Daten
Kommune
Erkelenz
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52607.pdf
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433 kB
Erstellt
19.06.17, 12:00
Aktualisiert
07.09.17, 15:43
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Federführend:
Planungsamt
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
A 61/406/2017
öffentlich
07.06.2017
Amt 61 Thomas Balzhäuser
Gründung des Zweckverbands Tagebaufolge(n)landschaft Garzweiler
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
27.06.2017
be
29.06.2017
05.07.2017
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und BetrieHauptausschuss
Rat der Stadt Erkelenz
Tatbestand:
1. Vorbemerkungen
Die Räte der Städte Mönchengladbach und Erkelenz sowie der Gemeinden Jüchen
und Titz haben Ende 2016 in gleichlautenden Beschlüssen die Verwaltungen beauftragt, alle Prüfungen vorzunehmen, um die Gründung eines Zweckverbands zur Konkretisierung und Umsetzung der Ergebnisse des Werkstattverfahrens auf Grundlage
des Drehbuchs vorzubereiten (vgl. Vorlage A 61/379/2016). Diesen Beschluss umsetzend, haben die Verwaltungen die vorliegende gemeinsam abgestimmte Satzung
für den Zweckverband „Tagebaufolgelandschaft Garzweiler“ (Arbeitstitel) erarbeitet.
In den folgenden Kapiteln sind einige wesentliche Grundgedanken zur Satzung aufgeführt. Die Satzung ist als Anlage beigefügt.
2. Aufgaben des Zweckverbandes
Die Aufgaben des Zweckverbands sind in § 3 der Satzung beschrieben. Im Wesentlichen soll es Aufgabe des Zweckverbandes sein, das Drehbuch weiterzuentwickeln
und auf seiner Grundlage konkrete Projekte zu initiieren, den Zweckverband regional
zu vernetzen und Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben.
Bei der Weiterentwicklung und Umsetzung des Drehbuchs wird es darauf ankommen, zeitliche, inhaltliche und räumliche Prioritäten zu setzen, Schnittstellen zu den
eigenen Planungen der Verbandsmitglieder und von RWE einzurichten und diese
Planungen in den Zweckverband zu integrieren, wiederkehrende Planungswerkstät-
ten sowie Machbarkeitsstudien, Gutachten, Planungen für Schwerpunktbereiche unter Beteiligung von externen Fachexperten zu beauftragen und zu steuern.
Die Initiierung von Projekten umfasst neben der Integration eigener Projekte der Verbandsmitglieder die Steuerung, Umsetzung und Vermarktung gemeinsamer Projekte
und Maßnahmen (beispielsweise das Grüne Band/ der grüne Ring) und ggf. die
Übernahme der Steuerung und Umsetzung kommunaler Projekte und Maßnahmen
auf Grundlage des Drehbuchs nach besonderer Vereinbarung.
Zur Erfüllung dieser Aufgaben obliegt dem Zweckverband auch die Akquise von Fördermitteln und Fremdfinanzierungen.
3. Organe des Zweckverbandes
a. Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Zweckverbandes, soweit sie nicht auf ein anderes Organ übertragen sind. In der Satzung festgeschrieben wird, dass die operativen Aufgaben des Zweckverbandes zur Entscheidung auf den Lenkungsausschuss übertragen werden. Es verbleiben bei der Zweckverbandsversammlung die Entscheidung über Änderungen der Satzung, der Erlass
der Haushaltssatzung, die Wahl des Rechnungsprüfers, haushalts- und vermögensrechtliche Entscheidungen sowie Personalangelegenheiten von erheblicher Bedeutung, die Aufnahme und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern sowie die Auflösung des Zweckverbands. Die Verteilung der Sitze folgt dem Anteil des Verbandsmitglieds an der Verbandsumlage. Das Unternehmen RWE Power AG entsendet einen
Vertreter mit beratender Stimme.
b. Lenkungsausschuss
Vorlage A 61/406/2017 der Stadt Erkelenz
Seite: 2/6
Dem Lenkungsausschuss obliegen die operativen Entscheidungen. Ihm gehören die
Hauptverwaltungsbeamten der Verbandsmitglieder an bzw. von Ihnen Ermächtigte.
Das Unternehmen RWE Power AG entsendet einen Vertreter mit beratender Stimme.
c. Verbandsvorsteher
Der Verbandsvorsteher führt die Geschäfte und vertritt den Zweckverband nach außen. Er koordiniert und leitet den Lenkungsausschuss.
