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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Erkelenz
Dateiname
50044.pdf
Größe
341 kB
Erstellt
15.11.16, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:33

Inhalt der Datei

Beschlussvorlage Federführend: Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: 0/51/191/2016 öffentlich 17.11.2016 Amt 50/51 Antoinette Lauten Amt 50/51 Claus Bürgers Finanzielle Ausgestaltung der Kindertagespflege hier: Erhöhung der Entgelte für die Tagespflegeeltern Beratungsfolge: Datum Gremium 30.11.2016 Jugendhilfeausschuss Tatbestand: Die Kindertagespflege ist ein Betreuungsangebot für Kinder im Alter von 0 Jahren bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. 2007 wurden die Voraussetzungen und die rechtliche Grundlage für die Betreuung von Kindern in Tagespflege im SGB VIII §§ 22-24 erstmalig geregelt. Seit diesem Zeitpunkt ist die Inanspruchnahme der Tagespflege und die Anzahl der Tagespflegeeltern kontinuierlich gestiegen. Der Bedarf an Plätzen für Kinder ab einem Jahr ist stark steigend. Für diese Altersgruppe stehen in den Kindertageseinrichtungen nicht immer ausreichende Plätze zur Verfügung. Es existiert ebenfalls eine hohe Nachfrage im Bereich der sogenannten Randzeitenbetreuung; z.B vor Beginn der Schule oder der Betreuung in der Tageseinrichtung bzw. nach Beendigung dieser Betreuung. Ohne die Plätze in der Tagespflege wäre der Bedarf an Plätzen für Kinder unter drei Jahren und die Randzeitenbetreuung im schulischen Bereich nicht abzudecken. Dieses kann nur gewährleistet werden durch die hohe Flexibilität der Tagespflegeeltern. Sie werden durch eine kompetente Fachberatung des Jugendamtes in ihrer Tätigkeit begleitet und beraten. Somit leisten die Tagespflegeeltern mit zur Zeit weit über 100 betreuten Kindern einen wertvollen Beitrag zur Erfüllung des Rechtsanspruches auf einen Kindergartenplatz In der Jugendhilfeausschusssitzung vom 03.12.2013 wurden die derzeit geltenden Richtlinien zur finanziellen Ausgestaltung der Kindertagespflege beschlossen. Seit nunmehr 3 Jahren hat es keine Erhöhung der Entgelte mehr gegeben. Um eine angemessenere Entlohnung zahlen zu können, haben sich die fünf Jugendämter im Kreis Heinsberg darauf verständigt, den Jugendhilfeausschüssen eine Erhöhung der Stundensätze vorzuschlagen. Folgender Vorschlag wurde erarbeitet: Alte Regelung: Stundensatz je Kind ab 01.01.2014 Stufe I Qualifikationsstufe Stufe II Stufe III 2,30€ 3,30 € 3,90 € Stufe IV 4,40 € Neue Regelung: Stundensatz je Kind ab 01.01.2017 Qualifikationsstufe Stufe I Stufe II Stufe III 3,00 € 5,20 € 4,50 € Die Geldleistung beinhaltet 75 % Förderleistung und 25% Sachaufwand der Tagespflegeperson. Erläuterungen zu den Qualifikationsstufen: Die bisherige Qualifikationsstufe II ist entfallen, so dass es insgesamt nur noch drei Qualifikationsstufen gibt. Qualifikationsstufe I Qualifikationsstufe II Qualifikationsstufe III Die Betreuung erfolgt durch eine Person aus der Familie, bzw. aus dem familiennahen Umfeld (ersten und zweiten Grades). Das Tagespflegeangebot richtet sich ausschließlich auf ein bestimmtes Kind. Die Pflegeerlaubnis wird nur für das genannte Kind ausgestellt. Erfolgreicher Abschluss der Basisqualifikation einschließlich aller erforderlichen Nachweise und Erteilung der Pflegeerlaubnis. Erfolgreicher Abschluss der Basisqualifikation einschließlich aller erforderlichen Nachweise und Erteilung der Pflegeerlaubnis Erfolgreicher Abschluss des Curriculums Kindertagespflege (160 Stunden) nach Vorgabe des Deutschen Jugendinstitutes und einem Jahr Praxiserfahrung oder eine abgeschlossene Ausbildung zur Erzieherin und der Teilnahme an der Basisqualifikation einschließlich erforderlicher Nachweise oder ein abgeschlossenes Studium der Sozialarbeit/Sozialpädagogik oder vergleichbares Studium sowie die Teilnahme an der Basisqualifikation (48 Stunden) einschließlich erforderlicher