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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Erkelenz
Dateiname
47497.pdf
Größe
444 kB
Erstellt
04.04.16, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:27

Inhalt der Datei

Beschlussvorlage Federführend: Planungsamt Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: A 61/359/2016 öffentlich 16.03.2016 Amt 61 Paul-Hugo Blaesen Bebauungsplan Nr. 0240.1 "Zum Driesch", Erkelenz-Bellinghoven hier: Beschluss über die vorgetragenen Stellungnahmen während der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB und der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB Beratungsfolge: Datum Gremium 19.04.2016 be 21.04.2016 27.04.2016 Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und BetrieHauptausschuss Rat der Stadt Erkelenz Tatbestand: In seiner Sitzung am 08.09.2015 hat der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe der Stadt Erkelenz die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 0240.1 „Zum Driesch“, Erkelenz-Bellinghoven beschlossen und die Verwaltung beauftragt, auf der Grundlage des städtebaulichen Entwurfes den Bebauungsplan zu erarbeiten sowie die Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie den Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte zu beteiligen. 1. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB Die öffentliche Bekanntmachung des Termins der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde mit Amtsblatt Nr. 22 vom 02.10.2015 bekannt gemacht. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde am 13.10.2015 in der Zeit von 14.00 Uhr bis 16.30 Uhr in der Stadtverwaltung Erkelenz, Planungsamt, Johannismarkt 17, durchgeführt. Seitens der Öffentlichkeit wurden während des Beteiligungsverfahrens keine abwägungsrelevante Stellungnahmen vorgetragen. 2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB Das Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde mit Schreiben vom 01.10.2015 an die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, eingeleitet. Seitens der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden während des Beteiligungsverfahrens abwägungsrelevante Stellungnahmen vorgetragen. Diese Stellungnahmen sind in der Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. 0240.1 „Zum Driesch“, Erkelenz-Bellinghoven aufgelistet. 3. Beteiligung des Bezirksausschusses Der Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte wurde mit Schreiben vom 01.10.2015 beteiligt. Seitens des Bezirksausschusses wurde in seiner Sitzung am 05.11.2015 dem Bebauungsplan Nr. 0240.1 „Zum Driesch“ zugestimmt. 4. Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Nach Beschluss des Rates der Stadt Erkelenz vom 16.12.2015 wurde der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 0240.1 „Zum Driesch“, Erkelenz-Bellinghoven nach Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 1 vom 15.01.2016 in der Zeit vom 25.01.2016 bis 26.02.2016 öffentlich ausgelegt. Während der öffentlichen Auslegung wurden abwägungsrelevante Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgetragen. Diese Stellungnahmen sind in der Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. 0240.1 „Zum Driesch“, Erkelenz-Bellinghoven aufgelistet. In dieser Sitzung soll über alle im Laufe des Bauleitplanverfahrens vorgetragenen Stellungnahmen gemäß § 1 Abs. 7 BauGB entschieden werden. Der Bebauungsplan Nr. 0240.1 „Zum Driesch“, Erkelenz-Bellinghoven soll in der Sitzung als Satzung gemäß § 10 BauGB beschlossen werden. Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21 Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen. Durch den Bebauungsplan werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt. Aufgrund der Gesetze, die in der Bauleitplanung zu beachten sind, ist eine nachhaltige ökologische, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von Planungen gewährleistet. Die Bauleitpläne sollen gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen. Vorlage A 61/359/2016 der Stadt Erkelenz Seite: 2/3 Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Hauptausschuss und Rat): „1. Über die während der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB und die während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB von der Öffentlichkeit und den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange vorgetragenen Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 0240.1 „Zum Driesch“, Erkelenz-Bellinghoven, wird nach Abwägung aller erkennbaren öffentlichen und privaten Belange, wie in der als Anlage – Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beigefügten Abwägungstabelle vorgeschlagen, entschieden. Die Anlage Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange – ist Bestandteil dieses Beschlusses. 2. Der Bebauungsplan Nr. 0240.1 „Zum Driesch“, Erkelenz-Bellinghoven, wird unter Berücksichtigung dieser Beschlüsse gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.“ Finanzielle Auswirkungen: Die Realisierung des Bebauungsplanes hinsichtlich der Erschließung wird durch einen städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt Erkelenz und der Grundstücksund Entwicklungsgesellschaft der Stadt Erkelenz GmbH & Co. KG (GEE) sichergestellt. Anlage: Anlage - Stellungnahmen - der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. 0240.1 „Zum Driesch“, ErkelenzBellinghoven Übersicht über den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 0240.1 „Zum Driesch“, Erkelenz-Bellinghoven Vorlage A 61/359/2016 der Stadt Erkelenz Seite: 3/3 Seite 1 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. 0240.1 „Zum Driesch“, Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 19.04.2016, Hauptausschuss am 21.04.2016 und Rat am 27.04.2016 Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB Lfd. Nr.: 1 Träger: Bezirksregierung Arnsberg, Postfach, 44025 Dortmund Schreiben vom: 03.11.2015 Inhalt: Die vorbezeichnete Planmaßnahme befindet sich über den auf Steinkohle verliehenen Bergwerksfeldern „Rombach III“ und „Rombach 6“, über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld „Union 18“ sowie über dem auf Kohlenwasserstoffe erteilten Erlaubnisfeld „Saxon 2“ (zu gewerblichen Zwecken). Eigentümerin der Bergwerksfelder „Rombach III“ und „Rombach 6“ ist die CBB Holding AG i. L.. Die CBB Holding AG i. L. hat der Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW, der Bezirksregierung Arnsberg, mitgeteilt, dass die nicht in der Lage ist, Auskünfte über die bergbaulichen Verhältnisse und Bergschadensgefährdung zu erteilen, da ihr keine Unterlagen über den umgegangenen Bergbau vorliegen. Eigentümerin des Bergwerksfeldes „Union 18“ ist die RV Rheinbraun Handel- und Dienstleistungen GmbH, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln. Inhaberin der Erlaubnis „Saxon 2“ ist die Dart Energy (Europe) Limited, Laurelhill Business Park, Polmaise Road, Stirling, FK 7 9 JQ in Großbritannien. Ausweislich der hier vorliegenden Unterlagen ist im Bereich der Planmaßnahme kein Abbau von Mineralien dokumentiert. Jedoch ist der Bereich des Planungsgebietes nach den hier vorliegenden Unterlagen (Grundwasserdifferenzenpläne mit Stand: Oktober 2012 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides – 61.42.63 – 2000-1 -) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlentagebaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Daher sollte bei den Planungen folgendes bereits Berücksichtigung finden: Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Seite 2 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. 