4. Verbandsumlage
Für die Kosten des Zweckverbandes, die nicht durch Einnahmen gedeckt werden,
wird eine Verbandsumlage erhoben. Die Verbandsumlage orientiert sich an dem Nutzen, den die Verbandsmitglieder aus der Übertragung von Aufgaben auf den Zweckverband ziehen. Da aufgrund der Mitgliedschaft in dem Zweckverband bereits eine
stärkere überörtliche Repräsentation in Fragen des Strukturwandels verbunden ist,
als dies als Einzelkommune möglich ist, wird ein Sockelbetrag von 7.500 € festgeschrieben. Darüber hinaus wird der Nutzen anhand der drei Faktoren Einwohnerzahl,
Gemeindefläche und Flächeninanspruchnahme durch den Tagebau bestimmt.
Diese Faktoren stehen gleichberechtigt nebeneinander. Die Einwohnerzahl ist deswegen als Faktor zu berücksichtigen, weil die Tagebaufolgelandschaft zumindest
teilweise auch freizeitlichen Wert bieten soll und dieser Wert jedem Einwohner der
Verbandsmitglieder zur Verfügung steht. Die Gemeindefläche ist als Faktor einzubeziehen, weil die Aufgabenwahrnehmung des Zweckverbandes nicht beschränkt werden soll auf den Bereich des eigentlichen Tagebaus, sondern das gesamte Gebiet
der Verbandsmitglieder einbezogen werden soll, soweit der Strukturwandel betroffen
ist. Die Flächeninanspruchnahme durch den Tagebau ist als Faktor zu berücksichtigen, da auf diesen Flächen große Entwicklungsflächen entstehen.
Um die Umlageanteile planbar zu gestalten, werden für die drei Faktoren jeweils
Ränge vergeben, die das Verhältnisse der Verbandsmitglieder betreffend den jeweiligen Faktor zum Ausdruck bringen. Diese ergeben sich aus nachfolgender Tabelle:
Einwohnerzahl
Gemeindefläche
Flächeninanspruchnahme
1. Rang
Mönchengladbach (259.996)
Mönchengladbach (170,47
qkm)
Erkelenz
(3.880 ha)
2. Rang
Erkelenz
(43.350)
Erkelenz
(117,34 qkm)
3. Rang
Jüchen
(23.260)
Jüchen
(71,87 qkm)
4. Rang
Titz (8.277)
Jüchen (2.700
ha)
Titz (220 ha)
Mönchengladbach (110 ha)
Titz (67,51
qkm)
Jedem Rang wird ein fester Anteil an der Verbandsumlage zugeschrieben:
Rang Anteil an der Verbandsumlage
Rang
1
Vorlage A 61/406/2017 der Stadt Erkelenz
Anteil an der Verbandsumlage
19,05 %
Seite: 3/6
2
3
4
9,52 %
4,76 %
0,0 %
Insgesamt ergibt sich somit folgender Anteil der Verbandsmitglieder an der Verbandsumlage:
Mönchengladbach
Erkelenz
Jüchen
Titz
38,10 %
38,10 %
19,04 %
4,76 %
Die Gewichtung der Anteile an der Verbandsumlage stellt einen Kompromiss zwischen tatsächlichen Unterschieden in den Verhältnissen der Verbandsmitglieder und
einer Vereinfachung bei der Umlageberechnung dar. Mit ihr soll verhindert werden,
dass die Berechnung der Umlageanteile zum Streit zwischen den Verbandsmitgliedern führen kann. Deswegen bilden sie nicht exakt und auf den einzelnen Faktor bezogen die tatsächlichen Unterschiede ab. Gleichwohl sollen die Unterschiede der
Ränge untereinander in etwa die unterschiedlichen Verhältnisse auf alle Faktoren
bezogen abbilden.
5. Verbandsversammlung
Damit auch die Gemeinde Titz politisch angemessen vertreten ist, wurden für die
Verbandsversammlung eine Größe von 54 Mitgliedern berechnet, die aus den Vertretern der
Verbandsmitglieder bestehen. Dabei vertreten
1. je 18 Mitglieder die Stadt Mönchengladbach und die Stadt Erkelenz,
2. 10 Mitglieder die Gemeinde Jüchen und
3. 3 Mitglieder die Gemeinde Titz.
Zusätzlich gehören die jeweilige Hauptverwaltungsbeamtin oder der jeweilige Hauptverwaltungsbeamte der Verbandsmitglieder oder – mit Zustimmung der entsprechenden Dienstvorgesetzten – eine Person aus dem Kreis der allgemeinen Vertreter/innen oder der leitenden Beamten/innen der jeweiligen Verbandsmitglieder zu den Vertretern.
