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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Erkelenz
Dateiname
51738.pdf
Größe
737 kB
Erstellt
06.04.17, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:37

Inhalt der Datei

Beschlussvorlage Federführend: Planungsamt Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: A 61/397/2017 öffentlich 13.03.2017 Amt 61 Paul-Hugo Blaesen Bebauungsplan Nr. IX/G "Sondergebiet Photovoltaik-Freiflächenanlage", Erkelenz-Mitte hier: Beschluss über die vorgetragenen Stellungnahmen während der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 und der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB Beratungsfolge: Datum Gremium 25.04.2017 be 27.04.2017 03.05.2017 Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und BetrieHauptausschuss Rat der Stadt Erkelenz Tatbestand: In seiner Sitzung am 16.09.2015 hat der Rat der Stadt Erkelenz die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. IX/G „Sondergebiet Photovoltaik Freiflächenanlage“, ErkelenzMitte, beschlossen und beschlossen die Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie den Bezirksausschuss Erkelenz-Keyenberg, Venrath, Borschemich zu beteiligen. 1. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB Die öffentliche Bekanntmachung des Termins der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde mit Amtsblatt Nr. 20 vom 14.10.2016 bekannt gemacht. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde am 25.10.2016 im Rathaus der Stadt Erkelenz durchgeführt. Seitens der Öffentlichkeit wurden während des Beteiligungsverfahrens keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen vorgetragen. 2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB Das Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde mit Schreiben vom 29.09.2016 an die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, eingeleitet. Seitens der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden während des Beteiligungsverfahrens abwägungsrelevante Stellungnahmen vorgetragen. Diese Stellungnahmen sind in der Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentliche Belange – zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. IX/G „Sondergebiet Photovoltaik Freiflächenanlage“, Erkelenz-Mitte, aufgelistet. 3. Beteiligung des Bezirksausschusses Der Bezirksausschuss Erkelenz-Keyenberg, Venrath, Borschemich wurde mit Schreiben vom 30.09.2016 beteiligt. Seitens des Bezirksausschusses wurden bisher keine Stellungnahmen eingereicht. 4. Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Nach Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe vom 13.12.2016, des Hauptausschusses vom 15.12.2016 und des Rates der Stadt Erkelenz vom 21.12.2016 wurde der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. IX/G „Sondergebiet Photovoltaik Freiflächenanlage“, Erkelenz-Mitte, nach Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 1 vom 13.01.2017 in der Zeit vom 23.01.2017 bis 24.02.2017 öffentlich ausgelegt. Während der öffentlichen Auslegung wurden abwägungsrelevante Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgetragen. Diese Stellungnahmen sind in der Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentliche Belange – zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. IX/G „Sondergebiet Photovoltaik Freiflächenanlage“, Erkelenz-Mitte, aufgelistet. In dieser Sitzung soll über die während der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB und der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vorgetragenen Stellungnahmen gemäß § 1 Abs. 7 BauGB entschieden werden. Der Bebauungsplan Nr. IX/G „Sondergebiet Photovoltaik Freiflächenanlage“, Erkelenz-Mitte, soll in dieser Sitzung als Satzung Gemäß § 10 BauGB beschlossen werden. Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21 Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen. Durch den Bebauungsplan werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt. Aufgrund der Gesetze, die in der Bauleitplanung zu beachten sind, ist eine nachhaltige ökologische, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von Planungen gewährleistet. Die Bauleitpläne sollen gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, Vorlage A 61/397/2017 der Stadt Erkelenz Seite: 2/3 zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen. Beschlussentwurf (als Empfehlung an Hauptausschuss und Rat): „.1. Über die während der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB und die während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB von der Öffentlichkeit und den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange vorgetragenen Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. IX/G „Sondergebiet Photovoltaik Freiflächenanlage“, Erkelenz-Mitte, wird nach Abwägung aller erkennbaren öffentlichen und privaten Belange, wie in der Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. IX/G „Sondergebiet Photovoltaik Freiflächenanlage“, Erkelenz-Mitte, beigefügten Abwägungstabelle vorgeschlagen, entschieden. Die Anlage zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. IX/G „Sondergebiet Photovoltaik Freiflächenanlage“, Erkelenz-Mitte, - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist Bestandteil dieses Beschlusses. 2. Der Bebauungsplan Nr. IX/G „Sondergebiet Photovoltaik Freiflächenanlage“, Erkelenz-Mitte, wird unter Berücksichtigung dieser Beschlüsse gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.