Daten
Kommune
Erkelenz
Dateiname
51741.pdf
Größe
587 kB
Erstellt
06.04.17, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:37
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Federführend:
Referat für Wirtschaftsförderung und
Stadtmarketing
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
A 80/103/2017
öffentlich
11.04.2017
Nicole Stoffels
Antrag der SPD-Fraktion im Rat der Stadt Erkelenz vom 07.03.2017
hier: Autofreie Innenstadt am 07.05.2017 zum 9. Erkelenzer FahrradFrühling und zur 1. Erkelenzer Grillmeisterschaft
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
25.04.2017
be
27.04.2017
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und BetrieHauptausschuss
Tatbestand:
Am 07.03.2017 hat die SPD Fraktion einen Antrag an den Rat der Stadt Erkelenz
gestellt, am verkaufsoffenen Sonntag zum 9. Fahrrad-Frühling und der 1. Erkelenzer
Grillmeisterschaft am 07.05.2017 die Innenstadt von Erkelenz den Besucherinnen
und Besuchern autofrei anzubieten. Als Begründung erklärt die SPD Fraktion, dass
der verkaufsoffene Sonntag zum 9. Fahrradfrühling und der 1. Erkelenzer Grillmeisterschaft sich thematisch besonders gut anbietet, die Innenstadt autofrei zu präsentieren. Als fahrradfreundliche Stadt und als Stadt, die sich im lokalen Klimaschutz
engagiert, sei es einen Versuch wert, testweise einen autofreien Sonntag in Erkelenz
einzuführen. Hiervon könne nicht nur für Erkelenz ein Anstoß zur Weiterentwicklung
beider Aspekte ausgehen, sondern auch über die Stadtgrenzen hinaus könnte Erkelenz deutliche positive Signale zu einer spezifischen Stadtentwicklung setzen. Die
Erfahrungen könnten dazu dienen, das Konzept für die verkaufsoffenen Sonntage
auch in touristischer Hinsicht aufzuwerten.
Die Verwaltung hat den Antrag der SPD Fraktion dahingehend geprüft, ob eine komplette Sperrung der Innenstadt von Erkelenz rechtlich möglich ist.
Hierzu verweist die Verwaltung auf den Auszug aus „Wissenschaftliche Dienste des
Deutschen Bundestages“ vom 10.4.2008, Fachbereich WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
„Eine Prüfung der im Straßenverkehrsrecht, Straßenrecht, Immissionsschutzrecht
und Baurecht zur Verfügung stehenden Regelungsinstrumentarien ergibt, dass für
die Bundesländer und Kommunen keine rechtliche Befugnis zur Anordnung von flä-
chendeckenden Innenstadtsperrungen oder pauschalen Fahrverboten im Rahmen
der Durchführung von „autofreien Tagen“ besteht. Insbesondere die straßenverkehrsrechtlichen Normen des § 45 StVO und des § 29StVO bieten keine geeignete
Grundlage für den Erlass von generellen, flächendeckenden Fahrverboten zwecks
Durchsetzung allgemeiner politischer Erwägungen des Umwelt- oder Klimaschutzes,
sondern gestatten bei Vorliegen der entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen
lediglich partielle Verkehrsbeschränkungen, wie beispielsweise die Sperrung bestimmter Straßen oder einzelner abgegrenzter Innenstadtbereiche anlässlich konkreter Veranstaltungen.
Eine komplette Sperrung der Innenstadt würde zudem für die betroffenen Autofahrer,
Anlieger und ansässigen Gewerbebetriebe einen unverhältnismäßigen Eingriff in die
Grundrechte der Eigentumsfreiheit des Art. 14 GG und der Berufsfreiheit des Art.12
GG darstellen.“
Dieser Argumentation folgt die Verwaltung.
Streckenweise Verkehrsbeschränkungen anlässlich der Veranstaltung am
07.05.2017 aus Gründen der Verkehrssicherheit sind selbstverständlich möglich.
In der Vergangenheit wurden die rechtlichen Möglichkeiten bereits ausgeschöpft,
indem die Ordnungsbehörde die Regelung „Anlieger frei“ innerhalb der Nordpromenade, Ostpromenade, Südpromenade und Westpromenade angeordnet hatte. Das
Referat Stadtmarketing wirbt bei den Besuchern des Events Fahrradfrühling für die
Nutzung des Fahrrades zum Erreichen der Innenstadt. Die vielen Programmpunkte
beim Fahrradfrühling, die auf das Fahrrad zur Verkehrsmittelwahl ausgelegt sind,
unterstreichen diese Werbebotschaft. Durch die ordnungsbehördliche Regelung „Anlieger frei“ werden die Fußgänger und Fahrradfahrer innerhalb dieses Bereichs besonders geschützt. Diese Regelung gilt bereits seit dem 1. Fahrradfrühling im Jahre
2009 und hat sich bewährt.
Anlässlich der 1. Erkelenzer Grillmeisterschaft, die auf der Kölner Straße vom Kölner
Tor bis zum Freiheitsplatz ausgerichtet wird, erwägt die Ordnungsbehörde weitere
Maßnahmen zum Schutz der Fußgänger und Radfahrer. Aus Sicht der Ordnungsbehörde ist nach jetzigem Stand der Veranstaltungsplanung erforderlich, eine Sperrung
der Kölner Straße, Tenholter Straße (Teilstück zwischen Kölner Straße und Atelierstraße), H.-J.-Gormanns-Straße (Teilstück zwischen Schwatte Jräet und Kölner Straße) und Ostpromenade / Südpromenade (Teilstück zwischen Parkdeck Ostpromenade und Kirchstraße) für den Autoverkehr vorzunehmen, um den Veranstaltungsbereich und die dort vermutlich in großer Zahl vorhandenen Besucher der 1. Erkelenzer
Grillmeisterschaft zu schützen.
Diese zusätzlichen verkehrsregelnden Maßnahmen werden zurzeit geprüft und mit
dem Gewerbering abgestimmt.
Die Verwaltung empfiehlt aufgrund der fehlenden Ermächtigungsgrundlage für eine
komplette Sperrung der Innenstadt, die streckenweise veranlassten Verkehrssperrungen zum Schutze von Fußgängern und Fahrradfahrern weiterhin durchzuführen.
Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Hauptausschuss):
„Der Antrag der SPD Fraktion wird abgelehnt.“
Vorlage A 80/103/2017 der Stadt Erkelenz
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Finanzielle Auswirkungen:
keine
Anlage:
Antrag der SPD Fraktion vom 07.03.2017
Vorlage A 80/103/2017 der Stadt Erkelenz
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