Daten
Kommune
Erkelenz
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48854.pdf
Größe
515 kB
Erstellt
29.08.16, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:30
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Federführend:
Planungsamt
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
A 61/375/2016
öffentlich
02.09.2016
Amt 61 Thomas Reiners
Bebauungsplan Nr. G 02.3/3 "Tenholter Straße/südl. A 46", ErkelenzMitte
hier: Beschluss über die vorgetragenen Stellungnahmen während der
frühzeitigen Beteiligung gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB und
der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
13.09.2016
be
15.09.2016
21.09.2016
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und BetrieHauptausschuss
Rat der Stadt Erkelenz
Tatbestand:
In seiner Sitzung am 01.03.2016 hat der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen,
Wirtschaftsförderung und Betriebe der Stadt Erkelenz die Aufstellung des Bebauungsplan Nr. G 02.3/3 "Tenholter Straße- / südl. A 46", Erkelenz-Mitte, beschlossen
und beschlossen, die Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und die Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie den Bezirksausschuss Erkelenz-Lövenich zu beteiligen.
1.
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Die öffentliche Bekanntmachung des Termins der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde mit Amtsblatt Nr. 8 vom 01.04. 2016 bekannt gemacht.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde am 12.04.2016 im Rathaus der
Stadt Erkelenz durchgeführt. Seitens der Öffentlichkeit wurden während des Beteiligungsverfahrens keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen vorgetragen.
2.
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß
§4 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB.
Das Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde mit Schreiben vom
23. 03. 2016 an die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, eingeleitet.
Seitens der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden während
des Beteiligungsverfahrens abwägungsrelevante Stellungnahmen vorgetragen. Diese Stellungnahmen sind in der Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentliche Belange – zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. G
02.3/3 "Tenholter Straße- / südl. A 46", Erkelenz-Mitte, aufgelistet.
3.
Beteiligung des Bezirksausschusses
Der Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte wurde mit Schreiben vom 29. 03.2016 beteiligt.
Der Bebauungsplanentwurf wurde in der Sitzung am 30. 06. 2016 vorgestellt. Hinsichtlich des Bebauungsplanes wurde folgender Beschluss gefasst:
Beschluss (als Empfehlung an die Verwaltung):
„Der Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte beschliesst den Tagesordnungspunkt nur als
Berichte zu behandeln.“
Abstimmungsergebnis: einstimmig
4.
Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Nach Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe vom 21.06. 2016, des Hauptausschusses vom 23. 06. 2016 und
des Rates der Stadt Erkelenz vom 29. 06. 2016 wurde der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. G 02.3/3 "Tenholter Straße- / südl. A 46", Erkelenz-Mitte, nach Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 15 vom 08. 07. 12016 in der Zeit vom 18. 07. 2016 bis 19.
08. 2016 öffentlich ausgelegt.
Während der öffentlichen Auslegung wurden nur abwägungsrelevante Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlich her Belange vorgetragen. Aus der
Öffentlichkeit kamen keine Stellungnahmen.
Die abwägungsrelevanten Stellungnahmen sind in der Anlage - Stellungnahmen
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentliche Belange – zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. G 02.3/3 "Tenholter Straße- / südl. A 46",
Erkelenz-Mitte, aufgelistet.
In dieser Sitzung soll über die während des Aufstellungsverfahrens des Bebauungsplanes, hier der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB und
der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vorgetragenen Stellungnahmen
gemäß § 1 Abs. 7 BauGB entschieden werden.
Der Bebauungsplan Nr. G 02.3/3 "Tenholter Straße- / südl. A 46", Erkelenz-Mitte, soll
in dieser Sitzung als Satzung gemäß § 10 BauGB beschlossen werden.
Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21
Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen.
Durch den Bebauungsplan werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt. Aufgrund der Gesetze, die in der Bauleitplanung zu beachten sind, ist eine nachhaltige
ökologische, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von Planungen gewährleistet.
Die Bauleitpläne sollen gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche
Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden AnforderunVorlage A 61/375/2016 der Stadt Erkelenz
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gen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu
sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, sowie den
Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung,
zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung
vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
Beschlussentwurf (als Empfehlung an Hauptausschuss und Rat):
„.1. Über die während der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs.
1 BauGB und die während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2
BauGB von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange vorgetragenen Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. G 02.3/3
"Tenholter Straße- / südl. A 46", Erkelenz-Mitte, wird nach Abwägung aller erkennbaren öffentlichen und privaten Belange, wie in der Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. G 02.3/3 "Tenholter Straße- / südl. A 46",
Erkelenz-Mitte, beigefügten Abwägungstabelle vorgeschlagen, entschieden.
Die Anlage zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. G 02.3/3 "Tenholter Straße- / südl. A 46", Erkelenz-Mitte, - Stellungnahmen der Behörden und
sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist Bestandteil dieses Beschlusses.
2.
Der Bebauungsplan Nr. G 02.3/3 "Tenholter Straße- / südl. A 46", ErkelenzMitte, wird unter Berücksichtigung dieser Beschlüsse gemäß § 10 BauGB als
Satzung beschlossen.“
Finanzielle Auswirkungen:
Die Realisierung des Bebauungsplanes hinsichtlich der Erschließung ist mit der Tenholter Straße gesichert.
Anlagen:
Anlagen - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
- zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. G 02.3/3 "Tenholter Straße- / südl.
A 46", Erkelenz-Mitte
Übersicht über den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. G 02.3/3 "Tenholter
Straße- / südl. A 46", Erkelenz-Mitte
Vorlage A 61/375/2016 der Stadt Erkelenz
Seite: 3/3
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Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur
Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. G 02.3/3 „Tenholter Straße / südl. A46“, Erkelenz-Mitte im
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 13.09.2016,
Hauptausschuss am 15.09.2016 und Rat am 21.09.2016
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB i.V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz
1 BauGB
Lfd. Nr.: 1
Träger: NEW Netz GmbH, Postfach 1104, 52051 Geilenkirchen
Schreiben vom: 14.04.2016
Inhalt:
Gegen den oben genannten Bebauungsplan Nr. G 02.3/3 "Tenholter Straße/ südlich
A46", Erkelenz-Mitte erheben wir aus versorgungstechnischer Sicht keine Einwände.
Wir weisen darauf hin, dass wir im Bereich des Plangebietes Versorgungsleitungen
liegen haben. Diese befinden sich im Wirtschaftsweg und der angrenzende
Parkanlage, parallel zur Bahntrasse, siehe Übersicht. Nach den derzeit vorhandenen
Unterlagen können die Leitungen in diesem Bereich liegen bleiben, da keine
Änderungen der Katasterflächen vorgesehen sind. Sollten sich dennoch
Veränderungen an den bestehenden Flächen ergeben, so bitten wir um
entsprechende Mitteilung und Anzeige der betroffenen Teilflächen.
