Daten
Kommune
Erkelenz
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50292.pdf
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546 kB
Erstellt
29.11.16, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:34
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Federführend:
Planungsamt
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
A 61/383/2016
öffentlich
10.11.2016
Amt 61 Paul-Hugo Blaesen
24. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Sondergebiet Photovoltaik-Freiflächenanlage), Erkelenz-Mitte
hier: Beschluss über die vorgetragenen Stellungnahmen während der
frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB sowie Beschluss zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
13.12.2016
be
15.12.2016
21.12.2016
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und BetrieHauptausschuss
Rat der Stadt Erkelenz
Tatbestand:
In seiner Sitzung am 16.09.2015 hat der Rat der Stadt Erkelenz den Aufstellungsbeschluss der 24. Änderung des Flächennutzungsplanes (Sondergebiet Photovoltaik
Freiflächenanlage), Erkelenz-Mitte gefasst und beschlossen, die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie den Bezirksausschuss Erkelenz-Keyenberg/Venrath/Borschemich zu beteiligen.
1.
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Die öffentliche Bekanntmachung des Termins der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde mit Amtsblatt Nr. 20 vom 14.10.2016 bekannt gemacht.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde am 25.10.2016 im Rathaus der
Stadt Erkelenz durchgeführt. Seitens der Öffentlichkeit wurden während des Beteiligungsverfahrens keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen vorgetragen.
2.
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §
4 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB
Das Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde mit Schreiben vom
29.09.2016 an die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, eingeleitet.
Seitens der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden während
des Beteiligungsverfahrens abwägungsrelevante Stellungnahmen vorgetragen, die
in der Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Abwägung und Beschlussfassung
aufgelistet sind.
3.
Beteiligung des Bezirksausschusses
Der Bezirksausschuss Erkelenz-Keyenberg/Venrath/Borschemich wurde mit Schreiben vom 30.09.2016 beteiligt.
Seitens des Bezirksausschusses wurde bisher keine Stellungnahme eingereicht.
In dieser Sitzung soll über die während der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs.
1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB gemäß § 1 Abs. 7 BauGB entschieden und der Beschluss zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB gefasst werden.
Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21
Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen.
Durch die Flächennutzungsplanänderung werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt. Aufgrund der Gesetze, die in der Bauleitplanung zu beachten sind, ist eine
nachhaltige ökologische, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von Planungen gewährleistet.
Die Bauleitpläne sollen gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche
Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu
sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, sowie den
Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung,
zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung
vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
Beschlussentwurf (als Empfehlung an Hauptausschuss und Rat):
„1.
Über die während der frühzeitigen Beteiligung nach §§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1
BauGB von der Öffentlichkeit und den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange vorgetragenen Stellungnahmen zum Entwurf der 24. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Sondergebiet Photovoltaik Freiflächenanlage), Erkelenz-Mitte, wird nach Abwägung aller erkennbaren öffentlichen und privaten Belangen, wie in der als Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - beigefügten Abwägungstabelle vorgeschlagen, entschieden. Die Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - ist Bestandteil dieses Beschlusses.
2.
Der Entwurf der 24. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz
(Sondergebiet Photovoltaik Freiflächenanlage), Erkelenz-Mitte, ist unter Berücksichtigung dieser Beschlüsse auf die Dauer eines Monats gemäß § 3 Abs.