6. Kosten des Zweckverbands
Für den Betrieb der Geschäftsstelle ist die Anmietung und Ausstattung von
Diensträumen für die zu beschäftigenden Mitarbeiter notwendig. Personalkosten entstehen neben dem Geschäftsführer für die Beschäftigung eines Assistenten des Geschäftsführers und einer Kraft für das Sekretariat. Die Personal- und Sachkosten
werden auf Basis des KGSt-Berichts Nr. 7/2016 „Kosten eines Arbeitsplatzes
2016/2017 wie folgt errechnet:
Geschäftsführer
Vorlage A 61/406/2017 der Stadt Erkelenz
Seite: 4/6
Personalkosten
Sachkosten
Gemeinkosten
Summe
Assistent
Personalkosten
Sachkosten
Gemeinkosten
Summe
Sekretariat
Personalkosten
Sachkosten
Gemeinkosten
Summe
95.300 € (EG 14)
9.700 €
19.060 € (20 % der Personalkosten)
124.060 €
75.300 € (EG 11)
9.700 €
15.060 € (20 % der Personalkosten)
100.060 €
52.700 € (EG 8)
9.700 €
10.540 € (20 % der Personalkosten)
72.940 €
Die Werte beinhalten bei den Sachkosten die Raumkosten (Miete, Betriebs- und Unterhaltungskosten; Büroausstattung), Geschäftskosten (Reisekosten, Zeitungen und
Literatur, Büromaterial, Porto, Kopierer), Telekommunikationskosten (Festnetz, Fax,
Mobilfunk, Internet) sowie die IT-Kosten (Hardware, Software, Schulungskosten,
Zentrale Leistungen wie Rechenzentrum oder dezentrale Benutzerbetreuung sowie
die Kosten in den dezentralen Einheiten für Software und Pflege). Insgesamt muss
mit Kosten für Personal und Sachkosten in Höhe von 297.060 € gerechnet werden.
Darüber hinaus entstehen Kosten für die Weiterentwicklung der Planungen für die
Tagebaufolgelandschaft. Aus den Erfahrungen der Planungswerkstatt Wanlo im Jahr
2016 sind hierfür ca. 150.000 € anzusetzen für das Honorar der Experten sowie
Räumlichkeiten und Verpflegung. Damit verbleibt an Grundkosten ein Betrag von
447.060 €.
Für Auslagenersatz der Zweckverbandsorgane, Öffentlichkeitsarbeit und die konkrete Planung von Projekten in Umsetzung des weiterentwickelten Drehbuchs werden
voraussichtlich weitere 175.000 € notwendig. Es ist daher insgesamt mit jährlichen
Kosten von rund 625.000 € zu rechnen. Die Umsetzung konkreter Projekte ist damit
nicht verbunden. Die Umsetzung von Maßnahmen erfolgt entweder in Eigenverantwortung der Verbandsmitglieder oder nach gesonderter Vereinbarung durch den
Zweckverband.
Das Unternehmen RWE Power AG hat eine Kostenbeteiligung in Höhe von 200.000
€ schriftlich zugesagt.
Beschlussentwurf (als Empfehlung an Hauptausschuss und Rat):
„1. Der Rat beschließt die vorliegende Zweckverbandssatzung (Anlage 1).
Vorlage A 61/406/2017 der Stadt Erkelenz
Seite: 5/6
2. Der Rat beauftragt die Verwaltung zur Einreichung der zur Genehmigung des
Zweckverbands erforderlichen Unterlagen bei der Bezirksregierung.“
Finanzielle Auswirkungen:
Gemäß § 12 Abs. 1 der Satzung sind die Mitglieder des Zweckverbandes zur Entrichtung der Verbandsumlage verpflichtet. In Vorbereitung der Gründung des Zweckverbandes wurde eine Kostenkalkulation aufgestellt. Diese sieht einen Grundkostenrahmen in Höhe von jährlich ca. 447.060 € vor. Dieser beinhaltet 297.060 € an Personal- und Sachkosten für die Geschäftsstelle sowie 150.000 € an jährlichen Planungskosten als Fortschreibung des Drehbuchs. Hinzu kommen jährlich 175.000 € u.
a. für die Umsetzung von Planungen. Entsprechend entstehen durch den Zweckverband im Jahr Kosten von ca. 625.000 €, wovon 200.000 € durch das Unternehmen
RWE Power eingebracht werden. Den kommunalen Verbandsmitgliedern entstehen
durch den Zweckverband jährliche Kosten in Höhe von 425.000 €.
