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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Erkelenz
Dateiname
52488.pdf
Größe
1,5 MB
Erstellt
12.06.17, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:39

Inhalt der Datei

Beschlussvorlage Federführend: Amt für Kommunalwirtschaft und Liegenschaften Kämmerei Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: A 20/388/2017 öffentlich 07.06.2017 Amt 20 Stefanie Rolfs Neufassung der Dienstanweisung für die Betriebsleitung des Städtischen Abwasserbetriebes der Stadt Erkelenz vom 29.12.1989 Beratungsfolge: Datum Gremium 27.06.2017 be Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betrie- Tatbestand: Im Rahmen von Vorüberlegungen zur Überarbeitung der Entwässerungssatzung wurde u. a. die Dienstanweisung für die Betriebsleitung des Städtischen Abwasserbetriebes der Stadt Erkelenz auf Aktualität überprüft. Hierbei wurde festgestellt, dass die Änderungen der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW), zuletzt in 2012, noch nicht in der Dienstanweisung umgesetzt wurden. Auch, wenn es sich bei den Änderungen fast ausschließlich um redaktionelle Anpassungen handelt, wird aufgrund der Vielzahl der Änderungen zur besseren Übersicht eine neugefasste Dienstanweisung zur Beschlussfassung vorgelegt. Die Änderungen der neuen Dienstanweisung werden im Vergleich zur alten Dienstanweisung in der beigefügten Synopse ausführlich dargestellt. Die Betriebsleitung bittet um Zustimmung zur neugefassten Dienstanweisung. Beschlussentwurf in eigener Zuständigkeit): „Der dem Original dieser Niederschrift als Anlage beigefügte Dienstanweisung für die Betriebsleitung des Städtischen Abwasserbetriebes der Stadt Erkelenz wird hiermit zugestimmt“. Finanzielle Auswirkungen: ---Anlagen: Dienstanweisung für die Betriebsleitung des Städtischen Abwasserbetriebes der Stadt Erkelenz Synoptische Darstellung der Änderungen Synoptische Darstellung der Änderungen des Entwurfes der Dienstanweisung für die Betriebsleitung des Städtischen Abwasserbetriebes der Stadt Erkelenz Altfassung Neufassung (Entwurf) Dienstanweisung für die Werkleitung des Städtischen Abwasserbetriebes Erkelenz vom 29.12.1989 (in Kraft getreten am 01.01.1990) Dienstanweisung für die Betriebsleitung des Städtischen Abwasserbetriebes Erkelenz Aufgrund des § 3 Abs. 4 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 01. Juni 1988 (GV NW S. 324) wird mit Zustimmung des Werksausschusses folgende Dienstanweisung erlassen: Aufgrund des § 2 Abs. 4 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (GV. NRW S. 644) wird mit Zustimmung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe (StaBaWiBe) folgende Dienstanweisung erlassen: Anmerkungen Die Beschlussfassung ist durch den Ausschuss für StaBaWiBe am 27.06.2017 geplant. Aktualisierung des § in der Eigenbetriebsverordnung NRW und Benennung des zuständigen Betriebsausschusses. Die Funktionsbezeichnungen dieser Dienst- Die sprachliche Gleichbehandlung von anweisung werden in weiblicher und/oder Frauen und Männern wurde neu männlicher Form geführt. Soweit zur hinzugefügt. besseren Lesbarkeit nur eine Form gewählt wird, gilt diese automatisch auch für das andere Geschlecht. 