Daten
Kommune
Erkelenz
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48863.pdf
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881 kB
Erstellt
29.08.16, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:30
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Federführend:
Planungsamt
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
A 61/373/2016
öffentlich
02.09.2016
Amt 61 Manfred Orth
Bebauungsplan Nr. XIV "In Katzem/Hohlstraße/Zum Eichhof", Erkelenz-Katzem
hier: Beschluss über die vorgetragenen Stellungnahmen während der
frühzeitigen Beteiligung gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB und
der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
13.09.2016
be
15.09.2016
21.09.2016
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und BetrieHauptausschuss
Rat der Stadt Erkelenz
Tatbestand:
In seiner Sitzung am 02.07.2014 hat der Rat der Stadt Erkelenz die Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. XIV „In Katzem – Hohlstraße – Zum Eichhof“, Erkelenz-Katzem, beschlossen und beschlossen, die Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und
die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
sowie den Bezirksausschuss Erkelenz-Lövenich zu beteiligen.
1.
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Die öffentliche Bekanntmachung des Termins der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde mit Amtsblatt Nr. 21 vom 14.11.2014 bekannt gemacht.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde am 25.11.2014 im Rathaus der
Stadt Erkelenz durchgeführt. Seitens der Öffentlichkeit wurden während des Beteiligungsverfahrens keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen vorgetragen.
2.
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß
§4 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB
Das Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde mit Schreiben vom
14.10.2014 an die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, eingeleitet.
Seitens der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden während
des Beteiligungsverfahrens abwägungsrelevante Stellungnahmen vorgetragen. Diese Stellungnahmen sind in der Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentliche Belange – zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. XIV „In Katzem – Hohlstraße – Zum Eichhof“, Erkelenz-Katzem, aufgelistet.
3.
Beteiligung des Bezirksausschusses
Der Bezirksausschuss Erkelenz-Lövenich wurde mit Schreiben vom 14.10.2014 beteiligt. Der Bebauungsplanentwurf wurde in der Sitzung am 12.11.2014 vorgestellt.
Hinsichtlich des Bebauungsplanes wurde folgender Beschluss gefasst:
Beschluss (als Empfehlung an die Verwaltung):
„Der Bezirksausschuss Lövenich befürwortet die vorgestellten Planungen im Bereich
des Bebauungsplanes Nr. XIV „In Katzem – Hohlstraße – Zum Eichhof“, ErkelenzKatzem.“
Abstimmungsergebnis: einstimmig
4.
Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Nach Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe vom 10.03.2015, des Hauptausschusses vom 12.03.2015 und des
Rates der Stadt Erkelenz vom 18.03.2015 wurde der Entwurf des Bebauungsplanes
Nr. XIV „In Katzem - Hohlstraße – Zum Eichhof“, Erkelenz-Katzem nach Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 26 vom 18.12.2015 in der Zeit vom 04.01.2016 bis
05.02.2016 öffentlich ausgelegt.
Während der öffentlichen Auslegung wurden abwägungsrelevante Stellungnahmen
der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgetragen. Diese Stellungnahmen sind in der Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit
und Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentliche Belange – zur
Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. XIV „In Katzem – Hohlstraße – Zum
Eichhof“, Erkelenz-Katzem, aufgelistet.
In dieser Sitzung soll über die im Aufstellungsverfahren des Bebauungsplanes vorgetragenen Stellungnahmen, hier während der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3
Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB und der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2
BauGB vorgetragenen Stellungnahmen gemäß § 1 Abs. 7 BauGB entschieden werden.
Der Bebauungsplan Nr. XIV „In Katzem – Hohlstraße – Zum Eichhof“, Erkelenz-Katzem, soll in dieser Sitzung als Satzung Gemäß § 10 BauGB beschlossen werden.
Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21
Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen.
Durch den Bebauungsplan werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt. Aufgrund der Gesetze, die in der Bauleitplanung zu beachten sind, ist eine nachhaltige
ökologische, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von Planungen gewährleistet.
Vorlage A 61/373/2016 der Stadt Erkelenz
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Die Bauleitpläne sollen gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche
Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu
sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, sowie den
Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung,
zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung
vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
Beschlussentwurf (als Empfehlung an Hauptausschuss und Rat):
„.1. Über die während der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs.
1 BauGB und die während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2
BauGB von der Öffentlichkeit und den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange vorgetragenen Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. XIV „In Katzem – Hohlstraße – Zum Eichhof“, Erkelenz-Katzem,
wird nach Abwägung aller erkennbaren öffentlichen und privaten Belange, wie
in der Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage
des Bebauungsplanes Nr. XIV „In Katzem – Hohlstraße – Zum Eichhof“, Erkelenz-Katzem, beigefügten Abwägungstabelle vorgeschlagen, entschieden.
Die Anlage zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. XIV „In Katzem –
Hohlstraße – Zum Eichhof“, Erkelenz-Katzem, - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher
Belange ist Bestandteil dieses Beschlusses.
2. Der Bebauungsplan Nr. XIV „In Katzem – Hohlstraße – Zum Eichhof“, Erkelenz-Katzem, wird unter Berücksichtigung dieser Beschlüsse gemäß § 10
BauGB als Satzung beschlossen.“
Finanzielle Auswirkungen:
Die Realisierung des Bebauungsplanes hinsichtlich der Erschließung wird durch
einen städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt Erkelenz und der Grundstücksund Entwicklungsgesellschaft der Stadt Erkelenz GmbH & Co. KG (GEE) sichergestellt.
Anlagen:
Anlagen - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Stellungnahmen der Behörden und
sonstigen Trägern öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes
Nr. XIV „In Katzem – Hohlstraße – Zum Eichhof“, Erkelenz-Katzem
Übersicht über den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. XIV „In Katzem –
Hohlstraße – Zum Eichhof“, Erkelenz-Katzem
Vorlage A 61/373/2016 der Stadt Erkelenz
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21.09.2016
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Während der frühzeitigen Beteiligung wurden keine Stellungnahmen der Öffentlichkeit vorgetragen.
Stellungnahmen der Öffentlichkeit
während der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Lfd. Nr.: 1
Öffentlichkeit: xxx
Schreiben vom: 04.02.2016
Inhalt:
Ich nehme Bezug auf den Entwurf der 18. Änderung des Flächennutzungsplanes
der Stadt Erkelenz (Wohnbauflächen in Katzem) und möchte dazu fristgerecht Stellung nehmen.
Ich habe mich über das Bauvorhaben von Herrn Reiners (Planungsamt) informieren
lassen und mir ein Bild über das Vorhaben anhand der öffentlichen Auslegung verschaffen können, auch über die für mich wichtigen Details als unmittelbar betroffener
Anwohner.
Des Weiteren habe ich telefonisch mit Herrn Spartz (Tiefbauamt) über die geplante
Straßenbeleuchtung gesprochen und diesbezüglich einen Termin mit Herrn Lurweg
(Tiefbauamt) vereinbart, der am 10.02. sein wird.
Grundsätzlich stehe ich einer Bebauung der Fläche skeptisch gegenüber, weiß allerdings auch, dass Erkelenz in einem enormen Wandel ist und dass innerörtliche Freiflächen zur Bebauung einen Vorrang haben müssen.