Diese werden wie folgt verteilt: Als Sockelbetrag ist von jedem Verbandsmitglied
nach § 12 Abs. 1 ein Betrag von 7.500 € jährlich einzubringen. Darüber hinaus wird
die verbleibende Umlage durch die drei Faktoren Einwohnerzahl, Gemeindefläche
und Flächeninanspruchnahme durch den Tagebau bestimmt, wovon die Verbandsmitglieder folgende Anteile tragen:
Mönchengladbach
Erkelenz
Jüchen
Titz
38,10 % (150.495 €)
38,10 % (150.495 €)
19,04 % (75.208 €)
4,76 % (18.802 €)
Als Verbandsmitglied werden der Stadt Erkelenz nach derzeitigem Stand jährlich
Kosten in Höhe von 157.995 € entstehen.
Anlage:
Satzung Zweckverband „Tagebaufolge(n)landschaft Garzweiler“
Vorlage A 61/406/2017 der Stadt Erkelenz
Seite: 6/6
Satzung
Zweckverband Tagebaufolge(n)landschaft Garzweiler
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Verbandsmitglieder
§ 2 Name und Sitz
§ 3 Aufgaben
§ 4 Organe des Zweckverbandes
§ 5 Zusammensetzung der Verbandsversammlung
§ 6 Zuständigkeiten der Verbandsversammlung
§ 7 Einberufung der Verbandsversammlung
§ 8 Beschlussfähigkeit und Abstimmungen
§ 9 Ausschüsse
§ 10 Lenkungsausschuss
§ 11 Verbandsvorsteherin oder Verbandsvorsteher
§ 12 Finanzierung
§ 13 Rechnungsprüfung
§ 14 Ausscheiden von Verbandsmitgliedern
§ 15 Personal
§ 16 Vermögen
§ 17 Sonstiges
§ 18 Inkrafttreten
Auf Grund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.
November 2016 (GV. NRW. S. 966) und der §§ 4 ff. des Gesetzes über kommunale
Gemeinschaftsarbeit (GkG) vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 204), haben die Räte der
Stadt Mönchengladbach am …, der Stadt Erkelenz am …, der Gemeinde Jüchen am
… sowie der Gemeinde Titz am … folgende Satzung beschlossen:
Präambel:
Im Städtedreieck von Aachen, Köln und Mönchengladbach befindet sich das
Rheinische Revier mit der größten zusammenhängende Braunkohlelagerstätte
Europas. Es gehört nicht nur im Bereich der Energiewirtschaft zu den
leistungsstärksten Regionen Nordrhein-Westfalens und der Bundesrepublik.
Das Gebiet des Zweckverbandes liegt im Rheinischen Revier, umfasst rund 430 km²
und befindet sich in zwei Regierungsbezirken. In diesem Raum nehmen Abbau und
Rekultivierung des Tagebaus Garzweiler einen Zeitraum von mehreren Generationen
in Anspruch. Zentrale Aufgabe des Zweckverbandes ist die gemeinsame Gestaltung
dieses Raumes auch unter Berücksichtigung des Strukturwandels.
Dazu haben die Gründungsmitglieder im Jahr 2016 eine gemeinsame
interkommunale Raumentwicklungsperspektive entwickeln lassen, deren Inhalte in
einem „Drehbuch“ zusammengefasst wurden. Der Zweckverband dient der
1
Konkretisierung und Umsetzung dieses „Drehbuchs“. Das „Drehbuch“ wird als
Anlage 1 Bestandteil dieser Satzung.
§1
Verbandsmitglieder
(1) Verbandsmitglieder sind
1. die Stadt Mönchengladbach,
2. die Stadt Erkelenz,
3. die Gemeinde Jüchen und
4. die Gemeinde Titz
(2) Das Unternehmen RWE Power AG gehört dem Zweckverband als beratendes
Mitglied ohne Stimmrecht an.
(3) Das Verbandsgebiet entspricht dem Gebiet der Verbandsmitglieder nach Abs. 1.
(4) Eine Erweiterung des Zweckverbandes durch Beitritt weiterer Mitglieder ist
möglich.
§2
Name und Sitz
Der Zweckverband führt den Namen Zweckverband Tagebaufolge(n)landschaft
Garzweiler.
Er hat seinen Sitz in Erkelenz in einer Ortschaft des dritten Umsiedlungsabschnitts
(Keyenberg, Kuckum, Ober-/Unterwestrich oder Berverath).
