Daten
Kommune
Erkelenz
Dateiname
52604.pdf
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909 kB
Erstellt
12.06.17, 12:00
Aktualisiert
08.07.17, 12:47
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Federführend:
Bauaufsichts- und Hochbauamt
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
A 63/294/2017
öffentlich
20.06.2017
Amt 63 Martin Fauck
Aufstellung einer Werbeanlagensatzung für die Innenstadt Erkelenz
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
27.06.2017
be
29.06.2017
05.07.2017
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und BetrieHauptausschuss
Rat der Stadt Erkelenz
Tatbestand:
Das Stadtbild der Innenstadt von Erkelenz ist geprägt durch den mittelalterlichen
Stadtgrundriss, eine kleinmaßstäbliche Parzellenstruktur und einen Mix aus historischen Gebäuden und maßstabswahrenden Neubauten aus der Nachkriegszeit.
Ebenso geprägt ist Erkelenz durch eine vitale Einzelhandelslandschaft, die sich in
der Regel auf die Erdgeschosszonen beschränkt. Dabei vermarkten sich die Gewerbetreibenden als die "sympathische Einkaufsstadt Erkelenz". Viele Besucher der Innenstadt kommen auch wegen des Flairs der Innenstadt, gerade um den Markt herum und der angrenzenden Einkaufsstraßen, ohne dass sie die städtebauliche Qualität konkret an bestimmten Gestaltmerkmalen festmachen können.
Einen wesentlichen Einfluss auf die Qualität der Innenstadt und der Einkaufsstraßen
hat die Zahl, vor allem aber auch die Qualität der Werbeanlagen. Genauso wie gut
gemachte Werbung sogar zu einer Qualität beitragen kann, kann das Stadtbild durch
zu viele, zu große und zu grelle Werbeanlagen erheblich beeinträchtigt werden. Derzeit ist das Stadtbild (noch) geprägt von einigen wenigen Werbeanlagen mit einem
hohen gestalterischen Anspruch und einem großen Anteil von noch stadtbildverträglichen Anlagen, zunehmend ist jedoch zu beobachten, dass der Druck zunimmt, immer größere und „lautere“ Werbeanlagen zu errichten.
Die Erfahrung zeigt, dass allein im Wege der Bauberatung durch die Bauaufsicht selten gelungene Werbung erzielt werden kann, solange es vor allem gilt, gesehen zu
werden. Die Werbeanlagensatzung zielt darauf, den wertvollen städtebaulichen Eindruck und das Flair der Innenstadt zu bewahren und zu stärken.
Zwar kann auch eine Werbeanlagensatzung keine gestalterisch wertige Werbung gewährleisten, sie kann jedoch besonders störende Beispiele und Wildwuchs verhindern und Anreize zur Verwendung wertigerer Werbeanlagen geben. Die Satzung
richtet sich dabei zunächst an die Hersteller von Werbeanlagen und gibt diesen klare
Regelungen zur Gestaltung von Werbeanlagen vor. Die Hersteller begrüßen im Allgemeinen entsprechende Satzungen, da diese bereits im Vorfeld der Anlagenkonzeption eine verlässliche Grundlage auch für die Beratung der Kunden bieten. Die
Satzung richtet sich insofern erst mittelbar an die einzelnen Gewerbetreibenden.
Die Innenstadt ist nahezu flächendeckend mit Bebauungsplänen überplant, die bereits Festsetzungen zu Werbeanlagen treffen. Die Festsetzungen zu Werbeanlagen
in diesen Bebauungsplänen stammen jedoch aus verschiedenen Zeiten und verfolgen kein einheitliches gestalterisches Ziel. Ferner sind auch die Festsetzungen in
den Bebauungsplänen nur sehr eingeschränkt geeignet, die Werbeanlagen in der
Innenstadt im oben genannten Sinne zu steuern. Auch unter Berücksichtigung der
Festsetzungen der Bebauungspläne mussten daher Genehmigungen für Werbeanlagen erteilt werden, die mit der Satzung in geänderter Form realisiert worden wären.
Vorgehensweise
Die Satzung soll die Zulässigkeit von Werbeanlagen im Innenstadtbereich neu regeln
und dabei gleichzeitig die bereits vorhandenen Regelungen in Bebauungsplänen vereinheitlichen.