2 BauGB öffentlich auszulegen.“
Vorlage A 61/383/2016 der Stadt Erkelenz
Seite: 2/3
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Anlagen:
Anlage - Stellungnahme der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange - der 24. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Sondergebiet Photovoltaik Freiflächenanlage), Erkelenz-Mitte
Übersicht über den Geltungsbereich der 24. Änderung des Flächennutzungsplanes
der Stadt Erkelenz (Sondergebiet Photovoltaik Freiflächenanlage), Erkelenz-Mitte
Vorlage A 61/383/2016 der Stadt Erkelenz
Seite: 3/3
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 1 von 15
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 24. Änderung des FNP (Sondergebiet Photovoltaik Freiflächenanlage), Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe
am 13.12.2016, des Hauptausschusses am 15.12.2016 und des Rates am 21.12.2016
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Öffentlichkeit während der frühzeitigen Beteiligung
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
1
Öffentlichkeit, Schreiben vom
2
Öffentlichkeit, Schreiben vom
Stellungnahmen der Öffentlichkeit während der Offenlage
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
1
1
Öffentlichkeit, Schreiben vom
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB
Niersverband, Postfach 10 08 64, 41708 Viersen
Schreiben vom 19.10.2016
Gegen den o. g. Vorgang bestehen seitens des Das Auftreten von Leckagen wird in der Risikoanaly- Die Hinweise werden zur Kenntnis geNiersverbandes keine grundsätzlichen Bedenken, se des Umweltberichts zum Bebauungsplan angenommen. Es wird auf die parallel durchjedoch bitten wir folgenden Hinweis zu beachten: führt. Für die Änderung des Flächennutzungsplans
geführte Aufstellung des Bebauungs-
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 2 von 15
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am 13.12.2016, des Hauptausschusses am 15.12.2016 und des Rates am 21.12.2016
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Der Planbereich liegt im Kläranlageneinzugsge- sind Auswirkungen auf dieser kleinräumigen Ebene
biet des Niersverbandes (Kläranlage Mönchen- nicht relevant.
gladbach Neuwerk). Sollte es in der Bauphase
der Photovoltaikanlagen zu Verunreinigungen
durch die im Bebauungsplan erwähnten Leckagen kommen und diese ein Abwasser erzeugen
(z. B. durch Reinigungsarbeiten oder Sonstiges),
ist die Art und Menge der Abwasser dem Niersverband mitzuteilen und eine eventuelle Einleitung in die Kanalisation mit dem Niersverband
abzustimmen, da die Kläranlage für die Behandlung bestimmter kontaminierter Abwässer nicht
ausgerüstet ist.
2
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zu Verfügung.
Bezirksregierung Arnsberg, Postfach, 44025
Dortmund
Schreiben vom 24.10.2016
Zu den bergbaulichen Verhältnissen im Planbereich erhalten Sie aus bergbehördlicher Sicht
folgende Hinweise und Anregungen:
Der Änderungsbereich liegt über auf Braunkohle
verliehenen Bergwerksfeldern alle im Eigentum
der RV Rheinbraun Handel und Dienstleistungen
GmbH, hier vertreten durch die RWE Power AG.
Ein Hinweis auf die Lage im Einwirkungsbereich des
Braunkohlentagebaus, verbunden mit den Einwirkungen auf das Grundwasser, ist bereits im parallel
aufgestellten Bebauungsplan enthalten.
Die RWE Power AG sowie der Erftverband wurden
im Zuge der Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1
Beschlussvorschlag
plans verwiesen.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 3 von 15
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am 13.12.2016, des Hauptausschusses am 15.12.2016 und des Rates am 21.12.2016
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Der Vorhabensbereich ist nach den hier vorliegenden Unterlagen (Differenzenpläne mit Stand:
01.10.2015 aus dem Revierbericht, Bericht 1,
Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des
Sammelbescheides – Az.: 61.42.63 – 2000 – 1 -)
von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Für die Stellungnahme wurden
folgende Grundwasserleiter (nach Einteilung von
Schneider & Thiele, 1965) betrachtet: Oberes
Stockwerk, 9B, 8, 7, 6D, 6B, 2 – 5, 09, 07 Kölner
Scholle, 05 Kölner Scholle.
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt
durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum
wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Vorhabensgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem
Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist
nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg
zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für
den Braunkohletagebau als auch bei einemspäteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch
bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu
BauGB um die Abgabe einer Stellungnahme gebeten. Eine Rückmeldung seitens RWE Power AG ist
nicht erfolgt, durch den Erftverband wurden keine
Bedenken geäußert.