Nachweise und die Erteilung der Pflegeerlaubnis Weitere Geldleistungen Vorlage 0/51/191/2016 der Stadt Erkelenz Seite: 2/5 - Erstattung der nachgewiesenen Beiträge zur Unfallversicherung für Kindertagespflegepersonen gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheit und Wohlfahrtspflege. Hälftige Erstattung der nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII. Hälftige Erstattung der nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken – und Pflegeversicherung gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII. Hinweis: Bei Tagespflege im Haushalt der Eltern wird, soweit kein Arbeitsverhältnis begründet wurde, die Geldleistung durch die Sachkostenersparnis um 25% je Kind und Stunde gekürzt. Zuschläge Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen im Kinderbildungsgesetz sind auch im Bereich der Zuschläge Veränderungen erforderlich Alte Regelung: Betreuungszeiten zwischen 19:00 Uhr und 07:00 Uhr werden mit 1,00 € Zuschlag je Kind und Stunde vergütet Samstage, Sonntage und Feiertage werden mit 1,00 € Zuschlag je Kind und Stunde, jedoch mindestens aber mit 10,00 € vergütet. Bei unregelmäßigem Betreuungsbedarf (Schichtdienst) einigt sich die pädagogische Fachkraft mit den Eltern auf ein bedarfsgerechtes monatliches Stundenkontingent. Vorlage 0/51/191/2016 der Stadt Erkelenz Neu Regelung: In den Ferienzeiten sind Betreuungsangebote im Rahmen der Offenen Ganztagsschule, der Kindertageseinrichtung oder von anderen freien Trägern (Kinder- und Jugendfreizeiten) vorrangig in Anspruch zu nehmen. Für die Erstellung von alltagsintegrierter Beobachtung, Bildungsdokumentation, Planung und Vorbereitung sowie Elterngesprächen etc. gemäß §13 KiBiz werden 10% des bewilligten Betreuungsaufwands vergütet. Betreuungszeiten zwischen 19:00 Uhr und 07:00 Uhr werden mit 1,00 € Zuschlag je Kind und Stunde vergütet Samstage, Sonntage und Feiertage werden mit 1,00 € Zuschlag je Kind und Stunde, jedoch mindestens aber mit 10,00 € vergütet. Die Kindertagespflegepersonen können darüber hinaus ein Entgelt für Hauptmahlzeiten von den Eltern verlangen. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach dem durchschnittlichen Entgelt für Hauptmahlzeiten, die in den Kindertageseinrichtungen der Stadt Erkelenz, derzeit 2,70 €, gefordert werden. Darüber hinaus sind weitere Zuzahlungen nicht zulässig. Bei unregelmäßigem Betreuungsbedarf (Schichtdienst) einigt sich die pädagogische Fachkraft mit den Eltern auf ein bedarfsgerechtes monatliches Stundenkontingent. Tagespflegepersonen, die ein Kind betreuen, das dem Personenkreis des § 53 Seite: 3/5 Atypische Sachverhalte werden nach pflichtgemäßem Ermessen, orientiert an den genannten Leitlinien, abweichend geregelt. Abs. 1 Satz 1 SGB XII angehörig ist, erhalten für diesen Platz den 3,5 fachen Satz ihrer Qualifikationsstufe. Können durch diese Belegung weniger Plätze oder keine weiteren Betreuungsplätze angeboten werden (z.B. aus Gründen des Pflegeaufwands), wird eine zusätzliche Ausfallpauschale von 120,00 € je Platz und Monat vergütet. Voraussetzung ist, dass die Fachkraft des Jugendamtes über eine spezifische Qualifizierung zur Betreuung von Kindern mit (drohender) Behinderung bzw. Inklusion im Elementarbereich verfügt oder mit einer solchen Qualifizierung begonnen hat. Zudem wird ebenfalls vorausgesetzt, dass die Tagespflegeperson eine spezifische Qualifizierung zur Betreuung von Kindern mit (drohender) Behinderung absolviert hat oder mit einer solchen Qualifizierung begonnen hat, eine inklusive, betreuungsspezifische Konzeption vorhält und über bedarfsgerechte Räumlichkeiten verfügt. Tagespflegepersonen, die mindestens ein Kind betreuen, dessen Personensorgeberechtigten Hilfe zur Erziehung (gemäß §§ 27 ff SGB VIII) erhalten, wird zur Abgeltung zusätzlicher Zeitbedarfe ein Pauschalbetrag von 100,00 € je Kinder und vollen Kalendermonat, in dem die Anspruchsvoraussetzung