§3
Aufgaben
Der Zweckverband bearbeitet die Themenfelder Landschaft, Gesellschaft, Wirtschaft,
Städtebau und Infrastruktur. Darüber hinaus führt er die Abstimmung der
gemeinsamen Planungen, die gemeinsame Weiterentwicklung der Perspektiven, die
Qualitätssicherung, die Wahrnehmung der Aufgaben als weiterer Träger öffentlicher
Belange in den gesetzlichen Planungsverfahren und die gemeinsame
Flächenentwicklung und –bewirtschaftung durch. Hierzu gehören insbesondere:
1. Initiierung und Planung von Projekten und Maßnahmen zur Gestaltung des
Strukturwandels und des Landschaftsbildes,
2. Maßnahmen zur Gestaltung des Strukturwandels im Verbandsgebiet und
Entwicklung des Plangebietes auf Grundlage einer weiterzuentwickelnden
Raumentwicklungsperspektive,
3. Unterstützung der Verbandsmitglieder bei der Umsetzung eigener Projekte und
Maßnahmen im Zusammenhang mit den Aufgaben des Zweckverbandes und
treuhänderische Übernahme von Projekten und Maßnahmen der Verbandsmitglieder,
4. Akquise und Management von Fremd- und Fördermitteln zur Umsetzung der
Planungen und Projekte,
5. Die Koordinierung, Bündelung und Vertretung der Interessen des Zweckverbandes
in Institutionen und Gremien der überregionalen Zusammenarbeit (z. B.
Innovationsregion Rheinisches Revier, Metropolregion Rheinland),
2
6. Die Koordinierung, Bündelung und Vertretung der Interessen des Zweckverbandes
in den für die in Nr. 1 beschriebenen Aufgaben relevanten Verfahren und Prozessen
(z.B. Braunkohlenplanverfahren, Abschlussbetriebspläne, Regionalpläne),
7. Die Zusammenarbeit mit den Tagebauregionen im Rheinischen Revier bzw. mit
deren institutionellen Vertretern,
8. Öffentlichkeitsarbeit.
§4
Organe des Zweckverbandes
Die Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und die
Verbandsvorsteherin beziehungsweise der Verbandsvorsteher.
§5
Zusammensetzung der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung hat 54 Mitglieder und besteht aus den Vertreterinnen
und Vertretern der Verbandsmitglieder.
(2) Die Vertretungskörperschaften der in § 1 Abs. 1 genannten Verbandsmitglieder
bestellen die vertretungsberechtigten Personen für die Wahlperiode der
Vertretungskörperschaften. Sie setzen sich zusammen aus ihrer Mitte oder den
Dienstkräften der Verbandsmitglieder. Dabei bestellen
1. je 18 vertretungsberechtigte Personen die Stadt Mönchengladbach und die Stadt
Erkelenz,
2. 10 vertretungsberechtigte Personen die Gemeinde Jüchen und
3. 3 vertretungsberechtigte Personen die Gemeinde Titz.
Zusätzlich gehören der jeweilige Hauptverwaltungsbeamte beziehungsweise die
jeweilige Hauptverwaltungsbeamtin der Verbandsmitglieder oder – mit Zustimmung
der entsprechenden Dienstvorgesetzten – eine Person aus dem Kreis der
allgemeinen Vertreterinnen beziehungsweise Vertreter oder der leitenden
Beamtinnen beziehungsweise Beamten der jeweiligen Verbandsmitglieder zu den
vertretungsberechtigten Personen. Für jede vertretungsberechtigte Person ist eine
Stellvertretung für den Fall der Verhinderung zu wählen. Im Anschluss an Neuwahlen
der Vertretungskörperschaften bleiben die bestellten vertretungsberechtigten
Personen
solange
vertretungsberechtigt,
bis
die
neu
konstituierte
Vertretungskörperschaft einen eigenen Beschluss über die vertretungsberechtigten
Personen gefasst hat.
(3) Das Unternehmen RWE Power AG entsendet eine Vertreterin oder einen
Vertreter mit beratender Stimme in die Verbandsversammlung.
(4) Die Verbandsversammlung wählt aus dem Kreis der kommunalen
vertretungsberechtigten Personen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und
drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter so, dass jedes Verbandsmitglied nach § 1
Abs. 1 eine Stellvertreterin beziehungsweise einen Stellvertreter oder die Vorsitzende
beziehungsweise den Vorsitzenden stellt. Die Wahl erfolgt in der ersten Sitzung nach
Bildung des Zweckverbandes.
(5) Die Verbandsversammlung entscheidet über die Aufnahme weiterer beratender
Mitglieder.
3
§6
Zuständigkeiten der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Verbandes,
soweit nicht durch gesetzliche Bestimmungen oder durch diese Satzung die
Zuständigkeit
der
Verbandsvorsteherin
oder
des
Verbandsvorstehers
beziehungsweise des Lenkungsausschusses begründet ist.
