – GIPCO IV –
Artenschutzrechtliche Prüfung – Stufe I
Gutachten im Auftrag der
Stadt Erkelenz - Planungsamt -
Bearbeiter:
Dr. Claus Albrecht
Dr. Thomas Esser
Dipl.-Biol. Oliver Tillmanns
KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK
Lütticher Str. 32
50674 Köln
www.kbff.de
Köln, im März 2017
Inhalt
1. Anlass und Rechtsgrundlagen............................................................................. 4
1.1 Anlass .......................................................................................................................... 4
1.2 Rechtsgrundlagen ........................................................................................................ 5
1.2.1 Artenschutzrechtliche Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) .... 5
1.2.2 Begriffsdefinitionen ................................................................................................ 7
1.2.3 Fazit ..................................................................................................................... 10
2. Beschreibung des Vorhabensbereichs ............................................................. 11
3. Vorgehensweise und Methodik .......................................................................... 16
3.1 Vorgehensweise und Fragestellung............................................................................ 16
3.2 Auswahl artenschutzrechtlich relevanter Arten ........................................................... 16
3.3 Methodik und Datengrundlagen.................................................................................. 16
4. Beschreibung des Vorhabens und seiner Auswirkungen ............................... 18
4.1 Baubedingte Wirkungen ............................................................................................. 19
4.2 Anlage- und betriebsbedingte Wirkungen ................................................................... 20
5. Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten ......................................... 23
5.1 Europäische Vogelarten ............................................................................................. 24
5.1.1 Nicht planungsrelevante Vogelarten .................................................................... 24
5.1.2 Planungsrelevante Vogelarten ............................................................................. 25
5.2 Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie ................................................................... 28
5.2.1 Fledermausarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie .......................................... 29
5.2.2 Weitere Säugetierarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie ................................. 30
5.2.3 Amphibienarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie ............................................ 31
6. Betroffenheit artenschutzrechtlich relevanter Arten ........................................ 32
6.1 Wildlebende Vogelarten ............................................................................................. 32
6.2 Säugetierarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie .................................................... 33
6.3 Empfohlene Bestandsaufnahmen ............................................................................... 34
7. Zusammenfassung und Fazit ............................................................................. 35
8. Literatur und sonstige verwendete Quellen ...................................................... 37
KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK
Gewerbe- und Industriepark Commerden -GIPCO IV- in Erkelenz – ASP
1. Anlass und Rechtsgrundlagen
1.1 Anlass
Um ein für 15 Jahre (2010 bis 2025) ausreichendes, vermarktungsfähiges Gewerbe- und
Industrieflächenangebot sichern zu können, soll ein vierter Abschnitt des Gewerbe- und Industrieparks Commerden -GIPCO- mit einer ca. 32 ha große Fläche südwestlich des Stadtkerns Erkelenz und der dort verlaufenden BAB 46 sowie westlich der B 57 zeitnah einer gewerblichen Nutzung zugeführt werden. Dabei sollen im Zuge der Planung die autobahnnahen Flächen südlich der BAB 46 mit guter Verkehrsanbindung an das überregionale Verkehrsnetz als Gewerbe- und Industriegebietsflächen umgestaltet werden. Diese Flächen liegen westlich der bereits bestehenden Flächen GIPCO I, II und III. Neben Gewerbe- und Industrieflächen sollen laut Rahmenplan auf den aktuell als Acker genutzten Flächen Straßenverkehrsflächen, Entwässerungsflächen und Ausgleichsflächen entstehen. Mit der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Gewerbliche Bauflächen westlich der
B57), Erkelenz-Mitte sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Aufstellung eines
Bebauungsplanes mit dem Ziel der Festsetzung eines Gewerbe- und Industriegebietes geschaffen werden. Die Änderung des Flächennutzungsplanes umfasst insgesamt zwei Teilbereiche. In einem ersten Teilbereich die Darstellung Gewerbliche Bauflächen mit einer Flächengröße von ca. 32 ha im Bereich westlich der B57 und südlich der A46. In einem weiteren Änderungsbereich südlich der Ortslage Commerden sollen im rechtskräftigen Flächennutzungsplan dargestellte ca. 8,6 ha Gewerbliche Bauflächen entfallen und als Fläche für die
Landwirtschaft dargestellt werden.
Im Zuge der Umsetzung des Rahmenplans sind Betroffenheiten von Arten, die unter die o.a.
Schutzbestimmungen des § 44 BNatSchG fallen, nicht von vorneherein auszuschließen. In
der vorliegenden artenschutzrechtlichen Betrachtung (Artenschutzprüfung – Stufe I) wird
deshalb geprüft, ob und ggf. bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Für potenziell betroffene planungsrelevante Arten erfolgt eine einzelartbezogene Betrachtung der Verbotstatbestände. Auch werden Vermeidungsmaßnahmen dargestellt, die
geeignet sind, das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände zu vermeiden. Weiterhin wird dargestellt, ob und inwiefern spezifische Untersuchungen zum Vorkommen von
Arten sowie eine darauf aufbauende Artenschutzprüfung auf Stufe II durchgeführt werden
sollten, sofern trotz Durchführung von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen nicht auszuschließen wäre, dass das Vorhaben für Arten zu einer artenschutzrechtlichen Betroffenheit
führen könnte.
4
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1.2 Rechtsgrundlagen
Grundlage der Artenschutzprüfung sind die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG,
wonach es nicht zu einer Tötung oder Verletzung von Individuen artenschutzrechtlich relevanter Arten (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG), zu einer erheblichen Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2
BNatSchG) oder zu einer Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG) dieser Arten kommen darf. Bei zulässigen Eingriffen gelten hinsichtlich der Tötung von Individuen und Zerstörung der Fortpflanzungs-/Ruhestätten ergänzende Vorgaben
des § 44 Abs. 5 BNatSchG (siehe nachfolgendes Kapitel). Im Falle eines Verstoßes gegen
ein Zugriffsverbot darf das Vorhaben dennoch zugelassen werden, wenn entsprechend der
Vorgaben von § 45 Abs. 7 BNatSchG die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme
vorliegen.
Für die Artenschutzprüfung nach § 44 BNatSchG sind zunächst sämtliche Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sowie sämtliche wildlebende Vogelarten relevant, darunter auch
Arten, die in Nordrhein-Westfalen nur als Irrgäste oder sporadische Zuwanderer auftreten
sowie (bei den Vogelarten) häufige, verbreitete und ungefährdete Arten, die einen günstigen
Erhaltungszustand haben. Vor diesem Hintergrund wurde für Nordrhein-Westfalen eine naturschutzfachlich begründete Auswahl von Arten getroffen, die in einer Artenschutzprüfung
einzeln zu bearbeiten sind (planungsrelevante Arten, vgl. KIEL 2005). Im Falle der nichtplanungsrelevanten Arten (z.B. ungefährdeten Vogelarten) kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass keine Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG eintreten, sofern
eingriffsbedingte Tötungen vermieden werden. Dadurch sind Einzelbetrachtungen nicht erforderlich (vgl. MKULNV 2016).
Die Vorgaben der §§ 44 und 45 BNatSchG werden im Folgenden näher erläutert.
1.2.1
Artenschutzrechtliche
(BNatSchG)
Vorgaben
des
Bundesnaturschutzgesetzes
Die artenschutzrechtlichen Regelungen des BNatSchG finden sich in § 44 mit den dort dargestellten Verboten.
Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten,
1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn
5
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sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art
verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.
(Zugriffsverbote)
In § 44 Absatz 5 BNatSchG werden die Zugriffsverbote für nach § 15 BNatSchG zulässige
Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 S. 1
BNatSchG (z.B. bei Aufstellung eines Bebauungsplans) eingeschränkt:
(5) Für nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im
Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der
Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte
Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen
das Verbot des Absatzes 1 Nummer 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder
Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in
Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei
Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die
Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.
Die Frage, ob die ökologische Funktion betroffener Fortpflanzungs- und Ruhestätten im
räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird, ist einzelfallbezogen zu prüfen. Die ökologische Funktion im Sinne des § 44 Abs. 5 BNatSchG kann ggf. auch durch vorgezogene
Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) sichergestellt werden.
Für die Bewertung des Störungstatbestandes des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist maßgeblich, ob die Störwirkungen erheblich für die Lokalpopulation der betroffenen Art sind, d.h. ob
sie zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Lokalpopulation führen können.
Falls ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG
eintritt, ist ein Ausnahmeverfahren nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich, um ein Vorhaben dennoch zulassen zu können. Demnach müssen folgende Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme kumulativ erfüllt sein:
•
Vorliegen von zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art,
6
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•
Fehlen einer zumutbaren Alternative und
•
keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Populationen einer Art bzw. (Art
des Anhangs IV FFH-RL) keine Verschlechterung des günstigen Erhaltungszustandes.
1.2.2 Begriffsdefinitionen
Die in § 44 Abs. 1 und 5 BNatSchG verwendeten Begriffe werden im Folgenden unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben und neuerer Gerichtsentscheidungen näher erläutert.
Tötungen von Tieren können grundsätzlich baubedingt sowie betriebsbedingt eintreten (betriebsbedingt z.B. bei Straßen). Unvermeidbare baubedingte Tierverluste im Zusammenhang
mit der Beseitigung von Fortpflanzungs-/Ruhestätten verstoßen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG
bei Planungs- und Zulassungsverfahren nicht gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot
des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, solange die ökologische Funktion der betroffenen Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Demgegenüber betont das
BVerwG u.a. im sog. „Freiberg-Urteil“ (Urteil vom 14.7.2011 – 9 A 12.10) die individuenbezogene Ausgestaltung des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Demnach ist von einem Eintreten
des Verbotstatbestandes bereits dann auszugehen, wenn einzelne Tiere durch eine Maßnahme getötet werden. Bei bestimmten Artengruppen sind Maßnahmen möglich, mit denen
baubedingte Tötungen vollständig vermieden werden können (z.B. Vögel: Inanspruchnahme
von Nistbereichen nur außerhalb der Brutzeit).