vorliegt, gewährt. Atypische Sachverhalte werden nach pflichtgemäßem Ermessen, orientiert an den genannten Leitlinien, abweichend geregelt. Einmalige Geldleistungen Alte Regelung Neue Regelung Nach erfolgreicher Teilnahme an der Nach erfolgreicher Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme und der Ertei- Qualifizierungsmaßnahme und der Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege lung der Erlaubnis zur Kindertagespflege sowie erstmaliger Vermittlung durch das sowie erstmaliger Vermittlung durch das Jugendamt der Stadt Erkelenz erstattet Jugendamt der Stadt Erkelenz erstattet das Jugendamt die Teilnahmegebühr für das Jugendamt die Teilnahmegebühr für den Qualifizierungskurs zu 50%. Die den Qualifizierungskurs zu 50%. Die Kosten für die erweiterten FührungsKosten für die erweiterten Führungszeugnisse werden zu 100% erstattet. zeugnisse werden zu 100% erstattet. Spätere tätigkeitsbegleitende und -bezo- Spätere tätigkeitsbegleitende und -bezogene Fortbildungen und Weiterbildungen gene Fortbildungen und Weiterbildungen Vorlage 0/51/191/2016 der Stadt Erkelenz Seite: 4/5 werden nach Vorlage der Teilnahmebescheinigung und eines Zahlungsnachweises zu 50 % erstattet. Atypische Sachverhalte werden nach pflichtgemäßem Ermessen, orientiert an den genannten Leitlinien abweichend geregelt. werden nach Vorlage der Teilnahmebescheinigung und eines Zahlungsnachweises zu 50 % erstattet. Bei Beendigung der Tätigkeit vor Ablauf eines Jahres sind die Qualifizierungskosten zu erstatten. Für die Eingewöhnungszeit übernimmt das Jugendamt bis zu 15 Stunden je Kind und Eingewöhnung. Soweit Landesmittel zur Verfügung stehen, gelten die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege zum Ausbau von Plätzen für Kinder unter drei Jahren in der jeweils gültigen Fassung. Atypische Sachverhalte werden nach pflichtgemäßem Ermessen, orientiert an den genannten Leitlinien abweichend geregelt. Auszahlung der Beträge Die Tagespflegepersonen erhalten das Pflegegeld monatlich nach Vorlage des Stundenachweises. Kostenbeteiligung-Elternbeiträge Elternbeiträge für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege werden auf der Grundlage der Satzung der Stadt Erkelenz über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in der jeweils gültigen Fassung erhoben. Die Erhebung des Verpflegungsentgeltes ist zwischen den Eltern und der Tagespflegeperson individuell zu regeln. Diese Beträge entrichten die Eltern unmittelbar an die Tagespflegeperson. Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit): „Die Entgelte für die Tagespflegeeltern werden ab dem 01.01.2017 erhöht. Die laufenden Geldleistungen, einmaligen Geldleistungen und Zuschläge sind gemäß der beiliegenden Anlage zum 01.01.2017 anzupassen. Die am 03.12.2013 beschlossene Regelung tritt zum 31.12.2016 außer Kraft.“ Finanzielle Auswirkungen: Haushaltsmittel wurden für 2017 unter dem Produkt 060220 berücksichtigt und angemeldet. Es ist mit einem Mehraufwand von ca. 53.400,00 € zu rechnen. Anlage: Richtlinien zur Förderung der Kindertagespflege in der Stadt Erkelenz vom 21.11.2016. Vorlage 0/51/191/2016 der Stadt Erkelenz Seite: 5/5 Richtlinien zur Förderung der Kindertagespflege in der Stadt Erkelenz Das Jugendamt der Stadt Erkelenz erbringt für seine Einwohner/innen nach Maßgabe der §§ 22-24 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und des Kinderbildungsgesetzes ( KiBiz NW) Leistungen der Kindertagesbetreuung durch qualifizierte Kindertagespflege. Mit diesen Richtlinien werden die Grundsätze zur Gewährung der Kindertagespflege gemäß § 23 SGB VIII für den Zuständigkeitsbereich der Stadt Erkelenz geregelt. Für die von den Eltern zu leistenden Elternbeiträgen gilt die jeweils gültige Fassung der Satzung der Stadt Erkelenz über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder und von Leistungen der Kindertagespflege. 