Daten
Kommune
Erkelenz
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51735.pdf
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575 kB
Erstellt
06.04.17, 12:00
Aktualisiert
15.06.17, 05:47
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Federführend:
Planungsamt
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
A 61/396/2017
öffentlich
13.03.2017
Amt 61 Paul-Hugo Blaesen
24. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Sondergebiet Photovoltaik-Freiflächenanlage), Erkelenz-Mitte
hier: Beschluss über die vorgetragenen Stellungnahmen während der
frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB und
der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie Feststellungsbeschluss
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
25.04.2017
be
27.04.2017
03.05.2017
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und BetrieHauptausschuss
Rat der Stadt Erkelenz
Tatbestand:
In seiner Sitzung am 16.09.2015 hat der Rat der Stadt Erkelenz die Aufstellung der
24. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Sondergebiet Photovoltaik Freiflächenanlage), Erkelenz-Mitte, beschlossen und beschlossen die Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie den Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte zu
beteiligen.
1.
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Die öffentliche Bekanntmachung des Termins der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde mit Amtsblatt Nr. 20 vom 14.10.2016 bekannt gemacht.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde am 25.10.2016 im Rathaus der
Stadt Erkelenz durchgeführt. Seitens der Öffentlichkeit wurden während des Beteiligungsverfahrens keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen vorgetragen.
2.
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §
4 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB
Das Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde mit Schreiben vom
29.09.2016 an die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, eingeleitet.
Seitens der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden während
des Beteiligungsverfahrens abwägungsrelevante Stellungnahmen vorgetragen. Diese Stellungnahmen sind in der Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit - und Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentliche Belange – zur Beschlussvorlage der 24. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz
(Sondergebiet Photovoltaik Freiflächenanlage), Erkelenz-Mitte, aufgelistet.
3.
Beteiligung des Bezirksausschusses
Der Bezirksausschuss Erkelenz-Keyenberg, Venrath, Borschemich wurde mit Schreiben vom 30.09.2016 beteiligt.
Seitens des Bezirksausschusses wurden bisher keine Stellungnahmen eingereicht.
4.
Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Nach Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe vom 13.12.2016, des Hauptausschusses vom 15.12.2016 und des
Rates der Stadt Erkelenz vom 21.12.2016 wurde der Entwurf der 24. Änderung des
Flächennutzungsplanes nach Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 1 vom 13.01.2017
in der Zeit vom 23.01.2017 bis 24.02.2017 öffentlich ausgelegt.
Während der öffentlichen Auslegung wurden abwägungsrelevante Stellungnahmen
der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgetragen. Diese Stellungnahmen sind in der Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit
- und Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentliche Belange – zur
Beschlussvorlage der 24. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz
(Sondergebiet Photovoltaik Freiflächenanlage), Erkelenz-Mitte, aufgelistet.
In dieser Sitzung soll über die während der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 Abs.
1 und 4 Abs.1 BauGB und der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vorgetragenen Stellungnahmen gemäß § 1 Abs. 7 BauGB entschieden werden.
Die 24. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Sondergebiet
Photovoltaik Freiflächenanlage), Erkelenz-Mitte, soll in dieser Sitzung beschlossen
werden.
Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21
Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen.
Durch die Flächennutzungsplanänderung werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt. Aufgrund der Gesetze, die in der Bauleitplanung zu beachten sind, ist eine
nachhaltige ökologische, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von Planungen gewährleistet.
Die Bauleitpläne sollen gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche
Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu
sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, sowie den
Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung,
zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild bau-
Vorlage A 61/396/2017 der Stadt Erkelenz
Seite: 2/3
kulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung
vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
Beschlussentwurf (als Empfehlung an Hauptausschuss und Rat):
„.1. Über die während der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs.
1 BauGB und die während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2
BauGB von der Öffentlichkeit und den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange vorgetragenen Stellungnahmen zum Entwurf der 24. Änderung
des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Sondergebiet Photovoltaik
Freiflächenanlage), Erkelenz-Mitte, wird nach Abwägung aller erkennbaren öffentlichen und privaten Belange, wie in der Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 24. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Sondergebiet Photovoltaik Freiflächenanlage), Erkelenz-Mitte, beigefügten Abwägungstabelle vorgeschlagen, entschieden.
Die Anlage zur Beschlussvorlage der 24. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Sondergebiet Photovoltaik Freiflächenanlage), Erkelenz-Mitte, - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist Bestandteil dieses Beschlusses.
