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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Erkelenz
Dateiname
46810.pdf
Größe
144 kB
Erstellt
17.02.16, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:26
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Inhalt der Datei

Beschlussvorlage Federführend: Rechts- und Ordnungsamt Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: A 30/181/2016 öffentlich 17.12.2015 Amt 30 Leo Lenzen-Polmans Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung gemäß § 6 Ladenöffnungsgesetz über die Zulassung von vier terminierten verkaufsoffenen Sonntagen im Jahr 2016 Beratungsfolge: Datum Gremium 03.03.2016 09.03.2016 Hauptausschuss Rat der Stadt Erkelenz Tatbestand: Der Gewerbering Erkelenz e.V. teilte in einem Schreiben (Mail vom 04.11.2015) mit, für das Jahr 2016 im Bereich der Innenstadt die Durchführung folgender Veranstaltungen zu planen: 24.04.2016 8. Fahrrad-Frühling 25.09.2016 Kulinarischer Treff (EAA findet voraussichtlich parallel statt), 28. - 30.10.2016 Französischer Markt 04.12.2016 „Wir warten auf den Nikolaus“ (Weihnachtsmarkt findet voraussichtlich parallel statt) mit Kutschfahrten und Geschenkeausgabe für die Kinder Der Gewerbering beantragt gleichzeitig zuzulassen, dass Verkaufsstellen an den jeweiligen Sonntagen dieser Veranstaltungen im Bereich der Kernstadt geöffnet haben. Das Ladenöffnungsgesetz NRW (§ 6 LÖG NRW) ermächtigt die Stadt Erkelenz als örtliche Ordnungsbehörde, Ausnahmen vom grundsätzlichen, dem Schutz der Sonnund Feiertage vor typischem werktäglichen Treiben dienenden Ladenöffnungsverbot durch Verordnungen zuzulassen. Ausnahmen können allgemein, also für das gesamte Stadtgebiet oder für jeweils einen bestimmten Bereich an maximal vier Sonntagen für die Dauer von jeweils bis zu fünf Stunden zugelassen werden. Die Voraussetzungen für die Zulassung von Ausnahmen sind: Durch entsprechende Besucherzahlen örtlicher Feste, Märkte, Messen oder ähnlicher Veranstaltungen entsteht ein Bedürfnis zum Offenhalten von Verkaufsstellen. Ein örtlicher Bezug zwischen bedarfsauslösender Veranstaltung und Lage der Verkaufsstellen muss gegeben sein. Nach dem LÖG NRW sind vor Erlass der Verordnung die zuständigen Gewerkschaften (hier ver.di), Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören. Mit Schreiben vom 25.11.2015 hat die Verwaltung diese gebeten, sich bis zum 15.12.2015 zu den vorgesehenen verkaufsoffenen Sonntagen zu äußern. Der Einzelhandels- und Dienstleistungsverband Aachen-Düren-Köln e. V. hat auf die Anfrage geantwortet, keine Bedenken zu haben. Alle anderen Anfragen blieben unbeantwortet, sodass auch hier keine Bedenken unterstellt werden können. Die vorgebrachten Einwände beinhalten keine zusätzlichen neuen Argumentationen. Die Zweifel an der Ursächlichkeit und der Geeignetheit der geplanten Veranstaltungen für die jeweilige Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntages sind unbegründet. Die Erfahrung zeigt nämlich, dass jede einzelne inzwischen bereits traditionell stattfindende Veranstaltung überregional bekannt und beliebt ist und auch ohne das Beiwerk geöffneter Verkaufsstellen weiterhin bestehen könnte. Es ist daher ermessenfehlerfrei, die parallele Öffnung der Verkaufsstellen für fünf Stunden im direkten, im beigefügten Verordnungsentwurf genauer beschriebenen Umfeld der Veranstaltungen als logische und zulässige Maßnahme zuzulassen, damit weitergehende Bedürfnisse der Veranstaltungsbesucher gedeckt werden können. Trotz Ausnahmegenehmigung haben die an den verkaufsoffenen Sonntagen teilnehmenden Verkaufsstelleninhaber nachhaltig darauf zu achten, dass sie dem Arbeitsschutz ihrer Arbeitnehmer nach den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes genügen. Die Verwaltung schlägt vor, dem Antrag des Gewerberinges Erkelenz e. V. vom 04.11.2015 zu entsprechen und eine ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an vier Sonntagen in der Form zu erlassen, wie sie als Entwurf der Beschlussvorlage beigefügt ist. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f GO NRW ist der Rat für den Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung zuständig. Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat): „Die dem Original der Niederschrift im Entwurf als Anlage beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen am 24.04.2016, 25.09.2016, 30.10.2016 und 04.12.2016 wird erlassen.“ Finanzielle Auswirkungen: Keine. Vorlage A 30/181/2016 der Stadt Erkelenz Seite: 2/3 Anlage: Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung Vorlage A 30/181/2016 der Stadt Erkelenz Seite: 3/3 Anlage zur Sitzung des HA 03.03.2016 TOP___/ RAT 09.03.2016 TOP____ ENTWURF Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen vom _________* Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV NRW, S. 516) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 27.11.2012 (GV NRW, S. 622) in den jeweils geltenden Fassungen hat der Rat der Stadt Erkelenz in seiner Sitzung am 09.03.2016 für die Stadt Erkelenz folgende Verordnung erlassen: §1 Einzelne Termine (1) Im Rahmen der Durchführung der Veranstaltung „8. Fahrrad-Frühling“ durch den Gewerbering Erkelenz e.V. dürfen Verkaufsstellen in der Kernstadt am Sonntag 24.04.2016 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein. (2) Im Rahmen der Durchführung der Veranstaltung „Kulinarischer Treff“ durch den Gewerbering Erkelenz e.V. dürfen Verkaufsstellen in der Kernstadt am Sonntag, 25.09.2016 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein. (3) Im Rahmen der Durchführung der Veranstaltung „Französischer Markt“ durch den Gewerbering Erkelenz e.V. dürfen Verkaufsstellen in der Kernstadt am Sonntag, 30.10.2016 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein. (4) Im Rahmen der Durchführung der Veranstaltung „Wir warten auf den Nikolaus“ durch den Gewerbering Erkelenz e.V. dürfen Verkaufsstellen in der Kernstadt am Sonntag, 04.12.2016 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein. §2 Begriff der Kernstadt „Kernstadt“ im Sinne dieser Verordnung ist der von den Straßen Nordpromenade, Ostpromenade, Südpromenade und Westpromenade umschlossene Bereich einschließlich der Kölner Straße bis zum Bahnhof. Die an den eingrenzenden Straßen anliegenden Verkaufsstellen werden von der Kernstadt mit erfasst. Anlage zur Sitzung des HA 03.03.2016 TOP___/ RAT 09.03.2016 TOP____ §3 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig nach dieser Verordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig über die räumlichen oder zeitlichen Regelungen des § 1 hinaus Verkaufsstellen offen hält. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden. §4 In-/Außer- Kraft – Treten Diese Verordnung tritt am 24.04.2016 in Kraft und am 05.12.2016 außer Kraft. * Datum der Bekanntmachungsanordnung des Bürgermeisters