(2) Die Verbandsversammlung kann die Entscheidungen über folgende
Angelegenheiten nicht übertragen:
a. die Änderung der Verbandssatzung,
b. den Erlass der Haushaltssatzung und die Feststellung des Haushaltsplanes,
c. die Wahl der Rechnungsprüfung, die Feststellung des Jahresabschlusses und die
Entlastung des Verbandsvorstehers,
d. die
haushaltsund
vermögensrechtlichen
Entscheidungen
sowie
Personalangelegenheiten, die nach Maßgabe der Geschäftsordnung von
erheblicher Bedeutung sind,
e. die Aufnahme und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern,
f. die Auflösung des Zweckverbandes,
g. die Wahl der oder des Vorsitzenden der Verbandsversammlung und der
Stellvertreter,
h. die Wahl der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers.
(3) Die Verbandsversammlung trifft Regelungen für den Auslagenersatz und den
Verdienstausfall
von
Mitgliedern
der
Verbandsversammlung
und
der
Verbandsvorsteherin
oder
des
Verbandsvorstehers
entsprechend
den
kommunalverfassungsrechtlichen
Bestimmungen
in
einer
separaten
Entschädigungssatzung.
(4) Die Verbandsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung, in welcher
mindestens zu regeln sind
1. Die Ladungsfrist, die Form der Einberufung und die Geschäftsführung der
Verbandsversammlung,
2. Inhalt und Umfang des Frage- und Mitteilungsrechts der Mitglieder der
Verbandsversammlung,
3. Das Verfahren zur Aufnahme von Vorschlägen der Mitglieder der
Verbandsversammlung für die Tagesordnung für die Verbandsversammlung. Die
Tagesordnung legt der Verbandsvorsteher (§11) fest,
4. Das Verfahren zur Veröffentlichung der Tagesordnung,
5. Das Verfahren zum Ausschluss der Öffentlichkeit von Angelegenheiten einer
bestimmten
Art
von
den
ansonsten
öffentlichen
Sitzungen
der
Verbandsversammlung,
6. Das Verfahren bei Abstimmungen in der Verbandsversammlung,
7. Das Verfahren bei Einspruch eines Fünftels der Mitglieder des
Lenkungsausschusses gegen einen Beschluss des Lenkungsausschusses.
§7
Einberufung der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung wird von ihrer oder ihrem Vorsitzenden einberufen
und geleitet. Die Verbandsversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen.
Sie ist unverzüglich einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert oder wenn
4
ein Viertel der Mitglieder der Verbandsversammlung schriftlich die Einberufung unter
Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt.
(2) Zu ihrer ersten Sitzung nach der Bildung des Zweckverbandes wird die
Verbandsversammlung durch die Bezirksregierung Köln als Aufsichtsbehörde
einberufen.
§8
Beschlussfähigkeit und Abstimmungen
Jede stimmberechtigte Vertreterin oder jeder stimmberechtigte Vertreter in der
Verbandsversammlung hat eine Stimme. Die Verbandsversammlung ist
beschlussfähig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder rechtzeitig geladen sind und
mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei
Beschlussunfähigkeit kann die oder der Vorsitzende eine neue Sitzung anberaumen,
in der die Verbandsversammlung bei gleicher Tagesordnung ohne Rücksicht auf die
Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf muss
in der Ladung hingewiesen werden.
§9
Ausschüsse
(1) Die Verbandsversammlung kann einen oder mehrere Ausschüsse einrichten.
Wenn nichts anderes bestimmt ist, haben Ausschüsse die Aufgabe, die
Verbandsorgane
zu
beraten
und
der
Verbandsversammlung
Beschlussempfehlungen zu unterbreiten.
(2) Unter Beachtung von § 6 Abs. 2 kann die Verbandsversammlung einem
Ausschuss die Befugnis verleihen, in einer bestimmten Angelegenheit oder für einen
bestimmten Kreis von Angelegenheiten an Stelle der Verbandsversammlung
abschließend zu entscheiden.
(3) Die Verbandsversammlung kann weitere beratende Mitglieder bestellen, die nicht
der Verbandsversammlung angehören.
§ 10
Lenkungsausschuss
(1) Es wird ein Lenkungsausschuss gebildet, welcher an Stelle der
Verbandsversammlung abschließend über alle Angelegenheiten entscheidet, die
nicht gemäß § 6 Abs. 2 der Verbandsversammlung vorbehalten sind.
(2) Der Lenkungsausschuss besteht aus den in § 5 Abs. 2 S. 4 genannten Vertretern.
Die Vertreterin oder der Vertreter des Unternehmens RWE Power AG gehört dem
Lenkungsausschuss als beratendes Ausschussmitglied an. § 9 Abs. 3 bleibt
unberührt.