Werbeanlagensatzungen sind bereits in einer Vielzahl größerer und mittelgroßer
Städte ein bewährtes Mittel zur Steuerung von Werbeanlagen. Im Vorfeld wurden
daher Satzungen anderer Städte untersucht und auf die Umsetzbarkeit in Erkelenz
überprüft. In besonderer Weise sind dabei eigene Erfahrungen mit der Erarbeitung,
aber auch der Anwendung von Werbeanlagensatzungen in Aachen, hier der Innenstadt, aber auch den Ortslagen der Bezirke, eingeflossen.
In einem weiteren Schritt für die Erarbeitung der Werbeanlagensatzung wurde die
gesamte Innenstadt begangen mit anschließender Auswertung aller Werbeanlagen
im geplanten Geltungsbereich der Satzung. Weiter wurden die Anträge zur Errichtung von Werbeanlagen in den vergangenen Jahren analysiert. Daraus wurden
schließlich die städtebaulichen und gestalterischen Vorstellungen abgeleitet und die
Festsetzungen der Satzung formuliert.
Der Satzungsentwurf wurde am 08.03.2017 zunächst im gemeinsamen Arbeitskreis
der Fraktionen zur Attraktivierung der Innenstadt Innenstadt und anschließend am
05.04.2017 im Gewerbering vorgestellt. Die engagierte Diskussion im Gewerbering
zeigte zum einen den Bedarf, bei einzelnen Festsetzungen noch eine Feinjustierung
vorzunehmen, andererseits wird der vorgestellte Ansatz der Satzung vom Gewerbering mitgetragen.
Wichtig war dabei auch, dass die Werbeanlagensatzung nur auf alle Neuanträge und
Änderungsanträge im Satzungsgebiet angewendet werden soll, vorhandene und genehmigte Anlagen genießen bis zu ihrer Änderung hingegen einen Bestandsschutz.
Ebenfalls ist kein systematischer Abgleich vorhandener Werbeanlagen mit den Festsetzungen der Satzung und vor allem keine generelle Prüfung der Legalität vorhandener Werbeanlagen beabsichtigt. Lediglich besonders auffällige Anlagen können
ggf. nach Rechtskraft der Satzung auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden und
sind anschließend gegebenenfalls satzungskonform zu ändern.
Vorlage A 63/294/2017 der Stadt Erkelenz
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Festsetzungen der Satzung
Wesentliche Festsetzungen der Satzung sind Vorschriften über den Anbringungsort
bzw. die Aufhängungshöhe. Damit soll erreicht werden, dass sich die Werbeanlagen
in dem Bereich der Geschäfte konzentrieren, also das Erdgeschoss bzw. den Brüstungsbereich des 1. Obergeschosses. Bei Auslegern, also Werbeanlagen senkrecht
zur Fassade soll eine Höhe von 6,0 m bzw. 7,0 m nicht überschritten werden.
Weitere Steuerungsmerkmale sind die Größe und die Ausladung von Werbeanlagen,
aber die Anzahl der Werbeanlagen an einem Gebäude / einem Grundstück. Dabei
wird unterschieden nach der Materialität, so gibt es für Werbeanlagen, die wertigere
Materialien wie Holz oder Metall verwenden, einen Bonus in der zulässigen Größe,
vor allem gegenüber Anlagen aus selbstleuchtenden Kunststoffwannen.
Besondere Regelungen befassen sich mit den Themen Beleuchtung, Fensterwerbung und Fahnen, aber auch mit der Frage von zeitlich begrenzte oder vorübergehende Werbeanlagen. Insbesondere sollen Werbeanlagen mit grellem, buntem Licht
oder mit Wechsel- und Blinkschaltung ausgeschlossen werden.
Die Erfahrung zeigt, dass es gerade im Bereich der Werbeanlagen kaum möglich ist,
mit allgemeinen Festsetzungen für jeden Einzelfall eine sachgerechte Entscheidungsgrundlage zu gewährleisten. Daher wurden einzelne Ausnahmetatbestände
definiert, um eine Grundlage für eine einzelfallbezogene Abweichung zu schaffen.
Darunter fällt zum Beispiel die Regelung, dass untergeordnete Teile der Werbeanlage die zulässige Höhe überschreiten dürfen, dabei kann es sich um einzelne Buchstaben oder ein (Brauerei-) Logo handeln.
