Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Erkelenz
Dateiname
52470.pdf
Größe
1,2 MB
Erstellt
12.06.17, 12:00
Aktualisiert
13.07.17, 13:37

Inhalt der Datei

Beschlussvorlage Federführend: Planungsamt Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: A 61/402/2017 öffentlich 06.06.2017 Amt 61 Paul-Hugo Blaesen 19. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Gewerbliche Bauflächen westlich B57), Erkelenz-Mitte hier: Beschluss über die vorgetragenen Stellungnahmen während der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB sowie Beschluss zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Beratungsfolge: Datum Gremium 27.06.2017 be 29.06.2017 05.07.2017 Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und BetrieHauptausschuss Rat der Stadt Erkelenz Tatbestand: In seiner Sitzung am 21.12.2016 hat der Rat der Stadt Erkelenz den Aufstellungsbeschluss der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Gewerbliche Bauflächen westlich B57), Erkelenz-Mitte, gefasst und beschlossen, die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie den Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte zu beteiligen. 1. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB Die öffentliche Bekanntmachung des Termins der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde mit Amtsblatt Nr. 8 vom 10.03.2017 bekannt gemacht. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde am 21.03.2017 im Rathaus der Stadt Erkelenz durchgeführt. Seitens der Öffentlichkeit wurden während des Beteiligungsverfahrens keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen vorgetragen. 2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB Das Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde mit Schreiben vom 20.03.2017 an die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, eingeleitet. Seitens der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden während des Beteiligungsverfahrens abwägungsrelevante Stellungnahmen vorgetragen, die in der Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Abwägung und Beschlussfassung aufgelistet sind. 3. Beteiligung des Bezirksausschusses Der Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte wurde mit Schreiben vom 20.03.2017 beteiligt. Die 19. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (gewerbliche Bauflächen westlich B57), Erkelenz-Mitte, wurde in der Sitzung am 04.04.2017 vorgestellt. Hinsichtlich der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde folgender Beschluss gefasst: Beschluss (als Empfehlung an die Verwaltung): „Der Bezirksausschuss Erkelenz stimmt der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (gewerbliche Bauflächen westlich B57) zu.“ Abstimmungsergebnis: einstimmig In dieser Sitzung soll über die während der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB gemäß § 1 Abs. 7 BauGB entschieden und der Beschluss zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB gefasst werden. Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21 Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen. Durch die Flächennutzungsplanänderung werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt. Aufgrund der Gesetze, die in der Bauleitplanung zu beachten sind, ist eine nachhaltige ökologische, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von Planungen gewährleistet. Die Bauleitpläne sollen gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen. Beschlussentwurf (als Empfehlung an Hauptausschuss und Rat): „1. Über die während der frühzeitigen Beteiligung nach §§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB von der Öffentlichkeit und den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange vorgetragenen Stellungnahmen zum Entwurf der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (gewerbliche Bauflächen westlich B57), Erkelenz-Mitte, wird nach Abwägung aller erkennbaren öffentlichen und privaten Belangen, wie in der als Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - beigefügten Abwägungstabelle vorgeschlagen, entschieden. Die Anlage - Stellungnahmen Vorlage A 61/402/2017 der Stadt Erkelenz Seite: 2/3 2. der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - ist Bestandteil dieses Beschlusses. Der Entwurf der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (gewerbliche Bauflächen westlich B57), Erkelenz-Mitte, ist unter Berücksichtigung dieser Beschlüsse auf die Dauer eines Monats gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.“ Finanzielle Auswirkungen: Über die Erschließung des Plangebietes soll nach Rechtskraft eines Bebauungsplanes ein städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB zwischen der Stadt Erkelenz und der RWE Power AG abgeschlossen werden. Anlagen: Anlage - Stellungnahme der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange – der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Gewerbliche Bauflächen westlich B57), Erkelenz-Mitte Anlage – Stellungnahmen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle Heinsberg, Gereonstraße 80, 41747 Viersen, Schreiben vom 21.04.2017 Anlage - Stellungnahmen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, Erftverband, Postfach 1320, 50103 Bergheim, Schreiben vom 04.04.2017 Übersicht über den Geltungsbereich der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Gewerbliche Bauflächen westlich B57), Erkelenz-Mitte Vorlage A 61/402/2017 der Stadt Erkelenz Seite: 3/3 Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 1 von 23 Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage zur 19. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Gewerbliche Bauflächen, westlich der B 57) , Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 27.06.2017, des Hauptausschusses am 29.06.2017 und des Rates am 05.07.2017 lfd. Nr. Stellungnahme Abwägungsvorschlag der Verwaltung Beschlussvorschlag Stellungnahmen der Öffentlichkeit während der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB 1 Öffentlichkeit Schreiben vom 2 Öffentlichkeit Schreiben vom Stellungnahmen der Öffentlichkeit während der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB 1 Öffentlichkeit Schreiben vom 2 Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB 1 Landesbetrieb Straßen NRW, Regionalniederlassung Niederrhein, Postfach 101027, 41010 Mönchengladbach Schreiben vom 19.04.2017 Die 19. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Erkelenz betrifft, die Bundesstraße Nr. 57 in Der geplante Gewerbe- und Industriepark Commerden, Abschnitt IV liegt direkt angrenzend an eine Der Forderung nach einem Verkehrsgutachten wird im Rahmen des nachgela- Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 2 von 23 Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage zur 19. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Gewerbliche Bauflächen, westlich der B 57) , Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 27.06.2017, des Hauptausschusses am 29.06.2017 und des Rates am 05.07.2017 lfd. Nr. Stellungnahme Abwägungsvorschlag der Verwaltung Beschlussvorschlag den Abschnitten 31,1 und 31,2 sowie die Bundesautobahn Nr. 46. Autobahn und eine Bundesstraße – verbunden durch die Anschlussstelle Erkelenz-Süd. Auf der nicht parzellenscharfen Ebene des Flächennutzungsplans erfolgt zunächst die Sicherung und Darstellung einer Fläche für gewerbliche Nutzungen. Damit wird die Baufläche planungsrechtlich vorbereitet. Eine Konkretisierung hinsichtlich Struktur und Art der anzusiedelnden Nutzungen erfolgt hier noch nicht. Dies erfolgt auf den nachfolgenden Planungsebenen (Bebauungspläne). Insofern ist auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung die grundsätzliche Möglichkeit der verkehrlichen Anbindung an das übergeordnete Straßennetz ein ausreichender Hinweis auf die Umsetzbarkeit eines Industrie- bzw. Gewerbegebiets. Eine Konkretisierung hinsichtlich des Flächenangebots, Art der anzusiedelnden Betriebe und deren Verkehrserzeugung erfolgt im Sinne einer „Abschichtung“ auf nachfolgende Planverfahren im Zuge konkretisierender Bebauungsplanverfahren. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung erfolgen eine gutachterliche Betrachtung der künftig zu erwartenden Verkehrsbelastung und der Nachweis der Leistungsfähigkeit des umgebenden Erschließungssystems bzw. der Anschlüsse an dieses. Derzeit wird ein Bebauungsplan für den nördlichen Teil des Plangebiets vorbereitet. Im Zuge der Überplanung des nördlichen Änderungsbereichs gerten Bebauungsplanverfahrens gefolgt. Die weiteren Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen nachgelagerter Bebauungsplanverfahren – soweit sie dieses betreffen – berücksichtigt. Für die Belange der Bundesautobahn ist unsere Autobahnniederlassung in Krefeld zu beteiligen. Die Einhaltung folgender Belange sind Voraussetzung für Zustimmung aus der hiesigen Niederlassung. - Die Leistungsfähigkeit auf der Bundesstraße ist mittels eines Verkehrsgutachtens unter Beachtung der zusätzlichen Belastung durch das Gewerbegebiet nachzuweisen. Bei dem Nachweis sind beide Kreisverkehrsplätze auch im Zusammenhang miteinander zu untersuchen, um beispielsweise einen Rückstau auf der Bundesstraße oder der Autobahn zu verhindern. - Die Umbaumaßnahmen welche bei nicht ausreichender Leistungsfähigkeit von Nöten sind, werden von der Stadt Erkelenz, in Abstimmung mit Straßen NRW, geplant, umgesetzt und finanziert. - Lärmschutzmaßnahmen für neu ausgewiesene Gebiete werden vom landesbetrieb Straßenbau NRW nicht übernommen. Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 3 von 23 Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage zur 19. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Gewerbliche Bauflächen, westlich der B 57) , Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 27.06.2017, des Hauptausschusses am 29.06.2017 und des Rates am 05.07.2017 lfd. Nr. Stellungnahme - Abwägungsvorschlag der Verwaltung Es gelten die im Anhang angefügten allgemeinen Forderungen Bundesstraßen. Im weiteren Verfahren bitte ich um Beteiligung. werden beide Knotenpunkte (Kreisverkehre) entlang der Bundesstraße in die Betrachtung einbezogen und entsprechende Leistungsnachweise geführt. Allgemeine Forderungen Bundesstraßen 1. Ein Hinweis auf die Schutzzonen der Bundesstraßen gemäß § 9 (2) Fernstraßengesetz (FStrG) ist in den Textteil des Bauleitplanes aufzunehmen. Die Eintragung der Schutzzonen in den Plan wird empfohlen. 2. In einer Entfernung bis zu 20 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der Bundesstraße (Anbauverbotszone § 9 (2) FStrG) dürfen Hochbauten jeder Art nicht errichtet werden und Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs nicht durchgeführt werden. Ebenfalls unzulässig sind Anlagen der Außenwerbung sowie Einrichtungen, die für die rechtliche oder gewerbliche Nutzung der Hochbauten erforderlich sind (z.B. Pflichtstellplätze, Feuerwehrumfahrten, Lagerflächen o.ä). Sicht-und Lärmschutzwälle – sowie Wände bedürfen der Genehmigung der Straßenbauverwaltung. Die Hinweise bezüglich der Umbau- und Lärmschutzmaßnahmen sowie die allgemeinen Forderungen Bundesstraßen werden zur Kenntnis genommen. Auf die Schutzzonen der Bundesstraßen gemäß § 9 (2) Fernstraßengesetz (FStrG) wird in der Begründung hingewiesen. Auf die nachrichtliche Übernahme in die Planzeichnung sowie die Übernahme weiterer Forderungen in die Flächennutzungsplanänderung wird aufgrund der Maßstäblichkeit des Flächennutzungsplans sowie dem angestrebten Detaillierungsgrad verzichtet. Die weiteren allgemeinen Forderungen werden im Rahmen des in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans – soweit sie diesen betreffen – berücksichtigt. Beschlussvorschlag Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 4 von 23 Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage zur 19. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Gewerbliche Bauflächen, westlich der B 57) , Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 27.06.2017, des Hauptausschusses am 29.06.2017 und des Rates am 05.07.2017 lfd. Nr. Stellungnahme 3. In einer Entfernung bis zu 40 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der Bundesstraße (Anbaubeschränkungszone § 9 (2) FStrG) a) dürfen nur solche Bauanlagen errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Bundesstraße weder durch Lichteinwirkung, Dämpfe, Gase, Rauch, Geräusche, Erschütterungen und dgl. gefährden oder beeinträchtigen. Anlagen der Außenwerbung stehen den baulichen Anlagen gleich. b) sind alle Beleuchtungsanlagen innerhalb und außerhalb von Grundstücken und Gebäuden so zu gestalten oder abzuschirmen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Bundesstraße nicht durch Blendung oder in sonstiger Weise beeinträchtigt wird. c) bedürfen Werbeanlagen, Firmennamen, Angaben über die Art von Anlagen oder sonstige Hinweise mit Wirkung zur Bundesstraße einer straßenrechtlichen Prüfung und Zustimmung. Abwägungsvorschlag der Verwaltung Beschlussvorschlag Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 5 von 23 Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage zur 19. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Gewerbliche Bauflächen, westlich der B 57) , Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 27.06.2017, des Hauptausschusses am 29.06.2017 und des Rates am 05.07.2017 lfd. Nr. Stellungnahme Zur befestigten Fahrbahn gehören auch die Standstreifen, Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen der Knotenpunkte. 4. Bei Kreuzungen der Bundesstraße durch Versorgungsleitungen und nachrichtlicher Übernahme der Leitungen innerhalb der Schutzzonen gemäß § 9 (2) FStrG ist die Abstimmung mit der Straßenbauverwaltung außerhalb des Planverfahrens erforderlich. 5. Das Plangebiet des Bauleitplans ist zur Bundesstraße hin lückenlos und dauerhaft einzufriedigen. Zufahrten und Zugänge zur Bundesstraße, auch während der Bauphase, werden nicht gestattet. 6. Die Entwässerung der Bundesstraße ist sicherzustellen. 7. Gemäß § 33 der Straßenverkehrsordnung ist die Straßenbauverwaltung an Maßnahmen zu beteiligen, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Bundesstraße beeinträchtigen können. Vom städtischen Bauordnungsamt ist daher sicherzustellen, dass über die Bundesstraße Schutzzonen hinaus Werbeanlagen, Firmennamen, Angaben über die Abwägungsvorschlag der Verwaltung Beschlussvorschlag Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 6 von 23 Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage zur 19. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Gewerbliche Bauflächen, westlich der B 57) , Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 27.06.2017, des Hauptausschusses am 29.06.2017 und des Rates am 05.07.2017 lfd. Nr. Stellungnahme Abwägungsvorschlag der Verwaltung Beschlussvorschlag Hinsichtlich der Forderung nach Aussagen zur Bewertung der verkehrlichen Auswirkungen der Planung wird auf den Abwägungsvorschlag zur Stellungnahme des Landesbetriebs Straßen NRW, Regionalniederlassung Niederrhein verwiesen. Die Hinweise bezüglich der Umbau- und Lärmschutzmaßnahmen sowie die allgemeinen Forderungen Bundesstraßen werden zur Kenntnis genommen. Der ökologische Ausgleich wird in nachgelagerten Bebauungsplanverfahren festgesetzt. Insofern erfolgt die Abstimmung von Ausgleichsmaßnahmen nicht auf der Ebene des Flächennutzungsplans. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen des nachgelagerten Bebauungsplanverfahrens – soweit sie dieses betreffen – berücksichtigt. Art von Anlagen und sonstige Hinweise, die den Verkehr auf der Bundesstraße beeinträchtigen können, nur dann aufgestellt werden dürfen, wenn die Straßenbauverwaltung zugestimmt hat. 8. Immissionsschutz für neu ausgewiesene Gebiete geht zu Lasten der Gemeinde/Stadt. 2 Landesbetrieb Straßen NRW Autobahnniederlassung Krefeld Postfach 10 13 52, 47713 Krefeld Schreiben vom 24.04.2017 Die Beteiligung der Autobahnniederlassung Krefeld an o.a. Bauleitplanung erfolgte über die Regionalniederlassung Niederrhein. Die Autobahnniederlassung Krefeld ist für den Betrieb und die Unterhaltung der unmittelbar südlich an das Plangebiet grenzenden Autobahn 46, Abschnitt 4 / 5 und damit für die anbaurechtliche Beurteilung zuständig. Da sich das Vorhaben innerhalb der Anbauverbots-/Anbaubeschränkungszone (40 / 100 m vom äußersten befestigten Fahrbahnrand der Autobahn) der BAB 46 befindet, sind die als Anlage beigefügten „Allgemeinen Forderungen“ grund- Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 7 von 23 Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage zur 19. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Gewerbliche Bauflächen, westlich der B 57) , Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 27.06.2017, des Hauptausschusses am 29.06.2017 und des Rates am 05.07.2017 lfd. Nr. Stellungnahme Abwägungsvorschlag der Verwaltung sätzlich zu berücksichtigen. Abweichungen von den Bestimmungen des § 9 Fernstraßengesetz bedürfen aufgrund der rechtlichen Problematik immer einer Einzelprüfung und Einzelentscheidung durch die Straßenbauverwaltung. Um Eintrag der BAB-Schutzzonen in die Planunteralge wird gebeten. Ziel der eingereichten Bauleitplanung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Rahmenbedingungen zur Entwicklung eines 32,9 ha großen Gewerbe- und Industrieparks westlich der B 57. Des Weiteren wird östlich der B 57 eine 8,4 ha große Gewerbegebietsfläche zurückgenommen. Die äußere Erschließung des Plangebietes soll über die östlich verlaufende „Bundesstraße 57“ erfolgen. Eine Anbindung an die A 46 über die Anschlussstelle Erkelenz-Süd ist damit gegeben. Die eingereichten Planunterlagen enthalten keine Aussagen zur Bewertung der verkehrlichen Auswirkungen der Planung für die jeweilig umliegenden relevanten Knotenpunkte u.a. auch auf die BAB-Autobahnanschlussstelle. Im weiteren Planungsprozess sind die Auswirkungen der durch die Neuansiedlung erzeugten Verkehre auf das umliegende Straßennetz aufzuzeigen. Ein leistungsfähiger und sicherer Verkehrsablauf ist zu gewährleisten. Sämtliche Kos- Auf die Schutzzonen der Autobahn gemäß § 9 Fernstraßengesetz (FStrG) wird in der Begründung hingewiesen. Auf die nachrichtliche Übernahme in die Planzeichnung sowie die Übernahme weiterer Forderungen in die Flächennutzungsplanänderung wird aufgrund der Maßstäblichkeit des Flächennutzungsplans sowie dem angestrebten Detaillierungsgrad verzichtet. Die Forderungen werden im Rahmen des in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans – soweit sie diesen betreffen – berücksichtigt. Beschlussvorschlag Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 8 von 23 Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage zur 19. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Gewerbliche Bauflächen, westlich der B 57) , Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 27.06.2017, des Hauptausschusses am 29.06.2017 und des Rates am 05.07.2017 lfd. Nr. Stellungnahme ten für erforderliche Straßenumbau- und Verkehrssteuerungsmaßnahmen gehen zu Lasten der Stadt Erkelenz. Die o.a. Bauleitplanung wird in Kenntnis der in unmittelbarer Nähe vorhandenen Autobahn 46 und deren negativen Auswirkungen aufgestellt. Gegenüber der Straßenbauverwaltung könne weder jetzt noch zukünftig aus dieser Planung Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz oder ggfls. erforderlich werdende Maßnahmen bzgl. der Schadstoffausbreitung geltend gemacht werden. Wie unter Punkt 8 „Umweltbelange“ der Begründung dargelegt, werden Aussagen zu den Umweltbelangen erst im weiteren Verfahren ergänzt. Um Planungskollisionen zu vermeiden bitte ich mir zu gegebener Zeit die Lage der externen Ausgleichsflächen, eingetragen in einen Übersichtsplan, mitzuteilen. Um weitere Beteiligung am Verfahren wird gebeten. Allgemeine Forderungen 1. Ein Hinweis auf die Schutzzonen der Autobahn gemäß § 9 (1 + 2) Fernstraßengesetz (FStrG) ist in den Textteil des Bauleitplanes aufzunehmen. Die Eintragung der Schutzzonen in den Plan wird empfoh- Abwägungsvorschlag der Verwaltung Beschlussvorschlag Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 9 von 23 Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage zur 19. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Gewerbliche Bauflächen, westlich der B 57) , Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 27.06.2017, des Hauptausschusses am 29.06.2017 und des Rates am 05.07.2017 lfd. Nr. Stellungnahme len. 2. In einer Entfernung bis zu 40 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der Bundesautobahn (Anbauverbotszone § 9 (1) FStrG) dürfen Hochbauten jeder Art nicht errichtet werden und Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs nicht durchgeführt werden. Ebenfalls unzulässig sind Anlagen der Außenwerbung sowie Einrichtungen, die für die rechtliche oder gewerbliche Nutzung der Hochbauten erforderlich sind (z.B. Pflichtstellplätze, Feuerwehrumfahrten, Lagerflächen o.ä.). Sicht- und Lärmschutzwälle bedürfen der Genehmigung der Straßenbauverwaltung. 3. In einer Entfernung bis zu 100 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der BAB (Anbaubeschränkungszone § 9 (29 FStrG) a) dürfen nur solche Bauanlagen errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Autobahn weder durch Lichteinwirkung, Dämpfe, Gase, Rauch, Geräusche, Erschütterungen und dgl. gefährden Abwägungsvorschlag der Verwaltung Beschlussvorschlag Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 10 von 23 Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage zur 19. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Gewerbliche Bauflächen, westlich der B 57) , Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 27.06.2017, des Hauptausschusses am 29.06.2017 und des Rates am 05.07.2017 lfd. Nr. Stellungnahme oder beeinträchtigen. Anlagen der Außenwerbung stehen den baulichen Anlagen gleich. b) sind alle Beleuchtungsanlagen innerhalb und außerhalb von Grundstücken und Gebäuden so zu gestalten oder abzuschirmen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der BAB nicht durch Blendung oder in sonstiger Weise beeinträchtigt wird. c) bedürfen Werbeanlagen, Firmennamen, Angaben über die Art von Anlagen oder sonstige Hinweise mit Wirkung zur Autobahn einer straßenrechtlichen Prüfung und Zustimmung. Zur befestigten Fahrbahn gehören auch die Standstreifen, Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen der Anschlussstellen und die Anschlussstellen selbst. Entschädigungsansprüche, die sich durch das Vorhandensein oder den Betrieb auf der Autobahn ergeben oder ergeben können – z.B. Geräusch-, Geruchs- oder Staubbelästigungen, können nicht geltend gemacht werden. 4. Bei Kreuzungen der BAB durch Versorgungsleitungen und nachrichtlicher Über- Abwägungsvorschlag der Verwaltung Beschlussvorschlag Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 11 von 23 Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage zur 19. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Gewerbliche Bauflächen, westlich der B 57) , Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 27.06.2017, des Hauptausschusses am 29.06.2017 und des Rates am 05.07.2017 lfd. Nr. 3 Stellungnahme Abwägungsvorschlag der Verwaltung Beschlussvorschlag nahme der Leitungen innerhalb der Schutzzonen gemäß § 9 (1 + 2) FStrG ist die Abstimmung mit der Straßenbauverwaltung außerhalb des Planverfahrens erforderlich. 5. Gemäß § 33 der Straßenverkehrsordnung ist die Straßenbauverwaltung an Maßnahmen zu beteiligen, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der BAB beeinträchtigen können. Vom städtischen Bauordnungsamt ist daher sicherzustellen, dass über die BAB Schutzzonen hinaus Werbeanlagen, Firmennamen, Angaben über die Art von Anlagen und sonstige Hinweise, die den Verkehr auf der BAB beeinträchtigen können, nur dann aufgestellt werden dürfen, wenn die Straßenbauverwaltung zugestimmt hat. 6. Immissionsschutz für neu ausgewiesene Gebiete geht zu Lasten der Gemeinde/Stadt. LVR - Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland Endenicher Str. 133, 53115 Bonn E-Mail vom 05.04.2017 Wie bereits mit E-Mail und der damit verbundenen archäologischen Bewertung vom 16.04.2014 Auf der Ebene des Flächennutzungsplans stehen aus Sicht der Stadt Erkelenz die Belange des Bo- Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen des nachgela- Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 12 von 23 Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage zur 19. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Gewerbliche Bauflächen, westlich der B 57) , Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 27.06.2017, des Hauptausschusses am 29.06.2017 und des Rates am 05.07.2017 lfd. Nr. Stellungnahme Abwägungsvorschlag der Verwaltung Beschlussvorschlag dargelegt, wurden bei archäologischen Untersuchungen unmittelbar östlich des Plangebietes neben metallzeitlichen Siedlungsplätzen eine mittelalterliche Siedlung sowie ein römisches Landgut entdeckt. Eine weitergehende Untersuchung hat gezeigt, dass mindestens Letztgenanntes bis in den westlichen Teil des Plangebietes hineinreicht. Gegen die Planung bestehen aus bodendenkmalpflegerischer Sicht deshalb zunächst Bedenken. Die Belange des Denkmalschutzes und die kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 und 5 BauGB) sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen. Dies setzt zunächst eine Ermittlung und Bewertung der Betroffenheit dieser Belange im Rahmen der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) voraus. Zu beachten ist darüber hinaus der Planungsleitsatz des § 11 Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG). Danach haben die Gemeinden die Sicherung der Bodendenkmäler bei der Bauleitplanung zu gewährleisten. Auch hieraus ergibt sich die Pflicht zur Klärung, ob und in welchem Umfang planungsrelevante Bodendenkmalsubstanz i.S.d. § 2 DSchG im Plangebiet erhalten ist. Dies gilt unab- dendenkmalschutzes der Planung nicht grundsätzgerten Bebauungsplanverfahrens – solich entgegen. Im Rahmen der folgenden verbindliweit sie dieses betreffen – berücksichtigt. chen Bauleitplanung können Konflikte mit möglichen Belangen des Bodendenkmalschutzes z.B. durch die Abgrenzung der überbaubaren Flächen aber auch durch entsprechende Hinweise gelöst werden. Eine archäologische Prospektion ist vorgesehen und wird im Rahmen des zzt. in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans durchgeführt. Somit wird der Anregung zur Ermittlung und Konkretisierung der archäologischen Situation entsprochen. Die Ergebnisse werden in der Abwägung im Bebauungsplanverfahren berücksichtigt und fließen dort in die Planung mit ein. Innerhalb dieser, der Flächennutzungsplanung nachfolgenden Planverfahren wird das Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland weiterhin beteiligt. Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 13 von 23 Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage zur 19. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Gewerbliche Bauflächen, westlich der B 57) , Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 27.06.2017, des Hauptausschusses am 29.06.2017 und des Rates am 05.07.2017 lfd. Nr. Stellungnahme hängig von der Eintragung in die Denkmalliste auch für nur „vermutete“ Bodendenkmäler (§ 3 Abs. 1 Satz 4 DSchG).. Den Erhalt der Bodendenkmäler gilt es durch geeignete, die Bodendenkmalsubstanz langfristig sichernde Darstellungen und Festsetzungen zu erreichen. Im vorliegenden Fall wäre deshalb zunächst eine Ermittlung und Konkretisierung der archäologischen Situation mittels qualifizierter archäologischer Prospektion zwingend erforderlich. Das Ergebnis wäre bei der Abwägung zu berücksichtigen. Zu überprüfen wäre das Plangebiet hinsichtlich der Existenz von Bodendenkmälern. Art, Erhaltung und Ausdehnung bzw. Abgrenzung und damit die Denkmalqualität i.S.d. § 2 DSchG der ggf. nachgewiesenen Bodendenkmäler wären zu klären, das Ergebnis bei der Abwägung zu berücksichtigen. Ausweislich des Entwurfes der Begründung zur 19. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz wird der Umgang mit den Verdachtsflächen zurzeit abgestimmt. Entsprechende Gespräche mit der hiesigen Abteilung Prospektion wurden bereits eröffnet. Erst auf der Grundlage entsprechender Ergebnisse ließe sich abschließend beurteilen, ob bzw. inwieweit der Planung Belange des Bodendenk- Abwägungsvorschlag der Verwaltung Beschlussvorschlag Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 14 von 23 Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage zur 19. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Gewerbliche Bauflächen, westlich der B 57) , Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 27.06.2017, des Hauptausschusses am 29.06.2017 und des Rates am 05.07.2017 lfd. Nr. Stellungnahme Abwägungsvorschlag der Verwaltung Beschlussvorschlag Die Stadt Erkelenz erkennt die Belange der Landwirtschaft an und teilt die Einschätzung, dass durch die Umsetzung der Planung wertvolle landwirtschaftliche Fläche verloren geht. Gleichwohl besteht innerhalb des Stadtgebiets eine Nachfrage nach Gewerbeflächen, die zzt. nur unzureichend befriedigt werden kann. Dies betrifft besonders das Angebot von Flächen mit großzügigem Zuschnitt. In die Abwägung sind somit neben den Belangen der Landwirtschaft die Belange der Wirtschaft (u.a. in Form der Schaffung von Arbeitsplätzen) einzustellen. Durch die Rücknahme der im aktuellen Flächennut- Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. In der Summe der Belange gewichtet die Stadt Erkelenz im Rahmen der Flächenvorsorge die Entwicklung gewerblichen Baulands höher als den vollständigen Erhalt der landwirtschaftlichen Nutzungen. Es wird auf das nachgelagerte Bebauungsplanverfahren verwiesen. malschutzes entgegenstünden und eine planerische Rücksichtnahme erforderlich machten. Der Zielsetzung des Denkmalschutzgesetzes NRW (§ 1), Bodendenkmäler im öffentlichen Interesse zu erhalten und vor Gefährdung zu schützen, sowie dem Planungsleitsatz des § 11 DSchG wäre dabei Rechnung zu tragen. Dies gelte es durch geeignete, die Bodendenkmalsubstanz langfristig sichernde Festsetzungen zu erreichen. 4 Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle Heinsberg Gereonstr. 