Daten
Kommune
Erkelenz
Dateiname
52488.pdf
Größe
1,5 MB
Erstellt
12.06.17, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:39
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Federführend:
Amt für Kommunalwirtschaft und Liegenschaften Kämmerei
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
A 20/388/2017
öffentlich
07.06.2017
Amt 20 Stefanie Rolfs
Neufassung der Dienstanweisung für die Betriebsleitung des Städtischen Abwasserbetriebes der Stadt Erkelenz vom 29.12.1989
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
27.06.2017
be
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betrie-
Tatbestand:
Im Rahmen von Vorüberlegungen zur Überarbeitung der Entwässerungssatzung
wurde u. a. die Dienstanweisung für die Betriebsleitung des Städtischen Abwasserbetriebes der Stadt Erkelenz auf Aktualität überprüft. Hierbei wurde festgestellt, dass
die Änderungen der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(EigVO NRW), zuletzt in 2012, noch nicht in der Dienstanweisung umgesetzt wurden. Auch, wenn es sich bei den Änderungen fast ausschließlich um redaktionelle
Anpassungen handelt, wird aufgrund der Vielzahl der Änderungen zur besseren
Übersicht eine neugefasste Dienstanweisung zur Beschlussfassung vorgelegt. Die
Änderungen der neuen Dienstanweisung werden im Vergleich zur alten Dienstanweisung in der beigefügten Synopse ausführlich dargestellt.
Die Betriebsleitung bittet um Zustimmung zur neugefassten Dienstanweisung.
Beschlussentwurf in eigener Zuständigkeit):
„Der dem Original dieser Niederschrift als Anlage beigefügte Dienstanweisung für die
Betriebsleitung des Städtischen Abwasserbetriebes der Stadt Erkelenz wird hiermit
zugestimmt“.
Finanzielle Auswirkungen:
---Anlagen:
Dienstanweisung für die Betriebsleitung des Städtischen Abwasserbetriebes der
Stadt Erkelenz
Synoptische Darstellung der Änderungen
Synoptische Darstellung der Änderungen
des Entwurfes der Dienstanweisung für die Betriebsleitung des Städtischen Abwasserbetriebes
der Stadt Erkelenz
Altfassung
Neufassung (Entwurf)
Dienstanweisung
für die Werkleitung des Städtischen
Abwasserbetriebes Erkelenz vom 29.12.1989
(in Kraft getreten am 01.01.1990)
Dienstanweisung
für die Betriebsleitung des Städtischen
Abwasserbetriebes Erkelenz
Aufgrund des § 3 Abs. 4 der
Eigenbetriebsverordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 01. Juni 1988 (GV
NW S. 324) wird mit Zustimmung des
Werksausschusses folgende
Dienstanweisung erlassen:
Aufgrund des § 2 Abs. 4 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 16. November 2004 (GV. NRW S. 644)
wird mit Zustimmung des Ausschusses für
Stadtentwicklung,
Bauen,
Wirtschaftsförderung
und
Betriebe
(StaBaWiBe)
folgende Dienstanweisung erlassen:
Anmerkungen
Die Beschlussfassung ist durch den
Ausschuss für StaBaWiBe am
27.06.2017 geplant.
Aktualisierung des § in der
Eigenbetriebsverordnung NRW und
Benennung des zuständigen
Betriebsausschusses.
Die Funktionsbezeichnungen dieser Dienst- Die sprachliche Gleichbehandlung von
anweisung werden in weiblicher und/oder Frauen und Männern wurde neu
männlicher Form geführt. Soweit zur hinzugefügt.
besseren Lesbarkeit nur eine Form gewählt
wird, gilt diese automatisch auch für das
andere Geschlecht.
1. Werkleitung
1. Betriebsleitung
Die Werkleitung des Städtischen
Abwasserbetriebes Erkelenz hat alle
Aufgaben der laufenden Betriebsführung in
eigener Zuständigkeit wahrzunehmen.
Ihr obliegen insbesondere:
Die
Betriebsleitung
des
Städtischen Änderung der Bezeichnung
Abwasserbetriebes
Erkelenz
hat
alle „Werkleitung“ in „Betriebsleitung“
Aufgaben der laufenden Betriebsführung in
eigener Zuständigkeit wahrzunehmen.
