Daten
Kommune
Erkelenz
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06.04.17, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:37
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Beschlussvorlage
Federführend:
Planungsamt
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
A 61/397/2017
öffentlich
13.03.2017
Amt 61 Paul-Hugo Blaesen
Bebauungsplan Nr. IX/G "Sondergebiet Photovoltaik-Freiflächenanlage", Erkelenz-Mitte
hier: Beschluss über die vorgetragenen Stellungnahmen während der
frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 und der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
25.04.2017
be
27.04.2017
03.05.2017
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und BetrieHauptausschuss
Rat der Stadt Erkelenz
Tatbestand:
In seiner Sitzung am 16.09.2015 hat der Rat der Stadt Erkelenz die Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. IX/G „Sondergebiet Photovoltaik Freiflächenanlage“, ErkelenzMitte, beschlossen und beschlossen die Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und
die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
sowie den Bezirksausschuss Erkelenz-Keyenberg, Venrath, Borschemich zu beteiligen.
1.
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Die öffentliche Bekanntmachung des Termins der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde mit Amtsblatt Nr. 20 vom 14.10.2016 bekannt gemacht.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde am 25.10.2016 im Rathaus der
Stadt Erkelenz durchgeführt. Seitens der Öffentlichkeit wurden während des Beteiligungsverfahrens keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen vorgetragen.
2.
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §
4 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB
Das Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde mit Schreiben vom
29.09.2016 an die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, eingeleitet.
Seitens der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden während
des Beteiligungsverfahrens abwägungsrelevante Stellungnahmen vorgetragen. Diese Stellungnahmen sind in der Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentliche Belange – zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. IX/G „Sondergebiet Photovoltaik Freiflächenanlage“, Erkelenz-Mitte, aufgelistet.
3.
Beteiligung des Bezirksausschusses
Der Bezirksausschuss Erkelenz-Keyenberg, Venrath, Borschemich wurde mit Schreiben vom 30.09.2016 beteiligt.
Seitens des Bezirksausschusses wurden bisher keine Stellungnahmen eingereicht.
4.
Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Nach Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe vom 13.12.2016, des Hauptausschusses vom 15.12.2016 und des
Rates der Stadt Erkelenz vom 21.12.2016 wurde der Entwurf des Bebauungsplanes
Nr. IX/G „Sondergebiet Photovoltaik Freiflächenanlage“, Erkelenz-Mitte, nach Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 1 vom 13.01.2017 in der Zeit vom 23.01.2017 bis
24.02.2017 öffentlich ausgelegt.
Während der öffentlichen Auslegung wurden abwägungsrelevante Stellungnahmen
der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgetragen. Diese Stellungnahmen sind in der Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit
und Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentliche Belange – zur
Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. IX/G „Sondergebiet Photovoltaik Freiflächenanlage“, Erkelenz-Mitte, aufgelistet.
In dieser Sitzung soll über die während der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 Abs.
1 und 4 Abs. 1 BauGB und der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vorgetragenen Stellungnahmen gemäß § 1 Abs. 7 BauGB entschieden werden.
Der Bebauungsplan Nr. IX/G „Sondergebiet Photovoltaik Freiflächenanlage“, Erkelenz-Mitte, soll in dieser Sitzung als Satzung Gemäß § 10 BauGB beschlossen werden.
Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21
Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen.
Durch den Bebauungsplan werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt. Aufgrund der Gesetze, die in der Bauleitplanung zu beachten sind, ist eine nachhaltige
ökologische, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von Planungen gewährleistet.
Die Bauleitpläne sollen gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche
Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu
sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, sowie den
Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung,
Vorlage A 61/397/2017 der Stadt Erkelenz
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zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung
vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
Beschlussentwurf (als Empfehlung an Hauptausschuss und Rat):
„.1. Über die während der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs.
1 BauGB und die während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2
BauGB von der Öffentlichkeit und den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange vorgetragenen Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. IX/G „Sondergebiet Photovoltaik Freiflächenanlage“, Erkelenz-Mitte, wird nach Abwägung aller erkennbaren öffentlichen und privaten Belange,
wie in der Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. IX/G „Sondergebiet Photovoltaik Freiflächenanlage“, Erkelenz-Mitte, beigefügten Abwägungstabelle vorgeschlagen, entschieden.
Die Anlage zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. IX/G „Sondergebiet Photovoltaik Freiflächenanlage“, Erkelenz-Mitte, - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist Bestandteil dieses Beschlusses.
2. Der Bebauungsplan Nr. IX/G „Sondergebiet Photovoltaik Freiflächenanlage“,
Erkelenz-Mitte, wird unter Berücksichtigung dieser Beschlüsse gemäß § 10
BauGB als Satzung beschlossen.“
Finanzielle Auswirkungen:
Die Realisierung des Bebauungsplanes hinsichtlich der Erschließung sowie Anlagenrückbau wird durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Stadt Erkelenz und
dem Anlagenbetreiber sichergestellt.