Betriebsbedingte Tötungen (z.B. an Straßen) verstoßen nicht gegen das Tötungsverbot des
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, wenn sie dem allgemeinen Lebensrisiko einer Art entsprechen,
sehr wohl allerdings dann, wenn sich durch das Vorhaben das Tötungsrisiko signifikant erhöht. Dies ist ggf. einzelfallbezogen zu prüfen.
Bezugsgröße für die Bewertung der „Störung“ ist laut § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG die Lokalpopulation der betroffenen Art. Störungen können grundsätzlich durch Beunruhigungen
und Scheuchwirkungen z.B. infolge von Bewegung, Lärm oder Licht eintreten. Unter das
Verbot fallen aber auch anlagebedingte Lebensraumbeeinträchtigungen und Störungen des
Lebensraumverbundes, z.B. Silhouettenwirkungen von Bauwerken und Zerschneidungen
von Leitstrukturen für Wander-/Ausbreitungsbewegungen (vgl. MUNLV 2010). Falls Störungen zu einer Aufgabe von Brutplätzen, Quartieren oder sonstigen Fortpflanzungs-/Ruhestätte
führen, ergeben sich Überschneidungen mit dem Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG (siehe unten).
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Verbotstatbeständlich sind Störungen, die sich erheblich auf die Lokalpopulation auswirken,
d.h. zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der betroffenen Art führen. Dies ist
der Fall, wenn sie sich auf die Überlebenschancen, die Reproduktionsfähigkeit und den Fortpflanzungserfolg der Arten auswirken. Die Bewertung der Erheblichkeit einer Störung hängt
von Dauer und Zeitpunkt der Störwirkung ab, weiterhin auch von der „Empfindlichkeit“ der
betroffenen Lokalpopulation. Empfindlichkeiten gegenüber störenden Einflüssen sind zunächst arten- bzw. artengruppenbezogen sehr unterschiedlich. Weiterhin hängt die Empfindlichkeit einer Lokalpopulation auch von ihrer Größe und dem Verbreitungsbild ab: So führen
Wirkungen auf kleine Restpopulationen und Vorkommen am Rand des Verbreitungsgebietes
eher zu erheblichen Störungen als Wirkungen auf größere Populationen in zentralen Bereichen des Verbreitungsraumes (vgl. MUNLV 2010).
Als lokale Population im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG kann in Anlehnung an § 7
Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG eine Gruppe von Individuen einer Art definiert werden, die eine Fortpflanzungs- oder Überdauerungsgemeinschaft bilden und einen zusammenhängenden Lebensraum gemeinsam bewohnen. Da Lokalpopulationen in der Praxis kaum nach populationsbiologischen Kriterien definiert werden können, müssen alternativ pragmatische Kriterien
für die Abgrenzung herangezogen werden. So können bei bestimmten Arten mit punktueller
bzw. zerstreuter Verbreitung oder mit lokalen Dichtezentren kleinräumige Landschaftseinheiten (z.B. Waldgebiete, Grünlandkomplexe, Bachläufe) oder Schutzgebiete (NSG, Natura
2000-Gebiet) als Lebensraum einer Lokalpopulation benannt werden. Bei Arten mit flächiger
Verbreitung kann die Definition anhand von naturräumlichen Landschaftseinheiten erfolgen,
hilfsweise auch anhand von Verwaltungsgrenzen (Gemeinden, Kreise) (MUNLV 2010).
Zu den Fortpflanzungsstätten im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG gehören alle Bestandteile des Lebensraumes, die für die Fortpflanzung benötigt werden, z.B. Balz- und
Paarungsplätze, Neststandorte, Eiablageplätze, Wurfbaue/-plätze, Wochenstubenquartiere
(von Fledermäusen), Verpuppungs-/Schlupfplätze (von Libellen, Schmetterlingen) (vgl. des
MUNLV 2008, 2010). Ruhestätten sind Bereiche, die von Tieren zum Ruhen, Schlafen oder
bei längerer Inaktivität (z.B. Überwinterung) aufgesucht werden. Hierzu gehören Schlaf-,
Mauser- und Rastplätze, Sonnplätze oder Winterquartiere z.B. von Fledermäusen.
Weitere Teilhabitate wie z.B. Nahrungsräume, Flugrouten und Wanderkorridore gehören
nicht zu den Fortpflanzungs-/Ruhestätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG. Beeinträchtigungen solcher Teilhabitate können aber in bestimmten Fällen (wenn es sich um essenzielle
Habitatelemente handelt) dazu führen, dass Lebensstätten (Brutplätze, Quartiere etc.) auf-
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gegeben werden bzw. dass keine Reproduktion mehr erfolgen kann. Ein solcher vollständiger Funktionsverlust einer Fortpflanzungs-/Ruhestätte erfüllt den Schädigungstatbestand.
Die Definition der Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist jeweils artbezogen durchzuführen.
Dabei lassen sich grundsätzlich zwei Fälle unterscheiden, und zwar erstens bei Arten mit
relativ kleinen Aktionsräumen (z.B. Singvogelarten mit geringen Raumansprüchen) eine Definition unter Einbeziehung des weiteren Umfelds des jeweiligen Niststandortes, Eiablageplatzes, Versteckes u.ä. (weite Auslegung) sowie zweitens bei Arten mit großem Aktionsraum die Beschränkung auf die als Fortpflanzungs-/Ruhestätte genutzte kleinflächige bzw.
punktuelle Örtlichkeit (z.B. Horststandort einer Greifvogelart, Fledermausquartier) (enge Auslegung) (EUROPEAN COMMISSION 2007, MUNLV 2010).
Hinsichtlich des Schutzes von Fortpflanzungs-/Ruhestätten ist weiterhin zu beachten, dass
eine Zerstörung einer Lebensstätte außerhalb der Nutzungszeit durch die jeweilige Art den
Verbotstatbestand nicht erfüllt, wenn es sich um eine nicht-standorttreue Art handelt, die ihre
Lebensstätte ständig wechselt. Und dass der Verbotstatbestand allerdings sehr wohl erfüllt
wird, wenn es sich um eine standorttreue Art handelt, die die betroffene Fortpflanzungs/Ruhestätte regelmäßig nutzt bzw. auf die Wiederverwendung der Fortpflanzungsstätte angewiesen ist und keine Ausweichmöglichkeit hat (MUNLV 2010).
Bei der Beschädigung einer Fortpflanzungs-/Ruhestätte kann es sich um eine unmittelbare
materielle Schädigung eines Nestes, Quartieres o.ä. oder um eine mittelbare Funktionsbeeinträchtigung, etwa durch Veränderung abiotischer Faktoren (z.B. Veränderung des Wasserhaushalts mit Auswirkung auf die Lebensraumeignung für eine an Feuchtgebiete gebundene Tierart), handeln. Entscheidend ist die Frage, ob durch die Wirkung die Reproduktion
oder die Ruhemöglichkeiten beeinträchtigt werden können (MUNLV 2010).
Die Frage der „Absichtlichkeit“ artenschutzrechtlicher Beeinträchtigungen ist durch den
EuGH im sogenannten „Caretta-Caretta-Urteil“ vom 30.01.2002, Rs. C-103/00 (siehe unter
http://curia.europa.eu) thematisiert worden. Danach ist eine Handlung dann als absichtlich zu
bezeichnen, wenn sie in Kenntnis aller Umstände, folglich im Bewusstsein des Vorkommens
der geschützten Arten und der beeinträchtigenden Wirkung der Handlung vorgenommen
wird. Eine unmittelbare Absicht des Tötens von Anhang IV – Arten oder der Störung derselben muss nicht vorhanden sein. Das Wissen um die voraussichtliche Wirkung des eigenen
Handelns im Zusammenhang mit dem ebenfalls bekannten Vorkommen von Anhang IV –
Arten reicht aus, um dieses als absichtlich zu bezeichnen (siehe EUROPEAN COMMISSION
2006, 2007, Kapitel II.3.).
9
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1.2.3 Fazit
Ein Vorhaben ist somit unter folgenden Voraussetzungen aus artenschutzrechtlicher Sicht
zulässig:
a.
Es entstehen keine Gefährdungen bzw. Beeinträchtigungen prüfrelevanter Arten mit
artenschutzrechtlicher Relevanz oder
b.
es entstehen Gefährdungen bzw. Beeinträchtigungen mit artenschutzrechtlicher Relevanz, diese können aber mit Hilfe geeigneter Maßnahmen vermieden, gemindert oder
vorgezogen funktional ausgeglichen werden, sodass die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nicht eintreten oder
c.
es verbleiben auch bei Berücksichtigung von Maßnahmen Beeinträchtigungen, die artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllen. Das Vorhaben erfüllt aber die in § 45
Abs. 7 BNatSchG formulierten Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme.
Falls Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG eintreten und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG nicht erfüllt sind, ist
das Vorhaben aus artenschutzrechtlicher Sicht unzulässig.
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2. Beschreibung des Vorhabensbereichs
Abbildung 1: Lage des Vorhabensbereichs (schwarze unterbrochene Linie) sowie die Abgrenzung
des Wirkraumes für potenziell von der Maßnahme betroffene Vogelarten (gelbe Linie) und der Betrachtungsraum für mögliche Vorkommen des Feldhamsters (rote Linie). Plangrundlage: © Bez.reg.
Köln, GEObasis.NRW.
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Der Geltungsbereich für das geplante Gewerbe- und Industriegebiet GIPCO IV – im Folgenden als Vorhabensbereich bezeichnet – weist eine Größe von ca. 32 ha auf und liegt südwestlich der Stadt Erkelenz. Das aktuell vorwiegend aus Ackerflächen bestehende Gebiet
wird östlich von der Bundesstraße 57 und der Anschlussstelle Erkelenz-Süd, nördlich von
der Bundesautobahn 46, westlich von einem Feldweg und südlich von weiteren Ackerflächen
begrenzt. Lage, Abgrenzung und Struktur des Vorhabensbereichs (schwarze unterbrochene
Linie) sowie die Abgrenzung des Wirkraumes für potenziell von der Maßnahme betroffene
Vogelarten (gelbe Linie) und der Betrachtungsraum für mögliche Vorkommen des Feldhamsters (rote Linie) können der folgenden Abbildung entnommen werden.
Der Vorhabensbereich wird derzeit intensiv ackerbaulich bewirtschaftet. Die 110 KVHochspannungsfreileitung Heinsberg-Erkelenz der RWE Transportnetz Strom und eine
20 KV-Hochspannungsfreileitung der NVV verlaufen in Ostwestrichtung über die Fläche (siehe Abbildung 2). Die intensiv und großflächig bewirtschafteten Ackerflächen weisen allenfalls
schmale Säume entlang der vorhandenen Feldwege auf. Der Großteil der Fläche ist jedoch
nahezu strukturlos. Als Sonderstruktur ist lediglich ein kleiner Gehölzbestand im Osten der
Fläche, in Höhe der Kreisverkehr-Ausfahrt, anzusehen. Die dort stockenden Gehölze sind
noch überwiegend jung bis sehr jung. Keiner der Bäume und Sträucher innerhalb des Vorhabensbereichs ist in einem Alter, in dem bereits Baumhöhlen oder Spalten bzw. Horste von
Krähen- oder Großvögeln ausgeprägt sein könnten.
Die nachfolgenden Abbildungen 2 bis 5 vermitteln einen Eindruck der Fläche des Bauvorhabens und den wenigen dort vorzufindenden Strukturen.
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Abbildung 2: Blick in den nordwestlichen Vorhabensbereich aus östlicher Richtung. Neben den
Ackerflächen sind der Verlauf der Hochspannungsfreileitungen über die Fläche und die gehölzbestandene Böschung der BAB 46 und des westlichen Feldweges (außerhalb des Vorhabensbereichs) zu erkennen.
Abbildung 3: Blick in den nordöstlichen Vorhabensbereich aus östlicher Richtung. Neben den Ackerflächen sind der Feldweg, die gehölzbestandene Böschung der B 57 außerhalb des Vorhabensbereichs und der kleine Gehölzbestand der Vorhabensfläche zu erkennen.
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Abbildung 4: Blick in den südöstlichen Vorhabensbereich aus östlicher Richtung. Neben den Ackerflächen sind links im Bild der Feldweg, der kleine Gehölzbestand innerhalb der Vorhabensfläche
und die Allee-bestandene Böschung der B 57 außerhalb des Vorhabensbereichs zu erkennen,
und mittig eine Hofanlage außerhalb der Flächenbegrenzung.
Abbildung 5: Blick in den westlichen Vorhabensbereich aus östlicher Richtung. Neben den Ackerflächen sind der Verlauf der Hochspannungsfreileitungen und die Gehölzbestände des westlichen
Feldweges außerhalb der Flächenbegrenzung zu erkennen.
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Das Umfeld der Fläche ist strukturell überwiegend vergleichbar mit dem Vorhabensbereich
selbst. Auch im südlichen, westlichen und in weiten Teilen des östlichen Umfeldes, sowie im
nordwestlichen Umfeld jenseits der BAB 46 liegen intensiv bewirtschaftete Ackerflächen. Das
nordöstliche Umfeld jenseits des Autobahnkreuzes wird hingegen mit ca. 500 m Abstand von
einem Wohngebiet geprägt und im Süden schließen sich mit einem Abstand von 250 - 200 m
landwirtschaftliche Hofstellen bzw. Wohnanwesen mit Gewerbe als Mischgebiet an den Vorhabensbereich an. Östlich grenzt die Ortslage Commerden an, die laut Bebauungsplan Nr.
XIX/2 als Mischgebiet n. § 6 BauNVO festgesetzt ist.
Abgegrenzt wird der Vorhabensbereich von den landwirtschaftlich und gewerblich genutzten
Flächen überwiegend durch Verkehrswege und ihr Begleitgrün. In südliche Richtung endet
der Vorhabensbereich ohne eine aktuell abgrenzende Struktur in der Ackerfläche (siehe Abbildung 4). Vor allem entlang der Böschung der BAB 46 und entlang des Feldweges im
Nordwesten grenzen dichtere Gehölzbestände teils älteren Bestandes an (siehe Abbildung
2). Entlang der Böschung der B 57 an der südöstlichen Grenze des Vorhabensbereichs
grenzen Allee-Gehölze in regelmäßigen Abständen an (siehe Abbildungen 3 und 4).
Die Abbildungen 1 bis 5 zeigen die im direkten Umfeld des Vorhabensbereichs ausgeprägten
Biotop- und Sonderstrukturen.
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3. Vorgehensweise und Methodik
3.1 Vorgehensweise und Fragestellung
Mögliche artenschutzrechtlich relevante Betroffenheiten im Sinne des § 44 BNatSchG werden in folgenden Schritten geprüft:
•
In einem ersten Schritt werden diejenigen prüfrelevanten Arten ermittelt, die im Wirkungsbereich des Vorhabens vorkommen könnten. Dies erfolgt unter Zugrundelegung
der im Informationssystem der Naturschutzverwaltung (LANUV 2014a-d) abrufbaren
Messtischblatt- (MTB-) bezogenen Zusammenstellung planungsrelevanter Arten und der
Lebensraumsituation im Bereich bzw. im Umfeld des Vorhabens.
•
Für die potenziell vorkommenden prüfrelevanten Arten erfolgt eine Einschätzung zur
Auslösung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände durch vorhabensbedingte Wirkfaktoren.
•
Für planungsrelevante Arten, bei denen ein Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestandes nicht ausgeschlossen werden kann, erfolgt eine vertiefende Prüfung ggf. unter Berücksichtigung von Vermeidungs- oder Minderungsmaßnahmen. Zudem wird eine
Aussage getroffen, ob und inwiefern eine konkrete Erfassung von Arten und eine detaillierte Artenschutzprüfung – Stufe II, in der auch vorgezogene funktionserhaltende Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) dargestellt werden, notwendig wird.
3.2 Auswahl artenschutzrechtlich relevanter Arten
Gegenstand der artenschutzrechtlichen Prüfung nach § 44 BNatSchG sind die Arten des
Anhangs IV der FFH-RL sowie die wildlebenden Vogelarten. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.
3.3 Methodik und Datengrundlagen
Die Ermittlung der prüfrelevanten Arten erfolgt im vorliegenden Beitrag anhand einer Potenzialeinschätzung. Auf Grundlage der Aufstellung planungsrelevanter Arten des LANUV
(2014a) für den Quadranten 2 des Messtischblattes 4903 Erkelenz, in dem der Vorhabensbereich liegt, und auf Basis einer Erfassung der Lebensraumsituation im Wirkungsbereich
des Vorhabens wird ermittelt, welche planungsrelevanten Arten in der betroffenen Fläche
und seinem näheren Umfeld vorkommen könnten. Eine Erfassung der Lebensraumsituation
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(Biotop- und Nutzungstypen im Vorhabensbereich und Umgebung) erfolgte im Rahmen einer
Ortsbegehung am 19. Januar 2017.
Außerdem wird geprüft, ob in der Landschaftsinformationssammlung des Landes NordrheinWestfalen (LINFOS, LANUV 2015) Meldungen planungsrelevanter Arten für den Vorhabensbereich und seine Umgebung (2 km Umkreis) verzeichnet sind.
In die Betrachtung einbezogen werden weiterhin nicht gefährdete, verbreitete Vogelarten, die
in der Artenschutzprüfung nach § 44 BNatSchG grundsätzlich zu berücksichtigen sind, aber
nicht zu den planungsrelevanten Arten nach KIEL (2005) gehören. Diese werden summarisch
abgehandelt, eine einzelartbezogene Prüfung erfolgt nicht.
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4. Beschreibung des Vorhabens und seiner Auswirkungen
Die Ackerflächen des zukünftigen vierten Abschnitts des Gewerbe- und Industrieparks
-GIPCO IV- werden derzeit vollständig landwirtschaftlich genutzt und sind von den öffentlichen Verkehrsflächen der Bundesstraße 57 und der Bundesautobahn 46 begrenzt. Das sofort verfügbare Gewerbeflächen-Angebot der Stadt Erkelenz ist bis auf einzelne Restgrundstücke erschöpft und die verfügbaren, nicht gebundenen Gewerbeflächenreserven des
GIPCO I-III betragen insgesamt lediglich 2,3 ha Gewerbegrundstücke. Um der anhaltenden
örtlichen und überörtlichen Nachfrage an weiteren gewerblichen Bauflächen mit leistungsfähiger und unmittelbarer Anbindung an den örtlichen und überörtlichen Verkehr Rechnung zu
tragen, soll die Fläche des Plangebietes daher nun vollständig und zeitnah einer gewerblichen Nutzung zugeführt werden. Mit der zusätzlichen etwa 32 ha umfassenden Fläche soll
ein für ein mittel- bis langfristig (2010 bis 2025) ausreichendes, vermarktungsfähiges Gewerbe- und Industrieflächenangebot für die Stadt Erkelenz gesichert werden.
Im östlichen Randbereich des Plangebietes sind auf der Bundesstraße 57 zwei Kreisverkehre angeordnet (siehe Abbildung 1). Der südliche Kreisverkehr ist innerhalb des Vorhabensbereichs derzeit lediglich für die Erreichbarkeit der Flächen mit dem Ziel der landwirtschaftlichen Nutzung entsprechend ausgebaut und der nördliche Kreisverkehr ist derzeit nicht mit
den landwirtschaftlichen Verkehrswegen der Ackerflächen verbunden.
Im Zuge der anstehenden Bebauung soll der im Plangebiet gelegene vierte Verkehrsarm des
südlichen Kreisverkehrs ausgebaut werden, um die gesamtverkehrliche Anbindung des
Plangebietes an das örtliche und überregionale Verkehrssystem vor dem Hintergrund der
geplanten Nutzung leistungsfähig übernehmen zu können. Die Erschließung des Plangebietes mittels unmittelbaren Anschlusses an öffentliche Verkehrsflächen wäre somit gesichert.
Wie auch die bereits umgesetzten Abschnitte GIPCO I, II und III soll der Abschnitt GIPCO IV
als attraktives Gewerbe- und Industriegebiet mit ökologischer, naturnaher Gestaltung und
hoher Aufenthaltsqualität erbaut werden. Durch Eingliederung der Bebauung in das Ortsund Landschaftsbild, Reduzierung der Versiegelung auf das nötigste Maß, eine Grünvernetzung durch Verbindung der im Vorhabensbereich vorhandenen Frei- und Restriktionsflächen
mit dem Landschaftsraum des Umfeldes und Kompensation der Eingriffsfolgen durch notwendige landschaftsplanerische Ausgleichsmaßnahmen (möglichst im Plangebiet selbst),
soll die Umgestaltung des Plangebietes möglichst schonend in die Umgebung eingegliedert
werden.