“ Finanzielle Auswirkungen: Die Realisierung des Bebauungsplanes hinsichtlich der Erschließung sowie Anlagenrückbau wird durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Stadt Erkelenz und dem Anlagenbetreiber sichergestellt. Anlagen: Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. IX/G „Sondergebiet Photovoltaik Freiflächenanlage“, Erkelenz-Mitte Übersicht über den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. IX/G „Sondergebiet Photovoltaik Freiflächenanlage“, Erkelenz-Mitte Vorlage A 61/397/2017 der Stadt Erkelenz Seite: 3/3 Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 1 von 25 Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. IX/G „Sondergebiet Photovoltaik Freiflächenanlage“, Erkelenz-Mitte, im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 25.04.2017, des Hauptausschusses am 27.04.2017 und des Rates am 03.05.2017 lfd. Nr. Stellungnahme Abwägungsvorschlag der Verwaltung Beschlussvorschlag Stellungnahmen der Öffentlichkeit während der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB 1 Öffentlichkeit, Schreiben vom 2 Öffentlichkeit, Schreiben vom Stellungnahmen der Öffentlichkeit während der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB 1 1 Öffentlichkeit, Schreiben vom Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB Niersverband, Postfach 10 08 64, 41708 Viersen Schreiben vom 19.10.2016 Gegen den o. g. Vorgang bestehen seitens des Das Auftreten von Leckagen wird in der Risikoanaly- Der Hinweis wird zur Kenntnis genomNiersverbandes keine grundsätzlichen Bedenken, se des Umweltberichts angeführt. Ein solches Sze- men. jedoch bitten wir folgenden Hinweis zu beachten: nario in der Bauphase ist sehr unwahrscheinlich. Da Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 2 von 25 Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. IX/G „Sondergebiet Photovoltaik Freiflächenanlage“, Erkelenz-Mitte, im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 25.04.2017, des Hauptausschusses am 27.04.2017 und des Rates am 03.05.2017 lfd. Nr. 2 Stellungnahme Abwägungsvorschlag der Verwaltung Der Planbereich liegt im Kläranlageneinzugsgebiet des Niersverbandes (Kläranlage Mönchengladbach Neuwerk). Sollte es in der Bauphase der Photovoltaikanlagen zu Verunreinigungen durch die im Bebauungsplan erwähnten Leckagen kommen und diese ein Abwasser erzeugen (z. B. durch Reinigungsarbeiten oder Sonstiges), ist die Art und Menge der Abwasser dem Niersverband mitzuteilen und eine eventuelle Einleitung in die Kanalisation mit dem Niersverband abzustimmen, da die Kläranlage für die Behandlung bestimmter kontaminierter Abwässer nicht ausgerüstet ist. ein Anschluss an öffentliche Abwasserleitungen nicht erforderlich ist, ist mit einer Einleitung von durch Leckagen verschmutzten Abwässern in das Kanalsystem nicht zu rechnen. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zu Verfügung. Bezirksregierung Arnsberg, Postfach, 44025 Dortmund Schreiben vom 24. Oktober 2016 Zu den bergbaulichen Verhältnissen im Planbereich erhalten Sie aus bergbehördlicher Sicht folgende Hinweise und Anregungen: Der Änderungsbereich liegt über auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern alle im Eigentum der RV Rheinbraun Handel und Dienstleistungen GmbH, hier vertreten durch die RWE Power AG. Beschlussvorschlag Ein Hinweis auf die Lage im Einwirkungsbereich des Die Hinweise werden zur Kenntnis geBraunkohlentagebaus, verbunden mit den Einwir- nommen. kungen auf das Grundwasser, ist bereits im Bebauungsplan-Vorentwurf enthalten. Die RWE Power AG sowie der Erftverband wurden im Zuge der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 3 von 25 Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. IX/G „Sondergebiet Photovoltaik Freiflächenanlage“, Erkelenz-Mitte, im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 25.04.2017, des Hauptausschusses am 27.04.2017 und des Rates am 03.05.2017 lfd. Nr. Stellungnahme Abwägungsvorschlag der Verwaltung Der Vorhabensbereich ist nach den hier vorliegenden Unterlagen (Differenzenpläne mit Stand: 01.10.2015 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides – Az.: 61.42.63 – 2000 – 1 -) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Für die Stellungnahme wurden folgende Grundwasserleiter (nach Einteilung von Schneider & Thiele, 1965) betrachtet: Oberes Stockwerk, 9B, 8, 7, 6D, 6B, 2 – 5, 09, 07 Kölner Scholle, 05 Kölner Scholle. Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Vorhabensgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu BauGB um die Abgabe einer Stellungnahme gebeten. Eine Rückmeldung seitens RWE Power AG ist nicht erfolgt, durch den Erftverband wurden keine Bedenken geäußert. Beschlussvorschlag Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 4 von 25 Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. IX/G „Sondergebiet Photovoltaik Freiflächenanlage“, Erkelenz-Mitte, im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 25.04.2017, des Hauptausschusses am 27.04.2017 und des Rates am 03.05.2017 lfd. Nr. Stellungnahme Abwägungsvorschlag der Verwaltung Beschlussvorschlag Die Anbauverbotszone sowie die Baubeschränkungszone sind nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen worden. Durch Punkt 1.2 (Baubeschränkungszone) wird sichergestellt, dass der Landesbetrieb in spätere Genehmigungsverfahren eingebunden wird. Den als Anlage beigefügten "Allgemeine Forderungen" wird durch die Einbindung genüge getan. Einwirkungen auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch anlagenbedingte Projektwirkung oder visuelle Wirkung werden durch die bestehende Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Den Anregungen zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie der Einbindung in die nachrangigen Genehmigungsverfahren wird gefolgt. Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. 