Daten
Kommune
Erkelenz
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50274.pdf
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590 kB
Erstellt
29.11.16, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:34
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Federführend:
Planungsamt
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
A 61/385/2016
öffentlich
09.11.2016
Amt 61 Paul-Hugo Blaesen
Bebauungsplan Nr. VIII/5 "Gewerbegebiet Gewerbestraße Süd/Tenholter Straße", Erkelenz-Mitte
hier: Beschluss über die vorgetragenen Stellungnahmen während der
frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB sowie Beschluss zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
13.12.2016
be
15.12.2016
21.12.2016
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und BetrieHauptausschuss
Rat der Stadt Erkelenz
Tatbestand:
In seiner Sitzung am 01.03.2016 hat der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen,
Wirtschaftsförderung und Betriebe die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. VIII/5
„Gewerbegebiet Gewerbestraße Süd/Tenholter Straße“, Erkelenz-Mitte, beschlossen
und die Verwaltung beauftragt, einen Entwurf des Bebauungsplanes zu erarbeiten. In
der Sitzung wurde beschlossen zu dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. VIII/5
„Gewerbegebiet Gewerbestraße Süd/Tenholter Straße“, Erkelenz-Mitte die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie den Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte zu beteiligen.
1.
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Die öffentliche Bekanntmachung des Termins der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde mit Amtsblatt Nr. 18 vom 09.09.2016 bekannt gemacht.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde am 20.09.2016 im Rathaus der
Stadt Erkelenz durchgeführt. Seitens der Öffentlichkeit wurden während des Beteiligungsverfahrens keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen vorgetragen.
2.
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §
4 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB
Das Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde mit Schreiben vom
19.08.2016 an die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, eingeleitet.
Seitens der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden während
des Beteiligungsverfahrens abwägungsrelevante Stellungnahmen vorgetragen, die
in der Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Abwägung und Beschlussfassung
aufgelistet sind.
3.
Beteiligung des Bezirksausschusses
Der Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte wurde mit Schreiben vom 19.08.2016 beteiligt.
Seitens des Bezirksausschusses wurden bisher keine Stellungnahme eingereicht.
In dieser Sitzung soll über die während der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 Abs.
1 und 4 Abs. 1 BauGB vorgetragenen Stellungnahmen gemäß § 1 Abs. 7 BauGB
entschieden und der Beschluss zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
gefasst werden.
Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21
Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen.
Durch den Bebauungsplan werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt. Aufgrund der Gesetze, die in der Bauleitplanung zu beachten sind, ist eine nachhaltige
ökologische, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von Planungen gewährleistet.
Die Bauleitpläne sollen gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche
Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu
sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, sowie den
Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung,
zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung
vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
Beschlussentwurf (als Empfehlung an Hauptausschuss und Rat):
„1.
Über die während der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs.
1 BauGB von der Öffentlichkeit und den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgetragenen Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. VIII/5 „Gewerbegebiet Gewerbestraße Süd/Tenholter Straße“,
Erkelenz-Mitte, wird nach Abwägung aller erkennbaren öffentlichen und privaten Belangen, wie in der als Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange –
zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. VIII/5 „Gewerbegebiet Gewerbestraße Süd/Tenholter Straße“, Erkelenz-Mitte, beigefügten Abwägungstabelle vorgeschlagen, entschieden. Die Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - ist Bestandteil dieses Beschlusses.
2.
Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. VIII/5 „Gewerbegebiet Gewerbestraße
Süd/Tenholter Straße“, Erkelenz-Mitte, ist unter Berücksichtigung dieser BeVorlage A 61/385/2016 der Stadt Erkelenz
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schlüsse auf die Dauer eines Monats gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.“
Finanzielle Auswirkungen:
Die Realisierung des Bebauungsplanes hinsichtlich der Erschließung ist mit bestehenden Verkehrsanlagen gesichert.
