Daten
Kommune
Erkelenz
Dateiname
51690.pdf
Größe
253 kB
Erstellt
11.04.17, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:37
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Federführend:
Rechts- und Ordnungsamt
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
A 30/197/2017
öffentlich
12.04.2017
Amt 30 Christiane Englert
Änderung der allgemeinverbindlichen Anordnung zur Festsetzung
von Gebühren für Parkuhren und Parkscheinautomaten in der Stadt
Erkelenz (Parkgebührenordnung) vom 19.12.2001 in der Fassung der
4. Änderung vom 01.04.2009
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
27.04.2017
03.05.2017
Hauptausschuss
Rat der Stadt Erkelenz
Tatbestand:
Die allgemeinverbindliche Anordnung zur Festsetzung von Gebühren für Parkuhren
und Parkscheinautomaten in der Stadt Erkelenz (Parkgebührenordnung) wurde zuletzt durch Ratsbeschluss vom 01.04.2009 geändert.
Am 22.02.2017 hat der Rat die Einführung der „Brötchentaste“ an den vorhandenen
Parkscheinautomaten beschlossen, die in den mittels Parkscheinpflicht bewirtschafteten Parkzonen die Möglichkeit schafft, für 15 Minuten kostenlos zu parken. Gleichzeitig wurde eine Gebührenerhöhung beschlossen. Die Parkgebühr soll je 10 Minuten Parkzeit 0,10 EUR betragen.
Der Auftrag zur Umrüstung der Parkscheinautomaten wurde am 11.04.2017 durch
das Rechts- und Ordnungsamt erteilt. Die Umrüstung der Parkscheinautomaten wird
voraussichtlich 6 bis 8 Wochen in Anspruch nehmen.
Durch die Einführung der Brötchentaste und zeitgleiche Erhöhung der Parkgebühren
ist eine Anpassung der Parkgebührenordnung erforderlich.
In der Änderung der Parkgebührenordnung wurde auch die Möglichkeit zur Überwachung und Zahlung der Parkgebühren im Rahmen des zum 01.04.2017 für eine 4jährige Testphase eingeführten „Handyparkens“ erfasst.
§ 1 Abs. 2 der Parkgebührenordnung erhält folgende Fassung:
(2)
Die Überwachung der Parkzeit auf gebührenpflichtigen Parkplätzen erfolgt
grundsätzlich durch Parkscheinautomaten. Zusätzlich besteht die Möglichkeit
der Überwachung der Parkzeiten im Rahmen des Handyparkens.
§ 3 der Parkgebührenordnung wird wie folgt neu gefasst:
(1) Die Parkgebühr beträgt grundsätzlich je 10 Minuten Parkzeit 0,10 EUR für alle
gebührenpflichtigen öffentlichen Verkehrsflächen im Stadtgebiet Erkelenz.
(2) Die Parkgebühr ist durch Lösen eines Parktickets an einem Parkscheinautomaten oder durch Nutzung des Handyparkens zu entrichten.
(3) Für eine Kurzparkdauer von 15 Minuten kann im Bereich der Parkscheinautomaten durch Betätigen der „Brötchentaste“ und im Rahmen des Handyparkens kostenlos geparkt werden.
Gleichzeitig mit dieser Änderung wurde die Parkgebührenordnung und das
Parkraumbewirtschaftungskonzept (Anlage zu § 2 der Parkgebührenordnung) insgesamt überprüft und entsprechend aktualisiert. Folgende Änderungen wurden vorgenommen:
1. Da die Überwachung der Parkzeit ausschließlich mittels Parkschein eines
Parkscheinautomaten für die Dauer der zulässigen Parkzeit erfolgt, wird der
Titel der Gebührenordnung in „Allgemeinverbindliche Anordnung zur Festsetzung von Gebühren für Parkscheinautomaten in der Stadt Erkelenz (Parkgebührenordnung)“ abgeändert. In § 1 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „oder einer Parkuhr“ gestrichen.
2. In § 1 Abs. 2 der Parkgebührenordnung wird Satz 2 („Auf der Brückstraße sind
Parkuhren zur Überwachung installiert.“) gestrichen.
3. In der Anlage zu § 2 Ziffer I und Ziffer VII der Parkgebührenordnung wird der
„Heinrich-Jansen-Weg“ gestrichen, da dieser Parkplatz aufgrund der Errichtung eines Lebensmittelmarktes nicht mehr zur Verfügung steht. Eingefügt
wird die „Atelierstraße auf dem Teilstück zwischen Kölner Straße und Heinrich-Jansen-Weg“.