0240.1 „Zum Driesch“, Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 19.04.2016, Hauptausschuss am 21.04.2016 und Rat am 27.04.2016 Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei einem späteren Grundwasseranstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. Ich empfehle Ihnen in diesem Zusammenhang an die RWE Power AG, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln eine Anfrage zu stellen und für konkrete Grundwasserdaten den Erstverband um Stellungnahme zu bitten. Darüber hinaus ist hier nichts über mögliche zukünftige, betriebsplanmäßig noch nicht zugelassene bergbauliche Tätigkeiten bekannt. Diesbezüglich empfehle ich Ihnen, die RV Rheinbraun Handel und Dienstleistungen GmbH als Eigentümerin des bestehenden Bergwerkseigentums an der Planungsmaßnahme zu beteiligen, falls dieses nicht bereits erfolgt ist. Abschließend sei erwähnt, dass eine Erlaubnis, das befristete Recht zur Aufsuchung des bezeichneten Bodenschatzes innerhalb der festgelegten Feldesgrenzen gewährt. Unter dem „Aufsuchen“ versteht man Tätigkeiten zur Feststellung (Untersuchung) des Vorhandenseins und der Ausdehnung eines Bodenschatzes. Eine Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken dient lediglich dem Konkurrenzschutz und klärt in Form einer Lizenz nur grundsätzlich, welcher Unternehmer in diesem Gebiet Anträge auf Durchführung konkreter Aufsuchungsmaßnahmen wären erst nach weiteren Genehmigungsverfahren, den Betriebsplanzulassungsverfahren, erlaubt, die ganz konkret das „Ob“ und „Wie“ regeln. Vor einer Genehmigungsentscheidung erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorschriften eine Beteiligung von ggf. betroffenen Privaten, Kommunen und Behörden. Des Weiteren werden ausführlich und gründlich alle öffentlichen Belange – insbesondere auch die des Gewässerschutzes – geprüft, gegebenenfalls in einem separaten wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren. Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Abwägungsvorschlag der Verwaltung: Im Anschreiben vom 01.10.2015 wurden Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB über die Planungsabsicht informiert und gebeten zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 0240.1 „Zum Driesch“, ErkelenzBellinghoven, Stellung zu nehmen. Dazu wurde Hauptverwaltung in 50416 Köln, am Verfahren beteiligt und aufgefordert fristgerecht Stellung zu nehmen. Die beteiligte RWE Power AG, als Eigentümerin des Bergwerksfeldes „Union 18“, die heutige RV Rheinbraun Handel und Dienstleistungen GmbH vertreten durch die RWE Power AG, reichte keine Stellungnahme ein. Das Gebiet liegt innerhalb der durch Sümpfungsmaßnahmen bedingten Einflussnahme auf den Grundwasserstand. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Der zurzeit vorhandene Grundwasserflurabstand kann in den nächsten Seite 3 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. 0240.1 „Zum Driesch“, Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 19.04.2016, Hauptausschuss am 21.04.2016 und Rat am 27.04.2016 Jahren weiterhin absinken, und sich somit noch vergrößern. Innerhalb des Stadtgebietes werden fortlaufende Überwachungen der Topographie des Bodens durch verursachende Bergbautreibende durchgeführt und die Bewegungen des Bodens beobachtet. Diese im Verfahren, nach Kenntnisnahme der mit Schreiben vom 14.10.2015 durch den Erftverband eingereichten aktualisierten Angaben, wurde in der Begründung und dem Umweltbericht berücksichtigt und als Hinweis angeführt. Die im Verfahren beteiligte EBV GmbH, Postfach 6204, 41829 Hückelhoven EBV GmbH teilte, auch im Namen der Vivawest GmbH, in ihrem Schreiben vom 27.10.2015 mit, dass für der betroffene Bereich außerhalb ihrer Berechtsame auf Steinkohle läge. Die als Bergbaurechtinhaberin angegebene CBB Holding AG i. L. wird derzeit über den Insolvenzverwalter Dr. Christoph Nierung, Sachssenring 69, 50677 Köln vertreten. Die Bezirksregierung Arnsberg teilte als Oberes Bergamt in ihrem Schreiben vom 03.11.2015 mit, dass Auskünfte über die bergbaulichen Verhältnisse und Bergschadensgefährdung durch die derzeitige Eigentümerin der Berechtsame für die Bergwerksfelder „Rombach III“ und „Rombach 6“ nicht zu erteilen sind, da dieser keine Unterlagen über den umgegangenen Bergbau vorlägen. Für alle bergrechtlichen Entscheidungen innerhalb