Anlagen:
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen der Behörden und
sonstigen Trägern öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes
Nr. IX/G „Sondergebiet Photovoltaik Freiflächenanlage“, Erkelenz-Mitte
Übersicht über den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. IX/G „Sondergebiet
Photovoltaik Freiflächenanlage“, Erkelenz-Mitte
Vorlage A 61/397/2017 der Stadt Erkelenz
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Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. IX/G „Sondergebiet Photovoltaik Freiflächenanlage“, Erkelenz-Mitte, im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und
Betriebe am 25.04.2017, des Hauptausschusses am 27.04.2017 und des Rates am 03.05.2017
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Öffentlichkeit während der frühzeitigen Beteiligung
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
1
Öffentlichkeit, Schreiben vom
2
Öffentlichkeit, Schreiben vom
Stellungnahmen der Öffentlichkeit während der Offenlage
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
1
1
Öffentlichkeit, Schreiben vom
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB
Niersverband, Postfach 10 08 64, 41708 Viersen
Schreiben vom 19.10.2016
Gegen den o. g. Vorgang bestehen seitens des Das Auftreten von Leckagen wird in der Risikoanaly- Der Hinweis wird zur Kenntnis genomNiersverbandes keine grundsätzlichen Bedenken, se des Umweltberichts angeführt. Ein solches Sze- men.
jedoch bitten wir folgenden Hinweis zu beachten: nario in der Bauphase ist sehr unwahrscheinlich. Da
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Betriebe am 25.04.2017, des Hauptausschusses am 27.04.2017 und des Rates am 03.05.2017
lfd.
Nr.
2
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Der Planbereich liegt im Kläranlageneinzugsgebiet des Niersverbandes (Kläranlage Mönchengladbach Neuwerk). Sollte es in der Bauphase
der Photovoltaikanlagen zu Verunreinigungen
durch die im Bebauungsplan erwähnten Leckagen kommen und diese ein Abwasser erzeugen
(z. B. durch Reinigungsarbeiten oder Sonstiges),
ist die Art und Menge der Abwasser dem Niersverband mitzuteilen und eine eventuelle Einleitung in die Kanalisation mit dem Niersverband
abzustimmen, da die Kläranlage für die Behandlung bestimmter kontaminierter Abwässer nicht
ausgerüstet ist.
ein Anschluss an öffentliche Abwasserleitungen
nicht erforderlich ist, ist mit einer Einleitung von
durch Leckagen verschmutzten Abwässern in das
Kanalsystem nicht zu rechnen.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zu Verfügung.
Bezirksregierung Arnsberg, Postfach, 44025
Dortmund
Schreiben vom 24. Oktober 2016
Zu den bergbaulichen Verhältnissen im Planbereich erhalten Sie aus bergbehördlicher Sicht
folgende Hinweise und Anregungen:
Der Änderungsbereich liegt über auf Braunkohle
verliehenen Bergwerksfeldern alle im Eigentum
der RV Rheinbraun Handel und Dienstleistungen
GmbH, hier vertreten durch die RWE Power AG.
Beschlussvorschlag
Ein Hinweis auf die Lage im Einwirkungsbereich des Die Hinweise werden zur Kenntnis geBraunkohlentagebaus, verbunden mit den Einwir- nommen.
kungen auf das Grundwasser, ist bereits im Bebauungsplan-Vorentwurf enthalten.
Die RWE Power AG sowie der Erftverband wurden
im Zuge der Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1
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Betriebe am 25.04.2017, des Hauptausschusses am 27.04.2017 und des Rates am 03.05.2017
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Der Vorhabensbereich ist nach den hier vorliegenden Unterlagen (Differenzenpläne mit Stand:
01.10.2015 aus dem Revierbericht, Bericht 1,
Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des
Sammelbescheides – Az.: 61.42.63 – 2000 – 1 -)
von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Für die Stellungnahme wurden
folgende Grundwasserleiter (nach Einteilung von
Schneider & Thiele, 1965) betrachtet: Oberes
Stockwerk, 9B, 8, 7, 6D, 6B, 2 – 5, 09, 07 Kölner
Scholle, 05 Kölner Scholle.
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt
durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum
wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Vorhabensgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem
Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist
nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg
zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für
den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch
bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu
BauGB um die Abgabe einer Stellungnahme gebeten. Eine Rückmeldung seitens RWE Power AG ist
nicht erfolgt, durch den Erftverband wurden keine
Bedenken geäußert.
Beschlussvorschlag
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Betriebe am 25.04.2017, des Hauptausschusses am 27.04.2017 und des Rates am 03.05.2017
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Anbauverbotszone sowie die Baubeschränkungszone sind nachrichtlich in den Bebauungsplan
übernommen worden. Durch Punkt 1.2 (Baubeschränkungszone) wird sichergestellt, dass der Landesbetrieb in spätere Genehmigungsverfahren eingebunden wird. Den als Anlage beigefügten "Allgemeine Forderungen" wird durch die Einbindung genüge getan.
Einwirkungen auf die Sicherheit und Leichtigkeit des
Verkehrs durch anlagenbedingte Projektwirkung
oder visuelle Wirkung werden durch die bestehende
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Den Anregungen zur Gewährleistung der
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs
sowie der Einbindung in die nachrangigen Genehmigungsverfahren wird gefolgt.
Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die
Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie
die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten
bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung
finden.
3
Soweit noch nicht erfolgt empfehle ich Ihnen,
diesbezüglich sowie zu bergbaulichen Planungen
eine Anfrage an die RWE Power AG, sowie für
konkrete Grundwasserdaten an den Erftverband,
Paffendorfer Weg 52 in 50126 Bergheim zu stellen.
Landesbetrieb Straßenbau NRW, Postfach
101352, 47113 Krefeld
Schreiben vom 04.11.2016
Die Autobahnniederlassung Krefeld ist für den
Betrieb und die Unterhaltung der östlich unmittelbar an das Plangebiet grenzenden Autobahn 46,
Abschnitt 6 und damit für die anbaurechtliche
Beurteilung zulässig.