Was ich allerdings nicht einsehen mag, warum es nicht möglich ist, eine bis dato
landwirtschaftlich genutzte Fläche „harmonisch“ in den Bestand der älteren Häuser
zu integrieren. Ich habe in den Planungsunterlagen gelesen, dass genau fünf Bäume
gepflanzt werden sollen, die an der Zufahrt zu dem Neubaugebiet stehen werden,
also weit weg von meinem Grundstück. Warum schaffen Sie nicht etwas größere
Übergänge mit Strauchwerk und weiteren Bäumen? Damit meine ich auch „Pufferzonen“ zu den Bestands-Anwohnern und wichtige Bereiche für die dort lebenden Tiere.
Bei mir entsteht der Eindruck, dass Flächen immer zu 100 % vermarktet werden
müssen – das nehme ich in nahezu jedem Neubaugebiet wahr, insbesondere NeuImmerath und das nördliche Neubaugebiet Kückhoven.
Punkt 1 zur Änderung an dem Flächennutzungsplan: wenigstens ein paar mehr
Grünflächen bzw. Pufferzonen.
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Bedenken Sie dabei auch das Höhenniveau der geplanten Grundstücksflächen und
die deutliche Muldenlage der Grundstücke Jägerstraße 5 – 11. Werden wir da demnächst auf Beton-Stützmauern schauen bzw. uns mit neuen Nachbarn unterhalten,
die einige Meter über uns stehen?
Punkt 2 Lärmemission: die zwangsläufig durch ein Neubaugebiet entsteht. Ich
spreche da nur für meinen Haushalt, habe mein Schlafzimmer in dieser Richtung liegend.
Erfahrungsgemäß wird eine solche Fläche über ein paar Jahre hinweg bebaut und
bebastelt. Der Trend in unserem Ort geht ja auch zum Arbeiten mit der Kreissäge in
der Mittagsruhe und sonntags.
Die Bebauungsgrenze des südl. Eckgrundstücks liegt gerade 10 m von meinem
Grundstück entfernt. Ich habe da ärgste Bedenken, dass ich zukünftig noch ein Auge
zu machen werde. Auch hier wären etwas größere Abstände und Bepflanzungen
sinnvoll.
Ich habe auch gelesen, dass u.a. die Jägerstraße „keinen Freizeitwert“ hat bzw. erfüllt. Das mag rein juristisch sicherlich stimmen, allerdings nicht jeder bewegt sich
auf’s freie Feld, um Spaziergänge zu unternehmen. Dafür ist auch das Zuhause gedacht … und die Anwohner sind nun mal eine freie, landwirtschaftliche Fläche gewöhnt.
Punkt 3 betrifft die geplante Beleuchtung der Straßenzüge und die damit einhergehende Lichtimmission. Ich weiß, dass diese notwendig sind. allerdings wäre
es schön, wenn die Standorte der Lampen in der Nähe zu meinem Grundstück mit
mir abgesprochen werden können. Dies hat den Grund darin, weil ich dort eine
Sternwarte betreibe und natürlich jedes störende Streulicht bzw. direkte Licht vermeiden möchte. Das sich der Himmel weiter aufhellt, insbesondere durch das/die
Neubaugebiet/e, dessen bin ich mir bewusst. Aber ich möchte Sie höflichst bitten, in
Absprache mit mir, den Lampenstandort in gewissem Maße variieren zu können.
Punkt 4 geht mit dem vorgenannten einher, betrifft allerdings das gesamte
Stadtgebiet. Das LED-Straßenlampen Einzug halten, ist lobenswert. Aber bitte warum muss die Beleuchtung seit der Umstellung die komplette Nacht über brennen?
Ich habe mir einige Argumente von Herrn Spartz angehört, die für die Beleuchtung
über die ganze Nacht sprechen sollen. Aus umwelttechnischen und finanziellen Aspekten kann ich allerdings keinen Grund erkennen, ganz im Gegenteil. Auch nicht,
was den kriminalistischen Hintergrund oder das Anrecht auf eine „zum Tag gemachte
Nacht“ angeht.
Übermäßige Lichtimmission ist für mich ein großes Thema, da Erkelenz davon immer
mehr betroffen ist. Das liegt teilweise an falsch konstruierte Straßenlampen (z.B.
Neu-Immerath), falsch installierte Beleuchtung (z.B. Kirche Neu-Immerath oder WGLGetränke Commerden), aber auch an RWE, dem neuen Umschlagplatz in MGOdenkirchen oder auch an den ganzen Diskotheken-Skybeamern. Müssen wir die
Lichtverschmutzung noch durch permanente Beleuchtung forcieren?
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Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. XIV „In Katzem-HohlstraßeZum Eichhof“, Erkelenz-Katzem im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 13.09.2016, des Hauptausschusses am 15.09.2016 und des Rates am
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Ich möchte daher darum bitten, dass in dem Neubaugebiet die dort installierten Straßenlampen um z.B. 22.30 Uhr (so sind in Katzem die Schaltzeiten) auf 50 % geschaltet/abgeschaltet werden.
Vielen Dank und mit freundlichem Gruß
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die von der Öffentlichkeit mit Schreiben vom 04. 02. 2016 vorgetragene Stellungnahme wurde ins Verfahren der 18. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt
Erkelenz vorgetragen, bezieht sich aber auf die konkretisierende Bauleitplanung des
Bebauungsplanes Nr. XIV. Sie wird daher in die Abwägung dieser Bauleitplanung
einbezogen. Der Verfasser der Eingabe ist über diese Vorgehensweise informiert
und damit einverstanden.
Mit Schreiben vom 04. 02. 2016 werden bezüglich der Bauleitplanung in Katzem
Stellungnahmen und Anregungen zu
1. Anpflanzungen im Baugebiet als Pufferzone zwischen Neuplanung und Bestand sowie
1a. Höhenunterschiede im Gelände nach Süden zum Bestand,
2. Baulärm während der Zeit der Planrealisierung
2a.Verlust von Freizeitwert und
3. Brennzeit der Straßenbeleuchtung
Der Übersicht wegen werden die vorgenannten Punkte einzeln behandelt.
Zu 1:
Die Textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. XIV "In Katzem, Hohlstraße,
Zum Eichhof", Erkelenz Katzem setzen unter Nr. 1.4 fest, dass innerhalb der Straßenverkehrsfläche mit der Zweckbestimmung "Verkehrsberuhigter Bereich" neben
dem festgesetzten Baum innerhalb des Wendeplatzes im südlichen Bereich, mindestens 4 Laubbäume als Hochstämme zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten sind. Diese Zahl entspricht den möglichen Baumpflanzungen innerhalb der Verkehrsflächen
nach Abzug nicht geeigneter Flächen. Nicht geeignet sind die Flächen, auf denen
noch nicht absehbar ist, ob sie für Einfahrten oder Zuwegungen zu den noch zu bebauenden Grundstücken benötigt werden, ob unverzichtbare Leitungstrassen eine
Baumpflanzung ausschließen, oder ob die Flächen für den Nachweis von Parkplätzen im öffentlichen Bereich benötigt werden.
Die Planung setzt daher nur die Pflanzungen fest, die im öffentlichen Raum schon als
umsetzbar angesehen werden können. Mit dem Einschub des Wortes "mindestens"
in die Festsetzung von 4 Bäumen, ist ein Mehr an Bäumen nachträglich realisierbar,
wenn die Flächen zur Verfügung stehen und Mehrpflanzungen städtebaulich / gestalterisch sinnvoll sind.
Festsetzungen zu Eingrünungsmaßnahmen auf privatem Grund werden im Zuge der
planerischen Zurückhaltung nicht getroffen.