4. In der Anlage zu § 2 Ziffer II und Ziffer VI wird der „Bahnhofsvorplatz“ eingefügt.
5. In der Anlage zu § 2 Ziffer III werden die Straßen „Am Stadtpark“ und „Parkweg“ angefügt. Dort wurden im Rahmen des Straßenausbaues neue Parkplätze geschaffen.
Die Bekanntmachung der Änderung der Parkgebührenordnung soll unmittelbar nach
Abschluss der Umrüstung der Parkscheinautomaten erfolgen.
Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat):
„Die als Anlage beigefügte 5. Änderung der allgemeinverbindlichen Anordnung zur
Festsetzung der Gebühren für Parkscheinautomaten in der Stadt Erkelenz vom
19.12.2001 (Parkgebührenordnung) wird beschlossen.“
Vorlage A 30/197/2017 der Stadt Erkelenz
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Finanzielle Auswirkungen:
Die Kosten für die Umrüstung der Parkscheinautomaten betragen insgesamt 11.500
EUR. Hierzu erhält die Stadt Erkelenz einen Zuschuss des Gewerberinges von 3.000
EUR brutto.
Die Mehreinnahmen aufgrund der Gebührenerhöhung können zum jetzigen Zeitpunkt
noch nicht beziffert werden.
Anlage:
Entwurf der 5. Änderung der allgemeinverbindlichen Anordnung zur Festsetzung von
Gebühren für Parkuhren und Parkscheinautomaten in der Stadt Erkelenz (Parkgebührenordnung) vom 19.12.2001
Vorlage A 30/197/2017 der Stadt Erkelenz
Seite: 3/3
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Entwurf -
Allgemeinverbindliche Anordnung
zur Festsetzung von Gebühren für Parkscheinautomaten
in der Stadt Erkelenz
(Parkgebührenordnung)
vom 19.12.2001 in der Fassung der 5. Änderung vom …………..
Aufgrund § 6 a Abs. 6 Straßenverkehrsgesetz vom 19.12.1952 (BGBl. I S 837),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.04.1998 (BGBl. I S. 810), und § 1 Verordnung
über die Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen nach § 6 Abs. 6 und 7
Straßenverkehrsgesetz (GV NRW S. 48/SGV NRW 92) in Verbindung mit § 38 lit. b
Gesetz über Aufgabe und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV NRW S.
528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.1994 (GV. NRW S. 1115 / SGV NRW
S. 2060), wird von der Stadt Erkelenz als örtlicher Ordnungsbehörde gemäß
Beschluss des Rates der Stadt Erkelenz vom 19. Dezember 2001 für das Stadtgebiet
Erkelenz folgende Parkgebührenordnung erlassen:
§1
(1)
Soweit das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen nur mittels Parkschein
eines Parkscheinautomaten für die Dauer der zulässigen Parkzeit möglich ist,
werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben. § 13
Abs. 1 S. 2 f. und Abs. 3 Straßenverkehrsordnung bleiben unberührt.
(2)
Die Überwachung der Parkzeit auf gebührenpflichtigen Parkplätzen erfolgt
grundsätzlich durch Parkscheinautomaten. Zusätzlich besteht die Möglichkeit,
der Überwachung der Parkzeiten im Rahmen des Handyparkens.
§2
Die Parkzeitregelung wird vom Bürgermeister – Straßenverkehrsbehörde –
angeordnet. Das Parkraumbewirtschaftungskonzept wird als Anlage zu dieser
Parkgebührenordnung bekannt gemacht.
§3
(1)
Die Parkgebühr beträgt grundsätzlich je 10 Minuten Parkzeit 0,10 Euro für alle
gebührenpflichtigen öffentlichen Verkehrsflächen im Stadtgebiet Erkelenz.
(2)
Die Parkgebühr ist durch Lösen eines Parktickets an einem
Parkscheinautomaten oder durch Nutzung des Handyparkens zu entrichten.
(3)
Für eine Kurzparkdauer von 15 Minuten kann im Bereich der
Parkscheinautomaten durch Betätigen der „Brötchentaste“ und im Rahmen
des Handyparkens kostenlos geparkt werden.