Ziel der eingereichten Bauleitplanung ist die
Schaffung der planungsrechtlichen Rahmenbedingungen zur Errichtung einer Photovoltaik Freiflächenanlage.
Die o.a. Bauleitplanung liegt innerhalb der gem. §
9 (1 + 2) Bundesfernstraßengesetz zu beachten-
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Betriebe am 25.04.2017, des Hauptausschusses am 27.04.2017 und des Rates am 03.05.2017
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
den 40 m Anbauverbotszone / 100 m Anbaubeschränkungszone der Autobahn 46. Die als Anlage beigefügten „Allgemeinen Forderungen“ sind
grundsätzlich bei der Planung zu berücksichtigen.
Abweichungen von den Bestimmungen des § 9
Fernstraßengesetz bedürfen aufgrund der rechtlichen Problematik immer einer Einzelprüfung und
Einzelentscheidung durch die Straßenbauverwaltung.
Unter Pkt. 8 „Nachrichtliche Übernahme“ der Begründung wird auf die Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone der Autobahn 46 hingewiesen.
Gemäß der Begründung wird die Anbauverbotszone (40 m zum äußersten befestigten Fahrbahnrand der A 46) für die Freiflächenphotovoltaikanlage und deren Infrastruktureinrichtungen nicht in
Anspruch genommen (vgl. Pkt 4.2).
Es ist auszuschließen, dass die Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs auf der Autobahn durch
die in der Anlage 1 „Übersicht möglicher Wirkfaktoren von PVFA“ aufgeführten anlagebedingten
Projektwirkungen wie „Licht“ (Lichtreflexe, Spiegelungen, Polarisation des reflektierten Lichtes)
und „Visuelle Wirkung“ (optische Störung, Silhouetteneffekt) etc. gefährdet wird.
Eine abschließende Eingriffsbewertung und die
randliche Eingrünung minimiert. Diese wird im Bebauungsplan zum Erhalt festgesetzt, so dass ein
dauerhafter Sichtschutz gewährleistet ist.
Die Eingriffsbewertung wird zum Entwurf des Bebauungsplans ergänzt. Neben den im Vorentwurf
getroffenen Festsetzungen sind keine Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen.
Beschlussvorschlag
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Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. IX/G „Sondergebiet Photovoltaik Freiflächenanlage“, Erkelenz-Mitte, im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und
Betriebe am 25.04.2017, des Hauptausschusses am 27.04.2017 und des Rates am 03.05.2017
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Festlegung der daraus evtl. resultierenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen liegt noch nicht
vor, wird aber im weiteren Verfahren ergänzt.
Anlage Allgemeine Forderungen
1. Ein Hinweis auf die Schutzzonen der Autobahn
gemäß § 9 (1 + 2) Fernstraßengesetz (FStrG) ist
in den Textteil des Bauleitplanes aufzunehmen.
Die Eintragung der Schutzzonen in den Plan wird
empfohlen.
2. In einer Entfernung bis zu 40 m, gemessen
vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der
Bundesautobahn (Anbauverbotszone § 9 (1)
FStrG) dürfen Hochbauten jeder Art nicht errichtet
werden und Aufschüttungen und Abgrabungen
größeren Umfangs nicht durchgeführt werden.
Ebenfalls unzulässig sind Anlagen der Außenwerbung sowie Einrichtungen, die für die rechtliche und gewerbliche Nutzung der Hochbauten
erforderlich sind (z.B. Pflichtstellplätze, Feuerwehrumfahrten, Lagerflächen o.ä.). Sicht- und
Lärmschutzwälle bedürfen der Genehmigung der
Straßenbauverwaltung.
3. In einer Entfernung bis zu 100 m, gemessen
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
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Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. IX/G „Sondergebiet Photovoltaik Freiflächenanlage“, Erkelenz-Mitte, im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und
Betriebe am 25.04.2017, des Hauptausschusses am 27.04.2017 und des Rates am 03.05.2017
lfd.
Nr.
Stellungnahme
vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der
BAB (Anbaubeschränkungszone § 9 (2) FStrG)
a) dürfen nur solche Bauanlagen errichtet,
erheblich geändert oder anders genutzt
werden, die die Sicherheit und Leichtigkeit
des Verkehrs auf der Autobahn weder
durch Lichteinwirkung, Dämpfe, Gase,
Rauch, Geräusche, Erschütterungen und
dgl. gefährden oder beeinträchtigen. Anlagen der Außenwerbung stehen den baulichen Anlagen gleich.
b) sind alle Beleuchtungsanlagen innerhalb
und außerhalb von Grundstücken und
Gebäuden so zu gestalten oder abzuschirmen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der BAB nicht
durch Blendung oder in sonstiger Weise
beeinträchtigt wird.
c) bedürfen Werbeanlagen, Firmennamen,
Angaben über die Art von Anlagen oder
sonstige Hinweise mit Wirkung zur Autobahn einer straßenrechtlichen Prüfung
und Zustimmung.
Zur befestigten Fahrbahn gehören auch die
Standstreifen, Beschleunigungs- und Verzöge-
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 8 von 25
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. IX/G „Sondergebiet Photovoltaik Freiflächenanlage“, Erkelenz-Mitte, im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und
Betriebe am 25.04.2017, des Hauptausschusses am 27.04.2017 und des Rates am 03.05.2017
lfd.
Nr.
Stellungnahme
rungsstreifen der Anschlussstellen und die Anschlussstellen selbst.