Aufgrund der unterschiedlichen städtebaulichen Strukturen wird die Satzung in zwei
Zonen gegliedert, die Festsetzungen unterscheiden sich dabei in erster Linie in den
zulässigen Größen und Aufhängungshöhen und gehen dabei auf die unterschiedliche Maßstäblichkeit des städtischen Raumes ein.
Zielgedanke
Ziel der Satzung ist die Erhaltung und die Wiederherstellung der Stadtbildqualität in
den Erkelenzer Einkaufslagen. Zum Schutz des Stadtbildes im Bereich der von Einzelhandel geprägten Straßen sollen an Werbeanlagen und den öffentlichen Straßenraum besondere gestalterische Anforderungen gestellt werden. Die Satzung versucht
dabei, insbesondere gelungene Beispiele von Werbung weiter zu ermöglichen, störende Anlagen jedoch zu verhindern. Es soll damit ein Ausgleich geschaffen werden
zwischen dem berechtigten Interesse der Geschäfte zu werben und der Wahrung der
Stadtbildqualität.
Eine Steigerung der Attraktivität der Stadt liegt somit wieder im Interesse auch der
Geschäftswelt und regt diese letztlich dazu an, selber mit ihrer Werbung den gestalterischen Ansprüchen zu genügen.
Die Erfahrungen anderer Kommunen zeigen durchweg positive Erfahrungen mit Werbeanlagensatzungen, die Entscheidungsabläufe der Verwaltung sind nun für die Antragsteller nachvollziehbarer, die antragstellenden Firmen haben sich in der Regel in
kurzer Zeit eingearbeitet, die Satzungsstruktur hat sich als Arbeitsgrundlage sowohl
für Antragsteller als auch für die Verwaltung bewährt.
Vorlage A 63/294/2017 der Stadt Erkelenz
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Mit Werbeanlagensatzungen können Ausreißer wirksam verhindert werden, schon
nach verhältnismäßig kurzer Zeit ist eine Steigerung der Gestaltungs- und Materialqualität der Werbeanlagen deutlich wahrnehmbar. Dies führt letztlich zu einem besseren Stadtbild durch gut gestaltete Werbeanlagen und ist somit im Sinne sowohl der
Besucher der Innenstadt als auch in dem Interesse der Gewerbetreibenden.
Die Werbeanlagensatzung soll auf der Grundlage des § 86 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2
Nr. 1 BauO NRW als Gestaltungssatzung für einen klar abgegrenzten Teil des Stadtgebietes aufgestellt werden. Die Satzung ist gem. § 7 Gemeindeordnung NRW ortüblich bekannt zu machen.
Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Hauptausschuss und Rat):
„Die Aufstellung einer Werbeanlagensatzung entsprechend der Vorlage der Verwaltung wird beschlossen, die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen.“
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Anlagen:
Satzung über Werbeanlagen
Stellungnahme Gewerbering vom 18.04.2017
Vorlage A 63/294/2017 der Stadt Erkelenz
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Satzung über Werbeanlagen
im Innenstadtbereich Erkelenz
gem. § 86 Abs. 1 BauO NRW
vom NN 2017
Aufgrund des § 86 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Nr. 20 und
Abs. 3, § 65 Abs. 1 Nr. 33 bis 36 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(BauO NRW) in der Neufassung vom 01.03.2000 in Verbindung mit § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14.07.1994, jeweils in
der derzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Erkelenz am xxxxx diese Satzung
beschlossen:
Abschnitt 1 Grundsätze
§ 1 Ziel der Satzung
Ziel der Satzung ist die Erhaltung und Wiederherstellung der Stadtbildqualität in den
Erkelenzer Einkaufslagen. Zum Schutz des Stadtbildes im Bereich der von Einzelhandel
geprägten Straßen werden an Werbeanlagen und den öffentlichen Straßenraum
besondere gestalterische Anforderungen gestellt.
§ 2 Geltungsbereich
Die Vorschriften dieser Satzung gelten für das Errichten, Aufstellen, Anbringen und Ändern
von Werbeanlagen im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung. Der räumliche
Geltungsbereich besteht aus dem Straßenraum sowie den Gebäudefassaden und
Freiflächen der Grundstücke in einem Streifen von 10 m Tiefe ab der
Straßenbegrenzungslinie der jeweiligen Straße.
Die räumlichen Geltungsbereiche ergeben sich aus der Straßenliste in Anlage 2. Sie sind
darüber hinaus in der Karte in der Anlage 2 dargestellt, die Bestandteil der Satzung ist.
