Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Erkelenz
Dateiname
50952.pdf
Größe
278 kB
Erstellt
01.02.17, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:36

Inhalt der Datei

Beschlussvorlage Federführend: Haupt- und Personalamt Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: A 10/482/2017 öffentlich 01.02.2017 Amt 10 Simon Häusler 10. Änderung der Hauptsatzung hier: Anpassung aufgrund gesetzlicher Änderungen der Gemeindeordnung, insbesondere hinsichtlich der Aufwandsentschädigung und der Regelung zum Ersatz von Verdienstausfall Beratungsfolge: Datum Gremium 16.02.2017 22.02.2017 Hauptausschuss Rat der Stadt Erkelenz Tatbestand: Bedingt durch die Änderungen der Gemeindeordnung durch das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung sind hinsichtlich der Aufwandsentschädigung und der Regelung zum Ersatz von Verdienstausfall Anpassungen der Hauptsatzung der Stadt Erkelenz erforderlich. Gleichzeitig sollen zwei redaktionelle Anpassungen erfolgen, die sich aufgrund von Änderungen des Landesgleichstellungsgesetzes NRW bzw. des Landesbeamtengesetzes NRW ergeben haben. Eine Synopse (Gegenüberstellung der aktuellen Fassung und der geplanten Änderung) sowie eine entsprechende Änderungssatzung – auf Basis der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW – ist der Beschlussvorlage als Anlage beigefügt. Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat): „Die als Anlage beigefügte 10. Änderungssatzung zur Anpassung der Hauptsatzung der Stadt Erkelenz wird hiermit beschlossen.“ Finanzielle Auswirkungen: --Anlagen: Synopse zur 10. Änderungssatzung 10. Änderungssatzung zur Anpassung der Hauptsatzung der Stadt Erkelenz Synoptische Darstellung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Erkelenz vom 17. April 2008 in der Fassung der 9. Änderungssatzung vom 18. Dezember 2014 durch die 10. Änderungssatzung Aktuelle Fassung Änderungsfassung (Entwurf) §6 Gleichstellung von Mann und Frau §6 Gleichstellung von Mann und Frau (3) Die Gleichstellungsbeauftragten wirken bei allen Vorhaben und Maßnahmen der Stadt mit, die die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben. Dies sind insbesondere soziale, organisatorische und personelle Maßnahmen, einschließlich Stellenausschreibungen, Auswahlverfahren und Vorstellungsgespräche; die Gleichstellungsbeauftragten haben insbesondere die Aufstellung und Änderung des Frauenförderplans sowie die Erstellung des Berichts über die Umsetzung des Frauenförderplans durchzuführen. (3) Die Gleichstellungsbeauftragten wirken bei allen Vorhaben und Maßnahmen der Stadt mit, die die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben. Dies sind insbesondere soziale, organisatorische und personelle Maßnahmen, einschließlich Stellenausschreibungen, Auswahlverfahren und Vorstellungsgespräche; die Gleichstellungsbeauftragten haben insbesondere die Aufstellung und Änderung des Gleichstellungsplans sowie die Erstellung des Berichts über die Umsetzung des Gleichstellungsplans durchzuführen. (4) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin unterrichtet die (4) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin unterrichtet die Gleichstellungsbeauftragten über geplante Maßnahmen gemäß Gleichstellungsbeauftragten über geplante Maßnahmen gemäß Absatz 3 rechtzeitig und umfassend. Absatz 7 rechtzeitig und umfassend. § 13 Aufwandsentschädigungen, Verdienstausfallersatz § 13 Aufwandsentschädigungen, Verdienstausfallersatz (3) Rats- und Ausschussmitglieder haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Der Verdienstausfall wird für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit berechnet, wobei die letzte angefangene Stunde voll zu rechnen ist. Der Anspruch wird wie folgt abgegolten: (3) Rats- und Ausschussmitglieder haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der ihnen durch die Mandatsausübung entsteht, soweit sie während der Arbeitszeit erforderlich ist. Der Verdienstausfall wird für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit berechnet, wobei die letzte angefangene Stunde voll anzurechnen ist. Der Anspruch wird wie folgt abgegolten: a) Alle Rats- und Ausschussmitglieder erhalten einen Regelstundensatz, es sei denn, dass sie ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Der Regelstundensatz wird auf 7,50 € festgesetzt. a) Alle Rats- und Ausschussmitglieder erhalten einen Regelstundensatz, es sei denn, dass sie ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Der Regelstundensatz richtet sich nach § 3a Abs. 1 der