Daten
Kommune
Erkelenz
Dateiname
50958.pdf
Größe
194 kB
Erstellt
01.02.17, 12:00
Aktualisiert
12.02.17, 11:08
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Federführend:
Amt für Kommunalwirtschaft und Liegenschaften Kämmerei
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
A 20/378/2017
öffentlich
23.01.2017
Amt 20 Kämmerer Norbert
Schmitz
Zustimmung zu erheblichen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 83 Abs. 2 GO NRW sowie von
erheblichen über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen gemäß § 85 Abs. 1 GO NRW
hier: Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60
Abs. 1, Satz 3 GO NRW
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
16.02.2017
22.02.2017
Hauptausschuss
Rat der Stadt Erkelenz
Tatbestand:
Die Schülerbeförderungskosten werden von der WestVerkehr GmbH grundsätzlich
nachträglich monatlich dem Schulträger in Rechnung gestellt. Im Dezember 2015
konnte die WestVerkehr GmbH jedoch aus technischen Gründen keine Abrechnung
für November 2015 vornehmen, so dass die Abrechnung zusammen mit der Dezemberabrechnung erst am 18.01.2016 als Posteingang registriert werden konnte. Zu
diesem Zeitpunkt durfte die Gesamtsumme von 233.676,60 € für die Monate November und Dezember 2015 zwar noch als Aufwand, jedoch nicht mehr als Auszahlung
in 2015 gebucht werden. Die Auszahlung belastete somit in kompletter Höhe das
Zahlungsbudget der Schülerbeförderungskosten des Jahres 2016. In 2015 wurde
dadurch beim Auszahlungskonto für Schülerbeförderungskosten eine Ansatzunterschreitung von 208.718,41 € im Rahmen der Jahresrechnung festgestellt. In 2016
muss nun zum 31.12.2016 noch die Abrechnung der Schülerbeförderungskosten für
November 2016 an die WestVerkehr GmbH ausgezahlt werden. Hierfür reichen die
noch zur Verfügung stehenden Mittel nicht aus, so dass noch 106.007,62 € überplanmäßig bereitgestellt werden müssen, um die vorliegende Rechnung bezahlen zu
können.
Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Abs. 1, Satz 2 GO NRW:
§ 83 Abs. 2 GO NRW sieht u.a. vor, dass erhebliche überplanmäßige Auszahlungen
nur geleistet werden dürfen, wenn die Deckung im laufenden Jahr gewährleistet ist
und der Rat diesen Mehrauszahlungen vorher zustimmt. Gedeckt werden können die
Mehrauszahlungen bei den Schülerfahrtkosten von 106.007,62 € durch Mehreinzahlungen in gleicher Höhe beim Produktsachkonto 060400.648200 - Erstattungen von
Gemeinden – Produkt „Hilfen für junge Menschen und ihre Familien“. Eine Einberufung des Rates bzw. des Haupt- und Finanzausschusses war jedoch aufgrund der
einzuhaltenden Ladungsfristen bis zum 30.12.2016 nicht mehr möglich. Soweit eine
rechtzeitige Einberufung des Rates bzw. des Haupt- und Finanzausschusses nicht
möglich ist, sieht § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW die Möglichkeit vor, dass der Bürgermeister zusammen mit einem Ratsmitglied in der Sache entscheiden. Vor diesen
Hintergründen wurde die als Anlage aufgeführte Dringlichkeitsentscheidung gem. §
60 Abs. 1, Satz 2 GO NRW am 27.12.2016 getroffen.
Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Abs. 1, Satz 3 GO NRW:
Die GO NRW sieht im § 60 Abs. 1, Satz 3 vor, dass eine nach § 60 Abs. 1, Satz 2
GO NRW getroffene Dringlichkeitsentscheidung dem Rat in der nächsten Ratssitzung zur Genehmigung vorzulegen ist. Diesem gesetzlich vorgeschriebenen Erfordernis kommt die vorliegende Sitzungsvorlage nach.
Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat):
„Nachfolgende am 27. Dezember 2016 getroffene Dringlichkeitsentscheidung nach
§ 60 Abs. 1, Satz 2 GO NRW wird gemäß § 60 Abs. 1, Satz 2 GO NRW genehmigt:
„1.