Danach wird unterschieden in
die Zone I historische Altstadt und
die Zone II weitere Geschäftsstraßen.
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§ 3 Genehmigungsvorbehalt
(1)
Nach Inkrafttreten dieser Satzung über Werbeanlagen ist eine Genehmigung durch
die Bauaufsichtsbehörde erforderlich für das Errichten, Anbringen oder Ändern von
Werbeanlagen an Gebäuden, freistehenden Werbeanlagen und auch für die nach der
Bauordnung NRW genehmigungsfreien Werbeanlagen (§ 65 Abs. 1 Nr. 33 und 33 b,
sowie Nr. 36 Bauordnung NRW).
(2)
Einer Genehmigung aufgrund dieser Satzung bedarf es nicht für:
-
Werbeanlagen bis zu einer Größe von 0,5 m²,
Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen, insbesondere für
Ausverkäufe und Schlussverkäufe an der Stätte der Leistung, jedoch nur für die
Dauer der Veranstaltung.
(3)
Reine Instandhaltungen an Werbeanlagen, wie insbesondere der Austausch defekter
Teile, sind nicht genehmigungspflichtig. Bei allen Arbeiten an Werbeanlagen, die zu
einem geänderten Erscheinungsbild der Werbeanlage führen, ist eine neue
Genehmigung erforderlich.
(4)
Die erforderliche besondere Erlaubnis gem. § 9 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2 DSchG NW
für Werbeanlagen, die an eingetragenen oder vorläufig geschützten Denkmälern bzw.
in deren engeren Umgebung angebracht werden, bleibt unberührt.
§ 4 Begriffe
(1)
Zeitlich begrenzte oder vorübergehende Werbeanlagen
Als zeitlich begrenzte oder vorübergehende Werbeanlagen gelten solche Anlagen,
die längstens 24 Werktage in Folge oder im Rahmen einer Sonderveranstaltung,
insgesamt jedoch je Stätte der Leistung nicht länger als 90 Tage im Jahr aufgestellt
bzw. aufgehängt werden.
(2)
Brüstung 1. Obergeschoss
Im Zweifelsfall entscheidet bei der Beurteilung der Lage der Brüstung des 1.
Obergeschosses (z.B. bei Emporen oder Staffelgeschossen) das äußere
Erscheinungsbild.
Wenn sich eine Brüstungshöhe nicht aus der Architektur ergibt, weil beispielsweise
die Fenster im 1.OG bis zum Boden reichen, so ist als fiktive Brüstungshöhe die
Höhe von 1,00 m über der Oberkante Fußboden im 1. OG anzunehmen.
(3)
Hintergrund von Werbeträgern und Einzelbuchstaben
Sofern die Hintergrundfläche von Werbeträgern und Einzelbuchstaben nicht der
Architektur zuzurechnen ist, sondern vor allem dazu bestimmt ist, die Werbeanlage
optisch hervorzuheben oder zu tragen, so darf diese Fläche die höchstzulässige
Ansichtsfläche für eine Werbeanlage nicht überschreiten. Dies gilt auch für die
farbliche Behandlung von Bauteilen oder Bauteilflächen.
(4)
Schriftzüge
Als Schriftzüge gelten Flachtransparente mit Schrift- und/oder Zeichendarstellung,
Einzelbuchstaben und Neonschriften sowie deren Hintergrundflächen, sofern sie
nach Absatz 3 der Werbeanlage hinzuzurechnen sind.
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(5)
Einzelbuchstaben
Die Fläche von Einzelbuchstaben errechnet sich aus der Summe der die einzelnen
Buchstaben umfahrenden Rechtecke (s. Anlage 1 erläuternde Zeichnung).
(6)
Flachtransparente
Flachtransparente sind aus Kunststoff bzw. Plexiglas oder sonstigen Materialien
hergestellte Wannen oder Platten zur Aufnahme von werbenden Schriftzeichen oder
Symbolen. Aussparungen in den Flachtransparenten in Form von Schriftzeichen und
Symbolen sind aufgebrachten Schriftzeichen gleichzusetzen.
(7)
Spannplakate
Für sonstige großformatige Werbeflächen wie beispielsweise Spannplakate,
Spannposter, Großplakate etc. aus Planen oder Stoff- oder Kunststoffbahnen gelten
die gleichen Anforderungen nach dieser Satzung wie für Flachtransparente.
