Daten
Kommune
Erkelenz
Dateiname
51137.pdf
Größe
206 kB
Erstellt
01.02.17, 12:00
Aktualisiert
13.02.17, 16:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Federführend:
Rechts- und Ordnungsamt
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
A 30/194/2017
öffentlich
07.02.2017
Amt 30 Dieter Stumm
Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung gemäß § 6 Ladenöffnungsgesetz über die Zulassung von terminierten verkaufsoffenen
Sonntagen im Jahr 2017
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
16.02.2017
22.02.2017
Hauptausschuss
Rat der Stadt Erkelenz
Tatbestand:
Der Gewerbering Erkelenz e. V. teilte mit Schreiben vom 27.01.2017 und vom
30.01.2017 mit, für das Jahr 2017 im Bereich der Innenstadt die Durchführung folgender Veranstaltungen zu planen:
07.05.2017
9. Fahrrad-Frühling und Erkelenzer Grillmeisterschaften,
24.09.2017
Kulinarischer Treff (EAA findet voraussichtlich parallel statt),
29.10.2017
Französischer Markt.
Der Gewerbering beantragt gleichzeitig zuzulassen, dass Verkaufsstellen an den jeweiligen Sonntagen dieser Veranstaltungen im Bereich der Kernstadt geöffnet haben.
Das Ladenöffnungsgesetz NRW (§ 6 LÖG NRW) ermächtigt die Stadt Erkelenz als
örtliche Ordnungsbehörde, Ausnahmen vom grundsätzlichen, dem Schutz der Sonnund Feiertage vor typischem werktäglichen Treiben dienenden Ladenöffnungsverbot
durch Verordnungen zuzulassen. Ausnahmen können allgemein, also für das gesamte Stadtgebiet oder für jeweils einen bestimmten Bereich an maximal vier Sonntagen für die Dauer von jeweils bis zu fünf Stunden zugelassen werden.
Die Voraussetzungen für die Zulassung von Ausnahmen sind:
Durch entsprechende Besucherzahlen örtlicher Feste, Märkte, Messen oder
ähnlicher Veranstaltungen entsteht ein Bedürfnis zum Offenhalten von Verkaufsstellen.
-
Ein örtlicher Bezug zwischen bedarfsauslösender Veranstaltung und Lage der
Verkaufsstellen muss gegeben sein.
Nach dem LÖG NRW sind vor Erlass der Verordnung die zuständigen Gewerkschaften (hier ver.di), Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören.
Mit Schreiben vom 26.01.2017 hat die Verwaltung diese gebeten, sich bis zum
10.02.2017 zu den vorgesehenen verkaufsoffenen Sonntagen zu äußern.
Die Industrie- und Handelskammer hat mit Schreiben vom 26.01.2017 auf die Anfrage geantwortet, keine Bedenken zu haben, aber auch auf die Anlassbezogenheit der
beabsichtigten verkaufsoffenen Sonntage hingewiesen.
Die Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) hat mit Schreiben vom
31.01.2017 geantwortet und Zweifel an der Anlassbezogenheit der beabsichtigten
verkaufsoffenen Sonntage geäußert.
Alle anderen Anfragen blieben unbeantwortet, so dass auch hier keine Bedenken
unterstellt werden können.
Die vorgebrachten Einwände beinhalten keine zusätzlichen neuen Argumentationen.
Die Zweifel an der Ursächlichkeit und der Geeignetheit der geplanten Veranstaltungen für die jeweilige Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntages sind unbegründet.
Es hat eine Prognose der Besucherzahlen der einzelnen Veranstaltungen, bereinigt
um Besucher, die lediglich einkaufen, gegeben. Diese Prognose ergibt eine hohe, die
Einkaufsbesucher weit übersteigende Veranstaltungsbesucherzahl. Die Erfahrung
zeigt, dass jede einzelne, inzwischen bereits traditionell stattfindende Veranstaltung
überregional bekannt und beliebt ist und auch ohne das Beiwerk geöffneter Verkaufsstellen weiterhin bestehen kann.
