Daten
Kommune
Erkelenz
Dateiname
48866.pdf
Größe
837 kB
Erstellt
29.08.16, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:30
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Federführend:
Planungsamt
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
A 61/374/2016
öffentlich
02.09.2016
Amt 61 Vanessa Stark
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. VI "Bauxhof", Erkelenz-Mitte
hier: Beschluss über die vorgetragenen Stellungnahmen während der
frühzeitigen Beteiligung gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB und
der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
13.09.2016
be
15.09.2016
21.09.2016
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und BetrieHauptausschuss
Rat der Stadt Erkelenz
Tatbestand:
In seiner Sitzung am 01.03.2016 hat der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen,
Wirtschaftsförderung und Betriebe die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. VI/1 „Bauxhof“, Erkelenz-Mitte, beschlossen und beschlossen, die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie den Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte
zu beteiligen.
1.
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Die öffentliche Bekanntmachung des Termins der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde mit Amtsblatt Nr. 9 vom 15.04.2016 bekannt
gemacht.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde am 26.04.2016 im Rathaus der
Stadt Erkelenz durchgeführt. Seitens der Öffentlichkeit wurden während des Beteiligungsverfahrens keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen vorgetragen.
2.
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß
§4 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB
Das Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde mit Schreiben vom
08.04.2016 an die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, eingeleitet.
Seitens der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden während
des Beteiligungsverfahrens abwägungsrelevante Stellungnahmen vorgetragen. Diese Stellungnahmen sind in der Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange – zur Beschlussvorlage der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. VI/1 „Bauxhof“, Erkelenz-Mitte, aufgelistet.
3.
Beteiligung des Bezirksausschusses
Der Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte wurde mit Schreiben vom 08.04.2016 beteiligt.
Der Bebauungsplanentwurf wurde in der Sitzung am 30.06.2016 vorgestellt. Hinsichtlich des Bebauungsplanes wurde folgender Beschluss gefasst:
Beschluss (als Empfehlung an die Verwaltung):
„Der Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte beschliesst den Tagesordnungspunkt nur als
Bericht zu behandeln“.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
4.
Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Nach Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe vom 21.06.2016, des Hauptausschusses vom 23.06.2016 und des
Rates der Stadt Erkelenz vom 29.06.2016 wurde der Entwurf der 1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. VI/1 „Bauxhof“, Erkelenz-Mitte nach Bekanntmachung im
Amtsblatt Nr. 15 vom 08.07.2016 in der Zeit vom 18.07.2016 bis 19.08.2016 öffentlich ausgelegt.
Während der öffentlichen Auslegung wurden keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgetragen.
In dieser Sitzung soll über die während des Aufstellungsverfahrens des Bebauungsplanes, hier der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB vorgetragenen Stellungnahmen gemäß § 1 Abs. 7 BauGB entschieden werden.
Die 1. Änderung des Bebauungsplan Nr. VI/1 „Bauxhof“, Erkelenz-Mitte, soll in dieser
Sitzung als Satzung gemäß § 10 BauGB beschlossen werden.
Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21
Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen.
Durch den Bebauungsplan werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt. Aufgrund der Gesetze, die in der Bauleitplanung zu beachten sind, ist eine nachhaltige
ökologische, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von Planungen gewährleistet.
Die Bauleitpläne sollen gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche
Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu
sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, sowie den
Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung,
zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung
vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
Vorlage A 61/374/2016 der Stadt Erkelenz
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Beschlussentwurf (als Empfehlung an Hauptausschuss und Rat):
„.1.
Über die während der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs.
1 BauGB vorgetragenen Stellungnahmen zum Entwurf der 1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr.VI/1 Bauxhof“, Erkelenz-Mitte, wird nach Abwägung aller
erkennbaren öffentlichen und privaten Belange, wie in der Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. VI/1 „Bauxhof“, Erkelenz-Mitte, beigefügten Abwägungstabelle vorgeschlagen, entschieden.
Die Anlage zur Beschlussvorlage der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr.
VI/1 „Bauxhof“, Erkelenz-Mitte, - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange- ist Bestandteil dieses Beschlusses.