Um die genaue Lage unserer Leitungen mit den Veränderungen durch den
Bebauungsplan abzugleichen, bitten wir Sie, sich eine entsprechende Planauskunft
in digitaler Form bei unserer Planauskunft einzuholen.
Planauskünfte im Netzgebiet der NEW Netz erteilt:
Herr Paul-Uwe Thiel
Telefon: 02451/624-5280
Telefax: 02451/624-5350
e-mail: planauskunft@new-netz-gmbh.de
Grundsätzlich gilt:
Bei der Ausführung der Arbeiten sind die vorgeschriebenen Regelwerke aus den
Bereichen Allgemeiner Tiefbau, Elektrobau, Rohrleitungsbau und Straßenbau zu
beachten. Bei Arbeiten in der Nähe unserer Gasleitungen sind z. a. die technischen
Regeln des DVGW-Arbeitsblattes GW 315 „Maßnahmen zum Schutz von
Versorgungsanlagen bei Bauarbeiten“ zu beachten.
Zwischen unseren Versorgungsanlagen und anderen Ver- und Entsorgungsanlagen
(einschließlich den Absperrarmaturen) muss ein lichter, waagerechter Abstand von
mind. 0,40 m eingehalten werden. Bei Kreuzungen unserer Versorgungsleitungen
beträgt der lichte, senkrechte Abstand mind. 0,20 m.
Bei Arbeiten in Kabelnähe dürfen keine spitzen oder scharfen Werkzeuge benutzt
werden. Jede Beschädigung von Kabeln oder Rohrleitungen, auch geringe
Druckstellen oder Beschädigungen der Ummantelung ist sofort der Netzteilstelle zu
melden.
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Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur
Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. G 02.3/3 „Tenholter Straße / südl. A46“, Erkelenz-Mitte im
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 13.09.2016,
Hauptausschuss am 15.09.2016 und Rat am 21.09.2016
Störung Erdgas
Störung Strom
Störung Strom (Tönisvorst)
Störung Trinkwasser
Störung Straßenbeleuchtung
0800 6 881001
0800 6 881002
0180 2 070951
0800 6 881003
0800 6 881005
Bei der Ausführung der Oberflächenbefestigung ist zu beachten, dass die
Straßenkappen von Schiebern, Hydranten, Ventilen und sonstigen Anlagen
gegebenenfalls zu heben und dem endgültigen Niveau der Fahrbahnen und
Gehwegen anzugleichen sind. Dabei muss die Funktion der Armaturen und
Hydranten erhalten bleiben. Müssen Gestänge von Armaturen gekürzt oder
verlängert werden, ist die NEW Netz GmbH zu informieren.
Unmittelbar vor den Aufgrabungsarbeiten sind bei der Planauskunft der NEW Netz
GmbH aktuelle Planauszüge anzufragen. Es ist darauf zu achten, dass immer
aktuelle Pläne vor Ort liegen.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Änderungen im Bereich der Wege und der angrenzenden Parkanlage sind nicht
vorgesehen. Die betreffenden Flächen werden als öffentliche Nutzungen festgesetzt.
Eine digitale Planauskunft wurde nach Eingang der Stellungnahme eingeholt. Diese
ergab, dass mit Ausnahme der Anschlussleitung für den bestehenden Schuppen
keine Leitungen außerhalb der öffentlich gewidmeten Flächen liegen. Die
Anschlussleitung des Schuppens wird als Hinweis in den Bebauungsplan
aufgenommen.
Weitere Tiefbaumaßnahmen sind im Zuge des Bauleitplanverfahrens nicht zu
erwarten. In den Bebauungsplan wird ein Hinweis aufgenommen, dass im Vorfeld
von Aufgrabungsarbeiten im Bereich bestehender Leitungen aktuelle Planauszüge
der NEW Netz GmbH einzuholen sind.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird berücksichtigt.
Lfd. Nr.: 2
Träger: Landesbetrieb Straßen NRW, Autobahnniederlassung Krefeld, Postfach
101352, 47713 Krefeld
Schreiben vom: 14.04.2016
Inhalt:
Die Autobahnniederlassung Krefeld ist für den Betrieb und die Unterhaltung der in
ca. 15 m nördlich des Plangebietes verlaufenden Autobahn 46, Abschnitt 5 und damit
für die anbaurechtliche Beurteilung zuständig.
Da sich das Vorhaben innerhalb der Anbauverbots-/Anbaubeschränkungszone
(40/100 m vom äußersten befestigten Fahrbahnrand der Autobahn) der BAB 46
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Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur
Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. G 02.3/3 „Tenholter Straße / südl. A46“, Erkelenz-Mitte im
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 13.09.2016,
Hauptausschuss am 15.09.2016 und Rat am 21.09.2016
befindet, sind die als Anlage beigefügten „Allgemeinen Forderungen“ grundsätzlich
zu berücksichtigen. Abweichungen von den Bestimmungen des § 9
Fernstraßengesetz bedürfen aufgrund der rechtlichen Problematik immer einer
Einzelprüfung und Einzelentscheidung durch die Straßenbauverwaltung. Gemäß
Punkt 11 „Nachrichtliche Übernahmen und Hinweise“ auf S. 13 der Begründung Teil
1 erfolgt eine nachrichtliche Übernahme der Bestimmungen gem. § 9 (1 + 2) des
Bundesfernstraßengesetzes in den Bebauungsplan.
Ziel der eingereichten Bauleitplanung ist die Schaffung der planungsrechtlichen
Rahmenbedingungen zur Entwicklung eines Industriegebietes.
Die o. a. Bauleitplanung wird in Kenntnis der in unmittelbarer Nähe vorhandenen
Autobahn 46 und deren negativen Auswirkungen aufgestellt. Gegenüber der
Straßenbauverwaltung können weder jetzt noch zukünftig aus dieser Planung
Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz oder ggfls. Erforderlich
werdende Maßnahmen bzgl. der Schadstoffausbreitung geltend gemacht werden.
Wie unter Punkt 5 „Städtebauliche Konzeption“ auf S. 8 der Begründung Teil 1
dargelegt, ist im östlichen Teil des Plangebietes die Errichtung einer Anlage für die
Versickerung sowie die Nutzung als Kompensationsfläche zum Schutz, zur Pflege
und zur Entwicklung von Natur und Landschaft vorgesehen. Durch beide
Gebietsausweisungen in der Anbauverbotszone werden starke Hinderungsgründe für
einen Ausbau der A 46 geschaffen.