3 Soweit noch nicht erfolgt empfehle ich Ihnen, diesbezüglich sowie zu bergbaulichen Planungen eine Anfrage an die RWE Power AG, sowie für konkrete Grundwasserdaten an den Erftverband, Paffendorfer Weg 52 in 50126 Bergheim zu stellen. Landesbetrieb Straßenbau NRW, Postfach 101352, 47113 Krefeld Schreiben vom 04.11.2016 Die Autobahnniederlassung Krefeld ist für den Betrieb und die Unterhaltung der östlich unmittelbar an das Plangebiet grenzenden Autobahn 46, Abschnitt 6 und damit für die anbaurechtliche Beurteilung zulässig. Ziel der eingereichten Bauleitplanung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Rahmenbedingungen zur Errichtung einer Photovoltaik Freiflächenanlage. Die o.a. Bauleitplanung liegt innerhalb der gem. § 9 (1 + 2) Bundesfernstraßengesetz zu beachten- Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 5 von 25 Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. IX/G „Sondergebiet Photovoltaik Freiflächenanlage“, Erkelenz-Mitte, im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 25.04.2017, des Hauptausschusses am 27.04.2017 und des Rates am 03.05.2017 lfd. Nr. Stellungnahme Abwägungsvorschlag der Verwaltung den 40 m Anbauverbotszone / 100 m Anbaubeschränkungszone der Autobahn 46. Die als Anlage beigefügten „Allgemeinen Forderungen“ sind grundsätzlich bei der Planung zu berücksichtigen. Abweichungen von den Bestimmungen des § 9 Fernstraßengesetz bedürfen aufgrund der rechtlichen Problematik immer einer Einzelprüfung und Einzelentscheidung durch die Straßenbauverwaltung. Unter Pkt. 8 „Nachrichtliche Übernahme“ der Begründung wird auf die Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone der Autobahn 46 hingewiesen. Gemäß der Begründung wird die Anbauverbotszone (40 m zum äußersten befestigten Fahrbahnrand der A 46) für die Freiflächenphotovoltaikanlage und deren Infrastruktureinrichtungen nicht in Anspruch genommen (vgl. Pkt 4.2). Es ist auszuschließen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Autobahn durch die in der Anlage 1 „Übersicht möglicher Wirkfaktoren von PVFA“ aufgeführten anlagebedingten Projektwirkungen wie „Licht“ (Lichtreflexe, Spiegelungen, Polarisation des reflektierten Lichtes) und „Visuelle Wirkung“ (optische Störung, Silhouetteneffekt) etc. gefährdet wird. Eine abschließende Eingriffsbewertung und die randliche Eingrünung minimiert. Diese wird im Bebauungsplan zum Erhalt festgesetzt, so dass ein dauerhafter Sichtschutz gewährleistet ist. Die Eingriffsbewertung wird zum Entwurf des Bebauungsplans ergänzt. Neben den im Vorentwurf getroffenen Festsetzungen sind keine Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen. Beschlussvorschlag Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 6 von 25 Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. IX/G „Sondergebiet Photovoltaik Freiflächenanlage“, Erkelenz-Mitte, im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 25.04.2017, des Hauptausschusses am 27.04.2017 und des Rates am 03.05.2017 lfd. Nr. Stellungnahme Festlegung der daraus evtl. resultierenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen liegt noch nicht vor, wird aber im weiteren Verfahren ergänzt. Anlage Allgemeine Forderungen 1. Ein Hinweis auf die Schutzzonen der Autobahn gemäß § 9 (1 + 2) Fernstraßengesetz (FStrG) ist in den Textteil des Bauleitplanes aufzunehmen. Die Eintragung der Schutzzonen in den Plan wird empfohlen. 2. In einer Entfernung bis zu 40 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der Bundesautobahn (Anbauverbotszone § 9 (1) FStrG) dürfen Hochbauten jeder Art nicht errichtet werden und Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs nicht durchgeführt werden. Ebenfalls unzulässig sind Anlagen der Außenwerbung sowie Einrichtungen, die für die rechtliche und gewerbliche Nutzung der Hochbauten erforderlich sind (z.B. Pflichtstellplätze, Feuerwehrumfahrten, Lagerflächen o.ä.). Sicht- und Lärmschutzwälle bedürfen der Genehmigung der Straßenbauverwaltung. 3. In einer Entfernung bis zu 100 m, gemessen Abwägungsvorschlag der Verwaltung Beschlussvorschlag Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 7 von 25 Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. IX/G „Sondergebiet Photovoltaik Freiflächenanlage“, Erkelenz-Mitte, im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 25.04.2017, des Hauptausschusses am 27.04.2017 und des Rates am 03.05.2017 lfd. Nr. Stellungnahme vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der BAB (Anbaubeschränkungszone § 9 (2) FStrG) a) dürfen nur solche Bauanlagen errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Autobahn weder durch Lichteinwirkung, Dämpfe, Gase, Rauch, Geräusche, Erschütterungen und dgl. gefährden oder beeinträchtigen. Anlagen der Außenwerbung stehen den baulichen Anlagen gleich. b) sind alle Beleuchtungsanlagen innerhalb und außerhalb von Grundstücken und Gebäuden so zu gestalten oder abzuschirmen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der BAB nicht durch Blendung oder in sonstiger Weise beeinträchtigt wird. c) bedürfen Werbeanlagen, Firmennamen, Angaben über die Art von Anlagen oder sonstige Hinweise mit Wirkung zur Autobahn einer straßenrechtlichen Prüfung und Zustimmung. Zur befestigten Fahrbahn gehören auch die Standstreifen, Beschleunigungs- und Verzöge- Abwägungsvorschlag der Verwaltung Beschlussvorschlag Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 8 von 25 Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. IX/G „Sondergebiet Photovoltaik Freiflächenanlage“, Erkelenz-Mitte, im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 25.04.2017, des Hauptausschusses am 27.04.2017 und des Rates am 03.05.2017 lfd. Nr. Stellungnahme rungsstreifen der Anschlussstellen und die Anschlussstellen selbst. Entschädigungsansprüche, die sich durch das Vorhandensein oder den Betrieb auf der Autobahn ergeben oder ergeben können – z.B. Geräusch-, Geruchs- oder Staubbelästigungen, können nicht geltend gemacht werden. 