Den erheblichen überplanmäßigen Auszahlungen von 106.007,62 €
beim Produktsachkonto 030201.729100 – Aufwendungen für sonstige
Dienstleistungen – Produkt: „Schülerbeförderung“ - wird zugestimmt.
2.
Die Deckung der Mehrauszahlungen erfolgt durch Mehreinzahlungen
beim Produktsachkonto 060400.648200 - Erstattungen von Gemeinden –
Produkt „Hilfen für junge Menschen und ihre Familien“.“
Finanzielle Auswirkungen:
Siehe Sachverhaltsdarstellung.
Anlage:
Dringlichkeitsentscheidung vom 27.12.2016
Vorlage A 20/378/2017 der Stadt Erkelenz
Seite: 2/2
Stadt Erkelenz
Der Bürgermeister
Az. 20 22 10
Erkelenz, den 27. Dezember 2016
Dringlichkeitsentscheidung
gem. § 60 Abs. 1, Satz 2 GO NRW
Zustimmung zu überplanmäßigen Auszahlungen gem. § 83 Abs. 2 GO NW im
Rahmen einer Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Abs. 1, Satz 2 GO NRW
I. Tatbestand:
Die Schülerbeförderungskosten werden von der WestVerkehr GmbH grundsätzlich
nachträglich monatlich dem Schulträger in Rechnung gestellt. Im Dezember 2015
konnte die WestVerkehr GmbH jedoch aus technischen Gründen keine Abrechnung
für November 2015 vornehmen, so dass die Abrechnung zusammen mit der
Dezemberabrechnung erst am 18.01.2016 als Posteingang registriert werden konnte.
Zu diesem Zeitpunkt durfte die Gesamtsumme von 233.676,60 € für die Monate
November und Dezember 2015 zwar noch als Aufwand, jedoch nicht mehr als
Auszahlung in 2015 gebucht werden. Die Auszahlung belastete somit in kompletter
Höhe das Zahlungsbudget der Schülerbeförderungskosten des Jahres 2016. In 2015
wurde dadurch beim Auszahlungskonto für Schülerbeförderungskosten eine
Ansatzunterschreitung von 208.718,41 € im Rahmen der Jahresrechnung
festgestellt. In 2016 muss nun zum 31.12.2016 noch die Abrechnung der
Schülerbeförderungskosten für November 2016 an die WestVerkehr GmbH
ausgezahlt werden. Hierfür reichen die noch zur Verfügung stehenden Mittel nicht
aus, so dass noch 106.007,62 € überplanmäßig bereitgestellt werden müssen, um
die vorliegende Rechnung bezahlen zu können.
II. Rechtliche Würdigung
§ 83 Abs. 2 GO NRW sieht u.a. vor, dass erhebliche überplanmäßige Auszahlungen
nur geleistet werden dürfen, wenn die Deckung im laufenden Jahr gewährleistet ist
und der Rat diesen Mehrauszahlungen vorher zustimmt. Gedeckt werden können die
Mehrauszahlungen bei den Schülerfahrtkosten von 106.007,62 € durch
Mehreinzahlungen in gleicher Höhe beim Produktsachkonto 060400.648200 Erstattungen von Gemeinden – Produkt „Hilfen für junge Menschen und ihre
Familien“. Eine Einberufung des Rates bzw. des Haupt- und Finanzausschusses ist
jedoch aufgrund der einzuhaltenden Ladungsfristen bis zum 30.12.2016 nicht mehr
möglich. Soweit eine rechtzeitige Einberufung des Rates bzw. des Haupt- und
Finanzausschusses nicht möglich ist, sieht § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW die
Möglichkeit vor, dass der Bürgermeister zusammen mit einem Ratsmitglied in der
Sache entscheiden.
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III. Dringlichkeitsentscheidung
„1.
Den erheblichen überplanmäßigen Auszahlungen von 106.007,62 €
beim Produktsachkonto 030201.729100 – Aufwendungen für sonstige
Dienstleistungen – Produkt: „Schülerbeförderung“ - wird zugestimmt.
2.
Die Deckung der Mehrauszahlungen erfolgt durch Mehreinzahlungen
beim Produktsachkonto 060400.648200 - Erstattungen von Gemeinden
– Produkt „Hilfen für junge Menschen und ihre Familien“.“
Peter Jansen
Bürgermeister
Rainer Merkens
Ratsmitglied
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Werner Krahe
Ratsmitglied