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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Erkelenz
Dateiname
52607.pdf
Größe
433 kB
Erstellt
19.06.17, 12:00
Aktualisiert
07.09.17, 15:43

Inhalt der Datei

Beschlussvorlage Federführend: Planungsamt Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: A 61/406/2017 öffentlich 07.06.2017 Amt 61 Thomas Balzhäuser Gründung des Zweckverbands Tagebaufolge(n)landschaft Garzweiler Beratungsfolge: Datum Gremium 27.06.2017 be 29.06.2017 05.07.2017 Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und BetrieHauptausschuss Rat der Stadt Erkelenz Tatbestand: 1. Vorbemerkungen Die Räte der Städte Mönchengladbach und Erkelenz sowie der Gemeinden Jüchen und Titz haben Ende 2016 in gleichlautenden Beschlüssen die Verwaltungen beauftragt, alle Prüfungen vorzunehmen, um die Gründung eines Zweckverbands zur Konkretisierung und Umsetzung der Ergebnisse des Werkstattverfahrens auf Grundlage des Drehbuchs vorzubereiten (vgl. Vorlage A 61/379/2016). Diesen Beschluss umsetzend, haben die Verwaltungen die vorliegende gemeinsam abgestimmte Satzung für den Zweckverband „Tagebaufolgelandschaft Garzweiler“ (Arbeitstitel) erarbeitet. In den folgenden Kapiteln sind einige wesentliche Grundgedanken zur Satzung aufgeführt. Die Satzung ist als Anlage beigefügt. 2. Aufgaben des Zweckverbandes Die Aufgaben des Zweckverbands sind in § 3 der Satzung beschrieben. Im Wesentlichen soll es Aufgabe des Zweckverbandes sein, das Drehbuch weiterzuentwickeln und auf seiner Grundlage konkrete Projekte zu initiieren, den Zweckverband regional zu vernetzen und Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben. Bei der Weiterentwicklung und Umsetzung des Drehbuchs wird es darauf ankommen, zeitliche, inhaltliche und räumliche Prioritäten zu setzen, Schnittstellen zu den eigenen Planungen der Verbandsmitglieder und von RWE einzurichten und diese Planungen in den Zweckverband zu integrieren, wiederkehrende Planungswerkstät- ten sowie Machbarkeitsstudien, Gutachten, Planungen für Schwerpunktbereiche unter Beteiligung von externen Fachexperten zu beauftragen und zu steuern. Die Initiierung von Projekten umfasst neben der Integration eigener Projekte der Verbandsmitglieder die Steuerung, Umsetzung und Vermarktung gemeinsamer Projekte und Maßnahmen (beispielsweise das Grüne Band/ der grüne Ring) und ggf. die Übernahme der Steuerung und Umsetzung kommunaler Projekte und Maßnahmen auf Grundlage des Drehbuchs nach besonderer Vereinbarung. Zur Erfüllung dieser Aufgaben obliegt dem Zweckverband auch die Akquise von Fördermitteln und Fremdfinanzierungen. 3. Organe des Zweckverbandes a. Verbandsversammlung Die Verbandsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Zweckverbandes, soweit sie nicht auf ein anderes Organ übertragen sind. In der Satzung festgeschrieben wird, dass die operativen Aufgaben des Zweckverbandes zur Entscheidung auf den Lenkungsausschuss übertragen werden. Es verbleiben bei der Zweckverbandsversammlung die Entscheidung über Änderungen der Satzung, der Erlass der Haushaltssatzung, die Wahl des Rechnungsprüfers, haushalts- und vermögensrechtliche Entscheidungen sowie Personalangelegenheiten von erheblicher Bedeutung, die Aufnahme und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern sowie die Auflösung des Zweckverbands. Die Verteilung der Sitze folgt dem Anteil des Verbandsmitglieds an der Verbandsumlage. Das Unternehmen RWE Power AG entsendet einen Vertreter mit beratender Stimme. b. Lenkungsausschuss Vorlage A 61/406/2017 der Stadt Erkelenz Seite: 2/6 Dem Lenkungsausschuss obliegen die operativen Entscheidungen. Ihm gehören die Hauptverwaltungsbeamten der Verbandsmitglieder an bzw. von Ihnen Ermächtigte. Das Unternehmen RWE Power AG entsendet einen Vertreter mit beratender Stimme. c. Verbandsvorsteher Der Verbandsvorsteher führt die Geschäfte und vertritt den Zweckverband nach außen. Er koordiniert und leitet den Lenkungsausschuss. 