2.
Die 24. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Sondergebiet Photovoltaik Freiflächenanlage), Erkelenz-Mitte, wird hiermit beschlossen.
3.
Die 24. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Sondergebiet Photovoltaik Freiflächenanlage), Erkelenz-Mitte, ist der Bezirksregierung
Köln zur Genehmigung vorzulegen.“
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Anlagen:
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen der Behörden und
sonstigen Trägern öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 24. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Sondergebiet Photovoltaik Freiflächenanlage), Erkelenz-Mitte
Übersicht über den Geltungsbereich der 24. Änderung des Flächennutzungsplanes
der Stadt Erkelenz (Sondergebiet Photovoltaik Freiflächenanlage), Erkelenz-Mitte
Vorlage A 61/396/2017 der Stadt Erkelenz
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Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 24. Änderung des FNP (Sondergebiet Photovoltaik Freiflächenanlage), Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe
am 25.04.2017, des Hauptausschusses am 27.04.2017 und des Rates am 03.05.2017
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Öffentlichkeit während der frühzeitigen Beteiligung
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
1
Öffentlichkeit, Schreiben vom
2
Öffentlichkeit, Schreiben vom
Stellungnahmen der Öffentlichkeit während der Offenlage
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
1
1
Öffentlichkeit, Schreiben vom
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB
Niersverband, Postfach 10 08 64, 41708 Viersen
Schreiben vom 19.10.2016
Gegen den o. g. Vorgang bestehen seitens des Das Auftreten von Leckagen wird in der Risikoanaly- Die Hinweise werden zur Kenntnis geNiersverbandes keine grundsätzlichen Bedenken, se des Umweltberichts zum Bebauungsplan angenommen. Es wird auf die parallel durchjedoch bitten wir folgenden Hinweis zu beachten: führt. Für die Änderung des Flächennutzungsplans
geführte Aufstellung des Bebauungs-
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am 25.04.2017, des Hauptausschusses am 27.04.2017 und des Rates am 03.05.2017
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Der Planbereich liegt im Kläranlageneinzugsge- sind Auswirkungen auf dieser kleinräumigen Ebene
biet des Niersverbandes (Kläranlage Mönchen- nicht relevant.
gladbach Neuwerk). Sollte es in der Bauphase
der Photovoltaikanlagen zu Verunreinigungen
durch die im Bebauungsplan erwähnten Leckagen kommen und diese ein Abwasser erzeugen
(z. B. durch Reinigungsarbeiten oder Sonstiges),
ist die Art und Menge der Abwasser dem Niersverband mitzuteilen und eine eventuelle Einleitung in die Kanalisation mit dem Niersverband
abzustimmen, da die Kläranlage für die Behandlung bestimmter kontaminierter Abwässer nicht
ausgerüstet ist.
2
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zu Verfügung.
Bezirksregierung Arnsberg, Postfach, 44025
Dortmund
Schreiben vom 24.10.2016
Zu den bergbaulichen Verhältnissen im Planbereich erhalten Sie aus bergbehördlicher Sicht
folgende Hinweise und Anregungen:
Der Änderungsbereich liegt über auf Braunkohle
verliehenen Bergwerksfeldern alle im Eigentum
der RV Rheinbraun Handel und Dienstleistungen
GmbH, hier vertreten durch die RWE Power AG.
Ein Hinweis auf die Lage im Einwirkungsbereich des
Braunkohlentagebaus, verbunden mit den Einwirkungen auf das Grundwasser, ist bereits im parallel
aufgestellten Bebauungsplan enthalten.
Die RWE Power AG sowie der Erftverband wurden
im Zuge der Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1
Beschlussvorschlag
plans verwiesen.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
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am 25.04.2017, des Hauptausschusses am 27.04.2017 und des Rates am 03.05.2017
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Der Vorhabensbereich ist nach den hier vorliegenden Unterlagen (Differenzenpläne mit Stand:
01.10.2015 aus dem Revierbericht, Bericht 1,
Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des
Sammelbescheides – Az.: 61.42.63 – 2000 – 1 -)
von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Für die Stellungnahme wurden
folgende Grundwasserleiter (nach Einteilung von
Schneider & Thiele, 1965) betrachtet: Oberes
Stockwerk, 9B, 8, 7, 6D, 6B, 2 – 5, 09, 07 Kölner
Scholle, 05 Kölner Scholle.