NRW ist die Bezirksregierung Arnsberg mit der landesweit tätigen Abteilung Bergbau und Energie in NRW zuständig. Die Bezirksregierung Arnsberg (Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW) weist auf ein über das Bergrecht in 2010 für das auf Kohlenwasserstoffe erteilte Erlaubnisfeld „Saxon 2“ (Claim) hin. Ein Abbau von Mineralien ist bisher nicht dokumentiert, jedoch obliegt der Eigentümerin des Förderrechtes, die Dart Energy (Europe) Limited in Großbritannien, die prinzipielle Berechtigung Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten aufzusuchen. Mit diesem Recht ist derzeit keine Genehmigung der technischen Umsetzung verbunden. Für die Zulassung konkreter betrieblicher Maßnahmen im Rahmen der Aufsuchung oder Gewinnung benötigt der Bergbauunternehmer grundsätzlich eine durch die Bezirksregierung Arnsberg gestattende Entscheidung in Form einer, unter Anwendung des § 55 Abs. 1 BBergG, geprüften Betriebsplanzulassung. Solche Zulassungen wurden nach Aussage der BZR Arnsberg nicht erteilt oder in Aussicht gestellt. Eine Betroffenheit der vorliegenden Bauleitplanung ist nicht erkennbar. Von der Beteiligung der Eigentümerin des Erlaubnisfeldes „Saxon 2“ kann daher abgesehen werden. Beschlussvorschlag: Die Empfehlungen werden zur Kenntnis genommen. Die Hinweise den Braunkohlebergbau betreffend wurden aktualisiert und in der Begründung und der Planurkunde berücksichtigt. Seite 4 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. 0240.1 „Zum Driesch“, Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 19.04.2016, Hauptausschuss am 21.04.2016 und Rat am 27.04.2016 Lfd. Nr.: 2 Träger: Kreisverwaltung Heinsberg, 52523 Heinsberg Schreiben vom: 21.10.2015 Inhalt: Zu der o. g. Bauleitplanung wird wie folgt Stellung genommen: Das Gesundheitsamt hat keine Einwendungen erhoben. Amt für Umwelt und Verkehrsplanung Aus den - von der Unteren Wasserbehörde von der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde von der Abgrabungsbehörde von der Straßenbaubehörde des Kreises Heinsberg zu vertretenden Belangen werden gegen die o. g. Bauleitplanung keine Einwendungen erhoben. Im Übrigen wird auf Nachfolgendes hingewiesen: Untere Landschaftsbehörde Gegen die Planung bestehen aus Sicht der Unteren Landschaftsbehörde keine grundsätzlichen Bedenken, wenn die entsprechenden Maßnahmen zur Vermeidung und zur Kompensation des Eingriffs in Natur und Landschaft zur Umsetzung kommen. Das Ökodefizit habe ich im Ökokonto der Stadt vermerkt. Die Rodung des Gehölzbestandes sollte während der Wintermonate erfolgen. Untere Bodenschutzbehörde/Altlasten Erkenntnisse über Altlast-Verdachtsflächen liegen mir zurzeit nicht vor. Amt für Bauen und Wohnen – Untere Immissionsschutzbehörde Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht bestehen gegen das o. g. Vorhaben keine Bedenken, wenn die nachfolgende Auflage in der textlichen Festsetzung des Bebauungsplanes übernommen wird. 1. Geräuschimmissionen Die Errichtung und der Betrieb von Klima-, Kühl- und Lüftungsanlagen, Luft- und Wärmepumpen sowie Blockheizkraftwerken hat unter Beachtung des „Leitfaden für Seite 5 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. 0240.1 „Zum Driesch“, Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 19.04.2016, Hauptausschuss am 21.04.2016 und Rat am 27.04.2016 die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz – LAI (www.laiimmissionsschutz.de) zu erfolgen. Weitere Anregungen oder Bedenken werden nicht vorgetragen. Abwägungsvorschlag der Verwaltung: Untere Landschaftsbehörde Bei zukünftigen baulichen Maßnahmen die mit der Entfernung von Vegetationsbestand verbunden sind, empfiehlt die Untere Landschaftsbehörde eine Rodung des Gehölzbestandes während der Wintermonate. In Abstimmung mit der Analyse und Bewertung der vorliegenden Artenschutzrechtlichen Vorprüfung zum Bebauungsplan Nr. 0240.1 „Zum Driesch“, Erkelenz-Bellinghoven, Büro für Landschaftsarchitektur/Umweltplanung, Andreas