Daten
Kommune
Erkelenz
Dateiname
50044.pdf
Größe
341 kB
Erstellt
15.11.16, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:33
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Federführend:
Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
0/51/191/2016
öffentlich
17.11.2016
Amt 50/51 Antoinette Lauten
Amt 50/51 Claus Bürgers
Finanzielle Ausgestaltung der Kindertagespflege
hier: Erhöhung der Entgelte für die Tagespflegeeltern
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
30.11.2016
Jugendhilfeausschuss
Tatbestand:
Die Kindertagespflege ist ein Betreuungsangebot für Kinder im Alter von 0 Jahren bis
zur Vollendung des 14. Lebensjahres.
2007 wurden die Voraussetzungen und die rechtliche Grundlage für die Betreuung
von Kindern in Tagespflege im SGB VIII §§ 22-24 erstmalig geregelt.
Seit diesem Zeitpunkt ist die Inanspruchnahme der Tagespflege und die Anzahl der
Tagespflegeeltern kontinuierlich gestiegen.
Der Bedarf an Plätzen für Kinder ab einem Jahr ist stark steigend. Für diese Altersgruppe stehen in den Kindertageseinrichtungen nicht immer ausreichende Plätze zur
Verfügung. Es existiert ebenfalls eine hohe Nachfrage im Bereich der sogenannten
Randzeitenbetreuung; z.B vor Beginn der Schule oder der Betreuung in der Tageseinrichtung bzw. nach Beendigung dieser Betreuung.
Ohne die Plätze in der Tagespflege wäre der Bedarf an Plätzen für Kinder unter drei
Jahren und die Randzeitenbetreuung im schulischen Bereich nicht abzudecken.
Dieses kann nur gewährleistet werden durch die hohe Flexibilität der Tagespflegeeltern.
Sie werden durch eine kompetente Fachberatung des Jugendamtes in ihrer Tätigkeit
begleitet und beraten. Somit leisten die Tagespflegeeltern mit zur Zeit weit über 100
betreuten Kindern einen wertvollen Beitrag zur Erfüllung des Rechtsanspruches auf
einen Kindergartenplatz
In der Jugendhilfeausschusssitzung vom 03.12.2013 wurden die derzeit geltenden
Richtlinien zur finanziellen Ausgestaltung der Kindertagespflege beschlossen.
Seit nunmehr 3 Jahren hat es keine Erhöhung der Entgelte mehr gegeben. Um eine
angemessenere Entlohnung zahlen zu können, haben sich die fünf Jugendämter im
Kreis Heinsberg darauf verständigt, den Jugendhilfeausschüssen eine Erhöhung der
Stundensätze vorzuschlagen.
Folgender Vorschlag wurde erarbeitet:
Alte Regelung:
Stundensatz
je Kind ab
01.01.2014
Stufe I
Qualifikationsstufe
Stufe II
Stufe III
2,30€
3,30 €
3,90 €
Stufe IV
4,40 €
Neue Regelung:
Stundensatz
je Kind ab
01.01.2017
Qualifikationsstufe
Stufe I
Stufe II
Stufe III
3,00 €
5,20 €
4,50 €
Die Geldleistung beinhaltet 75 % Förderleistung und 25% Sachaufwand der Tagespflegeperson.
Erläuterungen zu den Qualifikationsstufen:
Die bisherige Qualifikationsstufe II ist entfallen, so dass es insgesamt nur noch drei
Qualifikationsstufen gibt.
Qualifikationsstufe I
Qualifikationsstufe II
Qualifikationsstufe III
Die Betreuung erfolgt durch eine Person aus der Familie,
bzw. aus dem familiennahen Umfeld (ersten und zweiten
Grades). Das Tagespflegeangebot richtet sich ausschließlich
auf ein bestimmtes Kind. Die Pflegeerlaubnis wird nur für das
genannte Kind ausgestellt. Erfolgreicher Abschluss der Basisqualifikation einschließlich aller erforderlichen Nachweise und
Erteilung der Pflegeerlaubnis.
Erfolgreicher Abschluss der Basisqualifikation einschließlich
aller erforderlichen Nachweise und Erteilung der Pflegeerlaubnis
Erfolgreicher Abschluss des Curriculums Kindertagespflege
(160 Stunden) nach Vorgabe des Deutschen Jugendinstitutes
und einem Jahr Praxiserfahrung
oder eine abgeschlossene Ausbildung zur Erzieherin und der
Teilnahme an der Basisqualifikation einschließlich erforderlicher Nachweise
oder ein abgeschlossenes Studium der Sozialarbeit/Sozialpädagogik oder vergleichbares Studium sowie die Teilnahme
an der Basisqualifikation (48 Stunden) einschließlich erforderlicher Nachweise und die Erteilung der Pflegeerlaubnis
Weitere Geldleistungen
Vorlage 0/51/191/2016 der Stadt Erkelenz
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Erstattung der nachgewiesenen Beiträge zur Unfallversicherung für Kindertagespflegepersonen gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII bei der Berufsgenossenschaft
für Gesundheit und Wohlfahrtspflege.