(8)
Vor der Fassade stehende Werbeanlagen
Vor der Fassade stehende oder mit Abstand zu dieser montierte Werbeanlagen
sowie selbständige bauliche Anlagen mit dem Ziel der Werbung sind einer
unmittelbar auf die Fassade angebrachten Werbeanlagen gleichzusetzen.
(9)
Ausleger, Ausstecker oder winklige Werbeanlagen
sind senkrecht zur Fassade montierte Werbeanlagen. Die Befestigungen dieser
Werbeanlagen sind der Ausladung hinzuzurechnen.
(10) Kunsthandwerklich gestaltete Werbeanlagen
sind aus den Grundmaterialien Holz oder Metall individuell gefertigt.
Abschnitt 2 Anforderungen an Werbeanlagen im gesamten Geltungsbereich der
Satzung
§ 5 Allgemeine Anforderungen
(1)
Werbeanlagen an und vor Gebäuden sind so zu gestalten bzw. anzubringen, dass sie
sich nach Form, Größe, Gliederung, Material, Farbe und Anbringungsart einfügen in:
-
das Erscheinungsbild der baulichen Anlagen, mit denen sie verbunden sind,
das Erscheinungsbild der sie umgebenden baulichen Anlagen und
das Straßen- und Platzbild.
(2)
Grundsätzlich dürfen Werbeanlagen nicht die architektonische Gliederung baulicher
Anlagen bzw. die einheitliche Gestaltung stören. Die architektonische Gliederung wird
durch vertikale und horizontale Elemente (wie Fenster, Brüstungsbänder, Pfeiler,
Stützen, Giebeldreiecke, Traufen, obere Wandabschlüsse, Gebäudekanten, Lisenen,
Portiken, Säulen) bestimmt und darf nicht verdeckt oder verzerrt werden.
(3)
Werbeanlagen dürfen das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht stören.
(4)
Werbeanlagen, die ihrer Zweckbestimmung nicht mehr dienen, da die zugehörige
Stätte der Leistung aufgegeben wurde, sind einschließlich aller Befestigungsteile zu
entfernen. Die sie tragenden Gebäudeteile sind in ihren ursprünglichen Zustand zu
versetzen.
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§ 6 Beleuchtung
(1)
Die Beleuchtung von Werbeanlagen muss blendfrei sein. Lauf-, Wechsel-,
Blinklichtschaltungen und Anlagen ähnlicher Bauart und Wirkung sind nicht zulässig.
Hierzu zählen Gegenlichtanlagen, Wendeanlagen, Leitlichtanlagen, Digitalbildanlage,
Bild- und Filmprojektionen, angestrahlte Werbeanlagen, deren Lichtfarbe und
Lichtintensität wechselt sowie Werbeanlagen mit bewegtem Licht (Aufzählung nicht
abschließend).
(2)
Unzulässig sind angestrahlte Werbeanlagen mit Ausnahme von weißlichem oder
gelblichem Licht. Die Strahler müssen sich der Werbeanlage unterordnen und dürfen
im Wesentlichen nur die Werbeanlage erfassen.
§ 7 Unzulässige Werbeanlagen
Unzulässig sind:
1. farbliche Rahmungen sowie das Gliedern oder flächige Abdecken der
Schaufensterflächen durch Folienbeklebungen, Plakatierungen, Anstrich oder
Ähnliches, soweit § 12 Abs. 1 nichts anderes bestimmt,
2. Zettel- und Plakatanschläge außer an den von der Stadt hierfür vorgesehenen
Flächen,
3. Tafeln zur Aufnahme wechselnder Werbung mit einer Größe von mehr als 1 m²,
4. großformatige Werbeanlagen aus Planen, Folien, Stoffen (sog. Megaposter) ab
einer Größe von 20,00 m²,
5. Akustische und akustisch unterstützte Werbeanlagen.
§ 8 Anbringungsort
(1)
Werbeanlagen sind nur an der Gebäudefassade und an der Stätte der Leistung
zulässig, sofern in den §§ 11 und 13 nichts anderes bestimmt wird.
(2)
Werbeanlagen dürfen nur im Erdgeschoss und an der Brüstung im 1. Obergeschoss
unterhalb der Unterkante des Fenstergesimses bzw. der Fensterbank angebracht
werden.