Entschädigungsansprüche, die sich durch das
Vorhandensein oder den Betrieb auf der Autobahn ergeben oder ergeben können – z.B. Geräusch-, Geruchs- oder Staubbelästigungen, können nicht geltend gemacht werden.
4. Bei Kreuzungen der BAB durch Versorgungsleitungen und nachrichtlicher Übernahme der
Leitungen innerhalb der Schutzzonen gemäß § 9
(1 + 2) FStrG ist die Abstimmung mit der Straßenbauverwaltung außerhalb des Planverfahrens
erforderlich.
5. Gemäß § 33 der Straßenverkehrsordnung ist
die Straßenbauverwaltung an Maßnahmen zu
beteiligen, die die Sicherheit und Leichtigkeit des
Verkehrs auf der BAB beeinträchtigen können.
Vom städtischen Bauordnungsamt ist daher sicherzustellen, dass über die BAB Schutzzonen
hinaus Werbeanlagen, Firmennamen, Angaben
über die Art von Anlagen und sonstige Hinweise,
die den Verkehr auf der BAB beeinträchtigen
können, nur dann aufgestellt werden dürfen,
wenn die Straßenbauverwaltung zugestimmt hat.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 9 von 25
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Betriebe am 25.04.2017, des Hauptausschusses am 27.04.2017 und des Rates am 03.05.2017
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Der Hinweis auf die Zurückstellung der Bedenken
wird zur Kenntnis genommen.
Die durch die Extensivierung der Fläche rechnerisch
generierten Wertpunkte können dem Ökokonto der
Stadt Erkelenz nicht gutgeschrieben werden, da es
sich hier um keine – jenseits des Plangebiets wirksame – Maßnahme des Naturschutzes oder der
Landschaftspflege handelt. Eine PhotovoltaikFreiflächenanlage ist nicht geeignet, ein Landschaftsbild landschaftsgerecht i. S. des BNatSchG
wiederherzustellen oder neuzugestalten. Er gleicht
auch verlorengehende Funktionen im Gefüge des
Naturhaushalts nicht aus – zumindest nicht in der
Form einer gleichwertigen Wiederherstellung. Aufgrund der Lage zwischen Autobahn und Bahntrasse
kann dem Plangebiet keine höherwertige Funktion
zugesprochen werden. Mit den Ausgleichsmaßnahmen können die Eingriffe infolge der PhotovoltaikFreiflächenanlage noch ausgeglichen werden. Die
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Anregung der Aufnahme der generierten Wertpunkte in das Ökokonto der
Stadt Erkelenz kann nicht gefolgt werden.
6. Immissionsschutz für neu ausgewiesene Gebiete geht zu Lasten der Gemeinde/Stadt.
4
Landwirtschaftskammer NRW
Kreisstelle Heinsberg, Gereonstr. 80, 41747 Viersen Schreiben vom 03.11.2016
Aufgrund der Vorzüglichkeit des Standorts für die
geplante Nutzung sowie aufgrund der Einschränkungen für eine landwirtschaftliche Nutzung des
Areals, werden agrarstrukturelle Bedenken zurückgestellt.
Die durch die Extensivierung der Fläche generierte ökologische Aufwertung i.H.v. ca. 60.000
Wertpunkten sollten im Hinblick auf die schonende Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen
für Ausgleichsmaßnahmen (vgl. § 15 (3)
BNatSchG) in ein Ökokonto aufgenommen werden. Dies entspräche sinngemäß sogar dem im
bisherigen FNP vorgesehenen Zweck der Ausgleichsflächenkulisse.
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 10 von 25
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. IX/G „Sondergebiet Photovoltaik Freiflächenanlage“, Erkelenz-Mitte, im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und
Betriebe am 25.04.2017, des Hauptausschusses am 27.04.2017 und des Rates am 03.05.2017
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Eingriffsbewertung wird zum Entwurf des Bebauungsplans ergänzt.
5
LVR Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland,
Endenicher Str. 133, 53115 Bonn
Mail vom 25.10.2016
Wunschgemäß sende ich Ihnen eine Leistungsbeschreibung mit einem Vorschlag für eine Preisanfrage für die erforderliche archäologische Maßnahme. Außerdem habe ich die Liste der archäologischen Fachfirmen und die Preisliste für naturwissenschaftliche Untersuchungen beigefügt.
Den beigefügten Plan mit der eingezeichneten
Sondagefläche müssten Sie den zum Angebot
aufgeforderten Firmen mit zusenden.
Vor Beginn müssen die Betretungsrechte vorliegen und eventuelle Pächter informiert werden.
Sollten bei etwaigen vorab durchgeführten Arbeiten des Kampfmittelräumdienstes Erdeingriffe
erforderlich sein, müssen diese mit der beauftragten archäologischen Firma in der Form koordiniert
werden, dass ein Archäologe die Schürfen begutachten kann, um festzustellen ob archäologisch
relevante Befunde freigelegt wurden. Die Schürfen sollten in diesem Fall - vorbereitend für die
Die hohe Wahrscheinlichkeit des Auftretens von Bo- Die Hinweise werden zur Kenntnis gedendenkmälern im Plangebiet ist der Stadt Erkelenz nommen. Eine archäologische Prospekbekannt. Aus diesem Grund wird bereits im Rahmen tion wurde bereits in Auftrag gegeben.
des Bauleitplanverfahrens eine archäologische
Prospektion durchgeführt, auf deren Basis weitere
Maßnahmen, die den Umgang mit Funden betreffen,
ergriffen werden. Erkenntnisse aus diesen Maßnahmen fließen in das weitere Verfahren ein.