Beschlussvorschlag
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 4 von 15
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am 13.12.2016, des Hauptausschusses am 15.12.2016 und des Rates am 21.12.2016
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Anbauverbotszone sowie die Baubeschränkungszone sind nachrichtlich in den parallel aufgestellten Bebauungsplan übernommen worden. Hierdurch wird sichergestellt, dass der Landesbetrieb in
spätere Genehmigungsverfahren eingebunden wird.
Einwirkungen auf die Sicherheit und Leichtigkeit des
Verkehrs durch das Vorhaben sowie die Bewertung
von Eingriff und Ausgleich erfolgen im Bebauungsplanverfahren.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Es wird auf die parallel durchgeführte Aufstellung des Bebauungsplans verwiesen.
Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die
Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie
die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten
bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung
finden.
Soweit noch nicht erfolgt empfehle ich Ihnen,
diesbezüglich sowie zu bergbaulichen Planungen
eine Anfrage an die RWE Power AG, sowie für
konkrete Grundwasserdaten an den Erftverband,
Paffendorfer Weg 42 in 50216 Bergheim zu stellen.
3
Landesbetrieb Straßen NRW
Autobahnniederlassung Krefeld, Postfach
101352, 47713 Krefeld
Schreiben vom 04.11.2016
Die Autobahnniederlassung Krefeld ist für den
Betrieb und die Unterhaltung der östlich unmittelbar an das Plangebiet grenzenden Autobahn 46,
Abschnitt 6 und damit für die anbaurechtliche
Beurteilung zuständig.
Ziel der eingereichten Bauleitplanung ist die
Schaffung der planungsrechtlichen Rahmenbedingungen zur Errichtung einer Photovoltaik Freiflächenanlage.
Die o.a. Bauleitplanung liegt innerhalb der gem. §
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am 13.12.2016, des Hauptausschusses am 15.12.2016 und des Rates am 21.12.2016
lfd.
Nr.
Stellungnahme
9 (1 + 2) Bundesfernstraßengesetz zu beachtenden 40 m Anbauverbotszone / 100 m Anbaubeschränkungszone der Autobahn 46. Die als Anlage beigefügten „Allgemeinen Forderungen“ sind
grundsätzlich bei der Planung zu berücksichtigen.
Abweichungen von den Bestimmungen des § 9
Fernstraßengesetz bedürfen aufgrund der rechtlichen Problematik immer einer Einzelprüfung und
Einzelentscheidung durch die Straßenbauverwaltung.
Unter Pkt. 8 „Nachrichtliche Übernahme“ der Begründung wird auf die Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone der Autobahn 46 hingewiesen.
Gemäß der Begründung wird die Anbauverbotszone (40 m zum äußersten befestigten Fahrbahnrand der A 46) für die Freiflächenphotovoltaikanlage und deren Infrastruktureinrichtungen nicht in
Anspruch genommen (vgl. Pkt 4.2).
Es ist auszuschließen, dass die Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs auf der Autobahn durch
die in der Anlage 1 „Übersicht möglicher Wirkfaktoren von PVFA“ aufgeführten anlagebedingten
Projektwirkungen wie „Licht“ (Lichtreflexe, Spiegelungen, Polarisation des reflektierten Lichtes)
und „Visuelle Wirkung“ (optische Störung, Silhouetteneffekt) etc. gefährdet wird.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
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am 13.12.2016, des Hauptausschusses am 15.12.2016 und des Rates am 21.12.2016
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Eine abschließende Eingriffsbewertung und die
Festlegung der daraus evtl. resultierenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen liegt noch nicht
vor, wird aber im weiteren Verfahren ergänzt.
Anlage Allgemeine Forderungen
1. Ein Hinweis auf die Schutzzonen der Autobahn
gemäß § 9 (1 + 2) Fernstraßengesetz (FStrG) ist
in den Textteil des Bauleitplanes aufzunehmen.
Die Eintragung der Schutzzonen in den Plan wird
empfohlen.
