Daten
Kommune
Erkelenz
Dateiname
50952.pdf
Größe
278 kB
Erstellt
01.02.17, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:36
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Federführend:
Haupt- und Personalamt
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
A 10/482/2017
öffentlich
01.02.2017
Amt 10 Simon Häusler
10. Änderung der Hauptsatzung
hier: Anpassung aufgrund gesetzlicher Änderungen der Gemeindeordnung, insbesondere hinsichtlich der Aufwandsentschädigung und
der Regelung zum Ersatz von Verdienstausfall
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
16.02.2017
22.02.2017
Hauptausschuss
Rat der Stadt Erkelenz
Tatbestand:
Bedingt durch die Änderungen der Gemeindeordnung durch das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung sind hinsichtlich der Aufwandsentschädigung und der Regelung zum Ersatz von Verdienstausfall Anpassungen der Hauptsatzung der Stadt Erkelenz erforderlich.
Gleichzeitig sollen zwei redaktionelle Anpassungen erfolgen, die sich aufgrund von
Änderungen des Landesgleichstellungsgesetzes NRW bzw. des Landesbeamtengesetzes NRW ergeben haben.
Eine Synopse (Gegenüberstellung der aktuellen Fassung und der geplanten Änderung) sowie eine entsprechende Änderungssatzung – auf Basis der Mustersatzung
des Städte- und Gemeindebundes NRW – ist der Beschlussvorlage als Anlage beigefügt.
Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat):
„Die als Anlage beigefügte 10. Änderungssatzung zur Anpassung der Hauptsatzung
der Stadt Erkelenz wird hiermit beschlossen.“
Finanzielle Auswirkungen:
--Anlagen:
Synopse zur 10. Änderungssatzung
10. Änderungssatzung zur Anpassung der Hauptsatzung der Stadt Erkelenz
Synoptische Darstellung
zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Erkelenz vom 17. April 2008
in der Fassung der 9. Änderungssatzung vom 18. Dezember 2014
durch die 10. Änderungssatzung
Aktuelle Fassung
Änderungsfassung (Entwurf)
§6
Gleichstellung von Mann und Frau
§6
Gleichstellung von Mann und Frau
(3) Die Gleichstellungsbeauftragten wirken bei allen Vorhaben
und Maßnahmen der Stadt mit, die die Belange von Frauen
berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von
Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten
Stellung in der Gesellschaft haben. Dies sind insbesondere
soziale,
organisatorische
und
personelle
Maßnahmen,
einschließlich Stellenausschreibungen, Auswahlverfahren und
Vorstellungsgespräche; die Gleichstellungsbeauftragten haben
insbesondere die
Aufstellung und Änderung des Frauenförderplans sowie die
Erstellung
des
Berichts
über
die
Umsetzung
des
Frauenförderplans durchzuführen.
(3) Die Gleichstellungsbeauftragten wirken bei allen Vorhaben
und Maßnahmen der Stadt mit, die die Belange von Frauen
berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von
Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten
Stellung in der Gesellschaft haben. Dies sind insbesondere
soziale,
organisatorische
und
personelle
Maßnahmen,
einschließlich Stellenausschreibungen, Auswahlverfahren und
Vorstellungsgespräche; die Gleichstellungsbeauftragten haben
insbesondere die
Aufstellung und Änderung des Gleichstellungsplans sowie die
Erstellung
des
Berichts
über
die
Umsetzung
des
Gleichstellungsplans durchzuführen.
(4) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin unterrichtet die (4) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin unterrichtet die
Gleichstellungsbeauftragten über geplante Maßnahmen gemäß Gleichstellungsbeauftragten über geplante Maßnahmen gemäß
Absatz 3 rechtzeitig und umfassend.
Absatz 7 rechtzeitig und umfassend.
§ 13
Aufwandsentschädigungen, Verdienstausfallersatz
§ 13
Aufwandsentschädigungen, Verdienstausfallersatz
(3) Rats- und Ausschussmitglieder haben Anspruch auf Ersatz
des Verdienstausfalls. Der Verdienstausfall wird für jede Stunde
der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit berechnet, wobei die
letzte angefangene Stunde voll zu rechnen ist. Der Anspruch wird
wie folgt abgegolten:
(3) Rats- und Ausschussmitglieder haben Anspruch auf Ersatz
des Verdienstausfalls, der ihnen durch die Mandatsausübung
entsteht, soweit sie während der Arbeitszeit erforderlich ist. Der
Verdienstausfall wird für jede Stunde der versäumten
regelmäßigen Arbeitszeit berechnet, wobei die letzte
angefangene Stunde voll anzurechnen ist. Der Anspruch wird wie
folgt abgegolten:
a) Alle Rats- und Ausschussmitglieder erhalten einen
Regelstundensatz, es sei denn, dass sie ersichtlich keine
finanziellen Nachteile erlitten haben. Der Regelstundensatz wird
auf 7,50 € festgesetzt.
a) Alle Rats- und Ausschussmitglieder erhalten einen
Regelstundensatz, es sei denn, dass sie ersichtlich keine
finanziellen Nachteile erlitten haben. Der Regelstundensatz
richtet sich nach § 3a Abs. 1 der Entschädigungsverordnung.