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 11 von 25
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Betriebe am 25.04.2017, des Hauptausschusses am 27.04.2017 und des Rates am 03.05.2017
lfd.
Nr.
Stellungnahme
folgende archäologische Untersuchung - vorab
fotografisch dokumentiert und eingemessen werden.
Grundsätzlich sind archäologische Maßnahmen
als wissenschaftliche Tätigkeiten, natürlich mit
Geräteunterstützung, nicht für eine Ausschreibung nach VOB/VOL-Kriterien geeignet. Die hierfür erforderliche exakte Festlegung des Arbeitsund Dokumentationsumfanges und die Festlegung auf die im Rahmen der archäologischen
Maßnahme zu bearbeitenden Massen ist vorab
nicht möglich, da nicht bekannt ist in welcher Tiefe die ersten relevanten Befunde zum Vorschein
kommen und welcher Bearbeitungs- und Dokumentationsaufwand dann erforderlich sein wird.
Die Anzahl und die Qualität der Befunde sind
vorab nicht einzuschätzen.
Aus den genannten Gründen ist nach meiner Erfahrung die Abrechnung einer archäologischen
Maßnahme nach Zeitaufwand die einzig seriöse
Abrechnungsvariante. Die erste Sachverhaltsermittlung müsste von dem Archäologen, unterstützt von ein oder zwei Mitarbeitern, in etwa 2-4
Tagen durchzuführen sein.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 12 von 25
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. IX/G „Sondergebiet Photovoltaik Freiflächenanlage“, Erkelenz-Mitte, im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und
Betriebe am 25.04.2017, des Hauptausschusses am 27.04.2017 und des Rates am 03.05.2017
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Archäologische Maßnahmen sind wegen ihrer
Besonderheit nur durch einen beschränkten Kreis
von archäologischen Fachfirmen, die sich sowohl
mit den Bodenverhältnissen als auch den archäologischen Funden und Befunden im Rheinland
auskennen, ausführbar. Aus der beigefügten Liste
mit den im Rheinland erfahrenen Grabungsfachfirmen sollten Sie eine Firma wählen, die entsprechend erfahrenes und qualifiziertes Personal vorhält und damit in der Regel die Gewähr für eine
ordnungsgemäße Abwicklung der Maßnahme in
einer angemessenen Zeit bietet.
Nach Auftragserteilung ist vom AG und dem AN
zusammen eine Grabungserlaubnis nach §13
DSchG NW bei der zuständigen Oberen Denkmalbehörde zu beantragen. Diesem Antrag ist
das fachliche Grabungskonzept der Grabungsfirma mit Nennung des Grabungsleiters beizufügen.
Da das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im
Rheinland (LVR-ABR) kein direkter Vertragspartner ist, übernehmen wir im Rahmen der Grabungsaufsicht nur eine fachliche Kontrolle der
archäologischen Arbeit der Grabungsfirmen. Die
Überprüfung eventueller Aufmaße und Stundennachweise obliegt Ihrer Bauaufsicht.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 13 von 25
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. IX/G „Sondergebiet Photovoltaik Freiflächenanlage“, Erkelenz-Mitte, im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und
Betriebe am 25.04.2017, des Hauptausschusses am 27.04.2017 und des Rates am 03.05.2017
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Alternativ zu der von mir vorgeschlagenen Sachverhaltsermittlung ist es möglich, eine qualifizierte
Prospektion durchführen zu lassen. In diesem
Falle würde zunächst der Bodenaufbau durch
Geosondagen überprüft werden. Bei intaktem
Bodenaufbau und vorausgesetzt, dass nicht ein
mächtiges Kolluvium o.ä. vorliegt, würde als
nächster Arbeitsschritt eine systematische Feldbegehung mit Einzelfundeinmessung stattfinden.
Abschließend würden im Bereich von ggf. vorgefundenen Konzentrationen von Oberflächenfunden Sondagen angelegt, um die Fundstelle abzugrenzen und deren Befunderhaltung zu überprüfen. Zusätzlich ist es üblich, in 1,5 % der überplanten Fläche auch außerhalb der Fundkonzentrationen Sondagen anzulegen.
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Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, DeutzMülheimer Straße 22 – 24, 50679 Köln
Schreiben vom 07.11.2016
Die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, als von
der DB Netz AG und der DB Energie GmbH bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen
hiermit folgende Gesamtstellungnahme:
Die Erreichbarkeit der Bahnstrecke wird durch die Die Hinweise werden zur Kenntnis gePlanung nicht beeinträchtigt. Ein Wartungsweg ent- nommen.
lang der Bahnstrecke ist nicht vorgesehen.
Durch die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche ist ein Heranrücken der Anlage an die
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Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Bezüglich der o. g. Bauleitplanung bestehen unsererseits grundsätzlich keine Bedenken, wenn
die nachfolgenden Hinweise und Auflagen beachtet werden:
Flurstücksgrenze auf weniger als 15 m ausgeschlossen.
Die Erreichbarkeit des Brückenbauwerks der Eisenbahnüberführung Düsseldorfer Straße wird durch die
Planung nicht beeinträchtigt, da außerhalb des Flurstücks 73, Flur 15, Gemarkung Erkelenz keine Flächen in Anspruch genommen werden.
Die Formulierung "Schienenweg für den Hochgeschwindigkeitsverkehr und sonstigen großräumigen
Verkehr" bezieht sich ausschließlich auf die Darstellung im Regionalplan.