4. Bei Kreuzungen der BAB durch Versorgungsleitungen und nachrichtlicher Übernahme der Leitungen innerhalb der Schutzzonen gemäß § 9 (1 + 2) FStrG ist die Abstimmung mit der Straßenbauverwaltung außerhalb des Planverfahrens erforderlich. 5. Gemäß § 33 der Straßenverkehrsordnung ist die Straßenbauverwaltung an Maßnahmen zu beteiligen, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der BAB beeinträchtigen können. Vom städtischen Bauordnungsamt ist daher sicherzustellen, dass über die BAB Schutzzonen hinaus Werbeanlagen, Firmennamen, Angaben über die Art von Anlagen und sonstige Hinweise, die den Verkehr auf der BAB beeinträchtigen können, nur dann aufgestellt werden dürfen, wenn die Straßenbauverwaltung zugestimmt hat. Abwägungsvorschlag der Verwaltung Beschlussvorschlag Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 9 von 25 Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. IX/G „Sondergebiet Photovoltaik Freiflächenanlage“, Erkelenz-Mitte, im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 25.04.2017, des Hauptausschusses am 27.04.2017 und des Rates am 03.05.2017 lfd. Nr. Stellungnahme Abwägungsvorschlag der Verwaltung Beschlussvorschlag Der Hinweis auf die Zurückstellung der Bedenken wird zur Kenntnis genommen. Die durch die Extensivierung der Fläche rechnerisch generierten Wertpunkte können dem Ökokonto der Stadt Erkelenz nicht gutgeschrieben werden, da es sich hier um keine – jenseits des Plangebiets wirksame – Maßnahme des Naturschutzes oder der Landschaftspflege handelt. Eine PhotovoltaikFreiflächenanlage ist nicht geeignet, ein Landschaftsbild landschaftsgerecht i. S. des BNatSchG wiederherzustellen oder neuzugestalten. Er gleicht auch verlorengehende Funktionen im Gefüge des Naturhaushalts nicht aus – zumindest nicht in der Form einer gleichwertigen Wiederherstellung. Aufgrund der Lage zwischen Autobahn und Bahntrasse kann dem Plangebiet keine höherwertige Funktion zugesprochen werden. Mit den Ausgleichsmaßnahmen können die Eingriffe infolge der PhotovoltaikFreiflächenanlage noch ausgeglichen werden. Die Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Anregung der Aufnahme der generierten Wertpunkte in das Ökokonto der Stadt Erkelenz kann nicht gefolgt werden. 6. Immissionsschutz für neu ausgewiesene Gebiete geht zu Lasten der Gemeinde/Stadt. 4 Landwirtschaftskammer NRW Kreisstelle Heinsberg, Gereonstr. 80, 41747 Viersen Schreiben vom 03.11.2016 Aufgrund der Vorzüglichkeit des Standorts für die geplante Nutzung sowie aufgrund der Einschränkungen für eine landwirtschaftliche Nutzung des Areals, werden agrarstrukturelle Bedenken zurückgestellt. Die durch die Extensivierung der Fläche generierte ökologische Aufwertung i.H.v. ca. 60.000 Wertpunkten sollten im Hinblick auf die schonende Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen für Ausgleichsmaßnahmen (vgl. § 15 (3) BNatSchG) in ein Ökokonto aufgenommen werden. Dies entspräche sinngemäß sogar dem im bisherigen FNP vorgesehenen Zweck der Ausgleichsflächenkulisse. Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 10 von 25 Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. IX/G „Sondergebiet Photovoltaik Freiflächenanlage“, Erkelenz-Mitte, im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 25.04.2017, des Hauptausschusses am 27.04.2017 und des Rates am 03.05.2017 lfd. Nr. Stellungnahme Abwägungsvorschlag der Verwaltung Beschlussvorschlag Eingriffsbewertung wird zum Entwurf des Bebauungsplans ergänzt. 5 LVR Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Endenicher Str. 133, 53115 Bonn Mail vom 25.10.2016 Wunschgemäß sende ich Ihnen eine Leistungsbeschreibung mit einem Vorschlag für eine Preisanfrage für die erforderliche archäologische Maßnahme. Außerdem habe ich die Liste der archäologischen Fachfirmen und die Preisliste für naturwissenschaftliche Untersuchungen beigefügt. Den beigefügten Plan mit der eingezeichneten Sondagefläche müssten Sie den zum Angebot aufgeforderten Firmen mit zusenden. Vor Beginn müssen die Betretungsrechte vorliegen und eventuelle Pächter informiert werden. Sollten bei etwaigen vorab durchgeführten Arbeiten des Kampfmittelräumdienstes Erdeingriffe erforderlich sein, müssen diese mit der beauftragten archäologischen Firma in der Form koordiniert werden, dass ein Archäologe die Schürfen begutachten kann, um festzustellen ob archäologisch relevante Befunde freigelegt wurden. Die Schürfen sollten in diesem Fall - vorbereitend für die Die hohe Wahrscheinlichkeit des Auftretens von Bo- Die Hinweise werden zur Kenntnis gedendenkmälern im Plangebiet ist der Stadt Erkelenz nommen. Eine archäologische Prospekbekannt. Aus diesem Grund wird bereits im Rahmen tion wurde bereits in Auftrag gegeben. des Bauleitplanverfahrens eine archäologische Prospektion durchgeführt, auf deren Basis weitere Maßnahmen, die den Umgang mit Funden betreffen, ergriffen werden. Erkenntnisse aus diesen Maßnahmen fließen in das weitere Verfahren ein. Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 11 von 25 Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. IX/G „Sondergebiet Photovoltaik Freiflächenanlage“, Erkelenz-Mitte, im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 25.04.2017, des Hauptausschusses am 27.04.2017 und des Rates am 03.05.2017 lfd. Nr. Stellungnahme folgende archäologische Untersuchung - vorab fotografisch dokumentiert und eingemessen werden. Grundsätzlich sind archäologische Maßnahmen als wissenschaftliche Tätigkeiten, natürlich mit Geräteunterstützung, nicht für eine Ausschreibung nach VOB/VOL-Kriterien geeignet. Die hierfür erforderliche exakte Festlegung des Arbeitsund Dokumentationsumfanges und die Festlegung auf die im Rahmen der archäologischen Maßnahme zu bearbeitenden Massen ist vorab nicht möglich, da nicht bekannt ist in welcher Tiefe die ersten relevanten Befunde zum Vorschein kommen und welcher Bearbeitungs- und Dokumentationsaufwand dann erforderlich sein wird. Die Anzahl und die Qualität der Befunde sind vorab nicht einzuschätzen. Aus den genannten Gründen ist nach meiner Erfahrung die Abrechnung einer archäologischen Maßnahme nach Zeitaufwand die einzig seriöse Abrechnungsvariante. Die erste Sachverhaltsermittlung müsste von dem Archäologen, unterstützt von ein oder zwei Mitarbeitern, in etwa 2-4 Tagen durchzuführen sein. Abwägungsvorschlag der Verwaltung Beschlussvorschlag Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 12 von 25 Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. IX/G „Sondergebiet Photovoltaik Freiflächenanlage“, Erkelenz-Mitte, im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 25.04.2017, des Hauptausschusses am 27.04.2017 und des Rates am 03.05.2017 lfd. Nr. Stellungnahme Archäologische Maßnahmen sind wegen ihrer Besonderheit nur durch einen beschränkten Kreis von archäologischen Fachfirmen, die sich sowohl mit den Bodenverhältnissen als auch den archäologischen Funden und Befunden im Rheinland auskennen, ausführbar. Aus der beigefügten Liste mit den im Rheinland erfahrenen Grabungsfachfirmen sollten Sie eine Firma wählen, die entsprechend erfahrenes und qualifiziertes Personal vorhält und damit in der Regel die Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung der Maßnahme in einer angemessenen Zeit bietet. Nach Auftragserteilung ist vom AG und dem AN zusammen eine Grabungserlaubnis nach §13 DSchG NW bei der zuständigen Oberen Denkmalbehörde zu beantragen. Diesem Antrag ist das fachliche Grabungskonzept der Grabungsfirma mit Nennung des Grabungsleiters beizufügen. Da das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland (LVR-ABR) kein direkter Vertragspartner ist, übernehmen wir im Rahmen der Grabungsaufsicht nur eine fachliche Kontrolle der archäologischen Arbeit der Grabungsfirmen. Die Überprüfung eventueller Aufmaße und Stundennachweise obliegt Ihrer Bauaufsicht. Abwägungsvorschlag der Verwaltung Beschlussvorschlag Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 13 von 25 Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. IX/G „Sondergebiet Photovoltaik Freiflächenanlage“, Erkelenz-Mitte, im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 25.04.2017, des Hauptausschusses am 27.04.2017 und des Rates am 03.05.2017 lfd. Nr. Stellungnahme Abwägungsvorschlag der Verwaltung Beschlussvorschlag Alternativ zu der von mir vorgeschlagenen Sachverhaltsermittlung ist es möglich, eine qualifizierte Prospektion durchführen zu lassen. In diesem Falle würde zunächst der Bodenaufbau durch Geosondagen überprüft werden. Bei intaktem Bodenaufbau und vorausgesetzt, dass nicht ein mächtiges Kolluvium o.ä. vorliegt, würde als nächster Arbeitsschritt eine systematische Feldbegehung mit Einzelfundeinmessung stattfinden. Abschließend würden im Bereich von ggf. vorgefundenen Konzentrationen von Oberflächenfunden Sondagen angelegt, um die Fundstelle abzugrenzen und deren Befunderhaltung zu überprüfen. Zusätzlich ist es üblich, in 1,5 % der überplanten Fläche auch außerhalb der Fundkonzentrationen Sondagen anzulegen. 6 Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, DeutzMülheimer Straße 22 – 24, 50679 Köln Schreiben vom 07.11.2016 Die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG und der DB Energie GmbH bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme: Die Erreichbarkeit der Bahnstrecke wird durch die Die Hinweise werden zur Kenntnis gePlanung nicht beeinträchtigt. Ein Wartungsweg ent- nommen. lang der Bahnstrecke ist nicht vorgesehen. Durch die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche ist ein Heranrücken der Anlage an die Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 14 von 25 Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. IX/G „Sondergebiet Photovoltaik Freiflächenanlage“, Erkelenz-Mitte, im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 25.04.2017, des Hauptausschusses am 27.04.2017 und des Rates am 03.05.2017 lfd. Nr. Stellungnahme Abwägungsvorschlag der Verwaltung Bezüglich der o. g. Bauleitplanung bestehen unsererseits grundsätzlich keine Bedenken, wenn die nachfolgenden Hinweise und Auflagen beachtet werden: Flurstücksgrenze auf weniger als 15 m ausgeschlossen. Die Erreichbarkeit des Brückenbauwerks der Eisenbahnüberführung Düsseldorfer Straße wird durch die Planung nicht beeinträchtigt, da außerhalb des Flurstücks 73, Flur 15, Gemarkung Erkelenz keine Flächen in Anspruch genommen werden. Die Formulierung "Schienenweg für den Hochgeschwindigkeitsverkehr und sonstigen großräumigen Verkehr" bezieht sich ausschließlich auf die Darstellung im Regionalplan. Durch das Plangebiet verläuft keine Freileitung. Der 20 m-Schutzstreifen der östlich verlaufenden Freileitung ragt um etwa 4 m in den südöstlichen Teil des Plangebiets hinein, jedoch ausschließlich in die Fläche mit Festsetzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 b) (Flächen für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen). Bauliche Maßnahmen in diesem Bereich sind somit ausgeschlossen, Neuanpflanzungen sind – jenseits von Ersatzpflanzungen abgängiger Gehölze – nicht vorgesehen.    