4. Verbandsumlage Für die Kosten des Zweckverbandes, die nicht durch Einnahmen gedeckt werden, wird eine Verbandsumlage erhoben. Die Verbandsumlage orientiert sich an dem Nutzen, den die Verbandsmitglieder aus der Übertragung von Aufgaben auf den Zweckverband ziehen. Da aufgrund der Mitgliedschaft in dem Zweckverband bereits eine stärkere überörtliche Repräsentation in Fragen des Strukturwandels verbunden ist, als dies als Einzelkommune möglich ist, wird ein Sockelbetrag von 7.500 € festgeschrieben. Darüber hinaus wird der Nutzen anhand der drei Faktoren Einwohnerzahl, Gemeindefläche und Flächeninanspruchnahme durch den Tagebau bestimmt. Diese Faktoren stehen gleichberechtigt nebeneinander. Die Einwohnerzahl ist deswegen als Faktor zu berücksichtigen, weil die Tagebaufolgelandschaft zumindest teilweise auch freizeitlichen Wert bieten soll und dieser Wert jedem Einwohner der Verbandsmitglieder zur Verfügung steht. Die Gemeindefläche ist als Faktor einzubeziehen, weil die Aufgabenwahrnehmung des Zweckverbandes nicht beschränkt werden soll auf den Bereich des eigentlichen Tagebaus, sondern das gesamte Gebiet der Verbandsmitglieder einbezogen werden soll, soweit der Strukturwandel betroffen ist. Die Flächeninanspruchnahme durch den Tagebau ist als Faktor zu berücksichtigen, da auf diesen Flächen große Entwicklungsflächen entstehen. Um die Umlageanteile planbar zu gestalten, werden für die drei Faktoren jeweils Ränge vergeben, die das Verhältnisse der Verbandsmitglieder betreffend den jeweiligen Faktor zum Ausdruck bringen. Diese ergeben sich aus nachfolgender Tabelle: Einwohnerzahl Gemeindefläche Flächeninanspruchnahme 1. Rang Mönchengladbach (259.996) Mönchengladbach (170,47 qkm) Erkelenz (3.880 ha) 2. Rang Erkelenz (43.350) Erkelenz (117,34 qkm) 3. Rang Jüchen (23.260) Jüchen (71,87 qkm) 4. Rang Titz (8.277) Jüchen (2.700 ha) Titz (220 ha) Mönchengladbach (110 ha) Titz (67,51 qkm) Jedem Rang wird ein fester Anteil an der Verbandsumlage zugeschrieben: Rang Anteil an der Verbandsumlage Rang 1 Vorlage A 61/406/2017 der Stadt Erkelenz Anteil an der Verbandsumlage 19,05 % Seite: 3/6 2 3 4 9,52 % 4,76 % 0,0 % Insgesamt ergibt sich somit folgender Anteil der Verbandsmitglieder an der Verbandsumlage: Mönchengladbach Erkelenz Jüchen Titz 38,10 % 38,10 % 19,04 % 4,76 % Die Gewichtung der Anteile an der Verbandsumlage stellt einen Kompromiss zwischen tatsächlichen Unterschieden in den Verhältnissen der Verbandsmitglieder und einer Vereinfachung bei der Umlageberechnung dar. Mit ihr soll verhindert werden, dass die Berechnung der Umlageanteile zum Streit zwischen den Verbandsmitgliedern führen kann. Deswegen bilden sie nicht exakt und auf den einzelnen Faktor bezogen die tatsächlichen Unterschiede ab. Gleichwohl sollen die Unterschiede der Ränge untereinander in etwa die unterschiedlichen Verhältnisse auf alle Faktoren bezogen abbilden. 5. Verbandsversammlung Damit auch die Gemeinde Titz politisch angemessen vertreten ist, wurden für die Verbandsversammlung eine Größe von 54 Mitgliedern berechnet, die aus den Vertretern der Verbandsmitglieder bestehen. Dabei vertreten 1. je 18 Mitglieder die Stadt Mönchengladbach und die Stadt Erkelenz, 2. 10 Mitglieder die Gemeinde Jüchen und 3. 3 Mitglieder die Gemeinde Titz. Zusätzlich gehören die jeweilige Hauptverwaltungsbeamtin oder der jeweilige Hauptverwaltungsbeamte der Verbandsmitglieder oder – mit Zustimmung der entsprechenden Dienstvorgesetzten – eine Person aus dem Kreis der allgemeinen Vertreter/innen oder der leitenden Beamten/innen der jeweiligen Verbandsmitglieder zu den Vertretern. 