Daten
Kommune
Erkelenz
Dateiname
47665.pdf
Größe
139 kB
Erstellt
14.04.16, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:28
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Federführend:
Rechts- und Ordnungsamt
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
A 30/187/2016
öffentlich
18.04.2016
Amt 30 Christiane Pelzer
Elternbeitragssatzung für den Bereich der Kindertagesstätten und
der Kindertagespflege
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
27.04.2016
Rat der Stadt Erkelenz
Tatbestand:
In der vormals geltenden Elternbeitragssatzung der Stadt Erkelenz vom 29.07.2011,
die mit Ablauf des 31.07.2014 außer Kraft trat, war als allgemeine beitragsentlastende Geschwisterregelung in § 4 Abs. 2 eine Regelung enthalten, die den folgenden
Wortlaut hatte:
„Besuchen mehr als ein Kind einer nach § 1 Abs. 3 dieser Satzung beitragspflichtigen Person gleichzeitig eine Tageseinrichtung / Tagespflege, so wird ein Beitrag nur
für ein Kind erhoben. Der Beitrag für ein Kind wird auch dann erhoben, falls für weitere Kinder eine Beitragsbefreiung nach Abs. 1 vorgenommen wurde.“
In der Ratssitzung vom 17.12.2014 wurde die Neufassung der Elternbeitragssatzung
der Stadt Erkelenz für den Bereich der Kindertagesstätten und der Kindertagespflege
auf der Grundlage der Änderung des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung
von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz vom 30.10.2007) durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GV.NRW.S. 336) beschlossen, nachdem die Neufassung
am 02.12.2014 im Jugendhilfeausschuss, am 11.12.2014 im Hauptausschuss und
am 17.12.2014 im Rat beraten worden war.
Bei der Neufassung ging es insbesondere um die Umsetzung einer speziellen (zusätzlichen) beitragserleichternden Geschwisterregelung, zu dem das zum
01.08.2014 in Kraft getretene KiBiz ermächtigte. Die spezielle Geschwisterregelung
sollte seinerzeit als neuer Absatz 3 in § 4 eingefügt werden.
Am 19.12.2014 wurde die Elternbeitragssatzung insbesondere mit dem ursprünglichen § 4 Abs. 2 und dem kürzlich beschlossenen, neuen Absatz 3 im Amtsblatt der
Stadt Erkelenz veröffentlicht. Aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen erfolgte am
20.01.2015 eine erneute Veröffentlichung der neuen Elternbeitragssatzung. Dabei
wurde jedoch der neugefasste Absatz 3 des § 4 fälschlicherweise als Absatz 2 bekannt gemacht und der ursprüngliche Absatz 2, der in der alten Satzung und auch
nach der ersten Veröffentlichung am 19.12.2014 enthalten war, weggelassen. Durch
das dadurch bedingte Fehlen eines Absatzes sind die weiteren Absätze des § 4 in ihrer Nummerierung fälschlicherweise „nach unten verschoben“; statt sechs sind zurzeit nur fünf Absätze veröffentlicht. Die Elternbeitragssatzung ist daher ohne den ursprünglichen Absatz 2 und mit Absatz 3 als bezeichneten Absatz 2 in der tatsächlich
veröffentlichten Form wirksam geworden. Gleichwohl entsprach es fortwährend der
tatsächlichen Übung, dass Geschwisterkinder in der Konstellation ohne ein „Vorschulgeschwisterkind“ beitragsfrei gestellt wurden.
Der ursprüngliche § 4 Abs. 2 Satz 1 „Besuchen mehr als ein Kind einer nach
§ 1 Abs. 3 dieser Satzung beitragspflichtigen Person gleichzeitig eine Tageseinrichtung / Tagespflege, so wird ein Beitrag nur für ein Kind erhoben.“ muss daher einerseits zur formellen Anpassung des Willens des kommunalen Satzungsgebers und
andererseits zur formellen Anpassung der tatsächlich geübten Praxis wieder in die
Satzung eingefügt werden.
Der ursprüngliche § 4 Abs. 2 Satz 2 „Der Beitrag für ein Kind wird auch dann erhoben, falls für weitere Kinder eine Beitragsbefreiung nach Abs. 1 vorgenommen wurde.“ steht jedoch inhaltlich in Widerspruch zum beschlossenen § 4 Abs. 3 der Elternbeitragssatzung und kann daher sinnvollerweise nicht in den Satzungstext mit eingefügt werden.
Bei der Ratssitzung am 17.12.2014 wurde bei der Abstimmung zu § 4 Abs. 3 fälschlicherweise ein als bloßer Hinweis zu deutender Satz 2 „Diese Regelung ist auf das
Kindergartenjahr 2014/ 2015 beschränkt.“ formell als Satzungsbestandteil beschlossen. Da dieser Hinweis jedoch nicht als Beschlussinhalt veröffentlicht wurde und man
sich am 24.06.2015 in der Ratssitzung bereits im Rahmen der Tagesordnung darauf
einigte, dass die Regelung aus § 4 Abs. 3 unbeschränkte Geltung haben solle, sollte
der Rat jedoch zumindest zur Klarstellung erklären, dass es sich bei dem oben genannten Text lediglich um einen Hinweis außerhalb der Satzung handelt.
Zur rechtlich einwandfreien Umsetzung der in den Gremien gefassten Beschlüsse ist
es daher insgesamt erforderlich, die im Beschlussentwurf vorgesehenen formellen
Anpassungen, entsprechend der tatsächlich geübten Praxis, vorzunehmen.
