Daten
Kommune
Erkelenz
Dateiname
52491.pdf
Größe
243 kB
Erstellt
12.06.17, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:39
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Federführend:
Amt für Kommunalwirtschaft und Liegenschaften Kämmerei
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
A 20/387/2017
öffentlich
07.06.2017
Amt 20 Stefanie Rolfs
1. Änderungssatzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt
Erkelenz für den Städtischen Abwasserbetrieb Erkelenz vom
05.10.2011
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
27.06.2017
be
05.07.2017
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und BetrieRat der Stadt Erkelenz
Tatbestand:
Im Rahmen von Vorüberlegungen zur Überarbeitung der Entwässerungssatzung
wurde u. a. auch die Betriebssatzung auf Aktualität überprüft. Hierbei wurde festgestellt, dass kleinere redaktionelle Anpassungen erforderlich sind. Diese werden in der
beigefügten Synopse dargestellt.
Die Betriebsleitung bittet daher um Zustimmung zur beigefügten Satzungsänderung.
Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat):
„Die dem Original dieser Niederschrift als Anlage beigefügte 1. Änderungssatzung
zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Erkelenz für den Städtischen Abwasserbetrieb vom 05.10.2011 wird hiermit erlassen“.
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Anlagen:
1. Änderungssatzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Erkelenz für den
Städtischen Abwasserbetrieb Erkelenz vom 05.10.2011
Synoptische Darstellung der Änderungen
Entwurf
1. Änderungssatzung
vom 05. Juli 2017 zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Erkelenz für den
Städtischen Abwasserbetrieb Erkelenz vom 05. Oktober 2011
Aufgrund der §§ 7 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S.666), zuletzt
geändert durch Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NRW. S. 495) in Verbindung mit der
Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -EigVO- vom 16.11.2004
(GV. NRW. S. 644, ber. 2005 S. 15), zuletzt geändert durch VO vom 13.08.2012 (GV.
NRW. S. 296) hat der Rat der Stadt Erkelenz am 05. Juli 2017 folgende Änderung der
Betriebssatzung für den Städtischen Abwasserbetrieb Erkelenz erlassen:
Die Funktionsbezeichnungen dieser Satzung werden in weiblicher und/oder männlicher
Form geführt. Soweit zur besseren Lesbarkeit nur eine Form gewählt wird, gilt diese
automatisch auch für das andere Geschlecht.
Artikel 1
1. § 4 Absatz 2 c) und h) sowie Absatz 5 der Betriebssatzung vom 05.10.2011
werden aufgehoben.
2. § 4 Absatz 2c) und h) sowie Absatz 5 der Betriebssatzung erhalten folgende
Neufassung:
§4
Betriebsausschuss
(2)
Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch
Gemeindeordnung und Eigenbetriebsverordnung übertragen sind; insbesondere
entscheidet der Betriebsausschuss in den ihm vom Stadtrat ausdrücklich
übertragenen Angelegenheiten sowie in den folgenden Fällen:
c)
Zustimmung zu Mehrauszahlungen gemäß § 12 (2) dieser Satzung;
h)
Stellungnahme zu Weisungen des Bürgermeisters an die Betriebsleitung im
Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 der Eigenbetriebsverordnung, wenn die
Betriebsleitung die Verantwortung für deren Durchführung nach pflichtgemäßem
Ermessen nicht übernehmen zu können glaubt;
(5)
Die Aufgaben des Betriebsausschusses werden vom Ausschuss für
Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe wahrgenommen
(siehe auch § 11 der Hauptsatzung der Stadt Erkelenz in der Fassung der 10.
Änderungssatzung vom 24. Februar 2017).
Artikel 2
1.
§ 14 Absatz 2 der Betriebssatzung vom 05.10.2011 wird aufgehoben.
2.
§ 14 Absatz 2 der Betriebssatzung erhält folgende Neufassung:
§ 14
Jahresabschluss und Lagebericht
(2)
Für die ortsübliche Bekanntmachung nach § 26 Abs. 4 der Eigenbetriebsverordnung gelten die Bestimmungen der Hauptsatzung der Stadt Erkelenz
entsprechend.
Artikel 3
Inkrafttreten:
Die vorgenannten Regelungen treten am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Peter Jansen
Bürgermeister
Synoptische Darstellung der Änderungen
des Entwurfes zur 1. Änderung der Betriebssatzung der Stadt Erkelenz für den Städtischen Abwasserbetrieb Erkelenz
Altfassung
Betriebssatzung der Stadt Erkelenz für den
Städtischen Abwasserbetrieb Erkelenz vom
05. Oktober 2011
Aufgrund der §§ 7 und 114 der
Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.
NRW. S.666/SGV. NRW.2O23), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
24.05.2011 (GV. NRW. S. 271) in
Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen -EigVOvom 16.11.2004 – GV. NRW. S. 644, ber.