(Anmerkung: In § 3a Abs. 1 der Entschädigungsverordnung ist
der Mindestregelstundensatz auf derzeit 8,84 Euro (Mindestlohn)
festgesetzt. Dieser Mindestregelstundensatz kann in der
Hauptsatzung auch höher festgelegt werden.).
b) Unselbständigen wird im Einzelfall der den Regelstundensatz
übersteigende Verdienstausfall gegen entsprechenden Nachweis,
z.B. durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers,
ersetzt.
b) Unselbständigen wird im Einzelfall der den Regelstundensatz
übersteigende Verdienstausfall gegen entsprechenden Nachweis,
z. B. durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers,
ersetzt.
c)
Selbständige
können
eine
besondere
Verdienstausfallpauschale je Stunde erhalten, sofern sie einen
den Regelsatz übersteigenden Verdienstausfall glaubhaft
machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche
Erklärung über die Höhe des Einkommens, in der die Richtigkeit
der gemachten Angaben versichert wird.
c)
Selbständige
können
eine
besondere
Verdienstausfallpauschale je Stunde erhalten, sofern sie einen
den Regelsatz übersteigenden Verdienstausfall glaubhaft
machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche
Erklärung über die Höhe des Einkommens, in der die Richtigkeit
der gemachten Angaben versichert wird.
d) Personen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen,
von denen mindestens eine ein Kind unter 14 Jahren oder eine
anerkannt pflegebedürftige Person nach § 14 SGB XI ist, oder
einen Haushalt mit mindestens drei Personen führen und nicht
oder weniger als zwanzig Stunden je Woche erwerbstätig sind,
erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom
Haushalt mindestens den Regelstundensatz. Auf Antrag werden
statt des Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für eine
Vertretung im Haushalt ersetzt.
d) Personen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen,
von denen mindestens eine ein Kind unter 14 Jahren oder eine
anerkannt pflegebedürftige Person nach SGB XI ist, oder
einen Haushalt mit mindestens drei Personen führen und nicht
oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind,
erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom
Haushalt mindestens den Regelstundensatz. Auf Antrag werden
statt des Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für eine
Vertretung im Haushalt ersetzt.
e) Entgeltliche Kinderbetreuungskosten, die außerhalb der
regelmäßigen Arbeitszeit aufgrund der mandatsbedingten
Abwesenheit vom Haushalt notwendig werden, werden auf
Antrag in Höhe der nachgewiesenen Kosten erstattet.
Kinderbetreuungskosten werden nicht erstattet bei Kindern, die
das 14. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, besondere
Umstände des Einzelfalls werden glaubhaft nachgewiesen.
e) Entgeltliche Kinderbetreuungskosten, die außerhalb der
regelmäßigen Arbeitszeit aufgrund der mandatsbedingten
Abwesenheit vom Haushalt notwendig werden, werden auf
Antrag in Höhe der nachgewiesenen Kosten erstattet.
Kinderbetreuungskosten werden nicht erstattet bei Kindern, die
das 14. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, besondere
Umstände des Einzelfalls werden glaubhaft nachgewiesen.“
f) In keinem Fall darf der Verdienstausfall den Betrag von 30 € je f) entfällt
Stunde, 80 € je Tag oder 3.600 € je Monat überschreiten.
(Anmerkung: In § 3a Abs. 2 der Entschädigungsverordnung ist für
den Ersatz des Verdienstausfalls ein Höchstbetrag von derzeit
80 Euro je Stunde geregelt. Dieser Höchstbetrag gilt landesweit
abschließend und kann daher in der der Hauptsatzung nicht mehr
abweichend festgesetzt bzw. begrenzt werden.)
g)
Stellvertretende
Bürgermeister
und
stellvertretende
Bürgermeisterinnen nach § 67 Absatz 1 GO und
Fraktionsvorsitzende - bei Fraktionen mit mindestens 10
Mitgliedern auch ein/eine stellvertretende(r) Vorsitzende(r), mit
mindestens 20 Mitgliedern auch 2 stellvertretende Vorsitzende
und mit mindestens 30 Mitgliedern auch 3 stellvertretende
Vorsitzende – erhalten neben der Entschädigungen, die den
Ratsmitgliedern
nach
§
45
zustehen,
eine
Aufwandsentschädigung
nach
Maßgabe
der
Entschädigungsverordnung.