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Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. XIV „In Katzem-HohlstraßeZum Eichhof“, Erkelenz-Katzem im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 13.09.2016, des Hauptausschusses am 15.09.2016 und des Rates am
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Ein städtebauliches Erfordernis für „mehr Grünflächen bzw. Pufferzonen“ zwischen
innerdörflichen Bestandsgrundstücken und neu zu bebauenden Grundstücken ist
nicht erkennbar, auch nicht aus Gründen der gegenseitigen Rücksichtnahme. Ein
Anspruch auf Erhaltung innerdörflicher Freiflächen zur Wahrung der überlieferten
Abstände besteht nicht. Die sozialen Abstände werden deutlich eingehalten, gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt. Die Gesamtsituation nach
Umsetzung der Bauleitplanung entspricht der einer typischen, innerdörflichen Bebauung. Eine Planänderung ist daher nicht geboten.
Zu 1a:
Das Plangebiet weißt von Norden Richtung Südwesten ein Gefälle auf. Im Bereich
der Jägerstraße 1 bis 11 sind es Höhenunterschiede von bis zu 1, 50 m und zum Teil
etwas mehr.
Im Zuge der Realisierung des Bebauungsplanes kann es zu Abstützungen der höher
gelegenen Grundstücke im Rahmen der Bestimmungen der BauONRW kommen.
Diese Stützmauern sind allerdings nach den Regelungen des § 6 BauONRW lediglich in einer Höhe von bis zu einem Meter, gemessen vom gewachsenen Boden zulässig. Abstützungen von mehreren Metern Höhe sind nicht möglich.
Auf die Abstützenden Elemente kann eine Einfriedung errichtet werden, die – wieder
gemessen vom gewachsenen Boden – zwei Meter nicht überschreiten darf. Die beschriebenen Maßnahmen sind in der dargelegten Höhe als zumutbar zu erachten.
Seitens der höher gelegenen Grundstücke ist grundsätzlich zu gewährleisten, dass
dort anfallendes Niederschlagswasser nicht auf die tiefer gelegenen Grundstücke
gelangen kann.
Zu 2.:
Durch die Realisierung der Bauleitplanung wird es in einem längeren Zeitraum zu
Immissionen im Bereich des Bestandes kommen.
Baulärm in der Zeit der Planumsetzung ist nicht in die Abwägung mit einzubeziehen.
Derartige Immissionen sind keine durch den Bebauungsplan bewirkten, dauerhaften
Nachteile und nehmen mit zunehmender Planverwirklichung immer weiter ab.
Abwägungsrelevante Nachteile die durch eine Bauleitplanung entstehen sind grundsätzlich nur solche, die durch Festsetzung des Bebauungsplanes den Betroffenen
auf Dauer auferlegt werden. Dies trifft bei Problemen, die sich allein während der
Realisierung der Bauleitplanung ergeben regelmäßig nicht zu, selbst wenn sich die
Bautätigkeit über mehrere Jahre hinzieht.
Diese Belastung ist letztendlich im Zuge der gegenseitigen Rücksichtnahme zumutbar, um einer breiten Schicht der Bevölkerung ein Wohneigentum zu ermöglichen.
Dabei ist grundsätzlich von einer Bautätigkeit und von Emissionen im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften auszugehen. Ein Missbrauch, also das Arbeiten in Ruhezeiten, der Einsatz von Maschinen, welche nicht dem technischen Standard entsprechen, kann nicht als Annahme für die Immissionsprognosen angesetzt werden. Dieser Missbrauch ist außerhalb des Planungsrechtes und der Bauleitplanung im Rah-
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men der bestehenden Gesetze zu unterbinden.
Die Abstände der Bestandsgebäude der Jägerstraße zu den neu zu errichtenden
Gebäuden liegen bei rund 35 Metern. Er liegt damit weit über den Mindestabständen
nach BauONRW und hält die Sozialabstände deutlich ein.
Der Abstand zwischen den beiden Gebäudezeilen wird aus städtebaulicher Sicht als
ausreichend und in der regionalen Bau- und Grundstücksstruktur als üblich angesehen.
Die Intensivierung der Bepflanzungssituation zwischen den Grundstücken des Bestandes und der Neuplanung wird durch den Bebauungsplan nicht limitiert und ist unter Berücksichtigung des Nachbarrechtsgesetzes - Sache der Anwohner selbst.
Zu 2a.:
Mit der Aussage des Umweltberichtes zum Erholungswert eines Gebietes ist nicht
der Erholungswert, oder Freizeitwert eines privaten Gartens, oder Hauses für den
betreffenden Eigentümer angesprochen.
Beim Freizeitwert im Sinne der Auswirkungen einer Planung auf die Umweltsituation
ist das Schutzgut Mensch, also die Allgemeinheit im Focus der Betrachtung.
In der Begründung zum Bebauungsplan wird im Teil 2 –Umweltbericht- erläutert,
dass der Freizeitwert der umliegenden Straßen im Sinne einer Erholungsfunktion für
die gesamte Bevölkerung gering ist. Die Flächen im Planbereich sind mit privaten
Wohnhäusern und deren Gärten bebaut und stehen der Allgemeinheit somit nicht für
Freizeitaktivitäten zur Verfügung. Öffentliche Freizeiteinrichtungen sind nicht vorhanden. Hingegen ist der Freizeitwert des angrenzenden Außenbereiches (freie Feldflur
Richtung Holzweiler) eine faktische Größe, die durch Verdichtung der Baustrukturen
innerhalb der Ortslage zur Schaffung von benötigtem Wohnraum, nicht beeinträchtigt
wird und geschützt und erhalten bleibt.
Zu 3.:
Die Brennzeit der Straßenbeleuchtung sowie die Festlegung der genauen Standorte
der Leuchten sind nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Festsetzungen zur Beschaffenheit der Leuchten und deren Brenndauer können nicht getroffen werden.
Diese Anregung kann mit den zuständigen Stellen der Stadt Erkelenz außerhalb des
Bauleitplanverfahrens besprochen werden.
Beschlussvorschlag:
Eine Änderung der Planung aufgrund der Stellungnahme vom 04. 02. 2016 wird nicht
vorgenommen.
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Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1
BauGB
Lfd. Nr.: 1
Träger: LVR Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Endenicher Str. 133,
53115 Bonn
Schreiben vom: 01.12.2014
Inhalt:
Vielen Dank für die Übersendung der Planungsunterlagen im Rahmen des § 4 Abs. 1
BauGB und damit zur Festlegung von Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung für die Planung.
Das Plangebiet grenzt im Osten an den historischen Ortskern von Katzem.
Dieser Ort wurde 1369 erstmals urkundlich erwähnt.
Bei Begehungen in der Fläche wurde bereits in den 1930er Jahren in Höhe der Gärtnereien neben vorgeschichtlichen Steinartefakten und Scherben eine dichte Streuung römischer Ziegel, Scherben, Eisenschlacke und ortsfremde Sandsteine gefunden. Hier sollen sich auch – nach Aussagen damaliger Bewohner – Mauerreste erhalten haben. Die Funde deuten auf die erhaltenen Reste eines römischen Landgutes hin. Römische Landgüter bestanden aus einer Reihe von Gebäuden. Neben festen Wohngebäuden, z.T. mit Badeanlagen, gehörten Stall- und Vorratsgebäude,
Brunnen, Zisternen, Werkstätten, Begräbnisplätze, Teiche und Gärten sowie ausgedehnt umliegende Landwirtschaftsflächen dazu.
Außerdem werden vorgeschichtliche Siedlungsreste erwartet.