Beschlussentwurf:
„(1) Die am 17.12.2014 vom Rat der Stadt Erkelenz beschlossene Satzung über
die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten für Kinder in Tageseinrichtungen und in Tagespflege im Jugendamtsbezirk Erkelenz wird rückwirkend zum 01.08.2014 wie folgt geändert:
(a)
Als neuer § 4 Abs. 2 der Elternbeitragssatzung wird eingefügt:
„Besuchen mehr als ein Kind einer nach § 1 Abs. 3 dieser Satzung beitragspflichtigen Person gleichzeitig eine Tageseinrichtung / Tagespflege, so wird
ein Beitrag nur für ein Kind erhoben.“
(b)
Der bisherige § 4 Abs. 2 der Elternbeitragssatzung wird in Absatz 3 umbenannt.
Vorlage A 30/187/2016 der Stadt Erkelenz
Seite: 2/3
(c)
Der bisherige § 4 Abs. 3 der Elternbeitragssatzung wird in Absatz 4 umbenannt.
(d)
Der bisherige § 4 Abs. 4 der Elternbeitragssatzung wird in Absatz 5 umbenannt.
(e)
Der bisherige § 4 Abs. 5 der Elternbeitragssatzung wird in Absatz 6 umbenannt.“
(2)
Der Rat erklärt, dass der formell beschlossene Text „Diese Regelung ist auf
das Kindergartenjahr 2014/ 2015 beschränkt.“ lediglich als ein Hinweis außerhalb der Satzung gemeint war.“
Finanzielle Auswirkungen:
Keine.
Anlage:
Synopse zu § 4 der Elternbeitragssatzung
Vorlage A 30/187/2016 der Stadt Erkelenz
Seite: 3/3
Anlage zu Top A 6 der Sitzung des Rates der Stadt Erkelenz am 27.04.2016
Synopse zu § 4 der Elternbeitragssatzung
§4
der am 17.12.2014 vom Rat der Stadt
Erkelenz beschlossenen Satzung
über die Erhebung von Elternbeiträgen
für die Inanspruchnahme von
Betreuungsangeboten für Kinder in
Tagesseinrichtungen und in Tagespflege
im
Jugendamtsbezirk Erkelenz
in der am 20.01.2015 veröffentlichten
Fassung
Entwurf der Änderung
des § 4
der Satzung
über die Erhebung von Elternbeiträgen
für die Inanspruchnahme von
Betreuungsangeboten für Kinder in
Tagesseinrichtungen und in Tagespflege
im
Jugendamtsbezirk Erkelenz
§4
Beitragsbefreiungen
§4
Beitragsbefreiungen
(1)
Die Inanspruchnahme von Ange- (1)
boten in Kindertageseinrichtungen
oder Kindertagespflege durch Kinder, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden, ist in
dem Kindergartenjahr, das der
Einschulung vorausgeht, beitragsfrei. Abweichend von Satz 1 ist für
Kinder, die ab dem Schuljahr
2012/2013 vorzeitig in die Schule
aufgenommen werden, die Inanspruchnahme von Angeboten in
Kindertageseinrichtungen
oder
Kindertagespflege ab dem der
verbindlichen Anmeldung zum
15.11. folgenden Monat für maximal 12 Monate beitragsfrei.
Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen
oder Kindertagespflege durch Kinder, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden, ist in
dem Kindergartenjahr, das der
Einschulung vorausgeht, beitragsfrei. Abweichend von Satz 1 ist für
Kinder, die ab dem Schuljahr
2012/2013 vorzeitig in die Schule
aufgenommen werden, die Inanspruchnahme von Angeboten in
Kindertageseinrichtungen
oder
Kindertagespflege ab dem der
verbindlichen Anmeldung zum
15.11. folgenden Monat für maximal 12 Monate beitragsfrei.
(2)
Besuchen mehr als ein Kind einer nach § 1 Abs. 3 dieser Satzung beitragspflichtigen Person
gleichzeitig eine Tageseinrichtung / Tagespflege, so wird ein
Beitrag nur für ein Kind erhoben.
2
(2)
Besuchen mehr als ein Kind einer (3)
nach § 1 Abs. 3 dieser Satzung
beitragspflichtigen Person gleichzeitig eine Tageseinrichtung / Tagespflege, und liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 (Beitragsbefreiung) vor, so werden für
ein Kind ein Beitrag von 80 % des
höheren Beitrages erhoben.
Besuchen mehr als ein Kind einer
nach § 1 Abs. 3 dieser Satzung
beitragspflichtigen Person gleichzeitig eine Tageseinrichtung / Tagespflege, und liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 (Beitragsbefreiung) vor, so werden für
ein Kind ein Beitrag von 80 % des
höheren Beitrages erhoben.
(3)
Ergeben sich ohne die Beitragsbe- (4)
freiung nach Absatz 2 unterschiedlich hohe Beträge, so ist der höhere Betrag zu zahlen.
Ergeben sich ohne die Beitragsbefreiung nach Absatz 2 unterschiedlich hohe Beträge, so ist der höhere Betrag zu zahlen.
(4)
Von Beziehern von Leistungen zur (5)
Sicherstellung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II, SGB XII
und AsylbLG wird kein Beitrag erhoben.
Von Beziehern von Leistungen zur
Sicherstellung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II, SGB XII
und AsylbLG wird kein Beitrag erhoben.
(5)
Auf Antrag sollen Elternbeiträge (6)
durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ganz oder
teilweise erlassen werden, wenn
die Belastung den Eltern und dem
Kind
nicht
zuzumuten
ist
(§ 90 Abs. 3 SGB VIII).
Auf Antrag sollen Elternbeiträge
durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ganz oder
teilweise erlassen werden, wenn
die Belastung den Eltern und dem
Kind
nicht
zuzumuten
ist
(§ 90 Abs. 3 SGB VIII).