Hälftige Erstattung der nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen
Alterssicherung gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII.
Hälftige Erstattung der nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen
Kranken – und Pflegeversicherung gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII.
Hinweis:
Bei Tagespflege im Haushalt der Eltern wird, soweit kein Arbeitsverhältnis begründet
wurde, die Geldleistung durch die Sachkostenersparnis um 25% je Kind und Stunde
gekürzt.
Zuschläge
Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen im Kinderbildungsgesetz sind auch im Bereich
der Zuschläge Veränderungen erforderlich
Alte Regelung:
Betreuungszeiten zwischen 19:00 Uhr
und 07:00 Uhr werden mit 1,00 € Zuschlag je Kind und Stunde vergütet
Samstage, Sonntage und Feiertage werden mit 1,00 € Zuschlag je Kind und
Stunde, jedoch mindestens aber mit
10,00 € vergütet.
Bei unregelmäßigem Betreuungsbedarf
(Schichtdienst) einigt sich die pädagogische Fachkraft mit den Eltern auf ein
bedarfsgerechtes monatliches Stundenkontingent.
Vorlage 0/51/191/2016 der Stadt Erkelenz
Neu Regelung:
In den Ferienzeiten sind
Betreuungsangebote im Rahmen der
Offenen Ganztagsschule, der Kindertageseinrichtung oder von anderen freien
Trägern (Kinder- und Jugendfreizeiten)
vorrangig in Anspruch zu nehmen.
Für die Erstellung von alltagsintegrierter
Beobachtung, Bildungsdokumentation,
Planung und Vorbereitung sowie Elterngesprächen etc. gemäß §13 KiBiz werden 10% des bewilligten Betreuungsaufwands vergütet.
Betreuungszeiten zwischen 19:00 Uhr
und 07:00 Uhr werden mit 1,00 € Zuschlag je Kind und Stunde vergütet
Samstage, Sonntage und Feiertage werden mit 1,00 € Zuschlag je Kind und
Stunde, jedoch mindestens aber mit
10,00 € vergütet.
Die Kindertagespflegepersonen können
darüber hinaus ein Entgelt für Hauptmahlzeiten von den Eltern verlangen. Die
Höhe des Entgelts richtet sich nach dem
durchschnittlichen Entgelt für Hauptmahlzeiten, die in den Kindertageseinrichtungen der Stadt Erkelenz, derzeit 2,70 €,
gefordert werden. Darüber hinaus sind
weitere Zuzahlungen nicht zulässig.
Bei unregelmäßigem Betreuungsbedarf
(Schichtdienst) einigt sich die pädagogische Fachkraft mit den Eltern auf ein
bedarfsgerechtes monatliches Stundenkontingent.
Tagespflegepersonen, die ein Kind betreuen, das dem Personenkreis des § 53
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Atypische Sachverhalte werden nach
pflichtgemäßem Ermessen, orientiert an
den genannten Leitlinien, abweichend
geregelt.
Abs. 1 Satz 1 SGB XII angehörig ist, erhalten für diesen Platz den 3,5 fachen
Satz ihrer Qualifikationsstufe. Können
durch diese Belegung weniger Plätze
oder keine weiteren Betreuungsplätze
angeboten werden (z.B. aus Gründen
des Pflegeaufwands), wird eine zusätzliche Ausfallpauschale von 120,00 € je
Platz und Monat vergütet.
Voraussetzung ist, dass die Fachkraft
des Jugendamtes über eine spezifische
Qualifizierung zur Betreuung von Kindern
mit (drohender) Behinderung bzw. Inklusion im Elementarbereich verfügt oder
mit einer solchen Qualifizierung begonnen hat. Zudem wird ebenfalls vorausgesetzt, dass die Tagespflegeperson eine
spezifische Qualifizierung zur Betreuung
von Kindern mit (drohender) Behinderung absolviert hat oder mit einer solchen Qualifizierung begonnen hat, eine
inklusive, betreuungsspezifische Konzeption vorhält und über bedarfsgerechte
Räumlichkeiten verfügt.
