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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Erkelenz
Dateiname
51137.pdf
Größe
206 kB
Erstellt
01.02.17, 12:00
Aktualisiert
13.02.17, 16:06
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Inhalt der Datei

Beschlussvorlage Federführend: Rechts- und Ordnungsamt Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: A 30/194/2017 öffentlich 07.02.2017 Amt 30 Dieter Stumm Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung gemäß § 6 Ladenöffnungsgesetz über die Zulassung von terminierten verkaufsoffenen Sonntagen im Jahr 2017 Beratungsfolge: Datum Gremium 16.02.2017 22.02.2017 Hauptausschuss Rat der Stadt Erkelenz Tatbestand: Der Gewerbering Erkelenz e. V. teilte mit Schreiben vom 27.01.2017 und vom 30.01.2017 mit, für das Jahr 2017 im Bereich der Innenstadt die Durchführung folgender Veranstaltungen zu planen: 07.05.2017 9. Fahrrad-Frühling und Erkelenzer Grillmeisterschaften, 24.09.2017 Kulinarischer Treff (EAA findet voraussichtlich parallel statt), 29.10.2017 Französischer Markt. Der Gewerbering beantragt gleichzeitig zuzulassen, dass Verkaufsstellen an den jeweiligen Sonntagen dieser Veranstaltungen im Bereich der Kernstadt geöffnet haben. Das Ladenöffnungsgesetz NRW (§ 6 LÖG NRW) ermächtigt die Stadt Erkelenz als örtliche Ordnungsbehörde, Ausnahmen vom grundsätzlichen, dem Schutz der Sonnund Feiertage vor typischem werktäglichen Treiben dienenden Ladenöffnungsverbot durch Verordnungen zuzulassen. Ausnahmen können allgemein, also für das gesamte Stadtgebiet oder für jeweils einen bestimmten Bereich an maximal vier Sonntagen für die Dauer von jeweils bis zu fünf Stunden zugelassen werden. Die Voraussetzungen für die Zulassung von Ausnahmen sind: Durch entsprechende Besucherzahlen örtlicher Feste, Märkte, Messen oder ähnlicher Veranstaltungen entsteht ein Bedürfnis zum Offenhalten von Verkaufsstellen. - Ein örtlicher Bezug zwischen bedarfsauslösender Veranstaltung und Lage der Verkaufsstellen muss gegeben sein. Nach dem LÖG NRW sind vor Erlass der Verordnung die zuständigen Gewerkschaften (hier ver.di), Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören. Mit Schreiben vom 26.01.2017 hat die Verwaltung diese gebeten, sich bis zum 10.02.2017 zu den vorgesehenen verkaufsoffenen Sonntagen zu äußern. Die Industrie- und Handelskammer hat mit Schreiben vom 26.01.2017 auf die Anfrage geantwortet, keine Bedenken zu haben, aber auch auf die Anlassbezogenheit der beabsichtigten verkaufsoffenen Sonntage hingewiesen. Die Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) hat mit Schreiben vom 31.01.2017 geantwortet und Zweifel an der Anlassbezogenheit der beabsichtigten verkaufsoffenen Sonntage geäußert. Alle anderen Anfragen blieben unbeantwortet, so dass auch hier keine Bedenken unterstellt werden können. Die vorgebrachten Einwände beinhalten keine zusätzlichen neuen Argumentationen. Die Zweifel an der Ursächlichkeit und der Geeignetheit der geplanten Veranstaltungen für die jeweilige Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntages sind unbegründet. Es hat eine Prognose der Besucherzahlen der einzelnen Veranstaltungen, bereinigt um Besucher, die lediglich einkaufen, gegeben. Diese Prognose ergibt eine hohe, die Einkaufsbesucher weit übersteigende Veranstaltungsbesucherzahl. Die Erfahrung zeigt, dass jede einzelne, inzwischen bereits traditionell stattfindende Veranstaltung überregional bekannt und beliebt ist und auch ohne das Beiwerk geöffneter Verkaufsstellen weiterhin bestehen kann. Es ist daher ermessenfehlerfrei, die parallele Öffnung der Verkaufsstellen für fünf Stunden im direkten, im beigefügten Verordnungsentwurf genauer beschriebenen Umfeld der Veranstaltungen als logische und zulässige Maßnahme zuzulassen, damit weitergehende Bedürfnisse der Veranstaltungsbesucher gedeckt werden können. Trotz Ausnahmegenehmigung haben die an den verkaufsoffenen Sonntagen teilnehmenden Verkaufsstelleninhaber nachhaltig darauf zu achten, dass sie dem Arbeitsschutz ihrer Arbeitnehmer nach den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes genügen. Die Verwaltung schlägt vor, dem Antrag des Gewerberinges Erkelenz e.V. vom 27. / 31.01.2017 zu entsprechen und eine ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an vier Sonntagen in der Form zu erlassen, wie sie als Entwurf der Beschlussvorlage beigefügt ist. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f GO NRW ist der Rat für den Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung zuständig. Vorlage A 30/194/2017 der Stadt Erkelenz Seite: 2/3 Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat): „Die dem Original der Niederschrift im Entwurf als Anlage beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen am 07.05.2017, 24.09.2017 und 29.10.2017 wird erlassen.“ Finanzielle Auswirkungen: Keine. Anlage: Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung. Vorlage A 30/194/2017 der Stadt Erkelenz Seite: 3/3 Anlage zur Sitzung des HA 16.02.2017 TOP A4 / RAT 22.02.2017 TOP A __ ENTWURF Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen vom _________* vom 23.02.2017 Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV NRW, S. 516) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 27.11.2012 (GV NRW, S. 622) in den jeweils geltenden Fassungen hat der Rat der Stadt Erkelenz in seiner Sitzung am 22.02.2017 für die Stadt Erkelenz folgende Verordnung erlassen: §1 Einzelne Termine (1) Im Rahmen der Durchführung der Veranstaltung „9. Fahrrad-Frühling und Erkelenzer Grillmeisterschaften“ durch den Gewerbering Erkelenz e.V. dürfen Verkaufsstellen in der Kernstadt am Sonntag 07.05.2017 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein. (2) Im Rahmen der Durchführung der Veranstaltung „Kulinarischer Treff“ durch den Gewerbering Erkelenz e.V. dürfen Verkaufsstellen in der Kernstadt am Sonntag, 24.09.2017 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein. (3) Im Rahmen der Durchführung der Veranstaltung „Französischer Markt“ durch den Gewerbering Erkelenz e.V. dürfen Verkaufsstellen in der Kernstadt am Sonntag, 29.10.2017 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein. §2 Begriff der Kernstadt „Kernstadt“ im Sinne dieser Verordnung ist der von den Straßen Nordpromenade, Ostpromenade, Südpromenade und Westpromenade umschlossene Bereich einschließlich der Kölner Straße bis zum Bahnhof. Die an den eingrenzenden Straßen anliegenden Verkaufsstellen werden von der Kernstadt mit erfasst. §3 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig nach dieser Verordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig über die räumlichen oder zeitlichen Regelungen des § 1 hinaus Verkaufsstellen offen hält. Anlage zur Sitzung des HA 16.02.2017 TOP A4 / RAT 22.02.2017 TOP A __ (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden. §4 In- / Außer - Kraft - Treten Diese Verordnung tritt am 07.05.2017 in Kraft und am 30.10.2017 außer Kraft. * Datum der Bekanntmachungsanordnung des Bürgermeisters