Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Erkelenz
Dateiname
48426.pdf
Größe
835 kB
Erstellt
06.06.16, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:29

Inhalt der Datei

Beschlussvorlage Federführend: Planungsamt Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: A 61/369/2016 öffentlich 17.05.2016 Amt 61 Manfred Orth 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. VI/1 "Bauxhof", Erkelenz-Mitte hier: Beschluss zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Beratungsfolge: Datum Gremium 21.06.2016 be 23.06.2016 29.06.2016 Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und BetrieHauptausschuss Rat der Stadt Erkelenz Tatbestand: In seiner Sitzung am 01.03.2016 hat der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. VI/1 „Bauxhof“, Erkelenz-Mitte, beschlossen und beschlossen die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie den Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte zu beteiligen. 1. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB Die öffentliche Bekanntmachung des Termins der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde mit Amtsblatt Nr. 8 vom 01.04.2016 bekannt gemacht. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde am 26.04.2016 im Rathaus der Stadt Erkelenz durchgeführt. Seitens der Öffentlichkeit wurden während des Beteiligungsverfahrens keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen vorgetragen. 2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB Das Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde mit Schreiben vom 08.04.2016 an die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, eingeleitet. Seitens der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden während des Beteiligungsverfahrens abwägungsrelevante Stellungnahmen vorgetragen, die in der Anlage – Stellungnahmen der Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange – zur Abwägung und Beschlussfassung aufgelistet sind. 3. Beteiligung des Bezirksausschusses Der Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte wurde mit Schreiben vom 23.03.2016 beteiligt. Seitens des Bezirksausschusses wurde bisher keine Stellungnahme eingereicht. In dieser Sitzung soll über die während der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vorgetragenen Stellungnahmen gemäß § 1 Abs. 7 BauGB entschieden und der Beschluss zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB gefasst werden. Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21 Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen. Durch den Bebauungsplan werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt. Aufgrund der Gesetze, die in der Bauleitplanung zu beachten sind, ist eine nachhaltige ökologische, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von Planungen gewährleistet. Die Bauleitpläne sollen gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen. Beschlussentwurf (als Empfehlung an Hauptausschuss und Rat): „1. Über die während der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange vorgetragenen Stellungnahmen zum Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. VI/1 „Bauxhof““, Erkelenz-Mitte, wird nach Abwägung aller erkennbaren öffentlichen und privaten Belangen, wie in der als Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange – zur Beschlussvorlage der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. VI/1 „Bauxhof“, Erkelenz-Mitte, beigefügten Abwägungstabelle vorgeschlagen, entschieden. Die Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. VI/1 „Bauxhof“, Erkelenz-Mitte ist Bestandteil dieses Beschlusses. 2. Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. VI/1 „Bauxhof“, Erkelenz-Mitte, ist unter Berücksichtigung dieser Beschlüsse auf die Dauer eines Monats gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.“ Finanzielle Auswirkungen: Die Realisierung des Bebauungsplanes hinsichtlich der Erschließung ist mit bestehenden Verkehrsanlagen und vertraglichen Vereinbarungen gesichert. Vorlage A 61/369/2016 der Stadt Erkelenz Seite: 2/3 Anlagen: Anlage - Stellungnahme der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange – zur Beschlussvorlage der 1. Änderung Bebauungsplanes Nr. VI/1 „Bauxhof“, Erkelenz-Mitte Übersicht über den Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. VI/1 „Bauxhof“, Erkelenz-Mitte Vorlage A 61/369/2016 der Stadt Erkelenz Seite: 3/3 Seite 1 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. VI/1 „Bauxhof“, Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 21.06.2016, Hauptausschuss am 23.06.2016 und Rat am 29.06.2016 Lfd. Nr.: 1 Träger: Bezirksregierung Arnsberg, Postfach, 44025 Dortmund Schreiben vom: 03.05.2016 Inhalt: Der Planbereich liegt über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld „Erka 1“ sowie über dem auf Steinkohle verliehenen Bergwerksfeld „Sophia Jacoba A“. Eigentümerin des Bergwerksfeldes „Erka 1“ ist die RV Rheinbraun Handel und Dienstleistungen GmbH, hier vertreten durch die RWE Power AG, Abt. BergschädenMarkscheiderei in 50416 Köln. Eigentümerin des Bergwerksfeldes „Sophia Jacoba A“ ist die Vivawest GmbH, Nordsternplatz 1 in 45899 Gelsenkirchen. Der Planbereich befindet sich in einem früheren Einwirkungsbereich des Steinkohlenbergbaus, in dem nach derzeitigem Kenntnisstand durch einen Anstieg des Grubenwassers Hebungen an der Tagesoberfläche zu erwarten sind. Diese Bodenbewegungen können, insbesondere bei bestimmten geologischen Situationen wie Unstetigkeiten, zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Dies sollte bei Planungen und Vorhaben berücksichtigt werden. Inwieweit der vorliegende Planbereich hiervon betroffen ist, kann von hier aus nicht beurteilt werden. Ich empfehle Ihnen, hierzu eine entsprechende Auskunft bei der EBV GmbH, Myhler Straße 84, 41836 Hückelhoven einzuholen. Der Planungsbereich ist nach den hier vorliegenden Unterlagen (Differenzenpläne mit Stand: 01.10.2012 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides – Az.: 61.42.63 – 200 – 1) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Für die Stellungnahme wurden folgende Grundwasserleiter (nach Einteilung von Schneider & Thiele, 1965) betrachtet: Oberes Stockwerk, 9B, 8, 7, 6D, 6B, 2-5, 09, 07 Kölner Schölle, 05 Kölner Scholle. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei einem späteren Grundwasseranstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. Ich empfehle Ihnen, die bergbautreibende RWE Power AG und für konkrete Grundwasserdaten den Erftverband am Bebauungsplanverfahren zu beteiligen. Über mögliche zukünftige, betriebsplanmäßig noch nicht zugelassene bergbauliche Tätigkeiten ist hier nichts bekannt. Diesbezüglich empfehle ich Ihnen, ebenfalls die o.g. Eigentümer der bestehenden Bergbauberechtigungen an der Planungsmaßnahme zu beteiligen, falls dieses nicht bereits erfolgt ist. Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. Seite 2 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. VI/1 „Bauxhof“, Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 21.06.2016, Hauptausschuss am 23.06.2016 und Rat am 29.06.2016 Abwägungsvorschlag der Verwaltung: Die Informationen bezüglich der Bergwerksfelder für Stein- und Braunkohle werden in die Begründung aufgenommen. Die Information, dass das Plangebiet im Bereich der durch den Braunkohlentagebau bedingten Grundwasserbeeinflussung liegt, wurde bereits als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen. Die Grundwasserdaten werden dem Grundwassergleichenplan des Erftverbandes entnommen (Grundwassergleichenplan Stand 2013) und in die Begründung aufgenommen. Im Bauleitplanverfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplan Nr. VI/1 "Bauxhof", Erkelenz-Mitte wurde die RWE Power AG und der Erftverband um Stellungnahme gebeten. Es wurden jedoch keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen hervorgebracht. Beschlussvorschlag: Die Informationen bezüglich der Bergwerksfelder für Stein- und Braunkohle werden zur Kenntnis genommen und, soweit noch nicht geschehen, in die Begründung aufgenommen. Lfd. Nr.: 2 Träger: Kreis Heinsberg, Amt für Bauen und Wohnen, 52523 Heinsberg Schreiben vom: 03.05.2016 Inhalt: Zu der o.g. Bauleitplanung wird wie folgt Stellung genommen: Das Amt für Umwelt und Verkehrsplanung hat keine Einwendungen erhoben. Gesundheitsamt Bezüglich der 1. Änderung des o.g. Bebauungsplanes verweise ich auf meine Stellungnahme vom 5. Nov. 2013, wonach aus gesundheitsaufsichtlicher Sicht keine Bedenken erhoben werden, wenn die im Bericht der Kramer Schalltechnik GmbH geforderten aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen Beachtung finden, so dass die Immissionsrichtwerte eingehalten werden und somit gesundheitlich relevante Geräuschbelästigungen der Anwohner nicht zu besorgen sind. Amt für Bauen und Wohnen – Untere Immissionsschutzbehörde Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht bestehen gegen das o.g Vorhaben keine Bedenken, wenn der nachfolgende Hinweis in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes aufgenommen wird: Seite 3 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. VI/1 „Bauxhof“, Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 21.06.2016, Hauptausschuss am 23.06.2016 und Rat am 29.06.2016 1. Geräuschimmissionen Die Errichtung und der Betrieb von Klima-, Kühl- und Lüftungsanlagen, Luft- und Wärmepumpen sowie Blockheizkraftwerken hat unter Beachtung des „Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz – LAI (www.laiimmissionsschutz.de) zu erfolgen. Weitere Anregungen oder Bedenken werden nicht vorgetragen. Abwägungsvorschlag der Verwaltung: Gesundheitsamt Die Festsetzungen bezüglich der passiven Schallschutzmaßnahmen bleiben unverändert in der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. VI/1 „Bauxhof“ bestehen. Die aktive Maßnahme zum Immissionsschutz (festgesetzte Höhe der Lärmschutzwand im Bereich der Straße B57 beträgt H= 2,80 m über Straßenniveau) ist in dem seit dem 07.03.2014 rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. VI/1 „Bauxhof“ festgesetzt. Der Bau der Lärmschutzwand ist bereits abgeschlossen. Amt für Bauen und Wohnen –Untere ImmissionsschutzbehördeDer „Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten“ der Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz, Stand 28.08.2013, dient der Anwendung der TA-Lärm und soll die unteren Immissionsschutzbehörden bei der Einzelfallbeurteilung von Geräuscheinwirkungen durch Klimageräte, Kühlgeräte, Lüftungsgeräte, Luft-Wärme-Pumpen und Mini-Blockheizkraftwerke unterstützen. Immissionsschutzrechtlich sind Klima-, Kühl-, Lüftungsgeräte, Luft- und Wärmepumpen sowie Mini-Blockheizkraftwerke Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 5 BImSchG, in Wohngebieten betrieben handelt es sich in der Regel immissionsschutzrechtlich um nichtgenehmigungspflichtige Anlagen, die den Anforderungen des § 22 Abs. 1 BImSchG unterliegen. Demnach dürfen diese Anlagen nur so errichtet und betrieben werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert, unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Die Pflichten der Betreiber dieser Anlagen sind gesetzlich geregelt. Der Hinweis zu Geräuschimmissionen wird in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes aufgenommen. Beschlussvorschlag: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Anregung zu Geräuschimmissionen wird in die Begründung und unter „Hinweise“ in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes aufgenommen.