Daten
Kommune
Erkelenz
Dateiname
52470.pdf
Größe
1,2 MB
Erstellt
12.06.17, 12:00
Aktualisiert
13.07.17, 13:37
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Federführend:
Planungsamt
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
A 61/402/2017
öffentlich
06.06.2017
Amt 61 Paul-Hugo Blaesen
19. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Gewerbliche Bauflächen westlich B57), Erkelenz-Mitte
hier: Beschluss über die vorgetragenen Stellungnahmen während der
frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB sowie Beschluss zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
27.06.2017
be
29.06.2017
05.07.2017
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und BetrieHauptausschuss
Rat der Stadt Erkelenz
Tatbestand:
In seiner Sitzung am 21.12.2016 hat der Rat der Stadt Erkelenz den Aufstellungsbeschluss der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Gewerbliche Bauflächen westlich B57), Erkelenz-Mitte, gefasst und beschlossen, die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie den Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte zu beteiligen.
1.
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Die öffentliche Bekanntmachung des Termins der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde mit Amtsblatt Nr. 8 vom 10.03.2017 bekannt
gemacht.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde am 21.03.2017 im Rathaus der
Stadt Erkelenz durchgeführt. Seitens der Öffentlichkeit wurden während des Beteiligungsverfahrens keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen vorgetragen.
2.
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §
4 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB
Das Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde mit Schreiben vom
20.03.2017 an die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, eingeleitet.
Seitens der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden während
des Beteiligungsverfahrens abwägungsrelevante Stellungnahmen vorgetragen, die
in der Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Abwägung und Beschlussfassung
aufgelistet sind.
3.
Beteiligung des Bezirksausschusses
Der Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte wurde mit Schreiben vom 20.03.2017 beteiligt.
Die 19. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (gewerbliche Bauflächen westlich B57), Erkelenz-Mitte, wurde in der Sitzung am 04.04.2017 vorgestellt. Hinsichtlich der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde folgender
Beschluss gefasst:
Beschluss (als Empfehlung an die Verwaltung):
„Der Bezirksausschuss Erkelenz stimmt der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (gewerbliche Bauflächen westlich B57) zu.“
Abstimmungsergebnis: einstimmig
In dieser Sitzung soll über die während der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs.
1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB gemäß § 1 Abs. 7 BauGB entschieden und der Beschluss zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB gefasst werden.
Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21
Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen.
Durch die Flächennutzungsplanänderung werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt. Aufgrund der Gesetze, die in der Bauleitplanung zu beachten sind, ist eine
nachhaltige ökologische, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von Planungen gewährleistet.
Die Bauleitpläne sollen gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche
Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu
sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, sowie den
Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung,
zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung
vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
Beschlussentwurf (als Empfehlung an Hauptausschuss und Rat):
„1.
Über die während der frühzeitigen Beteiligung nach §§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1
BauGB von der Öffentlichkeit und den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange vorgetragenen Stellungnahmen zum Entwurf der 19. Änderung
des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (gewerbliche Bauflächen westlich B57), Erkelenz-Mitte, wird nach Abwägung aller erkennbaren öffentlichen
und privaten Belangen, wie in der als Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - beigefügten
Abwägungstabelle vorgeschlagen, entschieden. Die Anlage - Stellungnahmen
Vorlage A 61/402/2017 der Stadt Erkelenz
Seite: 2/3
2.
der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
- ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Der Entwurf der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz
(gewerbliche Bauflächen westlich B57), Erkelenz-Mitte, ist unter Berücksichtigung dieser Beschlüsse auf die Dauer eines Monats gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
öffentlich auszulegen.“
Finanzielle Auswirkungen:
Über die Erschließung des Plangebietes soll nach Rechtskraft eines Bebauungsplanes ein städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB zwischen der Stadt Erkelenz
und der RWE Power AG abgeschlossen werden.
Anlagen:
Anlage - Stellungnahme der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange – der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Gewerbliche Bauflächen westlich B57), Erkelenz-Mitte
Anlage – Stellungnahmen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange,
Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle Heinsberg, Gereonstraße 80, 41747 Viersen, Schreiben vom 21.04.2017
Anlage - Stellungnahmen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, Erftverband, Postfach 1320, 50103 Bergheim, Schreiben vom 04.04.2017
Übersicht über den Geltungsbereich der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes
der Stadt Erkelenz (Gewerbliche Bauflächen westlich B57), Erkelenz-Mitte
Vorlage A 61/402/2017 der Stadt Erkelenz
Seite: 3/3
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Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage zur 19. Änderung
des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Gewerbliche Bauflächen, westlich der B 57) , Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 27.06.2017, des Hauptausschusses am 29.06.2017 und des Rates am 05.07.2017
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Öffentlichkeit während der frühzeitigen Beteiligung
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
1
Öffentlichkeit
Schreiben vom
2
Öffentlichkeit
Schreiben vom
Stellungnahmen der Öffentlichkeit während der Offenlage
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
1
Öffentlichkeit
Schreiben vom
2
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB
1
Landesbetrieb Straßen NRW,
Regionalniederlassung Niederrhein,
Postfach 101027, 41010 Mönchengladbach
Schreiben vom 19.04.2017
Die 19. Änderung des Flächennutzungsplans der
Stadt Erkelenz betrifft, die Bundesstraße Nr. 57 in
Der geplante Gewerbe- und Industriepark Commerden, Abschnitt IV liegt direkt angrenzend an eine
Der Forderung nach einem Verkehrsgutachten wird im Rahmen des nachgela-
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 2 von 23
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage zur 19. Änderung
des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Gewerbliche Bauflächen, westlich der B 57) , Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 27.06.2017, des Hauptausschusses am 29.06.2017 und des Rates am 05.07.2017
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
den Abschnitten 31,1 und 31,2 sowie die Bundesautobahn Nr. 46.
