Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Erkelenz
Dateiname
49007.pdf
Größe
144 kB
Erstellt
31.08.16, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:31
Vorlage-Sammeldokument Vorlage-Sammeldokument Vorlage-Sammeldokument Vorlage-Sammeldokument

öffnen download melden Dateigröße: 144 kB

Inhalt der Datei

Beschlussvorlage Federführend: Amt für Kommunalwirtschaft und Liegenschaften Kämmerei Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: A 20/354/2016 öffentlich 22.08.2016 Amt 20 Kämmerer Norbert Schmitz Erklärung zum § 2 b Umsatzsteuergesetz Beratungsfolge: Datum Gremium 15.09.2016 Hauptausschuss Tatbestand: Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung am 24.09.2015 einen neuen § 2 b Umsatzsteuergesetz (UStG) beschlossen. Der Gesetzgeber hat mit dieser Neuregelung auf die Abweichung der bisherigen Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) von europarechtlichen Regelungen reagiert. Mit dem neuen § 2 b UStG wird das Umsatzsteuerrecht auf eine völlig neue Grundlage gestellt. War es bisher so, dass jPdöR grundsätzlich nur im Rahmen ihrer „Betriebe gewerblicher Art“ nach § 2 Abs. 3 UStG umsatzsteuerpflichtig waren, hat der neue § 2 b UStG einen völlig anderen Ansatz. Danach gilt die jPdöR künftig grundsätzlich als Unternehmer und es unterliegt: 1. Das entgeltliche Tätigwerden der jPdöR aufgrund einer privatrechtlichen Grundlage der Umsatzbesteuerung sowie 2. das entgeltliche Tätigwerden der jPdöR im Rahmen der öffentlichen Gewalt ebenfalls der Umsatzbesteuerung, wenn größere Wettbewerbsverzerrungen vorliegen und keine Steuerbefreiung nach § 4 UStG vorliegt. So ist z. B. die künftige Vermietung von öffentlichen Gebäuden bzw. von einzelnen Räumen solcher Gebäude grundsätzlich unter Punkt 1 zu subsumieren und damit umsatzsteuerpflichtig. Beispielhaft soll hier auf die Vermietung von Räumlichkeiten im Haus Hohenbusch verwiesen werden. Beim Punkt Nr. 2 sind insbesondere die größeren Wettbewerbsverzerrungen künftig bei jeder Tätigkeit im Rahmen der öffentlichen Gewalt zu prüfen. So liegt keine größere Wettbewerbsverzerrung vor, wenn 2.1 der Marktzutritt für den Privaten aufgrund gesetzlicher Regelungen ausgeschlossen ist (Vorbehaltsaufgaben) oder 2.2 gleichartige Tätigkeiten unter 17.500 € Jahresumsatz ausgeführt werden oder 2.3 steuerbefreite Tätigkeiten ohne Optionsmöglichkeiten vorliegen. Wie diesen Aufzählungen bereits zeigen, ist der neue § 2 b UStG mit einer Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe gespickt, die inhaltlich auszufüllen sind. Größere Klarheit über die Auslegung dieses neuen § 2 b UStG soll daher ein Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF-Schreiben) bringen, dessen Erscheinen für die zweite Jahreshälfte erwartet wird. Ein genauer Zeitpunkt hierfür ist aktuell jedoch noch nicht bekannt. Soweit künftig eine Umsatzsteuerpflicht zu bejahen ist, eröffnet diese natürlich unter Umständen auch die Chance, einen Vorsteuerabzug für entsprechende Tätigkeiten geltend zu machen. Auch hierüber soll das zuvor erwähnte BMF-Schreiben Klarheit schaffen. Es wird jedoch damit gerechnet, dass der neue § 2 b UStG eher zu einer finanziellen Belastung als zu einer finanziellen Entlastung der jPdöR führen wird. Vor dem Hintergrund dieser Gemengelage hat der Gesetzgeber im § 27 UStG vorausschauend einen neuen Absatz 22 eingefügt. Danach haben die jPdöR bis zum 31.12.2016 die Wahl, ob sie den neuen § 2 b UStG bereits zum 01.01.2017 zur Anwendung kommen lassen sollen oder bis zum 31.12.2020 die bisherige Regelung weiterhin zur Anwendung kommen soll. Soweit die Option gezogen werden soll, dass der neue § 2 b UStG erst ab dem 01.01.2021 zur Anwendung kommen soll, ist gegenüber dem örtlichen Finanzamt eine entsprechende Erklärung bis spätestens zum 31.12.2016 abzugeben. Bei der Frist zur Abgabe dieser Optionserklärung bis zum 31.12.2016 handelt es sich um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist. Die abgegebene Erklärung kann jeweils zum 01.01. eines jeden Jahres bis zum 31.12.2020 einmalig