6. Kosten des Zweckverbands Für den Betrieb der Geschäftsstelle ist die Anmietung und Ausstattung von Diensträumen für die zu beschäftigenden Mitarbeiter notwendig. Personalkosten entstehen neben dem Geschäftsführer für die Beschäftigung eines Assistenten des Geschäftsführers und einer Kraft für das Sekretariat. Die Personal- und Sachkosten werden auf Basis des KGSt-Berichts Nr. 7/2016 „Kosten eines Arbeitsplatzes 2016/2017 wie folgt errechnet: Geschäftsführer Vorlage A 61/406/2017 der Stadt Erkelenz Seite: 4/6 Personalkosten Sachkosten Gemeinkosten Summe Assistent Personalkosten Sachkosten Gemeinkosten Summe Sekretariat Personalkosten Sachkosten Gemeinkosten Summe 95.300 € (EG 14) 9.700 € 19.060 € (20 % der Personalkosten) 124.060 € 75.300 € (EG 11) 9.700 € 15.060 € (20 % der Personalkosten) 100.060 € 52.700 € (EG 8) 9.700 € 10.540 € (20 % der Personalkosten) 72.940 € Die Werte beinhalten bei den Sachkosten die Raumkosten (Miete, Betriebs- und Unterhaltungskosten; Büroausstattung), Geschäftskosten (Reisekosten, Zeitungen und Literatur, Büromaterial, Porto, Kopierer), Telekommunikationskosten (Festnetz, Fax, Mobilfunk, Internet) sowie die IT-Kosten (Hardware, Software, Schulungskosten, Zentrale Leistungen wie Rechenzentrum oder dezentrale Benutzerbetreuung sowie die Kosten in den dezentralen Einheiten für Software und Pflege). Insgesamt muss mit Kosten für Personal und Sachkosten in Höhe von 297.060 € gerechnet werden. Darüber hinaus entstehen Kosten für die Weiterentwicklung der Planungen für die Tagebaufolgelandschaft. Aus den Erfahrungen der Planungswerkstatt Wanlo im Jahr 2016 sind hierfür ca. 150.000 € anzusetzen für das Honorar der Experten sowie Räumlichkeiten und Verpflegung. Damit verbleibt an Grundkosten ein Betrag von 447.060 €. Für Auslagenersatz der Zweckverbandsorgane, Öffentlichkeitsarbeit und die konkrete Planung von Projekten in Umsetzung des weiterentwickelten Drehbuchs werden voraussichtlich weitere 175.000 € notwendig. Es ist daher insgesamt mit jährlichen Kosten von rund 625.000 € zu rechnen. Die Umsetzung konkreter Projekte ist damit nicht verbunden. Die Umsetzung von Maßnahmen erfolgt entweder in Eigenverantwortung der Verbandsmitglieder oder nach gesonderter Vereinbarung durch den Zweckverband. Das Unternehmen RWE Power AG hat eine Kostenbeteiligung in Höhe von 200.000 € schriftlich zugesagt. Beschlussentwurf (als Empfehlung an Hauptausschuss und Rat): „1. Der Rat beschließt die vorliegende Zweckverbandssatzung (Anlage 1). Vorlage A 61/406/2017 der Stadt Erkelenz Seite: 5/6 2. Der Rat beauftragt die Verwaltung zur Einreichung der zur Genehmigung des Zweckverbands erforderlichen Unterlagen bei der Bezirksregierung.“ Finanzielle Auswirkungen: Gemäß § 12 Abs. 1 der Satzung sind die Mitglieder des Zweckverbandes zur Entrichtung der Verbandsumlage verpflichtet. In Vorbereitung der Gründung des Zweckverbandes wurde eine Kostenkalkulation aufgestellt. Diese sieht einen Grundkostenrahmen in Höhe von jährlich ca. 447.060 € vor. Dieser beinhaltet 297.060 € an Personal- und Sachkosten für die Geschäftsstelle sowie 150.000 € an jährlichen Planungskosten als Fortschreibung des Drehbuchs. Hinzu kommen jährlich 175.000 € u. a. für die Umsetzung von Planungen. Entsprechend entstehen durch den Zweckverband im Jahr Kosten von ca. 625.000 €, wovon 200.000 € durch das Unternehmen RWE Power eingebracht werden. Den kommunalen Verbandsmitgliedern entstehen durch den Zweckverband jährliche Kosten in Höhe von 425.000 €. Diese werden wie folgt verteilt: Als Sockelbetrag ist von jedem Verbandsmitglied nach § 12 Abs. 1 ein Betrag von 7.500 € jährlich einzubringen. Darüber hinaus wird die verbleibende Umlage durch die drei Faktoren Einwohnerzahl, Gemeindefläche und Flächeninanspruchnahme durch den Tagebau bestimmt, wovon die Verbandsmitglieder folgende Anteile tragen: Mönchengladbach Erkelenz Jüchen Titz 38,10 % (150.495 €) 38,10 % (150.495 €) 19,04 % (75.208 €) 4,76 % (18.802 €) Als Verbandsmitglied werden der Stadt Erkelenz nach derzeitigem Stand jährlich Kosten in Höhe von 157.995 € entstehen. Anlage: Satzung Zweckverband „Tagebaufolge(n)landschaft Garzweiler“ Vorlage A 61/406/2017 der Stadt Erkelenz Seite: 6/6 Satzung Zweckverband Tagebaufolge(n)landschaft Garzweiler Inhaltsverzeichnis § 1 Verbandsmitglieder § 2 Name und Sitz § 3 Aufgaben § 4 Organe des Zweckverbandes § 5 Zusammensetzung der Verbandsversammlung § 6 Zuständigkeiten der Verbandsversammlung § 7 Einberufung der Verbandsversammlung § 8 Beschlussfähigkeit und Abstimmungen § 9 Ausschüsse § 10 Lenkungsausschuss § 11 Verbandsvorsteherin oder Verbandsvorsteher § 12 Finanzierung § 13 Rechnungsprüfung § 14 Ausscheiden von Verbandsmitgliedern § 15 Personal § 16 Vermögen § 17 Sonstiges § 18 Inkrafttreten Auf Grund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966) und der §§ 4 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 204), haben die Räte der Stadt Mönchengladbach am …, der Stadt Erkelenz am …, der Gemeinde Jüchen am … sowie der Gemeinde Titz am … folgende Satzung beschlossen: Präambel: Im Städtedreieck von Aachen, Köln und Mönchengladbach befindet sich das Rheinische Revier mit der größten zusammenhängende Braunkohlelagerstätte Europas. Es gehört nicht nur im Bereich der Energiewirtschaft zu den leistungsstärksten Regionen Nordrhein-Westfalens und der Bundesrepublik. Das Gebiet des Zweckverbandes liegt im Rheinischen Revier, umfasst rund 430 km² und befindet sich in zwei Regierungsbezirken. In diesem Raum nehmen Abbau und Rekultivierung des Tagebaus Garzweiler einen Zeitraum von mehreren Generationen in Anspruch. Zentrale Aufgabe des Zweckverbandes ist die gemeinsame Gestaltung dieses Raumes auch unter Berücksichtigung des Strukturwandels. Dazu haben die Gründungsmitglieder im Jahr 2016 eine gemeinsame interkommunale Raumentwicklungsperspektive entwickeln lassen, deren Inhalte in einem „Drehbuch“ zusammengefasst wurden. Der Zweckverband dient der 1 Konkretisierung und Umsetzung dieses „Drehbuchs“. Das „Drehbuch“ wird als Anlage 1 Bestandteil dieser Satzung. §1 Verbandsmitglieder (1) Verbandsmitglieder sind 1. die Stadt Mönchengladbach, 2. die Stadt Erkelenz, 3. die Gemeinde Jüchen und 4. die Gemeinde Titz (2) Das Unternehmen RWE Power AG gehört dem Zweckverband als beratendes Mitglied ohne Stimmrecht an. (3) Das Verbandsgebiet entspricht dem Gebiet der Verbandsmitglieder nach Abs. 1. (4) Eine Erweiterung des Zweckverbandes durch Beitritt weiterer Mitglieder ist möglich. §2 Name und Sitz Der Zweckverband führt den Namen Zweckverband Tagebaufolge(n)landschaft Garzweiler. Er hat seinen Sitz in Erkelenz in einer Ortschaft des dritten Umsiedlungsabschnitts (Keyenberg, Kuckum, Ober-/Unterwestrich oder Berverath). §3 Aufgaben Der Zweckverband bearbeitet die Themenfelder Landschaft, Gesellschaft, Wirtschaft, Städtebau und Infrastruktur. Darüber hinaus führt er die Abstimmung der gemeinsamen Planungen, die gemeinsame Weiterentwicklung der Perspektiven, die Qualitätssicherung, die Wahrnehmung der Aufgaben als weiterer Träger öffentlicher Belange in den gesetzlichen Planungsverfahren und die gemeinsame Flächenentwicklung und –bewirtschaftung durch. Hierzu gehören insbesondere: 1. Initiierung und Planung von Projekten und Maßnahmen zur Gestaltung des Strukturwandels und des Landschaftsbildes, 2. Maßnahmen zur Gestaltung des Strukturwandels im Verbandsgebiet und Entwicklung des Plangebietes auf Grundlage einer weiterzuentwickelnden Raumentwicklungsperspektive, 3. Unterstützung der Verbandsmitglieder bei der Umsetzung eigener Projekte und Maßnahmen im Zusammenhang mit den Aufgaben des Zweckverbandes und treuhänderische Übernahme von Projekten und Maßnahmen der Verbandsmitglieder, 4. Akquise und Management von Fremd- und Fördermitteln zur Umsetzung der Planungen