Die Versickerungsanlage ist dimensioniert auf die anfallenden Regenwassermengen
aus dem Plangebiet und ebenso wie die Kompensationsfläche dauerhaft zu erhalten.
Die Festsetzung von dauerhaft zu sichernden Zweckbestimmungen innerhalb der
Anbauverbotszone wird daher nicht zugestimmt (hierzu zählt auch der Einzelbaum
entlang der „Tenholter Straße“).
Wie unter Punkt 3 „Vermeidung und Ausgleich“ der Begründung Teil 2 auf S. 19
dargelegt, erfolgt eine konkrete Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung erst im Rahmen
des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages zur Offenlage. Derzeit vorgelegt ist eine
vorläufige Eingriffsbilanzierung im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag.
Um Planungskollisionen zu vermeiden, bitte ich, mir zu gegebener Zeit die Lage der
externen Ausgleichsflächen, eingetragen in einen Übersichtslageplan, mitzuteilen.
Die äußere Erschließung des Plangebietes soll über die „Tenholter Straße“ erfolgen.
Eine Anbindung an die A 46 über die westlich gelegene Anschlussstelle Erkelenz
Süd ist über die Gewerbestraße bzw. die Sittarder Straße gegeben.
Die eingereichten Planunterlagen enthalten keine Aussagen zur Bewertung der
verkehrlichen Auswirkungen der Planung für die jeweilig umliegenden relevanten
Knotenpunkte u. U. auch auf die Autobahnanschlussstelle. Im weiteren
Planungsprozess sind die Auswirkungen der durch die Neuansiedlung erzeugten
Verkehre auf das umliegend relevante Straßennetz aufzuzeigen. Ein leistungsfähiger
und sicherer Verkehrsablauf ist zu gewährleisten. Sämtliche Kosten für erforderliche
Straßenumbau- und Verkehrssteuerungsmaßnahmen gehen zu Lasten der Stadt
Erkelenz.
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Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur
Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. G 02.3/3 „Tenholter Straße / südl. A46“, Erkelenz-Mitte im
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 13.09.2016,
Hauptausschuss am 15.09.2016 und Rat am 21.09.2016
Verbal bitte ich auf Seite 11 der Begründung Teil 1 um nachfolgende Korrektur unter
Absatz: „Flächen für die Versickerung von Niederschlagswasser“ Östlich des
Industriegebietes ….. (statt westlich).
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die der Stellungnahme beiliegenden 'Allgemeinen Forderungen' werden im
Bebauungsplan berücksichtigt. Den Anforderungen innerhalb der Anbauverbotszone
gem. § 9 Abs. 1 FStrG sowie der Anbaubeschränkungszone gem. § 9 Abs. 2 FStrG
wird der Bebauungsplan durch die Festsetzung der überbaubaren
Grundstücksfläche, der Festsetzungen für Flächen für Nebenanlagen und Stellplätze,
und der bauordnungsrechtlichen Festsetzung zu Werbeanlagen sowie der
nachrichtlichen Übernahme Nr. 1 gerecht. Der Landesbetrieb in seiner Funktion als
oberste Straßenbaubehörde wird im Zuge der nachgelagerten
Genehmigungsverfahren beteiligt.
Durch das Vorhaben werden keine Kreuzungen der BAB durch
Versorgungsleitungen ermöglicht.
Die unmittelbare Nähe der Autobahn und die damit verbundenen negativen
Auswirkungen sind der Stadt Erkelenz bekannt. Geplant ist die Ausweisung eines
Industriegebietes. Immissionsschutzrechtliche Konflikte im Zusammenhang mit der
angrenzenden Verkehrsinfrastruktur sind nicht zu erwarten. Ein rechtlicher Anspruch
gegenüber der Straßenbauverwaltung wird seitens der Stadt Erkelenz nicht gesehen.
Die geplante Versickerungsanlage wird nicht in die Anbauverbots- bzw. beschränkungszone hineinragen. Entsprechend wird auf eine Festsetzung der
Versickerungsanlage innerhalb der Zonen gem. § 9 Abs. 1 bzw. 2 verzichtet. Die
Einschätzung, dass die Festsetzung einer Kompensationsfläche einem möglichen
Ausbau der A 46 entgegensteht, wird nicht geteilt. Sollte ein Ausbau der A 46 zu
einem späteren Zeitpunkt erfolgen, kann die Kompensationsfläche verlegt werden.
Eine Einschränkung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs durch
Pflanzmaßnahmen wird nicht erwartet, zumal das Plangebiet unterhalb des
Höhenniveaus der Autobahn liegt.
Externe Ausgleichsmaßnahmen für das Vorhaben sind nur in Form einer Belastung
des Ökokontos der Stadt Erkelenz geplant. Konkrete Ausgleichsflächen werden
ausschließlich innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans festgesetzt.
Der Gewerbe- und Industriepark liegt innerhalb eines Rechtecks, das zwischen der
A 46, der Heerstraße (B 57), der K 32 und der Tenholter Straße aufgespannt wird.