1. Werkleitung 1. Betriebsleitung Die Werkleitung des Städtischen Abwasserbetriebes Erkelenz hat alle Aufgaben der laufenden Betriebsführung in eigener Zuständigkeit wahrzunehmen. Ihr obliegen insbesondere: Die Betriebsleitung des Städtischen Änderung der Bezeichnung Abwasserbetriebes Erkelenz hat alle „Werkleitung“ in „Betriebsleitung“ Aufgaben der laufenden Betriebsführung in eigener Zuständigkeit wahrzunehmen. Ihr obliegen insbesondere: - die Aufstellung von Grundsätzen für die laufende Betriebsführung, - die Aufstellung von Grundsätzen für die laufende Betriebsführung, - der Erlass von Dienstanweisungen für den - der Erlass von Dienstanweisungen für den Bereich der laufenden Betriebsführung, Bereich der laufenden Betriebsführung, - die Entscheidung in allen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit eines Werkleiters fallen, jedoch Auswirkungen auf den Gesamtbetrieb haben, - die Entscheidung in allen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit eines Betriebsleiters fallen, jedoch Auswirkungen auf den Gesamtbetrieb haben, - die Vorbereitung und Ausführung von Entscheidungen des Rates und des Werksausschusses, - die Vorbereitung und Ausführung von Änderung der Bezeichnung „Werksausschusses“ in Entscheidungen des Rates und des „Betriebsausschusses“ Betriebsausschusses, - die Unterrichtung des Stadtdirektors und des Werksausschusses über allen wichtigen Angelegenheiten, - - die Aufstellung des Entwurfes des Wirtschaftsplanes und des Finanzplanes, die Aufstellung des Jahresabschlusses - die Unterrichtung des Bürgermeisters und Aktualisierung der Bezeichnung des Betriebsausschusses über alle „Stadtdirektors“ in „Bürgermeisters“ und „Werksausschusses“ in „Betriebswichtigen Angelegenheiten, ausschusses“ die Aufstellung des Entwurfes des Ausführung der Bezeichnung Wirtschaftsplanes und der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung (einschließ- „Finanzplan“ Änderung der Bezeichnung „Werkleiters“ in „Betriebsleiters“ und des Lageberichtes sowie der Zwischenberichte. lich eines Investitionsprogramms), die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes sowie der Zwischenberichte. Die Mitglieder der Werkleitung unterrichten sich gegenseitig über alle wichtigen Angelegenheiten des Betriebes. Zu diesem Zweck hält die Werkleitung regelmäßige Dienstbesprechungen ab. Die Mitglieder der Betriebsleitung unterrichten Aktualisierung der Bezeichnung sich gegenseitig über alle wichtigen „Werkleitung“ in „Betriebsleitung“ Angelegenheiten des Betriebes. Zu diesem Zweck hält die Betriebsleitung regelmäßige Dienstbesprechungen ab. An den Dienstbesprechungen nehmen die Stellvertreter der Werkleiter teil. An den Dienstbesprechungen nehmen die Aktualisierung der Bezeichnung „Werkleiter“ in „ Betriebsleiter“ Stellvertreter der Betriebsleiter teil. 2. Kaufmännischer Werkleiter 2. Kaufmännischer Betriebsleiter Der kaufmännische Werkleiter ist zuständig für alle Angelegenheiten der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens. Der kaufmännische Betriebsleiter ist Aktualisierung der Bezeichnung zuständig für alle Angelegenheiten der „Werkleiter“ in „Betriebsleiter“ Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens. Insbesondere obliegen ihm: Insbesondere obliegen ihm: 2.1 grundsätzliche und allgemeine 2.1 grundsätzliche und allgemeine Organisations-, Finanz- und SatzungsOrganisations-, Finanz- und angelegenheiten, Satzungsangelegenheiten, 2.2 die Bearbeitung der Entwässerungs- 2.2 die Bearbeitung der satzung und der Satzung über Entwässerungssatzung, Beiträge nach § 8 KAG, Eine Beitragsfinanzierung findet nicht mehr statt. 2.3 die Bearbeitung der Satzung über die 2.3 die Bearbeitung der Satzung über die Erhebung sowie der Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren und Höhe der AbwasserbeseitigungsKostenersatz für Grundstücksanschlüsse gebühren, - Abwassergebührensatzung zur Entwässerungssatzung - (soweit nicht unter 2.2 bereits geregelt), 2.4 die Vorbereitung des Entwurfs des 2.4 die Vorbereitung des Entwurfs des Wirtschaftsplanes und des Wirtschaftsplanes und der mittelfristigen Finanzplanes, Ergebnis- und Finanzplanung (einschließlich eines Investitionsprogramms), 2.5 die Einrichtung, Führung und Kontrolle 2.5 die Einrichtung, Führung und Kontrolle des Rechnungswesens, Unterdes Rechnungswesens, Unterzeichnung zeichnung von Buchungsund von Buchungs- und ZahlungsZahlungsanordnungen, anordnungen, 2.6 die Vorbereitung des Jahresab- 2.6 die Vorbereitung des Jahresabschlusses schlusses und des Lageberichtes und des Lageberichtes sowie der sowie der Zwischenberichte, Zwischenberichte, 2.7 die Veranlagung von Benutzungs- 2.7 die Veranlagung von gebühren nach § 6 KAG, Benutzungsgebühren nach § 6 KAG, 2.8 die Veranlagung von Anschluss- 2.8 die Geltendmachung von Kostenersatzbeiträgen nach § 8 KAG und ansprüchen nach § 10 KAG für HausKostenersätzen nach § 10 KAG. und Grundstücksanschlüsse. Aufgrund der Änderung des Landeswassergesetzes wird die Entwässerungssatzung überarbeitet. Künftig sollen die Abwassergebühren evtl. in einer separaten Satzung geregelt werden. Ausführung der Bezeichnung „Finanzplan“ Wegfall der Veranlagung von Anschlussbeiträgen nach § 8 KAG. 3. Technischer Werkleiter 3. Technischer Betriebsleiter Der technische Werkleiter ist zuständig für den ordnungsgemäßen Betrieb der Abwasseranlage sowie für die Unterhaltung, Instandsetzung, Erneuerung und Erweiterung der Abwasseranlage. Der technische Betriebsleiter ist zuständig für Änderung der Bezeichnung den ordnungsgemäßen Betrieb der „technischer Werkleiter“ in Abwasseranlage sowie für die Unterhaltung, „technischer Betriebsleiter“ Instandsetzung, Erneuerung und Erweiterung der Abwasseranlage. Insbesondere obliegen ihm: Insbesondere obliegen ihm: 3.1 der ordnungsgemäße Betrieb und die 3.1 der ordnungsgemäße Betrieb und die Unterhaltung der Abwasseranlagen Unterhaltung der Abwasseranlagen einschließlich der Überwachung der einschließlich der Überwachung der Einleitungen, Einleitungen, 3.2 die Aufgaben im Rahmen des 3.2 die Aufgaben im Rahmen des AnschlussAnschluss- und Benutzungszwanges, und Benutzungszwanges, 3.3 die Erstellung und Fortschreibung des 3.3 die Erstellung und Fortschreibung des Kanalkatasters sowie die Erstellung Kanalkatasters sowie die Erstellung des des Programms der durchzuführenden Programms der durchzuführenden Erneuerungs- und ErweiterungsmaßErneuerungs- und Erweiterungsmaßnahmen einschließlich des Abwassernahmen einschließlich des Abwasserbeseitigungskonzeptes, beseitigungskonzeptes, 3.4 die Durchführung der Erneuerungs- 3.4 die Durchführung der Erneuerungs- und und Erweiterungsmaßnahmen Erweiterungsmaßnahmen (Investitions(Investitionsmaßnahmen) einschließmaßnahmen) einschließlich der lich der Abwicklung der Zuweisungen Abwicklung der Zuweisungen und und Zuschüsse, Zuschüsse, 3.5 die Erstellung anschlüsse, 3.6 die verwaltungsmäßige Bearbeitung 3.6 die verwaltungsmäßige Bearbeitung der Grundstücksentwässerung der Grundstücksentwässerung einschließlich