widerrufen werden. Eine Beschränkung der Erklärung auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen ist nicht zulässig Die Verwaltung empfiehlt, gegenüber dem Finanzamt zu erklären, dass die bisherige Regelung des § 2 Abs. 3 UStG für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 01.01.2021ausgeführte Leistungen (Tätigkeiten) weiterhin angewendet werden soll. Sehr wohl sind bereits in der Zeit bis zum 31.12.2020 sämtliche organisatorischen und personellen Änderungen sowie Änderungen in der Finanzsoftware vorzubereiten und zu treffen, damit spätestens zum 01.01.2021 die Voraussetzungen für einen geordneten Übergang zur Anwendung des neuen § 2 b UStG ermöglicht wird. Hierzu gehört insbesondere die Analyse des aktuellen Jahresabschlusses unter Zuhilfenahme eines Steuerberatungs- bzw. Wirtschaftsprüfungsbüros. Die Verwaltung wird über zwischenzeitliche, wesentliche Änderungen in der Angelegenheit zeitnah informieren. Beschlussentwurf: „Der Bürgermeister wird beauftragt: 1. Gegenüber dem Finanzamt Erkelenz zu erklären, dass der neue § 2 b UStG erst ab dem 01.01.2021 zur Anwendung kommt. 2. Zum reibungslosen Übergang auf den neuen § 2 b UStG zwischenzeitlich sämtliche organisatorischen und personellen Änderungen sowie Änderungen in der Finanzsoftware vorzubereiten und zu treffen.“ Finanzielle Auswirkungen: Derzeit noch nicht absehbar. Anlage: Vorlage A 20/354/2016 der Stadt Erkelenz Seite: 2/3 Auszug aus dem Umsatzsteuergesetz – hier: § 2 b UstG Vorlage A 20/354/2016 der Stadt Erkelenz Seite: 3/3 Auszug aus dem Umsatzsteuergesetz (UStG) § 2b Juristische Personen des öffentlichen Rechts (1) Vorbehaltlich des Absatzes 4 gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht als Unternehmer im Sinne des § 2, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. Satz 1 gilt nicht, sofern eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. (2) Größere Wettbewerbsverzerrungen liegen insbesondere nicht vor, wenn 1. der von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Kalenderjahr aus gleichartigen Tätigkeiten erzielte Umsatz voraussichtlich 17 500 Euro jeweils nicht übersteigen wird oder 2. vergleichbare, auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistungen ohne Recht auf Verzicht (§ 9) einer Steuerbefreiung unterliegen. (3) Sofern eine Leistung an eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts ausgeführt wird, liegen größere Wettbewerbsverzerrungen insbesondere nicht vor, wenn 1. die Leistungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden dürfen oder 2. die Zusammenarbeit durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmt wird. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn a) die Leistungen auf langfristigen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen beruhen, b) die Leistungen dem Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe dienen, c) die Leistungen ausschließlich gegen Kostenerstattung erbracht werden und d) der Leistende gleichartige Leistungen im Wesentlichen an andere juristische Personen des öffentlichen Rechts erbringt. (4) Auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 gegeben sind, gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 mit der Ausübung folgender Tätigkeiten stets als Unternehmer: 1. die Tätigkeit der Notare im Landesdienst und der Ratschreiber im Land Baden-Württemberg, soweit Leistungen ausgeführt werden, für die nach der Bundesnotarordnung die Notare zuständig sind; 2. die Abgabe von Brillen und Brillenteilen einschließlich der Reparaturarbeiten durch Selbstabgabestellen der gesetzlichen Träger der Sozialversicherung; 3. die Leistungen der Vermessungs- und Katasterbehörden bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters mit Ausnahme der Amtshilfe; 4. die Tätigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit Aufgaben der Marktordnung, der Vorratshaltung und der Nahrungsmittelhilfe wahrgenommen werden; 5. Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung genannt sind, sofern der Umfang dieser Tätigkeiten nicht unbedeutend ist.