und Projekte, 5. Die Koordinierung, Bündelung und Vertretung der Interessen des Zweckverbandes in Institutionen und Gremien der überregionalen Zusammenarbeit (z. B. Innovationsregion Rheinisches Revier, Metropolregion Rheinland), 2 6. Die Koordinierung, Bündelung und Vertretung der Interessen des Zweckverbandes in den für die in Nr. 1 beschriebenen Aufgaben relevanten Verfahren und Prozessen (z.B. Braunkohlenplanverfahren, Abschlussbetriebspläne, Regionalpläne), 7. Die Zusammenarbeit mit den Tagebauregionen im Rheinischen Revier bzw. mit deren institutionellen Vertretern, 8. Öffentlichkeitsarbeit. §4 Organe des Zweckverbandes Die Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und die Verbandsvorsteherin beziehungsweise der Verbandsvorsteher. §5 Zusammensetzung der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung hat 54 Mitglieder und besteht aus den Vertreterinnen und Vertretern der Verbandsmitglieder. (2) Die Vertretungskörperschaften der in § 1 Abs. 1 genannten Verbandsmitglieder bestellen die vertretungsberechtigten Personen für die Wahlperiode der Vertretungskörperschaften. Sie setzen sich zusammen aus ihrer Mitte oder den Dienstkräften der Verbandsmitglieder. Dabei bestellen 1. je 18 vertretungsberechtigte Personen die Stadt Mönchengladbach und die Stadt Erkelenz, 2. 10 vertretungsberechtigte Personen die Gemeinde Jüchen und 3. 3 vertretungsberechtigte Personen die Gemeinde Titz. Zusätzlich gehören der jeweilige Hauptverwaltungsbeamte beziehungsweise die jeweilige Hauptverwaltungsbeamtin der Verbandsmitglieder oder – mit Zustimmung der entsprechenden Dienstvorgesetzten – eine Person aus dem Kreis der allgemeinen Vertreterinnen beziehungsweise Vertreter oder der leitenden Beamtinnen beziehungsweise Beamten der jeweiligen Verbandsmitglieder zu den vertretungsberechtigten Personen. Für jede vertretungsberechtigte Person ist eine Stellvertretung für den Fall der Verhinderung zu wählen. Im Anschluss an Neuwahlen der Vertretungskörperschaften bleiben die bestellten vertretungsberechtigten Personen solange vertretungsberechtigt, bis die neu konstituierte Vertretungskörperschaft einen eigenen Beschluss über die vertretungsberechtigten Personen gefasst hat. (3) Das Unternehmen RWE Power AG entsendet eine Vertreterin oder einen Vertreter mit beratender Stimme in die Verbandsversammlung. (4) Die Verbandsversammlung wählt aus dem Kreis der kommunalen vertretungsberechtigten Personen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter so, dass jedes Verbandsmitglied nach § 1 Abs. 1 eine Stellvertreterin beziehungsweise einen Stellvertreter oder die Vorsitzende beziehungsweise den Vorsitzenden stellt. Die Wahl erfolgt in der ersten Sitzung nach Bildung des Zweckverbandes. (5) Die Verbandsversammlung entscheidet über die Aufnahme weiterer beratender Mitglieder. 3 §6 Zuständigkeiten der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Verbandes, soweit nicht durch gesetzliche Bestimmungen oder durch diese Satzung die Zuständigkeit der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers beziehungsweise des Lenkungsausschusses begründet ist. (2) Die Verbandsversammlung kann die Entscheidungen über folgende Angelegenheiten nicht übertragen: a. die Änderung der Verbandssatzung, b. den Erlass der Haushaltssatzung und die Feststellung des Haushaltsplanes, c. die Wahl der Rechnungsprüfung, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Verbandsvorstehers, d. die haushaltsund vermögensrechtlichen Entscheidungen sowie Personalangelegenheiten, die nach Maßgabe der Geschäftsordnung von erheblicher Bedeutung sind, e. die Aufnahme und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern, f. die Auflösung des Zweckverbandes, g. die Wahl der oder des Vorsitzenden der Verbandsversammlung und der Stellvertreter, h. die Wahl