Die Erreichbarkeit der Eisenbahnstrecke darf sich durch die zu treffenden Maßnahmen nicht verschlechtern. Sollte der Aufgabenträger einen Wartungsweg entlang der Eisenbahnstrecke planen, so wünscht die DB Netz AG, diesen zum Zwecke des Rettungswegekonzeptes, zur Inspektion, zur Instandhaltung und – setzung sowie bei Baumaßnahmen mitnutzen zu dürfen. Bauliche Anlagen müssen einen Mindestabstand von fünf Metern zur Eisenbahnstrecke einhalten. Das Brückenbauwerk der Eisenbahnüberführung Düsseldorfer Straße im Bahnkilometer ca. 48,68 der Strecke 2550 muss erreichbar sein. Dabei ist auch eine in Zukunft liegende Erneuerung zu berücksichtigen, so dass im Bereich deren Widerlager ein Abstand von mindestens 20 m einzuhalten ist. Beschlussvorschlag Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 15 von 25 Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. IX/G „Sondergebiet Photovoltaik Freiflächenanlage“, Erkelenz-Mitte, im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 25.04.2017, des Hauptausschusses am 27.04.2017 und des Rates am 03.05.2017 lfd. Nr. Stellungnahme  Die Eisenbahnstrecke 2550 Aachen – Kassel ist keine Hochgeschwindigkeitsstrecke wie beispielhaft im Erläuterungsbericht zur Änderung des Flächennutzungsplanes unter Punkt 2.3 erwähnt, sondern im betrachteten Abschnitt eine Mischverkehrsstrecke mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 160 km/h, auf der auch Personenfernverkehr abgewickelt wird. Durch das Plangebiet verläuft die 110-kVBahnstromleitung 486 Wickrath – Stolberg (Mastfeld 1169-1170). Der Entwicklungsbereich liegt teilweise im Schutzstreifen der oben genannten Bahnstromleitung. Die Freileitung ist planfestgestellt und durch beschränkt persönliche Dienstbarkeiten privatrechtlich gesichert. Baumaßnahmen im Schutzstreifenbereich der Bahnstromleitung sind mit der DB Energie rechtzeitig abzustimmen. Wir bitten Sie, uns diesbezüglich weiterhin im Rahmen der Bauleitplanung bzw. mit den zu stellenden Bauanträgen entsprechend zu beteiligen. Abwägungsvorschlag der Verwaltung Beschlussvorschlag Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 16 von 25 Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. IX/G „Sondergebiet Photovoltaik Freiflächenanlage“, Erkelenz-Mitte, im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 25.04.2017, des Hauptausschusses am 27.04.2017 und des Rates am 03.05.2017 lfd. Nr. Stellungnahme Bitte beachten Sie vorab folgende Hinweise: 1. Es ist zu beachten, dass im Schutzstreifen der Bahnstromleitung keine Einwirkungen oder Maßnahmen vorgenommen werden dürfen, die den ordnungsgemäßen Bestand oder Betrieb der Leitungen beeinträchtigen oder gefährden. Der Schutzstreifenbereich muss der DB Energie für die Entstörung und Leitungsarbeiten jederzeit zugänglich bleiben. Werden später Änderungen oder Erweiterungen der Bahnstromleitung notwendig, wird dieses vom Bauherren/Betreiber geduldet. Dabei wird davon ausgegangen, dass dem Bauherren/Betreiber keine finanziellen Kosten entstehen. 2. In der Nähe von stromführenden Hochspannungsleitungen ist mit elektromagnetischen Beeinflussungen zu rechnen. Die DB Energie erstattet weder Entschädigungen noch die Kosten für evtl. erforderliche Abschirmungen. 3. Die DB Energie haftet nicht für Schäden Abwägungsvorschlag der Verwaltung Beschlussvorschlag Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 17 von 25 Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. IX/G „Sondergebiet Photovoltaik Freiflächenanlage“, Erkelenz-Mitte, im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 25.04.2017, des Hauptausschusses am 27.04.2017 und des Rates am 03.05.2017 lfd. Nr. Stellungnahme an Objekten, die infolge von Witterungseinflüssen (z. B. vom Stromseil herunterfallendes Eis) auftreten. 4. Bei geplanter Nutzung eines Baukrans ist, nach Eingang von prüffähigen Planunterlagen, eine gesonderte Abstimmung notwendig. (Freidrehbereich und Mindestabstand des Krans zu den ausschwingenden Leiterseilen). 5. Die Bodenbeschaffenheit im Umkreis von 10 – 15 m zu den jeweiligen Masten darf aus maststatischen Gründen nicht verändert werden. Alle Aufschüttungen bzw. Bodenabtragungen im Schutzstreifenbereich sind der DB Energie anzuzeigen. Neuanpflanzungen dürfen im Schutzstreifen eine Höhe von 3,50 m nicht überschreiten. Der Rückschnitt sämtlicher Vegetation im Schutzstreifen bei Unterschreitung der Sicherheitsabstände gem. EN 50341/VDE 0210 ist durch den Antragsteller/in oder deren Rechtsnachfolger auszuführen. 6. Der Bauherr bzw. die von ihm beauftragten Baufirmen haften für alle Schäden, die an der Bahnstromleitung durch die Bautätigkeit entstehen. Bei Baumaßnahmen, bei Abwägungsvorschlag der Verwaltung Beschlussvorschlag Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 18 von 25 Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. IX/G „Sondergebiet Photovoltaik Freiflächenanlage“, Erkelenz-Mitte, im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 25.04.2017, des Hauptausschusses am 27.04.2017 und des Rates am 03.05.2017 lfd. Nr. Stellungnahme denen ein Mindestabstand von 4 m zwischen Baugeräten oder Personen und der Leitung nicht eingehalten werden kann (ein mögliches Ausschwingen der Leiterseile ist dabei zu berücksichtigen) ist eine kostenpflichtige Ausschaltung des betreffenden Stromkreises der Bahnstromleitung erforderlich. Für die betriebliche Koordination der DB Energie ist mit einem zeitlichen Vorlauf von mindestens 12 Wochen zu rechnen. Eine gleichzeitige Abschaltung beider Stromkreise ist nicht möglich. Vor Beginn von Bauarbeiten ist die DB Energie rechtzeitig (mindestens 14 Tage) zur Unterweisung der bauausführenden Firma zu verständigen (Ansprechpartner Herr Manfred Wahlen, Tel.: 0221/1414700). Bei möglichen Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Abwägungsvorschlag der Verwaltung Beschlussvorschlag Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 19 von 25 Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. IX/G „Sondergebiet Photovoltaik Freiflächenanlage“, Erkelenz-Mitte, im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 25.04.2017, des Hauptausschusses am 27.04.2017 und des Rates am 03.05.2017 lfd. Nr. 1 Stellungnahme Abwägungsvorschlag der Verwaltung Beschlussvorschlag Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der Offenlage gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle Heinsberg, Gereonstr. 