Teile dieser Siedlungen können sich sowohl in den ungestörten Flächen, aber auch
unter den Gewächshäusern erhalten haben.
Darüber hinaus ist nicht auszuschließen, dass hier auch frühmittelalterliche Siedlungsbefunde erhalten sind.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die vorliegenden Daten nicht aus
einer systematischen Erhebung der Kulturgüter stammen. Sie geben demnach lediglich Anhaltspunkte für die Bewertung der Betroffenheit des archäologischen Kulturgutes. Es handelt sich um sog. vermutete Bodendenkmäler, die für die planerische Abwägung in Bezug auf deren Denkmaleigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 5, 1 DSchG
NW und Ausdehnung zu überprüfen sind.
Aufgabe des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege ist es in diesem Zusammenhang,
als Träger öffentlicher Belange dazu beizutragen, dass das archäologische Kulturgut
als Umweltbestandteil gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 d BauGB in die Planung integriert wird
und dass diesem bei der Abwägung (§ 11 DSchG NW i.V.m. § 1 Abs. 6 Nr. 5 i.V.m. §
1 Abs. 7 BauGB) ein angemessener Stellenwert eingeräumt wird.
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Das Beteiligungsverfahren als Träger öffentlicher Belange ist damit geeignet, einen
wesentlichen Beitrag zur Ermittlung und zur Aufbereitung der benötigten Daten und
Informationen zu leisten. Die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials und die
damit verbundene Datenaufarbeitung bleibt aber Aufgabe der planenden Gemeinde.
Erforderlich ist bei den gegebenen Voraussetzungen eine systematische Erhebung
zum Ist-Bestand an Kulturgütern in den zu überplanenden Flächen mit anschließender denkmalrechtlicher Bewertung.
Um zum Gegenstand der Abwägung werden zu können, sollte das Ergebnis der
Prospektion vor Durchführung der öffentlichen Auslegung der Planung vorliegen.
Detail zur Prospektion/Sachverhaltsermittlung können im Vorfeld, der derzeitige Nutzung angepasst, abgestimmt werden.
Für Rückfragen und weitere Auskünfte stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
In der Abwägung n. § 1 Abs. 7 BauGB sind die Belange des Bodendenkmalschutzes
gemäß § 1 Abs. 6 BauGB zu berücksichtigen. Zur Ermittlung der Belange ist eine
Prospektion/Sachverhaltsermittlung erforderlich, da bereits Hinweise auf das Vorhandensein von Bodenfunden vorliegen. Die Prospektionsmaßnahmen wurden zur
Offenlage n. § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt.
Beschlussvorschlag:
Den Anregungen des LVR - Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland wurde gefolgt und eine Prospektion/Sachverhaltsermittlung durchgeführt.
Lfd. Nr.: 2
Träger: Kreisverwaltung Heinsberg – Amt für Bauen und Wohnen, 52523
Heinsberg
Schreiben vom: 18.11.2014
Inhalt:
Zu der o.g. Bauleitplanung wird wie folgt Stellung genommen:
Gesundheitsamt
Gegen die 18. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz sowie den
Bebauungsplan Nr. XIV werden aus gesundheitsaufsichtlicher Sicht keine Bedenken
erhoben, wenn die in der schalltechnischen Untersuchung der Kramer Schalltechnik
GmbH vorgeschlagenen Schallminderungsmaßnahmen an der Kälteanlage des Gar-
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tenbaubetriebes realisiert werden, so dass die Immissionsrichtwerte eingehalten
werden und gesundheitlich relevante Geräuschbelästigungen der künftigen Anwohner nicht zu besorgen sind.
Amt für Umwelt und Verkehrsplanung
Aus den
- von der Unteren Wasserbehörde
- von der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde
- von der Abgrabungsbehörde
- von der Straßenbaubehörde
des Kreises Heinsberg zu vertretenden Belangen werden gegen die o.g. Bauleitplanung keine Einwendungen erhoben.
Im Übrigen wird wie folgt Stellung genommen:
Untere Landschaftsbehörde
Gegen die Bauleitplanung bestehen aus Sicht der Unteren Landschaftsbehörde keine Bedenken. Das Ökodefizit habe ich vom Ökokonto der Stadt Erkelenz abgebucht.
Der aktuelle Stand beträgt 262.554 Punkte.
Untere Bodenschutzbehörde/Altlasten
Erkenntnisse über Altlast-Verdachtsflächen liegen mir zurzeit nicht vor.
Amt für Bauen und Wohnen – Untere Immissionsschutzbehörde
Gegen die vorliegenden Planungen bestehen aus immissionsschutzrechtlicher Sicht
erhebliche Bedenken.
Im Plangebiet befindet sich ein Gärtnereibetrieb, dessen vorhandene Kälteanlage
erhebliche Lärmbelästigungen im direkt angrenzenden Wohngebiet verursacht. Insofern ist eine verträgliche Nutzung des geplanten Sondergebietes neben dem geplanten Wohngebiet derzeit nicht möglich.
Meine Bedenken können jedoch ausgeräumt werden, wenn durch geeignete Schallminderungsmaßnahmen sichergestellt wird, dass von der vorhandenen Kälteanlage
der Gärtnerei keine schädlichen Umwelteinwirkungen auf das geplante Wohngebiet
ausgehen. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nicht mehr vorhanden, wenn an den
maßgeblichen Immissionsorten im Wohngebiet (nächstgelegene Wohnhäuser) im
Nachtzeitraum Lärmimmissionen von kleiner 40 dB(A) auftreten.
Des Weiteren bitte ich aus immissionsschutzrechtlicher Sicht zusätzlich die nachfolgende Auflage in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes zu übernehmen:
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Geräuschimmissionen
Die Errichtung und der Betrieb von Klima-, Kühl- und Lüftungsanlagen, Luft- und
Wärmepumpen sowie Blockheizkraftwerken hat unter Beachtung des „Leitfaden für di
Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten“ der Bund/LänderArbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz – LAI (www.lai-immissionsschutz.de) zu
erfolgen.
Weitere Anregungen und Bedenken werden nicht vorgetragen.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Im Zuge der Vorbereitung des Bauleitplanverfahrens ist ein schalltechnisches Gutachten (Bericht Nr. 14 02 013/01 vom 28. Mai 2014) erstellt worden, dass sich mit
dem Immissionsschutz auseinandersetzt. Anlass war die Prüfung der Immissionssituation des Gärtnereibetriebes, inwieweit dessen Schallquellen auf die Umgebung
einwirken.
Das Gutachten kommt zu dem Schluss, dass nur die Kälteanlage des Betriebes geeignet ist, die Orientierungs- und Richtwerte zu überschreiten.
Im schalltechnischen Gutachten werden Schallminderungsmaßnahmen vorgeschlagen, Beibehaltung des Standortes der Kühlanlage mit Ersetzung durch eine geräuschärmere Ausführung oder Verlagerung der Kälteanlage in einen abgeschirmten
Bereich.
.
Die Maßnahmen wurden mit dem Eigentümer des Gärtnereibetriebes abgestimmt
und die Ersetzung durch eine geräuschärmere Kälteanlage vereinbart. Hierüber wird
eine schalltechnische Gewährleistungsvereinbarung abgeschlossen. Kostenträger
der Maßnahme ist die Grundstücks- und Entwicklungsgesellschaft der Stadt Erkelenz
(GEE).
Die Maßnahme ist vor der Realisierung des Bauleitplans abgeschlossen.