Anlagen:
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen der Behörden und
sonstigen Trägern öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes
Nr. VIII/5 „Gewerbegebiet Gewerbestraße Süd/Tenholter Straße“, Erkelenz-Mitte
Übersicht über den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. VIII/5 „Gewerbegebiet Gewerbestraße Süd/Tenholter Straße“, Erkelenz-Mitte
Vorlage A 61/385/2016 der Stadt Erkelenz
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und Betriebe am 13.12.2016, des Hauptausschusses am 15.12.2016 und des Rates am 21.12.2016
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Öffentlichkeit während der frühzeitigen Beteiligung
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
1
Öffentlichkeit, Schreiben vom
2
Öffentlichkeit, Schreiben vom
Stellungnahmen der Öffentlichkeit während der Offenlage
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
1
1
Öffentlichkeit, Schreiben vom
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB
Landesbetrieb Straßenbau NRW, Postfach 10 13
52, 47713 Krefeld
Schreiben vom 02.09.2016
Die Stellungnahme des Landesbetrieb
Die Autobahnniederlassung Krefeld ist für den Die Stellungnahme des Landesbetriebes StraßenStraßenbau NRW, AutobahnniederlasBetrieb und die Unterhaltung der südlich an das bau NRW, Autobahnniederlassung Krefeld, wird zur
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und Betriebe am 13.12.2016, des Hauptausschusses am 15.12.2016 und des Rates am 21.12.2016
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Plangebiet grenzenden Autobahn 46, Abschnitt 5
und damit für die anbaurechtliche Beurteilung
zuständig.
Da sich das Plangebiet innerhalb der Anbauverbots-/Anbaubeschränkungszone (40/100 m vom
äußersten befestigten Fahrbahnrand der Autobahn) der BAB 46 befindet, sind die als Anlage
beigefügten „Allgemeinen Forderungen“ grundsätzlich zu berücksichtigen. Abweichungen von
den Bestimmungen des § 9 Fernstraßengesetz
bedürfen aufgrund der rechtlichen Problematik
immer einer Einzelprüfung und Einzelentscheidung durch die Straßenbauverwaltung.
Innerhalb der Anbauverbotszone zeigt das Luftbild im Bereich einiger Grundstücke Nutzungen u.
a. als Stellplatzfläche. Es wird vorausgesetzt,
dass die hierfür notwendige Ausnahmegenehmigung vom Anbauverbot seitens der Straßenbauverwaltung erteilt wurde, sofern es sich um notwendige Parkplätze handelt.
Die Schutzzonen der Autobahn sind im Bebauungsplan eingetragen. Ebenso weisen die „Nachrichtlichen Übernahmen“ auf die Anbauverbotsund Anbaubeschränkungszone des Bundesfernstraßengesetztes hin.
Kenntnis genommen.
Aufgrund des Bestandes an Gewerbebetrieben, der
Grundstücksstruktur sowie der getroffenen Regelungen im Bebauungsplan zum Gewerbegebiet ist
mit einer deutlichen Erhöhung des Verkehrsaufkommens über die allgemeine Verkehrszunahme
hinaus durch das Plangebiet nicht zu rechnen.
.
sung Krefeld, wird zur Kenntnis genommen. Die Belange des Trägers sind berücksichtigt
„Der Bebauungsplan VIII/5 stellt eine Neuüber-
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und Betriebe am 13.12.2016, des Hauptausschusses am 15.12.2016 und des Rates am 21.12.2016
lfd.
Nr.
Stellungnahme
planung des Bebauungsplan Nr. VIII/2 „SchnellerSüdost“ dar, der am 08. Juli 1978 in Kraft trat. Der
Bebauungsplan VIII/5 dient einer Neudefinition
der städtebaulichen Ziele gemäß den heutigen
städtebaulichen und planungsrechtlichen Anforderungen“.
Sollten sich zukünftig im Plangebiet Betriebe ansiedeln, die zu einer deutlichen Erhöhung des
Verkehrsaufkommens führen, ist zu gewährleisten, dass es an den umliegenden Knotenpunkten
nicht zu Verschlechterungen in den Verkehrsqualitäten oder zu Leistungsfähigkeitsdefiziten
kommt.
Die Straßenbauverwaltung behält sich vor, erforderliche Ertüchtigungsmaßnahmen auf Kosten
der Stadt Erkelenz zu fordern.
Gegenüber der Straßenbauverwaltung können
weder jetzt noch zukünftig aus dieser Planung
Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz oder ggfls. erforderlich werdende Maßnahmen bezüglich der Schadstoffausbreitung
geltend gemacht werden.
Der Eingriff in Natur und Landschaft und die
Auswirkungen der Planung auf die Umwelt sind
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
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und Betriebe am 13.12.2016, des Hauptausschusses am 15.12.2016 und des Rates am 21.12.2016
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
gering. Eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung
wird nicht durchgeführt.
2
Die im Inhaltsverzeichnis der Begründung Teil 2:
Umweltbericht angegebenen Seitenzahlen sind
nicht stimmig.