Tagespflegepersonen, die mindestens
ein Kind betreuen, dessen Personensorgeberechtigten Hilfe zur Erziehung (gemäß §§ 27 ff SGB VIII) erhalten, wird zur
Abgeltung zusätzlicher Zeitbedarfe ein
Pauschalbetrag von 100,00 € je Kinder
und vollen Kalendermonat, in dem die
Anspruchsvoraussetzung vorliegt, gewährt.
Atypische Sachverhalte werden nach
pflichtgemäßem Ermessen, orientiert an
den genannten Leitlinien, abweichend
geregelt.
Einmalige Geldleistungen
Alte Regelung
Neue Regelung
Nach erfolgreicher Teilnahme an der
Nach erfolgreicher Teilnahme an der
Qualifizierungsmaßnahme und der Ertei- Qualifizierungsmaßnahme und der Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege lung der Erlaubnis zur Kindertagespflege
sowie erstmaliger Vermittlung durch das sowie erstmaliger Vermittlung durch das
Jugendamt der Stadt Erkelenz erstattet
Jugendamt der Stadt Erkelenz erstattet
das Jugendamt die Teilnahmegebühr für das Jugendamt die Teilnahmegebühr für
den Qualifizierungskurs zu 50%. Die
den Qualifizierungskurs zu 50%. Die
Kosten für die erweiterten FührungsKosten für die erweiterten Führungszeugnisse werden zu 100% erstattet.
zeugnisse werden zu 100% erstattet.
Spätere tätigkeitsbegleitende und -bezo- Spätere tätigkeitsbegleitende und -bezogene Fortbildungen und Weiterbildungen gene Fortbildungen und Weiterbildungen
Vorlage 0/51/191/2016 der Stadt Erkelenz
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werden nach Vorlage der Teilnahmebescheinigung und eines Zahlungsnachweises zu 50 % erstattet.
Atypische Sachverhalte werden nach
pflichtgemäßem Ermessen, orientiert an
den genannten Leitlinien abweichend
geregelt.
werden nach Vorlage der Teilnahmebescheinigung und eines Zahlungsnachweises zu 50 % erstattet.
Bei Beendigung der Tätigkeit vor
Ablauf eines Jahres sind
die Qualifizierungskosten zu erstatten.
Für die Eingewöhnungszeit übernimmt
das Jugendamt bis zu 15 Stunden je
Kind und Eingewöhnung.
Soweit Landesmittel zur Verfügung stehen, gelten die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in Kindertageseinrichtungen und
Kindertagespflege zum Ausbau von Plätzen für Kinder unter drei Jahren in der
jeweils gültigen Fassung.
Atypische Sachverhalte werden nach
pflichtgemäßem Ermessen, orientiert an
den genannten Leitlinien abweichend
geregelt.
Auszahlung der Beträge
Die Tagespflegepersonen erhalten das Pflegegeld monatlich nach Vorlage des Stundenachweises.
Kostenbeteiligung-Elternbeiträge
Elternbeiträge für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege werden auf der
Grundlage der Satzung der Stadt Erkelenz über die Erhebung von Elternbeiträgen für
die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in der
jeweils gültigen Fassung erhoben.
Die Erhebung des Verpflegungsentgeltes ist zwischen den Eltern und der Tagespflegeperson individuell zu regeln. Diese Beträge entrichten die Eltern unmittelbar an die
Tagespflegeperson.
Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit):
„Die Entgelte für die Tagespflegeeltern werden ab dem 01.01.2017 erhöht. Die laufenden Geldleistungen, einmaligen Geldleistungen und Zuschläge sind gemäß der
beiliegenden Anlage zum 01.01.2017 anzupassen.
Die am 03.12.2013 beschlossene Regelung tritt zum 31.12.2016 außer Kraft.“
Finanzielle Auswirkungen:
Haushaltsmittel wurden für 2017 unter dem Produkt 060220 berücksichtigt und angemeldet. Es ist mit einem Mehraufwand von ca. 53.400,00 € zu rechnen.
Anlage:
Richtlinien zur Förderung der Kindertagespflege in der Stadt Erkelenz vom
21.11.2016.
Vorlage 0/51/191/2016 der Stadt Erkelenz
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Richtlinien
zur Förderung der Kindertagespflege in der Stadt Erkelenz
Das Jugendamt der Stadt Erkelenz erbringt für seine Einwohner/innen nach Maßgabe der §§ 22-24 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und des Kinderbildungsgesetzes ( KiBiz NW) Leistungen der Kindertagesbetreuung durch qualifizierte Kindertagespflege.