der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers. (3) Die Verbandsversammlung trifft Regelungen für den Auslagenersatz und den Verdienstausfall von Mitgliedern der Verbandsversammlung und der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers entsprechend den kommunalverfassungsrechtlichen Bestimmungen in einer separaten Entschädigungssatzung. (4) Die Verbandsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung, in welcher mindestens zu regeln sind 1. Die Ladungsfrist, die Form der Einberufung und die Geschäftsführung der Verbandsversammlung, 2. Inhalt und Umfang des Frage- und Mitteilungsrechts der Mitglieder der Verbandsversammlung, 3. Das Verfahren zur Aufnahme von Vorschlägen der Mitglieder der Verbandsversammlung für die Tagesordnung für die Verbandsversammlung. Die Tagesordnung legt der Verbandsvorsteher (§11) fest, 4. Das Verfahren zur Veröffentlichung der Tagesordnung, 5. Das Verfahren zum Ausschluss der Öffentlichkeit von Angelegenheiten einer bestimmten Art von den ansonsten öffentlichen Sitzungen der Verbandsversammlung, 6. Das Verfahren bei Abstimmungen in der Verbandsversammlung, 7. Das Verfahren bei Einspruch eines Fünftels der Mitglieder des Lenkungsausschusses gegen einen Beschluss des Lenkungsausschusses. §7 Einberufung der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung wird von ihrer oder ihrem Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Verbandsversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie ist unverzüglich einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert oder wenn 4 ein Viertel der Mitglieder der Verbandsversammlung schriftlich die Einberufung unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt. (2) Zu ihrer ersten Sitzung nach der Bildung des Zweckverbandes wird die Verbandsversammlung durch die Bezirksregierung Köln als Aufsichtsbehörde einberufen. §8 Beschlussfähigkeit und Abstimmungen Jede stimmberechtigte Vertreterin oder jeder stimmberechtigte Vertreter in der Verbandsversammlung hat eine Stimme. Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder rechtzeitig geladen sind und mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit kann die oder der Vorsitzende eine neue Sitzung anberaumen, in der die Verbandsversammlung bei gleicher Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf muss in der Ladung hingewiesen werden. §9 Ausschüsse (1) Die Verbandsversammlung kann einen oder mehrere Ausschüsse einrichten. Wenn nichts anderes bestimmt ist, haben Ausschüsse die Aufgabe, die Verbandsorgane zu beraten und der Verbandsversammlung Beschlussempfehlungen zu unterbreiten. (2) Unter Beachtung von § 6 Abs. 2 kann die Verbandsversammlung einem Ausschuss die Befugnis verleihen, in einer bestimmten Angelegenheit oder für einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten an Stelle der Verbandsversammlung abschließend zu entscheiden. (3) Die Verbandsversammlung kann weitere beratende Mitglieder bestellen, die nicht der Verbandsversammlung angehören. § 10 Lenkungsausschuss (1) Es wird ein Lenkungsausschuss gebildet, welcher an Stelle der Verbandsversammlung abschließend über alle Angelegenheiten entscheidet, die nicht gemäß § 6 Abs. 2 der Verbandsversammlung vorbehalten sind. (2) Der Lenkungsausschuss besteht aus den in § 5 Abs. 2 S. 4 genannten Vertretern. Die Vertreterin oder der Vertreter des Unternehmens RWE Power AG gehört dem Lenkungsausschuss als beratendes Ausschussmitglied an. § 9 Abs. 3 bleibt unberührt. (3) Der Lenkungsausschuss tritt mindestens einmal je Quartal zusammen. Er wird koordiniert und geleitet durch die Verbandsvorsteherin oder den Verbandsvorsteher. (4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer (§11 Abs. 2) nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Lenkungsausschusses teil. (5) Beschlüsse werden einstimmig gefasst. 