2005 S. 15, zuletzt geändert durch Artikel 1
der Verordnung vom 17.12.2009 (GV. NRW.
S. 963) hat der Rat der Stadt Erkelenz am
05. Oktober 2011 folgende Neufassung der
Betriebssatzung für den Städtischen
Abwasserbetrieb Erkelenz erlassen:
Neufassung (Entwurf)
1. Änderungssatzung zur Änderung der
Betriebssatzung der Stadt Erkelenz für den
Städtischen Abwasserbetrieb Erkelenz vom
05.10.2011
Aufgrund der §§ 7 und 114 der
Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.
NRW. S.666), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 25.06.2015 (GV. NRW. S. 495) in
Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen -EigVOvom 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644, ber.
2005 S. 15) zuletzt geändert durch
VO vom 13.08.2012 (GV. NRW.
S. 296) hat der Rat der Stadt Erkelenz am
05. Juli 2017 folgende Änderung der
Betriebssatzung für den Städtischen
Abwasserbetrieb Erkelenz erlassen:
Die Funktionsbezeichnungen dieser Satzung
werden in weiblicher und/oder männlicher
Form geführt. Soweit zur besseren Lesbarkeit
nur eine Form gewählt wird, gilt diese
automatisch auch für das andere Geschlecht.
Anmerkungen
Die Beschlussfassung durch den Rat
ist am 05.07.2017 geplant.
Aktualisierung der geänderten
Fassungen der Gesetze
Die sprachliche Gleichbehandlung von
Frauen und Männern wurde neu
hinzugefügt.
§4
§4
Betriebsausschuss
Betriebsausschuss
(2) Der Betriebsausschuss entscheidet in den (2) Der Betriebsausschuss entscheidet in den
Angelegenheiten, die ihm durch
Angelegenheiten, die ihm durch
Gemeindeordnung und EigenbetriebsGemeindeordnung und Eigenbetriebsverordnung übertragen sind;
verordnung übertragen sind;
insbesondere entscheidet der
insbesondere entscheidet der
Betriebsausschuss in den ihm vom
Betriebsausschuss in den ihm vom
Stadtrat ausdrücklich übertragenen
Stadtrat ausdrücklich übertragenen
Angelegenheiten sowie in den folgenden
Angelegenheiten sowie in den folgenden
Fällen:
Fällen:
c) Zustimmung zu Mehrausgaben gemäß
§ 12 (2) dieser Satzung;
c) Zustimmung zu Mehrauszahlungen gemäß
§ 12 (2) dieser Satzung;
h) Stellungnahme zu Weisungen des
Bürgermeisters an die Werkleitung im
Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 der
Eigenbetriebsverordnung, wenn die
Werkleitung die Verantwortung für deren
Durchführung nach pflichtgemäßem
Ermessen nicht übernehmen zu können
glaubt;
h) Stellungnahme zu Weisungen des
Bürgermeisters an die Betriebsleitung im
Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 der
Eigenbetriebsverordnung, wenn die
Betriebsleitung die Verantwortung für
deren Durchführung nach pflichtgemäßem
Ermessen nicht übernehmen zu können
glaubt;
Änderung der Bezeichnung
„Mehrausgaben“ in „
Mehrauszahlungen“
Änderung der Bezeichnung“
Werkleitung“ in „Betriebsleitung“
5) Die Aufgaben des Betriebsausschusses
werden vom Bau- und Betriebsausschuss
wahrgenommen (siehe auch § 11 der
Hauptsatzung der Stadt Erkelenz in der
Fassung vom 14. Juli 2011).
5) Die Aufgaben des Betriebsausschusses
werden vom Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung
und Betriebe wahrgenommen (siehe auch
§ 11 der Hauptsatzung der Stadt Erkelenz
in der Fassung der 10. Änderungssatzung vom 24. Februar 2017).
§ 14
§ 14
Jahresabschluss und Lagebericht
Jahresabschluss und Lagebericht
(2) Für die ortsübliche Bekanntmachung
nach § 26 Abs. 3 der Eigenbetriebsverordnung gelten die Bestimmungen
der Hauptsatzung der Stadt Erkelenz
entsprechend.
(2) Für die ortsübliche Bekanntmachung
nach § 26 Abs. 4 der Eigenbetriebsverordnung gelten die Bestimmungen
der Hauptsatzung der Stadt Erkelenz
entsprechend.
Änderung der Bezeichung des
Betriebsausschusses
Aktualisierung der neuen Fassung der
geänderten Hauptsatzung
Die öffentliche Bekanntmachung
erfolgt nach § 26 Abs.4 EigVO.
Vorher war diese Regelung in § 26
Abs. 3 EigVO hinterlegt.