Entschädigungsverordnung. (Anmerkung: In § 3a Abs. 1 der Entschädigungsverordnung ist der Mindestregelstundensatz auf derzeit 8,84 Euro (Mindestlohn) festgesetzt. Dieser Mindestregelstundensatz kann in der Hauptsatzung auch höher festgelegt werden.). b) Unselbständigen wird im Einzelfall der den Regelstundensatz übersteigende Verdienstausfall gegen entsprechenden Nachweis, z.B. durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers, ersetzt. b) Unselbständigen wird im Einzelfall der den Regelstundensatz übersteigende Verdienstausfall gegen entsprechenden Nachweis, z. B. durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers, ersetzt. c) Selbständige können eine besondere Verdienstausfallpauschale je Stunde erhalten, sofern sie einen den Regelsatz übersteigenden Verdienstausfall glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung über die Höhe des Einkommens, in der die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert wird. c) Selbständige können eine besondere Verdienstausfallpauschale je Stunde erhalten, sofern sie einen den Regelsatz übersteigenden Verdienstausfall glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung über die Höhe des Einkommens, in der die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert wird. d) Personen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen, von denen mindestens eine ein Kind unter 14 Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige Person nach § 14 SGB XI ist, oder einen Haushalt mit mindestens drei Personen führen und nicht oder weniger als zwanzig Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz. Auf Antrag werden statt des Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt. d) Personen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen, von denen mindestens eine ein Kind unter 14 Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige Person nach SGB XI ist, oder einen Haushalt mit mindestens drei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz. Auf Antrag werden statt des Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt. e) Entgeltliche Kinderbetreuungskosten, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit aufgrund der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt notwendig werden, werden auf Antrag in Höhe der nachgewiesenen Kosten erstattet. Kinderbetreuungskosten werden nicht erstattet bei Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalls werden glaubhaft nachgewiesen. e) Entgeltliche Kinderbetreuungskosten, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit aufgrund der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt notwendig werden, werden auf Antrag in Höhe der nachgewiesenen Kosten erstattet. Kinderbetreuungskosten werden nicht erstattet bei Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalls werden glaubhaft nachgewiesen.“ f) In keinem Fall darf der Verdienstausfall den Betrag von 30 € je f) entfällt Stunde, 80 € je Tag oder 3.600 € je Monat überschreiten. (Anmerkung: In § 3a Abs. 2 der Entschädigungsverordnung ist für den Ersatz des Verdienstausfalls ein Höchstbetrag von derzeit 80 Euro je Stunde geregelt. Dieser Höchstbetrag gilt landesweit abschließend und kann daher in der der Hauptsatzung nicht mehr abweichend festgesetzt bzw. begrenzt werden.) g) Stellvertretende Bürgermeister und stellvertretende Bürgermeisterinnen nach § 67 Absatz 1 GO und Fraktionsvorsitzende - bei Fraktionen mit mindestens 10 Mitgliedern auch ein/eine stellvertretende(r) Vorsitzende(r), mit mindestens 20 Mitgliedern auch 2 stellvertretende Vorsitzende und mit mindestens 30 Mitgliedern auch 3 stellvertretende Vorsitzende – erhalten neben der Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung. (4) Stellvertretende Bürgermeister und stellvertretende Bürgermeisterinnen nach § 67 Absatz 1 GO NRW und Fraktionsvorsitzende - bei Fraktionen mit mindestens acht Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender/eine stellvertretende Vorsitzende, mit mindestens 16 Mitgliedern auch zwei stellvertretende Vorsitzende und mit mindestens 24 Mitgliedern auch drei stellvertretende Vorsitzende - erhalten neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 GO NRW zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach § 46 GO NRW in Verbindung mit der Entschädigungsverordnung.