Autobahn und eine Bundesstraße – verbunden
durch die Anschlussstelle Erkelenz-Süd. Auf der
nicht parzellenscharfen Ebene des Flächennutzungsplans erfolgt zunächst die Sicherung und Darstellung einer Fläche für gewerbliche Nutzungen.
Damit wird die Baufläche planungsrechtlich vorbereitet. Eine Konkretisierung hinsichtlich Struktur und Art
der anzusiedelnden Nutzungen erfolgt hier noch
nicht. Dies erfolgt auf den nachfolgenden Planungsebenen (Bebauungspläne). Insofern ist auf Ebene
der vorbereitenden Bauleitplanung die grundsätzliche Möglichkeit der verkehrlichen Anbindung an das
übergeordnete Straßennetz ein ausreichender Hinweis auf die Umsetzbarkeit eines Industrie- bzw.
Gewerbegebiets. Eine Konkretisierung hinsichtlich
des Flächenangebots, Art der anzusiedelnden Betriebe und deren Verkehrserzeugung erfolgt im Sinne einer „Abschichtung“ auf nachfolgende Planverfahren im Zuge konkretisierender Bebauungsplanverfahren. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung erfolgen eine gutachterliche Betrachtung der
künftig zu erwartenden Verkehrsbelastung und der
Nachweis der Leistungsfähigkeit des umgebenden
Erschließungssystems bzw. der Anschlüsse an dieses. Derzeit wird ein Bebauungsplan für den nördlichen Teil des Plangebiets vorbereitet. Im Zuge der
Überplanung des nördlichen Änderungsbereichs
gerten Bebauungsplanverfahrens gefolgt.
Die weiteren Hinweise werden zur
Kenntnis genommen und im Rahmen
nachgelagerter Bebauungsplanverfahren
– soweit sie dieses betreffen – berücksichtigt.
Für die Belange der Bundesautobahn ist unsere
Autobahnniederlassung in Krefeld zu beteiligen.
Die Einhaltung folgender Belange sind Voraussetzung für Zustimmung aus der hiesigen Niederlassung.
- Die Leistungsfähigkeit auf der Bundesstraße ist mittels eines Verkehrsgutachtens unter Beachtung der zusätzlichen Belastung durch das Gewerbegebiet nachzuweisen. Bei dem Nachweis sind beide
Kreisverkehrsplätze auch im Zusammenhang miteinander zu untersuchen, um
beispielsweise einen Rückstau auf der
Bundesstraße oder der Autobahn zu verhindern.
- Die Umbaumaßnahmen welche bei nicht
ausreichender Leistungsfähigkeit von Nöten sind, werden von der Stadt Erkelenz,
in Abstimmung mit Straßen NRW, geplant,
umgesetzt und finanziert.
- Lärmschutzmaßnahmen für neu ausgewiesene Gebiete werden vom landesbetrieb Straßenbau NRW nicht übernommen.
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Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage zur 19. Änderung
des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Gewerbliche Bauflächen, westlich der B 57) , Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 27.06.2017, des Hauptausschusses am 29.06.2017 und des Rates am 05.07.2017
lfd.
Nr.
Stellungnahme
-
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Es gelten die im Anhang angefügten
allgemeinen Forderungen Bundesstraßen.
Im weiteren Verfahren bitte ich um Beteiligung.
werden beide Knotenpunkte (Kreisverkehre) entlang
der Bundesstraße in die Betrachtung einbezogen
und entsprechende Leistungsnachweise geführt.
Allgemeine Forderungen Bundesstraßen
1. Ein Hinweis auf die Schutzzonen der
Bundesstraßen gemäß § 9 (2) Fernstraßengesetz (FStrG) ist in den Textteil des
Bauleitplanes aufzunehmen. Die Eintragung der Schutzzonen in den Plan wird
empfohlen.
2. In einer Entfernung bis zu 20 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten
Fahrbahn der Bundesstraße (Anbauverbotszone § 9 (2) FStrG) dürfen Hochbauten jeder Art nicht errichtet werden und
Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs nicht durchgeführt werden.
Ebenfalls unzulässig sind Anlagen der
Außenwerbung sowie Einrichtungen, die
für die rechtliche oder gewerbliche Nutzung der Hochbauten erforderlich sind
(z.B. Pflichtstellplätze, Feuerwehrumfahrten, Lagerflächen o.ä).
Sicht-und Lärmschutzwälle – sowie Wände bedürfen der Genehmigung der Straßenbauverwaltung.
Die Hinweise bezüglich der Umbau- und Lärmschutzmaßnahmen sowie die allgemeinen Forderungen Bundesstraßen werden zur Kenntnis genommen.
Auf die Schutzzonen der Bundesstraßen gemäß § 9
(2) Fernstraßengesetz (FStrG) wird in der Begründung hingewiesen. Auf die nachrichtliche Übernahme in die Planzeichnung sowie die Übernahme weiterer Forderungen in die Flächennutzungsplanänderung wird aufgrund der Maßstäblichkeit des Flächennutzungsplans sowie dem angestrebten Detaillierungsgrad verzichtet. Die weiteren allgemeinen
Forderungen werden im Rahmen des in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans – soweit sie diesen betreffen – berücksichtigt.
Beschlussvorschlag
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 4 von 23
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage zur 19. Änderung
des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Gewerbliche Bauflächen, westlich der B 57) , Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 27.06.2017, des Hauptausschusses am 29.06.2017 und des Rates am 05.07.2017
lfd.
Nr.