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt
durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum
wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Vorhabensgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem
Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist
nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg
zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für
den Braunkohletagebau als auch bei einemspäteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch
bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu
BauGB um die Abgabe einer Stellungnahme gebeten. Eine Rückmeldung seitens RWE Power AG ist
nicht erfolgt, durch den Erftverband wurden keine
Bedenken geäußert.
Beschlussvorschlag
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Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 24. Änderung des FNP (Sondergebiet Photovoltaik Freiflächenanlage), Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe
am 25.04.2017, des Hauptausschusses am 27.04.2017 und des Rates am 03.05.2017
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Anbauverbotszone sowie die Baubeschränkungszone sind nachrichtlich in den parallel aufgestellten Bebauungsplan übernommen worden. Hierdurch wird sichergestellt, dass der Landesbetrieb in
spätere Genehmigungsverfahren eingebunden wird.
Einwirkungen auf die Sicherheit und Leichtigkeit des
Verkehrs durch das Vorhaben sowie die Bewertung
von Eingriff und Ausgleich erfolgen im Bebauungsplanverfahren.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Es wird auf die parallel durchgeführte Aufstellung des Bebauungsplans verwiesen.
Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die
Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie
die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten
bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung
finden.
Soweit noch nicht erfolgt empfehle ich Ihnen,
diesbezüglich sowie zu bergbaulichen Planungen
eine Anfrage an die RWE Power AG, sowie für
konkrete Grundwasserdaten an den Erftverband,
Paffendorfer Weg 42 in 50216 Bergheim zu stellen.
3
Landesbetrieb Straßen NRW
Autobahnniederlassung Krefeld, Postfach
101352, 47713 Krefeld
Schreiben vom 04.11.2016
Die Autobahnniederlassung Krefeld ist für den
Betrieb und die Unterhaltung der östlich unmittelbar an das Plangebiet grenzenden Autobahn 46,
Abschnitt 6 und damit für die anbaurechtliche
Beurteilung zuständig.
Ziel der eingereichten Bauleitplanung ist die
Schaffung der planungsrechtlichen Rahmenbedingungen zur Errichtung einer Photovoltaik Freiflächenanlage.
Die o.a. Bauleitplanung liegt innerhalb der gem. §
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am 25.04.2017, des Hauptausschusses am 27.04.2017 und des Rates am 03.05.2017
lfd.
Nr.
Stellungnahme
9 (1 + 2) Bundesfernstraßengesetz zu beachtenden 40 m Anbauverbotszone / 100 m Anbaubeschränkungszone der Autobahn 46. Die als Anlage beigefügten „Allgemeinen Forderungen“ sind
grundsätzlich bei der Planung zu berücksichtigen.
Abweichungen von den Bestimmungen des § 9
Fernstraßengesetz bedürfen aufgrund der rechtlichen Problematik immer einer Einzelprüfung und
Einzelentscheidung durch die Straßenbauverwaltung.
Unter Pkt. 8 „Nachrichtliche Übernahme“ der Begründung wird auf die Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone der Autobahn 46 hingewiesen.
Gemäß der Begründung wird die Anbauverbotszone (40 m zum äußersten befestigten Fahrbahnrand der A 46) für die Freiflächenphotovoltaikanlage und deren Infrastruktureinrichtungen nicht in
Anspruch genommen (vgl. Pkt 4.2).
Es ist auszuschließen, dass die Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs auf der Autobahn durch
die in der Anlage 1 „Übersicht möglicher Wirkfaktoren von PVFA“ aufgeführten anlagebedingten
Projektwirkungen wie „Licht“ (Lichtreflexe, Spiegelungen, Polarisation des reflektierten Lichtes)
und „Visuelle Wirkung“ (optische Störung, Silhouetteneffekt) etc. gefährdet wird.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
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am 25.04.2017, des Hauptausschusses am 27.04.2017 und des Rates am 03.05.2017
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Eine abschließende Eingriffsbewertung und die
Festlegung der daraus evtl. resultierenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen liegt noch nicht
vor, wird aber im weiteren Verfahren ergänzt.
Anlage Allgemeine Forderungen
1. Ein Hinweis auf die Schutzzonen der Autobahn
gemäß § 9 (1 + 2) Fernstraßengesetz (FStrG) ist
in den Textteil des Bauleitplanes aufzunehmen.