1. Rechtsgrundlage Grundlage für die Kindertagespflege sind die gesetzlichen Bestimmungen des Achten Sozialgesetzbuches- Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) sowie das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz- KiBiz) in der jeweils gültigen Fassung:  §§ 22,23,24,24a in Verbindung mit § 90 SGB VIII- Kinder und Jugendhilfe,  § 43 SGB VIII  § 72a SGB VIII  §§ 1-4, §13, § 17, §§ 22, 23 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) des Landes NRW 2. Leistungen Die Stadt Erkelenz fördert die Kindertagespflege im Sinne des § 22 SGB VIII. Hierzu werden vom Jugendamt folgende Leistungen erbracht:  Information und Beratung von Personensorgeberechtigten und Vermittlung von Kindern an geeignete Tagespflegepersonen,  Gewinnung, fachliche Beratung, Qualifizierung, Fortbildung und Begleitung von Tagespflegepersonen einschließlich Feststellung und Überprüfung ihrer persönlichen und fachlichen Eignung, 2  Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege gemäß § 43 SGB VIII und § 4 KiBiz,  Aufbau und Pflege der Kooperation mit Kindertageseinrichtungen, insbesondere Familienzentren,  Aufbau und Pflege der Kooperation mit Bildungsträgern,  die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegepersonen gemäß § 23 SGB VIII und Erhebung von Elternbeiträgen gemäß § 90 SGB VIII sowie  die Beratung, Unterstützung und Förderung von Zusammenschlüssen von Tagespflegepersonen. 3. Grundsätze der Förderung Die Grundsätze der Förderung regeln die §§ 22- 24 SGB VIII sowie § 13 und § 17 KiBiz. Die Kindertagespflege richtet sich vorrangig an Kinder im Alter von unter drei Jahren. Für ältere Kinder, die eine Tageseinrichtung für Kinder oder eine Schule und den offenen Ganztag besuchen, wird eine Randzeitenbetreuung angeboten. Die Randzeitenbetreuung kann bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres in Anspruch genommen werden. Die Tagespflege kann auch in anderen geeigneten Räumen angeboten werden. Tagespflegepersonen können sich zu einer Großtagespflegestelle zusammenschließen. 4. Fördervoraussetzungen Für Kinder ab einem Jahr besteht ein Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung. Den Eltern soll ein bedarfsgerechtes Angebot unterbreitet werden. Bedarfsgerecht ist ein Angebot, wenn die Erziehungsberechtigten dadurch Erwerbstätigkeit und Kinderbetreuung besser miteinander vereinbaren können, soweit das Wohl des Kindes berücksichtigt wird. Um eine kontinuierliche Förderung der Kinder zu gewährleisten und eine Verbindlichkeit für die Tagespflegepersonen zu schaffen, sollte der Umfang der Kindertagespflege drei Monate nicht unterschreiten. 3 Die Personensorgeberechtigten beantragen schriftlich anhand eines Vordrucks die Förderung ihres Kindes in der Kindertagespflege. Die Übernahme der Kosten erfolgt frühestens ab Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen. Die Bewilligung und die Festsetzung des Betreuungsumfangs erfolgt durch die Fachberatung der Kindertagespflege. Lebt das Kind nur bei einem Personensorgeberechtigten, so ist dieser alleine antragsberechtigt. Um den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Kindertagespflege erfüllen zu können, ist eine Mindestbetreuungszeit von 15 Wochenstunden erforderlich. Dies gilt nicht für die Randzeitenbetreuung. Die Vermittlung eines Kindes in Tagespflege durch das Jugendamt ersetzt nicht die Verantwortung der an der Kindertagespflege beteiligten Personen (Personensorgeberechtigte und Kindertagespflegeperson). Diese sind gehalten, sich im Vorfeld des Betreuungsverhältnisses über alle relevanten Betreuungsmodalitäten zu einigen und die Absprachen darüber schriftlich in einer Vereinbarung festzuhalten. 5. Erlaubnis zur Kindertagespflege Nach § 43 SGB VIII bedarf eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts der Personensorgeberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen möchte, einer Erlaubnis. 