Zulässig sind selbstleuchtende und nicht selbstleuchtende auf die Fassade
aufzubringende Schriftzüge. In die Schriftzüge dürfen Warenzeichen, Sinnbilder oder
Ähnliches einbezogen werden.
Winklig zur Gebäudefront anzubringende Werbeanlagen sind zulässig, wenn sie
1. in der Zone I eine Höhe von 6,00 m über Straßenniveau nicht überschreiten,
2. in der Zone II eine Höhe von 7,00 m über Straßenniveau nicht überschreiten.
In allen Fällen dürfen Werbeanlagen die Trauf- bzw. Attikahöhe nicht überschreiten.
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(3)
Befindet sich die Stätte der Leistung nicht im Erdgeschoss, so sind abweichend von
Abs. 2 Werbeanlagen für diese Stätte der Leistung in der Zone II auch an der
Brüstung im 2. Obergeschoss zulässig. Oberhalb der Trauflinie sind Werbeanlagen
unzulässig.
(4)
Zur seitlichen Gebäudegrenze müssen Werbeanlagen einen Mindestabstand
einhalten. Der Mindestabstand entspricht dem Pfeilermaß bis zur ersten
Mauerwerksöffnung in der Fassade. Winklig zur Gebäudefront anzubringende
Werbeanlagen können dieses Maß bis zur Hälfte unterschreiten. Bei Eckgebäuden
dürfen kunsthandwerklich gearbeitete Werbeanlagen auch als Eckausleger
ausgeführt werden.
§ 9 Größe und Ausladungen in der Zone I
(1)
Für Größe und Ausladungen von Werbeanlagen in der Zone I gelten folgende
Maßgaben:
1. Kunsthandwerklich gestaltete Schriftzüge aus aufgemalten oder unmittelbar auf
die Fassade aufgebrachten, nicht selbstleuchtenden Buchstaben oder aus
selbstleuchtenden schlanken Einzelbuchstaben dürfen eine Schrifthöhe von 60
cm nicht überschreiten. In die Schriftzüge dürfen Warenzeichen, Sinnbilder oder
Ähnliches einbezogen werden.
2. sonstige Schriftzüge dürfen eine Höhe von 0,50 m nicht überschreiten.
3. Flachtransparente dürfen eine Ansichtsfläche von 1,50 m² je Werbeanlage nicht
überschreiten.
4. Sonstige Schriftzüge, kunsthandwerklich gestaltete Schriftzüge sowie Schriftzüge
in Form von Einzelbuchstaben dürfen in der Summe eine Ansichtsfläche von 2,50
m² je Werbeanlage nicht überschreiten.
5. Je Stätte der Leistung ist je angefangene 10 lfd. Meter Frontlänge der
Gebäudefassade eine der vorgenannten Werbeanlagen zulässig.
(2)
1. Kunsthandwerklich gestaltete, winklig zur Gebäudefront anzubringende
Werbeanlagen dürfen eine Ausladung von 1,00 Meter (inkl. Befestigung) nicht
überschreiten. Die Summe der Ansichtsflächen darf 2,50 m² nicht überschreiten.
2. Sonstige winklig zur Gebäudefront anzubringende Werbeanlagen dürfen eine
Ausladung von 0,80 Meter (inkl. Befestigung) nicht überschreiten. Die Summe der
Ansichtsflächen dieser Anlagen darf 1,50 m² nicht überschreiten
3. Je Stätte der Leistung ist je angefangene 10 lfd. Meter Frontlänge der
Gebäudefassade eine winklig zur Gebäudefront anzubringenden Werbeanlagen
zulässig.
§ 10 Größe und Ausladungen in der Zone II
(1)
Für Größe und Ausladungen von Werbeanlagen in der Zone II gelten folgende
Maßgaben:
1. Schriftzüge dürfen eine Höhe von 0,60 m nicht überschreiten.
2. Flachtransparente dürfen eine Ansichtsfläche von 2,50 m² je Werbeanlage nicht
überschreiten.
3. Sonstige Schriftzüge, kunsthandwerklich gestaltete Schriftzüge sowie Schriftzüge
in Form von Einzelbuchstaben dürfen in der Summe eine Ansichtsfläche von 3,50
m² je Werbeanlage nicht überschreiten.
4. Je Stätte der Leistung ist je angefangene 10 lfd. Meter Frontlänge der
Gebäudefassade eine der vorgenannten Werbeanlagen zulässig.