Mit diesen Richtlinien werden die Grundsätze zur Gewährung der Kindertagespflege
gemäß § 23 SGB VIII für den Zuständigkeitsbereich der Stadt Erkelenz geregelt.
Für die von den Eltern zu leistenden Elternbeiträgen gilt die jeweils gültige Fassung
der Satzung der Stadt Erkelenz über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder und von Leistungen der Kindertagespflege.
1. Rechtsgrundlage
Grundlage für die Kindertagespflege sind die gesetzlichen Bestimmungen des Achten Sozialgesetzbuches- Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) sowie das Gesetz
zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz- KiBiz) in der
jeweils gültigen Fassung:
§§ 22,23,24,24a in Verbindung mit § 90 SGB VIII- Kinder und Jugendhilfe,
§ 43 SGB VIII
§ 72a SGB VIII
§§ 1-4, §13, § 17, §§ 22, 23 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) des Landes NRW
2. Leistungen
Die Stadt Erkelenz fördert die Kindertagespflege im Sinne des § 22 SGB VIII. Hierzu
werden vom Jugendamt folgende Leistungen erbracht:
Information und Beratung von Personensorgeberechtigten und Vermittlung
von Kindern an geeignete Tagespflegepersonen,
Gewinnung, fachliche Beratung, Qualifizierung, Fortbildung und Begleitung
von Tagespflegepersonen einschließlich Feststellung und Überprüfung ihrer
persönlichen und fachlichen Eignung,
2
Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege gemäß § 43 SGB VIII und § 4
KiBiz,
Aufbau und Pflege der Kooperation mit Kindertageseinrichtungen, insbesondere Familienzentren,
Aufbau und Pflege der Kooperation mit Bildungsträgern,
die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegepersonen gemäß § 23 SGB VIII und Erhebung von Elternbeiträgen gemäß § 90
SGB VIII sowie
die Beratung, Unterstützung und Förderung von Zusammenschlüssen von Tagespflegepersonen.
3. Grundsätze der Förderung
Die Grundsätze der Förderung regeln die §§ 22- 24 SGB VIII sowie § 13 und § 17
KiBiz.
Die Kindertagespflege richtet sich vorrangig an Kinder im Alter von unter drei Jahren.
Für ältere Kinder, die eine Tageseinrichtung für Kinder oder eine Schule und den offenen Ganztag besuchen, wird eine Randzeitenbetreuung angeboten. Die Randzeitenbetreuung kann bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres in Anspruch genommen werden.
Die Tagespflege kann auch in anderen geeigneten Räumen angeboten werden.
Tagespflegepersonen können sich zu einer Großtagespflegestelle zusammenschließen.
4. Fördervoraussetzungen
Für Kinder ab einem Jahr besteht ein Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung.
Den Eltern soll ein bedarfsgerechtes Angebot unterbreitet werden. Bedarfsgerecht ist
ein Angebot, wenn die Erziehungsberechtigten dadurch Erwerbstätigkeit und Kinderbetreuung besser miteinander vereinbaren können, soweit das Wohl des Kindes berücksichtigt wird.
Um eine kontinuierliche Förderung der Kinder zu gewährleisten und eine Verbindlichkeit für die Tagespflegepersonen zu schaffen, sollte der Umfang der Kindertagespflege drei Monate nicht unterschreiten.
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Die Personensorgeberechtigten beantragen schriftlich anhand eines Vordrucks die
Förderung ihres Kindes in der Kindertagespflege. Die Übernahme der Kosten erfolgt
frühestens ab Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen.
Die Bewilligung und die Festsetzung des Betreuungsumfangs erfolgt durch die Fachberatung der Kindertagespflege.
Lebt das Kind nur bei einem Personensorgeberechtigten, so ist dieser alleine antragsberechtigt.
Um den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Kindertagespflege erfüllen zu können,
ist eine Mindestbetreuungszeit von 15 Wochenstunden erforderlich. Dies gilt nicht für
die Randzeitenbetreuung.
Die Vermittlung eines Kindes in Tagespflege durch das Jugendamt ersetzt nicht die
Verantwortung der an der Kindertagespflege beteiligten Personen (Personensorgeberechtigte und Kindertagespflegeperson). Diese sind gehalten, sich im Vorfeld des
Betreuungsverhältnisses über alle relevanten Betreuungsmodalitäten zu einigen und
die Absprachen darüber schriftlich in einer Vereinbarung festzuhalten.
5. Erlaubnis zur Kindertagespflege
Nach § 43 SGB VIII bedarf eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb
des Haushalts der Personensorgeberechtigten während eines Teils des Tages und
mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen
möchte, einer Erlaubnis.