Die kürzeste Anbindung des Plangebiets an die A 46 erfolgt in etwa 1,5 km
Entfernung über die Gewerbestraße Süd, nördlich der Autobahn. Im Zuge des
Umsiedlungsverfahren für den Ortsteil Keyenberg wurde eine Verkehrsuntersuchung
für den Raum Erkelenz erarbeitet (Verkehrsuntersuchung zum
Braunkohlenplanverfahren 3. Umsiedlungsabschnitt des Tagebaus Garzweiler II;
DTV-Verkehrsconsult GmbH; Aachen, Juni 2012). In den Prognoseberechnungen für
das Jahr 2025 wurden bei regionalen Entwicklungen "auch die Erweiterung des
Gewerbe- und Industrieparks Commerden südlich der A 46 berücksichtigt." (Seite 9
unten) Erkennbar sind Verkehrssteigerungen auf der A 46 um etwa 1.500 Kfz/Tag
DTV. Dies entspricht bei einer Belastung von 29.000 Kfz/Tag DTV in der Analyse
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Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur
Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. G 02.3/3 „Tenholter Straße / südl. A46“, Erkelenz-Mitte im
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 13.09.2016,
Hauptausschuss am 15.09.2016 und Rat am 21.09.2016
2011 einen Zuwachs von etwa 5 %. Für die B 57 im Bereich der Anschlussstelle
Erkelenz-Süd wird eine Steigerung von 12.500 Kfz/Tag DTV auf 15.500 Kfz/Tag DTV
prognostiziert. Dies entspricht einer Zunahme von 24 %. Zu beachten ist, dass diese
Zuwachsraten "maßgeblich durch die neu geplanten Siedlungsgebiete im Bereich der
Stadt Erkelenz" (S. 10) hervorgerufen werden. Die bestehenden Straßen und
Knotenpunkte in der Umgebung des Plangebiets sind für die Aufnahme von
Verkehrsmengen in diesen Größenordnungen ausreichend dimensioniert, um die
zusätzlichen Verkehre des Plangebiets aufzunehmen. Der überwiegende Teil der
umliegenden Knotenpunkte sind Kreisverkehre, die eine hohe Leistungsfähigkeit
aufweisen. Da es sich bei dem aktuellen Planverfahren um einen
Angebotsbebauungsplan handelt und somit die anzusiedelnden Betriebsarten derzeit
nicht bekannt sind, sind im Falle von verkehrsintensiven Nutzungen verkehrliche
Untersuchungen im Rahmen des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens
durchzuführen. Aus planungsrechtlicher Sicht ist der Bebauungsplan Bestandteil des
Gewerbe- und Industrieparks Commerden (GIPCO). Dieser ist im aktuellen
Flächennutzungsplan der Stadt Erkelenz seit 1990 dargestellt und somit
planungsrechtlich vorbereitet. Das aktuelle Planverfahren betrifft nur 6,2 ha eines
über 80 ha großen Gesamtstandortes. Zum derzeitigen Zeitpunkt ist nicht zu
erwarten, dass die durch den Bebauungsplan ermöglichten Vorhaben erhebliche
Auswirkungen auf das Verkehrsnetz in der Umgebung haben werden.
Der redaktionelle Hinweis zur Beschreibung der Lage der Fläche für
Versickerungswasser wird im Bebauungsplan berücksichtigt.
Beschlussvorschlag:
Die Anregungen werden überwiegend berücksichtigt. Die Sicherheit und Leichtigkeit
des Verkehrs durch Pflanzmaßnahmen in der Nähe der Autobahn wird nicht
gefährdet. Erhebliche Auswirkungen auf umliegende Knotenpunkte und die
Autobahnanschlussstelle sind nicht erkennbar.
Lfd. Nr.: 3
Träger: Bezirksregierung Arnsberg Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW,
Postfach, 44025 Dortmund
Schreiben vom: 14.04.2016
Inhalt:
Die vorbezeichnete Planmaßnahme befindet sich über dem auf Steinkohle
verliehenen Bergwerksfeld „Sophia-Jacoba A“, über den auf Braunkohle verliehenen
Bergwerksfelder „Erka 3“, „Matzerath 2“ und „Union 12“. Eigentümerin des
Bergwerksfeldes „Sophia-Jacoba A“ ist die Vivawest GmbH, Nordsternplatz 1 in
45899 Gelsenkirchen. Eigentümerin der Bergwerksfelder „Erka 3“, „Matzerath 2“ und
„Union 12“ ist die RV Rheinbraun Handel und Dienstleistungen GmbH, Stüttgenweg
2 in 50935 Köln.
Ausweislich der hier vorliegenden Unterlagen ist im Bereich der Planmaßnahme kein
Abbau von Mineralien dokumentiert. Danach ist mit bergbaulichen Einwirkungen
nicht zu rechnen.
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Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur
Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. G 02.3/3 „Tenholter Straße / südl. A46“, Erkelenz-Mitte im
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 13.09.2016,
Hauptausschuss am 15.09.2016 und Rat am 21.09.2016
Jedoch ist der Vorhabenbereich nach den hier vorliegenden Unterlagen
(Differenzenpläne mit Stand: 01.10.2012 aus dem Revierbericht, Bericht 1,
Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides – Az.: 61.42.63
– 2000 – 1) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten
Grundwasserabsenkungen betroffen. Für die Stellungnahme wurden folgende
Grundwasserleiter (nach Einteilung von Schneider & Thiele, 1965) betrachtet:
Oberes Stockwerk, 9B, 8, 7, 6D, 2 – 5, 09, 07 Kölner Scholle, 05 Kölner Scholle.
Daher sollte folgendes berücksichtigt werden:
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb
der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine
Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Vorhabenbereich in den
nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist
nach
Beendigung
der
bergbaulichen
Sümpfungsmaßnahmen
ein
Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch
bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte
Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen
zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der
Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei
Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. Ich empfehle Ihnen,
diesbezüglich eine Anfrage an die RWE Power AG, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln,
sowie für konkrete Grundwasserdaten an den Erftverband, Am Erftverband 6 in
50126 Bergheim, zu stellen.
Darüber hinaus ist hier nichts über mögliche zukünftige, betriebsplanmäßig noch
nicht zugelassene bergbauliche Tätigkeiten bekannt. Diesbezüglich empfehle ich
Ihnen, sowohl die Vivawest GmbH, als auch die RV Rheinbraun Handel und
Dienstleistungen
GmbH
als
Eigentümerinnen
der
bestehenden
Bergbauberechtigungen an der Planungsmaßnahme zu beteiligen, falls diese nicht
bereits erfolgt ist.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Ein Hinweis auf die Lage im Einwirkungsbereich des Braunkohlentagebaus
Garzweiler II mit Auswirkungen auf das Grundwasser ist in den Bebauungsplan
aufgenommen worden.
Im Zuge der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB wurde die RWE Power AG sowie
der EBV um die Abgabe einer Stellungnahme gebeten. Anregungen oder Hinweise
sind von dieser Seite nicht eingegangen.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird berücksichtigt.
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Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur
Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. G 02.3/3 „Tenholter Straße / südl. A46“, Erkelenz-Mitte im
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 13.09.2016,
Hauptausschuss am 15.09.2016 und Rat am 21.09.2016
Lfd. Nr.: 4
Träger: Kreisverwaltung Heinsberg, Valkenburger Straße 45, 52525 Heinsberg
Schreiben vom: 19.04.2016
Inhalt:
Zu der o. g. Bauleitplanung wird wie folgt Stellung genommen:
Gesundheitsamt:
Gegen den Bebauungsplan werden aus gesundheitsaufsichtlicher Sicht keine
Bedenken erhoben, wenn bei der Ansiedlung künftiger Industriebetriebe die
Abstände der Abstandsliste eingehalten werden, so dass gesundheitlich relevante
Immissionen bei den Anwohnern ausgeschlossen werden können.
Amt für Umwelt- und Verkehrsplanung
Aus den
- der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde
- von der Abgrabungsbehörde
- von der Straßenbaubehörde
des Kreises Heinsberg zu vertretenden Belangen werden gegen die o. a.