Stellungnahme
3. In einer Entfernung bis zu 40 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten
Fahrbahn der Bundesstraße (Anbaubeschränkungszone § 9 (2) FStrG)
a) dürfen nur solche Bauanlagen errichtet, erheblich geändert oder anders
genutzt werden, die die Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs auf der Bundesstraße weder durch Lichteinwirkung, Dämpfe, Gase, Rauch, Geräusche, Erschütterungen und dgl. gefährden oder beeinträchtigen. Anlagen
der Außenwerbung stehen den baulichen Anlagen gleich.
b) sind alle Beleuchtungsanlagen innerhalb und außerhalb von Grundstücken
und Gebäuden so zu gestalten oder
abzuschirmen, dass die Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs auf der Bundesstraße nicht durch Blendung oder
in sonstiger Weise beeinträchtigt wird.
c) bedürfen Werbeanlagen, Firmennamen, Angaben über die Art von Anlagen oder sonstige Hinweise mit Wirkung zur Bundesstraße einer straßenrechtlichen Prüfung und Zustimmung.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
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Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage zur 19. Änderung
des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Gewerbliche Bauflächen, westlich der B 57) , Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 27.06.2017, des Hauptausschusses am 29.06.2017 und des Rates am 05.07.2017
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Zur befestigten Fahrbahn gehören auch die
Standstreifen, Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen der Knotenpunkte.
4. Bei Kreuzungen der Bundesstraße durch
Versorgungsleitungen und nachrichtlicher
Übernahme der Leitungen innerhalb der
Schutzzonen gemäß § 9 (2) FStrG ist die
Abstimmung mit der Straßenbauverwaltung außerhalb des Planverfahrens erforderlich.
5. Das Plangebiet des Bauleitplans ist zur
Bundesstraße hin lückenlos und dauerhaft
einzufriedigen. Zufahrten und Zugänge
zur Bundesstraße, auch während der
Bauphase, werden nicht gestattet.
6. Die Entwässerung der Bundesstraße ist
sicherzustellen.
7. Gemäß § 33 der Straßenverkehrsordnung
ist die Straßenbauverwaltung an Maßnahmen zu beteiligen, die die Sicherheit
und Leichtigkeit des Verkehrs auf der
Bundesstraße beeinträchtigen können.
Vom städtischen Bauordnungsamt ist daher sicherzustellen, dass über die Bundesstraße Schutzzonen hinaus Werbeanlagen, Firmennamen, Angaben über die
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 6 von 23
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage zur 19. Änderung
des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Gewerbliche Bauflächen, westlich der B 57) , Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 27.06.2017, des Hauptausschusses am 29.06.2017 und des Rates am 05.07.2017
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Hinsichtlich der Forderung nach Aussagen zur Bewertung der verkehrlichen Auswirkungen der Planung wird auf den Abwägungsvorschlag zur Stellungnahme des Landesbetriebs Straßen NRW, Regionalniederlassung Niederrhein verwiesen.
Die Hinweise bezüglich der Umbau- und Lärmschutzmaßnahmen sowie die allgemeinen Forderungen Bundesstraßen werden zur Kenntnis genommen.
Der ökologische Ausgleich wird in nachgelagerten
Bebauungsplanverfahren festgesetzt. Insofern erfolgt die Abstimmung von Ausgleichsmaßnahmen
nicht auf der Ebene des Flächennutzungsplans.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen des nachgelagerten Bebauungsplanverfahrens – soweit sie dieses betreffen – berücksichtigt.
Art von Anlagen und sonstige Hinweise,
die den Verkehr auf der Bundesstraße
beeinträchtigen können, nur dann aufgestellt werden dürfen, wenn die Straßenbauverwaltung zugestimmt hat.
8. Immissionsschutz für neu ausgewiesene
Gebiete geht zu Lasten der Gemeinde/Stadt.
2
Landesbetrieb Straßen NRW
Autobahnniederlassung Krefeld
Postfach 10 13 52, 47713 Krefeld
Schreiben vom 24.04.2017
Die Beteiligung der Autobahnniederlassung Krefeld an o.a. Bauleitplanung erfolgte über die Regionalniederlassung Niederrhein.
Die Autobahnniederlassung Krefeld ist für den
Betrieb und die Unterhaltung der unmittelbar südlich an das Plangebiet grenzenden Autobahn 46,
Abschnitt 4 / 5 und damit für die anbaurechtliche
Beurteilung zuständig.
Da sich das Vorhaben innerhalb der Anbauverbots-/Anbaubeschränkungszone (40 / 100 m vom
äußersten befestigten Fahrbahnrand der Autobahn) der BAB 46 befindet, sind die als Anlage
beigefügten „Allgemeinen Forderungen“ grund-
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Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage zur 19. Änderung
des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Gewerbliche Bauflächen, westlich der B 57) , Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 27.06.2017, des Hauptausschusses am 29.06.2017 und des Rates am 05.07.2017
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
sätzlich zu berücksichtigen. Abweichungen von
den Bestimmungen des § 9 Fernstraßengesetz
bedürfen aufgrund der rechtlichen Problematik
immer einer Einzelprüfung und Einzelentscheidung durch die Straßenbauverwaltung. Um Eintrag der BAB-Schutzzonen in die Planunteralge
wird gebeten.
Ziel der eingereichten Bauleitplanung ist die
Schaffung der planungsrechtlichen Rahmenbedingungen zur Entwicklung eines 32,9 ha großen
Gewerbe- und Industrieparks westlich der B 57.
Des Weiteren wird östlich der B 57 eine 8,4 ha
große Gewerbegebietsfläche zurückgenommen.
Die äußere Erschließung des Plangebietes soll
über die östlich verlaufende „Bundesstraße 57“
erfolgen. Eine Anbindung an die A 46 über die
Anschlussstelle Erkelenz-Süd ist damit gegeben.
Die eingereichten Planunterlagen enthalten keine
Aussagen zur Bewertung der verkehrlichen Auswirkungen der Planung für die jeweilig umliegenden relevanten Knotenpunkte u.a. auch auf die
BAB-Autobahnanschlussstelle.