5.1 Eignung zur Kindertagespflegeperson
Die Erlaubnis ist vom Jugendamt zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet in diesem Sinne sind Personen, die sich durch ihre
Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Personensorgeberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte
Räumlichkeiten verfügen. Zur Kindertagespflege geeignete Personen sollen über
vertiefte Kenntnisse zu den besonderen Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. Die Erlaubnis zur Kindertagespflege ist schriftlich beim Jugendamt zu
beantragen.
Die erforderlichen Nachweise sind vorzulegen:
eine schriftliche ärztliche Gesundheitsbescheinigung bezogen auf die Eignung
für die regelmäßige Betreuung von Kindern in Kindertagespflege sowie Nega4
tivattest zu psychischen Erkrankungen und Suchtmittelabhängigkeit der Bewerberin/des Bewerbers und aller im Haushalt lebenden Personen,
ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis für die Bewerberin/ den Bewerber sowie für alle im Haushalt lebenden volljährigen Personen („Belegart O“- §
72 a SGB VIII i.V. m. § 30a Abs. 1 Nr. 2 und § 30 Abs. 5 BZRG). Das Führungszeugnis ist nach Erlaubniserteilung alle fünf Jahre in aktualisierter Form
dem Jugendamt vorzulegen.
Als Orientierungshilfe zur Beurteilung der Eignung einer Person für die Kindertagespflege im Sinne der §§ 23 Abs. 3 und 43 Abs. 2 SGB VIII werden vom Jugendamt die
vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie dem Deutschen Jugendinstitut e.V. herausgegebenen Empfehlungen „Eignung von Tagespflegepersonen in der Kindertagespflege, Praxismaterialien für die Jugendämter, Nr. 2,
Oktober 2009“ in der jeweiligen aktuellen Fassung herangezogen.
5.2 Verfahren zur Eignungsfeststellung
Verfahren und Elemente der Eignungsfeststellung sind das persönliche Einzelgespräch, Hausbesuche sowie das Erbringen und Prüfen der in Punkt 5.1 vorzulegenden Nachweise. Die Entscheidung über die Erteilung der Kindertagespflegeerlaubnis
ist durch schriftliche Darstellung der Einschätzung sowie der Einschätzung der Eignung unter Beifügung der Dokumente, die im Verlauf der Eignungsfeststellung entstanden bzw. eingeholt worden sind, von der zuständigen Fachkraft des Jugendamtes vorzubereiten. Die Feststellung der grundsätzlichen Eignung wird den Bewerberin/ dem Bewerber bescheinigt. Die Bescheinigung ist Voraussetzung für die Teilnahme an der Qualifizierung.
Fester Bestandteil der fachlichen Begleitung und Beratung sowie der Fortbildung
während der Ausübung der Kindertagespflegetätigkeit ist u.a. auch die Prüfung, ob
die Eignung der Tagespflegeperson weiterhin gegeben ist. Eine tätigkeitsbegleitende
Eignungsüberprüfung ist von erheblicher Bedeutung, da sich auch die Lebensumstände einer Tagespflegeperson ändern oder Gefährdungspotentiale für die Tageskinder auch nach der Erlaubniserteilung auftreten können. Eine kontinuierliche Überprüfung ist daher erforderlich.
5.3 Qualifizierung
Eignungsvoraussetzung sind weiterhin vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der spezifischen Anforderungen an die Kindertagespflege, insbesondere:
5
Nachweis durch ein Zertifikat über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme nach dem Curriculum des DJI in einem
Umfang von mindestens 160 Unterrichtseinheiten (Basiskurs + Aufbaumodule).
Pädagogische Fachkräfte wie Erzieher/innen oder Sozialpädagogen/innen
oder vergleichbarem Studium wird mindestens die Absolvierung einer Basisqualifizierung gefordert, die Absolvierung der Aufbaumodule jedoch empfohlen.
Bestehen im Rahmen der Qualifizierungsmaßnahme Zweifel an der Eignung
eines/einer Teilnehmers/in als Tagespflegeperson, findet zwischen dem/ der
Dozenten/in des Bildungsträgers und der pädagogischen Fachkraft des Jugendamtes ein Austausch statt.
Absolvierung und regelmäßige Auffrischung des Kurses „Erste-Hilfe am Kind“
im Turnus von zwei Jahren.
Teilnahme an tätigkeitsbezogenen Fort- und Weiterbildung im Rahmen von 12
Unterrichtseinheiten je Kalenderjahr. Der Nachweis erfolgt über Teilnahmebescheinigungen.
