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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Erkelenz
Dateiname
52491.pdf
Größe
243 kB
Erstellt
12.06.17, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:39
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Inhalt der Datei

Beschlussvorlage Federführend: Amt für Kommunalwirtschaft und Liegenschaften Kämmerei Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: A 20/387/2017 öffentlich 07.06.2017 Amt 20 Stefanie Rolfs 1. Änderungssatzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Erkelenz für den Städtischen Abwasserbetrieb Erkelenz vom 05.10.2011 Beratungsfolge: Datum Gremium 27.06.2017 be 05.07.2017 Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und BetrieRat der Stadt Erkelenz Tatbestand: Im Rahmen von Vorüberlegungen zur Überarbeitung der Entwässerungssatzung wurde u. a. auch die Betriebssatzung auf Aktualität überprüft. Hierbei wurde festgestellt, dass kleinere redaktionelle Anpassungen erforderlich sind. Diese werden in der beigefügten Synopse dargestellt. Die Betriebsleitung bittet daher um Zustimmung zur beigefügten Satzungsänderung. Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat): „Die dem Original dieser Niederschrift als Anlage beigefügte 1. Änderungssatzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Erkelenz für den Städtischen Abwasserbetrieb vom 05.10.2011 wird hiermit erlassen“. Finanzielle Auswirkungen: keine Anlagen: 1. Änderungssatzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Erkelenz für den Städtischen Abwasserbetrieb Erkelenz vom 05.10.2011 Synoptische Darstellung der Änderungen Entwurf 1. Änderungssatzung vom 05. Juli 2017 zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Erkelenz für den Städtischen Abwasserbetrieb Erkelenz vom 05. Oktober 2011 Aufgrund der §§ 7 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S.666), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NRW. S. 495) in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -EigVO- vom 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644, ber. 2005 S. 15), zuletzt geändert durch VO vom 13.08.2012 (GV. NRW. S. 296) hat der Rat der Stadt Erkelenz am 05. Juli 2017 folgende Änderung der Betriebssatzung für den Städtischen Abwasserbetrieb Erkelenz erlassen: Die Funktionsbezeichnungen dieser Satzung werden in weiblicher und/oder männlicher Form geführt. Soweit zur besseren Lesbarkeit nur eine Form gewählt wird, gilt diese automatisch auch für das andere Geschlecht. Artikel 1 1. § 4 Absatz 2 c) und h) sowie Absatz 5 der Betriebssatzung vom 05.10.2011 werden aufgehoben. 2. § 4 Absatz 2c) und h) sowie Absatz 5 der Betriebssatzung erhalten folgende Neufassung: §4 Betriebsausschuss (2) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch Gemeindeordnung und Eigenbetriebsverordnung übertragen sind; insbesondere entscheidet der Betriebsausschuss in den ihm vom Stadtrat ausdrücklich übertragenen Angelegenheiten sowie in den folgenden Fällen: c) Zustimmung zu Mehrauszahlungen gemäß § 12 (2) dieser Satzung; h) Stellungnahme zu Weisungen des Bürgermeisters an die Betriebsleitung im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 der Eigenbetriebsverordnung, wenn die Betriebsleitung die Verantwortung für deren Durchführung nach pflichtgemäßem Ermessen nicht übernehmen zu können glaubt; (5) Die Aufgaben des Betriebsausschusses werden vom Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe wahrgenommen (siehe auch § 11 der Hauptsatzung der Stadt Erkelenz in der Fassung der 10. Änderungssatzung vom 24. Februar 2017). Artikel 2 1. § 14 Absatz 2 der Betriebssatzung vom 05.10.2011 wird aufgehoben. 