Im weiteren Planungsprozess sind die Auswirkungen der durch die Neuansiedlung erzeugten
Verkehre auf das umliegende Straßennetz aufzuzeigen. Ein leistungsfähiger und sicherer Verkehrsablauf ist zu gewährleisten. Sämtliche Kos-
Auf die Schutzzonen der Autobahn gemäß § 9 Fernstraßengesetz (FStrG) wird in der Begründung hingewiesen. Auf die nachrichtliche Übernahme in die
Planzeichnung sowie die Übernahme weiterer Forderungen in die Flächennutzungsplanänderung wird
aufgrund der Maßstäblichkeit des Flächennutzungsplans sowie dem angestrebten Detaillierungsgrad
verzichtet. Die Forderungen werden im Rahmen des
in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans –
soweit sie diesen betreffen – berücksichtigt.
Beschlussvorschlag
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 8 von 23
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage zur 19. Änderung
des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Gewerbliche Bauflächen, westlich der B 57) , Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 27.06.2017, des Hauptausschusses am 29.06.2017 und des Rates am 05.07.2017
lfd.
Nr.
Stellungnahme
ten für erforderliche Straßenumbau- und Verkehrssteuerungsmaßnahmen gehen zu Lasten
der Stadt Erkelenz.
Die o.a. Bauleitplanung wird in Kenntnis der in
unmittelbarer Nähe vorhandenen Autobahn 46
und deren negativen Auswirkungen aufgestellt.
Gegenüber der Straßenbauverwaltung könne
weder jetzt noch zukünftig aus dieser Planung
Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz oder ggfls. erforderlich werdende Maßnahmen bzgl. der Schadstoffausbreitung geltend
gemacht werden.
Wie unter Punkt 8 „Umweltbelange“ der Begründung dargelegt, werden Aussagen zu den Umweltbelangen erst im weiteren Verfahren ergänzt.
Um Planungskollisionen zu vermeiden bitte ich
mir zu gegebener Zeit die Lage der externen
Ausgleichsflächen, eingetragen in einen Übersichtsplan, mitzuteilen.
Um weitere Beteiligung am Verfahren wird gebeten.
Allgemeine Forderungen
1. Ein Hinweis auf die Schutzzonen der Autobahn gemäß § 9 (1 + 2) Fernstraßengesetz (FStrG) ist in den Textteil des Bauleitplanes aufzunehmen. Die Eintragung
der Schutzzonen in den Plan wird empfoh-
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
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des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Gewerbliche Bauflächen, westlich der B 57) , Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 27.06.2017, des Hauptausschusses am 29.06.2017 und des Rates am 05.07.2017
lfd.
Nr.
Stellungnahme
len.
2. In einer Entfernung bis zu 40 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten
Fahrbahn der Bundesautobahn (Anbauverbotszone § 9 (1) FStrG) dürfen Hochbauten jeder Art nicht errichtet werden
und Aufschüttungen und Abgrabungen
größeren Umfangs nicht durchgeführt
werden. Ebenfalls unzulässig sind Anlagen der Außenwerbung sowie Einrichtungen, die für die rechtliche oder gewerbliche Nutzung der Hochbauten erforderlich
sind (z.B. Pflichtstellplätze, Feuerwehrumfahrten, Lagerflächen o.ä.).
Sicht- und Lärmschutzwälle bedürfen der
Genehmigung der Straßenbauverwaltung.
3. In einer Entfernung bis zu 100 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten
Fahrbahn der BAB (Anbaubeschränkungszone § 9 (29 FStrG)
a) dürfen nur solche Bauanlagen errichtet, erheblich geändert oder anders
genutzt werden, die die Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs auf der Autobahn weder durch Lichteinwirkung,
Dämpfe, Gase, Rauch, Geräusche,
Erschütterungen und dgl. gefährden
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 10 von 23
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage zur 19. Änderung
des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Gewerbliche Bauflächen, westlich der B 57) , Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 27.06.2017, des Hauptausschusses am 29.06.2017 und des Rates am 05.07.2017
lfd.
Nr.
Stellungnahme
oder beeinträchtigen. Anlagen der Außenwerbung stehen den baulichen Anlagen gleich.
b) sind alle Beleuchtungsanlagen innerhalb und außerhalb von Grundstücken
und Gebäuden so zu gestalten oder
abzuschirmen, dass die Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs auf der BAB
nicht durch Blendung oder in sonstiger Weise beeinträchtigt wird.
c) bedürfen Werbeanlagen, Firmennamen, Angaben über die Art von Anlagen oder sonstige Hinweise mit Wirkung zur Autobahn einer straßenrechtlichen Prüfung und Zustimmung.
Zur befestigten Fahrbahn gehören auch die
Standstreifen, Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen der Anschlussstellen und die
Anschlussstellen selbst.
Entschädigungsansprüche, die sich durch das
Vorhandensein oder den Betrieb auf der Autobahn ergeben oder ergeben können – z.B.
Geräusch-, Geruchs- oder Staubbelästigungen, können nicht geltend gemacht werden.
4. Bei Kreuzungen der BAB durch Versorgungsleitungen und nachrichtlicher Über-
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 11 von 23
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage zur 19. Änderung
des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Gewerbliche Bauflächen, westlich der B 57) , Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 27.06.2017, des Hauptausschusses am 29.06.2017 und des Rates am 05.07.2017
lfd.
Nr.
3
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
nahme der Leitungen innerhalb der
Schutzzonen gemäß § 9 (1 + 2) FStrG ist
die Abstimmung mit der Straßenbauverwaltung außerhalb des Planverfahrens erforderlich.
5. Gemäß § 33 der Straßenverkehrsordnung
ist die Straßenbauverwaltung an Maßnahmen zu beteiligen, die die Sicherheit
und Leichtigkeit des Verkehrs auf der BAB
beeinträchtigen können. Vom städtischen
Bauordnungsamt ist daher sicherzustellen, dass über die BAB Schutzzonen hinaus Werbeanlagen, Firmennamen, Angaben über die Art von Anlagen und sonstige Hinweise, die den Verkehr auf der BAB
beeinträchtigen können, nur dann aufgestellt werden dürfen, wenn die Straßenbauverwaltung zugestimmt hat.