(3) Der Lenkungsausschuss tritt mindestens einmal je Quartal zusammen. Er wird
koordiniert und geleitet durch die Verbandsvorsteherin oder den Verbandsvorsteher.
(4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer (§11 Abs. 2) nimmt mit
beratender Stimme an den Sitzungen des Lenkungsausschusses teil.
(5) Beschlüsse werden einstimmig gefasst.
5
(6) Der Lenkungsausschuss wird durch einen Arbeitskreis unterstützt. In diesen
Arbeitskreis entsenden die in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Mitglieder und die gemäß
§ 9 Abs. 3 zu beratenden Mitgliedern bestellten Personen oder Vereinigungen
Dienstkräfte mit entsprechender Expertise. Die in den Arbeitskreis entsandten
Vertreterinnen oder Vertreter bleiben ausschließlich Bedienstete des entsendenden
Mitgliedes und werden zum Zwecke der Zusammenkünfte des Arbeitskreises
abgeordnet. Der Arbeitskreis wird durch die Geschäftsführerin oder den
Geschäftsführer koordiniert.
§ 11
Verbandsvorsteherin oder Verbandsvorsteher
(1) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher und seine drei
Stellvertreterinnen
oder
Stellvertreter
werden
aus
dem
Kreis
der
Hauptverwaltungsbeamtinnen
oder
Hauptverwaltungsbeamten
der
Verbandsmitglieder oder – mit Zustimmung der entsprechenden Dienstvorgesetzten
– aus dem Kreis der allgemeinen Vertreterinnen beziehungsweise Vertreter oder der
leitenden Beamtinnen beziehungsweise Beamten der zum Zweckverband
gehörenden kommunalen Verbandsmitglieder von der Verbandsversammlung für die
Dauer der Wahlperiode der Vertretungskörperschaften der Verbandsmitglieder nach
§ 1 Abs. 1 gewählt. Im Anschluss an Neuwahlen der Vertretungskörperschaften
bleibt der gewählte Verbandsvorsteher solange im Amt, bis die neu konstituierte
Verbandsversammlung
einen
neuen
Verbandsvorsteher
wählt.
Die
Verbandsvorsteherin
oder
der
Verbandsvorsteher
soll
zwischen
den
Verbandsmitgliedern nach § 1 Abs. 1 turnusmäßig wechseln.
(2) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher führt die Geschäfte nach
Maßgabe der Gesetze, der Verbandssatzung und der Beschlüsse der
Verbandsversammlung.
Zur
Durchführung
seiner
Aufgaben
und
der
Kassengeschäfte kann sie oder er die Verwaltungen der Verbandsmitglieder um
Amtshilfe ersuchen. Sie oder er vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich.
Sie oder er wird durch eine Geschäftsstelle unterstützt, die durch eine hauptamtliche
Geschäftsführerin oder einen hauptamtlichen Geschäftsführer geleitet wird. Die
Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist berechtigt, gemeinsam mit der
Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher Erklärungen gemäß § 16 Abs. 3
GkG abzugeben.
(3) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher hat jährlich vor Beginn des
Haushaltsjahres den Entwurf der Haushaltssatzung festzustellen und der
Verbandsversammlung vorzulegen. Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher ist verantwortlich für die
Durchsetzung der Verbandsziele und der Beschlüsse der Verbandsversammlung.
§ 12
Finanzierung
(1) Der Zweckverband erhebt von den ihm angehörenden Gebietskörperschaften
eine Umlage, soweit seine Erträge die entstehenden Aufwendungen nicht decken.
Als Sockelbetrag ist von jedem Verbandsmitglied nach § 1 Abs. 1 ein Betrag von
7.500 € jährlich einzubringen. Darüber hinaus wird die Umlage durch die drei
Faktoren Einwohnerzahl, Gemeindefläche und Flächeninanspruchnahme durch den
6
Tagebau bestimmt. Je Faktor wird ein Rang für jedes Verbandsmitglied nach § 1
Abs. 1 vergeben, dem ein Umlageanteil folgt. Der Anteil an der Gesamtumlage ohne
Sockelbetrag beträgt für einen
1. ersten Rang 19,05 %,
2. zweiten Rang 9,52 %,
3. dritten Rang 4,76 %,
4. vierten Rang 0%.
Maßgeblich ist die von IT NRW amtlich festgestellte Einwohnerzahl nach dem Stand
des 30.06. des Jahres, das dem Jahr vorausgeht, für das die Haushaltssatzung
beschlossen wird.
(2) Die vorstehende Regelung gilt nicht für das Unternehmen RWE Power AG.