2. Die 1. Änderung des Bebauungsplan Nr. VI/1 „Bauxhof“, Erkelenz-Mitte, wird
unter Berücksichtigung dieser Beschlüsse gemäß § 10 BauGB als Satzung
beschlossen.“
Finanzielle Auswirkungen:
Die Realisierung des Bebauungsplanes hinsichtlich der Erschließung ist mit bestehenden Verkehrsanlagen und vertraglichen Vereinbarungen gesichert.
Anlagen:
Anlagen - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Beschlussvorlage der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. VI/1 „Bauxhof“, Erkelenz-Mitte.
Übersicht über den Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. VI/1
„Bauxhof“, Erkelenz-Mitte
Vorlage A 61/374/2016 der Stadt Erkelenz
Seite: 3/3
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Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. VI/1 „Bauxhof“, Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 13.09.2016, Hauptausschuss am 15.09.2016 und Rat am 21.09.2016
Lfd. Nr.: 1
Träger: Bezirksregierung Arnsberg, Postfach, 44025 Dortmund
Schreiben vom: 03.05.2016
Inhalt:
Der Planbereich liegt über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld „Erka 1“
sowie über dem auf Steinkohle verliehenen Bergwerksfeld „Sophia Jacoba A“. Eigentümerin des Bergwerksfeldes „Erka 1“ ist die RV Rheinbraun Handel und Dienstleistungen GmbH, hier vertreten durch die RWE Power AG, Abt. BergschädenMarkscheiderei in 50416 Köln. Eigentümerin des Bergwerksfeldes „Sophia Jacoba A“
ist die Vivawest GmbH, Nordsternplatz 1 in 45899 Gelsenkirchen.
Der Planbereich befindet sich in einem früheren Einwirkungsbereich des Steinkohlenbergbaus, in dem nach derzeitigem Kenntnisstand durch einen Anstieg des Grubenwassers Hebungen an der Tagesoberfläche zu erwarten sind. Diese Bodenbewegungen können, insbesondere bei bestimmten geologischen Situationen wie Unstetigkeiten, zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Dies sollte bei Planungen
und Vorhaben berücksichtigt werden. Inwieweit der vorliegende Planbereich hiervon
betroffen ist, kann von hier aus nicht beurteilt werden. Ich empfehle Ihnen, hierzu
eine entsprechende Auskunft bei der EBV GmbH, Myhler Straße 84, 41836 Hückelhoven einzuholen.
Der Planungsbereich ist nach den hier vorliegenden Unterlagen (Differenzenpläne
mit Stand: 01.10.2012 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides – Az.: 61.42.63 – 200 – 1) von durch
Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Für die Stellungnahme wurden folgende Grundwasserleiter (nach
Einteilung von Schneider & Thiele, 1965) betrachtet: Oberes Stockwerk, 9B, 8, 7, 6D,
6B, 2-5, 09, 07 Kölner Schölle, 05 Kölner Scholle.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei einem späteren Grundwasseranstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Die Änderungen
der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten
bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. Ich empfehle Ihnen, die bergbautreibende RWE Power AG und für konkrete Grundwasserdaten den Erftverband
am Bebauungsplanverfahren zu beteiligen.
Über mögliche zukünftige, betriebsplanmäßig noch nicht zugelassene bergbauliche
Tätigkeiten ist hier nichts bekannt. Diesbezüglich empfehle ich Ihnen, ebenfalls die
o.g. Eigentümer der bestehenden Bergbauberechtigungen an der Planungsmaßnahme zu beteiligen, falls dieses nicht bereits erfolgt ist.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.
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Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. VI/1 „Bauxhof“, Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 13.09.2016, Hauptausschuss am 15.09.2016 und Rat am 21.09.2016
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Informationen bezüglich der Bergwerksfelder für Stein- und Braunkohle wurden
in die Begründung aufgenommen.
Die Information, dass das Plangebiet im Bereich der durch den Braunkohlentagebau
bedingten Grundwasserbeeinflussung liegt, wurde bereits als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen.