5.1 Eignung zur Kindertagespflegeperson Die Erlaubnis ist vom Jugendamt zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet in diesem Sinne sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Personensorgeberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Zur Kindertagespflege geeignete Personen sollen über vertiefte Kenntnisse zu den besonderen Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. Die Erlaubnis zur Kindertagespflege ist schriftlich beim Jugendamt zu beantragen. Die erforderlichen Nachweise sind vorzulegen:  eine schriftliche ärztliche Gesundheitsbescheinigung bezogen auf die Eignung für die regelmäßige Betreuung von Kindern in Kindertagespflege sowie Nega4 tivattest zu psychischen Erkrankungen und Suchtmittelabhängigkeit der Bewerberin/des Bewerbers und aller im Haushalt lebenden Personen,  ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis für die Bewerberin/ den Bewerber sowie für alle im Haushalt lebenden volljährigen Personen („Belegart O“- § 72 a SGB VIII i.V. m. § 30a Abs. 1 Nr. 2 und § 30 Abs. 5 BZRG). Das Führungszeugnis ist nach Erlaubniserteilung alle fünf Jahre in aktualisierter Form dem Jugendamt vorzulegen. Als Orientierungshilfe zur Beurteilung der Eignung einer Person für die Kindertagespflege im Sinne der §§ 23 Abs. 3 und 43 Abs. 2 SGB VIII werden vom Jugendamt die vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie dem Deutschen Jugendinstitut e.V. herausgegebenen Empfehlungen „Eignung von Tagespflegepersonen in der Kindertagespflege, Praxismaterialien für die Jugendämter, Nr. 2, Oktober 2009“ in der jeweiligen aktuellen Fassung herangezogen. 5.2 Verfahren zur Eignungsfeststellung Verfahren und Elemente der Eignungsfeststellung sind das persönliche Einzelgespräch, Hausbesuche sowie das Erbringen und Prüfen der in Punkt 5.1 vorzulegenden Nachweise. Die Entscheidung über die Erteilung der Kindertagespflegeerlaubnis ist durch schriftliche Darstellung der Einschätzung sowie der Einschätzung der Eignung unter Beifügung der Dokumente, die im Verlauf der Eignungsfeststellung entstanden bzw. eingeholt worden sind, von der zuständigen Fachkraft des Jugendamtes vorzubereiten. Die Feststellung der grundsätzlichen Eignung wird den Bewerberin/ dem Bewerber bescheinigt. Die Bescheinigung ist Voraussetzung für die Teilnahme an der Qualifizierung. Fester Bestandteil der fachlichen Begleitung und Beratung sowie der Fortbildung während der Ausübung der Kindertagespflegetätigkeit ist u.a. auch die Prüfung, ob die Eignung der Tagespflegeperson weiterhin gegeben ist. Eine tätigkeitsbegleitende Eignungsüberprüfung ist von erheblicher Bedeutung, da sich auch die Lebensumstände einer Tagespflegeperson ändern oder Gefährdungspotentiale für die Tageskinder auch nach der Erlaubniserteilung auftreten können. Eine kontinuierliche Überprüfung ist daher erforderlich. 5.3 Qualifizierung Eignungsvoraussetzung sind weiterhin vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der spezifischen Anforderungen an die Kindertagespflege, insbesondere: 5  Nachweis durch ein Zertifikat über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme nach dem Curriculum des DJI in einem Umfang von mindestens 160 Unterrichtseinheiten (Basiskurs + Aufbaumodule). Pädagogische Fachkräfte wie Erzieher/innen oder Sozialpädagogen/innen oder vergleichbarem Studium wird mindestens die Absolvierung einer Basisqualifizierung gefordert, die Absolvierung der Aufbaumodule jedoch empfohlen. Bestehen im Rahmen der Qualifizierungsmaßnahme Zweifel an der Eignung eines/einer Teilnehmers/in als Tagespflegeperson, findet zwischen dem/ der Dozenten/in des Bildungsträgers und der pädagogischen Fachkraft des Jugendamtes ein Austausch statt.  Absolvierung und regelmäßige Auffrischung des Kurses „Erste-Hilfe am Kind“ im Turnus von zwei Jahren.  Teilnahme an tätigkeitsbezogenen Fort- und Weiterbildung im Rahmen von 12 Unterrichtseinheiten je Kalenderjahr. Der Nachweis erfolgt über Teilnahmebescheinigungen.  