80 41747 Viersen Schreiben vom 24.02.2017 Unsere Stellungnahme wurde zur Kenntnis geDie Darstellung im Flächennutzungsplan der Stadt Der Anregung der Aufnahme der genenommen. Unserer Anregung, die überschüssigen Erkelenz bis zur 24. Änderung umfasst eine bandar- rierten Wertpunkte in das Ökokonto der Ökopunkte in ein Ökokonto einzubuchen, soll laut tige Struktur entlang der Düsseldorfer Straße, die Stadt Erkelenz kann nicht gefolgt werAbwägungsvorschlag nicht gefolgt werden. Bestandteil eines zusammenhängenden Netzes von den. Flächen ist, die für Ausgleichsmaßnahmen potenziell Die Begründung für diese Ablehnung kann nicht zur Verfügung stehen. In ihrer Funktion als Bestandnachvollzogen werden: Die Ablehnung wird damit teil dieses übergeordneten Netzes stand und steht begründet, dass „aufgrund der Lage zwischen die Qualität der Teilfläche am Rande des GeltungsAutobahn und Bahntrasse … dem Plangebiet bereichs für potenzielle Ausgleichsmaßnahmen nicht keine höherwertige Funktion zugesprochen werin Abrede. Die Fläche kann – aufgrund der extensiden (kann).“ ven Nutzung des Bereichs entlang der Düsseldorfer Straße – nach wie vor als Bestandteil dieses Netzes Außerdem wurde die Begründung zum Bebauangesehen werden. Gleichwohl ist zu beachten, ungsplan wie folgt ergänzt: „Eine Übertragung dass die Maßnahme der Errichtung einer Photovoltades Wertzugewinns auf das Ökokonto der Stadt ik-Freiflächenanlage einen Eingriff an sich darstellt ist nichtmöglich, da ein Solarpark – zumal an ei(Versiegelungen, Bodenbewegungen, Errichtung nem stark verinselten Standort – nicht als InstruTechnischer Anlagen, etc.) und somit – trotz des rein ment der Planung zur Kompensation von Eingrifrechnerischen Überschusses von Ökopunkten – fen anzusehen ist. Primäres Entwicklungsziel ist nicht zu einer pauschalen Verbesserung von Naturhier die Erzeugung erneuerbarer Energien und haushalt und Landschaftsbild führt, wie dies bei ei- Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 20 von 25 Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. IX/G „Sondergebiet Photovoltaik Freiflächenanlage“, Erkelenz-Mitte, im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 25.04.2017, des Hauptausschusses am 27.04.2017 und des Rates am 03.05.2017 lfd. Nr. Stellungnahme Abwägungsvorschlag der Verwaltung nicht die Optimierung von Naturhaushalt und Landschaftsbild…“ (Begründung zum BP, Dezember 2016). ner originär dem Natur- und Landschaftsschutz dienenden Maßnahme der Fall wäre. Insofern ist – auch nach Rücksprache mit der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Heinsberg – eine Einbuchung in das Ökokonto der Stadt Erkelenz nicht möglich. Die in beiden Begründungen angeführte Insellage als Hinderungsgrund steht in direktem Widerspruch zu den Ausführung zum aktuellen Flächennutzungsplan: „Der rechtsgültige Flächennutzungsplan stellt für den Änderungsbereich Flächen für die Landwirtschaft dar. Nordöstlich der Düsseldorfer Straße ist ein Streifen als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft überlagernd dargestellt. Diese Fläche bietet im Flächennutzungsplan im Sinne einer Angebotsplanung eine mögliche Ausgleichsfläche für die verbindliche Bauleitplanung. Zum Zeitpunkt der Aufstellung der 24. Änderung wurde diese potenzielle Ausgleichsfläche bislang nicht in Anspruch genommen.“ (Begründung zum FNP, Oktober 2016). In der Begründung zum BP (Stand Dezember 2016) wird weiter ausgeführt: „…Die Planung an diesem Standort ist nicht geeignet, ein Landschaftsbild im Sinne des BNatSchG wiederherzustellen bzw. neu zu gestalten oder andernorts Beschlussvorschlag Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 21 von 25 Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. IX/G „Sondergebiet Photovoltaik Freiflächenanlage“, Erkelenz-Mitte, im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 25.04.2017, des Hauptausschusses am 27.04.2017 und des Rates am 03.05.2017 lfd. Nr. Stellungnahme verlorengehende Funktionen im Gefüge des Naturhaushalts in Form einer gleichwertigen Wiederherstellung auszugleichen.“ Da grundsätzlich auch Entsiegelungsmaßnahmen als Kompensationsmaßnahmen infrage kommen, ist für uns nicht ersichtlich, warum die in diesem Fall geplante Extensivierung nicht den Anforderungen an ein Ökokonto genügen kann. Würden die oben beschriebenen Maßstäbe auf andere Situationen angewandt, müsste wohl künftig die Aufforstung von Ackerflächen generell nicht mehr als Kompensationsmaßnahme anerkannt werden. Daher wird unsere Anregung zur Einbuchung in ein Ökokonto aufrechterhalten. Durch die Einbuchung von 21.215 Ökopunkten müssten zukünftig rund 7.72 m² Ackerfläche (gem. Berechnung in Tabelle 3, Begründung zum Bebauungsplan) weniger für Kompensationsmaßnahmen in Anspruch genommen werden. 