2. In einer Entfernung bis zu 40 m, gemessen
vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der
Bundesautobahn (Anbauverbotszone § 9 (1)
FStrG) dürfen Hochbauten jeder Art nicht errichtet
werden und Aufschüttungen und Abgrabungen
größeren Umfangs nicht durchgeführt werden.
Ebenfalls unzulässig sind Anlagen der Außenwerbung sowie Einrichtungen, die für die rechtliche und gewerbliche Nutzung der Hochbauten
erforderlich sind (z.B. Pflichtstellplätze, Feuerwehrumfahrten, Lagerflächen o.ä.). Sicht- und
Lärmschutzwälle bedürfen der Genehmigung der
Straßenbauverwaltung.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 7 von 15
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am 13.12.2016, des Hauptausschusses am 15.12.2016 und des Rates am 21.12.2016
lfd.
Nr.
Stellungnahme
3. In einer Entfernung bis zu 100 m, gemessen
vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der
BAB (Anbaubeschränkungszone § 9 (2) FStrG)
a) dürfen nur solche Bauanlagen errichtet,
erheblich geändert oder anders genutzt
werden, die die Sicherheit und Leichtigkeit
des Verkehrs auf der Autobahn weder
durch Lichteinwirkung, Dämpfe, Gase,
Rauch, Geräusche, Erschütterungen und
dgl. gefährden oder beeinträchtigen. Anlagen der Außenwerbung stehen den baulichen Anlagen gleich.
b) sind alle Beleuchtungsanlagen innerhalb
und außerhalb von Grundstücken und
Gebäuden so zu gestalten oder abzuschirmen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der BAB nicht
durch Blendung oder in sonstiger Weise
beeinträchtigt wird.
c) bedürfen Werbeanlagen, Firmennamen,
Angaben über die Art von Anlagen oder
sonstige Hinweise mit Wirkung zur Autobahn einer straßenrechtlichen Prüfung
und Zustimmung.
Zur befestigten Fahrbahn gehören auch die
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 8 von 15
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am 13.12.2016, des Hauptausschusses am 15.12.2016 und des Rates am 21.12.2016
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Standstreifen, Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen der Anschlussstellen und die Anschlussstellen selbst.
Entschädigungsansprüche, die sich durch das
Vorhandensein oder den Betrieb auf der Autobahn ergeben oder ergeben können – z.B. Geräusch-, Geruchs- oder Staubbelästigungen, können nicht geltend gemacht werden.
4. Bei Kreuzungen der BAB durch Versorgungsleitungen und nachrichtlicher Übernahme der
Leitungen innerhalb der Schutzzonen gemäß § 9
(1 + 2) FStrG ist die Abstimmung mit der Straßenbauverwaltung außerhalb des Planverfahrens
erforderlich.
5. Gemäß § 33 der Straßenverkehrsordnung ist
die Straßenbauverwaltung an Maßnahmen zu
beteiligen, die die Sicherheit und Leichtigkeit des
Verkehrs auf der BAB beeinträchtigen können.
Vom städtischen Bauordnungsamt ist daher sicherzustellen, dass über die BAB Schutzzonen
hinaus Werbeanlagen, Firmennamen, Angaben
über die Art von Anlagen und sonstige Hinweise,
die den Verkehr auf der BAB beeinträchtigen
können, nur dann aufgestellt werden dürfen,
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 9 von 15
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am 13.12.2016, des Hauptausschusses am 15.12.2016 und des Rates am 21.12.2016
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Der Hinweis auf die Zurückstellung der Bedenken
wird zur Kenntnis genommen.
Die Bewertung von Eingriff und Ausgleich erfolgt im
Bebauungsplanverfahren.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Es wird auf die parallel durchgeführte Aufstellung des Bebauungsplans verwiesen.
wenn die Straßenbauverwaltung zugestimmt hat.
6. Immissionsschutz für neu ausgewiesene Gebiete geht zu Lasten der Gemeinde/Stadt.
4
Landwirtschaftskammer NRW
Kreisstelle Heinsberg, Gereonstr. 80, 41747 Viersen
Schreiben vom 03.11.2016
Aufgrund der Vorzüglichkeit des Standorts für die
geplante Nutzung sowie aufgrund der Einschränkungen für eine landwirtschaftliche Nutzung des
Areals, werden agrarstrukturelle Bedenken zurückgestellt.