Teilnahme an mindestens zwei Netzwerktreffen der Tagespflegepersonen der Stadt Erkelenz Jede Teilnahme am Netzwerktreffen wird der jährlichen Fortbildungspflicht mit zwei Unterrichtseinheiten angerechnet. 5.4 Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege Die Erteilung und der Umfang der Erlaubnis zur Kindertagespflege richten sich nach § 43 SGB VIII und § 4 KiBiz. Sie kann nach Vorlage aller Nachweise und Abschluss der Basisqualifikation von 48 Unterrichtseinheiten erteilt werden. Die Erlaubnis kann im Einzelfall auf eine geringere Anzahl von Kindern beschränkt werden, wenn hierfür sachliche Gründe (z.B. wenn die Räumlichkeiten die Betreuung nur einer geringeren Zahl von Kindern zulassen, sonstige familiäre Verpflichtungen (z.B. Pflege von Angehörigen) bestehen. Die Tagespflegeerlaubnis gilt grundsätzlich für einen Zeitraum von fünf Jahren. Nach Ablauf muss diese erneut von der Tagespflegeperson schriftlich beantragt werden. 5.5 Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten Eine Kindertagespflegeperson hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kindes/r bedeutsam sind. Das sind beispielsweise: 6            Beendigung des Betreuungsverhältnisses, Aufnahme eines weiteren Tagespflegekindes, Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen Tagespflegeperson/en, Aufnahme einer weiteren Erwerbstätigkeit neben der Kinderbetreuung, Geburt eines Kindes der Tagespflegeperson, schwere Erkrankungen und Unfälle von Tagespflegekindern, Erkrankungen der Tagespflegeperson oder weiterer Haushaltsmitglieder, die das Wohl der Kinder gefährden könnten, Inanspruchnahme von Hilfen zur Erziehung gem. §§ 27 ff SGB VIII in der eigenen Familie, Aufnahme von Haustieren, Änderungen bei der bei den im Haushalt der Tagespflegpersonen lebenden Personen Urlaubstage der Tagespflegeperson bis zum Ende der zweiten Kalenderwoche eines Jahres für das laufende Jahr. 5.6 Entzug der Erlaubnis Entstehen nach Aufnahme der Kindertagespflegetätigkeit Zweifel an der Eignung einer Tagespflegeperson oder liegen Anhaltspunkte für eine Nicht-Eignung vor, leitet das Jugendamt einen Beratungs- und Entwicklungsprozess ein. Die für die Eignungsüberprüfung und mögliche Entscheidung zur Nicht-Eignung wesentlichen Beobachtungen, Tatsachen und Bewertungen müssen dokumentiert werden. Kommt das Jugendamt nach Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Eignung nicht mehr besteht, so wird die Erlaubnis zur Kindertagespflege nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§§ 45, 47 und 48 SGB X) aufgehoben. 6. Großtagespflegestellen Nach § 22 SGB VIII in Verbindung mit § 4 KiBiz können sich Kindertagespflegepersonen zusammenschließen und höchstens neun Kinder insgesamt durch höchstens drei Betreuungspersonen mit einer Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII betreuen. 6.1 Qualifikation der Kindertagespflegeperson Bei der Betreuung von bis zu neun Kindern müssen die Kindertagespflegepersonen der Großtagespflegestelle eine Qualifizierung nach Vorgaben des DJI Curriculums (Zertifikat) oder einen vergleichbaren pädagogischen Abschluss nachweisen. 7 6.2 Anforderungen an die Räumlichkeiten  Ein Zusammenschluss kann stattfinden in geeigneten, angemieteten oder nicht privat genutztem Wohnraum. Soll die Betreuung im Rahmen von Kindertagespflege in Räumlichkeiten einer Kindertageseinrichtung stattfinden, so ist der Landschaftsverband –Landesjugendamt- Rheinland einzubeziehen.  Eine Einbeziehung der Gesundheits- und der Baubehörde ist erforderlich.  Die Großtagespflegestelle muss über einen ausreichend großen Gruppenund Spielraum sowie über einen Ruheraum verfügen.  Für jedes Kind unter drei Jahren ist ein fester Schlafplatz vorzuhalten.  Kinder, die nach der Schule betreut werden, benötigen einen geeigneten Platz zur Erledigung der Schularbeiten.  Anregungen und Möglichkeiten zur Bildung und Erziehung von Kindern sind im KiBiz vorgesehen und sollten in einem entsprechenden Gruppenraum ausgeführt werden können.  