80, 41747 Viersen Schreiben vom 21.04.2017 Die geplante Vergrößerung des vorbezeichneten Gewerbegebietes erfolgt zulasten der landwirtschaftlichen Nutzung. Diese Abwägung wurde bereits auf Regionalplanungsebene getroffen. Im Umweltbericht wurde explizit auf die Hochwertigkeit des Ackerlands im Plangebiet hingewiesen. Der teilweise Flächentausch durch Rücknahme des 9,3 ha großen östlichen Gebiets als Gewerbegebiet zugunsten landwirtschaftlicher Nutzung wird grundsätzlich begrüßt; gleichwohl bleibt eine deutlich negative Bilanz – auch im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit der Böden – zu Ungunsten Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 15 von 23 Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage zur 19. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Gewerbliche Bauflächen, westlich der B 57) , Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 27.06.2017, des Hauptausschusses am 29.06.2017 und des Rates am 05.07.2017 lfd. Nr. Stellungnahme Abwägungsvorschlag der Verwaltung landwirtschaftlicher Flächen. Durch die neue Gewerbefläche sind landwirtschaftliche Belange in Bezug auf die umliegenden landwirtschaftlichen Betriebsstätten berührt. Die geplante Gewerbefläche entzieht Betrieben, die die Fläche derzeit landwirtschaftlich nutzen, einen Teil ihrer Erlösmöglichkeiten und schwächt die Wirtschaftskraft der heimischen landwirtschaftlichen Betriebe. Hierbei ist der Flächenumfang der geplanten Maßnahme aus landwirtschaftlicher Sicht als bedeutsam einzustufen. Wesentlich ist eine absehbare Einschränkung der Erreichbarkeit der verbleibenden, angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen. Im Ist-Zustand ist es möglich, die betroffenen Flächen von beiden Seiten in einer Ringumfahrung anzufahren (s. Abbildung; gelbe Linien), was insbesondere zur Abfuhr der Erntegüter wichtig ist, da Schlepper- oder LKW-Gespanne nicht auf dem Acker wenden können. Sollte durch die Planung die jetzige Durchfahrtmöglichkeit (s. Abbildung; blaue Linie) gekappt werden, ergibt sich die Notwendigkeit, eine neue Möglichkeit der Ringumfahrung herzustellen. Dies könnte durch einen Weg entlang des Plangebiets gewährleistet werden; alternativ könnte ein Anschluss an die innere Erschließung des Gewer- zungsplan dargestellten Flächen östlich der Bundesstraße 57 strebt die Stadt Erkelenz an, die Auswirkungen auf die Landwirtschaft abzumildern. Unter Berücksichtigung dieses zumindest teilweisen Flächentauschs sowie aufgrund der Lage des Plangebiets unmittelbar an überregionalen Verkehrswegen und der damit gegebenen Lagegunst, gewichtet die Stadt Erkelenz an diesem Standort die Belange der gewerblichen Wirtschaft höher als die Belange einer weiteren landwirtschaftlichen Nutzung. Hinsichtlich der Erschließung der verbleibenden landwirtschaftlichen Flächen wird auf das nachgelagerte Bauleitplanverfahren bzw. eventuell anschließende bodenordnende Maßnahmen verwiesen. Der Flächennutzungsplan stellt die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung in den Grundzügen dar. Umfahrungsmöglichkeiten zur Erschließung einzelner Flächen können auf dieser Ebene nicht sinnvoll berücksichtigt werden. Die in der Abbildung der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer (s. Anlage zur Beschlussvorlage) dargestellte Erschließungssituation (gelb) besteht im Eigentum der Stadt am nördlichen und südlichen Plangebietsrand nicht wie dargestellt, die dargestellte Umfahrung existiert nur in Teilen. Bis auf ein Teilstück am westlichen Plangebietsrand bestehen die vorhandenen Wirtschaftswege aus nicht ausgebau- Beschlussvorschlag Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 16 von 23 Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage zur 19. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Gewerbliche Bauflächen, westlich der B 57) , Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 27.06.2017, des Hauptausschusses am 29.06.2017 und des Rates am 05.07.2017 lfd. Nr. Stellungnahme Abwägungsvorschlag der Verwaltung begebiets (s. Abbildung; rote Linie) Abhilfe schaffen. Aufgrund der bereits hohen Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Fläche durch die Vergrößerung des Gewerbegebietes weisen wir bereits an dieser Stelle darauf hin, dass die Festlegung der Ausgleichsmaßnahmen nicht zulasten der landwirtschaftlichen Nutzung getroffen werden darf. Bezüglich der Schutzgüter Natur und Umwelt entstünde gemäß der vorliegenden Bilanzierung im Plangebiet ein Kompensationsdefizit in Höhe von etwa 333.150 Wertpunkten, welches im Rahmen einer überschlägigen Eingriffsbilanz im Umweltbericht ermittelt wurde. Wir regen daher an, zunächst die Wertigkeit der integrierten Ausgleichsmaßnahmen zu erhöhen, beispielsweise durch das Anlegen von Extensivrasenflächen statt Intensivrasenflächen. Wir weisen besonders darauf hin, dass die Bewertung des Planzustandes nur durch Einbezug von „Begleitgrün mit Bäumen und Sträuchern“ zu einem Planwert von 3 Punkten und somit zu einem Gesamtflächenwert B i.H.v. 328.750 Wertpunkten führt. Diese Maßnahme wird laut Tabelle 3 auf Seite 20 des Umweltberichtes vom 03. März 2017 jedoch nur als „gegebenenfalls“ aufgeführt wird. Sollte hierauf verzichtete werden, ergibt sich ten Wegen. Die Erschließungsqualität landwirtschaftlicher Flächen stellt sich demnach anders als in der Stellungnahme beschrieben dar. Im nachgelagerten Bebauungsplanverfahren ist hierüber in der Abwägung zu entscheiden. Im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung erfolgt auch keine Festlegung konkreter Ausgleichsmaßnahmen. Die vorliegende Berechnung dient lediglich der Abschätzung, ob ein eventuelles Defizit im Rahmen des nachgelagerten Bebauungsplanverfahrens sinnvoll kompensiert werden kann. Eine Inanspruchnahme weiterer landwirtschaftlicher Flächen im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung ist nicht vorgesehen. Auf der Ebene des Bebauungsplanverfahrens wird der plangebietsexterne Ausgleich voraussichtlich über das Ökokonto der Stadt Erkelenz abgedeckt. Beschlussvorschlag Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 17 von 23 Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage zur 19. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Gewerbliche Bauflächen, westlich der B 57) , Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 27.06.2017, des Hauptausschusses am 29.06.2017 und des Rates am 05.07.2017 lfd. Nr. Stellungnahme ein Gesamtflächenwert B von 263.000 Wertpunkten für den Planzustand und somit ein noch höheres Kompensationsdefizit von 398.865 Wertpunkten. Bei der Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen. Es ist möglichst zu vermeiden, für die Kompensation Flächen aus der Nutzung zu nehmen (§ 15 Abs. 3 BNatSchG). Selbst kleinflächige Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen zur Kompensation, insbesondere im Falle von Aufforstungen, könnten bereits agrarstrukturelle Nachteile mit sich bringen. Im Hinblick auf die Vermeidung der weiteren Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen wird ein Ausgleich über das Ökokonto der Stadt Erkelenz angeregt. Alternativen bietet die „Stiftung Rheinische Kulturlandschaft“ mit produktionsintegrierten Kompensationsmaßnahmen. Um die vorgenannten Gesichtspunkte bei der weiteren Planung der Ausgleichsmaßnahmen berücksichtigen zu können, bitten wir um frühzeitige Beteiligung innerhalb der anstehenden Genehmigungsverfahren. (Bild: siehe Anlage) Abwägungsvorschlag der Verwaltung Beschlussvorschlag Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 18 von 23 Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage zur 19. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Gewerbliche Bauflächen, westlich der B 57) , Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 27.06.2017, des Hauptausschusses am 29.06.2017 und des Rates am 05.07.2017 lfd. Nr. 5 Stellungnahme Erftverband, Postfach 1320, 50103 Bergheim Schreiben vom 04.04.2017 Wie Sie aus dem beiliegenden Lageplan ersehen können, befinden sich im o.g. Plangebiet aktive oder inaktive Grundwassermessstellen. Aktive Grundwassermessstellen sind notwendige Instrumente der Gewässerunterhaltung nach § 91 Wasserhaushaltsgesetz. Daher sind ihre Zugänglichkeit und ihr Bestand dauerhaft zu wahren. Des Weiteren weisen wir darauf hin, dass inaktive Grundwassermessstellen, die nicht zurückgebaut und verfüllt worden sind, die Tragfähigkeit des Baugrundes beeinflussen können. Sollte innerhalb eines 200 m Korridors der Baumaßnahme eine Grundwassermessstelle liegen, dann ist zum Zwecke der Einweisung vor Beginn der Maßnahme mit dem zuständigen Ansprechpartner Herrn Harald Künster, Abteilung Grundwasser, Tel.-Nr. : 02271/88-1524, E-Mail: harald.kuenster@erftverband.de Kontakt aufzunehmen und ein Ortstermin zu vereinbaren. Wir weisen darauf hin, dass die abgegebenen Pläne den Bestand zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung wiedergeben. Es ist darauf zu achten, dass zu Beginn der Bauphase immer aktuelle Pläne vor Ort liegen. Plan (siehe Anlage) Abwägungsvorschlag der Verwaltung Beschlussvorschlag Nach Auswertung des Lageplans der Stellungnahme (s. Anlage zur Beschlussvorlage) liegen die dargestellten Grundwassemessstellen im Bereich der Bundesstraße 57 (Flurstück 36, Flur 36, Gemarkung Erkelenz) bzw. dem westlich angrenzenden Wirtschaftsweg (Flurstück 8, Flur 37, Gemarkung Erkelenz) und insofern außerhalb des Änderungsbereichs. Hinweise auf die möglichen Auswirkungen der Grundwassermessstellen auf angrenzende Baumaßnahmen werden im nachgelagerten Bebauungsplanverfahren berücksichtigt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im nachgelagerten Bebauungsplanverfahren berücksichtigt. Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 19 von 23 Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage zur 19. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Gewerbliche Bauflächen, westlich der B 57) , Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 27.06.2017, des Hauptausschusses am 29.06.2017 und des Rates am 05.07.2017 lfd. Nr. 6 Stellungnahme Bezirksregierung Arnsberg, Postfach, 44025 Dortmund Schreiben vom 04.04.2017 Die vorbezeichnete Planmaßnahme befindet sich über dem auf Steinkohle verliehenen Bergwerksfeld „Sophia-Jacoba A“ sowie über den auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern „Matzerath 1“ und „Matzerath 2“. Eigentümerin des Bergwerksfeldes „Sophia-Jacoba A“ ist die Vivawest GmbH, Nordsternplatz 1 in 45899 Gelsenkirchen. Eigentümerin der Bergwerksfelder „Matzerath 1“ ist die RV Rheinbraun Handel und Dienstleistungen GmbH, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln. Ausweislich der derzeit hier vorliegenden Unterlagen ist im Bereich der Planmaßnahme kein Abbau von Mineralien dokumentiert. Ferner befindet sich der Planbereich in einem früheren Einwirkungsbereich des Steinkohlenbergbaus, in dem nach derzeitigem Kenntnisstand durch einen Anstieg des Grubenwassers Hebungen an der Tagesoberfläche zu erwarten sind. Diese Bodenbewegungen können, insbesondere bei bestimmten geologischen Situationen wie Unstetigkeiten, zu Schäden an der Tages- Abwägungsvorschlag der Verwaltung Beschlussvorschlag Die Hinweise auf die Lage des Änderungsbereichs über Bergwerksfeldern werden zur Kenntnis genommen. Die Hinweise zum Einwirkungsbereich des Steinkohlenbergbaus sowie der Betroffenheit durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus werden in die Änderung des Flächennutzungsplans aufgenommen. Die Beteiligung der EBV GmbH, der RWE Power AG, und des Erftverbandes, erfolgte im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, so dass dieser Anregung nachgekommen wurde. Sofern relevante Eingaben erfolgten, sind diese in den vorliegenden Unterlagen aufgeführt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 20 von 23 Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage zur 19. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Gewerbliche Bauflächen, westlich der B 57) , Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 27.06.2017, des Hauptausschusses am 29.06.2017 und des Rates am 05.07.2017 lfd. Nr. Stellungnahme oberfläche führen. Dies sollte bei Planungen und Vorhaben berücksichtigt werden. Inwieweit der vorliegende Planbereich hiervon betroffen ist, kann von hier aus nicht beurteilt werden. Ich empfehle Ihnen, hierzu eine entsprechende Auskunft bei der EBV GmbH, Myhler Str. 83 in 41836 Hückelhoven einzuholen. Des Weiteren ist der Vorhabensbereich nach den hier vorliegenden Unterlagen (Differenzenpläne mit Stand: 01.10.2015 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides – Az.: 61.42.63 – 2000 – 1) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Für die Stellungnahme wurden folgende Grundwasserleiter (nach Einteilung von Schneider & Thiele, 1965) betrachtet: Oberes Stockwerk, 9B, 8, 7, 6D, 6B, 2 – 5, 09, 07 Kölner Scholle, 05 Kölner Scholle. Folgendes sollte berücksichtigt werden: Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Vorhabensgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist Abwägungsvorschlag der Verwaltung Beschlussvorschlag Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 21 von 23 Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage zur 19. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Gewerbliche Bauflächen, westlich der B 57) , Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 27.06.2017, des Hauptausschusses am 29.06.2017 und des Rates am 05.07.2017 lfd. Nr. Stellungnahme nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. Ich empfehle Ihnen, diesbezüglich eine Anfrage an die RWE Power AG, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln, sowie für konkrete Grundwasserdaten an den Erftverband, Am Erftverband 6 in 50126 Bergheim, zu stellen. Darüber hinaus ist hier nichts über mögliche zukünftige, betriebsplanmäßig noch nicht zugelassene bergbauliche Tätigkeiten bekannt. Diesbezüglich empfehle ich Ihnen, die Vivawest GmbH und die RV Rheinbraun Handel und Dienstleistungen GmbH als Eigentümerinnen der bestehenden Bergbauberechtigungen an der Planungsmaßnahme zu beteiligen, falls dieses nicht bereits erfolgt ist. Abwägungsvorschlag der Verwaltung Beschlussvorschlag Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 22 von 23 Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage zur 19. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Gewerbliche Bauflächen, westlich der B 57) , Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 27.06.2017, des Hauptausschusses am 29.06.2017 und des Rates am 05.07.2017 lfd. Nr. 7 Stellungnahme Abwägungsvorschlag der Verwaltung Beschlussvorschlag Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland Postfach 21 40 50250 Pulheim Schreiben vom 12.05.2017 Wie in der Begründung zur vorgesehenen ÄndeAuf der Ebene des Flächennutzungsplans stehen die Die Hinweise werden zur Kenntnis gerung des Flächennutzungsplanes dargelegt, beBelange des Denkmalschutzes der Planung nicht nommen. findet sich in unmittelbarer Nähe zur vorgesehegrundsätzlich entgegen. Eine Beschränkung der nen Erweiterung der Gewerbefläche und nur ca. Höhe baulicher Anlagen oder die Darstellung einer 750 m hiervon entfernt Haus Hohenbusch, ein Grünfläche zum Sichtschutz sieht die Stadt Erkelenz ehemaliges Kreuzherrenkloster von weit überreim Flächennutzungsplan nicht vor. gionaler Bedeutung, das als Baudenkmal eingeIm Rahmen der folgenden verbindlichen Bauleitplatragen ist. Durch eine künftige Bebauung dieser nung können Konflikte mit den Belangen des Denkneuen Gewerbefläche darf Haus Hohenbusch in malschutzes z.B. durch das Maß der baulichen Nutkeiner Weise beeinträchtigt werden, weder in zung, die Festsetzung der überbaubaren Grundseinem Erscheinungsbild, noch in seiner Wahrstücksfläche und randliche Eingrünungen der genehmbarkeit. Es ist daher im Rahmen der Umwerblichen Baufläche gelöst werden. In der zugehöweltprüfung detailliert zu untersuchen, welche rigen Umweltprüfung wird die konkrete Betroffenheit Auswirkungen die vorgesehene Erweiterung des benachbarter Baudenkmäler untersucht. Insofern Gewerbegebietes auf den hochwertigen Bestand wird an dieser Stelle hinsichtlich des vorgebrachten von Haus Hohenbusch haben kann. Zu prüfen ist Belangs auf die konkrete Prüfung in nachfolgenden hierbei eine mögliche substantielle, sensorielle Bauleitplanverfahren verwiesen. und funktionale Betroffenheit. Bezüglich des Umfanges und Detaillierungsgrades der Umweltprüfung wird auf die Broschüre „Kulturgüter in der Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 23 von 23 Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage zur 19. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Gewerbliche Bauflächen, westlich der B 57) , Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 27.06.2017, des Hauptausschusses am 29.06.2017 und des Rates am 05.07.2017 lfd. Nr. Stellungnahme Planung. Handreichung zur Berücksichtigung des Kulturellen Erbes bei Umweltprüfungen“ der UVPGesellschaft e. V. (2. Aufl. Köln 2014) verwiesen. Höhere Gebäude können ggf. im östlichen Bereich im Anschluss an das bestehende Gewerbegebiet angeordnet werden, während der westliche Bereich der vorgesehenen Erweiterung nur eine Bebauung geringer Höhe aufweisen sollte. Zudem ist eine wirksame Eingrünung des Gewerbegebietes vorzusehen, um eine bessere Einbettung in die umgebende Kulturlandschaft zu gewährleisten. Zur Beurteilung der möglichen Auswirkungen und insbesondere zur Festlegung konkreter Bauhöhen und –vorgaben sind Höhenprofile und Visualisierungen anzufertigen, die Grundlage für nachfolgende Planungsstufen sein müssen. Da durch die Planung der Umgebungsschutz des Baudenkmals Haus Hohenbusch betroffen ist, wird vorsorglich bereits auf den Erlaubnisvorbehalt gem. § 9 DSchG und die Erforderlichkeit der Abstimmung der Planung mit den zuständigen Denkmalbehörden hingewiesen. Abwägungsvorschlag der Verwaltung Beschlussvorschlag Anlage zur Beschlussvorlage 19. Änderung des Flächennutzungsplanes Stellungnahmen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle Heinsberg Gereonstr. 80, 41747 Viersen Schreiben vom 21.04.2017 Anlage zur Beschlussvorlage 19. Änderung des Flächennutzungsplanes Stellungnahmen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Erftverband, Postfach 1320, 50103 Bergheim Schreiben vom 04.04.2017