Kreisverwaltung Heinsberg, Amt für Bauen und
Wohnen, 52523 Heinsberg
Schreiben vom 08.09.2016
Zu der o.g. Bauleitplanung wird wie folgt Stellung Die Bedenken der Unteren Bodenschutzbehörgenommen:
de/Altlasten werden zur Kenntnis genommen. Eine
Konkretisierung der allgemein gefassten StellungDas Amt für Bauen und Wohnen – Untere Im- nahme sollte bis zum Abschluss der Offenlage erfolmissionsschutzbehörde – hat keine Einwen- gen.
dungen erhoben.
Der Stadt Erkelenz liegen bislang keine Erkenntnisse über Bodenverunreinigungen und AltlastenfläGesundheitsamt
chen vor.
Gegen den Bebauungsplan Nr. VIII/5 werden aus
gesundheitsaufsichtlicher Sicht keine Bedenken
erhoben, wenn bei der Ansiedlung künftiger Gewerbebetriebe die Abstände der Abstandsliste
eingehalten werden, so dass gesundheitlich relevante Immissionen bei den Anwohnern ausgeschlossen werden können.
Die Stellungnahme der Kreisverwaltung
Heinsberg wird zur Kenntnis genommen.
Eine Konkretisierung der Stellungnahme
der
Unteren
Bodenschutzbehörde
/Altlasten wird zur Offenlage erwartet.
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Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. VIII/5 „Gewerbegebiet Gewerbestraße Süd/ Tenholter Straße“, Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung
und Betriebe am 13.12.2016, des Hauptausschusses am 15.12.2016 und des Rates am 21.12.2016
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Amt für Umwelt und Verkehrsplanung
Untere Bodenschutzbehörde/Altlasten
Gegen den o.g. Bebauungsplan werden vorsorglich Bedenken erhoben, da die im Rahmen der
Bauleitplanung erforderlichen Erkundungen über
Altstandorte (historische Recherche, Bauaktenauswertung, Ortsbesichtigung und Zeitzeugenbefragung bei ehemaligen Industrie- und Gewerbebetrieben) innerhalb der bisher gesetzten Frist
nicht möglich ist. Die hierzu notwendigen Aktenvorgänge wurden bereits bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde der Stadt Erkelenz angefordert.
Weitere Anregungen und Bedenken werden nicht
vorgetragen.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 6 von 10
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und Betriebe am 13.12.2016, des Hauptausschusses am 15.12.2016 und des Rates am 21.12.2016
lfd.
Nr.
3
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme der Bezirksregierung Arnsberg
wird zur Kenntnis genommen. Hinweise zu den
Auswirkungen der ehemaligen und laufenden Bergbautätigkeiten und deren Auswirkungen auf den
Baugrund sind bezüglich des Braunkohletagebaus
bereits im Bebauungsplanentwurf enthalten und
werden um die möglichen Auswirkungen des Steinkohlebergbaus erweitert.
Die genannten Behörden (EBV und RWE Power AG)
sind im Bauleitplanverfahren um Stellungnahme gebeten worden.
Den Anregungen der Bezirksregierung
Arnsberg wird gefolgt.
Bezirksregierung Arnsberg, Postfach, 44025
Dortmund
Schreiben vom 21.09.2016
Die vorbezeichnete Planmaßnahme befindet sich
über dem auf Steinkohle verliehenen Bergwerksfeld „Sophia-Jacoba A“, über den auf Braunkohle
verliehenen Bergwerksfeldern „Erka 3“ und „Matzerath 2“. Eigentümerin des Bergwerksfeldes
„Sophia-Jacoba A“ ist die Vivawest GmbH, Nordsternplatz 1 in 45899 Gelsenkirchen. Eigentümerin der Bergwerksfelder „Erka 3“ und „Matzerath
2“ ist die RV Rheinbraun Handel und Dienstleistungen GmbH, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln.
Ausweislich der hier vorliegenden Unterlagen ist
im Bereich der Planmaßnahme kein Abbau von
Mineralien dokumentiert. Danach ist mit bergbaulichen Einwirkungen nicht zu rechnen.
Ferner befindet sich der Vorhabensbereich in
einem früheren Einwirkungsbereich des Steinkohlenbergbaus, in dem nach derzeitigem Kenntnisstand durch einen Anstieg des Grubenwassers
Hebungen an der Tagesoberfläche zu erwarten
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und Betriebe am 13.12.2016, des Hauptausschusses am 15.12.2016 und des Rates am 21.12.2016
lfd.
Nr.