Die Eintragung der Schutzzonen in den Plan wird
empfohlen.
2. In einer Entfernung bis zu 40 m, gemessen
vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der
Bundesautobahn (Anbauverbotszone § 9 (1)
FStrG) dürfen Hochbauten jeder Art nicht errichtet
werden und Aufschüttungen und Abgrabungen
größeren Umfangs nicht durchgeführt werden.
Ebenfalls unzulässig sind Anlagen der Außenwerbung sowie Einrichtungen, die für die rechtliche und gewerbliche Nutzung der Hochbauten
erforderlich sind (z.B. Pflichtstellplätze, Feuerwehrumfahrten, Lagerflächen o.ä.). Sicht- und
Lärmschutzwälle bedürfen der Genehmigung der
Straßenbauverwaltung.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
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am 25.04.2017, des Hauptausschusses am 27.04.2017 und des Rates am 03.05.2017
lfd.
Nr.
Stellungnahme
3. In einer Entfernung bis zu 100 m, gemessen
vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der
BAB (Anbaubeschränkungszone § 9 (2) FStrG)
a) dürfen nur solche Bauanlagen errichtet,
erheblich geändert oder anders genutzt
werden, die die Sicherheit und Leichtigkeit
des Verkehrs auf der Autobahn weder
durch Lichteinwirkung, Dämpfe, Gase,
Rauch, Geräusche, Erschütterungen und
dgl. gefährden oder beeinträchtigen. Anlagen der Außenwerbung stehen den baulichen Anlagen gleich.
b) sind alle Beleuchtungsanlagen innerhalb
und außerhalb von Grundstücken und
Gebäuden so zu gestalten oder abzuschirmen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der BAB nicht
durch Blendung oder in sonstiger Weise
beeinträchtigt wird.
c) bedürfen Werbeanlagen, Firmennamen,
Angaben über die Art von Anlagen oder
sonstige Hinweise mit Wirkung zur Autobahn einer straßenrechtlichen Prüfung
und Zustimmung.
Zur befestigten Fahrbahn gehören auch die
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Beschlussvorschlag
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am 25.04.2017, des Hauptausschusses am 27.04.2017 und des Rates am 03.05.2017
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Standstreifen, Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen der Anschlussstellen und die Anschlussstellen selbst.
Entschädigungsansprüche, die sich durch das
Vorhandensein oder den Betrieb auf der Autobahn ergeben oder ergeben können – z.B. Geräusch-, Geruchs- oder Staubbelästigungen, können nicht geltend gemacht werden.
4. Bei Kreuzungen der BAB durch Versorgungsleitungen und nachrichtlicher Übernahme der
Leitungen innerhalb der Schutzzonen gemäß § 9
(1 + 2) FStrG ist die Abstimmung mit der Straßenbauverwaltung außerhalb des Planverfahrens
erforderlich.
5. Gemäß § 33 der Straßenverkehrsordnung ist
die Straßenbauverwaltung an Maßnahmen zu
beteiligen, die die Sicherheit und Leichtigkeit des
Verkehrs auf der BAB beeinträchtigen können.
Vom städtischen Bauordnungsamt ist daher sicherzustellen, dass über die BAB Schutzzonen
hinaus Werbeanlagen, Firmennamen, Angaben
über die Art von Anlagen und sonstige Hinweise,
die den Verkehr auf der BAB beeinträchtigen
können, nur dann aufgestellt werden dürfen,
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
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am 25.04.2017, des Hauptausschusses am 27.04.2017 und des Rates am 03.05.2017
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Der Hinweis auf die Zurückstellung der Bedenken
wird zur Kenntnis genommen.
Die Bewertung von Eingriff und Ausgleich erfolgt im
Bebauungsplanverfahren.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Es wird auf die parallel durchgeführte Aufstellung des Bebauungsplans verwiesen.
wenn die Straßenbauverwaltung zugestimmt hat.
6. Immissionsschutz für neu ausgewiesene Gebiete geht zu Lasten der Gemeinde/Stadt.
4
Landwirtschaftskammer NRW
Kreisstelle Heinsberg, Gereonstr. 80, 41747 Viersen
Schreiben vom 03.11.2016
Aufgrund der Vorzüglichkeit des Standorts für die
geplante Nutzung sowie aufgrund der Einschränkungen für eine landwirtschaftliche Nutzung des
Areals, werden agrarstrukturelle Bedenken zurückgestellt.