Durch das Plangebiet verläuft keine Freileitung. Der
20 m-Schutzstreifen der östlich verlaufenden Freileitung ragt um etwa 4 m in den südöstlichen Teil des
Plangebiets hinein, jedoch ausschließlich in die Fläche mit Festsetzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 b)
(Flächen für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen). Bauliche Maßnahmen in diesem Bereich sind somit ausgeschlossen,
Neuanpflanzungen sind – jenseits von Ersatzpflanzungen abgängiger Gehölze – nicht vorgesehen.
Die Erreichbarkeit der Eisenbahnstrecke
darf sich durch die zu treffenden Maßnahmen nicht verschlechtern. Sollte der
Aufgabenträger einen Wartungsweg entlang der Eisenbahnstrecke planen, so
wünscht die DB Netz AG, diesen zum
Zwecke des Rettungswegekonzeptes, zur
Inspektion, zur Instandhaltung und –
setzung sowie bei Baumaßnahmen mitnutzen zu dürfen.
Bauliche Anlagen müssen einen Mindestabstand von fünf Metern zur Eisenbahnstrecke einhalten.
Das Brückenbauwerk der Eisenbahnüberführung Düsseldorfer Straße im Bahnkilometer ca. 48,68 der Strecke 2550 muss
erreichbar sein. Dabei ist auch eine in Zukunft liegende Erneuerung zu berücksichtigen, so dass im Bereich deren Widerlager ein Abstand von mindestens 20 m
einzuhalten ist.
Beschlussvorschlag
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Nr.
Stellungnahme
Die Eisenbahnstrecke 2550 Aachen –
Kassel ist keine Hochgeschwindigkeitsstrecke wie beispielhaft im Erläuterungsbericht zur Änderung des Flächennutzungsplanes unter Punkt 2.3 erwähnt,
sondern im betrachteten Abschnitt eine
Mischverkehrsstrecke mit einer zulässigen
Höchstgeschwindigkeit von 160 km/h, auf
der auch Personenfernverkehr abgewickelt wird.
Durch das Plangebiet verläuft die 110-kVBahnstromleitung 486 Wickrath – Stolberg (Mastfeld 1169-1170).
Der Entwicklungsbereich liegt teilweise im
Schutzstreifen der oben genannten Bahnstromleitung. Die Freileitung ist planfestgestellt und durch
beschränkt persönliche Dienstbarkeiten privatrechtlich gesichert.
Baumaßnahmen im Schutzstreifenbereich der
Bahnstromleitung sind mit der DB Energie rechtzeitig abzustimmen. Wir bitten Sie, uns diesbezüglich weiterhin im Rahmen der Bauleitplanung
bzw. mit den zu stellenden Bauanträgen entsprechend zu beteiligen.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
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Stellungnahme
Bitte beachten Sie vorab folgende Hinweise:
1. Es ist zu beachten, dass im Schutzstreifen
der Bahnstromleitung keine Einwirkungen
oder Maßnahmen vorgenommen werden
dürfen, die den ordnungsgemäßen Bestand oder Betrieb der Leitungen beeinträchtigen oder gefährden. Der Schutzstreifenbereich muss der DB Energie für
die Entstörung und Leitungsarbeiten jederzeit zugänglich bleiben.
Werden später Änderungen oder Erweiterungen der Bahnstromleitung notwendig,
wird dieses vom Bauherren/Betreiber geduldet.
Dabei wird davon ausgegangen, dass
dem Bauherren/Betreiber keine finanziellen Kosten entstehen.
2. In der Nähe von stromführenden Hochspannungsleitungen ist mit elektromagnetischen Beeinflussungen zu rechnen. Die
DB Energie erstattet weder Entschädigungen noch die Kosten für evtl. erforderliche Abschirmungen.
3. Die DB Energie haftet nicht für Schäden
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an Objekten, die infolge von Witterungseinflüssen (z. B. vom Stromseil herunterfallendes Eis) auftreten.
4. Bei geplanter Nutzung eines Baukrans ist,
nach Eingang von prüffähigen Planunterlagen, eine gesonderte Abstimmung notwendig. (Freidrehbereich und Mindestabstand des Krans zu den ausschwingenden
Leiterseilen).
5. Die Bodenbeschaffenheit im Umkreis von
10 – 15 m zu den jeweiligen Masten darf
aus maststatischen Gründen nicht verändert werden. Alle Aufschüttungen bzw.
Bodenabtragungen im Schutzstreifenbereich sind der DB Energie anzuzeigen.
Neuanpflanzungen dürfen im Schutzstreifen eine Höhe von 3,50 m nicht überschreiten. Der Rückschnitt sämtlicher Vegetation im Schutzstreifen bei Unterschreitung der Sicherheitsabstände gem. EN
50341/VDE 0210 ist durch den Antragsteller/in oder deren Rechtsnachfolger auszuführen.
6. Der Bauherr bzw. die von ihm beauftragten Baufirmen haften für alle Schäden, die
an der Bahnstromleitung durch die Bautätigkeit entstehen. Bei Baumaßnahmen, bei
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Nr.
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denen ein Mindestabstand von 4 m zwischen Baugeräten oder Personen und der
Leitung nicht eingehalten werden kann
(ein mögliches Ausschwingen der Leiterseile ist dabei zu berücksichtigen) ist eine
kostenpflichtige Ausschaltung des betreffenden Stromkreises der Bahnstromleitung erforderlich. Für die betriebliche Koordination der DB Energie ist mit einem
zeitlichen Vorlauf von mindestens 12 Wochen zu rechnen. Eine gleichzeitige Abschaltung beider Stromkreise ist nicht
möglich.