6. Immissionsschutz für neu ausgewiesene
Gebiete geht zu Lasten der Gemeinde/Stadt.
LVR - Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland
Endenicher Str. 133, 53115 Bonn
E-Mail vom 05.04.2017
Wie bereits mit E-Mail und der damit verbundenen archäologischen Bewertung vom 16.04.2014
Auf der Ebene des Flächennutzungsplans stehen
aus Sicht der Stadt Erkelenz die Belange des Bo-
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen des nachgela-
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des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Gewerbliche Bauflächen, westlich der B 57) , Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 27.06.2017, des Hauptausschusses am 29.06.2017 und des Rates am 05.07.2017
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
dargelegt, wurden bei archäologischen Untersuchungen unmittelbar östlich des Plangebietes
neben metallzeitlichen Siedlungsplätzen eine
mittelalterliche Siedlung sowie ein römisches
Landgut entdeckt. Eine weitergehende Untersuchung hat gezeigt, dass mindestens Letztgenanntes bis in den westlichen Teil des Plangebietes
hineinreicht. Gegen die Planung bestehen aus
bodendenkmalpflegerischer Sicht deshalb zunächst Bedenken.
Die Belange des Denkmalschutzes und die kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6
Nr. 3 und 5 BauGB) sind bei der Aufstellung von
Bauleitplänen zu berücksichtigen und mit dem
ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung
einzustellen. Dies setzt zunächst eine Ermittlung
und Bewertung der Betroffenheit dieser Belange
im Rahmen der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) voraus. Zu
beachten ist darüber hinaus der Planungsleitsatz
des § 11 Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG).
Danach haben die Gemeinden die Sicherung der
Bodendenkmäler bei der Bauleitplanung zu gewährleisten. Auch hieraus ergibt sich die Pflicht
zur Klärung, ob und in welchem Umfang planungsrelevante Bodendenkmalsubstanz i.S.d. § 2
DSchG im Plangebiet erhalten ist. Dies gilt unab-
dendenkmalschutzes der Planung nicht grundsätzgerten Bebauungsplanverfahrens – solich entgegen. Im Rahmen der folgenden verbindliweit sie dieses betreffen – berücksichtigt.
chen Bauleitplanung können Konflikte mit möglichen
Belangen des Bodendenkmalschutzes z.B. durch die
Abgrenzung der überbaubaren Flächen aber auch
durch entsprechende Hinweise gelöst werden.
Eine archäologische Prospektion ist vorgesehen und
wird im Rahmen des zzt. in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans durchgeführt. Somit wird der
Anregung zur Ermittlung und Konkretisierung der
archäologischen Situation entsprochen. Die Ergebnisse werden in der Abwägung im Bebauungsplanverfahren berücksichtigt und fließen dort in die Planung mit ein. Innerhalb dieser, der Flächennutzungsplanung nachfolgenden Planverfahren wird
das Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland weiterhin beteiligt.
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Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage zur 19. Änderung
des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Gewerbliche Bauflächen, westlich der B 57) , Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 27.06.2017, des Hauptausschusses am 29.06.2017 und des Rates am 05.07.2017
lfd.
Nr.
Stellungnahme
hängig von der Eintragung in die Denkmalliste
auch für nur „vermutete“ Bodendenkmäler (§ 3
Abs. 1 Satz 4 DSchG).. Den Erhalt der Bodendenkmäler gilt es durch geeignete, die Bodendenkmalsubstanz langfristig sichernde Darstellungen und Festsetzungen zu erreichen.
Im vorliegenden Fall wäre deshalb zunächst eine
Ermittlung und Konkretisierung der archäologischen Situation mittels qualifizierter archäologischer Prospektion zwingend erforderlich. Das
Ergebnis wäre bei der Abwägung zu berücksichtigen. Zu überprüfen wäre das Plangebiet hinsichtlich der Existenz von Bodendenkmälern. Art,
Erhaltung und Ausdehnung bzw. Abgrenzung und
damit die Denkmalqualität i.S.d. § 2 DSchG der
ggf. nachgewiesenen Bodendenkmäler wären zu
klären, das Ergebnis bei der Abwägung zu berücksichtigen.
Ausweislich des Entwurfes der Begründung zur
19. Änderung des Flächennutzungsplanes der
Stadt Erkelenz wird der Umgang mit den Verdachtsflächen zurzeit abgestimmt. Entsprechende
Gespräche mit der hiesigen Abteilung Prospektion wurden bereits eröffnet.
Erst auf der Grundlage entsprechender Ergebnisse ließe sich abschließend beurteilen, ob bzw.
inwieweit der Planung Belange des Bodendenk-
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
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Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Stadt Erkelenz erkennt die Belange der Landwirtschaft an und teilt die Einschätzung, dass durch
die Umsetzung der Planung wertvolle landwirtschaftliche Fläche verloren geht. Gleichwohl besteht innerhalb des Stadtgebiets eine Nachfrage nach Gewerbeflächen, die zzt. nur unzureichend befriedigt
werden kann. Dies betrifft besonders das Angebot
von Flächen mit großzügigem Zuschnitt. In die Abwägung sind somit neben den Belangen der Landwirtschaft die Belange der Wirtschaft (u.a. in Form
der Schaffung von Arbeitsplätzen) einzustellen.
Durch die Rücknahme der im aktuellen Flächennut-
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen. In der Summe der Belange
gewichtet die Stadt Erkelenz im Rahmen
der Flächenvorsorge die Entwicklung
gewerblichen Baulands höher als den
vollständigen Erhalt der landwirtschaftlichen Nutzungen. Es wird auf das nachgelagerte Bebauungsplanverfahren verwiesen.
malschutzes entgegenstünden und eine planerische Rücksichtnahme erforderlich machten. Der
Zielsetzung des Denkmalschutzgesetzes NRW (§
1), Bodendenkmäler im öffentlichen Interesse zu
erhalten und vor Gefährdung zu schützen, sowie
dem Planungsleitsatz des § 11 DSchG wäre dabei Rechnung zu tragen. Dies gelte es durch geeignete, die Bodendenkmalsubstanz langfristig
sichernde Festsetzungen zu erreichen.