Stellungnahme
sind. Diese Bodenbewegungen können, insbesondere bei bestimmten geologischen Situationen
wie Unstetigkeiten, zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Dies sollte bei Planungen und
Vorhaben berücksichtigt werden. Inwieweit das
vorliegende der vorliegende Vorhabensbereich
hiervon betroffen ist, kann von hier aus nicht beurteilt werden. Ich empfehle Ihnen, hierzu eine
entsprechende Auskunft bei der EBV GmbH,
Myhler Str. 83 in 41826 Hückelhoven einzuholen.
Des Weiteren ist der Vorhabensbereich nach den
hier vorliegenden Unterlagen (Differenzenpläne
mit Stand: 01.10.20112 aus dem Revierbericht,
Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides – Az.: 61.42.63 –
2000 – 1) von durch Sümpfungsmaßnahmen des
Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Für die Stellungnahme
wurden folgende Grundwasserleiter (nach Einteilung von Schneider & Thiele, 1965) betrachtet:
Oberes Stockwerk, 9B, 8, 7, 6D, 6B, 2 – 5, 09, 07
Kölner Scholle, 05 Kölner Scholle.
Daher sollte folgendes berücksichtigt werden:
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
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und Betriebe am 13.12.2016, des Hauptausschusses am 15.12.2016 und des Rates am 21.12.2016
lfd.
Nr.
Stellungnahme
durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum
wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Vorhabensbereich in den nächsten Jahren ist nach heutigem
Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist
nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg
zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für
den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch
bedingte Bodenbewegungen möglich Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu
Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die
Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie
die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten
bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung
finden. Ich empfehle Ihnen, diesbezüglich eine
Anfrage an die RWE Power AG, Stüttgenweg 2 in
50935 Köln sowie für konkrete Grundwasserdaten an den Erftverband, Am Erftverband 6 in
50126 Bergheim zu stellen.
Darüber hinaus ist hier nichts über mögliche zukünftige, betriebsplanmäßig noch nicht zugelas-
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
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und Betriebe am 13.12.2016, des Hauptausschusses am 15.12.2016 und des Rates am 21.12.2016
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
sene bergbauliche Tätigkeiten bekannt. Diesbezüglich empfehle ich Ihnen, sowohl die Vivawest
GmbH als auch die RV Rheinbraun Handel und
Dienstleistungen GmbH als Eigentümerinnen der
bestehenden Bergbauberechtigungen an der Planungsmaßnahme zu beteiligen, falls dieses nicht
bereits erfolgt ist.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne
zur Verfügung.
4
Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, DeutzMülheimer Str. 22-24, 50679 Köln
Schreiben vom 23.08.2016
Die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, als von
der DB Netz AG bevollmächtigtes Unternehmen,
übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme:
Gegen den o.g. Bebauungsplanentwurf bestehen
aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen grundsätzlich keine Bedenken, sofern
der folgende Hinweis berücksichtigt wird:
Die Stellungnahme der Deutsche Bahn AG, DB Immobilien wird zur Kenntnis genommen.
Die Bahnlinie Aachen-Mönchengladbach liegt vom
Plangebiet etwas mehr als 250 Meter entfernt. Zusätzlich liegt das Plangebiet in Nachbarschaft der
BAB A46. Immissionsrechtliche Konflikte mit dem
Gewerbegebiet sind nicht bekannt und nicht zu erwarten.
Der Planbereich ist heute vollständig bebaut.
Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung Das Vorhandensein der Bahnlinie in weiterer Nachder Betriebsanlagen entstehen Immissionen. Ent- barschaft zum Plangebiet ist in der Begründung darschädigungsansprüche oder Ansprüche auf gelegt.
Die Stellungnahme der Deutsche Bahn
AG, DB Immobilien, wird zur Kenntnis
genommen.
Stadt Erkelenz - Planungsamt - Seite 10 von 10
Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. VIII/5 „Gewerbegebiet Gewerbestraße Süd/ Tenholter Straße“, Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung
und Betriebe am 13.12.2016, des Hauptausschusses am 15.12.2016 und des Rates am 21.12.2016
lfd.
Nr.
Stellungnahme
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Schutz- oder Ersatzmaßnahmen können gegen
die DB AG nicht geltend gemacht werden, da es
sich bei der Bahnstrecke um eine planfestgestellte Anlage handelt. Spätere Nutzer der Flächen
sind frühzeitig und in geeigneter Weise auf die
Beeinflussungsgefahr hinzuweisen.
Bei möglichen Rückfragen stehen wir Ihnen gerne
zur Verfügung.
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der Offenlage
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
1