Vor Beginn von Bauarbeiten ist die DB Energie
rechtzeitig (mindestens 14 Tage) zur Unterweisung der bauausführenden Firma zu verständigen
(Ansprechpartner Herr Manfred Wahlen, Tel.:
0221/1414700).
Bei möglichen Rückfragen stehen wir Ihnen gerne
zur Verfügung.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
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Nr.
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Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der Offenlage
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen,
Kreisstelle Heinsberg, Gereonstr. 80 41747 Viersen
Schreiben vom 24.02.2017
Unsere Stellungnahme wurde zur Kenntnis geDie Darstellung im Flächennutzungsplan der Stadt
Der Anregung der Aufnahme der genenommen. Unserer Anregung, die überschüssigen Erkelenz bis zur 24. Änderung umfasst eine bandar- rierten Wertpunkte in das Ökokonto der
Ökopunkte in ein Ökokonto einzubuchen, soll laut tige Struktur entlang der Düsseldorfer Straße, die
Stadt Erkelenz kann nicht gefolgt werAbwägungsvorschlag nicht gefolgt werden.
Bestandteil eines zusammenhängenden Netzes von den.
Flächen ist, die für Ausgleichsmaßnahmen potenziell
Die Begründung für diese Ablehnung kann nicht
zur Verfügung stehen. In ihrer Funktion als Bestandnachvollzogen werden: Die Ablehnung wird damit teil dieses übergeordneten Netzes stand und steht
begründet, dass „aufgrund der Lage zwischen
die Qualität der Teilfläche am Rande des GeltungsAutobahn und Bahntrasse … dem Plangebiet
bereichs für potenzielle Ausgleichsmaßnahmen nicht
keine höherwertige Funktion zugesprochen werin Abrede. Die Fläche kann – aufgrund der extensiden (kann).“
ven Nutzung des Bereichs entlang der Düsseldorfer
Straße – nach wie vor als Bestandteil dieses Netzes
Außerdem wurde die Begründung zum Bebauangesehen werden. Gleichwohl ist zu beachten,
ungsplan wie folgt ergänzt: „Eine Übertragung
dass die Maßnahme der Errichtung einer Photovoltades Wertzugewinns auf das Ökokonto der Stadt
ik-Freiflächenanlage einen Eingriff an sich darstellt
ist nichtmöglich, da ein Solarpark – zumal an ei(Versiegelungen, Bodenbewegungen, Errichtung
nem stark verinselten Standort – nicht als InstruTechnischer Anlagen, etc.) und somit – trotz des rein
ment der Planung zur Kompensation von Eingrifrechnerischen Überschusses von Ökopunkten –
fen anzusehen ist. Primäres Entwicklungsziel ist
nicht zu einer pauschalen Verbesserung von Naturhier die Erzeugung erneuerbarer Energien und
haushalt und Landschaftsbild führt, wie dies bei ei-
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Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
nicht die Optimierung von Naturhaushalt und
Landschaftsbild…“ (Begründung zum BP, Dezember 2016).
ner originär dem Natur- und Landschaftsschutz dienenden Maßnahme der Fall wäre. Insofern ist – auch
nach Rücksprache mit der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Heinsberg – eine Einbuchung in
das Ökokonto der Stadt Erkelenz nicht möglich.
Die in beiden Begründungen angeführte Insellage
als Hinderungsgrund steht in direktem Widerspruch zu den Ausführung zum aktuellen Flächennutzungsplan: „Der rechtsgültige Flächennutzungsplan stellt für den Änderungsbereich
Flächen für die Landwirtschaft dar. Nordöstlich
der Düsseldorfer Straße ist ein Streifen als Fläche
für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
überlagernd dargestellt. Diese Fläche bietet im
Flächennutzungsplan im Sinne einer Angebotsplanung eine mögliche Ausgleichsfläche für die
verbindliche Bauleitplanung. Zum Zeitpunkt der
Aufstellung der 24. Änderung wurde diese potenzielle Ausgleichsfläche bislang nicht in Anspruch
genommen.“ (Begründung zum FNP, Oktober
2016).
In der Begründung zum BP (Stand Dezember
2016) wird weiter ausgeführt: „…Die Planung an
diesem Standort ist nicht geeignet, ein Landschaftsbild im Sinne des BNatSchG wiederherzustellen bzw. neu zu gestalten oder andernorts
Beschlussvorschlag
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verlorengehende Funktionen im Gefüge des Naturhaushalts in Form einer gleichwertigen Wiederherstellung auszugleichen.“
Da grundsätzlich auch Entsiegelungsmaßnahmen
als Kompensationsmaßnahmen infrage kommen,
ist für uns nicht ersichtlich, warum die in diesem
Fall geplante Extensivierung nicht den Anforderungen an ein Ökokonto genügen kann. Würden
die oben beschriebenen Maßstäbe auf andere
Situationen angewandt, müsste wohl künftig die
Aufforstung von Ackerflächen generell nicht mehr
als Kompensationsmaßnahme anerkannt werden.
Daher wird unsere Anregung zur Einbuchung in
ein Ökokonto aufrechterhalten. Durch die Einbuchung von 21.215 Ökopunkten müssten zukünftig
rund 7.72 m² Ackerfläche (gem. Berechnung in
Tabelle 3, Begründung zum Bebauungsplan) weniger für Kompensationsmaßnahmen in Anspruch
genommen werden.