Hermanns, Schwalmtal vom 15.09.2015, wurde diese Empfehlung bereits als Bestandteil der Begründung und der Planurkunde übernommen. Amt für Bauen und Wohnen –Untere ImmissionsschutzbehördeDer „Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten“ der Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz, Stand 28.08.2013, dient der Anwendung der TA-Lärm und soll die unteren Immissionsschutzbehörden bei der Einzelfallbeurteilung von Geräuscheinwirkungen durch Klimageräte, Kühlgeräte, Lüftungsgeräte, Luft-Wärme-Pumpen und Mini-Blockheizkraftwerke unterstützen. Immissionsschutzrechtlich sind Klima-, Kühl-, Lüftungsgeräte, Luft- und Wärmepumpen sowie Mini-Blockheizkraftwerke Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 5 BImSchG, in Wohngebieten betrieben handelt es sich in der Regel immissionsschutzrechtlich um nichtgenehmigungspflichtige Anlagen, die den Anforderungen des § 22 Abs. 1 BImSchG unterliegen. Demnach dürfen diese Anlagen nur so errichtet und betrieben werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert, unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Die Pflichten der Betreiber dieser Anlagen sind gesetzlich geregelt. Im Einzelfall kann die zuständige Behörde nach § 24 Abs. 2 BImSchG die zur Durchführung des § 22 BImSchG erforderlichen Anordnungen treffen oder soll den Betrieb nach § 25 Abs. 2 BImSchG untersagen. Der „Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten“ hat keinen bindenden Charakter als Rechtsnorm bzw. normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift, eine Anwendbarkeit in der Bauleitplanung ist nicht ersichtlich. Auf den Abwägungsvorschlag zu Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, Lfd. Nr.: 4, Träger: Kreisverwaltung Heinsberg, 52523 Heinsberg, Amt für Bauen und Wohnen –Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom: 03.02.2015, wird verwiesen. Seite 6 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. 0240.1 „Zum Driesch“, Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 19.04.2016, Hauptausschuss am 21.04.2016 und Rat am 27.04.2016 Beschlussvorschlag: Der Anregung der Unteren Landschaftsbehörde wird zur Kenntnis genommen. Amt für Bauen und Wohnen –Untere Immissionsschutzbehörde: Beschlussvorschlag siehe Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, Lfd. Nr.: 4, Träger: Kreisverwaltung Heinsberg, 52523 Heinsberg, Amt für Bauen und Wohnen –Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom: 03.02.2015 Lfd. Nr.: 3 Träger: NEW Netz GmbH, Postfach 11 04, 5251 Geilenkirchen Schreiben vom: 08.10. und 22.10.2015 Inhalt: Gegen den o.g. BBP Nr. 0240.1 „Zum Driesch“ erheben wir aus versorgungstechnischer Sicht Einwände. Im östlichen Bereich haben wir auf dem Flurstück 15 – Flur 25 – Gemarkung Erkelenz ein Mittelspannungskabel liegen, welches über eine Dienstbarkeit abgesichert ist. Laut Entwurf des Bebauungsplanes soll in diesem Bereich eine Bebauung bzw. eine Begrünung stattfinden. Sollte dies der Fall sein, ist eine Umlegung des Mittelspannungskabels notwendig, die Kosten trägt der Verursacher. Ein Übersichtsplan liegt als Anlage bei. Im nördlichen Bereich des Bebauungsplanes befindet sich von Westen nach Osten eine Gashochdruckleitung. Dies bitten wir besonders zu berücksichtigen, gerade bei der Planung möglicher Zuwegungen zu den einzelnen Grundstücken. Des Weiteren weisen wir Sie darauf hin, dass im Bereich des Bebauungsplanes weitere Versorgungsleitungen liegen. Die genaue Lage aller Leitungen müssen bei der Planauskunft der NEW Netz eingeholt werden. Ansprechpartner Planauskunft Herr Paul-Uwe Thiel Telefon: 02451-624-5280 Telefax: 02451-624-5350 E-Mail: planauskunft@new-netz-gmbh.de Wir bitten Sie, uns an den weiteren Planungen zu beteiligen. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Inhalt: Wie bei unserem Telefonat vom 21.10.2015 besprochen, teile ich Ihnen ergänzend den benötigten Sicherheitsabstand zu unserem Mittelspannungskabel mit. Es ist ein Schutzstreifen von 3 m einzuhalten. Grundsätzlich gilt, dass unsere Leitungen nicht überbaut und die entsprechenden Schutzabstände einzuhalten sind. Sind Leitungen umzulegen, so verfahren wir nach dem Verursacherprinzip. Die genaue Lage unserer Leitungen erfahren Sie bei der Planauskunft der NEW Netz. Seite 7 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. 0240.1 „Zum Driesch“, Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 19.04.2016, Hauptausschuss am 21.04.2016 und Rat am 27.04.2016 Ansprechpartner Planauskunft Herr Paul-Uwe Thiel Telefon: 02451 – 624-5280 Telefax: 02451 – 624 – 5350 E-Mail: planauskunft@new-netz-gmbh.de Des Weiteren bitten wir um Beachtung folgender Informationen: Bei der Ausführung der Arbeiten sind die vorgeschriebenen Regelwerke aus den Bereichen Allgemeiner Tiefbau, Elektrobau, Rohrleitungsbau und Straßenbau zu beachten. Bei Arbeiten in der Nähe unserer Gas- und Wasserleitungen sind u.a. die technischen Regeln des DVGW-Arbeitsblattes GW 315 „Maßnahmen zum Schutz von Versorgungsanlagen bei Bauarbeiten“ zu beachten. Zwischen unseren Versorgungsanlagen und anderen Ver- und Entsorgungsanlagen (einschließlich den Absperrarmaturen) muss ein lichter, waagerechter Abstand von mind. 0,40 m eingehalten werden. Bei Kreuzungen unserer Versorgungsleitungen beträgt der lichte, senkrechte Abstand mind. 0,20 m. Unmittelbar vor den Aufgrabungsarbeiten sind bei der Planauskunft der NEW Netz GmbH aktuelle Planauszüge anzufragen. Es ist darauf zu achten, dass immer aktuelle Pläne vor Ort liegen. Bei Arbeiten in Kabelnähe dürfen keine spitzen oder scharfen Werkzeuge benutzt werden. Jede Beschädigung von Kabeln oder Rohrleitungen, auch geringe Druckstellen oder Beschädigungen der Ummantelung ist sofort der Netzleitstelle zu melden. Störung Erdgas 0800 688 1001 Störung Strom 0800 688 1002 Störung Strom (Tönisvorst) 0180 207 0951 Störung Trinkwasser 0800 688 1003 Störung Straßenbeleuchtung 0800 688 1005 Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Abwägungsvorschlag der Verwaltung: Mit Schreiben vom 08.10.2015 äußerte die NEW Netz GmbH, Abteilung 771/1 Grundsatzplanung, aus versorgungstechnischer Sicht Einwände und weist auf den Bestand und der Lage einer im östlichen Bereich des Flurstückes 15, Flur 25 im Bebauungsplan liegenden Mittelspannungsleitung hin, welche mit einer Dienstbarkeit abgesichert ist. Angaben zur exakten Lage der bestehenden Versorgungsleitung (Mittelspannung) liegen zurzeit nicht vor. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 22.10.2015 präzisiert die NEW Netz GmbH ihre Stellungnamen mit der Angabe eines 3,00 m breiten Schutzstreifens und der zur Sicherung der Leitung geforderten Auflagen. Seite 8 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. 0240.1 „Zum Driesch“, Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 19.04.2016, Hauptausschuss am 21.04.2016 und Rat am 27.04.2016 Der Stellungnahme wurde insofern entsprochen, dass die Planurkunde und ergänzten Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB mit einer über das Flurstück 15, Flur 25, Gemarkung Erkelenz zwischen der östlichen Grundstücksgrenze und der Straße In Bellinghoven verlaufenden 3,00 m breiten Abschnitt mit der darstellenden Festsetzung „Leitungsrechte“, und der Festsetzung, das dieser Bereich zukünftig von jeglicher Bebauung und Bepflanzung freizuhalten ist, geändert und ergänzt wird. Zudem weist die NEW auf den Bestand einer Gashochdruckleitung hin. Die Thyssengas Erdgaslogistik wurde mit Schreiben vom 01.10.2015 am Verfahren beteiligt. Mit Schreiben vom 07.10.2015 wurden keine Bedenken gegen das Verfahren erhoben und festgestellt, dass keine von der Thyssengas GmbH geführten Gasfernleitungen betroffen sind. Nach derzeitigem Kenntnisstand befindet sich diese Gashochdruckleitung innerhalb der zukünftigen Verkehrsflächen. Angaben über die exakte Lage der im Schreiben angegebenen Gashochdruckleitung liegen zurzeit nicht vor. Mit Beginn der Baumaßnahmen werden von Tiefbaumaßnahmen betroffene Träger öffentlicher Belange über das zuständige Fachamt der Stadt Erkelenz (Tiefbauamt) frühzeitig über zukünftige Erschließungsmaßnahmen informiert. Beschlussvorschlag: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und über eine ergänzende Darstellung und Festsetzungen der Planurkunde und Begründung gefolgt. Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange während der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Lfd. Nr.: 4 Träger: Kreisverwaltung Heinsberg, 52523 Heinsberg Schreiben vom: 03.02.2015 Inhalt: Mit Schreiben vom 22.01.2016 teilten Sie mir mit, dass Sie der Anregung des Amtes für Bauen und Wohnen – Untere Immissionsschutzbehörde – nicht folgen. In einer Rücksprache mit Ihnen wurde die Problematik, die die Untere Immissionsschutzbehörde bei der Aufstellung und dem Betrieb von Klima-, Kühl- und Lüftungsanlagen, Luft-und Wärmepumpen sowie Blockheizkraftwerken sieht, erörtert. Als Ergebnis wurde vereinbart, dass die vorgeschlagene Nebenbestimmung nicht in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes aufgenommen werden kann, sondern lediglich als Hinweis zum Bebauungsplan aufgenommen werden kann. Seite 9 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. 0240.1 „Zum Driesch“, Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaftsförderung und Betriebe am 19.04.2016, Hauptausschuss am 21.04.2016 und Rat am 27.04.2016 Vor diesem Hintergrund bitte ich die nachfolgende Nebenbestimmung nun unter die dort aufgeführten Hinweise in den Bebauungsplan aufzunehmen: Geräuschimmissionen Die Errichtung und der Betrieb von Klima-, Kühl- und Lüftungsanlagen, Luft- und Wärmepumpen sowie Blockheizkraftwerken hat unter Beachtung des „Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz – LAI ( www.laiimmissionsschutz.de ) zu erfolgen. Abwägungsvorschlag der Verwaltung: Der Kreis Heinsberg, Amt für Bauen und Wohnen, wurde im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 BauGB als zuständige Fachbehörde deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird, mit Schreiben vom 01.10.2015 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB und mit Schreiben vom 22.01.2016 gemäß § 4 Abs. 2 BauGB im Verfahren beteiligt und zur Stellungnahme aufgefordert. Der in der frühzeitigen Beteiligung eingereichten Anregung, der Übernahme einer empfehlenden Leitlinie der Bund/Länder- Arbeitsgemeinschaft ( www.laiimmissionsschutz.de ) als Auflage zum vorbeugenden Schutz gegen Lärm bei stationären Geräten in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes, kann nicht gefolgt werden. Da der „Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten“ keinen bindenden Charakter als Rechtsnorm bzw. normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift hat, und ihre Anwendbarkeit in der Bauleitplanung nicht bindend ist, wurde der vorgetragenen Stellungnahme während der frühzeitigen Beteiligung gemäß der §§ 3 und 4 Abs. 1 BauGB und dem Beschluss zur öffentlichen Auslegung vom Rat der Stadt Erkelenz am 16.12.2015 nicht gefolgt. Nach Rücksprache stellte das Amt für Bauen und Wohnen – Untere Immissionsschutzbehörde- erneut die Notwendigkeit des vorbeugenden Lärmschutzes dar. Mit einer unsachgemäßen Aufstellung oder Nutzung der in der Leitlinie angeführten technischen Geräte in Wohngebieten können nachfolgend Konflikte verbunden sein. Mit einem Hinweis auf die Leitlinien und der frühzeitigen Information könnte der Bauantragssteller auf die mit Lärmemission verbundene Problematik aufmerksam gemacht, und zukünftigen Konflikten entgegengewirkt werden. Ein entsprechender Hinweis kann in den Bebauungsplan und in die Begründung aufgenommen werden. Beschlussvorschlag: Mit einem Hinweis auf den Leitfaden kann den über die durch die Fachbehörde ergänzend vorgetragenen Erkenntnissen gefolgt werden. Begründung und Planurkunde werden mit einem entsprechenden Hinweis ergänzt.