Der „Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten“ der Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz, Stand 28.08.2013,
dient der Anwendung der TA-Lärm und soll die unteren Immissionsschutzbehörden
bei der Einzelfallbeurteilung von Geräuscheinwirkungen durch Klimageräte, Kühlgeräte, Lüftungsgeräte, Luft-Wärme-Pumpen und Mini-Blockheizkraftwerke unterstützen. Immissionsschutzrechtlich sind Klima-, Kühl-, Lüftungsgeräte, Luft- und Wärmepumpen sowie Mini-Blockheizkraftwerke Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 5 BImSchG,
in Wohngebieten betrieben handelt es sich in der Regel immissionsschutzrechtlich
um nichtgenehmigungspflichtige Anlagen, die den Anforderungen des § 22 Abs. 1
BImSchG unterliegen. Demnach dürfen diese Anlagen nur so errichtet und betrieben
werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert, unvermeidbare schädliche
Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Die Pflichten der Betreiber dieser Anlagen sind gesetzlich geregelt. Im Einzelfall kann die zuständige Behörde nach § 24 Abs. 2 BImSchG die zur Durchführung des § 22 BImSchG erforder-
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Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. XIV „In Katzem-HohlstraßeZum Eichhof“, Erkelenz-Katzem im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 13.09.2016, des Hauptausschusses am 15.09.2016 und des Rates am
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lichen Anordnungen treffen oder soll den Betrieb nach § 25 Abs. 2 BImSchG untersagen.
Der „Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten“ hat keinen bindenden Charakter als Rechtsnorm bzw. normkonkretisierende
Verwaltungsvorschrift, eine Anwendbarkeit in der Bauleitplanung ist nicht ersichtlich
Beschlussvorschlag:
Der Anregung des Kreises Heinsberg, Untere Immissionsschutzbehörde, zur Sicherung von Schallminderungsmaßnahmen wird gefolgt, der Anregung eine Auflage in
die textlichen Festsetzungen aufzunehmen wird nicht gefolgt.
Lfd. Nr.: 3
Träger: Wasserverband Eifel-Rur, Postfach 10 25 64, 52325 Düren
Schreiben vom: 17.11.2014
Inhalt:
Das Neubaugebiet befindet sich innerhalb der Ortslage Katzem. Das Niederschlagswasser soll über den vorhandenen bzw. einen neu zu verlegenden Mischwasserkanal abgeleitet werden. Die Weiterleitung Richtung Kläranlage erfolgt über das
Regenüberlaufbecken „Katzem“.
Aufgrund der nicht ausreichenden Datenlage stützen sich folgende Aussagen auf
betriebliche Beobachtungen des Wasserverbandes Eifel-Rur.
Im Falle von Starkregenereignissen erzeugen das Regenüberlaufbecken „Katzem“
und das Regenüberlaufbecken „Kleinbouslar“ mit ihren Entlastungswassermengen in
den Nysterbach/Baaler Bach zum Teil bordvollen Abflüsse, was zu Problemen im
Bereich zwischen Katzem und des unterhalb liegenden Hochwasserrückhaltebeckens „Lövenich“ führen könnte.
Aus diesem Grund wäre eine hydraulische Abschätzung notwendig, um weitere Verschärfungen des Abflussverhaltens im Gewässer durch zusätzliche Entlastungswassermengen zu vermeiden.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Das Gewässer fällt im Betrachtungsraum regelmäßig trocken, die Abflüsse werden
maßgeblich durch die abgeleiteten Niederschläge aus dem Siedlungsgebiet bestimmt.
Schäden durch Hochwasser sind aus den letzten Jahren nicht bekannt. Zwischen
Hochwasserrückhaltebecken und Mischwasserabschlag verläuft ein Wirtschaftsweg.
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Neben dem Standort „Abwasseranlage" werden die ufernahen Flächen ausschließlich landwirtschaftlich genutzt.
Maßgebliche Mischwasserabschläge im Beriech Katzem umfassen 2 841 l/s (Wasserrecht) und sind in maßgeblichem Umfang dem RÜB Katzem am Standort (alte
Kläranlage) zuzuordnen.
Dem Erlaubnisantrag liegt eine angeschlossen versiegelte Fläche von 180.700 m²
zugrunde. Tatsächlich sind in Katzem aktuell etwa 145.000 m² an die Kanalisation
angeschlossen.
Somit ist nur ca. 20 % des dem Erlaubnisantrag und der Bemessung der Mischwasserbehandlung zugrunde gelegten Flächenansatzes ausgeschöpft.
Im Baugebiet ist mit insgesamt ca. 5.500 m² neu zu versiegelnder Fläche zu rechnen.
Dies entspricht einer Erhöhung um weniger als 3,8 %. Auch nach Realisierung des
Baugebietes liegen die angeschlossenen befestigten Flächen bei 83% des Ansatzes
"Wasserrecht/Dimensionierung/ Mischwasserbehandlung."
Das Schadenspotential ist bei Überstau des Nysterbaches in die Aue als gering einzuschätzen. Überflutungen der Aue treten aus Erfahrung darüber hinaus nur sehr
selten auf. Die in Bezug auf den Ist-Zustand nur sehr geringe Erhöhung der verseigelten Flächen machen aus Sicht des Tiefbauamtes weitere Betrachtung oder auch
Kompensationsmaßnahmen entbehrlich.
Beschlussvorschlag:
Der Anregung eine hydraulische Abschätzung vorzunehmen wird nicht gefolgt.
Lfd. Nr.: 4
Träger: Bezirksregierung Arnsberg, Postfach, 44025 Dortmund
Schreiben vom: 05.11.2014
Inhalt:
Der Planungsbereich liegt über den auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern
„Elisabeth 1“ und „Elisabeth 2“ und „Wolff – Lövenich 3“ sowie über dem auf Eisenerz
verliehenen Bergwerksfeld „Brassert“. Ebenso liegt der Planbereich über dem auf
Kohlenwasserstoffe erteilten Erlaubnisfeld „Saxon 2“ (zu gewerblichen Zwecken).
Eigentümerin der Bergwerksfelder „Elisabeth 1“ bzw. „Elisabeth 2“ ist die Juntersdorf
GmbH, Astreastr. 6 in 53909 Zülpich. Eigentümerin des Bergwerksfeldes „Wolff - Lövewnich 3“ ist die RV Rheinbraun Handel und Dienstleistungen GmbH, hier vertreten
durch die RWE Power AG, Abt. Bergschäden, Markscheiderei in 50416 Köln. Eigentümerin des Bergwerksfeldes „Brassert“ ist BEB Erdgas und Erdöl GmbH & Co. KG,
Riethorst 12 in 30659 Hannover. Inhaberin der Erlaubnis „Saxon 2“ ist die Dart Energy (Europe) Limited, Laurelhill Business Park, Polmaise Road, Stirling, FK 7 9 JQ in
Großbritannien.