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(2)
1. Winklig zur Gebäudefront anzubringende Werbeanlagen dürfen eine Ausladung
von 1,00 Meter (inkl. Befestigung) nicht überschreiten.
2. Je Stätte der Leistung ist je angefangene 10 lfd. Meter Frontlänge der
Gebäudefassade eine winklig zur Gebäudefront anzubringenden Werbeanlagen
zulässig.
§ 11 Fahnen, Standtransparente, Hinweistafeln oder Pylone
(1)
Wenn der Abstand zwischen der Stätte der Leistung und der öffentlichen
Verkehrsfläche mehr als 3,0 m beträgt ist je Gebäude ein Standtransparent oder eine
Hinweistafel oder ein Pylon zulässig. Standtransparente, Hinweistafeln oder Pylone
sind dann zulässig mit einer maximalen Höhe von 1,50 m bei einer Seitenlänge von
1,00 m Breite oder einer maximalen Höhe von 2,50 m bei einer Seitenlänge von 0,60
m Breite. Die Stelen sind aus den Materialien Glas, Plexiglas oder Metall zu fertigen
und dürfen nicht in die öffentliche Verkehrsfläche hineinragen.
(2)
Ausnahmsweise zulässig, insbesondere im Zusammenhang mit öffentlichen
Gebäuden, sind eine Fahne bzw. 1 Fahnenmast oder ein Standtransparent oder eine
Hinweistafel oder ein Pylon je angefangene 20,00 m Grundstücksgrenze zur
öffentlichen Verkehrsfläche. Zur öffentlichen Verkehrsfläche müssen sie einen
Abstand von 1,0 m einhalten. Auskragungen in die öffentliche Verkehrsfläche sind
nicht zulässig.
Fahnenmasten dürfen dabei eine Höhe von 8,0 m nicht überschreiten, die Fahnen
sind bis zu einer Größe von 6,0 m² zulässig.
§ 12 Sonstige Werbeanlagen
(1)
Werbung, die flächig auf Schaufenster bzw. (Laden-) Eingangstüren aufgebracht
wird, ist ausschließlich im Erdgeschoss zulässig, sofern deren Gesamtfläche
höchstens 50 Prozent der Schaufensterfläche beträgt. Die Fläche von
Plakatanschlägen, wie z.B. Hinweise auf Sonderangebote, sind auf diese
Gesamtfläche mit anzurechnen. Soweit die Summe der Flächen von
Preisbezeichnungen 0,25 m² überschreitet, wird diese auf die zulässige
Gesamtfläche nach Satz 1 angerechnet.
Fensterwerbung oberhalb des Erdgeschosses kann an den Fenstern der Stätte der
Leistung ausnahmsweise zugelassen werden. Die Höhe darf dann 40 cm nicht
überschreiten.
(2)
Das Versehen von Markisen, Sonnenschutzeinrichtungen und Vordächern mit
Schriftzügen aus Buchstaben und Warenzeichen, Sinnbildern oder ähnlichem ist nur
im Erdgeschoss, nicht jedoch in den Obergeschossen zulässig.
Das Versehen mit werbenden Aussagen ist nur bis zu einer Schrifthöhe von 20 cm
zulässig.
(3)
Fahnen als vorübergehende Werbeanlagen sind bis zu einer Größe von 3,00 m²
zulässig. Es ist eine Fahne je angefangene 10,00 m Fassadenlänge zulässig. Fahnen
als dauerhafte Werbeanlagen sind wie Ausleger zu beurteilen. Fahnen dürfen die
Traufhöhe nicht überschreiten.
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(4)
Die Bemalung von Brandwänden zu Werbezwecken mit Schrift- oder
Zeichendarstellungen, Warenzeichen, Sinnbildern oder ähnlichem ist ausnahmsweise
zulässig. Die Summe der die einzelnen Schrift- oder Zeichendarstellungen,
Warenzeichen, Sinnbildern oder ähnlichem darf insgesamt nicht mehr als 25 % der
jeweiligen Fassendfläche betragen. In Ausnahmefällen können diese Werbeanlagen
auch ohne Bezug zur Stätte der Leistung zulässig sein.
(5)
Ausnahmsweise zulässig sind großformatige Werbeanlagen aus Planen, Folien,
Stoffen (sog. Megaposter) auch über einer Größe von 20,00 m² als Verkleidung von
Baugerüsten als zeitlich befristete Werbeanlagen, längstens jedoch für die Dauer der
Bauzeit.