2 LVR, Amt für Bodendenkmalpflege, Endenicher Str. 133, 53115 Bonn Schreiben vom 16.03.2017 Abwägungsvorschlag der Verwaltung Beschlussvorschlag Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 22 von 25 Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. IX/G „Sondergebiet Photovoltaik Freiflächenanlage“, Erkelenz-Mitte, im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 25.04.2017, des Hauptausschusses am 27.04.2017 und des Rates am 03.05.2017 lfd. Nr. Stellungnahme Abwägungsvorschlag der Verwaltung Beschlussvorschlag Die Sachverhaltsermittlung im südlichen Teil des Bebauungsplanes ist nun abgeschlossen. In meiner Stellungnahme vom 30.8.2016 habe ich darauf hingewiesen, dass südlich des Plangebietes konkrete Hinweise auf eine römische Siedlung vorlag, die bis in das Plangebiet reichen könnte. Durch eine Sondage entlang der südlichen Grenze des Plangebietes sollte daher im Rahmen der UVP geklärt werden, inwieweit die Belange des Bodendenkmalschutzes durch die Planung tangiert werden. Die Prognose bestätigte sich. Die Stadt Erkelenz hat die Ergebnisse der archäologischen Sachverhaltsermittlung zur Kenntnis genommen. Eine Möglichkeit der planungsrechtlichen Festsetzung für die Ausführung der Aushubarbeiten und Gründungsmaßnahmen besteht im Rahmen der Bauleitplanung nicht. Gleichwohl können – wie gefordert – Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen werden, die im Rahmen der Genehmigung von Vorhaben zu beachten sind. Die im Rahmen der Stellungnahme vorgeschlagenen Nebenbestimmungen werden als Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen. Der Stellungnahme wird im Rahmen der planungsrechtlichen Möglichkeiten gefolgt. Die Hinweise für Erdarbeiten zum Schutz von Bodendenkmälern werden in den Bebauungsplan aufgenommen und sind im Rahmen der Baugenehmigung verbindlich. In dieser Sondage wurde neben mehreren römischen Gruben auch zwei römische Gebäudefundamente erfasst, die sich schwerpunktmäßig in der westlichen Hälfte der Sondage lagen. Zur Abgrenzung des Bodendenkmals waren zwei weitere Sondagen nach Norden erforderlich, die aber keine weiteren archäologisch relevanten Befunde erbrachten. Es ist daher davon auszugehen, dass sich zwischen der südlichen Hauptsondage und den nördlichen Sondagen die Grenze des römischen Landgutes befindet. Die Planung sieht eine Photovoltaikanlage vor, die in der Regel mit minimalen Erdeingriffen verbunden ist (Fundamentpfähle, Leitungen, Tra- Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 23 von 25 Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. IX/G „Sondergebiet Photovoltaik Freiflächenanlage“, Erkelenz-Mitte, im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 25.04.2017, des Hauptausschusses am 27.04.2017 und des Rates am 03.05.2017 lfd. Nr. Stellungnahme fostation). Da es sich bei den freigelegten archäologischen Befunden um Erdgruben und Fundamentstickungen handelt, würde eine minimale punktuelle Störung der Fundamentpfähle für die Modultische die archäologische Aussagekraft dieser Befunde nur minimal beeinträchtigen. Trafostation und Leitungungsgräben (abhängig von der Größe) würden dagegen zu einer größeren Zerstörung der Bodendenkmalsubstanz führen. Bedenken gegen die Planung bestehen daher prinzipiell nicht, wenn durch entsprechende Festsetzungen sichergestellt wird, dass im Zuge der Planausführung keine Erdbewegungen durchgeführt werden, d.h. dass das Einsetzen der Fundamentpfähle für die Modultische auf dem Humus durchgeführt werden. Darüber hinaus sollte sichergestellt werden, dass die Erdeingriffe für Trafostation und ggf. Leitungen sind dagegen durch eine archäologische Fachfirma zu begleiten. Sollten Sie sich diesem Vorschlag anschließen könne, bitte ich durch Nebenbestimmungen in der Genehmigung sicherzustellen, dass auf Veranlassung und Kosten des Vorhabenträgers (§ 29 DSchG NRW) Abwägungsvorschlag der Verwaltung Beschlussvorschlag Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 24 von 25 Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. IX/G „Sondergebiet Photovoltaik Freiflächenanlage“, Erkelenz-Mitte, im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 25.04.2017, des Hauptausschusses am 27.04.2017 und des Rates am 03.05.2017 lfd. Nr. Stellungnahme * die Erdarbeiten für die Errichtung der der Trafostation ausschließlich unter archäologischer Fachaufsicht nach Maßgabe einer Erlaubnis gem. § 13 DSchG NW durchgeführt werden, * der Oberbodenabtrag in den vorgenannten Bereichen durch Abziehen mittels Bagger mit Böschungslöffel (glatte Schneide) unter archäologischer Fachaufsicht durchgeführt wird, * die archäologische Baubegleitung der Leitungsverlegungen gewährleistet wird, sofern diese in offener Bauweise erfolgen (bei Verlegung der Leitungen im Pflugverfahren ist die archäologische Begleitung nicht erforderlich), * auftretende archäologische Befunde und Funde nach Maßgabe der Erlaubnis gem. § 13 DSchG NW fachgerecht untersucht, geborgen und dokumentiert werden. Für die archäologischen Begleit-, Untersuchungsund Dokumentationsmaßnahmen durch das beauftragte archäologische Fachunternehmen ist eine Erlaubnis gem. § 13 DSchG NW erforderlich, die die Obere Denkmalbehörde (Kreis Heinsberg) Abwägungsvorschlag der Verwaltung Beschlussvorschlag Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 25 von 25 Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. IX/G „Sondergebiet Photovoltaik Freiflächenanlage“, Erkelenz-Mitte, im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 25.04.2017, des Hauptausschusses am 27.04.2017 und des Rates am 03.05.2017 lfd. Nr. Stellungnahme im Benehmen mit dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland erteilt. Dem entsprechenden Antrag des beauftragten Fachunternehmens ist ein fachliches Konzept beizufügen. Es empfiehlt sich in jedem Fall, die bauseits erforderlichen und unter archäologischer Fachaufsicht durchzuführenden Erdeingriffe mit genügendem zeitlichen Vorlauf durchzuführen, da im Falle des Auftretens archäologischer Befunde deren fachgerechte Untersuchung, Bergung und Dokumentation eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen wird. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Abwägungsvorschlag der Verwaltung Beschlussvorschlag