Die durch die Extensivierung der Fläche generierte ökologische Aufwertung i.H.v. ca. 60.000
Wertpunkten sollten im Hinblick auf die schonende Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen
für Ausgleichsmaßnahmen (vgl. § 15 (3)
BNatSchG) in ein Ökokonto aufgenommen werdne. Dies entspräche sinngemäß sogar dem im
bisherigen FNP vorgesehenen Zweck der Ausgleichsflächenkulisse.
5
Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Deutz-
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am 25.04.2017, des Hauptausschusses am 27.04.2017 und des Rates am 03.05.2017
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Mülheimer Straße 22 – 24, 50679 Köln
Schreiben vom 07.11.2016
Die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, als von
der DB Netz AG und der DB Energie GmbH bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen
hiermit folgende Gesamtstellungnahme:
Bezüglich der o. g. Bauleitplanung bestehen unsererseits grundsätzlich keine Bedenken, wenn
die nachfolgenden Hinweise und Auflagen beachtet werden:
Die Erreichbarkeit der Eisenbahnstrecke
darf sich durch die zu treffenden Maßnahmen nicht verschlechtern. Sollte der
Aufgabenträger einen Wartungsweg entlang der Eisenbahnstrecke planen, so
wünscht die DB Netz AG, diesen zum
Zwecke des Rettungswegekonzeptes, zur
Inspektion, zur Instandhaltung und –
setzung sowie bei Baumaßnahmen mitnutzen zu dürfen.
Bauliche Anlagen müssen einen Mindestabstand von fünf Metern zur Eisenbahnstrecke einhalten.
Das Brückenbauwerk der Eisenbahnüber-
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Belange des Bahnverkehrs werden durch die
Planung nicht beeinträchtigt. Die Erreichbarkeit von
Flächen sowie der Umgang mit Anforderungen durch
angrenzende Infrastruktur wird auf der Ebene des
parallel aufgestellten Bebauungsplans behandelt.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Es wird auf die parallel durchgeführte Aufstellung des Bebauungsplans verwiesen.
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am 25.04.2017, des Hauptausschusses am 27.04.2017 und des Rates am 03.05.2017
lfd.
Nr.
Stellungnahme
führung Düsseldorfer Straße im Bahnkilometer ca. 48,68 der Strecke 2550 muss
erreichbar sein. Dabei ist auch eine in Zukunft liegende Erneuerung zu berücksichtigen, so dass im Bereich deren Widerlager ein Abstand von mindestens 20 m
einzuhalten ist.
Die Eisenbahnstrecke 2550 Aachen –
Kassel ist keine Hochgeschwindigkeitsstrecke wie beispielhaft im Erläuterungsbericht zur Änderung des Flächennutzungsplanes unter Punkt 2.3 erwähnt,
sondern im betrachteten Abschnitt eine
Mischverkehrsstrecke mit einer zulässigen
Höchstgeschwindigkeit von 160 km/h, auf
der auch Personenfernverkehr abgewickelt wird.
Durch das Plangebiet verläuft die 110-kVBahnstromleitung 486 Wickrath – Stolberg (Mastfeld 1169-1170).
Der Entwicklungsbereich liegt teilweise im
Schutzstreifen der oben genannten Bahnstromleitung. Die Freileitung ist planfestgestellt und durch
beschränkt persönliche Dienstbarkeiten privatrechtlich gesichert.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 12 von 21
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 24. Änderung des FNP (Sondergebiet Photovoltaik Freiflächenanlage), Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe
am 25.04.2017, des Hauptausschusses am 27.04.2017 und des Rates am 03.05.2017
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Baumaßnahmen im Schutzstreifenbereich der
Bahnstromleitung sind mit der DB Energie rechtzeitig abzustimmen. Wir bitten Sie, uns diesbezüglich weiterhin im Rahmen der Bauleitplanung
bzw. mit den zu stellenden Bauanträgen entsprechend zu beteiligen.
Bitte beachten Sie vorab folgende Hinweise:
1. Es ist zu beachten, dass im Schutzstreifen
der Bahnstromleitung keine Einwirkungen
oder Maßnahmen vorgenommen werden
dürfen, die den ordnungsgemäßen Bestand oder Betrieb der Leitungen beeinträchtigen oder gefährden. Der Schutzstreifenbereich muss der DB Energie für
die Entstörung und Leitungsarbeiten jederzeit zugänglich bleiben.