Teilnahme an mindestens zwei Netzwerktreffen der Tagespflegepersonen der
Stadt Erkelenz Jede Teilnahme am Netzwerktreffen wird der jährlichen Fortbildungspflicht mit zwei Unterrichtseinheiten angerechnet.
5.4 Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege
Die Erteilung und der Umfang der Erlaubnis zur Kindertagespflege richten sich nach
§ 43 SGB VIII und § 4 KiBiz. Sie kann nach Vorlage aller Nachweise und Abschluss
der Basisqualifikation von 48 Unterrichtseinheiten erteilt werden. Die Erlaubnis kann
im Einzelfall auf eine geringere Anzahl von Kindern beschränkt werden, wenn hierfür
sachliche Gründe (z.B. wenn die Räumlichkeiten die Betreuung nur einer geringeren
Zahl von Kindern zulassen, sonstige familiäre Verpflichtungen (z.B. Pflege von Angehörigen) bestehen. Die Tagespflegeerlaubnis gilt grundsätzlich für einen Zeitraum
von fünf Jahren. Nach Ablauf muss diese erneut von der Tagespflegeperson schriftlich beantragt werden.
5.5 Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten
Eine Kindertagespflegeperson hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kindes/r bedeutsam sind. Das sind beispielsweise:
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Beendigung des Betreuungsverhältnisses,
Aufnahme eines weiteren Tagespflegekindes,
Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen Tagespflegeperson/en,
Aufnahme einer weiteren Erwerbstätigkeit neben der Kinderbetreuung,
Geburt eines Kindes der Tagespflegeperson,
schwere Erkrankungen und Unfälle von Tagespflegekindern,
Erkrankungen der Tagespflegeperson oder weiterer Haushaltsmitglieder,
die das Wohl der Kinder gefährden könnten,
Inanspruchnahme von Hilfen zur Erziehung gem. §§ 27 ff SGB VIII in der
eigenen Familie,
Aufnahme von Haustieren,
Änderungen bei der bei den im Haushalt der Tagespflegpersonen lebenden Personen
Urlaubstage der Tagespflegeperson bis zum Ende der zweiten Kalenderwoche eines Jahres für das laufende Jahr.
5.6 Entzug der Erlaubnis
Entstehen nach Aufnahme der Kindertagespflegetätigkeit Zweifel an der Eignung
einer Tagespflegeperson oder liegen Anhaltspunkte für eine Nicht-Eignung vor, leitet
das Jugendamt einen Beratungs- und Entwicklungsprozess ein. Die für die Eignungsüberprüfung und mögliche Entscheidung zur Nicht-Eignung wesentlichen Beobachtungen, Tatsachen und Bewertungen müssen dokumentiert werden. Kommt
das Jugendamt nach Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Eignung nicht mehr besteht, so wird die Erlaubnis zur Kindertagespflege nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen (§§ 45, 47 und 48 SGB X) aufgehoben.
6. Großtagespflegestellen
Nach § 22 SGB VIII in Verbindung mit § 4 KiBiz können sich Kindertagespflegepersonen zusammenschließen und höchstens neun Kinder insgesamt durch höchstens
drei Betreuungspersonen mit einer Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII betreuen.
6.1 Qualifikation der Kindertagespflegeperson
Bei der Betreuung von bis zu neun Kindern müssen die Kindertagespflegepersonen
der Großtagespflegestelle eine Qualifizierung nach Vorgaben des DJI Curriculums
(Zertifikat) oder einen vergleichbaren pädagogischen Abschluss nachweisen.
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6.2 Anforderungen an die Räumlichkeiten
Ein Zusammenschluss kann stattfinden in geeigneten, angemieteten oder
nicht privat genutztem Wohnraum. Soll die Betreuung im Rahmen von Kindertagespflege in Räumlichkeiten einer Kindertageseinrichtung stattfinden, so ist
der Landschaftsverband –Landesjugendamt- Rheinland einzubeziehen.
Eine Einbeziehung der Gesundheits- und der Baubehörde ist erforderlich.
Die Großtagespflegestelle muss über einen ausreichend großen Gruppenund Spielraum sowie über einen Ruheraum verfügen.
Für jedes Kind unter drei Jahren ist ein fester Schlafplatz vorzuhalten.
Kinder, die nach der Schule betreut werden, benötigen einen geeigneten Platz
zur Erledigung der Schularbeiten.
Anregungen und Möglichkeiten zur Bildung und Erziehung von Kindern sind
im KiBiz vorgesehen und sollten in einem entsprechenden Gruppenraum ausgeführt werden können.