5 (6) Der Lenkungsausschuss wird durch einen Arbeitskreis unterstützt. In diesen Arbeitskreis entsenden die in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Mitglieder und die gemäß § 9 Abs. 3 zu beratenden Mitgliedern bestellten Personen oder Vereinigungen Dienstkräfte mit entsprechender Expertise. Die in den Arbeitskreis entsandten Vertreterinnen oder Vertreter bleiben ausschließlich Bedienstete des entsendenden Mitgliedes und werden zum Zwecke der Zusammenkünfte des Arbeitskreises abgeordnet. Der Arbeitskreis wird durch die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer koordiniert. § 11 Verbandsvorsteherin oder Verbandsvorsteher (1) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher und seine drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden aus dem Kreis der Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamten der Verbandsmitglieder oder – mit Zustimmung der entsprechenden Dienstvorgesetzten – aus dem Kreis der allgemeinen Vertreterinnen beziehungsweise Vertreter oder der leitenden Beamtinnen beziehungsweise Beamten der zum Zweckverband gehörenden kommunalen Verbandsmitglieder von der Verbandsversammlung für die Dauer der Wahlperiode der Vertretungskörperschaften der Verbandsmitglieder nach § 1 Abs. 1 gewählt. Im Anschluss an Neuwahlen der Vertretungskörperschaften bleibt der gewählte Verbandsvorsteher solange im Amt, bis die neu konstituierte Verbandsversammlung einen neuen Verbandsvorsteher wählt. Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher soll zwischen den Verbandsmitgliedern nach § 1 Abs. 1 turnusmäßig wechseln. (2) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher führt die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, der Verbandssatzung und der Beschlüsse der Verbandsversammlung. Zur Durchführung seiner Aufgaben und der Kassengeschäfte kann sie oder er die Verwaltungen der Verbandsmitglieder um Amtshilfe ersuchen. Sie oder er vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Sie oder er wird durch eine Geschäftsstelle unterstützt, die durch eine hauptamtliche Geschäftsführerin oder einen hauptamtlichen Geschäftsführer geleitet wird. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist berechtigt, gemeinsam mit der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher Erklärungen gemäß § 16 Abs. 3 GkG abzugeben. (3) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher hat jährlich vor Beginn des Haushaltsjahres den Entwurf der Haushaltssatzung festzustellen und der Verbandsversammlung vorzulegen. Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. (4) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher ist verantwortlich für die Durchsetzung der Verbandsziele und der Beschlüsse der Verbandsversammlung. § 12 Finanzierung (1) Der Zweckverband erhebt von den ihm angehörenden Gebietskörperschaften eine Umlage, soweit seine Erträge die entstehenden Aufwendungen nicht decken. Als Sockelbetrag ist von jedem Verbandsmitglied nach § 1 Abs. 1 ein Betrag von 7.500 € jährlich einzubringen. Darüber hinaus wird die Umlage durch die drei Faktoren Einwohnerzahl, Gemeindefläche und Flächeninanspruchnahme durch den 6 Tagebau bestimmt. Je Faktor wird ein Rang für jedes Verbandsmitglied nach § 1 Abs. 1 vergeben, dem ein Umlageanteil folgt. Der Anteil an der Gesamtumlage ohne Sockelbetrag beträgt für einen 1. ersten Rang 19,05 %, 2. zweiten Rang 9,52 %, 3. dritten Rang 4,76 %, 4. vierten Rang 0%. Maßgeblich ist die von IT NRW amtlich festgestellte Einwohnerzahl nach dem Stand des 30.06. des Jahres, das dem Jahr vorausgeht, für das die Haushaltssatzung beschlossen wird. (2) Die vorstehende Regelung gilt nicht für das Unternehmen RWE Power AG. Dieses zahlt an den Zweckverband einen Beitrag gemäß gesonderter Vereinbarung. (3) Zur Tätigung von Investitionen kann die Zweckverbandsversammlung im Rahmen der Verabschiedung