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Eine Erlaubnis gewährt das befristete Recht zur Aufsuchung des Bodenschatzes
„Kohlenwasserstoffe“ innerhalb der festgelegten Feldesgrenzen. Unter dem „Aufsuchen“ versteht man Tätigkeiten zur Feststellung (Untersuchung) des Vorhandenseins
und der Ausdehnung eines Bodenschatzes. Eine Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken dient lediglich dem Konkurrenzschutz und klärt in Form einer Lizenz nur grundsätzlich, welcher Unternehmer in diesem Gebiet Anträge auf Durchführung konkreter
Aufsuchungsmaßnahmen stellen darf. Eine erteilte Erlaubnis gestattet noch keinerlei
konkrete Maßnahmen, wie z.B. Untersuchungsbohrungen, so dass Umweltauswirkungen in diesem Stadium allein aufgrund einer Erlaubnis nicht hervorgerufen werden können. Konkrete Aufsuchungsmaßnahmen wären erst nach weiteren Genehmigungsverfahren, den Betriebsplanzulassungsverfahren, erlaubt, die ganz konkret
das „Ob“ und „Wie“ regeln. Vor einer Genehmigungsentscheidung erfolgt gemäß den
gesetzlichen Vorschriften eine Beteiligung von ggf. betroffenen Privaten, Kommunen
und Behörden. Des Weiteren werden ausführlich und gründlich alle öffentlichen Belange – insbesondere auch die des Gewässerschutzes – geprüft, gegebenenfalls in
einem separaten wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren.
Der Planungsbereich ist nach den hier vorliegenden Unterlagen (Differenzenpläne
mit Stand: 01.10.2012 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides – Az.: 61.42.63 – 2000 – 1) von durch
Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen.
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb
der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine
Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den
nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist
nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch
bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände
sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben
Berücksichtigung finden.
Ich empfehle Ihnen, diesbezüglich eine Anfrage an die RWE Power AG, Stüttgenweg
2 in 50935 Köln, sowie für konkrete Grundwasserdaten an den Erftverband, Am Erftverband 6 in 50126 Bergheim, zu stellen.
Über mögliche zukünftige, betriebsplanmäßig noch nicht zugelassene bergbauliche
Tätigkeiten ist hier nichts bekannt. Diesbezüglich empfehle ich Ihnen, ebenfalls die
o.g. Eigentümer der bestehenden Bergbauberechtigungen an der Planungsmaßnahme zu beteiligen, falls dieses nicht bereits erfolgt ist.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.
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Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Informationen bezüglich der Bergwerksfelder wurden –soweit noch nicht geschehen - in die Begrünung zum Bebauungsplan übernommen.
Ein Hinweis, dass das Plangebiet im Bereich der durch den Braunkohlentagebau bedingten Grundwasserbeeinflussung liegt, ist bereits in der Planurkunde enthalten.
Die RWE Power AG ist im Verfahren beteiligt worden. Von dieser Seite wurde keine
Stellungnahme vorgetragen.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme der Bezirksregierung Arnsberg wird zur Kenntnis genommen
Lfd. Nr.: 5
Träger: Landesbetrieb Straßen NRW, Regionalniederlassung Niederrhein,
Außenstelle Wesel, Postfach 100223, 46463 Wesel
Schreiben vom: 04.11.2014
Inhalt:
Von Ihren Planungen sind die Belange der in meiner Baulast stehenden Landesstraße 117 im Abschnitt 14 berührt, die dort weitgehend als Ortsdurchfahrt festgesetzt
ist.
Bei Berücksichtigung folgender Bedingungen und Auflagen bestehen von hier keine
Bedenken:
1. Grundsätzlich wird die Zustimmung zur Neuanbindung einer Gemeindestraße
erteilt. Die Ausgestaltung ist nach den Vorgaben der SBV vorzunehmen, vor
Baubeginn innerhalb des Bebauungsplanes umzusetzen und rechtzeitig mit
einer Verwaltungsvereinbarung zu regeln. Die der Straßenbauverwaltung entstehenden Unterhaltungsmehraufwendungen sind in einer Summe abzulösen.
Vorsorglich weise ich darauf hin dass die gewählte Breite von nur 5,5 Metern
für die Erschließungsstraße aus Verkehrssicherheitsgründen nicht ausreicht.
Um Begegnungsverkehr auch größerer Fahrzeuge zu ermöglichen, ist eine
Mindestbreite von 6 Metern auf einer Länge von 25 erforderlich zuzüglich der
Flächen für Fußgänger und ggf. Radfahrer.
2. auf Grundlage des § 25 Abs. 2 letzter Satz werden neue Erschließungen zur L
117 zur Gewährleistung der Leistungsfähigkeit dieser überregionalen Straße
nicht zugelassen. Aufgrund der unübersichtlichen Straßenführung wären weitere Zufahrten der Verkehrssicherheit wie auch dem Verkehrsfluss abträglich.
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3. Die Sichtdreiecke sind im Bebauungsplan darzustellen. Sie sind von sichtbehindernden Anlagen jeglicher Art sowie Aufwuchs ab einer Höhe von 80 cm
dauerhaft freizuhalten. Es ist hierbei von einer zulässigen Geschwindigkeit von
50 km/h auszugehen. Dies gilt auch für Zufahrten. Dies scheint mit bei der
Darstellung der Baulinien entlang der L 117 nicht immer sichergestellt zu sein.
4. Gegenüber der Straßenbauverwaltung können weder jetzt noch zukünftig aus
diesen Planungen Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz geltend gemacht werden. Für Hochbauten weise ich auf das Problem der LärmReflexion hin.
5. Dem Straßengrundstück darf weder mittelbar noch unmittelbar Oberflächenwasser zugeführt werden.
6. Vom Straßeneigentum der L 117 dürfen keine Arbeiten an der Baumaßnahme
ausgeführt werden. Auch das Abstellen von Geräten und Fahrzeugen sowie
das Lagern von Baustoffen, Bauteilen, Boden- und Aushubmassen oder sonstigen Materialien auf Straßeneigentum sind nicht zulässig.
Ich bitte um Beteiligung im weiteren Verfahren.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme des Landesbetriebes Straßen NRW wird zur Kenntnis genommen.
Die Festsetzung der Straßenverkehrsfläche des Bebauungsplanes im Einmündungsbereich wird so gefasst, dass ausreichende Querschnitte im Zuge der Ausbauplanung realisierbar sind. Die Ausbauplanung wird nach den Vorgaben des SBV erstellt.
Die Sichtdreiecke für eine Geschwindigkeit von 50 km/h sind in die Planurkunde
übernommen worden.
Weitere Erschließungen und Anbindungen an die L 117 sind nicht geplant.
Die weiteren Punkte der Stellungnahme des Landesbetriebes Straßen NRW sind
nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens und werden im Zuge des Ausbaus berücksichtig. So wird außerhalb des Bauleitplanverfahrens gewährleistet werden, dass
keine Oberflächenwässer auf die L 117 ausgeführt werden, dass keine Arbeiten bei
der Umsetzung der Bauleitplanung von der Landstraße aus vorgenommen werden
und keine Stoffe auf dem Straßeneigentum gelagert werden.
Der Hinweis, dass aus den Planungen keine Ansprüche auf Lärmschutz gegenüber
dem Landesbetrieb Straßen NRW geltend gemacht werden können, wird zur Kenntnis genommen.
Beschlussvorschlag:
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Die Stellungnahme des Landesbetrieb Straßen NRW, Regionalniederlassung Niederrhein wird zur Kenntnis genommen und den Anregungen, soweit sie Gegenstand des
Bauleitplanverfahrens sind, gefolgt.
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange während der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Lfd. Nr.: 1
Träger: Wasserverband Eifel Rur, Postfach 10 25 64, 52325 Düren
Schreiben vom: 01.02.2016
Inhalt:
Von der Bezirksregierung Köln sind in Zusammenarbeit mit dem Wasserverband Eifel-Rur für den Baaler Bach Hochwassergefahrenkarten nach EG-HWRM-RL erstellt
worden. Diese zeigten für ein Hochwasser mit mittlerer Eintrittswahrscheinlichkeit
(HQ 100) Überschwemmungen von Bebauungen im Bereich Lövenich.