(4)
Stellvertretende
Bürgermeister
und
stellvertretende
Bürgermeisterinnen nach § 67 Absatz 1 GO NRW und
Fraktionsvorsitzende - bei Fraktionen mit mindestens acht
Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender/eine
stellvertretende Vorsitzende, mit mindestens 16 Mitgliedern auch
zwei stellvertretende Vorsitzende und mit mindestens 24
Mitgliedern auch drei stellvertretende Vorsitzende - erhalten
neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45
GO NRW zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach § 46 GO
NRW in Verbindung mit der Entschädigungsverordnung.“
§ 19
Zuständigkeit für dienstrechtliche Entscheidungen
§ 19
Zuständigkeit für dienstrechtliche Entscheidungen
(2) Bei Bediensteten in Führungsfunktionen, hier insbesondere
für den Personenkreis der Amtsleitungen und die Bediensteten
der Stabsstellen Wirtschaftsförderung und Stadtmarketing,
entscheidet der Hauptausschuss im Einvernehmen mit dem
Bürgermeister/der Bürgermeisterin über:
(2) Bei Bediensteten in Führungsfunktionen, hier insbesondere
für den Personenkreis der Amtsleitungen und die Bediensteten
der Stabsstellen Wirtschaftsförderung und Stadtmarketing,
entscheidet der Hauptausschuss im Einvernehmen mit dem
Bürgermeister/der Bürgermeisterin über:
Übertragung der Funktion eines Amtsleiters/einer
Amtsleiterin gemäß § 22 LBG NW zunächst auf zwei Jahre
zur Probe. Sowohl über die zunächst auf Probe erfolgte
Übertragung der Funktion als auch über die endgültige
Übertragung der Funktion bedarf es eines Beschlusses
des Hauptausschusses. Soweit möglich, werden bei
Angestellten befristete Arbeitsverträge über 2 Jahre bei
erstmaliger
Übertragung
der
Funktion
eines
Amtsleiters/einer
Amtsleiterin
abgeschlossen;
……
Übertragung der Funktion eines Amtsleiters/einer
Amtsleiterin gemäß § 21 LBG NRW zunächst auf zwei
Jahre zur Probe. Sowohl über die zunächst auf Probe
erfolgte Übertragung der Funktion als auch über die
endgültige Übertragung der Funktion bedarf es eines
Beschlusses des Hauptausschusses. Soweit möglich,
werden bei Angestellten befristete Arbeitsverträge über 2
Jahre bei erstmaliger Übertragung der Funktion eines
Amtsleiters/einer
Amtsleiterin
abgeschlossen;
……
10. Änderungssatzung
zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Erkelenz vom 17. April 2008
in der Fassung der 9. Änderungssatzung vom 18. Dezember 2014
Artikel 1
In § 6 Absatz 3 werden die Wörter „Frauenförderplans“ jeweils durch die Wörter
„Gleichstellungsplans“ ersetzt.
Artikel 2
In § 6 Absatz 4 wird die Ziffer „3“ durch die Ziffer „7“ ersetzt.
Artikel 3
§ 13 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
„Rats- und Ausschussmitglieder haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls,
der ihnen durch die Mandatsausübung entsteht, soweit sie während der Arbeitszeit
erforderlich ist. Der Verdienstausfall wird für jede Stunde der versäumten Arbeitszeit
berechnet, wobei die letzte angefangene Stunde voll anzurechnen ist. Der Anspruch
wird wie folgt abgegolten:
a) Alle Rats- und Ausschussmitglieder erhalten einen Regelstundensatz, es sei denn,
dass sie ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Der Regelstundensatz
richtet sich nach § 3a Abs. 1 der Entschädigungsverordnung.
b) Unselbständigen wird im Einzelfall der den Regelstundensatz übersteigende
Verdienstausfall gegen entsprechenden Nachweis, z. B. durch Vorlage einer
Bescheinigung des Arbeitgebers, ersetzt.
c) Selbständige können eine besondere Verdienstausfallpauschale je Stunde
erhalten, sofern sie einen den Regelsatz übersteigenden Verdienstausfall glaubhaft
machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung über die
Höhe des Einkommens, in der die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert
wird.
d) Personen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen, von denen
mindestens eine ein Kind unter 14 Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige
Person nach SGB XI ist, oder einen Haushalt mit mindestens drei Personen führen
und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die
Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens den
Regelstundensatz. Auf Antrag werden statt des Regelstundensatzes die
notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt.
e) Entgeltliche Kinderbetreuungskosten, die außerhalb der Arbeitszeit aufgrund der
mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt notwendig werden, werden auf Antrag
in Höhe der nachgewiesenen Kosten erstattet. Kinderbetreuungskosten werden nicht
erstattet bei Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn,
besondere Umstände des Einzelfalls werden glaubhaft nachgewiesen.“
Artikel 4
Als § 13 Absatz 4 wird neu hinzugefügt:
„Stellvertretende Bürgermeister und stellvertretende Bürgermeisterinnen nach § 67
Absatz 1 GO NRW und Fraktionsvorsitzende - bei Fraktionen mit mindestens acht
Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender/eine stellvertretende Vorsitzende,
mit mindestens 16 Mitgliedern auch zwei stellvertretende Vorsitzende und mit
mindestens 24 Mitgliedern auch drei stellvertretende Vorsitzende - erhalten neben
den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 GO NRW zustehen, eine
Aufwandsentschädigung nach § 46 GO NRW in Verbindung mit der
Entschädigungsverordnung.“
Artikel 5
In § 19 Absatz 2 werden die Wörter „§ 22 LBG NW“ durch die Wörter
„§ 21 LBG NRW“ ersetzt.
Artikel 6
Die vorstehenden Änderungen der Hauptsatzung treten am Tage nach ihrer
öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.