der Haushaltssatzung einen Investitionszuschuss beschließen, der von den Mitgliedern gem. § 1 Abs. 1 entsprechend der Anteile an der Verbandsumlage nach Abs. 1 getragen wird. Die Mitglieder leisten zusammen mit der Umlage gem. Abs. 1 jeweils zum 1. eines jeden Kalenderhalbjahres einen Vorschuss auf den festgesetzten Investitionszuschusses in der Höhe der Hälfte des Gesamtansatzes. § 13 Rechnungsprüfung Der Zweckverband bedient sich zur Durchführung seiner Prüfungsaufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung eines Mitgliedes oder eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers. Der Auftrag wird auf der Grundlage eines Beschlusses der Verbandsversammlung erteilt. § 14 Ausscheiden von Verbandsmitgliedern Jedes Verbandsmitglied kann die Mitgliedschaft im Zweckverband mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende eines Rechnungsjahres schriftlich kündigen. Der Zweckverband schließt innerhalb der vorgenannten Frist mit dem ausscheidenden Verbandsmitglied eine Vereinbarung, in der Regelungen insbesondere zur Übernahme des Vermögens und der Verbindlichkeiten des Zweckverbandes durch das ausscheidende Verbandsmitglied getroffen werden. Die Vereinbarung wird durch den Lenkungsausschuss ausgehandelt und von der Zweckverbandsversammlung geschlossen. Für die Zwecke der Sätze 2 und 3 nehmen die Vertreter des ausscheidenden Verbandsmitglieds weder an den Beratungen und Beschlussfassungen des Lenkungsausschusses noch an der entsprechenden Beschlussfassung der Verbandsversammlung teil. Sofern innerhalb der Frist keine Vereinbarung zustande kommt, scheidet das Verbandsmitglied aus dem Zweckverband aus, ohne dass Vermögen oder Verbindlichkeiten auf das ausscheidende Verbandsmitglied übergehen. Das ausscheidende Verbandsmitglied haftet für die bis zu seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten des Zweckverbandes mit dem in § 12 festgelegten Anteil. 7 § 15 Personal (1) Der Zweckverband besitzt Dienstherreneigenschaft im Sinne von § 17 Abs. 2 GkG. Er hat das Recht, hauptamtliche Beamtinnen oder Beamte und tariflich Beschäftigte einzustellen. (2) Bei Auflösung des Zweckverbandes sind die verbleibenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von den Verbandsmitgliedern anteilig zu übernehmen, sofern keine einvernehmliche Regelung über die Beendigung der Dienst- oder Arbeitsverhältnisse getroffen werden konnte. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zuvor anzuhören. Die Übernahme erfolgt in dem Verhältnis, der dem Anteil der Verbandsmitglieder an der Finanzierung nach § 12 Abs. 1 S. 5 entspricht. Dabei wird die Methode des Sainte-Laguë-Verfahrens analog angewendet. Eine davon abweichende oder ergänzende Regelung durch die Verbandsversammlung ist möglich. Entsprechend ist bei wesentlicher Änderung der Aufgaben des Zweckverbandes zu verfahren. § 16 Vermögen Bei Auflösung des Zweckverbands fällt das Vermögen des Zweckverbands an die Stadt Mönchengladbach, die Stadt Erkelenz, die Gemeinde Jüchen und die Gemeinde Titz entsprechend dem in § 12 (1) beschriebenen Verteilerschlüssel. Maßgeblich ist die von IT NRW amtlich festgestellte Einwohnerzahl nach dem Stand 30.06. des Jahres, das dem Jahr des Beschlusses über die Auflösung durch die Zweckverbandsversammlung voraus geht. § 17 Sonstiges (1) Die Funktionsbezeichnungen dieser Satzung werden entsprechend § 12 GO NRW in weiblicher oder männlicher Form geführt. (2) Soweit diese Satzung keine besonderen Vorschriften enthält, gelten das GkG und hilfsweise die Gemeindeordnung NRW in der jeweils geltenden Fassung. (3) Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes erscheinen in den Amtsblättern für die Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln. § 18 Inkrafttreten Diese Verbandssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln in Kraft. 8