Bereits im HQ 10 kommt es unterhalb der Sportplätze zu Ausuferungen.
Bezugnehmend auf unsere Stellungnahme vom 17.11.2014 unter dem Zeichen 4.02
Ho/NZ 11423 sollte nach wie vor ein hydraulischer Nachweis geführt werden, um die
Sicherheit zu erhalten, dass keine Verschärfung der Situation am Baaler Bach in der
Ortslage Lövenich durch die zusätzlich anfallende Mischwassermenge im Abschlag
des Regenüberlaufbeckens Katzem erzeugt wird.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Wie bereits zur frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hat der
WVER mit Schreiben vom 01.02.2016 nochmals einen hydraulischen Nachweis gefordert, um unter Hinweis auf die durch die BR Köln erstellten Hochwassergefahrenkarten, eine Verschärfung der Abflusssituation am Baaler Bach auszuschließen.
Die Stadt Erkelenz hat bei der BR Köln um Bereitstellung der Abflussdaten des betrachteten Gewässerabschnitts gebeten.
Mit Zustimmung der BR Köln wurden durch das mit den hydrologischen Untersuchungen beauftragte Ingenieurbüro ProAqua/ Aachen ebenfalls Basisdaten zur
Hochwasserproblematik zur Verfügung gestellt.
Nach Auswertung und Überprüfung dieser Daten kommt die Stadt Erkelenz im bauleitplanerischen Verfahren zu nachfolgendem Ergebnis:
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Die versiegelte Fläche im geplanten Baugebiet soll 0,55 ha betragen.
Für den Ortsteil Katzem wurde eine versiegelte Fläche im kanalisierten Einzugsgebiet von 16,2ha im NA Modell angenommen (Bemessungsansatz Nasim von
ProAqua/ Aachen). Tatsächlich liegt die am Kanal angeschlossene versiegelte Fläche gemäß aktuellem Versiegelungskataster bei 10,5ha. Der Rest wird dezentral, im
Regelfall mittels Rigolen versickert.
Eine Verschärfung der, mit NA Modell ausgewiesenen Hochwassersituation kann
allein deshalb ausgeschlossen werden, da die im Modell angesetzten befestigten
und abflusswirksamen Flächen die tatsächliche Situation incl. Neubaugebiet deutlich
übersteigen. Die Neuberechnung unter Verwendung aktueller Eingangsdaten kann
deshalb nur zum Ergebnis führen, dass eine Verschärfung der modellierten Situation
ausgeschlossen ist. Aus vorgenanntem Grund ist der Nachweis entbehrlich.
Beschlussvorschlag:
Dem Vorschlag des WVER hinsichtlich der Durchführung eines hydraulischen Nachweises zu erstellen wird nicht gefolgt
Lfd. Nr.: 2
Träger: Kreis Heinsberg, Amt für Bauen und Wohnen, 525253Heinsberg
Schreiben vom: 02.02.2016
Inhalt:
Aus den vom Kreis Heinsberg zu vertretenden Belangen werden gegen die o.g. Bauleitplanung keine Einwendungen erhoben.
Den nachfolgenden Hinweis der Unteren Immissionsschutzbehörde zu Geräuschimmissionen bitte ich in den Bebauungsplan aufzunehmen:
Hinweis:
Da die Aufstellung und der Betrieb von klima-, Kühl- und Lüftungsanalgen, Luft- und
Wärmepumpen immer wieder zu Problemen in der Nachbarschaft führt, halte ich es
für sinnvoll, bereits im Vorfeld die Betreiber derartiger Anlagen darauf hinzuweisen,
dass bei der Errichtung und dem Betrieb von o.g. Anlagen der LAI-Leitfaden zu beachten ist.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
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Im Zuge der frühzeitigen Beteiligung bat der Kreis Heinsberg –Amt für Bauen und
Wohnen – bereits um eine die Aufstellung der Klima-, Kühl- und Lüftungsanalgen,
Luft- und Wärmepumpen regelnde Festsetzung. Dieser Anregung konnte nicht gefolgt werden, da der „Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei
stationären Geräten“ keinen bindenden Charakter als Rechtsnorm bzw. normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift hat. Eine Anwendbarkeit in der Bauleitplanung ist
somit nicht möglich.
Im Laufe des weiteren Verfahrens fanden Gespräche statt, bei denen seitens des
Kreises die derzeitige Problematik beim Aufstellen der vorgenannten Anlagen nochmals erläutert wurde. Ziel ist es den Bauherren früher auf das Bestehen der einschlägigen Vorschriften zur Aufstellung solcher Anlagen aufmerksam zu machen.
Dies kann durch einen Hinweis im Bebauungsplan geschehen. Dieser hat keinen
festsetzenden Charakter, der potentielle Bauherr wird aber bereits im Bauleitplan auf
die Problematik aufmerksam gemacht.
Ein entsprechender Hinweis wird in den Bauleitplan aufgenommen.
Beschlussvorschlag:
Der Anregung des Kreises Heinsberg, Amt für Bauen und Wohnen, wird gefolgt.
Lfd. Nr.: 3
Träger: Landesbetrieb Straßen Nordrhein-Westfalen, Regionalniederlassung
Niederrhein - Außenstelle Wesel, Postfach 10 02 23, 46463 Wesel
Schreiben vom: 11.01.2016
Inhalt:
Von Ihren Planungen sind die Belange der in meiner Baulast stehenden Landesstraße 117 im Abschnitt 14 berührt, die dort weitgehend als Ortsdurchfahrt festgesetzt
ist. Grundsätzlich verweise ich auf meine Stellungnahme vom 04.11.2014 und das
diesbezügliche Abwägungsergebnis Ihrerseits, das die damaligen Forderungen und
Bedingungen anerkannte.
Zu Ziffer 3 meiner damaligen Stellungnahme möchte ich ausdrücklich darauf hinweisen, dass auch die Sichtdreiecke in den Einmündungsbereichen „Hohlstraße“ und
„ Zum Eichhof“ auszuweisen und entsprechend dauerhaft freizuhalten sind.
Ich bitte um Beteiligung im weiteren Verfahren.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
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Die in der frühzeitigen Beteiligung vorgetragene Stellungnahme des Landesbetriebes
wurde, soweit es in der Bauleitplanung möglich ist, berücksichtig. Die Sichtdreiecke
wurden mit den Mitarbeitern des Landesbetriebes nochmals abgestimmt und in die
Planurkunde übernommen. Mit einem Schreiben an das Ordnungsamt (E-Mail vom
17. Mai 2016) teilt der Landesbetrieb mit, dass man sich die Einmündungssituation
angesehen habe „und hier ergänzende Maßnahmen als nicht notwendig erachtete“.
Die Stellungnahme des Landesbetriebes Straße ist somit abschließend berücksichtigt.
Beschlussvorschlag:
Die Anregungen des Landesbetrieb Straßen Nordrhein-Westfalen, Regionalniederlassung Niederrhein - Außenstelle Wesel sind berücksichtigt.
Lfd. Nr.: 4
Träger: LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Endenicher Str. 133,
53115 Bonn
Schreiben vom: 01.12.2015
Inhalt:
Im Plangebiet des Bebauungsplanes XIV, exakt in dem Teilbereich, der als Wohnbaufläche festgesetzt werden soll, wurde auf Anregung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege eine archäologische Sachverhaltsermittlung durchgeführt, da hier
konkrete Hinweise auf im Boden erhaltene Kulturgüter vorlagen. Als Untersuchungsfläche wurde der Bereich herangezogen, der für die Erschließungsanlagen vorgesehen ist.