“ § 19 Zuständigkeit für dienstrechtliche Entscheidungen § 19 Zuständigkeit für dienstrechtliche Entscheidungen (2) Bei Bediensteten in Führungsfunktionen, hier insbesondere für den Personenkreis der Amtsleitungen und die Bediensteten der Stabsstellen Wirtschaftsförderung und Stadtmarketing, entscheidet der Hauptausschuss im Einvernehmen mit dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin über: (2) Bei Bediensteten in Führungsfunktionen, hier insbesondere für den Personenkreis der Amtsleitungen und die Bediensteten der Stabsstellen Wirtschaftsförderung und Stadtmarketing, entscheidet der Hauptausschuss im Einvernehmen mit dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin über:  Übertragung der Funktion eines Amtsleiters/einer Amtsleiterin gemäß § 22 LBG NW zunächst auf zwei Jahre zur Probe. Sowohl über die zunächst auf Probe erfolgte Übertragung der Funktion als auch über die endgültige Übertragung der Funktion bedarf es eines Beschlusses des Hauptausschusses. Soweit möglich, werden bei Angestellten befristete Arbeitsverträge über 2 Jahre bei erstmaliger Übertragung der Funktion eines Amtsleiters/einer Amtsleiterin abgeschlossen; ……  Übertragung der Funktion eines Amtsleiters/einer Amtsleiterin gemäß § 21 LBG NRW zunächst auf zwei Jahre zur Probe. Sowohl über die zunächst auf Probe erfolgte Übertragung der Funktion als auch über die endgültige Übertragung der Funktion bedarf es eines Beschlusses des Hauptausschusses. Soweit möglich, werden bei Angestellten befristete Arbeitsverträge über 2 Jahre bei erstmaliger Übertragung der Funktion eines Amtsleiters/einer Amtsleiterin abgeschlossen; …… 10. Änderungssatzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Erkelenz vom 17. April 2008 in der Fassung der 9. Änderungssatzung vom 18. Dezember 2014 Artikel 1 In § 6 Absatz 3 werden die Wörter „Frauenförderplans“ jeweils durch die Wörter „Gleichstellungsplans“ ersetzt. Artikel 2 In § 6 Absatz 4 wird die Ziffer „3“ durch die Ziffer „7“ ersetzt. Artikel 3 § 13 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst: „Rats- und Ausschussmitglieder haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der ihnen durch die Mandatsausübung entsteht, soweit sie während der Arbeitszeit erforderlich ist. Der Verdienstausfall wird für jede Stunde der versäumten Arbeitszeit berechnet, wobei die letzte angefangene Stunde voll anzurechnen ist. Der Anspruch wird wie folgt abgegolten: a) Alle Rats- und Ausschussmitglieder erhalten einen Regelstundensatz, es sei denn, dass sie ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Der Regelstundensatz richtet sich nach § 3a Abs. 1 der Entschädigungsverordnung. b) Unselbständigen wird im Einzelfall der den Regelstundensatz übersteigende Verdienstausfall gegen entsprechenden Nachweis, z. B. durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers, ersetzt. c) Selbständige können eine besondere Verdienstausfallpauschale je Stunde erhalten, sofern sie einen den Regelsatz übersteigenden Verdienstausfall glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung über die Höhe des Einkommens, in der die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert wird. d) Personen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen, von denen mindestens eine ein Kind unter 14 Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige Person nach SGB XI ist, oder einen Haushalt mit mindestens drei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz. Auf Antrag werden statt des Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt. e) Entgeltliche Kinderbetreuungskosten, die außerhalb der Arbeitszeit aufgrund der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt notwendig werden, werden auf Antrag in Höhe der nachgewiesenen Kosten erstattet. Kinderbetreuungskosten werden nicht erstattet bei Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalls werden glaubhaft nachgewiesen.“ Artikel 4 Als § 13 Absatz 4 wird neu hinzugefügt: „Stellvertretende Bürgermeister und stellvertretende Bürgermeisterinnen nach § 67 Absatz 1 GO NRW und Fraktionsvorsitzende - bei Fraktionen mit mindestens acht Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender/eine stellvertretende Vorsitzende, mit mindestens 16 Mitgliedern auch zwei stellvertretende Vorsitzende und mit mindestens 24 Mitgliedern auch drei stellvertretende Vorsitzende - erhalten neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 GO NRW zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach § 46 GO NRW in Verbindung mit der Entschädigungsverordnung.“ Artikel 5 In § 19 Absatz 2 werden die Wörter „§ 22 LBG NW“ durch die Wörter „§ 21 LBG NRW“ ersetzt. Artikel 6 Die vorstehenden Änderungen der Hauptsatzung treten am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.