Bauleitplanung keine Einwendungen erhoben.
Im Übrigen wird jedoch wie folgt Stellung genommen:
Untere Landschaftsbehörde
Aus Sicht der Unteren Landschaftsbehörde bestehen keine grundsätzlichen
Bedenken gegen das Vorhaben.
Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan wird ein 150 m breiter Streifen, der parallel
zur Tenholter Straße verläuft, als gewerbliche Baufläche dargestellt. Das geplante
Vorhaben orientiert sich an dieser Grenze. Das Grundstück ist jedoch auch Teil eines
Landschaftsschutzgebietes gemäß Ziffer 2.2 – 3 des Landschaftsplans „I/1
Erkelenzer Börde“. Mit dem neuen Bebauungsplan tritt der Landschaftsplan gemäß §
29 Abs. 4 LG in dem 150 m breiten Korridor außer Kraft. Der Bereich östlich der
Grenze wird LSG bleiben und soll darüber hinaus Versickerungs- und
Ausgleichsfunktionen erhalten. Für diesen Eingriff innerhalb des LSGs (Bau eines
Versickerungsbeckens) ist ein Antrag auf Befreiung erforderlich.
Die Vorgaben aus dem landschaftspflegerischen Fachbeitrag hinsichtlich der
Erhaltung der wertvollen Randgehölze, der Anlage neuer Pflanzungen sowie der
Aufwertung der Pufferzone zwischen Bahndamm und Bebauungsgrenze sind
einzuhalten und darzulegen. Ziel soll es sein, die Biotope des Plangebiets sinnvoll
mit den angrenzenden Biotopen entlang und innerhalb des Gewerbegebietes zu
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Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur
Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. G 02.3/3 „Tenholter Straße / südl. A46“, Erkelenz-Mitte im
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 13.09.2016,
Hauptausschuss am 15.09.2016 und Rat am 21.09.2016
vernetzen. Dies gilt insbesondere für die Verbindung zwischen dem Bahndamm im
Osten und die Gehölz bestandene Grünfläche, die an der südwestlichen Ecke an das
Plangebiet angrenzt.
Hinsichtlich des Artenschutzes kann eine konkrete Stellungnahme erst nach Vorlage
einer entsprechenden Artenschutzprüfung abgegeben werden. Im Vorfeld weist die
ULB bereits darauf hin, dass bei einer Realisierung des Vorhabens alle notwendigen
Maßnahmen ergriffen werden sollen, die aus artenschutzrechtlicher Sicht relevant
sind. Dazu gehören unter anderem die Baufeldräumung im Winterhalbjahr sowie eine
artenschutzfachliche Begleitung der Arbeiten.
Untere Wasserbehörde
Im weiteren Verfahren ist ein hydrogeologisches Gutachten für die Versickerung zu
erstellen und mir vorzulegen.
Untere Bodenschutzbehörde/Altlasten
Erkenntnisse über Altlast-Verdachtsflächen liegen mir zurzeit nicht vor.
Amt für Bauen und Wohnen – Untere Immissionsschutzbehörde
Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht bestehen gegen das o. g. Vorhaben keine
Bedenken. Eventuelle immissionsschutzrechtliche Nebenbestimmungen werden in
den folgenden Baugenehmigungsverfahren oder Genehmigungsverfahren nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz gestellt.
Weitere Anregungen und Bedenken werden nicht vorgetragen.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Der Antrag auf Befreiung vom Landschaftsschutz wird im Zuge des
Genehmigungsverfahrens für die Regenwasserversickerungsanlage gestellt.
Die Vorgaben des landschaftspflegerischen Fachbeitrags fließen in die
Festsetzungen des Bebauungsplans ein. Die Anregungen zur Biotopvernetzung
werden im Zuge der Erarbeitung des landschaftspflegerischen Fachbeitrags
berücksichtigt. Die Artenschutzprüfung wird zzt. erarbeitet. Nach aktuellem
Kenntnisstand sind keine artenschutzrechtlichen Konflikte bei Beachtung der
Vorgaben zur Baufeldfreimachung zu erwarten.
Das hydrogeologische Gutachten wurde zwischenzeitlich erstellt und wird im
Rahmen der Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB veröffentlicht. Es gibt keine
Anhaltspunkte, die aus hydrogeologischer Sicht bei Beachtung der
Bodenverhältnisse gegen die Umsetzung des Vorhabens sprechen. Details sind auf
der Ebene der Ausführungsplanung zu klären.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird berücksichtigt.
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Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur
Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. G 02.3/3 „Tenholter Straße / südl. A46“, Erkelenz-Mitte im
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 13.09.2016,
Hauptausschuss am 15.09.2016 und Rat am 21.09.2016
Lfd. Nr.: 5
Träger: Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen Kreisstelle Heinsberg,
Schreiben vom: 19.04.2016
Inhalt:
Es bleibt festzuhalten, dass die Abwägung zulasten der landwirtschaftlichen Nutzung
bereits auf Regionalplanungsebene und im Rahmen des Flächennutzungsplans
getroffen worden sind.
Durch das Vorhaben werden rund 6,2 ha landwirtschaftlicher Flächen in Anspruch
genommen. Im Umweltbericht wurde explizit auf die Hochwertigkeit des Ackerlands
im Plangebiet hingewiesen. Dem Willen zum sparsamen Umgang mit
landwirtschaftlichen Ressourcen könnte zumindest insofern Rechnung getragen
werden, wenn die vorzügliche Lage und der Zuschnitt der Fläche durch
entsprechend großflächige Betriebe effizient genutzt werden. Eine kleinflächige
Zergliederung durch Gewerbebetriebe wie z. B. in der Folge des Bebauungsplan
XIX/3 „Gewerbe- und Industriepark Commerden“ sollte u. E. unbedingt vermieden
werden. Kleingewerbe sollten flächensparender in Baulücken oder auf
Gewerbebrachflächen angesiedelt werden.
Wir bitten zu gewährleisten, dass die zukünftige Durchgängigkeit des
Wirtschaftsweges und der Brücke für landwirtschaftlichen Verkehr mindestens so wie
bisher sein wird.
Bezüglich der Kompensationsmaßnahmen haben wir zur Kenntnis genommen, dass
diese überwiegend im Plangebiet vorgenommen werden sollen und der verbleibende
Kompensationsbedarf über das Ökokonto der Stadt Erkelenz ausgeglichen werden
soll. Insofern wird mit der Inanspruchnahme des Ökokontos immerhin für die
Kompensation keine landwirtschaftliche Fläche in Anspruch genommen.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Der Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans liegt in der Bereitstellung eines
nachfragegerechten Angebots mit dem Schwerpunkt flächenintensiver Nutzungen.