Erfasst wurden in diesem Zusammenhang zahlreiche archäologische Befunde unterschiedlicher Zeitstellung. Besonders erwähnenswert sind Teile eines römischen
Landgutes, welches schwerpunktmäßig im Südosten der Fläche liegt. Hier wurden
auch Teile einer jungneolithischen Siedlung angetroffen, die z.T. von römischen Befunden überlagert sind.
Im Norden der Fläche wurden Teile eines mittelalterlichen Gehöfts erfasst und untersucht.
Zwischen den mittelalterlichen Befunden im Norden und den jungsteinzeitlichen und
römischen Befunden im Südosten wurden mehrere mittelalterliche/neuzeitliche Gräben ermittelt, deren Funktion bisher nicht geklärt ist.
Einzelheiten zur archäologischen Situation sind dem Bericht der ARCHAEO/net zu
entnehmen.
Auf der Basis des Untersuchungsergebnisses bleibt festzustellen, dass im gesamten
Plangebiet ein umfassendes Bodenarchiv zur Geschichte der Menschen zu erwarten
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ist, das mehrere Siedlungsphasen erfasst und als bedeutend im Sinne des § 2
DSchG NW einzustufen ist.
Entsprechend der Zielsetzung des Denkmalschutzgesetzes sind bedeutende Bodendenkmäler als Zeugnisse der Geschichte als Bodenarchiv für kommende Generationen zu erhalten und zu sichern. Entsprechende rechtliche Vorgaben ergeben sich
insbesondere aus den §§ 11,3,7,8, DSchG NW i.V.m. § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB.
Von daher sollte zunächst in Erwägung gezogen werden, diese Bodendenkmäler
durch Aufschüttung zu sichern und zu erhalten. In diesem Fall muss der die Bodendenkmäler überdeckende Humus mindestens in einer Stärke von 10 cm über den
Befunden verbleiben. Bei einem vollständigen Humusabtrag käme es zu einer Teilzerstörung der Bodendenkmäler und dies würde deren Dokumentation voraussetzen.
Das ist dann nicht erforderlich, wenn der Humus als „Schutzschicht“ auf den archäologischen Befunden verbleibt. Die Fläche darf dann aber nicht mehr befahren werden. Durch das Befahren der dünnen Humusdecke würden nämlich die darunter liegenden Befunde zerstört werden. Darauf hat eine Kiesaufschüttung über Kopf von 1
m zu erfolgen. Der Umfang der Aufschüttung ist deshalb erforderlich, weil darin die
komplette Gründung der Gebäude und die Einbringung der Versorgungsleitungen zu
erfolgen hat.
In den Gartenflächen wäre keine Kiesaufschüttung erforderlich, hier kann der Bodenauftrag auch durch Humus erfolgen.
Planerisch käme eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 5
BauNVO infrage.
Da die Teile der Bodendenkmäler, die die Erschließung betreffen, bereits untersucht
sind, ist deren Anlage unproblematisch.
Im Falle der überwiegenden städtebaulichen Belange kann als Alternative für die Erhaltung der Bodendenkmäler eine archäologische Ausgrabung als Sicherungsmaßnahme entsprechend der Vorgaben der §§ 13, 29 DSchG NW erfolgen. Da diese Alternative aber immer mit einer Zerstörung des Bodenarchivs verbunden ist, ist die
Ausgrabung nur als sog. Ersatzmaßnahme einzustufen. Diese Ausgrabung muss im
Ergebnis eine Dokumentation des gesamten (betroffenen) Bodendenkmals ermöglichen, sie kann sich folglich nicht auf die einzelnen Baugruben beschränken. Eine
solche Beschränkung würde dazu führen, dass Befunde/Funde aus dem historischen
Zusammenhang gerissen würden. Dieser Zusammenhang macht aber den wesentlichen Teil des wissenschaftlichen Zeugniswertes eines Bodendenkmals aus. Von daher würde eine solcher Vorgehensweise nicht den Vorgaben des § 11 DSchG NW
entsprechen.
Bezüglich der Detailabstimmung bitte ich um rechtzeitige Abstimmung mit dem LVRAmt für Bodendenkmalpflege und verbleibe…
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Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Während der frühzeitigen Beteiligung teilte das LVR – Amt für Bodendenkmalpflege
im Rheinland mit, dass noch keine abschließenden, für eine Abwägung ausreichenden Angaben gemacht werden konnten. Dazu sei eine Prospektion bis zur Offenlage
durchzuführen.
Vor der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB reicht das LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland obige Stellungnahme ein und bittet, diese in die Abwägung zur
Offenlage mit einzustellen.
Der Bebauungsplan Nr. XIV "In Katzem, Hohlstraße, Zum Eichhof", Erkelenz Katzem, dient zur Sicherung der Eigenentwicklung der Ortslage Katzem. Nach dem
Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden und der Schonung der
Außenbereichsflächen liegt die Priorität der Planung auf einer Innentwicklung der
Ortslage.
Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. XIV "In Katzem, Hohlstraße, Zum Eichhof",
Erkelenz Katzem überplant eine solche Innenbereichsfläche, welche vormals als
kleinere landwirtschaftliche Fläche genutzt wurde. Diese Nutzung ist entfallen und die
Fläche bietet sich zur Umsetzung der Eigenentwicklung in Form der Innenentwicklung an.
Alternative Flächen, welche im Aufstellungsverfahren des Flächennutzungsplanes
(Rechtskraft 2001) geprüft wurden, stehen nicht zur Verfügung, oder würden Außenbereichsflächen erstmalig einer Wohnnutzung zuführen.
Die Sicherung der Bodendenkmäler durch Aufschüttung wurde geprüft. Eine solche
Lösung würde eine Unterkellerung der Gebäude vollständig ausschließen und hätte
auch weitreichende Auswirkungen auf die Nutzung der restlichen Grundstücksflächen. So müsste die Zulässigkeit von Nebenanlagen ebenfalls stark eingeschränkt
werden. Auch hier wären die massiveren Schutzschichten, wie sie unter den Haupthäusern zu erstellen wären (Kiesaufschüttung von einem Meter) notwendig um Fundamente aufnehmen zu können. Gestalterische Maßnahmen im Gartenbereich mit
evtl. Erdbewegungen wären ebenfalls kritisch.
Aus diesen Gründen soll vor Umsetzung der Bauleitplanung die Sicherung der schützenswerten Befunde über deren Ausgrabung nach den Vorgaben des LVR und der
§§ 13, 29 DSchG NW erfolgen.
Die erforderlichen Abstimmungsgespräche werden außerhalb des Verfahrens zwischen der Stadt Erkelenz und dem LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland
geführt.
Beschlussvorschlag:
Dem Belang der Wohnbauflächenversorgung und Innenentwicklung sowie Bebauung
der Plangebietsflächen wird gegenüber dem Erhalt und Sicherung des Bodendenkmals ein Vorrang eingeräumt. In Abstimmung mit dem LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland wird vor Umsetzung der Bauleitplanung die Sicherung der
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Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. XIV „In Katzem-HohlstraßeZum Eichhof“, Erkelenz-Katzem im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 13.09.2016, des Hauptausschusses am 15.09.2016 und des Rates am
21.09.2016
schützenswerten Befunde über deren Ausgrabung nach den Vorgaben der §§ 13, 29
DSchG NW gewährleistet.