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LVR, Amt für Bodendenkmalpflege, Endenicher
Str. 133, 53115 Bonn
Schreiben vom 16.03.2017
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
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Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Sachverhaltsermittlung im südlichen Teil des
Bebauungsplanes ist nun abgeschlossen.
In meiner Stellungnahme vom 30.8.2016 habe ich
darauf hingewiesen, dass südlich des Plangebietes konkrete Hinweise auf eine römische Siedlung
vorlag, die bis in das Plangebiet reichen könnte.
Durch eine Sondage entlang der südlichen Grenze des Plangebietes sollte daher im Rahmen der
UVP geklärt werden, inwieweit die Belange des
Bodendenkmalschutzes durch die Planung tangiert werden. Die Prognose bestätigte sich.
Die Stadt Erkelenz hat die Ergebnisse der archäologischen Sachverhaltsermittlung zur Kenntnis genommen.
Eine Möglichkeit der planungsrechtlichen Festsetzung für die Ausführung der Aushubarbeiten und
Gründungsmaßnahmen besteht im Rahmen der
Bauleitplanung nicht. Gleichwohl können – wie gefordert – Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen werden, die im Rahmen der Genehmigung
von Vorhaben zu beachten sind.
Die im Rahmen der Stellungnahme vorgeschlagenen Nebenbestimmungen werden als Hinweise in
den Bebauungsplan aufgenommen.
Der Stellungnahme wird im Rahmen der
planungsrechtlichen Möglichkeiten gefolgt. Die Hinweise für Erdarbeiten zum
Schutz von Bodendenkmälern werden in
den Bebauungsplan aufgenommen und
sind im Rahmen der Baugenehmigung
verbindlich.
In dieser Sondage wurde neben mehreren römischen Gruben auch zwei römische Gebäudefundamente erfasst, die sich schwerpunktmäßig in
der westlichen Hälfte der Sondage lagen. Zur
Abgrenzung des Bodendenkmals waren zwei
weitere Sondagen nach Norden erforderlich, die
aber keine weiteren archäologisch relevanten
Befunde erbrachten. Es ist daher davon auszugehen, dass sich zwischen der südlichen
Hauptsondage und den nördlichen Sondagen die
Grenze des römischen Landgutes befindet.
Die Planung sieht eine Photovoltaikanlage vor,
die in der Regel mit minimalen Erdeingriffen verbunden ist (Fundamentpfähle, Leitungen, Tra-
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Stellungnahme
fostation).
Da es sich bei den freigelegten archäologischen
Befunden um Erdgruben und Fundamentstickungen handelt, würde eine minimale punktuelle Störung der Fundamentpfähle für die Modultische die
archäologische Aussagekraft dieser Befunde nur
minimal beeinträchtigen. Trafostation und Leitungungsgräben (abhängig von der Größe) würden
dagegen zu einer größeren Zerstörung der Bodendenkmalsubstanz führen.
Bedenken gegen die Planung bestehen daher
prinzipiell nicht, wenn durch entsprechende Festsetzungen sichergestellt wird, dass im Zuge der
Planausführung keine Erdbewegungen durchgeführt werden, d.h. dass das Einsetzen der Fundamentpfähle für die Modultische auf dem Humus
durchgeführt werden. Darüber hinaus sollte sichergestellt werden, dass die Erdeingriffe für Trafostation und ggf. Leitungen sind dagegen durch
eine archäologische Fachfirma zu begleiten.
Sollten Sie sich diesem Vorschlag anschließen
könne, bitte ich durch Nebenbestimmungen in der
Genehmigung sicherzustellen, dass
auf Veranlassung und Kosten des Vorhabenträgers (§ 29 DSchG NRW)
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
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Nr.
Stellungnahme
*
die Erdarbeiten für die Errichtung der der
Trafostation ausschließlich unter archäologischer
Fachaufsicht nach Maßgabe einer Erlaubnis gem.
§ 13 DSchG NW durchgeführt werden,
*
der Oberbodenabtrag in den vorgenannten Bereichen durch Abziehen mittels Bagger mit
Böschungslöffel (glatte Schneide) unter archäologischer Fachaufsicht durchgeführt wird,
*
die archäologische Baubegleitung der
Leitungsverlegungen gewährleistet wird, sofern
diese in offener Bauweise erfolgen (bei Verlegung
der Leitungen im Pflugverfahren ist die archäologische Begleitung nicht erforderlich),
*
auftretende archäologische Befunde und
Funde nach Maßgabe der Erlaubnis gem. § 13
DSchG NW fachgerecht untersucht, geborgen
und dokumentiert werden.
Für die archäologischen Begleit-, Untersuchungsund Dokumentationsmaßnahmen durch das beauftragte archäologische Fachunternehmen ist
eine Erlaubnis gem. § 13 DSchG NW erforderlich,
die die Obere Denkmalbehörde (Kreis Heinsberg)
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
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lfd.
Nr.
Stellungnahme
im Benehmen mit dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland erteilt. Dem entsprechenden Antrag des beauftragten Fachunternehmens ist ein fachliches Konzept beizufügen.
Es empfiehlt sich in jedem Fall, die bauseits erforderlichen und unter archäologischer Fachaufsicht durchzuführenden Erdeingriffe mit genügendem zeitlichen Vorlauf durchzuführen, da im
Falle des Auftretens archäologischer Befunde
deren fachgerechte Untersuchung, Bergung und
Dokumentation eine gewisse Zeit in Anspruch
nehmen wird.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag