Daten
Kommune
Erkelenz
Dateiname
52650.pdf
Größe
138 kB
Erstellt
21.06.17, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:40
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Federführend:
Haupt- und Personalamt
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
A 10/559/2017
öffentlich
16.06.2017
Amt 10 Simon Häusler
Bestellung von Mitgliedern für die Verbandsversammlung des Zweckverbands Tagebaufolge(n)landschaft Garzweiler
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
05.07.2017
Rat der Stadt Erkelenz
Tatbestand:
Die Stadt Erkelenz gehört neben der Stadt Mönchengladbach und den Gemeinden
Titz und Jüchen dem Zweckverband Tagebaufolge(n)landschaft Garzweiler an.
Die Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsteher (§ 4 der Satzung).
Gemäß der Satzung des Zweckverbandes bestellt der Rat der Stadt Erkelenz aus
der Mitte oder aus den Dienstkräften der Stadtverwaltung insgesamt 18 Verbandsmitglieder.
Zusätzlich gehört der jeweilige Bürgermeister bzw. die jeweilige Bürgermeisterin zu
den Mitgliedern der Verbandsversammlung (§ 5 Absatz 2 der Satzung).
Für jedes Mitglied ist eine (persönliche) Stellvertretung für den Fall der Verhinderung
zu bestellen (§ 5 Abs. 2 der Satzung).
Die 18 Vertretersitze sind durch einen einheitlichen Wahlvorschlag bzw. nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl zu vergeben. Die aktuelle Zusammensetzung des
Rates der Stadt Erkelenz lässt hierzu als Richtschnur (Orientierungshilfe) für einen
einheitlichen Wahlvorschlag folgende Berechnung zu:
CDU
18 x 21 / 47
SPD
18 x 9 / 47
B90/Grüne
18 x 9 / 47
FDP
18 x 3 / 47
Bürgerpartei
18 x 3 / 47
FW-UWG
18 x 2 / 47
Damit vergeben insgesamt:
= 8,042
= 3,446
= 3,446
= 1,148
= 1,148
= 0,766
8 Sitze
3 Sitze
3 Sitze
1 Sitz
1 Sitz
1 Sitz
17 Sitze
Für den 18. Vertretersitz wäre eine Einigung zwischen SPD und B90/Grüne, die über
die höchsten Nachkommastellen verfügen, herbeizuführen.
Lediglich im Falle einer durchzuführenden Verhältniswahl könnte ein entsprechender
Losentscheid bei gleichen Zahlenbruchteilen erforderlich sein.
Gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW wäre – wenn sich die Ratsmitglieder auf einen
einheitlichen Wahlvorschlag einigen sollten – der einstimmige Beschluss der Ratsmitglieder für die Annahme des einheitlichen Wahlvorschlages ausreichend.
Sollte ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande kommen bzw. nicht einstimmig
angenommen werden, so wäre nach § 50 Abs. 3 GO NRW zu verfahren, wo es hierzu heißt:
„Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen
auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem
Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur
Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag
werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind
danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.“
Beschlussentwurf:
„1. Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin der Stadt Erkelenz gehört gemäß § 5 Absatz 2 der Satzung des Zweckverbandes Tagebaufolge(n)landschaft der Verbandsversammlung an. Im Falle seiner/ihrer Verhinderung benennt er/sie seine/ihre Stellvertretung selbst.
2. Der Rat der Stadt Erkelenz bestellt für die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Tagebaufolge(n)landschaft Garzweiler folgende ordentlichen Mitglieder und
deren persönliche Stellvertreter/innen:
Ordentliches Mitglied
persönliche/r Stellvertreter/in
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
Vorlage A 10/559/2017 der Stadt Erkelenz
Seite: 2/3
11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
.“
Finanzielle Auswirkungen:
---
Vorlage A 10/559/2017 der Stadt Erkelenz
Seite: 3/3