Ein Platz für gemeinsame Mahlzeiten gehört zur Ausstattung.  Wenn kein eigener Garten dazugehört, sollte ein Spielplatz oder Park gut erreichbar sein. 6.3 Fachliche Ausgestaltung Vor Einrichtung einer Großtagespflegestelle ist im Rahmen der Eignungsüberprüfung von dem Träger bzw. den Kindertagespflegepersonen ein pädagogisches Konzept vorzulegen, in dem auch Aussagen über die Durchführung der vorgesehenen Kinderbetreuung gemacht werden sollen. Die Inhalte orientieren sich an den § 13 KiBiz. Eine qualifizierte Ersatzbetreuung bei Ausfall einer Kindertagespflegeperson ist vorzuhalten. 7. Laufende und einmalige Geldleistung Für die Tagespflege von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Stadt Erkelenz haben, werden laufende und einmalige Geldleistungen an die Tagespflegeperson durch die Stadt Erkelenz gezahlt, sofern und solange die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Der Anspruch auf Geldleistung beginnt frühestens mit dem Datum der Antragstellung. Der Antrag ist schriftlich von den Personensorgeberechtigten beim Jugendamt zu stellen. 8 7.1 Laufende Geldleistung Die Ausgestaltung der Geldleistung berücksichtigt die Qualifikation, den zeitlichen Umfang und die Anzahl der zu betreuenden Kinder. In der Geldleistung enthalten ist jeweils ein Sachkostenaufwand von 25% je Kind und Stunde. 7.1.1 Leistungstabelle Qualifikationsstufe Qualifikationsstufe Qualifikationsstufe I II III Stundensatz je Kind 3,00 € 4,50€ 5,20€ Erläuterung zu den Qualifikationsstufen: Qualifikationsstufe I: Die Betreuung erfolgt durch eine Person aus der Familie, bzw. aus dem familiennahen Umfeld (ersten und zweiten Grades). Das Tagespflegeangebot richtet sich ausschließlich auf ein bestimmtes Kind. Die Pflegeerlaubnis wird nur für das genannte Kind ausgestellt. Erfolgreicher Abschluss der Basisqualifikation einschließlich aller erforderlichen Nachweise und Erteilung der Pflegeerlaubnis. Qualifikationsstufe II: Erfolgreicher Abschluss der Basisqualifikation einschließlich aller erforderliche Nachweise und Erteilung der Pflegeerlaubnis. Qualifikationsstufe III: Erfolgreicher Abschluss des Curriculums Kindertagespflege (160 Stunden) nach Vorgabe des Deutschen Jugendinstitutes und einem Jahr Praxiserfahrung oder eine abgeschlossene Ausbildung zur Erzieherin und der Teilnahme an der Basisqualifikation einschließlich aller erforderlichen Nachweise oder ein abgeschlossenes Studium der Sozialarbeit/Sozialpädagogik oder vergleichbarem Studium sowie der Teilnahme an der Basisqualifikation (48 Stunden) einschließlich aller erforderlichen Nachweise und die Erteilung der Pflegeerlaubnis. 9 7.1.2 Zusammensetzung Tagespflegepersonen haben nach § 23 SGB VIII Anspruch auf die Gewährung einer laufenden Geldleistung. Diese setzt sich zusammen aus:  dem Stundensatz, der aus 75 % Förderleistung und 25% Sachaufwand besteht,  der Erstattung der nachgewiesenen Beiträge zu einer Unfallversicherung für Kindertagespflegepersonen gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege,  der hälftigen Erstattung der nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII,  der hälftigen Erstattung der nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII. Hinweis: Bei Tagespflege im Haushalt der Eltern wird- soweit kein Arbeitsverhältnis begründet wurde- die Geldleistung durch die gegebene Sachkostenersparnis um 25% je Kind und Stunde gekürzt. 7.1.3 Zuschläge  In den Ferienzeiten sind Betreuungsangebote im Rahmen der Offenen Ganztagsschule, der Kindertageseinrichtung oder von anderen freien Trägern (Kinder- und Jugendfreizeiten) vorrangig in Anspruch zu nehmen.  Für die Erstellung von alltagsintegrierter Beobachtung, Bildungsdokumentationen, Planung und Vorbereitung sowie Elterngesprächen etc. gemäß § 13b KiBiz werden 10% des bewilligten Betreuungsaufwands vergütet.  