§ 13 Generelle Ausnahmevoraussetzungen
(1)
Wenn Betriebe bzw. Stätten der Leistung über Stich- oder Nebenstraßen erschlossen
oder in einem rückwärtigen Grundstücksbereich angesiedelt sind, können an der
angrenzenden Hauptstraße Hinweistafeln ausnahmsweise zugelassen werden.
Diese Hinweistafeln dürfen eine Höhe von 1,50 m und eine Breite von 2,50 m nicht
überschreiten.
(2)
Soweit in den §§ 10 oder 12 eine Höhenbeschränkung für Schriftzüge angegeben ist,
kann diese ausnahmsweise für einen untergeordneten Teil der Werbeanlage,
beispielsweise für einzelne Buchstaben oder für ein Symbol überschritten werden.
(3)
Soweit in den §§ 10 oder 11 eine Beschränkung hinsichtlich der Anzahl der
Werbeanlagen vorgenommen wird, kann davon ausnahmsweise abgewichen
werden, wenn sich die Abweichung aus der Aufteilung der Fassade ergibt und die
Summe der Flächen einzelnen Werbeanlagen der zulässigen Größe der an sich
zulässigen Werbeanlage entspricht.
§ 14 Werbeanlagen im öffentlichen Straßenraum oder im öffentlichen Interesse
(1)
Von dieser Satzung werden nicht erfasst:
1. Anlagen zur Information der Öffentlichkeit, insbesondere in Zusammenhang mit
kulturellen Veranstaltungen sowie Werbung politischer Parteien in
Zusammenhang mit Wahlen.
Das Erfordernis einer bauordnungsrechtlichen Genehmigung bleibt unberührt.
Abschnitt 3 Überleitungs- und Schlussvorschriften
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach dieser Satzung genehmigungspflichtige
Werbeanlage ohne Genehmigung errichtet, aufstellt, ändert oder anbringt, begeht
eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 84 Abs. 1 Nr. 20 und Abs. 3 BauO NW, die
mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden kann.
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§ 16 bestehende Regelungen in Bebauungsplänen / Vorrang von Bebauungsplänen
Sofern Bebauungspläne mit Veröffentlichung vor Rechtskraft dieser Satzung
besondere Regelungen zu Werbeanlagen enthalten, werden diese durch die
Regelungen dieser Satzung verdrängt.
Sofern Bebauungspläne mit Veröffentlichung nach Rechtskraft dieser Satzung
besondere Regelungen zu Werbeanlagen festsetzen, kommt diesen der Vorrang vor
den Regelungen dieser Satzung zu.
§ 17 In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Erkelenz, den
(Jansen)
Bürgermeister
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Anlage 1 zur Satzung über Werbeanlagen im Innenstadtbereich Erkelenz
Berechnung von Einzelbuchstaben (erläuternde Zeichnung zu § 4 Abs. 5):
Berechnung der Gesamtfläche:
Gesamtfläche = a1 x b + a2 x b + a3 x b
A B C
a1
a2
b
a3
Anlage 2 zur Satzung über Werbeanlagen im Innenstadtbereich Erkelenz
Straßenliste / Karte Geltungsbereich
Zone I historische Innenstadt
Aachener Straße (Anfang bis Nr. 67 bzw. 90)
Brückstraße (Anfang bis Nr. 28 bzw. 39)
Burgstraße
Johannismarkt
Kirchstraße
Kölner Straße (Anfang bis Nr. 12 bzw. 15)
Koningsgasse
Markt
Patersgasse
Roermonder (Anfang bis Nr. 10 bzw. 13)
Schülergasse
Zone II weitere Geschäftsstraßen
Aachener Straße (Nr. 49 bis 67 bzw. 62 bis 90)
Anton-Raky-Allee Nr. 2 bis 6a)
H.-J.-Gormanns-Straße
Heinrich-Jansen-Weg (Anfang bis Nr. 3)
Kölner Straße (Nr. 14a bis 48 bzw. 17 bis 67)
Konrad-Adenauer-Platz
Ostpromenade
Reifferscheidtsgäßchen
Südpromenade
Tenholter Straße (Anfang bis Haus Nr. 2a)
Wilhelmstraße (Nr. 1 bis 21 bzw. Nr. 2 bis 8)
Karte Geltungsbereich
Zone I
Zone II
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