Bedingt durch Erschließung und Flächenzuschnitt wird diese Zielsetzung aufgrund
der Besitzverhältnisse voraussichtlich verfolgt werden können. Allerdings handelt es
sich bei dem Bebauungsplan um eine Angebotsplanung für Betriebe, die u.U. in ein
Industriegebiet gehören. Von der Struktur der Betriebe, die regelmäßig solche
Standorte benötigen ist mit flächenintensiven Nutzungen zu rechnen, wie die bereits
umgesetzten Bereiche der früheren Planungen zwischen der Tenholter Straße und
der Bundesbahnlinie Aachen – Mönchengladbach zeigen.
Brachflächen gewerblicher Art zur Verfolgung dieser Ziele stehen der Stadt Erkelenz
nicht zur Verfügung. Die Nutzung von Baulücken außerhalb der größeren
Gewerbestandorte ist mit der Ausweisung eines Industriegebietes aufgrund der
immissionsschutzrechtlichen Anforderungen bzw. Auswirkungen nicht vereinbar.
Aufgrund dessen werden die Flächen in Anspruch genommen, die durch die
Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes (Rechtskraft 2001) für eine solche
Verwendung vorgesehen wurden. Dabei handelt es sich bei der vorliegenden
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Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur
Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. G 02.3/3 „Tenholter Straße / südl. A46“, Erkelenz-Mitte im
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 13.09.2016,
Hauptausschuss am 15.09.2016 und Rat am 21.09.2016
Bauleitplanung um den dritten und letzten Teil einer größeren Fläche zwischen der
Tenholter Straße und der Bundesbahnlinie Aachen – Mönchengladbach.
Die Vorgabe von Mindestgrundstücksgrößen ist für die vorliegende Fläche nicht
praktikabel, da die Anforderungen der zukünftigen Betriebe nicht abschätzbar sind.
Der Wirtschaftsweg wird als solcher im Bebauungsplan festgesetzt. Die Nutzung zu
landwirtschaftlichen Zwecken wird damit gesichert.
Ausgleichsmaßnahmen erfolgen, wie im Vorentwurf bereits dargelegt, innerhalb des
Plangebiets. Weitere Ausgleichserfordernisse werden über das Ökokonto der Stadt
Erkelenz abgerechnet.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme bezüglich der Sicherung des Wirtschaftsweges berücksichtigt.
Vorgaben zur Nutzung durch flächenintensive Betriebe werden durch die Planung
ermöglicht.
Lfd. Nr.: 6
Träger: Kreiswasserwerk Heinsberg, Am Wasserwerk 5, 41844 Wegberg
Schreiben vom: 02.05.2016
Inhalt:
Gegen die Aufstellung des o. g. Bebauungsplanes bestehen seitens der
Kreiswasserwerk Heinsberg GmbH keine grundsätzlichen Bedenken.
Nach Überprüfung unserer Leitungslage zwischen der Tenholter Straße und
Bellinghoven, haben wir festgestellt, dass sich die Leitungslage im Bereich der
öffentlichen Grünfläche befindet. Im Bereich des Flurstückes 39, Flur 33, Gemarkung
Erkelenz, ist noch ein Wiesenanschluss vorhaben, der ggf. noch abgetrennt werden
muss.
Die Erschließung des Gebietes erfolgt über vorhandene Wasserleitungen in der
Tenholter Straße.
Wir hoffen, Ihnen gedient zu haben und stehen für weitere Fragen gerne zur
Verfügung.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Der Umgang mit bestehenden Anschlüssen wird im Genehmigungsverfahren bzw.
bei Umsetzung konkreter Bauvorhaben abgestimmt.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird berücksichtigt.
Lfd. Nr.: 7
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Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur
Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. G 02.3/3 „Tenholter Straße / südl. A46“, Erkelenz-Mitte im
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 13.09.2016,
Hauptausschuss am 15.09.2016 und Rat am 21.09.2016
Träger: Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Deutz-Mülheimer Straße 22-24,
50679 Köln
Schreiben vom: 27.04.2016
Inhalt:
Die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG bevollmächtigtes
Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme:
Unsererseits bestehen bzgl. des Bebauungsplanes Nr. G 02 3/3 „Tenholter
Straße/südlich A 46“, Erkelenz-Mitte keine Bedenken, wenn die nachfolgenden
Hinweise und Auflagen beachtet werden:
Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Betriebsanlagen entstehen
Immissionen. Entschädigungsansprüche oder Ansprüche auf Schutz- oder
Ersatzmaßnahmen können gegen die DB AG nicht geltend gemacht werden,
da die Bahnstrecke eine Plan festgestellt Anlage ist.
Der aus Maßnahmen gem. der Festsetzung erforderliche Lärmschutz geht
nicht zu Lasten der DB Netz AG.
Die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen zu unseren Grundstücken
sind einzuhalten.
Die Zuwegungsmöglichkeit, die der derzeitige bahnparallele Wirtschaftsweg
bietet, muss für Rettungsfahrzeuge, zum Zwecke von Inspektionen, der
Instandhaltung und –setzung sowie für Baumaßnahen an unseren Anlagen
erhalten bleiben (Weg samt Zugang, siehe hierzu bitte auch die beigefügten
Fotos).
Bzgl. möglicher Kabeltrassen erfolgt zurzeit eine Abfrage bei der DB
Kommunikationstechnik. Das Ergebnis wird nachgereicht.
Vom Böschungsfuß ist zum Zwecke der Inspektion, der Instandhaltung und –
setzung sowie für Baumaßnahmen am Endkörper ein mindestens ein Meter
breiter Streifen von Bebauung freizuhalten. Es ist sicherzustellen, dass wir
diesen Bereich stets und ohne Vorankündigung betreten können.
Bei möglichen Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die unmittelbare Nähe der Eisenbahnanlagen und die damit verbundenen negativen
Auswirkungen sind der Stadt Erkelenz bekannt. Geplant ist die Ausweisung eines
Industriegebietes. Immissionsschutzrechtliche Konflikte im Zusammenhang mit der
angrenzenden Verkehrsinfrastruktur sind nicht zu erwarten. Ein rechtlicher Anspruch
gegenüber der DB Netz AG wird seitens der Stadt Erkelenz nicht gesehen.
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Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur
Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. G 02.3/3 „Tenholter Straße / südl. A46“, Erkelenz-Mitte im
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 13.09.2016,
Hauptausschuss am 15.09.2016 und Rat am 21.09.2016
Die Einhaltung von Abstandsflächen gem. BauO NRW ist nicht Bestandteil des
Bebauungsplanverfahrens, sondern wird auf der Ebene der Genehmigungsplanung
überprüft. Der Bebauungsplan ist aufgrund der räumlich differenzierten Festsetzung
von Nutzungen unter Berücksichtigung notwendiger Abstandsflächen vollzugsfähig.