Werden später Änderungen oder Erweiterungen der Bahnstromleitung notwendig,
wird dieses vom Bauherren/Betreiber geduldet.
Dabei wird davon ausgegangen, dass
dem Bauherren/Betreiber keine finanziellen Kosten entstehen.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
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am 25.04.2017, des Hauptausschusses am 27.04.2017 und des Rates am 03.05.2017
lfd.
Nr.
Stellungnahme
2. In der Nähe von stromführenden Hochspannungsleitungen ist mit elektromagnetischen Beeinflussungen zu rechnen. Die
DB Energie erstattet weder Entschädigungen noch die Kosten für evtl. erforderliche Abschirmungen.
3. Die DB Energie haftet nicht für Schäden
an Objekten, die infolge von Witterungseinflüssen (z. B. vom Stromseil herunterfallendes Eis) auftreten.
4. Bei geplanter Nutzung eines Baukrans ist,
nach Eingang von prüffähigen Planunterlagen, eine gesonderte Abstimmung notwendig. (Freidrehbereich und Mindestabstand des Krans zu den ausschwingenden
Leiterseilen).
5. Die Bodenbeschaffenheit im Umkreis von
10 – 15 m zu den jeweiligen Masten darf
aus maststatischen Gründen nicht verändert werden. Alle Aufschüttungen bzw.
Bodenabtragungen im Schutzstreifenbereich sind der DB Energie anzuzeigen.
Neuanpflanzungen dürfen im Schutzstreifen eine Höhe von 3,50 m nicht überschreiten. Der Rückschnitt sämtlicher Vegetation im Schutzstreifen bei Unterschreitung der Sicherheitsabstände gem. EN
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
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Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 24. Änderung des FNP (Sondergebiet Photovoltaik Freiflächenanlage), Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe
am 25.04.2017, des Hauptausschusses am 27.04.2017 und des Rates am 03.05.2017
lfd.
Nr.
Stellungnahme
50341/VDE 0210 ist durch den Antragsteller/in oder deren Rechtsnachfolger auszuführen.
6. Der Bauherr bzw. die von ihm beauftragten Baufirmen haften für alle Schäden, die
an der Bahnstromleitung durch die Bautätigkeit entstehen. Bei Baumaßnahmen, bei
denen ein Mindestabstand von 4 m zwischen Baugeräten oder Personen und der
Leitung nicht eingehalten werden kann
(ein mögliches Ausschwingen der Leiterseile ist dabei zu berücksichtigen) ist eine
kostenpflichtige Ausschaltung des betreffenden Stromkreises der Bahnstromleitung erforderlich. Für die betriebliche Koordination der DB Energie ist mit einem
zeitlichen Vorlauf von mindestens 12 Wochen zu rechnen. Eine gleichzeitige Abschaltung beider Stromkreise ist nicht
möglich.
Vor Beginn von Bauarbeiten ist die DB Energie
rechtzeitig (mindestens 14 Tage) zur Unterweisung der bauausführenden Firma zu verständigen
(Ansprechpartner Herr Manfred Wahlen, Tel.:
0221/1414700).
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
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am 25.04.2017, des Hauptausschusses am 27.04.2017 und des Rates am 03.05.2017
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Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Bei möglichen Rückfragen stehen wir Ihnen gerne
zur Verfügung.
1
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der Offenlage
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen,
Kreisstelle Heinsberg, Gereonstr. 80 41747 Viersen
Schreiben vom 24.02.2017
Unsere Stellungnahme wurde zur Kenntnis geDie Darstellung im Flächennutzungsplan der Stadt
Es wird auf die parallel durchgeführte
nommen. Unserer Anregung, die überschüssigen Erkelenz bis zur 24. Änderung umfasst eine bandar- Aufstellung des Bebauungsplans verwieÖkopunkte in ein Ökokonto einzubuchen, soll laut tige Struktur entlang der Düsseldorfer Straße, die
sen.
Abwägungsvorschlag nicht gefolgt werden.