Es ist daher ermessenfehlerfrei, die parallele Öffnung der Verkaufsstellen für fünf
Stunden im direkten, im beigefügten Verordnungsentwurf genauer beschriebenen
Umfeld der Veranstaltungen als logische und zulässige Maßnahme zuzulassen, damit weitergehende Bedürfnisse der Veranstaltungsbesucher gedeckt werden können.
Trotz Ausnahmegenehmigung haben die an den verkaufsoffenen Sonntagen teilnehmenden Verkaufsstelleninhaber nachhaltig darauf zu achten, dass sie dem Arbeitsschutz ihrer Arbeitnehmer nach den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes genügen.
Die Verwaltung schlägt vor, dem Antrag des Gewerberinges Erkelenz e.V. vom
27. / 31.01.2017 zu entsprechen und eine ordnungsbehördliche Verordnung über das
Offenhalten von Verkaufsstellen an vier Sonntagen in der Form zu erlassen, wie sie
als Entwurf der Beschlussvorlage beigefügt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f GO NRW ist der Rat für den Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung zuständig.
Vorlage A 30/194/2017 der Stadt Erkelenz
Seite: 2/3
Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat):
„Die dem Original der Niederschrift im Entwurf als Anlage beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen am 07.05.2017,
24.09.2017 und 29.10.2017 wird erlassen.“
Finanzielle Auswirkungen:
Keine.
Anlage:
Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung.
Vorlage A 30/194/2017 der Stadt Erkelenz
Seite: 3/3
Anlage zur Sitzung des HA 16.02.2017 TOP A4 / RAT 22.02.2017 TOP A __
ENTWURF
Verordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen vom _________*
vom 23.02.2017
Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten
(Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV NRW, S. 516) in
Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem
Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom
27.11.2012 (GV NRW, S. 622) in den jeweils geltenden Fassungen hat der Rat der
Stadt Erkelenz in seiner Sitzung am 22.02.2017 für die Stadt Erkelenz folgende
Verordnung erlassen:
§1
Einzelne Termine
(1)
Im Rahmen der Durchführung der Veranstaltung „9. Fahrrad-Frühling und
Erkelenzer Grillmeisterschaften“ durch den Gewerbering Erkelenz e.V. dürfen
Verkaufsstellen in der Kernstadt am Sonntag 07.05.2017 in der Zeit von 13.00
Uhr bis 18.00 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein.
(2)
Im Rahmen der Durchführung der Veranstaltung „Kulinarischer Treff“ durch
den Gewerbering Erkelenz e.V. dürfen Verkaufsstellen in der Kernstadt am
Sonntag, 24.09.2017 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr für den
geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein.
(3)
Im Rahmen der Durchführung der Veranstaltung „Französischer Markt“ durch
den Gewerbering Erkelenz e.V. dürfen Verkaufsstellen in der Kernstadt am
Sonntag, 29.10.2017 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr für den
geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein.
§2
Begriff der Kernstadt
„Kernstadt“ im Sinne dieser Verordnung ist der von den Straßen Nordpromenade,
Ostpromenade, Südpromenade und Westpromenade umschlossene Bereich
einschließlich der Kölner Straße bis zum Bahnhof. Die an den eingrenzenden
Straßen anliegenden Verkaufsstellen werden von der Kernstadt mit erfasst.
§3
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig nach dieser Verordnung handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig über die räumlichen oder zeitlichen Regelungen des § 1 hinaus
Verkaufsstellen offen hält.
Anlage zur Sitzung des HA 16.02.2017 TOP A4 / RAT 22.02.2017 TOP A __
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung
der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) mit einer
Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.
§4
In- / Außer - Kraft - Treten
Diese Verordnung tritt am 07.05.2017 in Kraft und am 30.10.2017 außer Kraft.
* Datum der Bekanntmachungsanordnung des Bürgermeisters