Ihr obliegen insbesondere:
-
die Aufstellung von Grundsätzen für die
laufende Betriebsführung,
- die Aufstellung von Grundsätzen für die
laufende Betriebsführung,
-
der Erlass von Dienstanweisungen für den - der Erlass von Dienstanweisungen für den
Bereich der laufenden Betriebsführung,
Bereich der laufenden Betriebsführung,
-
die Entscheidung in allen
Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit
eines Werkleiters fallen, jedoch
Auswirkungen auf den Gesamtbetrieb
haben,
- die Entscheidung in allen Angelegenheiten,
die in die Zuständigkeit eines
Betriebsleiters fallen, jedoch Auswirkungen
auf den Gesamtbetrieb haben,
-
die Vorbereitung und Ausführung von
Entscheidungen des Rates und des
Werksausschusses,
-
die Vorbereitung und Ausführung von Änderung der Bezeichnung
„Werksausschusses“ in
Entscheidungen des Rates und des
„Betriebsausschusses“
Betriebsausschusses,
-
die Unterrichtung des Stadtdirektors und
des Werksausschusses über allen
wichtigen Angelegenheiten,
-
-
die Aufstellung des Entwurfes des
Wirtschaftsplanes und des Finanzplanes,
die Aufstellung des Jahresabschlusses
-
die Unterrichtung des Bürgermeisters und Aktualisierung der Bezeichnung
des Betriebsausschusses über alle „Stadtdirektors“ in „Bürgermeisters“
und „Werksausschusses“ in „Betriebswichtigen Angelegenheiten,
ausschusses“
die Aufstellung des Entwurfes des
Ausführung der Bezeichnung
Wirtschaftsplanes und der mittelfristigen
Ergebnis- und Finanzplanung (einschließ- „Finanzplan“
Änderung der Bezeichnung
„Werkleiters“ in „Betriebsleiters“
und des Lageberichtes sowie der
Zwischenberichte.
lich eines Investitionsprogramms), die
Aufstellung des Jahresabschlusses und
des Lageberichtes sowie der Zwischenberichte.
Die Mitglieder der Werkleitung
unterrichten sich gegenseitig über alle
wichtigen Angelegenheiten des Betriebes.
Zu diesem Zweck hält die Werkleitung
regelmäßige Dienstbesprechungen ab.
Die Mitglieder der Betriebsleitung unterrichten Aktualisierung der Bezeichnung
sich gegenseitig über alle wichtigen „Werkleitung“ in „Betriebsleitung“
Angelegenheiten des Betriebes. Zu diesem
Zweck hält die Betriebsleitung regelmäßige
Dienstbesprechungen ab.
An den Dienstbesprechungen nehmen die
Stellvertreter der Werkleiter teil.
An den Dienstbesprechungen nehmen die Aktualisierung der Bezeichnung
„Werkleiter“ in „ Betriebsleiter“
Stellvertreter der Betriebsleiter teil.
2. Kaufmännischer Werkleiter
2. Kaufmännischer Betriebsleiter
Der kaufmännische Werkleiter ist
zuständig für alle Angelegenheiten der
Wirtschaftsführung und des
Rechnungswesens.
Der
kaufmännische
Betriebsleiter
ist Aktualisierung der Bezeichnung
zuständig für alle Angelegenheiten der „Werkleiter“ in „Betriebsleiter“
Wirtschaftsführung
und
des
Rechnungswesens.
Insbesondere obliegen ihm:
Insbesondere obliegen ihm:
2.1
grundsätzliche
und
allgemeine 2.1 grundsätzliche und allgemeine
Organisations-, Finanz- und SatzungsOrganisations-, Finanz- und
angelegenheiten,
Satzungsangelegenheiten,
2.2
die Bearbeitung der Entwässerungs- 2.2 die Bearbeitung der
satzung und der Satzung über
Entwässerungssatzung,
Beiträge nach § 8 KAG,
Eine Beitragsfinanzierung findet nicht
mehr statt.