Dieses zahlt an den Zweckverband einen Beitrag gemäß gesonderter Vereinbarung.
(3) Zur Tätigung von Investitionen kann die Zweckverbandsversammlung im Rahmen
der Verabschiedung der Haushaltssatzung einen Investitionszuschuss beschließen,
der von den Mitgliedern gem. § 1 Abs. 1 entsprechend der Anteile an der
Verbandsumlage nach Abs. 1 getragen wird. Die Mitglieder leisten zusammen mit der
Umlage gem. Abs. 1 jeweils zum 1. eines jeden Kalenderhalbjahres einen Vorschuss
auf den festgesetzten Investitionszuschusses in der Höhe der Hälfte des
Gesamtansatzes.
§ 13
Rechnungsprüfung
Der Zweckverband bedient sich zur Durchführung seiner Prüfungsaufgaben der
örtlichen Rechnungsprüfung eines Mitgliedes oder eines unabhängigen
Wirtschaftsprüfers. Der Auftrag wird auf der Grundlage eines Beschlusses der
Verbandsversammlung erteilt.
§ 14
Ausscheiden von Verbandsmitgliedern
Jedes Verbandsmitglied kann die Mitgliedschaft im Zweckverband mit einer Frist von
zwei Jahren zum Ende eines Rechnungsjahres schriftlich kündigen. Der
Zweckverband schließt innerhalb der vorgenannten Frist mit dem ausscheidenden
Verbandsmitglied eine Vereinbarung, in der Regelungen insbesondere zur
Übernahme des Vermögens und der Verbindlichkeiten des Zweckverbandes durch
das ausscheidende Verbandsmitglied getroffen werden. Die Vereinbarung wird durch
den Lenkungsausschuss ausgehandelt und von der Zweckverbandsversammlung
geschlossen. Für die Zwecke der Sätze 2 und 3 nehmen die Vertreter des
ausscheidenden
Verbandsmitglieds
weder
an
den
Beratungen
und
Beschlussfassungen des Lenkungsausschusses noch an der entsprechenden
Beschlussfassung der Verbandsversammlung teil. Sofern innerhalb der Frist keine
Vereinbarung zustande kommt, scheidet das Verbandsmitglied aus dem
Zweckverband aus, ohne dass Vermögen oder Verbindlichkeiten auf das
ausscheidende Verbandsmitglied übergehen. Das ausscheidende Verbandsmitglied
haftet für die bis zu seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten des
Zweckverbandes mit dem in § 12 festgelegten Anteil.
7
§ 15
Personal
(1) Der Zweckverband besitzt Dienstherreneigenschaft im Sinne von § 17 Abs. 2
GkG. Er hat das Recht, hauptamtliche Beamtinnen oder Beamte und tariflich
Beschäftigte einzustellen.
(2) Bei Auflösung des Zweckverbandes sind die verbleibenden Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter von den Verbandsmitgliedern anteilig zu übernehmen, sofern keine
einvernehmliche Regelung über die Beendigung der Dienst- oder Arbeitsverhältnisse
getroffen werden konnte. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zuvor anzuhören.
Die Übernahme erfolgt in dem Verhältnis, der dem Anteil der Verbandsmitglieder an
der Finanzierung nach § 12 Abs. 1 S. 5 entspricht. Dabei wird die Methode des
Sainte-Laguë-Verfahrens analog angewendet. Eine davon abweichende oder
ergänzende Regelung durch die Verbandsversammlung ist möglich. Entsprechend ist
bei wesentlicher Änderung der Aufgaben des Zweckverbandes zu verfahren.
§ 16
Vermögen
Bei Auflösung des Zweckverbands fällt das Vermögen des Zweckverbands an die
Stadt Mönchengladbach, die Stadt Erkelenz, die Gemeinde Jüchen und die
Gemeinde Titz entsprechend dem in § 12 (1) beschriebenen Verteilerschlüssel.
Maßgeblich ist die von IT NRW amtlich festgestellte Einwohnerzahl nach dem Stand
30.06. des Jahres, das dem Jahr des Beschlusses über die Auflösung durch die
Zweckverbandsversammlung voraus geht.
§ 17
Sonstiges
(1) Die Funktionsbezeichnungen dieser Satzung werden entsprechend § 12 GO
NRW in weiblicher oder männlicher Form geführt.
(2) Soweit diese Satzung keine besonderen Vorschriften enthält, gelten das GkG und
hilfsweise die Gemeindeordnung NRW in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes erscheinen in den
Amtsblättern für die Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln.
§ 18
Inkrafttreten
Diese Verbandssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im
Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln in Kraft.
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