4
Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle Heinsberg
Gereonstr. 80, 41747 Viersen
Schreiben vom 21.04.2017
Die geplante Vergrößerung des vorbezeichneten
Gewerbegebietes erfolgt zulasten der landwirtschaftlichen Nutzung. Diese Abwägung wurde
bereits auf Regionalplanungsebene getroffen. Im
Umweltbericht wurde explizit auf die Hochwertigkeit des Ackerlands im Plangebiet hingewiesen.
Der teilweise Flächentausch durch Rücknahme
des 9,3 ha großen östlichen Gebiets als Gewerbegebiet zugunsten landwirtschaftlicher Nutzung
wird grundsätzlich begrüßt; gleichwohl bleibt eine
deutlich negative Bilanz – auch im Hinblick auf
die Schutzwürdigkeit der Böden – zu Ungunsten
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Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
landwirtschaftlicher Flächen.
Durch die neue Gewerbefläche sind landwirtschaftliche Belange in Bezug auf die umliegenden
landwirtschaftlichen Betriebsstätten berührt. Die
geplante Gewerbefläche entzieht Betrieben, die
die Fläche derzeit landwirtschaftlich nutzen, einen
Teil ihrer Erlösmöglichkeiten und schwächt die
Wirtschaftskraft der heimischen landwirtschaftlichen Betriebe. Hierbei ist der Flächenumfang der
geplanten Maßnahme aus landwirtschaftlicher
Sicht als bedeutsam einzustufen.
Wesentlich ist eine absehbare Einschränkung der
Erreichbarkeit der verbleibenden, angrenzenden
landwirtschaftlichen Flächen. Im Ist-Zustand ist es
möglich, die betroffenen Flächen von beiden Seiten in einer Ringumfahrung anzufahren (s. Abbildung; gelbe Linien), was insbesondere zur Abfuhr
der Erntegüter wichtig ist, da Schlepper- oder
LKW-Gespanne nicht auf dem Acker wenden
können.
Sollte durch die Planung die jetzige Durchfahrtmöglichkeit (s. Abbildung; blaue Linie) gekappt
werden, ergibt sich die Notwendigkeit, eine neue
Möglichkeit der Ringumfahrung herzustellen. Dies
könnte durch einen Weg entlang des Plangebiets
gewährleistet werden; alternativ könnte ein Anschluss an die innere Erschließung des Gewer-
zungsplan dargestellten Flächen östlich der Bundesstraße 57 strebt die Stadt Erkelenz an, die Auswirkungen auf die Landwirtschaft abzumildern. Unter
Berücksichtigung dieses zumindest teilweisen Flächentauschs sowie aufgrund der Lage des Plangebiets unmittelbar an überregionalen Verkehrswegen
und der damit gegebenen Lagegunst, gewichtet die
Stadt Erkelenz an diesem Standort die Belange der
gewerblichen Wirtschaft höher als die Belange einer
weiteren landwirtschaftlichen Nutzung.
Hinsichtlich der Erschließung der verbleibenden
landwirtschaftlichen Flächen wird auf das nachgelagerte Bauleitplanverfahren bzw. eventuell anschließende bodenordnende Maßnahmen verwiesen. Der
Flächennutzungsplan stellt die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung in den Grundzügen dar. Umfahrungsmöglichkeiten zur Erschließung einzelner
Flächen können auf dieser Ebene nicht sinnvoll berücksichtigt werden.
Die in der Abbildung der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer (s. Anlage zur Beschlussvorlage)
dargestellte Erschließungssituation (gelb) besteht im
Eigentum der Stadt am nördlichen und südlichen
Plangebietsrand nicht wie dargestellt, die dargestellte Umfahrung existiert nur in Teilen. Bis auf ein Teilstück am westlichen Plangebietsrand bestehen die
vorhandenen Wirtschaftswege aus nicht ausgebau-
Beschlussvorschlag
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Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
begebiets (s. Abbildung; rote Linie) Abhilfe schaffen.
Aufgrund der bereits hohen Inanspruchnahme
landwirtschaftlicher Fläche durch die Vergrößerung des Gewerbegebietes weisen wir bereits an
dieser Stelle darauf hin, dass die Festlegung der
Ausgleichsmaßnahmen nicht zulasten der landwirtschaftlichen Nutzung getroffen werden darf.
Bezüglich der Schutzgüter Natur und Umwelt
entstünde gemäß der vorliegenden Bilanzierung
im Plangebiet ein Kompensationsdefizit in Höhe
von etwa 333.150 Wertpunkten, welches im
Rahmen einer überschlägigen Eingriffsbilanz im
Umweltbericht ermittelt wurde. Wir regen daher
an, zunächst die Wertigkeit der integrierten Ausgleichsmaßnahmen zu erhöhen, beispielsweise
durch das Anlegen von Extensivrasenflächen
statt Intensivrasenflächen.
Wir weisen besonders darauf hin, dass die Bewertung des Planzustandes nur durch Einbezug
von „Begleitgrün mit Bäumen und Sträuchern“ zu
einem Planwert von 3 Punkten und somit zu einem Gesamtflächenwert B i.H.v. 328.750 Wertpunkten führt. Diese Maßnahme wird laut Tabelle
3 auf Seite 20 des Umweltberichtes vom 03. März
2017 jedoch nur als „gegebenenfalls“ aufgeführt
wird. Sollte hierauf verzichtete werden, ergibt sich
ten Wegen. Die Erschließungsqualität landwirtschaftlicher Flächen stellt sich demnach anders als in der
Stellungnahme beschrieben dar. Im nachgelagerten
Bebauungsplanverfahren ist hierüber in der Abwägung zu entscheiden.