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4.1 Baubedingte Wirkungen
Zu den baubedingten Wirkungen gehören Wirkfaktoren, die im Zusammenhang mit der
Durchführung der Baumaßnahmen auftreten.
•
Flächenbeanspruchung
Durch baubedingte Flächenbeanspruchungen, z.B. Nutzungen als Baustreifen, Bau-, Lager- oder Rangierflächen kann es zu Zerstörungen oder Beeinträchtigungen von Lebensräumen über die anlagebedingt (durch die Bebauung) beanspruchten Flächen hinaus
kommen. Diese Nutzungen bzw. Eingriffe sind zeitlich auf die Bauphase und räumlich auf
die Baustellenbereiche beschränkt. Grundsätzlich ist eine Wiederherstellung betroffener
Biotop- und Nutzungsstrukturen möglich.
•
Stoffeinträge
Die Bautätigkeit ist mit Erdbewegungen verbunden. In bestimmten Fällen kann es in diesem Zusammenhang zu Veränderungen von Lebensräumen im Umfeld der Baustellen
durch Einträge von Nährstoffen kommen (Ruderalisierung).
Im vorliegenden Fall sind derartige Veränderungen auf größerer Fläche nicht zu erwarten, da im Bereich bzw. im Umfeld des Vorhabensbereichs keine diesbezüglich empfindlichen Lebensräume vorkommen. Artenschutzrechtlich relevante Beeinträchtigungen über
diesen Wirkfaktor treten daher nicht ein.
•
Baubedingte akustische und optische Störwirkungen
Die Bautätigkeit ist mit Maschinenbetrieb und daraus resultierenden Lärmemissionen,
weiterhin mit visuellen Störwirkungen auf Lebensräume bzw. bestimmte empfindliche Arten im Umfeld der Baustelle, durch Fahrzeuge und Maschinen sowie die Anwesenheit
von Baupersonal verbunden. Dadurch kann es zu Beeinträchtigungen von Vorkommen
störempfindlicher Arten im Umfeld der Baustelle kommen. Diese Wirkungen sind zeitlich
auf die Bauphase beschränkt. Bei der Bewertung der Beeinträchtigungen sind die vorhandenen Vorbelastungen (hier v.a. durch die direkt angrenzenden Verkehrswege sowie
die nordöstlich und südöstlich liegenden Gewerbegebiete sowie ferner durch die landwirtschaftliche Nutzung und ortsnahe Erholung) zu berücksichtigen.
•
Erschütterungen
Mit der Bewegung von Boden und der geplanten Neubebauung sind auch Erschütterungen verbunden. Diese könnten zu Auswirkungen auf Arten führen, wenn z.B. Reptilien im
näheren Umfeld der Wirkquellen vorkommen sollten oder Fledermausarten Quartiere in
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Bäumen im Randbereich des Vorhabensbereichs besitzen würden, und im Umfeld der
Bäume baubedingte Erschütterungen entstehen würden. Da der Grünbestand an den
Grenzen des Geltungsbereichs nicht beeinträchtigt werden soll und entsprechende Anbauverbotszonen entlang der BAB 46 und B 57 eingeplant sind, sind jedoch entsprechende Wirkungen auf Fledermausarten nicht absehbar.
•
Unmittelbare Gefährdung von Individuen
Bei Eingriffen in Vegetation und Boden können Tiere getötet und verletzt oder deren
Entwicklungsstadien zerstört werden. Dieses Risiko betrifft Entwicklungsstadien (wie z.B.
Vogeleier), Individuen, die nicht aus dem Eingriffsbereich flüchten können (z.B. Jungvögel in Nestern) sowie Individuen von nicht flugfähigen Arten bzw. Artengruppen (wie z.B.
Reptilien oder Amphibien). Weiterhin zu beachten sind mögliche Tötungsrisiken durch mit
den Baumaßnahmen einhergehende Fahrzeugbewegungen. Die Geschwindigkeiten der
Fahrzeuge sind i.d.R. zu gering, um zu einem direkten Kollisionsrisiko für flugfähige Tiere
(Fledermäuse und Vögel) zu führen. Eine mögliche Betroffenheit besteht allenfalls für Individuen von nicht flugfähigen Arten (z.B. Reptilien, Amphibien), die sich in den Baustellenbereichen aufhalten.
4.2 Anlage- und betriebsbedingte Wirkungen
•
Flächeninanspruchnahme / Lebensraumverlust
Anlagebedingte Flächenbeanspruchungen sind generell mit einem dauerhaften Verlust
von Vegetationsflächen bzw. -strukturen mit ihren Lebensraumfunktionen für Tiere verbunden.
Im vorliegenden Fall kommt es zu anlagebedingten Flächeninanspruchnahmen von insgesamt fast 32 ha Ackerflächen. Entlang der landwirtschaftlich genutzten Flächen verlaufen zudem Säume und Feldwege, die ebenfalls von der Flächeninanspruchnahme betroffen sind. Es ist von einem überwiegenden Verlust der aktuellen Vegetationsflächen im
Plangebiet auszugehen.
•
Anlage- und betriebsbedingte akustische und optische Störwirkungen
Derzeit sind die akustischen und optischen Störwirkungen, die durch die Nutzung und
Bewirtschaftung der Flächen des Vorhabensbereichs entstehen als gering anzusehen,
auch wenn hier die Nutzung durch Erholungssuchende sowie der landwirtschaftliche Betrieb zu berücksichtigen sind. Die wesentlichen Störwirkungen gehen von den angrenzenden Verkehrswegen aus, wie der B 57 im östlichen Umfeld und vor allem der BAB 46,
20
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die an der nordöstlichen Grenze des Vorhabensbereichs verläuft. Auch die Wirkungen
der bereits vorhandenen Gewerbebebauung im nord- und südöstlichen Umfeld sind zu
betrachten. Trotz dieser vorhandenen Störwirkungen muss davon ausgegangen werden,
dass durch die Ansiedlung von Gewerbe- und Industriebetrieben die akustischen und optischen Wirkungen gesteigert werden. Diese Zunahme von Störwirkungen ist vor allem
innerhalb des Geltungsbereichs abzusehen, aber auch in den angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen ist eine Zunahme von akustischen und optischen Störwirkungen absehbar.
Zu einer wesentlichen Steigerung der optischen Störwirkungen könnte der betriebsbedingte Einsatz von künstlichem Licht führen. Je nach Art, Intensität, Dauer und
Lichtspektrum könnte die Beleuchtung von Gebäuden, Betriebsgeländen und Verkehrswegen zu Anlockwirkungen auf Wirbellose, Amphibien und Vogelarten, sowie zu einem
Meideverhalten bei Fledermäusen führen. Dadurch sind wiederum Störungen vorstellbar,
die sich in Irritationen und Fehlorientierungen, der Aufgabe von Teillebensräumen bis hin
zu einer unmittelbaren Gefährdung der Individuen äußern können.
•
Auswirkungen auf Lebensraumvernetzung und -verbund
Beeinträchtigung von Vernetzungs- und Verbundbeziehungen treten z.B. auf, wenn funktionale Zusammenhänge von Lebensräumen gestört werden (z.B. Trennung von Brutund Nahrungsräumen einer Tierart, Verlust wichtiger Teilhabitate, wie z.B. Nahrungsräume), wenn Tierwanderwege unterbrochen oder miteinander in Kontakt stehende Teilpopulationen durch ein Vorhaben voneinander getrennt werden (Barriereeffekte). Dies
kann z.B. Fledermausarten betreffen, wenn Eingriffe in Leitstrukturen für Flüge zwischen
Quartieren und Nahrungsgebieten erfolgen, oder auch Amphibien betreffen, wenn Teilhabitate (z.B. Landlebensräume im Umfeld von Gewässern) oder Wanderkorridore durch
Barrieren unterbrochen werden.
Im vorliegenden Fall ist keine Zerschneidungswirkung, z.B. für Fledermäuse abzusehen,
da die Leitlinien, die an den Grenzen des Geltungsbereichs potenzielle Flugwege darstellen, nicht beeinträchtigt werden. Für nicht flugfähige Arten könnte die Bebauung der aktuell barrierefreien Flächen zu einer Barrierewirkung führen. Allerdings käme es nur zu
einem solchen Barriereeffekt, wenn flugunfähige Arten den Vorhabensbereich auf Wanderungen zwischen ihren Teilhabitaten kreuzen müssten.
•
Unmittelbare Gefährdung von Individuen
Eine unmittelbare Gefährdung von Individuen geschützter Arten könnte, z.B. im Zusammenhang mit der verstärkten Frequentierung von Zuwegungen durch KFZ, auch be21
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triebsbedingt eintreten. Mögliche Betroffenheiten könnten diesbezüglich für Arten mit bodengebundener Lebensweise (z.B. Amphibien, Reptilien) entstehen. Für flugfähige Arten
wie Vögel und Fledermäuse besteht in der Regel bei geringen Fahrgeschwindigkeiten
(unter 50 km/h) kein nennenswertes Konfliktpotenzial.
Als weitere mögliche Wirkung ist eine potenzielle Gefährdung von Vogelarten anzusehen, die durch Kollisionen von Individuen mit großflächigen Glaselementen an Gebäuden
entstehen können. Das Risiko des Vogelschlags, der für die Tiere oft tödlich endet, wird
vor allem hervorgerufen, wenn Scheiben „durchfliegbar“ wirken oder sich Gehölzbestände darin spiegeln. Die unmittelbare Gefährdung durch Vogelschlag kann jedoch durch
entsprechende Maßnahmen vermieden bzw. erheblich gemindert werden.
22
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5. Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten
In einem ersten Schritt wird geprüft, welche für die Artenschutzprüfung nach § 44 BNatSchG
relevanten Arten (Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie, wildlebende Vogelarten) theoretisch
im Wirkungsbereich des Vorhabens vorkommen könnten.
Auf Grundlage der im Informationssystem der Naturschutzverwaltung (LANUV 2014a-d) abrufbaren Messtischblatt- (MTB-) bezogenen Zusammenstellung planungsrelevanter Arten
und der Lebensraumsituation im Bereich bzw. im Umfeld des Vorhabens lassen sich Vorkommen dieser Arten abschätzen. Für den Messtischblatt-Quadranten 4903 - 2 (Erkelenz),
in dem der Vorhabensbereich liegt, werden vom LANUV Vorkommen von 25 Vogelarten und
4 Fledermausarten (Braunes Langohr, Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler und
Zwergfledermaus) nach Anhang IV der FFH-Richtlinie dargestellt.
Im Fundortkataster in der Landschaftsinformationssammlung des Landes NRW (LINFOS,
LANUV 2015) sind keine Punktnachweise planungsrelevanter Arten im Geltungsbereich und
dem direkten Umfeld verzeichnet. Das Informationssystem wurde jedoch bis zu einer Entfernung von 2.000 m zum Vorhabensbereich ausgewertet und in diesem Umkreis sind Nachweise weiterer Arten angegeben, die über die Angaben des relevanten MTB-Quadranten
4903 - 2 hinausgehen:
•
Neben den 25 angeführten Vogelarten des betroffenen Messtischblatt-Quadranten
zeigt die LINFOS Nachweise zum Vorkommen weiterer Vogelarten in den geschützten Biotopen nach § 62 LG NW des untersuchten Bereichs von etwa 2 km um das
Plangebiet. In diesen Flächen kommen die planungsrelevanten Vogelarten Gartenrotschwanz und Nachtigall westlich des Gebietes in einem Park mit Baumbestand
und der Waldlaubsänger in einem Eichenmischwald südöstlich der Maßnahmenfläche nachweislich vor.
•
Zu den 4 Fledermausarten, die für den relevanten MTB-Quadranten aufgeführt werden, zeigt die LINFOS ebenfalls Nachweise zum Vorkommen der 3 Arten Braunes
Langohr, Großer Abendsegler und Zwergfledermaus im südöstlichen, südwestlichen,
nordwestlichen und nordöstlichen Umfeld des Plangebietes, die in einer Entfernung
von etwa 1.300 m - 1.800 m zu diesem liegen. Hierbei handelt es sich um Nachweise
der Arten in den umliegenden Siedlungsflächen aus den Jahren 1992 bis 2012.
•
Zwei Nachweise des vom Aussterben bedrohten Feldhamsters wurden laut LINFOS
in 1991 in einer Entfernung von 1.950 m nordwestlich des Plangebietes in der Siedlungsfläche des Ortes Erkelenz als zufällige Sichtbeobachtung und in 1993 bei einer
23
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Bau-Kartierung auf Ackerflächen bei Matzerath in einer Entfernung von etwa 1.730 m
nordöstlich des Vorhabensbereichs erbracht.
•
In Wasserflächen eines Eichenmischwald-Gebietes südöstlich der Maßnahmenfläche
konnten Nachweise des Wasserfrosch-Komplexes als einzige Amphibienarten im
weiteren Umfeld des Vorhabensbereichs erbracht werden. Planungsrelevante Amphibien sind auch in einem Umkreis von 2 km nicht gelistet.
•
Innerhalb des untersuchten Bereichs von etwa 2.000 m um den Vorhabensbereich
werden darüber hinaus in LINFOS weitere Artvorkommen genannt, die bereits für das
Messtischblatt 4903-2 berücksichtigt wurden. Neben den Fledermausarten Braunes
Langohr, Großer Abendsegler und Zwergfledermaus im südöstlichen und südwestlichen Siedlungsumfeld des Vorhabensbereichs sind dies die Vogelarten Steinkauz,
Turteltaube und Uferschwalbe, die in drei umliegenden geschützten Biotopen westlich und südwestlich des Plangebietes gelistet sind.
Die hier aufgeführten Arten sind als im Raum auftretend einzustufen. Sie werden im Folgenden genauer betrachtet und es erfolgt eine Einschätzung, inwiefern sie auch im Vorhabensbereich oder seinem näheren Umfeld (Wirkraum) auftreten könnten. Die Darstellung des Lebensraumpotenzials erfolgt für die einzelnen Artengruppen.
5.1 Europäische Vogelarten
5.1.1 Nicht planungsrelevante Vogelarten
Für die Prüfung nach § 44 BNatSchG sind grundsätzlich alle wildlebende Vogelarten relevant. Weit verbreitete und ungefährdete Arten mit einem landesweit günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit werden aber nicht als „planungsrelevant“ im
Sinne von KIEL (2005) eingestuft. Bei diesen Arten wird davon ausgegangen, dass im Regelfall keine Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BNatSchG eintreten. Daher ist
keine einzelartbezogene Betrachtung erforderlich. Das Nichtvorliegen der Verbotstatbestände ist aber auch für diese Arten in der ASP in geeigneter Weise zu dokumentieren (MUNLV
2010). Außerdem gilt auch für diese Arten das Verbot eingriffsbedingter Tötungen des § 44
Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG.
Im Vorhabensbereich sind Brutvorkommen von nicht-planungsrelevanten Vogelarten der
Feldflur (Jagdfasan, Wiesenschafstelze) sowie anspruchsloser Arten der Gehölzbestände
(z.B. Amsel, Dorngrasmücke, Gartenbaumläufer, Gartengrasmücke, Gelbspötter, Girlitz,
Goldammer, Grünfink, Heckenbraunelle, Mönchsgrasmücke, Ringeltaube, Rotkehlchen,
Singdrossel oder Zilpzalp) theoretisch möglich. Die Scheunen in der direkten südöstlichen
24
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und östlichen Umgebung des Vorhabensbereichs könnten zudem kleinen oder größeren
Nischenbrütern als Brutplatz dienen (z.B. Bachstelze, Hausrotschwanz, Dohle oder verschiedenen Meisen-Arten, eventuell auch dem auf der Vorwarnliste stehenden Haussperling). In den Gehölzbeständen im unmittelbaren Umfeld des Vorhabensbereichs sind auch
größere Bäume vorzufinden, die teils auch Baumhöhlen und Horste von Krähenvögeln aufweisen können. Deshalb ist hier mit einem breiteren Artenspektrum zu rechnen, dass auch
Höhlenbrüter wie Blau- und Kohlmeise oder Elster und Rabenkrähe beinhaltet.
5.1.2 Planungsrelevante Vogelarten
In der nachfolgenden Tabelle 1 sind die 25 planungsrelevanten Vogelarten zusammengestellt, die laut LANUV (2014a-d) in dem relevanten Messtischblatt-Quadranten 4903-2 für die
entsprechenden Lebensräume des Wirkraumes (vgl. gelbe Abgrenzung Abbildung 1) und
seiner Umgebung bis zu einer Distanz von etwa 2km auftreten könnten. Darüber hinaus
werden die in der Landschaftsinformationssammlung des Landes NRW (LINFOS, LANUV
2015) in umgebenden Biotopen gelisteten planungsrelevanten Arten Gartenrotschwanz,
Nachtigall und Waldlaubsänger aufgeführt.
Für die planungsrelevanten Arten erfolgt anhand der konkreten Lebensraumsituation eine
Einschätzung, ob sie im Wirkraum des Vorhabens (Vorhabensbereich und sein näheres Umfeld) vorkommen könnten bzw. hier Teillebensräume besiedeln könnten.
Tabelle 1: Einschätzung des Vorkommens der in dem MTB-Quadranten 4903 – 2 und in einem Umkreis von 2 km in LINFOS (LANUV 2015) nachgewiesenen planungsrelevanten Vogelarten nach
KIEL (2005) und dem MUNLV (2008) i.V.m. SUDMANN et al. (2011) im Wirkraum des Vorhabens.
Status: pB = potenzieller Brutvogel, pN = potenzieller Nahrungsgast, pD = potenzieller Durchzügler. RL D, NW und NB: Rote Liste-Status in Deutschland, Nordrhein-Westfalen bzw. der Großlandschaft „Niederrheinische Bucht“ nach GRÜNEBERG et al. (2015) und SUDMANN et al. (2011): 1 = vom
Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = Vorwarnliste, S = von Naturschutzmaßnahmen abhängig, * = ungefährdet. Schutz: § = besonders geschützt, §§ = streng geschützt,
Anh.I bzw. Art.4(2) = Art nach Anhang I bzw. Artikel 4(2) der Vogelschutzrichtlinie. Rot hinterlegt:
Vorkommen nicht zu erwarten bzw. ausgeschlossen. Gelb hinterlegt: Potenzielles Vorkommen
nur als Gastvogel denkbar. Grün hinterlegt: Vorkommen als Brutvogel theoretisch denkbar (potenziell vorkommende Brutvogelart).
Deutscher Name
Wissenschaftl. Name
Status RL D
RL
NW
RL
NB
Schutz Einschätzung des Vorkommens
Baumpieper
Anthus trivialis
pN
3
3
2
§
Im Wirkraum des Vorhabens sind keine potenziell
geeigneten Strukturen vorhanden. Ein Brutvorkommen der Art im Wirkraum deshalb auszuschließen,
als Nahrungsgast möglich.
Feldlerche
Alauda arvensis
pB
3
3S
3
§
Potenzieller Brutvogel der offenen Ackerflächen des
Vorhabensbereichs.
25
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Deutscher Name
Wissenschaftl. Name
Feldsperling
Passer montanus
Gartenrotschwanz
Phoenicurus phoenicurus
Grauammer
Emberiza calandra
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Status RL D
pB
pD
pB
V
V
V
RL
NW
3
2
1S
RL
NB
2
1
1S
Schutz Einschätzung des Vorkommens
§
Potenzieller Brutvogel an Scheunen und Alleebäumen im unmittelbaren südöstlichen Umfeld des
Vorhabensbereichs. Der Vorhabensbereich könnte
einen essentiellen Nahrungsraum darstellen.
§
Der Vorhabensbereich ist zu strukturarm um ein
geeignetes Nahrungshabitat darzustellen. Potenzielle Brutvorkommen in Siedlungen und den wenigen
Höhlenbäumen im unmittelbaren Umfeld des Vorhabensbereichs sind zu weit von potenziellen Nahrungshabitaten entfernt, sodass ein Vorkommen als
Brutvogel weitestgehend ausgeschlossen werden
kann.
§§
Als Charakterart offener Ackerlandschaften, die ihre
Nester in gehölzfreien Randstrukturen anlegt, ist
diese Art als potenzieller Brutvogel im Vorhabensbereich denkbar. Umliegende Strukturen bieten geeignete Ansitzwarten.
§§
Im Vorhabensbereich sind keine geeigneten Strukturen für eine Brutansiedlung vorhanden, als Nahrungsraum ist jedoch eine gelegentliche Nutzung
denkbar.
Habicht
Accipiter gentilis
pN
*
V
*
Kiebitz
Vanellus vanellus
pB
2
3S
2
§§,
Potenzieller Brutvogel der Ackerflächen des VorhaArt.4(2) bensbereichs.
3
§
Art größerer Waldbestände. Im Wirkraum des Vorhabens sind keine potenziell geeigneten Lebensräume vorhanden, ein Vorkommen der Art ist daher
auszuschließen.
§
Wasservogel. Im Wirkraum des Vorhabens sind
keine potenziell geeigneten Bruthabitate und Nahrungsräume vorhanden, ein Vorkommen der Art ist
daher auszuschließen.
§
Die Offenlandflächen und umliegenden Gehölzbestände sind strukturarm. Daher ist eine Ansiedlung
nicht besonders wahrscheinlich. Gelegentliche
Bruten sind aber aufgrund des möglichen Vorhandenseins der Wirtsarten nicht vollkommen ausgeschlossen.
Kleinspecht
Dryobates minor
Krickente
Anas crecca
Kuckuck
Cuculus canorus
-
-
pB
V
3
V
3
3S
3
1S
1
Mäusebussard
Buteo buteo
pN
*
*
*
§§
Im Vorhabensbereich sind keine geeigneten Strukturen für eine Brutansiedlung vorhanden, als Nahrungsraum könnte jedoch eine gelegentliche Nutzung vorliegen.
Mehlschwalbe
Delichon urbica
pN
3
3S
3
§
Bruten in Wohnsiedlungen im weiteren Umfeld des
Vorhabensbereichs denkbar, ein Auftreten als Nahrungsgast ist somit möglich.
Nachtigall
Luscinia megarhynchos
pB
*
3
2
Im Vorhabensbereich selbst sind keine geeigneten
Strukturen vorhanden, in den randlichen Gehölzbe§,
Art.4(2) ständen entlang der BAB 46 ist ein Brutvorkommen
hingegen nicht auszuschließen.
26
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Deutscher Name
Wissenschaftl. Name
Gewerbe- und Industriepark Commerden -GIPCO IV- in Erkelenz – ASP
Status RL D
RL
NW
RL
NB
Schutz Einschätzung des Vorkommens
Rauchschwalbe
Hirundo rustica
pN
3
3S
3
§
Bruten in Hofanlagen im Umfeld des Vorhabensbereichs denkbar, ein Auftreten als Nahrungsgast ist
somit möglich.
Rebhuhn
Perdix perdix
pB
2
2S
2S
§
Potenzieller Brutvogel der Ackerflächen im Wirkraum des Vorhabens.
VS
§§
Brutvogel auf Dachböden, in Scheunen und Kirchtürmen, Nahrungssuche im Offenland. Bruten in
umliegenden Scheunen nicht auszuschließen. Der
Vorhabensbereich könnte für die potenziell im Umfeld brütenden Individuen ein Nahrungshabitat darstellen.
*
§§,
Anh.I
Art größerer Waldbestände. Im Wirkraum des Vorhabens sind keine potenziell geeigneten Lebensräume vorhanden, ein Vorkommen der Art ist daher
auszuschließen.
§§
Potenzieller Brutvogel in den Gehölzbeständen mit
größeren Bäumen an der Böschung der BAB 46 und
B 57. Im Vorhabensbereich zudem potenzieller
Nahrungsgast.
§§
Bruten in umliegenden Scheunen und Altholzbeständen nicht auszuschließen. Der Vorhabensbereich könnte für die potenziell im Umfeld brütenden
Individuen ein Nahrungshabitat darstellen.
§§
Bruten in umliegenden Gebäuden oder Baumbeständen nicht auszuschließen. Der Vorhabensbereich könnte für die potenziell im Umfeld brütenden
Individuen ein Nahrungshabitat darstellen.
§§
Brutvogel in dichten Jungwaldbeständen, breiten
Hecken- und Gebüschbeständen und strukturreichen Waldrändern. Ein Vorkommen der Art ist auszuschließen, da entsprechende Biotopstrukturen
nicht im Wirkraum des Vorhabens ausgeprägt sind.
Schleiereule
Tyto alba
Schwarzspecht
Dryocopus martius
Sperber
Accipiter nisus
Steinkauz
Athene noctua
Turmfalke
Falco tinnunculus
Turteltaube
Streptopelia turtur
Uferschwalbe
Riparia riparia
Wachtel
Coturnix coturnix
Waldkauz
Strix aluco
Waldlaubsänger
Phylloscopus sibilatrix
pN
-
pB
pN
pN
-
*
*
*
3
*
2
*S
*S
*
3S
VS
2
V
2
VS
1
-
*
VS
V
§§
Brutvorkommen im Wirkungsbereich und auch der
Umgebung bis etwa 2 km aufgrund fehlender Steilwand- und Fluss- oder Grubenstrukturen ausgeschlossen. Daher wird auch kein Vorkommen als
potenzieller Nahrungsgast angenommen.
pB
V
2S
2S
§
Potenzieller Brutvogel der Ackerflächen im Wirkraum des Vorhabens.
§§
Art größerer Feldgehölz-, oder Waldbestände. Im
Wirkraum des Vorhabens sind keine potenziell
geeigneten Lebensräume vorhanden, ein Vorkommen der Art ist daher auszuschließen.
§
Art größerer und älterer Waldbestände. Im Wirkraum
des Vorhabens sind keine potenziell geeigneten
Lebensräume vorhanden, ein Vorkommen der Art ist
daher auszuschließen.
-
-
*
*
*
3
*
2
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Deutscher Name
Wissenschaftl. Name
Waldohreule
Asio otus
Wanderfalke
Falco peregrinus
Wespenbussard
Pernis apivorus
Gewerbe- und Industriepark Commerden -GIPCO IV- in Erkelenz – ASP
Status RL D
pN
pN
-
*
*
3
RL
NW
3
*S
2
RL
NB
3
*S
2
Schutz Einschätzung des Vorkommens
§§
Brut in dichten Baumbeständen wie z.B. Fichten. Im
Vorhabensbereich und in seiner näheren Umgebung
keine geeigneten Brutstandorte. Das mögliche
Vorkommen der Art beschränkt sich auf potenzielle
Nahrungsgäste.
§§,
Anh.I
Brut an hohen Bauwerken (Kirchtürmen, Schornsteinen u.a.), weshalb ein Brutvorkommen im Wirkraum auszuschließen ist. Wegen des großen Aktionsraums könnte die Art jedoch als Nahrungsgast
im Luftraum des Vorhabens auftreten.
§§,
Anh.I
Brutvogel vor allem in störungsarmen Wäldern und
Feldgehölzen. Nahrungssuche an Waldrändern,
Lichtungen, auf Grünland mit Vorkommen von Faltenwespen. Auftreten im Wirkraum des Vorhabens
aufgrund des Mangels an Waldflächen und insektenreichen Nahrungsräumen sowie wegen der bestehenden Störwirkungen auszuschließen.
Unter den 28 planungsrelevanten Vogelarten, die für den relevanten MTB-Quadranten gelistet und in den LINFOS-Daten aufgeführt werden, finden 20 Arten Wirkraum des Plangebietes
für den GIPCO IV und seiner Umgebung geeignete Lebensräume vor, so dass ihr Auftreten
nicht ausgeschlossen werden kann. 9 planungsrelevante Vogelarten könnten im Vorhabensbereich oder in seinem unmittelbaren Umfeld potenzielle Brutvögel sein. 11 weitere Arten
sind potenzielle Nahrungsgäste oder Durchzügler.
Die potenziellen planungsrelevanten Brutvögel sind bodenbrütende Offenlandarten (Feldlerche, Grauammer, Kiebitz, Rebhuhn und Wachtel), Gebäude-, Höhlen- bzw. Nischenbrüter
(Feldsperling), sowie der Kuckuck, der in Gehölzen, etwa an der B 57, brüten könnte. Weiterhin die Nachtigall, die in den dichteren Gehölzbeständen der BAB 46 brüten könnte und
der Sperber, der in den größeren Bäumen im näheren Umfeld Horste nutzen oder diese hier
neu anlegen könnte.
5.2 Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie
Im Informationssystem des LANUV (2014a-d) werden für den betrachteten MTB-Quadranten
nur vier Fledermausarten aufgeführt. Im Folgenden werden die Artengruppen Fledermäuse,
sonstige Säugetiere und Amphibien auf ihr mögliches Vorkommen überprüft. Dabei werden
die Arten, die die Landschaftsinformationssammlung des Landes NRW (LINFOS, LANUV
2015) in einem Umkreis von 2.000 m aufführt, mit berücksichtigt.
28
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5.2.1 Fledermausarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie
In der nachfolgenden Tabelle 2 sind die Fledermausarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie
zusammengestellt, die laut LANUV (2014a-d) in den betroffenen Lebensräumen des relevanten Messtischblatt-Quadranten auftreten, sowie die Arten, die in einem Umkreis von 2 km im
LINFOS (LANUV 2015) aufgeführt werden. Für diese Arten erfolgt anhand der konkreten
Lebensraumsituation eine Einschätzung, ob sie im Wirkraum des Vorhabens (Vorhabensbereich und sein näheres Umfeld) vorkommen könnten bzw. inwiefern sie hier Teillebensräume
besiedeln könnten.