Die Grundwasserdaten wurden dem Grundwassergleichenplan des Erftverbandes
entnommen (Grundwassergleichenplan Stand 2013) und in die Begründung aufgenommen.
Im Bauleitplanverfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplan Nr. VI/1 "Bauxhof", Erkelenz-Mitte wurde die RWE Power AG und der Erftverband um Stellungnahme gebeten. Es wurden jedoch keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen hervorgebracht.
Beschlussvorschlag:
Die Informationen bezüglich der Bergwerksfelder für Stein- und Braunkohle wurden
in die Begründung aufgenommen.
Lfd. Nr.: 2
Träger: Kreis Heinsberg, Amt für Bauen und Wohnen, 52523 Heinsberg
Schreiben vom: 03.05.2016
Inhalt:
Zu der o.g. Bauleitplanung wird wie folgt Stellung genommen:
Das Amt für Umwelt und Verkehrsplanung hat keine Einwendungen erhoben.
Gesundheitsamt
Bezüglich der 1. Änderung des o.g. Bebauungsplanes verweise ich auf meine Stellungnahme vom 5. Nov. 2013, wonach aus gesundheitsaufsichtlicher Sicht keine Bedenken erhoben werden, wenn die im Bericht der Kramer Schalltechnik GmbH geforderten aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen Beachtung finden, so dass
die Immissionsrichtwerte eingehalten werden und somit gesundheitlich relevante Geräuschbelästigungen der Anwohner nicht zu besorgen sind.
Amt für Bauen und Wohnen – Untere Immissionsschutzbehörde
Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht bestehen gegen das o.g Vorhaben keine Bedenken, wenn der nachfolgende Hinweis in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes aufgenommen wird:
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Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. VI/1 „Bauxhof“, Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 13.09.2016, Hauptausschuss am 15.09.2016 und Rat am 21.09.2016
1. Geräuschimmissionen
Die Errichtung und der Betrieb von Klima-, Kühl- und Lüftungsanlagen, Luft- und
Wärmepumpen sowie Blockheizkraftwerken hat unter Beachtung des „Leitfaden für
die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten“ der
Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz
– LAI (www.laiimmissionsschutz.de) zu erfolgen.
Weitere Anregungen oder Bedenken werden nicht vorgetragen.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Gesundheitsamt
Die Festsetzungen bezüglich der passiven Schallschutzmaßnahmen bleiben unverändert in der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. VI/1 „Bauxhof“ bestehen.
Die aktive Maßnahme zum Immissionsschutz (festgesetzte Höhe der Lärmschutzwand im Bereich der Straße B57 beträgt H= 2,80 m über Straßenniveau) ist in dem
seit dem 07.03.2014 rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. VI/1 „Bauxhof“ festgesetzt.
Der Bau der Lärmschutzwand ist bereits abgeschlossen.
Amt für Bauen und Wohnen –Untere ImmissionsschutzbehördeDer „Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten“ der Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz, Stand 28.08.2013,
dient der Anwendung der TA-Lärm und soll die unteren Immissionsschutzbehörden
bei der Einzelfallbeurteilung von Geräuscheinwirkungen durch Klimageräte, Kühlgeräte, Lüftungsgeräte, Luft-Wärme-Pumpen und Mini-Blockheizkraftwerke unterstützen. Immissionsschutzrechtlich sind Klima-, Kühl-, Lüftungsgeräte, Luft- und Wärmepumpen sowie Mini-Blockheizkraftwerke Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 5 BImSchG,
in Wohngebieten betrieben handelt es sich in der Regel immissionsschutzrechtlich
um nichtgenehmigungspflichtige Anlagen, die den Anforderungen des § 22 Abs. 1
BImSchG unterliegen. Demnach dürfen diese Anlagen nur so errichtet und betrieben
werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert, unvermeidbare schädliche
Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Die Pflichten der Betreiber dieser Anlagen sind gesetzlich geregelt.
Der Hinweis zu Geräuschimmissionen wurde in die textlichen Festsetzungen des
Bebauungsplanes aufgenommen.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Anregung zu Geräuschimmissionen wurde in die Begründung und unter „Hinweise“ in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes aufgenommen.