Bestandteil eines zusammenhängenden Netzes von
Flächen ist, die für Ausgleichsmaßnahmen potenziell
Die Begründung für diese Ablehnung kann nicht
zur Verfügung stehen. In ihrer Funktion als Bestandnachvollzogen werden: Die Ablehnung wird damit teil dieses übergeordneten Netzes stand und steht
begründet, dass „aufgrund der Lage zwischen
die Qualität der Teilfläche am Rande des ÄndeAutobahn und Bahntrasse … dem Plangebiet
rungsbereichs für potenzielle Ausgleichsmaßnahkeine höherwertige Funktion zugesprochen wermen nicht in Abrede. Durch die Änderung des Fläden (kann).“
chennutzungsplans wird die Darstellung dieser Fläche innerhalb des Geltungsbereichs zurückgenomAußerdem wurde die Begründung zum Bebaumen, da die Maßnahme der Errichtung einer Photoungsplan wie folgt ergänzt: „Eine Übertragung
voltaik-Freiflächenanlage einen Eingriff darstellt und
des Wertzugewinns auf das Ökokonto der Stadt
somit nicht zu einer Verbesserung von Naturhausist nichtmöglich, da ein Solarpark – zumal an eihalt und Landschaftsbild beiträgt.
nem stark verinselten Standort – nicht als InstruDie abschließende Bewertung von Eingriff und Aus-
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Abwägungsvorschlag der Verwaltung
ment der Planung zur Kompensation von Eingriffen anzusehen ist. Primäres Entwicklungsziel ist
hier die Erzeugung erneuerbarer Energien und
nicht die Optimierung von Naturhaushalt und
Landschaftsbild…“ (Begründung zum BP, Dezember 2016).
gleich erfolgt erst auf der Ebene der verbindlichen
Bauleitplanung.
Die in beiden Begründungen angeführte Insellage
als Hinderungsgrund steht in direktem Widerspruch zu den Ausführung zum aktuellen Flächennutzungsplan: „Der rechtsgültige Flächennutzungsplan stellt für den Änderungsbereich
Flächen für die Landwirtschaft dar. Nordöstlich
der Düsseldorfer Straße ist ein Streifen als Fläche
für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
überlagernd dargestellt. Diese Fläche bietet im
Flächennutzungsplan im Sinne einer Angebotsplanung eine mögliche Ausgleichsfläche für die
verbindliche Bauleitplanung. Zum Zeitpunkt der
Aufstellung der 24. Änderung wurde diese potenzielle Ausgleichsfläche bislang nicht in Anspruch
genommen.“ (Begründung zum FNP, Oktober
2016).
In der Begründung zum BP (Stand Dezember
2016) wird weiter ausgeführt: „…Die Planung an
Beschlussvorschlag
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diesem Standort ist nicht geeignet, ein Landschaftsbild im Sinne des BNatSchG wiederherzustellen bzw. neu zu gestalten oder andernorts
verlorengehende Funktionen im Gefüge des Naturhaushalts in Form einer gleichwertigen Wiederherstellung auszugleichen.“
Da grundsätzlich auch Entsiegelungsmaßnahmen
als Kompensationsmaßnahmen infrage kommen,
ist für uns nicht ersichtlich, warum die in diesem
Fall geplante Extensivierung nicht den Anforderungen an ein Ökokonto genügen kann. Würden
die oben beschriebenen Maßstäbe auf andere
Situationen angewandt, müsste wohl künftig die
Aufforstung von Ackerflächen generell nicht mehr
als Kompensationsmaßnahme anerkannt werden.
Daher wird unsere Anregung zur Einbuchung in
ein Ökokonto aufrechterhalten. Durch die Einbuchung von 21.215 Ökopunkten müssten zukünftig
rund 7.72 m² Ackerfläche (gem. Berechnung in
Tabelle 3, Begründung zum Bebauungsplan) weniger für Kompensationsmaßnahmen in Anspruch
genommen werden.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
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Stellungnahme
LVR, Amt für Bodendenkmalpflege, Endenicher
Str. 133, 53115 Bonn
Schreiben vom 16.03.2017
Die Sachverhaltsermittlung im südlichen Teil des
Bebauungsplanes ist nun abgeschlossen.
In meiner Stellungnahme vom 30.8.2016 habe ich
darauf hingewiesen, dass südlich des Plangebietes konkrete Hinweise auf eine römische Siedlung
vorlag, die bis in das Plangebiet reichen könnte.
Durch eine Sondage entlang der südlichen Grenze des Plangebietes sollte daher im Rahmen der
UVP geklärt werden, inwieweit die Belange des
Bodendenkmalschutzes durch die Planung tangiert werden. Die Prognose bestätigte sich.
