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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Erkelenz
Dateiname
47665.pdf
Größe
139 kB
Erstellt
14.04.16, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:28
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Inhalt der Datei

Beschlussvorlage Federführend: Rechts- und Ordnungsamt Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: A 30/187/2016 öffentlich 18.04.2016 Amt 30 Christiane Pelzer Elternbeitragssatzung für den Bereich der Kindertagesstätten und der Kindertagespflege Beratungsfolge: Datum Gremium 27.04.2016 Rat der Stadt Erkelenz Tatbestand: In der vormals geltenden Elternbeitragssatzung der Stadt Erkelenz vom 29.07.2011, die mit Ablauf des 31.07.2014 außer Kraft trat, war als allgemeine beitragsentlastende Geschwisterregelung in § 4 Abs. 2 eine Regelung enthalten, die den folgenden Wortlaut hatte: „Besuchen mehr als ein Kind einer nach § 1 Abs. 3 dieser Satzung beitragspflichtigen Person gleichzeitig eine Tageseinrichtung / Tagespflege, so wird ein Beitrag nur für ein Kind erhoben. Der Beitrag für ein Kind wird auch dann erhoben, falls für weitere Kinder eine Beitragsbefreiung nach Abs. 1 vorgenommen wurde.“ In der Ratssitzung vom 17.12.2014 wurde die Neufassung der Elternbeitragssatzung der Stadt Erkelenz für den Bereich der Kindertagesstätten und der Kindertagespflege auf der Grundlage der Änderung des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz vom 30.10.2007) durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GV.NRW.S. 336) beschlossen, nachdem die Neufassung am 02.12.2014 im Jugendhilfeausschuss, am 11.12.2014 im Hauptausschuss und am 17.12.2014 im Rat beraten worden war. Bei der Neufassung ging es insbesondere um die Umsetzung einer speziellen (zusätzlichen) beitragserleichternden Geschwisterregelung, zu dem das zum 01.08.2014 in Kraft getretene KiBiz ermächtigte. Die spezielle Geschwisterregelung sollte seinerzeit als neuer Absatz 3 in § 4 eingefügt werden. Am 19.12.2014 wurde die Elternbeitragssatzung insbesondere mit dem ursprünglichen § 4 Abs. 2 und dem kürzlich beschlossenen, neuen Absatz 3 im Amtsblatt der Stadt Erkelenz veröffentlicht. Aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen erfolgte am 20.01.2015 eine erneute Veröffentlichung der neuen Elternbeitragssatzung. Dabei wurde jedoch der neugefasste Absatz 3 des § 4 fälschlicherweise als Absatz 2 bekannt gemacht und der ursprüngliche Absatz 2, der in der alten Satzung und auch nach der ersten Veröffentlichung am 19.12.2014 enthalten war, weggelassen. Durch das dadurch bedingte Fehlen eines Absatzes sind die weiteren Absätze des § 4 in ihrer Nummerierung fälschlicherweise „nach unten verschoben“; statt sechs sind zurzeit nur fünf Absätze veröffentlicht. Die Elternbeitragssatzung ist daher ohne den ursprünglichen Absatz 2 und mit Absatz 3 als bezeichneten Absatz 2 in der tatsächlich veröffentlichten Form wirksam geworden. Gleichwohl entsprach es fortwährend der tatsächlichen Übung, dass Geschwisterkinder in der Konstellation ohne ein „Vorschulgeschwisterkind“ beitragsfrei gestellt wurden. Der ursprüngliche § 4 Abs. 2 Satz 1 „Besuchen mehr als ein Kind einer nach § 1 Abs. 3 dieser Satzung beitragspflichtigen Person gleichzeitig eine Tageseinrichtung / Tagespflege, so wird ein Beitrag nur für ein Kind erhoben.“ muss daher einerseits zur formellen Anpassung des Willens des kommunalen Satzungsgebers und andererseits zur formellen Anpassung der tatsächlich geübten Praxis wieder in die Satzung eingefügt werden. Der ursprüngliche § 4 Abs. 2 Satz 2 „Der Beitrag für ein Kind wird auch dann erhoben, falls für weitere Kinder eine Beitragsbefreiung nach Abs. 1 vorgenommen wurde.“ steht jedoch inhaltlich in Widerspruch zum beschlossenen § 4 Abs. 3 der Elternbeitragssatzung und kann daher sinnvollerweise nicht in den Satzungstext mit eingefügt werden. Bei der Ratssitzung am 17.12.2014 wurde bei der Abstimmung zu § 4 Abs. 3 fälschlicherweise ein als bloßer Hinweis zu deutender Satz 2 „Diese Regelung ist auf das Kindergartenjahr 2014/ 2015 beschränkt.