Die durch die Extensivierung der Fläche generierte ökologische Aufwertung i.H.v. ca. 60.000
Wertpunkten sollten im Hinblick auf die schonende Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen
für Ausgleichsmaßnahmen (vgl. § 15 (3)
BNatSchG) in ein Ökokonto aufgenommen werdne. Dies entspräche sinngemäß sogar dem im
bisherigen FNP vorgesehenen Zweck der Ausgleichsflächenkulisse.
5
Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Deutz-
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am 13.12.2016, des Hauptausschusses am 15.12.2016 und des Rates am 21.12.2016
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Mülheimer Straße 22 – 24, 50679 Köln
Schreiben vom 07.11.2016
Die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, als von
der DB Netz AG und der DB Energie GmbH bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen
hiermit folgende Gesamtstellungnahme:
Bezüglich der o. g. Bauleitplanung bestehen unsererseits grundsätzlich keine Bedenken, wenn
die nachfolgenden Hinweise und Auflagen beachtet werden:
Die Erreichbarkeit der Eisenbahnstrecke
darf sich durch die zu treffenden Maßnahmen nicht verschlechtern. Sollte der
Aufgabenträger einen Wartungsweg entlang der Eisenbahnstrecke planen, so
wünscht die DB Netz AG, diesen zum
Zwecke des Rettungswegekonzeptes, zur
Inspektion, zur Instandhaltung und –
setzung sowie bei Baumaßnahmen mitnutzen zu dürfen.
Bauliche Anlagen müssen einen Mindestabstand von fünf Metern zur Eisenbahnstrecke einhalten.
Das Brückenbauwerk der Eisenbahnüber-
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Belange des Bahnverkehrs werden durch die
Planung nicht beeinträchtigt. Die Erreichbarkeit von
Flächen sowie der Umgang mit Anforderungen durch
angrenzende Infrastruktur wird auf der Ebene des
parallel aufgestellten Bebauungsplans behandelt.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Es wird auf die parallel durchgeführte Aufstellung des Bebauungsplans verwiesen.
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am 13.12.2016, des Hauptausschusses am 15.12.2016 und des Rates am 21.12.2016
lfd.
Nr.
Stellungnahme
führung Düsseldorfer Straße im Bahnkilometer ca. 48,68 der Strecke 2550 muss
erreichbar sein. Dabei ist auch eine in Zukunft liegende Erneuerung zu berücksichtigen, so dass im Bereich deren Widerlager ein Abstand von mindestens 20 m
einzuhalten ist.
Die Eisenbahnstrecke 2550 Aachen –
Kassel ist keine Hochgeschwindigkeitsstrecke wie beispielhaft im Erläuterungsbericht zur Änderung des Flächennutzungsplanes unter Punkt 2.3 erwähnt,
sondern im betrachteten Abschnitt eine
Mischverkehrsstrecke mit einer zulässigen
Höchstgeschwindigkeit von 160 km/h, auf
der auch Personenfernverkehr abgewickelt wird.
Durch das Plangebiet verläuft die 110-kVBahnstromleitung 486 Wickrath – Stolberg (Mastfeld 1169-1170).
Der Entwicklungsbereich liegt teilweise im
Schutzstreifen der oben genannten Bahnstromleitung. Die Freileitung ist planfestgestellt und durch
beschränkt persönliche Dienstbarkeiten privatrechtlich gesichert.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 12 von 15
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 24. Änderung des FNP (Sondergebiet Photovoltaik Freiflächenanlage), Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe
am 13.12.2016, des Hauptausschusses am 15.12.2016 und des Rates am 21.12.2016
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Baumaßnahmen im Schutzstreifenbereich der
Bahnstromleitung sind mit der DB Energie rechtzeitig abzustimmen. Wir bitten Sie, uns diesbezüglich weiterhin im Rahmen der Bauleitplanung
bzw. mit den zu stellenden Bauanträgen entsprechend zu beteiligen.