In dieser Sondage wurde neben mehreren römischen Gruben auch zwei römische Gebäudefundamente erfasst, die sich schwerpunktmäßig in
der westlichen Hälfte der Sondage lagen. Zur
Abgrenzung des Bodendenkmals waren zwei
weitere Sondagen nach Norden erforderlich, die
aber keine weiteren archäologisch relevanten
Befunde erbrachten. Es ist daher davon auszugehen, dass sich zwischen der südlichen
Hauptsondage und den nördlichen Sondagen die
Grenze des römischen Landgutes befindet.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Stadt Erkelenz hat die Ergebnisse der archäologischen Sachverhaltsermittlung zur Kenntnis genommen.
Hinweise für Erdarbeiten zum Schutz von Bodendenkmälern werden in den parallel aufgestellten Bebauungsplan aufgenommen und sind im Rahmen
der Baugenehmigung verbindlich.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen und im parallel aufgestellten
Bebauungsplan berücksichtigt.
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Nr.
Stellungnahme
Die Planung sieht eine Photovoltaikanlage vor,
die in der Regel mit minimalen Erdeingriffen verbunden ist (Fundamentpfähle, Leitungen, Trafostation).
Da es sich bei den freigelegten archäologischen
Befunden um Erdgruben und Fundamentstickungen handelt, würde eine minimale punktuelle Störung der Fundamentpfähle für die Modultische die
archäologische Aussagekraft dieser Befunde nur
minimal beeinträchtigen. Trafostation und Leitungungsgräben (abhängig von der Größe) würden
dagegen zu einer größeren Zerstörung der Bodendenkmalsubstanz führen.
Bedenken gegen die Planung bestehen daher
prinzipiell nicht, wenn durch entsprechende Festsetzungen sichergestellt wird, dass im Zuge der
Planausführung keine Erdbewegungen durchgeführt werden, d.h. dass das Einsetzen der Fundamentpfähle für die Modultische auf dem Humus
durchgeführt werden. Darüber hinaus sollte sichergestellt werden, dass die Erdeingriffe für Trafostation und ggf. Leitungen sind dagegen durch
eine archäologische Fachfirma zu begleiten.
Sollten Sie sich diesem Vorschlag anschließen
könne, bitte ich durch Nebenbestimmungen in der
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Nr.
Stellungnahme
Genehmigung sicherzustellen, dass
auf Veranlassung und Kosten des Vorhabenträgers (§ 29 DSchG NRW)
*
die Erdarbeiten für die Errichtung der der
Trafostation ausschließlich unter archäologischer
Fachaufsicht nach Maßgabe einer Erlaubnis gem.
§ 13 DSchG NW durchgeführt werden,
*
der Oberbodenabtrag in den vorgenannten Bereichen durch Abziehen mittels Bagger mit
Böschungslöffel (glatte Schneide) unter archäologischer Fachaufsicht durchgeführt wird,
*
die archäologische Baubegleitung der
Leitungsverlegungen gewährleistet wird, sofern
diese in offener Bauweise erfolgen (bei Verlegung
der Leitungen im Pflugverfahren ist die archäologische Begleitung nicht erforderlich),
*
auftretende archäologische Befunde und
Funde nach Maßgabe der Erlaubnis gem. § 13
DSchG NW fachgerecht untersucht, geborgen
und dokumentiert werden.
Für die archäologischen Begleit-, Untersuchungsund Dokumentationsmaßnahmen durch das be-
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Stellungnahme
auftragte archäologische Fachunternehmen ist
eine Erlaubnis gem. § 13 DSchG NW erforderlich,
die die Obere Denkmalbehörde (Kreis Heinsberg)
im Benehmen mit dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland erteilt. Dem entsprechenden Antrag des beauftragten Fachunternehmens ist ein fachliches Konzept beizufügen.
Es empfiehlt sich in jedem Fall, die bauseits erforderlichen und unter archäologischer Fachaufsicht durchzuführenden Erdeingriffe mit genügendem zeitlichen Vorlauf durchzuführen, da im
Falle des Auftretens archäologischer Befunde
deren fachgerechte Untersuchung, Bergung und
Dokumentation eine gewisse Zeit in Anspruch
nehmen wird.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
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Beschlussvorschlag