der wasserrechtlichen einschließlich der wasserrechtlichen Erlaubnisse, Erlaubnisse, 3.7 die Wahrnehmung der Interessen und 3.7 die Wahrnehmung der Interessen und Mitgliedsrechte bei den Wasser- und Mitgliedsrechte bei den Wasser- und Bodenverbänden, Bodenverbänden, 3.8 die verwaltungsmäßige Bearbeitung 3.8 die verwaltungsmäßige Bearbeitung der der Grundstücksentsorgung (KleinGrundstücksentsorgung (Kleinklärkläranlagen und abflusslose Gruben) anlagen und abflusslose Gruben) einschließlich der Veranlagung der einschließlich der damit verbundenen Entwässerungsgebühren hierfür. Veranlagung zu Entwässerungsgebühren, die Wahrnehmung des Sitzungsdienstes für die Geschäfte des 3.9 die Wahrnehmung des Sitzungsdienstes Werksausschusses für die Geschäfte des Betriebsausschusses (Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe), 3.9 der Grundstücks- 3.5 die Erstellung der Grundstücksanschlüsse, 3.10 die Bearbeitung der Entwässerungssatzung. Redaktionelle Anpassung Aktualisierung der Bezeichnung „Werksausschuss“ in „Betriebsausschuss“ Neu hinzugefügt. 4. Vertretung des Abwasserbetriebes städtischen 4. Vertretung des städtischen Abwasserbetriebes 4.1 Die Erklärungen nach § 56 Abs. 1 GO 4.1 Die Erklärungen nach § 64 Abs. 1 GO NW sind vom Stadtdirektor oder NW sind vom Bürgermeister oder seinem seinem Stellvertreter und einem Stellvertreter und einem Mitglied der Mitglied der Werkleitung - in der Regel Betriebsleitung - in der Regel dem dem Werkleiter, zu dessen Betriebsleiter, zu dessen Aufgabengebiet Aufgabengebiet die Angelegenheit die Angelegenheit gehört - zu gehört - zu unterzeichnen. unterzeichnen. 4.2 In Angelegenheiten der laufenden 4.2 In Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung, die nur in das Betriebsführung, die nur in das Aufgabengebiet eines Werkleiters Aufgabengebiet eines Betriebsleiters fallen, ist nur die Unterschrift dieses fallen, ist nur die Unterschrift dieses Werkleiters erforderlich. Betriebsleiters erforderlich. 5. Sonstige Vorschriften 5.1 Soweit die Betriebssatzung und diese 5.1 Soweit die Betriebssatzung und diese Dienstanweisung nichts anderes Dienstanweisung nichts anderes bestimmen, gelten für die bestimmen, gelten für die GeschäftsGeschäftsführung des Städtischen führung des Städtischen AbwasserAbwasserbetriebes Erkelenz die für betriebes Erkelenz die für die die Stadtverwaltung erlassenen Stadtverwaltung erlassenen Vorschriften Vorschriften sinngemäß. sinngemäß. Hierbei handelt es sich insbesondere um die Vorschriften der allgemeinen Dienst- und Geschäftsanweisung des 5. Aktualisierung des § der GO NW. Aktualisierung der Bezeichnung „ Werkleiters“ in „Betriebsleiters“ Sonstige Vorschriften Hierbei handelt es sich insbesondere um die Vorschriften der Dienst- und Geschäftsanordnung (DiGO) des Aktualisierung der DiGO sowie der Bezeichnung des „Stadtdirektors“ in die des „Bürgermeisters“ Stadtdirektors vom 01.04.1988. 5.2 Bürgermeisters vom 30.01.2003 in der jeweils aktuellen Fassung. Die nach § 2 Abs. 4 der Eigenbetriebs- 5.2 Die nach § 2 Abs. 4 der Eigenbetriebsverordnung erforderliche Zustimmung verordnung erforderliche des Werksausschusses ist in der Zustimmung des Betriebsausschusses Sitzung am 12.12.1989 erteilt worden. ist in der Sitzung am 27.06.2017 erteilt worden. Aktualisierung der Bezeichnung des „Werksausschusses“ in die des „Betriebsausschusses“ und Anpassung des Beschlussdatums