“ formell als Satzungsbestandteil beschlossen. Da dieser Hinweis jedoch nicht als Beschlussinhalt veröffentlicht wurde und man sich am 24.06.2015 in der Ratssitzung bereits im Rahmen der Tagesordnung darauf einigte, dass die Regelung aus § 4 Abs. 3 unbeschränkte Geltung haben solle, sollte der Rat jedoch zumindest zur Klarstellung erklären, dass es sich bei dem oben genannten Text lediglich um einen Hinweis außerhalb der Satzung handelt. Zur rechtlich einwandfreien Umsetzung der in den Gremien gefassten Beschlüsse ist es daher insgesamt erforderlich, die im Beschlussentwurf vorgesehenen formellen Anpassungen, entsprechend der tatsächlich geübten Praxis, vorzunehmen. Beschlussentwurf: „(1) Die am 17.12.2014 vom Rat der Stadt Erkelenz beschlossene Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten für Kinder in Tageseinrichtungen und in Tagespflege im Jugendamtsbezirk Erkelenz wird rückwirkend zum 01.08.2014 wie folgt geändert: (a) Als neuer § 4 Abs. 2 der Elternbeitragssatzung wird eingefügt: „Besuchen mehr als ein Kind einer nach § 1 Abs. 3 dieser Satzung beitragspflichtigen Person gleichzeitig eine Tageseinrichtung / Tagespflege, so wird ein Beitrag nur für ein Kind erhoben.“ (b) Der bisherige § 4 Abs. 2 der Elternbeitragssatzung wird in Absatz 3 umbenannt. Vorlage A 30/187/2016 der Stadt Erkelenz Seite: 2/3 (c) Der bisherige § 4 Abs. 3 der Elternbeitragssatzung wird in Absatz 4 umbenannt. (d) Der bisherige § 4 Abs. 4 der Elternbeitragssatzung wird in Absatz 5 umbenannt. (e) Der bisherige § 4 Abs. 5 der Elternbeitragssatzung wird in Absatz 6 umbenannt.“ (2) Der Rat erklärt, dass der formell beschlossene Text „Diese Regelung ist auf das Kindergartenjahr 2014/ 2015 beschränkt.“ lediglich als ein Hinweis außerhalb der Satzung gemeint war.“ Finanzielle Auswirkungen: Keine. Anlage: Synopse zu § 4 der Elternbeitragssatzung Vorlage A 30/187/2016 der Stadt Erkelenz Seite: 3/3 Anlage zu Top A 6 der Sitzung des Rates der Stadt Erkelenz am 27.04.2016 Synopse zu § 4 der Elternbeitragssatzung §4 der am 17.12.2014 vom Rat der Stadt Erkelenz beschlossenen Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten für Kinder in Tagesseinrichtungen und in Tagespflege im Jugendamtsbezirk Erkelenz in der am 20.01.2015 veröffentlichten Fassung Entwurf der Änderung des § 4 der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten für Kinder in Tagesseinrichtungen und in Tagespflege im Jugendamtsbezirk Erkelenz §4 Beitragsbefreiungen §4 Beitragsbefreiungen (1) Die Inanspruchnahme von Ange- (1) boten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden, ist in dem Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei. Abweichend von Satz 1 ist für Kinder, die ab dem Schuljahr 2012/2013 vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege ab dem der verbindlichen Anmeldung zum 15.11. folgenden Monat für maximal 12 Monate beitragsfrei. Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden, ist in dem Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei. Abweichend von Satz 1 ist für Kinder, die ab dem Schuljahr 2012/2013 vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege ab dem der verbindlichen Anmeldung zum 15.11. folgenden Monat für maximal 12 Monate beitragsfrei. (2) Besuchen mehr als ein Kind einer nach § 1 Abs. 3 dieser Satzung beitragspflichtigen Person gleichzeitig eine Tageseinrichtung / Tagespflege, so wird ein Beitrag nur für ein Kind erhoben. 2 (2) Besuchen mehr als ein Kind einer (3) nach § 1 Abs. 3 dieser Satzung beitragspflichtigen Person gleichzeitig eine Tageseinrichtung / Tagespflege, und liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 (Beitragsbefreiung) vor, so werden für ein Kind ein Beitrag von 80 % des höheren Beitrages erhoben. Besuchen mehr als ein Kind einer nach § 1 Abs. 3 dieser Satzung beitragspflichtigen Person gleichzeitig eine Tageseinrichtung / Tagespflege, und liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 (Beitragsbefreiung) vor, so werden für ein Kind ein Beitrag von 80 % des höheren Beitrages erhoben. (3) Ergeben sich ohne die Beitragsbe- (4) freiung nach Absatz 2 unterschiedlich hohe Beträge, so ist der höhere Betrag zu zahlen. Ergeben sich ohne die Beitragsbefreiung nach Absatz 2 unterschiedlich hohe Beträge, so ist der höhere Betrag zu zahlen. (4) Von Beziehern von Leistungen zur (5) Sicherstellung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II, SGB XII und AsylbLG wird kein Beitrag erhoben. Von Beziehern von Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II, SGB XII und AsylbLG wird kein Beitrag erhoben. (5) Auf Antrag sollen Elternbeiträge (6) durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 3 SGB VIII). Auf Antrag sollen Elternbeiträge durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 3 SGB VIII).