Betreuungszeiten zwischen 19.00 Uhr und 07.00 Uhr werden mit 1,-€ Zuschlag je Kind und Stunde vergütet.  Samstage, Sonntage und Feiertage werden mit 1,-€ Zuschlag je Kind und Stunde, jedoch mindestens aber mit 10,-€, vergütet.  Die Kindertagespflegepersonen können darüber hinaus ein Entgelt für Hauptmahlzeiten von den Eltern verlangen. Die Höhe des Entgelts richtet nach dem durchschnittlichen Entgelt für Hauptmahlzeiten, die in den Kindertageseinrichtungen der Stadt Erkelenz, derzeit 2,70 € gefordert werden. Darüber hinaus sind weitere Zuzahlungen nicht zulässig. 10  Bei unregelmäßigen Betreuungsbedarfen (Schichtdiensten) einigt sich die pädagogische Fachkraft mit den Eltern auf ein bedarfsgerechtes monatliches Stundenkontingent.  Tagespflegepersonen, die ein Kind betreuen, das dem Personenkreis des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII angehörig ist, erhalten für diesen Platz den 3,5fachen Satz ihrer Qualifikationsstufe. Können durch diese Belegung weniger Plätze oder keine weiteren Betreuungsplätze angeboten werden (z.B. aus Gründen des Pflegeaufwands), wird eine zusätzliche Ausfallpauschale von 120,-€ je Platz und Monat vergütet. Voraussetzung ist, dass die Fachkraft des Jugendamtes über eine spezifische Qualifizierung zur Betreuung von Kindern mit (drohender) Behinderung bzw. Inklusion im Elementarbereich verfügt oder mit einer solchen Qualifizierung begonnen hat. Zudem wird ebenfalls vorausgesetzt, dass die Tagespflegeperson über eine spezifische Qualifizierung zur Betreuung von Kinder mit (drohender) Behinderung absolviert oder mit einer solchen Qualifizierung begonnen hat, eine inklusive, betreuungsspezifische Konzeption vorhält und über bedarfsgerechte Räumlichkeiten verfügt.  Tagespflegepersonen, die mindestens ein Kind betreuen, dessen Personensorgeberechtigten Hilfe zur Erziehung (gemäß §§27 ff SGB VIII) erhalten, wird zur Abgeltung zusätzlicher Zeitbedarfe ein Pauschalbetrag von 100,-€ je Kind und vollen Kalendermonat, in dem die Anspruchsvoraussetzung vorliegt, gewährt.  Atypische Sachverhalte werden nach pflichtgemäßem Ermessen, orientiert an den genannten Leitlinien, abweichend geregelt. 7.2 Einmalige Geldleistungen  Nach erfolgreicher Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme und der Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege sowie erstmaliger Vermittlung durch das Jugendamt der Stadt Erkelenz erstattet das Jugendamt die Teilnahmegebühr für den Qualifizierungskurs zu 50%. Die Kosten für die erweiterten polizeilichen Führungszeugnisse werden zu 100% erstattet. Spätere tätigkeitsbegleitende und –bezogene Fort- und Weiterbildungen werden bei Vorlage der Teilnahmebescheinigung und eines Zahlungsnachweises zu 50 % erstattet.  Bei Beendigung der Tätigkeit vor Ablauf eines Jahres, sind die Qualifizierungskosten zu erstatten.  Für die Eingewöhnungszeit übernimmt das Jugendamt bis zu 15 Stunden je Kind und Eingewöhnung. 11  Soweit Landesmittel zur Verfügung stehen, gelten die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege zum Ausbau von Plätzen für Kinder unter drei Jahren in der jeweils gültigen Fassung  Atypische Sachverhalte werden nach pflichtgemäßem Ermessen, orientiert an den genannten Leitlinien, abweichend geregelt. 7.3. Auszahlung der Beträge Die Tagespflegepersonen erhalten das Pflegegeld monatlich nach Vorlage des Stundenachweises. 8. Kostenbeteiligung - Elternbeiträge Elternbeiträge für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege werden auf der Grundlage der Satzung der Stadt Erkelenz über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in der jeweils gültigen Fassung erhoben. Die Erhebung des Verpflegungsentgelts ist zwischen den Eltern und der Tagespflegeperson individuell zu regeln. Diese Beträge entrichten die Eltern unmittelbar an die Tagespflegepersonen. 9. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien vom 03.12.2013 außer Kraft. Erkelenz, den 21.11.2016 12