§4
Diese Parkgebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Anlage zu § 2 der Allgemeinverbindlichen Anordnung zur Festsetzung von
Gebühren für Parkuhren und Parkscheinautomaten in der Stadt Erkelenz
I.
Gebührenpflichtige Parkplätze mit Begrenzung der Höchstparkdauer auf zwei
Stunden:
Aachener Straße
Kirchstraße
Johannismarkt
Burgstraße
Gasthausstraße
Franziskanerplatz
Südpromenade
Atelierstraße auf dem Teilstück zwischen Kölner Str. u. Heinrich-Jansen-Weg
Hermann-Josef-Gormanns-Straße
Parkdeck Ostpromenade
Ostpromenade rund um das Parkdeck
Bewirtschaftungszeitraum:
II.
mo – fr
9.00 Uhr - 18.00 Uhr
Gebührenpflichtige Parkplätze mit Begrenzung der Höchstparkdauer auf eine
Stunde
Ostpromenade
Konrad-Adenauer-Platz (vor Geldinstitut)
Tenholter Straße
Brückstraße
Markt
Kölner Straße
Bahnhofsvorplatz
Bewirtschaftungszeitraum:
III.
mo – fr
9.00 Uhr - 18.00 Uhr
Gebührenfreie Parkplätze mit Begrenzung der Höchstparkdauer auf 3 Stunden
durch Parkscheibenregelung
Zehnthofweg zwischen Gasthausstraße und Westpromenade
Anton-Raky-Allee zwischen Theodor-Körner-Straße und Mühlenstraße
Theodor-Körner-Straße (mit Ausnahme der dem Stadtpark gegenüberliegenden Straßenseite)
Mühlenstraße zw. M.-Luther-Platz und A.-Raky-Allee
Am Stadtpark
Parkweg
Bewirtschaftungszeitraum:
IV.
mo – fr
sa
9.00 Uhr - 18.00 Uhr
9.00 Uhr - 14.00 Uhr
Gebührenfreie Parkplätze mit Begrenzung der Höchstparkdauer auf zwei
Stunden durch Parkscheibenregelung
Anton-Raky-Allee zwischen Konrad-Adenauer-Platz u. Theodor-Körner-Straße
Roermonder Straße
Nordpromenade
Freiheitsplatz
Parkplatzerweiterung Dr.-Josef-Hahn-Platz
mo – fr
sa
Bewirtschaftungszeitraum:
V.
9.00 Uhr - 18.00 Uhr
9.00 Uhr - 14.00 Uhr
Gebührenfreie Parkplätze mit Begrenzung der Höchstparkdauer auf 1 1/2
Stunden durch Parkscheibenregelung
Parkbuchten Goswinstraße (vor ärztlicher Notdienstpraxis)
VI.
Gebührenfreie Parkplätze mit Begrenzung der Höchstparkdauer auf eine
Stunde durch Parkscheibenregelung
Aachener Straße (vor dem Kiosk)
Atelierstraße / Ecke Tenholter Straße
Bahnhofsvorplatz
Besucherparkplätze Stadtverwaltung Johannismarkt (Hinterausgang)
mo – fr
sa
Bewirtschaftungszeitraum:
VII.
Gebührenfreiheit
Samstagen
a.
auf
ansonsten
9.00 Uhr - 18.00 Uhr
9.00 Uhr - 14.00 Uhr
gebührenpflichtigen
Parkplätzen
an
mit Begrenzung der Höchstparkdauer auf zwei Stunden durch
Parkscheibenregelung
Aachener Straße
Kirchstraße
Johannismarkt
Burgstraße
Gasthausstraße
Franziskanerplatz
Südpromenade
Hermann-Josef-Gormanns-Straße
Atelierstraße auf dem Teilstück zwischen Kölner Str. u. HeinrichJansen-Weg
Parkdeck Ostpromenade
Ostpromenade rund um das Parkdeck
Bewirtschaftungszeitraum:
b.
mit Begrenzung der
Parkscheibenregelung
9.00 Uhr - 14.00 Uhr
Höchstparkdauer
auf
eine
Stunde
Brückstraße
Ostpromenade
Konrad-Adenauer-Platz (vor Geldinstitut)
Tenholter Straße
Bahnhofsvorplatz
Markt
Kölner Straße
Bewirtschaftungszeitraum:
9.00 Uhr - 14.00 Uhr
durch