2.3
die Bearbeitung der Satzung über die 2.3 die Bearbeitung der Satzung über die
Erhebung sowie der Satzung über die
Erhebung von Abwassergebühren und
Höhe
der AbwasserbeseitigungsKostenersatz für Grundstücksanschlüsse
gebühren,
- Abwassergebührensatzung zur
Entwässerungssatzung - (soweit nicht
unter 2.2 bereits geregelt),
2.4
die Vorbereitung des Entwurfs des 2.4 die Vorbereitung des Entwurfs des
Wirtschaftsplanes
und
des
Wirtschaftsplanes und der mittelfristigen
Finanzplanes,
Ergebnis- und Finanzplanung
(einschließlich eines Investitionsprogramms),
2.5
die Einrichtung, Führung und Kontrolle 2.5 die Einrichtung, Führung und Kontrolle
des
Rechnungswesens,
Unterdes Rechnungswesens, Unterzeichnung
zeichnung
von
Buchungsund
von Buchungs- und ZahlungsZahlungsanordnungen,
anordnungen,
2.6
die Vorbereitung des Jahresab- 2.6 die Vorbereitung des Jahresabschlusses
schlusses und des Lageberichtes
und des Lageberichtes sowie der
sowie der Zwischenberichte,
Zwischenberichte,
2.7
die Veranlagung von Benutzungs- 2.7 die Veranlagung von
gebühren nach § 6 KAG,
Benutzungsgebühren nach § 6 KAG,
2.8
die Veranlagung von Anschluss- 2.8 die Geltendmachung von Kostenersatzbeiträgen nach § 8 KAG und
ansprüchen nach § 10 KAG für HausKostenersätzen nach § 10 KAG.
und Grundstücksanschlüsse.
Aufgrund der Änderung des
Landeswassergesetzes wird die
Entwässerungssatzung überarbeitet.
Künftig sollen die Abwassergebühren
evtl. in einer separaten Satzung
geregelt werden.
Ausführung der Bezeichnung
„Finanzplan“
Wegfall der Veranlagung von
Anschlussbeiträgen nach § 8 KAG.
3. Technischer Werkleiter
3.
Technischer Betriebsleiter
Der technische Werkleiter ist zuständig für
den ordnungsgemäßen Betrieb der
Abwasseranlage sowie für die
Unterhaltung, Instandsetzung, Erneuerung
und Erweiterung der Abwasseranlage.
Der technische Betriebsleiter ist zuständig für Änderung der Bezeichnung
den
ordnungsgemäßen
Betrieb
der „technischer Werkleiter“ in
Abwasseranlage sowie für die Unterhaltung, „technischer Betriebsleiter“
Instandsetzung, Erneuerung und Erweiterung
der Abwasseranlage.
Insbesondere obliegen ihm:
Insbesondere obliegen ihm:
3.1
der ordnungsgemäße Betrieb und die 3.1 der ordnungsgemäße Betrieb und die
Unterhaltung der Abwasseranlagen
Unterhaltung der Abwasseranlagen
einschließlich der Überwachung der
einschließlich der Überwachung der
Einleitungen,
Einleitungen,
3.2
die Aufgaben im Rahmen des 3.2 die Aufgaben im Rahmen des AnschlussAnschluss- und Benutzungszwanges,
und Benutzungszwanges,
3.3
die Erstellung und Fortschreibung des 3.3 die Erstellung und Fortschreibung des
Kanalkatasters sowie die Erstellung
Kanalkatasters sowie die Erstellung des
des Programms der durchzuführenden
Programms der durchzuführenden
Erneuerungs- und ErweiterungsmaßErneuerungs- und Erweiterungsmaßnahmen einschließlich des Abwassernahmen einschließlich des Abwasserbeseitigungskonzeptes,
beseitigungskonzeptes,
3.4
die Durchführung der Erneuerungs- 3.4 die Durchführung der Erneuerungs- und
und
Erweiterungsmaßnahmen
Erweiterungsmaßnahmen (Investitions(Investitionsmaßnahmen) einschließmaßnahmen) einschließlich der
lich der Abwicklung der Zuweisungen
Abwicklung der Zuweisungen und
und Zuschüsse,
Zuschüsse,
3.5
die Erstellung
anschlüsse,
3.6
die verwaltungsmäßige Bearbeitung 3.6 die verwaltungsmäßige Bearbeitung
der
Grundstücksentwässerung
der Grundstücksentwässerung
einschließlich der wasserrechtlichen
einschließlich der wasserrechtlichen
Erlaubnisse,
Erlaubnisse,
3.7
die Wahrnehmung der Interessen und 3.7 die Wahrnehmung der Interessen und
Mitgliedsrechte bei den Wasser- und
Mitgliedsrechte bei den Wasser- und
Bodenverbänden,
Bodenverbänden,
3.8
die verwaltungsmäßige Bearbeitung 3.8 die verwaltungsmäßige Bearbeitung der
der Grundstücksentsorgung (KleinGrundstücksentsorgung (Kleinklärkläranlagen und abflusslose Gruben)
anlagen und abflusslose Gruben)
einschließlich der Veranlagung der
einschließlich der damit verbundenen
Entwässerungsgebühren hierfür.