Im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung erfolgt auch keine Festlegung konkreter Ausgleichsmaßnahmen. Die vorliegende Berechnung dient lediglich der Abschätzung, ob ein eventuelles Defizit
im Rahmen des nachgelagerten Bebauungsplanverfahrens sinnvoll kompensiert werden kann. Eine Inanspruchnahme weiterer landwirtschaftlicher Flächen im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung
ist nicht vorgesehen. Auf der Ebene des Bebauungsplanverfahrens wird der plangebietsexterne
Ausgleich voraussichtlich über das Ökokonto der
Stadt Erkelenz abgedeckt.
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Stellungnahme
ein Gesamtflächenwert B von 263.000 Wertpunkten für den Planzustand und somit ein noch höheres Kompensationsdefizit von 398.865 Wertpunkten.
Bei der Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht
zu nehmen. Es ist möglichst zu vermeiden, für die
Kompensation Flächen aus der Nutzung zu nehmen (§ 15 Abs. 3 BNatSchG). Selbst kleinflächige
Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen
zur Kompensation, insbesondere im Falle von
Aufforstungen, könnten bereits agrarstrukturelle
Nachteile mit sich bringen.
Im Hinblick auf die Vermeidung der weiteren Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen
wird ein Ausgleich über das Ökokonto der Stadt
Erkelenz angeregt. Alternativen bietet die „Stiftung Rheinische Kulturlandschaft“ mit produktionsintegrierten Kompensationsmaßnahmen.
Um die vorgenannten Gesichtspunkte bei der
weiteren Planung der Ausgleichsmaßnahmen
berücksichtigen zu können, bitten wir um frühzeitige Beteiligung innerhalb der anstehenden Genehmigungsverfahren.
(Bild: siehe Anlage)
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
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Stellungnahme
Erftverband, Postfach 1320, 50103 Bergheim
Schreiben vom 04.04.2017
Wie Sie aus dem beiliegenden Lageplan ersehen
können, befinden sich im o.g. Plangebiet aktive
oder inaktive Grundwassermessstellen. Aktive
Grundwassermessstellen sind notwendige Instrumente der Gewässerunterhaltung nach § 91
Wasserhaushaltsgesetz. Daher sind ihre Zugänglichkeit und ihr Bestand dauerhaft zu wahren. Des
Weiteren weisen wir darauf hin, dass inaktive
Grundwassermessstellen, die nicht zurückgebaut
und verfüllt worden sind, die Tragfähigkeit des
Baugrundes beeinflussen können. Sollte innerhalb eines 200 m Korridors der Baumaßnahme
eine Grundwassermessstelle liegen, dann ist zum
Zwecke der Einweisung vor Beginn der Maßnahme mit dem zuständigen Ansprechpartner Herrn
Harald Künster, Abteilung Grundwasser, Tel.-Nr. :
02271/88-1524, E-Mail:
harald.kuenster@erftverband.de Kontakt aufzunehmen und ein Ortstermin zu vereinbaren.
Wir weisen darauf hin, dass die abgegebenen
Pläne den Bestand zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung wiedergeben. Es ist darauf zu
achten, dass zu Beginn der Bauphase immer
aktuelle Pläne vor Ort liegen.
Plan (siehe Anlage)
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Nach Auswertung des Lageplans der Stellungnahme
(s. Anlage zur Beschlussvorlage) liegen die dargestellten Grundwassemessstellen im Bereich der
Bundesstraße 57 (Flurstück 36, Flur 36, Gemarkung
Erkelenz) bzw. dem westlich angrenzenden Wirtschaftsweg (Flurstück 8, Flur 37, Gemarkung Erkelenz) und insofern außerhalb des Änderungsbereichs.
Hinweise auf die möglichen Auswirkungen der
Grundwassermessstellen auf angrenzende Baumaßnahmen werden im nachgelagerten Bebauungsplanverfahren berücksichtigt.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im nachgelagerten Bebauungsplanverfahren berücksichtigt.
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Stellungnahme
Bezirksregierung Arnsberg,
Postfach, 44025 Dortmund
Schreiben vom 04.04.2017
Die vorbezeichnete Planmaßnahme befindet sich
über dem auf Steinkohle verliehenen Bergwerksfeld „Sophia-Jacoba A“ sowie über den auf
Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern „Matzerath 1“ und „Matzerath 2“. Eigentümerin des
Bergwerksfeldes „Sophia-Jacoba A“ ist die Vivawest GmbH, Nordsternplatz 1 in 45899 Gelsenkirchen. Eigentümerin der Bergwerksfelder „Matzerath 1“ ist die RV Rheinbraun Handel und
Dienstleistungen GmbH, Stüttgenweg 2 in 50935
Köln.
Ausweislich der derzeit hier vorliegenden Unterlagen ist im Bereich der Planmaßnahme kein Abbau von Mineralien dokumentiert.
Ferner befindet sich der Planbereich in einem
früheren Einwirkungsbereich des Steinkohlenbergbaus, in dem nach derzeitigem Kenntnisstand durch einen Anstieg des Grubenwassers
Hebungen an der Tagesoberfläche zu erwarten
sind. Diese Bodenbewegungen können, insbesondere bei bestimmten geologischen Situationen
wie Unstetigkeiten, zu Schäden an der Tages-
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Hinweise auf die Lage des Änderungsbereichs
über Bergwerksfeldern werden zur Kenntnis genommen.
Die Hinweise zum Einwirkungsbereich des Steinkohlenbergbaus sowie der Betroffenheit durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus werden in die Änderung des Flächennutzungsplans aufgenommen.
Die Beteiligung der EBV GmbH, der RWE Power
AG, und des Erftverbandes, erfolgte im Rahmen der
frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB, so
dass dieser Anregung nachgekommen wurde. Sofern relevante Eingaben erfolgten, sind diese in den
vorliegenden Unterlagen aufgeführt.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
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Nr.