Ein Platz für gemeinsame Mahlzeiten gehört zur Ausstattung.
Wenn kein eigener Garten dazugehört, sollte ein Spielplatz oder Park gut erreichbar sein.
6.3 Fachliche Ausgestaltung
Vor Einrichtung einer Großtagespflegestelle ist im Rahmen der Eignungsüberprüfung
von dem Träger bzw. den Kindertagespflegepersonen ein pädagogisches Konzept
vorzulegen, in dem auch Aussagen über die Durchführung der vorgesehenen Kinderbetreuung gemacht werden sollen. Die Inhalte orientieren sich an den § 13 KiBiz.
Eine qualifizierte Ersatzbetreuung bei Ausfall einer Kindertagespflegeperson ist vorzuhalten.
7. Laufende und einmalige Geldleistung
Für die Tagespflege von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Stadt Erkelenz haben, werden laufende und einmalige Geldleistungen an die Tagespflegeperson durch die Stadt Erkelenz gezahlt, sofern und solange die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Der Anspruch auf Geldleistung beginnt frühestens mit
dem Datum der Antragstellung. Der Antrag ist schriftlich von den Personensorgeberechtigten beim Jugendamt zu stellen.
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7.1 Laufende Geldleistung
Die Ausgestaltung der Geldleistung berücksichtigt die Qualifikation, den zeitlichen
Umfang und die Anzahl der zu betreuenden Kinder. In der Geldleistung enthalten ist
jeweils ein Sachkostenaufwand von 25% je Kind und Stunde.
7.1.1 Leistungstabelle
Qualifikationsstufe Qualifikationsstufe Qualifikationsstufe
I
II
III
Stundensatz
je Kind
3,00 €
4,50€
5,20€
Erläuterung zu den Qualifikationsstufen:
Qualifikationsstufe I:
Die Betreuung erfolgt durch eine Person aus der Familie, bzw. aus dem familiennahen Umfeld (ersten und zweiten Grades). Das Tagespflegeangebot richtet sich ausschließlich auf ein bestimmtes Kind. Die Pflegeerlaubnis wird nur für das genannte
Kind ausgestellt. Erfolgreicher Abschluss der Basisqualifikation einschließlich aller
erforderlichen Nachweise und Erteilung der Pflegeerlaubnis.
Qualifikationsstufe II:
Erfolgreicher Abschluss der Basisqualifikation einschließlich aller erforderliche
Nachweise und Erteilung der Pflegeerlaubnis.
Qualifikationsstufe III:
Erfolgreicher Abschluss des Curriculums Kindertagespflege (160 Stunden) nach
Vorgabe des Deutschen Jugendinstitutes und einem Jahr Praxiserfahrung
oder eine abgeschlossene Ausbildung zur Erzieherin und der Teilnahme an der Basisqualifikation einschließlich aller erforderlichen Nachweise
oder ein abgeschlossenes Studium der Sozialarbeit/Sozialpädagogik oder vergleichbarem Studium sowie der Teilnahme an der Basisqualifikation (48 Stunden) einschließlich aller erforderlichen Nachweise und die Erteilung der Pflegeerlaubnis.
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7.1.2 Zusammensetzung
Tagespflegepersonen haben nach § 23 SGB VIII Anspruch auf die Gewährung einer
laufenden Geldleistung.
Diese setzt sich zusammen aus:
dem Stundensatz, der aus 75 % Förderleistung und 25% Sachaufwand besteht,
der Erstattung der nachgewiesenen Beiträge zu einer Unfallversicherung für
Kindertagespflegepersonen gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege,
der hälftigen Erstattung der nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII,
der hälftigen Erstattung der nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII.
Hinweis: Bei Tagespflege im Haushalt der Eltern wird- soweit kein Arbeitsverhältnis
begründet wurde- die Geldleistung durch die gegebene Sachkostenersparnis um
25% je Kind und Stunde gekürzt.
7.1.3 Zuschläge
In den Ferienzeiten sind Betreuungsangebote im Rahmen der Offenen Ganztagsschule, der Kindertageseinrichtung oder von anderen freien Trägern (Kinder- und Jugendfreizeiten) vorrangig in Anspruch zu nehmen.
Für die Erstellung von alltagsintegrierter Beobachtung, Bildungsdokumentationen, Planung und Vorbereitung sowie Elterngesprächen etc. gemäß § 13b
KiBiz werden 10% des bewilligten Betreuungsaufwands vergütet.
Betreuungszeiten zwischen 19.00 Uhr und 07.00 Uhr werden mit 1,-€ Zuschlag je Kind und Stunde vergütet.