Die bestehenden Zuwegungsmöglichkeiten werden im Bebauungsplan
planungsrechtlich gesichert. Eine Veränderung in diesem Bereich ist nicht
vorgesehen.
Erkenntnisse über die Lage von Kabeltrassen der Deutschen Bahn innerhalb des
Geltungsbereichs liegen zum aktuellen Zeitpunkt nicht vor. Sollten im Zuge des
weiteren Verfahrens zusätzliche Informationen eingehen, werden diese – soweit
notwendig – im Bebauungsplanverfahren berücksichtigt.
Der der Gleisanlage nächstgelegene Böschungsfuß befindet sich außerhalb des
Geltungsbereichs des vorliegenden Bebauungsplans. Insofern ist eine
planungsrechtliche Sicherung des geforderten Streifens im Rahmen des
Bebauungsplans nicht möglich.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird berücksichtigt.
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange während der Offenalge gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Lfd. Nr.: 1
Träger: LVR, Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Endenicher Str. 133,
53115 Bonn
Schreiben vom: 27.07.2016
Inhalt:
Die durch das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen
durchgeführten Sondagen wurden abgeschlossen und ein vorläufiger Bericht liegt vor
(siehe Anlage).
In den 11 Sondagen wurden unter einem Kolluvium ca. 155 Befunde dokumentiert,
die zwar größtenteils ohne datierende Funde waren, die aber aufgrund ihrer
Sedimentausprägung als vorgeschichtlich anzusprechen sind. Die Funktion dieser
Befunde ist jedoch unklar.
Einige im Nordwesten des Plangebietes liegende Befunde (Gruben und Pfosten)
weisen aufgrund der in ihnen geborgenen Keramik auf neolithische bzw.
eisenzeitliche Siedlungen hin und sind im Sinne der §§ 1 Abs. 3 und 11 DSchG NRW
zu werten. Wie die Stadt aber dem Auftrag des § 11 DSchG NRW nachkommt, bleibt
dem Ergebnis der planerischen Abwägung überlassen. Eine Ausgrabung der
Bodendenkmäler unter Anwendung des § 29 DSchG NRW würde das Amt nicht
grundsätzlich ablehnen.
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Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur
Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. G 02.3/3 „Tenholter Straße / südl. A46“, Erkelenz-Mitte im
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 13.09.2016,
Hauptausschuss am 15.09.2016 und Rat am 21.09.2016
Im Falle, dass Sie sich für eine Ausgrabung entscheiden, wird Ihnen das Fachamt
gerne für eine Kostenanfrage bei den archäologischen Fachfirmen eine
Leistungsbeschreibung für die Durchführung der archäologischen Untersuchungen
zur Verfügung stellen. Sollte dies gewünscht sein, bitte ich Sie, sich direkt mit
meinem Kollegen, Herrn Vogt, e-mail: thomas.vogt@lvr.de in Verbindung zu setzen.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Ergebnisse der archäologischen Prospektion werden zur Kenntnis genommen.
Der Gewerbeflächenstandort südlich der A46, zwischen Tenholter Straße und
Bahnlinie ist bereits erschlossen und der Grunderwerb abgeschlossen, so dass auch
für diese Flächen wie bereits in den südlich angrenzenden ein Gewerbe- und
Industriestandort entwickelt werden kann. Die Inanspruchnahme von bisher
unbeplanten weiter im Freiraum gelegenen Flächen mit einem erhöhten
Flächenverbrauch durch Erschließungsmaßnahmen wird hierdurch vermieden. Die
Ausdehnung des Bodendenkmals lässt erwarten, dass eine städtebaulich sinnvolle
Entwicklung und Nutzung bei Erhaltung des Bodendenkmals nicht möglich ist. Dem
Belang der Gewerbeflächenentwicklung- und Versorgung wird daher ein Vorrang vor
Erhalt und Sicherung des Bodendenkmals eingeräumt, eine Ausgrabung und
Dokumentation des Bodendenkmal ist demzufolge nach Maßgabe einer Erlaubnis
gemäß § 13 DSchG NW durchzuführen. Nach erfolgtem Satzungsbeschluss des
Bebauungsplans soll kurzfristig eine Ausgrabung der als potenzielle
Bodendenkmäler eingeschätzten Funde in Abstimmung mit dem LVR-Amt für
Bodendenkmalpflege erfolgen.
Beschlussvorschlag:
Die Ergebnisse der archäologischen Prospektion werden zur Kenntnis genommen.
Dem Belang der Gewerbeflächenentwicklung- und Versorgung sowie Bebauung der
Plangebietsflächen wird gegenüber dem Erhalt und Sicherung des Bodendenkmals
ein Vorrang eingeräumt. In Abstimmung mit dem LVR – Amt für Bodendenkmalpflege
im Rheinland wird vor Umsetzung der Bauleitplanung die Sicherung der
schützenswerten Befunde über deren Ausgrabung nach den Vorgaben der §§ 13, 29
DSchG NW gewährleistet.
Die Ausgrabung der als denkmalwert eingeschätzten Bereiche erfolgt kurzfristig vor
der Umsetzung etwaiger Vorhaben.
Lfd. Nr.: 2
Träger: Kreisverwaltung Heinsberg, Amt für Bauen und Wohnen, 52523
Heinsberg
Schreiben vom: 09.08.2016
Inhalt:
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Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur
Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. G 02.3/3 „Tenholter Straße / südl. A46“, Erkelenz-Mitte im
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 13.09.2016,
Hauptausschuss am 15.09.2016 und Rat am 21.09.2016
Zu der o. g. Bauleitplanung wird wie folgt Stellung genommen:
Das Gesundheitsamt und das Amt für Bauen und Wohnen
Immissionsschutzbehörde – haben keine Einwendungen erhoben.
–
Untere
Amt für Umwelt und Verkehrsplanung
Aus den
-
von der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde
von der Abgrabungsbehörde
von der Straßenbaubehörde
des Kreises Heinsberg zu vertretenden Belangen werden gegen die o. g.
Bauleitplanung keine Einwendungen erhoben.
Im Übrigen wird jedoch wie folgt Stellung genommen:
Untere Landschaftsbehörde
Aus Sicht der Unteren Landschaftsbehörde bestehen keine grundsätzlichen
Bedenken gegen das Vorhaben.