2. § 14 Absatz 2 der Betriebssatzung erhält folgende Neufassung: § 14 Jahresabschluss und Lagebericht (2) Für die ortsübliche Bekanntmachung nach § 26 Abs. 4 der Eigenbetriebsverordnung gelten die Bestimmungen der Hauptsatzung der Stadt Erkelenz entsprechend. Artikel 3 Inkrafttreten: Die vorgenannten Regelungen treten am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Peter Jansen Bürgermeister Synoptische Darstellung der Änderungen des Entwurfes zur 1. Änderung der Betriebssatzung der Stadt Erkelenz für den Städtischen Abwasserbetrieb Erkelenz Altfassung Betriebssatzung der Stadt Erkelenz für den Städtischen Abwasserbetrieb Erkelenz vom 05. Oktober 2011 Aufgrund der §§ 7 und 114 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S.666/SGV. NRW.2O23), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24.05.2011 (GV. NRW. S. 271) in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -EigVOvom 16.11.2004 – GV. NRW. S. 644, ber. 2005 S. 15, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17.12.2009 (GV. NRW. S. 963) hat der Rat der Stadt Erkelenz am 05. Oktober 2011 folgende Neufassung der Betriebssatzung für den Städtischen Abwasserbetrieb Erkelenz erlassen: Neufassung (Entwurf) 1. Änderungssatzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Erkelenz für den Städtischen Abwasserbetrieb Erkelenz vom 05.10.2011 Aufgrund der §§ 7 und 114 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S.666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2015 (GV. NRW. S. 495) in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -EigVOvom 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644, ber. 2005 S. 15) zuletzt geändert durch VO vom 13.08.2012 (GV. NRW. S. 296) hat der Rat der Stadt Erkelenz am 05. Juli 2017 folgende Änderung der Betriebssatzung für den Städtischen Abwasserbetrieb Erkelenz erlassen: Die Funktionsbezeichnungen dieser Satzung werden in weiblicher und/oder männlicher Form geführt. Soweit zur besseren Lesbarkeit nur eine Form gewählt wird, gilt diese automatisch auch für das andere Geschlecht. Anmerkungen Die Beschlussfassung durch den Rat ist am 05.07.2017 geplant. Aktualisierung der geänderten Fassungen der Gesetze Die sprachliche Gleichbehandlung von Frauen und Männern wurde neu hinzugefügt. §4 §4 Betriebsausschuss Betriebsausschuss (2) Der Betriebsausschuss entscheidet in den (2) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch Angelegenheiten, die ihm durch Gemeindeordnung und EigenbetriebsGemeindeordnung und Eigenbetriebsverordnung übertragen sind; verordnung übertragen sind; insbesondere entscheidet der insbesondere entscheidet der Betriebsausschuss in den ihm vom Betriebsausschuss in den ihm vom Stadtrat ausdrücklich übertragenen Stadtrat ausdrücklich übertragenen Angelegenheiten sowie in den folgenden Angelegenheiten sowie in den folgenden Fällen: Fällen: c) Zustimmung zu Mehrausgaben gemäß § 12 (2) dieser Satzung; c) Zustimmung zu Mehrauszahlungen gemäß § 12 (2) dieser Satzung; h) Stellungnahme zu Weisungen des Bürgermeisters an die Werkleitung im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 der Eigenbetriebsverordnung, wenn die Werkleitung die Verantwortung für deren Durchführung nach pflichtgemäßem Ermessen nicht übernehmen zu können glaubt; h) Stellungnahme zu Weisungen des Bürgermeisters an die Betriebsleitung im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 der Eigenbetriebsverordnung, wenn die Betriebsleitung die Verantwortung für deren Durchführung nach pflichtgemäßem Ermessen nicht übernehmen zu können glaubt; Änderung der Bezeichnung „Mehrausgaben“ in „ Mehrauszahlungen“ Änderung der Bezeichnung“ Werkleitung“ in „Betriebsleitung“ 5) Die Aufgaben des Betriebsausschusses werden vom Bau- und Betriebsausschuss wahrgenommen (siehe auch § 11 der Hauptsatzung der Stadt Erkelenz in der Fassung vom 14. Juli 2011). 5) Die Aufgaben des Betriebsausschusses werden vom Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe wahrgenommen (siehe auch § 11 der Hauptsatzung der Stadt Erkelenz in der Fassung der 10. Änderungssatzung vom 24. Februar 2017). § 14 § 14 Jahresabschluss und Lagebericht Jahresabschluss und Lagebericht (2) Für die ortsübliche Bekanntmachung nach § 26 Abs. 3 der Eigenbetriebsverordnung gelten die Bestimmungen der Hauptsatzung der Stadt Erkelenz entsprechend. (2) Für die ortsübliche Bekanntmachung nach § 26 Abs. 4 der Eigenbetriebsverordnung gelten die Bestimmungen der Hauptsatzung der Stadt Erkelenz entsprechend. Änderung der Bezeichung des Betriebsausschusses Aktualisierung der neuen Fassung der geänderten Hauptsatzung Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach § 26 Abs.4 EigVO. Vorher war diese Regelung in § 26 Abs. 3 EigVO hinterlegt.