Samstage, Sonntage und Feiertage werden mit 1,-€ Zuschlag je Kind und
Stunde, jedoch mindestens aber mit 10,-€, vergütet.
Die Kindertagespflegepersonen können darüber hinaus ein Entgelt für Hauptmahlzeiten von den Eltern verlangen. Die Höhe des Entgelts richtet nach dem
durchschnittlichen Entgelt für Hauptmahlzeiten, die in den Kindertageseinrichtungen der Stadt Erkelenz, derzeit 2,70 € gefordert werden. Darüber hinaus
sind weitere Zuzahlungen nicht zulässig.
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Bei unregelmäßigen Betreuungsbedarfen (Schichtdiensten) einigt sich die pädagogische Fachkraft mit den Eltern auf ein bedarfsgerechtes monatliches
Stundenkontingent.
Tagespflegepersonen, die ein Kind betreuen, das dem Personenkreis des §
53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII angehörig ist, erhalten für diesen Platz den 3,5fachen Satz ihrer Qualifikationsstufe. Können durch diese Belegung weniger
Plätze oder keine weiteren Betreuungsplätze angeboten werden (z.B. aus
Gründen des Pflegeaufwands), wird eine zusätzliche Ausfallpauschale von
120,-€ je Platz und Monat vergütet. Voraussetzung ist, dass die Fachkraft des
Jugendamtes über eine spezifische Qualifizierung zur Betreuung von Kindern
mit (drohender) Behinderung bzw. Inklusion im Elementarbereich verfügt oder
mit einer solchen Qualifizierung begonnen hat. Zudem wird ebenfalls vorausgesetzt, dass die Tagespflegeperson über eine spezifische Qualifizierung zur
Betreuung von Kinder mit (drohender) Behinderung absolviert oder mit einer
solchen Qualifizierung begonnen hat, eine inklusive, betreuungsspezifische
Konzeption vorhält und über bedarfsgerechte Räumlichkeiten verfügt.
Tagespflegepersonen, die mindestens ein Kind betreuen, dessen Personensorgeberechtigten Hilfe zur Erziehung (gemäß §§27 ff SGB VIII) erhalten, wird
zur Abgeltung zusätzlicher Zeitbedarfe ein Pauschalbetrag von 100,-€ je Kind
und vollen Kalendermonat, in dem die Anspruchsvoraussetzung vorliegt, gewährt.
Atypische Sachverhalte werden nach pflichtgemäßem Ermessen, orientiert an
den genannten Leitlinien, abweichend geregelt.
7.2 Einmalige Geldleistungen
Nach erfolgreicher Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme und der Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege sowie erstmaliger Vermittlung durch
das Jugendamt der Stadt Erkelenz erstattet das Jugendamt die Teilnahmegebühr für den Qualifizierungskurs zu 50%. Die Kosten für die erweiterten polizeilichen Führungszeugnisse werden zu 100% erstattet. Spätere tätigkeitsbegleitende und –bezogene Fort- und Weiterbildungen werden bei Vorlage der
Teilnahmebescheinigung und eines Zahlungsnachweises zu 50 % erstattet.
Bei Beendigung der Tätigkeit vor Ablauf eines Jahres, sind die Qualifizierungskosten zu erstatten.
Für die Eingewöhnungszeit übernimmt das Jugendamt bis zu 15 Stunden je
Kind und Eingewöhnung.
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Soweit Landesmittel zur Verfügung stehen, gelten die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in Kindertageseinrichtungen und
Kindertagespflege zum Ausbau von Plätzen für Kinder unter drei Jahren in der
jeweils gültigen Fassung
Atypische Sachverhalte werden nach pflichtgemäßem Ermessen, orientiert an
den genannten Leitlinien, abweichend geregelt.
7.3. Auszahlung der Beträge
Die Tagespflegepersonen erhalten das Pflegegeld monatlich nach Vorlage des Stundenachweises.
8. Kostenbeteiligung - Elternbeiträge
Elternbeiträge für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege werden auf der
Grundlage der Satzung der Stadt Erkelenz über die Erhebung von Elternbeiträgen
für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in der
jeweils gültigen Fassung erhoben.
Die Erhebung des Verpflegungsentgelts ist zwischen den Eltern und der Tagespflegeperson individuell zu regeln. Diese Beträge entrichten die Eltern unmittelbar an die
Tagespflegepersonen.
9. Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig treten die
Richtlinien vom 03.12.2013 außer Kraft.
Erkelenz, den 21.11.2016
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