Stellungnahme
oberfläche führen. Dies sollte bei Planungen und
Vorhaben berücksichtigt werden. Inwieweit der
vorliegende Planbereich hiervon betroffen ist,
kann von hier aus nicht beurteilt werden. Ich empfehle Ihnen, hierzu eine entsprechende Auskunft
bei der EBV GmbH, Myhler Str. 83 in 41836
Hückelhoven einzuholen.
Des Weiteren ist der Vorhabensbereich nach den
hier vorliegenden Unterlagen (Differenzenpläne
mit Stand: 01.10.2015 aus dem Revierbericht,
Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides – Az.: 61.42.63 –
2000 – 1) von durch Sümpfungsmaßnahmen des
Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Für die Stellungnahme
wurden folgende Grundwasserleiter (nach Einteilung von Schneider & Thiele, 1965) betrachtet:
Oberes Stockwerk, 9B, 8, 7, 6D, 6B, 2 – 5, 09, 07
Kölner Scholle, 05 Kölner Scholle.
Folgendes sollte berücksichtigt werden:
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt
durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum
wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Vorhabensgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem
Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist
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Nr.
Stellungnahme
nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg
zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für
den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch
bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu
Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die
Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie
die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten
bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung
finden. Ich empfehle Ihnen, diesbezüglich eine
Anfrage an die RWE Power AG, Stüttgenweg 2 in
50935 Köln, sowie für konkrete Grundwasserdaten an den Erftverband, Am Erftverband 6 in
50126 Bergheim, zu stellen.
Darüber hinaus ist hier nichts über mögliche zukünftige, betriebsplanmäßig noch nicht zugelassene bergbauliche Tätigkeiten bekannt. Diesbezüglich empfehle ich Ihnen, die Vivawest GmbH
und die RV Rheinbraun Handel und Dienstleistungen GmbH als Eigentümerinnen der bestehenden Bergbauberechtigungen an der Planungsmaßnahme zu beteiligen, falls dieses nicht
bereits erfolgt ist.
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des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Gewerbliche Bauflächen, westlich der B 57) , Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 27.06.2017, des Hauptausschusses am 29.06.2017 und des Rates am 05.07.2017
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Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der Offenlage
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland
Postfach 21 40
50250 Pulheim
Schreiben vom 12.05.2017
Wie in der Begründung zur vorgesehenen ÄndeAuf der Ebene des Flächennutzungsplans stehen die Die Hinweise werden zur Kenntnis gerung des Flächennutzungsplanes dargelegt, beBelange des Denkmalschutzes der Planung nicht
nommen.
findet sich in unmittelbarer Nähe zur vorgesehegrundsätzlich entgegen. Eine Beschränkung der
nen Erweiterung der Gewerbefläche und nur ca.
Höhe baulicher Anlagen oder die Darstellung einer
750 m hiervon entfernt Haus Hohenbusch, ein
Grünfläche zum Sichtschutz sieht die Stadt Erkelenz
ehemaliges Kreuzherrenkloster von weit überreim Flächennutzungsplan nicht vor.
gionaler Bedeutung, das als Baudenkmal eingeIm Rahmen der folgenden verbindlichen Bauleitplatragen ist. Durch eine künftige Bebauung dieser
nung können Konflikte mit den Belangen des Denkneuen Gewerbefläche darf Haus Hohenbusch in
malschutzes z.B. durch das Maß der baulichen Nutkeiner Weise beeinträchtigt werden, weder in
zung, die Festsetzung der überbaubaren Grundseinem Erscheinungsbild, noch in seiner Wahrstücksfläche und randliche Eingrünungen der genehmbarkeit. Es ist daher im Rahmen der Umwerblichen Baufläche gelöst werden. In der zugehöweltprüfung detailliert zu untersuchen, welche
rigen Umweltprüfung wird die konkrete Betroffenheit
Auswirkungen die vorgesehene Erweiterung des
benachbarter Baudenkmäler untersucht. Insofern
Gewerbegebietes auf den hochwertigen Bestand wird an dieser Stelle hinsichtlich des vorgebrachten
von Haus Hohenbusch haben kann. Zu prüfen ist Belangs auf die konkrete Prüfung in nachfolgenden
hierbei eine mögliche substantielle, sensorielle
Bauleitplanverfahren verwiesen.
und funktionale Betroffenheit. Bezüglich des Umfanges und Detaillierungsgrades der Umweltprüfung wird auf die Broschüre „Kulturgüter in der
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des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Gewerbliche Bauflächen, westlich der B 57) , Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 27.06.2017, des Hauptausschusses am 29.06.2017 und des Rates am 05.07.2017
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Stellungnahme
Planung. Handreichung zur Berücksichtigung des
Kulturellen Erbes bei Umweltprüfungen“ der UVPGesellschaft e. V. (2. Aufl. Köln 2014) verwiesen.
Höhere Gebäude können ggf. im östlichen Bereich im Anschluss an das bestehende Gewerbegebiet angeordnet werden, während der westliche
Bereich der vorgesehenen Erweiterung nur eine
Bebauung geringer Höhe aufweisen sollte. Zudem ist eine wirksame Eingrünung des Gewerbegebietes vorzusehen, um eine bessere Einbettung in die umgebende Kulturlandschaft zu gewährleisten. Zur Beurteilung der möglichen Auswirkungen und insbesondere zur Festlegung konkreter Bauhöhen und –vorgaben sind Höhenprofile und Visualisierungen anzufertigen, die Grundlage für nachfolgende Planungsstufen sein müssen.
Da durch die Planung der Umgebungsschutz des
Baudenkmals Haus Hohenbusch betroffen ist,
wird vorsorglich bereits auf den Erlaubnisvorbehalt gem. § 9 DSchG und die Erforderlichkeit der
Abstimmung der Planung mit den zuständigen
Denkmalbehörden hingewiesen.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
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Erftverband, Postfach 1320, 50103 Bergheim
Schreiben vom 04.04.2017