Tabelle 2: Einschätzung des Vorkommens der in dem relevanten MTB-Quadranten nachgewiesenen
und in einem Umkreis von 2 km in LINFOS (LANUV 2015) aufgeführten planungsrelevanten Fledermausarten nach KIEL (2005) und dem MUNLV (2008) i.V.m. SUDMANN et al. (2011) im Wirkraum
des Vorhabens. Status: pQ = Art mit potenziellen Quartieren im Wirkraum des Vorhabens, pD =
potenzieller Durchzügler. RL D, NW und TL: Rote Liste-Status in Deutschland, NordrheinWestfalen bzw. im Tiefland NRWs nach MEINIG et al. (2009, 2011): 2 = stark gefährdet, V = Vorwarnliste, R = durch extreme Seltenheit (potentiell) gefährdet, G = Gefährdung anzunehmen, * =
ungefährdet. Schutz: §§ = streng geschützt, II bzw. IV = Art der Anhänge II oder IV der FFHRichtlinie. Gelb hinterlegt: Potenzielles Vorkommen nur als Gast denkbar. Grün hinterlegt: Vorkommen mit Quartieren im Wirkraum des Vorhabens denkbar (potenzielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten).
Deutscher Name
Wissenschaftl. Name
Braunes Langohr
Plecotus auritus
Breitflügelfledermaus
Eptesicus serotinus
Großer Abendsegler
Nyctalus noctula
Zwergfledermaus
Pipistrellus pipistrellus
Status RL D
pD
pQ
pQ
pQ
V
G
V
*
RL
NW
G
2
RL
TL
G
2
R/V R/V
*
*
Schutz Einschätzung des Vorkommens
§§,
IV
Waldart. Der Baumfledermaus stehen im Vorhabensbereich keine Quartiere oder besonders geeignete Nahrungsräume zur Verfügung. Das Auftreten
der Art beschränkt sich auf entlang der randlich
stockenden Gehölzbestände ziehende Tiere.
§§,
IV
Der überwiegend Gebäude nutzenden Art stehen in
den Scheunen und Siedlungen im unmittelbaren
Umfeld des Vorhabensbereichs potenzielle Quartiere zur Verfügung. Zudem könnte der Vorhabensbereich ein Nahrungshabitat von im Umfeld von etwa 5
km Entfernung Quartiere nutzenden Individuen
dienen.
§§,
IV
Der Große Abendsegler nutzt überwiegend Waldgehölze aber teils auch Gebäude als Quartierstandorte, die sich somit im unmittelbaren Umfeld befinden
könnten. Da die Art nicht an Strukturen als Flugweg
gebunden ist (vgl. BRINKMANN et al. 2012) und auch
im Offenland jagt, kann eine Nutzung der Flächen
als Nahrungshabitat nicht ausgeschlossen werden.
Jagdflüge werden auch in bis zu 26 km entfernte
Gebiete vorgenommen.
§§,
IV
Der Gebäudefledermaus stehen in den umliegenden
Scheunen und Siedlungsgebieten potenzielle Quartiere zur Verfügung. Zudem könnte der Vorhabensbereich ein Nahrungshabitat von Individuen darstellen, deren Quartiere im Umfeld des Plangebiets
liegen.
29
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Das Auftreten von 4 Fledermausarten ist im Wirkraum des Vorhabens nicht auszuschließen.
Die möglichen Fledermausarten besitzen im Vorhabensbereich selbst keine potenziellen
Quartiermöglichkeiten. Eine Nutzung umliegender Strukturen als Quartierhabitate kann jedoch für die Arten Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler und Zwergfledermaus nicht
ausgeschlossen werden. Der Große Abendsegler, der vorzugsweise Waldgehölze als Quartierstandort nutzt, legt darüber hinaus weite Entfernungen zu seinen Nahrungshabitaten zurück. Daher könnten die Arten potenziell Quartiere im Umfeld des Vorhabensbereichs besitzen und den Vorhabensbereich bei direkt umliegender oder auch weiter entfernter Quartierbesetzung als Nahrungshabitat nutzen. Die umliegenden Alleen und gehölzbestandenen
Böschungen können darüber hinaus auch durch das Braune Langohr als Leitstrukturen zwischen Quartier- und Nahrungshabitaten genutzt werden.
5.2.2 Weitere Säugetierarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie
In der nachfolgenden Tabelle 3 ist mit dem Feldhamster eine weitere Säugetierart nach Anhang IV der FFH-Richtlinie dargestellt, die nach LINFOS (LANUV 2015) in einem Umfeld von
2.000 m um den Vorhabensbereich auftrat. Für diese Art erfolgt ebenfalls anhand der Lebensraumsituation eine Einschätzung, ob sie im Wirkraum des Vorhabens (Vorhabensbereich und sein näheres Umfeld) vorkommen könnte bzw. inwiefern sie hier Teillebensräume
besiedeln könnte.
Ein Vorkommen von Feldhamstern kann aufgrund früherer Nachweise im weiteren Umfeld
des Vorhabensbereichs nicht vollkommen ausgeschlossen werden, auch wenn diese Beobachtungen bereits etwa 25 Jahre zurück liegen. Der Art stehen im Wirkraum des Vorhabens aufgrund der intensiven Bewirtschaftung und dem Fehlen strukturreicher offener Lebensräume mit einem entsprechend dauerhaften Nahrungsangebot keine besonders geeigneten Lebensräume zur Verfügung. Zudem hat der Feldhamster in den letzten Jahren deutliche Bestandseinbußen und Rückgänge in der Verbreitung erfahren, so dass eine Besiedlung
von weiteren Flächen höchst unwahrscheinlich ist. Auf der Fläche angelegte Getreidefelder
stellen jedoch potenzielle Lebensräume des Kleinsäugers dar, so dass ein potenzielles Vorkommen der Art höchst vorsorglich dennoch berücksichtigt werden. Sollte die Art im Wirkraum des Vorhabensbereichs vorkommen, so sind auch potenzielle Reproduktions- und Ruhestätten nicht auszuschließen.
Tabelle 3: Einschätzung des Vorkommens der in einem Umkreis von 2 km in LINFOS (LANUV 2015)
nachgewiesene Säugetierart nach Anhang IV der FFH-Richtlinie im Wirkraum des Vorhabens. Sta30
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tus: pR = Art mit potenziellen Reproduktions- oder Ruhestätten im Wirkraum des Vorhabens. RL
D, NW und TL: Rote Liste-Status in Deutschland, Nordrhein-Westfalen bzw. im Tiefland NRWs
nach MEINIG et al. (2009, 2011): 1 = vom Aussterben bedroht. Schutz: §§ = streng geschützt, II
bzw. IV = Art der Anhänge II oder IV der FFH-Richtlinie. Rot hinterlegt: Vorkommen nicht zu erwarten bzw. ausgeschlossen. Gelb hinterlegt: Potenzielles Vorkommen nur als Gast denkbar.
Grün hinterlegt: Vorkommen mit Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Wirkraum des Vorhabens
denkbar.
Deutscher Name
Wissenschaftl. Name
Feldhamster
Cricetus cricetus
Status RL D
pR
1
RL
NW
1
RL
TL
1
Schutz Einschätzung des Vorkommens
§§,
IV
Ein Vorkommen des Feldhamsters ist in der intensiv
bewirtschafteten Ackerfläche nicht zu erwarten,
Nachweise der Art im weiteren Umfeld liegen darüber hinaus seit 1993 nicht mehr vor. Ein Vorkommen der Art kann jedoch nicht vollkommen ausgeschlossen werden.
5.2.3 Amphibienarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie
Es wurden sowohl im Vorhabensbereich als auch in einem Umfeld von 2 km keine planungsrelevanten Amphibienarten laut MTB-Quadrant 4903-2 (LANUV, 2014a-d) und LINFOS
(LANUV 2015) erfasst. Lediglich Individuen des nicht-planungsrelevanten WasserfroschKomplexes konnten 1.500 m entfernt in einem südöstlich gelegenen Biotop nachgewiesen
werden.
Ein Vorkommen von Amphibienarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie im Wirkraum des
Vorhabens kann ausgeschlossen werden, da weder im Vorhabensbereich noch in seinem
näheren oder weiteren Umfeld als Laichhabitate geeignete Gewässer vorhanden sind. Wegen der hohen Entfernung geeigneter Reproduktionsgewässer zum Vorhabensbereich ist
auch eine Nutzung der Arten als Landhabitat auszuschließen, sodass ein Vorkommen von
Amphibienarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie ausgeschlossen werden kann.
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6. Betroffenheit artenschutzrechtlich relevanter Arten
Im Folgenden wird zusammenfassend dargestellt, für welche der im Wirkraum des Vorhabens potenziell auftretenden Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie sowie der europäischen Vogelarten artenschutzrechtliche Konflikte mit dem Vorhaben verbunden sein könnten. Dabei werden Maßnahmen zur Vermeidung oder Minimierung artenschutzrechtlicher
Beeinträchtigungen in die Betrachtung einbezogen. Es handelt sich um folgende Maßnahmen:
V1 Zeitliche Beschränkung der Eingriffe, insbesondere der Baufeldfreimachung in Vegetationsflächen und ggf. weitere Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung von Vogelbruten
Die Fällung bzw. Rodung von Bäumen und Strauchaufwuchs sowie die Baufeldfreimachung
auf landwirtschaftlich genutzten Flächen sind außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit wildlebender Vogelarten (Zeitraum für Revierbesetzung, Balz und Brut bis zum Ausfliegen der
Jungtiere, 1. März bis 30. September) durchzuführen.
Falls vorhabenbedingte Eingriffe in die Vegetation innerhalb der Brutzeit wildlebender Vogelarten erfolgen müssen, sind geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Individuenverlusten
bzw. Zerstörungen von Nestern und Eiern brütender Vögel vorzusehen, z.B. eine ökologische Baubegleitung, die sicherstellt, dass Brutvorkommen rechtzeitig identifiziert und geschützt werden können.
Durch diese Maßnahmen wird vermieden, dass der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1
BNatSchG (unmittelbare Gefährdung von Individuen oder Entwicklungsstadien wildlebender
Vogelarten) eintritt.