Im östlichen Drittel des Plangebietes, welches für Ausgleichsmaßnahmen bzw. als
Versickerungsfläche genutzt werden soll, bleibt das Landschaftsschutzgebiet mit
seinen Schutzbestimmungen bestehen.
Die im LPF und in der ASP I genannten Vermeidungs-, Minimierungs- sowie
Pflanzmaßnahmen sind vollumfänglich zu befüllen. Die Baufeldräumung darf
ausschließlich nach dem 30. September bzw. vor dem 1. März eines Jahres
stattfinden.
Darüber hinaus sind bezüglich des Artenschutzes noch weiterführende Maßnahmen
zu ergreifen. Zum Schutz von nachtaktiven Tieren wie Fledermäusen ist auf
nächtliche Baustellen- sowie Betriebsbeleuchtung zu verzichten bzw. auf das
unbedingt notwendige Maß zu reduzieren, insbesondere im östlichen, zum
Bahndamm hin orientierten Teil. Sofern auf Beleuchtung nicht gänzlich verzichtet
werden kann, so ist darauf zu achten, dass die verwendeten Leuchtmittel einen
geringen UV-Anteil sowie eine geringe Lichtstreuung besitzen. Ebenso sind
großflächige Glasfronten zu vermeiden, um das Risiko einer Kollision durch Vögel zu
minimieren.
Das bilanzierte ökologische Defizit von 25.657 Ökopunkten soll von einer noch zu
benennenden Ökokonto-Fläche der Stadt Erkelenz abgebucht werden. In Frage
kommen würde die Fläche „Mennekrath Ost“, Gemarkung Erkelenz, Flur 13,
Flurstück 96.
Untere Wasserbehörde
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Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur
Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. G 02.3/3 „Tenholter Straße / südl. A46“, Erkelenz-Mitte im
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 13.09.2016,
Hauptausschuss am 15.09.2016 und Rat am 21.09.2016
Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes bestehen aus Sicht der Unteren
Wasserbehörde grundsätzlich keine Bedenken. Ich bitte, folgenden Hinweis mit
aufzunehmen:
Für die Einleitung von Niederschlagswässern von Dachflächen sowie sonstigen
befestigten Flächen über eine Versickerungsanlage (hier: Muldenrigole) in den
Untergrund ist beim Landrat des Kreises Heinsberg – Untere Wasserbehörde – eine
wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen. Die Antragsunterlagen und ein Merkblatt
dazu können auf der Homepage der Kreisverwaltung über den Bereich
Bürgerservice-Schlagwortindex-Niederschlagswasserbeseitigung abgerufen werden.
Weitere Auskünfte hierzu erhalten Sie bei der Unteren Wasserbehörde unter der
Tel.:-Nr. 02452/13-6119.
Weitere Anregungen oder Bedenken werden nicht vorgetragen.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Der Hinweis im Bebauungsplan zur Baufeldräumung wird entsprechend der
Stellungnahme um den September verkürzt. Die Hinweise zum Schutz von
nachtaktiven Tieren oder Vögeln werden in den Bebauungsplan aufgenommen. Die
Zuordnung des Ausgleichserfordernisses erfolgt entsprechend dem Vorschlag der
Unteren Landschaftsbehörde.
Der Hinweis der Unteren Wasserbehörde zur Einleitung von Niederschlagswässern
wird in den Bebauungsplan aufgenommen.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird berücksichtigt.
Lfd. Nr.: 3
Träger: Landesbetrieb Straßen Nordrhein-Westfalen, Autobahnniederlassung
Krefeld, Postfach 10 13 52, 47713 Krefeld
Schreiben vom: 16.08.2016
Inhalt:
Das seitens des Rates der Stadt Erkelenz beschlossene Abwägungsergebnis zur
hiesigen Stellungnahme vom 14.04.2016 wurde mit o. a. Schreiben mitgeteilt.
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Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur
Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. G 02.3/3 „Tenholter Straße / südl. A46“, Erkelenz-Mitte im
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 13.09.2016,
Hauptausschuss am 15.09.2016 und Rat am 21.09.2016
Zum jetzigen Zeitpunkt werden seitens der Stadt Erkelenz keine verkehrlichen und
leistungstechnischen Auswirkungen auf die umliegenden Straßen und Knotenpunkte
durch die o. a. Planung erwartet.
Ergänzend wurde jedoch unter Punkt 7 „Verkehrserschließung“ der Begründung zum
Bebauungsplan aufgenommen, dass sofern sich im Plangebiet verkehrsintensive
Nutzungen
ansiedeln
sollten,
im
Rahmen
des
nachfolgenden
Genehmigungsverfahren die verkehrlichen Auswirkungen auf die betroffenen
umliegenden Straßenzüge und Knotenpunkte aufzuzeigen sind.
Vorsorglich weise ich nochmals darauf hin, dass sich die Straßenbauverwaltung
vorbehält, ggf. erforderlich werdende Ertüchtigungsmaßnahmen – hervorgerufen
durch die Mehrverkehre der geplanten Entwicklungen – zu Lasten der Stadt Erkelenz
zu fordern.
Die Unter Textliche Festsetzungen „Flächen für Nebenanlagen, die aufgrund anderer
Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, Flächen für
Stellplätze und Garagen“ unter Punkt 3.1 gemachten Ausführungen sollten in die
„Nachrichtlichen Übernahmen“ zur Verdeutlichung unter Punkt 1.1 aufgenommen
werden: „Ebenfalls unzulässig sind in der Anbauverbotszone gem. § 9 (1)
Fernstraßengesetz Einrichtungen, die für betriebliche Abläufe notwendige
Lagerflächen sowie Umfahrten für …….“.
Die
festgesetzten
Kompensationsmaßnahmenflächen
innerhalb
der
Anbauverbotszone wurden nicht zurückgenommen. Hier bitte ich in einem Abstand
von 20 m ab der Grundstücksgrenze der BAB 46 keine Einzelbäume anzupflanzen,
da dies u. U. eine höhere Entschädigungsverpflichtung im Falle eines Ausbaus der
Autobahn für den Straßenbaulastträger zur Folge hat.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Der Hinweis auf die Forderung möglicher Ertüchtigungsmaßnahmen zu Lasten der
Stadt Erkelenz in Folge der durch die anzusiedelnden Betriebe entstehenden
Mehrverkehre wird zur Kenntnis genommen.
Die nachrichtliche Übernahme wird wie gewünscht um die Einschränkung bestimmter
Zulässigkeiten ergänzt.
Die Festsetzung der anzupflanzenden Einzelbäume innerhalb der Fläche A1 wird auf
die Flächen außerhalb der Anbauverbotszone beschränkt.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird berücksichtigt.