Veranlagung zu Entwässerungsgebühren,
die Wahrnehmung des Sitzungsdienstes für die Geschäfte des 3.9 die Wahrnehmung des Sitzungsdienstes
Werksausschusses
für die Geschäfte des Betriebsausschusses (Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung
und Betriebe),
3.9
der
Grundstücks- 3.5 die Erstellung der Grundstücksanschlüsse,
3.10 die Bearbeitung der Entwässerungssatzung.
Redaktionelle Anpassung
Aktualisierung der Bezeichnung
„Werksausschuss“ in
„Betriebsausschuss“
Neu hinzugefügt.
4.
Vertretung
des
Abwasserbetriebes
städtischen 4. Vertretung des städtischen
Abwasserbetriebes
4.1
Die Erklärungen nach § 56 Abs. 1 GO 4.1 Die Erklärungen nach § 64 Abs. 1 GO
NW sind vom Stadtdirektor oder
NW sind vom Bürgermeister oder seinem
seinem Stellvertreter und einem
Stellvertreter und einem Mitglied der
Mitglied der Werkleitung - in der Regel
Betriebsleitung - in der Regel dem
dem
Werkleiter,
zu
dessen
Betriebsleiter, zu dessen Aufgabengebiet
Aufgabengebiet die Angelegenheit
die Angelegenheit gehört - zu
gehört - zu unterzeichnen.
unterzeichnen.
4.2
In Angelegenheiten der laufenden 4.2 In Angelegenheiten der laufenden
Betriebsführung, die nur in das
Betriebsführung, die nur in das
Aufgabengebiet eines Werkleiters
Aufgabengebiet eines Betriebsleiters
fallen, ist nur die Unterschrift dieses
fallen, ist nur die Unterschrift dieses
Werkleiters erforderlich.
Betriebsleiters erforderlich.
5.
Sonstige Vorschriften
5.1
Soweit die Betriebssatzung und diese 5.1 Soweit die Betriebssatzung und diese
Dienstanweisung
nichts
anderes
Dienstanweisung nichts anderes
bestimmen,
gelten
für
die
bestimmen, gelten für die GeschäftsGeschäftsführung des Städtischen
führung des Städtischen AbwasserAbwasserbetriebes Erkelenz die für
betriebes Erkelenz die für die
die
Stadtverwaltung
erlassenen
Stadtverwaltung erlassenen Vorschriften
Vorschriften sinngemäß.
sinngemäß.
Hierbei handelt es sich insbesondere
um die Vorschriften der allgemeinen
Dienst- und Geschäftsanweisung des
5.
Aktualisierung des § der GO NW.
Aktualisierung der Bezeichnung „
Werkleiters“ in „Betriebsleiters“
Sonstige Vorschriften
Hierbei handelt es sich insbesondere um
die Vorschriften der Dienst- und
Geschäftsanordnung (DiGO) des
Aktualisierung der DiGO sowie der
Bezeichnung des „Stadtdirektors“ in
die des „Bürgermeisters“
Stadtdirektors vom 01.04.1988.
5.2
Bürgermeisters vom 30.01.2003 in der
jeweils aktuellen Fassung.
Die nach § 2 Abs. 4 der Eigenbetriebs- 5.2 Die nach § 2 Abs. 4 der Eigenbetriebsverordnung erforderliche Zustimmung
verordnung erforderliche
des Werksausschusses ist in der
Zustimmung des Betriebsausschusses
Sitzung am 12.12.1989 erteilt worden.
ist in der Sitzung am 27.06.2017 erteilt
worden.
Aktualisierung der Bezeichnung des
„Werksausschusses“ in die des
„Betriebsausschusses“ und
Anpassung des Beschlussdatums