V2 Vermeidung oder Minimierung anlagebedingter Inanspruchnahmen von Gehölzen
Anlagebedingte Eingriffe in Gehölzbestände in Randbereichen des Plangebietes sollten
durch entsprechende Anpassung der Detailplanung vermieden oder auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt werden. Diesen Gehölzbeständen kommt eine Funktion als Brutund Nahrungsraum für wildlebende Vogelarten sowie eine mögliche Funktion als Nahrungsraum und Leitstruktur für Fledermausarten zu.
6.1 Wildlebende Vogelarten
Bei Berücksichtigung der genannten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen zum Schutz
von Individuen und ihren Entwicklungsstadien kann eine Betroffenheit von nichtplanungsrelevanten Vogelarten sowie der potenziell nur als Durchzügler oder Nahrungsgäs32
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ten auftretenden planungsrelevanten Vogelarten von vorne herein verhindert werden. Auch
für sämtliche planungsrelevante Vogelarten, die in den das Vorhabensgebiet umgebenen
Gehölzen potenziell brüten könnten, besteht durch Beachtung der Vermeidungsmaßnahme
V2 die Möglichkeit, artenschutzrechtlich relevante Betroffenheiten von vorne herein zu vermeiden
Es verbleiben jedoch mögliche Betroffenheiten bei den bodenbrütenden Offenlandarten Feldlerche, Grauammer, Kiebitz, Rebhuhn und Wachtel durch den möglichen Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Diese Betroffenheiten können nicht von vorne herein ausgeschlossen werden. Daher empfiehlt sich eine Bestandserfassung dieser planungsrelevanten
Vogelarten (siehe Kapitel 6.3).
6.2 Säugetierarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie
Für 4 Fledermausarten kann ein Vorkommen im Wirkraum des Vorhabens nicht ausgeschlossen werden. Den Arten Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler und Zwergfledermaus stehen in umliegenden Scheunen und Wohnbebauungen potenzielle Fortpflanzungsund/oder Ruhestätten zur Verfügung. Es ist möglich, dass sich in diesen Quartierstrukturen
Wochenstuben, Schwärmquartiere, Männchen- oder Einzelquartiere befinden. Da sich die
potenziell denkbaren Fortpflanzungs- oder Ruhestätten nicht im Bereich des eigentlichen
Vorhabensgebiets befinden, sind unter Beachtung der bereits beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen artenschutzrechtliche Betroffenheiten auszuschließen.
Weiterhin ist ein Vorkommen des Feldhamsters (RL NRW 1) in dem Wirkraum des Plangebietes nicht vollkommen auszuschließen. In der Vergangenheit wurden im weiteren Umfeld
des Vorhabensbereichs Ansiedlungs-Versuche des vom Aussterben bedrohten Feldhamsters vorgenommen. Drei autochtone Restvorkommen der Feldhamster sind in NRW noch
verblieben, zwei davon 25 km bzw. 35 km vom Plangebiet entfernt in Rommerskirchen und
Pulheim (BfN 2014). Drei weitere instabile Vorkommen von Feldhamstern, die aus Wiederansiedlungsgebieten der Niederlande einwandern, befinden sich in Selfkant-Saeffelen
(24 km entfernt), Selfkant-Hillensberg (28 km entfernt) und Horbach (30 km entfernt) bei
Aachen (BfN 2014). In den Jahren 1991 und 1993 lagen darüber hinaus Nachweise der Art
auf Ackerflächen und in Siedlungsgebieten in etwa 1.730 m - 1.950 m Entfernung nordwestlich und nordöstlich des Plangebietes vor. Seitdem wurden keine weiteren Individuen des
Feldhamsters im Umfeld des Plangebietes nachgewiesen. Durch die Standorttreue der Tiere
und die natürlicherweise zurückgelegten Entfernungen von nur etwa 100 m ist das Vorkommen der Tiere im Vorhabensbereich zwar unwahrscheinlich, sollte jedoch aufgrund des hohen Schutzstatus kontrolliert werden.
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6.3 Empfohlene Bestandsaufnahmen
Wie unter den Kapiteln 6.1 und 6.2 beschrieben, lässt sich eine artenschutzrechtliche Betroffenheit von einigen planungsrelevanten Vogelarten des Offenlands (Feldlerche, Grauammer,
Kiebitz, Rebhuhn und Wachtel) sowie der Säugerart Feldhamster durch die geplante Umsetzung des hier geprüften Vorhabens nicht von vorne herein ausschließen. Zur Ermittlung der
nicht ausschließbaren artenschutzrechtlichen Betroffenheiten und der ggf. notwendig werdenden Maßnahmen zum funktionalen Ausgleich (CEF-Maßnahmen) wird daher eine Bestandsaufnahme folgender Arten bzw. Artengruppen empfohlen:
•
Flächendeckende Brutvogelkartierung (Revierkartierung mit 6 Begehungen zwischen
März und Juni) unter Beachtung von gezielten Kartierungen der Feldvögel Rebhuhn und
Wachtel mittels Klangattrappen. Die Erfassungsmethodik richtet sich nach den Vorgaben von ANDRETZKE et al. (2005) und FISCHER et al. (2005).
•
Flächendeckende Erfassung von Feldhamsterbauen (W IEDLING & STUBBE 1998, KÖHLER
et al. 2001).
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7. Zusammenfassung und Fazit
Aufgrund der anhaltenden örtlichen und überörtlichen Nachfrage an gewerblichen Bauflächen mit leistungsfähiger und unmittelbarer Anbindung an den örtlichen und überörtlichen
Verkehr soll eine ca. 32 ha große Fläche südwestlich des Ortskerns Erkelenz und der BAB
46 und westlich der B 57 mit Anschlussstelle Erkelenz-Süd zum Gewerbe- und Industriepark
Commerden –GIPCO IV- umgebaut werden. Im Zuge der erforderlichen Maßnahmen im
Vorhabensbereich ist die Betroffenheit von Arten, die unter die o.a. Schutzbestimmungen
des § 44 BNatSchG fallen, nicht von vorneherein auszuschließen. In der vorliegenden artenschutzrechtlichen Betrachtung (Artenschutzprüfung – Stufe I) wird deshalb geprüft, ob und
ggf. bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten könnten.
Im ersten Schritt werden diejenigen prüfrelevanten Arten ermittelt, die im Wirkungsbereich
des Vorhabens vorkommen könnten. Dies erfolgt unter Zugrundelegung der im Informationssystem der Naturschutzverwaltung abrufbaren Messtischblatt- (MTB-) bezogenen Zusammenstellung planungsrelevanter Arten, der Auswertung von im Fundortkataster der LINFOS
verzeichneten Artnachweisen, sowie einer Erfassung der Lebensraumsituation im Wirkraum
des Vorhabens.
Für die potenziell vorkommenden prüfrelevanten Arten erfolgt anschließend eine Ersteinschätzung, ob vorhabensbedingte Wirkfaktoren zur Auslösung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände führen können.
Die Prüfung kommt zu folgendem Ergebnis:
Im Plangebiet und seiner Umgebung ist mit Brutvorkommen verschiedener nichtplanungsrelevanter Brutvogelarten zu rechnen. Bei diesen Arten treten im Regelfall keine
Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG ein, so auch im vorliegenden Fall, da für evtl.
von Lebensraumverlusten betroffene einzelne Vorkommen von verbreiteten Vogelarten des
Offenlandes, der Gehölze und Gebäude Ausweichmöglichkeiten in der Umgebung vorhanden sind und das Vorhaben lediglich mit räumlich begrenzten Störwirkungen verbunden ist.
Das Verbot eingriffsbedingter Tötungen des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG gilt allerdings auch
für die nicht-planungsrelevanten Arten, somit sind Maßnahmen zur Vermeidung einer unmittelbaren Gefährdung der Individuen und Entwicklungsstadien erforderlich.
Für den Wirkraum des Vorhabens werden unter Beachtung des Lebensraumangebotes und
der vorhandenen Vorbelastungen 20 planungsrelevante Vogelarten als potenziell vorkommend eingestuft. Unter diesen Arten sind 11 Arten nur als potenzielle Nahrungsgäste
oder Durchzügler einzustufen, während 9 Arten im Wirkraum des Vorhabens auch Fortpflanzungs- oder Ruhestätten besitzen könnten. Eine Betroffenheit von insgesamt 4 Vogelarten
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lässt sich durch einfache Vermeidungsmaßnahmen ausschließen. Für die bodenbrütenden
Offenlandarten (Feldlerche, Grauammer, Kiebitz, Rebhuhn und Wachtel) können die artenschutzrechtlichen Betroffenheiten auf Ebene einer Potenzialabschätzung allerdings nicht
ermittelt werden. Daher empfiehlt sich eine konkrete Bestandsaufnahme zur Ermittlung der
tatsächlichen artenschutzrechtlichen Betroffenheiten.
Auch ein Vorkommen von 4 Fledermausarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie als
Nahrungsgäste ist im Vorhabensbereich nicht auszuschließen. Der Vorhabensbereich selbst
bietet jedoch keine potenziellen Quartiermöglichkeiten. Somit sind in Bezug auf diese Artengruppe keine artenschutzrechtlichen Konflikte zu erwarten.
Unter den im Raum Erkelenz vorkommenden weiteren Arten nach Anhang IV der FFHRichtlinie kann ein Auftreten des Feldhamsters nicht ausgeschlossen werden, da die vom
Aussterben bedrohte Art in der Vergangenheit im Umfeld von 2 km nachgewiesen werden
konnte. Es wird daher auch empfohlen, mögliche Vorkommen des Feldhamsters durch eine
gezielte Untersuchung zu überprüfen.
Eine abschließende Bewertung der artenschutzrechtlichen Betroffenheiten ist also erst nach
Durchführung der empfohlenen Bestandserfassungen im Rahmen einer ASP Stufe II möglich.
Für die Richtigkeit:
Köln, 30.03.2017
___________________________
Dr. Thomas Esser
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8. Literatur und sonstige verwendete Quellen
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cricetus), Zusammengestellt nach Angaben der Bundesländer und den Ergebnissen des
F+E-Vorhabens „Nationales Expertentreffen zum Schutz des Hamsters“ 2012 auf der
Insel Vilm (FKZ 3512 80 2700), Deutscher Rat für Landespflege e.V., BfN-Skript 385,
2014
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