Bitte beachten Sie vorab folgende Hinweise:
1. Es ist zu beachten, dass im Schutzstreifen
der Bahnstromleitung keine Einwirkungen
oder Maßnahmen vorgenommen werden
dürfen, die den ordnungsgemäßen Bestand oder Betrieb der Leitungen beeinträchtigen oder gefährden. Der Schutzstreifenbereich muss der DB Energie für
die Entstörung und Leitungsarbeiten jederzeit zugänglich bleiben.
Werden später Änderungen oder Erweiterungen der Bahnstromleitung notwendig,
wird dieses vom Bauherren/Betreiber geduldet.
Dabei wird davon ausgegangen, dass
dem Bauherren/Betreiber keine finanziellen Kosten entstehen.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 13 von 15
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am 13.12.2016, des Hauptausschusses am 15.12.2016 und des Rates am 21.12.2016
lfd.
Nr.
Stellungnahme
2. In der Nähe von stromführenden Hochspannungsleitungen ist mit elektromagnetischen Beeinflussungen zu rechnen. Die
DB Energie erstattet weder Entschädigungen noch die Kosten für evtl. erforderliche Abschirmungen.
3. Die DB Energie haftet nicht für Schäden
an Objekten, die infolge von Witterungseinflüssen (z. B. vom Stromseil herunterfallendes Eis) auftreten.
4. Bei geplanter Nutzung eines Baukrans ist,
nach Eingang von prüffähigen Planunterlagen, eine gesonderte Abstimmung notwendig. (Freidrehbereich und Mindestabstand des Krans zu den ausschwingenden
Leiterseilen).
5. Die Bodenbeschaffenheit im Umkreis von
10 – 15 m zu den jeweiligen Masten darf
aus maststatischen Gründen nicht verändert werden. Alle Aufschüttungen bzw.
Bodenabtragungen im Schutzstreifenbereich sind der DB Energie anzuzeigen.
Neuanpflanzungen dürfen im Schutzstreifen eine Höhe von 3,50 m nicht überschreiten. Der Rückschnitt sämtlicher Vegetation im Schutzstreifen bei Unterschreitung der Sicherheitsabstände gem. EN
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 14 von 15
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am 13.12.2016, des Hauptausschusses am 15.12.2016 und des Rates am 21.12.2016
lfd.
Nr.
Stellungnahme
50341/VDE 0210 ist durch den Antragsteller/in oder deren Rechtsnachfolger auszuführen.
6. Der Bauherr bzw. die von ihm beauftragten Baufirmen haften für alle Schäden, die
an der Bahnstromleitung durch die Bautätigkeit entstehen. Bei Baumaßnahmen, bei
denen ein Mindestabstand von 4 m zwischen Baugeräten oder Personen und der
Leitung nicht eingehalten werden kann
(ein mögliches Ausschwingen der Leiterseile ist dabei zu berücksichtigen) ist eine
kostenpflichtige Ausschaltung des betreffenden Stromkreises der Bahnstromleitung erforderlich. Für die betriebliche Koordination der DB Energie ist mit einem
zeitlichen Vorlauf von mindestens 12 Wochen zu rechnen. Eine gleichzeitige Abschaltung beider Stromkreise ist nicht
möglich.
Vor Beginn von Bauarbeiten ist die DB Energie
rechtzeitig (mindestens 14 Tage) zur Unterweisung der bauausführenden Firma zu verständigen
(Ansprechpartner Herr Manfred Wahlen, Tel.:
0221/1414700).
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 15 von 15
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 24. Änderung des FNP (Sondergebiet Photovoltaik Freiflächenanlage), Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe
am 13.12.2016, des Hauptausschusses am 15.12.2016 und des Rates am 21.12.2016
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Bei möglichen Rückfragen stehen wir Ihnen gerne
zur Verfügung.
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der Offenlage
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
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